MSG NÖ 2010 §6
MSG NÖ 2010 §8
MSG NÖ 2010 §12
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.159.001.2019
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter HR Dr. Becksteiner über die Beschwerde des Herrn A, wohnhaft in ***, *** gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 03.01.2019, Zl. ***, betreffend Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), zu Recht:
1. Der Beschwerde des Herrn A wird insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„Dem Antrag von Herrn A vom 09.10.2018, eingebracht am 10.10.2018, auf Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird teilweise stattgegeben. Herr A erhält für den Zeitraum von 01.11.2018 bis 31.12.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 485,46, für den Zeitraum von 01.01.2019 bis 30.09.2019 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 498,08 und für den Zeitraum von 01.10.2019 bis 22.10.2019 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 365,26.“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wird für nicht zulässig erklärt.
Rechtsgrundlagen:
§ 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSG
§ 1 NÖ Mindeststandardverordnung – NÖ MSV
§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Spruchpunkt I. des vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angefochtenen Bescheides vom 03.01.2019, Zl. ***, hat der Bürgermeister der Stadt *** (im Folgenden: belangte Behörde) dem Antrag des Herrn A vom 10.10.2018 auf Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes teilweise stattgegeben. Herrn A wurden für den Zeitraum von 01.11.2018 bis 30.11.2018 Geldleistungen in der Höhe von € 409,34 gewährt. Im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen.
Mit Spruchpunkt II. desselben Bescheides wurde der Antrag der Frau B, vertreten durch Herrn A, vom 10.10.2018 auf Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes aufgrund entschiedener Sache zurückgewiesen.
Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag des Herrn A vom 10.10.2018 auf Zuerkennung von Leistungen bei Krankheit abgewiesen.
Dieser Entscheidung (zu Spruchpunkt I. und III.) lag im Wesentlichen der Sachverhalt zugrunde, dass Herr A österreichischer Staatsbürger sei und derselbe krankheitsbedingt vorübergehend arbeitsunfähig sei. Herr A lebe mit seiner Mutter, seinem Bruder und B in einer Wohngemeinschaft in ***, für die Mietwohnung seien Mietkosten in Höhe von € 325,60 zu leisten. Herr A sei vermögenslos und einkommenslos, derselbe sei jedoch seiner Mutter gegenüber unterhaltsberechtigt und müsste er diesen Unterhalt gegenüber seiner Mutter geltend machen.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass Herr A zunächst eingeschränkt arbeitsfähig und bis 25.07.2018 beim AMS *** als arbeitslos vorgemerkt gewesen sei. Gemäß der Bestätigung von C vom 17.11.2018 befinde sich Herr A seit Juni 2018 laufend in Behandlung und sei daher derzeit keine Vormerkung beim AMS erforderlich. Auf Herrn A gelange grundsätzlich der Mindeststandard für volljährige Personen in einer Haushaltsgemeinschaft zur Anwendung, wobei sich der Mindeststandard für alle in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Volljährigen aufgrund der geringen Miete auf € 566,86 reduziere.
Aufgrund der Selbsterhaltungsunfähigkeit des Herrn A müsse bei der Bemessung der ihm zustehenden Leistungen das Einkommen seiner Mutter (Einkommen im November 2018 in der Höhe von € 724,38, ab Dezember 2018 werde als Einkommen das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Monate herangezogen, sohin € 1.165,34) Berücksichtigung finden. Die Differenz des Einkommens zum Mindeststandard der Mutter werde Herrn A als Einkommen angerechnet.
Hinsichtlich des Spruchpunktes III. führte die Behörde aus, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur insoweit gewährt werden würden, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Herrn A sei wiederholt mitgeteilt worden, dass nach Rücksprache mit der NÖ Gebietskrankenkasse eine Mitversicherung bei seiner Mutter möglich sei und sei zudem auf eine entsprechende Antragstellung bei der NÖ Gebietskrankenkasse hingewiesen worden. Folglich sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen ebengenannten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Herrn A, in welcher er die Behebung des bekämpften Bescheides, die Zuerkennung einer höheren Mindestsicherung, die Gewährung der erforderlichen Soforthilfe, sowie die Gewährung der Krankenhilfe beantragte. Zudem beantragte derselbe, dass die „für den Magistrat erbrachten Krankenversicherungsbeiträge – 60 €/Monat – bei der Berechnung“ berücksichtigt werden.
Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde gegen ihre Ermittlungs-und Begründungspflicht verstoßen habe. Die Behörde hätte zudem bei der Ermittlung des Einkommens seiner Mutter die Lohnpfändungen berücksichtigen müssen bzw. hätte nur jenes Einkommen herangezogen werden dürfen, welches der Mutter nach Abzug der Pfändungen tatsächlich zufließe und wäre die Situation der ganzen Haushaltsgemeinschaft – insbesondere auch der Bedarf seines unterhaltsberechtigten Bruders – zu berücksichtigen gewesen. Ferner hätte die Behörde bei der Bemessung des Einkommens der Mutter die Sonderzahlungen gemäß der Eigenmittelverordnung nicht berücksichtigen dürfen.
Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit seiner Mutter, seinem Bruder D und B in einer Wohnung, für welche Mietkosten in der Höhe von € 325,- zu tragen wären, lebe. B beziehe Bedarfsorientierte Mindestsicherung, sein Bruder und er selbst seien einkommenslos. Er benötige dringend finanzielle Hilfe, damit sich sein ohnehin schlechter Gesundheitszustand nicht noch mehr verschlechtere. Derzeit könne er keine Miete an seine Mutter bezahlen, da er über keinerlei BMS-Leistungen verfüge; sobald er jedoch wieder ein Einkommen habe, werde er einen Beitrag zu den Wohnkosten leisten müssen. Seine Mutter werde gepfändet und verdiene diese rund € 958,- monatlich. Zudem zahle diese rund € 60,- bzw. € 70 monatlich für seine Krankenversicherung und habe diese eine Versorgungspflicht gegenüber dem unterhaltsberechtigten D. Er habe keinen Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Mutter und könne diese aufgrund ihrer finanziellen Situation ihm keinen Geldunterhalt leisten.
Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, dass er – da er einen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung habe – einen Rechtsanspruch auf Leistungen bei Krankheit „über die Mindestsicherung“ hätte. Seine Mutter wäre nicht verpflichtet, ihn kostenpflichtig (€ 70,-) in der Krankenversicherung zu versichern, wenn er Mindestsicherung beziehen würde. Dennoch erbringe seine Mutter diese Leistung im Voraus, weil er aufgrund seiner Erkrankung auf eine Krankenversicherung angewiesen sei. Die Behörde hätte sohin die Krankenversicherung rückwirkend bis zur Antragstellung zu gewähren.
Mit Schreiben vom 29.01.2019 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.
Festzuhalten ist, dass beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – aufgrund der Geschäftsverteilung bei demselben Einzelrichter – ein weiteres den Beschwerdeführer betreffendes Beschwerdeverfahren zur Zl. LVwG-AV-15/001-2019 anhängig ist. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufgrund des Antrages vom 27.10.2017 (datiert mit 20.10.2017). Der im verfahrensgegenständlichen Fall zu beurteilende Leistungszeitraum schließt unmittelbar an den Leistungszeitraum, welcher im Verfahren zur Zl. LVwG-AV-15/001-2019 zu beurteilen ist, an. Aufgrund des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs beider Beschwerden (und der diesen zugrundeliegenden Bescheide sowie Sachverhaltsumstände) wurde das Ermittlungsverfahren für das verfahrensgegenständliche und das unter der Zl. LVwG-AV-15/001-2019 geführte Verfahren gemeinsam geführt.
Am 02.06.2020 nahm das erkennende Verwaltungsgericht telefonisch mit der belangten Behörde Kontakt auf. Es wurde mitgeteilt, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits am *** verstorben sei, der Beschwerdeführer am 23.10.2019 einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eingebracht habe und über diesen mit Teilbescheid entschieden worden sei. Ferner wurde mitgeteilt, dass über die Anträge der Frau B auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entschieden worden sei; ein Leistungsbescheid sei direkt in Rechtskraft erwachsen, der andere Antrag sei vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich rechtskräftig entschieden worden.
Mit E-Mail vom 02.06.2020 übermittelte die belangte Behörde dem erkennenden Verwaltungsgericht den gesamten Verwaltungsakt bezüglich des eingebrachten Antrages des Beschwerdeführers vom 23.10.2019. Des Weiteren wurde der Antrag der Frau B auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vom 10.10.2018, die Bescheide der belangten Behörde vom 03.01.2019, vom 29.01.2019 und vom 16.07.2019, jeweils Zl. ***, übermittelt.
Am 02.06.2020 kontaktierte das erkennende Verwaltungsgericht die Österreichische Gesundheitskasse. Es wurde ua mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 23.01.2018 bis 22.01.2021 mit seiner Mutter, Frau E, in der Krankenversicherung mitversichert gewesen sei/bzw. mitversichert sei.
Mit Schreiben vom 17.06.2020 wurden dem Beschwerdeführer die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewonnenen Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt hierzu Stellung zu nehmen. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen näher angeführter Frist, einen Nachweis bezüglich der von ihm behaupteten Verpflichtung zur Zahlung eines Wohnkostenbeitrages vorzulegen, darzulegen, in welcher Höhe er einen Wohnkostenbeitrag im Zeitraum von 01.11.2017 bis 22.10.2019 leisten hätte müssen, die Einkommensnachweise seiner Mutter für den Zeitraum von Dezember 2018 bis Oktober 2019 vorzulegen und darzulegen, ob und in welcher Höhe er im Zeitraum von 01.11.2017 bis 22.10.2019 von seiner Mutter Geld-/Unterhaltsleistungen erhalten hat.
Mit Schreiben vom 23.06.2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Mutter im Zeitraum von 16.03.2019 bis 17.01.2020 im Krankenstand gewesen sei, zuvor habe sie bei der Firma F GmbH gearbeitet und habe sie monatlich rund € 900,- netto verdient; die Lohnzettel würden allesamt im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegen. Weiters teilte der Beschwerdeführer mit, dass er tatsächlich keine Beiträge zum Wohnen habe beisteuern können, da er hierzu finanziell gar nicht in der Lage gewesen sei. Seine Mutter sei aufgrund ihrer Einkommenssituation nicht in der Lage gewesen irgendwelche Geldunterhaltsleistungen für ihn zu erbringen, sie leiste in Form des gemeinsamen Wohnens/Haushaltes Unterhalt für ihn. Abschließend wurde ausgeführt, dass die Mitversicherung in der Krankenversicherung bei der Mutter ab 23.01.2018 nicht beitragsfrei gewesen sei, mittlerweile belaufe sich der Beitragsrückstand auf € 1.025,-.
Dem Schreiben waren eine Krankenstandsbescheinigung sowie eine Auszahlungsbestätigung über die getätigten Krankengeldauszahlungen betreffend Frau E beigelegt.
Das Schreiben des Verwaltungsgerichtes an den Beschwerdeführer vom 17.06.2020 sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.06.2020 wurden der belangten Behörde mit Schreiben vom 02.07.2020 zur Kenntnis gebracht und wurde dieser die Möglichkeit gewährt, binnen näher angeführter Frist hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
Die belangte Behörde nahm von der ihr gewährten Möglichkeit kein Gebrauch.
Das erkennende Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zl. *** und den Verwaltungsgerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-159/001-2019. Zudem wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zl. *** und den Verwaltungsgerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-15/001-2019, welche den dem gegenständlichen Verfahren vorangehenden Leistungszeitraum betreffen. Es ist davon auszugehen, dass beiden Verfahrensparteien der Inhalt zu den Akten mit den Zlen. *** und LVwG-AV-15/001-2019 bekannt ist, zumal die diesbezüglichen Verfahren dieselben Verfahrensparteien wie im gegenständlichen Fall betreffen.
Von folgendem verfahrensrelevanten Sachverhalt geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus:
Der Beschwerdeführer, Herr A, geboren am ***, österreichischer Staatsangehöriger, brachte am 10.10.2018 einen Weitergewährungsantrag (datiert mit 09.10.2018) auf Zuerkennung von Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und auf Zuerkennung von Krankenhilfe bei der belangten Behörde ein.
Vor dem gegenständlichen Antrag brachte der Beschwerdeführer am 27.10.2017 einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (datiert mit 20.10.2017) bei der belangten Behörde ein. Über diesen Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2018, Zl. ***, abgesprochen. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und wird über diese vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-15/001-2019 entschieden. Das Beschwerdeverfahren zur Zl. LVwG-AV-15/001-2019 betrifft den Leistungszeitraum von 01.11.2017 bis 31.10.2018.
Nach dem verfahrensgegenständlichen Antrag brachte der Beschwerdeführer am 23.10.2019 neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ein. Mit Teilbescheid der belangten Behörde vom 25.02.2020, Zl. ***, wurde dem Antrag stattgegeben und wurde Herrn A ab dem 23.10.2019 für den Monat Oktober 2019 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 149,42 und ab dem 01.11.2019 bis 31.12.2019 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 498,08 gewährt.
Der Beschwerdeführer lebte im verfahrensrelevanten Zeitraum (dies ist der Zeitraum von 01.11.2018 bis 22.10.2019) mit seiner Mutter, Frau E, seinem Bruder, D, und der Mitbewohnerin, Frau B, in einer Mietwohnung in ***, ***.
Für die Wohnung waren monatliche Mietkosten (inkl. Betriebskosten) in der Höhe von € 325,61 zu tragen. Für die Wohnkosten musste ausschließlich Frau E aufkommen.
Herr A war im verfahrensrelevanten Zeitraum krankheitsbedingt arbeitsunfähig.
Herr A verfügte im verfahrensrelevanten Zeitraum über kein Vermögen und kein Einkommen.
Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben.
Der Bruder des Beschwerdeführers, D, war im verfahrensrelevanten Zeitraum Schüler und hatte kein Einkommen und Vermögen.
Die Mitbewohnerin, Frau B, bezog im verfahrensrelevanten Zeitraum AMS-Leistungen und Bedarfsorientierte Mindestsicherung, wobei die Mindestsicherungsleistungen aufgrund der Erwerbstätigkeit der Frau B 30.06.2019 eingestellt wurden.
Die Mutter des Beschwerdeführers war bis 15.03.2019 bei der Firma F GmbH beschäftigt. Im November 2018 hatte diese ein Erwerbseinkommen in der Höhe von € 724,38 netto. Für die Monate Dezember 2018 bis Februar 2019 wird von einem durchschnittlichen Erwerbseinkommen von rund € 1.133,35 monatlich netto ausgegangen. Für den Monat März 2019 wird aliquot ein Erwerbseinkommen von € 566,68 herangezogen (01.03.2019 bis 15.03.2019). Zusätzlich bezog Frau E im März 2019 (16.03.2019 bis 31.03.2019) Krankengeld in der Höhe von € 197,62. Durchschnittlich betrachtet bezog Frau E im Monat April 2019 Krankengeld in der Höhe von € 643,33. In den Monaten Mai 2019, Juli 2019, August 2019 und Oktober 2019 bezog Frau E jeweils € 896,21 Krankengeld, während sie in den Monaten Juni 2019 und September 2019 jeweils Krankengeld in der Höhe von € 867,30, erhalten hat.
Darüber hinaus hat Frau E im verfahrensrelevanten Zeitraum kein Einkommen bezogen. Vermögen hatte sie keines.
Der Beschwerdeführer war ab 23.01.2018 bis zuletzt bei seiner Mutter in der Krankenversicherung mitversichert.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und dessen Antragstellung am 10.10.2018 ergeben sich aufgrund eben diesen Antrages.
Die Feststellungen zum Antrag auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vom 27.10.2017, zum Bescheid vom 13.12.2018, zu dem Beschwerdeverfahren zur Zl. LVwG-AV-15/001-2019 und dem dieses Verfahren betreffenden Leistungszeitraum ergeben sich aus dem Verwaltungsakt zur Zl. *** und dem Verwaltungsgerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-15/001-2019.
Die Feststellungen zum Folgeantrag vom 23.10.2019 und der mit Teilbescheid vom 25.02.2020 zuerkannten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ergeben sich aus den von der belangten Behörde übermittelten Unterlagen (zum Antrag vom 23.10.2019).
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in einer Haushaltsgemeinschaft mit seiner Mutter, seinem Bruder und der Mitbewohnerin Frau B in *** wohnte, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem inneliegenden Antrag auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und dem Bewohnerauszug.
Die Feststellung zur Höhe der Wohnkosten konnte aufgrund des Akteninhaltes, insbesondere aufgrund des Antrages auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und aufgrund der im Verwaltungsakt zur Zl. *** inneliegenden Mietvorschreibung getroffen werden.
Hinsichtlich der Feststellung, wonach Frau E allein für die Wohnkosten aufkommen musste, ist zunächst festzuhalten, dass dem von der belangten Behörde übermittelten rechtskräftigen Bescheid derselben Behörde vom 03.01.2019, Zl. ***, eindeutig entnommen werden kann, dass die volljährige Mitbewohnerin, Frau B, im verfahrensrelevanten Zeitraum keinen Beitrag zu den Wohnkosten leisten musste. Dass der Schüler D sich an den Wohnkosten beteiligen hätte müssen, wurde von keiner der Verfahrensparteien behauptet und haben sich hierfür im gesamten Verfahren auch keine Anhaltspunkte ergeben. Der Beschwerdeführer behauptete im Verfahren lediglich, dass er, sofern er über ein Einkommen verfügt hätte, im verfahrensrelevanten Zeitraum verpflichtet gewesen wäre, einen Beitrag für das Wohnen zu leisten. Hierzu ist auf § 15 Abs. 4 NÖ MSG hinzuweisen, demzufolge die Hilfe suchende Person ihre Angaben im Antrag ua zu den Wohnverhältnissen – sohin auch zur Verpflichtung zur Tragung der Wohnkosten - durch entsprechende Nachweise zu belegen hat. Da der Beschwerdeführer es im gesamten Verfahren verabsäumt hat, einen Nachweis für die (wie von ihm behauptet) ihn treffende Verpflichtung zur Leistung eines Wohnkostenbeitrages beizubringen – dies, obwohl das erkennende Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.06.2020 ausdrücklich aufgefordert hat, entsprechende Nachweise bezüglich der von ihm vorgebrachten Beitragsverpflichtung vorzulegen und über die Höhe der grundsätzlich bestehenden Zahlungsverpflichtung Auskunft zu geben – kann der Behauptung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass die Wohnkosten im verfahrensrelevanten Zeitraum ausschließlich von Frau E aufzubringen waren. Festzuhalten ist, dass dies schlussendlich vom Beschwerdeführer insoweit bestätigt wurde, als dieser in dem an das Gericht gerichteten Schreiben vom 23.06.2020 (sinngemäß) ausführte, dass seine Mutter in Form des Wohnens in einem gemeinsamen Haushalt ihm gegenüber Unterhalt leiste.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum krankheitsbedingt arbeitsunfähig war, beruht auf dem Akteninhalt, insbesondere den im Verwaltungsakt (Zl. ***) inneliegenden ärztlichen Bestätigungen vom 17.11.2018 und 26.11.2018, dies in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde und dem amtsärztlichen Gutachten vom 05.12.2017 (Zl. ***) und dem weiteren (von der Behörde übermittelten) amtsärztlichen Gutachten vom 29.01.2020 (eingeholt im Verfahren betreffend den Antrag vom 23.10.2019). Festzuhalten ist zudem, dass auch die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt seine Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellen muss.
Die Feststellungen zu den Einkommens-und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere dem Antrag des Beschwerdeführers. Die Einkommens-und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers waren im Verfahren im Übrigen nicht strittig.
Die Feststellung, wonach der Vater des Beschwerdeführers verstorben ist, beruht auf den glaubwürdigen Angaben der belangten Behörde.
Die Feststellungen zu den Einkommens-und Vermögensverhältnissen des Bruders des Beschwerdeführers konnten aufgrund des Akteninhaltes getroffen werden.
Die Feststellungen zur Einkommenssituation der Mitbewohnerin, Frau B, ergeben sich aus den übermittelten Bescheiden der belangten Behörde vom 03.01.2019, 29.01.2019 und 16.07.2019, jeweils Zl. ***.
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der Frau E sowie deren Krankenstandes beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, den im Akt inneliegenden Lohnzetteln und auf der übermittelten Krankenstandsbescheinigung.
Die Feststellungen zum Erwerbseinkommen der Frau E im November 2018 beruhen auf dem im Verwaltungsakt inneliegenden Lohnzettel.
Da für die Monate Dezember 2018 bis März 2019 – trotz ausdrücklicher Aufforderung – keine Lohnzettel der Frau E vorgelegt wurden, diese sich – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – auch nicht in dem, dem Verwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt befinden – musste für diese Monate ein durchschnittliches Einkommen auf Basis der vorliegenden Lohnzettel aus den vorangegangen Monaten berechnet werden. Festzuhalten ist, dass – wie der Beschwerdeführer richtig vorgebracht hat – nur jenes Einkommen der Frau E zu berücksichtigen ist, welches tatsächlich zur Auszahlung gelangte und derselben auch tatsächlich zugeflossen ist. Folglich war stets das um die Lohnpfändungen verringerte Nettoeinkommen heranzuziehen (siehe hierzu VwGH 24.06.2015, Ra 2014/10/0055; VwGH 26.11.2002, 2001/11/0168). Demgegenüber ist der Beschwerdeführer nicht im Recht, wenn er behauptet, die Behörde hätte die Sonderzahlungen seiner Mutter nicht berücksichtigen dürfen. Gemäß § 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln gelten als Einkommen ua Sonderzahlungen (zB 13. und 14 Monatsbezug), vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bestimmung des § 2 Z 11 der Eigenmittelverordnung, wonach Sonderzahlungen als anrechenfreies Einkommen anzusehen seien, kann bei Frau E nicht zur Anwendung gelangen, weil die Ausnahmebestimmung lediglich Mindestsicherungsbezieher betrifft, Frau E aber im verfahrensrelevanten Zeitraum unstrittig keine Bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen hat (vgl. hierzu § 2 Z 11 zweiter Satzteil der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln: „[…], wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung geleistet wird“).
Um zu einer realitätsnahen Berechnung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens der Frau E zu gelangen, insbesondere unter Berücksichtigung der bloß zweimal pro Jahr zur Auszahlung gelangenden Sonderzahlungen, wurde das im ersten Halbjahr des Jahres 2018 zur Auszahlung gelangte Einkommen (hinsichtlich dessen dem Gericht alle Belege vorliegen) addiert und durch 6 dividiert (€ 6.800,09/6). Dadurch errechnet sich ein durchschnittliches Monatseinkommen von € 1.133,35 netto, welches den Monaten Dezember 2018 bis Februar 2019 zugrunde gelegt wird. Im Monat März 2019 wird ein aliquotes Erwerbseinkommen von € 566,67 herangezogen.
Die Feststellungen zum Bezug des Krankengeldes beruhen auf der übermittelten Auszahlungsbestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 13.01.2020.
Hinsichtlich des Krankengeldbezuges im Monat April 2019 wurde für den auf der Auszahlungsbestätigung fehlenden Zeitraum von 13.04.2019 bis 19.04.2019 ein durchschnittlicher Leistungsbezug errechnet; der Tagessatz der beiden im April 2019 angeführten Bezugszeiträume wurde addiert und durch 2 dividiert, das Ergebnis wurde mit der Anzahl der fehlenden Tage multipliziert, wodurch sich ein Krankengeldbezug im Zeitraum von 13.04.2019 bis 19.04.2019 in der Höhe von € 151,80 und für den gesamten April 2019 ein Bezug von € 643,33 errechnet.
Die Feststellungen zur (weiteren) Einkommens-bzw. Vermögenssituation der Frau E beruhen auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab dem 23.01.2018 bis dato bei seiner Mutter in der Krankenversicherung mitversichert war, beruht auf den glaubwürdigen Angaben des Mitarbeiters der Österreichischen Gesundheitskasse und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt; bestritten wurde vom Beschwerdeführer lediglich, dass die Mitversicherung kostenlos gewesen sei.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.
Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit darstellt, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der Rahmen für die Prüfbefugnis wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird (vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032).
Ausgehend davon und im Zusammenhang mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2018 (Leistungszeitraum von 01.11.2017 bis 31.10.2018) sowie dem Teilbescheid derselben Behörde vom 25.02.2020 (Leistungszeitraum ab 23.10.2019) ist sohin Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) für den Zeitraum von 01.11.2018 bis 22.10.2019, dies aufgrund des Antrages des Herrn A vom 10.10.2018 (datiert mit 09.10.2018).
Festzuhalten ist, dass der von den anderen Spruchpunkten trennbare Ausspruch zu II. (betreffend Frau B) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keiner Überprüfung zu unterziehen ist, weil mit verfahrensgegenständlicher Beschwerde dieser Ausspruch nicht angefochten wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialhilfe-bzw. Mindestsicherungsrecht ein zeitraumbezogener Abspruch (vgl. zB VwGH 04.07.2018, Ro 2018/10/0017). Das bedeutet, dass jeweils jene Sach-und Rechtslage maßgebend ist, die in den Zeiträumen, für welche die Leistung beantragt wurde (hier: Beurteilungszeitraum von 01.11.2018 bis 22.10.2019) gegeben war bzw. in Geltung stand.
Die für gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise wie folgt:
§1
(1) Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen.
[…]
§ 2 NÖ MSG
(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden sozialen Notlage sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden sozialen Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Sie ist auch nach Überwindung einer sozialen Notlage zu leisten, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der Leistung zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden (Nachsorgeprinzip).
(3) Die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes ist nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen (Integrationsprinzip).
(4) Art und Umfang der Leistung Bedarfsorientierter Mindestsicherung sind so zu wählen, dass
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1. | unter Berücksichtigung der Eigenart und Ursache der sozialen Notlage und | |||||||||
2. | unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Hilfe suchenden Person, insbesondere des körperlichen, geistigen und psychischen Zustandes sowie der Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration sowie | |||||||||
3. | bei zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand | |||||||||
die Hilfe suchende Person, so weit es möglich ist, zur Selbsthilfe befähigt wird (Hilfe zur Selbsthilfe). | ||||||||||
(5) Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.
§ 4 NÖ MSG
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
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1. | ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; | |||||||||
[…]
§ 5 NÖ MSG
(1) Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
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1. | hilfsbedürftig sind, | |||||||||
2. | ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und | |||||||||
3. | zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. | |||||||||
(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
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1. | österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen; | |||||||||
[…]
§ 6 NÖ MSG
(1) Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2) Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
[…]
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben.
§ 7 NÖ MSG
(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
(2) Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
[…]
§ 8 NÖ MSG
(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
[…]
(3) Kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Abs. 2 genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Abs. 5 nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (§ 11 Abs. 1) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.
[…]
(5) Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.
§ 9 NÖ MSG
(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:
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1. | Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, | |||||||||
2. | Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes, | |||||||||
3. | Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, | |||||||||
[…]
(2) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2a) Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
[…]
(4) Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
[…]
§ 10 NÖ MSG
(1) Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
[…]
(3) Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
§ 11 NÖ MSG
(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
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[…] |
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2. | für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben …………………………………………………………….……. 75%, | |||||||||
[…]
(3) Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4) Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
[…]
§ 12 NÖ MSG
(1) Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung umfassen jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der NÖ Gebietskrankenkasse beanspruchen können.
(2) Das Land stellt die Leistungen nach Abs. 1 durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach § 9 ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind.
(3) Das Land hat die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz zu entrichten.
(4) Soweit eine Einbeziehung der hilfsbedürftigen Person in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist, weil sie keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz bezieht, sind die Kosten für einen nach Abs. 1 auftretenden Bedarf für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der NÖ Gebietskrankenkasse nach dem ASVG für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung beanspruchen können, zu übernehmen.
(5) Zu den Kosten für Leistungen nach Abs. 4 können auf Grundlage des Privatrechts auch die Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung der hilfsbedürftigen Person in der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.
§ 15 NÖ MSG
[…]
(4) Im Antrag sind Angaben zu
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1. | Person und Personenstand, | |||||||||
2. | den Wohnverhältnissen, | |||||||||
3. | den Einkommensverhältnissen, | |||||||||
4. | den Vermögensverhältnissen und | |||||||||
5. | dem Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice | |||||||||
des Antragstellers und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. | ||||||||||
[…]
Die relevanten Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. Nr. 104/2017 (für das Jahr 2018) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1 NÖ MSV
(1) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
[…]
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2. | volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: | |||||||||
a) | je Person |
| 485,46 Euro; | |||||||
[…]
(2) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
[…]
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2. | volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: | |||||||||
a) | je Person |
| bis zu 161,82 Euro; | |||||||
[…]
Die relevanten Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. Nr. 3/2019 (für das Jahr 2019) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1 NÖ MSV
(1) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
[…]
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2. | volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: | |||||||||
a) | je Person |
| 498,08 Euro; | |||||||
[…]
(2) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
[…]
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2. | volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: | |||||||||
a) | je Person |
| bis zu 166,02 Euro; | |||||||
[…]
Die relevanten Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1
Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge.
Als Einkommen gelten insbesondere:
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1. | Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit (durchschnittlicher monatlicher Bruttobezug zuzüglich Zulagen und Beihilfen), vermindert um die gesetzlichen Abzüge; | |||||||||
| [….] | |||||||||
7. | Sonderzahlungen (z. B. 13. und 14. Monatsbezug), vermindert um die gesetzlichen Abzüge; | |||||||||
[…]
§ 2
Vom Einkommen sind nicht anzurechnen:
[…]
11. die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) vermindert um die gesetzlichen Abzüge, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung geleistet wird;
[…]
In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst auszuführen, dass dem im § 1 Abs. 1 NÖ
MSG normierten Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend diese
der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von
anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen dienen soll. Dabei ist
gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 NÖ MSG das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip
und das Integrationsprinzip anzuwenden. Dementsprechend ist die Bedarfsorientierte
Mindestsicherung nur soweit zu gewähren, als die Bereitschaft zum Einsatz der
eigenen Arbeitskraft besteht und die hilfesuchende Person bereit ist, alle dazu
zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgehen sowie der dazu
notwendige Bedarf nicht einerseits durch eigene Mittel oder andererseits durch
Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Dabei ist nicht zuletzt nach Möglichkeit die Stellung der hilfesuchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen sozialen Umfeldes zu erhalten und zu festigen.
Zur Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass dieser als
österreichischer Staatsbürger zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäß § 5 Abs. 1 NÖ MSG zählt.
Hinsichtlich der gemäß § 2 Abs. 1 NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der
Arbeitskraft ist auszuführen, dass Herr A im verfahrensrelevanten Zeitraum krankheitsbedingt arbeitsunfähig war, weshalb er seine Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellen musste.
Dem Beschwerdeführer stehen sohin grundsätzlich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu; im nächsten Schritt ist darauf einzugehen,
in welcher Höhe dieser Anspruch besteht.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, lebte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter, seinem Bruder und der Mitbewohnerin, Frau B, in einer Mietwohnung in ***. Da im verfahrensrelevanten Zeitraum die Mutter des Beschwerdeführers, Frau E, alleine für die Wohnkosten aufkommen musste, steht dem Beschwerdeführer kein Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes zu.
Da der Beschwerdeführer unbestritten mit anderen volljährigen Personen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, kommt auf ihn der für volljährige Personen, welche mit anderen volljährigen Personen in Haushaltsgemeinschaft leben, geltende Richtsatz zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ MSV (€ 485,46 im Jahr 2018, € 498,08 im Jahr 2019) zur Anwendung.
Da Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu gewähren sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip), ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, inwieweit der Bedarf des Beschwerdeführers durch eigenes Einkommen und Vermögen (vgl. § 6 NÖ MSG) bzw. durch Geld-und Sachleistungen Dritter (vgl. insbesondere § 8 Abs. 1 und Abs. 5 NÖ MSG) gedeckt ist.
Wie festgestellt, verfügte der Beschwerdeführer selbst über kein Vermögen und kein Erwerbseinkommen, weshalb es diesbezüglich zu keinen Anrechnungen kommt.
Die belangte Behörde gelangte im angefochtenen Bescheid zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig sei, sodass er seinen Eltern gegenüber unterhaltsberechtigt sei. Damit ist die belangte Behörde im Recht:
Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes entfällt die elterliche Unterhaltspflicht grundsätzlich mit Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit ihres Kindes (vgl. zB OGH 16.03.2000, 2 Ob 65/00y; OGH 23.02.2016, 4 Ob 191/15i). Entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte bedeutet Selbsterhaltungsfähigkeit die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Eine Person gilt dann als selbsterhaltungsfähig, wenn sie die zur Deckung ihres Unterhalts erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2016/10/0076; OGH 25.11.2016, 10 Ob 73/16g). Solange das Kind noch die elterliche Wohnungsgewährung oder Betreuung benötigt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig (vgl. VwGH 27.04.2016, 2013/10/0076).
Ein dem Pflichtschulalter entwachsener, aber objektiv nicht selbsterhaltungsfähiger Unterhaltsberechtigter kann seinen Unterhaltsanspruch wegen fiktiver Selbsterhaltungsfähigkeit nur dann verlieren, wenn er arbeits- und ausbildungsunwillig ist, ohne dass ihm krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeit fehlt, für sich selbst aufzukommen (vgl. zB OGH 20.12.2017, 3 Ob 222/17v).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht fähig war, seine eigene Arbeitskraft einzusetzen. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer über kein Vermögen und kein Einkommen verfügte. Da der Beschwerdeführer sohin unzweifelhaft nicht in der Lage war, ein eigenes, für seine Bedürfnisse ausreichendes Einkommen zu erzielen, war die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht selbsterhaltungsfähig war.
Aufgrund der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit bestand gemäß § 231 ABGB ein aufrechter Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber seinen Eltern.
Die Berechnung und Bemessung des Unterhaltsanspruches richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Eltern und den Bedürfnissen des Kindes, wobei Anlagen, Fähigkeiten und Neigungen des Kindes zu berücksichtigen sind. Die Rechtsprechung orientiert sich an der Prozentsatzmethode, wonach der Unterhalt je nach Alter des Kindes gestaffelt 16% bis 22 % des monatlichen Nettoeinkommens beträgt und wonach einem „Kind“ ab 15 Jahren 22% des monatlichen Nettoeinkommens der Eltern zustehen (vgl. VwGH 09.09.2009, 2006/10/0028; VwGH 28.05.2010, 2008/10/0200). Dieser Prozentsatz kann sich verringern, wenn weitere unterhaltsberechtigte Familienmitglieder vorhanden sind.
Im Fall aufrechter Wohn-und Haushaltsgemeinschaft des unterhaltsberechtigten Kindes und des unterhaltspflichtigen Elternteils ist primär Naturalunterhalt zu leisten, dergestalt, dass die notwendigen Sach- und Dienstleistungen entsprechend der Leistungsfähigkeit der Eltern erbracht werden (vgl. zB OGH 22.05.2014, 1 Ob 24/14g). Bei Haushaltstrennung oder Verletzung der Unterhaltspflicht ist hingegen zur Gänze Geldunterhalt zu leisten (siehe zB OGH 23.10.2018, 4 Ob 117/18m).
Da der Vater des Beschwerdeführers bereits verstorben ist, kann diesem gegenüber kein Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden.
Die Mutter des Beschwerdeführers bezog im verfahrensrelevanten Zeitraum ein Einkommen zwischen € 724,38 (November 2018) und € 1.133,35 (errechnete Durchschnittseinkommen für die Monate Dezember 2018 bis Februar 2019), wobei Frau E überwiegend (9 Monate des verfahrensrelevanten Zeitraumes) mit einem Einkommen von weniger als € 900,- das Auslangen finden musste. Wiederholt ist an dieser Stelle festzuhalten, dass bei der Ermittlung des Einkommens der Frau E die um die Lohnpfändungen verringerten Nettobezüge heranzuziehen waren, weil ihr tatsächlich auch nur diese um die Lohnpfändung verringerten Beträge als Einkommen zur Verfügung standen (siehe hierzu VwGH 24.06.2015, Ra 2014/10/0055; VwGH 26.11.2002, 2001/11/0168).
Ausgehend davon, dass Frau E alleine die Wohnkosten getragen hat und dadurch dem Beschwerdeführer Naturalunterhalt in Form von Wohnen geleistet hat sowie unter Berücksichtigung, dass Frau E bloß über ein sehr geringes, ein in etwa dem jeweils geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz [im Jahr 2018: € 909,42 (im Jahr 2019: € 933,06) für Alleinstehende in Alters-, Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension bzw. € 1.022,- ( im Jahr 2019: € 1.048,57) für Alleinstehende, die 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund Erwerbstätigkeit erworben haben, Erhöhung für jedes Kind von € 140,32 (im Jahr 2019: € 143,97)] entsprechendes Einkommen verfügte, diese auch ihrem zweiten Sohn D unterhaltsverpflichtet war, ist davon auszugehen, dass Herr A im verfahrensrelevanten Zeitraum keinen weitergehenden Geldunterhaltsanspruch gegenüber seiner Mutter hatte bzw. für den Beschwerdeführer eine Rechtsverfolgung von Geldunterhaltsansprüchen gegenüber seiner Mutter von vornherein als aussichtslos erschienen ist. Folglich hat den Beschwerdeführer keine Rechtsverfolgungsobliegenheit gemäß § 8 Abs. 5 NÖ MSG getroffen bzw. hat dieser keine Rechtsverfolgungsobliegenheiten verletzt.
Wenngleich die Mutter des Beschwerdeführers für dessen Wohnen aufgekommen ist und dadurch Naturalunterhalt leistete, ändert dies nichts daran, dass sie als „unterhaltsverpflichtete Person“ im Sinne des § 8 Abs. 2 NÖ MSG anzusehen ist, und deren Einkommen grundsätzlich Berücksichtigung zu finden hat. Zusätzlich ist auch § 8 Abs. 3 NÖ MSG zu prüfen.
Als bedarfsdeckende Leistung Dritter im Sinne des Subsidiaritätsprinzips (§ 2 Abs. 1 NÖ MSG, § 8 NÖ MSG) ist grundsätzlich auch jener Teil der Einkünfte einer im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Person anzusehen, der den für diese Person vorgesehenen Mindeststandard übersteigt. Das Einkommen des Unterhaltspflichtigen wird daher bei der Bemessung des Mindeststandards der antragstellenden, unterhaltsberechtigten Person berücksichtigt (auf deren Mindeststandard angerechnet), soweit dieses Einkommen den für den Unterhaltspflichtigen maßgebenden Mindeststandard übersteigt (vgl. Motivenbericht Ltg.-515-1/A-1/32-2010 S. 26f).
Zur korrekten Berechnung der dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist daher auch Frau E zu erfassen und deren Mindeststandard zu berechnen, dies unabhängig davon, ob sie selbst Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat bzw. sie einen Antrag auf Zuerkennung von Mindestsicherungsleistungen gestellt hat.
Hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers kommen die Mindeststandards nach § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ MSV zur Anwendung. Frau E hat die Wohnkosten, welche über dem Mindeststandard für Wohnen liegen, alleine getragen, weshalb bei ihr der Wohnstandard in voller Höhe zu berücksichtigen ist. So errechnet sich ein Mindeststandard in der Höhe von € 647,28 (im Jahr 2018) bzw. in der Höhe von € 664,10 (im Jahr 2019).
§ 8 Abs. 2 NÖ MSG stellt auf das den Mindeststandard überschreitende Einkommen, dh auf die tatsächlich zugeflossenen Einkünfte, ab, weshalb von den theoretisch zustehenden Mindeststandards das jeweilige tatsächliche Nettoeinkommen (vgl. § 6 NÖ MSG, VwGH 24.06.2015, Ra 2014/10/0055 zu Lohnpfändungen) in Abzug zu bringen ist. Ausgaben vom Nettoeinkommen welcher Art auch immer können demnach aber nicht berücksichtigt werden.
Bei der Mutter des Beschwerdeführers errechnen sich im verfahrensrelevanten Zeitraum folgende Einkommensüberschüsse (bzw. folgender Fehlbetrag): November 2018 € 77,10; Dezember 2018 € 486,07; Jänner 2019 und Februar 2019 jeweils € 469,25; März 2019 € 100,20; April 2019 € -20,77; Mai 2019, Juli 2019, August 2019 und Oktober 2019 jeweils € 232,11; Juni 2019 und September 2019 jeweils € 203,20.
Da die grundsätzliche Unterhaltspflicht der Frau E gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund dessen Selbsterhaltungsunfähigkeit im verfahrensrelevanten Zeitraum zu bejahen war, es sich bei der Mutter des Beschwerdeführers um eine „sonst unterhaltsverpflichtete Person“, sohin um eine Person iSd § 8 Abs. 2 NÖ MSG handelt, auf welche § 8 Abs. 3 NÖ MSG abstellt, ist § 8 Abs. 3 NÖ MSG grundsätzlich anwendbar. In einem weiteren Schritt ist deshalb zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 NÖ MSG vorliegen (vgl. hierzu VwGH 25.03.2020, Zl. Ra 2019/10/0142).
Gemäß § 8 Abs. 3 NÖ MSG ist einer hilfesuchenden Person der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren, wenn diese glaubhaft macht, dass sie von den in Abs. 2 leg. cit. genannten Personen keine Leistungen oder Leistungen nur in einem geringeren Ausmaß erhält und eine Rechtsverfolgung nach § 8 Abs. 5 NÖ MSG nicht in Betracht kommt.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass bei Vorliegen aller in § 8 Abs. 3 NÖ MSG genannten Voraussetzungen die Einkommensüberschüsse der im gemeinsamen Haushalt lebenden Mutter nur insoweit bei der Berechnung der dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungen zu berücksichtigen sind, als diese dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen sind.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer dem erkennenden Verwaltungsgericht glaubhaft dargelegt, dass seine Mutter aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage gewesen ist, ihm im verfahrensrelevanten Zeitraum eine über die Leistung von Naturalunterhalt in Form von Wohnen hinausgehende finanzielle Unterstützung zu gewähren. Der Beschwerdeführer führte glaubwürdig aus, keinerlei Geldzahlungen von seiner Mutter erhalten zu haben. Da die Verfolgung weitergehender Unterhaltsansprüche gegenüber seiner Mutter – wie oben bereits erläutert – aussichtslos erscheint, liegen im gegenständlichen Fall alle Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 NÖ MSG vor, weshalb die Einkommensüberschüsse der Frau E bei der Bemessung der dem Beschwerdeführer zustehenden Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu berücksichtigen waren.
Ergänzend ist festzuhalten, dass auch das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Frau B nicht auf den Mindeststandard des Beschwerdeführers anzurechnen war, weil eine Anrechnung des Einkommens eines Mitbewohners gemäß § 8 NÖ MSG nicht vorgesehen ist.
Dem Beschwerdeführer war daher im verfahrensrelevanten Zeitraum der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhaltes jeweils in voller Höhe zu zuzuerkennen.
Hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides, mit welchem dem Beschwerdeführer Leistungen bei Krankheit versagt wurden, ist festzuhalten, dass das Subsidiaritätsprinzip auch betreffend den Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung gemäß § 12 NÖ MSG zur Anwendung gelangt. Durch den in § 12 NÖ MSG vorgesehenen Schutz sollen alle bisher nicht erfasste Leistungsbezieher in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen werden. Die Gewährung von Schutz bei Krankheit erfolgt sohin für all jene Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die nicht bereits von einer anderen Pflichtversicherung oder Mitversicherung als Angehöriger erfasst sind (vgl. hierzu Motivenbericht Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 36f).
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war der Beschwerdeführer ab 23.01.2018 bis zuletzt bei seiner Mutter, Frau E, in der Krankenversicherung mitversichert, was im Übrigen vom Beschwerdeführer auch gar nicht in Abrede gestellt wurde. Folglich war der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum schon durch die Mitversicherung über seine Mutter in die Krankenversicherung einbezogen und hat die belangte Behörde daher zu Recht dessen Antrag auf Leistungen bei Krankheit abgewiesen.
Abschließend ist festzuhalten, dass das NÖ MSG keine rechtliche Grundlage für eine Rückerstattung geleisteter Krankenversicherungsbeiträge für eine Mitversicherung bereithält, weshalb zum einen die belangte Behörde bzw. das Land Niederösterreich – entgegen dem Ersuchen des Beschwerdeführers – zur Erstattung von Beitragszahlungen gar nicht verpflichtet werden könnte und zum anderen die exakte Höhe der (allfällig) bereits geleisteten bzw. der noch ausstehenden Mitversicherungsbeitragszahlungen im gegenständlichen Verfahren nicht zu erheben war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer – von keiner der Parteien beantragten – mündlichen
Verhandlung konnte abgesehen werden, weil der Sachverhalt im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausreichend erhoben war und bereits die
Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der
Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6
Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch
Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, entgegenstehen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil im gegenständlichen Verfahren
keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG
grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und die Rechtslage klar
und eindeutig ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH
27.02.2018, Ra 2018/05/0011). Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine
grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor.
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