VwGH Ra 2020/17/0038

VwGHRa 2020/17/003815.9.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Bundesministers für Finanzen gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 21. Jänner 2020, LVwG‑412782/14/BMa/HUE, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz‑Land; mitbeteiligte Partei: I Kft. in S), zu Recht erkannt:

Normen

GSpG 1989 §52 Abs1
GSpG 1989 §53 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170038.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Ausspruchs über die Geräte FA‑Nr. 1 ‑ 5 und 7 ‑ 8 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 6. Mai 2019 ordnete die belangte Behörde gegenüber der mitbeteiligten Partei gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz ‑ GSpG die Beschlagnahme von acht bei einer Kontrolle in einem näher bezeichneten Lokal vorgefundenen Glücksspielgeräten an.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei insoweit statt, als es die Beschlagnahme von sieben der Geräte (Geräte FA‑Nr. 1 ‑ 5 und 7 ‑ 8) aufhob. Im Übrigen bestätigte es die Beschlagnahme hinsichtlich des Gerätes FA‑Nr. 6 und wies die Beschwerde (mit einer hier nicht maßgeblichen Modifikation des Spruches) ab (Spruchpunkt I.). Außerdem sprach es aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.).

3 Die in Rede stehenden sieben Geräte seien bei der Kontrolle ausgeschaltet, aber noch „betriebswarm“ vorgefunden worden. In weiterer Folge habe aber nur das Gerät FA‑Nr. 6 hochgefahren und probebespielt werden können. Alle anderen Geräte hätten weder eingeschaltet noch hochgefahren werden können. Ein namentlich genannter, (von der belangten Behörde) niederschriftlich einvernommener Gast habe zwar angegeben, dass noch wenige Tage vor der Kontrolle an allen Geräten Walzenspiele angeboten worden seien. Das Beweisergebnis sei aber hinsichtlich der Geräte FA‑Nr. 1 ‑ 5 und 7 ‑ 8 nicht ausreichend, um den Verdacht eines Verstoßes gegen das Glücksspielmonopol des Bundes zu begründen. Der Behauptung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, es seien Glücksspiele nicht angeboten worden, könne mit den Gerätebezeichnungen allein nicht erfolgreich entgegengetreten werden, ohne nicht zumindest die Namen der auf diesen Geräten angebotenen Spiele ermittelt zu haben.

4 Gegen dieses (hinsichtlich der Geräte FA‑Nrn. 1 bis 5 und 7 bis 8) aufhebende Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des Bundesministers für Finanzen. Die mitbeteiligte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5 Die Amtsrevision erweist sich im Hinblick auf ihr Zulässigkeitsvorbringen zur Frage des Vorliegens eines ausreichend substantiierten Verdachtes im Beschlagnahmeverfahren nach dem GSpG als zulässig.

6 Die Revision ist auch begründet.

7 Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist eine Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 GSpG nur dann zulässig, wenn ein ausreichend substantiierter Verdacht vorliegt, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird. Nicht erforderlich ist dabei zwar, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist, jedoch erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nicht möglich ist. Hierzu ist die ansatzweise Darstellung des Spielablaufes erforderlich (vgl. etwa VwGH 26.3.2019, Ra 2019/16/0023, mwN).

8 Die konkrete Beurteilung eines ausreichend substantiierten Verdachts hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab und obliegt dem Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung. Dabei können Dokumentationen von Probespielen, aber auch ‑ insbesondere wenn solche fehlen ‑ Zeugenaussagen oder andere Beweismittel herangezogen werden (vgl. VwGH 9.12.2019, Ra 2019/17/0066).

9 Im Revisionsfall hat das Verwaltungsgericht allein aus der Beseitigung der Betriebsbereitschaft der in Rede stehenden Geräte bei der glücksspielrechtlichen Kontrolle und der sich daran anschließenden Unmöglichkeit, darauf Probespiele durchzuführen, darauf geschlossen, das Beweisergebnis sei nicht ausreichend, um einen Verdacht eines Verstoßes gegen das Glücksspielmonopol des Bundes zu begründen, sodass die Beschlagnahme bereits aus diesem Grund aufzuheben sei.

10 Der Umstand allein, dass die Bespielung der Geräte und damit die Durchführung von Probespielen zum Zeitpunkt der glücksspielrechtlichen Kontrolle nicht (mehr) möglich war, führt jedoch für sich genommen noch nicht dazu, dass angenommen werden könnte, der Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes mit Glücksspielgeräten sei entkräftet (vgl. dazu nochmals VwGH 9.12.2019, Ra 2019/17/0066).

11 Das angefochtene Erkenntnis war somit im Umfang seiner Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Wien, am 15. September 2021

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