MRK Art8
SPG 1991 §31
SPG 1991 §89
ProstG Wr §14
ProstG Wr §15
ProstG Wr §17
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.102.012.14518.2022
IM NAMEN DER REPUBLIK
A.
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Hornschall über die Maßnahmenbeschwerde der A. GmbH vom 25.11.2022 gegen das im Lokal „D.“ in Wien, E.-gasse, am 15.10.2022 stattgefundene 1) Eindringen in das Lokal, 2) Betreten der und Verweilen in den nicht öffentlich zugänglichen Bereichen des Lokals, 3) Durchsuchen der öffentlich zugänglichen Bereiche des Lokals, 4) Beiziehen einer Journalistin und 5) die Teilschließung des Lokals, sowie die Maßnahmenbeschwerde der A. GmbH vom 5.12.2022 gegen das am 25.10.2022 in demselben Lokal stattgefundene 6) Betreten der und Verweilen in den nicht öffentlich zugänglichen Bereichen des Lokals, 7) Durchsuchen der öffentlich zugänglichen Bereiche des Lokals und 8) die Schließung des Lokals, sowie die Richtlinienbeschwerden der A. GmbH vom 25.11.2022 und vom 5.12.2022 wegen Verletzung des § 10 Richtlinien-Verordnung – RLV durch 9) die Amtshandlungen am 15.10.2022 und 10) die Amtshandlungen am 25.10.2022, sowie 11) die Maßnahmenbeschwerde der Frau B. C. vom 25.11.2022 gegen das im Zuge der Kontrolle am 15.10.2022 gegen sie gesetzte Verhalten zur Erreichung der Öffnung von Türen sowie die 12) Richtlinienbeschwerde der Frau B. C. wegen Verletzung des § 4 RLV durch die Amtshandlungen am 15.10.2022
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtliches Verfahrensgesetz – VwGVG werden die Maßnahmenbeschwerden der A. GmbH hinsichtlich der Teilschließung des Lokals am 15.10.2022 (Punkt 5), dem Betreten der und Verweilen in den nicht öffentlich zugänglichen Bereichen des Lokals am 25.10.2022 (Punkt 6) und der Schließung des Lokals am 25.10.2022 (Punkt 8) als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass diese Amtshandlungen nicht rechtswidrig waren.
II. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Richtlinienbeschwerde der A. GmbH hinsichtlich der Verletzung von § 10 RLV durch die Amtshandlungen am 25.10.2022 (Punkt 10) als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass § 10 RLV nicht verletzt wurde.
III. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Richtlinienbeschwerde der Frau B. C. hinsichtlich der Verletzung von § 4 RLV durch die Amtshandlungen am 15.10.2022 (Punkt 12) als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass § 4 RLV nicht verletzt wurde.
IV. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Maßnahmenbeschwerde der A. GmbH hinsichtlich des Betretens und Verweilens in den nicht öffentlich zugänglichen Bereichen des Lokals am 15.10.2022 (Punkt 2) und dem Beiziehen der Journalistin am 15.10.2022 (Punkt 4) Folge gegeben und festgestellt, dass das Betreten und Verweilen in den nicht öffentlich zugänglichen Bereichen des Lokals durch die Organe der Landespolizeidirektion Wien am 15.10.2022 sowie die Beiziehung einer Journalistin zu den Amtshandlungen im Lokal rechtswidrig waren.
V. Die A. GmbH hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) als obsiegender Partei in den Punkten 1), 3), 5), 6), 7), 8), 9) und 10) EUR 1.475,20 für Schriftsatzaufwand, EUR 137,76 für Vorlageaufwand und EUR 461,- für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin EUR 2.073,96 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu leisten.
VI. Der Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) hat der A. GmbH als obsiegender Partei in den Punkten 2) und 4) EUR 1.455,20 für Schriftsatzaufwand und EUR 922,- für Verhandlungsaufwand insgesamt sohin EUR 2.377,20, binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu leisten.
VII. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
und fasst folgenden
Beschluss
B.
VIII. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Maßnahmenbeschwerde der A. GmbH hinsichtlich dem Eindringen in die nicht öffentlich zugänglichen Bereiche des Lokals (Punkt 1), dem Durchsuchen der öffentlich zugänglichen Bereiche des Lokals am 15.10.2022 (Punkt 3) und am 25.10.2022 (Punkt 7) als unzulässig zurückgewiesen.
IX. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Maßnahmenbeschwerden der Frau B. C. hinsichtlich dem im Zuge der Kontrolle am 15.10.2022 gegen sie gesetzte Verhalten zur Erreichung der Öffnung von Türen (Punkt 11) als unzulässig zurückgewiesen.
X. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Richtlinienbeschwerde der A. GmbH hinsichtlich der Verletzung von § 10 RLV durch die Amtshandlungen am 15.10.2022 (Punkt 9) als unzulässig zurückgewiesen.
XI. Frau B. C. hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) als obsiegender Partei in den Punkten 11) und 12) EUR 737,60 für Schriftsatzaufwand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
XII. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG, §§ 76 Abs. 1 und 53b AVG wird Frau B. C. der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 19.6.2023, VGW-KO-012/1116/2023-1, mit EUR 303,80 bestimmten Barauslagen für die zum mündlichen Verhandlungstermin am 13.6.2023 beigezogenen nichtamtliche Dolmetscherin für die rumänische Sprache auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Wien die genannten Barauslagen durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer IBAN AT16 1200 0006 9621 2729, BIC BKAUATWW, lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck "VGW-KO-012/1116/2023-1" binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
XIII. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG, §§ 76 Abs. 1 und 53b AVG wird Frau B. C. der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 24.7.2023, VGW-KO-012/1248/2023-1, mit EUR 60,80 bestimmten Barauslagen für die zum mündlichen Verhandlungstermin am 4.7.2023 beigezogenen nichtamtliche Dolmetscherin für die rumänische Sprache auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Wien die genannten Barauslagen durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer IBAN AT16 1200 0006 9621 2729, BIC BKAUATWW, lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck "VGW-KO-012/1248/2023-1" binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
XIV. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes –B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
1. Mit Schriftsatz vom 25.11.2022, welcher am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht Wien einlangte, erhoben die A. GmbH (im Folgenden: BF1) und Frau B. C. (im Folgenden: BF2) durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Amtshandlungen der Organe der Landespolizeidirektion Wien am 15.10.2022 gegen 16:00 Uhr im Lokal „D.“ in Wien, E.-gasse. Sie begehrten, dass a) das am 15.10.2022 erzwungene Betreten und Eindringen in der Öffentlichkeit nicht zugängliche Bereiche des von der BF1 betriebenen Prostitutionslokals durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien insbesondere unter Beiziehung von Vertretern der Printmedien für rechtswidrig erklärt werde; b) die am 15.10.2022 erfolgte Durchsuchung desselben Lokals durch Organe der Landespolizeidirektion Wien für rechtswidrig erklärt werde; c) die am 15.10.2022 erfolgte Teilschließung und Versiegelung desselben Lokals durch Organe der Landespolizeidirektion Wien für Rechtswidrig erklärt werde; d) das am 15.10.2022 gegenüber der BF2 gesetzte Verhalten im Zuge der genannten Amtshandlungen zur Erreichung der Öffnung der versperrten und der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Bereiche für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass das gegen § 4 der RLV verstoße und e) festzustellen, dass die Amtshandlung am 15.10.2022 gegen § 10 der RLV verstoße. Sie beantragten außerdem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz.
Begründend führten sie dazu im Wesentlichen aus, die einschreitenden Beamten seien mangels Vorliegens eines vom Gesetz gemäß § 15 Abs. 1 Wiener Prostitutionsgesetz 2011 (WPG 2011) geforderten begründeten Verdachts, dass entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes Prostitution angebahnt oder ausgeübt oder das Lokal betrieben wird, nicht dazu berechtigt gewesen, das Prostitutionslokal zu betreten und zu durchsuchen. Dabei hätte auch die BF2 nicht darüber getäuscht werden dürfen, dass sie tatsächlich nur freiwillig mitzuwirken gehabt hätte. Die Aufforderung zum zwangsweise Öffnen der versperrten Bereiche stelle einen unzulässigen Eingriff in das Hausrecht dar. Außerdem wurden die Befugnisse gemäß § 15 Abs. 1 bis 4 WPG 2011 überschritten, weil diese nicht im Sinne des Abs. 5 unter Vermeidung unnötigen Aufsehens sowie mit möglichster Schonung des Rufes, der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen (durch das Herausholen der Kunden aus den Zimmern, das Wegschicken der Kunden, das Unterbrechen des Tanzbetriebs, das Zusperren der Außentüren, das Wegschicken der Sexarbeiterinnen und das Hinzuziehen der Printmedien) ausgeübt und unzureichende Bescheinigung ausgestellt worden waren. § 14 Abs. 1 WPG 2011 erfordere neben dem begründeten Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 17 leg. cit. auch die Annahme, dass der Betrieb des Lokals fortgesetzt werde. Eine Übertretung nach § 17 sei aber nicht festgehalten worden, die Behörde habe ihre Schließung offensichtlich damit begründet, dass der Verantwortliche des Lokals nicht für die Einstellung der Prostitution gemäß § 12 Abs. 1 WPG 2011 gesorgt habe, was jedoch erfordere, dass der Verantwortliche vom angelasteten Zuwiderhandeln wissen oder hätte wissen müssen. Die Behörde habe sich aber vor der Schließung nicht mit dem Betreiber in Verbindung gesetzt. Auch der Verdacht eines Verstoßes gegen eine der in § 14 Abs. 1 WPG 2011 genannten Strafbestimmungen des § 17 WPG 2011 sei nicht vorgelegen, weil im Aufenthaltsraum keine Anbahnung stattgefunden habe und ein Verstoß gegen § 4 lit. c WPG 2011 oder § 6 Abs. 1 lit d WPG 2011 keinen Verdacht auf einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 lit b WPG 2011 rechtfertige. Das bemängelte Kunden-WC im Keller sei nicht das einzige und erst nach der Schließung in Augenschein genommen worden. Die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über die Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Prostituierten erlassen werden, ABl. 2011/45 idF Abl. 2021/16, sei angesichts der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-001/016/300/2022, nicht anzuwenden. Die Lüftungsanlage sei nicht mangelhaft gewesen, dies sei auch nicht fachkundig festgestellt worden. In den Räumen befänden sich außerdem Fenster. Die BF2 sei in ihrem Recht verletzt worden, über die Freiwilligkeit ihrer Mitwirkung an der Amtshandlung aufgeklärt und nicht darüber getäuscht zu werden. Weiters sei der Einsatz nicht ordnungsgemäß dokumentiert worden, weshalb gegen § 10 RLV verstoßen worden sei.
Der Beschwerde beigefügt waren Teile des Schriftverkehrs zwischen der rechtsfreundlichen Vertretung und der Landespolizeidirektion Wien, die Bescheinigung der Landespolizeidirektion Wien über die Kontrolle am 15.10.2022 und ein Informationsblatt über Lokalschließungen, eine Bestätigung über die Reparatur der WC-Anlage vom 19.10.2022, ein Überprüfungsbefund über die Lüftungsanlage vom 18.10.2022 und eine Kopie der Niederschrift über den Antrag der BF1 auf Aufhebung der Lokalschließung vom 18.10.2022.
2. Die Beschwerde wurde der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: LPD Wien oder belangte Behörde) mit Schriftsatz vom 5.12.2022 übermittelt. Betreffend die Maßnahmenbeschwerden (VGW-102/012/14518/2022 und VGW-102/012/14520/2022) wurde um Aktvorlage ersucht und die Möglichkeit, eine Gegenschrift zu erstatten, eingeräumt.
Die Richtlinienbeschwerden (VGW-102/012/14851/2022 und VGW-102/012/14852/2022) wurden mit Schreiben vom 5.12.2023 wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wiens, welche sich aus Art. 130 Abs. 1 des B-VG bzw. § 89 Abs. 1 SPG iVm § 4 und 10 RLV ergibt Lungu, gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber an die LPD Wien weitergeleitet.
3. Mit Schriftsatz vom 5.12.2023, welcher am 6.12.2023 beim Verwaltungsgericht Wien einlangte, erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eine weitere Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Amtshandlungen der Organe der LPD Wien am 25.10.2022 gegen 17:00 Uhr im Lokal „D.“ in Wien, E.-gasse. Sie begehrten, dass a) das am 25.10.2022 erzwungene Betreten und zwangsweise Eindringen in der Öffentlichkeit nicht zugängliche Bereiche des von der BF1 betriebenen Prostitutionslokals durch Beamte der LPD Wien für rechtswidrig erklärt wird; b) die am 25.10.2022 erfolgte Durchsuchung desselben Lokals durch Organe der LPD Wien für rechtswidrig erklärt werde; c) die am 25.10.2022 erfolgte Schließung und Versiegelung desselben Lokals durch Organe der Landespolizeidirektion Wien für Rechtswidrig erklärt werde und d) festzustellen, dass die Amtshandlung am 25.10.2022 gegen § 10 der RLV verstoße. Sie beantragten außerdem eine Verbindung der Verfahren mit jenen betreffend die Amtshandlung vom 15.10.2022, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz.
Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass die Schließung vom 15.10.2022 nicht rechtmäßig gewesen sei, weil nur ein Teil des Lokals geschlossen worden war. Der mündliche Bescheid vom 15.10.2022 habe derart evident gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen, dass er als nicht dem Rechtsbestand gehörig anzusehen und ex tunc zu beheben sei. Dadurch wurde am 25.10.2022 auch nicht unzulässig Prostitution angebahnt oder ausgeübt. Durch die Unrechtmäßigkeit der Teilschließung vom 15.10.2022 habe am 25.10.2022 auch kein begründeter Verdacht vorgelegen, dass im Lokal entgegen den Bestimmungen des WPG 2011 Prostitution ausgeübt oder angebahnt werde. Die Schließung am 25.10.2022 sei daher unzulässig gewesen. Das am 25.10.2022 wahrgenommene Verhalten der BF1 sei im Hinblick auf die Bestimmung des § 133 Abs. 5 Strafprozessordnung – StPO, der zufolge von der Verfolgung eines Beschuldigten abzusehen ist, wenn er zu deren Begehung verleitet wurde, insofern nicht zu ahnden. Der Einsatz vom 25.10.2022 sei nicht ordnungsgemäß dokumentiert worden. Dass am 15.10.2022 nur eine Teilschließung, am 25.10.2022 jedoch die gänzliche Schließung des Lokals verfügt wurde, erweise sich als widersprüchlich. Weiters sei eine unzulässige Hausdurchsuchung durchgeführt worden und die Aufforderung zum zwangsweisen Öffnen versperrter Bereiche stelle einen Eingriff in das Hausrecht dar. Die Bescheinigung über das Betreten, Durchsuchen und Schließen des Lokals sei unzureichend. Die BF1 sei in ihrem Recht auf Eigentum, der Erwerbsfreiheit, ihrem Hausrecht und dem Recht auf Einhaltung der Bestimmungen der RLV bei Amtshandlungen, insbesondere § 10 RLV, verletzt worden.
4. Die Beschwerde wurde der LPD Wien mit Schriftsatz vom 15.12.2022 übermittelt. Betreffend die Maßnahmenbeschwerde (VGW-102/012/14967/2022) wurde um Aktenvorlage ersucht und die Möglichkeit, eine Gegenschrift zu erstatten, eingeräumt.
Die Richtlinienbeschwerden (VGW-102/012/14970/2022) wurde mit Schreiben vom 15.12.2022 wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtswiens, welche sich aus Art. 130 Abs. 1 B-VG bzw. § 89 Abs. 1SPG iVm § 4 und 10 RLV ergibt, gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber an die LPD Wien weitergeleitet.
5. Nach einer Fristerstreckung erstatte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 6.2.2023, welcher am 13.2.2023 beim Verwaltungsgericht Wien einlangte, zur Geschäftszahl VGW-102/012/14518/2022 (Beschwerde der BF1 gegen das Betreten, die Durchsuchung und die Teilschließung des Prostitutionslokals am 15.10.2022) eine Gegenschrift. Der Verdacht, dass im Lokal Sexarbeiterinnen ohne Gesundheitsuntersuchung arbeiten würden, habe sich auf den Umstand, dass bereits im Juni 2022 ein solcher Tatbestand festgestellt worden sei, und auf Hinweise aus der Szene gegründet. Der Verdacht sei begründet gewesen, ein tatsächlicher Verstoß gegen das WPG 2011 müsse für das Betreten nicht nachgewiesen werden. Zur Durchsuchung führte die belangte Behörde aus, dass keine Durchsuchung iSd VfGH-Rechtsprechung zum Hausrecht vorliege. Dass die Frauen Prostitution anbahnten, habe sich aus einer Einsicht der Bildschirme ergeben. Kunden seien von den Beamten nicht weggeschickt worden. Zur Schließung des Lokals hielt die belangte Behörde fest, dass die Polizeibeamte Mängel (großflächiger Wasserschaden im Gäste-WC, unzureichende Raumlüftung, Sexarbeiterinnen ohne Kontrollkarte) festgestellt hätten. Aufgrund der Art, wie die Sexarbeiterinnen die Prostitution anbahnten (durch Monitore, auf denen Bilder der Frauen und die von ihnen angebotenen Dienstleistungen ersichtlich waren), hätte davon ausgegangen werden müssen, dass der verantwortliche Lokalbetreiber von deren Anbahnung wusste, weshalb ein Verstoß gegen § 4 lit. c WPG 2011 vorgelegen habe. Dieser Verstoß habe die Beamten zur Schließung des Lokals ermächtigt. Die Anwesenheit von Medienvertretern während der Amtshandlung werde bestritten. Die belangte Behörde verzeichnete Schriftsatz-, Vorlage und allfälligen Verhandlungsaufwand.
Zur Geschäftszahl VGW-102/012/14520/2022 (Beschwerde der BF2 gegen das Verhalten der Organe der LPD Wien zur Erreichung der Öffnung der versperrten Räume am 15.10.2022) langte am 13.2.2023 die Gegenschrift der belangten Behörde vom 9.2.2023 ein. Darin bestritt die belangte Behörde die Beschwerdelegitimation der BF2, weil eine Verletzung in ihren subjektiven Rechten durch das Betreten, Durchsuchen und Schließen des Lokals mangels Berechtigung an der durchsuchten, betretenen oder geschlossenen Sache nicht möglich sei. Sie sei bloß Dienstnehmerin der BF1 gewesen. Die belangte Behörde verzeichnete Schriftsatz-, Vorlage und allfälligen Verhandlungsaufwand.
Zur Geschäftszahl VGW-102/012/14967/2022 (Beschwerde der BF1 gegen das Betreten, die Durchsuchung und die Schließung des Prostitutionslokals am 25.10.2022) erstattete die belangte Behörde eine Gegenschrift vom 9.2.2023, welche am 13.2.2023 beim Verwaltungsgericht Wien einlangte. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass der Verdacht, dass nach der Teilschließung im Lokal Prostitution angebahnt oder ausgeübt werde, begründet gewesen sei, weil er sich aus der Aktenlage und den vorliegenden Informationen ergeben habe. Ein tatsächlicher Verstoß müsse im Zeitpunkt des Betretens nicht nachgewiesen sein. Eine Durchsuchung habe ebenso wie am 15.10.2022 nicht stattgefunden. Die Schließung sei rechtmäßig gewesen, weil der Betrieb des geschlossenen Lokals fortgesetzt worden war. Der korrespondierende Bescheid sei am 25.11.2023 durch Zustellung an die BF1 erlassen worden. Da ein schriftlicher Bescheid über die Schließung vorliege, sei eine Maßnahmenbeschwerde dagegen nicht mehr möglich. Die belangte Behörde verzeichnete Schriftsatz-, Vorlage und allfälligen Verhandlungsaufwand.
Mit E-Mail vom 14.2.2023, eingelangt beim Verwaltungsgericht am 15.2.22023, übermittelte der Beschwerdeführerinnenvertreter (im Folgenden: BfV) das Verlangen der Beschwerdeführerinnen auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien zu den Beschwerden mit der Geschäftszahl VGW-102/012/14851/2022 (Richtlinienbeschwerde der BF1 betreffend den 15.10.2022) und VGW-102/012/14852/2022 (Richtlinienbeschwerde der BF2 betreffend den 15.10.2022). Darin führte er aus, weshalb die Dokumentation der Amtshandlungen vom 15.10.2023 nicht den Anforderungen des § 10 RLV entspreche und eine Verletzung von § 4 RLV vorliege. Dieses Schreiben übermittelte das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.3.2023 wiederum an die belangte Behörde mit dem Ersuchen, den Verwaltungsakt vorzulegen, und gab die Möglichkeit, eine Gegenschrift zu erstatten.
Zu den Geschäftszahlen VGW-102/012/14852/2022 (Richtlinienbeschwerde der BF2 betreffend den 15.10.2022) und VGW-102/012/14970/2022 (Richtlinienbeschwerde der BF1 betreffend den 25.10.2022) legte die belangte Behörde am 2.5.2023, eingelangt beim Verwaltungsgericht Wien am selben Tag, die Anträge der BF1 und BF2 auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vom 23.3.2023 und 14.2.2023 und den Verwaltungsakt vor. Zur Geschäftszahl VGW-102/012/14970/2022 teilte sie mit Schriftsatz vom selben Tag mit, dass eine Sachverhaltsmitteilung nicht ergangen und dass den Erfordernissen des § 10 RLV entsprochen sei, weil über die Lokalkontrolle ein Aktenvermerk verfasst und eine Bescheinigung ausgestellt worden sei, welchen die „für das Einschreiten maßgeblichen Umstände“ jedenfalls zu entnehmen seien. Selbiges hielt sie in ihrer Gegenschrift vom selben Tag zu den Geschäftszahlen VGW-102/012/14852/2022 und VGW-102/012/14851/2022 (Richtlinienbeschwerde der BF1 betreffend 15.10.2022) aus. Die belangte Behörde verzeichnete jeweils Schriftsatz-, Vorlage und allfälligen Verhandlungsaufwand. Zu den Geschäftszahlen VGW‑102/012/14970/2022 und VGW-102/012/14582/2022 war zuvor mit E-Mail vom 28.4.2023 Stellung genommen worden, die E-Mail war jedoch laut der Behördenvertreterin als gegenstandslos zu betrachten (vgl. Aktenvermerk vom 2.5.2023, VGW-102/012/14970/2022-7).
6. Mit Schriftsatz vom 9.6.2023, eingelangt beim Verwaltungsgericht Wien am selben Tag, nahm der BfV Stellung zu allen anhängigen Geschäftszahlen. Zum Vorfall vom 15.10.2022 führte er in Ergänzung seiner bisherigen Vorbringen im Wesentlichen aus, dass die Frauen ohne „Doktorkarte“ keine sexuellen Dienstleistungen angeboten hätten. Die Beamten hätten dies nicht durch Einzelaufruf oder Servicefilter überprüft, sondern nur die Übersicht am Monitor betrachtet. Die Ausführungen zur Überprüfung der Fenster, der Funktionstüchtigkeit der Lüftung und der Wasserlacke im Keller seien falsch. Ob Pressevertreter im Zeitpunkt der Schließung anwesend waren, sei nicht nachvollziehbar, weil dieser Zeitpunkt nicht angegeben wurde. Das eigenmächtige Öffnen von Türen zur Dusche und zum WC stelle widerrechtliche Durchsuchungshandlungen vor. Der damalige Lokalbetreiber sei erst nach der Schließung über die Amtshandlungen informiert worden. Die Beschwerdelegitimation der BF2 liege unzweifelhaft vor, weil ihr gegenüber der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt angedroht worden sei. Die Begründung, weshalb die Wasserlacke nicht fotografiert worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Die Methode der Überprüfung der Lüftung hätte festgehalten werden müssen. Zum Vorfall vom 25.10.2022 sei der Verdacht des Verstoßes gegen § 4 lit c WPG 2011 nicht schlüssig ausgeführt worden, ein Verstoß gegen das WPG 2011 stehe nicht fest. Der Bescheid vom 10.11.2022 stelle entgegen der Ansicht der Behörde keine bescheidmäßige Erledigung der Schließungshandlung vom 25.10.2022 dar, weil er mit der Schließung nicht korrespondiere und er sich auf § 13 Abs. 1 WPG 2011 anstatt auf § 14 Abs. 2 WPG 2011 stütze. Die Dokumentation der Amtshandlung sei unzureichend gewesen, weil weder die Dauer noch die Anzahl der Organe noch deren Name etc. festgehalten worden seien. Der BfV verwies dabei auf Videos, welche dem Gericht aus einem anderen Verfahren vorliegen würden.
7. Am 13.6.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der die BF2, der BfV und die Behördenvertreterin erschienen. Die Verhandlung wurde für die BF2 durch eine Dolmetscherin für die rumänische Sprache übersetzt. Einvernommen wurden die BF2, die Zeugin F. und der Zeuge G.. Im Zuge der Verhandlung wurden vier Videos, welche durch die Beschwerdeführer vorgelegt worden waren, abgespielt und durch den BfV kommentiert.
Am 4.7.2023 wurde die mündliche Verhandlung in der Anwesenheit des BfV und der Behördenvertreterin fortgesetzt. Die Einvernahme des Zeugen G. wurde fortgesetzt. Im Anschluss wurden die Zeugin H., der Zeuge I., der Zeuge J. und der Zeuge K. einvernommen. Die Dolmetscherin wurde wegen Nichterscheinen der BF2 vor Beginn der Zeugeneinvernahme entlassen. Das Beweisverfahren wurde geschlossen und die Parteienvertreter verzichteten auf die mündliche Verkündung.
II. Sachverhaltsfeststellungen
1. Die A. GmbH (BF1) war im Zeitpunkt der in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen Betreiberin des Lokals „D.“ in Wien, E.-gasse. Das Lokal verfügt über mehrere Ausübungszimmer, Videokabinen und eine Peep-Show-Bühne mit angrenzenden Einzelkabinen. Die Fläche aller Ausübungszimmer ergibt insgesamt 57,24 m2. Im Oktober 2022 war Herr L. K. Geschäftsführer der BF1. Frau B. C. (BF2) arbeitete als Kassiererin in diesem Lokal und war bei der Kontrolle am 15.10.2022 in dieser Funktion anwesend.
2. Am 15.10.2022 führten Organe der LPD Wien unter der Leitung von Herrn HR Mag. G., Leiter der Meldestelle … der LPD Wien, eine Kontrolle im Lokal „D.“ in Wien, E.-gasse, durch. Anlass der Kontrolle waren einerseits Informationen über Ermittlungen des Landeskriminalamts – LKA Steiermark hinsichtlich Suchtgiftkriminalität und des LKA Wien wegen grenzüberschreitender Prostitutionszuführung, andererseits Hinweise aus der Szene, dass im Lokal Sexarbeiterinnen ohne die erforderlichen Unterlagen arbeiten würden. Bereits im Juli 2022 war in diesem Lokal eine Kontrolle durch die LPD Wien vorgenommen worden, bei der eine Übertretung nach dem Wiener Prostitutionsgesetz (Ausüben oder Anbahnen von Prostitution ohne den erforderlichen Gesundheitsnachweis) festgestellt worden war. HR Mag. G. hatte als Leiter der Meldestelle … Kenntnis von diesen Kontrollen. Auch die BF1 hatte von diesem Umstand Kenntnis und wurde von der LPD Wien bereits im Juli 2022 darauf hingewiesen, dass bei einem nochmaligen Vergehen die Schließung des Lokals droht.
3. Die Türen des Lokals waren beim Betreten durch die Organe der LPD Wien geschlossen, jedoch nicht versperrt, sodass diese ohne Probleme in das Lokal eintreten konnten. Die BF2 saß im Empfangsbereich im Vorraum und wurde von den Organen kurz darüber informiert, dass eine Kontrolle nach dem Prostitutionsgesetz stattfinden werde, und u.a. gefragt, ob der Betreiber anwesend sei. Als die BF2 das verneinte, gingen die Organe in das Innere des Lokals und versuchten, den Aufenthaltsraum der Sexarbeiterinnen zu betreten. Da die Tür mit einem digitalen Zahlenschloss versperrt war, forderten sie die BF2 auf, sie zu öffnen. Weil die BF2 dem Auftrag zunächst nicht entsprach, sagten sie ihr, dass sie auch das Recht dazu hätten, die Türe mit Zwangsgewalt zu öffnen, wenn sie den Zahlencode nicht eingebe. Nach mehrmaliger Aufforderung öffnete die BF2 die versperrte Tür durch Eingabe des Zahlencodes, weil sie davon ausging, dass sie dazu verpflichtet sei. Der BF2 wurde keine Sanktionen für den Fall, dass sie dem Auftrag nicht entspreche, angedroht.
4. Im Aufenthaltsraum wurden die sich dort befindlichen Personen durch Gruppeninspektor I. und Kontrollinspektor J. aufgefordert sich auszuweisen und die „Blaue Karte“, welche die Anmeldung der Prostitution bei der LPD Wien nachweist, und die „Gesundheitskarte“ (auch „Grüne Karte“ oder „Doktorkarte“), welche bestätigt, dass die erforderlichen gesundheitlichen Untersuchungen vorgenommen wurden, vorzuweisen. Zehn Personen verfügten über keine erforderliche „Blaue Karte“, weshalb ihnen Organstrafmandate ausgestellt wurden. Zwei Personen konnten keine „Gesundheitskarte“ vorweisen, weshalb durch HR Mag. G. mit administrativer Hilfe von Frau H. dahingehende Strafverfügungen erlassen wurden. HR Mag. G. unterschrieb die Strafverfügungen. Den Organen der LPD Wien wurde im Zuge dieser Kontrolle von den kontrollierten Personen nicht mitgeteilt, dass diese keine sexuellen Dienstleistungen (mit Körperkontakt) anbieten oder über eine Gesundheitskarte verfügen würden. Die Verständigung war auf Deutsch und Englisch ausreichend möglich. Die Kontrolle im Aufenthaltsraum dauerte etwas über eine Stunde.
5. In den öffentlich zugänglichen Bereichen des Lokals waren Monitore, auf denen die einzelnen Sexarbeiterinnen mit ihren Dienstleistungen dargestellt wurden, aufgestellt. Auf den Monitoren waren mehrere Fotos von Sexarbeiterinnen sichtbar. Durch die Auswahl einzelner Sexarbeiterinnen mittels Antippen des jeweiligen Fotos wurde ersichtlich, welche Dienstleistungen die jeweilige Person anbietet. Auch die beiden Personen, welche ohne „Gesundheitskarte“ angetroffen wurden, schienen auf den Monitoren auf, als die Organe der LPD Wien diese kontrollierten. Aufgrund der Anzeige der Fotos auf den Bildschirmen schlossen die Organe der LPD Wien darauf, dass diese beiden Personen im verfahrensgegenständlichen Lokal sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt anbieten. Eine Auswahl der einzelnen Personen auf dem Monitor durch das Antippen der Fotos, um zu überprüfen, welche Dienstleistungen sie im Konkreten anboten, insbesondere, ob auch sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt angeboten wurden oder nur Striptease, Foto und Video, erfolgte nicht. Herr L. K. hatte als Geschäftsführer der BF1 Zugang zur Programmierung der Monitore.
6. Die Luftqualität in den beiden Aufenthaltsräumen war bei der Kontrolle am 15.10.2022 schlecht. In den Aufenthaltsräumen befanden sich viele Personen und es wurde in einem Raum geraucht. In beiden Aufenthaltsräumen befindet sich an der Decke eine Lüftungsanlage, zumindest im kleineren auch ein Dachfenster, welches mit einer Kurbel geöffnet werden kann. HR Mag. G. überprüfte die Lüftung durch Hochhalten eines Taschentuchs. Ob die Lüftungsanlage am 15.10.2022 tatsächlich nicht funktionierte, konnte nicht festgestellt werden, weil nicht feststeht, ob diese im Zeitpunkt der Kontrolle eingeschaltet war.
7. Das Kunden-WC des Lokals befindet sich im Keller. Es besteht aus zwei getrennten Sitzzellen, die jeweils über einen eigenen Vorraum verfügen. Im Vorraum des von der Stiege aus ersten WCs befindet sich ein Pissoir. Am Boden des von der Stiege aus ersten Kunden-WCs befand sich am 15.10.2022 eine Wasserlacke. Die Lacke war zumindest einen Quadratmeter groß und zumindest fünf Millimeter tief. Das genaue Ausmaß konnte nicht festgestellt werden, jedoch hatte die Lacke ihren Ursprung im defekten Spülkasten in der Sitzzelle und breitete sich von dort aus. Die Wasserlacke reichte nicht bis auf den Gang vor dem WC. Gruppeninspektor I. informierte HR Mag. G. und Kontrollinspektor J. über die Wasserlacke im WC. Die Organe der LPD Wien führten keinen Funktionstest des WCs durch Betätigung des Spülknopfes durch. Das betroffene WC war nicht gesperrt.
8. HR Mag. G. verfügte bei der Kontrolle am 15.10.2022 die Teilschließung des Lokals. Von der Teilschließung umfasst waren alle Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution. Diese wurden ab ungefähr 16:25 Uhr mit Schließungsetiketten versehen. Der Bereich der Peep-Show-Bühne und das übrige Lokal waren von der Schließung nicht betroffen. Für eine Teilschließung (anstelle einer Schließung des gesamten Lokals) entschloss sich HR Mag. G. aufgrund einer Dienstvorschrift der LPD Wien. Ausschlaggebend für die Schließung waren für HR Mag. G. zu diesem Zeitpunkt sowohl die von ihm festgestellten technischen Mängel an der Lüftungsanlage und dem Kunden-WC, als auch der Umstand, dass zwei Personen ohne „Gesundheitskarte“ angetroffen worden waren. HR Mag. G. sah aufgrund des Umstandes, dass kein Betreiber anwesend war und die Kommunikation mit der BF2 schwierig war, keine Möglichkeit, die technischen Mängel sofort zu beseitigen.
9. Bei der Kontrolle am 15.10.2022 betraten die Organe der LPD Wien mehrere, auch nicht öffentlich zugängliche Räume des Lokals. Sie öffneten dabei keine Kästen oder andere Behältnisse. Sie suchten nicht nach bestimmten Gegenständen oder Personen. Die Nachschau in den Räumen diente auch der Eigensicherung während des Einsatzes.
10. Im Zuge der Kontrolle riet HR Mag. G. der BF2, das Lokal zu versperren und die anwesenden Kunden und Sexarbeiterinnen wegzuschicken. Ein dahingehender Befehl wurde weder von ihm noch von den anderen Organen der LPD Wien geäußert. Die BF2 sperrte das Lokal während der Amtshandlungen am 15.10.2022 wiederholt zu und auf. Während der Amtshandlungen kamen auch Kunden ins Lokal.
11. Während der Amtshandlungen am 15.10.2022 war auch eine Journalistin in Begleitung eines Pressesprechers der Polizei im Lokal anwesend. Sie betrat um 15:57 Uhr das Lokal, somit ungefähr zehn Minuten nach Beginn der Kontrolle. Sie sah sich gemeinsam mit Organen der LPD Wien in den öffentlich zugänglichen Bereichen des Lokals um. Danach betrat sie auch den nicht öffentlich zugänglichen größeren Aufenthaltsraum und beobachtete dort für ungefähr fünf Minuten die Kontrolle der Sexarbeiterinnen. HR Mag. G. zeigte ihr auch einen Ausübungsraum. Die Journalistin verlies das Lokal gegen 16:08 Uhr. Bei der Versiegelung der Ausübungszimmer war sie nicht anwesend. Zwischen dem Betreten des Lokals durch die Journalistin und ihrem Verlassen versperrte die BF2 die Eingangstür. Die Journalistin verwertete ihre Wahrnehmungen der Kontrolle anonymisiert in einem Zeitungsbericht. Sie telefonierte nach der Kontrolle mit HR Mag. G., der ihr v.a. Auskunft über die Gesetzeslage gab.
12. Auf Verlangen der BF1 vom 18.10.2022 stellte die LPD Wien ihr am selben Tag eine Bescheinigung über die Kontrolle aus. Inhaltlich beschränkte sich die Bescheinigung darauf, festzuhalten, dass am 15.10.2022 eine Kontrolle des Prostitutionslokals durch Beamte der LPD Wien durchgeführt wurde und dass diese allein auf Grund des Umstandes, dass ein gemeldetes Prostitutionslokal betrieben wird, durchgeführt wurde, weiters dass eine Schließung des Lokals erfolgte. Der Wortlaut des § 15 Abs. 1 WPG 2011 wurde ebenfalls wiedergegeben und die Wortfolge „oder ein Prostitutionslokal betrieben wird“ hervorgehoben.
13. Am 25.10.2022 erfolgte eine weitere Kontrolle des Lokals in Wien, E.-gasse, durch Organe der LPD Wien. Grund der Kontrolle war eine Meldung des Stadtpolizeikommandos, dass im Lokal entgegen der Teilschließung vom 15.10.2022 sexuelle Dienstleistungen angeboten werden. Bei der Kontrolle konnte festgestellt werden, dass die Schließungsetiketten, die am 15.10.2022 an den Ausübungszimmern angebracht worden waren, gebrochen waren. Ein verdeckter Ermittler wurde von HR Mag. G. in einem Ausübungszimmer mit einer Sexarbeiterin angetroffen. In den Aufenthaltsräumen waren mehrere Sexarbeiterinnen anwesend. Während der Kontrolle wurden keine Kästen oder sonstigen Behältnisse durch Organe der LPD Wien geöffnet. Technische Kontrollen nahm HR Mag. G. an diesem Tag nicht vor. Er nahm Einsicht in die Monitore und fotografierte diese.
HR Mag. G. verfügte im Zuge der Kontrolle am 25.10.2022 die Schließung des gesamten Lokals. Grund für die Schließung war für ihn, dass das Lokal neuerlich und auch in den von der Teilschließung umfassten Räumlichkeiten betrieben wurde, obwohl am 15.10.2022 eine Teilschließung erfolgt war. Die Schließung erfolgte u.a. durch Anbringung eines Siegels an der Eingangstür durch einen Beamten des Landeskriminalamts Wien. Eine Teilschließung kam für HR Mag. G. am 25.10.2022 nicht in Frage, weil gegen die zuvor verfügte Teilschließung verstoßen worden war.
14. Sowohl über die Kontrolle und Teilschließung am 15.10.2022 als auch über die Kontrolle und Schließung am 25.10.2022 liegen mehrere interne, nachträglich verfasste Dokumente der LPD Wien vor, die die Amtshandlungen dokumentieren. Den Dokumenten des Verwaltungsakts ist der Anlass für die Kontrollen und die (Teil-)Schließung zu entnehmen. Während der Amtshandlungen am 15.10.2022 wurden keine außenwirksamen Dokumentationsmittel, etwa Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte verwendet. Am 25.10.2022 wurden durch die Organe der LPD Wien Fotos angefertigt. Der BF1 wurden nachträglich Bescheinigungen über die erfolgten Kontrollen ausgestellt. Die Bescheinigung über die Kontrolle am 15.10.2022 enthält die Angabe, dass die Kontrolle allein aufgrund des Umstandes, dass ein Prostitutionslokal betrieben werde, erfolgt sei. Die Bescheinigung über die Kontrolle am 25.10.2022 enthält die Angabe, dass der begründete Verdacht vorgelegen habe, dass entgegen den Bestimmungen des WPG 2011 Prostitution angebahnt oder ausgeübt werde. Der Wortlaut von § 15 Abs. 1 WPG 2011 wurde unter Hervorhebung der Worte „begründete Verdacht“ wiedergegeben (siehe Punkt II.12 zur Bescheinigung der Kontrolle am 15.10.2022).
15. Mit Bescheid vom 11.11.2022, welcher dem BfV zunächst per E-Mail vom 11.11.2022 übermittelt und sodann auch ab dem 25.11.2022 postalisch hinterlegt wurde, wurde der Betrieb des Lokals gemäß § 13 Abs. 1 WPG 2011 untersagt.
III. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens und der Gegenschriften sowie Einvernahme des der BF2 und der Zeugen G., F., I., J., H. und K. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
1. Die Feststellung über den Betrieb des Lokals durch die BF1 ergibt sich aus der Niederschrift über die Anzeige des beabsichtigen Betriebes vom 8.1.2013 (AS 1). Die Feststellungen über die Räumlichkeiten stützen sich auf den im Akt befindlichen Grundriss vom 6.11.2013 in der geänderten Version vom 7.1.2017. Dieser wurde aus dem Verwaltungsakt, welcher durch die belangte Behörde zu GZ: VGW-122/043/15081/2022 vorgelegt wurde, kopiert (AS 92 des zu dieser Geschäftszahl vorgelegten Verwaltungsaktes). Die Fläche der Ausübungszimmer ergibt sich aus der Addition der Flächen der „Soloboxen“ 1-5 auf dem Grundriss. Dass Herr K. im relevanten Zeitraum Geschäftsführer des Lokals war, ist der Bestätigung über die erfolgte Anzeige eines Betreiberwechsels vom 13.5.2022 (AS 148) und dem Firmenbuchauszug der BF1 vom 27.7.2022 (AS 151) zu entnehmen und wurde auch von Herrn K. in der Verhandlung vom 4.7.2023 bestätigt. Dass die BF2 Kassiererin im Lokal ist und bei der Kontrolle am 15.10.2022 anwesend war, ergibt sich aus ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung am 13.6.2023, welche mit den Aussagen der Organe der LPD Wien, die die Kontrolle durchführten, übereinstimmen.
2. Dass am 15.10.2022 eine Kontrolle durch Organe der LPD Wien im verfahrensgegenständlichen Lokal stattgefunden hat, geht aus dem Beschwerdevorbringen, der Gegenschriften der belangten Behörde und der Bescheinigung über die erfolgte Kontrolle vom 18.10.2022 (AS 178) hervor und wurde von den Parteien nicht bestritten. Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe die Kontrolle nicht aufgrund eines konkreten Verdachts durchgeführt, kann nicht gefolgt werden: Der Zeuge G. gab in der mündlichen Verhandlung an, Anlass der Kontrolle vom 15.10.2023 seien Hinweise des LKA Steiermark und des LKA Wien betreffend strafrechtliche Ermittlungen und Hinweise aus der Szene zu illegaler Prostitution gewesen (VHP vom 13.6.2023, S 11). Damit übereinstimmend gaben die Zeugen I. und J. an, dass Grund der Kontrolle glaublich der Verdacht auf illegale Prostitution gewesen sei (VHP vom 4.7.2023, S 8 und 12). Hinzu kam das Wissen der LPD Wien bzw. von HR Mag. G. über die bereits im Juli 2022 festgestellten Übertretungen des Wiener Prostitutionsgesetzes im verfahrensgegenständlichen Lokal (VHP vom 13.6.2023, S 11; Protokoll über die erfolgte Kontrolle am 8.7.2022, AS 150; Mitteilung der LPD Wien an die BF1 vom 27.7.2022, AS 154f). Dass HR Mag. G. von diesen Übertretungen wusste, ergibt sich schon durch seine Stellung als Leiter der Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten der LPD Wien und dem Umstand, dass die genannten Schriftstücke Bestandteil des von der LPD Wien vorgelegten Verwaltungsaktes sind. Der Umstand, dass die belangte Behörde in der Bescheinigung über die erfolgte Kontrolle vom 18.10.2022 (AS 178) angab, die Kontrolle habe alleine auf Grund des Umstandes, dass ein gemeldetes Prostitutionslokal betrieben werde, stattgefunden, hat alleine kein solches Gewicht, dass das Verwaltungsgericht Wien zu dem Schluss kommen musste, dass sich die Kontrolle nicht auf konkrete Verdachtsmomente gestützt, sondern als reine Routinekontrolle stattgefunden habe. Dass auch die BF1 von den Übertretungen im Juli 2022 und der im Falle der Feststellung weiterer Vergehen drohenden Schließung wusste, ergibt sich aus dem Schreiben der LPD Wien an die BF1 vom 27.7.2023 (AS 154f).
3. Der Ablauf der Kontrolle am 15.10.2022 ist den Aussagen der BF2 und des Zeugen G. in der Verhandlung vom 13.6.2023 und den Aussagen der Zeugin H. und der Zeugen I. und J. in der Verhandlung vom 4.7.2023 zu entnehmen. Auch durch die vorgelegten Videos sind einige Teile der Amtshandlungen nachvollziehbar, so etwa das kurze Gespräch der Organe der LPD Wien mit der BF2 zu Beginn der Amtshandlung (Videoaufzeichnung des Kassabereichs, Zeitstempel 15:47:59). Die Schilderung des Zeugen G. zur üblichen Vorgangsweise bei Kontrollen von Prostitutionslokalen (VHP vom 13.6.2023, S 12) war glaubhaft. Es ist nicht davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall anders vorgegangen wurde. Insbesondere ist glaubhaft, dass HR Mag. G. nach dem Betreiber gefragt hat (VHP vom 13.6.2023, S 17, und VHP vom 4.7.2023, S 5), weil dessen Anwesenheit die Kontrolle für die Organe der LPD Wien erleichtert hätte. Auch der Zeuge I. gab an, dass es das übliche Prozedere sei, den Betreiber ausfindig zu machen (VHP vom 4.7.2023, S 10). Dass der BF2 im Falle des Nichtöffnens der Türe zum Aufenthaltsraum nicht mit Zwangsgewalt gedroht wurde, sondern sie lediglich darüber informiert wurde, dass die Organe der LPD Wien das Recht zur zwangsweisen Durchsetzung hätten, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Zeugen G. (VHP vom 13.6.2023, S 12) und der BF2 (VHP vom 13.6.2023, S 5). Dass im Falle des Nichtöffnens die zwangsweise Durchsetzung angedroht wurde, wurde im Beschwerdeschriftsatz auch nicht behauptet. Vielmehr gab die BF2 in der mündlichen Verhandlung an, dass sie aufgrund der Anordnung der Organe der LPD davon ausgegangen sei, dass sie verpflichtet sei, die Türe zu öffnen und dass sie der Aufforderung nachgekommen sei, ohne daran zu denken, was ihr drohen würde, wenn sie das nicht täte (VHP vom 13.6.2023, S 5).
4. Die Feststellungen über den groben Ablauf der Kontrolle der im Aufenthaltsraum anwesenden Personen ergibt sich aus der Schilderung der Zeugen I. und J. (VHP vom 4.7.2023, S 9 und 12f). Dass zehn Personen ohne „Blaue Karte“ und zwei Personen ohne „Gesundheitskarte“ angetroffen wurden, ergibt sich neben den Aussagen dieser Zeugen auch aus dem Protokoll „Teilschließung“ vom 15.10.2022 (AS 156) aus der Aussage des Zeugen G. (VHP vom 13.6.2023, S 18) und aus den Strafverfügungen vom 15.10.2022, die dem Verwaltungsakt beiliegen (AS 157 und 159) und dem BfV auch aus dem Verfahren zu GZ: VGW-122/043/15081/2022 bekannt sind. Dass die Strafverfügungen von HR Mag. G. mit Hilfe von Frau H. ausgestellt wurden, ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen G. und H. (VHP vom 13.6.2023, S 11; VHP vom 4.7.2023, S 6f). Dass die kontrollierten Personen nicht vorbrachten, dass sie keine sexuellen Dienstleistungen anbieten oder über eine „Gesundheitskarte“ verfügen würden, geht aus den Aussagen der Zeugen G. und I. hervor (VHP vom 4.7.2023, S 5 und 9f), ebenso die Feststellung, dass die Verständigung auf Deutsch oder Englisch möglich war (VHP vom 13.6.2023, S 12; VHP vom 4.7.2023, S 10). Dass die Kontrolle im Aufenthaltsraum etwas über eine Stunde dauerte ist durch die Zeitstempel der Videoaufzeichnung dieses Raumes nachvollziehbar (ca. 15:48 Uhr bis 16:50 Uhr).
5. Die Funktionsweise der Monitore schilderte der BfV schlüssig in der Verhandlung. Er spielte auch ein Video vor, in dem auf dem Bildschirm eine konkrete Person ausgewählt wird und sich im Anschluss die verfügbaren Dienstleistungen vermindern (VHP vom 13.6.2022, S 17; VHP vom 4.7.2023, S 16). Die Schilderung des BfV über die Funktionsweise deckt sich mit der Schilderung der BF2 (VHP vom 13.6.2023, S 5f). Die Gestaltung des Bildschirms ist einem Foto von der Kontrolle am 25.10.2022 zu entnehmen, welches dem Verwaltungsakt beiliegt (AS 215). Dass die Organe der LPD Wien nur eine Sichtkontrolle der Monitore vornahmen ohne eine konkrete Sexarbeiterin auszuwählen und dadurch die von ihr konkret angebotenen Dienstleistungen nachvollziehen zu können, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen G., H. und J. und der Aussage der BF2 (VHP vom 13.6.2023, S 5f und 12f; VHP vom 4.7.2023, S 4, 7 und 14). Dass Herr K. Zugang zur Programmierung hatte, sagte er selbst in der mündlichen Verhandlung aus (VHP vom 4.7.2023, S 15).
6. Die Feststellung über die Luftqualität in den Aufenthaltsräumen ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen G., H. und J. (VHP vom 13.6.2023, S 13; VHP vom 4.7.2023, S 6 und 13). Diese Aussagen sind auch insofern glaubhaft, als auf den Videoaufzeichnungen der beiden Aufenthaltsräume ersichtlich ist, dass sich im Zeitpunkt der Kontrolle viele Personen im größeren Aufenthaltsraum aufhielten und im kleineren geraucht wurde. Die Feststellungen über das Vorhandensein einer Lüftungsanlage und eines Dachfensters gründen sich auf die Aussage des Zeugen G. (VHP vom 13.6.2023, S 18) und auf von ihm mit E‑Mail vom 14.6.2023 vorgelegte Fotos von der Kollaudierung im März 2023 (GZ: VGW-102/012/14518/2022-23). Die Kurbel des Dachfensters ist auch auf den Videoaufzeichnungen des kleineren Aufenthaltsraums (Raucherraum) sichtbar. Die Zeugen I. und J. konnten sich nicht daran erinnern, dass nachgefragt wurde, ob die Lüftung eingeschaltet sei oder ein Fenster geöffnet werden könne (VHP vom 4.7.2023, S 10 und 13). Dass HR Mag. G. die Lüftung kontrollierte, schilderte er – so wie den gesamten Ablauf der Kontrolle – glaubhaft in der mündlichen Verhandlung (VHP vom 13.6.2023, S 13). Der Umstand, dass HR Mag. G. auf den vom BfV vorgelegten Videos nicht bei einer Kontrolle der Lüftung zu beobachten ist, kann nicht beweisen, dass er eine solche nicht durchgeführt hat, weil die Videoaufzeichnungen mehrere Unterbrechungen aufweisen. Unabhängig davon, ob diese Unterbrechungen durch nachträgliche Bearbeitung oder wie vom BfV vorgebracht durch einen Bewegungsmelder der Kamera bedingt sind, können die Aufzeichnungen nicht beweisen, dass der Lüftungstest nicht stattgefunden hat, weil er möglicherweise in den nicht sichtbaren Zeiträumen durchgeführt wurde. Auch die Videoaufzeichnung des größeren Aufenthaltsraums ist entgegen der Behauptungen des BfV nicht ununterbrochen. Die Dauer dieses Videos (1 Stunde, 2 Minuten, 1 Sekunde) korrespondiert nicht mit der Dauer, die es dem Zeitstempel zufolge haben müsste (1 Stunde, 8 Minuten, 30 Sekunden, Aufzeichnung von 15:48:42 Uhr bis 16:56:12 Uhr). Dass sich HR Mag. G. vor dem Lüftungstest vergewissert hat, dass die Lüftung auch eingeschaltet ist, behauptete er nicht und wurde auch von den anderen Zeugen und Zeuginnen nicht beobachtet. Auch mangels einer detaillierten Dokumentierung der Kontrolle kann nicht nachvollzogen werden, ob überprüft wurde, dass die Lüftung eingeschaltet war.
7. Der Aufbau des Kunden-WCs ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Grundriss vom 6.11.2013 in der geänderten Version vom 7.1.20217 (AS 92 des zur Geschäftszahl VGW-122/043/15081/2022 vorgelegten Verwaltungsaktes). Dass Gruppeninspektor I. den Wasserschaden zuerst entdeckte und im Anschluss seine Kollegen darüber informierte, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen I. und J. (VHP vom 4.7.2023, S 9 und 12). Das festgestellte Ausmaß der Wasserlacke ergibt sich aus den Aussagen der BF2 und der Zeugen G., I. und J., welche zwar nicht ganz übereinstimmen, anhand derer jedoch ein Mindestausmaß feststellen lässt. So behauptete die BF2 selbst, dass die Lacke zumindest einen Quadratmeter groß war (VHP vom 13.6.2023, S 5). Der Zeuge G. gab an, dass sie einen Zentimeter tief war (VHP vom 13.6.2023, S 13), der Zeuge I., dass sie zumindest fünf Millimeter tief war und dass es sich keinesfalls nur um Spritzer gehandelt habe (VHP vom 4.7.2023, S 9). Der Zeuge K. gab außerdem zu, dass die Lacke ihren Ursprung in einem Schaden der Frischwasserleitung zum Spülkasten hatte (VHP vom 4.7.2023, S 16). Für diese Schadensursache spricht auch die vorgelegte Reparaturbestätigung eines Installateurs vom 19.10.2022 über die Reparatur eines undichten WCs im Keller des Lokals (AS 207). Dass die Lacke nicht bis in den Gang reichte, ist in den Videoaufzeichnungen des Gangbereichs vor dem Kunden-WC ersichtlich. Die Organe der LPD Wien konnten sich in der mündlichen Verhandlung nicht erinnern, einen Funktionstest durch Betätigung der Spültaste durchgeführt zu haben (VHP vom 13.6.2023, S 16; VHP vom 4.7.2023, S 9 und 12). Dieser Umstand schadet aber angesichts des Eingeständnisses des Schadens durch den damaligen Betreiber nicht. Dass er die Wasserleitung schon am Tag zuvor außer Betrieb genommen und eine Reinigungskraft das Ventil aus Versehen wieder aufgedreht habe, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Dass das betroffene WC gesperrt war, wurde weder von den Beschwerdeführerinnen noch von den Zeuginnen und Zeugen behauptet.
8. Die Feststellung über die Teilschließung des Lokals gründet sich auf das Protokoll „Teilschließung“ vom 15.10.2022 (AS 156), in dem folgende Mängel festgehalten wurden: „Gäste WC Anlage defekt, Wasserschaden am Boden großflächig“, „Raumlüftung in einigen Räumen nicht ausreichend“ und „Anzahl der Prostituierten ohne oder ohne gültige Kontrollkarte: 2“. Diese Mängel waren demnach ausschlaggebend für die Teilschließung. Das ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen G. in der mündlichen Verhandlung vom 13.6.2023, in der er anmerkte, dass, obwohl er den Beschluss, das Lokal zu schließen, schon vor Kenntnis über den Wasserschaden, gefasst hatte, dieser einen weiteren Grund für die Schließung darstellte (VHP vom 13.6.2023, S 13 und 15). Die Versiegelung der Ausübungsräume ist u.a. auf den Videoaufzeichnungen des Durchgangbereichs (Zeitstempel 16:25:45) ersichtlich. Der Umfang der Teilschließung ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 24.10.2022 über die Schließung (AS 168) und der Aussage von HR Mag. G., dass nur die Ausübungsräume mit Schließungsetiketten versiegelt wurden (VHP vom 13.6.2023, S 14). Dass sein Entschluss zur Teilschließung auf einer Dienstvorschrift der LPD Wien beruhte, sagte der Zeuge G. aus (VHP vom 13.6.2023, S 14). Dass HR Mag. G. dem Betreiber, wenn dieser anwesend gewesen wäre, die Möglichkeit gegeben hätte, zu versuchen, die technischen Mängel sofort zu beheben, brachte dieser glaubhaft vor (VHP vom 4.7.2023, S 5).
9. Dass die Organe der LPD Wien bei ihrer Kontrolle am 15.10.2022 keine Behältnisse oder Kästen öffneten, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen G., I. und J. (VHP vom 13.6.2023, S 14 und 15; VHP vom 4.7.2023, S 9 und 13). Dies wurde auch von den Beschwerdeführerinnen nicht behauptet. Auch auf den Videoaufnahmen ist nicht zu sehen, dass die Organe der LPD Behältnisse öffnen. Dass die Nachschau in den Räumen auch der Eigensicherung diente, brachten die Zeugen G. und I. glaubhaft vor (VHP vom 13.6.2023, S 14; VHP vom 4.7.2023, S 9).
10. Die Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, HR Mag. G. hätte die Sexarbeiterinnen aus dem Lokal geschickt und die BF2 dazu aufgefordert, das Lokal zu versperren, ist nicht glaubhaft. HR Mag. G. ist sich nach eigenen Angaben darüber bewusst, dass er dafür keine Befugnis hat (VHP vom 13.6.2023, S 13 und 14; VHP vom 4.7.2023, S 5). Er gab auch an, dass bei Anwesenheit des Betreibers, dieser die Sexarbeiterinnen wegschicken könne, wodurch eine Schließung oft abwendbar sei (VHP vom 4.7.2023, S 5). Die Behauptung der BF2, die Polizei habe ihr in diesem Zusammenhang zu verstehen gegeben, dass sie die Türen versperren oder Sexarbeiterinnen wegschicken müsse, kann daran nichts ändern, zumal es wahrscheinlich ist, dass die BF2 die Organe aufgrund ihrer mangelhaften Deutschkenntnisse falsch verstanden hat. Auch die Aussage des Zeugen I. spricht gegen das Versperren des Lokals auf Befehl von HR Mag. G. (VHP vom 4.7.2023, S 10). Dass die BF2 das Lokal nicht nur einmal zu- und aufsperrte, ist in den Videoaufzeichnungen des Eingangs nachzuverfolgen, so etwa als sie es gegen 16:08 Uhr aufsperrte, um die Journalistin hinaus zu lassen, sie einen Kunden gegen 16:14 Uhr wegschickte und das Lokal gegen 16:25 Uhr nochmals versperrte.
11. Dass während der Kontrolle am 15.10.2022 auch eine Journalistin das Lokal betreten hat, ist auf den vom BfV vorgelegten Videos ersichtlich. Welche Amtshandlungen sie wahrgenommen und welche Räume sie betreten hat, ist ebenso durch die Videos nachvollziehbar. Im Video des Eingangsbereichs ist sie bei Minute 01:18 (Zeitstempel 15:57:06) beim Betreten des Lokals zu sehen. Sie verlässt es bei Minute 03:54 (Zeitstempel 16:08:09). Dazwischen ist die BF2 zu sehen, wie sie das Lokal versperrt (Zeitstempel 15:59:08). In den Videoaufnahmen des größeren Aufenthaltsraums ist zu sehen, dass die Journalistin von ca. 16:00 Uhr bis ca. 16:06 Uhr bei der Ausweiskontrolle zusieht. Die Aufzeichnungen vom Gang zeigen, dass HR Mag. G. ihr gleich danach eines der Ausübungszimmer zeigt. Die Zeitstempel der Videos korrespondieren miteinander, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Zeitangaben korrekt sind. Die Aussagen der Journalistin (VHP vom 13.62023, S 8) und der Zeugen G. und H. (VHP vom 13.6.2023, S 12; VHP vom 4.7.2023 S 6) stimmen mit diesen Aufzeichnungen im Wesentlichen überein. Dass die Journalistin nur in anonymisierter Weise über die Kontrolle berichtete, ist aus dem vom BfV vorgelegten Zeitungsartikel ersichtlich. Dass HR Mag. G. ihr beim Telefonat nur abstrakte Auskünfte gegeben hat, konnte die Journalistin in der Verhandlung glaubhaft darlegen (VHP vom 13.62023, S 8).
12. Die Feststellungen zu Punkt II.12. ergeben sich aus der Bescheinigung vom 18.10.2022 und dem dazugehörenden E-Mail-Verkehr, welche dem Behördenakt beiliegen und auch der Beschwerde angefügt waren.
13. Der Ablauf der Kontrolle und Schließung des Lokals am 25.10.2023 wurde vom Zeugen G. glaubhaft geschildert (VHP vom 4.7.2023, S 3). Ebenso ergibt sich aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 4.7.2023, dass die Kontrolle aufgrund einer Meldung des Stadtpolizeikommandos erfolgte. Dass das Lokal aufgrund des Betriebs der von der Teilschließung betroffenen Räumlichkeiten geschlossen wurde, ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 25.10.2022 (AS 198) und der Aussage des Zeugen G.. Die Gründe für die Schließung des gesamten Lokals (anstelle einer Teilschließung) sind ebenfalls in diesem Aktenvermerk festgehalten.
14. Die Kontrollen und (Teil-)Schließung sind insbesondere durch das Protokoll „Teilschließung“ vom 15.10.2022 (AS 156), den Bericht vom 17.10.2022 über Mängel gem. § 6 Abs. 1 lit d WPG 2011 (AS 162), den Aktenvermerk vom 24.10.2022 über die Teilschließung am 15.10.2022 (AS 168) und den Aktenvermerk vom 25.10.2022 über die Schließung am selben Tag (AS 198) dokumentiert. Die Bescheinigungen über die erfolgten Kontrollen befinden sich im verwaltungsbehördlichen Akt (AS 178 und 193). Die von den Organen der LPD Wien bei der Kontrolle am 25.10.2022 angefertigten Fotos befinden sich ebenso im verwaltungsbehördlichen Akt (AS 214-216). Dass während der Kontrolle am 15.10.2022 Fotos angefertigt oder sonstige Bild- und Tonaufzeichnungen gemacht wurden, wurde nicht behauptet und ist im Ermittlungsverfahren auch nicht hervorgekommen. Der Inhalt der Bescheinigung vom 25.10.2022 über die Kontrolle am selben Tag geht aus dieser hervor (AS 193).
15. Dass sich die Untersagung des Betriebs im Bescheid vom 11.11.2022 auf § 13 Abs. 1 WPG 2011 stützt, geht aus dem Spruch des Bescheids hervor (AS 236). Dass der Bescheid die Schließung wegen mangelnder Zuverlässigkeit bezweckt, zeigt auch der von HR Mag. G. verfasste Aktenvermerk vom 29.11.2022 (AS 279). Auch im Berichtigungsbescheid stützt sich die Untersagung auf § 13 Abs. 1 WPG 2011 (AS 415).
IV. Rechtsgrundlagen
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019, lauten:
Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. […]
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. […]
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
(1a) […]
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
2. - 4. […]
vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
[…]
Artikel 132. (1) […]
(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
[…]
Artikel 9 des Staatsgrundgesetzes vom 21. December 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder – StGG, RGBl. Nr. 142/1867, lautet:
„Das Hausrecht ist unverletzlich.
Das bestehende Gesetz vom 27. October 1862 (Reichs-Gesetz-Blatt Nr. 88) zum Schutze des Hausrechtes wird hiemit als Bestandtheil dieses Staatsgrundgesetzes erklärt.“
§ 1 des Gesetzes vom 27. October 1862, zum Schutze des Hausrechtes – HausrechtsG, RGBl. Nr. 88/1862, lautet:
„Eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten darf in der Regel nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehles unternommen werden. Dieser Befehl ist den Betheiligten sogleich oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.“
Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 idF BGBl. III Nr. 30/1998, lautet:
„Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, lauten:
Richtlinien für das Einschreiten
§ 31. (1) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.
(2) In diesen Richtlinien ist zur näheren Ausführung gesetzlicher Anordnungen insbesondere vorzusehen, daß
1. bestimmte Amtshandlungen Organen mit besonderer Ausbildung vorbehalten sind;
2. die Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise, in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte zu erfolgen hat;
3. vor der Ausübung bestimmter Befugnisse mögliche Betroffene informiert werden müssen;
4. bei der Ausübung bestimmter Befugnisse besondere Handlungsformen einzuhalten sind;
5. die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Eingriff in Rechte von Menschen auf die Erkennbarkeit ihrer Unvoreingenommenheit Bedacht zu nehmen haben, sodaß ihr Einschreiten von den Betroffenen insbesondere nicht als Diskriminierung auf Grund ihres Geschlechtes, ihrer Rasse oder Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer politischen Auffassung empfunden wird;
6. die Durchsuchung eines Menschen außer in Notfällen durch eine Person desselben Geschlechtes vorzunehmen ist;
7. der Betroffene über geschehene Eingriffe in seine Rechte in Kenntnis zu setzen ist;
8. der Betroffene in bestimmten Fällen auf sein Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes hinzuweisen ist und daß er deren Verständigung verlangen kann.
(3) […]
Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten
§ 89. (1) Insoweit mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat das Landesverwaltungsgericht sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.
(2) Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim Landesverwaltungsgericht (Abs. 1), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, daß ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.
(3) Wenn dies dem Interesse des Beschwerdeführers dient, einen Vorfall zur Sprache zu bringen, kann die Dienstaufsichtsbehörde eine auf die Behauptung einer Richtlinienverletzung beschränkte Beschwerde zum Anlaß nehmen, eine außerhalb der Dienstaufsicht erfolgende Aussprache des Beschwerdeführers mit dem von der Beschwerde betroffenen Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermöglichen. Von einer Mitteilung (Abs. 2) kann insoweit Abstand genommen werden, als der Beschwerdeführer schriftlich oder niederschriftlich erklärt, klaglos gestellt worden zu sein.
(4) Jeder, dem gemäß Abs. 2 mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs. 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 24/2011 idF LGBl. Nr. 71/2018, lauten:
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Prostitution im Sinne dieses Gesetzes ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen.
(2) Anbahnung der Prostitution liegt vor, wenn jemand durch sein Verhalten erkennen lässt, Prostitution ausüben zu wollen. Wenn in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes verfügt ist, gelten die Einschränkungen für die Ausübung auch für die Anbahnung der Prostitution.
(3) – (4) […]
(5) Prostitutionslokale sind zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution bestimmte oder verwendete Gebäude, Gebäudeteile oder andere geschlossene Räume. Die Regeln für Prostitutionslokale gelten bis zum Beweis des Gegenteils auch für Gebäude oder Gebäudeteile, von denen mit Grund vermutet werden kann, dass sie der Anbahnung oder der Ausübung der Prostitution dienen sollen. Insbesondere wird dies auf Grund der äußeren Gestaltung der Räume (wie zB Lichtreklame, bildliche Darstellungen, Bezeichnungen und Schriftzüge) oder weil sich darin eine oder mehrere Personen aufhalten, die ein Verhalten gemäß Abs. 2 setzen oder ein der Prostitutionsausübung zuordenbares äußeres Erscheinungsbild (Bekleidung) aufweisen, zu vermuten sein.
(6) Als Verantwortliche für Prostitutionslokale gelten alle Personen, die ein Prostitutionslokal betreiben oder in deren Eigentum (Miteigentum) oder faktischer Verfügung die für die Ausübung der Prostitution verwendeten Räume stehen. Als Verantwortliche gelten auch Verwalterinnen und Verwalter im Umfang ihrer Befugnis.
(7) – (9) […]
Allgemeine Beschränkung der Prostitutionsausübung
§ 4. Prostitution darf nicht ausgeübt werden von
a) […]
b) […]
c) Personen, die die gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl. Nr. 152/1945 in der Fassung BGBl. Nr. 98/2001, in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl. II Nr. 198/2015, und des AIDS-Gesetzes 1993, BGBl. Nr. 728/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, für die Zulässigkeit der Ausübung der Prostitution nicht erfüllen.
Prostitutionslokale
§ 6. (1) Gebäude oder Gebäudeteile dürfen zur Ausübung der Prostitution als Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 5) nur verwendet werden, wenn
a) – c) […]
d) sie über ausreichende Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen verfügen, die einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen sowie dem Entstehen von Bränden vorbeugen und dem Schutz der Prostituierten dienen;
e) […]
(2) […]
(3) Die näheren Vorschriften über die in Abs. 1 lit. d) und e) vorgesehenen Einrichtungen und Vorkehrungen sind von der Behörde durch Verordnung zu erlassen.
Ausübung von Prostitution
§ 9. (1) – (4) […]
(5) Die Ausübung von Prostitution in einem Gebäude ist nur zulässig, wenn dieses als Prostitutionslokal den Vorgaben des § 6 entspricht.
Einstellung der Prostitutionsausübung
§ 12. (1) Verantwortliche für Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 6) haben für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen, wenn dadurch den Bestimmungen des § 4 und des § 9 Abs. 5 zuwidergehandelt wird, wenn die Rechtsfolge des § 11 Abs. 2 eingetreten ist oder wenn eine Untersagung gemäß § 13 erfolgte.
(2) Die Verpflichtung des Abs. 1 beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem Verantwortliche von der gesetzwidrigen Anbahnung oder Ausübung der Prostitution wussten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wissen müssen.
Schließung von Prostitutionslokalen
§ 14. (1) Besteht auf Grund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 1, 2 oder 4 lit. c), und ist anzunehmen, dass der gesetz- oder bescheidwidrige Betrieb des Prostitutionslokals fortgesetzt wird, so hat die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides das gesamte der Rechtsordnung nicht entsprechende Prostitutionslokal an Ort und Stelle zu schließen.
(2) Über die Schließung gemäß Abs. 1 ist binnen einem Monat ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Dieser Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(3) Der Bescheid über die Schließung des Prostitutionslokals ist sofort vollstreckbar. Durch einen Wechsel in der Person der oder des Verantwortlichen oder der Betreiberin oder des Betreibers des von der Schließung betroffenen Prostitutionslokals wird die Wirksamkeit eines solchen Bescheids nicht berührt.
(4) Weist die oder der Betroffene nach, dass der rechtswidrige Zustand des Prostitutionslokals nicht mehr besteht, ist der Bescheid gemäß Abs. 2 auf Antrag aufzuheben.
Befugnisse
§ 15. (1) Liegt der begründete Verdacht vor, dass entgegen den Bestimmungen in diesem Gesetz die Prostitution angebahnt oder ausgeübt oder ein Prostitutionslokal betrieben wird, so ist der Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit der Zutritt auf Grundstücke, zu Gebäuden, Containern, Fahrzeugen und allen ihren Teilen, in denen die rechtswidrige Anbahnung oder Ausübung der Prostitution oder der rechtswidrige Betrieb eines Prostitutionslokals mit Grund vermutet wird, zu gewähren.
(2) Die dort angetroffenen Personen haben auf Verlangen ihre Identität nachzuweisen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn anzunehmen ist, dass diese Personen sachdienliche Hinweise über das Vorliegen strafbarer Handlungen nach diesem Gesetz geben können. Die Auskunftspflicht hat sich ausschließlich auf solche Sachverhalte zu beziehen, die strafbare Handlungen im Sinne dieses Gesetzes sein könnten. § 35 Abs. 2 und 3 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2012, ist sinngemäß anzuwenden. Weiters ist § 49 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 mit der Maßgabe anwendbar, dass eine Verweigerung der Auskunft aus dem Grunde des Gereichens zur Unehre nicht zulässig ist.
(3) […].
(4) Die Zutrittsbefugnis gemäß Abs. 1 kann mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden. Die Behörde und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn es unerlässlich ist und diese Maßnahme vorher angedroht und angekündigt wurde. Dabei haben sie alles daran zu setzen, dass es zu keiner Gefährdung von Menschen kommt.
(5) Die Befugnisse gemäß Abs. 1 bis 4 sind von der Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Vermeidung unnötigen Aufsehens sowie mit möglichster Schonung des Rufes, der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen auszuüben. Auf Verlangen ist den Betroffenen binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung mit Angabe der Gründe dafür auszustellen.
(6) […]
Strafbestimmungen
§ 17. (1) Wer es als Verantwortliche oder Verantwortlicher für ein Prostitutionslokal gemäß § 2 Abs. 6, unterlässt,
a) die gemäß § 11 Abs. 1 ergangenen rechtskräftigen behördlichen Aufträge zu erfüllen;
b) für die Einstellung der Prostitutionsausübung gemäß § 12 Abs. 1 zu sorgen,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 3.500 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 350 Euro bis 7.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(2) Wer als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß § 2 Abs. 6 ein Prostitutionslokal
a) vor der rechtskräftigen Kenntnisnahme der Anzeige durch die Behörde gemäß § 7 Abs. 3;
b) trotz einer rechtskräftigen Untersagung gemäß § 13;
c) unter Nichteinhaltung der Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude, Gebäudeteile und Räume;
d) während der Dauer einer rechtswirksamen behördlichen Schließung gemäß § 14 Abs. 1,
betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis 7.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(3) – (12) […]
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über die Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Prostituierten erlassen werden, Abl. 2011/45 idF Abl. 2021/16, lauten:
Sanitäre Vorkehrungen
Toiletten
§ 2. (1) In unmittelbarer Nähe der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Räume muss mindestens eine verschließbare Toilettzelle vorhanden sein.
(2) Die Toilette muss über eine Wasserspülung verfügen und den sanitären Anforderungen entsprechen. Sie muss so angelegt sein, dass sie natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar ist.
(3) Sofern die zur Ausübung der Prostitution verwendeten Räume eine Nutzfläche von insgesamt mehr als 50 m² aufweisen, muss je weitere begonnene 50 m² eine weitere Toilettzelle vorhanden sein, die in ihrer Ausführung jeweils Abs. 1 und 2 entsprechen muss.
Hygienevorkehrungen
§ 4. (1) Prostitutionslokale müssen sauber und instandgehalten werden.
(2) […]
(3) Die Fußböden in Prostitutionslokalen sind stets in einem gereinigten Zustand zu halten. Böden, Wände, Tische und Ablageflächen im unmittelbaren Nahebereich der Ausübung der Prostitution sind in einwandfreiem Zustand zu halten, müssen leicht zu reinigen sein und sind stets unter Verwendung eines geeigneten Flächendesinfektionsmittels durch Wischdesinfektion zu desinfizieren.
(4) Die Sanitärbereiche müssen sich in sauberem Zustand und frei von Schimmelbefall befinden.
(5) – (7) […]
Lüftung
§ 6. (1) Aufenthaltsräume und Sanitärräume müssen durch unmittelbar ins Freie führende Fenster, Türen und gleichartige bauliche Einrichtungen ausreichend gelüftet werden können. Davon kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn eine mechanische Lüftung vorhanden ist, die eine für den Verwendungszweck und die Raumgrößen des Prostitutionslokals ausreichende Luftwechselrate gewährleistet. Bei sonstigen innen liegenden Räumen, ausgenommen Gänge, ist für eine Lüftungsmöglichkeit zu sorgen.
(2) In Räumen, deren Verwendungszweck eine erhebliche Erhöhung der Luftfeuchtigkeit erwarten lässt (insbesondere in Küchen, Bädern, Nassräumen etc.), ist eine natürliche oder mechanische Be- oder Entlüftung einzurichten.
§ 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 lautet:
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, lautet:
§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro
V. Rechtliche Erwägungen
1. Zum Eindringen in die nicht öffentlich zugänglichen Bereiche des Lokals am 15.10.2022:
1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VwGH 13.6.2022, Ra 2022/01/0085).
Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nur derjenige ist zur Erhebung einer Beschwerde nach Art. 132 Abs. 2 B-VG legitimiert, der durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen subjektiven Rechten verletzt sein kann. Dies trifft regelmäßig nur auf den Adressaten der Maßnahme als unmittelbar davon Betroffenen zu (VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0012). Wenn eine Maßnahme, die gegen einen Beschäftigten einer Gesellschaft gesetzt wurde, unmittelbar in die subjektiven Rechte der Gesellschaft eingreift, kann diese als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen die Gesellschaft selbst qualifiziert werden (vgl. VwGH 28.2.2005, 2004/03/0162; VwGH 26.4.2013, 2012/07/0284).
Eine Maßnahmenbeschwerde ist jedenfalls zurückzuweisen, wenn kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt, wenn die Beschwerde verspätet ist, wenn ein Mangel der Beschwerde entgegen § 13 Abs 3 AVG nicht innerhalb der im Verbesserungsauftrag gesetzten Frist behoben wird, und wenn dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation mangelt (VwGH 10.11.2011, 2010/07/0032).
1.2. Durch das Eindringen der Organe der LPD Wien in die versperrten Aufenthaltsräume des Lokals wurde unmittelbar in die subjektiven Rechte der BF1 als Betreiberin des Lokals eingegriffen, insbesondere in das Recht auf Achtung der Wohnung gem. Art. 8 EMRK (zum Schutzbereich siehe Punkt V.2.3.). Die BF1 ist daher betreffend das am 15.10.2022 durch die Organe der LPD Wien gegen die BF2 gesetzte Verhalten grundsätzlich beschwerdelegitimiert.
1.3. Die Organe der LPD Wien forderten die BF2 im Zuge der Kontrolle am 15.10.2022 auf, den Code im digitalen Zahlenschloss einzugeben, um die Türe zum Aufenthaltsraum zu öffnen. Sie gaben ihr zu verstehen, dass sie im Falle der Nichtbefolgung der Aufforderung das Recht hätten, die Türe zwangsweise zu öffnen. Diese Aussage mochte die BF2 zwar zur Annahme einer Gehorsamspflicht ihrerseits geführt haben. Die zwangsweise Durchsetzung der Anordnung im Falle des Nichtbefolgens, also das Eindringen in den Aufenthaltsraum durch Einsatz von Zwangsgewalt etwa durch das Aufbrechen der Türe, wurde durch die Organe der LPD Wien nicht angedroht. Es sind im Ermittlungsverfahren auch keine anderen Umstände hervorgekommen, aufgrund derer die BF2 von unmittelbar drohender Zwangsgewalt ausgehen hätte müssen. Vielmehr hat die BF2 die Türe schon deshalb geöffnet, weil sie dachte, dazu verpflichtet zu sein. Eine solche subjektive Annahme der Gehorsamspflicht ändert jedoch noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Bei objektiver Betrachtungsweise des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit aus dem Blickwinkel der BF2 musste für sie daher nicht der Eindruck entstehen, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. VwGH Ro 2021/02/0011 zu einem ähnlich gelagerten Fall betreffend Einsichtsrechte der Finanzmarktaufsicht). Von den Organen der LPD wurde daher keine Befehlsgewalt ausgeübt, um die Türe zu öffnen. Ebenso wendeten sie keine physische Gewalt an, um die Türe zu öffnen. Sie haben also auch keine Zwangsgewalt ausgeübt.
Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B‑VG darstellt (vgl. etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG [Stand 15.2.2017, rdb.at] Rz 162). Die Organe der LPD übten jedoch weder Befehls- noch Zwangsgewalt aus, um in die nicht öffentlich zugänglichen Bereiche des Lokals einzudringen. Mangels Normativität liegt also kein tauglicher Beschwerdegegenstand vor.
1.4. Die Maßnahmenbeschwerde der BF1 festzustellen, dass das Eindringen in die nicht öffentlich zugänglichen Bereiche des Lokals durch die Organe der LPD Wien am 15.10.2022 rechtswidrig war, ist somit mangels tauglichem Beschwerdegegenstand spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
2. Zum Betreten der und Verweilen in den nicht öffentlich zugänglichen Bereichen des Lokals am 15.10.2022:
2.1. Beim bloßen Betreten einer Wohnung anlässlich der Suche nach einer Person handelt es sich nach der Rechtsprechung nicht um eine Hausdurchsuchung und keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wenn dem Staatsorgan die Wohnung ohne vorherigen Befehl und Zwang geöffnet wurde (VfSlg. 12.628; 13.049). Vom Verfassungsgerichtshof – VfGH wurde auch das Betreten eines der Allgemeinheit zugänglichen Parkplatzes ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten nicht als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert, wobei der Gerichtshof ausdrücklich betonte, dass die Sache anders zu sehen gewesen wäre, wenn der Parkplatz nicht öffentlich zugänglich gewesen wäre (VfSlg. 11.508). Hingegen qualifizierte der VfGH das Betreten eines Hauses und die ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten vorgenommene Nachschau in einigen Zimmern (VfSlg. 12.122) und das Betreten und die Nachschau in einer Wohnung, ohne dass dies freiwillig gestattet worden wäre (VfSlg. 12.053), als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwar ungeachtet des Umstandes, dass physischer Zwang weder ausgeübt noch angedroht worden war. Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können auch vorliegen, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Fall sein. Für die Qualifikation der einer Amtshandlung als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist in diesem Zusammenhang von wesentlicher Bedeutung, ob durch sie ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen bewirkt wurde und ob das Verhalten in objektiver Hinsicht darauf abzielte, eine diesbezügliche Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken (vgl. VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188 mwN).
2.2. Gemäß Art. 9 StGG ist das Hausrecht unverletzlich. Unter der Unverletzlichkeit des Hausrechts iSd Art. 9 StGG ist (nur) der Schutz gegen willkürliche Hausdurchsuchungen zu verstehen (VfSlg. 11.266). Gemäß § 1 HausrechtsG ist eine Hausdurchsuchung die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH zählen zu den „sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten“ auch Geschäfts- und Betriebsräume (VfSlg. 1811; 2867). Für das Wesen einer Hausdurchsuchung ist charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird. Ein bloßes Betreten einer Wohnung, etwa um zu sehen, von wem sie bewohnt wird oder zur Feststellung der Räume nach Größe, Zahl und Beschaffenheit ist nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen (VfSlg. 11.266). Das (zwangsweise) Betreten von Räumlichkeiten bzw. das dortige Verweilen ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten bedarf zwar einer gesetzlichen Grundlage. Ein solches gesetzlich normiertes Betretungsrecht ist jedoch von einer Hausdurchsuchung zu unterscheiden (VwGH 15.9.2018, Ra 2018/01/0291). Bereits eine systematische Besichtigung wenigstens eines bestimmten Objektes (so etwa eines Kastens) genügt, um als Hausdurchsuchung gewertet zu werden. Ein Kasten ist jener Teil der Wohnung, für den die entscheidende Voraussetzung - dass darin nämlich Dinge dem Einblick Fremder berechtigter- und gewohnterweise entzogen werden - in ganz besonderem Maße zutrifft. Das bloße Betreten (einer Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit), ohne dort nach etwas zu suchen, ist nach ständiger Rechtsprechung (noch) nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen (VwGH 28.8.2019, Ra 2017/17/0923 zu § 50 Abs. 4 GSpG).
2.3. Neben Art. 9 StGG iVm dem HausrechtsG stellt auch Art. 8 EMRK Bedingungen für die Rechtmäßigkeit behördlicher Hausdurchsuchungen auf. Die in Art. 8 EMRK verankerte Achtung der Wohnung schützt dabei nicht nur vor Hausdurchsuchungen iSd § 1 HausrechtsG, sondern auch vor sonstigen Eingriffen, insbesondere dem unrechtmäßigen Betreten von Räumlichkeiten (vgl. VfSlg. 11.266; Heißl, Handbuch Menschenrechte [2009] 171f mwN). In den räumlichen Schutzbereich des Rechts auf Achtung der Wohnung fallen auch Geschäftsräume (VwGH 22.5.2019, Ra 2019/09/0054 mwN). Jedoch fallen Räumlichkeiten, die bestimmungsgemäß der Öffentlichkeit zugänglich sind, keinesfalls unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0937 mwN). Eingriffe in das Recht auf Achtung der Wohnung sind nur zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele erforderlich sind.
2.4. Gemäß § 15 Abs. 1 WPG 2011 ist der Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit der Zutritt auf Grundstücke, zu Gebäuden, Containern, Fahrzeugen und allen ihren Teilen, in denen die rechtswidrige Anbahnung oder Ausübung der Prostitution oder der rechtswidrige Betrieb eines Prostitutionslokals mit Grund vermutet wird, zu gewähren, wenn der begründete Verdacht vorliegt, dass entgegen den Bestimmungen des WPG 2011 die Prostitution angebahnt oder ausgeübt oder ein Prostitutionslokal betrieben wird. Sinn und Zweck einer solchen Kontrolle ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden (vgl. VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0937 zum vergleichbaren § 50 Abs. 4 GSpG).
Gemäß § 15 Abs. 4 WPG 2011 kann diese Zutrittsbefugnis mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden. Die Behörde und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn es unerlässlich ist und diese Maßnahme vorher angedroht und angekündigt wurde. Dabei haben sie alles daran zu setzen, dass es zu keiner Gefährdung von Menschen kommt. Gemäß Abs. 5 leg. cit. sind die Befugnisse gemäß Abs. 1 bis 4 von der Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Vermeidung unnötigen Aufsehens sowie mit möglichster Schonung des Rufes, der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen auszuüben. Auf Verlangen ist den Betroffenen binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung mit Angabe der Gründe dafür auszustellen.
2.5. Der in Punkt V.2.1. angeführten Rechtsprechung folgend liegt beim Betreten von Räumlichkeiten, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, und bei einer dort vorgenommenen Nachschau ungeachtet des Umstandes, dass physischer Zwang weder ausgeübt noch angedroht wurde, ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, wenn ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt ist und das von den Organen gesetzte Verhalten in objektiver Hinsicht darauf abzielte, eine diesbezügliche Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken. Das Eindringen in die nicht öffentlich zugänglichen Aufenthaltsräume erfolgte zwar seitens der Organe der LPD Wien ohne die Ausübung oder Androhung von physischem Zwang (siehe Punkt V.1.3). Ungeachtet dessen ist das Betreten dieser und Verweilen in diesen Räumen im Zuge der Kontrolle vom 15.10.2022 jedoch als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren:
Ein Eingriff in die Rechtssphäre der BF1 ist durch das Betreten der nicht öffentlich zugänglichen Aufenthaltsräume, insbesondere im Hinblick auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (siehe Punkt V.2.7), gegeben. Die Organe der LPD Wien zielten insofern auch darauf ab, einen Duldungsanspruch der BF1 zu bewirken, als sie sich etwas länger als eine Stunde im Aufenthaltsraum aufhielten und dort die Ausweise und Kontrollkarten der Sexarbeiterinnen kontrollierten und die Räumlichkeiten nach ihrer Übereinstimmung mit den prostitutionsrechtlichen Bestimmungen überprüften. Ihre Tätigkeiten gingen damit über eine bloße Nachschau nach anwesenden Personen oder der Beschaffenheit der Räumlichkeiten hinaus. Die Amtshandlung verfolgte durch ihre längere Dauer und größere Intensität einen über das bloße Feststellen, wer sich in den Räumlichkeiten aufhält oder wie diese Beschaffen sind, hinausgehenden Zweck, nämlich die Kontrolle, ob sämtliche prostitutionsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Insofern zielte sie darauf ab, eine Duldungspflicht der BF1 in Bezug auf diese Kontrolltätigkeiten zu bewirken.
Das Betreten der und Verweilen in den nicht öffentlich zugänglichen Aufenthaltsräumen ist somit – ungeachtet des Ausbleibens der Ausübung oder Androhung von Zwangsgewalt – als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu werten.
2.6. Ein Eingriff in die oder gar eine Verletzung der von Art. 9 StGG gewährleisteten Unverletzlichkeit des Hausrechts liegt jedoch durch das Betreten der und Verweilen in den nicht öffentlich zugänglichen Bereichen des Lokals nicht vor:
Die Organe der LPD Wien betraten das Lokal und die darin befindlichen Räumlichkeiten am 15.10.2022 unter Berufung auf die Betretungsbefugnis gemäß § 15 Abs. 1 des WPG 2011, um eine Kontrolle des Lokals durchzuführen. Ziel der Kontrolle war, den Verdacht auf Anbahnung oder Ausübung der Prostitution zu verifizieren oder zu entkräften. Es wurde nicht nach bestimmten Sachen oder Personen, deren Aufenthaltsort unbekannt war, gesucht, sondern Nachschau gehalten, ob die prostitutionsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Während der Kontrolle öffneten die Organe keine Schränke oder andere Behältnisse. Das Vorgehen der Organe der LPD Wien ist daher im Lichte der in Punkt V.2.2. genannten Judikatur nicht als Hausdurchsuchung iSd § 1 HausrechtsG zu werten. Der sachliche Schutzbereich von Art. 9 StGG ist daher nicht berührt und ein Eingriff in das durch Art. 9 StGG gewährleistete Recht nicht gegeben.
2.7. Hingegen ist das Betreten der und Verweilen in den nicht öffentlich zugänglichen Bereichen des Lokals durch die Organe der LPD Wien am 15.10.2022 vom Schutzbereich des Rechts auf Achtung der Wohnung gem. Art. 8 EMRK erfasst, weil dieses nicht nur vor Hausdurchsuchungen iSd § 1 HausrechtsG, sondern auch vor dem unrechtmäßigen Betreten von versperrten Geschäftsräumlichkeiten schützt (siehe Punkt V.2.3.). Es liegt also ein Eingriff in die von Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte durch den Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Betreten der nicht öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten) vor.
Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verletzt Art. 8 EMRK, wenn er gesetzlos oder in denkunmöglicher Gesetzesanwendung ergangen ist oder er sich auf eine Art. 8 verletzende Norm stützt. Eine denkunmögliche Gesetzesanwendung liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen ist, oder wenn sie den angewandten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art. 8 Abs. 1 EMRK widersprechenden und durch Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (Wiederin in Korinek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht II/1 [5. Lfg. 2002] Art. 8 EMRK Rz 28 mwN).
Da die Organe der LPD Wien ihre Kontrolltätigkeiten auf § 15 WPG 2011 stützen, handelten sie nicht ohne Rechtsgrundlage. Die BF1 brauchte auch keine Verletzung von Art. 8 EMKR durch § 15 WPG 2011 vor und ist eine solche für das Verwaltungsgericht Wien auch nicht ersichtlich. Ebenso wurde § 15 WPG 2011 von den Organen der LPD Wien nicht denkunmöglich angewendet, insbesondere war der Verdacht, auf den sie sich stützten, begründet: Der Verdacht der belangten Behörde für die Kontrolle am 15.10.2022 stützte sich auf Hinweise aus der Szene, dass im Lokal Sexarbeiterinnen ohne die erforderlichen Unterlagen arbeiten würden. Dieser Hinweis durfte die belangte Behörde berechtigterweise zur Annahme führen, es werde gegen §§ 4 lit c, § 5 Abs. 1 und § 12 WPG 2011 verstoßen. Der Verdacht wurde berechtigterweise dadurch verstärkt, dass die belangte Behörde bereits im Juli 2022 im gleichen Lokal einen Verstoß gegen das WPG 2011 festgestellt hatte. Die Kontrolle erfolgte somit aufgrund eines konkreten Verdachts und war von § 15 Abs. 1 WPG 2011 gedeckt.
Eine Verletzung von Art. 8 EMRK lag somit durch das Betreten und Verweilen der Organe der LPD Wien am 15.10.2022 in den nicht öffentlich zugänglichen Räumen nicht vor.
2.8. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob – abgesehen vom Vorliegen des begründeten Verdachts – die einfachgesetzlichen Bestimmungen des § 15 WPG 2011 eingehalten wurden.
Gemäß § 15 Abs. 5 WPG 2011 sind die Zutrittsbefugnisse gemäß Abs. 1 von der Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Vermeidung unnötigen Aufsehens sowie mit möglichster Schonung des Rufes, der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen auszuüben. Die Organe der LPD Wien entsprachen dieser gesetzlichen Vorgabe indem sie die BF2 darauf hinwiesen, dass das Versperren des Lokals während der Kontrolle und das Hinausschicken noch anwesender Kunden ratsam sei. Die Organe selbst schickten keine Kunden aus dem Lokal oder holten sie aus den Zimmern. Das Auf- und Abgehen in den Gängen war zum Eigenschutz notwendig, dabei wurden keine potentiellen Kunden abgepasst. Auch der Tanzbetrieb wurde nur im für die Kontrolle der Sexarbeiterinnen notwendigen Ausmaß unterbrochen. Die Sexarbeiterinnen wurden nicht durch Organe der LPD Wien weggeschickt. Auch die Anwesenheit der Journalistin während Teilen der Kontrolle ändert daran nichts, weil diese nur anonymisiert über ihre Wahrnehmungen berichtete (zur Rechtswidrigkeit der Beiziehung der Journalistin aus anderen Gründen siehe Punkt V.4.).
Neben der Vermeidung unnötigen Aufsehens verlangt § 15 Abs. 5, dass den Betroffenen auf ihr Verlangen binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung mit Angabe der Gründe dafür auszustellen ist. Eine solche Bescheinigung wurde der BF1 auf ihr Verlangen binnen 24 Stunden ausgestellt. Die Angabe des Grunds der Kontrolle in der Bescheinigung erschöpfte sich jedoch in der Behauptung, die Kontrolle habe alleine aufgrund des Umstand, dass ein gemeldetes Prostitutionslokal betrieben wird, stattgefunden, und der wörtlichen Wiedergabe des § 15 Abs. 1 WPG 2011, in der die Textstelle „oder ein Prostitutionslokal betrieben wird“ hervorgehoben wurde. Dadurch wurde die belangte Behörde den Anforderungen des § 15 Abs. 5 WPG 2011, die Gründe für die Kontrolle in der Bescheinigung anzuführen, nicht gerecht werden. Diese bestanden feststellungsgemäß vielmehr im Verdacht auf Anbahnung und Ausübung von Prostitution durch Personen, die die gesetzlichen Anforderungen dafür nicht erfüllen (siehe Punkt II.2.).
Wird durch das Gesetz bezüglich der Ausübung von Befugnissen eine besondere Anordnung getroffen und wird dieser Anordnung nicht entsprochen, so wird die Befungisausübung selbst - weil nicht in der gebotenen Art vorgenommen - rechtswidrig. Mithin handelt es sich bei einem solchen Thema um eine bloße Modalität der zu Grunde liegenden "Maßnahme", weshalb dieser Punkt im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme (so sich diese nicht schon aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist) zu beurteilen ist (VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0211). Da die belangte Behörde keine den Anforderungen des § 15 Abs. 5 WPG 2011 entsprechende Bescheinigung ausstellte, verletzte sie die einfachgesetzlichen Anforderungen des § 15 WPG 2011 und war die Maßnahme rechtswidrig.
2.9. Es war der Beschwerde der BF1 in diesem Punkt spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass das Betreten der und Verweilen in den nicht öffentlich zugänglichen Bereichen des Lokals durch die Organe der LPD Wien am 15.10.2022 rechtswidrig war.
3. Zum Durchsuchen des Lokals am 15.10.2022:
3.1. Die Organe der LPD Wien nahmen bei der Kontrolle am 15.10.2022 keine Durchsuchungshandlungen, welche über das Betreten von und Verweilen in (versperrten) Räumlichkeiten hinausgehen, vor. Sie öffneten bspw. keine Behältnisse. Betreffend das Betreten und Verweilen in den nicht öffentlich zugänglichen Bereichen des Lokals wird auf Punkt V.2. verwiesen.
3.2. Das Betreten der und Verweilen in den öffentlich zugänglichen Bereichen des Lokals ist der in Punkt V.2.1. und V.2.4. angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren (vgl. VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188; VfSlg. 11.508), weil diese Bereiche öffentlich zugänglich waren und weder Befehls- noch Zwangsgewalt angewendet wurde, um sie zu betreten.
3.3. Die Beschwerde der BF1 festzustellen, dass das Durchsuchen der öffentlich zugänglichen Bereiche des Lokals am 15.10.2022 rechtswidrig war, ist somit spruchgemäß zurückzuweisen.
4. Zur Beiziehung der Journalistin am 15.10.2022:
4.1. Nach der Rechtsprechung des VwGH können ungeachtet des Vorliegens einer einheitlichen Amtshandlung, etwa bei einer gewerbebehördlichen Kontrolle, trennbare und getrennt beurteilbare Maßnahmen vorliegen (vgl. VwGH 31.1.2013, 2008/04/0216 zur Beiziehung eines Kamerateams bei einer gewerberechtlichen Kontrolle), über die sodann getrennte Absprüche zulässig sind (vgl. VwGH 15.2.2021, Ra 2019/17/0125 zur getrennten Absprache über die Rechtswidrigkeit der Beiziehung eines Reporters zu einer Kontrolle nach dem GSpG).
Der VwGH hat im Zusammenhang mit einer Kontrolle nach § 50 Abs. 4 GSpG und § 338 GewO ausgesprochen, dass das Betreten der Betriebsstätten und -räume durch einen Reporter ohne Zustimmung des Betroffenen keine Deckung in der gesetzlichen Zutrittsbefugnis findet und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Dass der Betroffene, seine Mitarbeiter oder seine rechtsfreundliche Vertretung im Zeitpunkt der Kontrolle von der Anwesenheit des Reporters nichts wussten, ändert daran nichts. Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können nämlich auch dann vorliegen, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Fall sein. Wesentlich ist, ob das Verhalten der Organe in objektiver Hinsicht darauf abzielt, eine Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken (vgl. VwGH 15.2.2021, Ra 2019/17/0125).
4.2. Bei der Kontrolle am 15.10.2022 ermöglichte die belangte Behörde einer Journalistin, Teilen der Amtshandlung im verfahrensgegenständlichen Lokal beizuwohnen. Sie betrat das Lokal zwar zu einem Zeitpunkt, als dieses noch unversperrt war, hielt sich aber auch in Räumen auf, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich waren. Aufgrund der Gleichartigkeit der Zutrittsbefugnisse von § 50 Abs. 4 GSpG und § 15 WPG 2011 (sie berechtigen jeweils die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Betriebsstätten und –räume zu betreten, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist) kann die Rechtsprechung des VwGH zu § 50 Abs. 4 GSpG auch auf § 15 Abs. 1 WPG 2011 übertragen werden, zumal der Eingriff in Rechte der Betroffenen bei prostitutionsrechtlichen Kontrollen ebenso gegeben sein kann.
Das Betreten der nicht öffentlich zugänglichen Bereiche des Lokals durch die Journalistin war nicht von der Zutrittsbefugnis des § 15 WPG gedeckt. Die LPD Wien stützte sich diesbezüglich auf keine andere Bestimmung und ist eine solche für das Verwaltungsgericht Wien auch nicht ersichtlich. Eine Rechtsgrundlage für die Beiziehung von Journalist:innen zu den Amtshandlungen in nicht öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten von Prostitutionslokalen besteht somit nicht. Mangels einer solchen Rechtsgrundlage verletzte die Beiziehung der Journalistin zu Teilen der Amtshandlung die Rechte der BF1. Daran ändert auch der Umstand, dass keine Bilder angefertigt wurden und der verfasste Artikel keinen Rückschluss auf das kontrollierte Lokal zulässt, nichts (vgl. VwGH 15.2.2021, Ra 2019/17/0125).
4.3. Es ist somit der Beschwerde der BF1 in diesem Punkt spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass die Beiziehung der Journalistin zu den Amtshandlungen, insbesondere in den nicht öffentlich zugänglichen Bereichen des Lokals, am 15.10.2022 rechtswidrig war.
5. Zur Teilschließung des Lokals am 15.10.2022:
5.1. Besteht auf Grund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 1, 2, 4 lit. c oder 5 lit. a WPG, und ist anzunehmen, dass der gesetz- oder bescheidwidrige Betrieb des Prostitutionslokals fortgesetzt wird, so hat die Behörde gemäß § 15 WPG 2011 ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides das gesamte der Rechtsordnung nicht entsprechende Prostitutionslokal an Ort und Stelle zu schließen. Über die Schließung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. binnen einem Monat ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Dieser Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
5.2. Gemäß § 17 Abs. 1 lit b WPG 2011 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer es als Verantwortliche oder Verantwortlicher für ein Prostitutionslokal gemäß § 2 Abs. 6 unterlässt, für die Einstellung der Prostitutionsausübung gemäß § 12 Abs. 1 zu sorgen. Gemäß § 12 Abs. 1 WPG 2011 haben Verantwortliche für Prostitutionslokale für die Einstellung der Prostitutionsausübung u.a. zu sorgen, wenn dadurch den Bestimmungen des § 4 und des § 9 Abs. 5 WPG 2011 zuwidergehandelt wird. Gemäß § 12 Abs. 2 beginnt die Verpflichtung des Abs. 1 ab dem Zeitpunkt, zu dem Verantwortliche von der gesetzwidrigen Anbahnung oder Ausübung der Prostitution wussten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wissen müssen.
§ 4 lit. c WPG 2011 normiert, dass Prostitution nicht von Personen ausgeübt werden darf, die die gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen des Geschlechtskrankheitengesetzes iVm der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen und des AIDS-Gesetzes für die Zulässigkeit der Ausübung der Prostitution nicht erfüllen. Diese Vorschriften normieren im Wesentlichen die Pflicht, sich in regelmäßigen Abständen amtsärztlichen Untersuchungen auf das Freisein näher genannter Geschlechtskrankheiten zu unterziehen.
5.3. Am 15.10.2022 stellten die Organe der LPD Wien fest, dass zwei Sexarbeiterinnen, die auf den Monitoren im Prostitutionslokal aufschienen, keine Nachweise über die gesetzlich vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchungen vorweisen konnten. Der Umstand, dass die beiden Sexarbeiterinnen auf den Monitoren als verfügbar angezeigt wurden und am selben Bildschirm mehrere sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt aufgelistet waren, brachte die Organe der LPD Wien zur Annahme, dass diese Sexarbeiterinnen Prostitution iSd WPG 2011 anbahnten. Zwar brachten die BF2 und der BfV in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vor, dass die konkreten von einzelnen Sexarbeiterinnen angebotenen sexuellen Dienstleistungen erst nach Auswahl des Fotos der konkreten Sexarbeiterin sichtbar sind, und dass die Organe der LPD Wien nicht überprüft hätten, welche Dienstleistungen von den beiden kontrollierten Sexarbeiterinnen angeboten wurden. § 14 Abs. 1 WPG 2011 verlangt jedoch nur, dass aufgrund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 1 lit. b WPG 2011 besteht. Die Verwaltungsübertretung muss zum Zeitpunkt der Schließung nicht erwiesen sein (vgl. VwGH 15.9.2021, Ra 2020/17/0038 zum Verdacht bei Beschlagnahmen gem. § 53 Abs. 1 GSpG). Der Verdacht der Organe war insofern begründet, als sie die Monitore (wenn auch nur oberflächlich) kontrollierten und die beiden betroffenen Sexarbeiterinnen auf den Vorhalt, dass sie auf den Monitoren aufscheinen, nicht vorbrachten, dass sie keine sexuellen Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringen würden. Das fehlende Wissen über die exakte Funktionsweise des Programms in den Lokalen der BF1 kann den Organen der LPD Wien in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden.
Auch die Annahme der Organe, dass der rechtswidrige Betrieb des Lokals fortgesetzt werden würde, war berechtigt, zumal im Lokal der BF1 bereits im Juli 2022 gegen gleichartige prostitutionsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde. Der Verantwortliche des Lokals, Herr K., hätte wissen müssen, dass zwei Sexarbeiterinnen in seinem Lokal ohne die entsprechenden Gesundheitsnachweise arbeiteten, weil er Zugang zur Programmierung der Monitore hatte.
5.4. Die Voraussetzungen für eine Schließung nach § 14 Abs. 1 WPG 2011 waren somit gegeben. Ob die technischen Mängel an der Lüftungsanlage und dem WC tatsächlich vorhanden waren und welches Ausmaß sie hatten, ist daher nicht ausschlaggebend.
5.5. Betreffend das Beschwerdevorbringen, eine Teilschließung des Lokals sei nicht von § 14 Abs. 1 WPG 2011 gedeckt, sondern der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof – VwGH vom 16.10.2022, Ra 2020/03/0131, zufolge rechtswidrig, ist zunächst entgegenzuhalten, dass der vom BfV vorgebrachte Beschluss des VwGH eine dahingehend lautende Revision mangels Zulässigkeit zurückwies und nicht inhaltlich auf § 14 WPG 2011 einging. Abgesehen davon räumt das WPG 2011 dem Lokalbetreiber kein Recht auf Gesamtschließung des Lokals ein, weshalb eine Rechtsverletzung der BF1 infolge Teilschließung anstelle einer Schließung des gesamten Lokals nicht möglich ist.
5.6. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 11.11.2022 nicht als Deckungsbescheid für die Teilschließung am 15.10.2022 einzustufen ist, da sich dieser sowohl im Spruch als auch in der Begründung auf § 13 WPG 2011 (Untersagung des Betriebs) anstelle von § 14 WPG 2011 (Schließung von Prostitutionslokalen) stützt.
5.7. Somit war die Beschwerde der BF1 festzustellen, dass die Teilschließung am 15.10.2022 rechtswidrig war, als unbegründet abzuweisen.
6. Zur gegenüber der BF2 stattgefundenen Amtshandlung am 15.10.2022:
6.1. Gegen die BF2 wurde am 15.10.2022 weder Befehls- noch Zwangsgewalt ausgeübt. Zwar erging an sie die Aufforderung, den Code im digitalen Zahlenschloss einzugeben und so die Türe zu den Aufenthaltsräumen zu öffnen, jedoch wurde ihr im Falle des Nichtentsprechens nicht mit der Durchsetzung des Befehls durch unmittelbare Anwendung von physischem Zwang (weder gegen ihre Person oder ihrer Rechtssphäre zugehörenden Gegenständen noch gegen Gegenstände der BF1) gedroht. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten der Organe der LPD Wien gegenüber der BF2 am 15.10.2022 nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt einzustufen. Der Umstand, dass die BF2 davon ausging, dass sie zum Öffnen der Türe verpflichtet war, ändert daran nichts (vgl. Punkt V.1.1.)
6.2. Die Maßnahmenbeschwerde der BF2 gegen das am 15.10.2022 gesetzte Verhalten der Organe der LPD Wien zur Erreichung der Öffnung der nicht öffentlich zugänglichen Aufenthaltsräume und der Ausübungszimmer war mangels tauglichem Anfechtungsgegenstand als unzulässig zurückzuweisen (siehe dazu auch Punkt V.1.1 und V.1.3.).
7. Zu § 10 RLV im Hinblick auf die Kontrolle am 15.10.2022:
7.1. Gemäß § 31 Abs. 1 SPG hat der Bundesminister für Inneres zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen. Eine solche Verordnung wurde in Form der RLV erlassen. Gemäß § 10 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn sie verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausüben oder Freiwilligkeit in Anspruch nehmen (§ 4 RLV), dafür zu sorgen, dass die für ihr Einschreiten maßgeblichen Umstände später nachvollzogen werden können.
Gemäß § 89 Abs. 4 SPG hat jeder, dem gemäß Abs. 2 leg. cit. mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.
7.2. Die RLV stellt einen Berufspflichtenkodex der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar und bezweckt, eine wirkungsvolle einheitliche Vorgangsweise der Sicherheitsexekutive sicherzustellen und die Gefahr von Konflikten mit den Betroffenen zu mindern. Die Richtlinien wurden für das "Einschreiten" der Organe (§ 31 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG) erlassen, die sie bei der "Erfüllung ihrer Aufgaben" (§ 5 Abs. 1 der Richtlinienverordnung) zu beachten haben. Unter "Einschreiten" ist - unter Beachtung des Zwecks der Richtlinien, Konflikte zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Betroffenen zu mindern - ein unmittelbar gegen einen Dritten gerichtetes oder sonst außenwirksames Amtshandeln zu verstehen. In diesem Sinne bedeutet "Aufgabenerfüllung" nach der Richtlinienverordnung jeder Kontakt zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und "Betroffenen" im Zusammenhang mit (irgendeinem) "Einschreiten". Schon das Verständnis der RLV als "Berufspflichtenkodex" und die gesetzliche Determinierung derselben als Katalog "zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens" lassen erkennen, dass sie nicht jede Rechtsverletzung erfassen soll; die Frage einer allfälligen Verletzung von Richtlinien ist ausschließlich anhand der konkreten Einzel-Anordnungen der RLV zu beantworten (VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002).
Gegenstand einer Richtlinienbeschwerde ist das Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (vgl. § 5 SPG), das am Maßstab der gemäß § 31 SPG erlassenen Richtlinienverordnung (RLV) zu messen ist. Damit ist die Richtlinienbeschwerde eine "Verhaltensbeschwerde" nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B‑VG und hat "typenfreies" Verwaltungshandeln zum Gegenstand. In einer Richtlinienbeschwerde muss zur Einleitung des Verfahrens die Verletzung einer Richtlinie behauptet werden. Die Beschwerde kann von Menschen erhoben werden, die behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 SPG erlassene Richtlinie verletzt worden (§ 89 Abs. 2 SPG). Diese Betroffenheit ist nach dem Kreis der Menschen zu bestimmen, deren Interessen von der jeweils in Frage stehenden Richtlinie geschützt werden (VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002).
Eine Beschwerde nach § 89 SPG ist immer dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer in seinen Rechten gar nicht verletzt sein konnte. Es genügt zwar bereits die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes, doch muss diese gegenüber dem Beschwerdeführer wenigstens möglich sein, ansonsten die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen ist. Voraussetzung für die Erhebung einer Richtlinienbeschwerde ist demnach die Behauptung, von einem "Einschreiten" eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar "betroffen" zu sein (VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002).
7.3. § 31 Abs. 1 SPG stellt die gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung und Ermächtigung zur Erlassung von Bestimmungen im Rahmen der RLV nur insoweit dar, als damit nähere Regelungen für das "Einschreiten" gegenüber "Betroffenen" von Sicherheitsorganen getroffen werden. Richtlinien nach § 31 SPG können nach dem Gesetzeswortlaut nur "das Einschreiten" der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Gegenstand haben (VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002).
Die Bestimmung des § 10 RLV ist im Hinblick auf § 31 Abs. 1 SPG gesetzeskonform einschränkend dahin zu interpretieren, dass Regelungsgegenstand nur jene Dokumentationsmittel bzw. -maßnahmen sind, die sich entweder per se als "Einschreiten" (gegenüber einem "Betroffenen") oder zumindest als – ebenfalls außenwirksame – Modalität eines "Einschreitens" (bei der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder bei Inanspruchnahme von Freiwilligkeit) darstellen. Nur in Bezug auf derartige Dokumentationsmaßnahmen sind entsprechende Richtlinienbestimmungen auch „zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen" erforderlich und sohin nach Maßgabe der gesetzlichen Grundlage des § 31 Abs. 1 SPG gedeckt. Diese Voraussetzungen erfüllt insbesondere der in § 13a Abs. 3 SPG vorgesehene "offene Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten" (etwa von sog. "body worn cameras“), bei dem die Dokumentation von Akten der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt unmittelbar während der betreffenden Amtshandlung erfolgt, zumal ein derartiger Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zu Dokumentationszwecken auch als Auslöser von Konflikten mit den von der Amtshandlung "Betroffenen" und den Einsatzkräften in Betracht kommt. Soweit die Sicherheitsorgane im Zuge ihres Einschreitens diese und vergleichbare "außenwirksame" Dokumentationsmittel bzw. -maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 RLV verwenden, steht den "Betroffenen" das Recht zur Erhebung einer Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 SPG offen; nur soweit die Dokumentation von Maßnahmen durch derartige Mittel erfolgt, ist die in § 10 Abs. 1 erster Satz RLV normierte Verpflichtung der Sicherheitsorgane im Wege einer Richtlinienbeschwerde überprüfbar (VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002).
Zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit - meist nachträglich - gesetzte Dokumentationshandlungen rein "internen" Charakters ("Aufzeichnungen", "Protokolle", "Meldungen", "Tagesberichte" etc.) stellen hingegen kein "Einschreiten" im Sinne des § 31 Abs. 1 SPG dar, von dem eine Person betroffen sein kann, weil es sich dabei nicht um ein unmittelbar ihr gegenüber gerichtetes oder sonst außenwirksames Amtshandeln handelt; derartige Dokumentationsmaßnahmen dienen auch nicht dem Zweck des § 31 Abs. 1 SPG, Konflikte zwischen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und "Betroffenen" zu mindern. Ihr Zweck liegt allein darin, die "spätere" Nachvollziehbarkeit der für ein konkretes Einschreiten (im Wege der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der Inanspruchnahme von Freiwilligkeit) ausschlaggebenden Umstände zu gewährleisten; sie kennen aber keinen "Betroffenen". Dokumentationsmittel und -maßnahmen dieser Art haben in der Bestimmung des § 31 Abs. 1 SPG demnach keine gesetzliche Grundlage; sie unterliegen daher auch nicht der Überprüfbarkeit im Rahmen einer Richtlinienbeschwerde nach § 89 SPG (VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002).
7.4. Bei der Kontrolle am 15.10.2023 setzten die Organe der LPD Wien keine Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte, insbesondere „body worn cameras“, ein. Vielmehr wurden die Amtshandlungen durch nachträgliche Dokumentationshandlungen, die rein internen Charakter haben, zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit dokumentiert. Zusätzlich wurde der BF1 eine Bescheinigung über die Kontrolle ausgestellt.
Die rein internen Dokumentationshandlungen waren nicht geeignet, Auslöser von Konflikten mit den von der Amtshandlung Betroffenen und den Einsatzkräften zu sein, weil sie nach außen hin nicht wahrnehmbar waren. Entgegen dem Beschwerdevorbringen soll § 10 RLV gerade nicht die Nachvollziehbarkeit der gesamten Amtshandlung gewährleisten, sondern Konflikte vermeiden. Die nachträglich ausgestellte Bescheinigung über die Kontrolle war zwar nach außen hin wahrnehmbar, wurde sie doch der BF1 zugestellt. Sie wurde jedoch nachträglich verfasst und der BF1 erst nach Beendigung der Amtshandlungen übermittelt. Sie kommt somit nicht als unmittelbar während der Amtshandlung erfolgte Dokumentation in Betracht.
Die von den Organen der LPD Wien iZm der Kontrolle vom 15.10.2022 verwendeten Dokumentationsmittel waren daher weder per se als Einschreiten gegenüber Betroffenen iSd § 31 Abs. 1 SPG, noch als außenwirksame Modalitäten eines Einschreitens zu qualifizieren. Dokumentationsmittel, die diese Anforderungen nicht erfüllen, können nicht durch eine auf § 31 Abs. 1 SPG gestützte Verordnung geregelt werden. Sie unterliegen daher auch nicht der Überprüfbarkeit im Rahmen einer Richtlinienbeschwerde nach § 89 SPG.
7.5. Die BF1 konnte nicht in den von ihr behaupteten Recht verletzt sein, weshalb die Richtlinienbeschwerde der BF1, dass die Amtshandlung am 15.10.2022 gegen § 10 RLV verstoße, spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen ist.
8. Zu § 4 RLV im Hinblick auf die Kontrolle am 15.10.2022:
8.1. Soll ein Mensch an einer Amtshandlung freiwillig mitwirken oder sie freiwillig dulden, so dürfen gemäß § 4 Richtlinien-Verordnung die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diese Freiwilligkeit nur in Anspruch nehmen, wenn nach den Umständen des Falles kein Zweifel daran besteht, dass sich der Betroffene der Freiwilligkeit bewusst ist. Zum Inhalt des § 4 RLV hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass nach dieser Richtlinie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn ein Mensch an einer Amtshandlung freiwillig mitwirken oder sie freiwillig dulden soll, diese Freiwilligkeit nur in Anspruch nehmen dürfen, wenn nach den Umständen des Falles kein Zweifel daran besteht, dass der Betroffene sich der Freiwilligkeit bewusst ist. Nach dieser Rechtsprechung kommt es darauf an, ob bei objektiver ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel des einschreitenden Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes kein Zweifel daran besteht, dass sich der Betroffene der Freiwilligkeit der begehrten Mitwirkung bewusst ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt jedoch eine Inanspruchnahme der Freiwilligkeit nach § 4 RLV nicht vor, wenn sich die Amtshandlung bereits auf eine andere gesetzliche Ermächtigung stützen kann (VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0226).
8.2. Die Amtshandlung am 15.10.2022 stützte sich auf § 15 WPG 2011, welcher der Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit Zutritt zu Prostitutionslokalen gewährt, sofern der begründete Verdacht vorliegt, dass gegen die Bestimmungen des WPG 2011 Prostitution angebahnt oder ausgeübt oder ein Prostitutionslokal betrieben wird. Ein solcher begründeter Verdacht lag am 15.10.2022 vor (siehe Punkt V.2.7.). Eine Inanspruchnahme der Freiwilligkeit nach § 4 RLV liegt nicht vor, weil sich die Maßnahmen rechtmäßig auf § 15 WPG 2011 und damit auf eine gesetzliche Ermächtigung stützten. Eine Verletzung von § 4 RLV liegt nicht vor.
8.3. Somit ist die Beschwerde der BF2 festzustellen, dass das ihr gegenüber anlässlich der Amtshandlung am 15.10.2022 gesetzte Verhalten der einschreitenden Beamten und des Einsatzleiters gegen § 4 RLV verstoße, spruchgemäß abzuweisen.
9. Zum Betreten der nicht öffentlich zugänglichen Bereiche des Lokals am 25.10.2022:
9.1. Im Hinblick auf die in Punkt V.2.1. angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung ist das Betreten der nicht öffentlich zugänglichen Bereiche des Lokals durch die Organe der LPD Wien als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren (vgl. Punkt V.2.5., die dort vorgenommene Subsumtion ist auf die Kontrolle am 25.10.2022 gänzlich übertragbar).
9.2. Eine Verletzung von Art. 9 StGG durch das Betreten der und Verweilen in den versperrten Bereichen durch die Organe der LPD Wien ist nicht erkennbar (vgl. Rechtsprechungsübersicht in Punkt V.2.2. und Subsumtion in Punkt V.2.6., welche auf die Kontrolle am 25.10.2022 gänzlich übertragbar ist).
9.3. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist ebenso wenig erkennbar (vgl. Rechtsprechungsübersicht in Punkt V.2.3. und Subsumtion in Punkt V.2.7., welche auf die Kontrolle am 25.10.2022 im Wesentlichen übertragbar ist), zumal sich auch die Organe der LPD Wien bei ihrer Kontrolle am 25.10.2022 auf § 15 WPG 2011 und einen begründeten Verdacht stützten. Der begründete Verdacht der belangten Behörde für die Kontrolle am 25.10.2022 stützte sich auf eine Meldung des Stadtpolizeikommandos, dass im Lokal entgegen der Teilschließung vom 15.10.2022 sexuelle Dienstleistungen angeboten werden. Dieser Hinweis durfte die belangte Behörde berechtigterweise zur Annahme führen, es werde gegen die Teilschließung vom 15.10.2022 und somit gegen Bestimmungen des WPG 2011 verstoßen.
9.4. Betreffend die restlichen einfachgesetzlichen Vorgaben einer Kontrolle in § 15 WPG 2011 wurde nicht vorgebracht, dass die Kontrolle am 25.10.2022 entgegen Abs. 5 erster Satz leg. cit nicht unter möglichster Schonung des Rufes, der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen durchgeführt wurde.
Das Beschwerdevorbringen, die nachträgliche Bescheinigung enthalte nicht die Gründe für die Kontrolle, gebe nicht wieder, dass oder wie sich der Anfangsverdacht bestätigt hätte und halte nicht fest, dass eine Verwaltungsübertretung gemäß § 17 WPG 2011 festgestellt worden sei, vermag daran nichts zu ändern. Gemäß § 15 Abs. 5 ist in der Bescheinigung lediglich anzugeben, dass die Amtshandlung vorgenommen wurde, und sind die Gründe dafür anzugeben. Eine Angabe der bestimmten Tatsachen, welche den Verdacht eines Verstoßes gegen das WPG 2011 begründeten, wird nach dem Gesetzeswortlaut nicht verlangt. Eine Bescheinigung für die Schließung ist im WPG 2011 nicht vorgesehen.
Im Gegensatz zur Bescheinigung über die Kontrolle vom 15.10.2022 enthält die Bescheinigung über die Kontrolle vom 25.10.2022 die Angabe, dass die Kontrolle durchgeführt wurde, weil der Verdacht vorlag, dass entgegen den Bestimmungen des WPG 2011 Prostitution ausgeübt oder angebahnt wurde. Insofern wurden im Hinblick auf die Kontrolle am 25.10.2022 die einfachgesetzlichen Anforderungen erfüllt.
9.5. Die Beschwerde der BF1 festzustellen, dass das Betreten der und Verweilen in den nicht öffentlich zugänglichen Bereichen des Lokals am 25.10.2022 rechtswidrig war, ist somit spruchgemäß abzuweisen.
10. Zum Durchsuchen des Lokals am 25.10.2022:
10.1. Auch bei der Kontrolle am 25.10.2022 nahmen die Organe der LPD Wien keine Durchsuchungshandlungen vor, welche über das Betreten von und Verweilen in (versperrten) Räumlichkeiten hinausgehen. Betreffend das Betreten und Verweilen in den nicht öffentlich zugänglichen Bereichen des Lokals ist auf Punkt V.9. zu verweisen.
Das Betreten der und Verweilen in den öffentlich zugänglichen Bereichen des Lokals ist der in Punkt V.2.1. und V.2.4. angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren (vgl. VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188; VfSlg. 11.508), weil diese Bereiche öffentlich zugänglich waren und weder Befehls- noch Zwangsgewalt angewendet wurde, um sie zu betreten.
10.2. Die Beschwerde der BF1 festzustellen, dass das Durchsuchen der öffentlich zugänglichen Bereiche des Lokals am 25.10.2022 rechtswidrig war, ist somit spruchgemäß zurückzuweisen.
11. Zur Schließung des Lokals am 25.10.2022:
11.1. Eine Schließung gem. § 14 WPG 2011 kann erfolgen, wenn auf Grund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 1, 2, 4 lit. c oder 5 lit. a WPG 2011 besteht und anzunehmen ist, dass der gesetz- oder bescheidwidrige Betrieb des Prostitutionslokals fortgesetzt wird. Gemäß § 17 Abs. 2 lit d WPG 2011 ist zu bestrafen, wer als Verantwortlicher gemäß § 2 Abs. 6 WPG 2011 ein Prostitutionslokal während der Dauer einer rechtswirksamen behördlichen Schließung gemäß § 14 Abs. 1 WPG 2011 betreibt.
11.2. Bei der Kontrolle am 25.10.2022 nahmen die Einsatzbeamten unmittelbar wahr, dass die Siegel der am 15.10.2022 versperrten Zimmer gebrochen waren und in zumindest einem dieser Zimmer Prostitution angebahnt oder ausgeübt wurde. Die Teilschließung vom 15.10.2022 war zu diesem Zeitpunkt noch aufrecht (vgl. § 14 Abs. 2 WPG 2011). Somit bestand aufgrund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs. 2 lit d WPG 2011. Im Zeitpunkt der Schließung muss nicht erwiesen sein, dass eine Verwaltungsübertretung begangen wurde, sondern nur der begründete Verdacht bestehen (siehe Punkt V.5.3.).
Auch die Annahme der Organe, dass der rechtswidrige Betrieb des Lokals fortgesetzt werden würde, war berechtigt, zumal im Lokal der BF1 bereits im Juli 2022 und bei der Kontrolle am 15.10.2022 Verstöße gegen prostitutionsrechtliche Vorschriften festgestellt worden waren und dadurch die Vertrauenswürdigkeit des Betreibers stark in Zweifel gezogen war. Dass der Verantwortliche des Lokals, Herr K., von der Öffnung der Zimmer und dem darin stattfindenden Prostitutionsbetrieb nichts wusste, ist nicht glaubhaft.
Die Voraussetzungen für eine Schließung nach § 14 Abs. 1 WPG 2011 waren somit am 25.10.2022 gegeben.
11.3. Der Beschwerdebehauptung, dass die Teilschließung vom 15.10.2022 rechtswidrig sei, weil nicht das gesamte Lokal sondern nur Teile davon geschlossen worden sind, und sie daher nicht dem Rechtsbestand angehörte und nicht zu befolgen gewesen oder ex tunc aufzuheben sei, ist nicht zu folgen. Bis zur Aufhebung gem. § 14 Abs. 4 WPG 2011 oder einer Aufhebung der Maßnahme im Rechtsweg ist die Schließung zu befolgen. Das gilt auch, wenn die Schließung rechtswidrig erfolgt wäre bzw. das vermutet wird. Eine so grobe Rechtswidrigkeit, dass von einem absolut nichtigen Akt auszugehen ist, liegt im gegenständlichen Fall keinesfalls vor. Das Vorbringen des BfV, dass der Betrieb am 25.10.2022 somit rechtmäßig bzw. nicht zu ahnden sei, läuft daher ins Leere.
11.4. Insofern der BfV vorbringt, dass im Sinne des § 133 Abs. 5 StPO von der Verfolgung eines Beschuldigten abzusehen ist, wenn dieser nach § 5 Abs. 3 StPO zur Begehung verleitet wurde, ist ihm entgegenzuhalten, dass die StPO mangels Verweis im VwGVG nicht auf verwaltungsbehördliche Verfahren anzuwenden ist. Des Weiteren handelt es sich im gegenständlichen Verfahren auch nicht um ein (Verwaltungs‑)Strafverfahren, sondern um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gesetzten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
11.5. Auch erweist sich die Schließung des gesamten Lokals anstelle von nur Teilen davon (wie am 15.10.2022) entgegen der Beschwerdebehauptung nicht als widersprüchlich. HR Mag. G. brachte dazu glaubhaft vor, dass er es aufgrund des erneuten Verstoßes gegen das WPG 2011 nicht mehr für vertretbar hielt, den Teilbetrieb des Lokals zu ermöglichen, weil dieser offenkundig dazu führte, dass erneut gegen das WPG 2011 verstoßen wurde.
11.6. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 11.11.2022 auch nicht als Deckungsbescheid für die Schließung am 25.10.2022 einzustufen ist, da sich dieser sowohl im Spruch als auch in der Begründung auf § 13 WPG 2011 (Untersagung des Betriebs) anstelle von § 14 WPG 2011 (Schließung von Prostitutionslokalen) stützt.
11.7. Die Beschwerde der BF1 festzustellen, dass die Schließung am 25.10.2022 rechtswidrig war, ist somit spruchgemäß abzuweisen.
12. Zu § 10 RLV im Hinblick auf die Kontrolle am 25.10.2022:
12.1. Wie in Punkt V.7.3. ausgeführt, kann eine Verletzung von § 10 RLV nur vorliegen, wenn nach außen hin wahrnehmbare Dokumentationsmittel unmittelbar während der Amtshandlung eingesetzt werden. Der Einsatz einer Fotokamera ist ein solches Dokumentationsmittel, sofern die Kamera unmittelbar während der Amtshandlung eingesetzt wird, weil der Einsatz Konflikte zwischen den Organen des Sicherheitsdienstes und den von der Amtshandlung Betroffenen auslösen kann (vgl. VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002 zu „body worn cameras“).
12.2. § 10 Abs. 1 RLV verpflichtet die Organe jedoch nicht dazu, die gesamte Amtshandlung in ihren Details nachvollziehbar zu machen. Vielmehr verfolgen die in § 10 Abs. 1 RLV vorgesehenen Dokumentationspflichten zusammengefasst das Ziel der Evidentmachung bzw. -haltung der gesetzlichen Ursachen und Gründe des "Einschreitens" der Sicherheitsorgane. Hingegen enthält die Bestimmung keine Verpflichtung zur Dokumentation der Modalitäten des jeweiligen Einschreitens, d.h. wie etwa bei der Befugnisausübung im Detail vorgegangen wurde. Auch stellt § 10 Abs. 1 RLV keinen Mittel- oder Formzwang betreffend die Dokumentation auf (VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002, siehe auch Punkt V.7.3.).
12.3. Diesen Anforderungen entsprechen die im behördlichen Verwaltungsakt befindlichen Dokumente, insbesondere geht daraus hervor, dass Anlass der Kontrolle am 25.10.2022 polizeiliche Meldungen über einen Verstoß gegen die Teilschließung vom 15.10.2022 war.
12.4. Die Richtlinienbeschwerde der BF1, dass die Amtshandlung am 25.10.2022 gegen § 10 RLV verstoße, ist somit spruchgemäß abzuweisen.
13. Dem allgemein gehaltenen Beschwerdevorbringen, dass bei den Kontrollen das Recht auf Eigentum, die Erwerbsfreiheit und die Gleichheit vor dem Gesetz (durch schikanöses Handeln der Organe der LPD), Art. 6 EMRK und das Legalitätsprinzip verletzt worden sei, kann mangels Anhaltspunkten für Verletzungen dieser Vorschriften nicht gefolgt werden.
14. Zur Kostenentscheidung:
14.1. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG i.V.m. der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird, ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Durch Verordnung des Bundeskanzlers sind Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand festzusetzen (vgl. § 1 VwG-AufwErsV). Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3).
14.2. Richtet sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte, besteht gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand (VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/05/0090). Dabei kommt es darauf an, wie viele Verwaltungsakte mit einer Maßnahmenbeschwerde bekämpft wurden. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann nicht allein darauf abgestellt werden, wie die Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002). Der Ersatz des Schriftsatzaufwands an die belangte Behörde ist aber dahingehend begrenzt, dass er nur betreffend jene Verwaltungsakte, auf die im Schriftsatz zumindest eingegangen wird, gebührt (VwGH 22.3.2000, 97/01/0745).
Wird im Verfahren nur ein Verwaltungsakt von der belangten Behörde vorgelegt, gebührt nur der einfache Vorlageaufwand (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0360).
Der Verhandlungsaufwand ist dem VwGH folgend schon nach dem Wortlaut der VwG-AufwandersatzV ("... als Aufwandersatz zu leistende Pauschalbeträge ... 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers ...") nicht mehrfach zuzuerkennen. Es entspricht dem Wesen einer Pauschalierung, dass es nicht auf die Dauer der Verhandlung und auf die Zahl der Verhandlungstermine ankommt (VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163).
Werden in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte bekämpft, jedoch nur ein Teil davon für rechtswidrig erklärt (und die übrigen Teile ab- oder zurückgewiesen), so entsteht sowohl eine Kostenersatzpflicht des Rechtsträgers der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer, als auch eine Ersatzpflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Rechtsträger der belangten Behörde. Das Ausmaß der jeweiligen Ersatzpflicht richtet sich danach, wie viele Verwaltungsakte der Maßnahmenbeschwerde erfolgreich bzw. erfolglos waren (Ennöckl in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG2 [2016] § 35 Rz 24-26; VwGH 24.5.2005, 20004/01/0489). Bei bloß teilweisem Obsiegen gebührt der belangten Behörde jedoch nur anteiliger Ersatz des Vorlageaufwands (VwGH 22.5.2018, Ra 2017/17/0812).
Die Rechtsprechung zum Kostenersatz im Maßnahmenbeschwerdeverfahren ist auch auf den Ersatzanspruch in Verfahren wegen der Verletzung von Richtlinien zu übertragen (VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002).
14.3. Rechtsträger der belangten Behörde ist der Bund, da die LPD Wien eine Bundesbehörde ist (Pöschl, in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellen-berg, Österreichisches Bundesverfassungsrecht [17. EL, 2021] Art. 78b B-VG, Rz 11). Die Zurechnung einer Behörde zu einem bestimmten Rechtsträger erfolgt funktionell, d.h. abhängig davon, in wessen Vollziehungsbereich gehandelt wird (vgl. VwGH 15.7.2004, 2001/02/0030). Gemäß § 3 Abs. 3 WPG 2011 ist sie für die Dauer der Geltung der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei und der Sittlichkeitspolizei auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird, zuständige Behörde für Kontrollen und Schließungen nach dem WPG 2011.
14.4. Die BF1 wandte sich in ihren Beschwerden gegen insgesamt zehn voneinander getrennt zu beurteilende Verwaltungsakte. Die Beschwerde wurde in den Punkten 1), 3), 5), 6), 7), 8), 9) und 10) ab- oder zurückgewiesen. In den Punkten 2) und 4) wurde der Beschwerde stattgegeben. Die BF1 unterlag somit in acht und obsiegte in zwei Beschwerdepunkten.
14.5. Hinsichtlich der Beschwerdepunkte, in denen die Beschwerde zurück- oder abgewiesen wurde, sind der BF1 gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VwGVG die Aufwendungen des Rechtsträgers der belangten Behörde (Bund) im Zusammenhang mit diesen Beschwerdepunkten aufzuerlegen. Die belangte Behörde erstattete Gegenschrift betreffend die Punkte 1), 2), 3), 5) und 9), sohin betreffend fünf Beschwerdepunkte. In vier dieser fünf Beschwerdepunkte unterlag die BF1. Der BF1 ist somit der Ersatz des vierfachen Schriftsatzaufwands der belangten Behörde gemäß § 1 Z. 4 VwG-AufwErsV aufzutragen.
Vorlageaufwand ist der Behörde nur insoweit mehrfach zu ersetzen, als sie mehrere Akten vorgelegt hat. Die belangte Behörde hat drei Akte (..., ... und ...) vorgelegt. Da die belangte Behörde jedoch nur hinsichtlich acht von zehn Beschwerdepunkten obsiegte, sind ihr nur vier Fünftel des Vorlageaufwands zu ersetzen. Der BF1 ist somit der Ersatz von 80% des dreifachen Vorlageaufwands gemäß § 1 Z. 3 VwG-AufwErsV aufzutragen.
Der Verhandlungsaufwand ist unabhängig von der Dauer der Verhandlung und der Anzahl an Verhandlungstagen nur einmal zuzuerkennen.
Der BF1 ist somit spruchgemäß Ersatz des Schriftsatzaufwands in der Höhe von EUR 1.475,20- (4 x 368,80), des Vorlageaufwands in der Höhe von EUR 137,76 (3 x 57,40 x 0,8) und des Verhandlungsaufwands in der Höhe von EUR 461,- (1 x 461,00) an den Bund aufzuerlegen.
14.6. Betreffend die Beschwerdepunkte, in denen die BF1 obsiegte, ist dem Bund als Rechtsträger spruchgemäß Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von EUR 1.455,20 (2 x 737,60) und des Verhandlungsaufwands in Höhe von EUR 922,- (1 x 922,00) aufzuerlegen.
14.7. Die BF2 wandte sich in ihren Beschwerden gegen zwei getrennt voneinander zu beurteilende Verwaltungsakte. Die Beschwerde wurde beiden Punkten ab- oder zurückgewiesen. Die BF2 unterlag somit in beiden Beschwerdepunkten.
Die belangte Behörde erstattete Gegenschrift betreffend beide Beschwerdepunkte der BF2, weshalb der Schriftsatzaufwand der belangten Behörde betreffend diese beiden Beschwerdepunkte zu ersetzen ist. Der Verhandlungsaufwand der belangten Behörde ist einfach zu ersetzen, auch wenn eine gemeinsame mündliche Verhandlung über die Beschwerden mehrerer Beschwerdeführer stattgefunden hat (vgl. Ennöckl in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG2 [2016] § 35, Rz 23 mwN). Eine Auferlegung des Ersatzes des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde an die BF2 hat daher im Hinblick auf die Auferlegung dieses Ersatzes an die BF1 zu unterbleiben. Ebenso verhält es sich betreffend den Ersatz des Vorlageaufwandes, weil dieser durch die tatsächlich vorgelegten Akten begrenzt ist.
Der BF2 ist somit spruchgemäß Ersatz des Schriftsatzaufwands in der Höhe von EUR 737,60 (2 x 368,80) aufzuerlegen.
15. Zu den Dolmetschergebühren:
15.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine klare und verlässliche Verständigung in einer mündlichen Verhandlung zu gewährleisten (vgl. VwGH 19.3.2014, 2013/09/0109). Insoweit hat die antragstellende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren von zu diesem Zweck beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschern aufzukommen (vgl. VwGH 20.9.2012, 2010/06/0108 zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen).
15.2. Im Beschwerdeverfahren fand am 13.6.2023 und am 4.7.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, für die die Beiziehung einer Dolmetscherin (für die rumänische Sprache) für die Einvernahme der BF2 erforderlich war.
Dem Verwaltungsgericht Wien stand eine amtliche Dolmetscherin oder ein amtlicher Dolmetscher für die rumänische Sprache nicht zur Verfügung. Für die mündliche Verhandlung wurde daher eine externe Person zur Übersetzung beigezogen.
Die Dolmetscherin ist zum Verhandlungstermin am 13.6.2023 ladungsgemäß erschienen und wurde in der Zeit zwischen 10:00 Uhr und 12:38 Uhr tätig und legte ihre Gebührennote vom 13.6.2023 für die Entschädigung ihrer Zeitversäumnis, Mühewaltung und Reisekosten.
Die Dolmetscherin ist zum Verhandlungstermin am 4.7.2023 ladungsgemäß um 10:00 Uhr erschienen und wurde um 10:20 Uhr entlassen, weil die BF2 entschuldigt nicht erschienen war. Sie legte ihre Gebührennote vom 4.7.2023 für die Entschädigung ihrer Zeitversäumnis und Reisekosten.
Die in den Gebührennoten (nach dem Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975) verzeichneten Gebühren für die Entschädigung der Zeitversäumnis, Mühewaltung und Reisekosten hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft und in der im Spruch genannten Höhe für in Ordnung befunden (siehe die hg. Beschlüsse vom 19.6.2023, VGW-KO-012/1116/2023-1 und vom 24.7.2023, VGW-KO-1248/2023-1). Die (Buchhaltungsabteilung der) Stadt Wien wurde zur Bezahlung der Gebühr aus Amtsmitteln angewiesen (vgl. zu alldem § 53b in Verbindung mit § 53a Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 erster Satz AVG).
15.3. Daher ist der BF1 gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG der Ersatz der Dolmetschgebühren an die Stadt Wien unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist vorzuschreiben.
16. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie gezeigt, von der in den Punkten V.1.1., V.1.3., V.2.1, V.2.2, V.2.3, V.2.4, V.2.8., V.3.1., V.4.1, V.4.2., V.5.3, V.7.2., V.7.3., V.8.1., V.10.1, V.12., V.14.2., V.14.3. und V.15.1. wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
