Normen
AVG §19 Abs2;
AVG §41 Abs2 idF 2013/I/033;
AVG §41 Abs2;
AVG §42;
AVG §8;
BauO NÖ 1996;
BauRallg;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/05/0096, mwN).
5 Die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision fehlen, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 26.9.2017, Ra 2016/05/0090, mwN).
6 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) im Wesentlichen vor, dass dem Revisionswerber (zwar) die Ladung (gemeint: vom 9. Jänner 2014) zu der (für den 24. Jänner 2014 anberaumten) Bauverhandlung mit dem Hinweis, dass Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung beim Gemeindeamt oder während der Verhandlung vorgebracht würden, keine Berücksichtigung fänden und die Parteien ihre Parteistellung verlören, zugestellt worden sei. Es seien (jedoch) in der Ladung "keinerlei weitere Informationen betreffend die Einwendungen ersichtlich" gewesen, und es sei auch kein Hinweis auf die Bestimmung des § 42 AVG enthalten gewesen. Dem Revisionswerber, der mit seinem Schreiben vom 19. Jänner 2014 an die Baubehörde herangetreten sei, um damit Einwendungen zu erheben und seine Parteistellung zu wahren, sei es sohin von vornherein unmöglich gewesen, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Einwendungen zu erheben, zumal er zuerst einmal hätte forschen müssen, in welcher Form Einwendungen zu erheben seien, um überhaupt als solche "durchzugehen". Insbesondere sei in der Ladung auch kein Hinweis darauf gegeben gewesen, dass Einwendungen ausschließlich durch Behauptung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte begründet würden. Zudem fehle die Anführung des entsprechenden Paragrafen sowohl des AVG als auch der NÖ Bauordnung, und es sei jedenfalls die Rechtsbelehrung mangelhaft geblieben.
7 In diesem Punkt fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung, dies insbesondere zur gegenständlich relevanten Frage, ob es ausreichend sei bzw. sein könne, in der Ladung zur Bauverhandlung einen Hinweis auf die mit dem Unterlassen von Einwendungen verbundenen Rechtsfolgen aufzunehmen, ohne die entsprechenden Gesetzesstellen, sprich Paragrafen, zu zitieren, die es einem potenziell vom Bauprojekt unmittelbar Betroffenen ermöglichten, zum Erhalt der Parteistellung Einwendungen zu erheben, welche den Anforderungen genügten. Zu verweisen sei insbesondere auch darauf, dass es für juristische Laien nicht ohne weiteres erkennbar sei, dass ausschließlich die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte im Bauverfahren Parteistellung begründen könne.
8 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
9 Nach § 41 Abs. 2 zweiter Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben (§ 19 Abs. 2 AVG) einschließlich des Hinweises "auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen", somit einen Hinweis auf die in dieser Gesetzesbestimmung normierten Präklusions- bzw. Säumnisfolgen, zu enthalten. Fehlt dieser Hinweis, tritt keine Präklusionswirkung ein (vgl. dazu etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 286).
10 Aus der insoweit eindeutigen Anordnung des § 41 Abs. 2 zweiter Satz AVG, dass "auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen" hinzuweisen ist, ergibt sich, dass "die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen" anzuführen sind, nicht jedoch, dass dieser Hinweis auch die Bezeichnung des § 42 AVG enthalten muss.
11 Keinesfalls ordnet das AVG - insbesondere auch nicht § 42 leg. cit. oder die NÖ Bauordnung 1996 (gemäß § 70 Abs. 1 der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltenden NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen) - an, dass die Ladung zur bzw. Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung einen Hinweis oder Informationen darüber zu enthalten habe, welche Form oder welchen Inhalt zulässige Einwendungen im Bauverfahren aufweisen müssten oder dass darin die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte zu behaupten sei.
12 Unter Zugrundelegung des genannten Zulässigkeitsvorbringens ist somit nicht ersichtlich, dass das Landesverwaltungsgericht das Gesetz verkannt habe.
13 Die Revision war daher mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2018
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