SHG AusführungsG NÖ 2020 §6
SHG AusführungsG NÖ 2020 §7
SHG AusführungsG NÖ 2020 §8 Abs2
SHG AusführungsG NÖ 2020 §14
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.991.002.2020
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 10. August 2020, Zl. ***, betreffend die Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG insofern Folge gegeben, als Herrn A folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts zuerkannt werden:
für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Juli 2020: € 264,44
für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 31. August 2020: € 199,74
für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Oktober 2020: € 226,44
für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 30. November 2020: € 199,74
für den Zeitraum vom 1. Jänner 2021 bis zum 31. Jänner 2021: € 21,79
für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis zum 31. März 2021: € 106,91.
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Aus dem Inhalt des vom Bürgermeister der Stadt *** (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsaktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2021 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:
Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte mit Schreiben vom 27. April 2020 bei der belangten Behörde die Zuerkennung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs sowie von Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) und gewährte ihm die belangte Behörde mit Mandatsbescheid vom 26. Juni 2020, Zl. ***, für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 30. Juni 2020 vorab Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in der Höhe von einmalig € 400,00, da der Beschwerdeführer über kein maßgebliches Einkommen verfüge und die Bearbeitung seines Antrages noch einige Zeit in Anspruch nehme.
Dieser Mandatsbescheid erwuchs in Rechtskraft und wurde dem Beschwerdeführer der Betrag von € 400,00 am 30. Juni 2020 auch ausbezahlt.
Nach Durchführung zahlreicher Ermittlungen gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer schließlich mit ihrem Bescheid vom 10. August 2020, Zl. ***, für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Mai 2020 gemäß den Bestimmungen des NÖ SAG Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in der Höhe von € 385,29 und wies sie seinen Antrag im Übrigen ab.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger und somit zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sei und habe er für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 30. April 2021 seinen Hauptwohnsitz und dauernden Aufenthalt in ***, ***. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 30. April 2021 lebe er mit seiner Mutter D und mit seinem volljährigen Bruder B sowie mit der Mitbewohnerin, der volljährigen Frau C, in einer Haushaltsgemeinschaft. Die monatlichen Wohnkosten in der Höhe von € 373,32 (€ 331,99 an Miete und € 41,33 an Strom) würden ausschließlich von seiner Mutter D getragen. Er sei bei seiner Mutter mitversichert und er sei arbeitsunfähig.
Betreffend sein Einkommen hielt die belangte Behörde fest, dass er mit ihrem rechtskräftigen Mandatsbescheid vom 26. Juni 2020 für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 30. Juni 2020 eine Vorabzahlung in der Höhe von insgesamt € 400,00 erhalten habe und habe er aufgrund der beiden rechtskräftigen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jeweils vom 13. Juli 2020, Zl. LVwG-AV-15/001-2019 und Zl. LVwG-AV-159/001-2019, eine Nachzahlung für nicht gewährte Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die beiden Zeiträume vom 1. November 2017 bis zum 31. Oktober 2018 sowie vom 1. November 2018 bis zum 31. Oktober 2019 in der Höhe von insgesamt € 11.206,86 erhalten, wobei dieser Betrag als Vermögen des Beschwerdeführers anzusehen sei.
Diese Sachverhaltsfeststellungen würden sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere den schriftlichen Angaben auf dem Antrag selbst sowie der vorgelegten Unterlagen und Nachweise sowie aus Abfragen im ZMR, Grundbuch und Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger ergeben. Diese angeführten Beweismittel seien in sich schlüssig und nachvollziehbar. Weiters bestehe kein Grund an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln.
Schließich führte sie aus, dass die eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) und Leistungen Dritter bei der Bemessung der Leistungshöhe anzurechnen seien, soweit Einkommen nicht anrechenfrei sei bzw. Vermögen nicht verwertet werden müsse. Da der Beschwerdeführer wegen der Nachzahlung auf Grund der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jeweils vom 13. Juli 2020, Zl. LVwG-AV-15/001-2019 und Zl. LVwG-AV-159/001-2019, über ein Vermögen in der Höhe von mindestens € 11.206,86 verfüge und das vorhandene Vermögen verwertbar sowie der Beschwerdeführer zum Einsatz der eigenen Mittel verpflichtet sei, liege bei ihm keine soziale Notlage im Sinne des NÖ SAG vor.
Da der Beschwerdeführer zudem bei seiner Mutter mitversichert sei, sei auch sein Antrag auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung abzuweisen gewesen.
Die konkrete Berechnung der im Spruch angeführten Leistungen seien den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen, wobei diese Berechnungsblätter ebenso den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 30. April 2021 umfassen.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass sich seine Beschwerde ausschließlich gegen den Ausspruch über die Abweisung seines Antrages richte, und behauptete er im Wesentlichen, dass es richtig sei, dass er österreichischer Staatsbürger sei, seinen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich habe und arbeitsunfähig sei. Aufgrund der beiden Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jeweils vom 13. Juli 2020 habe er eine Nachzahlung erhalten, jedoch lediglich in der Höhe von € 11.138,06. Auch wenn der Betrag der Nachzahlung auf einmal ausgezahlt worden sei, beziehe sich der ausgezahlte Betrag auf den Zeitraum vom November 2017 bis zum Oktober 2019. Diese Nachzahlung stelle jedoch kein Vermögen im Sinne des NÖ SAG dar, zumal es sich bei der Nachzahlung um Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung handle, die ihm von der belangten Behörde für den Zeitraum vom November 2017 bis zum Oktober 2019 zu Unrecht nicht gewährt worden seien. Ein Fehler der belangten Behörde, die ihm seinerzeit keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt habe, könne im Nachhinein nicht dazu führen, dass ihm zukünftige Sozialhilfeleistungen nicht zustehen würden. Diese rückwirkende Unterstützung seines Lebens stelle daher kein Vermögen dar und könne ein Fehler der belangten Behörde nicht zu seinen Lasten gehen.
Zudem habe er im Zeitraum vom November 2017 bis Oktober 2019 in Armut leben und bei Privatpersonen Schulden machen müssen. Dadurch sei seine prekäre Lebenssituation massiv verschlechtert worden und sei er dauerhaft einer sehr belastenden Situation ausgesetzt gewesen. Er habe nicht gewusst, wie er seine dringend erforderlichen Medikamente und lebensnotwendigen Einkäufe bezahlen sollte, was wiederum zu einer immensen psychischen Belastung geführt habe.
Weiters behauptete er, dass ihm gemäß § 7 Abs. 2 Z. 4 NÖ SAG ein Schonvermögen in der Höhe von € 5.504,10 zustehe. Mit dem überschüssigen Betrag von € 5.633,96 habe er die entstandenen Schulden bei Herrn E beglichen, der dies auch schriftlich bestätigt habe. Daher verfüge er über kein Vermögen mehr und hätte die belangte Behörde dies im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht erfragen und ihm auch für die Folgemonate Sozialhilfe gewähren müssen, da er sich nach wie vor in einer Notlage befinde und er seinen Bedarf nicht anders decken könne.
Schließlich beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Dieser Beschwerde wurde eine von Herrn E eigenhändig unterschriebene Bestätigung des Herrn E mit folgendem Wortlaut beigelegt:
„***, am 19.07.2020
lch, E (***) bestätige hiermit:
Das lch Familie A, B und D *** *** insbesondere A in den Jahren 2017 bis ins Jahr 2020 finanziell unterstützt habe. Sei es für Lebensmittel, Medikamente, Miete, Strom und Gas Rechnungen, diverse Arztfahrten....daraus ergibt sich eine Gesamtsumme von 5600.- Euro
lch bestätige hiermit den Erhalt von 5 600.-Euro
***, am 19.07.2020.“
Am 30. Juni 2021 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der die belangte Behörde auch teilgenommen hat.
Am 29. Juni 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schriftlich mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen an der Verhandlung nicht teilnehmen könne und er übermittelte gleichzeitig die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geforderten Kontoauszüge für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum, aus welchem sein Einkommen und jenes seiner Mutter sowie die Einzahlung der ausbezahlten Nachzahlung sowie die danach erfolgten Abhebungen zu ersehen sind.
Des Weiteren teilte er mit, dass eine genaue Auflistung der Leistungen des Herrn E an ihn und seine Familie nicht vorliege und habe er sich lediglich die Überreichung des Gesamtbetrages in der Höhe von € 5.600,00 betätigen lassen.
Da seine Mutter derzeit eine Ausbildung zur Pflegeassistenz mache und sie wenig verdiene, könne sie ihn nicht unterstützen.
Aus der vom Beschwerdeführer am 29. Juni 2021 übermittelten Kontoübersicht für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 30. April 2021 ist ersichtlich, dass die Mutter des Beschwerdeführers, Frau D, folgendes monatliches Nettoeinkommen als AMS Leistung und teilweise als Krankengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) bezogen hat:
am 4. Juni 2020 € 827,70, am 6. Juli 2020 € 763,00, am 4. August 2020 Krankengeld von der ÖGK in der Höhe von € 427,20 und am 5. August 2020 eine AMS Leistung in der Höhe von € 400,50, somit im August 2020 insgesamt € 827,70, am 2. September 2020 ein Krankengeld von der ÖGK in der Höhe von € 106,80 und am 4. September 2020 eine AMS Leistung in der Höhe von € 1.170,90, somit im September 2020 insgesamt € 1.277,70, am 6. Oktober 2020 € 801,00, am 5. November 2020 € 827,70, am 3. Dezember 2020 € 1.402,80, am 5. Jänner 2021 € 1.041,60, am 4. Februar 2021 € 1.058,96, am 4. März 2021 € 956,48 und am 7. April 2021 € 1.058,96.
Weiters ist aus der vorgelegten Kontoübersicht ersichtlich, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2020 die Vorabzahlung ihres rechtskräftigen Mandatsbescheides vom 26. Juni 20202 in der Höhe von € 400,00 ausbezahlt hat und hat sie am 17. Juli 2020 dem Beschwerdeführer die Nachzahlung für die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum vom November 2017 bis Oktober 2019 in der Höhe von insgesamt € 11.206,86 ausbezahlt.
Auch ist aus der vorgelegten Kontoübersicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am selben Tag, am 17. Juli 2020 den Betrag von € 6.500,00 abgehoben hat und wurden in weiterer Folge weitere Abhebungen getätigt, sodass der Kontostand am 20. Juli 2020 etwa € 4.000,00 und Anfang August 2020 etwas über € 1.000,00 betrug.
Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ SAG sind Leistungen der offenen Sozialhilfe nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.
Gemäß § 3 Abs. 1 NÖ SAG sind Leistungen der Sozialhilfe nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Leistungen der Sozialhilfe subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind Leistungen der Sozialhilfe von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle besteht auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 4 Abs. 1 NÖ SAG: Im Sinne dieses Gesetzes
1. liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
2. sind Drittstaatsangehörige jene Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind;
3. sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushaltsgemeinschaft leben;
4. bilden eine Haushaltsgemeinschaft, mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann.
Gemäß § 5 Abs. 1 NÖ SAG haben Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,
2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und
3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3:
1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;
2. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG , jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist;
3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;
4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
a) “Daueraufenthalt-EU" gemäß § 45 NAG oder
b) “Daueraufenthalt-EU" eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.
Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ SAG ist bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zählen zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Gemäß § 7 Abs. 1 NÖ SAG hat die Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Vermögen, welches der Verwertung unterliegt, ist von der Hilfe suchenden Person einzusetzen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle darf die Verwertung von Vermögen nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:
1. Gegenständen, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderliche sind;
2. Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
3. Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände, insbesondere Behinderung oder unzureichender Infrastruktur erforderlich sind;
4. verwertbaren Vermögen nach Abs. 1 bis zu einem Freibetrag in Höhe von 600 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (Schonvermögen).
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen solange abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (Wohnvermögen). Für Leistungen, die nach drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren weiterhin zu gewähren sind, ist die grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorzunehmen.
Gemäß § 8 Abs. 1 NÖ SAG sind Leistungen der Sozialhilfe nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialhilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ SAG sind arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.
Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ist zum Einsatz der Arbeitskraft bereit, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.
Gemäß § 12 Abs. 1 NÖ SAG umfasst die Sozialhilfe folgende Leistungen:
1. Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts;
2. Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;
3. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung;
4. Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle;
5. Übernahme der Bestattungskosten;
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle umfasst die Sozialhilfe Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind Leistungen der Sozialhilfe vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.
Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle werden Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (Abs. 1 Z 1) oder zur Befriedigung des Wohnbedarfs (Abs. 1 Z 2) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Leistungen (Richtsätze) erbracht. Laufende Leistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle gebühren Leistungen nach Abs. 5 aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle sind laufende Leistungen nach Abs. 5 entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die weitere Befristung entfallen.
Gemäß § 13 Abs. 1 NÖ SAG umfassen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
Gemäß § 14 Abs. 1 NÖ SAG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100 %
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
a) pro leistungsberechtigter Person 70 %
b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person 45 %
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
a) bei einem Kind 25 %
b) bei zwei Kindern pro Kind 20 %
c) bei drei Kindern pro Kind 15 %
d) bei vier Kindern pro Kind 12,5 %
e) bei fünf oder mehr Kindern pro Kind 12 %
4. Zuschläge, für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts
a) für die erste minderjährige Person 12 %
b) für die zweite minderjährige Person 9 %
c) für die dritte minderjährige Person 6 %
d) für jede weitere minderjährige Person 3 %
5. Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts 18 %
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle beinhalten Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle gebührt ein Zuschlag nach Abs. 1 Z. 5 Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 des BBG.
Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle sind Sachleistungen (Direktzahlungen) im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen.
Gemäß § 18 Abs. 1 NÖ SAG umfassen Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der Österreichischen Gesundheitskasse beanspruchen können.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle stellt das Land die Leistungen nach Abs. 1 durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach § 9 ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Land die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe nach diesem Gesetz zu entrichten.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind die Kosten für einen nach Abs. 1 auftretenden Bedarf für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der Österreichischen Gesundheitskasse nach dem ASVG für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung beanspruchen können, zu übernehmen, soweit eine Einbeziehung der hilfsbedürftigen Person in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist, weil sie keine Leistungen der Sozialhilfe nach diesem Gesetz bezieht.
Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle können zu den Kosten für Leistungen nach Abs. 4 auf Grundlage des Privatrechts auch die Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung der hilfsbedürftigen Person in der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.
Gemäß § 21 Abs. 1 NÖ SAG werden Leistungen der Sozialhilfe auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle können Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe gestellt werden:
1. durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist,
2. für die Hilfe suchende Person
a) gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter,
b) im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder Angehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen,
c) durch ihre Erwachsenenvertreterin oder ihren Erwachsenenvertreter, wenn die Antragstellung zu deren oder dessen Aufgabenbereich gehört.
Unterbleibt in einem gemeinsamen Antrag die Nennung einer zustellungsbemächtigten Person, gilt nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.
Gemäß § 1 Abs. 1 der NÖ Richtsatzverordnung beträgt der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: € 550,41;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a) pro leistungsberechtigter Person € 385,29;
b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person € 247,69;
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:
a) bei einem Kind € 229,34;
b) bei zwei Kindern pro Kind € 183,47;
c) bei drei Kindern pro Kind € 137,60;
d) bei vier Kindern pro Kind € 114,67;
e) bei fünf oder mehr Kindern pro Kind € 110,08.
Nach Abs. 2 dieser Richtsatzverordnung beträgt der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: bis zu € 366,94;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a) pro leistungsberechtigter Person bis zu € 256,86;
b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person bis zu € 165,12.
Nach Abs. 3 dieser Richtsatzverordnung verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.
Nach Abs. 4 dieser Richtsatzverordnung betragen die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts:
1. für die erste minderjährige Person € 110,08;
2. für die zweite minderjährige Person € 82,56;
3. für die dritte minderjährige Person € 55,04;
4. für jede weitere minderjährige Person € 27,52.
Nach Abs. 5 dieser Richtsatzverordnung beträgt der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts € 165,12.
Ab dem 1. Jänner 2021 sind nach der NÖ Richtsatzverordnung im gegenständlichen Verfahren folgende Beträge der Richtsätze anzuwenden:
Gemäß § 1 Abs. 1 der NÖ Richtsatzverordnung beträgt der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: € 569,68;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a) pro leistungsberechtigter Person € 398,77;
b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person € 256,36;
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:
a) bei einem Kind € 237,37;
b) bei zwei Kindern pro Kind € 189,89;
c) bei drei Kindern pro Kind € 142,42;
d) bei vier Kindern pro Kind € 118,68;
e) bei fünf oder mehr Kindern pro Kind € 113,94.
Nach Abs. 2 dieser Richtsatzverordnung beträgt der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: bis zu € 379,78;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a) pro leistungsberechtigter Person bis zu € 265,85;
b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person bis zu € 170,90.
Nach Abs. 3 dieser Richtsatzverordnung verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.
Nach Abs. 4 dieser Richtsatzverordnung betragen die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts:
1. für die erste minderjährige Person € 113,94;
2. für die zweite minderjährige Person € 85,45;
3. für die dritte minderjährige Person € 56,97;
4. für jede weitere minderjährige Person € 28,48.
Nach Abs. 5 dieser Richtsatzverordnung beträgt der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts € 170,90.
Zunächst ist seitens des erkennenden Gerichts festzuhalten, dass sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde nicht gegen die für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Mai 2020 zuerkannten Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts des Beschwerdeführers in der Höhe von € 385,29 richtet, sondern laut den Beschwerdeausführungen ausschließlich nur gegen die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers, wobei sich aus dem angefochtenen Bescheid, insbesondere aus seiner Begründung und den angeschlossenen Berechnungsblättern ergibt, dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer beantragten Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 30. April 2021 - mit Ausnahme der beantragten Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, die auch für den Monat Mai 2020 abgewiesen wurden - abgewiesen hat.
Da es sich hiebei um trennbare Leistungen handelt, sind die dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Mai 2020 gewährten Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in der Höhe von € 385,29 somit nicht mehr Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, die beantragte und abgewiesene Leistung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung für den Mai 2020 sowie die anderen beantragten und abgewiesenen Leistungen jedoch sehr wohl.
Weiters ist darauf zu verweisen, dass mit 1. Jänner 2020 das in Ausführung der Bestimmungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes beschlossene NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) in Kraft getreten ist und das zuvor in Geltung stehende NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ersetzt hat. Der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers und die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde enthalten einen Zeitraum der beiden Jahre 2020 und 2021, sohin einen Zeitraum nach Inkrafttreten des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes, sodass für die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Leistungsansprüche des Beschwerdeführers ausschließlich die Bestimmungen des NÖ SAG heranzuziehen sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076, sowie VwGH vom 29. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/07/0105, sowie VwGH vom 29. März 2017, Zl. Ra 2015/05/0051 mwN, sowie VwGH vom 23. Jänner 2018, Zl. Ra 2016/05/0077) hat das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, weshalb das erkennende Gericht der Prüfung des gegenständlichen Falles die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner nunmehrigen Entscheidung zugrunde zu legen hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 4. Juli 2018, Zl. Ro 2018/10/0017) die Entscheidung über die Gewährung von Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG ein zeitraumbezogener Abspruch ist, was bedeutet, dass jeweils jene Sach-und Rechtslage maßgebend ist, die in den Zeiträumen, für welche die Leistung beantragt wurde (hier: Beurteilungszeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 30. April 2021) gegeben war bzw. in Geltung stand.
Aufgrund des Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, des Inhaltes des Aktes des erkennenden Gerichts sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2021 ergeben sich für das erkennende Gericht im Wesentlichen folgende Feststellungen und rechtliche Ausführungen:
Unbestritten sind im gegenständlichen Verfahren die von der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid dargelegten Annahmen zum Beschwerdeführer für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum geblieben. Somit ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 NÖ SAG erfüllt, weil er seinen Hauptwohnsitz und seinen tatsächlichen dauernden Aufenthalt in ***, ***, hat und als österreichischer Staatsbürger zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt ist,
mit seiner Mutter D, mit seinem volljährigen Bruder B und der volljährigen Mitbewohnerin Frau C in einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 4 NÖ SAG in ***, *** lebt,
für die Mietwohnung keinen Wohnaufwand trägt, da dieser Wohnaufwand in der Höhe von insgesamt € 373,32 (Miete monatlich € 331,99 + Strom monatlich € 41,33) zur Gänze von seiner Mutter D getragen wird,
von der belangten Behörde am 30. Juni 2020 aufgrund des rechtskräftigen Mandatsbescheides vom 26. Juni 2020 eine Geldleistung als Vorabzahlung in der Höhe von € 400,00 erhalten hat,
von der belangten Behörde am 17. Juli 2020 eine Nachzahlung für die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum vom November 2017 bis zum Oktober 2019 in der Höhe von insgesamt € 11.206,86 erhalten hat,
sonst kein Einkommen bezieht,
sonst kein Vermögen besitzt,
seine Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellen muss, da er arbeitsunfähig ist,
betreffend Krankenversicherung bei seiner Mutter mitversichert ist,
sein Vater bereits verstorben ist und
aufgrund des geringen Einkommens seiner Mutter und der Aussichtslosigkeit sowie aufgrund des Todes seines Vaters keine Verfolgung von Ansprüchen im Sinne des § 8 Abs. 3 NÖ SAG anstreben muss.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere den schriftlichen Angaben auf dem Antrag des Beschwerdeführers, sowie aus seinen weiteren der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht vorgelegten Unterlagen und Nachweisen selbst, aus dem angefochtenen Bescheid sowie aus den Abfragen der belangten Behörde im ZMR, ÖKOM, AJ-Web, AMS-Portal sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2021, wobei die angeführten Beweismittel in sich schlüssig und nachvollziehbar sind und kein Grund besteht, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln.
Dem Beschwerdeführer stehen sohin grundsätzlich Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG zu, wobei im nächsten Schritt darauf einzugehen ist, in welcher Höhe dieser Anspruch besteht.
Da die verfahrensgegenständlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts gemäß § 3 Abs. 2 NÖ SAG (Subsidiaritätsprinzip) nur soweit zu gewähren sind, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, inwieweit der Bedarf des Beschwerdeführers durch eigenes Einkommen und Vermögen bzw. durch Geld-und Sachleistungen Dritter (vgl. §§ 6, 7 und 8 NÖ SAG) gedeckt ist.
Wie bereits im Sachverhalt dieser Entscheidung dargelegt worden ist, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2020 deshalb die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG nicht zuerkannt, weil er aufgrund der Nachzahlung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum vom November 2017 bis zum Oktober 2019 in der Höhe von insgesamt € 11.206,86 über ein ausreichendes eigenen Vermögen verfügt hätte, während der Beschwerdeführer wiederum behauptet, dass er diese Nachzahlung sogleich für die Begleichung seiner Schulden verbraucht hätte und sein verbliebenes Vermögen unter das Schonvermögen falle und dieses daher zur Berechnung nicht hergezogen hätte werden dürfen.
Aufgrund der vom Beschwerdeführer am 29. Juni 2021 dem erkennenden Gericht übermittelten Kontoübersicht für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 30. April 2021 steht für das erkennende Gericht ohne Zweifel fest, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2020 die Nachzahlung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum vom November 2017 bis zum Oktober 2019 in der Höhe von insgesamt € 11.206,86 ausbezahlt hat und dieser Betrag in dieser Höhe dem Beschwerdeführer - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - auch tatsächlich zugekommen ist.
Weiters ist aus der vorgelegten Kontoübersicht für das erkennende Gericht ohne Zweifel ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 17. Juli 2020 einen Betrag von € 6.500,00 abgehoben hat und wurden in weiterer Folge weitere Abhebungen getätigt, sodass der Kontostand am 20. Juli 2020 etwa € 4.000,00 und Anfang August 2020 etwas über € 1.000,00 betrug.
Für das erkennende Gericht ergibt sich somit aus diesen Unterlagen sowie auch aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten und von Herrn E unterschriebenen Bestätigung vom 19. Juli 2020, dass dem Beschwerdeführer nicht widerlegt werden kann, dass er am 19. Juli 2020 Herrn E tatsächlich den Betrag in der Höhe von € 5.600,00 übergeben hat, um seine Schulden bei ihm zu begleichen.
Somit ergibt sich für das erkennende Gericht auch, dass der Beschwerdeführer bereits einige Tage nach der Überweisung der Nachzahlung in der Höhe von € 11.206,86 über kein Vermögen, welches über dem Schonvermögen im Sinne des § 7 Abs. 2 Z. 4 NÖ SAG lag, verfügte, betrug der Kontostand doch bereits am 20. Juli 2020 lediglich nur mehr rund € 4.000,00 und Anfang August 2020 überhaupt nur mehr etwas über € 1.000,00.
Zur Bezahlung seiner Schulden infolge der ausgezahlten Nachzahlung und des Verbrauches seines Schonvermögens ist seitens des erkennenden Gerichts darauf zu verweisen, dass bei der Ermittlung der eigenen Mittel des Beschwerdeführers nicht nur die Möglichkeit der Hereinbringung von Ansprüchen gegen Dritte zu prüfen und zu berücksichtigen ist, sondern auch die Möglichkeit der Verwertung des eigenen Vermögens, insbesondere, ob diese Verwertung zumutbar und auch möglich ist, sodass im gegenständlichen Fall also die Frage zu beantworten ist, ob der Betrag, den der Beschwerdeführer zur Bezahlung seiner Schulden verwendet hat, noch zu den eigenen Mitteln des Beschwerdeführers zu zählen ist, sodass er aus diesen seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.
Zunächst ist festzuhalten, dass sich dieses Geld, welches er zur Begleichung seiner Schulden verwendet hat, jedenfalls kein Barvermögen des Beschwerdeführers mehr war, weil dieses bei ihm ab dem 19. Juli 2020 nicht mehr vorhanden war.
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 29. September 2009, Zl. 2009/10/0198 und die dort zitierte Vorjudikatur, sowie VwGH vom 16. Juni 2011, Zl. 2009/10/0174, sowie VwGH vom 20. September 2012, Zl. 2011/10/0144 mwN, sowie VwGH vom 24. Juni 2015, Zl. 2012/10/0107) zu verweisen, wonach Forderungen eines Hilfsbedürftigen gegen Dritte nur dann und nur insoweit zu den - vor Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen einzusetzenden - eigenen Mitteln gezählt werden können, als sie verfügbar, d.h. liquide oder doch rasch liquidierbar sind. Entscheidend ist dabei, ob die Hilfe suchende Person die erforderliche Leistung aufgrund ihres Anspruches so rechtzeitig erhalten kann, dass sie in ihrem Bedarf nicht gefährdet wird; andernfalls sind ihr Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG zu gewähren.
Eine allenfalls bestehende Ersatzforderung des Beschwerdeführers gegen Herrn E könnte daher nur dann und nur insoweit zu den - vor Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen einzusetzenden - eigenen Mitteln gezählt werden, als sie liquide oder doch zumindest rasch liquidierbar wäre (vgl. u.a. VwGH vom 23. Oktober 2012, Zl. 2012/10/0080, sowie VwGH vom 9. August 2016, Zl. Ra 2015/10/0134). Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer die erforderliche Leistung auf Grund seines Anspruches so rechtzeitig erhalten kann, dass er in seinem Bedarf nicht gefährdet wird, andernfalls hat der Träger der Sozialhilfe in Vorlage zu treten (vgl. u.a. VwGH vom 17. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/10/0004, sowie VwGH vom 9. August 2016, Zl. Ra 2015/10/0134).
Hiezu hält das erkennende Gericht fest, dass sich aus dem gesamten Verfahren nicht ergeben hat, dass der Beschwerdeführer Herrn E zu Unrecht den Betrag von € 5.600,00 übergeben hat, zumal er damit seine bei ihm bestehenden Schulden zurückgezahlt hat, sodass der Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Gerichts gar keinen Anspruch auf Rückforderung dieses Betrages gegenüber Herrn E besitzt, sodass dieses Geld nicht mehr zum Vermögen des Beschwerdeführers gezählt werden kann.
Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer gegen Herrn E dennoch einen Rückforderungsanspruch besitzen würde, kann dieser Rückforderungsanspruch nur durch eine Klage des Beschwerdeführers gegen Herrn E auf Rückforderung dieses Betrages und somit nur über aufwendige zivilrechtliche Gerichtsverfahren erfolgen, sodass sich ein solcher Rückforderungsanspruch unter Ausschöpfung des Rechtsweges über Jahre hinweg ziehen kann, sodass auch der Schluss gezogen werden kann, dass eine rasche Liquidierbarkeit dieses Betrages im gegenständlichen Fall nicht möglich ist, was sich aus der eventuellen Verfahrensdauer im Gerichtsweg ergibt.
Aufgrund dieser Ausführungen kann somit nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer über das von der belangten Behörde angenommene und ihrer angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Vermögen im Zeitpunkt der Erlassung ihres angefochtenen Bescheides nicht mehr verfügte und sein Vermögen auf seinem Konto nicht über das Schonvermögen hinausging, sodass dieses bei der verfahrensgegenständlichen Berechnung nicht mehr berücksichtigt werden durfte.
Somit konnte aufgrund des beim Beschwerdeführer vorhandenen Vermögens nicht der Schluss gezogen werden, dass dieses die Zuerkennung der von ihm beantragten Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen hätte.
Weiters ist zum Einkommen des Beschwerdeführers festzuhalten, dass sich für das erkennende Gericht aus der vom Beschwerdeführer am 29. Juni 2021 dem erkennenden Gericht übermittelten Kontoübersicht für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 30. April 2021 ohne Zweifel ergibt, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2020 die Vorabzahlung in der Höhe von € 400,00 ausbezahlt hat und ist diese Zahlung als Einkommen des Beschwerdeführers im Monat Juni 2020 auf seine Sozialhilfeleistungen anzurechnen.
Sonst hat er kein Einkommen bezogen.
Ferner ist im Hinblick auf die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Sozialhilfeleistungen, im Konkreten im Hinblick auf die Anrechnung von Leistungen Dritter, rechtlich relevant, ob der Beschwerdeführer als selbsterhaltungsfähig anzusehen ist, zumal andernfalls für die Berechnung der ihm zustehenden Leistungen das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Mutter - resultierend aus einer in diesem Fall bestehenden Unterhaltspflicht der Mutter - zu berücksichtigen ist (vgl. § 8 Abs. 2 NÖ SAG). Um beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer gegenüber seiner Mutter unterhaltsberechtigt und somit das den zuvor genannten Richtsätzen übersteigende Einkommen seiner Mutter bei der Berechnung seiner Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen ist, ist somit zunächst auf die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers einzugehen, wobei diese Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers in den beiden rechtskräftigen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jeweils vom 13. Juli 2020, Zl. LVwG-AV-15/001-2019 und Zl. LVwG-AV-159/001-2019, bereits jeweils verneint worden ist.
In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind grundsätzlich mit Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes erlischt (vgl. u.a. OGH vom 16. März 2000, 2 Ob 65/00y, sowie OGH vom 23. Februar 2016, 4 Ob 191/15i). Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. u.a. OGH vom 21. Oktober 2010, 1 Ob 159/08a; OGH vom 27. Mai 2014, 9 Ob 24/14s) tritt die Selbsterhaltungsfähigkeit unabhängig vom Alter des Kindes ein und ist ein Kind dann selbsterhaltungsfähig, wenn es die bei selbständiger Haushaltsführung für eine Deckung seines angemessenen Lebensbedarfes erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgnissen besitzt, selbst erwirbt oder auf Grund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist (vgl. u.a. auch VwGH vom 27. Juni 2017, Zl. Ra 2016/10/0076). Jedem Kind muss grundsätzlich zugebilligt werden, eine Berufsausbildung zu absolvieren, die höhere Einkommenschancen eröffnet, und kann die Selbsterhaltungsfähigkeit grundsätzlich mit dem Abschluss einer Berufsausbildung eintreten (RIS-Justiz RS0047621), wobei nach Beendigung der Berufsausbildung dem Unterhaltsberechtigten noch ein angemessener Zeitraum für die zielstrebige Arbeitsplatzsuche einzuräumen ist (vgl. u.a. OGH vom 24. März 2015, 10 Ob 10/15s; 8 Ob 3/13v); dieser wurde in einer Dauer von 6 Monaten als angemessen erachtet (vgl. u.a. OGH vom 24. März 2015, 10 Ob 10/15s, 3 Ob 270/97w). Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass ein Kind seinen Unterhaltsanspruch nicht automatisch mit dem Abschluss der Berufsausbildung verliert (vgl. u.a. OGH vom 27. Jänner 2011, 2 Ob 179/10b). Solange das Kind noch die elterliche Wohnungsgewährung oder Betreuung benötigt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig (vgl. u.a. VwGH vom 27. April 2016, Zl. 2013/10/0076). Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte bedeutet Selbsterhaltungsfähigkeit nämlich die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes (vgl. u.a. VwGH vom 27. Juni 2017, Zl. Ra 2016/10/0076; OGH vom 27. Mai 2014, 9 Ob 24/14s).
Als selbsterhaltungsfähig gilt ein Kind aber auch dann, wenn es zwar tatsächlich keine eigenen Einkünfte bezieht, dazu aber unter Einsatz seiner Fähigkeiten und Kräfte in der Lage wäre und daher als selbsterhaltungsfähig anzusehen ist (§ 231 Abs. 3 ABGB; OGH vom 12. März 1992, 6 Ob 515/92). Eine solche „fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit“ liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. u.a. OGH vom 24. März 2015, 10 Ob 10/15s; RIS-Justiz RS0047605) vor, wenn das unterhaltsberechtigte Kind nach Ende des Pflichtschulalters weder eine weitere zielstrebige Schulausbildung oder sonstige Berufsausbildung noch eine mögliche Erwerbstätigkeit betreibt, also arbeits- oder ausbildungsunwillig ist, ohne dass krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeiten fehlen, für sich selbst aufzukommen (RIS-Justiz RS0114658; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht8 [2016], 170), wobei Voraussetzung der fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit ist, dass das Kind am Scheitern einer angemessenen Ausbildung oder Berufsausübung ein Verschulden trifft (RIS-Justiz RS0047605), etwa bei nachhaltigem Unterlassen von zumutbaren Bemühungen in Richtung einer Berufsausübung bzw. Zukunftsvorsorge, bei endgültigem Studienabbruch, bei grundloser Aufgabe des Lehrplatzes oder Lehrplatzverlust wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens (Neuhauser in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 140 Rz 412), obwohl das Kind an sich zum Abschluss einer die Selbsterhaltungsfähigkeit bewirkenden Ausbildung oder Arbeit in der Lage wäre.
Durch schuldhafte Ausbildungs- oder Arbeitsverweigerung des Kindes kann somit auch eine dauernde „fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit“ eintreten, sodass ein neues Unterhaltsbegehren als Rechtsmissbrauch zu werten ist.
Auch kann die bei einem Kind eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit etwa infolge längerfristiger Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen Krankheit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder ähnlichen Gründen bei gleichzeitigem Fehlen ausreichender sozialer Absicherung, gerechtfertigter beruflicher Weiterbildung etc. wieder wegfallen, sodass es (altersunabhängig) zum Wiederaufleben der elterlichen Unterhaltspflicht kommen kann (RIS-Justiz RS0047533; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3, 93 mwN).
Im gegenständlichen Fall benötigt der Beschwerdeführer, wenngleich er die Volljährigkeit erreicht hat, die mütterliche Wohnungsgewährung, verfügt er doch nicht - und ist er derzeit aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit auch zu erwerben nicht im Stande - über ausreichende Mittel, um selbstständig für die Deckung seines angemessenen Lebensunterhalts zu sorgen.
Es ist weiters festzuhalten, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, dass der Beschwerdeführer ausbildungs- oder arbeitsunwillig ist, zumal er arbeitsunfähig ist, sodass bei ihm auch keine „fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit“ vorliegt.
Da der Beschwerdeführer somit die erforderlichen Mittel zur selbständigen Haushaltsführung und für die Deckung seines angemessenen Lebensunterhalts weder aufgrund seines Vermögens besaß noch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erworben hat oder zu erwerben imstande war und er daher die mütterliche Wohnungsgewährung benötigte, war der Beschwerdeführer zumindest im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht selbsterhaltungsfähig, da er nicht zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des mütterlichen Haushaltes fähig war.
Da der Vater des Beschwerdeführers bereits verstorben ist, besteht gegenüber diesem kein Unterhaltsanspruch.
Aufgrund der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit bestand gemäß § 231 ABGB somit ein aufrechter Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber seiner Mutter.
Die Berechnung und Bemessung des Unterhaltsanspruches richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Eltern und den Bedürfnissen des Kindes, wobei Anlagen, Fähigkeiten und Neigungen des Kindes zu berücksichtigen sind. Die Rechtsprechung orientiert sich an der Prozentsatzmethode, wonach der Unterhalt je nach Alter des Kindes gestaffelt 16 % bis 22 % des monatlichen Nettoeinkommens beträgt und wonach einem „Kind“ ab 15 Jahren 22 % des monatlichen Nettoeinkommens der Eltern zustehen (vgl. u.a. VwGH vom 9. September 2009, Zl. 2006/10/0028, sowie VwGH vom 28. Mai 2010, Zl. 2008/10/0200). Dieser Prozentsatz kann sich verringern, wenn weitere unterhaltsberechtigte Familienmitglieder vorhanden sind.
Im Fall aufrechter Wohn-und Haushaltsgemeinschaft des unterhaltsberechtigten Kindes und des unterhaltspflichtigen Elternteils ist primär Naturalunterhalt zu leisten, dergestalt, dass die notwendigen Sach- und Dienstleistungen entsprechend der Leistungsfähigkeit der Eltern erbracht werden (vgl. u.a. OGH vom 22. Mai 2014, 1 Ob 24/14g). Bei Haushaltstrennung oder Verletzung der Unterhaltspflicht ist hingegen zur Gänze Geldunterhalt zu leisten (vgl. u.a. OGH vom 23. Oktober 2018, 4 Ob 117/18m).
Da der Vater des Beschwerdeführers bereits verstorben ist, kann diesem gegenüber kein Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden.
Die Mutter des Beschwerdeführers bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum das bereits im Sachverhalt dieser Entscheidung dargelegte Einkommen. Ausgehend davon, dass Frau D alleine die Wohnkosten getragen hat und dadurch dem Beschwerdeführer Naturalunterhalt in Form von Wohnen geleistet hat sowie unter Berücksichtigung, dass Frau D im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (durchschnittlich betrachtet) bloß über ein geringes Einkommen verfügte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen weitergehenden Geldunterhaltsanspruch gegenüber seiner Mutter hatte bzw. für den Beschwerdeführer eine Rechtsverfolgung von Geldunterhaltsansprüchen gegenüber seiner Mutter von vornherein als aussichtslos erschienen ist. Folglich hat den Beschwerdeführer keine Rechtsverfolgungsobliegenheit gemäß § 8 Abs. 3 NÖ SAG getroffen bzw. hat dieser keine Rechtsverfolgungsobliegenheiten verletzt.
Wenngleich die Mutter des Beschwerdeführers für dessen Wohnen aufgekommen ist und dadurch Naturalunterhalt leistete, ändert dies nichts daran, dass sie als „im gemeinsamen Haushalt lebende unterhaltspflichtige Angehörige“ im Sinne des § 8 Abs. 2 NÖ SAG anzusehen ist, deren Einkommen bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen für den Beschwerdeführer Berücksichtigung zu finden hat. Als bedarfsdeckende Leistung Dritter im Sinne des Subsidiaritätsprinzips (§ 3 Abs. 2 NÖ SAG, § 8 NÖ SAG) ist nämlich grundsätzlich auch jener Teil der Einkünfte einer im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Person anzusehen, der den für diese Person vorgesehenen Richtsatz übersteigt. Das Einkommen des Unterhaltspflichtigen wird daher bei der Bemessung der Sozialhilfeleistung der antragstellenden, unterhaltsberechtigten Person berücksichtigt (auf deren Richtsatz angerechnet), soweit dieses Einkommen den für den Unterhaltspflichtigen maßgebenden Richtsatz übersteigt (vgl. § 8 Abs. 2 NÖ SAG).
Zur korrekten Berechnung der dem Beschwerdeführer zustehenden Sozialhilfeleistungen ist daher auch Frau D zu erfassen und deren Richtsätze zu berechnen, dies unabhängig davon, ob sie selbst Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG hat bzw. sie einen Antrag auf Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen gestellt hat.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, lebte der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unbestritten mit anderen volljährigen Personen, und zwar mit seiner Mutter D, geb. am ***, mit der Mitbewohnerin Frau C, geb. am ***, und mit seinem Bruder B, geb. am ***, in einer Mietwohnung in ***, *** in einer Haushaltsgemeinschaft, und ist er von diesen die zweitälteste volljährige Person, geb. am ***, sodass auf ihn und auf seine Mutter zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts jeweils der Richtsatz gemäß § 14 Abs. 1 Z. 2 lit. a NÖ SAG iVm § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a der NÖ Richtsatzverordnung für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen zur Anwendung kommt, wobei die volle Höhe dieses Richtsatzes im Jahr 2020 € 385,29 und im Jahr 2021 € 398,77 beträgt.
Wie sich ebenso aus den Feststellungen ergibt, trug der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen Wohnaufwand, zumal Frau D im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie alleine den monatlichen Wohnaufwand in der Höhe von insgesamt € 373,32 (Miete monatlich € 331,99 + Strom monatlich € 41,33) zur Gänze trägt. Darüber hinaus wurde im gegenständlichen Verfahren von niemand behauptet, dass ein anderer ebenfalls den Wohnaufwand zu tragen hat und haben sich im Übrigen im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer einen Beitrag zum Wohnaufwand geleistet hätte.
Aus diesen Gründen stehen dem Beschwerdeführer keine Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs zu, wobei der Richtsatz für die monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs für Frau D gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 lit. a NÖ Richtsatzverordnung in der verfahrensgegenständlichen Haushaltsgemeinschaft im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für das Jahr 2020 € 256,86 und für das Jahr 2021 € 265,85 beträgt
Aus der vom Beschwerdeführer am 29. Juni 2021 dem erkennenden Gericht übermittelten Kontoübersicht für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 30. April 2021 ergibt sich für das erkennende Gericht ebenso ohne Zweifel, dass die Mutter des Beschwerdeführers, Frau D, folgendes monatliches Nettoeinkommen als AMS Leistung und teilweise als Krankengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) bezogen hat:
am 4. Juni 2020 € 827,70, am 6. Juli 2020 € 763,00, am 4. August 2020 Krankengeld von der ÖGK in der Höhe von € 427,20 und am 5. August 2020 eine AMS Leistung in der Höhe von € 400,50, somit im August 2020 insgesamt € 827,70, am 2. September 2020 ein Krankengeld von der ÖGK in der Höhe von € 106,80 und am 4. September 2020 eine AMS Leistung in der Höhe von € 1.170,90, somit im September 2020 insgesamt € 1.277,70, am 6. Oktober 2020 € 801,00, am 5. November 2020 € 827,70, am 3. Dezember 2020 € 1.402,80, am 5. Jänner 2021 € 1.041,60, am 4. Februar 2021 € 1.058,96, am 4. März 2021 € 956,48 und am 7. April 2021 € 1.058,96.
Dieses Nettoeinkommen ist bei Frau D tatsächlich zur Auszahlung gelangt und ist derselben auch tatsächlich zugeflossen.
Da die Mutter des Beschwerdeführers ihm gegenüber somit unterhaltspflichtig ist, ist dieses Einkommen seiner Mutter im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, wobei dieses Einkommen, das über den zuvor genannten Richtsätzen (€ 642,15 für das Jahr 2020 und € 664,62 für das Jahr 2021) liegt, bei der Berechnung der Sozialhilfeleistungen des Beschwerdeführers im Sinne des § 8 Abs. 2 NÖ SAG berücksichtigt werden muss; eine Bestimmung wie jene des § 8 Abs. 3 NÖ MSG, wie sie noch in den beiden rechtskräftigen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jeweils vom 13. Juli 2020, Zl. LVwG-AV-15/001-2019 und Zl. LVwG-AV-159/001-2019, zur Anwendung gekommen ist, existiert nach den Bestimmungen des NÖ SAG nicht mehr.
Unter Berücksichtigung des monatlichen Nettoeinkommens der Frau D und der von diesen monatlichen Nettoeinkommen abzuziehenden für Frau D anzuwendenden monatlichen Richtsätze in der Höhe von insgesamt € 642,15 (€ 385,29 + € 256,86) für das Jahr 2020 und € 664,62 (€ 398,77 + € 265,85) für das Jahr 2021 ergibt sich für den Juni 2020 ein Überschuss in der Höhe von € 185,55, im Juli 2020 ein Überschuss in der Höhe von € 120,85, im August 2020 ein Überschuss in der Höhe von € 185,55, im September 2020 ein Überschuss in der Höhe von € 635,55, im Oktober 2020 ein Überschuss in der Höhe von € 158,85, im November 2020 ein Überschuss in der Höhe von €185,55, im Dezember 2020 ein Überschuss in der Höhe von € 760,65, im Jänner 2021 ein Überschuss in der Höhe von € 376,98, im Februar 2021 ein Überschuss in der Höhe von € 394,34, im März 2021 ein Überschuss in der Höhe von € 291,86 und im April 2021 ein Überschuss in der Höhe von € 394,34.
Diese monatlichen Überschüsse der Frau D sind nunmehr gemäß § 8 Abs. 2 NÖ SAG auf den monatlichen Richtsatz der Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beim Beschwerdeführer, der im Jahr 2020 monatlich € 385,29 und im Jahr 2021 monatlich € 398,77 beträgt, anzurechnen, sodass sich für den Juni 2020 ein Betrag von € 199,74 ergibt, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2020 von der belangten Behörde aufgrund ihres Mandatsbescheides vom 26. Juni 2020 als Vorauszahlung ein anrechenbares Einkommen in der Höhe von € 400,00 erhalten hat, sodass ihm nach Abzug dieses Einkommens für den Monat Juni 2020 keine Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts gebühren. Das übriggebliebene Einkommen des Juni 2020 in der Höhe von € 200,26 ist nicht als Einkommen des Beschwerdeführers für den Monat Juli 2020, sondern gemäß § 6 Abs. 2 NÖ SAG als Zuwachs des Vermögens des Beschwerdeführers im Juli 2020 anzusehen, wobei dieses Vermögen in das Schonvermögen eingeflossen ist, sodass dieses im Monat Juli 2020 zur Berechnung nicht mehr heranzuziehen war.
Für den Juli 2020 ergibt sich bei einem Überschuss von € 120,85 eine Geldleistung in der Höhe von € 264,44, im August 2020 bei einem Überschuss von € 185,55 eine Geldleistung in der Höhe von € 199,74, im September 2020 bei einem Überschuss von € 635,55 keine Geldleistung, im Oktober 2020 bei einem Überschuss von € 158,85 eine Geldleistung in der Höhe von 226,44, im November 2020 bei einem Überschuss von € 185,55 eine Geldleistung in der Höhe von € 199,74, im Dezember 2020 bei einem Überschuss von € 760,65 keine Geldleistung, im Jänner 2021 bei einem Überschuss von € 376,98 eine Geldleistung in der Höhe von € 21,79, im Februar 2021 bei einem Überschuss von € 394,34 eine Geldleistung in der Höhe von € 4,43, welche gemäß § 12 Abs. 3 NÖ SAG jedoch nicht zur Auszahlung gelangt, im März 2021 bei einem Überschuss von € 291,86 eine Geldleistung in der Höhe von € 106,91 und im April 2021 bei einem Überschuss von € 394,34 eine Geldleistung in der Höhe von € 4,43, welche gemäß § 12 Abs. 3 NÖ SAG jedoch nicht zur Auszahlung gelangt.
Ergänzend ist festzuhalten, dass das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Frau C, die ebenfalls Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG bezog, nicht auf die Sozialhilfeleistungen des Beschwerdeführers anzurechnen war, weil eine Anrechnung des Einkommens eines Mitbewohners gemäß § 8 NÖ SAG nicht vorgesehen ist.
Dem Beschwerdeführer waren daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die im Spruch zuerkannten Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes zuzuerkennen und die Beschwerde in dieser Hinsicht im Übrigen als unbegründet abzuweisen, zumal dem Beschwerdeführer aufgrund der zuvor getätigten Ausführungen keine höheren Sozialhilfeleistungen zustehen.
Da der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 30. April 2021 bei seiner Mutter D bei der Österreichischen Gesundheitskasse mitversichert war, hat die belangte Behörde im Sinne des Subsidiaritätsprinzips des § 3 Abs. 2 NÖ SAG seinen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 30. April 2021 zu Recht abgewiesen, sodass seine Beschwerde in dieser Hinsicht mangels Rechtsverletzung ebenso als unbegründet abzuweisen war.
Soweit sich nicht zuletzt das Beschwerdevorbringen und die Aussage des Beschwerdeführers darauf richten, dass die monatlichen Leistungen nunmehr geringer sind als jene nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz und mit diesen Leistungen nicht das Auslangen gefunden werden könne, ist dem entgegenzuhalten, dass seit dem 1. Jänner 2020 das NÖ Mindestsicherungsgesetz nicht mehr in Geltung steht und nunmehr die Leistungsansprüche ausschließlich nach dem NÖ SAG zu beurteilen sind, wodurch sich maßgeblich darauf die von den Beschwerdeführern reklamierte Minderung der monatlichen Leistungen gründet.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob dem Beschwerdeführer die von ihm beantragten Leistungen nach dem NÖ SAG zustehen, wobei die Beweiswürdigung und die Beurteilung der Rechtsfragen auf jenen Grundsätzen aufbauen, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch dann nicht vor, wenn es auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (vgl. u.a. VwGH vom 27. Februar 2018, Zl. Ra 2018/05/0011 mwN, sowie VwGH vom 8. August 2019, Zl. Ra 2018/04/0110).
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