Normen
ABGB §1302;
AVG §76 Abs2;
AVG §76 Abs3;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;
ABGB §1302;
AVG §76 Abs2;
AVG §76 Abs3;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Beschwerdeführerinnen in Solidarhaftung zur Entrichtung von Kommissionsgebühren verpflichtet wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.280,-- und der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Zweitbeschwerdeführerin war von 1965 bis Ende 1988 Eigentümerin und Betreiberin einer im Gemeindegebiet von B gelegenen Betriebsanlage, in der im wesentlichen chemische Produkte wie z.B. Reinigungsmittel, Lacksprays, Frostschutzmittel, Pflanzenschutzmittel und Gifte zur Bekämpfung von Insekten, Kleinnagern und Ratten abgefüllt und zum Teil auch erzeugt wurden. Im Lauf des Jahres 1989 wurde diese Betriebsanlage an die Erstbeschwerdeführerin als Käuferin übergeben, die spätestens ab 1. Juni 1989 dort den Betrieb weiterführte. Zufolge von Beschwerden über Verunreinigung des Brunnenwassers von Besitzern der im Nahbereich der Betriebsanlage gelegenen Grundwasserbrunnen wurden durch die Wasserrechtsbehörde Wasseruntersuchungen veranlaßt, die im näheren Umkreis der Betriebsanlage eine Verunreinigung des Grundwassers mit chlorierten Kohlenwasserstoffen erbrachten, wobei insbesondere im Jahre 1989 diese Verunreinigung des Grundwassers im Nahbereich der Betriebsanlage rapid anstieg. Mit einer Reihe von in Bescheidform ergangenen wasserpolizeilichen Aufträgen wurden die Beschwerdeführerinnen zur Vornahme von Wasseruntersuchungen und von Maßnahmen zur Hintanhaltung einer weiteren Verunreinigung verpflichtet.
Mit Bescheid vom 6. August 1990 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (BH) gemäß § 31 Abs. 1 und 3 WRG 1959 die Beschwerdeführerinnen zur ungeteilten Hand, grundwasserstromabwärts ihres Betriebsareals in B unter Einhaltung einer Reihe von näher ausgeführten Auflagen und Bedingungen eine Grundwassersanierung durchzuführen. Hiebei wurde insbesondere die permanente Entnahme von Grundwasser und dessen Reinigung in einer Aktivkohlefilteranlage solange angeordnet, bis das in periodischen Abständen zu untersuchende Grundwasser den Anforderungen an die Beschaffenheit von Trinkwasser entspreche. Für den Fall des Ausbleibens einer deutlichen Herabsetzung der Kontaminationswerte bei CKW, FCKW und leichtflüssigen organischen Lösungsmitteln wurde die Vornahme eines Bodenaustausches verfügt. Weiters wurde die Durchführung eines näher umschriebenen Beweissicherungsprogramms angeordnet. Gleichzeitig wurde die Zweitbeschwerdeführerin zur Bezahlung von noch nicht vorgeschriebenen Kosten für das bisherige Überprüfungsverfahren in der Gesamthöhe von S 11.390,-- (Spruchteil III.) und die Zweitbeschwerdeführerin in Solidarhaftung mit der Erstbeschwerdeführerin zur Entrichtung weiterer bisher noch nicht vorgeschriebener Kosten des Überprüfungsverfahrens in der Gesamthöhe von S 303.843,60 (Spruchteil IV.) verpflichtet.
Die gegen diesen Bescheid von beiden Beschwerdeführerinnen erhobenen Berufungen wies die belangte Behörde nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens unter Abhaltung einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen, mündlichen Berufungsverhandlung am 21. Februar 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit dem angefochtenen Bescheid ab, änderte jedoch gleichzeitig die in den Punkte a) bis d) des erstinstanzlichen Bescheides näher festgelegte Vorgangsweise bei Durchführung der Grundwasserentnahme und -reinigung in für den Beschwerdefall nicht ausschlaggebender Weise ab. Die in Punkt h) des erstinstanzlichen Bescheides enthaltene Verpflichtung zur allfälligen Vornahme eines Bodenaustausches wurde aufgehoben und durch die Auferlegung weiterer Wasseruntersuchungen ersetzt. Punkt m) dieses Bescheides, in dem den Beschwerdeführerinnen die Vornahme von Abfließproben mit Färbemitteln aufgetragen worden war, wurde ersatzlos aufgehoben. Gleichzeitig wurden Fristen für die Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen festgesetzt. Die in Spruchteil III. der Zweitbeschwerdeführerin auferlegten Kostenersätze wurden durch Aufhebung der Punkte 2. bis 4. dieses Spruchteiles auf den Ersatz von Kommissionsgebühren im Ausmaß von nunmehr S 2.600,-- eingeschränkt. Die in Spruchteil IV. den Beschwerdeführerinnen in Solidarhaftung vorgeschriebenen Kostenersätze wurden durch ersatzlose Behebung der Punkte 5. bis 7. sowie 9. und 10. dieses Spruchteiles auf den Ersatz von Kommissionsgebühren eingeschränkt und auf einen Gesamtbetrag von S 7.800,-- verringert.
Begründend führte die belangte Behörde aus, von der Zweitbeschwerdeführerin seien bis zum Jahr 1980 die betrieblichen Abwässer, insbesondere die Reinigungwässer, über einen Sickerschacht ohne wasserrechtliche Bewilligung in das Grundwasser versickert worden. Auch nach Anschluß des Betriebes an die öffentliche Kanalisation sei es infolge von Kanalundichtheiten zu Versickerungen des betrieblichen Abwassers gekommen. Bei der Überprüfung von durch einstweilige Verfügung der BH angeordneten Ausbesserungsarbeiten am Kanal in den Jahren 1988 und 1989 sei festgestellt worden, daß neben Mängeln bei den Tankbehältern im Hofbereich die alten Betonplatten schmutzverschmierte Risse aufgewiesen hätten. Es seien Setzungen mit entsprechenden Fugen und Rissen auf den Betonflächen zu erkennen gewesen. Laut übereinstimmenden Aussagen der Angestellten seien seit Bestehen des Betriebes die Reinigungswässer bis ca. September 1989 im Hofbereich ausgeleert worden, damit diese in weiterer Folge über den Einlaufschacht im Hof in die Kanalisation einfließen sollten. Erst im Juli 1989 sei der Hof neu befestigt und das in regelmäßigen Abständen aus dem Pumpenschacht abgepumpte Wasser auf der Gemeindewiese versprüht worden. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch die Zweitbeschwerdeführerin hätten in ihrem Betrieb chlorierte Kohlenwasserstoffe, insbesondere 1.1.1. Trichlorethan, zur Reinigung verwendet, wobei die Entsorgung der Reinigungswässer bis September 1989 zumindest zum Teil in der dargestellten Art durch Ausleeren im Hof vorgenommen worden sei. Es stehe daher fest, daß über längere Zeit zunächst durch die Zweitbeschwerdeführerin und in der Folge auch durch die Erstbeschwerdeführerin jeweils als Verantwortliche im Sinne von § 31 Abs. 3 WRG 1959 - durch letztere zumindest in der Zeit ab ihrer Eintragung in das Handelsregister (nunmehr Firmenbuch) im Mai 1989 bis Juli 1989 - chlorierte Kohlenwasserstoffe in das Grundwasser eingebracht worden seien.
Dem Einwand der Beschwerdeführerinnen, es seien im Grundwasser chlorierte Kohlenwasserstoffe vorhanden, die von ihnen nicht verwendet worden seien, sei entgegenzuhalten, daß dies im Hinblick auf die Gutachten der Amtssachverständigen nicht glaubhaft und auch nicht entscheidungsrelevant sei. Auf Grund des negativen Ergebnisses von grundwasserstromaufwärts niedergebrachten Sonden sei das Betriebsareal der Beschwerdeführerinnen als Ausgangspunkt der Verunreinigung anzusehen. Der Amtssachverständige für Chemie habe dargelegt, daß die für die Grundwasserverunreinigung verantwortlichen Substanzen als Reinigungsmittel oder als Bestandteile der Produkte verwendet worden seien. Auch seien andere Substanzen wie z.B. Xylol und Aceton im Verunreinigungsherd gefunden worden, welche nachweislich von der Zweitbeschwerdeführerin verwendet worden seien. Wohl habe eine Zeugin ausgesagt, daß nach der Übernahme des Betriebes durch die Erstbeschwerdeführerin 1.1.1. Trichlorethan nicht mehr verwendet worden sei, doch stehe dies im Widerspruch zu den Aussagen der übrigen Angestellten, und sei von der Erstbeschwerdeführerin selbst die Verwendung dieser Chemikalie zugestanden worden. Daß Substanzen (im Grundwasser) gefunden worden seien, welche die Zweitbeschwerdeführerin nicht verwendet habe, stelle sich lediglich als deren protokollierte Behauptung, nicht aber als (amtliche) Feststellung dar. Da die beiden nachweislich von den Beschwerdeführerinnen in das Grundwasser eingebrachten chlorierten Kohlenwasserstoffe den Hauptanteil der festgestellten Grundwasserverunreinigung ausmachten, seien die Beschwerdeführerinnen als Verpflichtete heranzuziehen gewesen, wobei es weder Aufgabe der Wasserrechtsbehörde gewesen sei, Verursacheranteile festzustellen, noch ein Erfordernis bestanden habe, Aufträge oder Kosten auf die einzelnen Verpflichteten aufzuteilen.
Unrichtig sei auch die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, es sei seit dem Anschluß an die Gemeindekanalisation zu keinen Versickerungen mehr gekommen. Vielmehr sei der Inhalt des Pumpenschachtes in regelmäßigen Abständen (letztmals im November 1989) auf die Gemeindewiese ausgepumpt worden und sei es auf Grund der mangelhaften Hofbefestigung bis Juli 1989 in diesem Bereich zu Versickerungen gekommen. Ebenso sei es im Bereich des Klärteiches der Kläranlage B zu Verunreinigungen gekommen, die aber infolge des Stripeffektes des Emscherbrunnens und der Tropfkörperanlage und der leichten Flüchtigkeit der chlorierten Kohlenwasserstoffe zu einer geringeren Belastung des Grundwassers geführt hätten. Ein Indiz dafür, daß die Verunreinigung nicht vom Betrieb der Beschwerdeführerinnen stammen könne, sei daraus nicht abzuleiten.
Dem Einwand der Beschwerdeführerinnen, die Verunreinigung stamme von alten Deponien und sonstigen Altlasten, stehe das Gutachten des hydrologischen Amtssachverständigen entgegen, der diese Auffassung in seinem Gutachten ausdrücklich widerlegt habe. Außerdem stehe fest, daß die Beschwerdeführerinnen jedenfalls eine Verunreinigung verursacht hätten und daher als Verpflichtete heranzuziehen seien. Die ins Treffen geführte Möglichkeit, die Verunreinigung sei durch Hineinschütten von Schadstoffen herbeigeführt worden, sei durch keinerlei Beweise belegt, und auf Grund der Ausdehnung und Stärke der Verunreinigung wie auch der Gutachten der Amtssachverständigen als ausgeschlossen zu betrachten. Über den Zeitpunkt bzw. den Zeitraum, dem die Einbringungen zuzuordnen seien, könnten den Angaben des hydrologischen Amtssachverständigen zufolge keine Aussagen getroffen werden. Die Feststellung des Amtssachverständigen für Chemie, auf Grund der vorgefundenen Konzentration sei von einem Eintritt der Kontamination bereits vor längerer Zeit auszugehen, stehe nicht im Widerspruch zur festgestellten Abwassereinleitung auch durch die Erstbeschwerdeführerin. Für die Behauptung, die Gutachten der Amtssachverständigen seien widersprüchlich, hätten die Beschwerdeführerinnen keine Belege erbracht. Aus Sicht der belangten Behörde seien diese auf umfangreichen Erhebungen aufbauenden Gutachten ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar.
Die Dringlichkeit der Sanierung sei durch Aussagen des hydrographischen Amtssachverständigen belegt, der die Gefahr einer durch Änderung der Grundwassersituation bewirkten Verlagerung der Kontamination aufgezeigt habe. Dies habe der angeführte Amtssachverständige noch bekräftigt, weil es in den Sommermonaten durch Entnahmen des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland zu einer Bewegung des Grundwassers komme.
Die Abänderung der mit dem erstinstanzlichen Bescheid erteilten, in dessen Spruchteil I. enthaltenen Aufträge beruhe auf den von den hydrologischen und ärztlichen Amtssachverständigen sowie vom Sachverständigen für Chemie in der von der belangten Behörde am 21. Februar 1991 durchgeführten Berufungsverhandlung abgegebenen Gutachten.
Die in den Spruchteilen III und IV vorgeschriebenen Verfahrenskosten seien - ausgenommen die Kommissionsgebühren - zu beheben gewesen, weil solche nur dann zum Ersatz vorgeschrieben werden könnten, wenn sie bereits erwachsen seien. Die der Behörde erwachsenen Kommissionsgebühren (Barauslagen) seien von den Beschwerdeführerinnen zu tragen, weil sie diese durch das bewilligungslose Versickern von Abwässern verschuldet hätten.
Gegen diesen Bescheid richten sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden. Die Beschwerdeführerinnen erachten sich in ihren Rechten auf Unterlassung von Vorschreibungen gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 und auf richtige Anwendung des Wasserrechtsgesetzes sowie erkennbar auch im Recht, nicht zur Entrichtung von Kommissionsgebühren verpflichtet zu werden, verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen des sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
Mit Rücksicht auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides nach dem 1. Juli 1990 hatte die belangte Behörde das WRG 1959 bereits in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 anzuwenden (Art. IV Abs. 1 der Novelle).
Die BH hat den erstinstanzlichen Bescheid auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 WRG 1959 gestützt. Gemäß dieser Gesetzesstelle hat, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, die Wasserrechtsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat die Auffassung vertreten, sie könne als "reine Mantelfirma", die in absehbarer Zeit liquidiert werde, nicht zur Durchführung von Maßnahmen auf fremdem Grund verpflichtet werden. Vielmehr komme für derartige Verpflichtungen lediglich die Erstbeschwerdeführerin als derzeitige Betreiberin, die auch alle behördlichen Genehmigungen inne habe, in Frage. Diese Ansicht entspricht nicht der Rechtslage. Die aus § 31 WRG 1959 erwachsenden Verpflichtungen bestehen unabhängig davon, ob und inwieweit ein allfälliger späterer Eigentümer von entsprechenden Anlagen und Liegenschaften ebenfalls als Verpflichteter herangezogen werden kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. April 1989, Zl. 88/07/0134). Unbestritten hat die Zweitbeschwerdeführerin, die jedenfalls bis Ende 1988 Eigentümerin und Betreiberin der gegenständlichen Betriebsanlagen war, den Betrieb über längere Zeiträume in einer Art und Weise geführt, daß es zur Versickerung von chlorierten Kohlenwasserstoffen in das Grundwasser gekommen ist. Daß die durch umfangreiche Untersuchungen und sachverständige Begutachtungen festgestellte Verunreinigung des Grundwassers auch auf die von der Zweitbeschwerdeführerin zu vertretende Einleitung solcher Stoffe in das Grundwasser zurückzuführen ist, ergibt sich aus den in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Sachverständigengutachten. Dem ist die Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerde auch gar nicht entgegengetreten. Ihre mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Heranziehung als Verpflichtete entsprach somit dem Gesetz.
Soweit sich die Zweitbeschwerdeführerin in der Durchführung der ihr aufgetragenen Maßnahmen deswegen gehindert erachtet, weil sie hiebei auf fremdem Grund vorgehen müsse, ist sie auf den durch die Wasserrechtsgesetznovelle 1990 neu eingeführten Absatz 5 des § 31 WRG 1959 hinzuweisen, der für gemäß diesem Paragraphen aufgetragene Maßnahmen, durch die Rechte Dritter berührt werden, die Anwendung des § 72 WRG 1959 normiert. Gemäß § 72 Abs. 1 lit. e WRG 1959 haben die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke in näher beschriebener Art insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist. Sollten bei Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen auf fremdem Grund Behinderungen durch den Grundeigentümer auftreten, so ist der gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 Verpflichtete gehalten, bei der Wasserrechtsbehörde entsprechende Abhilfe zu begehren (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1991, Zl. 90/07/0108). Demgemäß kann auch daraus, daß die Zweitbeschwerdeführerin bei Durchführung der ihr aufgetragenen Maßnahmen fremde Grundstücke in Anspruch nehmen müßte, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht abgeleitet werden. Gleiches gilt auch für den von der Erstbeschwerdeführerin erhobenen Einwand, sie wäre bei Durchführung der ihr in Spruchteil II Punkt i) des erstinstanzlichen Bescheides auferlegten Maßnahmen im Bereich des Brunnens H. gezwungen, in fremde Rechte einzugreifen.
Die Erstbeschwerdeführerin macht geltend, bei Vorliegen mehrerer Verursacher einer Gewässerverunreinigung komme die Solidarhaftung eines einzelnen Mitverursachers - also eine unbeschränkte Heranziehung zu Sanierungsmaßnahmen - nur dann in Frage, wenn von schuldhaftem Handeln auszugehen und der Anteil des Einzelnen am eingetretenen Schaden nicht feststellbar sei. Als Übernehmerin der Anlage treffe sie an der eingetretenen Verunreinigung kein Verschulden. Entgegen dieser offenbar auf die Regelung des § 1302 ABGB Bezug nehmenden Ansicht hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß die Verpflichtung zur Vornahme von zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht an ein Verschulden und auch nicht an die Vorhersehbarkeit der Gefahr einer solchen Verunreinigung gebunden sei (vgl. insbesondere z. B. das bereits oben angeführte hg. Erkenntnis vom 4. April 1989). Auch läßt sich dem § 31 WRG 1959 eine differenzierte Regelung der Sanierungspflichten je nachdem, ob eine Gewässerverunreinigung schuldhaft oder ohne Verschulden herbeigeführt wurde, nicht entnehmen. Vielmehr besteht die aus § 31 WRG 1959 erwachsende Verpflichtung unabhängig davon, ob und inwieweit ein allfälliger früherer oder auch späterer Eigentümer von Anlagen und Liegenschaften ebenfalls als Verpflichteter gemäß dieser Gesetzesstelle herangezogen werden kann. In dieser Hinsicht kommt somit - wie im Beschwerdefall - die kumulative Heranziehung von Voreigentümer und jeweiligem Eigentümer als solidarisch Verpflichtete in Betracht (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom 4. April 1989, Zl. 88/07/0134). Aus der solidarischen Natur dieser Verpflichtung ergibt sich auch, daß es - entgegen der Auffassung der Erstbeschwerdeführerin - bei Erlassung von auf § 31 WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Aufträgen nicht Aufgabe der Wasserrechtsbehörde ist, zu ermitteln, in welchem Ausmaß die einzelnen Verpflichteten zum Eintritt einer festgestellten Gefahr einer Gewässerverunreinigung beigetragen haben, und dann die Durchführung dieser Aufträge entsprechend den ermittelten Anteilen den einzelnen Verpflichteten aufzutragen. Da die Erstbeschwerdeführerin aber selbst nicht bestreitet, in der Zeit nach Übernahme des gegenständlichen Betriebes zumindestens über einen gewissen Zeitraum hinweg die Versickerung von Betriebsabwässern in das Grundwasser zu verantworten und somit zu der Verunreinigung des Grundwassers beigetragen zu haben, entspricht ihre auf § 31 WRG 1959 gestützte Heranziehung als Verpflichtete dem Gesetz.
Soweit die Erstbeschwerdeführerin sich dagegen wendet, daß ihr in Spruchteil II. des erstinstanzlichen Bescheides die Heranziehung von Sachverständigen zur Sicherung von gegen sie gerichteten Beweisen auferlegt worden sei, ist sie darauf zu verweisen, daß die Wasserrechtsbehörde gemäß § 31 Abs. 3 erster Satz befugt ist, dem Verpflichteten für die Dauer der nach fachmännischer Voraussicht bestehenden Wassergefährdung die Durchführung von Wasseruntersuchungen vorzuschreiben, um rechtzeitig die entsprechenden Maßnahmen zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr einer Gewässerverunreinigung anordnen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1984, Zl. 84/07/0070). Da die angeordneten, von Fachkundigen durchzuführenden Wasseruntersuchungen im Zusammenhang mit dem Auspumpen sämtlicher Sicker-, Sammel- und Pumpenschächte stehen und im Zuge der Durchführung dieser Arbeiten allenfalls weitere Verunreinigungsherde bzw. für den Umfang der Gewässerverunreinigung maßgebende Faktoren festgestellt werden könnten, entspricht die Verpflichtung, derartige Untersuchungen in Auftrag zu geben, der Rechtslage.
Die Erstbeschwerdeführerin hat auch ins Treffen geführt, die festgestellte Grundwasserverunreinigung stelle eine Altlast dar, deren Sanierung nach den Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, hätte vorgenommen werden müssen. Dem ist entgegenzuhalten, daß einerseits unbestrittenermaßen eine Einstufung des verunreinigten Grundwasserkörpers weder als Verdachtsfläche im Sinne von § 13 Abs. 1 leg. cit. noch als Altlast im Sinne von § 2 Abs. 1 leg. cit. und damit auch keine Eintragung in den Verdachtsflächenkataster oder in den Altlastenatlas im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorlag, weshalb die belangte Behörde die Bekämpfung der die Gefahr weiterer Gewässerverunreinigungen in sich bergenden Grundwasserverunreinigung zu Recht nur auf das WRG 1959 gestützt hat. Andererseits umfassen die den Beschwerdeführerinnen aufgetragenen Maßnahmen nicht nur die Beseitigung der bereits eingetretenen Grundwasserverunreinigung, sondern auch begleitende Maßnahmen im Bereich der Betriebsanlage, die - neben Beweissicherungszwecken - auch der Vermeidung weiterer Verunreinigungen und der Feststellung des Ausmaßes der Verunreinigung dienen, und somit über den im Rahmen einer Altlastensanierung verfügbaren Maßnahmenkatalog hinausgehen. Durch die Heranziehung des § 31 WRG 1959 als alleinige Rechtsgrundlage konnten die Beschwerdeführerinnen sohin in keinem Recht verletzt werden.
In Ausführung der Verfahrensrüge hat die Erstbeschwerdeführerin geltend gemacht, die belangte Behörde habe sich mit dem Ergebnis "kursorischer" Zeugeneinvernahmen durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich begnügt und es unterlassen, in von der Erstbeschwerdeführerin angebotene Unterlagen und Bücher Einsicht zu nehmen. Daraus wäre ersichtlich gewesen, daß die Beschwerdeführerinnen Tetrachlorkohlenstoff (Tetrachloräthylen) niemals be- oder verarbeitet hätten, weshalb ein Dritter als Verursacher der Kontamination in Frage komme. Auch habe es die belangte Behörde unterlassen, den Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin einzuvernehmen. Die Feststellung, der Pumpenschacht sei in regelmäßigen Abständen ausgepumpt und der Inhalt auf einer Wiese versprüht worden, sei aktenwidrig, weil ein solches Abpumpen nur dann stattgefunden habe, wenn die das Abwasser in den Gemeindekanal fördernde Pumpe ausgefallen sei. Dies sei seit Aufnahme des Betriebes durch die Erstbeschwerdeführerin erst ein einziges Mal der Fall gewesen.
Hiezu ist zunächst festzuhalten, daß nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten die BH eine Vielzahl von Zeugen selbst einvernommen hat, weshalb die Ansicht, die Behörde habe sich ausschließlich auf Protokolle von Zeugeneinvernahmen gestützt, die von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich durchgeführt worden waren und den Verwaltungsakten angeschlossen sind, im Verwaltungsgeschehen keine Deckung findet. Wohl ist eine Einvernahme des Geschäftsführers der Erstbeschwerdeführerin in den Verwaltungsakten nicht belegt, doch ist kein Grund ersichtlich, aus dem der Genannte gehindert gewesen wäre, seinen Standpunkt und alle ihm relevant erscheinenden Fakten im Rahmen der mehrfach im Gegenstand durchgeführten Verhandlungen darzulegen. Daß ernsthafte Gründe bestünden, an der Richtigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Zeugenaussagen von Bediensteten der Beschwerdeführerinnen über die Verwendung von chlorierten Kohlenwasserstoffen zu zweifeln, hat nicht einmal die Erstbeschwerdeführerin selbst behauptet. Der Umstand, daß nach Ansicht der Erstbeschwerdeführerin im Grundwasser auch solche chlorierte Kohlenwasserstoffe aufgefunden worden seien, die in ihrem Betrieb niemals verwendet worden seien, könnte der Beschwerde selbst für den Fall des Zutreffens dieser Behauptung nicht zum Erfolg verhelfen, weil jedenfalls die auch von der Erstbeschwerdeführerin unbestritten verwendete Substanz 1.1.1. Trichlorethan bei den Grundwasseruntersuchungen festgestellt wurde, wobei diese Substanz einen Hauptanteil der das Grundwasser verunreinigenden Stoffe darstellt. Was die Frage der Vornahme von Versickerungen durch die Erstbeschwerdeführerin anbelangt, gesteht sie selbst zu, daß sich zumindest einmal seit der Betriebsübernahme durch sie ein derartiger Vorgang im November 1989 ereignet hat. Darüber hinaus erfolgte aber auch die Sanierung der Hoffläche und des Einlaufschachtes, wo die Waschwässer gemäß den Zeugenaussagen regelmäßig ausgeleert wurden, nicht unmittelbar bei der (formellen) Übernahme des Betriebes Anfang Juni 1989, sondern erst im Juli 1989, sodaß auch während dieser Zeit in die Verantwortung der Erstbeschwerdeführerin fallende Versickerungen von chemikalienhaltigen Waschwässern erfolgten. Da sohin die belangte Behörde im Hinblick auf die als erwiesen anzusehende Verursachung der Gewässerverunreinigung auch durch die Erstbeschwerdeführerin diese zu Recht als Verpflichtete im Sinne des § 31 WRG 1959 herangezogen hat, hätte die belangte Behörde auch bei Einsichtnahme in die Bücher der Erstbeschwerdeführerin zu keinem anderen Bescheid gelangen können.
Beide Beschwerdeführerinnen haben auch die ihnen auferlegte Entrichtung von Kommissionsgebühren bekämpft. Hiebei wurde in Spruchteil III. Punkt 1. des durch den angefochtenen Bescheid insoweit bestätigten erstinstanzlichen Bescheides (die die Vorschreibung sonstiger Barauslagen betreffenden Punkte 2. bis 4. wurden mit dem angefochtenen Bescheid ersatzlos behoben) die Zweitbeschwerdeführerin zur Entrichtung der infolge Durchführung einer Wasserrechtsverhandlung am 31. (richtig wohl: 23.) Jänner 1986 aufgelaufenen Kommissionsgebühren im Ausmaß von S 2.600,-- (vier Amtsorgane, fünf Halbstunden) verpflichtet. In den nach Behebung der Punkte 5. bis 7. sowie
9. und 10. aufrecht verbliebenen Punkten 8. und 11. des Spruchteiles IV. des erstinstanzlichen Bescheides wurden die Beschwerdeführerinnen "in Solidarhaftung" zur Bezahlung von für die Durchführung von Wasserrechtsverhandlungen am 26. April 1990 (fünf Amtsorgane, fünf Halbstunden) und am 7. September 1989 (fünf Amtsorgane, sieben Halbstunden) aufgelaufenen Kommissionsgebühren im Gesamtausmaß von
S 7.800,-- verpflichtet.
Gemäß § 77 AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren finden die Bestimmungen des § 76 sinngemäß Anwendung.
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat, wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen sind, im allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen sind, wenn die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht wurde, die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen sind, wenn die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zutreffen, die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
Gegenstand der Verhandlung vom 23. Jänner 1986 war die Überprüfung der damals im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin gestandenen Betriebsanlagen in Hinblick auf festgestellte Grundwasserverunreinigungen gewesen. Da das Ermittlungsverfahren in der Folge zum Ergebnis hatte, daß die Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls für die zum damaligen Zeitpunkt festgestellte Gewässerverunreinigung als Verursacherin anzusehen ist, hat die belangte Behörde zu Recht das Verschulden an der Herbeiführung der - zur Beseitigung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung erforderlichen - Wasserrechtsverhandlung der Zweitbeschwerdeführerin angelastet, woraus sich gemäß § 76 Abs. 2 AVG deren Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren ergibt. Daß aber die Kommissionsgebühren nicht im verzeichneten Ausmaß angefallen oder falsch berechnet worden wären, kann weder den vorgelegten Verwaltungsakten entnommen werden noch hat die Zweitbeschwerdeführerin derartiges behauptet.
Der belangten Behörde kann allerdings nicht gefolgt werden, wenn sie für die den Beschwerdeführerinnen in Spruchteil IV. Punkte 8. und 11. auferlegten Kommissionsgebühren eine Solidarhaftung festlegt. Anders als im Fall der auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 gestützten Vorschreibung von Kosten der Beseitigung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung ist bei der Vorschreibung sonstiger Barauslagen der Behörde bzw. von Kommissionsgebühren gemäß § 76 Abs. 2 AVG von der Verschuldenshaftung auszugehen, wobei Abs. 3 dieses Paragraphen die angemessene Verteilung dieser Kosten auf mehrere Beteiligte vorsieht. Durch diese gesetzliche Regelung wird eine Solidarverpflichtung nicht statuiert (vgl. Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rdz. 678). Vielmehr ist aus der gesetzlich angeordneten angemessenen Verteilung auch verschuldeter Barauslagen und somit auch von Kommissionsgebühren abzuleiten, daß der Gesamtbetrag auf alle Ersatzpflichtigen derart aufzuteilen ist, daß jeder - auch im Fall der Uneinbringlichkeit des Teilbetrages bei einzelnen Verpflichteten - nur den ihm auferlegten Teil schuldet (vgl. hiezu Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, Wien 1987, S. 807, Anm. 9). Die belangte Behörde wäre daher gehalten gewesen, in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides eine Aufteilung der aufgelaufenen Kommissionsgebühren auf die Beschwerdeführerinnen vorzunehmen. Hiebei hätte sie, wenn die exakte Feststellung bestimmter Anteile auf Grund der Vielschichtigkeit der Ursachen dieser Gewässerverunreinigung mit verantwortbarem Aufwand nicht möglich gewesen sein sollte, hilfsweise mit einer Schätzung der auf die jeweilige Beschwerdeführerin entfallenden Anteile vorgehen können. Für eine solidarische Heranziehung der Beschwerdeführerinnen fehlt aber eine Rechtsgrundlage. Der angefochtene Bescheid mußte daher, soweit mit ihm Spruchteil IV. des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Die sich ansonsten aber als unbegründet erweisenden Beschwerden war daher im übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, indbesondere deren Art. III Abs. 2.
Stempelgebühren waren nur im gebührenden Ausmaß zuzuerkennen.
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