European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040110.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) den Antrag des Revisionswerbers, das Verwaltungsgericht möge gemäß § 14 und § 15 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 feststellen, dass der Zuschlag durch die Gemeinde T vom 19. März 2018 betreffend Vergabe der Jagdpacht in einem bestimmten Jagdgebiet wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz sowie der hierzu erlassenen Verordnungen bzw. die für die Jagdpachtvergabe geltenden gesetzlichen Vorschriften rechtswidrig und nichtig sei, sowie den damit verbundenen Antrag auf Kostenersatz jeweils als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1 und 2).
2 Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig (Spruchpunkt 3).
3 1.2. In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe vorgebracht, aufgrund der Kundmachung der Gemeinde T betreffend die Jagdpachtvergabe ein Angebot gelegt zu haben. In der Kundmachung seien weder Eignungs‑ noch Vergabekriterien für die Bewertung der Angebote angeführt worden. Auch sei nicht angeführt worden, ob an den Meist‑ oder Bestbieter vergeben werde. Als einer der Tagesordnungspunkte für die Gemeinderatssitzung am 19. März 2018 sei die Öffnung der eingelangten Angebote, die Feststellung der Zulässigkeit derselben und die Beschlussfassung über den Zuschlag der Neuverpachtung festgelegt worden. Der Revisionswerber habe kein Protokoll betreffend die in der Gemeinderatssitzung geführten Gespräche über die Bewertungskriterien erhalten.
4 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, es sei zu klären, ob der vorgebrachte Sachverhalt dem Vergaberecht unterliege oder nicht. Es kam zu dem Schluss, dass die Jagdpachtvergabe durch die Gemeinde keinen Beschaffungsvorgang im Sinne des BVergG 2006 darstelle und damit kein vergaberechtlicher Vorgang vorliege. Aus diesem Grund seien die Anträge zurückzuweisen.
5 2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorbringt, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage vor, ob eine Jagdpachtvergabe (durch eine Gemeinde) als ein Beschaffungsvorgang im Sinne des Bundesvergabegesetzes oder etwa als Konzessionsvergabe anzusehen sei.
6 3. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Das bloße Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Rechtsfrage führt nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision (vgl. zB die Nachweise bei Thienel, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verwaltungsgerichtsbarkeit, ZVG 2018, 180 [189]). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann nicht vor, wenn es trotz fehlender Rechtsprechung auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (vgl. zB VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0052, mwN).
10 3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006 regelt dieses Bundesgesetz insbesondere die Verfahren zur Beschaffung von Leistungen (Vergabeverfahren) im öffentlichen Bereich, das sind die Vergabe von öffentlichen Bau‑, Liefer‑ und Dienstleistungsaufträgen sowie die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträgen durch öffentliche Auftraggeber, die Durchführung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber, die Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre, die nicht öffentliche Auftraggeber sind und die Vergabe von bestimmten Bau‑ und Dienstleistungsaufträgen, die nicht von öffentlichen Auftraggebern vergeben, aber von diesen subventioniert werden.
11 3.2. Das Jagdrecht ist grundsätzlich ein Privatrecht und umfasst die ausschließliche Befugnis, jagdbare Tiere innerhalb von Jagdgebieten zu hegen, zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen. Das Jagdrecht steht dem Grundeigentümer als Ausfluss seines Eigentums zu. Der Grundeigentümer darf das Jagdrecht aber aus jagdpolizeilichen und jagdwirtschaftlichen Gründen nur ausüben, wenn er über eine zusammenhängende und jagdlich (oder land‑ oder forstwirtschaftlich) nutzbare Fläche von einer bestimmten Mindestgröße verfügt. Ist das nicht der Fall, so bildet sein Eigentumskomplex einen Bestandteil des Genossenschafts- oder Gemeindejagdgebietes (vgl. OGH 19.3.2003, 7 Ob 35/03b, mit Verweis auf 3 Ob 147/99k sowie Spielbüchler in Rummel³ Rz 2 zu § 383 ABGB).
12 Nach § 21 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) hat die Jagdgenossenschaft, sofern nicht ein Beschluss auf Eigenbewirtschaftung oder auf freihändige Vergabe nach § 15 Abs. 5 lit. b Z 1 oder 2 leg. cit. vorliegt, die Ausübung des Jagdrechtes im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verpachten.
13 3.3. Dass die entgeltliche Übertragung des Jagdrechts schon aufgrund des Wortlauts der §§ 1 Z 1 iVm 4, 5, und 6 BVergG 2006 keine Beschaffung von Leistungen im Sinne eines Bau‑, Liefer‑ und Dienstleistungsauftrages darstellt, liegt auf der Hand und bedarf daher keiner weiteren Erörterung.
14 Im Hinblick auf das Vorbringen der Revision betreffend das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession ist festzuhalten, dass die Anwendbarkeit vergaberechtlicher Rechtsschutzbestimmungen im vorliegenden Fall schon aus folgenden Gründen ausscheidet: § 11 BVergG 2006 regelte ‑ im Abschnitt „Ausnahmen vom Geltungsbereich“ ‑ die Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen dahingehend, dass nur einzelne, abschließend genannte Bestimmungen des BVergG 2006 auf die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen Anwendung fanden. Die vergaberechtlichen Rechtsschutzbestimmungen fanden aus diesem Grund keine Anwendung. Das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 (BVergGKonz 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, das gemäß § 1 Z 1 leg. cit. die Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen (Bau‑ oder Dienstleistungskonzessionen) durch Auftraggeber (Konzessionsvergabeverfahren) regelt, ist erst am 21. August 2018 ‑ nach Erlassung der angefochtenen Entscheidung ‑ in Kraft getreten.
15 3.4. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 8. August 2019
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