Normen
AVG §13 Abs3 impl;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
AWG 2002 §62 Abs4;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §13 Abs3 impl;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
AWG 2002 §62 Abs4;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Ö Abfallbeseitigungsgesellschaft mbH & Co KG (im Folgenden: Ö) betrieb auf einem vom (inzwischen verstorbenen) Liegenschaftseigentümer N.L. seit dem Jahr 1985 gemieteten Areal in Wien mit einer Fläche von 3.453 m2 eine (abfallbehördlich genehmigte) Abfallbehandlungsanlage, in der sowohl gefährliche als auch nicht gefährliche Abfälle (zT nicht genehmigungskonform) gelagert und behandelt wurden.
Über die Ö wurde im August 2005 Konkurs eröffnet. Nach Verteilung des Massevermögens an die Gläubiger und (nicht befolgter) konkursgerichtlicher Anordnung der Anlagenschließung (mit Beschluss vom 2.9.2005) wurde der Konkurs (rechtskräftig mit 15.5.2006) aufgehoben; am 5. Juli 2006 erfolgte die Löschung der Ö aus dem Firmenbuch.
Die Anlage wurde u.a. am 24. Mai 2006 gemäß § 62 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) einer abfallbehördlichen Überprüfung unterzogen, aus deren Anlass gegenüber dem Liegenschaftseigentümer (als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) gemäß § 62 Abs. 4 leg. cit. abfallpolizeiliche Sofortmaßnahmen (vollständige Umzäunung des Geländes zur Verhinderung des Betretens durch Unbefugte, Umlagerung von in - im Freien gelagerten - Fässern befindlichen Abfällen, Entsorgen angesammelter Öl-Wasser-Emulsionen) angeordnet und im Wege einer Ersatzvornahme auf Kosten des Grundeigentümers am 30. und 31. Mai 2006 durchgeführt wurden.
Im Rahmen einer am 2. August 2006 durchgeführten Ortsverhandlung wurden neuerlich Missstände festgestellt und davon ausgegangen, dass die unmittelbare Gefahr bestehe, dass - wegen aktueller Aktionen von Umweltschutzorganisationen auf dem Gelände und der Gefahr der Nachahmung - Personen die Liegenschaft und das Anlagengebäude betreten könnten. Es sei daher Gefahr im Verzug gegeben. Die Verhandlungsleiterin ordnete deshalb "um den Eintritt dadurch entstehender, bei weiterem Zuwarten nicht wieder gutzumachender Schäden an der Gesundheit von Menschen bzw. an der Umwelt zu verhindern, gemäß § 62 Abs. 4 AWG gegenüber dem Liegenschaftseigentümer als Anlageninhaber" näher bestimmte Maßnahmen zur Beseitigung der genannten Gefahren an.
Gegen die Anordnung der Maßnahmen erhob die Verlassenschaft nach dem am 6. August 2006 verstorbenen N. L. als dessen Rechtsnachfolgerin (das ist die Beschwerdeführerin) bei der belangten Behörde Maßnahmenbeschwerde, die nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 1. August 2007 als unbegründet mit der Begründung abgewiesen wurde, dass der Liegenschaftseigentümer (bzw. die Verlassenschaft) zu Recht als Anlageninhaber in Anspruch genommen worden sei. In der Anlage würden nach wie vor Abfälle gelagert, die Anlage werde folglich betrieben, weshalb die Behörde berechtigt gewesen sei, gegenüber N. L. bzw. seiner Rechtsnachfolgerin Anordnungen gemäß § 62 Abs. 4 AWG 2002 zu treffen.
Mit Erkenntnis vom 3. Dezember 2008, B 1702/07, VfSlg 18.631, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden sei und hob den Bescheid der belangten Behörde vom 1. August 2007 auf.
Der Verfassungsgerichtshof begründete dies damit, dass der belangten Behörde bei Beurteilung des Liegenschaftseigentümers als Anlageninhaber - und damit als (gemäß § 62 Abs. 4 AWG 2002 heranzuziehender) Adressat des maßgeblichen Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - ein gravierender, den angefochtenen Bescheid mit Willkür belastender Begründungsfehler unterlaufen sei. Wörtlich heißt es:
"Adressat einer Anordnung nach § 62 Abs. 4 AWG 2002 kann somit nur der Anlageninhaber sein; der Begriff des 'Inhabers' einer Anlage wird im Gesetz nicht näher definiert, aber durchgängig für diejenige (physische oder juristische) Person verwendet, welche die Anlage betreibt oder zumindest die Sachherrschaft über die Anlage hat (vgl. Erläut. zur RV 984 BlgNR
21. GP, 87, 103; ferner VwGH 13.12.2007, 2006/07/0084).
Die Annahme der belangten Behörde, dass N. L. nach Wegfall der Anlagenbetreiberin zufolge Konkurses und nachfolgender Löschung aus dem Firmenbuch aufgrund seiner Rechtsposition als Eigentümer des Betriebsgrundstückes und vormaliger Bestandgeber der früheren Anlagenbetreiberin zum Inhaber der Anlage geworden ist, lässt aus folgenden Erwägungen eine nachvollziehbare Begründung vermissen:
Wie oben dargelegt, bejaht der UVS die Richtigkeit der Einstufung des (verstorbenen) Grundstückseigentümers (und Rechtsvorgängers der beschwerdeführenden Partei) als Anordnungsadressat zunächst unter Hinweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (demzufolge der Begriff des Anlageninhabers nach dem AWG den Vorschriften nach der GewO nachgebildet sei) und unter Verweis auf die (Erläuterungen zur) RV zum AWG 2002 zum Begriff des 'Inhabers', ohne auszuführen, welche Schlussfolgerungen sich daraus für die hier entscheidende Frage der Anlageninhabereigenschaft des Eigentümers der Betriebsliegenschaft ergeben. Der bloße Verweis auf die Gesetzesmaterialien genügt zur Begründung dessen Anlageninhabereigenschaft indes nicht. Schon deshalb fehlt dem angefochtenen Bescheid eine plausible Begründung für die Annahme, dass N. L. nur zufolge seiner Stellung als Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich die Behandlungsanlage befindet, (unabhängig von seinem Willen) zum Anlageninhaber iSd § 62 Abs. 4 AWG 2002 geworden ist. Auch die im angefochtenen Bescheid weiters angestellten Überlegungen zur Beendigung von Bestandverhältnissen nach den Regeln des Privatrechts vermögen weder für sich noch iVm den übrigen Ausführungen eine tragfähige Grundlage für die Annahme des Überganges der Anlageninhaberschaft auf den Grundstückseigentümer N. L. zu liefern.
Die belangte Behörde hat es in diesem Zusammenhang zudem verabsäumt, sich mit dem durchgängigen (und in der Maßnahmenbeschwerde hervorgehobenen) Vorbringen des N. L. bzw. der beschwerdeführenden Partei, wonach N. L. die Anlage nie betrieben und auch niemals den Willen gehabt habe, diese Anlage zu betreiben oder als eigene Sache innezuhaben, auseinanderzusetzen. Anders als die belangte Behörde meint, wurde der Liegenschaftseigentümer nicht durch die bloße Beendigung des Mietverhältnisses zum Anlageninhaber."
Mit (Ersatz)bescheid der belangten Behörde vom 21. April 2009 wurde die Maßnahmenbeschwerde erneut als unbegründet abgewiesen. In der Begründung setzte sich die belangte Behörde - mit Verweis auf die Ausführungen in dem der Beschwerde im Verfahren zu B 508/09 zugrunde liegenden Bescheid - mit dem im AWG 2002 verwendeten Begriff des "Anlageninhabers" auseinander und stellte im Kern neuerlich auf die zivilrechtlichen Regelungen über die Innehabung ab: Da nach außen ersichtlich niemand anderer die Anlage betreibe, genüge die sachenrechtliche Inhaberschaft für die Zuordnung der beschwerdeführenden Partei als Anlageninhaber. Die belangte Behörde gehe erneut davon aus, dass N. L. durch das Zurückfallen des Grundstückes an ihn (mit Auflösung des Bestandvertrages) zum Inhaber (auch) der Anlage geworden sei
Mit Erkenntnis vom 30. November 2009, B 641/09, stellt der Verfassungsgerichtshof fest, dass die beschwerdeführende Partei durch diesen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden sei und behob unter Hinweis auf ein weiteres, ebenfalls die beschwerdeführende Partei betreffendes Erkenntnis vom 8. Oktober 2009, B 508/09, auch diesen Bescheid. Im zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 2009, B 508/09, heißt es unter Punkt 3.:
"3. Die belangte Behörde ist ihrer aus § 87 Abs. 2 VfGG erfließenden Verpflichtung nicht nachgekommen:
3.1. Nach den dargelegten Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes kann der (von der Maßnahme betroffene) Eigentümer des Betriebsgrundstückes (und unmittelbare Rechtsvorgänger der beschwerdeführenden Verlassenschaft) N. L. - dem nach der Aktenlage stets der Wille zum Betrieb der Anlage gefehlt hat - nach einvernehmlicher Auflösung des Bestandvertrages nicht bereits auf Grund dieser Rechtsposition als Liegenschaftseigentümer und Vermieter des Betriebsareals eo ipso zum Inhaber der Anlage und damit zum Normadressaten des § 62 Abs. 4 AWG 2002 geworden sein.
3.2. Der Begründung des angefochtenen (Ersatz)Bescheides zufolge stellt die belangte Behörde jedoch im Kern wieder (nur) auf die zivilrechtlichen Regelungen über die Innehabung ab. Sie vertritt nämlich - unter Missachtung des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes - die (verfehlte) Rechtsauffassung, dass (schon) das Eigentum am Betriebsgrundstück nach Beendigung des Bestandverhältnisses (über die Vermietung der Liegenschaft) den Übergang der Inhabereigenschaft in Bezug auf die (vom Bestandnehmer auf dem gemieteten Areal errichteten und betriebenen) Behandlungsanlage gemäß § 62 Abs. 4 AWG 2002 bewirkt habe und es auf den Betreiberwillen des Liegenschaftseigentümers N. L. für dessen Qualifikation als Anlageninhaber nach dem AWG 2002 nicht ankomme.
Mit dieser Argumentation setzt sich die belangte Behörde über die oben dargelegte bindende Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes hinweg, wonach N. L. eben nicht eo ipso nur durch 'Zurückfallen' des vermieteten Betriebsgrundstückes an ihn - ohne jeden Betriebswillen und ohne die Übernahme der Anlage in die eigene Gewahrsame festzustellen - zum Inhaber der auf dem Areal vom (untergegangenen) Bestandnehmer erbauten, in der Folge betriebenen Anlage geworden ist.
3.3. Die belangte Behörde verkennt insgesamt das (geschlossene) Haftungssystem des AWG 2002 (insb. §§ 62, 73, 74):
Dies zeigt auch ein Blick auf die Vorschrift des § 74 AWG 2002. Würde nämlich - wie die belangte Behörde annimmt - bereits der bloße Wegfall des Anlagenbetreibers den Eigentümer des Betriebsgrundstückes ohne Weiteres zum Anlageninhaber machen (und damit dessen Haftung nach § 62 AWG 2002 begründen), bliebe für die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers nach § 74 AWG 2002 kein Raum.
3.4. ..."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. Jänner 2010 wies die belangte Behörde die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 67c Abs. 3 AVG zurück.
Begründend wurde nach Darstellung des bisherigen Sachverhaltes ausgeführt, dass die Innehabung der Anlage durch die beschwerdeführende Partei unter Bindung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 2009 zu verneinen sei, weshalb die beschwerdeführende Partei nicht Adressat der bekämpften Zwangsmaßnahme sein könne. Somit wäre aber ein "Befehl" ins Leere gegangen. Die behördliche Reaktion habe sich daher auf die Vornahme der Maßnahme an einer Anlage beschränken müssen, deren Inhaber N. L. und nachfolgend die beschwerdeführende Partei nicht gewesen sei. Daher könne die gegenständliche Anordnung nicht als Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen diese Partei qualifiziert werden, sodass es an einem solchen, gegen N. L. bzw. die beschwerdeführende Partei gerichteter Akt überhaupt fehle. Somit sei die ursprüngliche Beschwerde vom 12. September 2006 unzulässig und zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei führt zusammengefasst aus, dass eine Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde zu erfolgen habe, wenn es an einer nicht verbesserbaren formellen Voraussetzung der Beschwerde fehle, somit insbesondere bei Fristversäumnis, bei fehlender Legitimation oder wenn kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliege. Keiner dieser Fälle läge aber gegenständlich vor, vielmehr sei die Legitimation zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde eindeutig gegeben, da die Anordnung vom 2. August 2006 ausdrücklich gegenüber dem Liegenschaftseigentümer, somit N. L., ergangen sei, dessen Rechtsnachfolgerin die beschwerdeführende Partei sei. Die belangte Behörde verkenne somit den Unterschied zwischen der Frage des Vorliegens der Prozessvoraussetzungen und der Frage der Rechtswidrigkeit der Anordnung. Richtigerweise hätte die belangte Behörde die Anordnung für rechtswidrig erklären müssen; da sie das nicht getan habe, verweigere sie der beschwerdeführenden Partei eine Sachentscheidung.
Vorauszuschicken ist, dass auch beim Verwaltungsgerichtshof dagegen keine Bedenken bestehen, dass die beschwerdeführende Partei als Rechtsnachfolgerin des Liegenschaftseigentümers, gegen den sich der Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, unmittelbar richtete, befugt ist, die durch diesen Akt eingetretene Rechtsverletzung geltend zu machen.
Eine Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde nach § 67c Abs. 3 AVG kommt in Betracht, wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 96/13/0032, und hierzu und zum folgenden Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67c Rz 24). Eine Maßnahmenbeschwerde ist demnach jedenfalls zurückzuweisen, wenn kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt, wenn die Beschwerde verspätet ist, wenn ein Mangel der Beschwerde entgegen § 13 Abs. 3 AVG nicht innerhalb der im Verbesserungsauftrag gesetzten Frist behoben wird, und wenn dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation mangelt.
Die ersten drei angeführten Fälle liegen im gegebenen Zusammenhang jedenfalls nicht vor. Offensichtlich und unstrittig wurde ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt, gegen den rechtzeitig Beschwerde erhoben wurde; eine nicht rechtzeitige Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages liegt nicht vor.
Die belangte Behörde scheint die Begründung der Zurückweisung der Beschwerde auch auf keinen dieser Gründe, sondern auf den Mangel der Beschwerdelegitimation zu stützen. Dies mit der Begründung, dass sich der Befehl nicht gegen die beschwerdeführende Partei habe richten können, daher auch nicht gegen die beschwerdeführende Partei gerichtet habe, sondern ins Leere gegangen sei.
Diese Rechtsansicht ist jedoch verfehlt.
Die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde setzt die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts voraus, welche dann vorliegt, wenn die Maßnahme in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreift, dieser somit Adressat des betreffenden Akts ist (vgl. dazu wiederum Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67a Rz 63). Wie dem Akteninhalt und auch zB dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2008 entnommen werden kann, richtete sich die Anordnung gemäß § 62 Abs. 4 AWG 2002, und somit die gegenständliche Maßnahme, zweifelsfrei gegen den "Liegenschaftseigentümer als Anlageninhaber" und somit gegen N. L. Gerade der Umstand, dass sich der Befehl ohne ausreichende Begründung bzw in rechtswidriger Weise gegen den Liegenschaftseigentümer N. L. als Anlageninhaber richtete, war der Grund für die aufhebenden Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes.
Da sich der Auftrag vom 2. August 2006 "an den Liegenschaftseigentümer" richtete, war die beschwerdeführende Partei zur Erhebung der Maßnahmenbeschwerde an die belangte Behörde befugt. Die belangte Behörde verkennt, dass auch - infolge Adressierung an eine falschen Person - rechtswidrige Anordnungen in Ausübung der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt Rechtswirkungen gegenüber diesem Adressaten entfalten; entgegen der Ansicht der belangten Behörde gehen solche Anordnungen nicht wegen Rechtwidrigkeit "ins Leere". Die genannte Rechtswidrigkeit hat vielmehr dazu zu führen, eine solche Anordnung als rechtswidrig zu erklären.
Die Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde der beschwerdeführenden Partei erfolgte daher zu Unrecht; stattdessen hätte die belangte Behörde über die Beschwerde meritorisch zu entscheiden gehabt. Dadurch, dass sie dies verkannte, verletzte die belangte Behörde das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Sachentscheidung.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 10. November 2011
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