VwGH 2005/07/0137

VwGH2005/07/013727.4.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde 1. der S U und

2. des H U, beide in E, beide vertreten durch Dr. Robert Steiner, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Ortenburgerstraße 4, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17. August 2005, Zl.-11- VVG-1/9-2005, betreffend die Verhängung einer Zwangsstrafe in einer Bringungsrechtsangelegenheit, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §354;
ABGB §825;
ABGB §891;
AVG §37 impl;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §64 Abs2;
AVG §68 Abs1;
EO §7 Abs1 impl;
GSGG §1 Abs1;
GSGG §11 Abs1;
GSGG §11 Abs2;
GSGG §13 Abs2;
GSGG §2 Abs1;
GSGG §2 Abs2;
GSLG Krnt 1998 §1 Abs1;
GSLG Krnt 1998 §14 Abs1;
GSLG Krnt 1998 §14 Abs2;
GSLG Krnt 1998 §19 Abs1;
GSLG Krnt 1998 §2 Abs1;
GSLG Krnt 1998 §3 Abs1;
StGG Art5;
VVG §1 Abs1;
VVG §1;
VVG §10 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §10 Abs2 Z2;
VVG §10 Abs2;
VVG §10;
VVG §4;
VVG §5 Abs1;
VVG §5 Abs2;
VVG §5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit dem - auf Grund von Berufungen gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde V (im Folgenden: ABB) vom 17. Juli 1964, mit dem gemäß dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl. Nr. 13/1934, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt worden war, ergangenen - Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung (im Folgenden: LAS) vom 14. Dezember 1964 wurde der erstinstanzliche Bescheid teilweise abgeändert, sodass der Ausspruch über die Bringungsrechtseinräumung zusammengefasst wie folgt lautete:

"Auf Grund des GSLG. Nr. 13/1934 wird entschieden:

Gemäß der §§ 1, 2, 5 und 6 und 17 GSLG. Nr. 13/1934 wird:

1.) Zu Gunsten der Liegenschaft vlg. K, EZl. 80 KG. E, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht, bestehend in dem Recht des Gehens und Fahrens in 2 m Breite auf dem Grundstück 1072/2 Wiese, vorkommend in EZl. 77 KG. E, des J H eingeräumt.

2.) Zu Gunsten der Liegenschaften vlg. P, EZl. 79 KG. E, und vlg. L, EZl. 76 KG. E, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht, bestehend in dem Recht des Gehens und Fahrens in 2 m Breite auf den Grundstücken 1072/2 Wiese, KG. E, des J H und 1063/2 Wald, 1062 Wiese und 1061 Acker, sämtliche KG. E, vorkommend in EZ. 80 KG. E, der M M, vlg. K, eingeräumt.

3.) Die Trasse führt vom öffentlichen Weg 1736 KG. E in Höhe der L-keusche, ca. 1 m westlich des alten Weges, auf dem Grundstück 1072/2 parallel zum Weg, überquert das Grundstück 1063/2 knapp unter der südwestlichen Ecke des Grundstückes 1063/1, überquert weiters das Grundstück 1062 und führt in einer Kurve auf dem westlichen Teil des Grundstückes 1061 zum Anwesen vlg. K. Hiebei dürfen keine größeren Gefällsverhältnisse entstehen, als sie auf der übrigen Trasse gegeben sind.

4.) Das unter 1.) und 2.) eingeräumte landwirtschaftliche Bringungsrecht gilt nur für die Zeit vom 1.11. - 31.3. jeden Jahres.

(...("

Die von mehreren Personen gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen wurden mit Bescheid des Obersten Agrarsenates vom 1. September 1965 teilweise zurückgewiesen, teilweise als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid der ABB vom 4. Oktober 1967 wurde gemäß §§ 1 und 6 des obzitierten Landesgesetzes folgender Ausspruch getroffen:

"Auf Grund der §§ 1 und 6 GSLG. Nr. 13/1934 wird in Ergänzung des ha. Bescheides (...( vom 17.4.1964 (offensichtlich gemeint:

vom 17.7.1964( und des Erkenntnisses des Landesagrarsenates (...( vom 14.12.1964 Folgendes entschieden:

1.) Das laut Bescheid (vom 17.7.1964( von der Agrarbezirksbehörde V eingeräumte landwirtschaftliche Bringungsrecht wird auch auf dem Grundstück 1072/1 Wiese, KG. E, vorkommend in EZ. 77, KG. E, in der dort festgelegten Art eingeräumt.

2.) Die berechtigten Liegenschaften haben auf ihre Kosten den festgelegten Bringungsweg in der Art auszubilden, dass eine 2 m breite ebene Fahrbahn entsteht. Die Trasse ist entlang des Randes des alten Weges zu führen und darf von diesem Rand ein Abstand bis zu 2 m aufweisen. Die notwendigen Arbeiten sind unter möglichster Schonung der betroffenen Parzellen durchzuführen und das abgeschobene Humusmaterial auf die ebene Fahrbahn aufzubringen und zu versäen. Eventuell auftretende Nassstellen sind ordnungsgemäß zu versorgen und das Wasser schadlos abzuführen."

Die Erstbeschwerdeführerin ist als Rechtsnachfolgerin des J H ("vlg. J") Eigentümerin (u.a.) der Grundstücke Nr. 1072/1 und 1072/2 der EZ 77, KG E. Eigentümer der Liegenschaft EZ. 79, KG E, ("vlg. P") ist O G. Eigentümer der Grundstücke 1061, 1062, 1063/1 und 1063/2 der EZ. 80 ("vlg. K") ist H. R als Rechtsnachfolger der M M.

Mit Bescheid vom 27. Februar 2004 traf die ABB folgenden Ausspruch:

"Über Antrag von (O G.( als Eigentümer der bringungsberechtigten Liegenschaft 'vlg. P' vom 19.02.2004 wird entschieden wie folgt:

1. Gemäß § 19 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 06.11.1997 betreffend land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte (Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz K-GSLG, LGBl. 4/1998 i. d.g.F.) werden (die Erstbeschwerdeführerin( als Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 77, KG. E, vlg. J, und ihr Sohn (der Zweitbeschwerdeführer( als Bewirtschafter gegenständlicher Liegenschaft bei sonstiger Zwangsfolge verpflichtet, weitere Maßnahmen zu unterlassen, die die ordnungsgemäße Ausübung des eingeräumten Bringungsrechtes auf den Parzellen 1072/2 und 1072/7, KG. E, behindern bzw. unmöglich machen.

2. Gemäß § 64 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. wird einer allenfalls gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt."

Die von den Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des LAS vom 5. August 2004 gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz iVm § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Zur näheren Darstellung wird auf das hg. Erkenntnis vom 23. März 2006, Zl. 2004/07/0151, mit dem dieser Bescheid auf Grund der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde, verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 18. Jänner 2005 stellte O G. an die Bezirkshauptmannschaft S (im Folgenden: BH) den Antrag, zur Durchsetzung der die Beschwerdeführer auf Grund des obgenannten Bescheides der ABB vom 27. Februar 2004 treffenden Unterlassungsverpflichtung (über sie) eine Zwangsstrafe von jeweils EUR 1.500,-- zu verhängen. Dazu brachte O G. (u.a.) vor, dass die Beschwerdeführer nach wie vor die Bringungstrasse durch ein quer über diese gespanntes Stahlseil versperrt hielten, obwohl die Bringungsperiode wiederum begonnen habe und er die Bringungstrasse befahren müsse.

Mit Schreiben der BH vom 20. Jänner 2005 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 5 VVG eine Zwangsstrafe von EUR 300,-- angedroht.

Am 1. Februar 2005 wurde durch das zuständige forstfachliche Organ Ing. B. ein Ortsaugenschein durchgeführt. Dieser teilte der BH mit Schreiben vom 2. Februar 2005 mit, dass im nordwestlichen Teil des Grundstückes Nr. 1063/2 eine im Grenzzaun zum Grundstück 1072/2 befindliche Durchfahrtsluke mittels einer Kette so abgesperrt sei, dass ein Befahren dadurch unmöglich sei. Laut Auskunft von G. könne durch diese Kette das Bringungsrecht nicht ausgeübt werden.

Mit Schreiben an die BH vom 3. Februar 2005 brachten die Beschwerdeführer in Bezug auf den Vollstreckungsantrag vom 18. Jänner 2005 und die Androhung der Zwangsstrafe vor, dass das Stahlseil außerhalb der Bringungstrasse gespannt sei, worauf O G. bzw. seine Rechtsvorgängerin bereits wiederholt hingewiesen worden seien, und dieser es offenbar bewusst unterlasse, die Einräumung einer neuen Bringungstrasse zu beantragen, wie ihm dies mehrmals von der ABB bzw. dem LAS nahegelegt worden sei, weil er befürchte, diesfalls kein Bringungsrecht mehr eingeräumt zu erhalten.

Mit Bescheid der BH vom 9. Februar 2005 wurde gemäß § 5 VVG unter Spruchpunkt I. ("Bescheid über eine Zwangsstrafe") nach Hinweis auf die bescheidmäßig (Bescheid der ABB vom 27. Februar 2004) auferlegte Unterlassungsverpflichtung über die Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 300,-- verhängt und (unter Spruchpunkt II. "Androhung einer weiteren Zwangsstrafe") den Beschwerdeführern eine weitere Zwangsstrafe von EUR 400,-- angedroht.

Begründend führte die BH zu Spruchpunkt I. nach Wiedergabe des Spruches des Bescheides (der ABB) vom 27. Februar 2004 und Hinweis auf die Erhebungen im Rahmen des Ortsaugenscheines aus, dass laut Auskunft von G. durch die Kette das von der ABB gewährte Bringungsrecht nicht ausgeübt werden könne, sodass eine Zwangsstrafe zu verhängen gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2005 erhoben die Beschwerdeführer "gegen die Bescheide vom 09.02.2005" Berufung, die sie mit Schreiben vom 25. Februar 2005 modifizierten und ergänzten.

Die Kärntner Landesregierung (die belangte Behörde) ersuchte mit Schreiben vom 14. März 2005 die ABB, im Wege eines Ortsaugenscheines, vorzugsweise durch einen entsprechenden Amtssachverständigen, überprüfen zu wollen, ob tatsächlich Hindernisse bestünden, die die ordnungsgemäße Ausübung des gegenständlichen Bringungsrechtes beeinträchtigten bzw. unmöglich machten, wobei diese Beurteilung auf der Grundlage einer "vor einigen Jahren" vom damaligen vermessungstechnischen Amtssachverständigen der ABB erstellten Plandarstellung (offensichtlich gemeint: des in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Planes mit der Bezeichnung "landw. Bringungsrecht S-BERG M 1: 250 KG. E, 73003 G.Zl.: 1646-7/1999, vermessen am:

24.02.1999, 25.03.1999 u. 14.06.1999, Dipl.Ing. A") erfolgen sollte. Dazu führte die belangte Behörde u.a. aus, dass sich laut dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer die Zaunlücke, welche verschlossen worden sei, 18 m südlich der beschriebenen Bringungstrasse befinde und nicht einmal klar sei, wo die "in den Bescheiden 1964 und 1967" beschriebene Bringungstrasse in der Natur verlaufe.

Mit Schreiben vom 31. März 2005 wurde von der ABB an die belangte Behörde der Aktenvermerk des Mag. N. vom 22. März 2005 übermittelt, dem zufolge im Beisein der Erstbeschwerdeführerin, des J U. und des O G. das Gebiet der Parzellen 1736, 1072/2 und 1063/1 besichtigt worden sei und hiezu festzustellen sei, dass die Luke, welche sich im Zaun zwischen den Parzellen 1072/2 und 1063/2 bzw. dem südlichen Bereich des Grundstücks 1736 befinde, durch eine Kette mit Vorhängeschloss abgesperrt sei und eine lichte Breite von 4,60 m vorliege. Wenn von Seiten der Erstbeschwerdeführerin erklärt werde, dass in Wirklichkeit gemäß "Bescheid 1964" die Bringungstrasse auf Grundstück 1072/2 weiter Richtung talwärts verlaufe und erst im Bereich des Heustadels (bergwärts desselben) die Überquerung des Grundstücks 1063/2 zu geschehen habe, so werde seitens des technischen Amtssachverständigen festgehalten, dass dieser Bereich derzeit für ein Befahren nicht geeignet sei, weil es sich hiebei um eine ca. 1,30 m hohe Böschung (Geländestufe) handle.

Ferner übermittelte die ABB mit Schreiben vom 31. März 2005 an die belangte Behörde die Stellungnahme ihres Amtssachverständigen Dipl.-Ing. M. vom 30. März 2005, wonach anlässlich des Ortsaugenscheines vom 22. März 2005 habe festgestellt werden können, dass das Einfahrtsgatter der Zaunanlage an der gemeinsamen Grenze der Parzellen 1072/2 zu 1736 zwischen der Birke mit der Punktbezeichnung 70 und der Zaunsäule mit der Punktbezeichnung 74 (offensichtlich gemeint: des vorgenannten Planes) mit einer Kette und einem Bogenschloss versperrt sei. In dieser Stellungnahme heißt es (u.a.) weiter:

"Dieses Einfahrtstor dient ursprünglich entsprechend den Angaben des (....( O G. entsprechend für die Ausübung von Zu- und Abfahrten auf der in beiliegendem Lageplan als Fahrstreifen bzw. vorhandenen Weg gekennzeichneten Wegtrasse. Diese Fahrten wurden dergestalt ausgeübt, dass über Parzelle 1063/2 im Bereich der abgesperrten Gatter ein Wechsel von dieser Parzelle unter geringfügiger Beanspruchung der Parzelle 1736 die Parzelle 1072/2 erreicht wurde und dort die Fahrt in nord-nord-westlicher Richtung weitergeführt wurde. Durch die Versperrung mit der oben beschriebenen Gliederkette ist dies dem (O G.( nunmehr nicht möglich. Herr (U.( begründete das Versperren des Einfahrtsgatters damit, dass seiner Meinung nach der Fahrstreifen auf Parzelle 1072/2 diese Parzelle nicht bereits im Bereich der vorhandenen Gatter verlassen wird, sondern dass die Fahrt weiter in südliche bzw. süd-süd-östliche Richtung fortgesetzt werden muss und ein Wechsel auf Parzelle 1063/2 im Bereich der dort vorhandenen Hütte, welche durch die Vermessungspunkte 79, 78 und 77 begrenzt wird, zu erfolgen hat.

Aus fachlicher Sicht kann dazu angemerkt werden, dass ein Wechseln von Parzelle 1072/2 auf Parzelle 1063/2 im Bereich der vorhandenen Hütte aus technischer Sicht ohne die Vornahme größerer Bauarbeiten nicht möglich ist. Dies kann zum einen damit begründet werden, dass an dieser Stelle eine Geländestufe mit einer Höhe von 1,30 m vorhanden ist, und zum anderen sich die beschriebene Hütte in so unmittelbarer Nähe der Zaunanlage befindet, dass die beim Wechsel der Grundstücke notwendige Kurvenfahrt mit landesüblichen Fahrzeugen, insbesondere Traktor mit Anhänger, kaum möglich ist, ohne dass durch das Ausscheren von Fahrzeugteilen die Hütte auf Parzelle 1072/2 beschädigt wird. Ein Wechsel von Grundstück 1072/2 über Grundstück 1736 auf Grundstück 1063/2 im Bereich der vorhandenen, nunmehr versperrten Gatter, ist jedoch problemlos möglich. Hinzu kommt weiters der Umstand, dass aus technischer Sicht eine Beschwer des Grundstückseigentümers der Parzelle 1072/2 durch das frühzeitigere Verlassen des beanspruchten Grundes nicht vorliegt, sondern durch das Verlassen des Grundstückes an der Stelle der vorhandenen Gatter sich eine wesentlich geringere Grundstücksbeanspruchung der Parzelle 1072/2 ergibt.

Neben den erheblichen Mehrkosten bei einer Herstellung der Abfahrt von Parzelle 1072/2 im Bereich der oben angesprochenen Hütte durch die notwendige Überwindung der ca. 1,30 m hohen Geländestufe ist anzuführen, dass bei dieser Variante auch die Anfahrt zur Grundstücksgrenze eine größere Längsneigung aufweisen wird, da für die Überwindung der Geländestufe im Bereich südlich der Grundstücksgrenze eine Anrampung für die Überwindung des Höhenunterschiedes notwendig werden wird. Bei der gegebenen, ohnehin sehr steilen Längsneigung des Fahrstreifens erscheint diese Vorgangsweise aus technischer Sicht nicht zielführend. Eine Überfahrt im Bereich der vorhandenen Gatter ist mit Traktor ohne Vornahme technischer Maßnahmen jederzeit möglich. Weiters ist anzuführen, dass im Bereich der Hütte auch das dort vorhandene Gerinne, welches die Oberflächenwässer bei Regenereignissen ableitet, zu verrohren wäre, was ebenfalls Kosten mit sich bringt.

Aus technischer Sicht wäre also der in der Natur bereits vorhandenen Variante des Fahrstreifens, nämlich der Wechsel von Grundstück 1063/2 auf Grundstück 1072/2 im Bereich des vorhandenen Gatters, der Vorzug zu geben, da dies die technisch bessere Lösungsvariante darstellt und durch diese Variante auch wesentlich weniger Fremdgrund in Anspruch genommen wird."

Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 sprachen sich die Beschwerdeführer gegen die Angaben des O G. im Rahmen des genannten Ortsaugenscheines aus und brachten sie vor, dass das Bringungsrecht nur auf der bescheidmäßig verfügten Bringungstrasse ausgeübt werden dürfe und der Amtssachverständige auf die Kurve auf dem Grundstück 1061 und die Gefällsverhältnisse nicht eingegangen sei.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. August 2005 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH vom 9. Februar 2005 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 10 Abs. 3 VVG als unbegründet abgewiesen.

Nach Darstellung des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens und Hinweis auf § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 und 3 VVG führte die belangte Behörde aus, dass der von den Beschwerdeführern im Ergebnis vertretenen Meinung, dass die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimme und diesem auch kein vollstreckbarer Titelbescheid zu Grunde liege, nicht gefolgt werden könne. Bei dem der Vollstreckungsverfügung zu Grunde liegenden Bescheid der ABB vom 27. Februar 2004 handle es sich um einen tauglichen Exekutionstitel. Vor dem Hintergrund der in den Bescheiden der ABB vom 17. Juli 1964 und 4. Oktober 1967 sowie im Bescheid des LAS vom 14. Dezember 1964 enthaltenen Darstellungen des Verlaufes der Bringungstrasse sei auf die (oben genannten) im Berufungsverfahren erstatteten Äußerungen der Amtssachverständigen der ABB zu verweisen, denen zufolge ein Wechseln von der (verfahrensgegenständlichen) Parzelle 1072/2 auf Parzelle 1063/2 im Bereich der vorhandenen Hütte aus technischer Sicht ohne die Vornahme größerer Baumaßnahmen nicht möglich sei. Aus der Trassenbeschreibung in den Bescheiden der ABB vom 17. Juli 1964 und vom 4. Oktober 1967 sei zu erkennen, dass die Bringungstrasse im Bereich des Grundstückes 1072/2 entlang des Randes des "alten Weges" - gemeint bzw. zu deuten: im westlichen Randbereich der (praktisch nicht mehr benützbaren Hohlwegtrasse des Weges 1736) und damit im östlichen Randbereich des Grundstückes 1072/2 - mit einem Abstand bis zu 2 m geführt werden könne (und in der Praxis auch solcherart geführt werde). Wenn nunmehr auf Grund der in der Natur vorhandenen und damit von sachverständiger Seite zu Recht aufgezeigten Hindernisse im südlichen Teil der Parzelle 1072/2 eine Querung der nämlichen Bringungstrasse auf das (auch dem Bringungsrechtswerber zur Benützung offenstehende) Weggrundstück 1736 im Bereich des bestehenden - und derzeit unbestrittenermaßen versperrten - Gatters an der östlichen Grenze des Grundstückes 1072/2 oberhalb der bestehenden Hütte erforderlich sei, so könne damit eine Verletzung diesbezüglicher Rechte der Eigentümerin dieses Grundstückes als Bringungsrechtsbelasteter nicht erblickt werden; dies allein deshalb, weil die Bringungstrasse in rechtlicher Hinsicht bis an den östlichen Rand der Parzelle 1072/2 herangeführt werden dürfe, sodass bei der angesprochenen Querung der Bringungstrasse keine vom gegenständlichen Bringungsrecht nicht erfassten Fläche des Grundstückes 1072/2 tangiert werde.

Im Gegensatz dazu werde durch das Versperrthalten des in Rede stehenden Gatters die Ausübung des dem Eigentümer der Liegenschaft EZ 79 zukommenden Bringungsrechtes in einer die zwangsweise Durchsetzung der auferlegten Duldungsverpflichtung rechtfertigenden Art und Weise beeinträchtigt, zumal auch nicht zu erkennen gewesen sei, welchem Zweck "das (dem Bringungsrechtsberechtigten unzugänglich gemachte) Absperren des Gatters" dienlich sein sollte.

In Anbetracht des Umstandes, dass die (unbestrittenermaßen) von der Eigentümerin der bringungsrechtsbelasteten Liegenschaft bzw. ihrem Beauftragten vorgenommene Behinderungsmaßnahme nach wie vor bestehe, habe sohin die BH im Ergebnis zu Recht über die Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von EUR 300,-- (zur ungeteilten Hand) verhängt.

Wenn die Beschwerdeführer meinten, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides - wie auch des Vollstreckungstitels (des Bescheides der ABB vom 27. Februar 2004) - unpräzis und nicht nachvollziehbar sei und keine Grundlage für die angedrohte Zwangsvollstreckung bilden könne, so sei dem entgegenzuhalten, dass allein aus verfahrensökonomischen Gründen die Verfügung einer allgemein gehaltenen Unterlassungsverpflichtung durchaus zweckmäßig erscheine. Dass der Ausspruch der Verpflichtung auch zu Lasten des Grundstückes 1072/7, an welchem bislang kein Bringungsrecht eingeräumt worden sei, erfolgt sei, spiele im gegebenen Zusammenhang insoweit keine rechtliche Rolle, als der Vollstreckungsbescheid und der Titelbescheid ausschließlich auf die konkreten Behinderungsmaßnahmen im Bereich des Grundstückes 1072/2 bezogen bzw. beschränkt seien.

Die weiters vorgetragene Kritik, dass es nicht einmal klar sei, wo die in den "Bescheiden 1964 und 1967" beschriebene Bringungstrasse in der Natur verlaufe, lasse sich - wie allein die bisherigen Verfahren in dieser Angelegenheit gezeigt hätten - nicht gänzlich von der Hand weisen. Andererseits werde aber gerade durch diesen Umstand die Möglichkeit eröffnet, (zumindest) im fraglichen Bereich der Parzelle 1072/2 den zuvor beschriebenen bzw. angenommenen Trassenverlauf als die bescheidförmlich vorgesehen gewesene Bringungsrechtsvariante zu werten, stelle doch auf Grund der in der Natur vorhandenen bzw. fachgutachtlich konstatierten Gegebenheiten diese Variante praktisch die einzig mögliche Erschließungsalternative für die bringungsberechtigten Grundstücke dar.

Dass das im Februar 2004 quer über die eingeräumte Bringungstrasse über das Grundstück 1072/2 gespannte Stahlseil mittlerweile entfernt worden sei, wie dies in der Berufung behauptet werde, sei auf Grund der weiteren Behinderungsmaßnahme in Form des versperrten Gatters rechtlich nicht von Bedeutung.

Wenn schließlich in der Berufung die Ansicht vertreten werde, dass die Zwangsstrafe von EUR 300,-- mit Blick auf die monatliche Pension der Erstbeschwerdeführerin zu hoch sei, so sei festzuhalten, dass - wie dies bereits zum Ausdruck gebracht worden sei - diese Zwangsstrafe sowohl der Eigentümerin als auch dem Bewirtschafter der bringungsrechtsbelasteten Liegenschaft zur ungeteilten Hand auferlegt worden sei, womit "(auch) der Zweitgenannte zur (zumindest) anteilsmäßigen bzw. (gegebenenfalls) zur gänzlichen Bezahlung der verhängten Zwangsstrafe gehalten" sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Beschwerde bringt vor, dass in dem dem Bescheid der ABB vom 27. Februar 2004 zu Grunde liegenden Verfahren die Frage des Verlaufes der Bringungstrasse nicht Gegenstand gewesen sei und dieser Verlauf seit mehr als 40 Jahren strittig sei. Der Bescheid sei derart allgemein und unpräzis, dass aus ihm weder der Verlauf dieser Trasse noch die Erklärung, was unter einer "ordnungsgemäßen Ausübung" zu verstehen sei, hervorgehe. In seinem Antrag vom 18. Jänner 2005 habe O G. unrichtigerweise behauptet, dass das Stahlseil nach wie vor über die Bringungstrasse gespannt sei. Das im Bescheid vom 27. Februar 2004 genannte Stahlseil sei jedoch bereits im Frühjahr 2004 entfernt worden. Das zum Anlass für den Vollstreckungsbescheid vom 9. Februar 2005 genommene Stahlseil sei eine außerhalb der Bringungstrasse im Bereich einer Zaunluke angebrachte Kette gewesen, sodass die bekämpfte Vollstreckungsverfügung nicht einmal vom zugrunde liegenden Antrag vom 18. Jänner 2005 gedeckt sei.

Weiters habe die Vollstreckungsbehörde unzuständigerweise auf Grund der begründeten Einwendungen der Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren durchgeführt (und Feststellungen getroffen), obwohl zur Feststellung der Voraussetzungen für die Erlassung der Vollstreckungsverfügung nur die "Bewilligungsbehörde" zuständig sei. Die Vollstreckungsbehörde sei nicht dazu berufen, fehlende Feststellungen als Vorfrage selbständig zu beurteilen, finde doch gemäß § 10 Abs. 1 VVG der II. Teil des AVG keine Anwendung. Da überdies diese fehlenden Ermittlungen und Feststellungen von der Vollstreckungsbehörde als Berufungsbehörde und nicht von der erstinstanzlichen Vollstreckungsbehörde vorgenommen worden seien, hätten die Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, diese Feststellungen bzw. "die Verlegung der Bringungsrechtstrasse" im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens zu bekämpfen.

Darüber hinaus stelle das K-GSLG keine taugliche Grundlage für den Titelbescheid vom 27. Februar 2004 und die bekämpfte Vollstreckungsverfügung dar. Weiters sei es unzulässig, den Bewirtschafter eines mit einem Bringungsrecht belasteten Grundstückes zu einer Handlung oder Unterlassung zu verpflichten, und kenne das VVG auch nicht die Verhängung von Zwangsstrafen (Geldstrafen) zur ungeteilten Hand.

Mit Schreiben vom 20. Jänner 2005 sei den Beschwerdeführern die Nichterfüllung einer angeblich im Bescheid vom 27. Februar 2004 enthaltenen Leistungsverpflichtung vorgeworfen worden. Dieser Bescheid enthalte (jedoch) eine Unterlassungsverpflichtung. Dem Beschwerdeführer sei nicht aufgetragen worden, das im Titelbescheid genannte Stahlseil (oder eine Kette) zu entfernen. Das Stahlseil sei bereits entfernt worden, und es hätten die Beschwerdeführer danach keine weiteren Maßnahmen (entgegen der mit Bescheid vom 27. Februar 2004 auferlegten Unterlassungsverpflichtung) durchgeführt, wobei die - an einer anderen Stelle gespannte und nicht entfernte - Kette die Ausübung des Bringungsrechtes nicht behindere. Die von der Behörde "selbst festgesetzte Bedingung für die Verhängung der Zwangsstrafe" sei daher nicht eingetreten.

Darüber hinaus handle es sich beim Entfernen einer Kette um keine unvertretbare Handlung, sodass die Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 5 Abs. 1 VVG nicht zulässig sei. Diese sei auch nicht das gelindeste, noch zum Ziel führende Zwangsmittel im Sinn des § 2 Abs. 1 VVG.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die vorliegende Beschwerde erfasst zwar den gesamten Bescheid der belangten Behörde, jedoch lassen die Ausführungen sowohl zum Beschwerdepunkt als auch zu den Beschwerdegründen keinen Zweifel daran, dass dieser Bescheid nur insoweit bekämpft wird, als damit über die gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 9. Februar 2005 in Ansehung dessen Spruchpunktes I. ("Bescheid über eine Zwangsstrafe") erhobene Berufung abgesprochen wurde.

§ 5 Abs. 1 und 2 und § 10 VVG haben folgenden Wortlaut:

"§ 5. (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist."

"§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. und der IV. Teil und hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn

  1. 1. die Vollstreckung unzulässig ist oder
  2. 2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

    3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

(3) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sie geht an den Landeshauptmann, sofern es sich aber um eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich des Landes handelt, an die Landesregierung. Die demnach zuständige Behörde entscheidet endgültig."

Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und der Verpflichtete seiner Verpflichtung bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht entsprochen hat. Hiebei kann auch ein noch nicht rechtskräftiger Bescheid bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung vollstreckt werden (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, zu § 1 VVG E 11 und 40 ff zitierte hg. Judikatur).

Mit dem hg. Erkenntnis vom 23. März 2006, Zl. 2004/07/0151, wurde zwar der oben (I.) genannte Bescheid des LAS vom 5. August 2004 gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Damit wurde jedoch nicht der Vollstreckungstitel für das gegenständliche Vollstreckungsverfahren - dies ist der erstinstanzliche Bescheid der ABB vom 27. Februar 2004, in dem gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen wurde - beseitigt.

Die Frage, ob das mit dem Titelbescheid ausgesprochene Gebot oder Verbot den Bestimmtheitsanforderungen entspricht, ist anhand des Spruches des Bescheides, gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer, einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen, zu lösen, wobei zur Auslegung im Zweifelsfall die Bescheidbegründung heranzuziehen ist. Hiebei reicht für die Vollstreckungstauglichkeit eines Titelbescheides, dass Art und Umfang einer Leistung von einem Fachkundigen (Sachverständigen) festgestellt werden können (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 1 VVG E 76 und 79 zitierte hg. Judikatur).

Wie in dem genannten Erkenntnis, Zl. 2004/07/0151, ausgeführt wurde, kommen im Rahmen der Vollstreckung zur Erwirkung von unvertretbaren Handlungen oder Unterlassungen (vgl. § 5 VVG) die vielfältigsten Arten von Ansprüchen in Betracht, die sich oft nicht bis ins kleinste Detail umschreiben lassen. Um nicht jegliche Vollstreckung solcher Ansprüche unmöglich zu machen, richten sich daher in diesen Fällen die Anforderungen an die Umschreibung der geschuldeten Leistung im Exekutionstitel nach der Natur des jeweiligen Anspruches. Die Auferlegung einer Unterlassungsverpflichtung in einem Bescheid in der Form, dass sich der Verpflichtete jeder Handlung zu enthalten habe, die das - dem Umfang nach sich aus dem Bescheid in eindeutiger Weise ergebende - Fahrrecht eines anderen verhindert oder behindert, begegnet unter dem Blickwinkel der Bestimmtheitsanforderungen an einen Unterlassungsbescheid im obgenannten Sinn keinem Einwand (vgl. dazu das genannte Erkenntnis).

Die Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung - darunter versteht man alle unmittelbar der Vollstreckung des Titelbescheides dienenden, auf Grund des VVG ergehenden Bescheide (vgl. Walter/Thienel, aaO, § 10 VVG (Anm 7() - kann nur aus den in § 10 Abs. 2 VVG genannten Gründen ergriffen werden. Sie kann daher nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides gestützt werden, und es kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) aufgerollt werden (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 5 VVG E 39 und § 10 VVG E 42 und 44 zitierte hg. Judikatur).

Mit dem vorliegenden Titelbescheid der ABB vom 27. Februar 2004 wurde neben der Erstbeschwerdeführerin als Eigentümerin des mit dem Bringungsrecht belasteten Grundstückes Nr. 1072/2 auch der Zweitbeschwerdeführer als Bewirtschafter dieses Grundstückes verpflichtet. Sofern der Zweitbeschwerdeführer der im Titelbescheid ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtung zuwidergehandelt hat, war es daher - entgegen der Beschwerdeansicht - nicht unzulässig, gegen ihn diese Verpflichtung zwangsweise durchzusetzen. Da im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens der vollstreckbare Titelbescheid nicht bekämpft werden kann, geht auch das weitere Beschwerdevorbringen, dass das K-GSLG keine Grundlage für den Titelbescheid und (demzufolge) auch für die angefochtene Vollstreckungsverfügung bilde, ins Leere.

Wenn die Beschwerde meint, dass die Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 5 Abs. 1 VVG unzulässig sei, weil das Entfernen einer Kette keine unvertretbare Handlung darstelle, so verkennt sie, dass die Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Titelbescheid vom 27. Februar 2004 nicht zur Entfernung einer Kette oder eines anderen Hindernisses, sondern zur Unterlassung von die Bringungsrechtsausübung be- oder verhindernden Maßnahmen verpflichtet wurden. Die Verpflichtung zu einer Unterlassung ist jedoch nach § 5 VVG durch Zwangsstrafen - und nicht gemäß § 4 VVG -

durchzusetzen.

Die Beschwerde vertritt weiters die Auffassung, dass die belangte Behörde als Vollstreckungsbehörde nicht dazu berufen sei, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und fehlende Feststellungen zu treffen, finde doch gemäß § 10 Abs. 1 VVG der II. Teil des AVG keine Anwendung. Ferner habe der Antrag des O G. vom 18. Jänner 2005 auf die Entfernung eines über die Bringungstrasse gespannten Stahlseils abgezielt, das jedoch bereits im Frühjahr 2004 entfernt worden sei, sodass der angefochtene Bescheid, der den erstinstanzlichen Bescheid im Hinblick auf die - außerhalb der Bringungstrasse - im Bereich einer Zaunluke angebrachte Kette bestätigt habe, durch den Antrag vom 18. Jänner 2005 nicht gedeckt sei.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Grundsätzlich ist ein Vollstreckungsverfahren nach dem VVG von Amts wegen einzuleiten. Nur dann, wenn der Exekutionstitel in einem Verfahren geschaffen wurde, das ausschließlich auf Grund eines Parteienantrags eingeleitet werden durfte, hat auch die Vollstreckung nur auf Antrag zu erfolgen, es sei denn, dass der Titelbescheid Verpflichtungen auferlegt, deren Erfüllung die Behörde von Amts wegen wahrzunehmen hat (vgl. dazu etwa Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 987).

Im vorliegenden Fall wurde der dem Vollstreckungsverfahren zu Grunde liegende Titelbescheid vom 27. Februar 2004 in einem Verfahren gemäß § 19 Abs. 1 K-GSLG geschaffen, das - wie sich aus dieser Gesetzesbestimmung ergibt - nur über Antrag einzuleiten und durchzuführen war. Dies bedeutet, dass auch das gegenständliche Vollstreckungsverfahren nur über Antrag - wie dies hier mit dem Schriftsatz des O G. vom 18. Jänner 2005 der Fall war - einzuleiten war.

In diesem Antrag brachte O G. vor, dass die Beschwerdeführer nach wie vor die Bringungstrasse durch ein quer über diese gespanntes Stahlseil versperrt hielten und somit weiterhin Maßnahmen setzten, die ihm die Bringung unmöglich machten. Dieser Vorwurf wurde nach Ausweis der Verwaltungsakten (vgl. das Schreiben des Ing. B. vom 2. Februar 2005) von Seiten des Berechtigten vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides dahin konkretisiert, dass es sich bei dem antragsveranlassenden Hindernis um eine Kette handle, mit der eine im Grenzzaun zum Grundstück Nr. 1072/2 befindliche Durchfahrtsluke abgesperrt werde. Schon im Hinblick auf diese Konkretisierung ist der Beschwerdevorwurf, der angefochtene Bescheid sei, weil das Hindernis nicht in einem gespannten Stahlseil bestanden habe, von dem zu Grunde liegenden Vollstreckungsantrag nicht gedeckt, nicht berechtigt, sodass nicht erörtert zu werden braucht, ob es in diesem Stadium des Verwaltungsverfahrens bereits einer solchen Konkretisierung bedurfte.

Wenn auch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren die Vorschriften des II. Teils des AVG über das Ermittlungsverfahren keine Anwendung finden und demnach einer Partei im Vollstreckungsverfahren von vornherein ein Anspruch auf Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nicht zusteht, schließt dies nicht aus, dass ausnahmsweise, wenn sich Ermittlungen als unumgänglich erweisen, diese durchgeführt werden müssen und in diesem Zusammenhang auch das Parteiengehör zu gewähren ist. Freilich muss dem Wesen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens entsprechend der Berufungswerber die Unzulässigkeit der Vollstreckung oder die anderen Gründe des § 10 VVG schlüssig dartun und die Behörde ist nicht verpflichtet, ihm diese Aufgabe durch amtswegige Erhebungen abzunehmen. Die Behörde ist allerdings dazu verpflichtet, auf ein rechtlich relevantes Vorbringen der Partei einzugehen (vgl. etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 10 VVG E 36 und 38 zitierte hg. Judikatur).

Dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall Ermittlungen durchgeführt hat, um festzustellen, ob das von O G. behauptete Hindernis vorliege, ist nicht zu beanstanden. In Bezug auf den gegenständlichen Unterlassungsanspruch sind die vielfältigsten Möglichkeiten von Zuwiderhandlungen denkbar, sodass die Notwendigkeit einer gewissen allgemeinen Fassung des Unterlassungsgebotes besteht und nicht zu strenge Anforderungen an die Beschreibung des Titels zu stellen sind, um den Berechtigten nicht vor praktisch unüberwindliche Hindernisse zur Durchsetzung seines Anspruches zu stellen. In solchen Fällen ist es daher unumgänglich, im Vollstreckungsverfahren auf Grund von begründeten Einwendungen des Verpflichteten, die auf die Unzulässigkeit der Exekutionsführung nach § 10 Abs. 2 VVG abzielen, Ermittlungen durchzuführen.

Die Beschwerdeführer haben bereits im Berufungsverfahren eingewendet, dass der Verlauf der Bringungstrasse strittig und unklar sei und durch die Zaunluke, die mit einer Kette abgesperrt worden sei, keine bescheidmäßig eingeräumte Bringungstrasse verlaufe. Dieses Vorbringen zielt auf den Berufungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG und jenen des § 10 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. ab. So ist die Vollstreckung nach § 10 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. etwa dann unzulässig, wenn der titelmäßigen Verpflichtung tatsächlich entsprochen wurde oder wenn der Titelbescheid nicht ausreichend bestimmt formuliert ist (vgl. dazu etwa Walter/Thienel, aaO, § 10 VVG (Anm 9( E 66, 77, mwN). Der Berufungsgrund nach § 10 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. ist etwa dann gegeben, wenn die Vollstreckungsverfügung über den Titelbescheid hinausgeht bzw. die Vollstreckung eine andere Verpflichtung zu ihrem Gegenstand hätte (vgl. dazu etwa Walter/Thienel, aaO, § 10 VVG (Anm 10( E 127, mwN).

Nach den im angefochtenen Bescheid - zum Teil unter Bezugnahme auf und unter Wiedergabe des Befundes in der Stellungnahme des Sachverständigen der ABB, Dipl.-Ing. M., vom 30. März 2005 - getroffenen Feststellungen besteht das beim Lokalaugenschein am 22. März 2005 ersichtliche und für die Erlassung der Vollstreckungsverfügung maßgebliche Hindernis in einem mit einer Kette und einem Bogenschloss versperrten Einfahrtsgatter der Zaunanlage an der gemeinsamen Grenze zwischen den Parzellen 1072/2 und 1736, und zwar zwischen der Birke mit der Punktbezeichnung 70 und der Zaunsäule mit der Punktbezeichnung 74 (gemeint: wie diese Punktbezeichnungen im oben genannten Plan des Dipl.-Ing. A eingezeichnet sind). In dieser im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Stellungnahme vom 30. März 2005 führte der Sachverständige aus, dass ein Wechseln von der Parzelle 1072/2 auf Parzelle 1063/2 im Bereich der "vorhandenen Hütte" aus technischer Sicht ohne Vornahme größerer Baumaßnahmen, so im Hinblick auf eine Geländestufe und den notwendigen Kurvenradius, nicht möglich sei und aus technischer Sicht eine Beschwer des Eigentümers des Grundstückes 1072/2 durch das "frühzeitigere Verlassen des beanspruchten Grundes" an der Stelle des nunmehr versperrten Gatters, wo es problemlos möglich sei, nicht vorliege. Diese Behinderungsmaßnahme (Versperrthalten des Gatters) beziehe sich somit auf das Grundstück 1072/2. Hiezu vertrat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Standpunkt, dass sich die Kritik (der Beschwerdeführer), wonach es nicht einmal klar sei, wo die in den "Bescheiden 1964 und 1967" beschriebene Bringungstrasse in der Natur verlaufe, "- wie allein die bisherigen Verfahren in dieser Angelegenheit gezeigt haben - nicht gänzlich von der Hand weisen" lasse. Da jedoch die Bringungstrasse in rechtlicher Hinsicht bis an den östlichen Rand des Grundstückes 1072/2 herangeführt werden dürfe, eine "Querung der nämlichen Bringungstrasse auf das (auch dem Bringungsrechtswerber zur Benützung offenstehende) Weggrundstück 1736" im Bereich des versperrten Gatters an der östlichen Grenze des Grundstückes 1072/2 oberhalb der bestehenden Hütte erforderlich sei und bei der Querung keine vom Bringungsrecht nicht erfasste Fläche des Grundstückes 1072/2 tangiert werde, könne eine Verletzung von Rechten der Eigentümerin dieses Grundstückes als Bringungsrechtsbelasteten nicht erblickt werden, zumal nicht zu erkennen gewesen sei, welchem Zweck das Absperren des Gatters dienlich sein sollte.

Mit diesen Ausführungen vertritt die belangte Behörde offensichtlich die Auffassung, dass das Auffahren auf die auf dem Grundstück 1072/2 entlang dessen (östlichen) Grenze verlaufende Bringungstrasse bzw. deren Verlassen mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug vom Bringungsrechtsbelasteten an einer technisch geeigneten Stelle zugelassen werden müsse, selbst wenn in dem das Bringungsrecht einräumenden Bescheid eine andere Auffahrt bzw. Ausfahrt für den Bringungsweg vorgesehen war.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Einräumung eines Bringungsrechtes stellt einen Eingriff in das Eigentumsrecht des belasteten Grundstückseigentümers dar. Der mit der Einräumung eines Bringungsrechtes für die Eigentümer der mit diesem Recht belasteten Grundstücke verbundene Eigentumseingriff erfordert eine strikte Bindung der Einräumung eines solchen Rechtes an die im Gesetz dafür statuierten Voraussetzungen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. 2004/07/0194, mwN). Der mit der Bringungsrechtseinräumung verbundene Eingriff in fremdes Eigentum geht nur so weit, als er in diesem rechtsbegründenden Bescheid Deckung findet. Angesichts des Gebots, diese Eigentumsbeschränkung restriktiv zu handhaben, ist im Zweifel bei der Beurteilung des Umfanges des eingeräumten Bringungsrechtes der rechtsbegründende Bescheid restriktiv zu interpretieren. Zu den zivilrechtlichen Befugnissen eines Grundeigentümers gehört auch das Recht, sein Grundstück - soweit dem nicht andere Vorschriften und Rechtsakte entgegenstehen - zu umzäunen oder durch versperrte Grenzeinrichtungen zu schützen (vgl. dazu § 354 ABGB, dem zufolge das Eigentumsrecht die Befugnis ist, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen). Die behördliche Anordnung, von solchen Grenzeinrichtungen Abstand zu nehmen oder ein Grenzgatter nicht versperrt zu halten, stellt somit einen Eingriff in die zivilrechtlichen Befugnisse des Grundeigentümers dar, welcher Eingriff, soweit diese Einschränkung zur Begründung oder Ausübung eines Bringungsrechtes erforderlich ist, der bescheidmäßigen Anordnung durch die Agrarbehörde in dem für die Einräumung eines Bringungsrechtes vorgesehenen Verwaltungsverfahren - hier: nach dem K-GSLG - bedarf.

Ob nun mit den obgenannten agrarbehördlichen Bescheiden vom 17. Juli 1964 und 14. Dezember 1964 der Verlauf der Bringungstrasse auf dem Grundstück 1072/2 dergestalt festgelegt wurde, dass die Trasse im Bereich der gegenständlichen, nunmehr versperrt gehaltenen Zaunluke auf das benachbarte Grundstück führt, oder ob die Bringungstrasse laut diesen Bescheiden, wie von den Beschwerdeführern im Berufungsverfahren eingewendet wurde, über einen anderen Bereich der Grundgrenze verläuft, wird von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich offen gelassen. Sollte der Bringungsweg nicht durch die genannte Zaunluke hindurch verlaufen, so hätten die Beschwerdeführer durch das Versperrthalten des Gatters nicht gegen die sie auf Grund des Bescheides der ABB vom 27. Februar 2004 treffende Unterlassungsverpflichtung verstoßen, sodass in diesem Fall die Verhängung der Zwangsstrafe über sie mit dem angefochtenen Bescheid rechtswidrig war.

Ob, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, die Erstbeschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes 1072/2 durch die Inanspruchnahme des Weges über diese Zaunluke bzw. das Unversperrtlassen des Zaungatters nicht in Rechten verletzt sei und nicht zu erkennen sei, welchem Zweck das Absperren des Gatters diene, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang. Wenn der Bringungsrechtsbescheid ein Befahren des Grundstückes 1072/2 an der fraglichen Stelle nicht ermöglicht, brauchen die Beschwerdeführer ein solches Befahren nicht zu dulden, ohne dass es darauf ankäme, ob ihnen ein Befahren zum Nachteil gereichen würde.

Mit ihrer Ansicht, dass O G. die Grenze zum Grundstück 1072/2 durch die obgenannte Zaunluke selbst dann überfahren dürfe, wenn der Bringungsweg nach dem im Bringungsrechtseinräumungsverfahren festgelegten Trassenverlauf an einer anderen Stelle auf das Nachbargrundstück führen sollte, verkannte die belangte Behörde somit das Gesetz.

Zum weiteren Beschwerdevorbringen, es sei unzulässig, den Beschwerdeführern die Zwangsstrafe zur ungeteilten Hand aufzuerlegen, wird bemerkt, dass dieser Beschwerdeansicht nicht entgegengetreten wird. So ist bereits auf Grund des Vollstreckungstitels (Ausspruch einer Unterlassungsverpflichtung) keine solidarische Verpflichtung der Beschwerdeführer anzunehmen (vgl. zu den Voraussetzungen der Solidarhaftung etwa Gamerith in Rummel, ABGB-Kommentar3, § 891 ABGB Rz 1 ff (7 ff(). Im vorliegenden Fall sollen die auf Grund des obgenannten Bescheides vom 27. Februar 2004 verpflichteten Beschwerdeführer durch das Beugemittel der Zwangsstrafe jeweils zur Unterlassung von Handlungen verhalten werden. Bei einer Mehrheit von Verpflichteten besteht kein Grund, einen Verpflichteten, der fortan seiner Unterlassungsverpflichtung entsprochen hat, für das titelwidrige Verhalten eines Mitverpflichteten haften zu lassen, stehen doch im Regelfall dem Verpflichteten selbst keine rechtlichen Zwangsmittel gegen den Mitverpflichteten zur Verfügung. Da jedoch im vorliegenden Fall die belangte Behörde ihre Ansicht, die Zwangsstrafe sei den Beschwerdeführern zur ungeteilten Hand auferlegt, nur in der Begründung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck gebracht hat und diese Auffassung weder aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides noch aus dem erstinstanzlichen Bescheid hervorgeht, wobei der jeweilige Spruch dieser Bescheide diesbezüglich auch keine Zweifel offen lässt, kommt dieser Ansicht der belangten Behörde keine normative Bedeutung zu, sodass die Beschwerdeführer insoweit nicht in subjektiven Rechten verletzt sind.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher, wie oben ausgeführt wurde, seinem Inhalt nach als rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. April 2006

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