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§ 8 AWG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2021

Bundes-Abfallwirtschaftsplan

§ 8.

(1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 1 Abs. 1, 2, 2a und 4 hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mindestens alle sechs Jahre einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu erstellen.

(2) Der Entwurf des Bundes-Abfallwirtschaftsplans ist über die Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; dies ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Stellungnahme abgeben kann. Die Landesregierungen, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund, die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer Österreich sind schriftlich auf die Stellungnahmemöglichkeit hinzuweisen. Die Stellungnahmen sind bei der Überarbeitung des Entwurfs zu berücksichtigen. Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen. Sofern keine zusammenfassende Erklärung gemäß § 8a Abs. 6 zu veröffentlichen ist, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemeinsam mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan die getroffenen Entscheidungen über die eingelangten Stellungnahmen und die Gründe, auf denen die Entscheidungen beruhen, und Angaben zum Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen. Der Umstand der Veröffentlichung ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen.

(3) Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan hat – unbeschadet der den Bundesländern zustehenden Planungsbefugnisse – mindestens zu umfassen:

  1. 1. eine Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft und eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklungen der Abfallströme;
  2. 2. die regionale Verteilung der Anlagen zur Beseitigung von Abfällen und bedeutender Anlagen zur Verwertung von Abfällen;
  3. 3. die Beurteilung der Notwendigkeit der Stilllegung von Anlagen;
  4. 4. die Beurteilung der Notwendigkeit zusätzlicher Anlageninfrastruktur zur Errichtung und Aufrechterhaltung eines Netzes an Anlagen zur Sicherstellung von Entsorgungsautarkie und Sicherstellung der Behandlung von Abfällen in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen, einschließlich einer Bewertung der dafür benötigten Investitionen und sonstigen Finanzmittel;
  5. 5. die Beurteilung bestehender Abfallsammelsysteme, einschließlich der Materialien, die getrennt gesammelt werden, der geografischen Gebiete, in denen die getrennte Sammlung erfolgt, und der Maßnahmen zur Verbesserung der getrennten Sammlung für Abfälle, die nicht getrennt gesammelt werden, sowie die Beurteilung der Notwendigkeit neuer Sammelsysteme;
  6. 6. im Falle grenzüberschreitender Vorhaben im Rahmen der Erstellung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans die Darstellung der Zusammenarbeit mit betroffenen Mitgliedsstaaten und der Europäischen Kommission;
  7. 7. aus § 1 abgeleitete konkrete Vorgaben
  1. a) zur Reduktion der Mengen und Schadstoffgehalte und nachteiligen Umwelt- und Gesundheitsauswirkungen der Abfälle,
  2. b) zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und der sonstigen Verwertung von Abfällen, insbesondere im Hinblick auf eine Ressourcenschonung,
  3. c) zur umweltgerechten und volkswirtschaftlich zweckmäßigen Verwertung von Abfällen,
  4. d) zur Beseitigung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren Abfälle,
  5. e) zur Verbringung von Abfällen nach oder aus Österreich zur Verwertung oder Beseitigung;
  1. 8. die zur Erreichung dieser Vorgaben geplanten Maßnahmen des Bundes;
  2. 8a. Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung von Vermüllung (Littering) sowie zur Müllsäuberung;
  3. 8b. geeignete qualitative und quantitative Indikatoren und Zielvorgaben, auch in Bezug auf die Menge des anfallenden Abfalls und seine Behandlung und auf die Siedlungsabfälle, die beseitigt oder energetisch verwertet werden;
  4. 9. allgemeine Strategien und besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle (einschließlich Altöl; gefährliche Abfälle; Abfälle, die erhebliche Mengen kritischer Rohstoffe enthalten, und Abfallströme, für die spezielle Rechtsvorschriften der Europäischen Union gelten), insbesondere Behandlungspflichten und Programme einschließlich der Strategie zur Verwirklichung der Verringerung der zur Deponierung bestimmten biologisch abbaubaren Abfälle gemäß Art. 5 der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. 7. 1999 S 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21. 11. 2008 S 1, und der Abfallplanung gemäß Art. 14 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994 S 10, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. L 87 vom 31. 3. 2009 S 109, Maßnahmen zur Erreichung der Zielvorgaben gemäß Art. 5 Abs. 3a der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien und der Zielvorgaben gemäß Art. 11 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle sowie Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (im Folgenden: Richtlinie (EU) 2019/904 (SUP – single-use plastics), ABl. Nr. L 155 vom 12.06.2019 S. 1.

(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Bundes-Abfallwirtschaftsplan dem Nationalrat vorzulegen. Bei der Vorlage sind die getroffenen Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Verwertung, die Effizienz der Maßnahmen und die getroffenen Maßnahmen zur Kontrolle der Behandlungsanlagen, der Abfallströme und der Abfallsammler und -behandler, einschließlich der Sammel- und Verwertungssysteme, auszuweisen.

(5) Der Landeshauptmann hat den erstellten Landes-Abfallwirtschaftsplan der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen. Die Inhalte der Landes-Abfallwirtschaftspläne betreffend Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle sind in den Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufzunehmen. Inhalte des Landes-Abfallwirtschaftsplans, welche gemäß der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 7. 2001 S 30, einer Umweltprüfung unterzogen werden müssen, dürfen nur dann in den Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufgenommen werden, wenn die Umweltprüfung bereits auf Landesebene durchgeführt wurde. Diese Inhalte sind keiner Umweltprüfung gemäß § 8a zu unterziehen.

Schlagworte

Abfallbehandler, Sammelsystem, Umweltauswirkung

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40239302

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