Normen
AWG 2002 §27 Abs1;
AWG 2002 §79 Abs3 Z9;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Mitbeteiligte ist Geschäftsführer der L GmbH. Am 15. Februar 2008 wurde die L GmbH als Tochter der L AG gegründet und ein Teilbetrieb der L AG für die Behandlung nicht gefährlicher Abfälle in die neue Tochtergesellschaft eingebracht. Die L AG ist im Besitz der Erlaubnis für das Sammeln von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen verschiedener Schlüsselnummern.
2 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. Juli 2015 wurde über den Mitbeteiligten als handelsrechtlichen Geschäftsführer der L GmbH eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.050,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24a Abs. 1 iVm § 79 Abs. 2 Z 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) im Wesentlichen mit der Begründung verhängt, die L GmbH hätte binnen drei Monaten nach der Eintragung der Umgründung ins Firmenbuch am 1. März 2008 diese nach § 27 AWG 2002 dem Landeshauptmann melden müssen. Trotz unterbliebener Meldung habe die L GmbH im Zeitraum vom 1. März 2008 bis 17. März 2015 die Tätigkeit eines Sammlers und Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausgeübt, ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 zu sein.
3 Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, § 27 Abs. 1 AWG 2002 ordne einen Übergang der abfallrechtlichen Berechtigung auf den Rechtsnachfolger nicht ausdrücklich an, setze einen solchen aber implizit voraus. Im Gegensatz dazu sei für gefährliche Abfälle im § 27 Abs. 1 AWG 2002 bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen explizit die Verpflichtung zur Beantragung einer neuen Erlaubnis festgelegt. Von der L GmbH würden seit Betriebsaufnahme keine gefährlichen Abfälle gesammelt oder behandelt, weshalb die Verpflichtung zur Beantragung einer neuen Erlaubnis gemäß § 27 Abs. 1 AWG 2002 ausscheide. Die mit der Umgründung verbundene gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge der L GmbH erfasse auch eine verwaltungsrechtlich verliehene Berechtigung wie die Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von Abfällen (gemeint offenbar: nicht gefährlichen Abfällen). Der Mitbeteiligte habe daher die ihm als verantwortlichem Organ der L GmbH angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen.
Die L GmbH sei jedoch der Verpflichtung zur Meldung der Umgründung an den Landeshauptmann unter Anschluss von Nachweisen gemäß § 27 Abs. 1 AWG 2002 nicht nachgekommen, was gemäß § 79 Abs. 3 Z 9 AWG 2002 sanktioniert sei. Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, die drei Monate nach Eintragung der Umgründung ins Firmenbuch zu laufen begonnen habe - somit ab 1. Juni 2008 -, sei die Unterlassung dem Mitbeteiligten jedoch nicht angelastet worden. Wegen eingetretener Verfolgungsverjährung könne eine Übertretung gemäß § 79 Abs. 3 Z 9 AWG 2002 nicht mehr geahndet werden.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, dieses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Zur Zulässigkeit der Revision wird ausschließlich vorgebracht, es existiere keine hg. Rechtsprechung, ob im Fall der Nichterstattung der Meldung der Umgründung iSd § 27 Abs. 1 AWG 2002 innerhalb der dafür vorgesehenen Frist die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen für den Rechtsnachfolger als bestehend zu erachten sei oder nicht. Das vom Verwaltungsgericht angeführte hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1998, Zl. 97/07/0168, betreffe nicht den Fall, dass bei einer gesellschaftsrechtlichen Universalsukzession zusätzlich eine Meldepflicht betreffend die Umgründung für den Rechtsnachfolger statuiert ist.
5 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte, die außerordentliche Revision kostenpflichtig zurück-, in eventu als unbegründet abzuweisen.
6 Die Revision ist nicht zulässig.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision fehlen, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 29. Juni 2016, Zlen. Ra 2016/05/0052, 0053). So sieht der Bundesgesetzgeber in § 27 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 3 Z 9 AWG als Sanktion für die Unterlassung einer Meldung einer Umgründung im Sinne des § 27 Abs. 1 AWG die verwaltungsstrafrechtliche Ahndung vor. Die Regelung des § 27 Abs. 1 AWG setzt darüber hinaus grundsätzlich einen Übergang der abfallrechtlichen Berechtigung auf den Rechtsnachfolger im Falle einer Umgründung im Sinne dieser Bestimmung voraus und ordnet explizit nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen an, dass im Falle einer Berechtigung zur Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen vom Rechtsnachfolger eine neue Erlaubnis zu beantragen ist, schließt somit nur in diesen Fällen, nicht jedoch auch in Bezug auf die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen einen Übergang auf den Rechtsnachfolger aus.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm
der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 26. September 2017
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