VwGH Ra 2022/01/0085

VwGHRa 2022/01/008513.6.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des E O in H, vertreten durch die Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts KG in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 9. Februar 2022, Zl. LVwG‑780205/16/BP/NIF, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art132 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010085.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ die wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls‑ und Zwangsgewalt erhobene Beschwerdedes Revisionswerbers zurückgewiesen (I.), der Revisionswerber zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet (II.) und eine Revision für nicht zulässig erklärt (III.).

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe eingewilligt, sich am 4. November 2021 in das PAZ Linz zur Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu begeben; er sei ‑ auf seinen Wunsch ‑ mit seinem eigenen PKW dem Fahrzeug der Polizeibeamten nachgefahren. Er habe im PAZ der Durchsuchung seiner Jacke nach gefährlichen Gegenständen zugestimmt und an der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung freiwillig mitgewirkt. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt geäußert, dass er aus dem Anhalte‑ und Warteraum (in dem er die ca. zehnminütige Wartezeit bis zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung verbracht habe) habe „weg müssen“; es sei dem Revisionswerber zu jeder Zeit freigestanden, den Raum zu verlassen.

3 Das in Beschwerde gezogene Geschehen bilde sohin keinen tauglichen Gegenstand für eine Anfechtung im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B‑VG iVm § 88 SPG.

4 Mit Beschluss vom 24. März 2022, Ra 2022/01/0085‑4, wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der Revisionserhebung ab.

5 Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die sich in der Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass im vorliegenden Fall keine Ausübung von Befehls‑ und Zwangsgewalt vorliege, bzw. gegen die den diesbezüglichen Feststellungen zu Grunde liegende Beweiswürdigung, wendet.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls‑ und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar ‑ das heißt ohne vorangegangenen Bescheid ‑ in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen.

Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als ‑ spezifisch verstandene ‑ Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann.

Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen, abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist.

Ob es sich um eine Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls‑ und Zwangsgewalt gehandelt hat, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (vgl. zum Ganzen VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0211, mwN; zur mangelnden Beschwerdeberechtigung im Fall, dass sich ein Betroffener ‑ ungeachtet der an ihn ergangenen diesbezüglichen Aufforderung ‑ der erkennungsdienstlichen Behandlung freiwillig unterzogen hat, vgl. zudem etwa VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0349, mwN).

10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP  16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele VwGH 30.3.2022, Ra 2021/01/0281, mwN).

11 In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. Juni 2022

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