Normen
31994L0062 Verpackung-RL;
62000CJ0444 Mayer Parry Recycling VORAB;
AWG 2002 §2 Abs1 Z1;
AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 §2 Abs4 Z1 litb;
AWG 2002 §2 Abs6 Z1 litb;
AWG 2002 §2 Abs6 Z1;
AWG 2002 §5 Abs1;
AWG 2002 §6 Abs1 Z1;
EURallg;
VwRallg;
31994L0062 Verpackung-RL;
62000CJ0444 Mayer Parry Recycling VORAB;
AWG 2002 §2 Abs1 Z1;
AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 §2 Abs4 Z1 litb;
AWG 2002 §2 Abs6 Z1 litb;
AWG 2002 §2 Abs6 Z1;
AWG 2002 §5 Abs1;
AWG 2002 §6 Abs1 Z1;
EURallg;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. Oktober 2006 wurde die L. P. OHG gemäß § 138 i.V.m. § 50 WRG 1959 zur Sanierung von näher genannten Dammstellen am Ufer der F. unter näher genannten Auflagen verpflichtet. U.a. enthält der Bescheid unter Punkt 1.3. folgende Verpflichtung:
"Das Aushubmaterial aus der F. darf für den Dammaufbau nur verwendet werden, wenn es Klasse A2 der Leitlinien zum Bundesabfallwirtschaftsplan (Deponietyp Bodenaushubdeponie laut Deponieverordnung) entspricht."
In der Folge enthält dieser Bescheidpunkt nähere Bestimmungen über durchzuführende Analysen von Gemischproben.
Unbestritten ist, dass die L. P. OHG in der Folge die beschwerdeführende Partei mit den wasserpolizeilich verfügten Sanierungsarbeiten beauftragte. Unbestritten ist ferner, dass die beschwerdeführende Partei bei der Dammsanierung nicht Material aus der F., sondern fremd zugeführtes Material verwendete, was schließlich zu einer Beanstandung durch die Behörde aufgrund einer im September 2007 durchgeführten Begutachtung der bislang durchgeführten Sanierungsarbeiten führte.
U.a. wurde eine Untersuchung einer Probe des Dammmaterials und einer Probe des auf dem Betriebsgelände der beschwerdeführenden Partei befindlichen Materials durch die M.-AG (eine staatlich akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle) veranlasst. Die M.-AG stellte u.a. fest, dass beide Proben laut Prüfbefund vom 12. September 2007 annähernd ident seien. Es sei daher schlüssig, dass es sich bei beiden Proben um Material derselben Anfallstelle handle. Dem Untersuchungsbefund über das Dammschüttungsmaterial sei zu entnehmen, dass die Anforderungen der Klasse A2 nach dem Bundesabfallwirtschaftsplan eingehalten worden seien. Für die Qualitätsklasse A2G seien bezüglich der Parameter ph-Wert, elektrische Leitfähigkeit im Eluat sowie KW-Index die Grenzwerte im Gesamtgehalt überschritten worden. Das untersuchte Material sei aufgrund der erhöhten Aluminiumkonzentration im Eluat gemäß Deponieverordnung der Einstufung "Baurestmassendeponie" zuzuordnen. Auffällig seien in den untersuchten Proben auch ein hoher ph-Wert und eine erhöhte Sulfatkonzentration.
Mit Stellungnahme der Gewässeraufsicht vom 20. September 2007 wurde unter Hinweis auf diesen Sachverhalt eine Entfernung des angeschütteten Materials im Ausmaß von 1040 m3 empfohlen. Insbesondere wurde von der Gewässeraufsicht festgestellt, dass aufgrund der Lage der Dammschüttungen (HGW = geländegleich - bzw. Einstau bei Hochwasser) aus fachlicher Sicht die Materialklasse A2G einzuhalten sei und sich auch hier Überschreitungen ergäben.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. (kurz: BH) vom 9. November 2007 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 15 Abs. 3 i.V.m. § 73 Abs. 1 und 7 AWG 2002 aufgetragen, die am rechten Ufer der F. auf Grundstück Nr. 979, KG G., zur Dammsanierung verwendeten und somit abgelagerten Abfälle (Gesamtmenge der Anschüttungen ca. 177 m3) bis spätestens 30. November 2007 zu entfernen.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, die Entscheidung stütze sich auf die gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 1. Oktober 2007.
Nach weiteren Erhebungen sei der beschwerdeführenden Partei von der Behörde ein Vermessungsplan der Abteilung Vermessung und Geoinformation des Amtes der NÖ. Landesregierung übermittelt worden, der eindeutig die Feststellungen des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz stütze, dass auch in der KG G. Schüttungen durchgeführt worden seien. Im Übrigen ließen die Anschüttungen in der Natur erkennen, dass diese in einem Zug durchgeführt worden seien und nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein "Anderer" diese durchgeführt habe.
Zusammenfassend komme der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz in seiner Stellungnahme zu dem Schluss, dass das zur Dammsanierung verwendete Material aufgrund seiner Herkunft und seiner qualitativen Eigenschaften als Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsplanes 2006 anzusehen sei. Bei einer längerfristigen Lagerung des zur Dammsanierung verwendeten Tunnelabbruchmaterials im gegenständlichen Bodenschutzgebiet bzw. im Nahbereich zu diesem könne eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Aus deponietechnischer Sicht sei somit die Entfernung des Materials zu fordern.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. September 2008 wurde der Berufung keine Folge gegeben und die Frist für die Durchführung der angeordneten Maßnahmen mit 10. November 2008 neu festgesetzt.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, es sei vorgebracht worden, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 18. Oktober 2006, gerichtet an die L. P. OHG, betreffend die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen nach § 138 i.V.m.
§ 50 WRG 1959 die Materialqualität für das Aushubmaterial aus der F. definiere, welches zur Sanierung des gegenständlichen Dammes heranzuziehen sei. Das Material müsse der Klasse A2 der Leitlinien zum Bundesabfallwirtschaftsplan (Deponietyp Bodenaushubdeponie laut Deponieverordnung) entsprechen. Der Damm sei nicht mit Material aus der F., sondern mit fremd zugeführtem Material zugeschüttet worden. Das Dammschüttmaterial entspreche der Klasse A2, also den Qualitätsanforderungen des Wasserrechtsbescheides vom 18. Oktober 2006.
Laut Akteninhalt bestehe das angeschüttete Material aus einer Mischung von Tunnelabraum und Spritzbetonresten (Baurestmassen). Das Dammschüttmaterial erfülle nicht die Voraussetzungen für Bodenaushubmaterial. Die Anschüttungen seien mit Verunreinigungen aus dem Tunnelbau durchsetzt.
Die abgelagerten Materialien stellten Abfälle dar, weil sich der bisherige Besitzer dieser Materialien entledigt habe (subjektiver Abfallbegriff). Zudem sei unabhängig davon die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall, weil gutachterlich belegt, erforderlich (objektiver Abfallbegriff), um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen.
Auch Altstoffe, die für eine Wiederverwertung gedacht seien, würden so lange als Abfall gelten, bis sie oder aus ihnen gewonnene Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet würden (§ 5 Abs. 1 AWG 2002). Irrelevant für den Abfallbegriff sei generell, ob der Gegenstand noch einer Verwendung zugeführt werden könne.
Die im erstinstanzlichen Verfahren als Abfälle qualifizierten Anschüttungen entsprächen schon aufgrund der unbestrittenen, sogar augenscheinlichen Verunreinigungen nicht dem zur Dammsanierung vorgeschriebenen Material. Es handle sich um Tunnelausbruchmaterial, gefunden auch auf dem Betriebsgelände der beschwerdeführenden Partei, welches nicht als Bodenaushubmaterial gewertet werden könne, weil sich darin eine Unzahl bodenfremder Bestandteile (beispielsweise Bewehrungseisen) befinde. Die Anschüttung habe nicht an einem geeigneten Deponiestandort, sondern im Nahbereich zu einem Brunnenschutzgebiet im Grundwasserschwankungsbereich stattgefunden.
Für die Durchführung des spruchgemäßen Entfernungsauftrages sei eindeutig vom zugeführten Material die Rede, keinesfalls vom Dammaltbestand. Die Qualifizierung der Anschüttung als nicht rechtmäßige Ablagerung sei nach den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen durchaus gerechtfertigt und verpflichtend geboten.
Die Realisierungsfrist für den behördlichen Auftrag werde wegen der Dauer des Berufungsverfahrens verlängert festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 73 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 43/2007 lautet:
"(1) Wenn
1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,
hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen."
§ 15 Abs. 1 AWG 2002 i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 34/2006 lautet:
"(1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind
1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und
2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden."
§ 15 Abs. 3 i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 155/2004 lautet:
"(3) Abfälle dürfen außerhalb von
- 1. hiefür genehmigten Anlagen oder
- 2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen."
Gemäß § 2 Abs. 6 Z. 1 AWG 2002 ist "Abfallbesitzer" im Sinne dieses Bundesgesetzes
- a) der Abfallerzeuger oder
- b) jede Person, welche die Abfälle innehat.
Nach § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
Gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 gelten Altstoffe, soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt, so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden.
In der Beschwerde wird u.a. gerügt, es sei bereits in der Berufung unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2003, C-444/00 , "Mayer Parry" geltend gemacht worden, dass die gegenständlichen Materialien keinen Abfall im Rechtssinne darstellten. Die belangte Behörde habe dieses Vorbringen lediglich mit der Feststellung gewürdigt, dass es sich bei den Anschüttungen um Abfall handle. Keine Ausführungen seien dem Bescheid hingegen zur Frage zu entnehmen, ob die Abfalleigenschaft mit Schüttung des Materials und damit durch eine zulässige Verwendung geendet habe.
Die belangte Behörde begründete das Vorliegen der Abfalleigenschaft der von der beschwerdeführenden Partei für die Dammsanierung verwendeten Stoffe u.a. damit, dass sich der bisherige Besitzer dieser Materialien entledigt habe, und verwies in diesem Zusammenhang auf den subjektiven Abfallbegriff (vgl. § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002).
Wie die beschwerdeführende Partei selbst in der Berufung darlegte, stammt das gegenständliche - bei der Dammsanierung verwendete - Material von einer Wiener Großbaustelle. Auch im Zuge des Parteiengehörs durch die BH (Schreiben vom 2. Oktober 2007) wurde der beschwerdeführenden Partei vorgehalten, dass die gegenständlichen Anschüttungen offensichtlich nicht mit vor Ort befindlichem Material, sondern mit zugeführtem Fremdmaterial (Tunnelausbruchmaterial) getätigt worden seien.
Schon die Behörde erster Instanz berief sich hinsichtlich der Beurteilung, dass es sich bei diesem Material um Abfall im Sinne des AWG 2002 handelt, auf das im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens erstattete Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz.
Dieser Amtssachverständige stellte u.a. fest, dass bei einer Begutachtung der bislang getätigten Sanierungsmaßnahmen am 5. Juli 2007 habe erkannt werden können, dass der Damm augenscheinlich nicht mit Aushubmaterial aus der F., sondern mit fremd zugeführtem Material geschüttet worden sei. Bei der Begehung seien augenscheinlich Verunreinigungen mit Bewehrungseisen vorgefunden worden. Vor Ort sei mitgeteilt worden, dass das gegenständliche Material von der beschwerdeführenden Partei zugeführt worden sei und vom Betriebsgelände der beschwerdeführenden Partei (Gst. Nr. 468, KG S.) stamme. Bei einer anschließenden Begutachtung des Materials auf eben diesem Betriebsgelände sei von einem Vertreter der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt worden, dass es sich bei diesem Material um Tunnelausbruchmaterial aus diversen Tunnelbauvorhaben handle.
In Anbetracht des unbestrittenen Umstandes, dass die gegenständlichen Materialien bei Tunnelbauvorhaben angefallen sind, bestehen keine Zweifel daran, dass zumindest ein Hauptmotiv für die Verbringung von der Baustelle auf das Betriebsgelände der beschwerdeführenden Partei darin gelegen war, dass der Bauherr dieses Abbruchmaterial loswerden wollte und somit insoweit eine Entledigungsabsicht bestand. Damit waren die Voraussetzungen des subjektiven Abfallbegriffes im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 erfüllt (vgl. in diesem Zusammenhang zur richtlinienkonformen Auslegung des österreichischen Abfallbegriffes etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2002, Zl. 2001/07/0172, und vom 29. Jänner 2004, Zl. 2000/07/0074). Nach der hg. Judikatur ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0022, m.w.N.).
Da es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass sich der ursprüngliche Eigentümer des Tunnelausbruchmaterials nicht dessen hätte entledigen wollen, begegnet die Beurteilung der gegenständlichen Materialien als Abfall daher keinem Einwand. Es erübrigt sich daher auch, näher darauf einzugehen, ob allenfalls auch der objektive Abfallbegriff im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt wurde.
Zu beantworten bleibt somit die Rechtsfrage, wann die Abfalleigenschaft dieser Materialien gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 endet. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei § 5 Abs. 1 AWG 2002 in seiner Stammfassung BGBl. I Nr. 102 zu prüfen, die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung gestanden ist. Außer Betracht hat die AWG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 9/2011, zu bleiben, durch die unter anderem § 5 Abs. 1 AWG 2002 novelliert wurde. Die Neufassung des § 5 Abs. 1 AWG 2002 trat mit 16. Februar 2011 in Kraft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2011, Zl. 2009/07/0208).
Wie aus den dargestellten Ausführungen des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 1. Oktober 2007 zu ersehen ist, wurde auch eine nähere Untersuchung des Tunnelausbruchmaterials durchgeführt, die ergab, dass das untersuchte Material u.a. aufgrund der erhöhten Aluminiumkonzentration im Eluat gemäß der Deponieverordnung der Einstufung "Baurestmassendeponie" zuzuordnen sei.
Eine Verordnung im Sinne des § 5 Abs. 2 AWG 2002 zur Konkretisierung des Abfallendes ist bislang nur für Komposte (BGBl. II Nr. 292/2001), nicht aber für Baurestmassen erlassen worden (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2011).
Die Abfalleigenschaft wäre demnach nur dann verloren gegangen, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AWG 2002 erfüllt wären, wenn also die als "Altstoffe" zu qualifizierenden Baurestmassen oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet worden wären.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28. April 2005, Zl. 2003/07/0017, mit der Frage des Abfallendes im Sinne des § 5 leg. cit. in einem Fall, in dem Bodenaushubmaterial zum Zweck der Wiederauffüllung bzw. des Transports zu anderen Abnehmern übernommen wurde, befasst und mit näherer Begründung (u.a.) dargelegt, dass einer bloßen Übernahme des Bodenaushubmaterials für die Frage des Abfallendes noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Ein Abfallende könnte - wenn überhaupt - erst mit der tatsächlichen Einbringung in ein Grundstück erreicht werden.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht es zur Beendigung der Abfalleigenschaft noch nicht, dass die Altstoffe die in § 5 Abs. 1 AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw. die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit "verwendet" werden (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2011).
Die Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen bestimmter Qualitäten führt somit nicht das Abfallende dieser Baurestmassen herbei. Dies bewirkt erst deren unmittelbarer Einsatz als Baustoff. Lediglich der Einbau bzw. die Verbauung bewirkt eine Verwendung "unmittelbar als Substitution" (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2011).
Die Beendigung der Abfalleigenschaft setzt ferner auch voraus, dass die beim Einbau bzw. bei der Verbauung eingesetzten Materialien einer "zulässigen Verwertung" (vgl. das zum AWG 1990 ergangene hg. Erkenntnis vom 6. November 2003, Zl. 2002/07/0159) zugeführt werden, d.h. auch eine für die Art ihrer konkreten Verwendung zulässige Qualität aufweisen.
Die belangte Behörde wies in der Begründung des angefochtenen Bescheides bereits darauf hin, dass es sich bei dem von der beschwerdeführenden Partei auf dem gegenständlichen Dammabschnitt aufgeschütteten Material nicht um geeignetes Bodenaushubmaterial handelte, weil sich darin "eine Unzahl bodenfremder Bestandteile (beispielsweise Bewehrungseisen)" befänden. Ferner führte sie aus, dass die Anschüttung nicht an einem geeigneten Deponiestandort, sondern "im Nahbereich zu einem Brunnenschutzgebiet im Grundwasserschwankungsbereich" stattgefunden habe. Diesen Feststellungen vermochte die beschwerdeführende Partei nichts Wesentliches entgegenzusetzen, sodass sich aufgrund dieser Feststellungen auch ableiten lässt, dass durch die Anschüttung dieses Materials keine "zulässige Verwertung" (vgl. dazu auch die noch weiter unten befindlichen Ausführungen betreffend die Rügen zur Materialqualität) und somit auch keine Beendigung der Abfalleigenschaft dieses Materials stattgefunden hat.
Das von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Urteil des EuGH vom 19. Juni 2003, Rs C-444/00 , Mayer Parry, beschäftigt sich mit der stofflichen Verwertung bzw. Behandlung von metallischen Verpackungsabfällen nach der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. In diesem Urteil wird festgehalten (Rn 91), dass ein Produzent von Stahlblöcken, - blechen oder -rollen aus einem näher definierten Material, das seinerseits aus metallischen Verpackungsabfällen hervorgegangen ist, eine "stoffliche Verwertung" im Sinne der Richtlinie 94/62 , vornimmt. Diese hergestellten Stahlblöcke, -bleche oder -rollen sind dann nicht mehr "Verpackungsabfälle" im Sinne der Richtlinie 94/62 . Daraus lassen sich für das Ende der Abfalleigenschaft in der spezifischen Konstellation des Beschwerdefalles indessen keine Rückschlüsse ziehen (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2011).
In der Beschwerde wird ferner gerügt, die beschwerdeführende Partei sei nicht als Verpflichtete im Sinne des § 73 Abs. 1 Z. 1 AWG 2000 anzusehen. Verpflichtete im Sinne dieser Bestimmung sei jene Person, die nach den in § 73 Abs. 1 erste Variante AWG 2002 jeweils angesprochenen Vorschriften verpflichtet sei. Sachverhaltsmäßig sei die Beschwerdeführerin von der L. P. OHG mit der Dammsanierung beauftragt worden. Eine Veranlassung für die Beschwerdeführerin, die Dammschüttungen vorzunehmen, habe lediglich deswegen bestanden, weil die L. P. OHG in Erfüllung eines ihr erteilten Auftrages nach § 138 WRG die Dammsanierung in Auftrag gegeben habe. Verpflichtete im vorliegenden Fall könne daher allenfalls die L. P. OHG sein; an diese hätte allenfalls ein Auftrag auf Grundlage des § 73 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 ergehen können. Der Beschwerdeführerin als Auftragnehmerin der L. P. OHG gegenüber könne ein derartiger Auftrag nicht erlassen werden; die Beschwerdeführerin sei als bloßer Gehilfe des Verpflichteten kein tauglicher Bescheidadressat.
Abfallbesitzer gemäß § 2 Abs. 6 Z. 1 AWG 2002 ist u.a. jede Person, welche die Abfälle innehat (lit. b). Es reicht somit bereits die Innehabung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2011, Zl. 2007/07/0043).
Da die beschwerdeführende Partei das gegenständliche Material vom Vorbesitzer übernahm und somit die Innehabung auf sie überging, bestehen auch keine Zweifel, dass die beschwerdeführende Partei als Abfallbesitzer und somit als zulässiger Adressat für einen Auftrag nach § 73 AWG 2002 - unbeschadet des an sie erfolgten Auftrages durch die L. P. OHG zur Vornahme dieser Aufschüttungen - in Frage kommt.
Die beschwerdeführende Partei rügt ferner, dass ein Abfallbehandlungsauftrag schon deshalb nicht zu erlassen sei, weil das Schüttmaterial den Vorgaben des wasserrechtlichen Auftragsbescheides (der belangten Behörde vom 18. Oktober 2006) entspreche und somit in Erfüllung einer behördlich vorgeschriebenen Pflicht erfolgt sei.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 18. Oktober 2006 lege zunächst (für das Aushubmaterial aus der F.) unmissverständlich die Kriterien der Klasse A2 des Bundesabfallwirtschaftsplanes fest; in einem Klammerausdruck werde sodann der Deponietyp Bodenaushubdeponie laut Deponieverordnung (DepVO) erwähnt. Dies könne nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht so ausgelegt werden, dass damit auch die Grenzwerte der Tabelle 1 - und schon gar nicht der Tabelle 2 - der Anlage 1 DepVO einzuhalten seien. Hätte die belangte Behörde die Grenzwerte der Tabelle 1 der Anlage 1 DepVO vorschreiben wollen, hätte sie dies zweifellos getan. Hätte sie weiters auch die Einhaltung der Tabelle 2 der Anlage 1 DepVO verbindlich vorschreiben wollen, hätte sie dies ebenfalls getan oder aber statt der Einhaltung der Kriterien A2 des Bundesabfallwirtschaftsplanes die Kriterien A2G des Bundesabfallwirtschaftsplanes vorgeschrieben. Auch davon habe sie Abstand genommen. Rechtskräftig seien im Bescheid vom 18. Oktober 2006 lediglich die Kriterien A2 des Bundesabfallwirtschaftsplanes vorgeschrieben worden, denen nach dem im Akt erliegenden Gutachten der M.-AG sowie des beigezogenen Amtssachverständigen für Deponietechnik im vorliegenden Fall (bezüglich des von der beschwerdeführenden Partei eingesetzten Materials) entsprochen worden sei.
Dem könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass die erwähnten Vorgaben für fremd zugeführtes Material - und damit für jenen Fall, in dem kein Material aus der F. verwendet werde - nicht anzuwenden seien. Zwar ließe der Wortlaut des Bescheides eine derartige Deutung zu, dies hätte jedoch zur Folge, dass bei dieser Sicht der Dinge für die Verwendung von Fremdmaterial für die aufgetragene Dammschüttung überhaupt keine Materialqualität vorgeschrieben worden wäre. Es sei jedoch davon auszugehen, dass auch für das fremd zugeführte Material die erwähnten Qualitätskriterien festgeschrieben worden seien. Dies deshalb, weil die belangte Behörde mit der Vorschreibung von Materialqualität bei Verwendung von Aushub aus der F. zum Ausdruck gebracht habe, dass die Mindestanforderungen an das zu verwendende Material jene seien, dass die Kriterien der Leitlinien des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 eingehalten würden. Wenn dies schon für das Material aus der F. selbst gelten solle, müsse diese Anforderung wohl auch von Fremdmaterial erfüllt werden.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der im Instanzenzug an die L. P. OHG ergangene wasserpolizeiliche Auftrag (Bescheid der belangten Behörde vom 18. Oktober 2006) ausschließlich zum Aushubmaterial aus der F. nähere Qualitätsanforderungen enthält. Zur erforderlichen Qualität von anderen Materialien für die vorzunehmenden Schüttungen enthält dieser Bescheid keine näheren Angaben.
Da es aber an einer näheren Spezifizierung der Qualitätsvorgaben für allfälliges anderes Material in dem genannten wasserpolizeilichen Auftrag fehlte, war gestützt durch einschlägige Gutachten zu klären, ob sich das tatsächlich für die Dammanschüttung verwendete Material im Kontext mit den örtliche Gegebenheiten überhaupt eignete. Dies ist auch - wie dargestellt - geschehen und führte zu dem Ergebnis, dass das verwendete Material eben nicht der Kategorie Aushubmaterial, sondern dem Typ Bauschutt zuzurechnen sei und sich wegen der festgestellten Verunreinigungen mit verschiedenen Stoffen auch nicht zum konkreten Einsatz an den genannten Orten eignet. Diesen sachkundigen Äußerungen ist die beschwerdeführende Partei im Zuge des Verfahrens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass die diesbezüglich im Instanzenzug erfolgte Beweiswürdigung, wonach das eingesetzte Material sich nicht für die vorgenommene Schüttung eignete und daher dieses als Abfall zu wertende Material wieder zu entfernen sei, keinen Bedenken begegnet.
Auch wenn die belangte Behörde sich nicht ausdrücklich auf § 73 Abs. 1 Z. 1 oder 2 AWG 2002 bezog, geht aus der - wenngleich äußerst knappen - Begründung des angefochtenen Bescheides hervor, dass die "Anschüttung an einem nicht geeigneten Deponiestandort" stattgefunden habe; schon aufgrund der vom Sachverständigen festgestellten öffentlichen Interessen des Hintanhaltens einer mögliche Gewässergefährdung, die von den angeschütteten Materialien ausgeht, ist hinreichend klar zu ersehen, dass u.a. die schadlose Behandlung dieser Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des öffentlichen Interesses geboten war (vgl. § 73 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002). Darüber hinaus erfolgte die Ablagerung dieser Materialien - wie auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt wird - auf einer hiefür nicht geeigneten Deponie, wodurch auch ein Verstoß gegen § 73 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 evident ist. Den gerügten Begründungsmängeln fehlt es daher an der erforderlichen Relevanz.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 22. März 2012
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