Normen
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art18;
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art2 Z35 litg;
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art2 Z35;
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art24 Abs2 litb;
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art24 Abs9;
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art24;
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art28 Abs1;
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art28 Abs2;
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art28;
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art3 Abs2;
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art50 Abs1;
62001CJ0322 Deutscher Apothekerverband VORAB;
62010CJ0443 Bonnarde VORAB;
AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 §5 Abs1;
AWG 2002 §69 Abs1;
AWG 2002 §83 Abs1 Z3;
AWG 2002 §83 Abs3;
EURallg;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.831,80 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach slowenischem Recht mit Sitz in Slowenien. Am 13. April 2012 wurde mit den auf die Beschwerdeführerin zugelassenen Lkw mit den Kennzeichen AAA (im Folgenden: Lkw A), BBB (Lkw B) und CCC (Lkw C) auf Grund eines Auftrages Anschüttungsmaterial für einen Hausbau in S in das Bundesgebiet verbracht. Dabei wurden die Lkw von einem auf Grund einer anonymen Anzeige tätig gewordenen Beamten der Zollübertrittstelle S, der eine Unterbrechung der Beförderung anordnete, gestoppt. Die Lkw-Fahrer wurden angewiesen, die Fahrzeuge auf dem Amtsplatz der Zollstelle S abzustellen.
In weiterer Folge wurden Fotos sowohl von den Ladungen der Lkw als auch von der Baustelle an Mag. M., einen Amtssachverständigen für Abfallverbringung, Abfalleinstufung und für Agenden der Basler-Konvention beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, übermittelt. Darüber hinaus nahm das Zollorgan mit dem Amtssachverständigen auch fernmündlich Kontakt auf.
Der zwischenzeitig eingetroffene Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zeigte dem Zollorgan die CE-Zertifizierungsdokumente für die Materialien. Er gab an, mit einer Notifizierung noch nie etwas zu tun gehabt zu haben, und vertrat die Meinung, dass das CE-Zertifikat, mit dem er in Slowenien Material liefern könne, auch in Österreich gültig sei. Erkundigungen über die Verbringung der Ladungen nach Österreich seien seitens der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt worden, vielmehr sei auf das im Betrieb vorhandene Kontrollsystem vertraut worden.
Gestützt auf die in Farbe vorliegenden Fotos und auf das fernmündliche Gespräch mit dem Zollorgan hielt der Amtssachverständige Mag. M. in einem Aktenvermerk vom 13. April 2012 fest, dass die Ladung des Lkw A als Aushubmaterial mit mehr als 5 % Baurestmassen einzustufen sei und es sich dabei um einen nach der Verbringungsverordnung (Verordnung EG Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen - im Folgenden:
EG-VBVO) nicht gelisteten und daher jedenfalls notifizierungspflichtigen Abfall handle. Die Ladung der Lkw B und C bestehe den Bildern nach überwiegend aus gebrochenem Beton mit geringen Anteilen Kies, Ziegel, Asphalt/Teer. Das Material könne unter den Eintrag B 2040, 8. Spiegelstrich (Betonbruchstücke) des Anhangs III der EG-VBVO subsumiert werden.
In einem zweiten Aktenvermerk vom 13. April 2012 hielt Mag. M. "zur Zertifizierung" u.a. fest, dass diese an sich nur eine bestimmte Sieblinie und bauphysikalische Eigenschaften (Verdichtbarkeit, etc.) garantiere. Darüber hinaus enthalte die Ladung des Lkw A augenscheinlich kein aufbereitetes Betonrecyclat (wie in der Zertifizierung angesprochen), sondern mit Baurestmassen verunreinigtes Aushubmaterial.
Beide Aktenvermerke wurden dem Zollorgan übermittelt.
Da hinsichtlich der Ladung des Lkw A kein eine Notifizierung bestätigendes Formular und hinsichtlich der Ladungen der Lkw B und C kein Anhang VII-Formular gemäß Art. 18 EG-VBVO vorlagen, erteilte das Zollorgan den Fahrern der Lkw die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung gemäß § 83 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) und nahm die Schlüssel der Lkw ab.
Das Zollorgan und ein weiterer Beamter erklärten dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, dass die von ihm beigebrachten CE-Zertifikate keine Gültigkeitim Bundesgebiet besitzen würden, und informierten ihn über die Maßnahme im Sinn des § 83 Abs. 3 AWG 2002. Bei den beanstandeten Lkw-Fuhren waren keine entsprechenden Begleitpapiere vorhanden.
Seitens des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) wurde dem Zollbeamten mitgeteilt, dass ein Rücktransport der Lkw nur dann erfolgen dürfe, wenn die slowenische Behörde zustimme.
In weiterer Folge erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde "gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bei der Anordnung der Unterbrechung der Beförderung gemäß § 83 Abs. 3 AWG 2002 verbunden mit der Beschlagnahme (der Lkw A, B und C)" an die belangte Behörde.
Am 10. September 2012 führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch. Dabei kam Dipl. Ing. M., Amtssachverständiger für Abfallwirtschaft beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, in seinem Gutachten näher begründend zum Ergebnis, dass die Frage, ob der Amtssachverständige Mag. M. auf Grund der vorgelegten Bilder und der verbalen Mitteilung eine Qualifizierung des Transportes als Abfall durchführen konnte, zu bejahen sei. Zudem sei die Qualifizierung nachvollziehbar durchgeführt worden, die Einstufung decke sich mit der Feststellung des Gutachters Dipl. Ing. M.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. November 2012 (hg. Zl. 2012/07/0284) wurde die von der Beschwerdeführerin wegen der veranlassten Abstellung des Lkw A am 13. April 2012 durch ein Zollorgan der Grenzübertrittstelle S auf dem Zollparkplatz erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit dem zweitangefochtenen und dem drittangefochtenen Bescheid der belangten Behörde, jeweils vom 8. November 2012, (hg. Zlen. 2012/07/0285 und 2012/07/0286) wurden die entsprechenden Beschwerden wegen der veranlassten Abstellungen der Lkw B und C abgewiesen. Unter einem wurden in den angefochtenen Bescheiden jeweils die Anträge, die Herausgabe der Lkw A, B bzw. C durch den BMLFUW an die Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung anzuordnen, als unzulässig zurückgewiesen.
Im erstangefochtenen Bescheid (betreffend Lkw A) führte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Feststellungen u. a. aus, dass bei der beanstandeten Lkw-Fuhre keine entsprechenden Begleitpapiere vorhanden gewesen seien, obwohl es sich hiebei um Abfall der "gelben Liste" der EG-VBVO gehandelt habe und eine Notifizierung notwendig gewesen wäre. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Lkw A sei "mit reinem Betonaufbruch beladen" gewesen, stünden sowohl die Feststellungen des Zollbeamten und des Amtssachverständigen Mag. M. als auch die angefertigten Fotos entgegen. Auch wenn der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Lieferschein vom 13. April 2012 etwas anderes bestätige, stehe für die belangte Behörde auf Grund der vorgelegten Beweismittel unzweifelhaft fest, dass es sich hier um Bodenaushub mit Verunreinigungen mit Baurestmassen gehandelt habe.
Im zweit- und im drittangefochtenen Bescheid (betreffend die Lkw B und C) führte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Feststellungen u.a. aus, bei den beanstandeten Lkw-Fuhren sei kein entsprechendes Begleitpapier zwecks Information vorhanden gewesen, sodass eine Nachvollziehbarkeit, ob die Materialien auf der "grünen Liste" stünden, nicht möglich gewesen sei.
In ihren rechtlichen Erwägungen hielt die belangte Behörde nach Zitierung der bezughabenden Rechtsvorschriften jeweils fest, dass das Abstellen der Lkw A, B und C am Zollparkplatz in S auf Grund der Anordnung des Zollbeamten eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt darstelle.
Im Erwägungsteil des erstangefochtenen Bescheides legte die belangte Behörde u.a. dar, es handle sich vorliegend um eine Lkw-Ladung der "gelben Liste", sodass eine Abschrift des Notifizierungsformulars und des Begleitformulars sowie die erforderliche Bewilligung (§ 68 Abs. 1 und § 69 AWG 2002) mitzuführen gewesen wären. Derartige Dokumente hätten nicht vorgewiesen werden können. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe selbst angegeben, keine Erkundigungen über die Verbringung der Ladungen nach Österreich durchgeführt zu haben. Seiner Meinung, dass das vorgelegte CE-Zertifikat, mit welchem er in ganz Slowenien Material liefern könne, auch in Österreich gültig sei, sei Art. 4 EG-VBVO entgegenzuhalten, wonach ein Notifizierungs- und Begleitformular im Sinne des Anhangs IA und IB der Notifizierung anzuschließen sei. Mangels vorliegender Dokumente habe das Zollorgan zu Recht davon ausgehen können, dass es sich um eine "illegale Verbringung" von Abfall handle, weil der Abfall ohne Notifizierung gemäß der EG-VBVO erfolgt sei (Art. 2 Z 35 lit. a EG-VBVO). Die Ladung sei in Österreich als Abfall anzusehen. Sie würde die Abfalleigenschaft erst durch eine zulässige Verwendung verlieren. Nach dem vom BMLFUW vorgelegten Schreiben (E-Mail) des slowenischen Umweltministeriums vom 1. Juni 2012 gebe es in Slowenien keine Regelung zur Abfallendeeigenschaft von Baurestmassen. Ferner - so die belangte Behörde - werde den Ausführungen des Amtssachverständigen Mag. M. gefolgt, wonach es sich bei der Ladung des Lkw A um einen nach der EG-VBVO "nicht gelisteten Abfall (daher jedenfalls notifizierungspflichtig)" handle. Zu Recht werde vom BMLFUW auch auf Art. 28 EG-VBVO verwiesen. Im Falle von Differenzen der zuständigen Behörde am Versandort und am Bestimmungsort über die Unterscheidung von Abfällen und Nichtabfällen wäre nach der Kollisionsregelung das beförderte Material als Abfall im Bundesgebiet zu behandeln.
Die vom Zollorgan getroffene Maßnahme, nämlich die Unterbrechung der Beförderung des Lkw A im Sinne des § 83 Abs. 3 AWG 2002, sei somit rechtmäßig gewesen. Dies deshalb, weil ein Abfall zwischen Slowenien und dem Bundesgebiet verbracht worden sei, ohne die entsprechenden Dokumente mitzuführen. Gerade diese Formulare sollten eine illegale Verbringung von Abfall hintanhalten; bei einer Kontrolle sei ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Die Beförderungsunterbrechung sei ausschließlich dem mangelnden Informationsstand der Beschwerdeführerin zuzuschreiben, die keine Erkundigungen über die Verbringung von Mischgut nach Österreich eingeholt habe. Die Unterbrechung der Beförderung sei sicherlich das gelindeste Mittel gewesen, um eine Verbringung von Abfall in das Bundesgebiet ohne die entsprechenden Begleitdokumente zu unterbinden.
In den Erwägungsteilen des zweit- und des drittangefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde u. a. fest, für das Zollorgan sei infolge eigener Erfahrung und auf Grund der eingeholten Stellungnahme des Amtssachverständigen Mag. M. festgestanden, dass es sich bei den Ladungen der Lkw B und C um Betonbruch handle und dieser dem Eintrag B 2040 des Anhanges III der EG-VBVO ("grüne Liste") subsumiert werde. Bei grenzüberschreitender Verbringung von Abfällen, die keiner Notifizierungspflicht unterliegen, seien die in Art. 18 EG-VBVO festgesetzten Unterlagen (Formular gemäß Anhang VII) mitzuführen, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg betrage. Der vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vertretenen Meinung, das vorgelegte CE-Zertifikat, mit dem er in ganz Slowenien Material liefern könne, sei auch in Österreich gültig, sei entgegenzuhalten, dass der Anhang VII EG-VBVO die mitzuführenden Informationen für die Verbringung der im Art. 3 Abs. 2 und 4 genannten Abfälle regle.
Unter Bezugnahme auf Art. 6 der Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie) und der Anmerkung, dass eine Abfallendeverordnung (für Baurestmassen) in Österreich noch nicht in Kraft sei, führte die belangte Behörde aus, dass die Ladungen der Lkw B und C in Österreich nach wie vor als Abfall anzusehen seien. Ihre Abfalleigenschaft würden sie erst durch eine zulässige Verwendung verlieren. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei dem transportierten Betonbruch um Abfall gehandelt habe.
Wie bereits im erstangefochtenen Bescheid verwies die belangte Behörde in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die Mitteilung des slowenischen Umweltministeriums betreffend eine fehlende Regelung zur Abfallendeeigenschaft von Baurestmassen in Slowenien sowie auf die Bestimmung des Art. 28 der Verbringungsverordnung. Schließlich hielt die belangte Behörde fest, dass die vom Zollorgan getroffene Maßnahme, nämlich die Unterbrechung der Beförderung der Lkw B und C im Sinne des § 83 Abs. 3 AWG 2002, rechtmäßig gewesen sei. Dies deshalb, weil Abfall zwischen Slowenien und dem Bundesgebiet verbracht worden sei, ohne dass ein entsprechendes Dokument (Anhang VII EG-VBVO) mitgeführt worden sei. Gerade das im Anhang VII ausgewiesene Dokument solle eine illegale Verbringung von Abfall hintanhalten. Bei der Kontrolle sei ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Die Beförderungsunterbrechung sei ausschließlich dem mangelnden Informationsstand der Beschwerdeführerin zuzuschreiben, die keine Erkundigungen über die Verbringung von Betonbruch nach Österreich eingeholt habe. Die Unterbrechung der Beförderung sei sicherlich das gelindeste Mittel, um eine Verbringung von Abfall in das Bundesgebiet ohne die entsprechenden Begleitdokumente zu unterbinden.
In allen drei angefochtenen Bescheiden hielt die belangte Behörde abschließend fest, dass der Antrag, die Herausgabe des jeweiligen, seit 13. April 2012 auf einem Parkplatz am Grenzübergang S abgestellten Lkw mit sofortiger Wirkung anzuordnen, a limine zurückzuweisen gewesen sei, weil sich die Entscheidungskompetenz der belangten Behörde ausschließlich auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Amtshandlung durch verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt beziehe und keinen diesbezüglichen Leistungsanspruch beinhalte. Derartige Leistungen seien im Falle einer Stattgebung der Beschwerde ohnedies von der belangten Behörde im Sinne des § 67c Abs. 3 letzter Satz AVG zu erfüllen.
Gegen diese Bescheide richten sich die zu den Zlen. 2012/07/0284, 2012/07/0285 und 2012/07/0286 protokollierten Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, in denen jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerden beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat hierüber erwogen:
1. Gemäß § 67a Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
Nach § 67c Abs. 3 AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 9/2011, lautet auszugsweise:
"§ 66. (1) Für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen sind die unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere die EG-VerbringungsV (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1), anzuwenden.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Anwendung der EG-VerbringungsV zuständige Behörde am Versandort, zuständige Behörde am Bestimmungsort, für die Durchfuhr zuständige Behörde und Anlaufstelle gemäß Art. 54 der EG-VerbringungsV.
§ 69. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.
…
§ 70. (1) …
(2) Bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen sind eine Abschrift des Notifizierungsformulars und das Begleitformular (§ 68 Abs. 1), die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 und die sonstigen erforderlichen Bewilligungen der ausländischen Behörden mitzuführen. Das Mitführen dieser Unterlagen kann in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei erfolgter elektronischer Übermittlung der Unterlagen auf elektronische Weise erfolgen.
…
§ 83. (1) Die Zollorgane sind funktionell für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tätig und haben
1. die gemäß § 19 mitzuführenden Begleitscheine oder Unterlagen betreffend interne Transporte,
2. die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen und die Notifizierungs- und Begleitformulare (§ 18 Abs. 2) und
3. die Informationen gemäß Art. 18 der EG VerbringungsV zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 21 bis 23 und 25 und gemäß § 79 Abs. 3 Z 13 bis 15 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben. Haben die Organe Bedenken, dass eine Sache gemäß EG VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, haben die Organe ein Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 1 Z 3) zu veranlassen.
(2) Die Zollorgane werden ermächtigt, nach Maßgabe der §§ 37 und 37a VStG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 Euro bis höchstens 2 180 Euro festzusetzen und einzuheben. Der Lenker des Beförderungsmittels oder derjenige, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, kann in Vertretung des Notifizierenden die vorläufige Sicherheit leisten. Die Zollorgane werden ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften, insbesondere bei fehlenden Informationen gemäß Art. 18 der EG VerbringungsV, mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG bis zu 120 Euro einzuheben.
(3) Wird eine Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1 oder ohne sonstige erforderliche Zustimmungen gemäß EG VerbringungsV durchgeführt, so haben die Zollorgane, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Beförderungsmittel befindet, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Abs. 4 zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Zollorgane in Betrieb genommen werden. Die Anordnung der Unterbrechung gilt als aufgehoben, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der EG VerbringungsV für die Fortführung der Verbringung oder die Rückführung gemäß Art. 24 der EG VerbringungsV den Zollorganen vorgelegt werden und eine gemäß Abs. 2 festgesetzte vorläufige Sicherheit geleistet worden ist.
(4) Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung gemäß Abs. 3 sind die Zollorgane berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel des Beförderungsmittels, Absperren des Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren oder Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.
…"
Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen
(EG-Verbringungsverordnung) lautet auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
...
35. 'illegale Verbringung' jede Verbringung von Abfällen, die
a) ohne Notifizierung an alle betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfolgt oder
b) ohne die Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfolgt oder
…
g) in Bezug auf eine Verbringung von Abfällen im Sinne des Artikel 3 Absätze 2 und 4 dadurch gekennzeichnet ist, dass
i) die Abfälle offensichtlich nicht in den Anhängen III, IIIA oder IIIB aufgeführt sind oder
ii) Artikel 3 Absatz 4 verletzt wurde oder
iii) die Verbringung der Abfälle auf eine Weise geschieht, die dem in Anhang VII aufgeführten Dokument sachlich nicht entspricht.
Artikel 3
Allgemeiner Verfahrensrahmen
(1) Die Verbringung folgender Abfälle unterliegt dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung im Sinne der Bestimmungen dieses Titels:
a) falls zur Beseitigung bestimmt:
alle Abfälle;
- b) falls zur Verwertung bestimmt:
- i) in Anhang IV aufgeführte Abfälle, einschließlich u.a. der in den Anhängen II und VIII des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle;
ii) in Anhang IVA aufgeführte Abfälle;
iii) nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestufte Abfälle;
iv) nicht als Einzeleintrag in Anhang III, III B, IV oder IVA eingestufte Abfallgemische, sofern sie nicht in Anhang IIIA aufgeführt sind.
(2) Die Verbringung folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle unterliegt den allgemeinen Informationspflichten gemäß
Artikel 18, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt:
- a) in Anhang III oder IIIB aufgeführte Abfälle;
- b) nicht als Einzeleintrag in Anhang III eingestufte Gemische aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen, sofern die Zusammensetzung dieser Gemische ihre umweltgerechte Verwertung nicht erschwert und solche Gemische gemäß Artikel 58 in Anhang IIIA aufgeführt sind.
…
Artikel 4
Notifizierung
Beabsichtigt der Notifizierende die Verbringung von Abfällen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b, so muss er bei und über die zuständige Behörde am Versandort eine vorherige schriftliche Notifizierung einreichen und im Falle einer Sammelnotifizierung Artikel 13 beachten.
Bei der Einreichung einer Notifizierung sind folgende
Voraussetzungen zu erfüllen:
…
Artikel 18
Abfälle, für die bestimmte Informationen mitzuführen sind
(1) Die beabsichtigte Verbringung von Abfällen im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 4 unterliegt folgenden Verfahrensvorschriften:
a) Damit die Verbringung solcher Abfälle besser verfolgt werden kann, hat die der Gerichtsbarkeit des Versandstaats unterliegende Person, die die Verbringung veranlasst, sicherzustellen, dass das in Anhang VII enthaltene Dokument mitgeführt wird.
b) Das in Anhang VII enthaltene Dokument ist von der Person, die die Verbringung veranlasst, vor Durchführung derselben und von der Verwertungsanlage oder dem Labor und dem Empfänger bei der Übergabe der betreffenden Abfälle zu unterzeichnen.
(2) Der in Anhang VII genannte Vertrag über die Verwertung der Abfälle zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst, und dem Empfänger muss bei Beginn der Verbringung wirksam sein und für den Fall, dass die Verbringung oder Verwertung der Abfälle nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann oder dass sie als illegale Verbringung durchgeführt wurde, für die Person, die die Verbringung veranlasst, oder, falls diese zur Durchführung der Verbringung oder der Verwertung der Abfälle nicht in der Lage ist (z.B. bei Insolvenz), für den Empfänger die Verpflichtung enthalten,
a) die Abfälle zurückzunehmen oder deren Verwertung auf andere Weise sicherzustellen und
b) erforderlichenfalls in der Zwischenzeit für deren Lagerung zu sorgen.
(2) Der betreffenden zuständigen Behörde ist auf Ersuchen von der Person, die die Verbringung veranlasst, oder vom Empfänger eine Kopie dieses Vertrages zu übermitteln.
(3) Die Mitgliedstaaten können zum Zwecke der Kontrolle, Durchsetzung, Planung und statistischen Erhebung nach nationalem Recht die in Absatz 1 genannten Informationen über Verbringungen anfordern, die von diesem Artikel erfasst werden.
…
Artikel 24
Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung
(1) Entdeckt eine zuständige Behörde eine Verbringung, die sie für illegal hält, so unterrichtet sie unverzüglich die anderen betroffenen zuständigen Behörden.
(2) Hat der Notifizierende die illegale Verbringung zu verantworten, so sorgt die zuständige Behörde am Versandort dafür, dass die betreffenden Abfälle
a) vom Notifizierenden de facto zurückgenommen werden oder, falls keine Notifizierung eingereicht wurde,
b) vom Notifizierenden de jure zurückgenommen werden oder, falls dies nicht möglich ist,
c) von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person zurückgenommen werden oder, falls dies nicht möglich ist,
d) von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person im Empfängerstaat oder im Versandstaat auf andere Weise verwertet oder beseitigt werden oder, falls dies nicht möglich ist,
e) mit dem Einverständnis aller betroffenen zuständigen Behörden von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person in einem anderen Staat auf andere Weise verwertet oder beseitigt werden.
…
(9) Im Falle einer illegalen Verbringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 Buchstabe g unterliegt die Person, die die Verbringung veranlasst, den gleichen im vorliegenden Artikel begründeten Verpflichtungen wie der Notifizierende.
…
Artikel 28
Differenzen bezüglich der Einstufung
(1) Können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen über die Unterscheidung zwischen Abfällen und Nichtabfällen erzielen, so wird das betreffende Material als Abfälle behandelt. Das Recht des Bestimmungslandes, das verbrachte Material nach seinem Eintreffen gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften zu behandeln, bleibt hiervon unberührt, sofern diese Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht oder dem Völkerrecht vereinbar sind.
…
2. Gegenstand der angefochtenen Bescheide sind einerseits die in den Maßnahmenbeschwerden der Beschwerdeführerin gestellten Anträge, die in Rede stehenden Verwaltungsakte, nämlich die durch ein Zollorgan veranlasste Abstellung der Lkw A, B und C auf dem Zollparkplatz der B 67 in S für rechtswidrig zu erklären, andererseits die Anträge, die Herausgabe der Lkw A, B und C durch den BMLFUW mit sofortiger Wirkung anzuordnen.
Es ist unstrittig, dass es sich bei den erstgenannten, angeordneten Unterbrechungen der Beförderung um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt, gegen die die Möglichkeit der Anrufung des zuständigen unabhängigen Verwaltungssenates besteht (vgl. dazu auch die Erläuternden Bemerkungen in GP 22 RV 672 zur Novelle BGBl. I Nr. 155/2004).
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt - in allen drei Beschwerden - zunächst vor, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Bestimmung des § 83 Abs. 3 AWG 2002 herangezogen, weil keine Notifizierungspflicht nach der EG-VBVO bestanden habe. Es habe sich jeweils um eine den allgemeinen Informationspflichten gemäß Art. 18 EG-VBVO unterliegende Verbringung nach Art. 3 Abs. 2 EG-VBVO gehandelt.
Ferner wird in den Beschwerden ausgeführt, für das Ende der Abfalleigenschaft sei in den vorliegenden Fällen nicht auf die österreichische, sondern auf die slowenische Rechtslage abzustellen. Daher sei das Abfallende jeweils durch die nach den slowenischen Rechtsvorschriften erfolgte Aufbereitung in Slowenien eingetreten, bevor die Transporte überhaupt begonnen hätten. Die belangte Behörde habe aus der "formlosen Mitteilung der Sachbearbeiterin der Umweltagentur in Slowenien" vom 1. Juni 2012 falsche Schlüsse gezogen. Vielmehr werde nach slowenischem Recht das Ende der Abfalleigenschaft in der Abfallverordnung (Amtsblatt der Republik Slowenien 2011/13) geregelt. Die transportierten Bauprodukte seien in Slowenien aus Baurestmassen hergestellt und von einer der vier staatlich dazu befugten Fachanstalten zertifiziert worden. Durch diese Aufbereitung seien die Baurestmassen nach slowenischem Recht zu Bauprodukten geworden und ihre Abfalleigenschaft habe geendet, ohne dass es - wie in Österreich - eines Nachweises einer konkreten bestimmungsgemäßen Verwendung bedurft habe. Die in Rede stehenden Materialien seien damit auch nicht Abfälle im Sinn des Art. 2 Z 1 EG-VBVO iVm der Richtlinie 2006/12/EG (Abfallrahmenrichtlinie) gewesen. Der Transport dieser Materialien sei von Anfang an nicht in den Anwendungsbereich der EG-VBVO gefallen. Es gebe auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Abfalleigenschaft der Bauprodukte, die der Warenverkehrsfreiheit unterlägen, durch den Grenzübertritt nach Österreich wieder aufgelebt habe.
3.2. Der Beschwerdeführerin ist zu entgegnen, dass sie mit dem dargestellten Vorbringen zwei einander widersprechende Rechtsansichten vertritt. Die von ihr zunächst - aber auch an späterer Stelle der Beschwerden mit dem Vorbringen, es habe sich um den Transport von auf der "grünen Liste" der EG-VBVO verzeichneten Materialien gehandelt - behauptete Verbringung gemäß Art. 3 Abs. 2 bzw. Art. 18 EG-VBVO ("Abfälle, für die bestimmte Informationen mitzuführen sind") setzt nämlich die Abfalleigenschaft der verbrachten Materialien voraus. Damit nicht im Einklang stehend vertritt sie jedoch - wie dargestellt - auch die Meinung, das Abfallende sei bereits vor Beginn der Transporte nach Österreich eingetreten.
Unabhängig davon zeigt dieses Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Es kann dahinstehen, ob - wie die Beschwerde behauptet - trotz der schriftlichen Auskunft des slowenischen Umweltministeriums vom 1. Juni 2012, es gebe in Slowenien keine eigene Rechtsgrundlage zur Abfallendeeigenschaft von Baurestmassen, nach slowenischem Recht die Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Materialien durch die Aufbereitung (Zertifizierung) geendet hat. Art. 28 EG-VBVO normiert nämlich selbst für den Fall, dass die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen über die Unterscheidung zwischen Abfällen und Nichtabfällen erzielen, dass das verbrachte Material als Abfälle behandelt wird. Darüber hinaus bleibt nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung das Recht des Bestimmungslandes, das verbrachte Material nach seinem Eintreffen gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften zu behandeln, hievon unberührt, sofern diese Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht oder dem Völkerrecht vereinbar sind.
Während Art. 28 Abs. 2 EG-VBVO ausdrücklich "notifizierte Abfälle" zum Gegenstand hat, ist - entgegen der in den Beschwerden vertretenen Ansicht - Abs. 1 dieser Bestimmung keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass dieser nur auf Notifizierungsverfahren anzuwenden wäre. Eine solche Auslegung würde auch dem Zweck dieser Bestimmung nicht vollumfänglich gerecht werden, kann doch - wie im vorliegenden Fall - die Frage des Vorliegens von Abfall gerade dann entscheidend sein, wenn der zur Notifizierung oder zur Mitführung bestimmter Dokumente zwecks Information Verpflichtete seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Das Fehlen einer vorgeschriebenen Notifizierung oder ein Verstoß gegen die Mitführung bestimmter Dokumente zwecks Information allein kann jedoch nicht zur Folge haben, dass die zuständige Behörde (hier am Bestimmungsort) die betreffenden Materialien nicht als Abfall qualifizieren dürfte.
Es trifft daher entgegen der Beschwerdeansicht auch nicht zu, dass (allfällige) Auffassungsunterschiede über das Vorliegen der Abfalleigenschaft im Nachhinein "am Rücken der Normunterworfenen" ausgetragen werden. Ob im vorliegenden Fall überhaupt Auffassungsunterschiede über die Abfalleigenschaft zwischen den zuständigen Behörden aus Slowenien und Österreich bestehen, erscheint im Übrigen fraglich. Abgesehen vom bereits erwähnten Schreiben des slowenischen Umweltministeriums vom 1. Juni 2012, scheint auch das Vorbringen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2012 im Zusammenhang mit der Frage, weshalb die Lkw bisher nicht abgeholt worden seien, es werde "von Slowenien zwischenzeitig ein Notifizierungsverfahren verlangt", gegen das Vorliegen von unterschiedlichen Meinungen der Behörden über die Abfalleigenschaft der Materialien zu sprechen.
Anders als die Beschwerde meint, ist der belangten Behörde auch keine im Widerspruch mit der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 28 ff. AEUV stehende primärrechtswidrige Auslegung bzw. Vorgangsweise vorzuwerfen.
Die belangte Behörde stützte ihre Bescheide u.a. auf § 66 AWG 2002, nach dessen Abs. 1 für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen die unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere die EG-VBVO, anzuwenden sind. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass jede nationale Regelung in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, anhand der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand des Primärrechts zu beurteilen ist (vgl. etwa die Urteile vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01, Randnr. 64, und vom 6. Oktober 2011, Philippe Bonnarde, C-443/10, Randnr. 22). Eine solche abschließende Harmonisierung auf Unionsebene liegt aber zweifellos durch die EG-VBVO insofern vor, als gemäß Art. 28 bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen im Falle von Differenzen bezüglich der Einstufung das betreffende Material als Abfall behandelt wird bzw. das Recht des Bestimmungslandes, das verbrachte Material gemäß seinen nationalen, mit dem Unionsrecht vereinbaren Rechtsvorschriften zu behandeln, unberührt bleibt.
Vor dem dargelegten rechtlichen Hintergrund sieht der Verwaltungsgerichtshof auch keine Veranlassung, den in den Beschwerden enthaltenen Anregungen, im Einzelnen genannte Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, näherzutreten.
3.3. Nach dem Vorgesagten hat die belangte Behörde die Frage der Abfalleigenschaft somit zutreffend nach österreichischem Recht bzw. Unionsrecht beurteilt.
Auf der Grundlage der am 13. April 2012 durch den Amtssachverständigen Mag. M. nach Übermittlung von Fotos und fernmündlichem Kontakt mit dem Zollorgan erfolgten Beurteilung und des diese Beurteilung bestätigenden Gutachtens des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. M. durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass es sich bei der Ladung des Lkw A der Beschwerdeführerin um in der EG-VBVO nicht gelisteten Abfall, nämlich Aushubmaterial mit mehr als 5 % Baurestmassen, handelte und die Ladungen der Lkw B und C als Abfall gemäß Anhang III., B 2040, 8. Spiegelstrich (Betonbruchstücke) der EG-VBVO, somit als Abfall der "grünen Liste", zu qualifizieren waren.
Die Beurteilung der in Rede stehenden Materialien als Abfälle steht auch mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang, wonach die Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen bestimmter Qualitäten nicht das Abfallende dieser Baurestmassen herbeiführt, dies vielmehr erst deren unmittelbarer Einsatz als Baustoff bewirkt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/07/0065, mwN, und - für die Rechtslage nach dem AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 9/2011 - das Erkenntnis vom 27. November 2012, Zl. 2012/10/0086). Dass diese ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Unionsrecht widersprechen würde, wird in den vorliegenden Beschwerden nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich (vgl. in diesem Zusammenhang nochmals Art. 28 Abs. 1 zweiter Satz EG-VBVO).
Entgegen der in den Beschwerden vertretenen Meinung waren die EG-VBVO und § 66 AWG 2002 auf die in Rede stehenden Verbringungen von Abfall anzuwenden. Ferner ist unstrittig, dass die Ladung des Lkw A ohne die gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b EG-VBVO normierte vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung sowie die Ladungen der Lkw B und C ohne Berücksichtigung der allgemeinen Informationspflichten gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a EG-VBVO (keine Mitführung eines Dokuments nach Art. 18 und Anhang VII der Verordnung) von Slowenien nach Österreich verbracht wurden.
4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die vom Zollorgan und der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 83 Abs. 3 AWG 2002 sei nicht anwendbar gewesen. Diese Rechtsgrundlage sei für die von der Behörde gesetzten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auch ungenügend gewesen, weil sie nur die Unterbrechung der Beförderung regle, während die weiteren Maßnahmen in § 83 Abs. 4 AWG 2002 geregelt seien, der zusätzliche Bedingungen vorsehe. Die gegen die Beschwerdeführerin verhängten Maßnahmen seien - wie in den Beschwerden näher ausgeführt wird - überdies unverhältnismäßig gewesen.
4.2. § 83 Abs. 3 AWG 2002 stellt darauf ab, dass eine Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1 oder "ohne sonstige erforderliche Zustimmungen" gemäß EG-VBVO durchgeführt wird. Zunächst besteht kein Zweifel, dass darunter jedenfalls die ohne Notifizierung und Zustimmung mit dem Lkw A erfolgte Verbringung von in der EG-VBVO nicht gelisteten Abfällen fällt. Es trifft aber auch auf keine Bedenken, dass die belangte Behörde ebenso die Voraussetzungen für die in Rede stehende Vorgangsweise des Zollorgans hinsichtlich der mit den Lkw B und C verbrachten Abfälle für gegeben erachtete.
Nach Art. 2 Z 35 EG-VBVO liegt eine "illegale Verbringung" von Abfällen u.a. dann vor, wenn sie ohne Notifizierung an alle betroffenen zuständigen Behörden (lit. a) oder ohne die Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden (lit. b) erfolgt, aber auch dann, wenn sie in Bezug auf eine Verbringung von Abfällen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 EG-VBVO (das ist die Verbringung u.a. von in Anhang III. aufgeführten Abfällen von mehr als 20 kg) dadurch gekennzeichnet ist, dass die Verbringung der Abfälle auf eine Weise geschieht, die dem in Anhang VII. aufgeführten Dokument nicht entspricht (lit. g Z iii). Es wäre sachlich nicht nachvollziehbar, wenn der letztgenannten Bestimmung nicht auch Fälle zu subsumieren wären, in denen der Verpflichtete entgegen den Vorschriften (vgl. Art. 18 EG-VBVO) bei der Verbringung von Abfällen überhaupt kein Dokument gemäß Anhang VII. mitführt.
Eine Differenzierung zwischen einer "materiell" illegalen Verbringung von Abfall und einer sonstigen, auf das Fehlen von Dokumenten abstellenden illegalen Verbringung von Abfall, wie sie die Beschwerdeführerin anspricht, ist für die Beurteilung nach Art. 2 Z 35 EG-VBVO irrelevant, weil in beiden Fällen eine "illegale Verbringung" nach dieser Bestimmung vorgenommen wird. Dass in allen in Rede stehenden Fällen, in denen mit den Lkw A, B und C Abfälle verbracht wurden, eine illegale Verbringung vorlag, wurde in den angefochtenen Bescheiden auch festgestellt.
Zutreffend ist die belangte Behörde, wie sie in ihren Gegenschriften nochmals bekräftigt hat, im Sinne eines Größenschlusses aber auch davon ausgegangen, dass eine "illegale Verbringung" von Abfällen (hier: bei Fehlen der vorgeschriebenen Begleitdokumente) dem Fehlen von "sonstigen erforderlichen Zustimmungen" iSd § 83 Abs. 3 AWG 2002 gleichzuhalten ist. Es kann dem Gesetzgeber nämlich nicht zugesonnen werden, eine Regelung geschaffen zu haben, durch die gerade in Fällen, in denen auf Grund fehlender Begleitdokumente die Qualifizierung von verbrachten Abfällen an Ort und Stelle durch die zuständige Behörde (bzw. durch Zollorgane, die gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 u. a. die Informationen gemäß Art. 18 EG-VBVO zu kontrollieren haben) grundsätzlich besonders erschwert wird, kein Vorgehen iSd § 83 Abs. 3 AWG 2002 ermöglicht würde.
Die durch die belangte Behörde vorgenommene Auslegung des § 83 Abs. 3 AWG 2002 widerspricht auch nicht dem Unionsrecht, normiert doch Art. 50 Abs. 1 EG-VBVO, dass die Mitgliedstaaten Vorschriften für Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Anwendung treffen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Nach den Erwägungen der belangten Behörde habe für das Zollorgan am 13. April 2012 infolge eigener Erfahrung und auf Grund der eingeholten Stellungnahme des Amtssachverständigen Mag. M. festgestanden, dass es sich bei den mit den Lkw B und C verbrachten Abfällen um solche der "grünen Liste" handelte. Demgegenüber legte die belangte Behörde im zweit- und im drittangefochtenen Bescheid noch im Rahmen ihrer Feststellungen zu den Lkw B und C jeweils dar, dass bei der beanstandeten Lkw-Fuhre kein entsprechendes Begleitpapier zwecks Information vorhanden gewesen sei, sodass eine Nachvollziehbarkeit, ob die Materialien auf der "grünen Liste" seien, nicht möglich gewesen sei.
Es kann jedoch dahinstehen, ob für das Zollorgan im Zeitpunkt der Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - angesichts fehlender Begleitpapiere zur Information - zweifelsfrei feststand, dass die mit den Lkw B und C verbrachten Abfälle solche der "grünen Liste" waren. Die Vorgangsweise des Zollorganes war nämlich schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die EG-VBVO in ihrem Art. 24 eine ausdrückliche Regelung über die Vorgangsweise bei einer illegalen Verbringung vorsieht. Hat der Notifizierende die illegale Verbringung zu verantworten, so sorgt grundsätzlich die zuständige Behörde am Versandort dafür, dass die betreffenden Abfälle, falls keine Notifizierung eingereicht wurde, vom Notifizierenden de jure zurückgenommen werden (vgl. Art. 24 Abs. 2 lit. b EG-VBVO). Den gleichen Verpflichtungen wie der Notifizierende unterliegt gemäß Art. 24 Abs. 9 EG-VBVO auch die Person, die die Verbringung veranlasst hat, im Fall einer illegalen Verbringung im Sinne des Art. 2 Z 35 lit. g EG-VBVO.
Dass im Zeitpunkt der Anordnung, die Lkw auf dem Zollparkplatz abzustellen, und der Abnahme der Fahrzeugschlüssel die zitierten Voraussetzungen gemäß Art. 24 EG-VBVO im Zusammenhang mit der zuständigen Behörde im Versandstaat gegeben waren, ist nicht ersichtlich.
Daraus ergibt sich aber auch, dass mit dem Beschwerdevorbringen, die verhängten Maßnahmen seien unverhältnismäßig, zumal die "bloße Übertretung von Formvorschriften" ohne Weiteres durch ein "Nachreichen der Dokumente" oder die "sofortige Rückführung" der Lkw nach Slowenien zu beheben gewesen wären, keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufgezeigt wird, wäre diese Vorgangsweise doch im Widerspruch zur genannten Vorschrift des Art. 24 EG-VBVO gestanden. Dies gilt auch für das Vorbringen, das Abstellen der Fahrzeuge habe per se nicht den eigentlichen Rechtsmangel - die fehlende Dokumentation - behoben, es hätte für die Unterbrechung der Beförderung ausgereicht, wenn die Zollorgane die Lkw zu der nur wenige Meter entfernten Staatsgrenze geleitet hätten, und es sei den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin nicht angeboten worden, eine vorläufige Sicherheit zu leisten, weshalb die angeordneten Maßnahmen nicht das gelindeste Mittel darstellten.
Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, die Abnahme der Fahrzeugschlüssel setze gemäß § 83 Abs. 4 AWG 2002 eine drohende Zuwiderhandlung voraus, die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin hätten sich jedoch zu jedem Zeitpunkt der Amtshandlung kooperativ verhalten.
Dem ist jedoch zu entgegnen, dass die beschwerdeführende Partei im durchgeführten Verwaltungsverfahren nicht konkret vorgebracht hat, dass die Abnahme der Fahrzeugschlüssel nicht erforderlich gewesen wäre.
Für die Erforderlichkeit der Abnahme der Fahrzeugschlüssel spricht auch die - unwidersprochen gebliebene - Aussage des Zollorgans in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung, "der Beschwerdeführer" (der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin) habe ihm (am 13. April 2012) erklärt, "dass es für ihn kein Abfall sei und er auch daher keine Dokumente vorlegen werde". Vor diesem Hintergrund stößt es auf keine Bedenken, wenn die zuständige Behörde, die angesichts des Vorliegens "illegaler Verbringungen" nicht zuletzt auch ein Vorgehen nach Art. 24 EG-VBVO sicherzustellen hat, eine drohende Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung angenommen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt somit nicht die Beschwerdeansicht, die vom Zollorgan gesetzten Maßnahmen seien nicht erforderlich und angemessen gewesen, sie hätten nicht dazu gedient, die Fortsetzung der Abfallbeförderung zu verhindern, und es habe keine Zuwiderhandlung gegen die angeordnete Unterbrechung gedroht. Da mit den angefochtenen Bescheiden keine Verwaltungsstrafen verhängt wurden, ist auch auf das dazu erstattete Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen. Ebenso wenig ist es für die vorliegende Entscheidung von Relevanz, dass - nach dem Beschwerdevorbringen - die zuständige Bezirkshauptmannschaft im Verwaltungsstrafverfahren teilweise von der belangten Behörde abweichende Rechtsansichten hinsichtlich der mitzuführenden Dokumente bzw. der vor der Verbringung erforderlichen Bewilligung oder Zustimmung vertrete.
4.3. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, die belangte Behörde habe als Rechtsgrundlage lediglich die für die verhängten Maßnahmen nicht ausreichende Bestimmung des § 83 Abs. 3 AWG 2002, nicht jedoch auch § 83 Abs. 4 AWG 2002 herangezogen, ist ihr zu entgegnen, dass in den Rechtsgrundlagen der angefochtenen Bescheide jeweils (der gesamte) § 83 AWG 2002 angeführt und in der Begründung der Bescheide auch auf § 83 Abs. 4 AWG 2002 Bezug genommen wurde, weshalb der angefochtene Bescheid auch in diesem Zusammenhang nicht als rechtswidrig zu beurteilen ist.
4.4. Die mit den angefochtenen Bescheiden erfolgten Abweisungen der Beschwerden wegen der veranlassten Abstellung der Lkw A, B und C am 13. April 2012 durch ein Zollorgan auf dem genannten Zollparkplatz als unbegründet, sind aus den erwähnten Gründen nicht als rechtswidrig zu erkennen.
5. Aber auch die erfolgten Zurückweisungen der Anträge, die Herausgabe der Lkw durch den BMLFUW an die Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung anzuordnen, stoßen auf keine Bedenken.
In den Beschwerden wird vorgebracht, dass "der Grundrechtseingriff" im Lauf der Zeit zunehme. Ferner wird auf eine (irrtümlich mit 13. März 2012 datierte) Bestätigung der Umweltagentur der Republik Slowenien vom 17. Juli 2012 verwiesen. Aus diesem Schreiben ergebe sich zweifelsfrei der Konsens der slowenischen Behörden zu einem Rücktransport nach Slowenien. Damit sei der von der Behörde angeführte Grund, die Fahrzeuge der Beschwerdeführerin "weiter festzuhalten", weggefallen.
Dazu ist zunächst anzumerken, dass in den dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten ein Schreiben der Umweltagentur der Republik Slowenien vom 17. Juli 2012 nicht aufliegt. Abgesehen davon war noch in dem mit 12. Juli 2012 datierten und bei der belangten Behörde am 18. Juli 2012 eingelangten Schriftsatz der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass eine Zustimmung der slowenischen Behörde trotz Anfrage "nicht gegeben" worden sei. Darüber hinaus wurde - wie bereits erwähnt - vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2012, somit zeitlich nach dem 17. Juli 2012, ausgeführt, dass die Lkw bisher deshalb nicht abgeholt worden seien, weil die Republik Österreich den Standpunkt vertrete, dass eine Zustimmung des slowenischen Staates erforderlich sei und "von Slowenien zwischenzeitig ein Notifizierungsverfahren verlangt" werde. Diese Aussage steht jedoch im Widerspruch zur Beschwerdebehauptung, die zuständige slowenische Behörde habe bereits mit Schreiben vom 17. Juli 2012 den erforderlichen Konsens zu einem Rücktransport nach Slowenien erteilt.
Aus diesem Grund liegt auch kein Sachverhalt vor, in dem (im Sinn des § 67c Abs. 3 zweiter Satz AVG) ein für rechtswidrig erklärter Verwaltungsakt noch andauern (bzw. ein inzwischen rechtswidrig gewordener Zustand vorliegen) würde.
Zutreffend hat die belangte Behörde im Hinblick auf § 67c Abs. 3 letzter Satz AVG auch darauf hingewiesen, dass ihre Entscheidungskompetenz keinen (von der Beschwerdeführerin geltend gemachten) Leistungsanspruch beinhalte.
6. Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 26. April 2013
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