AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §2 Abs6
AWG 2002 §15
AWG 2002 §73
AWG 2002 §74
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.416.001.2015
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 11. März 2015, Zl. ***, betreffend Behandlungsauftrag gemäß § 73 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Allgemeines und Vorgeschichte:
1.1. Allgemeines
1.1.1. Mit dem im vorliegenden, zur Zahl LVwG-AV-416/001-2015 protokollierten verwaltungsgerichtlichen Verfahren verfahrensgegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11. März 2015, Zl. ***, wurde Herr A, geboren am *** (in der Folge der Beschwerdeführer), gestützt auf § 73 AWG 2002 verpflichtet, einen näher umschriebenen Teil der im (dem in Beschwerde gezogenen Bescheid in Kopie beigefügten) Vermessungsplan des Amtes der NÖ Landesregierung, Abt. Hydrologie und Geoinformation vom 26. Mai 2014, Zl. *** (im Folgenden: Vermessungsplan vom 26.05.2014), grafisch dargestellten und als Haufwerke A bis E bezeichneten, sich auf dem in diesem Vermessungsplan ersichtlichen, sich auf den Grundstücken mit den früheren Nr. .*** und ***, beide KG ***, Adresse ***, in *** befindlichen Areal (das sich aufgrund von Veränderungen der Grundstücksgrenzen nunmehr zur Gänze auf dem GSt. Nr. .*** mit seinen aktuellen Grenzen befindet; im Folgenden: in Frage stehendes Areal) befindlichen „Lagerungen von Kunststoffabfällen“, binnen einer festgesetzten Frist zu entfernen, ordnungsgemäß zu entsorgen und Entsorgungsnachweise vorzulegen.
Zur Entfernung und ordnungsgemäßen Entsorgung des nicht vom hier verfahrensgegenständlichen Bescheid erfassten Teils der im Vermessungsplan vom 26.05.2014, grafisch dargestellten „Lagerungen von Kunststoffabfällen“ wurde der Beschwerdeführer mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag, nämlich mit dem (im zur Zahl LVwG-AV-417/001-2020 protokollierten verwaltungsgerichtlichen Verfahren verfahrensgegenständlichen) Bescheid der belangten Behörde mit der Zahl Zl. ***, verpflichtet.
1.1.2. Hinsichtlich sich auf dem verfahrensgegenständlichen Areal befindlicher Lagerungen von Kunststoffabfällen wurden jedenfalls seit dem Jahr 1998 eine Reihe sowohl verwaltungsbehördlicher bzw. verwaltungsgerichtlicher Verfahren, die die bescheidmäßigen Verpflichtung zur Beseitigung von Lagerungen von Kunststoffabfällen oder die Vollstreckung dieser Verpflichtungen zum Gegenstand hatten, als auch eine Reihe zivilrechtlicher Verfahren, in denen unter anderem die Frage, wer zur Entfernung von Lagerungen von Kunststoffabfällen auf dem in Frage stehenden Areal bzw. wer zur Tragung der Kosten für die Entfernung verpflichtet werden kann, releviert wurde, geführt (siehe dazu unten).
1.1.3. In den vor Erlassung des hier verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 11. März 2015, Zl. *** und des parallel dazu erlassenen Bescheides vom selben Tag mit der Zl. *** geführten verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Administrativ-Verfahren waren es jeweils (nunmehr nach jeweils abgeschlossenen Konkursverfahren aufgelöste und amtswegig wegen Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöschte) juristische Personen, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer war, nämlich teilweise die C Gesellschaft m.b.H. und teilweise die D gesellschaft m.b.H., die zur ordnungsgemäßen Entfernung von (unterschiedlichen Mengen an sich zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt an jedenfalls teilweise unterschiedlichen Orten auf dem verfahrensgegenständlichen Areal befunden habenden) Lagerungen von Kunststofflabfällen bzw. Spuckstoffen bzw. zur Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme der den genannten juristischen Personen (rechtskräftig) bescheidmäßig auferlegten Entfernungsaufträgen verpflichtet worden waren.
1.1.4. Sowohl mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid mit der Zl. ***, als auch mit dem im zu LVwG-AV-417/001-2015 protokollierten verwaltungsgerichtlichen Verfahren verfahrensgegenständlichen Bescheid mit der Zl. *** wurde im Unterschied zu den vorangegangenen Verfahren nicht eine der beiden genannten juristischen Personen, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer war, sondern der Beschwerdeführer persönlich – im hier verfahrensgegenständlichen Bescheid mit der Zl. *** als „handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH“ und im im zur LVwG-AV-417/001-2015 protokollierten verwaltungsgerichtlichen Verfahren verfahrensgegenständlichen Bescheid mit der Zl. *** als „handelsrechtlicher Geschäftsführer der D gesellschaft m.b.H.“ – gem. § 73 AWG 2002 zur Entfernung und nachweislichen ordnungsgemäßen Entsorgung von „Lagerungen von Kunststoffabfällen“ verpflichtet.
Dabei ergibt sich bereits aus dem Spruch des vorliegend in Beschwerde gezogenen Bescheides mit der Zl. *** – in dem der Beschwerdeführer ausdrücklich als „handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH“ verpflichtet wird, und mit dem der Beschwerdeführer nicht etwa zur Entsorgung (ua) des gesamten Haufwerks „A“, sondern nur zur Entfernung eines Teils der Anschüttung „A“ im Ausmaß jener Menge (2.366m3), die sich aus der im Vermessungsplan vom 26.05.2014 angegeben Gesamtkubatur des Haufwerks „A“ (5.096 m3) abzüglich von 2.730m3 auf der Ablagerung „A“ befindlichen Kunststoffabfällen, die den Beschwerdeführer „als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D gesellschaft m.b.H. betreffen“ ergibt, verpflichtet wurde – und auch aus dessen Begründung, dass der Beschwerdeführer mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid (nur) zur Entfernung jenes Teils der im Vermessungsplan vom 26.05.2014 ausgewiesenen „Lagerungen von Kunststoffabfällen“, hinsichtlich derer nach der dem Bescheid zugrunde liegenden Auffassung der Behörde (auch) die frühere C GmbH als Verursacherin iSd § 73 AWG 2002 anzusehen ist bzw. hinsichtlich derer in früheren verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren die frühere C GmbH als Verursacherin iSd § 73 AWG 2002 verpflichtet worden war, verpflichtet wurde.
Hinsichtlich des vom hier gegenständlichen Bescheid nicht erfassten Teils der im Vermessungsplan vom 26.05.2014 grafisch dargestellten „Lagerungen von Kunststoffabfällen“, ging die Behörde – wie sich sowohl aus der Formulierung des Spruchs als auch aus der Begründung der beiden Bescheide ergibt – davon aus, dass dieser nicht der früheren C GmbH, sondern der früheren D gesellschaft m.b.H. zuzurechnen sei und wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich dieses, vom hier verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht erfassten, durch die Behörde der früheren C gesellschaft m.b.H. zugerechneten Teils der im Vermessungsplan vom 26.05.2014 lokalisierten Kunststoffabfälle mit gesondertem, nämlich mit dem im zur Zahl LVwG-AV-417/001-2015 protokollierten verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegenständlichen Bescheid mit der Zl. ***, zur Entfernung und nachweislichen ordnungsgemäßen Entsorgung verpflichtet.
1.1.5. Wie sich auch aus der Bescheidbegründung ergibt, sieht die Behörde den Beschwerdeführer deshalb als Verpflichteten iSd § 73 AWG 2002 an, weil ihm als (früherer) handelsrechtlicher Geschäftsführer der einige Monate vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides Konkurs angemeldet habenden und in der Folge aufgelösten und amtswegig wegen Vermögenslosigkeit gelöschten juristischen Person (vorliegend der C Gesellschaft m.b.H., in dem im zu LVwG-AV-417/001-2015 protokollierten verwaltungsgerichtlichen Verfahren verfahrensgegenständlichen Bescheid mit der Zl. *** der D gesellschaft m.b.H.,) Vertretungsbefugnis für ebendiese, bereits rechtskräftig zur Entfernung von Lagerungen von Kunststoffabfällen bzw. Spuckstoffen auf dem in Frage stehenden Areal verpflichteten, nunmehr aber nicht mehr existenten juristischen Person zugekommen und dass deshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer die der vormals von ihm vertretenen juristischen Person zuzurechnenden Handlungen, die zu den konsenslosen Lagerungen der spruchgegenständlichen Abfälle geführt haben, faktisch veranlasst habe und er daher – neben der nicht mehr existenten, vormals durch ihn als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertretenen C Gesellschaft m.b.H., die bereits rechtskräftig zur nachweislichen, ordnungsgemäßen Entfernung eines Teil der in Frage stehenden Ablagerungen sowie zur Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme verpflichtet worden war – als Verpflichteter iSd § 73 AWG 2002 anzusehen sei.
1.1.6. In der gegen den den Beschwerdeführer persönlich verpflichtenden Bescheid erhobenen Beschwerde wird zusammengefasst insbesondere mit Hinweis auf in verschiedenen zivilgerichtlichen Verfahren ergangene Entscheidungen und auf die seit dem Jahr 2005 nicht mehr gegebene Verfügungsmacht des Beschwerdeführers (und der durch ihn früher als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertretenen juristischen Personen) über die in Frage stehenden Materialien vorgebracht, der Beschwerdeführer könne nicht als Verursacher iSd § 73 AWG 2002 angesehen und somit auch nicht mit einem abfallrechtlichen Entfernungsauftrag nach § 73 AWG 2002 verpflichtet werden und wird als zweite zentrale Argumentationslinie vorgebracht, eine Zuordnung der auf dem verfahrensgegenständlichen Areal befindlichen, spruchgegenständlichen Kunststoffabfälle zur früheren D gesellschaft m.b.H. bzw. zur früheren „C Gesellschaft m.b.H.“ sei nicht möglich.
1.2. Dem gegenständlichen Verfahren vorangegangene verwaltungsbehördliche bzw. -gerichtliche Verfahren:
1.2.1. Der Beschwerdeführer war zum einen Mehrheitsgesellschafter und seit 17.01.1989 selbstständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom 20.12.1988 gegründeten und nach Eröffnung des Konkursverfahrens (Konkurseröffnung mit Beschluss vom 21.08.2014, Zl. ***) aufgelösten C Gesellschaft m.b.H.
Zum anderen war der Beschwerdeführer auch Mehrheitsgesellschafter und seit 24.11.1993 selbstständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom 16.11.1993 gegründeten, nach Eröffnung eines Konkursverfahrens (Konkurseröffnung mit Beschluss vom 23.09.2014, Zl. ***) aufgelösten Abfallverwertungsgesellschaft m.b.H.
1.2.2. Sowohl die C Gesellschaft m.b.H. als auch die D gesellschaft m.b.H, waren von 1997 bzw. 1999 bis 2005 auf Teilflächen des sogenannten „*** Geländes“, in ***, ***, tätig.
1.2.3. Im Zeitraum von 01.04.1997 bis 31.03.2005 mietete die C Gesellschaft m.b.H. als Untermieterin der E GmbH (als Hauptmieterin der damaligen Eigentümer der das sogenannte „***-Gelände“ bildenden Grundstücke) im westlichen Teil des sogenannten „***-Geländes“ gelegene Liegenschaftsflächen, auf denen sich zwei Lagerhallen, nämlich eine im Untermietvertrag zwischen der E GmbH und der C Gesellschaft m.b.H. als „Halle ***“ bezeichnete kleinere Halle die (in früheren Verfahren und Bescheiden unterschiedlich, etwa auch als „Gleishalle“, „Halle an der ***“ bezeichnet wurde), mit einer Fläche von ca. 525m2 (im Folgenden: Halle ***) und eine im Untermietvertrag als „Halle ***“ bezeichnete, größere Halle, die laut Untermietvertrag eine Fläche von ca. 3.358m2 aufwies (im Folgenden: Halle ***), befanden und die 7.000m2 an Freifläche auf der Liegenschaft EZ ***, KG ***, umfassten.
1.2.4. Für die Halle *** war – noch bevor die C Gesellschaft m.b.H. die in Frage stehenden Liegenschaftsteile samt der Halle *** anmietete – der E GmbH mit Bescheid vom 31.01.1990, ***, eine gewerberechtliche Bewilligung ua. für die Errichtung und Nutzung der Halle erteilt worden und war diese Halle von der E GmbH für die Lagerung von Schlacken und Aluminiumschrott und die Aufbereitung dieser Lagerungen genutzt worden.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10.03.1997, ***, wurde der C Gesellschaft m.b.H die gewerberechtliche Bewilligung für die Änderung der genehmigten Betriebsanlage in der Halle *** dahingehend erteilt, dass die Aufstellung von Maschinen und die Errichtung von Lagerflächen für je 70 Tonnen Bram und Rohprodukte (Kunststoffe, Spuckstoffe) genehmigt wurde.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 12.05.1997, ***, wurde auf Antrag der C Gesellschaft m.b.H eine weitere Änderung dieser gewerblichen Betriebsanlage dahingehend genehmigt, dass die zulässigen Lagermengen von zunächst je 70 Tonnen Bram und Rohprodukte (Kunststoffe, Spuckstoffe) auf je 700 Tonnen Bram und Rohprodukte (Kunststoffe, Spuckstoffe) erhöht wurden.
Die C Gesellschaft m.b.H. besaß somit ab 10.03.1997 eine gewerbebehördliche Genehmigung für den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Sekundärbrennstoffbriketts aus Kunststoffabfällen in der durch die C Gesellschaft m.b.H von der E GmbH gemieteten und durch diese errichteten Halle *** auf dem ehemaligen „*** Gelände“ in ***, ***. Diese gewerberechtliche Genehmigung umfasste auch die Lagerung von zunächst 70 Tonnen, ab Mai 1997 von 700 Tonnen an Kunststoffen und Spuckstoffen in der Halle ***. Eine Freilagerung von Kunststoffen und Spuckstoffen war von der der C Gesellschaft m.b.H erteilten Genehmigung hingegen nicht erfasst.
1.2.5. Im Zuge einer örtlichen Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt am 16.09.1998 wurde festgestellt, dass sich unmittelbar nordöstlich der Halle *** eine haufenförmige Lagerung von rund 3.000 m3 bis 4.000 m3 an zerkleinerten Kunststoffabfällen, vermischt mit Spuckstoffen auf unbefestigtem Boden im Freien befand und dass östlich dieser haufenförmigen Lagerung im Freien neben den durch die C Gesellschaft m.b.H von der E GmbH angemieteten Liegenschaftsflächen weitere Lagerungen von noch unzerkleinerten Kunststoffabfällen, großteils in gepresster Ballenform im Ausmaß von 3.000 m3 bis 4.000 m3 gelagert waren.
Am 25.09.1998 wurde der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt durch die Technische Gewässeraufsicht mitgeteilt, dass sich auf dem Betriebsgelände der C Gesellschaft m.b.H nordwestlich der größeren Lagerhalle (Halle ***) Plastikabfälle im Ausmaß von ca. 20.000m3 auf freier unbefestigter Fläche befänden, wobei im Zeitpunkt der Überprüfung mittels Radlader Plastikabfälle aus einer Halle ins Freie geführt worden seien.
1.2.6. Da die Lagerung von Kunststoffen und Spuckstoffen im Freien von der der C Gesellschaft m.b.H erteilten gewerberechtlichen Genehmigung nicht gedeckt waren, von einem Brandgefährdungspotential durch die Freilagerungen ausgegangen wurde und ein durch die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt beigezogener wasserbautechnischer Amtssachverständiger (in einem Schreiben vom 28.10.1998) ausgeführt hatte, dass die Lagerung der Kunststoffabfälle auf ungedichtetem Grund zu einer Gefährdung des Grundwassers (gewidmetes Grundwasserschongebiet der ***) führen könne, wurde die C Gesellschaft m.b.H. mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10.11.1998, ***, in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22.06.1999, ***, gestützt auf § 360 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 verpflichtet, „sämtliche Lagerungen im Freien (Kunststoffabfälle und Spuckstoffe, teilweise vermischt im Gesamtausmaß von ca. 28.000 m3)“ zu entfernen. Eine Vollstreckung dieses Bescheides erfolgte nicht.
1.2.7. Durch die C Gesellschaft m.b.H. wurde in der Folge versucht, eine nachträgliche Bewilligung der Freilagerungen zu erreichen.
Unter anderem stellte die C Gesellschaft m.b.H. einen Antrag auf Änderung der gewerberechtlichen Bewilligung dahingehend, dass eine Erweiterung der maschinellen Ausstattung und die Zwischenlagerung von Kunststoffen und Stickstoffen auf Freilagerflächen von der Genehmigung umfasst sein sollte, wobei das Verfahren über diesen Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zur Zahl *** geführt wurde.
1.2.8. Mit Schreiben vom 19.08.1999 (Bekanntgabe des Inhaberwechsels und Eintrittserklärung vom 19.08.1999) wurde der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt namens der C Gesellschaft m.b.H. und namens der D gesellschaft m.b.H. bekannt gegeben, dass die Zwischenlagerung der Kunststoffe und Spuckstoffe im Freien und die Übernahme weiteren Materials nicht mehr durch die C Gesellschaft m.b.H. sondern durch die D gesellschaft m.b.H. erfolge.
Die durch die C Gesellschaft m.b.H. von der E GmbH angemieteten Freiflächen seien nunmehr durch die C Gesellschaft m.b.H. an die D gesellschaft m.b.H. untervermietet worden und seien die bereits im Freien zwischengelagerten Materialien an diese übergeben worden. Nach der nunmehr durch die D gesellschaft m.b.H. erfolgenden Zwischenlagerung würden – so das Schreiben vom 19.08.1999 weiter – die zwischengelagerten „Ausgangsmaterialien“ durch die C Gesellschaft m.b.H. übernommen, verwertet und weiter veräußert.
Neben der Bekanntgabe des Inhaberwechsels betreffend die im Freien gelagerten Materialien trat die D gesellschaft m.b.H. mit in diesem Schreiben vom 19.08.1999 auch ausdrücklich anstelle der C Gesellschaft m.b.H. in das zu diesem Zeitpunkt anhängige, bei der Bezirkshauptmannschaf Wiener Neustadt zur Zahl *** geführte, durch die C Gesellschaft m.b.H. angestrengte Verfahren zur Erlangung ua einer nachträglichen Bewilligung für Freilagerungen von Kunststoffen und Spuckstoffen ein.
1.2.9. In der Folge wurden durch die Behörden der C Gesellschaft m.b.H. als Konsensinhaberin der gewerberechtlichen Bewilligung für die Aufbereitung und Lagerung von Kunststoffen in der größere Halle *** (nur mehr) die in der Halle *** befindlichen Kunststoffabfälle zugerechnet, während die nicht in der Halle *** befindlichen Kunststofffälle, insbesondere die Freilagerungen, der D gesellschaft m.b.H. zugerechnet wurden.
1.2.10. Eine (nachträgliche) gewerberechtliche oder abfallrechtliche Genehmigung für die Freiflächenlagerung von Kunststoff- und Spuckstoffabfällen auf den in Frage stehenden Liegenschaftsflächen wurde weder der D gesellschaft m.b.H. noch der C Gesellschaft m.b.H. erteilt.
1.2.11. Hinsichtlich der größeren Halle ***, für die die C Gesellschaft m.b.H zum damaligen Zeitpunkt eine gewerberechtliche Bewilligung als Anlage zur Herstellung von Sekundärbrennstoffen auf Kunststoffabfällen hatte, reichte die C Gesellschaft m.b.H. am 08.10.2001 beim Landeshauptmann von Niederösterreich als zuständiger Abfallbehörde ein neues Projekt ein, nach dem die Halle *** und die in dieser Halle *** vorgesehenen Lagerflächen künftig als Anlage zur Aufbereitung von Kunststoffabfällen und Herstellung von Kunststoffformteilen mit einer Jahreskapazität von 24.0000 Jahrestonnen genutzt werden sollten. Für die in der Halle *** geplante Aufbereitung von Kunststoffabfällen und für die Herstellung von Kunststoffformteilen sollten nach dem eingereichten Projekt ua sowohl die in der Halle *** als auch die auf den angrenzenden Freigelände bereits lagernden Kunststoffabfälle (die zu diesem Zeitpunkt der D gesellschaft m.b.H. zugerechnet wurden) verwendet werden, wobei die Freilagerungen als solche nicht Projektgegenstand des am 08.10.2001 durch die C Gesellschaft m.b.H eingereichten Antrages waren.
1.2.12. Im Zuge einer Verhandlung des Landeshauptmannes von Niederösterreich (als für das durch die C Gesellschaft m.b.H am 08.10.2001 eingereichte Projekt zuständige Abfallrechtsbehörde) wurde am 19.03.2001 festgestellt, dass auf dem in Frage stehenden Areal sowohl auf den Freiflächen als auch in der Halle *** Kunststoffabfälle und Rejectmaterialien aus der Papier- und Zellstoffindustrie lagerten, wobei sowohl vom damals beigezogenen chemisch-technischen als auch vom deponietechnischen Amtssachverständigen ausgeführt wurde, dass die Kunststoffabfälle aus fachlicher Sicht nicht ordnungsgemäß bereitgehalten würden.
Im Mai 2001 kam es zu Anrainerbeschwerden wegen Belästigungen durch vom Wind verwehte Kunststoffabfälle vom Betriebsgelände.
Bei einer Begehung des Areals durch die Gewässeraufsicht am 05.07.2001 wurden durch diese insgesamt sechs voneinander lagemäßig abgegrenzten Lagerungen an Kunststoffmaterial auf dem Areal vorgefunden wurden, die im Schreiben vom 05.07.2001 wie folgt bezeichnet wurde: „1. geshreddertes Kunststoffmaterial 34 x 21 x 5 (L x B x H i.m) entspricht ca. 4200m3“, „2. geshreddertes Kunststoffmaterial 28 x 30 x 4,5 (L x B x H i.m) entspricht ca. 3700m3“, „3. geshreddertes Kunststoffmaterial 44 x 35 x 5 (L x B x H i.m) entspricht ca. 7700m3“, „4. geshreddertes Kunststoffmaterial 22 x 50 x 5 (L x B x H i.m) entspricht ca. 3800m3“, „5. nicht geshreddertes Kunststoffmaterial 26 x 22 x 3,5 (L x B x H i.m) entspricht ca. 2000m3“, und „6. In der Halle gelagertes geshreddertes Kunststoffmaterial 34 x 21 x 4 (L x B x H i.m) entspricht ca. 2800m3“.
Bei einer weiteren Verhandlung der Abfallrechts-Abteilung des Landeshauptmannes von Niederösterreich am 16.07.2001 wurde durch den damals beigezogenen Amtssachverständigen für Brandschutz festgehalten, dass eine Brandgefahr durch die Lagerungen nicht auszuschließen sei.
Am 19.07.2001 und am 23.07.2001 fanden bei den im Bericht der Technischen Gewässeraufsicht vom 05.07.2001 festgehaltenen fünf im Freien befindlichen Halden Methangasmessungen durch die Technische Gewässeraufsicht statt. In einem durch die Abfallrechts-Abteilung des Landeshauptmannes von Niederösterreich in der Folge eingeholten brandschutztechnischen Gutachten vom 22.01.2002 kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass aus brandschutztechnischer Sicht Maßnahmen erforderlich seien, um eine Brandausbreitung zu verhindern und um im Einsatzfall eine wirksame Brandbekämpfung durch Einsatzkräfte zu gewährleisten.
1.2.13. Daraufhin wurde die (seit Bekanntgabe des Inhaberwechsels und Eintrittserklärung vom 19.08.1999 für die nicht in der genehmigten, größeren Halle *** befindlichen Abfälle als Verantwortliche angesehene) D gesellschaft m.b.H. mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 02.05.2002, Zl. ***, verpflichtet, „sämtliche Freilagerungen von Kunststoffen und Spuckstoffen“ auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsteilen (nachweislich) ordnungsgemäß zu entfernen. Eine bestimmte Kubatur an zu entfernenden Abfällen wurde in diesem Bescheid nicht angeführt. In der Begründung des Bescheides wurde aber auf die Begehung durch die Gewässeraufsicht am 05.07.2001 und darauf verwiesen, dass bei dieser Begehung „geshreddertes Kunststoffmaterial im Freien im Ausmaß von ca. 19.400m3“, „nicht geshreddertes Kunststoffmaterial im Ausmaß von ca. 2000m3“ und „in der Halle gelagertes geshreddertes Kunststoffmaterial im Ausmaß von ca. 2800m3“ auf den in Frage stehenden Liegenschaftsteilen festgestellt worden seien.
(Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28.01.2005, Zl. ***, keine Folge gegeben. Im Vollstreckungsverfahren betreffend diesen Bescheid wurde die D gesellschaft m.b.H. zunächst mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18.11.2005, *** zur Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme verpflichtet. Über die gegen diesen Bescheid zunächst an den Landeshauptmann von Niederösterreich erhobene Berufung entschied nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 15.07.2014, LVwG-AB-14-0574, dahingehend, dass die Verpflichtung zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme dem Grunde nach bestätigt, aber die Höhe der zu hinterlegenden Kosten für die Ersatzvornahme neu festgesetzt wurde).
1.2.14. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 21.07.2003, Zl. ***, wurde die D gesellschaft m.b.H. verpflichtet, „sämtliche Lagerungen von Kunststoffabfällen in der Lagerhalle an der ***, direkt nördlich der durch die Halle führenden Gleise im Ausmaß von ca. 1500 m3“, nachweislich zu entfernen.
(Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat Niederösterreich mit Entscheidung vom 02.01.2004, Zl. AB-03-0128, abgewiesen und lediglich die Leistungsfrist verlängert. Die gegen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.04.2004, Zl. ***, abgewiesen.)
1.2.15. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12.08.2003, ***, wurde – im Verfahren über den am 08.10.2001 beim Landeshauptmann von Niederösterreich als zuständiger Abfallbehörde gestellten Antrag, der mehrfach ergänzt bzw. modifiziert wurde – der C Gesellschaft m.b.H. „die Genehmigung zur Durchführung eines Versuchsbetriebes für die Dauer eines halben Jahres in Zusammenhang mit der geplanten [und ebenfalls bewilligten] Abänderung der bestehenden Anlage zur Aufbereitung von Kunststoffabfällen für eine Anlage zur Aufbereitung von Kunststoffabfällen und Herstellung von Kunststoffformteile[n] gem. § 29 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Abs. 8 AWG am Standort ***, ***, mit einer Jahreskapazität von 24.0000 Jahrestonnen“ erteilt.
1.2.16. Im Jahr 2003 kam es zunächst im Februar und in der Folge im August (von 14. bis 17.08.2003) zu Brandereignissen auf den in Frage stehenden Liegenschaftsteilen. Im Zuge des Brandereignisses im August 2003 wurden Teile der sich in der Halle *** (für die die C Gesellschaft m.b.H eine gewerberechtliche Bewilligung hatte und auf die sich der durch die C Gesellschaft m.b.H am 08.10.2001 gestellte, damals anhängige Antrag auf Änderung der Betriebsanlagengenehmigung bezogen hat) befunden habenden, teilweise durch Feuer- und Löschwasser beeinträchtigten Lagerungen von Abfällen (Kunststoff-, Zellstoff-, und Spuckstofffraktionen) aus der Halle auf die Freiflächen des Geländes transportiert und dort (als zwei Haufen im Umfang von 1.488 m3 bzw. 996 m3) gelagert.
1.2.17. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich vom 02.01.2004, Zl. AB-03-0128, wurde die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 21.07.2003, Zl. ***, mit dem die D gesellschaft m.b.H. verpflichtet worden war, sämtliche Lagerungen von Kunststoffabfällen in der Halle *** (Lagerhalle an der ***), im Ausmaß von ca. 1.500 m3, nachweislich zu entfernen, erhobene Berufung abgewiesen und lediglich die Leistungsfrist verlängert. Die gegen diesen Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.04.2004, Zl. ***, abgewiesen.
1.2.18. Am 31.03.2004 beantragte die C Gesellschaft m.b.H die vorübergehende Verlegung des ihr mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12.08.2003, ***, genehmigten aber nicht aufgenommenen Probebetriebes von der (von den Brandereignissen im Jahr 2003 betroffenen) Halle *** in die Halle ***. Dieser Antrag auf vorübergehende Verlegung des Probebetriebes wurde mit Schriftsatz vom 31.03.2015 wieder zurückgezogen. Zu einer Aufnahme des mit mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12.08.2003, ***, genehmigten Probebetriebes kam es nicht.
1.2.19. Im Jänner 2005 wurden sämtliche, zum damaligen Zeitpunkt auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken Nr. .*** und ***, KG ***, (EZ ***) befindlichen Lagerungen von Kunststoffen vom Amt der NÖ Landesregierung messtechnisch erfasst und in einem Vermessungsplan vom 10.01.2005, Zl. ***, dargestellt.
In diesem Vermessungsplan vom 10.01.2005, Zl. ***, wurden insgesamt fünf auf dem in Frage stehenden Areal im Freien lagernde Haufwerke an Kunststoffabfällen dargestellt. Von diesen fünf im Vermessungsplan vom 10.01.2005, Zl. ***, lokalisierten Haufwerken wurden die aus den im Zusammenhang mit dem Brandereignis am 14.08.2003 aus der Halle *** transportierten Materialien bestehenden zwei Haufwerke im Ausmaß von 1.488 m3 und 996 m3 (Gesamtausmaß von 2.484 m3) der C Gesellschaft m.b.H. und drei Haufwerke im Ausmaß von 21.872 m3, 3.906 m3 und 70 m3 (Gesamtausmaß von 25.848 m3) der D gesellschaft m.b.H. zugerechnet
1.2.20. Nachdem die ordnungsgemäße Entfernung der im Zuge des Brandereignisses im August 2003 aus der Halle *** ins Freie verbrachten Materialien durch die C Gesellschaft m.b.H zwar zugesagt, aber nicht durchgeführt worden war, wurde die C Gesellschaft m.b.H. mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 29.04.2005, Zl. ***, zu vollständigen (nachweislichen) Entfernung von zwei Haufwerken im Ausmaß von 1.488 m3 bzw. 996 m3, insgesamt somit zur Entfernung von ihr zugeordneten konsenslosen Freilagerungen im Gesamtausmaß von 2.484 m3, verpflichtet.
(Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 13.09.2006, Zl. ***, keine Folge gegeben und wurde die gegen den Berufungsbescheid erhobene Beschwerde mit Entscheidung des VwGH vom 23.04.2009, Zl. *** als unbegründet abgewiesen.)
1.2.21. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18.11.2005, Zl. ***, wurde die D gesellschaft m.b.H – im Verfahren zur Vollstreckung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 02.05.2002, Zl. ***, in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28.01.2005, ***, mit dem die D gesellschaft m.b.H. verpflichtet worden war, „sämtliche Freilagerungen von Kunststoffabfällen und Spuckstoffen“ nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen – zur Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme (Entfernung von Abfall im Ausmaß von 25.848 m3) verpflichtet. Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18.11.2005, Zl. ***, wurde fristgerecht Berufung an den Landeshauptmann von Niederösterreich als damals zuständige Berufungsbehörde erhoben.
1.2.22. Auch hinsichtlich jenes Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 21.07.2003, Zl. ***, in der Fassung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 02.01.2004, Zl. AB-03-0128 (bestätigt durch VwGH 22.04.2004, ***), mit dem die D gesellschaft m.b.H. verpflichtet worden war, sämtliche Lagerungen von Kunststoffabfällen „in der Lagerhalle an der ***, direkt neben der durch die Halle führenden Gleise im Ausmaß von ca. 1.500m3 Feinfraktionen aus Kunststoffen“ nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen, wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet.
Hinsichtlich der ca. 1.500m3 Feinfraktionen aus Kunststoffen, die bei der örtlichen Überprüfung vom 10.04.2003, die die Grundlage für den diese Materialien betreffenden Maßnahmenauftrag gebildet hatte, in der Halle *** festgestellt worden waren, war noch im Zuge des Berufungsverfahrens über den die D gesellschaft m.b.H. in erster Instanz zur Beseitigung dieser 1.500m3 verpflichtenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 21.07.2003, Zl. *** durch den damals beigezogenen Amtssachverständigen im Zuge eines Ortsaugenscheins am 11.12.2003 festgestellt worden, dass die vom erstinstanzlichen Bescheid erfassten 1.500m3 Kunststoffabfälle und Spuckstoffe aus der kleineren Halle *** entfernt worden seien, wobei der Amtssachverständige ausdrücklich feststellte, dass die Abfälle „anstelle einer ordnungsgemäßen Entsorgung […] lediglich auf bzw. östlich angrenzend an die bestehende Freilagerhalde im Norden transferiert“ worden seien.
Bei einer Überprüfung des Areals durch die Technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt am 01.12.2005 wurde festgestellt, dass in der Halle *** 32 Großgebinde und „Big Packs“ an Feinfraktionen aus Kunststoffen mit einem Gesamtvolumen von 32 m3 lagerten.
Daraufhin verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (mit Bescheid vom 24.05.2006, ***) die D gesellschaft m.b.H. einerseits zur Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme der ihr mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 21.07.2003, Zl. ***, in der Fassung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 02.01.2004, Zl. AB-03-0128, bestätigt durch VwGH 22.04.2004, ***, auferlegten Verpflichtung zur Beseitigung der in der kleineren Halle befindlichen Kunststoffabfälle, wobei davon ausgegangen wurde, dass es sich bei den bei der Überprüfung des Areals durch die technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt am 01.12.2005 in der kleineren Halle *** festgestellten 32 Großgebinde und „Big Packs“ an Feinfraktionen aus Kunststoffen mit einem Gesamtvolumen von 32 m3 um eine Teilmenge jener Materialien handelte, zu deren ordnungsgemäßer Entfernung die D gesellschaft m.b.H. mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 21.07.2003, Zl. ***, in der Fassung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 02.01.2004, Zl. AB-03-0128, bestätigt durch VwGH 22.04.2004, ***, verpflichtet worden war.
Zum anderen verhängte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt mit Bescheid vom 26.04.2006, ***, eine Zwangsstrafe in der Höhe von 700,-- Euro über die D gesellschaft m.b.H., um diese zur Vorlage von Entsorgungsnachweisen für die jene Kunststoffabfälle zu zwingen, zu deren Entfernung die D gesellschaft m.b.H., mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 21.07.2003, Zl. ***, in der Fassung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 02.01.2004, Zl. AB-03-0128, bestätigt durch VwGH 22.04.2004, ***, verpflichtet worden war und die sich nicht mehr in der Halle befanden.
Gegen beide im Verfahren zur Vollstreckung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 21.07.2003, Zl. ***, in der Fassung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 02.01.2004, Zl. AB-03-0128 (bestätigt durch VwGH 22.04.2004, ***), mit dem die D gesellschaft m.b.H. verpflichtet worden war, sämtliche Lagerungen von Kunststoffabfällen in der Lagerhalle an der ***, direkt neben der durch die Halle führenden Gleise im Ausmaß von ca. 1.500m3 Feinfraktionen, ordnungsgemäß zu entfernen, ergangen erstinstanzlichen Bescheide wurde Berufung erhoben.
Die gegen den die D gesellschaft m.b.H. zur Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme (in Bezug auf Kunststoffabfälle im Ausmaß von 32m3) verpflichtenden erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 24.05.2006, *** erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 07.04.2011, Zl. *** (bestätigt durch VwGH 26.02.2015, ***) abgewiesen.
Die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 24.04.2006, ***, mit dem über die D gesellschaft m.b.H. eine Zwangsstrafe verhängt worden war, erhobene Berufung wurde im ersten Rechtsgang zunächst mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 01.04.2011, Zl. *** abgewiesen.
Dieser die Berufung im ersten Rechtsgang abweisende Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 01.04.2011, Zl. ***, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2015, Zl. *** aufgehoben. Dies mit der Begründung, die Berufungsbehörde habe Verfahrensvorschriften dadurch verletzt, dass sie es unterlassen habe, zu prüfen, ob die D gesellschaft m.b.H überhaupt die – nach der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Annahme – teilweise erfolgte „Entsorgung“ der Kunststofffraktionen vorgenommen habe, woran, so der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis, insbesondere aufgrund dessen, dass ausweislich eines Aktenvermerks die E GmbH Verwahrerin und daher auch Verfügungsberechtigte der Abfälle sei, Zweifel bestünden.
(Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, das nach Aufhebung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 01.04.2011, Zl. *** durch den VwGH zuständig wurde, über die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung der D gesellschaft m.b.H gegen den Bescheid der BH Wiener Neustadt vom 24.04.2006, Zl. *** zu entscheiden, hob den die Zwangsstrafe betreffenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 24.04.2006, Zl. *** mit der Begründung auf, die Vorlage von Entsorgungsnachweisen sei der D gesellschaft m.b.H aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, weil gar keine Entsorgung sondern nur eine Umlagerung der vom Titelbescheid erfassten 1.500 m3 an Abfällen erfolgt sei. Dabei stellte das LVwG NÖ (auf Grundlage der aktenkundigen Ausführungen des ASV für Deponietechnik bei einer örtlichen Überprüfung am 11.12.2003) fest, dass die 1.500 m3 zunächst in der kleinen Halle gelagerten Abfälle zwischen April 2003 und September 2003 zwar aus der kleinen Halle verbracht und „auf bzw. östlich angrenzend an die bestehende Freilagerhalde im Norden transferiert“, aber nicht entsorgt bzw. vom in Frage stehenden Areal entfernt worden seien und dass die bei der Überprüfung des Geländes am 01.12.2005 in der kleinen Lagerhalle vorgefunden Feinfraktionen an Kunststoffen in einer Größenordnung von 32 Großgebinden und „Big Packs“ mit einem Gesamtvolumen von 32 m3 keine Teilmenge der am 10.04.2003 in der Halle *** vorgefundenen, vom Titelbescheid erfassten 1.500m3 an Kunststofflagerungen seien.)
1.2.23. Hinsichtlich der der C Gesellschaft m.b.H mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 29.04.2005, Zl. ***, in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.09.2006, Zl. ***, auferlegten Verpflichtung, die ihr zugeordneten zwei Lagerungen (aus nach dem Brand am 14.08.2003 aus der größeren Halle *** in Freie verbrachten Materialien) im Gesamtausmaß von 2.484 m3 nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen, wurde nach Abweisung der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 23.04.2009, ***) das Vollstreckungsverfahren gegen die C Gesellschaft m.b.H. eingeleitet.
Im Zuge des diesen, die im Zuge des Brandereignisses aus der Halle *** ins Freie verbrachten Materialien betreffenden Beseitigungsauftrages betreffenden Vollstreckungsverfahrens wurde die C Gesellschaft m.b.H. mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 08.11.2010, Zl. ***, zur Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme (der ihr mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 29.04.2005, Zl. ***, in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.09.2006, Zl. *** auferlegten Verpflichtung zur ordnungsgemäße Entfernung der der C Gesellschaft m.b.H zugeordneten konsenslosen Freilagerungen im Gesamtausmaß von 2.484 m3) verpflichtet.
Mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.03.2013, Zl. ***, wurde diese Verpflichtung zur Kostenvorauszahlung (lediglich) hinsichtlich der Höhe der durch die C Gesellschaft m.b.H zu tragenden Kosten abgeändert. Diesen im ersten Rechtsgang ergangenen Berufungsbescheid hob in weiterer Folge der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 28.11.2013, Zl. ***, wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
1.2.24. Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ging die Zuständigkeit zur Entscheidung sowohl über die von der D gesellschaft m.b.H. an den Landeshauptmann von Niederösterreich erhobene Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18.11.2005, Zl. ***, als auch die Zuständigkeit zur Entscheidung über die – nach Aufhebung der Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.03.2013, Zl. ***, durch den Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 28.11.2013, Zl. ***wieder offene – Berufung der C Gesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 08.11.2010, Zl. ***, auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren über die von der D gesellschaft m.b.H. ursprünglich an den Landeshauptmann von Niederösterreich erhobene Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18.11.2005, Zl. ***, mit der diese zur Zahlung der Kosten der Ersatzvornahme der der D gesellschaft m.b.H. mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 02.05.2002, Zl. ***, in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28.01.2005, ***, auferlegten Verpflichtung, „sämtliche Freilagerungen von Kunststoffabfällen und Spuckstoffen“ nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen, verpflichtet worden war, wurde zur beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zahl LVwG-AB-14-0574 geführt.
Das Verfahren über die von der C Gesellschaft m.b.H erhobene Berufung gegen die dieser mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 08.11.2010, Zl. 2.484 m3 auferlegte Verpflichtung zur Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme der der C Gesellschaft m.b.H mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 08.11.2010, Zl. *** in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.09.2006, Zl. ***, auferlegten Verpflichtung, die ihr zugeordneten zwei Lagerungen (aus nach dem Brand am 14.08.2003 aus der größeren Halle *** in Freie verbrachten Materialien) im Gesamtausmaß von 2.484 m3 nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen, wurde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-2/001-2014 geführt.
1.2.25. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die angesprochenen, nunmehr als Beschwerden zu beurteilenden Berufungen der C Gesellschaft m.b.H. (LVwG-AV-2/001-2014) und der D gesellschaft m.b.H. (LVwG-AB-14-0574) gegen die diese zur Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme der diesen Gesellschaften rechtskräftig auferlegten Maßnahmenaufträgen verpflichtenden Bescheide, wurden am 12.05.2014 und 14.05.2014 alle sich auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG *** befindlichen Ablagerungen an Kunststoffabfällen und Spuckstoffen neuerlich überprüft und vermessen.
Bei dieser Vermessung am 12.05.2014 und 14.05.2014 wurden auf den in Frage stehenden Liegenschaftsteilen insgesamt fünf lagemäßig voneinander abgrenzbare Lagerungen/Haufwerke lokalisiert und im Vermessungsplan vom 26.05.2015 (Plan des Amtes der NÖ Landesregierung, Abt. Hydrologie und Geoinformation, Zl. ***) grafisch dargestellt.
Im Freien lagerten am 12.05.2014 und 14.05.2014 Kunststoffabfälle bzw. Spuckstoffe im Ausmaß von insgesamt 26.677 m3, wobei im Unterschied zur Vermessung im Jahr 2005 die im Freien lagernden Materialien nicht mehr in fünf sondern in drei Halden – die im Vermessungsplan vom 26.05.2014 mit „A“ (Haufwerk mit einer Kubatur von rund 5.096 m3), „B“ (Haufwerk mit einer Kubatur von rund 21.551 m3) und „D“ (Haufwerk mit einer Kubatur von rund 30 m3) bezeichnet wurden – lagerten und die Gesamtkubatur der im Freien lagernden Materialien, im Unterschied zum Jahr 2015, wo diese rund 28.332m3 betragen hatte, am 12.05.2014 und 14.05.2014 rund 26.677 m3 betrug.
In den im Zuge der genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstellten Gutachten des Amtssachverständigen F jeweils vom 10.06.2014, Zl. *** und ***, wird der Umstand, dass sich die Gesamtmenge der am 14.05.2014 vorgefundenen Freilagerungen im Vergleich zur Vermessung vom 10.01.2005, Zl. *** um rund 2.155m3 verringert hatte, mit einer nach Angaben der Nachnutzerin der Liegenschaft durch diese vorgenommene Entsorgung von Material im Ausmaß von ca. 10 Sattelzügen zu je 15 Tonnen, mit einer Verdichtung der ursprünglich losen Lagerungen durch Witterungseinflüsse und durch die lange Lagerungsdauer, mit einer teilweisen Verrottung von organischen Anteilen sowie mit Windverfrachtungen des Lagergutes begründet.
Zur Lage der Materialien wird in den Gutachten des Amtssachverständigen F jeweils vom 10.06.2014, Zl. *** und *** festgehalten, dass sich das im Freien lagernde Material im Vergleich zur Vermessung am 05.01.2005 von der Lage her in teilweise in etwas geänderten Anhäufungen auf dem Areal befände, da die bei der Vermessung 2005 festgestellten Haufwerke von der Nachnutzerin der Liegenschaft teilweise zusammengeschoben worden seien. Insbesondere seien die am 10.01.2005 festgestellten und der C Gesellschaft m.b.H. zugerechneten Lagerungen im Ausmaß von 2.484 m3 (1.488 m3 und 996 m3 lt. Vermessung vom 10.01.2005) zwischen 2005 und 2014 am Betriebsgelände ca. 250 Meter nach Norden umgelagert und mit den dort lagernden Materialien, die laut Vermessung vom 10.01.2005 eine Kubatur von 3.906 m3 hatten, vereint worden.
Neben den zum damaligen Zeitpunkt im Unterschied zur Vermessung im Jahr 2005 nicht mehr in fünf, sondern in drei Haufwerken im Freien lagernden Materialien wurden bei der Vermessung am 12.05.2014 und 14.05.2014 zwei sich am 12.05.2014 und 14.05.2014 in der Halle *** (in den Gutachten des Amtssachverständigen F jeweils vom 10.06.2014, mit den Zahlen *** und *** als „offene Flugdachhalle“ bezeichnet) befindliche Haufwerke lokalisiert und im Vermessungsplan vom 26.05.2014 mit „C“ (Haufwerk in der Halle mit einer Kubatur von rund 3.298 m3) und „E“ (Haufwerk in der Halle mit einer Kubatur von rund 75 m3) bezeichnet.
1.2.26. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich änderte in Entscheidung über die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung der D gesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18.11.2005, Zl. ***, mit dem die D gesellschaft m.b.H. (– im Vollstreckungsverfahren betreffend die der D gesellschaft m.b.H. mit Bescheid vom 02.05.2002, Zl. *** in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28.01.2005, *** auferlegte Verpflichtung zur Entfernung von der D gesellschaft m.b.H. zugerechneten Lagerungen im Ausmaß von 25.848 m3 –) zur Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme verpflichtet worden war, mit Erkenntnis vom 15.07.2014, Zl. LVwG-AB-14-0574, den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass die Höhe des von der D gesellschaft m.b.H. zu hinterlegenden Betrags zur Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme – mit der Begründung, dass keine nachweisliche Entfernung der Abfälle erfolgt sei, sich aber die Kubatur der Abfälle, zu deren Entsorgung die D gesellschaft m.b.H. mit dem zu vollstreckenden Bescheid vom 02.05.2002, Zl. *** in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28.01.2005, *** rechtskräftig verpflichtet worden war, von 25.848m3 auf 24.311 m3 verringert habe – herabgesetzt wurde.
Weiters entschied das das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 17.07.2014, LVwG-AV-2/001-2014, über die – nach Aufhebung der Berufungsentscheidung Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.03.2013, Zl. ***, durch den Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 28.11.2013, Zl. ***, wieder offene – Berufung der C Gesellschaft m.b.H. gegen die dieser mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 08.11.2010, Zl. ***, auferlegte bescheidmäßige Verpflichtung zur Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme, dahingehend, dass die C Gesellschaft m.b.H. – mit der Begründung, dass keine nachweisliche Entfernung der Abfälle erfolgt sei, sich aber die Kubatur der Abfälle, zu deren Entsorgung die C Gesellschaft m.b.H mit dem zu vollstreckenden Bescheid verpflichtet worden war, von 2.484m3 auf 2.366 m3 verringert habe – verpflichtet wurde, einen im Vergleich zum zunächst festgesetzten Betrag verringerten Betrag als Vorauszahlung für die Vornahme der Ersatzvornahme gegen nachträgliche Verrechnung zu hinterlegen.
1.3. Im Vorfeld zum gegenständlichen Verfahren geführte zivilgerichtliche Verfahren:
1.3.1. Parallel zu den eben dargestellten verwaltungsbehördlichen- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden zwischen der C Gesellschaft m.b.H und der E GmbH (–von der die C Gesellschaft m.b.H von 01.04.1997 bis 31.03.2005 die in Frage stehenden Liegenschaftsflächen, im Konkreten die Lagerhalle *** und die Lagerhalle *** sowie 7.000m2 Freifläche, auf der Liegenschaft EZ ***, KG ***, als Untermieterin gemietet hatte, wobei die C Gesellschaft m.b.H ihrerseits die von ihr von der E GmbH angemieteten Freiflächen ab 1999 an die D gesellschaft m.b.H., die jedoch soweit ersichtlich in keinem der zivilrechtlichen Verfahren betreffend die in Frage stehenden Liegenschaft als Klägerin oder Beklagte auftrat, untervermietet hatte –), unter anderem insbesondere folgende zivilgerichtlichen Verfahren geführt:
1.3.2. Am 02.10.2002 schlossen die C Gesellschaft m.b.H. und die E GmbH vor dem BG *** einen Räumungsvergleich, nach dem die in Frage stehenden Liegenschaftsflächen (die Hallen *** und *** sowie Freiflächen im Ausmaß von rund 7.000m3), die die C Gesellschaft m.b.H. im Wege eines Untermietvertrages von der E GmbH gemietet hatte, von der C Gesellschaft m.b.H. bis zum 31.03.2005 geräumt von sämtlichen nicht in Bestand gegebenen Fahrnissen unter Verzicht auf Räumungsaufschub bei sonstiger Exekution an die E GmbH zu übergeben gewesen wären.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 22.04.2005, GZ *** wurde der E GmbH als betreibender Partei die zwangsweise Räumung der von der der E GmbH an die C Gesellschaft m.b.H vermieteten Lagerhallen *** und *** sowie der vermieteten Freiflächen im Ausmaß von 7.000 m2 auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, KG ***, bewilligt.
Die C Gesellschaft m.b.H. wurde aufgefordert, ihre beweglichen Sachen anlässlich des Vollzugs der zwangsweisen Räumung selbst zu übernehmen und wegzuschaffen, was jedoch nicht erfolgte.
1.3.3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 03.06.2005, GZ ***, wurde ein mit einem später zurückgezogenen Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung verbundener Aufschiebungsantrag der C Gesellschaft m.b.H. rechtskräftig abgewiesen. In diesem Beschluss wies das Gericht darauf hin, dass eine Räumungsexekution nicht zwingend in der Verbringung des zu entfernenden Materials bestehen müsse. Vielmehr könne – wenn eine Verbringung (derzeit) nicht möglich sei – die Räumungsexekution auch so durchgeführt werden könne, dass bei Übergabe der Liegenschaft an die Betreibende diese als Verwahrerin bestellt werde.
Der Betreibenden, der E GmbH, sei es in dieser Eigenschaft nicht verwehrt, die Sachen auch auf ihrem ursprünglichen Platz zu belassen. Der nach den Vorschriften der Exekutionsordnung bestellte Verwahrer sei – so die Ausführungen im Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 03.06.2005 – Sequester iSd § 968 ABGB und als solcher auch für die Einhaltung behördlicher oder gerichtlicher Aufträge und Auflagen verantwortlich. Das Räumungsverfahren sei mit der Bestellung eines Verwahrers iSd § 349 Abs. 2 EO beendet.
1.3.4. In der in diesem Verfahren angesetzten Räumungstagsatzung vom 05.10.2005 wurden die Schlüssel für die von der E GmbH an die C Gesellschaft m.b.H vermieteten Liegenschaftsteile der E GmbH übergeben und wurde diese mit deren Einverständnis zur Verwahrerin für die auf den vormals untervermieteten Liegenschaftsteilen verbliebenen Fahrnisse der C Gesellschaft m.b.H. bestimmt.
1.3.5. Ein neuerlicher Antrag auf Einstellung und Aufschiebung der Exekution durch die C Gesellschaft m.b.H. wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 14.10.2005, GZ ***, mit der Begründung abgewiesen, dass keine Aufschiebungs- und Einstellungsgründe vorlägen. Die Räumungsexekution im Sinne des Beschlusses vom 03.06.2005, GZ ***, sei – so das Bezirksgerichtes *** in seinem Beschluss vom 14.10.2005, GZ *** weiter, bereits durch die Übergabe der Liegenschaft in die Verwahrung der E GmbH am 05.10.2005 durchgeführt worden.
1.3.6. Eine Klage der E GmbH, mit der diese begehrte, es mögen die Kosten für den Abtransport und Deponierung des auf der Liegenschaft lagernden Materials bestimmt und deren Bezahlung der C Gesellschaft m.b.H. auferlegt werden, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 07.04.2006, GZ ***, abgewiesen. Begründend wurde durch das Bezirksgericht *** insbesondere ausgeführt, die E GmbH sei zur Verwahrerin der Fahrnisse bestellt worden und sei die Räumung der vormals vermieteten Liegenschaft mit Übergabe der Schlüssel an die E GmbH rechtlich vollzogen worden.
Diese Entscheidung des Bezirksgerichtes *** vom 07.04.2006 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 27.09.2006, Zl. ***, bestätigt. In der Entscheidung des Landesgerichtes *** vom 27.09.2006, Zl. ***, wird ua. ausgeführt, dass beim Vollzug der Gerichtsvollzieher den Betreibenden, hier also die E GmbH, so in den Besitz der zu übergebenden Liegenschaft einweise, wozu insbesondere die Übergabe von Schlüsseln gehöre, dass die Verfügungsmacht vom Verpflichteten auf den Betreibenden, hier also auf die E GmbH übergehe. Die Räumungsexekution sei mit der Herstellung des dem Titel entsprechenden Zustandes, also mit der Übergabe des geräumten Bestandobjektes an den Betreibenden, beendet. Das Räumungsverfahren sei auch mit der Bestellung eines Verwahrers gemäß § 349 Abs. 2 EO beendet. Da Entsorgungsmaßnahmen im Rahmen der vom Gerichtsvollzieher geleiteten Amtshandlung nicht eingeleitet worden seien, komme auch ein Kostenersatz für geschätzte, aber nicht tatsächlich aufgelaufene Entsorgungskosten nicht in Betracht.
1.3.7. In einem durch die E GmbH angestrengten Exekutions-Verfahren zur Erwirkung der Entfernung der Plastikmaterialien auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft führt der Oberste Gerichtshof in seinem (in Entscheidung über den von der E GmbH gegen den Beschluss des Landesgerichtes *** vom 17.06.2008 erhobenen Revisionsrekurs ergangenen) Beschluss vom 3.10.2008, Zl. ***, aus, dass die Räumungsexekution nach § 349 EO mit der Einweisung der betreibenden Partei, sohin der E GmbH, in den Besitz des Mietobjektes auch dann beendet sei, wenn dort bewegliche Sachen des Verpflichteten, also hier der C Gesellschaft m.b.H., zurückblieben und ein Verwahrer bestellt worden sei, der auch der Betreibende sein könne. Der dem Exekutionstitel neben dem Übergabeanspruch weiters innewohnende Anspruch auf Entfernung der Fahrnisse im Rahmen der Exekutionsführung nach § 349 EO sei mit der Bestellung der betreibenden Partei, hier also der E GmbH, zur Verwahrerin bereits erfüllt worden. Diese könne selbst aufgrund ihrer Verwahrerstellung die Fahrnisse jederzeit von der Liegenschaft entfernen und in ein Zwischenlager verbringen, nicht aber mit demselben Exekutionstitel, der keine Entsorgungsverpflichtung enthalte, nochmals Exekution (diesmal nach § 353 EO) zu dem offenkundigen Zweck führen, für den Entfernungsaufwand eine Vorauszahlung der Verpflichteten erhalten zu können, die sie bei der Exekutionsführung nach § 349 EO und auch nach materiellem Recht im Prozessweg nicht habe erlangen können.
1.3.8. Eine Drittschuldnerklage der E GmbH gegen die Versicherung der C GmbH auf Zahlung von 375.000,-- Euro an Beseitigungskosten wurde mit Urteil des Handelsgerichtes *** vom 20.05.2011, Zl. ***, abgewiesen. In der Begründung dieses Urteils wurde unter anderem festgehalten, dass die E GmbH auf deren Betreiben hin zur Verwahrerin der auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück gelagerten Abfälle bestellt worden sei und dass die Geschäftsführerin der E GmbH nicht mehr bereit gewesen sei, Mitarbeiter der C Gesellschaft m.b.H. auf die verfahrensgegenständliche Liegenschaft zu lassen, damit sich diese selbst oder Dritte um die Entsorgung hätten kümmern können.
2. Verwaltungsbehördliches Verfahren, in Beschwerde gezogener Bescheid:
2.1. Eine Entfernung der auf dem in Frage stehenden Areal befindlichen Kunststoffabfälle erfolgte auch nach der Vermessung am 12.05.2014 und 14.05.2014 und nachdem die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15.07.2014, Zl. LVwG-AB-14-0574 und vom 17.07.2014, LVwG-AV-2/001-2014 ergangen waren, weder durch die D gesellschaft m.b.H. oder die C Gesellschaft m.b.H. noch im Wege der Ersatzvornahme durch die Vollstreckungsbehörde.
Wenige Monate, nachdem die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15.07.2014, Zl. LVwG-AB-14-0574 (betreffend Verpflichtung der D gesellschaft m.b.H. zur Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme der ihr mit Bescheid vom 02.05.2002, Zl. ***, in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28.01.2005, ***, auferlegte Verpflichtung zur Entfernung von ihr zugerechneten Lagerungen im Ausmaß von 25.848 m3 –, wobei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt worden war, dass sich das Ausmaß der der D gesellschaft m.b.H. zuzurechnenden Ablagerungen von 25.848 m3 auf 24.311 m3 verringert hatte) und vom 17.07.2014, LVwG-AV-2/001-2014 (betreffend die Verpflichtung der C Gesellschaft m.b.H. zur Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme der ihr. mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 29.04.2005, *** in der Fassung der Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.09.2006, *** auferlegten Verpflichtung zur Entfernung von zwei in einem dem Bescheid beigefügten Lageplan farblich markierten, der C Gesellschaft m.b.H. zugerechneten Lagerungen von Kunststoffabfällen mit einem Gesamtvolumen von ca. 2.484m3 ordnungsgemäß zu entfernen) ergangen waren, wurde sowohl über das Vermögen der D gesellschaft m.b.H. (Beschluss des Handelsgerichts *** vom 23.09.2014, GZ ***) als auch über das Vermögen der C Gesellschaft m.b.H. (Beschluss des Handelsgerichts *** vom 21.08.2014, GZ ***) der Konkurs eröffnet und wurde in der Folge mit Beschlüssen des Handelsgerichts *** vom 30.10.2014 die Schließung beider Unternehmen angeordnet.
2.2. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.11.2014, Zl. ***, mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihm als früherem Geschäftsführer der infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelösten C Gesellschaft m.b.H einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 hinsichtlich (nach der im Zuge der verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu den Zahlen LVwG-AB-14-0574 und LVwG-AV-2/001-2014 am 12. und 14. Mai 2014 durchgeführten Vermessung im Vermessungsplan vom 26.05.2014 eingezeichneten,) auf dem Grundstück Nr. .***, KG *** befindlicher, der früheren C Gesellschaft m.b.H zuzuordnender Abfalllagerungen im Ausmaß von insgesamt rund 5.739 m3, nämlich hinsichtlich eines 2.366 m3 großen Teils der Anschüttung „A“, hinsichtlich der Anschüttung „C“ im Ausmaß von 3.298m3 und hinsichtlich der Anschüttung „E“ im Ausmaß von 75m3, zu erteilen.
In diesem Schreiben – dessen Inhalt im Wesentlichen dem Inhalt des in der Folge erlassenen, angefochtenen Bescheides entspricht (vgl. dazu unten) – wird insbesondere auf den der C Gesellschaft m.b.H. mit dem (durch Berufungsbescheid vom 13.09.2006, Zl. *** und schließlich mit Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2009, Zl. ***, bestätigten) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 29.04.2005, Zl. ***, rechtskräftig erteilten Beseitigungsauftrag zur vollständigen (nachweislichen) Entfernung von zwei ihr zugeordneten konsenslosen Freilagerungen im Gesamtausmaß von 2.484 m3 und auf die im Bezug habenden Vollstreckungsverfahren ergangene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17.07.2014, LVwG-AV-2/001-2014 betreffend Kostenvorauszahlung verwiesen. Weiters wird in diesem Schreiben ausgeführt, dass bei der im Zuge der verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu den Zahlen LVwG-AB-14-0574 und LVwG-AV-2/001-2014 am 12. und 14. Mai 2014 durchgeführten Vermessung in der offenen Flugdachhalle (Halle ***) noch immer bestehende Lagerungen von Kunststoffabfällen im Ausmaß von 3.373m3, die der C Gesellschaft m.b.H. zuzuordnen seien, festgestellt worden seien, denen eine Brandgefahr immanent sei, weshalb auch diese nachweislich und ordnungsgemäß zu entsorgen seien.
2.3. Daraufhin erstattete der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter eine ausführlich begründete Stellungnahme vom 23.12.2014 (deren Inhalt in der Folge in der Beschwerde wiederholt und ergänzt wurde – vgl. unten Pkt. 3).
2.4. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr vorliegend in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 11. März 2015, Zl. ***.
2.4.1. Mit diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf § 73 AWG 2002 ein wörtlich wie folgt formulierter Behandlungsauftrag erteilt:
„Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt verpflichtet Herrn A, geb. ***, handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Gesellschaft m.b.H., folgende Maßnahmen auf dem Grundstuck Nr. .***, KG ***, bis spätestens 30.7.2015 durchzuführen:
1. Die Lagerungen von Kunststoffabfällen mit einem Volumen von rund 2.366 m3 (Teil der Anschüttung mit der Bezeichnung „A“ laut beiliegendem Vermessungsplan der Abt. BD3 des Amtes der NÖ Landesregierung vom 26.5.2014, GZ: ***, von den ausgewiesenen 5.096 m3 werden 2.730 m3, welche Herrn A als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D gesellschaft m.b.H. betreffen, abgezogen), rund 3.298 m3 (Anschüttung mit der Bezeichnung „C“ laut beiliegendem Vermessungsplan der Abt. BD3 des Amtes der NÖ Landesregierung vom 26.5.2014, GZ: ***) sowie rund 75 m3 (Anschüttung mit der Bezeichnung „E“ laut beiliegendem Vermessungsplan der Abt. BD3 des Amtes der NÖ Landesregierung vom 26.5.2014, GZ: ***), sind zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
1. Über die ordnungsgemäße Entsorgung sind der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt bis spätestens 30.7.2015 Nachweise unaufgefordert vorzulegen, aus welchen unter anderem hervorgeht, welche Unternehmen die Kunststoffabfälle übernommen haben und wohin diese verbracht worden sind.“
2.4.2. In der Begründung des Bescheides wird zunächst ausgeführt, am 23.03.2005 habe durch einen Amtssachverständigen für Deponietechnik eine Überprüfung jener Kunststoffabfälle, die aufgrund eines Brandes im Jahre 2003 aus einer Halle auf Freilagerflächen transportiert worden seien, stattgefunden. Der Amtssachverständige habe in der Folge einen im Bescheid auszugsweise wörtlich wiedergegeben Überprüfungsbericht erstattet, in dem insbesondere ausführt wurde, dass die objektive Abfallqualität festgestellt worden sei, dass weiterhin eine Brandgefahr bestehe und dass nach Bränden kontaminiertes Löschwasser entstehen könne.
Nach auszugsweiser wörtlicher Wiedergabe der nach der Überprüfung am 23.03.2005 abgegebenen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik wird in der Bescheidbegründung festgehalten, die C Ges.m.b.H. sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2005, Zl. *** verpflichtet worden, zwei Lagerungen von Kunststoffabfällen mit einem Gesamtvolumen von ca. 2.484 m3 auf dem Betriebsareal in ***, ***, zu entfernen. Da diese Entfernung nicht erfolgt sei, sei das Vollstreckungsverfahren durchgeführt worden, das letztlich in der rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17.07.2014, LVwG-AV-2/001 gegipfelt habe. Im Zuge dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seien am 12. und 14. Mai 2014 die gesamten auf dem in Frage stehenden Areal gelagerten Kunststoffabfälle lokalisiert und im Vermessungsplan des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Hydrologie und Geoinformation, GZ ***, eingezeichnet worden.
Die im (im Jahr 2005 erstellten) Plan *** ausgewiesenen Kunststofflagerungen hätten als Einzellagerungen auf dem Gelände nicht mehr festgestellt werden können, weil die von der C Gesellschaft m.b.H. zu entsorgenden Kunststoffabfälle im Ausmaß von 2.484 m3 durch die Nachnutzerin der Liegenschaft um 250 m in Richtung Norden umgelagert worden seien, um mehr Manipulationsflache auf dem Areal zu schaffen. Die im Vermessungsplan vom 10.01.2005, Zl. *** eingezeichneten zwei Halden an Kunststoffabfällen mit der Bezeichnung „Kunststoffrecycling“ und einer Kubatur von 1.488 m3 bzw. 996 m3 seien durch die Nachnutzerin der Liegenschaft zur der D Ges.m.b.H. zuzurechnenden, nördlich bestehenden Ablagerung mit der Bezeichnung „A“ dazu geschüttet worden.
Aufgrund von Setzungsvorgängen sei das Gesamtvolumen der „verfahrensgegenständlichen Kunststoffabfälle“ derzeit mit 2.366 m3 anzunehmen.
Laut Firmenbuchauszug vom 27.10.2014 sei die C Gesellschaft m.b.H – so die Bescheidbegründung weiter – infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst worden. Der Beschwerdeführer sei der handelsrechtliche Geschäftsführer der C Ges.m.b.H. gewesen und habe er diese Gesellschaft seit 17.01.1989 selbständig vertreten.
Anlässlich der Überprüfung und Vermessung der Abfalllagerungen am 12. und 14.05.2014 seien – so die Bescheidbegründung weiter – noch immer bestehende Lagerungen von Kunststoffabfällen in der offenen Flugdachhalle im Ausmaß von 3.373 m3, nämlich die im 2014 erstellten Vermessungsplan GZ *** mit „C“ und „E“ bezeichneten Lagerungen mit einer Kubatur von 3.298 m3 bzw 75 m3, die der C Ges.m.b.H., zuzuordnen seien, festgestellt worden.
Da auch diesen Lagerungen eine Brandgefahr immanent sei, seien auch diese Abfalllagerungen zu entfernen sowie ordnungsgemäß und nachweislich zu entsorgen.
Die daher beabsichtigte Erlassung eines Behandlungsauftrages gegenüber dem Beschwerdeführer sei diesem mit Schreiben vom 10.11.2014 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden.
2.4.3. In der Folge wird im in Beschwerde gezogenen Bescheid auf den Seiten 3 bis 15 wörtlich die seitens des Beschwerdeführers angegebene Stellungnahme (zu deren Inhalt, der auch zum unten dargestellten Inhalt der vorliegenden Beschwerde erhoben wurde) vom 23.12.2014 wiedergegeben.
2.4.4. In rechtlicher Hinsicht wird in der Bescheidbegründung nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002 zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, wonach aus den Materialien zu § 73 AWG 2002 die gesetzgeberische Absicht hervorleuchte, dass gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002. jeder zu den in dieser Gesetzesbestimmung genannten Maßnahmen zu verpflichten sei, dem die Abfälle bzw. die Gefahr zuzurechnen sei, vor allem der – wenn auch schuldlose – Verursacher (sowie der Eigentümer der Abfälle).
Nach den Gesetzesmaterialien sei bei § 73 AWG 2002 „ebenso wie beim § 31 WRG 1959“ von einer Solidarhaftung auszugehen. Der Gesetzgeber habe bei der Regelung des § 73 Abs. 1 AWG 2002 den Verursacherbegriff des § 31 WRG 1959 vor Augen gehabt, weshalb es sachgerecht erscheine, insoweit auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur zurückzugreifen.
Nach der zu § 31 WRG1959 ergangenen Judikatur sei die Verpflichtung zur Vornahme von nach § 31 WRG 1959 erforderlichen Maßnahmen verschuldensunabhängig und könne diese mehrere Personen betreffen, die gleichzeitig zur gemeinsamen Kostentragung notstandspolizeilicher Maßnahmen verhalten werden könnten.
Weiters wird in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2003, Zl. 2002/07/0018, verwiesen. Darin habe der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass auch eine „de facto“-Anordnungsbefugnis des Geschäftsführers einer handelsrechtlichen Gesellschaft, für eine Anlage, die für die Gesellschaft als Betriebsstatte dient, ausreiche, um eine Verantwortlichkeit des Geschäftsführers im Sinne des § 31 Abs. 1 WRG 1959 zu begründen. Auch in der zu § 31 WRG 1959 ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs werde eine Mithaftung des Geschäftsführers in diesem Sinn vertreten. Mehrere Verursacher würden jedenfalls solidarisch haften.
2.4.5. Bezogen auf den vorliegenden Fall wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, die C Ges.m.b.H. sei durch den Beschwerdeführer als alleinigem handelsrechtlichen Geschäftsführer vertreten worden, weshalb die faktischen Veranlassungen und somit auch „die konsenslosen Abfalllagerungen“ durch den Beschwerdeführer getroffen worden seien.
Dass es sich bei den zwischenzeitig teilweise umgelagerten Abfällen um die Abfälle der C Gesellschaft m.b.H. handle, habe weder das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angezweifelt, noch werde dies von der Behörde angezweifelt, zumal keine Entsorgungsnachweise vorgelegt worden seien und das Areal regelmäßig überprüft werde.
Die Erteilung eines Behandlungsauftrages sei aufgrund der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik zur Vermeidung von Beeinträchtigungen iSd § 1 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 jedenfalls geboten, weil durch die festgestellten „illegalen Lagerungen“ der Grundwasserkörper, die Umwelt und Anrainer beeinträchtigt, gefährdet und belästigt seien und eine Brandgefahr herbeigeführt werden könne.
Zu den seitens des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme vom 23.12.2014 gemachten Ausführungen, wonach die gerichtliche Räumungsexekution durch die Bestellung eines Verwahrers abgeschlossen worden sei und der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt habe, das Grundstück zu betreten bzw. die Abfälle zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen, führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass das zivilrechtliche Räumungsverfahren (nur) das Verhältnis zwischen der E GmbH als Bestandgeberin und der C Ges.m.b.H. als Bestandnehmern betroffen habe, wobei dieses Bestandsverhältnis nur bis 31.03.2005 aufrecht gewesen und die zivilrechtliche Räumungsexekution abgeschlossen sei.
Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, er hätte keine Möglichkeit gehabt, das Grundstück zu betreten, sei auf § 73a AWG 2002 zu verweisen. Seitens der Liegenschaftseigentümer liege keinerlei Mitteilung vor, dass diese den Zutritt zur Liegenschaft zwecks Entfernung und ordnungsgemäßer Entsorgung der Kunststoffabfälle verweigern würden. Sollten die Liegenschaftseigentümer die Durchführung der behördlich angeführten Maßnahmen nicht dulden, werde die Behörde iSd § 73a Abs. 2 und 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 vorgehen.
3. Zum Beschwerdevorbringen:
3.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht eine ausführlich begründete Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, mit der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides bzw. eventualiter die Feststellung, dass keine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Entfernung der in Frage stehenden Abfälle bestehe, beantragt wurde.
3.2. Begründend wird in der Beschwerde zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht gerügt, die belangte Behörde habe sich in der Begründung ihrer Entscheidung ausschließlich darauf beschränkt, den Inhalt des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens, die vom Beschwerdeführer eingebrachte Rechtfertigung und den Inhalt der §§ 73 Abs.1, 73a und 74 AWG 2002 wiederzugeben, eine Analogie zum Wasserrecht herzustellen und diesbezüglich auf die Bestimmung des § 31 WRG zurückzugreifen. Die belangte Behörde habe es jedoch gänzlich unterlassen, sich inhaltlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Bei Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers wäre die Behörde zur Auffassung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Bescheides gar nicht vorgelegen seien. Die bislang unbeachtet gebliebene Rechtfertigung werde deshalb neuerlich vorgelegt und um weitere Ausführungen ergänzt.
3.3. Inhaltlich wird dem Großteil der Ausführungen in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht, der mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Entfernungsauftrag sei an den falschen Adressaten ergangen, da der Beschwerdeführer nicht als Verpflichteter iSd § 73 AWG 2002 herangezogen werden könne.
3.3.1. In diesem Zusammenhang wird zunächst vorgebracht, der Beschwerdeführer sei zwar ab 17.01.1989 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Ges.m.b.H. zur selbstständigen Vertretung dieser Gesellschaft befugt gewesen, er habe aber stets nur als Vertreter dieser Gesellschaft gehandelt und habe keinerlei Handlungen gesetzt, die außerhalb der Geschäftsführungsbefugnis der vertretenen Gesellschaft gelegen wären.
3.3.2. Weiters wird der Sache nach vorgebracht, der Beschwerdeführer könne auch aufgrund der Eigentumsverhältnisse an den Liegenschaften und an den darauf befindlichen Kunststoffabfällen, aufgrund der Pacht- und (Unter-)Mietverhältnisse und aufgrund näher dargestellter Entscheidungen der ordentlichen Gerichte nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Ges.m.b.H. als Verpflichteter herangezogen werden. Die C Ges.m.b.H. sei weder Eigentümerin der noch Verfügungsberechtigte über die in Frage stehenden Kunststoffabfälle und sei durch den Obersten Gerichtshof nicht nur entschieden worden, dass die ausschließliche Verfügungsmacht über die Materialien spätestens am 05.10.2005 von der C Ges.m.b.H. auf die E GmbH übergegangen sei, sondern habe der OGH weiters entschieden, dass auch hinsichtlich der Entsorgungskosten kein Anspruch der E GmbH gegenüber der C Ges.m.b.H. bestehe.
Aus den in der Beschwerde angeführten und zum Teil auszugsweise zitierten Entscheidungen der ordentlichen Gerichte ergebe sich, dass die E GmbH als vormalige Untervermieterin der C Ges.m.b.H. seit 05.10.2005 alleinige und ausschließliche Verfügungsberechtigte über die verfahrensgegenständlichen Materialien gewesen sei, während die C GmbH keinerlei Verfügungsmöglichkeit über diese Materialien mehr besessen habe.
Vorgebracht wird in der Beschwerde weiter, dass im Exekutionsverfahren zwischen der C GmbH und der E GmbH auch die Bescheide der belangten Behörde vom 29.04.2005, 02.05.2002 und 21.07.2003 (betreffend Entfernungsaufträge) zugrunde gelegt worden seien, sodass die der C GmbH in diesen Bescheiden auferlegte Verpflichtung zur Beseitigung der Materialien auch Gegenstand des Gerichtsverfahrens gewesen sei, welches durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 03.10.2008, ***, endgültig beendet worden sei. Der Oberste Gerichtshof habe die im gegenständlichen Verwaltungsverfahren als Vorfrage der Verfügungsbefugnis über die in Frage stehenden Materialien dahingehend beantwortet, dass mit der Verwahrungsnahme der zu entsorgenden Stoffe durch die E GmbH die Räumung der Liegenschaft von den Fahrnissen der C Ges.m.b.H. und somit auch die Räumung von den dort lagernden Materialien spätestens am 05.10.2005 beendet gewesen sei und dass das Material ebensowie die Liegenschaft in die ausschließliche Verfügungsbefugnis der E GmbH übergegangen seien.
Auch habe der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 23.07.2014, ***, ausgeführt, dass die E GmbH keinen Anspruch gegenüber der C Ges.m.b.H. hinsichtlich der Entsorgungskosten habe und damit auch keine Haftung für die Entsorgungskosten bestehe. Schon aus diesem Grund könne es auch keine Solidarhaftung gemäß § 74 AWG 2002 geben, da aus einer solchen stets Regressansprüche resultieren würden, die nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes im vorliegenden Fall jedoch ausgeschlossen seien, womit auch keine Solidarhaftung bestehen könne.
3.3.3. Zur im Bescheid angesprochenen solidarischen Haftung mehrerer Verursacher wird in der Beschwerde weiters zusammengefasst vorgebracht, § 74 AWG 2002 sehe keine Solidarhaftung der Verpflichteten und deren Geschäftsführer vor; hätte der Gesetzgeber nämlich eine solche Haftung gewollt, so hätte er eine dem § 80 BAO gleichlautende Bestimmung im Abfallwirtschaftsgesetz erlassen. Der Gesetzgeber habe aber eine Haftung jener Personen normieren wollen, welche faktisch und rechtlich Zugriff auf und somit auch die entsprechende Verfügungsmacht über das gelagerte Gut besitzen. Dies seien zum einen die jeweiligen Eigentümer des gelagerten Gutes und zum anderen die jeweiligen Eigentümer jener Liegenschaft, auf welcher das Gut gelagert werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe in VwSlg. 14.105 A/1994 klargestellt, dass die Frage der Eigentümerposition nach den Bestimmungen des Zivilrechts beantwortet werden müsse. Daraus folge, dass es im Regelfall darauf ankomme, wer etwa als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sei. Die Haftung setze aufrechtes Liegenschaftseigentum voraus, weshalb auch die Aufgabe des Liegenschaftseigentums mit ihrer eigentumsrechtlichen Wirksamkeit die Haftung beende. Für den gegenständlichen Fall bedeute dies, dass, um der verfassungsrechtlichen Gleichbehandlung zu entsprechen, in gleicher Weise auch hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an den gelagerten Gütern zu verfahren sei.
Aus dem Blickwinkel des Zivilrechts mache die Haftungsvorschrift des § 74 AWG 2002 lediglich hinsichtlich der Haftung des Liegenschaftseigentümers Sinn, zumal nur dieser über ein Pfandrecht sowie ein Verwertungsrecht an den eingebrachten Sachen gemäß § 1101 ABGB verfüge. Demgegenüber verfüge ein Geschäftsführer einer Gesellschaft über keinerlei Rechte an den im Eigentum oder Besitz der Gesellschaft stehenden Gegenständen. Dieser sei lediglich Vertreter, handle in fremden Namen und auf fremde Rechnung und könne über die Güter auch nicht wie ein Eigentümer verfügen.
3.4. Neben dem zusammengefasst insbesondere wie oben dargestellt begründeten Vorbringen, der Beschwerdeführer könne nicht als Verpflichteter herangezogen werden, wird in der Beschwerde auch insbesondere unter Verweis auf die durch die von der Nachnutzerin der Liegenschaft vorgenommenen Umlagerungen vorgebracht, dass das zu entsorgende Material nicht mehr konkretisierbar und damit weder der C GmbH oder der D m.b.H. noch dem Beschwerdeführer eindeutig zuordenbar sei.
3.5. Vorgebracht wird in der Beschwerde weiters, dass weder der Beschwerdeführer selbst noch die durch ihn früher vertretenen Gesellschaften das verfahrensgegenständliche Material am nunmehrige Lagerungsort gelagert hätten.
Es sei sowohl für den Beschwerdeführer selbst als auch für die durch ihn vertretenen Gesellschaften (seit dem Jahr 2005) faktisch unmöglich gewesen, die Liegenschaft zu betreten und auf die Materialien zuzugreifen; auch habe auch rechtlich keine Möglichkeit bestanden, über die gelagerten Fahrnisse zu verfügen und die der C GmbH bzw. der D gesellschaft m.b.H erteilten Entsorgungsaufträge zu erfüllen bzw. durchzusetzen.
Der Beschwerdeführer selbst sei auch gar nicht in Kenntnis von der Verbringung der Materialien (an ihren nunmehrigen Lagerungsort) gewesen und habe er weder in rechtlicher Hinsicht als Geschäftsführer noch faktisch die Verbringung des Materials an den nunmehrigen Lagerungsort veranlasst oder durchgeführt, und habe er auch keinerlei Einfluss auf die Verbringung bzw. die Entfernung des Materials nehmen können. Da die Materialien von den Nachnutzern der Liegenschaft an einem anderen Ort neu abgelagert worden, seien ausschließlich diese Normadressaten des § 73 AWG 2002.
Im Ergebnis hätten die C GmbH und die D gesellschaft m.b.H. seit abgeschlossener Räumung der Liegenschaft am 05.10.2005 keinerlei Möglichkeiten gehabt, Auflagen der Behörde hinsichtlich der Entsorgung der Materialien zu erfüllen. Es obliege daher ausschließlich der E GmbH bzw. der nunmehrigen Liegenschaftseigentümerin G GmbH den behördlichen Verpflichtungen nachzukommen.
Ungeachtet dessen hätte die Behörde in Kenntnis des Umstandes, dass die E GmbH bzw. die Liegenschaftseigentümerin den Zutritt zur Liegenschaft beharrlich verweigert habe und daher über die Betretungsmöglichkeit ein Streitfall bestanden habe, eine entsprechende Duldungsanordnung gemäß § 73a AWG 2002 an die E GmbH bzw. die Grundeigentümerin erlassen müssen, was jedoch nicht geschehen sei.
Eine Haftung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer scheide zusammengefasst aus, weil der Beschwerdeführer weder als Geschäftsführer der C Ges.m.b.H. bzw. der D gesellschaft m.b.H die Verbringung der Materialien an den nunmehrigen Ort veranlasst oder durchgeführt habe, noch Kenntnis davon gehabt habe und der Beschwerdeführer auch keine Möglichkeit gehabt habe, auf die Verbringung der Materialien durch die Nachnutzerin Einfluss zu nehmen. Vielmehr habe ausschließlich die G GmbH über die auf dem Gelände gelagerten Materialen verfügt, als sie Teile des Material gegen Zahlung der Kosten des Abtransports verkauft habe. Eine diesbezügliche de facto-Anordnungsbefugnis des Beschwerdeführers habe nicht bestanden, da weder die C Ges.m.b.H. noch die Abfallverwertungsgesellschaft m.b.H auf die Verfügungsberechtigten auch nur in geringster Weise Einfluss hätten nehmen oder gar die Entsorgung durchsetzen hätten können.
Aus all den genannten Erwägungen sei der dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Auftrag unrechtmäßig.
4. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
4.1. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der belangten Behörde unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung samt Bezug habendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.
4.2. Das erkennende Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in durch die belangte Behörde und durch die Landeshauptfrau von Niederösterreich (als in den durch die vom Beschwerdeführer vormals vertretene C GmbH angestrengten abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren zuständiger Behörde) teilweise mit der Beschwerde, teilweise auf Ersuchen des Verwaltungsgerichts vorgelegte Verwaltungsakten bzw. Aktenbestandteile sowie in Akten des Verwaltungsgerichts betreffend bei diesem in Zusammenhang mit Kunststofflagerungen auf dem in Frage stehenden Areal in der Vergangenheit anhängig gewesener Verfahren:
So wurde Einsicht genommen in die bei der Verhandlung als verlesen in das Verfahren einbezogenen Akten der belangten Behörde mit den Zlen. ***, ***, ***, *** und ***, in die verwaltungsgerichtlichen Akten zu den Zlen. LVwG-AV-416/001-2015, LVwG-AV-417/001-2015, LVwG-AB-14-0574, LVwG-AV-2/001-2014, LVwG AV 607/001-2014 und LVwG-AV-960-2016.
Um feststellen zu können, wer während der Zeit, in der die Kunststoffabfälle durch die C GmbH bzw. die Dgesellschaft m.b.H auf das Areal verbracht bzw. dort gelagert wurden, für diese Gesellschaften gegenüber den Behörden aufgetreten war, ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Anlagenabteilung der belangten Behörde um Übermittlung des gewerberechtlichen Aktes bzw. wesentlicher Aktenbestandteile zu dem Verfahren, das in die Erlassung des Bescheides vom 15.10.2002, Zl. *** (Zurückweisung des Antrages der D gesellschaft m.b.H auf Erteilung einer gewerberechtlichen Genehmigung und Verfahrensanordnung) gemündet hatte sowie der Akten zum Verfahren mit der Zl. *** betreffend den Antrag der D gesellschaft m.b.H auf gewerberechtliche Genehmigung einer Betriebsanlage zur Herstellung von Einblasdämmstoffen.
Weiters ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Landeshauptfrau von Niederösterreich um Übermittlung einer Kopie des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12.08.2003, ***, mit dem der D gesellschaft mbH eine Genehmigung für einen Versuchsbetrieb gem. § 29 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 8 AWG 2002 am Standort ***, ***, erteilt wurde, sowie um Übermittlung allfälliger, im Bezug habenden Genehmigungsakt enthaltener Verhandlungsschriften.
In Reaktion auf dieses Ersuchen wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum einen der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12.08.2003, ***, in Kopie übermittelt.
Zum anderen wurden im Übermittlungsschreiben vom 08.07.2020 eine Reihe an (– in Zusammenhang mit Genehmigungsanträgen der C Ges.m.b.H. bzw. der D gesellschaft m.b.H oder. in Zusammenhang mit konsenslosen Kunststofflagerungen auf dem in Frage stehenden Areal –) zwischen 1997 und 2011 durchgeführter bzw. stattgefunden habender Verfahren, Verhandlungen, Kontrollen und Besprechungen dargestellt, und wurde eine Reihe in Zusammenhang mit den im Schreiben vom 08.07.2020 erwähnten Verfahren, Kontrollen bzw. Besprechungen stehende Bestandteile der jeweiligen Akten, wie insbesondere Verhandlungsschriften und Aktenvermerke, in Kopie übermittelt.
Weiter wurde Einsicht in die – im Akt der belangten Behörde *** in Kopie enthaltene – gegen den Beschwerdeführer durch die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich wegen des Verdachts des vorsätzlichen umweltgefährdenden Behandelns und Verbringens von Abfällen auf dem in Frage stehenden Areal erstattete Strafanzeige vom 02.04.2005, Zl. ***. Auf entsprechendes Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich teilte die Staatsanwaltschaft *** mit, dass das aufgrund dieser Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren wegen § 181 StbG mit Verfügung der Staatsanwaltschaft *** wegen Verjährung eingestellt worden sei und dass der Bezug habende Akt nicht übermittelt werden könne, da dieser in Verstoß geraten sei.
4.3. Das Landesverwaltungsgericht ersuchte die belangte Behörde um Mitteilung, ob im Zuge der betreffend die der D gesellschaft m.b.H. und C Gesellschaft m.b.H. rechtskräftig auferlegten bescheidmäßigen Beseitigungsaufträgen geführten Vollstreckungsverfahren (Teile) der den genannten Gesellschaften zugerechneten Materialien im Wege der Ersatzvornahme durch die Vollstreckungsbehörde entfernt worden seien.
Weiters ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Behörde um Vorlage allfälliger Unterlagen, wie etwa im Zuge von behördlichen Überprüfungen des in Frage stehenden Areals erstellter Lichtbildaufnahmen, Berichte der technischen Gewässeraufsicht oä, aus denen sich aus Sicht der Behörde ergebe, dass sich die in Frage stehenden Abfall-Ablagerungen weiterhin unverändert wie im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Vermessungsplan vom 26.05.2014 planlich dargestellt an Ort und Stelle befänden oder aber dass diese (zur Gänze oder teilweise) entfernt bzw. umgelagert worden seien.
Daraufhin wurde dem Verwaltungsgericht durch die Behörde der durch die Technische Gewässeraufsicht (I) nach Durchführung einer örtlichen Erhebung auf dem in Frage stehenden Areal erstellte „Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht“ vom 15.09.2020 übermittelt.
Darin wird – unter Beifügung von Lichtbildaufnahmen und einer Kopie des im Spruch des angefochtenen Bescheides angesprochenen Vermessungsplanes vom 26.05.2014, in die eingezeichnet wurde, welche Blickrichtung bei Erstellung der dem Erhebungsbericht beigefügten Lichtbildern eingenommen wurde – in Beantwortung der Frage, ob die im Vermessungsplan vom 26.05.2014, *** lokalisierten Kunststoffabfälle weiterhin von Kubatur und Lage unverändert vor Ort lagern, Folgendes ausgeführt wird:
„Aufnahme der Kunststoffabfälle:
Sämtliche Kunststoffabfälle befinden sich auf Grundstück .***, KG ***. Auf Grundstück *** befinden sich keine Kunststoffabfälle mehr.
Die folgenden Bezeichnungen der Ablagerungen (A, B, C, D und E) beziehen sich auf den Vermessungsplan des Amtes der NÖ LR, Abt. Hydrologie und Geoinformation vom 26.05.2014, Zl. ***.
Ablagerungen Fläche A:
Die Kunststoff-Ablagerungen auf Fläche A dürften weiterhin unverändert 5096 m³ betragen. Dies kann aufgrund der Vermessung, der Aussage von Hr. H und des vorhandenen Bewuchses ausgesagt werden.
Ablagerungen Fläche B:
Lt. Auskunft von Hr. H wurden bei der Räumung der Halle (Fläche C+E) die Kunststoffabfälle im Ausmaß von 3103 m³ (3298 m³ + 75 m³ - 270 m³) auf die Fläche B verlagert. Weiters wurde der nordöstliche Bereich (Teile Fläche B und Ablagerungen Fläche D (30m³)) Richtung Südwesten „zusammengeschoben“. D. h., die Ablagerungen auf Fläche B haben sich von 21551 m³ auf ca. 24684 m³ (21551 + 3103 + 30) vergrößert und räumlich geringfügig verändert.
Ablagerungen Fläche C + E (Halle):
Die Halle wurde vor mehreren Jahren geräumt. Ca. 270 m³ wurden dabei im April 2020 über die MA48 Wien entsorgt (Brandschutt von Hallenbrand, 85,22 Tonnen, Rechnung *** vom 07.05.2020). Die restlichen Kunststoffabfälle im Ausmaß von 3103 m³ (3298 m³ + 75 m³ - 270 m³) wurden dabei auf die Fläche B verbracht. Dzt. befinden sich diverse Ablagerungen in der Halle (größtenteils Sperrmüll und Kunststoffabfälle). Diese stammen lt. Auskunft von Hr. H von den Gebäuderäumungen und sind nicht Inhalt dieses Verfahrens.
Ablagerungen Fläche D
Die Kunststoff-Ablagerungen auf Fläche D (30m³) wurden Richtung Südwesten mit der Fläche B „zusammengeschoben“, d.h. sie sind auf der Fläche D nicht mehr existent.“
4.4. Insbesondere um abzuklären, ob und wie für den Fall einer grundsätzlichen Bestätigung des vorliegend in Beschwerde gezogenen Bescheides mit der Zl. *** und des im Verfahren LVwG-AV-417/001-2015 angefochtenen Bescheides mit der Zl. ***, die mit diesen erteilten Entfernungsaufträge hinreichend bestimmt formuliert werden könnten und ob die in Frage stehenden Materialien eine unterschiedliche Qualität bzw. eine Materialdifferenzierung aufweisen, die unterschiedliche Formen der Entsorgung erforderlich macht und/oder die eine Abgrenzung einzelner, unterschiedliche Materialqualitäten aufweisender Teile der bestehenden Halden ermöglicht, richtete das Verwaltungsgericht zu vier Punkten Rückfragen an das Organ der Technischen Gewässeraufsicht, I, die mit E-Mail vom 02.10.2020 wie folgt beantwortet wurden:
In Beantwortung der ersten durch das Verwaltungsgericht gestellten Rückfrage, bestätigte I in seinem E-Mail vom 02.10.2020, dass es zutreffe, dass es „aktuell (nur mehr) 2 Anschüttungen mit Kunststoff- bzw. Spuckstoff-Abfällen auf dem in Frage stehenden, früheren ‚***-Gelände‘, Grundstück Nr. .***, KG *** gibt[,] nämlich zum einen die Anschüttung ‚A‘, die lage- und kubaturmäßig im Vergleich zum Vermessungsplan 2014 augenscheinlich unverändert ist, während sich der Rest der Kunststoff- bzw. Spuckstoff-Abfällen lagemäßig dort befindet, wo im Vermessungsplan von 2014 die Anschüttung ‚B‘ eingezeichnet ist, wobei davon auszugehen ist, dass diese Anschüttung nunmehr größer ist, weil zu ‚B alt‘ (also zu der im Vermessungsplan eingezeichneten Anschüttung ‚B‘ im Ausmaß von damals 21.551m3) auch die früheren Anschüttungen ‚C‘ (3.298m3), ‚D‘ (30m3) + ‚E‘ (75m3) abzüglich 270m3 an zwischenzeitig entsorgtem Material dazugekommen sind.“
Die zweiten Rückfrage des Verwaltungsgerichts, inwiefern sich die Lage der mit „B“ bezeichneten Anschüttung „geringfügig“ verändert habe und wie sich die neben der im Vergleich zum Vermessungsplan von 2014 unverändert gebliebenen Anschüttung „A“ nunmehr bestehende Anschüttung „B neu“ aus fachlicher Sicht korrekt umschreiben lasse, wird im E-Mail vom 02.10.2020 insbesondere damit beantwortet, dass bestätigt wird, dass die Anschüttung „B neu“ aus fachlicher Sicht mit folgender, durch das Verwaltungsgericht vorgeschlagener Formulierung korrekt umschrieben werde:
„Anschüttung ‚B aktuell‘ =
Die sich auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen, auf den Lichtbildern 4 und 5 des TGA-Berichts zu sehende, insgesamt eine Kubatur von rund 24.684m3 aufweisende Anschüttung an Kunststoff- und Spuckstoffabfällen, die sich in jenem Bereich des Grundstücks Nr. *** KG *** befindet, in dem im Vermessungsplan der Abt. BD3 des Amtes der NÖ Landesregierung vom 26.5.2014, GZ:***, die (damals eine Kubatur von 21.551 m3 aufgewiesen habende) Anschüttung ‚B‘ eingezeichnet ist.“
In Beantwortung der dritten Rückfrage des Verwaltungsgericht nach den im Erhebungsbericht angesprochenen Rechnungen über die Entsorgung von rund 270m3 Material und danach, wer diese Entsorgung in Auftrag gegeben habe, wurde als Beilage zum E-Mail vom 02.10.2020 eine der G GmbH von der Magistratsabteilung 48 ausgestellte Rechnung (Rechnungsbetrag 0,-- Euro) über die Entsorgung von „Rejekten aus Kunststoffaufbereitung“ übermittelt und mitgeteilt, dass „die Entsorgung (Brandschutt von einem Hallenbrand“) durch die G GmbH in Auftrag gegeben worden sei.
Zur vierten Rückfrage des Verwaltungsgerichts, ob das als Anschüttung ‚A‘ bzw. als Anschüttung ‚B neu‘ abgelagerte Material eine einheitliche Qualität bzw. Zusammensetzung aufweise oder ob sich Materialdifferenzierungen feststellen lassen und ob sich die Anschüttungen „A“ und „B neu“ aus Materialen zusammensetzten, die eine Differenzierung aufweisen, die eine klare Abgrenzung zwischen bestimmten Teilen der auf den jeweiligen Anschüttungen gelagerten Materialien ermöglichen und/oder aufgrund derer davon auszugehen ist, dass für eine ordnungsgemäße Entsorgung unterschiedliche Maßnahmen zu treffen sind, wird im E-Mail vom 02.10.2020 festgehalten, dass zum Überprüfungszeitpunkt zwischen Anschüttung „A“ und „B neu“ organoleptisch keine Materialdifferenzierungen festgestellt hätten werden können und dass vor Ort eine unterschiedliche
Qualität nicht festzustellen gewesen sei.
4.5. Um für den Fall einer grundsätzlichen Bestätigung des vorliegend in Beschwerde gezogenen Bescheides mit der Zl. *** und des im Verfahren LVwG-AV-417/001-2015 angefochtenen Bescheides mit der Zl. ***, eine angemessene Frist für die jeweiligen Entfernungsaufträge festlegen zu können, ersuchte das Verwaltungsgericht den Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz, J, um Stellungnahme dazu, was aus fachlicher Sicht als angemessene Frist für die Entfernung von 5.469m3 (Gesamtkubatur der Abfälle, die vom mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid erteilten Entfernungsauftrag erfasst und nicht entfernt sind), 24.311m3 (Gesamtkubatur der Abfälle, die vom mit dem im Verfahren LVwG-AV-417/001-2015 angefochtenen Bescheid mit der Zl. *** erteilten Entfernungsauftrag erfasst und nicht entfernt sind) bzw. von 27.780m3 an Kunststoff-Lagerungen (Gesamtkubatur aller noch auf dem in Frage stehenden Areal lagernden Kunststoffabfälle) wie den hier gegenständlichen anzusehen sei, wobei der Amtssachverständige ersucht wurde, kurz darauf einzugehen, um welche Art von Kunststoffabfällen es sich handle, wie deren ordnungsgemäße Entfernung erfolgen könne und ob bzw. welche Vorbereitungsarbeiten für die Entfernung erforderlich seien. Unter Bezugnahme auf die den (in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit den Zl. LVwG-AV-2/001-2014 und AB-14-0574 durch F erstellte) Erhebung der Technischen Gewässeraufsicht vom 10.06.2014 und auf den durch I erstellten Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht vom 15.09.2020 führte der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 02.10.2020 unter anderem Folgendes aus:
„Bei den zur Entfernung vorgesehenen Kunststoffabfällen handelt es sich um ein Gemenge aus sogenannten Spuckstoffen (nicht auflösbare abgeschiedene Bestandteile beim Papierrecycling), diversen Kunststoffe, Folien, Papier, Holz, gepressten Kunststoffballen, Big-Bags mit Hartkunststoffen; die von der TGA jeweils angefertigten Fotos zeigen, dass der überwiegende Teil in Haldenform vorliegt.
Im Zuge der Räumung wird das Material zwangsläufig aufgelockert und vergrößert sich das Volumen. Um den Abtransport möglichst umweltschonend zu gestalten, d.h. möglichst wenige Fahrten mit LKW oder Bahn zu verursachen, und um die Transportkosten zu senken, wird eine vorlaufende Verdichtung der Abfälle als sinnvolle Maßnahme angesehen.
Für das gegenständliche Material werden Kanalballenpressen empfohlen, die die Abfälle mit sehr hohem Druck verdichten und leicht transportfähige, mit Bändern gesicherte, quaderförmige Ballen erzeugen.
[…]
Aufgrund der Abfalleigenschaften wird bei der Entsorgung keine Deponierung möglich sein, sondern voraussichtlich eine thermische Verwertung in einer Verbrennungsanlage die primäre Wahl darstellen. Die bisherigen Versuche zur stofflichen Verwertung des Materials vor Ort brachten offensichtlich nicht den gewünschten Erfolg für die Beseitigung.“
Unter Berücksichtigung der als sinnvoll erachteten im Zuge einer ordnungsgemäßen Entsorgung zu setzenden Arbeitsschritte (Bearbeiten der Materialien vor Ort mit einer Presse, Verladen in Container und Abtransport, Vorarbeiten und Baustellenräumung) wurde vom deponietechnischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 15.09.2020 der erforderliche Zeitaufwand für die ordnungsgemäße Entfernung der Kunststoffabfälle für eine Kubatur von 5.469 m3 mit insgesamt ca. 58 Arbeitstagen, für eine Kubatur von 24.311 m3 mit insgesamt ca. 117 Arbeitstagen und für eine Kubatur von 27.780 m3 mit ca. 128 Arbeitstagen angegeben.
4.6. Am 14.10.2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine gemeinsame, auf das gegenständliche und auf das Verfahren mit der Zl. LVwG-AV-416/001-2015 bezogene öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers teilnahm. Seitens der belangten Behörde blieb die Verhandlung unbesucht. Der Beschwerdeführer nahm ebenfalls nicht an der Verhandlung teil.
4.6.1. Durch den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers war bereits in einem nach Ladung zum zunächst anberaumten Verhandlungstermin erstatteten Schriftsatz, mit dem insbesondere um Vertagung der Verhandlung ersucht worden war, beantragt worden, von einer Einvernahme des Beschwerdeführers Abstand zu nehmen, da dieser nicht mehr verhandlungsfähig sei, wobei zum Beweis für dieses Vorbringen ein im Auftrag des Straflandesgericht *** erstattetes fachärztliches Gutachten vom 18.03.2020 vorgelegt wurde, in dem der Gutachter zu dem Ergebnis kommt, dass aus fachärztlicher Sicht eine Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben sei und dass mit einer solchen auch in Zukunft nicht mehr zu rechnen sei.
Bei der mündlichen Verhandlung am 14.10.2020 gab der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers an, ein Erwachsenenvertreter sei für den Beschwerdeführer nicht bestellt worden und sei die Bestellung eines solchen auch nicht angeregt worden. Der Beschwerdeführer habe aber seit Jahren massive gesundheitliche Probleme und könne nicht mehr einvernommen werden. Zum Beweis für dieses Vorbringen wurde neben dem durch das Straflandesgericht *** eingeholten fachärztlichen Gutachten auch ein Protokoll über eine aufgrund des Zustandes des Beschwerdeführers abgebrochene Zeugen-Einvernahme des Beschwerdeführers vorgelegt.
Inhaltlich brachte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung zum einen wie bereits in der Beschwerde ausgeführt zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer könne insbesondere deshalb nicht mit abfallrechtlichem Beseitigungsauftrag verpflichtet werden, weil seit Abschluss des Räumungsverfahren im Jahr 2005 weder er noch die durch ihn früher vertretenen Gesellschaften über die in Frage stehenden Materialen hätte verfügen können und dass die für das abfallrechtliche Verfahren entscheidende Frage der Verfügungsbefugnis über die Materialen bereits durch die ordentlichen Gerichte verbindlich geklärt worden sei.
Abgesehen von dem bereits in der Beschwerde Vorgebrachten führte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung zum anderen aus, dem Beschwerdeführer könnten keine Kosten für die Entfernung der Materialen vorgeschrieben werden, weil der Beschwerdeführer völlig mittellos sei. Die Pension des Beschwerdeführers werde bereits auf das Existenzminimum gepfändet, seine Liegenschaften seien bereits mit vorgemerkten Pfandrechten zugunsten der Republik Österreich bzw. des Finanzamtes belastet und habe der Beschwerdeführer, dem zu einem Zeitpunkt, als diese Funktion noch nicht gelöscht gewesen sei, Haftungsbescheide als Geschäftsführer der nach Konkurs und infolge Vermögenslosigkeit aufgelösten D gesellschaft m.b.H. und C Gesellschaft m.b.H. zugestellt worden seien, Schulden in Millionenhöhe. Zur Untermauerung dieses Vorbringens der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers legte sein Vertreter einen Grundbuchsauszug, auf dem vorgemerkte Pfandrechte ersichtlich sind, eine Mitteilung des Finanzamtes betreffend Lohnzettel und Meldungen und einen gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Haftungsbescheid vom 24.11.2014, nach dem der Beschwerdeführer als Haftungspflichtiger gem. §§ 9, 80 BAO für die Abgabenschulden der C Gesellschaft m.b.H. in der Höhe von über 9 Mio. Euro in Anspruch genommen wird, vor.
Weiters brachte der Vertreter des Beschwerdeführers vor, der Beschwerdeführer sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der durch ihn vertretenen juristischen Personen verpflichtet worden. Es sei fraglich, ob eine Verpflichtung des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der nach Konkurs aufgelösten Gesellschaften überhaupt möglich sei, zumal er die Funktion des Geschäftsführers angesichts der Auflösung der Gesellschaften gar nicht mehr innehabe.
4.6.2. Im Zuge der Verhandlung wurde in die durch den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegten, oben angesprochenen Unterlagen Einsicht genommen und wurden diese ebenso als verlesen in das Verfahren einbezogen wie der Inhalt der Akten der belangten Behörde mit den Zlen. ***, ***, *** und ***, der Inhalt der verwaltungsgerichtlichen Akten zu den Zlen. LVwG-AV-416/001-2015, LVwG-AV-417/001-2015, LVwG-AB-14-0574, LVwG-AV-2/001-2014, LVwG AV 607/001-2014 und LVwG-AV-960-2016. Weiters wurde in die dem anwaltlichen Vertreter bei der mündlichen Verhandlung auch in Kopie ausgehändigten Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 02.10.2020 und des Organs der Technischen Gewässeraufsicht vom 02.10.2020 Einsicht genommen und wurde deren Inhalt erörtert.
4.6.3. Weiters wurde in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch zeugenschaftliche Befragung von K, der im Rahmen seiner Tätigkeit zunächst bei der belangten Behörde und in der Folge bei der für abfallrechtliche Verfahren zuständigen Abteilung des Landeshauptmannes von Niederösterreich wiederholt mit in Zusammenhang mit Kunststoffablagerungen auf dem in Frage stehenden Areal geführten Verfahren befasst und wie aus dem Akteninhalt ersichtlich bei einer Reihe an in diesem Zusammenhang durchgeführten Überprüfungs- und Genehmigungsverhandlungen anwesend war, und durch zeugenschaftliche Befragung von L, der ausweislich des Firmenbuchs bis zum 31.10.2002 als Prokurist sowohl für die C Gesellschaft m.b.H. als auch für die D gesellschaft m.b.H. selbständig vertretungsbefugt war, wobei dieser bei der Verhandlung angab, dass er nach Meinungsverschiedenheiten mit dem Beschwerdeführer bereits am 30.10.1999 sämtliche Funktionen sowohl bei der C Gesellschaft m.b.H. als auch bei der Abfallverwertungsgesellschaft niederlegt habe und daher auch nichts zu dem, was nach dem 30.10.1999 passiert sei, sagen könne. Zu der Zeit vor dem 30.10.1999 gab der Zeuge L insbesondere an, er sei zwar in *** vor Ort gewesen und habe auch gesehen, dass Lkws Materialien angeliefert hätten, er könne aber keine genaue Angaben, insbesondere auch nicht zu den bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Tätigkeit beendet habe, angelieferten Mengen an Material machen.
5. Feststellungen:
5.1. Herr A, der nunmehrige Beschwerdeführer, war zum einen Mehrheitsgesellschafter und seit 17.01.1989 selbstständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom 20.12.1988 gegründeten und nach Eröffnung des Konkursverfahrens (Konkurseröffnung mit Beschluss vom 21.08.2014, Zl. ***) aufgelösten C Gesellschaft m.b.H. Zum anderen war der Beschwerdeführer auch Mehrheitsgesellschafter und seit 24.11.1993 selbstständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom 16.11.1993 gegründeten, nach Eröffnung eines Konkursverfahrens (Konkurseröffnung mit Beschluss vom 23.09.2014, Zl. ***) aufgelösten D gesellschaft m.b.H.
5.2. Sowohl die C Gesellschaft m.b.H. als auch die D gesellschaft m.b.H, verfügten über eine Gewerbeberechtigung zum Sammeln und Verwerten von Abfällen und waren von 1997 (C Gesellschaft m.b.H.) bzw. 1999 (D gesellschaft m.b.H,) bis 2005 auf Teilflächen des sogenannten „*** Geländes“, in ***, ***, tätig.
5.3. Die C Gesellschaft m.b.H. mietete von 01.04.1997 bis 31.03.2005 als Untermieterin der E GmbH (als Hauptmieterin der damaligen Eigentümer der das sogenannte „***-Gelände“ bildenden Grundstücke) im westlichen Teil des sogenannten „***-Geländes“ gelegene Liegenschaftsflächen, auf denen sich zwei Lagerhallen, nämlich eine im Untermietvertrag zwischen der E Gesellschaft m.b.H. und der C Gesellschaft m.b.H. als „Halle ***“ bezeichnete kleinere Halle mit einer Fläche von ca. 525m2 und eine im Untermietvertrag als „Halle ***“ bezeichnete, größere Halle, die laut Untermietvertrag eine Fläche von ca. 3.358m2 aufwies, befanden und die 7.000m2 an Freifläche umfassten.
5.4. Ab 10.03.1997 besaß die C Gesellschaft m.b.H. eine gewerbebehördliche Genehmigung für den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Sekundärbrennstoffbriketts aus Kunststoffabfällen in der Halle *** auf dem ehemaligen „*** Gelände“ in ***, ***, die auch die Lagerung von zunächst 70 Tonnen, ab Mai 1997 von 700 Tonnen an Kunststoffen und Spuckstoffen in der Halle ***, nicht aber eine Freilagerung von Kunststoffen und Spuckstoffen, umfasste. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12.08.2003, ***, wurde der C Gesellschaft m.b.H. gem.§ 29 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AWG 2002 eine „Genehmigung zur Durchführung eines Versuchsbetriebes für die Dauer eines halben Jahres in Zusammenhang mit der geplanten [und ebenfalls bewilligten] Abänderung der bestehenden Anlage zur Aufbereitung von Kunststoffabfällen für eine Anlage zur Aufbereitung von Kunststoffabfällen und Herstellung von Kunststoffformteile[n]“ erteilt.
5.5. Im Zusammenhang mit der ihr hinsichtlich der Halle *** erteilten gewerberechtlichen Genehmigung übernahm die C Gesellschaft m.b.H. zu nicht genau feststellbaren Zeitpunkten zwischen April 1997 und dem Frühjahr 1998 große, nicht exakt feststellbare Mengen an Kunststoffabfällen und beim Papierrecycling abgeschiedenen, sogenannten Spuckstoffen, die auf die durch die C Gesellschaft m.b.H. angemieteten Liegenschaftsteile verbracht wurden. Die genau Menge der durch die C Gesellschaft m.b.H. übernommenen Kunststoffabfälle und Spuckstoffe kann nicht exakt festgestellt werden, es handelte sich aber jedenfalls um Kunststoffabfälle und Spuckstoffe im Gesamtausmaß von insgesamt mehr als 28.000 m3.
5.6. Diese durch die C Gesellschaft m.b.H. übernommenen Materialien wurden teilweise in die durch die C Gesellschaft m.b.H. angemietete Halle ***, auf die sich auch die der C Gesellschaft m.b.H. erteilte gewerberechtliche Genehmigung, die auch Lagerungen von Kunststoffabfällen und Spuckstoffen in näher festgelegtem Umfang erfasste, bezog, teilweise in der Halle *** und zu einem großen Teil auch auf den durch die C Gesellschaft m.b.H. angemieteten Freiflächen verbracht.
Nach deren Verbringung auf das Areal wurden die ursprünglich durch die C Gesellschaft m.b.H. übernommenen Materialien bis zur Beendigung des (Unter-)Mietverhältnis zwischen der C für in Form von Haufen/Halden auf den durch die C Gesellschaft m.b.H. angemieteten Liegenschaftsteilen überwiegend in Haldenform gelagert, wobei sich die Zahl und Kubatur der Halden, in denen die Materialien gelagert waren, im Laufe der Zeit änderte und zwischen Verbringung der Materialien auf das Areal vor dem Frühjahr 1998 und dem Ende des Untermietverhältnisses zwischen der C Gesellschaft m.b.H. und der E Gesellschaft m.b.H. am 31.03.2005 durch die vom Beschwerdeführer damals vertretenen Gesellschaften Umlagerungen von zunächst im Freien lagerendem Material in die angemieteten Hallen und umgekehrt erfolgten.
Teile der Materialien wurden zerkleinert (geshreddert), dass eine dem festgelegten gewerberechtlichen Konsens oder der der C Gesellschaft m.b.H. erteilten abfallrechtlichen Genehmigung eines Probebetriebs entsprechende Verarbeitung der Materialien zu Kunststoffformteilen oder Sekundärbrennstoffe in nennenswertem Ausmaß stattgefunden hätte, kann nicht festgestellt werden.
5.7. Für die Lagerung von Abfällen auf den Freiflächen des durch die C Gesellschaft m.b.H. von der E Gesellschaft m.b.H. angemieteten Areals liegt und lag ebenso wie für eine Lagerung von Abfällen in der Halle *** zu keinem Zeitpunkt eine behördliche Genehmigung vor.
5.8. Nachdem die C Gesellschaft m.b.H. mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10.11.1998, ***, in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22.06.1999, ***, gestützt auf § 360 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 verpflichtet worden war, „sämtliche Lagerungen im Freien (Kunststoffabfälle und Spuckstoffe, teilweise vermischt im Gesamtausmaß von ca. 28.000 m3)“ zu entfernen, versuchte die C Gesellschaft m.b.H. durch Einbringung entsprechender Genehmigungsanträge eine nachträgliche Bewilligung insbesondere für die Lagerung von Kunststoffabfällen und Spuckstoffen auf den Freiflächen der von ihr von der E Gesellschaft m.b.H. angemieteten Liegenschaftsflächen zu erwirken.
Eine (nachträgliche) gewerberechtliche oder abfallrechtliche Genehmigung für die Freiflächenlagerung von Kunststoff- und Spuckstoffabfällen auf den in Frage stehenden Liegenschaftsflächen wurde der C Gesellschaft m.b.H. (und auch der D gesellschaft m.b.H.) aber zu keinem Zeitpunkt erteilt.
5.9. Nachdem der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt sowohl namens der C Gesellschaft m.b.H. als auch namens der D gesellschaft m.b.H. mit Schreiben vom 19.08.1999 bekannt gegeben worden war, dass die Zwischenlagerung der Kunststoffe und Spuckstoffe im Freien und die Übernahme weiteren Materials nicht mehr durch die C Gesellschaft m.b.H., sondern durch die D gesellschaft m.b.H. erfolge und dass die D gesellschaft m.b.H. auch ausdrücklich anstelle der C Gesellschaft m.b.H. in das zu diesem Zeitpunkt anhängige, bei der Bezirkshauptmannschaf Wiener Neustadt zur Zahl *** geführte, ursprünglich durch die C Gesellschaft m.b.H. angestrengte Verfahren zur Erlangung ua einer nachträglichen Bewilligung für Freilagerungen von Kunststoffen und Spuckstoffen eintrete, wurden durch die Behörden von den auf dem durch die C Gesellschaft m.b.H. angemieteten Areal befindlichen Lagerungen von Kunststoffabfällen die in der Halle *** befindlichen bzw. die im Zuge des Brandereignisses im Jahr 2003 aus dieser heraustransportierten Kunststoffabfälle der C Gesellschaft m.b.H. zugerechnet, während ab Einlangen des Schreibens vom 19.08.1999 nicht in der Halle *** befindliche Kunststofffälle, also sowohl in der Halle *** befindliche Kunststoffabfälle als auch va sämtliche zum jeweiligen Erhebungszeitpunkt im Freien lagernden Kunststoffabfälle (mit Ausnahme der im Zuge des Brandereignisses im Jahr 2003 aus dieser heraustransportierten Kunststoffabfälle), der D gesellschaft m.b.H. zugerechnet wurden.
In der Folge wurde die D gesellschaft m.b.H. zum einen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 02.05.2002, Zl. *** in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28.01.2005, Zl. *** rechtskräftig verpflichtet, „sämtliche Freilagerungen von Kunststoffabfällen und Spuckstoffen“ zu entfernen und nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen. Weiters wurde die D gesellschaft m.b.H. mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 21.07.2003, Zl. ***, in der Fassung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 02.01.2004, Zl. AB-03-0128 (bestätigt durch VwGH 22.04.2004, ***), verpflichtet, sämtliche Lagerungen von Kunststoffabfällen „in der Lagerhalle an der ***, direkt neben der durch die Halle führenden Gleise im Ausmaß von ca. 1.500m3 Feinfraktionen aus Kunststoffen“ zu entfernen und nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen.
Die C Gesellschaft m.b.H wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 29.04.2005, Zl. ***, in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.09.2006, Zl. *** (bestätigt durch VwGH 23.04.2009, ***) verpflichtet, zwei ihr zugeordneten, aus nach dem Brand im August 2003 aus der Halle *** in Freie verbrachten Materialien bestehende Lagerungen im Gesamtausmaß von 2.484 m3 zu entfernen und nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen.
Diesen, der C Gesellschaft m.b.H. bzw. der D gesellschaft m.b.H. erteilten abfallrechtlichen Beseitigungsaufträgen wurde ebenso wie den gegenüber der C Gesellschaft m.b.H. ergangenen gewerberechtlichen Beseitigungsaufträgen bzw. Verfahrensanordnungen, auf den durch die angemieteten Liegenschaftsfläche konsenslos gelagerte Kunststoffabfälle zu entsorgen, durch die genannten Gesellschaften nicht entsprochen.
5.10. Das Untermietverhältnis zwischen der E Gesellschaft m.b.H. und der C Gesellschaft m.b.H endete am 31.03.2005. Zur Vollziehung eines zwischen der C Gesellschaft m.b.H und der E Gesellschaft m.b.H. geschlossenen Vergleichs wurde der E Gesellschaft m.b.H.mit Beschlüssen des BG *** vom 03.06.2005 und 30.08.2005, Zl. ***, die zwangsweise Räumung der vormals untervermieteten Liegenschaftsteile bewilligt, wobei angeordnet wurde, dass die Räumungsexekution mit der Übergabe der Liegenschaft vollzogen werde und die E Gesellschaft m.b.H.zur Verwahrerin der auf den Liegenschaftsteilen befindlichen Fahrnissen, insbesondere der dort befindlichen Kunststoffabfälle, bestimmt wurde. Am 05.10.2005 wurde die zwangsweise Räumung vollzogen und wurden dem Geschäftsführer der zur Verwahrerin der noch auf den vormals vermieteten Liegenschaftsteilen befindlichen Fahrnissen der C Gesellschaft m.b.H. bestellten E Gesellschaft m.b.H. die Schlüssel für die vormals durch die C Gesellschaft m.b.H. angemieteten Liegenschaftsteile übergeben.
Seit dem 05.10.2005 waren weder die C Gesellschaft m.b.H noch die D gesellschaft m.b.H. berechtigt, über die auf den vormals durch die C Gesellschaft m.b.H gemieteten Liegenschaftsteilen befindlichen Kunststoffabfälle zu verfügen. Die auf der vormals durch die C Gesellschaft m.b.H gemieteten Liegenschaftsteilen befindlichen Kunststoffabfälle befinden sich seit dem 05.10.2005 weder in der tatsächlichen Gewahrsame des Beschwerdeführers selbst noch in der Gewahrsame der C Gesellschaft m.b.H oder der D gesellschaft m.b.H.
5.11. Die Übernahme der ursprünglich durch die C Gesellschaft m.b.H. mit dem Ziel, diese weiterzuverarbeiten, übernommenen Kunststoffabfälle im Ausmaß von zumindest 28.000 m3 erfolgte während des Zeitraumes, in dem der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Gesellschaft m.b.H. und somit berechtigt war, diese Gesellschaft nach außen zu vertreten und Anordnungen innerhalb der Gesellschaft zu treffen.
Dass und welche konkreten Maßnahmen der Beschwerdeführer persönlich gesetzt oder angeordnet hat, die dazu geführt haben, dass die ursprünglich durch die C Gesellschaft m.b.H. übernommenen Kunststoffabfälle nicht nur in die Halle ***, sondern auch in die Halle *** und die Freiflächen der durch die C Gesellschaft m.b.H. angemieteten Liegenschaftsflächen verbracht wurden, kann nicht festgestellt werden.
Zwischen der Übernahme der Materialien durch die C Gesellschaft m.b.H. und dem Vollzug der Räumungsexekution durch Bestellung der E GmbH zur Verwahrerin und Übergabe der Schlüssel für die zuvor von der die C Gesellschaft m.b.H. gemieteten Liegenschaftsteile am 05.10.2005 befanden sich die ursprünglich durch die C Gesellschaft m.b.H. übernommenen Kunststoffabfälle in der Gewahrsame der C Gesellschaft m.b.H. bzw. der D gesellschaft m.b.H., konnten diese Gesellschaften über die Materialien tatsächlich verfügen und auf diese Einfluss nehmen.
Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass durch die von ihm vertretenen Gesellschaften Kunststoffabfälle auf dem durch die C Gesellschaft m.b.H. gemieteten Liegenschaftsteile lagerten und war ihm auch die Rechtswidrigkeit jedenfalls der Freilagerungen der Abfälle bekannt.
Der Beschwerdeführer war während des Zeitraumes, in dem sich die ursprünglich durch die C Gesellschaft m.b.H. übernommenen Kunststoffabfälle in der Gewahrsame der C Gesellschaft m.b.H. bzw.der D gesellschaft m.b.H. befanden, handelsrechtlicher Geschäftsführer beider Gesellschaften und somit berechtigt, diese Gesellschaften nach außen zu vertreten und Anordnungen innerhalb der Gesellschaften zu treffen. Der Beschwerdeführer hat keine Maßnahmen gesetzt oder angeordnet, durch die der durch die konsenslose Lagerung der Kunststoffabfälle bewirkte abfallrechtswidrige Zustand tatsächlich beendet worden wäre.
5.12. Die auf den vormals durch die C Gesellschaft m.b.H von der E Gesellschaft m.b.H. angemieteten Liegenschaftsflächen befindlichen Kunststoffabfälle wurden zwischen 1998 und 2005 mehrfach (teilweise zur Gänze bzw. teilweise nur die im Freien befindlichen Materialien) vermessen und die Haufwerke, in denen die Kunststoffabfälle zum jeweiligen Erhebungszeitpunkt gelagert waren, planlich dargestellt.
Bei der im Jänner 2005 und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Untermietverhältnis zwischen der C Gesellschaft m.b.H. und der E Gesellschaft m.b.H.noch aufrecht war und die auf dem Areal befindlichen Materialien in der Gewahrsame der durch den Beschwerdeführer vormals vertretenen Gesellschaften standen, stattgefunden habenden Vermessung sämtlicher, zum damaligen Zeitpunkt auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, (EZ ***) auf Freiflächen befindlichen Lagerungen von Kunststoffen wurde festgestellt, dass sich damals auf den Freiflächen des in Frage stehenden Areals insgesamt fünf Haufwerke an Kunststoffabfällen im Ausmaß von in Summe rund 28.332 m3 befanden.
Von diesen fünf vorgefundenen, im Vermessungsplan vom 10.01.2005, Zl. ***, planlich dargestellten Haufwerken wurden zwei aus im Zusammenhang mit dem Brandereignis am 14.08.2003 aus der Halle *** transportierten Materialien bestehende Haufwerke im Ausmaß von 1.488 m3 und 996 m3 (Gesamtausmaß von 2.484 m3) der C Gesellschaft m.b.H. und drei der damals vorgefundenen Haufwerke im Ausmaß von 21.872 m3, 3.906 m3 und 70 m3 (Gesamtausmaß von 25.848 m3) der D gesellschaft m.b.H. zugerechnet.
5.13. Zwischen Jänner 2005 und Juli 2014 wurde von den zum Zeitpunkt der Bestellung der E Gesellschaft m.b.H.als Verwahrerin im Oktober 2005 noch auf den vormals durch die C Gesellschaft m.b.H gemieteten Liegenschaftsteilen befindlichen, ursprünglich durch die C Gesellschaft m.b.H übernommenen Kunststoffabfällen durch die Nachnutzer der Liegenschaft ca. 10 Sattelzüge mit gepressten Ballen an Kunststoffabfällen bzw. Big-Bags mit Hartplastik zu ca. 15 Tonnen vom in Frage stehenden Areal entfernt. Weiters wurden jene zwei aus im Zusammenhang mit dem Brandereignis im August 2003 aus der Halle *** transportierten Materialien bestehenden Haufwerke im Ausmaß von 1.488 m3 und 996 m3 (Gesamtausmaß von 2.484 m3), zu deren nachweislicher Entfernung die C Gesellschaft m.b.H verpflichtet worden war, durch die Nachnutzerin der Liegenschaftsteile zu der größten 2005 festgestellten, im Vermessungsplan 2005 mit einer Kubatur von 21.872 m3 ausgewiesenen, der D gesellschaft m.b.H. zugerechneten Lagerung dazu geschüttet.
5.14. Im Zuge des zur Vollstreckung der der C Gesellschaft m.b.H mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 29.04.2005, Zl. ***, in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.09.2006, Zl. *** (bestätigt durch VwGH 23.04.2009, ***) auferlegten Verpflichtung, die ihr zugeordneten zwei (aus nach dem Brand am 14.08.2003 aus der größeren Halle *** in Freie verbrachten Materialien bestehende) Haufwerke im Gesamtausmaß von 2.484 m3 nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen, geführten Vollstreckungsverfahren und im Zuge des zur Vollstreckung der der D gesellschaft m.b.H. mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 02.05.2002, Zl. *** in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28.01.2005, Zl. *** rechtskräftig auferlegten Verpflichtung, „sämtliche Freilagerungen“ zu entfernen, geführten Vollstreckungsverfahren wurden durch die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt als Vollstreckungsbehörde jeweils erstinstanzliche Bescheide erlassen, mit denen die genannten Gesellschaften zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme dieser ihnen mit den genannten zwei Bescheiden auferlegten Verpflichtungen verpflichtet wurden. Über die gegen diese erstinstanzlichen Bescheide erhobenen Rechtsmittel hatte schlussendlich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in den Verfahren mit den Zl. LVwG-AB-14-0574 bzw. LVwG-AV-2/001-2014 zu entscheiden.
Im Zuge dieser verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden am 12.05.2014 und 14.05.2014 durchgeführten Vermessung alle sich auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG *** befindlichen Ablagerungen an Kunststoffabfällen und Spuckstoffen neuerlich überprüft und vermessen und der im Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides angeführte Vermessungsplan vom 26.05.2014 erstellt.
Zum Zeitpunkt der Vermessung am 12. und 14.05.2014 befanden sich auf den im Vermessungsplan vom 26.05.2014 ersichtlichen Liegenschaftsflächen Kunststoffabfälle bzw. Spuckstoffe im Ausmaß von insgesamt 30.050 m3. Von diesem insgesamt 30.050 m3 an Kunststoffabfällen lagerten zwei im Vermessungsplan vom 26.05.2014 mit „C“ (Haufwerk in der Halle mit einer Kubatur von rund 3.298 m3) und „E“ (Haufwerk in der Halle mit einer Kubatur von rund 75 m3) bezeichnete „Lagerungen von Kunststoffabfällen“ im Gesamtausmaß von 3.373 m3 in der Halle ***, der Rest, sohin insgesamt rund 26.677 m3 an Kunststoffabfällen lagerten in drei, im Vermessungsplan 2014 mit „A“ (Haufwerk mit einer Kubatur von rund 5.096 m3), „B“ (Haufwerk mit einer Kubatur von rund 21.551 m3) und „D“ (Haufwerk mit einer Kubatur von rund 30 m3) bezeichneten Haufwerke auf den im Vermessungsplan vom 26.05.2014 ersichtlichen Liegenschaftsteilen im Freien.
5.15. Nach der am 12.05.2014 und 14.05.2014 durchgeführten Vermessung wurde ein rund 270 m3 großer Teil der bei der Vermessung 2014 in der Halle *** festgestellten Kunststoffabfälle durch die aktuelle Nutzerin der Liegenschafft, die G ges. m. b. H entsorgt und wurden die bei der Vermessung vom 26.05.2014 in einem eigenen, im Vermessungsplan von 2014 mit „D“ bezeichneten Haufwerk gelagerten Abfälle im Ausmaß von 30 m3 und die sich 2014 in der Halle *** befunden habenden Abfälle abzüglich des entsorgten Teils von rund 270 m3, somit rund 3.103 m3 an bei der Vermessung 2014 in der Halle *** festgestellten Abfällen, mit den bei der Vermessung 2014 als im Vermessungsplan vom 26.05.2014 mit „B“ bezeichneten Haufwerk lagernden Abfällen zusammengeschoben und vermengt, sodass die bei der Vermessung am 12.05.2014 und 14.05.2014 festgestellten, als „Lagerungen von Kunststoffabfällen“ angesprochenen Materialien nunmehr auf zwei aufgrund getrennter Lagerflächen voneinander unterscheidbarer Haufwerke auf dem Gst. Nr. .***, KG ***, in dessen aktuellen Grenzen, lagern.
Eines der nunmehr zwei Haufwerke befindet sich in jenem Bereich des in Frage stehenden Areals, in dem im Spruch des angefochtenen Bescheides angesprochenen Vermessungsplan vom 26.05.2014 das Haufwerk „A“ eingezeichnet ist, das zweite Haufwerk befindet sich im Wesentlichen in jenem Bereich des in Frage stehenden Areals, in dem im Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides angesprochenen Vermessungsplan vom 26.05.2014 das Haufwerk „B“ eingezeichnet ist. Auf jenen Bereichen des Areals, in dem im Spruch des angefochtenen Bescheides angesprochenen Vermessungsplan vom 26.05.2014 mit „C“, „D“ und „E“ bezeichnete Haufwerke eingezeichnet sind, befinden sich keine Kunststoffabfälle mehr.
5.16. Bei den aktuell in zwei auf dem Grundstück Nr. .*** in dessen aktuellen Grenzen auf zwei, aufgrund getrennter Lagerflächen voneinander unterscheidbarer Haufwerken lagernden Materialien handelt es sich um ein Gemenge aus sogenannten Spuckstoffen, diversen Kunststoffen, Folien, Papier, Holz, gepressten Kunststoffballen und Big Packs mit Hartkunststoffen, die insgesamt eine Kubatur von rund 29.780 m3 aufweisen. Für die Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung sämtlicher auf dem Grundstück Nr. *** befindlicher Abfalllagerungen wäre unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich.
Beide der zwei aktuell auf dem Grundstück Nr. .*** in dessen aktuellen Grenzen befindlichen Haufenwerke enthalten jeweils sowohl Abfälle, die durch die Behörde der C Gesellschaft m.b.H zugeordnet wurden bzw. zu deren ordnungsgemäßer Entfernung vor Erlassung des vorliegend angefochtenen Bescheides die C Gesellschaft m.b.H bescheidmäßig rechtskräftig verpflichtet worden war, als auch Kunststoff-Abfälle, zu deren ordnungsgemäßer Entfernung vor Erlassung des hier angefochtenen Bescheides die D gesellschaft m.b.H. bescheidmäßig rechtskräftig verpflichtet worden war. Die in den zwei auf der in Frage stehenden Liegenschaft befindlichen Haufwerken lagernden Materialien weisen keine derart unterschiedlichen Materialeigenschaften auf, dass sich innerhalb der beiden Haufen anhand eindeutig unterscheidbarer Materialqualität voneinander klar abgrenzbare Teile feststellen ließen. Innerhalb der beiden – als solche voneinander aufgrund getrennter Lagerfläche unterscheidbaren – Haufwerken besteht zwischen den diese zwei Haufen bildenden Materialien keine räumliche Trennung der Materialien, anhand derer sich klar abgrenzbare Teile der beiden Haufen feststellen ließen.
Eine eindeutige Zuordnung der die beiden Haufwerke bildenden Abfälle dahingehend, dass sich für eindeutig abgrenzbaren Teile feststellen ließe, dass es sich hierbei um der C Gesellschaft m.b.H oder aber der D gesellschaft m.b.H. zuzurechnende Abfälle handelt, ist nicht möglich.
6. Beweiswürdigung:
6.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen insbesondere auf dem Inhalt der vorgelegten bzw. beigeschafften Akten, den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Deponietechnik, J, und von I, der als Organ der Technischen Gewässeraufsicht den durch die Behörde vorgelegten „Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht“ vom 15.09.2020 erstellt hat und auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung, bei der K und L als Zeugen befragt wurden. Eine Befragung des Beschwerdeführers, der ausweislich des durch dessen anwaltlichen Vertreter vorgelegten Gutachtens nicht mehr verhandlungsfähig ist, konnte und kann nicht erfolgen.
6.2. Die Feststellungen dazu, dass und von wann bis wann der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Gesellschaft m.b.H und der D gesellschaft m.b.H. war, ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zur Konkurseröffnung und Auflösung der beiden Gesellschaften aus den Abfragen des Firmenbuches, in dem auch vermerkt ist, dass die beiden Gesellschaften ua wie festgestellt eine Gewerbeberechtigung für das Sammeln und Verwerten von Abfällen innehatten.
6.3. Die Feststellungen zu Abschluss, Dauer und Gegenstand des zwischen der der C Gesellschaft m.b.H und der E GmbH geschlossenen Untermietvertrages basieren auf den im Akt befindlichen Kopien eben dieses Untermietvertrages samt Zusatzvereinbarungen.
6.4. Zur festgestellten, der C Gesellschaft m.b.H erteilten und in der Folge angepassten gewerberechtlichen Genehmigung ist auf die in Kopie im Akt befindlichen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10.03.1997, *** und vom 12.05.1997, ***, zu verweisen. Aus diesen ergibt sich auch, dass diese gewerberechtliche Genehmigung (ua) Lagerungen von Kunststoffabfällen nur in der Halle *** erfasste, nicht aber Lagerungen in der Halle *** oder im Freien.
Dass auch sonst weder der C Gesellschaft m.b.H noch der D gesellschaft m.b.H. eine auch Lagerungen im Freien erfassende Genehmigung erteilt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt, aus dem hervorgeht, dass sämtliche auf Erlangung einer solchen Genehmigung gestellten Anträge zurückgewiesen oder zurückgezogen wurden. Auch wurde weder durch den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren, noch durch die durch ihn früher vertretenen Gesellschaften in den Verfahren, in denen diese zur Entfernung von im Freien gelagerten Kunststoffabfällen verpflichtet wurde, bestritten, dass die Freilagerungen ohne Bewilligung erfolgten.
Zur festgestellten, der C Gesellschaft m.b.H erteilten abfallrechtlichen Genehmigung eines Probebetriebes ist auf den aktenkundigen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12.08.2003, ***, zu verweisen.
6.5. Die Feststellung, wonach durch die C Gesellschaft m.b.H zwischen April 1997 und dem Frühjahr 1998 große Mengen an Kunststoffabfällen und Spuckstoffen übernommen wurden, beruht darauf, dass auch in der Beschwerde selbst festgehalten wird, dass durch die C Gesellschaft m.b.H seit April 1997 Kunststoffabfälle auf dem in Frage stehenden Areal gelagert worden seien und auf den nachvollziehbaren Aussagen des als Zeugen befragten K, der bei durch die Behörde im Frühjahr 1998 durchgeführten behördlichen Überprüfungen des Areals anwesend war und dabei große Mengen an Kunststoffabfällen wahrgenommen und angegeben hat, dass sich seiner Wahrnehmung nach durch die Behörden, für die er tätig war, der Übernahmezeitpunkt nicht genauer feststellen habe lassen, als dass diese vor dem Frühjahr 1998 auf das Areal verbracht worden seien. Wie groß die Menge der durch die C Gesellschaft m.b.H übernommenen, zwischen April 1997 und dem Frühjahr 1998 übernommenen Abfälle war, lässt sich mangels vorhandener diesbezüglicher Unterlagen, aus denen dies hervorginge und da auch der als Zeuge befragte L keine genauen Angaben zur angelieferten Menge an Kunststoffabfällen machen konnte, nicht exakt feststellen.
Im Hinblick darauf, dass in der aktenkundigen Mitteilung der Technischen Gewässeraufsicht vom 25.09.1998 an die Behörde festgehalten wurde, dass sich damals bereits Plastikabfälle im Ausmaß von ca. 20.000 m3 im Freien befunden hätten, wobei während der Überprüfung noch weitere Plastikabfälle aus einer Halle ins Freie geführt worden seien und die C Gesellschaft m.b.H bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10.11.1998, ***, in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22.06.1999, ***, verpflichtet wurde, „sämtliche Lagerungen im Freien (Kunststoffabfälle und Spuckstoffe, teilweise vermischt im Gesamtausmaß von ca. 28.000 m3)“ zu entfernen und sich neben den im Freien befindlichen Abfällen auch noch in der Halle *** Kunststoffabfälle befanden, kann aber festgestellt werden, dass es mehr als 28.000 m3 an Kunststoffabfällen waren, die durch die C Gesellschaft m.b.H bereits zwischen April 1997 und dem Frühjahr 1998 übernommen und auf das in Frage stehende Areal verbracht wurden. Dass diese Kunststoffabfälle in Zusammenhang mit der der C Gesellschaft m.b.H erteilten gewerberechtlichen Genehmigung und zumindest ursprünglich mit dem Ziel, diese im Rahmen des Gewerbebetriebs zu verwerten, übernommen wurden, ergibt sich aus den gewerberechtlichen Genehmigungsbescheiden und den Erläuterungen des Zeugen L. Dass Teile der Kunststoffabfälle zwar zerkleinert (geschreddert) wurden, es jedoch zu keiner Verarbeitung der Abfälle im Rahmen des Gewerbebetriebes oder auch des der C Gesellschaft m.b.H genehmigten Probebetriebs gekommen ist, ergibt sich aus den Schilderungen des Zeugen K bei der mündlichen Verhandlung sowie aus den Ausführungen des Zeugen L und finden sich auch im gesamten Akteninhalt keine Hinweise darauf, dass größere Mengen der ursprünglich von der C Gesellschaft m.b.H übernommenen Materialien tatsächlich wie projektgemäß vorgesehen verarbeitet worden wären.
6.6. Dass die von der C Gesellschaft m.b.H übernommenen Materialien ab deren Verbringung auf das Areal bis zur Beendigung des (Unter-)Mietverhältnis zwischen der C und der E GmbH auf den durch die C Gesellschaft m.b.H. angemieteten Liegenschaftsteilen sowohl in den Hallen *** und *** und va im Freien in Haldenform gelagert waren, wobei sich die Zahl und Kubatur der Halden, in denen die Materialien gelagert waren, im Laufe der Zeit änderte und auch Umlagerungen von zunächst im Freien lagerndem Material in die angemieteten Hallen und umgekehrt erfolgten, ergibt sich aus den zahlreichen aktenkundigen Niederschriften über Überprüfungen des in Frage stehenden Areals, aus den aktenkundigen Berichten der Gewässeraufsicht und nicht zuletzt aus den gegenüber den durch den Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaften erlassenen Entfernungsaufträgen, in denen die Entfernung von Lagerungen in jeweils unterschiedlichem Ausmaß und mit teilweise unterschiedlicher Lage aufgetragen wurde.
6.7. Dass nach Einlangen des Schreibens vom 19.09.1999 durch die Behörden (nur) mehr die in der Halle *** befindlichen bzw. im Zuge des Brandereignisses im August 2003 aus dieser heraustransportierten Abfälle der C Gesellschaft m.b.H zugerechnet wurden, die sonstigen im Freien oder in der Halle *** lagernden Abfälle hingegen der D gesellschaft m.b.H., ergibt sich zum einen aus den Ausführungen des Zeugen K bei der mündlichen Verhandlung und zum anderen schon daraus, dass die Bescheide, mit denen die Verpflichtung zur Entfernung von jeweils näher umschriebenen Lagerungen an Kunststoffabfällen entsprechend der genannten Kriterien der Dgesellschaft m.b.H. oder der C Gesellschaft m.b.H erteilt wurde, während sich das behördliche Handeln vor Einlangen dieses Schreibens vom 19.08.1999 nur auf die C Gesellschaft m.b.H, die zunächst auch bescheidmäßig zur Entfernung der im Jahr 1998 bestanden habenden Freilagerungen verpflichtet worden war, bezogen hatte.
Hinsichtlich der Feststellungen, welche Gesellschaft mit welchen Bescheiden zur Entfernung von Lagerungen von Kunststoffabfällen in welchem Ausmaß verpflichtet wurde, ist auf die in den Akten befindlichen Kopien der jeweils genannten Bescheide zu verweisen.
Dass den durch den Beschwerdeführer früher vertretenen Gesellschaften erteilten Entfernungsaufträgen nicht entsprochen wurde, ist unbestritten, zumal seitens des Beschwerdeführers nur vorgebracht wurde, dass und warum er bzw. die durch ihn vertretenen Gesellschaften diesen Aufträgen nicht nachkommen hätten können bzw. dass und warum die Nachnutzer des in Frage stehenden Areals für die Erfüllung dieser Aufträge verantwortlich seien. Im Übrigen ergibt sich dies auch schon daraus, dass der Behörde zu keinem Zeitpunkt Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung vorgelegt wurden.
6.8. Die getroffenen Feststellungen zum Ende des zwischen der C Gesellschaft m.b.H und E Gesellschaft m.b.H. bestanden habenden Untermietverhältnisses und zu den im Räumungsverfahren ergangenen gerichtlichen Beschlüssen sowie zu deren Inhalt beruhen auf dem Inhalt der oben (Pkt. 1.3.) dargestellten Entscheidungen der ordentlichen Gerichte, die seitens des Beschwerdeführers bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren in Kopie vorgelegt wurden.
6.9. Hinsichtlich der Feststellung, dass weder der Beschwerdeführer noch die durch ihn vertretenen Gesellschaften ab 05.10.2005 über die auf den vormals durch die C Gesellschaft m.b.H angemieteten Liegenschaftsflächen befindlichen, zuvor in der Gewahrsame der durch den Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft gestanden habenden Kunststoffabfälle verfügen konnten und dass diese nach dem 05.10.2005 auch nicht mehr in deren tatsächlicher Gewahrsame gestanden haben, ist ebenfalls auf die im durch die E GmbH gegen die C Gesellschaft m.b.H geführten Räumungsverfahren ergangenen Entscheidungen der ordentlichen Gerichte (BG *** 07.04.2006, ***, Seite 3; BG *** 14.10.2005, ***, Seite 5; LG *** 27.09.2006, ***, Seite 10; OGH 03.10.2008, ***, Seite 7f) zu verweisen.
Auch waren die durch den Beschwerdeführer früher vertretenen Gesellschaften nach dem 05.10.2005 nicht mehr auf dem Areal in der ***, ***, tätig und standen diese ab dem Abschluss der Räumungsexekution im Oktober 2005 nach Übergabe der Schlüssel an die E GmbH mangels tatsächlicher Sachherrschaft und mangels Möglichkeit, auf die Entscheidungen der als Verwahrerin der Materialien verfügungsbefugten E GmbH tatsächlich Einfluss zu nehmen, zu den auf dem Areal befindlichen Materialien auch faktisch nicht mehr in einem solchen tatsächlichen Naheverhältnis, dass nach der allgemeinen Verkehrsauffassung davon auszugehen gewesen wäre, dass sich die Kunststoffabfälle ungeachtet der aufgrund gerichtlicher Entscheidungen erfolgten Übertragung der Verfügungsbefugnis und Übergabe der Schlüssel weiterhin in der Gewahrsame der durch den Beschwerdeführer vormals vertretenen Gesellschaften befunden hätten.
Daran ändert auch die gesetzliche Verpflichtung der Liegenschaftseigentümer, den durch den Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaften bzw. deren Vertretern zur Erfüllung der diesen rechtskräftig erteilten behördlichen Beseitigungsaufträgen Zugang zur Liegenschaft zu gewähren, nichts, da dadurch keine allgemeine faktische Herrschaft oder Verfügungsmöglichkeit über die Materialien bewirkt wird, aufgrund derer nach allgemeiner Verkehrsauffassung die auf den vormals gemieteten Liegenschaftsflächen befindlichen Kunststoffabfälle als weiterhin im Herrschaftsbereich der durch den Beschwerdeführer vormals vertretenen Gesellschaften angesehen werden hätten können.
Dass ab 05.10.2005 die Verfügungsbefugnis und auch die faktische Sachherrschaft nicht mehr bei den durch den Beschwerdeführer vormals vertretenen Gesellschaften, sondern bei den Nachnutzern der Liegenschaftsteile lag, zeigt sich auch daran, dass durch die Nachnutzer der Liegenschaft zum einen Umlagerungen der auf dem Areal befindlichen Kunststoffabfälle vorgenommen und Teile der Abfälle entsorgt wurden und dass es zum anderen nach Abschluss der Räumungsexekution mehrfach Vertreter der Nachnutzer der Liegenschaft bei der Behörde vorsprachen (was etwa in dem im Akt *** befindlichen Aktenvermerk vom 02.12.2005, durch K erstellten Aktenvermerk vom 14.11.2011 dokumentiert ist) und ua Pläne über die Verwertung der Abfalllagerungen bekannt gaben.
Auch wurde der E GmbH mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18.10.2007, ***, die Zustimmung zur grenzüberschreitenden Verbringung einer Teilmenge der zuvor durch die durch den Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaften gelagerten Kunststoffabfälle erteilt, wobei in der Bescheidbegründung ausdrücklich festgehalten wurde, dass die E GmbH als Verwahrerin der Abfälle bestellt worden und daher zur Notifizierung berechtigt sei.
6.10. Dass die Übernahme der Materialien wie in Pkt. 5.11. festgestellt, durch die C Gesellschaft m.b.H und die Verbringung der Materialien auf das Areal zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach außen vertretungsbefugtes Organ dieser Gesellschaft war, wurde zum einen auch seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten und ergibt sich dies zum anderen aus dem Firmenbuchauszug.
Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich während des gesamten Zeitraumes, in dem die C Gesellschaft m.b.H und die D gesellschaft m.b.H. auf dem in Frage stehenden Areal tätig waren, als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer berechtigt war, diese Gesellschaften nach außen zu vertreten und Anordnungen innerhalb der Gesellschaften zu treffen, wurde seitens des Beschwerdeführers ebenfalls nicht bestritten, zumal in der Beschwerde diesbezüglich nur ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe nie im eigenen Namen, sondern stets nur als Geschäftsführer und im Namen und auf Rechnung der durch ihn vertretenen Gesellschaften gehandelt.
Konkrete, durch den Beschwerdeführer selbst gesetzte oder angeordnete Handlungen, wie etwa Anordnungen, wieviel Material wann angeliefert und wo dieses Material gelagert werden soll oder Anordnungen, dass die Materialien trotz Aufforderungen der Behörden, die Materialien zu entfernen, weiterhin vor Ort bzw. im Freien verbleiben sollen, wurden weder durch die belangte Behörde festgestellt, noch lassen sich solche konkreten Feststellungen aufgrund des Akteninhaltes, ausweislich dessen der Beschwerdeführer gegenüber den Behörden vielmehr jeweils zugesagt hat, die entsprechenden Maßnahmen zu treffen bzw. zu veranlassen, um den abfallrechtswidrigen Zustand zu beseitigen, oder aufgrund der Zeugenaussagen von K oder von L, der zum einen nach eigenen Angaben seit Oktober 1999 nichts mehr mit der Tätigkeit der zwei früher durch den Beschwerdeführer als Geschäftsführer und den durch den Zeugen als Prokuristen vertretenen Gesellschaften zu tun gehabt habe und lediglich allgemein angegeben hat, dass der Beschwerdeführer zuvor eine sehr dominante Persönlichkeit gewesen sei und seinem Eindruck nach „alles“ entschieden habe, wobei er sich aber an konkrete Umstände, wie etwa die Menge der während der Zeit, als er noch für die C Gesellschaft m.b.H und die D gesellschaft m.b.H. tätig gewesen war, angeliefert wurden, nicht mehr erinnern konnte, treffen, weshalb die entsprechende Negativ-Feststellung zu treffen ist.
Was hingegen schon aufgrund dessen, dass weder die eingebrachten Anträge auf nachträgliche Genehmigung der Freilagerungen erfolgreich waren, noch die ursprünglich durch die C Gesellschaft m.b.H übernommenen Materialien im Ausmaß von jedenfalls mehr als 28.000 m3 durch eine der vormals durch den Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaften von dem in Frage stehenden Areal nachweislich entfernt wurden, festgestellt werden kann, ist, dass der Beschwerdeführer – ungeachtet dessen, dass durch die Einbringung von, wenn auch nicht zur Erteilung einer Genehmigung geführt habenden, Anträgen auf nachträgliche Bewilligungen und durch Einholung von Angeboten für den Abtransport und die Entsorgung der Materialien, zumindest Handlungen gesetzt wurden, die potentiell zu einer Beseitigung des abfallrechtswidrigen Zustandes hätten führen können – bis dato und insbesondere während jener Zeit, in der die durch ihn vormals vertretenen Gesellschaften auf dem in Frage stehenden Areal tätig waren und die Sachherrschaft über die Kunststoffabfälle innehatten, keine Maßnahmen gesetzt oder angeordnet hat, durch die der durch die konsenslosen (Ab-)Lagerungen der in Frage stehenden Materialien bewirkte Zustand tatsächlich beendet worden wäre.
6.11. Zu den in Pkt. 5.12 getroffenen Feststellungen ist auf den Inhalt der vorgelegten bzw. beigeschafften Akten, in denen sich mehrere, im Zuge bzw. im Vorfeld der oben (Pkt. 1.2.) dargestellten Verfahren erstelle Vermessungspläne befinden, zu verweisen. Insbesondere ist auf den Vermessungsplan vom 10.01.2005, Zl. ***, zu verweisen, in dem die damals auf dem in Frage stehenden Areal im Freien vorgefundenen Lagerungen planlich dargestellt wurden. Welche der in diesem Vermessungsplan vom 10.01.2005 lokalisierten Lagerungen durch die Behörde der C Gesellschaft m.b.H und die D gesellschaft m.b.H. zugerechnet wurden, ergibt sich daraus, dass die C Gesellschaft m.b.H mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 29.04.2005, Zl. ***, in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.09.2006, Zl. *** (bestätigt durch VwGH 23.04.2009, ***) (nur) verpflichtet wurde, die im Vermessungsplan vom 10.01.2005 dargestellten zwei Haufwerke mit Kubaturen von 1.488 m3 bzw. 996 m3 nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen, während die anderen drei im Vermessungsplan vom 10.01.2005 planlich dargestellten, auf dem Areal befindlichen Lagerungen an Kunststoffabfällen offenkundig als bereits von der der D gesellschaft m.b.H. mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 02.05.2002, Zl. *** (in der Folge bestätigt durch den Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28.01.2005, Zl. ***) auferlegten bescheidmäßigen Verpflichtung, „sämtliche Freilagerungen von Kunststoffabfällen und Spuckstoffen“ nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen, erfasst angesehen wurden.
6.12. Die Feststellungen dazu, dass und in welchem Ausmaß Teile der ursprünglich durch die C Gesellschaft m.b.H übernommenen Kunststoffabfällen zwischen Jänner 2005 und Juli 2014 von den Nachnutzern der zuvor durch die C Gesellschaft m.b.H vom in Frage stehenden Areal entfernt wurden und dazu, dass diese auch die der C Gesellschaft m.b.H zugeordneten, im Vermessungsplan vom 10.01.2005 dargestellten zwei Haufwerke mit Kubaturen von 1.488 m3 bzw. 996 m3, umgelagert und zum größten im Vermessungsplan vom 10.01.2005 dargestellten, durch die Behörde der D gesellschaft m.b.H. zugordneten Haufwerke dazugeschüttet wurde, beruhen auf dem Schreiben der E GmbH vom 14.02.2012 und auf den Gutachten des Amtssachverständigen F jeweils vom 10.06.2014, Zl. *** und ***.
6.13. Die unter Pkt. 5.14. getroffenen Feststellungen sind als solche unstrittig und ergeben sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt der verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit den Zl. LVwG-AB-14-0574 und LVwG-AV-AV-2/001-2014, wobei hinsichtlich der Feststellungen dazu, Kunststoffabfälle in welchem Ausmaß sich wo auf dem in Frage stehenden Areal befanden, auf die Ausführungen des des Amtssachverständigen F in dessen Gutachten jeweils vom 10.06.2014, Zl. *** und *** und auf die korrespondierende planliche Darstellung im Vermessungsplan vom 26.05.2014 zu verweisen ist.
6.14. Die in Pkt. 5.15. getroffenen Feststellungen dazu, dass, wo und in welcher Form die im Vermessungsplan vom 26.05.2014 dargestellten Kunststoff-Abfälle nunmehr auf dem in Frage stehenden Areal lagern, sowie die Feststellung dazu, dass und in welchem Umfang Teile der im Vermessungsplan vom 26.05.2014 dargestellten Materialien zwischenzeitig durch die aktuelle Nutzerin der Liegenschaft, der G ges. m.b.H, umgelagert wurden und dass die aktuelle Nutzerin der Liegenschaft weiters diese ein geringer Teil (rund 270 m3) der sich ausweislich des Vermessungsplan vom 26.05.2014 in der Halle *** befunden habenden Kunststoffmaterialien entsorgt wurde, beruhen auf dem nach Durchführung eines Ortsaugenscheins und unter Berücksichtigung der Angaben des Vertreters der G ges. m.b.H, der gegenüber auch die vorgelegten Rechnungen über die Entsorgung von rund 270 m3 an Kunststoffabfällen ausgestellt wurden, erstellten „Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht“ vom 15.09.2020 und der Beantwortung der Rückfragen durch das diesen Erhebungsbericht erstellt habende Organ der Technischen Gewässeraufsicht, Herrn I, in dessen E‑Mail vom 02.10.2020.
6.15. Die in Pkt. 5.16. getroffenen Feststellung dazu, um welche Art von Abfällen es sich bei den in Frage stehenden, als „Lagerungen von Kunststoff-Abfällen“ angesprochenen Materialien handelt und dazu, welcher Zeitraum für deren ordnungsgemäße Entsorgung erforderlich wäre, basieren auf der unbedenklichen Stellungnahme des – mit den Lagerungen von Kunststoffabfällen auf dem in Frage stehenden Areal aufgrund dessen, dass dieser ausweislich der Aktenlage auch im Zuge einiger der unter Pkt. 1.2. dargestellten Verfahren als Sachverständiger für Gewässerschutz und Deponietechnik beigezogen wurde, vertrauten – Amtssachverständigen für Deponietechnik, J, vom 02.10.2020.
6.16. Dass beide der zwei aktuell auf dem GSt. Nr. *** befindlichen Haufwerke sowohl Kunststoffabfälle, die durch die Behörde der C Gesellschaft m.b.H zugeordnet wurden bzw. zu deren ordnungsgemäßer Entfernung vor Erlassung des vorliegend angefochtenen Bescheides die C Gesellschaft m.b.H bescheidmäßig rechtskräftig verpflichtet worden war, als auch Kunststoff-Abfälle, zu deren ordnungsgemäßer Entfernung vor Erlassung des hier angefochtenen Bescheides die D gesellschaft m.b.H. bescheidmäßig rechtskräftig verpflichtet worden war, enthalten, ergibt sich hinsichtlich jenes Haufwerks, das sich aktuell auf jenem Bereich des in Frage stehenden Areals befindet, in dem im Vermessungsplan vom 26.05.2014 die Lagerung „B“ lokalisiert wurde, daraus, dass zu den die im Vermessungsplan vom 26.05.2014 mit „B“ bezeichnete Halde bildenden, zuletzt von der Behörde der D gesellschaft m.b.H. zugerechneten Materialien der nicht entsorgte Teil jener Materialien dazugeschüttet wurde, die im Vermessungsplan vom 26.05.2014 als in der Halle *** befindliche Lagerungen „C“ und „E“ dargestellt und durch die Behörde der C Gesellschaft m.b.H (bzw. dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Eigenschaft als früherem handelsrechtlichem Geschäftsführer der C Gesellschaft m.b.H) zugerechnet wurden. Hinsichtlich des Haufwerks „A“ ergibt sich dies daraus, dass ausweislich des Schreibens der E GmbH vom 14.02.2012 und der Gutachten des Amtssachverständigen F jeweils vom 10.06.2014, Zl. *** und *** die im Vermessungsplan vom 10.01.2005 dargestellten, der C Gesellschaft m.b.H zugerechneten zwei Haufwerke mit Kubaturen von 1.488 m3 bzw. 996 m3, umgelagert und zum größten im Vermessungsplan vom 10.01.2005 dargestellten, durch die Behörde der D gesellschaft m.b.H. zugordneten Haufwerke dazugeschüttet wurden.
Dass die im Vermessungsplan vom 26.05.2014 dargestellten Kunststoffabfälle abzüglich eines entsorgten Teils im Ausmaß von rund 270 m3 aktuell auf zwei lagemäßig von einander abgrenzbaren Haufwerken, innerhalb derer keine weiteren, sich aufgrund klar abgrenzbarerer Lagerungsflächen abgrenzbare Teile bestehen, auf dem in Frage stehenden Areal lagern, ergibt sich aus dem „Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht“ vom 15.09.2020 und den diesem beigefügten Lichtbildern. Die Rückfrage, ob sich Unterschiede in der Materialqualität der die beiden Haufwerke bildenden Materialien feststellen lassen, wurde durch das den Erhebungsbericht erstellt habende Organ der Technischen Gewässeraufsicht verneint. Auch durch den deponietechnischen Amtssachverständigen wurden die in Frage stehenden Materialien als ein Gemenge der oben festgestellten Materialien charakterisiert und ist diese Gemengelage auch auf den dem „Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht“ vom 15.09.2020 beigefügten Lichtbildern erkennbar.
Auch im angefochtenen Bescheid finden sich keine Hinweise darauf, dass sich nach Auffassung der Behörde der vom mit dem angefochtenen Bescheid erfasste Teil der Gesamtmenge der auf dem in Frage stehenden Areal lagernden Kunststoffabfälle aufgrund jeweils unterschiedlicher Materialeigenschaften von dem vom vorliegenden Beseitigungsauftrag nicht erfassten Teil der der Gesamtmenge der auf dem in Frage stehenden Areal lagernden Kunststoffabfälle unterscheiden würden. Vielmehr werden die Materialien einheitlich als „Lagerungen von Kunststoffabfällen“ angesprochen und werden die vom Bescheid (nicht) erfassten Teilmengen des Haufwerk „A“ im Spruch des angefochtenen Bescheides auch nicht etwa nach einer bestimmten Materialqualität voneinander abgegrenzt, sondern wird ein (nur) kubaturmäßig bestimmter Teil dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der C Gesellschaft m.b.H zugerechnet und ein wiederum kubaturmäßig umschriebener anderer Teil dem Beschwerdeführer als ehemaligem Geschäftsführer der D gesellschaft m. b. H.
Auch den in den Vorakten enthaltenen Verhandlungsschriften und auch den oben (Pkt. 1.3.) dargestellten Bescheiden, in denen die von den jeweiligen Entfernungsaufträgen erfassten Materialien jeweils nur nach dem jeweiligen Lagerungsort, nicht aber hinsichtlich ihrer Materialqualität genauer umschrieben bzw. abgegrenzt wurden, lässt sich nicht entnehmen, dass die ursprünglich durch die C Gesellschaft m.b.H übernommenen und in der Folge teilweise in der Halle ***, teilweise in der Halle *** und va im Freien gelagerten Materialien eine Differenzierung hinsichtlich der Materialqualität aufgewiesen hätten, aufgrund derer die Materialien eindeutig in klar voneinander abgrenzbare Teile geteilt werden könnten. Vor diesem Hintergrund ist die entsprechende Feststellung, wonach die in den aktuell zwei als solche aufgrund getrennter Lagefläche unterscheidbaren Haufwerken befindlichen Materialien keine derart unterschiedlichen Materialeigenschaften aufweisen, dass innerhalb der beiden Haufwerke anhand der Materialqualität eindeutig voneinander abgrenzbare Teile festgestellt werden könnten, zu treffen.
Die Feststellung, wonach auch eine eindeutige Zuordnung der die beiden Haufwerke bildenden Abfälle dahingehend, dass sich für eindeutig abgrenzbaren Teile feststellen ließe, dass es sich hierbei um der C Gesellschaft m.b.H oder aber der D gesellschaft m.b.H. zugerechnete bzw. zuzurechnende Abfälle handelt, nicht möglich ist, ergibt sich zum einen daraus, dass beide Haufwerke jeweils aus einem Gemenge aus sogenannten Spuckstoffen, diversen Kunststoffen, Folien, Papier, Holz, gepressten Kunststoffballen und Big Packs mit Hartkunststoffen bestehen und dass beide Haufwerke aus zunächst aufgrund getrennter Lagerungsflächen abgrenzbaren, teilweise der C Gesellschaft m.b.H teilweise der D gesellschaft m.b.H. zugerechneten Haufwerken, die durch die Nachnutzer der Liegenschaft umgelagert und zusammengeschoben wurden, bestehen. Zum anderen wurden jedenfalls Teile der in Frage stehenden Abfälle seit 1998 zunächst der einen, dann der anderen Gesellschaft zugeordnet. So wurden jedenfalls jene bereits 1998 im Freien lagernden 28.000 m3 an Material, zunächst insofern der C Gesellschaft m.b.H zugerechnet, als zunächst diese (mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10.11.1998, ***, in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22.06.1999, ***) zu deren Entfernung verpflichtet worden war, während sie in der Folge insofern der D gesellschaft m.b.H. zugerechnet wurden, als diese (mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 02.05.2002, Zl. *** in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28.01.2005, Zl. ***) diese zur ordnungsgemäßen Entfernung „sämtliche[r] Freilagerungen“ verpflichtet wurde. Eine Zuordnung der die beiden aktuell auf dem GSt. Nr. .***, KG ***, in dessen aktuellen Grenzen bestehenden Haufwerke bildenden Materialien anhand des Kriteriums, welcher der beiden durch den Beschwerdeführer vormals vertretenen Gesellschaften bestimmte (Teile der) Materialien zuzurechnen sind bzw. welcher der beiden Gesellschaften die Materialien in der Vergangenheit zugerechnet wurden, zu eindeutig voneinander abgrenzbaren Teilen ist vor diesem Hintergrund nicht möglich.
7. Rechtslage:
7.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) in der aktuell geltenden Fassung haben folgenden Wortlaut:
„§ 1 […]
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
[…]
§ 2 (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
[…]
(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
1. ist „Abfallbesitzer“
a) der Abfallerzeuger oder
b) jede Person, welche die Abfälle innehat;
[…]
3. Abschnitt
Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern
Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 15 […]
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
1. hierfür genehmigte Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen.
[…]
(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.
(5a) Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass
a) die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und
b) die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird.
(5b) Wer Abfälle nicht gemäß Abs. 5a übergibt, kann bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.
[…]
Behandlungsauftrag
§ 73 (1) Wenn
1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,
hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
[…]
Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge
§ 74 (1) Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.
(2) Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.
[…]“
8. Erwägungen:
8.1. Allgemeines:
8.1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der langjährige anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers bereits im dem zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vorangegangenen Verwaltungsverfahren – insbesondere bei Erstattung der auch im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen, in Reaktion auf das Schreiben der belangten Behörde, mit dem dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden war, sich zur beabsichtigten Erlassung des abfallrechtlichen Entfernungsauftrages zu äußern, erstatteten Stellungnahme – als Vertreter des Beschwerdeführers aufgetreten ist und sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch bei Erhebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde und auch im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens jeweils unter Berufung auf die erteilte Vollmacht eingeschritten ist. Da weder vorgebracht wurde und es auch keine Hinweise darauf gibt, dass die Handlungs- und Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits bei Begründung des Vertretungsverhältnisses betreffend das gegenständliche Verfahren eingeschränkt gewesen sein könnte und selbst bei einem allfälligen Verlust der Handlungs- oder Prozessfähigkeit eines Vertretenen ein gültig zustande gekommenes Vollmachtverhältnis nicht berührt wird (VwGH vom 26.04.1982, Zl. 82/07/0176; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, § 10 Rz 27), ist davon auszugehen, dass der dem anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellte Bescheid jedenfalls wirksam gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen wurde und die Beschwerde somit zulässig ist.
Da das zwischen dem Beschwerdeführer und seinem anwaltlichen Vertreter wirksam begründete Vollmachtsverhältnis auch bis dato nicht gelöst wurde, ist davon auszugehen, dass auch im gegenständlichen Verfahren weiterhin gegenüber dem Beschwerdeführer wirksame Zustellungen an dessen anwaltlichen Vertreter vorgenommen werden können und dass der wirksame bestellte Vertreter auch weiterhin wirksam für den Beschwerdeführer Prozesshandlungen vornehmen kann.
Von der Frage des Bestandes eines Vollmachtsverhältnisses zu einem gewillkürten Vertreter zu trennen ist die Frage nach der Notwendigkeit eines Vorgehens gemäß § 11 AVG. Nach dieser Bestimmung ist ua dann, wenn von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, eine Amtshandlung vorgenommen werden soll, und die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) zu veranlassen.
Ungeachtet dessen, dass durch die Zustellung eines Bescheides oder auch eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts an einen für ein bestimmtes Verfahren wirksam bestellten gewillkürten Vertreter der Bescheid bzw. das Erkenntnis auch gegenüber einem Vertretenen, der nach wirksamer Begründung des Vertretungsverhältnisses seine Handlungs- oder Prozessfähigkeit verloren hat, grundsätzlich wirksam erlassen wird, kann ein eine Person belastendes Vorgehen gegen eine Person, die nicht (mehr) handlungs- oder prozessfähig ist, nur dann rechtmäßig sein, wenn die Vorgaben des § 11 AVG beachtet wurde.
Angesichts des durch den anwaltlichen Vertreter vorgelegten fachärztlichen Gutachtens bestehen jedenfalls Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer nicht nur nicht mehr verhandlungsfähig, sondern auch in seiner Handlungs- und Geschäftsfähigkeit zumindest eingeschränkt ist.
Die Erteilung eines abfallrechtlichen Beseitigungsauftrages an den Beschwerdeführer, wie sie durch Abweisung der vorliegenden Beschwerde und grundsätzliche Bestätigung des angefochtenen Bescheides erfolgen würde, würde somit vorliegend ein Vorgehen nach § 11 AVG und die Anregung der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer beim zuständigen Pflegschaftsgericht voraussetzen. Da aber der Beschwerdeführer nicht nur aufgrund eines wirksam begründeten, weiterhin aufrechten Vollmachtsverhältnisses anwaltlich vertreten ist, sondern auch eine Bestätigung des in Beschwerde gezogenen Bescheides aus den nachstehenden Gründen nicht in Betracht kommt, kann vorliegend von einem Vorgehen gem. § 11 AVG abgesehen werden, ohne dass der Beschwerdeführer durch das vorliegende Erkenntnis in seinen Rechten verletzt würde.
8.1.2. Inhaltlich ist zunächst allgemein auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtet wurde, einen in Summe rund 5.739 m3 großen Teil der im im Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheid angeführten Vermessungsplan vom 26.05.2014 mit einer Gesamtkubatur von rund 30.050 m3 dargestellten „Lagerungen von Kunststoffabfällen“ nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen und zu entsorgen.
Als Rechtsgrundlage wird im Bescheid „§ 73 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002“ angeführt.
§ 73 AWG 2002 regelt in seine Absätzen 1 und 2 Unterschiedliches:
Nach Absatz 1 dieser Bestimmung hat die zuständige Behörde – wenn Abfälle entgegen näher genannten abfallrechtlichen Vorschriften gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannte öffentlichen Interessen geboten ist – dem Verpflichteten mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.
Nach Absatz 2 dieser Bestimmung hat die Behörde bei Gefahr in Verzug die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen.
Dafür, dass die Behörde vorliegend nach § 73 Abs. 2 AWG 2002 vorgegangen wäre, gibt es keinen Anhaltspunkt und wird der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid auch nicht zum Ersatz von Kosten für von der Behörde durchgeführte Maßnahmen, sondern zur Durchführung einer Maßnahme, nämlich zur Entfernung und nachweislichen ordnungsgemäßen Entsorgung von Kunststoffabfällen verpflichtet. Daraus ergibt sich ungeachtet dessen, dass in der Begründung des Bescheides vor allem auf Judikatur zur Frage, wer zur Kostentragung notstandspolizeilicher Maßnahmen verpflichtet werden kann, Bezug genommen und die angezogene Rechtsgrundlage nicht näher konkretisiert wird, klar, dass Gegenstand des mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid ein abfallrechtlicher Maßnahmenauftrag im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist.
Nach § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 ist ein abfallrechtlicher Auftrag zu erteilen, wenn gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle entgegen den Bestimmungen des AWG 2002 und der nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden. Nach § 73 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 ist ein abfallrechtlicher Auftrag zu erteilen, wenn die schadlose Behandlung von Abfällen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) geboten ist.
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines abfallpolizeilichen Maßnahmenauftrages nach § 73 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 AWG 2002 ist somit jedenfalls, dass die Abfalleigenschaft der vom Maßnahmenauftrag erfassten Materialien zu bejahen ist und dass entweder eine Normverletzung (§ 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002) oder die Möglichkeit einer Schutzgutverletzung (§ 73 Abs. 1 Z 2 AWG 2002) vorliegt.
Weitere Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines auf § 73 Abs. 1 AWG 2002 gestützten Maßnahmenauftrages sind die Verpflichteten-Eigenschaft der Person, der der Maßnahmenauftrag erteilt wird und die hinreichende, eine Vollziehung ermöglichende Bestimmtheit der Leistung, zu der mit einem abfallrechtlichen Auftrag verpflichtet wird . Schließlich sind mit einem abfallrechtlichen Maßnahmenauftrag die „erforderlichen“ Maßnahmen aufzutragen, wobei ein auf § 73 Abs. 1 Z 1 AWG gestützten Auftrag zwingend auf die Beseitigung des abfallrechtswidrigen Zustands zu richten ist, während bei einem auf § 73 Abs. 1 Z 2 AWG gestützten Auftrag ein stufenweises Vorgehen möglich und die wirtschaftliche Zumutbarkeit und Adäquanz der angeordneten Maßnahme zu prüfen sind.
8.2. Zur Abfalleigenschaft
Daran, dass es sich bei den spruchgegenständlichen „Lagerungen von Kunststoffabfällen“ um Abfall iSd AWG 2002 handelt, besteht aus Sicht des Verwaltungsgerichts kein Zweifel:
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff).
Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. VwGH 23.2.2012, 2008/07/0179).
Schon aufgrund des – ua auf den in den Gutachten des Amtssachverständigen F jeweils vom 10.06.2014, Zl. *** und *** enthaltenen und auch auf den dem „Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht“ vom 15.09.2020 beigefügten Lichtbildern dokumentierten – äußeren Erscheinungsbildes der Lagerungen liegt die subjektive Abfalleigenschaft der diese Lagerungen bildenden Materialien auf der Hand.
Darüber hinaus bestehen die spruchgegenständlichen „Lagerungen von Kunststoffabfällen“ aus Materialien, die durch die C Gesellschaft m.b.H. (,die ebenso wie die D Gesellschaft m.b.H. – über eine Gewerbeberechtigung zum „Sammeln und Verwerten von Abfällen“ verfügte,) ursprünglich mit dem Ziel, aus diesen Sekundärbrennstoffbriketts bzw. zu Kunststoffformteilen herzustellen, von den Vorbesitzern, die sich dieser Materialien offenkundig entledigen wollten, gegen Entgelt übernommen worden waren. Im Hinblick auf den bei einer Übergabe an ein Abfallverwertungsunternehmen auf der Hand liegenden Entledigungswillen der Vorbesitzer und die ursprünglich zwar beabsichtigte, jedoch nie erfolgte Verwertung der Materialen, sind die Materialien, aus denen die in Frage stehenden Lagerungen bestehen, jedenfalls als Abfall im subjektiven Sinn anzusehen (vgl. dazu auch bereits die – in Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen der C Gesellschaft m.b.H erteilten, einen Teil der auch weiterhin auf dem Areal lagernden Kunststoffabfälle betroffen habenden Entfernungsauftrag ergangene – Entscheidung VwGH 23.04.2009, ***).
In der Beschwerde selbst wurde die Abfalleigenschaft der in Frage stehenden Materialien auch in keiner Weise bestritten.
Soweit durch den Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung die Abfalleigenschaft der auf dem Areal lagernden Kunststoffe im Hinblick auf die Aussagen des Zeugen L, der ausführte, dass eine Verwertung von Kunststoffen, wie sie auf dem in Frage stehenden Areal lagern, aus seiner Sicht technisch möglich wäre, in Zweifel gezogen wurde, ist dem zu entgegnen, dass die bloße Möglichkeit einer Verwertung die Abfalleigenschaft weder ausschließt noch beseitigt. Vielmehr tritt ein Abfall-Ende erst nach – vorliegend unbestritten nicht erfolgter – zulässiger Verwertung von Abfällen ein (vgl. VwGH 20.03.2003, 2002/07/0137; 11.09.2003, 2003/07/0038; 6.11.2003, 2002/07/0159).
8.3. Rechtsverletzung oder mögliche Schutzgutverletzung
8.3.1. Neben der Abfalleigenschaft setzt ein abfallrechtlicher Maßnahmenauftrag gem. § 73 Abs. 1 AWG 2002 entweder das Vorliegen einer Rechtsverletzung oder eine mögliche Verletzung eines der in § 1 Abs. 1 AWG 2002 aufgezählten Schutzgüter voraus.
Im Fall einer Rechtsverletzung ist der Auftrag auf § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002, im Fall einer möglichen Schutzgutverletzung auf § 73 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 zu stützen. Ungeachtet dessen, dass ein Maßnahmenauftrag bei Vorliegen der Voraussetzungen auch auf beide Rechtsgrundlagen gestützt werden und die Rechtsgrundlage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegebenenfalls auch ausgetauscht werden kann, sind die beiden Rechtsgrundlagen voneinander zu unterscheiden und ist bei Erteilung eines Maßnahmenauftrages zu begründen, auf welchen Tatbestand (Z 1 oder Z 2) sich dieser stützt (VwGH 15.11.2001, 2001/07/0099). Dementsprechend genügt es nicht, einen Adressaten eines Maßnahmenauftrages pauschal als Verursacher zu bezeichnen, sondern ist konkret anzuführen, welche in § 73 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 genannte abfallrechtswidrige Handlung, aus der sich die Verpflichtetenstellung (wenn auch allenfalls nur als Veranlasser) ergibt, ein Adressat eines Behandlungsauftrages zu verantworten hat.
8.3.2. Im in Beschwerde gezogenen Bescheid wird weder ausdrücklich ausgeführt, ob sich der Maßnahmenauftrag auf die Ziffer 1, die Ziffer 2 oder auf beide Ziffern des § 73 Abs. 1 AWG stützt, noch wird eine als verletzt angenommene abfallrechtliche Bestimmung ausdrücklich angeführt. In der Bescheidbegründung wird aber zum einen auf „die konsenslosen Abfalllagerungen“ – und somit der Sache nach auf einen Verstoß gegen § 15 Abs. 3 AWG 2002, nach dem Abfall außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden darf – Bezug genommen. Zum anderen wird in der Bescheidbegründung auch festgehalten, dass die Erteilung eines Maßnahmenauftrages „geboten“ sei, weil durch die „festgestellten illegalen Lagerungen sowohl der Grundwasserkörper, die Umwelt als auch die Anrainer beeinträchtigt, gefährdet und belästigt sind und Brandgefahr hergeführt werden“ könne, was darauf schließen lässt, dass der Behandlungsauftrag nach Auffassung der Behörde auf beide Ziffern des § 73 Abs. 1 AWG 2002 gestützt werden kann. Dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Behandlungsauftrages betreffend die auf dem in Frage stehenden Areal gelagerten Kunststoffabfälle gem. § 73 Abs. 1 AWG 2002 grundsätzlich vorliegen, ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht entgegenzutreten:
8.3.3. Für die Erteilung eines auf § 73 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 gestützten abfallrechtlichen Maßnahmenauftrages ist eine tatsächliche Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 angesprochenen Schutzgüter nicht erforderlich, vielmehr reicht die bloße Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung (vgl. VwGH 09.11.2006, 2003/07/0083, 20.02.2014, Ra 2014/07/0080).
Wenngleich weder im der Erlassung des vorliegend in Beschwerde gezogenen Bescheides vorangegangenen Verwaltungsverfahren, noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein diesbezügliches Sachverständigen-Gutachten eingeholt wurde, ist – zumal zwar die Lage der Kunststoffabfälle auf dem Areal im Vergleich zum Zeitpunkt der Erstattung der in früheren Verfahren abgegeben sachverständigen Gutachten und Stellungnahmen teilweise verändert wurde, die Kunststoffabfälle aber weiterhin im Freien und vergleichbar mit der bereits in den vorangegangenen abfallrechtlichen Verfahren vorgefundenen und durch Sachverständige beurteilten Lagerform in Halden, ohne dass Vorkehrungen zum Schutz der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten Schutzgüter getroffen worden wären, gelagert sind – auf Grundlage der zahlreichen Gutachten und Stellungnahmen, die durch deponietechnische und brandschutztechnische Amtssachverständige im Rahmen jener oben dargestellten Verfahren, in denen nicht der Beschwerdeführer selbst, sondern die D Gesellschaft m.b.H. oder die C Gesellschaft m.b.H., verpflichtet worden waren, (Teile der) Lagerungen von Kunststoffabfällen vom gegenständlichen Areal zu entfernen, erstattet wurden, davon auszugehen, dass bei einer Lagerung der Kunststoffabfälle im Freien, ohne dass Vorkehrungen zum Schutz der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten Schutzgüter getroffen werden, auch weiterhin eine Gefährdung des Grundwassers und eine Brandgefahr und somit eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten Schutzgüter zumindest möglich ist.
8.3.4. Auch ist mit der Behörde davon auszugehen, dass die Lagerung der auf dem in Frage stehenden Areal befindlichen Kunststoffabfälle bei Bescheiderlassung einen abfallrechtswidrigen Zustand darstellte und weiter darstellt, durch den die für die Erteilung eines Behandlungsauftrages gem. § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erforderliche Voraussetzung eines Normbruchs erfüllt ist.
So ist jedenfalls hinsichtlich des Großteils der auf dem Areal lagernden, vom in Beschwerde gezogenen Bescheid erfassten Kunststoff-Abfälle zum einen davon auszugehen, dass diese bereits Gegenstand von behördlichen Aufträgen waren, mit denen zwar nicht der Beschwerdeführer persönlich, aber die C Gesellschaft m.b.H. bzw. die D gesellschaft m.b.H., rechtskräftig zu deren nachweislicher ordnungsgemäßer Entfernung verpflichtet wurden.
Zum anderen besteht und bestand für die Freilagerung von Kunststoffabfällen auf dem in Frage stehenden Areal zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigung und handelt es sich bei den Freiflächen auf dem Areal, auf denen keinerlei Vorkehrungen zum Schutz der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten Schutzgüter getroffen wurden, auch um keinen für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen vorgesehenen geeigneten Ort.
Dies gilt auch für die Halle ***, für die – im Unterschied zur Halle *** – zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigung bestand, die eine Nutzung für die Lagerung von Kunststoffabfällen in dieser Halle *** umfasst hätte.
Jene Kunststoffabfälle, die sich ab dem Zeitpunkt ihrer Verbringung auf das Areal im Freien oder zunächst in der Halle *** und in der Folge im Freien befanden und befinden, werden und wurden somit durchgehend seit ihrer Verbringung auf das Areal entgegen der Vorgabe des § 15 Abs. 3 AWG 2002 außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten gelagert.
Hinsichtlich jener Kunststoffabfälle, die zunächst in der Halle *** (für die die C Gesellschaft m.b.H ab 10.03.1997 eine auch das Lagern von Kunststoffabfällen in einem bestimmten Ausmaß, nämlich zunächst 70, später 700 Tonnen, in dieser Halle umfassende gewerberechtliche Genehmigung innehatte,) gelagert waren, ist zumindest in jenem Ausmaß, in dem die in der der C Gesellschaft m.b.H erteilten gewerberechtlichen Bewilligung zulässige Menge nicht überschritten wurde, davon auszugehen, dass diese zwar nicht ab deren Verbringung auf das Areal, aber jedenfalls ab deren Verbringung und Lagerung im Freien entgegen der Vorgabe des § 15 Abs. 3 AWG 2002 außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten gelagert wurden und werden.
8.3.5. Neben einer entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 erfolgenden Lagerung von Abfällen stellt auch das eine Form der Behandlung von Abfällen darstellende Ablagern von Abfällen entgegen der Vorgaben des AWG 2002 einen Rechtsbruch dar, mit dem die Erteilung eines § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 begründet werden kann.
Das AWG verwendet sowohl die Begriffe „Ablagern“ und „Ablagerung“ als auch die Begriffe „Lagern“ und „Lagerung“, ohne diese näher zu definieren. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Ablagerung dann vor, wenn sie nach den erkennbaren Umständen langfristig oder auf Dauer erfolgt, während einer Lagerung immanent ist, dass die betreffenden Stoffe projektsgemäß wieder entfernt werden sollen. Eine genaue zeitliche Grenze, die das Lagern vom Ablagern trennt, lässt sich dem AWG nicht entnehmen, vielmehr ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob in einem bestimmten Fall von einer Ablagerung in dem Sinn gesprochen werden kann, dass sie nach den erkennbaren Umständen langfristig oder auf Dauer erfolgt, oder ob die betreffenden Stoffe projektsgemäß wieder entfernt werden sollen (VwGH 24.10.1995, 95/07/0113).
Vorliegend ist zwar davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Verbringung der Materialien auf das Areal geplant war, diese lediglich zwischenzulagern und in der Folge im Rahmen des der C Gesellschaft m.b.H im Jahr 1997 genehmigten Gewerbe- bzw. im Zuge des im Jahr 2003 genehmigten Versuchsbetriebs zu verwerten.
Angesichts dessen, dass sich die (bzw. jedenfalls Teile der) in Frage stehenden Abfälle im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides seit mehr als zehn Jahren auf dem in Frage stehenden Areal befanden, ist vorliegend nicht (mehr) von einer bloßen Lagerung, sondern von einer Ablagerung der Abfälle auszugehen.
Da das Ablagern von Abfällen gem. § 15 Abs. 2 AWG 2002 nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen darf und sich auf dem in Frage stehenden Areal keine für die Ablagerung von Kunststoffabfällen genehmigte Deponie befindet, liegt und lag auch bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung ein rechtswidriges, im Widerspruch zu § 15 Abs. 3 AWG 2002 stehendes Ablagern von Abfällen vor.
8.3.6. Gem. § 15 Abs. 5 AWG 2002 müssen Abfälle zur Beseitigung spätestens nach einem Jahr und Abfälle zur Verwertung spätestens nach drei Jahren einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten übergeben werden. Diese Übergabepflicht wird durch § 15 Abs. 5a und 5b AWG 2002 abgesichert. Seit der am 16. Februar 2011 in Kraft getretenen Novelle zum AWG 2002, BGBl. I 9/2011 kann daher die Eigenschaft als „Verpflichteter“ aufgrund von § 15 Abs. 5b AWG 2002 durch die Verletzung der Verpflichtung zur Übergabe von Abfällen an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder ‑behandler nach § 15 Abs. 5a AWG 2002 begründet werden, wenn Abfälle nicht entsprechend § 15 Abs. 5a AWG 2002 an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallhandler übergeben und/oder bei Übergabe die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung nicht explizit beauftragt wird und kann an eine aufgrund von § 15 Abs. 5b AWG 2002 als Verpflichtete anzusehende Person gerichteter Maßnahmenauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 auch bei Zuwiderhandeln gegen die in § 15 Abs. 5a AWG 2002 genannten Verpflichtungen erteilt werden.
Die in Frage stehenden Abfälle lagerten im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits mehr als ein Jahr lang bzw. mehr als drei Jahre lang auf der in Frage stehenden Liegenschaft. Somit liegt auch eine – die Erteilung eines auf § 15 Abs. 5b AWG 2002 iVm § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 gestützten Behandlungsauftrages grundsätzlich ermöglichende – Verletzung der in § 15 Abs. 5a AWG 2002 normierten Übergabepflicht vor.
Da es sich bei den im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Vermessungsplan dargestellten, nunmehr in zwei Halden lagernden Materialien somit um Abfälle iSd AWG 2002 handelt, die entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 (ab‑)gelagert und nicht entsprechend den Vorgaben des § 15 Abs. 5a AWG 2002 fristgerecht einem Befugten übergeben wurden, ist die Behörde grundsätzlich zu Recht davon ausgegangen, dass ein abfallrechtlicher Behandlungsauftrag zu erteilen war.
8.3.7. Dass jedenfalls der Großteil jener Materialien, aus denen die in dem im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Vermessungsplan dargestellten Lagerungen von Kunststoffabfällen bestehen, bereits Gegenstand eines bzw. teilweise auch mehrerer zwischen 1998 und der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides rechtskräftig ergangener behördlicher Entfernungsaufträge waren, steht der Erlassung eines abfallrechtlichen Beseitigungsauftrages, von dem auch diese Materialien erfasst sind, an den Beschwerdeführer nicht entgegen, da ein abfallrechtlicher Maßnahmenauftrag gem.§ 73 Abs. 1 AWG 2002 nicht etwa eine dingliche Verpflichtung begründet, sondern an eine bestimmte Person als Verpflichtete(n) gerichtet wird. Sache des Verfahrens ist somit die Erteilung eines Maßnahmenauftrags an eine bestimmte Person. Da mit den vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides ergangenen rechtskräftig gewordenen Entfernungsaufträge soweit zu sehen jeweils die (bzw. eine der) Gesellschaften, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer war, zur Entfernung von Materialien, die die (bzw. jedenfalls einen Teil der) im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Vermessungsplan dargestellten und nunmehr in zwei Halden auf dem Areal befindlichen Lagerungen von Kunststoffabfällen bilden, rechtskräftig verpflichtet wurden, jedoch nie der Beschwerdeführer selbst, steht der Erlassung eines Entfernungsauftrags an den Beschwerdeführer auch nicht das Zulässigkeitshindernis der entschiedenen Sache entgegen.
8.4. Zur Verpflichteten-Eigenschaft des Beschwerdeführers
8.4.1. Vor dem Hintergrund, dass die Sache des Verfahrens bei Erteilung eines Maßnahmenauftrages gem. § 73 Abs. 1 AWG 2002 ua. durch den Adressaten des Auftrages abgegrenzt wird, ist durch das Verwaltungsgericht im Zuge eines Verfahrens über einen an eine bestimmte Person gerichteten Maßnahmenauftrag gem. § 73 Abs. 1 AWG 2002 (im Unterschied zu einem Verfahren über einen Maßnahmenauftrag gem. § 74 AWG 2002, wo zu prüfen ist, ob tatsächlich kein primär heranzuziehender Verursacher verpflichtet werden kann) nicht zu prüfen, ob neben oder statt der durch die Behörde verpflichteten Person eine andere bzw. eine weitere Person als Verpflichteter iSd § 73 Abs. 1 AWG 2002 anzusehen ist.
Das Beschwerdevorbringen, mit dem auf den früheren Prokurist der C Gesellschaft m.b.H und der D gesellschaft m.b.H., auf die E GmbH und die G gesellschaft m.b.H. bzw. deren Geschäftsführer verwiesen wird, geht somit jedenfalls insoweit ins Leere, als damit der Sache nach vorgebracht wird, dass diese (auch) als Verpflichtete heranzuziehen wären. Kommen nämlich mehrere Verpflichtete in Betracht, so haften alle Verpflichteten solidarisch und besteht ein Ermessensspielraum der Behörde, welchen von mehreren Verpflichteten sie in Anspruch nimmt (vgl. VwGH 24.04.2018, Ra 2016/05/0100, 26.03.2015, Ra 2014/07/0067). Da es auch nicht darauf ankommt, wer in welchem Ausmaß zum Eintritt eines abfallpolizeilichen Missstandes beigetragen hat, ist vorliegend nur zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zumindest auch als einer der Verursacher des abfallrechtlichen Zustandes, der mit dem erteilten Maßnahmenauftrag beseitigt werden soll, angesehen werden kann.
8.4.2. Für die Eigenschaft des „Verpflichteten“ im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist es wesentlich, ob die in Frage stehende Person in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbringt oder behandelt. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird (VwGH 28.11.2013, 2010/07/0144). Dass der Verpflichtete hinsichtlich der betroffenen Abfälle einen Besitzwillen im Sinne des § 309 ABGB hat (VwGH 28.11.2013, 2010/07/0109) hat, ist für die Stellung als Verpflichteter nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 hingegen nicht erforderlich. Ebenso wenig kommt es auf ein Verschulden des Verpflichteten (VwGH 20.02.2014, 2011/07/0144) oder auf das Eigentum an den Abfällen (VwGH 23.03.2006, 2005/07/0127) an.
8.4.3. Hinsichtlich eines Großteils jener Materialien, die die in dem im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Vermessungsplan dargestellten Lagerungen bzw. die aktuell auf dem Areal bestehenden zwei Halden an Kunststoffabfällen bilden, wurden seit 1999 die durch den Beschwerdeführer vertretenden Gesellschaften mit abfallrechtlichen Maßnahmenaufträgen zu deren nachweislicher Entsorgung verpflichtet, um einen – bestimmten, im jeweilige Zeitpunkt der Erlassung des jeweiligen Behandlungsauftrages bestanden habenden – abfallrechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Vermessungsplan dargestellten Lagerungen bzw. die aktuell auf dem Areal bestehenden zwei Halden (jedenfalls auch) aus Materialien bestehen, die zum Zeitpunkt der Erlassung der den durch den Beschwerdeführer vertretenen juristischen Gesellschaften erteilten Maßnahmenaufträgen abfallrechtswidrig gelagert wurden, steht somit außer Zweifel.
8.4.4. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides, in der keine konkreten, den abfallrechtswidrigen Zustand bewirkenden Handlungen oder Unterlassungen des Beschwerdeführers persönlich angeführt sind, scheint die belangte Behörde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon aufgrund seiner früheren Organstellung als Geschäftsführer jener Gesellschaften, denen wegen konsensloser und damit abfallrechtswidriger Lagerung von Abfällen auf dem Areal rechtskräftig Beseitigungsaufträge erteilt worden waren, als Verpflichteter iSd § 73 Abs. 1 AWG 2002 anzusehen sei.
Eine generelle Haftung der zur Vertretung nach außen befugten Personen in dem Sinne, dass diese (für den Fall, dass der Verursacher einer Kontamination bzw. eines abfallrechtswidrigen Zustandes eine juristische Person ist) jedenfalls neben den durch sie vertretenen juristischen Personen als Verpflichtete iSd § 73 Abs. 1 AWG 2002 (zu dem der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hatte, dass der Gesetzgeber den Verursacherbegriff des § 31 WRG 1959 vor Augen gehabt habe, weshalb es sachgerecht sei, insoweit auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur zurückzugreifen, vgl. VwGH 20. Februar 2014, 2011/07/0225) anzusehen wären, ist dem AWG 2002 ebensowenig zu entnehmen, wie eine generelle Haftung ehemals persönlich haftender Gesellschafter (vgl. VwGH 21.03.2003, 2001/97/0105).
Ungeachtet der regelmäßig schon aus gesellschaftsrechtlichen Gründen gegebenen Vertretungs- und Anordnungsbefugnis von zur Vertretung nach außen befugter Organe (bzw. jener natürlichen Personen, die diese Organstellung innehaben oder innehatten), ist von keinem automatischen „Einstehenmüssen“ eines Geschäftsführers für „seine“ Gesellschaft auszugehen, zumal der Annahme eines solches automatischen „Einstehenmüssens“ eines Geschäftsführers für seine Gesellschaft schon das Prinzip, wonach Rechte und Pflichten juristischer Personen gerade nicht gleichzeitig die Rechte und Pflichten ihrer Gesellschafter oder Geschäftsführer darstellen, entgegensteht.
Dass nach der ua. aus der im Bescheid angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, trotz des Prinzips, dass Rechte und Pflichten juristischer Personen gerade nicht gleichzeitig die Rechte und Pflichten ihrer Gesellschafter oder Geschäftsführer sind, ein Geschäftsführer einer GmbH, wenn er im Rahmen seiner faktischen Anordnungsbefugnis in dieser Eigenschaft dafür ursächlich ist, dass Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 gelagert oder behandelt werden, neben einer durch ihn vertretenen juristischen Person als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 und 2 AWG 2002 herangezogen werden kann (vgl. VwGH 20.02.2014, 2011/07/0225), ist Ausfluss des Grundsatzes, dass eine gesetzliche Verpflichtung mehrere Personen nebeneinander treffen kann (vgl. VwGH 11.12.1990, 89/07/0186; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0067), die im Fall einer Verletzung auch solidarisch haften.
Aus dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht aber nicht abgeleitet werden, dass ein Geschäftsführer ohne weitere Voraussetzungen im Falle einer Haftung der von ihm vertretenen juristischen Person stets und ohne Weiteres als solidarisch Mithaftender zu betrachten wäre.
Da eine mit § 12 BAO bzw. § 9 Abs. 1 VStG vergleichbare Normierung einer Haftung von (ehemaligen) Gesellschaftern und Geschäftsführern im AWG 2002 nicht vorgesehen ist, kann mangels Rechtsgrundlage eine generelle Haftung von eine Organstellung innehabenden bzw. früher innegehabt habenden natürlichen Personen neben der juristischen Person, die sich nur auf die Organstellung und die mit dieser schon aus gesellschaftsrechtlichen Gründen regelmäßig verbundene Vertretungs- und Anordnungsbefugnis stützt, aus § 73 Abs. 1 AWG 2002 nicht abgeleitet werden. Vielmehr kommt eine Haftung einer natürlichen Person, die früher vertretungsbefugtes Organ einer juristischen Person, der abfallrechtswidriges Handeln zuzurechnen ist, war oder ist, nur bei Hinzutreten besonderer Umstände, wie etwa eigenem deliktischen Handeln, in Betracht.
Eine primäre Haftung eines (ehemaligen) Geschäftsführers kann somit nur dann gegeben sein, wenn dieser im Rahmen seiner de facto-Anordnungsbefugnis durch konkret feststellbare Handlungen oder Unterlassungen entweder jene Gefahr, aufgrund derer die Behörde Maßnahmen gesetzt hat, hinsichtlich derer eine bestimmte Person nunmehr zur Kostentragung verpflichtet werden soll oder jenen abfallrechtswidrigen Zustand, zu dessen Beendigung ein Maßnahmenauftrag erlassen wird, verursacht hat. Eine (Mit-)Haftung käme insbesondere in Betracht, wenn die betreffende Person im Rahmen ihrer Tätigkeit für die juristische Person als Anlagenbetreiberin Maßnahmen vorgenommen oder angeordnet hat, die letztlich zu dem gesetzeswidrigen Zustand geführt haben (vgl. OGH 22.12.2015, 1 Ob 151/15k).
Dazu, welche konkreten abfallrechtswidrigen, zu dem mit dem erlassenen Entfernungsauftrag zu beendenden abfallrechtliche Missstand geführt habenden Maßnahmen der Beschwerdeführer persönlich nach Auffassung der Behörde gesetzt, angeordnet, veranlassten oder unterlassen hat, finden sich im angefochtenen Bescheid, der lediglich auf darauf verweist, dass der Beschwerdeführer als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer über eine de facto Anordnungsbefugnis verfügt habe und „daher“ „die faktischen Veranlassungen“ und „somit auch die konsenslosen Abfallablagerungen“ durch ihn getroffen worden seien, keine Feststellungen.
Auch dem Verwaltungsgericht ist es nicht möglich, Feststellungen zu konkreten, den abfallrechtswidrigen Zustand herbeigeführt habende Handlungen, die der Beschwerdeführer zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt, angeordnet oder veranlasst hat, zu treffen.
8.4.5. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid nicht einfach gleichzeitig und als – neben den durch ihn vertretenen Gesellschaften – weiterer Verpflichteter hinsichtlich der durch ihn früher vertretenen Gesellschaften erteilten Beseitigungsaufträgen zugrunde liegenden abfallrechtlichen Zuständen verpflichtet wurde, wie dies der Fall wäre, wenn diesem ein gleichlautender Entfernungsauftrag, wie er einer durch ihn vertretenen Gesellschaften erteilt wurde, erteilt worden wäre. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid Jahre nach Erlassung der an die durch den Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaften ergangenen Beseitigungsaufträge zur Entfernung von Materialien, deren konsenslose abfallrechtswidrige Lagerung dem Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Stellung als Geschäftsführer der vormals verpflichteten, durch ihn vertretenen Gesellschaften zugerechnet wird, verpflichtet. Zwar sind von dem mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erteilten Maßnahmenauftrag (jedenfalls auch) Materialien erfasst, die (jedenfalls zum Teil) bereits von den durch den Beschwerdeführer früher vertretenen, nunmehr nicht mehr existenten Gesellschaften umfasst waren.
Jedoch wurde zum einen seit der rechtskräftigen Erlassung der gegenüber der durch den Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaften erlassenen Beseitigungsaufträge teilweise die Lage der Materialien verändert und wurden die von den unterschiedlichen, in der Vergangenheit gegenüber den früher durch den Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaften ergangenen Beseitigungsaufträgen erfassten Materialien durch die Nachnutzer der Liegenschaft zusammengeschoben und vermengt.
Zum anderen unterscheidet sich die Sachlage bei Erlassung des vorliegend in Beschwerde gezogenen, gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Beseitigungsauftrag im Vergleich jener, die bei Erlassung der den durch den Beschwerdeführer früher vertretenen Gesellschaften erteilten Beseitigungsaufträgen vorlag, dahingehend, dass bei Erlassung der den früher durch den Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaften erteilten Beseitigungsaufträgen die als Verpflichtete angesehenen Gesellschaften unbestritten Abfallbesitzerin der in Frage stehenden Abfälle und somit auch Adressatin der allgemeinen, Abfallbesitzer treffenden Pflichten waren, während bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aus folgenden Gründen weder der Beschwerdeführer selbst, noch die durch diesen vertretenen Gesellschaften als Abfallbesitzer angesehen werden konnten:
Abfallbesitzer im Sinne des AWG 2002 ist jene Person, in deren tatsächlicher Sachherrschaft sich der Abfall befindet, wobei der Abfallbesitzer zumindest über ein nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu beurteilendes Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft verfügen muss (vgl. u.a. Scheichl Zauner Berl, Kommentar AWG 2002 (Manz), Rz 147 ff zu § 2; vgl. u.a. auch VwGH vom 17.02.2011, Zl. 2007/07/0043, sowie VwGH vom 22. März 2012, Zl. 2008/07/0204). Der faktische Inhaber des Abfalls ist somit Abfallbesitzer, wobei der Abfallbesitz keinen Besitzwillen erfordert, sondern die bloße Innehabung genügt; ob die innehabende Person auch Eigentümerin der Abfälle ist, ist ohne Bedeutung. Voraussetzung für die Innehabung (Sachherrschaft) und den Abfallbesitz einer Person an Abfällen, entscheidend ist, dass sich die Abfälle in ihrem Herrschaftsbereich befinden, wobei sich die Gewahrsame in der Regel nach der Verkehrsauffassung bestimmt. In diesem Sinn halten auch die ErläutRV 1005 BlgNR XXIV GP 14 diesbezüglich fest, dass für die Beurteilung der Gewahrsame die Kriterien der Sachherrschaft, der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Verfügungsgewalt heranzuziehen sind.
Seit Abschluss der Räumungsexekution im Oktober 2005 kam weder den durch den Beschwerdeführer vertretenen juristischen Gesellschaften noch diesem selbst Verfügungsbefugnis über die in Frage stehenden Materialien zu, noch befanden sich diese Materialien im tatsächlichen Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers bzw. der durch den Beschwerdeführer früher vertreten den Gesellschaften. Die durch den Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaften (und der Beschwerdeführer) konnten somit bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung seit rund neun Jahren nicht mehr als Abfallinhaber angesehen werden. Die abfallrechtswidrige (Ab-)Lagerung erfolgte somit im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits seit rund neun Jahren weder durch den Beschwerdeführer noch durch die früher durch den Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaften. Diese waren somit im Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht (mehr) Adressaten der den Abfallbesitzer treffenden, in § 15 Abs. 3 AWG 2002 normierten Pflichten.
Vor dem Hintergrund, dass im Vergleich zur bei Erlassung der den früher durch den Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaften erteilten Beseitigungsaufträgen gegebenen Sachlage nicht nur die Lage der auf dem Areal befindlichen Kunststoffabfälle verändert und diese vermengt wurden, sondern bei Erlassung des den Beschwerdeführer aufgrund seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer als Verpflichteten heranziehenden gegenständlichen Beseitigungsauftrages auch die früher durch den Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaften (und auch der Beschwerdeführer selbst) nicht mehr als Abfallbesitzer angesehen werden können, kann eine Verpflichtung des Beschwerdeführers noch weniger mit dem bloßen Verweis darauf, dass dieser als früherer Geschäftsführer der durch ihn vertretenen Gesellschaften über eine de facto Anordnungsbefugnis verfügt habe, begründet werden, sondern müssten aufgrund dieser im Vergleich zur bei Erlassung der gegenüber den durch den Beschwerdeführer früher vertretenen Sachlage umsomehr konkrete, durch den Beschwerdeführer gesetzte oder angeordnete Maßnahmen festgestellt werden können, aufgrund derer diesem die abfallrechtswidrige (Ab-)Lagerung der Abfälle an deren aktuellen Lagerungsort als Verletzung einer ihn (bzw. zumindest die durch ihn vertretenen Gesellschaften) als Abfallbesitzer (bzw. Anlagenbetreiber) treffenden abfallrechtlichen Verpflichtung zugerechnet werden kann.
Das abfallrechtswidrige Lagern von Abfällen, über die im Zeitpunkt der Erlassung des Maßnahmenauftrages die durch eine natürliche Person vormals vertretene Gesellschaften seit rund neun Jahren infolge rechtskräftiger, gerichtlicher Entscheidungen und nicht etwa, weil sie den Besitz über die Materialien aus eigenen Stücken, etwa mit dem Ziel, sich durch Aufgabe des Besitzes der Materialien zu entledigen, aufgeben hätten, keine Verfügungsbefugnis (mehr) hatten und die im Zeitpunkt der Erlassung des Maßnahmenauftrages weder in deren Gewahrsame noch im faktischen Herrschaftsbereich der durch eine natürliche Person (früher) vertretenen Gesellschaft stehen, kann insbesondere dann, wenn durch nunmehr Verfügungsbefugte der Lagerungsort der Materialien verändert, Teile der Materialien Dritten übergeben und die weiterhin auf der Liegenschaft befindlichen Materialien vermengt wurden, nicht als eine abfallrechtswidrige Handlung qualifiziert werden, die dem früheren Geschäftsführer jener Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Maßnahmenauftrages in erster Instanz bereits seit rund neun Jahren nicht mehr Abfallbesitzer der in Frage stehenden Materialien waren, zugerechnet werden kann.
8.4.6. Eine sich aus der entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 schon im Zeitpunkt der Bescheiderlassung seit rund neun Jahren nicht mehr durch die früher durch den Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaften erfolgende (Ab-)Lagerung der Materialien ergebende Verpflichtetenstellung des Beschwerdeführers könnte – selbst dann, wenn ihm zuzurechnende, im Rahmen seiner de facto Anordnungsbefugnis als früherer Geschäftsführer gesetzte oder veranlasste, zu beendende abfallrechtswidrigen Zustand verursacht habende konkrete Handlungen festgestellt werden könnten – nur dann angenommen werden, wenn man davon ausginge, dass eine Person, die hinsichtlich bestimmter Abfälle zu irgendeinem Zeitpunkt gegen irgendwelche abfallrechtliche Vorschriften verstoßen hat, auch dann, wenn diese nicht mehr Adressatin der abfallrechtlichen Vorschriften ist, solange, bis ein den abfallrechtlichen Vorschriften entsprechender Zustand hergestellt wurde, als Verpflichtete iSd § 73 Abs. 1 AWG 2002 herangezogen werden kann.
Dass ein solches Verständnis dem § 73 Abs. 1 AWG 2002 nicht zugrundegelegt werden kann, sondern auf Grundlage von § 73 Abs. 1 AWG 2002 nur eine Person als Verpflichtete herangezogenen werden kann, die zumindest zu dem Zeitpunkt, zu dem der Maßnahmenauftrag in erster Instanz erteilt wird, Adressatin einer abfallrechtlichen Norm ist, deren Verletzung den mit dem Maßnahmenauftrag zu beseitigenden abfallrechtswidrige Zustand bewirkt, zeigt der Umstand, dass § 15 Abs. 5b AWG 2002 für den Fall einer Verletzung der in § 15 Abs. 5a AWG 2002 normierten Übergabepflicht ausdrücklich vorsieht, dass, wer als Abfallbesitzer Abfälle nicht gemäß Abs. 5a übergibt, bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden kann.
Für die Verletzung sonstiger abfallrechtlicher Vorgaben, insbesondere jener des § 15 Abs. 3 AWG 2002 besteht eine solche Rechtsgrundlage, auf deren Grundlage ein früherer Abfallbesitzer auch noch zu einem Zeitpunkt, zu dem dieser gar nicht mehr Adressat der abfallrechtlichen Vorgabe, deren Verletzung den zu beseitigenden abfallrechtswidrigen Zustand bewirkt, als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden könnte, hingegen gerade nicht.
8.4.7. Dass der Beschwerdeführer während jener Zeit, in der die durch ihn vertretenen Gesellschaften auf dem in Frage stehenden Areal tätig und als Abfallbesitzer zu qualifizieren waren, und ihm – wie allein schon der Umstand belegt, dass der Beschwerdeführer nicht nur gegenüber der Behörde zugesichert hat, sondern auch durch das Einbringen von Ansuchen auf nachträgliche Bewilligung des konsenslosen Zustandes bzw. auch später durch Versuche, einen Abtransport der Materialien zu erwirken, zumindest Maßnahmen gesetzt wurden, um den rechtswidrigen Zustand zu beenden – bewusst war, dass die (Ab-)Lagerung der Materialen auf dem in Frage stehenden Areal abfallrechtswidrig war, trotz seiner damals gegeben Anordnungsbefugnis innerhalb der Gesellschaften, deren Geschäftsführer er war, keine tatsächlich zur Beendigung des abfallrechtswidrigen Zustandes geführt habenden Maßnahmen gesetzt oder angeordnet hat, und er trotz seiner damals gegeben Anordnungsbefugnis innerhalb der Gesellschaften, deren Geschäftsführer er war, keine Handlungen gesetzt hat, durch die die Gesellschaften, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer war, der diese als Abfallbesitzer treffenden, in § 15a AWG 2002 normierten Verpflichtung, Abfälle, zu deren Behandlung die Gesellschaften offenkundig nicht in der Lage waren, innerhalb von einem Jahr bzw. 3 Jahren an einen befugten Abfallsammler zu übergeben, tatsächlich entsprochen hätten, steht außer Frage.
Die Bestimmung des § 15 Abs. 5b AWG 2002 trat jedoch erst 2011 und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem die durch den Beschwerdeführer früher vertretenen Gesellschaften bereits infolge der gerichtlich bewilligten und im Oktober 2005 abgeschlossenen Räumungsexekution seit rund sechs Jahren nicht mehr Abfallinhaber und somit auch nicht mehr Adressaten der in § 15 Abs. 5a AWG 2002 normierten Verpflichtung, Abfälle fristgerecht an einen Befugten zu übergeben, waren, in Kraft. Damit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dadurch, dass die vom Beschwerdeführer vormals vertretenen Gesellschaften bis Oktober 2005 ihre, sie als damalige Abfallinhaberin getroffen habende Verpflichtung, die damals auf dem Areal lagernden Materialien fristgerecht und entsprechend der Vorgaben des § 15 Abs. 5a AWG 2002 zu übergeben, bis zu Oktober 2005 nicht erfüllt haben, eine aufgrund der – zu dem Zeitpunkt, zu dem die Eigenschaft der durch den Beschwerdeführer vormals vertretenen Gesellschaften als Abfallinhaber endete, noch nicht in Kraft gestanden habende – Regelung des § 15 Abs. 5b AWG 2002 eine bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle nicht erlöschende Verpflichteteneigenschaft des Beschwerdeführers bzw. der durch diesen früher vertretenen Gesellschaften begründet wurde.
8.4.8. Da zum einen keine konkreten, über die mit der Stellung des Beschwerdeführers als früheren Geschäftsführer der durch ihn vertretenen Gesellschaften verbundene Vertretungs- und Anordnungsbefugnis hinausgehenden, durch den Beschwerdeführer gesetzte oder veranlasste Maßnahmen festgestellt werden können, die den mit dem in Frage stehenden Maßnahmenauftrag zu beseitigenden abfallrechtswidrigen Zustand verursacht haben bzw. bewirken, zum anderen auch die durch den Beschwerdeführer vormals vertretenen Gesellschaften bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht mehr Adressaten der abfallrechtlichen Normen, deren Verletzung den zu beseitigenden abfallrechtswidrigen Zustand bewirken, waren bzw. sind und die Bestimmung des § 15 Abs. 5b AWG 2002, durch die eine auch nach Ende der Eigenschaft als Abfallinhaber weiterbestehende Verpflichtetenstellung begründet wird, erst rund sechs Jahre, nachdem die durch den Beschwerdeführer vormals vertretenen Gesellschaften infolge aufgrund gerichtlicher Entscheidungen eingetretenen Verlusts der Verfügungsmacht nicht mehr Abfallinhaber waren, in Kraft getreten ist, kann und konnte der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht aufgrund eines ihm persönlich zuzurechnenden, durch ihn gesetzten, veranlassten oder unterlassenen abfallrechtswidrigen Handelns als Verpflichteter iSd § 73 Abs. 1 AWG 2002 herangezogen werden.
8.4.9. Hinzukommt, dass eine Bestätigung des in Beschwerde gezogenen Bescheides unter einer die dem Beschwerdeführer mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid auferlegte Verpflichtung hinreichend konkret festlegenden Anpassung des Spruchs des in Beschwerde gezogenen Bescheides ohne Überschreitung der „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus folgenden Gründen selbst dann, wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der auf dem Areal befindlichen Kunststoffabfälle grundsätzlich als Verpflichteter iSd § 73 Abs. 1 AWG 2002 mit Maßnahmenauftrag zu deren Entfernung verpflichtet werden könnte, nicht in Betracht kommt:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem im jeweiligen Maßnahmenauftrag festgelegen Leistungsauftrag zu entsprechen, und dass andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. VwGH 26.02.2015, *** unter Verweis auf VwGH 29.04.2005, Zl. 2004/05/0132, mwN), wobei es für die Vollstreckungstauglichkeit eines Titels ausreicht, dass Art und Umfang einer auferlegten Leistung von einem Fachkundigen, etwa einem Sachverständigen festgestellt werden können (VwGH 30.03.1992, Zl. 91/10/0102; VwGH 27.04.2006, Zl. 2005/07/0137).
Berücksichtigt man sowohl den gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid mit der Zl. ***, als auch den am selben Tag erlassenen, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit der Zahl LVwG-AV-417/001-2015 verfahrensgegenständlichen Bescheid mit der Zl. ***, so ergibt sich, dass die Behörde den Beschwerdeführer mit diesen beiden Bescheiden im Ergebnis zur nachweislichen ordnungsgemäßen Entsorgung sämtlicher im in beiden Bescheiden im Spruch angesprochenen Vermessungsplan 2014 lokalisierten, als „Lagerungen von Kunststoffabfällen“ bezeichneten Materialien im Ausmaß von in Summe 30.050 m3 verpflichten wollte.
Ein Auftrag, wonach sämtliche auf einer bestimmten Liegenschaft oder auf einem bestimmten, etwa in einem Plan dargestellten Liegenschaftsteil befindliche Abfälle in näher bestimmtem Ausmaß nachweislich zu entsorgen sind, ist auch dann als hinreichend bestimmt anzusehen, wenn das zu entsorgende Material im Spruch des Titelbescheides nicht keiner bestimmten Abfall- oder sonstigen Kategorie zugeordnet wird (vgl. VwGH 26.02.2015, Zl. ***).
Eine Bestätigung des angefochtenen Bescheides (oder auch des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit der Zahl LVwG-AV-416/001-2015 verfahrensgegenständlichen Bescheides) unter Anpassung des Spruchs dahingehend, dass der Beschwerdeführer zur ordnungsgemäßen nachweislichen Entfernung sämtlicher sich noch auf dem Grundstück Nr. .*** in dessen aktuellen Grenzen befindlicher Kunststofflagerungen im Ausmaß von insgesamt rund 29.780 m3, die sich mit Stand 15.09.2020 in jenen Bereichen des Grundstücks befinden, in dem im Vermessungsplan von 2014 die Lagerungen „A“ bzw. „B“ eingezeichnet sind, würde den Bestimmtheitsanforderungen im Lichte der diesbezüglichen Judikatur jedenfalls genügen, wobei die im Spruch der angefochtenen Bescheide enthaltene „Beschreibung“ der Abfälle, wonach jener Teil der Abfälle bzw. „welche Herrn A als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D gesellschaft m.b.H betreffen“ (bzw. „welche Herrn A als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Gesellschaft m.b.H betreffen“) (nicht) erfasst sind, entfallen könnten, ohne dass dies der hinreichenden Bestimmtheit des Maßnahmenauftrages Abbruch täte und ohne dass eine sonstige nähere Zuordnung der die aktuell in Form von zwei Halden auf dem Areal lagernden Materialien erforderlich wäre.
Den Bestimmtheitsanforderungen wäre auch bei einer Bestätigung der angefochtenen Bescheide unter Anpassung des jeweiligen Spruchs dahingehend, dass etwa der Spruch des vorliegend angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert würde, dass der Beschwerdeführer zur nachweislichen Entsorgung sämtlicher im im Vermessungsplan 2014 im mit „B“ lokalisierten Bereich des Grundstücks Nr. .*** lagernden Kunststoffabfälle im Ausmaß von rund 24.311 m3 verpflichtet würde und der Spruch des im Verfahren LVwG-AV-416/001-2015 angefochtene Bescheides dahingehend abgeändert würde, dass dem Beschwerdeführer mit diesem die ordnungsgemäße Entsorgung sämtlicher im im Vermessungsplan 2014 mit „A“ lokalisierten Bereichs des Grundstücks Nr. .*** lagernden Kunststoffabfälle im Ausmaß von rund 5.469 m3 (oder umgekehrt) verpflichtet würde.
Durch solche, den Anforderungen an die Bestimmtheit der Leistung, zu der mit einem Maßnahmenauftrag verpflichtet wird, entsprechende Anpassung des Spruchs würde im vorliegenden Fall aber die Sache des jeweiligen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens überschritten:
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055).
Bereits aus dem jeweiligen Spruch der beiden Bescheide ergibt sich, dass Sache des dem Beschwerdeführer mit dem vorliegend in Beschwerde gezogenen Bescheid erteilten Maßnahmenauftrages gerade nicht die Erteilung eines Maßnahmenauftrages sämtlicher auf dem in Frage stehenden Areal lagernder Kunststoffabfälle ist, sondern die Erteilung eines Maßnahmenauftrages – nur – hinsichtlich jener (Teile der) Lagerungen von Kunststoffabfällen im Ausmaß von insgesamt rund 5.739 m3, die dem Beschwerdeführer von der Behörde als (früherem) Geschäftsführer der der C Gesellschaft m.b.H zugerechnet werden, während die nachweisliche ordnungsgemäß Entsorgung der restlichen (Teile der) Lagerungen von Kunststoffabfällen im Ausmaß rund 24.311 m3, die dem Beschwerdeführer von der Behörde als (früherem) Geschäftsführer der D gesellschaft m.b.H zugerechnet werden, gerade nicht Gegenstand des mit dem vorliegend in Beschwerde gezogenen Bescheid erteilten Maßnahmenauftrages sind.
Daher würde ein – im Hinblick auf die Bestimmtheitsanforderungen unproblematisches – Zusammenfassen der beiden mit den zwei getrennten Bescheiden erteilten Maßnahmenaufträge dahingehend, dass dem Beschwerdeführer nunmehr die ordnungsgemäße Entfernung sämtlicher auf dem in Frage stehenden Areal befindlichen Lagerungen aufgetragen würde, die Sache des jeweiligen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ebenso überschreiten, wie eine – im Hinblick auf die Bestimmtheitsanforderungen ebenfalls unproblematische – Anpassung des Spruchs des vorliegend angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Beschwerdeführer zur nachweislichen Entsorgung sämtlicher die Ablagerung „A“ bildenden Abfälle verpflichtet würde unter gleichzeitiger Anpassung des Spruchs des im Verfahren LVwG-AV-416/001-2015 angefochtene Bescheides dahingehend, dass der Beschwerdeführer damit zur nachweislichen ordnungsgemäßen Entsorgung sämtlicher die Ablagerung „B aktuell“ bildenden Abfälle (oder umgekehrt) verpflichtet würde, die Sache der jeweiligen verwaltungsgerichtlichen Verfahren überschreiten würde, zumal dem Beschwerdeführer so mehr bzw. anderes aufgetragen würde, als mit dem Spruch des jeweils in Beschwerde gezogenen Bescheid.
Um den Beschwerdeführer jeweils einen nicht mehr und nicht anderes als das, was Gegenstand des Spruchs der angefochtenen Bescheide geworden ist, umfassenden Maßnahmenauftrag zu erteilen, müsste – wenn entgegen den obigen Ausführungen davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer als Verpflichteter herangezogen werden kann – der Spruch des vorliegend angefochtenen Bescheides vor dem Hintergrund der aktuellen Lage der Abfälle dahingehend angepasst werden, dass dieser lautet:
„Sie werden verpflichtet, von den rund 29.780 m 3 an auf dem Grundstück Nr. .***, KG ***, lagernden Kunststoffabfällen insgesamt rund 5.469 m 3 ,
nämlich rund 2.366 m 3 der (insgesamt Abfälle im Ausmaß von rund 5.096 m 3 umfassenden) Anschüttung mit der Bezeichnung „A“ laut beiliegendem Vermessungsplan der Abt. BD3 des Amtes der NÖ Landesregierung vom 26.5.2014, GZ:***)
und rund 3.103 m 3 jener sich auf dem Grundstück Nr. .***, KG ***, befindlichen, auf den Lichtbildern 4 und 5 des TGA-Berichts zu sehenden, insgesamt eine Kubatur von rund 24.684 m 3 aufweisenden Anschüttung an Kunststoffabfällen, die sich in jenem Bereich des Grundstücks Nr. .*** KG *** befindet, in dem im Vermessungsplan der Abt. BD3 des Amtes der NÖ Landesregierung vom 26.5.2014, GZ:***, die (damals eine Kubatur von 21.551 m 3 aufgewiesen habende) Anschüttung „B“ eingezeichnet ist,
nachweislich und ordnungsgemäß binnen 6 Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung zu entsorgen.
Die Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung sind der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt bis spätestens eine Woche nach Ablauf der mit Zustellung dieser Entscheidung zu laufen beginnenden Frist von 6 Monaten (einlangend) vorzulegen.“
Der Spruch des Bescheides mit der Zahl *** wiederum müsste dahingehend umformuliert werden, dass dieser lautet:
„Sie werden verpflichtet, von den rund 29.780 m 3 an auf dem Grundstück Nr. .***, KG ***, lagernden Kunststoffabfällen insgesamt rund 24.311 m 3 ,
nämlich einen rund 2.730 m 3 der (insgesamt Abfälle im Ausmaß von rund 5.096 m 3 umfassenden) Anschüttung mit der Bezeichnung „A“ laut beiliegendem Vermessungsplan der Abt. BD3 des Amtes der NÖ Landesregierung vom 26.5.2014, GZ:***)
und rund 21.551 m 3 der sich auf dem Grundstück Nr. .***, KG ***, befindlichen, auf den Lichtbildern 4 und 5 des TGA-Berichts zu sehenden, insgesamt eine Kubatur von rund 24.684m 3 aufweisende Anschüttung an Kunststoff- und Spuckstoffabfällen, die sich in jenem Bereich des Grundstücks Nr. .*** KG *** befindet, in dem im Vermessungsplan der Abt. BD3 des Amtes der NÖ Landesregierung vom 26.5.2014, GZ:***, die (damals eine Kubatur von 21.551 m 3 aufgewiesen habende) Anschüttung „B“ eingezeichnet ist,
ordnungsgemäß binnen 6 Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung zu entsorgen.
Die Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung sind der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt bis spätestens eine Woche nach Ablauf der mit Zustellung dieser Entscheidung zu laufen beginnenden Frist von 6 Monaten (einlangend) vorzulegen“
Durch eine solche Umformulierung des Spruchs würde zwar jeweils die Sache der verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht überschritten, da damit jeweils nicht mehr und nicht anderes Gegenstand des jeweiligen Maßnahmenauftrages würde, als das, was bereits vom Spruch der in Beschwerde gezogenen Bescheide erfasst war.
Da sich die nach den jeweiligen Maßnahmenaufträgen zu entsorgenden Teile der beiden Halden nicht nach Lage oder Materialbeschaffenheit eindeutig abgrenzen lassen, würde durch eine solche Anpassung der Formulierung des Spruchs der beiden Bescheide aber den Bestimmtheitsanforderungen an einen Leistungsauftrag nicht entsprochen. Mangels eindeutiger Abgrenzbarkeit der jeweils nachweislich zu entsorgenden Teile der Abfälle wäre weder für den Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Fachmannes eindeutig klar, welchen Teil der Abfälle er aufgrund welchen Auftrages er zu entsorgen hat, noch könnte für den Fall, dass nicht ohnehin beiden Maßnahmenaufträgen vollständig nachgekommen würde, sondern nur etwa Teile der Abfälle entfernt würden, weder durch die Vollstreckungsbehörde noch durch die für die Ahnung der Nicht-Erfüllung bescheidmäßig auferlegter Maßnahmenaufträge zuständige Verwaltungsstrafbehörde festgestellt werden, welchem der zwei getrennten Beseitigungsaufträge (nicht vollständig) entsprochen wurde.
Eine die dem Beschwerdeführer auferlegte Verpflichtung so festlegende Formulierung des Spruchs des in Beschwerde gezogenen Bescheides, dass durch diese die dem Beschwerdeführer auferlegte Verpflichtung ausreichend bestimmt ist, ist unter Beibehaltung der durch die Erlassung zweier getrennter Bescheide der Sache nach erfolgte, darauf, welcher Teil der Abfälle welcher der früher durch den Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaften zuzurechnen sind, abstellende Aliquotierung des an sich im Ergebnis wohl intendierten Maßnahmenauftrages, die ordnungsgemäße Entsorgung sämtlicher auf dem Areal befindlicher Kunststofflagerungen, die durch die vom Beschwerdeführer vormals vertretenen Gesellschaften auf dem Areal gelagert wurden, aufzutragen, ist somit nicht möglich.
Die Auferlegung getrennter Verpflichtungen zur Entfernung von zwar nach Kubatur festgelegter, aber weder nach ihrer Lage noch Materialbeschaffenheit eindeutig voneinander unterscheid- und trennbarer Teile von einem Gemenge aus Abfällen bestehenden Abfall-Lagerungen kommt einer Aliquotierung des insgesamt zu erteilenden Maßnahmenauftrages gleich. Ein Behandlungsauftrag, bei dessen Erteilung es jedenfalls nicht primär um die Kostentragung geht, kann aber nicht aliquotiert werden (vgl. zu einem, einem ebenso wie ein Verpflichteter gem. § 73 Abs. 1 AWG 2002 gem. § 74 AWG 2002 originär haftender Rechtsnachfolger des Eigentümers einer kontaminierten Liegenschaft, der um die Kontamination wusste bzw. hätte wissen müssen, erteilten Behandlungsauftrag VwGH 21.11.2012, 2009/07/0118).
Somit käme eine Bestätigung des in Beschwerde gezogenen Bescheides unter Anpassung dessen Spruchs selbst dann, wenn der Beschwerdeführer entgegen der dieser Entscheidung aus den oben dargelegten Gründen zugrundegelegten Auffassung als Verpflichteter herangezogen werden könnte, nicht in Betracht.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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