VwGH Ra 2014/07/0080

VwGHRa 2014/07/008023.10.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der , gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 3. Juli 2014, Zl. LVwG 46.34-1554/2014-12, betreffend Feststellungen nach § 10 AlSAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark; mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 14-18, 8010 Graz), den Beschluss gefasst:

Normen

ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6;
ALSAG 1989;
AWG 2002 §2 Abs7 Z4;
AWG 2002 §5 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6;
ALSAG 1989;
AWG 2002 §2 Abs7 Z4;
AWG 2002 §5 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf Antrag des Bundes, vertreten durch das Zollamt Graz, traf die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark mit Bescheid vom 21. August 2013 Feststellungen nach § 10 AlSAG.

Über die dagegen erhobene Berufung der Revisionswerberin entschied das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem angefochtenen Erkenntnis. Zum einen wurde nach § 10 AlSAG festgestellt, dass die auf näher genannten Grundstücken seit dem

1. Quartal 2012 durch die Revisionswerberin zwischengelagerten Baurestmassen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit b) AlSAG dem Altlastenbeitrag unterlägen und eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliege. Zum anderen wurde die Feststellung getroffen, dass die auf den genannten Grundstücken aufbereiteten und eingebauten Baurestmassen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit c) in Verbindung mit § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG Abfälle darstellten, dass sie dem Altlastenbeitrag unterlägen, dass eine beitragspflichtige Tätigkeit und die Abfallkategorie "Baurestmassen" vorliege. Die Zulässigkeit der Revision wurde ausgeschlossen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. die hg. Beschlüsse vom 17. Juni 2014, Ra 2014/04/0012, vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, und vom 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0005).

Im Rahmen der nach § 28 Abs. 3 VwGG erstatteten Gründe für die Zulässigkeit der Revision vertritt die Revisionswerberin die Ansicht, entgegen der Meinung des Landesverwaltungsgerichts hänge die Entscheidung von der Lösung mehrerer bisher vom Verwaltungsgerichtshof nicht oder nicht im hier zu beurteilenden Zusammenhang behandelten Rechtsfragen ab; zum Teil widerspräche sie der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In weiterer Folge listet die Revisionswerberin mehrere Fragen auf, denen ihrer Ansicht nach grundsätzliche Bedeutung zukomme.

So nennt die Revisionswerberin vorerst das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, was als Qualitätssicherungssystem in Sinne des § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG gilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Frage mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2014/07/0031, auseinandergesetzt und mit näherer Begründung die Ansicht vertreten, dass keine Bedenken dagegen bestehen, wenn sich die sachverständige Beurteilung der notwendigen Ausgestaltung eines solchen Systems am Bundes-Abfallwirtschaftsplan (dort: 2006; im vorliegenden Fall: 2011) orientiert.

Die Frage, ob die Voraussetzung des Art 133 Abs. 4 B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0005). Die Rechtslage ist daher geklärt.

Auf die "Anwendbarkeit" des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2011 bezieht sich die Revisionswerberin auch in den weiteren Fragen, wenn sie meint, es fehle an einer "Rechtsprechung, die dessen Anwendbarkeit vorschreibe", und eine Anwendung dieses Planes widerspreche dem hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, 2011/07/0195, wonach im Bereich des AlSAG nicht einmal Verordnungen anzuwenden seien, die nach dem AWG erlassen wurden, sofern das AlSAG nicht direkt auf konkrete Bestimmungen dieser Verordnungen verweise.

Diese Fragestellung geht schon deshalb am Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses vorbei, weil der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 nicht "unmittelbar angewandt" wurde. Die in diesem Plan aufgestellten Kriterien fanden mit näherer Begründung Niederschlag im Gutachten des beigezogenen abfallfachlichen Sachverständigen und stellten daher einen Teil seines Gutachtens dar (zur Zulässigkeit der Heranziehung dieser Kriterien zu Klärung der inhaltlichen Vorgaben an ein Qualitätssicherungssystem siehe eben das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2014/07/0031). In dem von der Revisionswerberin zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2014, 2011/07/0195, wurde die Abfallverbrennungsverordnung als für die Beantwortung der Frage, ob die Beitragspflicht des § 3 Abs. 1 Z 2 AlSAG 1989 nur für den tatsächlich verbrannten Anteil des Abfalls oder für den ganzen in die Verbrennungsanlage eingebrachten Abfall gilt, als nicht relevant erachtet. Mit der hier zu lösenden Frage, welche inhaltlichen Kriterien an ein Qualitätssicherungssystem anzulegen sind, hat diese Entscheidung nichts zu tun. Es kann ihr insbesondere nicht entnommen werden und es ist auch sonst nicht zu erkennen, dass die Berücksichtigung der technischen Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2011 im Gutachten eines Sachverständigen unzulässig wäre.

Die Revisionswerberin meint weiters, es fehle an Rechtsprechung, ob der in § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG verwendete Begriff "zulässigerweise" dahingehend auszulegen sei, dass über das Vorliegen aller gesetzlich erforderlichen behördlichen Genehmigungen hinaus auch technische Richtlinien oder Planungsdokumente wie der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 verbindlich einzuhalten seien. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin haben die Kriterien eines Qualitätssicherungssystems - das Vorliegen eines solchen im Zeitpunkt der Verwendung stellt die erste Voraussetzung für die Beitragsfreiheit nach § 3 Abs. 1 a Z 6 AlSAG dar -, aber nichts mit der zweiten Voraussetzung des § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG, nämlich der "zulässigen" Verwendung des Materials zu tun. Diese Frage geht daher am Gesetzeswortlaut und am Gegenstand des Verfahrens vorbei.

Auch mit der weiteren Frage, ob das "Vorhalten" von Abfällen, die als Baustoffe stofflich verwertet werden sollen, direkt auf der Baustelle als Zwischenlager beurteilt werden "könne", zeigt die Revisionswerberin vor dem Hintergrund der auch für das AlSAG relevanten Begriffsbestimmungen des AWG 2002, insbesondere des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf. Dies gilt angesichts der Regelung des § 5 Abs. 1 letzter Satz AWG 2002 auch für die aufgeworfene Frage nach dem Ende der Abfalleigenschaft bei der Vorbereitung zur Wiederverwendung, ergibt sich dies doch eindeutig aus dem Gesetz (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053). Worin im vorliegenden Fall der Abschluss des Verwertungsverfahrens liegt, stellt aber eine fallbezogene Beurteilung dar; über den Einzelfall hinausgehende Aspekte zeigt die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang nicht auf.

Als letzte Rechtsfrage wirft die Revisionswerberin schließlich die Frage auf, ob eine der Behörde vorzuwerfende Verletzung von Parteiengehör im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geheilt werden kann; dieser Frage fehlt es aber an der notwendigen Darstellung ihrer Relevanz (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004, und vom 25. September 2014, Ra 2014/07/0057).

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Oktober 2014

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