LVwG Wien VGW-001/016/300/2022

LVwG WienVGW-001/016/300/202214.2.2022

ProstG Wr. 2011 §6 Abs1 litd
ProstG Wr. 2011 §6 Abs3
ProstG Wr. 2011 §17 Abs2 litc

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.001.016.300.2022

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die Beschwerde des A. B., C.-gasse, Wien, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 13.12.2021 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat D., vom 22.11.2021, Zl. VStV/…/2021, betreffend eine Übertretung des § 6 Wiener Prostitutionsgesetz 2011 – WPG 2011, LGBl. Nr. 24, idF LGBl. Nr. 71/2018

 

zu Recht:

 

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und wird das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Mit o.a. Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer – wörtlich – wie folgt zur Last gelegt:

 

„Datum/Zeit: 29.09.2021, 20:55 Uhr

Ort: Wien, D.-gasse, Prostitutionslokal

 

Sie haben gem. § 6 Abs. 1 lit. d, WPG 2011, als Verantwortliche bzw. Verantwortlicher gemäß § 2 Abs. 6 WPG 2011, ein Prostitutionslokal unter Nichteinhaltung der Verordnung über die Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Prostituierten (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 2021/46) [wohl gemeint: Nr. 2021/16] betrieben, indem das Lokal sowie die darin befindlichen sanitären Anlagen in einem nicht einwandfreien Zustand vorgefunden wurden.

 

Gem. § 3 der genannten Verordnung muss in Lokalen bis 50m 2 mindestens eine benutzbare Dusche mit Warmwasser vorhanden sein.

 

Gem. § 4 der genannten Verordnung muss das Prostitutionslokal sauber und instandgehalten sein. Die Sanitärbereiche müssen frei von Schimmelbildung sein.

 

Im gesamten Lokal wurden Beschädigungen und Verschmutzungen im großen Ausmaß an Böden, Wänden, Einrichtungsgegenständen sowie Sanitäranlagen festgestellt.

 

In den Duschen kamen es bereits zu Schimmelbildungen.

 

In einigen Verrichtungszimmern war die Beleuchtung nicht funktionstüchtig.“

 

(Unkorrigiertes Originalzitat)

 

Hiedurch sei § 6 WPG 2011 verletzt worden und wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 2 lit. c leg. cit. eine Geldstrafe iHv EUR 1.000,-- bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Tagen verhängt.

 

Hiegegen richtet sich die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher – mit näherer Begründung – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Stattgabe der Beschwerde, Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens begehrt werden.

 

Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor.

 

Diese Feststellungen gründen sich auf dem vorliegenden Akteninhalt.

 

Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. etwa VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0134; 12.9.2016, Ro 2016/04/0014).

 

Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach § 27 VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl. etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).

 

Im vorliegenden Fall lautet der Tatvorwurf dahingehend, dass im hier interessierenden Lokal „Beschädigungen und Verschmutzungen im großen Ausmaß an Böden, Wänden, Einrichtungsgegenständen sowie Sanitäranlagen festgestellt“ worden seien, dass es „in den Duschen bereits zu Schimmelbildung“ gekommen sei und dass „in einigen Verrichtungszimmern die Beleuchtung nicht funktionstüchtig“ gewesen sei. Ausgehend von diesem, die Sache begrenzenden Tatvorwurf ist wie folgt festzustellen:

 

Gemäß § 6 Abs. 1 lit. d WPG 2011 dürfen Gebäude oder Gebäudeteile zur Ausübung der Prostitution als Prostitutionslokale nur verwendet werden, wenn sie über ausreichende Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen verfügen, die einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen sowie dem Entstehen von Bränden vorbeugen und dem Schutz der Prostituierten dienen.

 

Gemäß Abs. 3 par. cit. sind näheren Vorschriften über die in Abs. 1 lit. d par. cit. vorgesehenen Einrichtungen und Vorkehrungen von der Behörde durch Verordnung zu erlassen.

 

Nach § 17 Abs. 2 lit. c WPG 2011 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer als Verantwortliche oder Verantwortlicher ein Prostitutionslokal unter Nichteinhaltung der Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude, Gebäudeteile und Räume betreibt.

 

Unter der Annahme, dass die Strafbestimmung des § 17 Abs. 2 lit. c leg. cit. auf den Inhalt einer auf Grund von § 6 Abs. 3 leg. cit. erlassenen Verordnung verweist, liegt eine Verweisung auf einen Rechtsakt einer anderen Normsetzungsautorität, nämlich „der Behörde“, vor. Eine solche Verweisung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dann verfassungswidrig, wenn es sich um eine dynamische Verweisung handelt (vgl. etwa VfSlg. 12.947/1991). Insofern scheidet damit aber aus hg. Sicht eine Verweisung des § 17 Abs. 2 lit. c WPG 2011 auf die – im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wohl zitierte – „Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über die Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Prostituierten erlassen werden“, ABl. der Stadt Wien Nr. 16/2021, und den darin enthaltenen § 4 betreffend „Hygienevorkehrungen“ schon alleine auf Grund verfassungsrechtlicher Kautelen aus. Im Übrigen finden sich in jener Verordnung keine Vorgaben zur Beleuchtung eines Prostitutionslokals.

 

Verfassungsgesetzlich zulässig ist hingegen eine statische Verweisung, sofern in der verweisenden Norm das Verweisungsobjekt ausreichend bestimmt festgelegt und die verwiesene Norm in einem den österreichischen Gesetzblättern vergleichbaren Publikationsorgan kundgemacht ist sowie auf die Fundstelle hingewiesen wird (so ständige Judikatur; vgl. zB VfSlg. 20.171/2017).

 

Im Lichte dessen wird aus hg. Sicht in § 17 Abs. 2 lit. c WPG 2011 das Verweisungsobjekt weder hinreichend bestimmt – eine so in der verweisenden Norm titulierte „Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude, Gebäudeteile und Räume“ ist nicht auffindbar – noch wird auf dessen Fundstelle, insbesondere durch Angabe des entsprechenden ABl. der Stadt Wien, hingewiesen. Diese Umstände müssen umso gravierender wirken, als es sich hier um einen Straftatbestand handelt.

 

Darüber hinaus ist festzustellen, dass das WPG 2011 mit LGBl. Nr. 24/2011 vom 22.9.2011 kundgemacht wurde und gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. am 1.11.2011 in Kraft getreten ist. Selbst unter Außerachtlassung der vorstehenden Ausführungen stand jedoch in diesem Zeitpunkt noch keine auf Grund von § 6 Abs. 3 leg. cit. erlassene Verordnung in Kraft auf welche (verfassungskonform) statisch verwiesen werden könnte, zumal die „Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über die Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Prostituierten erlassen werden“, ABl. der Stadt Wien Nr. 45/2011, erst am 10.11.2011 kundgemacht wurde. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in dieser Verordnung keine Vorschriften enthalten sind, unter die sich der Tatvorwurf des konkreten Falles (i.e. Beschädigungen, Verschmutzungen und mangelnde Beleuchtung) subsumieren ließe.

 

Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des WPG 2011 stand – soweit hg. ersichtlich – einzig die „Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über die Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile erlassen werden“, ABl. der Stadt Wien Nr. 37/1984, welche am 1.10.1984 in Kraft und am 18.7.2013 außer Kraft getreten ist, in Geltung. Doch wurde diese Verordnung zum einen nicht auf Grund des WPG 2011, sondern auf Basis des WPG 1984 erlassen, und enthält sie zum anderen keine Vorschriften zur Hintanhaltung von Beschädigungen bzw. Verschmutzungen von Prostitutionslokalen und beschränken sich die Vorgaben zur Beleuchtung einzig auf Verbindungswege (vgl. § 2 Abs. 4 dieser Verordnung), nicht hingegen auf – wie gegenständlich zur Last gelegt – „Verrichtungszimmer“.

 

Im Ergebnis ist demnach infolge der obigen verfassungsrechtlichen Überlegungen hg. keine Verordnung ersichtlich, auf welche in verfassungskonformer Weise durch § 17 Abs. 2 lit. c WPG 2011 verwiesen wird und welche überdies Bestimmungen enthalten würde, nach welchen die im konkreten Fall angelasteten Missstände zu ahnden wären.

 

Mangels Vorliegen einer entsprechenden Rechtgrundlage ist aber die Bestrafung des Beschwerdeführers zu Unrecht erfolgt („nulla poene sine lege“).

 

Es war daher – schon alleine deshalb – spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zitierte Gesetzesstelle.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. hiezu etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).

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