LVwG Niederösterreich LVwG-AV-535/001-2018

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-535/001-201813.2.2019

NatSchG NÖ 2000 §7
NatSchG NÖ 2000 §9
NatSchG NÖ 2000 §10
NatSchG NÖ 2000 §27
NatSchG NÖ 2000 §31 Abs9
NatSchG NÖ 2000 §31 Abs10
32005D0370 AarhusKonvention Art6
32005D0370 AarhusKonvention Art9
AVG 1991 §8

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.535.001.2018

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde der A in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 24.06.2013, Zlen. *** und ***, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung nach § 7 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) und nach § 10 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) einschließlich Naturverträglichkeitsprüfung nach § 10 Abs. 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), den

 

Beschluss:

gefasst:

 

I.

 

1. Soweit sich die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung gemäß § 7 NÖ NSchG 2000 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) betreffend das Vorhaben Rollerstrecke im Sommer, das Vorhaben Rodelbahn mit Flutlicht im Winter, das Vorhaben Kletterpark, das Vorhaben Schutzhütte und das Vorhaben Beherbergungsbetrieb (Appartementhotel bzw. Kinder- und Jugendgästehaus) richtet, wird diese Beschwerde gemäß § 31 iVm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

 

2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

 

II.

 

1. Soweit sich die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung gemäß § 10 NÖ NSchG 2000 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) betreffend das Vorhaben Rollerstrecke im Sommer, das Vorhaben Rodelbahn mit Flutlicht im Winter, das Vorhaben Kletterpark, das Vorhaben Schutzhaus auf dem *** und das Vorhaben Beherbergungsbetrieb (Appartementhotel bzw. Kinder- und Jugendgästehaus) richtet, wird diese Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das diesbezügliche Verfahren gemäß § 31 iVm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

 

2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

 

III.

 

1. Soweit sich die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung gemäß § 7 NÖ NSchG 2000 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) betreffend das Vorhaben Beschneiungsanlage für die Schipisten inklusive Speicherteich und gegen die erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung gemäß § 10 NÖ NSchG 2000 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) betreffend das Vorhaben Beschneiungsanlage für die Schipisten richtet, wird dieser Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 31 iVm § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.

 

2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Bisheriger Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass die A und nunmehrige Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren in insgesamt drei Fällen als Rechtsmittelwerberin gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Gmünd betreffend Vorhaben am *** in der KG ***, insbesondere betreffend die Errichtung und den Betrieb einer Beschneiungsanlage samt Speicherteich, aufgetreten ist.

Konkret war beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich neben dem gegenständlichen Verfahren das Verfahren zur Zahl LVwG-AV-33-2014 (Bescheid betreffend wasserrechtliche Bewilligung) und das Verfahren zur Zahl LVwG-AV-536-2018 (Bescheid betreffend Zurückweisung des Antrages auf Zustellung des hier verfahrensgegenständlichen Naturschutzbescheides) anhängig.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 01.06.2001, Zl. ***, wurde der C GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für eine Beschneiungsanlage durch Errichtung eines Speicherteiches samt Versorgungsleitungen in der KG *** erteilt. Das Wasserbenutzungsrecht war auf die Dauer von 10 Jahren befristet. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 04.11.2013, Zl. ***, wurde der C GmbH aufgrund ihres Antrages neuerlich die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Speicherteiches in der KG ***, Speisung des Teiches aus dem *** […] und Entnahme aus dem Speicherteich zur Versorgung der Schneeerzeuger […] zwecks Beschneiung von näher genannten Schipisten erteilt. Letzterer Bescheid war Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geführten Verfahrens zur Zahl LVwG-AV-33-2014.

 

Im Rahmen der Berufung gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 04.11.2013, Zl. ***, stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Zusendung des im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid genannten und als Bewilligungsgrundlage herangezogenen [hier angefochtenen] naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides sowie die Zustellung des dem Bescheid zugrundeliegenden Gutachtens. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 13.01.2014, Zlen. *** und ***, mit der Begründung, die A habe im Naturschutzverfahren keine Parteistellung, zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid bildete den Verfahrensgegenstand zu dem beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geführten Verfahren zur Zahl LVwG-AV-536-2018.

 

Zur Vorgeschichte des gegenständlichen Verfahrens ist auszuführen, dass die Bezirkshauptmannschaft Gmünd mit Bescheid vom 09.08.2001, Zl. ***, der C GmbH die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Beschneiungsanlage […] in der KG *** erteilte. Diese naturschutzbehördliche Bewilligung war bis 31.12.2011 befristet.

 

Mit einem weiteren Bescheid vom 21.03.2012, Zl. ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd fest, dass „das Projekt im Bereich des *** (Schutzhaus, Flutlicht-Naturrodelbahn bzw. Rollerstrecke, ‚***-Park‘, Hotel) zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes ‚Vogelschutzgebiet ***‘ führen kann und somit einer Bewilligungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 unterliegt“.

 

Mit Schreiben vom 30.10.2012 und mit Schreiben vom 21.12.2012 suchte die C GmbH um „Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß §§ 7 und 10 des NÖ Naturschutzgesetzes für die von ihr bereits errichteten bzw. geplanten“ (näher beschriebenen) Anlagen in der KG *** an.

 

Nach Einholung eines naturschutzfachlichen Gutachtens, nach Zustellung desselben an die Bewilligungswerberin, die NÖ Umweltanwaltschaft, die Marktgemeinde *** und an die D GmbH & Co OG zwecks Gewährung von Parteiengehör und nach Einlangen einer positiven Stellungnahme seitens der NÖ Umweltanwaltschaft erteilte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd (im Folgenden: belangte Behörde) mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.06.2013, Zlen. *** und ***, die beantragten naturschutzbehördlichen Bewilligungen.

Der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:

 

I. BEWILLIGUNG nach § 7 NÖ NSchG :

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd erteilt der C

Gesellschaft m.b.H. die

 

naturschutzbehördliche Bewilligung

 

für die projektsgemäße Errichtung, Erweiterung sowie den Betrieb von diversen

Sportanlagen, bestehend aus

 einer Rollerstrecke im Sommer bzw. einer Rodelbahn mit Flutlicht im Winter,

 einem Kletterpark,

 einer Beschneiungsanlage für die Schipisten inklusive Speicherteich,

 einer Schutzhütte und

 eines Beherbergungsbetriebes (Appartementhotel bzw. Kinder- und

Jugendgästehaus)

auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***

und *** in der KG *** außerhalb des Ortsbereiches.

 

Diese Bewilligung wird nach Maßgabe der beiliegenden und mit einer Bezugsklausel

versehenen Projektsunterlagen, der im Abschnitt A) enthaltenen

Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B) angeführten Auflagen

bzw. Bedingungen erteilt.

 

Das Recht zum Betrieb der Beleuchtungsanlage für die Roller- bzw. Rodelstrecke

(projektsgemäß nur im Winter) wird befristet bis 30. Juni 2028 erteilt.

 

Hinweise:

Die Bewilligung betreffend die Schutzhütte und das Appartementhotel bezieht sich

nur auf den Betrieb dieser Anlagenteile, da die Errichtung von Gebäuden nicht der

Bewilligungspflicht nach § 7 Abs. 1 Ziffer 1 NÖ NSchG 2000 unterliegt.

 

Diese Bewilligung erlischt, wenn das Vorhaben nicht binnen 2 Jahren ab Rechtskraft

des Bewilligungsbescheides in Angriff genommen oder binnen 5 Jahren ab

Rechtskraft des Bewilligungsbescheides fertiggestellt wird.

 

A. Projektsbeschreibung

 

[…]

 

B. Auflagen bzw. Bedingungen

 

[...]“

 

Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides lautet, wie folgt:

 

„II. Europaschutzgebiet *** (Vogelschutzgebiet „***“) –

BEWILLIGUNG nach § 10 Abs. 1 NÖ NSchG

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd erteilt nach Durchführung einer

Naturverträglichkeitsprüfung die naturschutzbehördliche Bewilligung für folgende

Projekte:

 Rollerstrecke im Sommer bzw. Rodelbahn mit Flutlicht im Winter

 Kletterpark

 Beschneiungsanlage für die Schipisten

 Schutzhaus auf dem *** und

 Beherbergungsbetrieb (Appartementhotel bzw. Kinder- und

Jugendgästehaus)

 

Gleichzeitig wird festgestellt, dass die oben angeführten Projekte im Bereich des

*** auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***,

***, ***, ***, *** und *** in der KG ***, im NATURA 2000 Gebiet ***

(Vogelschutzgebiet „***“), zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der

festgelegten Erhaltungsziele, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung

eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und

wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, führen.“

 

Die belangte Behörde führte in ihrer Entscheidungsbegründung das Gutachten des im Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom 16.05.2013 (wörtlich) an.

Zur naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß § 7 NÖ NSchG 2000 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) führte die belangte Behörde aus, dass sie aufgrund des eingeholten Gutachtens zum Ergebnis gekommen sei, dass eine Beeinträchtigung der durch das NÖ Naturschutzgesetz geschützten Interessen durch die Vorschreibung der im Spruch angeführten Auflagen unter Bedacht auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung weitgehend ausgeschlossen werden könne, weshalb die angestrebte Bewilligung erteilt werden könne. Ferner wies die belangte Behörde auf die positive Stellungnahme der NÖ Umweltanwaltschaft hin.

Zur naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß § 10 NÖ NSchG 2000 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund des eingeholten Gutachtens die Bewilligung nach § 10 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 zu erteilen gewesen sei, nachdem im Rahmen der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt worden sei, dass die Projekte zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der festgelegten Erhaltungsziele, Natura 2000 Gebiet „Vogelschutz ***“ (Europaschutzgebiet ***) führen werden.

 

Der Bewilligungsbescheid wurde der C GmbH am 03.07.2013 nachweislich zugestellt.

 

Mit Schreiben vom 30.06.2015 ersuchte die C GmbH um eine „Fristverlängerung für den Baubeginn um zwei Jahre“ der mit Bescheid vom 24.06.2013 naturschutzbehördlich bewilligten Vorhaben an, weil eine Einigung mit den beteiligten Grundbesitzern noch ausständig sei.

 

Nach Einholung einer Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Naturschutz und nach Zustellung derselben an die C GmbH, die Marktgemeinde *** und die NÖ Umweltanwaltschaft zwecks Gewährung von Parteiengehör sowie nach positiver Stellungnahme seitens der NÖ Umweltanwaltschaft, verlängerte die belangte Behörde mit Bescheid vom 18.05.2016, Zlen. *** und ***, die „im Bewilligungsbescheid genannten Fristen um 2 Jahre (d.i. bis längstens 18.07.2017)“.

 

Mit Aktenvermerk vom 16.03.2017 hielt die belangte Behörde fest, dass der Geschäftsführer der C GmbH mitgeteilt habe, „dass das naturschutzbehördlich bewilligte Projekt auch nach Fristverlängerung (18.07.2017) nicht umgesetzt“ werde und er die Bewilligung auslaufen lassen werde.

Mit Aktenvermerk vom 18.12.2017 wurde seitens der belangten Behörde festgehalten, dass der Geschäftsführer der C GmbH am 25.07.2017 telefonisch mitgeteilt habe, dass „nichts umgesetzt/errichtet worden“ sei. Mit Schreiben vom 10.04.2018 bestätigte ein beigezogener Amtssachverständiger für Naturschutz nach Durchführung eines Lokalaugenscheins am 09.04.2018, „dass die neu geplanten Anlagen nicht errichtet“ wurden und der „Betrieb augenscheinlich im bisherigen Ausmaß“ weiterläuft.

 

In der Zwischenzeit erhob die A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 04.11.2013, betreffend wasserrechtliche Bewilligung des Speicherteiches, Berufung. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies zunächst diese nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung mit Erkenntnis vom 30.01.2015, LVwG-AV-33/001-2014, ab. In weiterer Folge erhob die Beschwerdeführerin eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser wiederum legte anlässlich der Revision dem Europäischen Gerichtshof drei Fragen zur Vorabentscheidung betreffend Parteistellung von Umweltorganisationen im wasserrechtlichen Verfahren vor, welcher mit Urteil vom 20.12.2017, ***, diese Fragen beantwortete. Daraufhin hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.03.2018, Zl. ***, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30.01.2015 auf. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entschied in weiterer Folge mit Erkenntnis vom 07.05.2018, Zl. LVwG-AV-33/003-2014, neuerlich in dieser Sache und gab der Beschwerde der A insofern statt, als der angefochtene Bescheid vom 04.11.2013 in seinem Spruchpunkt II. hinsichtlich der Zurückweisung der Einwendungen dieser Umweltorganisation aufgehoben wurde.

 

Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 20.12.2017, ***, und der daraufhin vom Verwaltungsgerichtshof ergangenen Entscheidung, mit welcher der Verwaltungsgerichtshof den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge „erstmals verbindlich für die innerstaatliche Rechtslage“ festgestellt habe, „dass die nunmehrige Beschwerdeführerin Parteistellung gehabt“ hätte und „sie jedenfalls insofern im Verfahren beizuziehen gewesen wäre, als die Fragen nach der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen des Projektes zu beurteilen sind“, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16.05.2018, eingelangt am 17.05.2018, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2013, Zlen. *** und ***, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung der Vorhaben der C GmbH in der KG ***, Beschwerde. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin gelten die vom Verwaltungsgerichtshof in der Wasserrechtssache getroffenen Feststellungen und Ausführungen „selbstverständlich auch für das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren und die Naturverträglichkeitsprüfung“. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2018 sei der Beschwerdeführerin am 19.04.2018 zugestellt worden, weshalb die Beschwerde rechtzeitig sei.

 

In der Beschwerde wurde zunächst ausgeführt, dass die A eine anerkannte Umweltorganisation iSd § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 sei. Gegenstand ihrer Arbeit sei die Erhaltung bzw. Wiederherstellung von Habitaten für die wildlebende Flora und Fauna entsprechend den Zielen rund um Natura 2000, der Wasserrahmenrichtlinie, der Biodiversitätskonvention, European Green Belt und ähnlicher übergeordneter Vorgaben und Zielsetzungen.

Die im gegenständlichen Verfahren angeführten Vogelarten seien ausgewiesene Schutzgüter der betroffenen Natura 2000-Gebiete.

 

Nach Wiedergabe des Sachverhaltes und des bisherigen Verfahrensganges betreffend naturschutzbehördliche und wasserrechtliche Bewilligungen und Kritik an denselben, führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass es sich bei der Beschneiungsanlage und erst recht bei dem gesamten ***vorhaben um Projekte mit erheblichen bzw. „mehr als erheblichen“ Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere die betroffenen Natura 2000-Gebiete und deren Schutzgüter, handle, welche die noch im Jahr 2000 besiedelten Lebensräume für zahlreiche Arten unnutzbar mache. Das ***projekt sei mit den Bestimmungen des Umweltrechts der Union nicht vereinbar und widerspreche der angefochtene Bescheid umweltbezogenen (insbesondere unionsrechtlichen) Bestimmungen. Die Beschwerdeführerin legte zur näheren Begründung ihrer Beschwerde und ihrer Einwendungen gegen die Vorhaben der C GmbH einen Datenträger vor, dessen Inhalt ein integraler Bestandteil der Beschwerde darstellen würde.

 

Ferner brachte die Beschwerdeführerin vor, dass geplante Projekte, bei denen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten seien, selbst wenn sie nicht im Anhang I der Aarhus-Konvention gelistet seien, jedenfalls unter Art. 6 Abs. 1 lit. b der Aarhus-Konvention und damit auch unter deren Art. 9 Abs. 2 fallen würden. Die betroffene Öffentlichkeit, so auch die Beschwerdeführerin, habe das Recht, dem Naturschutzverfahren ebenso wie dem wasserrechtlichen Verfahren als Partei beigezogen zu werden, Akteneinsicht zu nehmen, Einwendungen geltend zu machen und Beschwerde zu erheben. Letzteres bestehe unabhängig von der Beteiligung der Beschwerdeführerin am Verwaltungsverfahren.

 

Zudem führte die Beschwerdeführerin umfassend zum Verschlechterungsverbot der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie, zu den einzelnen Schutzgütern und zu den bisher eingetretenen und zukünftig zu erwartenden Schädigungen an der Natur durch Errichtung und Betrieb der Beschneiungsanlage sowie durch die wirtschaftliche Nutzung der beschneiten Flächen bzw. durch Umsetzung des ***projektes aus. Sie brachte weiters vor, dass die von der belangten Behörde durchgeführte Naturverträglichkeitsprüfung äußerst mangelhaft erfolgt sei und nicht den Vorgaben der FFH-Richtlinie genüge. Moniert wurde, dass weder ein gewässerökologisches Gutachten, noch ein Lärmgutachten beauftragt, noch flächendeckende Erhebungen zu Lebensräumen und Schutzgutbeständen durchgeführt worden seien.

 

Abschließend brachte die Beschwerdeführerin vor, die Bewilligungsunterlagen seien nach wie vor unvollständig und unbrauchbar, die eingeholten Gutachten würden sich auf Annahmen und Mutmaßungen stützen, sodass diese als Bewilligungsgrundlage unbrauchbar seien. Weder die Beschneiungsanlage, noch erst recht das ganzjährig zu nutzende Freizeitparkprojekt mit Gastronomieeinrichtung sei bewilligungsfähig, auch nicht unter Erteilung von Auflagen.

 

Beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze aufheben und über die Beschwerde nach Abschluss des Vorverfahrens eine mündliche Verhandlung durchführen sowie den Anträgen der Beschwerdeführerin stattgeben, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufheben und an die erstinstanzliche Behörde zur Verfahrensergänzung zurückverweisen.

 

Diese Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakten wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 24.05.2018, mit dem Ersuchen um Entscheidung, vorgelegt.

 

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

 

Mit Schreiben vom 25.10.2018 teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerdeführerin irrtümlich, aufgrund eines Missverständnisses, mit, dass die mit angefochtenen Bescheid bewilligten Vorhaben nicht fristgerecht umgesetzt worden seien und die Bewilligungen daher erloschen seien. Die Beschwerdeführerin machte das erkennende Gericht mit Schreiben vom 16.11.2018 auf den Irrtum aufmerksam und wies darauf hin, dass die Beschneiungsanlage samt Speicherteich jedenfalls errichtet worden sei und betrieben werde.

Zudem führte die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde für das im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bewilligte Vorhaben keine wirksame Fertigstellungsfrist, sondern vielmehr eine Fertigstellungssperre gesetzt habe. Dies ergebe sich aus der gewählten Formulierung „wenn das Vorhaben nicht binnen 2 Jahren ab Rechtkraft in Angriff genommen oder binnen 5 Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides fertiggestellt wird“; für eine wirksame Fertigstellungsfrist hätte die belangte Behörde vielmehr formulieren müssen: „[…] wenn das Vorhaben […] nicht binnen 5 Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides fertiggestellt wird“. Für die im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides bewilligten (einzelne) Projekte habe die Behörde gar keine Befristung gesetzt.

 

Am 20.11.2018 und am 27.11.2018 nahm das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit der belangten Behörde telefonisch Kontakt auf und ersuchte um Mitteilung, welche im angefochtenen Bescheid angeführten Vorhaben tatsächlich umgesetzt worden seien. Die belangte Behörde gab bekannt, dass die angeführte Beschneiungsanlage samt Speicherteich bereits seit Jahren vorhanden gewesen sei, es sich hierbei um eine Anlage handle, welche bereits vormals bewilligt gewesen, die Bewilligung jedoch im Jahr 2011 ausgelaufen sei und deshalb um neuerliche Bewilligung angesucht worden wäre. Zudem übermittelte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die mit Bescheid vom 09.08.2001, Zl. ***, erteilte (und ausgelaufene) naturschutzbehördliche Bewilligung betreffend die Beschneiungsanlage.

Am 20.11.2018 kontaktierte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen E und wurde dieser um Mitteilung ersucht, welche im Bewilligungsbescheid genannten Vorhaben nun tatsächlich errichtet worden seien. Er teilte, wie auch bereits die belangte Behörde, mit, dass keine neu geplanten Anlagen, sondern lediglich die schon vorher bestehende Beschneiungsanlage errichtet worden sei.

 

Mit Schreiben vom 29.11.2018 informierte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die C GmbH über das bisherige Ermittlungsergebnis und machte insbesondere auf die Aktenvermerke im Verwaltungsakt betreffend die bisherige und geplante Nichtumsetzung der mit gegenständlich angefochtenen Bescheid bewilligten Vorhaben, mit Ausnahme der Beschneiungsanlage samt Speicherteich, aufmerksam. Zur Klärung der Position der C GmbH hinsichtlich der Umsetzung der im angefochtenen Bescheid angeführten Vorhaben, wurde dieselbe ersucht, binnen gesetzter Frist bekanntzugeben, ob von ihrer Seite aus noch Interesse an der Umsetzung der Vorhaben Rollerstrecke, Rodelbahn mit Flutlicht, Kletterpark, Schutzhütte/Schutzhaus und Beherbergungsbetrieb besteht, bzw., für welche Vorhaben konkret (nach wie vor) eine Bewilligung begehrt wird.

 

Die C GmbH teilte nach Akteneinsicht mit Schreiben vom 16.01.2019 mit, dass die mit gegenständlich angefochtenen Bescheid bewilligten Vorhaben Rollerstrecke im Sommer- bzw. Rodelbahn mit Flutlicht im Winter, Kletterpark, Schutzhütte und Beherbergungsbetrieb (Appartement, Hotel bzw. Kinder- Jugendgästehaus) nicht mehr umgesetzt und die diesbezüglich gestellten Anträge auf naturschutzbehördliche Bewilligung ausdrücklich zurückgezogen werden. Aufrecht gehalten werde der Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung der Beschneiungsanlage für Skipisten inklusive des Speicherteiches im Sinne des diesbezüglich beantragten Projektes hinsichtlich der im Projekt genannten Grundstücke und des im Projekt dargestellten Umfanges.

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die unbedenklichen verwaltungsbehördlichen Akten und den Verwaltungsgerichtsakt sowie durch Einsichtnahme in die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-536/001-2018.

 

3. Feststellungen:

 

Die Beschwerdeführerin ist eine anerkannte Umweltorganisation iSd § 19 Abs. 7 UVP-G 2000.

 

Mit Bescheid vom 21.03.2012, Zl. ***, stellte die belangte Behörde fest, dass „das Projekt im Bereich des *** (Schutzhaus, Flutlicht-Naturrodelbahn bzw. Rollerstrecke, ‚***-Park‘, Hotel) zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes ‚Vogelschutzgebiet ***‘ führen kann und somit einer Bewilligungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 unterliegt“.

 

Mit Schreiben vom 30.10.2012 und mit Schreiben vom 21.12.2012 suchte die C GmbH um „Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß §§ 7 und 10 des NÖ Naturschutzgesetzes für die von ihr bereits errichteten bzw. geplanten“ (näher beschriebenen) Anlagen in der KG *** an.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2013, Zlen. *** und ***, erteilte die belangte Behörde die beantragten naturschutzbehördlichen Bewilligungen. Mit Spruchpunkt I. (Bewilligung nach § 7 NÖ NSchG 2000) wurde der C GmbH „die naturschutzbehördliche Bewilligung für die projektsgemäße Errichtung, Erweiterung sowie den Betrieb von diversen Sportanlagen, bestehend aus

 einer Rollerstrecke im Sommer bzw. einer Rodelbahn mit Flutlicht im Winter,

 einem Kletterpark,

 einer Beschneiungsanlage für die Schipisten inklusive Speicherteich,

 einer Schutzhütte und

 eines Beherbergungsbetriebes (Appartementhotel bzw. Kinder und Jugendgästehaus)“

in der KG *** erteilt. Die belangte Behörde führte weiters an, dass „diese Bewilligung erlischt, wenn das Vorhaben nicht binnen 2 Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides in Angriff genommen oder binnen 5 Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides fertiggestellt wird.“

Mit Spruchpunkt II. (Europaschutzgebiet *** Vogelschutzgebiet „***“) - Bewilligung nach § 10 Abs. 1 NÖ NSchG 2000), erteilte die belangte Behörde „nach Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung die naturschutzbehördliche Bewilligung für folgende Projekte:

 Rollerstrecke im Sommer bzw. Rodelbahn mit Flutlicht im Winter

 Kletterpark

 Beschneiungsanlage für die Schipisten

 Schutzhaus auf dem *** und

 Beherbergungsbetrieb (Appartementhotel bzw. Kinder- und Jugendgästehaus)“.

Gleichzeitig wurde festgestellt, „dass die oben angeführten Projekte im Bereich des *** […] in der KG ***, im NATURA 2000 Gebiet *** (Vogelschutzgebiet „***“), zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der festgelegten Erhaltungsziele, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, führen.“

Eine Befristung war für die mit Spruchpunkt II. erteilten Bewilligungen nicht vorgesehen.

 

Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde der C GmbH am 03.07.2013 persönlich zugestellt. Die C GmbH erhob kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.05.2016, Zlen. *** und ***, wurden „die im Bewilligungsbescheid genannten Fristen um 2 Jahre (d.i. bis längstens 18.07.2017)“ verlängert. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

 

Die im angefochtenen Bescheid angeführten Vorhaben – Rollerstrecke, Rodelbahn mit Flutlicht, Kletterpark, Beschneiungsanlage für die Schipisten inklusive Speicherteich, Schutzhütte/Schutzhaus auf dem *** und Beherbergungsbetrieb (Appartementhotel bzw. Kinder- und Jugendgästehaus) – können jeweils getrennt voneinander errichtet und jeweils getrennt voneinander genutzt werden.

 

Das Vorhaben Beschneiungsanlage für Schipisten inklusive Speicherteich wurde tatsächlich umgesetzt. Die Umsetzung war bereits vor Antragstellung im Jahr 2012 und vor Bescheiderlassung im Jahr 2013 erfolgt (erneute Bewilligung einer bestehenden Anlage).

 

Die Vorhaben Rollerstrecke, Rodelbahn mit Flutlicht, Kletterpark, Schutzhaus/Schutzhütte auf dem *** und Beherbergungsbetrieb (Appartementhotel bzw. Kinder- und Jugendgästehaus) wurden bislang nicht umgesetzt und besteht seitens der Bewilligungswerberin C GmbH auch kein Interesse, diese Vorhaben aktuell oder in der Zukunft zu realisieren.

 

Die im angefochtenen Bescheid angeführten Vorhaben wurden bzw. hätten in der KG ***, in (zumindest) einem Natura 2000-Gebiet – einem Europaschutzgebiet – errichtet werden sollen.

 

Die Beschwerdeführerin wurde dem gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht beigezogen und wurde ihr der gegenständlich angefochtene Bescheid bislang nicht zugestellt.

 

Die Beschwerdeführerin hat spätestens am 16.05.2018 Kenntnis vom wesentlichen Inhalt des angefochtenen Bescheides erlangt und hat mit Schreiben vom 16.05.2018 gegen diese Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben.

 

4. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin eine anerkannte Umweltorganisation iSd UVP-G 2000 ist, ergibt sich aus dem glaubwürdigen Beschwerdevorbringen und wurde dies von der belangten Behörde nicht bestritten.

 

Die Feststellungen hinsichtlich der Verfahrensschritte (Feststellungsbescheid vom 21.03.2012, Antrag der C GmbH vom 30.10.2012 und 21.12.2012, gegenständlich angefochtene Bescheid vom 24.06.2013, Fristverlängerungsbescheid vom 18.05.2016) stützen sich auf den Verwaltungsakt und den Verwaltungsgerichtsakt, in welchen der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig und in unbedenklicher Weise dokumentiert wird. Dass der Bescheid vom 18.05.2016 in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungs- und dem Verwaltungsgerichtsakt; so befanden sich in diesen keinerlei Hinweise auf erhobene Rechtsmittel und wurde dies zudem im gesamten Verfahren nicht bestritten.

 

Die Feststellung, wonach der gegenständlich angefochtene Bescheid der C GmbH am 03.07.2013 persönlich zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt der belangten Behörde inneliegenden unbedenklichen Rückschein. Die Feststellung, dass die C GmbH kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid erhoben hat, konnte aufgrund des Verwaltungsaktes der belangten Behörde getroffen werden, welchem keine Hinweise auf eine Rechtsmittelerhebung entnommen werden konnten.

 

Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Vorhaben Rollerstrecke, Rodelbahn mit Flutlicht, Kletterpark, Beschneiungsanlage für die Schipisten inklusive Speicherteich, Schutzhaus/Schutzhütte auf dem *** und Beherbergungsbetrieb (Appartementhotel bzw. Kinder- und Jugendgästehaus) jeweils getrennt voneinander errichtet und getrennt voneinander genutzt werden können, ergibt sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Für die Errichtung und Benützung einer Beschneiungsanlage samt Speicherteich ist weder eine Rodelbahn, ein Kletterpark, eine Schutzhütte, eine Rollerstrecke noch ein Beherbergungsbetrieb von Nöten. Der mit der Beschneiungsanlage erzeugte Schnee kann für Schifahrten, für Schneetouren und Spaziergänge genutzt werden. Dass die Errichtung der Beschneiungsanlage technisch betrachtet nur im Zusammenhang mit den übrigen Vorhaben durchführbar ist, ergibt sich weder aus den Projektunterlagen noch den tatsächlichen Umständen – ist doch die Beschneiungsanlage samt Speicherteich als einziges Vorhaben umgesetzt worden – und wurde dies auch gar nicht behauptet. Dasselbe gilt aber auch für die anderen Vorhaben: Die Rollerstrecke kann völlig unabhängig von den anderen Vorhaben errichtet und genutzt werden. Selbst die Rodelbahn, für deren Benutzung das Vorhandensein von Schnee unerlässlich ist, kann unabhängig von der Beschneiungsanlage samt Speicherteich errichtet und genutzt werden. Der für die Nutzung erforderliche Schnee kann nicht nur künstlich erzeugt werden, sondern kommt dieser im verfahrensgegenständlichen Gebiet regelmäßig als Naturprodukt vor. Das Schutzhaus/die Schutzhütte, aber auch der Beherbergungsbetrieb können unabhängig von der Errichtung und dem Betrieb der übrigen Vorhaben errichtet und genutzt werden, beispielsweise für Wanderer, Tourengeher und Schifahrer.

Dass die im Bescheid angeführten Vorhaben nur gemeinsam errichtet oder genutzt werden können, wurde zudem im gesamten Verfahren von keiner Partei behauptet. Überdies sind gegenständlich die tatsächlichen Begebenheiten zu berücksichtigen – lediglich die Beschneiungsanlage samt Speicherteich wurde errichtet – , welche ebenso auf die Möglichkeit der getrennten Errichtung und getrennten Nutzung schließen lassen.

 

Die Feststellung, wonach das Vorhaben Beschneiungsanlage für Schipisten inklusive Speicherteich bereits vor Antragstellung auf Bewilligungserteilung im Jahr 2012 und vor Bescheiderlassung im Jahr 2013 umgesetzt worden war, beruht auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Verwaltungsgerichtsakt, den glaubwürdigen (telefonischen) Stellungnahmen der belangten Behörde vom 20.11.2018 und 27.11.2018 sowie auf dem Beschwerdevorbringen.

 

Die Feststellung, dass die Vorhaben Rollerstrecke, Rodelbahn mit Flutlicht, Kletterpark, Schutzhaus/Schutzhütte auf dem *** und Beherbergungsbetrieb (Appartementhotel bzw. Kinder- und Jugendgästehaus) bislang nicht umgesetzt wurden, konnte aufgrund des unbedenklichen Verwaltungsaktes, insbesondere den inneliegenden Aktenvermerken vom 16.03.2017 und 18.12.2017 und dem inneliegenden Erhebungsbericht des Amtssachverständigen vom 10.04.2018 sowie aufgrund der glaubwürdigen (telefonischen) Stellungnahme des Amtssachverständigen E vom 20.11.2018 getroffen werden. Zudem teilte die C GmbH mit Schreiben vom 16.01.2019 mit, dass die Vorhaben Rollerstrecke im Sommer bzw. Rodelbahn mit Flutlicht im Winter, Kletterpark, Schutzhütte, Beherbergungsbetrieb (Appartement, Hotel, bzw. Kinder- Jugendgästehaus) „ungeachtet der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 24.06.2013 […] erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung nicht mehr umgesetzt werden und somit die diesbezüglichen gestellten Anträge auf naturschutzbehördlichen Bewilligung ausdrücklich zurückgezogen werden“. Auch diese (glaubwürdige) Eingabe deutet ganz klar auf die bisherige Nichtumsetzung der genannten Vorhaben hin.

 

Dass die C GmbH nunmehr kein Interesse an der Umsetzung der Vorhaben Rollerstrecke im Sommer bzw. Rodelbahn mit Flutlicht im Winter, Kletterpark, Schutzhütte, Beherbergungsbetrieb (Appartementhotel bzw. Kinder- Jugendgästehaus) hat, ergibt sich aus ihrem unmissverständlichen Schreiben vom 16.01.2019, in welchem sie mitteilt, dass die „diesbezüglichen Projekte ungeachtet der mit Bescheid […] erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung nicht mehr umgesetzt werden […].“

 

Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Vorhaben (zumindest) in einem Europaschutzgebiet hätten umgesetzt werden sollen bzw. die Beschneiungsanlage samt Speicherteich in einem Europaschutzgebiet errichtet wurde, beruht auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere dem inneliegenden Feststellungsbescheid vom 21.03.2012, dem inneliegenden Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen vom 16.05.2013, dem gegenständlich angefochtenen Bescheid und dem Beschwerdevorbringen. Zudem wurde dies von keiner Verfahrenspartei bestritten.

 

Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin dem gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht beigezogen und ihr der gegenständlich angefochtene Bescheid nicht zugestellt wurde, beruhen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt, dem Verwaltungsgerichtsakt und dem glaubwürdigen Beschwerdevorbringen sowie der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-536/001-2018.

 

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin spätestens am 16.05.2018 über die wesentlichen Inhalte des angefochtenen Bescheides Kenntnis erlangt hat, beruht auf der detaillierten und umfassenden Beschwerdeschrift vom 16.05.2018, welche sie nicht hätte einbringen können, wenn sie über den wesentlichen Bescheidinhalt nicht informiert gewesen wäre.

 

5. Rechtslage:

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt:

 

§ 7 Beschwerderecht und Beschwerdefrist

[…]

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

[…]

 

§ 28 Erkenntnisse

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

           

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[…]

 

§ 31 Beschlüsse

(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten wie folgt:

 

§ 8 Beteiligte, Parteien

Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) lauten wie folgt:

 

§ 7 Bewilligungspflicht

(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

[…]

die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011, oder dem Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen;

[…]

           

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

das Landschaftsbild,

2.

der Erholungswert der Landschaft oder

3.

die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum

erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.

           

(3) Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt,

2.

der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird,

3.

der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder

4.

eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.

           

[…]

 

§  9 Europaschutzgebiet

(1) Die folgenden Bestimmungen (§§ 9 und 10) dienen dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes “Natura 2000", insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

(2) Im Sinne der §§ 9 und 10 bedeuten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: Richtlinie 92/43 / EWG des Rates vom 21. März 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl.Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist.

2.

Vogelschutz-Richtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 20 vom 26. Jänner 2010, S. 7.

3.

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung: die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 3 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie eingetragenen Gebiete.

4.

Europäische Vogelschutzgebiete: Gebiete zur Erhaltung wildlebender Vogelarten im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie.

5.

Prioritäre natürliche Lebensraumtypen: vom Verschwinden bedrohte Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.

6.

Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums: die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können.

7.

Prioritäre Arten: wildlebende Tiere und Pflanzen für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.

8.

Erhaltungszustand einer Art: die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten auswirken können.

9.

Erhaltungsziele: Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen sowie der in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführten und der in Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen.

           

(3) Gebiete gemäß Abs. 1 sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung “Europaschutzgebiete" zu erklären. Zu Europaschutzgebieten können insbesondere auch bereits bestehende Natur- und Landschaftsschutzgebiete erklärt werden

[…]

 

§ 10 Verträglichkeitsprüfung

(1) Projekte,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-

die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und

-

die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten,

bedürfen einer Bewilligung der Behörde.

           

(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.

(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).

(4) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen.

[…]

 

§ 27 Parteien

In den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren haben die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und der Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu.

 

§ 31 Antragsverfahren

[…]

(9) Eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilte Bewilligung erlischt durch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

den der Behörde erklärten Verzicht des Berechtigten;

2.

Unterlassung der tatsächlichen Inangriffnahme des Vorhabens binnen zwei Jahren ab Erteilung der erforderlichen Bewilligung;

3.

Unterlassung der Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der bewilligten oder gemäß Abs. 10 verlängerten Frist; ist eine derartige Frist nicht bestimmt, innerhalb von fünf Jahren ab Erteilung der Bewilligung.

           

(10) Die im Abs. 9 genannten Fristen können, wenn vor Ablauf der Frist darum angesucht wird und dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist, bis zu einer Gesamtdauer von 10 Jahren verlängert werden.

[…]

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus lauten wie folgt:

 

Art. 6 Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten

(1) Jede Vertragspartei

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

wendet diesen Artikel bei Entscheidungen darüber an, ob die in Anhang I aufgeführten geplanten Tätigkeiten zugelassen werden;

b)

wendet diesen Artikel in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei Entscheidungen über nicht in Anhang I aufgeführte geplante Tätigkeiten an, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Zu diesem Zweck bestimmen die Vertragsparteien, ob dieser Artikel Anwendung auf eine derartige geplante Tätigkeit findet;

c)

kann – auf der Grundlage einer Einzelfallbetrachtung, sofern eine solche nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist – entscheiden, diesen Artikel nicht auf geplante Tätigkeiten anzuwenden, die Zwecken der Landesverteidigung dienen, wenn diese Vertragspartei der Auffassung ist, dass sich eine derartige Anwendung negativ auf diese Zwecke auswirken würde.

           

(2) Die betroffene Öffentlichkeit wird im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren je nach Zweckmäßigkeit durch öffentliche Bekanntmachung oder Einzelnen gegenüber in sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise frühzeitig unter anderem über folgendes informiert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

die geplante Tätigkeit und den Antrag, über den eine Entscheidung gefällt wird;

 

b)

die Art möglicher Entscheidungen oder den Entscheidungsentwurf;

 

c)

die für die Entscheidung zuständige Behörde;

 

d)

das vorgesehene Verfahren, einschließlich der folgenden Informationen, falls und sobald diese zur Verfügung gestellt werden können:

 

i)

Beginn des Verfahrens;

 

ii)

Möglichkeiten der Öffentlichkeit, sich zu beteiligen;

 

iii) Zeit und Ort vorgesehener öffentlicher Anhörungen;

 
 

iv)

Angabe der Behörde, von der relevante Informationen zu erhalten sind, und des Ortes, an dem die Öffentlichkeit Einsicht in die relevanten Informationen nehmen kann;

 

v)

Angabe der zuständigen Behörde oder der sonstigen amtlichen Stelle, bei der Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie der dafür vorgesehenen Fristen und

 

vi)

Angaben darüber, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt verfügbar sind;

 

e)

die Tatsache, dass die Tätigkeit einem nationalen oder grenzüberschreitenden Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.

              

(3) Die Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung sehen jeweils einen angemessenen zeitlichen Rahmen für die verschiedenen Phasen vor, damit ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit nach Absatz 2 zu informieren, und damit der Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens gegeben wird.

(4) Jede Vertragspartei sorgt für eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann.

(5) Jede Vertragspartei sollte, soweit angemessen, künftige Antragsteller dazu ermutigen, die betroffene Öffentlichkeit zu ermitteln, Gespräche aufzunehmen und über den Zweck ihres Antrags zu informieren, bevor der Antrag auf Genehmigung gestellt wird.

(6) Jede Vertragspartei verpflichtet die zuständigen Behörden, der betroffenen Öffentlichkeit – auf Antrag, sofern innerstaatliches Recht dies vorschreibt – gebührenfrei und sobald verfügbar Zugang zu allen Informationen zu deren Einsichtnahme zu gewähren, die für die in diesem Artikel genannten Entscheidungsverfahren relevant sind und zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Öffentlichkeitsbeteiligung zur Verfügung stehen; das Recht der Vertragsparteien, die Bekanntgabe bestimmter Informationen nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 abzulehnen, bleibt hiervon unberührt. Zu den relevanten Informationen gehören zumindest und unbeschadet des Artikels 4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

eine Beschreibung des Standorts sowie der physikalischen und technischen Merkmale der geplanten Tätigkeit, einschließlich einer Schätzung der erwarteten Rückstände und Emissionen;

b)

eine Beschreibung der erheblichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit auf die Umwelt;

c)

eine Beschreibung der zur Vermeidung und/oder Verringerung der Auswirkungen, einschließlich der Emissionen, vorgesehenen Maßnahmen;

d)

eine nichttechnische Zusammenfassung der genannten Informationen;

e)

ein Überblick über die wichtigsten vom Antragsteller geprüften Alternativen und

f)

in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die an die Behörde zu dem Zeitpunkt gerichtet wurden, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 informiert wird.

           

(7) In Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung hat die Öffentlichkeit die Möglichkeit, alle von ihr für die geplante Tätigkeit als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder gegebenenfalls während einer öffentlichen Anhörung oder Untersuchung mit dem Antragsteller vorzutragen.

(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt wird.

(9) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Öffentlichkeit, sobald die Behörde die Entscheidung gefällt hat, unverzüglich und im Einklang mit den hierfür passenden Verfahren über die Entscheidung informiert wird. Jede Vertragspartei macht der Öffentlichkeit den Wortlaut der Entscheidung sowie die Gründe und Erwägungen zugänglich, auf die sich diese Entscheidung stützt.

(10) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei einer durch eine Behörde vorgenommenen Überprüfung oder Aktualisierung der Betriebsbedingungen für eine in Absatz 1 genannte Tätigkeit die Absätze 2 bis 9 sinngemäß und soweit dies angemessen ist Anwendung finden.

(11) Jede Vertragspartei wendet nach ihrem innerstaatlichen Recht im machbaren und angemessenen Umfang Bestimmungen dieses Artikels bei Entscheidungen darüber an, ob eine absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt genehmigt wird.

 

Art. 9 Zugang zu Gerichten

(1) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass jede Person, die der Ansicht ist, dass ihr nach Artikel 4 gestellter Antrag auf Informationen nicht beachtet, fälschlicherweise ganz oder teilweise abgelehnt, unzulänglich beantwortet oder auf andere Weise nicht in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel bearbeitet worden ist, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle hat.

Für den Fall, dass eine Vertragspartei eine derartige Überprüfung durch ein Gericht vorsieht, stellt sie sicher, dass die betreffende Person auch Zugang zu einem schnellen, gesetzlich festgelegten sowie gebührenfreien oder nicht kostenaufwendigen Überprüfungsverfahren durch eine Behörde oder Zugang zu einer Überprüfung durch eine unabhängige und unparteiische Stelle, die kein Gericht ist, hat.

Nach Absatz 1 getroffene endgültige Entscheidungen sind für die Behörde, die über die Informationen verfügt, verbindlich. Gründe werden in Schriftform dargelegt, zumindest dann, wenn der Zugang zu Informationen nach diesem Absatz abgelehnt wird.

(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,

a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.

Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.

Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

(3) Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.

(4) Zusätzlich und unbeschadet des Absatzes 1 stellen die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verfahren angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicher; diese Verfahren sind fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer. Entscheidungen nach diesem Artikel werden in Schriftform getroffen oder festgehalten. Gerichtsentscheidungen und möglichst auch Entscheidungen anderer Stellen sind öffentlich zugänglich.

[…]

 

6. Erwägungen:

 

6.1. Zur Parteistellung und Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin:

 

Eingangs ist festzuhalten, dass grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften regelt, ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt (vgl. VwGH 27.04.2017, Ro 2015/07/0002). Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es wesentlich auf den Zweck der Norm an (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0005).

 

§ 27 NÖ NSchG 2000 enthält die Regelungen betreffend den Kreis der in einem naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren in Betracht kommenden Verfahrensparteien. Diesem zufolge haben in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts-und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und der Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu. Eine darauf gründende Parteistellung für Umweltorganisationen, denen keine subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, kommt nicht in Betracht.

Weitere Parteistellungen, etwa für anerkannte Umweltorganisationen als Formalparteien, sind im NÖ NSchG 2000 nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführerin kommt sohin aufgrund der innerstaatlichen Bestimmungen im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zu.

 

In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auf Basis des Gemeinschaftsrechts bzw. auf Basis internationaler Verträge Parteistellung im gegenständlichen Verfahren genießt. Diesbezüglich ist auf den völkerrechtlichen Vertrag, die Aarhus Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) hinzuweisen, welchen Österreich durch Genehmigung des Nationalrates BGBl. III Nr. 88/2005 ratifizierte. Es ist auf die Erläuterungen zur Genehmigung (vgl. RV 654 22.GP , 2) aufmerksam zu machen, in welchen angemerkt wird, dass das Aarhus-Übereinkommen einer unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich sei (von einem Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG allerdings abgesehen wurde, da das Übereinkommen als gemischtes Abkommen teilweise in die Zuständigkeit der Europäischen Union falle). Subjektive Rechte können daher von der Beschwerdeführerin auch aus diesem Übereinkommen mangels dessen unmittelbarer Anwendbarkeit im innerstaatlichen Recht nicht abgeleitet werden (vgl. VwGH 27.04.2012, 2009/02/0239).

 

Auch der Europäische Gerichtshof setzte sich mit der Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des Aarhus-Übereinkommens, mit der Frage des Zuganges zu Gericht und der Parteistellung von Umweltorganisationen auseinander. Im Urteil vom 08.03.2011, C-240/09, Lesoochranarske zoskupenie VLK, hat der Europäische Gerichtshof die klare Aussage getroffen, dass Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung habe und die Durchführung und Wirkungen dieser Vorschrift von der Erlassung eines weiteren Rechtsaktes abhänge (vgl. EuGH 08.03.2011, C-240/09 Rz 44f). Er hielt weiters fest, dass - ohne den effektiven Schutz des Umweltrechts der Union in Frage zu stellen - nicht in Betracht gezogen werden könne, Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus so auszulegen, dass die Ausübung der durch das Unionsrecht gewährleisteten Rechte praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden würde (vgl. ebd Rz 49).

 

In der Rechtssache A (Anmerkung: Verfahrensgegenstand war das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren der auch hier verfahrensgegenständlichen Beschneiungsanlage samt Speicherteich) vom 20.12.2017 betont der Europäische Gerichtshof, dass Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. EuGH 20.12.2017, C-664/15 Rz 45).

 

Weiters hielt der Europäische Gerichtshof fest, dass das in Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention vorgesehene Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, keine praktische Wirksamkeit hätte, ja ausgehöhlt würde, "wenn zugelassen würde, dass durch im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien bestimmte Kategorien der ,Mitglieder der Öffentlichkeit', erst recht der ,betroffenen Öffentlichkeit' wie Umweltorganisationen, die die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 5 des Übereinkommens von Aarhus erfüllen, der Zugang zu den Gerichten gänzlich verwehrt würde“.

Umweltorganisationen darf durch innerstaatliches Recht insbesondere nicht die Möglichkeit genommen werden, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen, zumal solche Rechtsvorschriften in den meisten Fällen auf das allgemeine Interesse und nicht auf den alleinigen Schutz der Rechtsgüter Einzelner gerichtet sind und Aufgabe besagter Umweltorganisationen der Schutz des Allgemeininteresses ist (vgl. EuGH 20.12.2017, C-664/15 Rz 46f).

 

Ferner führte der Europäische Gerichtshof aus, dass nach österreichischem Recht nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde an ein Gericht geltend machen könnten, denen im Verwaltungsverfahren Parteistellung zugekommen ist. Nach österreichischem Recht kann eine Umweltorganisation, der im [wasserrechtlichen] Verfahren nicht die Parteistellung zuerkannt worden ist, demnach einen Bescheid, mit dem ein möglicherweise gegen die Verpflichtung aus einer Richtlinie verstoßendes Vorhaben bewilligt wird, nicht vor einem nationalen Gericht anfechten, und zwar auch dann nicht, wenn sie unter den Begriff „betroffene Öffentlichkeit“ im Sinne des Art. 2 Abs. 5 des Übereinkommens von Aarhus fällt. Soweit sie Umweltorganisationen eine Anfechtung eines Bewilligungsbescheids gänzlich verwehren, genügen die betreffenden nationalen Verfahrensvorschriften nicht den Anforderungen des Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (vgl. EuGH 20.12.2017, C-664/15 Rz 50-52).

Dem Europäischen Gerichtshof zufolge, ist das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltorganisation zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten (vgl. EuGH 20.12.2017, C-664/15 Rz 54).

Sollte eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich sein, müsste die nationale Verfahrensvorschrift, nach der die betreffende Umweltorganisation Parteistellung haben muss, um einen Bescheid anfechten zu können, unangewendet bleiben (vgl. ebd Rz 55).

 

Zum Umfang der Parteistellung einer Umweltorganisation führte der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache A auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass eine Anwendung des Art. 9 Abs. 2 oder Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens davon abhängt, ob das verfahrensgegenständliche Vorhaben im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens eine „erhebliche Auswirkung“ auf die Umwelt haben könnte.

Hätte ein Vorhaben eine solche erhebliche Auswirkung auf den Zustand der Umwelt, wäre Art. 9 Abs. 2 des Aarhus-Übereinkommens anzuwenden und es wäre eine Umweltschutzorganisation bereits im behördlichen Verfahren als Partei beizuziehen und müsste die Umweltorganisation auch in einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht eine Verletzung von nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie von unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können.

Liege keine erhebliche Auswirkung vor, also im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens, stünde der Umweltorganisation lediglich das Recht der Anfechtung der behördlichen Entscheidung bei einem Gericht zu (vgl. VwGH 28.03.2018, Ra 2015/07/0055; EuGH 20.12.2017, C-664/15 Rz 63ff).

 

Der Verwaltungsgerichtshof führte weiters aus, dass aber in Fällen, in denen eine Verknüpfung zwischen bestehender Parteistellung im verwaltungsbehördlichen Verfahren und dem Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz besteht, eine Umweltorganisation auch im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention im verwaltungsbehördlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung hat, da sonst das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz keine praktische Wirksamkeit hätte (siehe ausführlich VwGH 28.03.2018, Ra 2015/07/0055).

 

Im vorliegenden Verfahren wurden Bewilligungen für die Errichtung von diversen Vorhaben im Bereich des *** – in einem Europaschutzgebiet – beantragt und erteilt. Bei der Frage der Beteiligung von Umweltorganisationen geht es um potenzielle Auswirkungen des betreffenden Vorhabens auf den Zustand der Umwelt und damit um eine im Vorfeld zu beurteilende Frage. Im gegenständlichen Fall wurde vorab, nach Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 21.03.2012, Zl. ***, festgestellt, dass die geplanten Vorhaben im Bereich des *** zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes Vogelschutzgebiet *** führen können.

Da die von den Bewilligungen erfassten Vorhaben in einem Europaschutzgebiet verwirklicht wurden/werden sollten und bereits im Vorhinein feststand, dass aufgrund der Verwirklichung derselben mit erheblichen Auswirkungen auf das Europaschutzgebiet zu rechnen ist, liegt gegenständlich unzweifelhaft ein Anwendungsfall des Unionsrechts vor und stellen die gegenständlichen Vorhaben solche im Sinne des Übereinkommens von Aarhus dar.

Die Beschwerdeführerin hat daher als anerkannte Umweltorganisation iSd § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 im Sinne der zitierten Rechtsprechung Parteistellung in den vorliegenden naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es übergangenen Parteien offen – neben der Stellung eines Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung bzw. auf Zustellung des Bescheides – auch die sofortige Berufung zu erheben und damit die strittige Parteistellung zu klären, ohne den „Umweg“ über Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung bzw. Zustellung des Bescheides gehen zu müssen (vgl. zB VwGH 14.04.2016, Ra 2014/06/0017 mwN).

 

In seiner Entscheidung vom 30.03.2017, Ro 2015/03/0036, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinander, ob auch auf den, dem § 26 Abs. 2 VwGG nachgebildeten § 7 Abs. 3 VwGVG die für § 26 Abs. 2 VwGG in der Rechtsprechung gebildeten Grundsätze, wonach nur derjenige beschwerdelegitimiert ist, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war und der auch tatsächlich dem Verfahren zugezogen wurde, anzuwenden sind oder ob § 7 Abs. 3 VwGVG als eine Kodifikation der Rechtsprechung zur im Verwaltungsverfahren übergangenen Partei anzusehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hielt hierzu fest, dass es aufgrund des Zwecks der Neuregelung „ein Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne der Verfahrensbeschleunigung und eines verstärkten Bürgerservices sowie die Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes“ (vgl. RV 1618 BlgNr 22. GP , 3) nahe liegt, diese Maßstäbe auch bei Beantwortung der aufgeworfenen Frage anzulegen: Die Bejahung der Beschwerdelegitimation der übergangenen Partei verhindert, dass die Klärung der "Sache" erst über einen "Umweg" (also nach einem eigenen Verfahren über einen Antrag auf Zustellung des Bescheids bzw. auf Zuerkennung der Parteistellung) möglich würde, und vermeidet den damit notwendigerweise verbundenen Mehraufwand an Zeit und Kosten für den betroffenen Bürger. Ein solches Verständnis des § 7 Abs. 3 VwGVG wird also der mit der Einrichtung der Verwaltungsgerichte verfolgten, eben aufgezeigten gesetzgeberischen Zielsetzung deutlich besser gerecht als die gegenteilige Auffassung.

Der Verwaltungsgerichtshof kam sodann zum Ergebnis, dass die Beschwerdelegitimation nach § 7 Abs. 3 VwGVG auch dann besteht, wenn die Parteistellung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren strittig war und er diesem nicht beigezogen worden ist (vgl. VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036; VwGH 27.09.2018, Ro 2017/11/0006).

 

Die Beschwerdeführerin wurde im vorliegenden Fall dem Verfahren bei der Verwaltungsbehörde nicht beigezogen und wurde ihr der gegenständlich angefochtene Bescheid bislang nicht zugestellt. Mit Schreiben vom 16.05.2018 erhob die Beschwerdeführerin eine umfangreiche Beschwerde gegen diesen Bescheid, in welcher sie zahlreiche Einwendungen gegen die bewilligten Vorhaben vorbrachte. Wie oben ausführlich dargestellt, ist aufgrund des Inhaltes und des Umfanges der Beschwerde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin der wesentliche Inhalt des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gelangt ist. Der C GmbH wurde derselbe Bescheid am 03.07.2013 zugestellt.

Die Beschwerdeführerin ist gegenständlich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Sie konnte als übergangene Partei gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG, sobald sie Kenntnis vom naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid erlangte und derselbe einer anderen Partei – wie hier der Bewilligungswerberin, der C GmbH – zugestellt worden war, eine Beschwerde erheben. Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Berufung gegen den wasserrechtlichen Bescheid vom 04.11.2013 einen Antrag auf Zustellung des naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides stellte, steht der Beschwerdeerhebung nicht entgegen (vgl. VwGH 15.06.2018, Ro 2017/11/0006).

 

Da die vierwöchige Beschwerdefrist erst durch Erlassung des Bescheides an die jeweilige Partei ausgelöst wird, der Beschwerdeführerin der naturschutzbehördliche Bewilligungsbescheid aber bislang nicht zugestellt wurde, dieser ihr gegenüber sohin gar nicht als erlassen gilt, hat die Beschwerdeführerin jedenfalls rechtzeitig gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid Beschwerde erhoben.

 

6.2. Zur Teilbarkeit der beantragten Vorhaben:

 

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid derart einer Teilung zugeführt hat, dass sie im Spruchpunkt I., Bewilligung nach § 7 NÖ NSchG 2000, der C GmbH „die naturschutzbehördliche Bewilligung für die projektsgemäße Errichtung, Erweiterung sowie den Betrieb von diversen Sportanlagen bestehend aus

 einer Rollerstrecke im Sommer bzw. einer Rodelbahn mit Flutlicht im Winter,

 einem Kletterpark,

 einer Beschneiungsanlage für die Schipisten inklusive Speicherteich,

 einer Schutzhütte und

 eines Beherbergungsbetriebes (Appartementhotel bzw. Kinder- und Jugendgästehaus)“

und im Spruchpunkt II., Europaschutzgebiet *** (Vogelschutzgebiet „***“) - Bewilligung nach § 10 Abs. 1 NÖ NSchG 2000, „nach Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung die naturschutzbehördliche Bewilligung für folgende Projekte:

 Rollerstrecke im Sommer bzw. einer Rodelbahn mit Flutlicht im Winter

 Kletterpark

 Beschneiungsanlage für die Schipisten

 Schutzhaus auf dem *** und

 Beherbergungsbetrieb (Appartementhotel bzw. Kinder- und Jugendgästehaus)“

erteilt hat.

 

Festzuhalten ist, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Teilung in Spruchpunkt I. und II. unzweifelhaft zulässig und rechtlich möglich war. Handelt es sich hierbei zwar um Bewilligungen aufgrund unterschiedlicher Gesetzesbestimmungen, die getrennt voneinander mit mehreren Bescheiden erteilt werden hätten können, ist doch die Bewilligungserteilung mittels eines gemeinsamen Bescheides mit Unterteilung in mehrere Spruchpunkte – wie gegenständlich – ebenso möglich bzw. zulässig.

 

Ob die belangte Behörde gegenständlich eine weitere Teilung des (gesamten) Antragsgegenstandes beabsichtigt hat –Teilung des „Gesamtvorhabens“ in einzelne Vorhaben – ist aus dem Inhalt und der Formulierungen des angefochtenen Bescheides nicht erkennbar. So bezeichnet die belangte Behörde, obwohl sich die Bewilligungen in den Spruchpunkten auf denselben Antragsgegenstand beziehen, in den Spruchpunkten I. und II. den Antragsgegenstand unterschiedlich und verwendet sie zum anderen in den begründenden Ausführungen betreffend jeweils einen Spruchpunkt unterschiedliche Begrifflichkeiten für denselben Antragsgegenstand. Im Zusammenhang mit der Bewilligung im Spruchpunkt I. verwendet die belangte Behörde die Begriffe „diverse Sportanlagen“, „das Vorhaben“, „Beschreibung des Vorhabens“, „die geplanten Vorhaben“, „Errichtung der einzelnen Projektteile“, „Bestandteile des Vorhabens“. Im Spruchpunkt II. bewilligte die belangte Behörde ausdrücklich die „Projekte“ und verwendete die Formulierungen „die oben angeführten Projekte“. In der Begründung des angefochtenen Bescheides werden wiederum die Formulierungen „das Projekt im Bereich des ***“ und „im Spruch zitierte Vorhaben“ verwendet.

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich mit der Frage zu befassen, ob gegenständlich eine Teilung des Antragsgegenstandes, das heißt eine Teilung des „Gesamtvorhabens“ in einzelne Vorhaben, rechtlich möglich und zulässig ist. Zur Beantwortung dieser Frage kann die Judikatur zu baurechtlich relevanten Vorhaben herangezogen werden, da diese, nach Ansicht des erkennenden Gerichtes, durchaus auch auf naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftige Vorhaben übertragbar ist.

 

Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ist ein Bauvorhaben grundsätzlich immer ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt nämlich, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat (vgl. VwGH 7.9.2004, 2002/05/0785; VwGH 27.5.2009, 2007/05/0199). Entspricht das Bauvorhaben auch nur in einem Punkt nicht den gesetzlichen Bestimmungen, ist der Bauwerber von der Behörde darauf hinzuweisen und ist ihm nahe zu legen, das Ansuchen entsprechend abzuändern. Weigert sich der Bauwerber, eine entsprechende Änderung seines Projektes vorzunehmen, muss das ganze Vorhaben abgelehnt werden (vgl. VwGH 08.05.2008, 2004/06/0227).

 

Eine Abweichung vom Grundsatz der Unteilbarkeit eines Bauvorhabens ist nur dann zulässig, wenn sich das Vorhaben in mehrere selbständige (trennbare) Bestandteile zerlegen lässt. Diese Voraussetzung liegt dann vor, wenn die Ausführung des bewilligten Teiles möglich ist, ohne, dass an dem Projekt Änderungen vorgenommen werden müssen (vgl. VwGH 08.05.2008, 2004/06/0227; VwGH 19.05.1998, 97/05/0290 mwN). Im Falle, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nur für einen Teil des eingereichten Bauvorhabens vorliegen und dieser Teil von dem übrigen Vorhaben trennbar ist, hat die Behörde im Zweifel davon auszugehen, dass eine Teilbewilligung vom Parteibegehren mitumfasst ist. Eine Trennbarkeit in mehrere Teile ist aber jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine Teilbewilligung nur durch eine – der Baubehörde verwehrte – Einflussnahme auf die Gestaltung des Bauwillens möglich ist (vgl. VwGH 18.01.2005, 2004/05/0117; VwGH 18.05.2004, 2003/05/0138).

 

Der Verwaltungsgerichtshof führte weiters aus, dass die rechtliche Trennbarkeit eines Bauvorhabens, das zum Teil bewilligt, zum Teil abgelehnt wurde, dann gegeben ist, wenn die Ausführung des bewilligten Teiles möglich ist, ohne, dass an dem Projekt Änderungen vorgenommen werden müssen, die für sich betrachtet einer Genehmigung bedürfen (vgl. VwGH 13.11.1972, 0832/72).

 

Es ist daher zu prüfen, ob es sich beim gegenständlichen „Gesamtvorhaben“ (betreffend Rollerstrecke bzw. Rodelbahn mit Flutlicht, Kletterpark, Beschneiungsanlage samt Speicherteich, Schutzhütte/Schutzhaus, Beherbergungsbetrieb) um ein unteilbares ganzes Vorhaben, oder um jeweils einzelne Vorhaben handelt, die getrennt voneinander bewilligt und sodann getrennt voneinander verwirklicht werden können.

 

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist eine Unterteilung des „Gesamtvorhabens“ in einzelne Vorhaben – Vorhaben Rollerstrecke, Vorhaben Rodelbahn mit Flutlicht, Vorhaben Kletterpark, Vorhaben Schutzhaus/Schutzhütte, Vorhaben Beschneiungsanlage samt Speicherteich und Vorhaben Beherbergungsbetrieb – rechtlich möglich und zulässig. Wie oben ausführlich erläutert, können diese Vorhaben jedenfalls (technisch betrachtet) unabhängig voneinander errichtet werden und zwar ohne, dass die Herstellung oder Nutzung der anderen Vorhaben dadurch abgeändert werden müsste. Zudem ist auch, wie oben ausführlich dargestellt, eine getrennte Nutzung der einzelnen Vorhaben möglich. Für die Nutzung der Beschneiungsanlage samt Speicherteich ist weder das Vorhandensein einer Schutzhütte/Schutzhaus noch einer Rollerstrecke, einer Rodelbahn, eines Beherbergungsbetriebs oder eines Kletterparks von Nöten. Dasselbe gilt vice versa. Die Möglichkeit der getrennten Errichtung und Nutzung ergibt sich insbesondere auch aus den tatsächlichen Gegebenheiten, denn es wurde bislang lediglich die Beschneiungsanlage samt Speicherteich, jedoch kein anderes Vorhaben umgesetzt und wird derzeit auch lediglich diese Beschneiungsanlage samt Speicherteich genutzt.

 

Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten und aufgrund der Mitteilung der C GmbH, wonach diese eine Umsetzung der Vorhaben Rollerstrecke bzw. Rodelbahn mit Flutlicht, Kletterpark, Schutzhütte und Beherbergungsbetrieb nicht mehr anstrebt und die diesbezüglichen Anträge explizit zurückzieht, ist zu schließen, dass jedenfalls auch eine Teilbewilligung – Bewilligung von einzelnen Vorhaben – vom Bewilligungsbegehren umfasst war.

 

Da es sich sohin bei den mit gegenständlich angefochtenen Bescheid bewilligten Vorhaben um jeweils getrennte, einzelne Vorhaben handelt, kann das erkennende Gericht über jedes dieser Vorhaben einzeln absprechen.

 

6.3. Zum Erlöschenstatbestand gemäß § 31 NÖ NSchG 2000:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde für die Umsetzung der mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bewilligten Vorhaben eine Befristung gesetzt hat. Konkret sah sie vor, dass die Bewilligung erlischt, „wenn das Vorhaben nicht binnen 2 Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides in Angriff genommen oder binnen 5 Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides fertiggestellt wird“. Eine vergleichbare Regelung findet sich im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht.

 

Gemäß § 31 Abs. 9 NÖ NSchG 2000 erlischt eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilte Bewilligung durch

1. den der Behörde erklärten Verzicht des Berechtigten;

2. Unterlassung der tatsächlichen Inangriffnahme des Vorhabens binnen zwei Jahren ab Erteilung der erforderlichen Bewilligung;

3. Unterlassung der Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der bewilligten oder gemäß Abs. 10 verlängerten Frist; ist eine derartige Frist nicht bestimmt, innerhalb von fünf Jahren ab Erteilung der Bewilligung.

Gemäß § 31 Abs. 10 NÖ NSchG 2000 können die im Abs. 9 genannten Fristen, wenn vor Ablauf der Frist darum angesucht wird und dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist, bis zu einer Gesamtdauer von 10 Jahren verlängert werden.

 

Zweck dieser Bestimmungen ist es, Eingriffe in die Natur zeitlich auf ein vertretbares Maß zu beschränken, eine einheitliche Obergrenze für die Fertigstellung naturschutzrechtlicher Vorhaben zu schaffen sowie das Beschaffen von „Bewilligungen auf Vorrat“ hintanzuhalten. Für diese Auslegung spricht auch, dass laut Gesetz im Falle des Unterbleibens der Setzung einer Fertigstellungsfrist, eine derartige Frist von 5 Jahren ab Erteilung der Bewilligung gilt, wobei es sich hierbei um eine relativ kurze Frist handelt.

 

Im Konkreten will der Gesetzgeber offensichtlich mit den Bestimmungen des § 31 Abs. 9 und Abs. 10 NÖ NSchG 2000 Bewilligungswerber bzw. Bewilligungsinhaber dazu veranlassen, ihre (bewilligten) naturschutzrechtlichen Vorhaben in absehbarer Zeit nach erteilter Bewilligung auch tatsächlich umzusetzen. Durch eine zeitnahe Umsetzung sollen nachhaltige Beeinträchtigungen der Tier- und Pflanzenwelt verhindert bzw. auf ein geringes Ausmaß beschränkt werden; zu bedenken ist nämlich, dass sich die Tier- und Pflanzenwelt innerhalb weniger Jahre (allenfalls sogar innerhalb weniger Monate) stark verändern kann und ein einmal bewilligtes Vorhaben nach bereits wenigen Jahren aufgrund geänderter Umweltumstände nicht mehr bzw. nur unter Einhaltung von Auflagen bewilligt werden könnte. Bestrebt wird offenkundig, dass Vorhaben nur dann und nur so lange umgesetzt werden, als diese mit den Umweltbedingungen in Einklang zu bringen sind.

 

Der in § 31 Abs. 9 NÖ NSchG 2000 genannte, aber nicht erläuterte, Begriff „Erteilung“ kann nur mit Rechtskraft gleichzusetzen sein. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes, kann es sich hierbei aber nur um das Erfordernis der formellen Rechtskraft [gegenüber dem Bewilligungswerber – siehe sogleich], sohin nur um das Erfordernis jenes Stadiums handeln, in welchem der Bescheid von Parteien nicht mehr mit Berufung, Vorlageantrag (AVG), Vorstellung, Beschwerde an ein Verwaltungsgericht, Vorlageantrag (VwGVG) bekämpft werden kann (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 6/3 (Stand 1.3.2018, rdb.at)). Auch der Gesetzgeber kann unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Bestimmung nur eine solche Interpretation beabsichtigt haben.

 

Zu beachten sind überdies die subjektiven Grenzen der Rechtskraft. Ein Bescheid kann nur für jene Personen in formelle Rechtskraft erwachsen, denen gegenüber er erlassen wurde, sofern nicht ausdrücklich anderes geregelt ist (vgl. VwGH 23.04.1991, 90/07/0118; VwGH 28.05.2014, 2012/07/0016). Das NÖ Naturschutzgesetz sieht eine derartige „andere Regelung“ offenkundig nicht vor.

 

Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann in einem Mehrparteienverfahren die Erlassung eines Bescheides einzelnen Parteien gegenüber zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen, sodass – übereinstimmend damit – auch die formelle Rechtskraft für die jeweiligen Parteien zu verschiedenen Zeitpunkten eintreten kann (vgl. VwGH 08.03.1977, 346/75; VwGH 19.03.1998, 98/07/0030). Wurde ein Bescheid einer Partei gegenüber gar nicht erlassen, kann er dieser Partei gegenüber auch nicht formell rechtskräftig werden (vgl. VwGH 19.11.1952, 0128/50). Folglich kann die formelle Rechtskraft eines Bescheides, der in einem Mehrparteienverfahren existent geworden ist, gegenüber einer im Verfahren übergangenen Partei nicht eintreten (vgl. VwGH 19.11.1952, 0128/50; VwGH 17.09.1985, 85/07/0079 mwN).

 

Obwohl im Verwaltungsverfahren nicht von einer „Einheitlichkeit der formellen Rechtskraft“ ausgegangen werden kann, ist in den gesetzlichen Regelungen regelmäßig, das heißt, sofern sich aus der konkreten Vorschrift nichts anderes ergibt, mit „rechtskräftigem Bescheid“ ein Bescheid gemeint, der allen Parteien gegenüber in formelle Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 7 mwN).

Wenngleich der gegenständlich relevanten Bestimmung des § 31 Abs. 9 NÖ NSchG 2000 nicht zu entnehmen ist, was mit der Formulierung „Erteilung der Bewilligung“ konkret gemeint ist, kann es sich hierbei, vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks dieser Bestimmung, dass Eingriffe in die Natur durch Umsetzung eines Vorhabens nur für einen begrenzten Zeitraum möglich sein sollen, um allfällige Veränderungen der Natur berücksichtigen zu können, nur um die formelle Rechtskraft gegenüber dem Bewilligungswerber, aber nicht um die formelle Rechtskraft gegenüber allen (möglichen) Parteien, handeln. Andernfalls könnte nämlich durch das Hervortreten von übergangenen Parteien ein Vorhaben auch noch Jahrzehnte nach dessen Bewilligung umgesetzt werden, weil in diesem Falle (so lange der Bewilligungsbescheid gegenüber den übergangenen Parteien nicht erlassen und dieser ihnen gegenüber nicht formell rechtskräftig geworden ist) die Umsetzungsfristen nach § 31 NÖ NSchG 2000 gar nicht zu laufen beginnen würden. Dies kann jedoch keinesfalls Intention des Gesetzgebers gewesen sein, strebt doch dieser offenkundig eine zeitnahe Umsetzung der Vorhaben, eine Umsetzung innerhalb eines Zeitraumes an, in welchem noch weitgehend die im Rahmen des Bewilligungsverfahren geprüften und berücksichtigten Umweltbedingungen vorherrschen.

 

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass für die Prüfung, ob die einzelnen Vorhaben innerhalb der gesetzten bzw. gesetzlich vorgesehenen Fristen umgesetzt worden sind und sohin die jeweiligen Bewilligungen noch nicht erloschen sind, allein der Eintritt der formellen Rechtskraft des Bewilligungsbescheides vom 24.06.2013 gegenüber der Bewilligungswerberin, der C GmbH, von Relevanz ist.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der C GmbH

der verfahrensgegenständliche Bewilligungsbescheid vom 24.06.2013 am 03.07.2013 zugestellt wurde und die C GmbH gegen den Bewilligungsbescheid kein Rechtsmittel erhoben hat. Der Bescheid vom 24.06.2013 wurde der C GmbH gegenüber sohin mit 18.07.2013 formell rechtskräftig (Anmerkung: damals hätte eine Berufung innerhalb von 2 Wochen erhoben werden können).

 

Zur mit dem Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erteilten Bewilligung nach § 7 NÖ NSchG 2000 ist festzuhalten, dass diese grundsätzlich befristet war – es war eine Frist zur Inangriffnahme von 2 Jahren und eine Fertigstellungsfrist von 5 Jahren vorgesehen. Für das erkennende Gericht ist die von der belangten Behörde gewählte Formulierung „wenn das Vorhaben nicht binnen 2 Jahren […] in Angriff genommen oder binnen 5 Jahren fertiggestellt wird“ unzweifelhaft dergestalt zu verstehen, dass die Bewilligung erlischt, wenn einerseits die Umsetzung des Vorhabens nicht binnen 2 Jahren gestartet wird oder wenn die Fertigstellung desselben nicht binnen 5 Jahren erfolgt. Wie die Beschwerdeführerin in dieser Formulierung ein Fertigstellungsverbot erkennen kann, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, denn ist zum einen die Formulierung klar – das „nicht“ bezieht sich allein aufgrund der Gliederung und des Satzbaues auch auf den (zweiten) Satzteil nach dem „oder“ – und deutet auch die von der belangten Behörde gewährte Fristverlängerung mittels Bescheid vom 18.05.2016 eindeutig darauf hin, dass die Behörde kein Fertigstellungsverbot, sondern eine, wie vom Gesetz vorgesehene, Befristung für die Umsetzung der Vorhaben erteilt hat.

 

Diese Befristung gilt nach Auffassung des erkennenden Gerichtes für alle im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides angeführten Vorhaben. Es ist davon auszugehen, dass auch die belangte Behörde alle im Spruchpunkt I. genannten Vorhaben von dieser Befristung erfasst wissen wollte, zumal sie in ihrer Formulierung den Begriff „das Vorhaben“ – wohl gemeint als das „Gesamtvorhaben“, also alle Vorhaben – wählte und sie nicht (wie zuvor) die „Sportanlagen“ aufzählte. Ginge man davon aus, dass mit „das Vorhaben“ lediglich ein Vorhaben/eine „Sportanlage“ gemeint war, wäre für den Bescheidadressaten nicht erkennbar, für welche der im Spruch zuvor genannten „Sportanlage“ die Befristung gilt. Es kann aber der belangten Behörde nicht unterstellt werden, dass sie eine derart unklare Befristungsregelung treffen wollte.

 

Die C GmbH hat entsprechend der Bestimmung des § 31 Abs. 10 NÖ NSchG 2000 vor Ablauf der festgesetzten Fristen mit Schreiben vom 30.06.2015 um Fristverlängerung angesucht. Die im Bewilligungsbescheid genannten Fristen wurden sodann mit rechtskräftigem Bescheid vom 18.05.2016 um 2 Jahre verlängert („d.i. bis längstens 18.07.2017“).

Das Vorhaben Rollerstrecke, das Vorhaben Rodelbahn mit Flutlicht, das Vorhaben Kletterpark, das Vorhaben Schutzhütte/Schutzhaus und das Vorhaben Beherbergungsbetrieb wurden jedoch auch innerhalb der verlängerten Fristen nicht in Angriff genommen und schon gar nicht fertiggestellt, weshalb die für diese Vorhaben erteilten Bewilligungen wegen Zeitablauf nunmehr erloschen sind.

Zum Vorhaben Beschneiungsanlage samt Speicherteich ist festzuhalten, dass dieses fristgerecht umgesetzt und fertiggestellt wurde, weshalb dessen Bewilligung nicht gemäß § 31 Abs. 9 NÖ NSchG 2000 erloschen ist.

 

Da im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides keine Ausführungsfristen bzw. Fertigstellungsfristen festgelegt wurden, sind für die mit diesem Spruchpunkt gemäß § 10 NÖ NSchG 2000 bewilligten Vorhaben die gesetzlichen Fristen zu beachten.

Die mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erteilten Bewilligungen sind gegenüber der C GmbH mit 18.07.2013 formell rechtskräftig geworden und haben mit 18.07.2013 die gesetzlichen Umsetzungsfristen zu laufen begonnen.

 

Da das Vorhaben Rollerstrecke, das Vorhaben Rodelbahn mit Flutlicht, das Vorhaben Kletterpark, das Vorhaben Schutzhütte/Schutzhaus und das Vorhaben Beherbergungsbetrieb weder innerhalb von 2 Jahren ab Erteilung der erforderlichen Bewilligung, das heißt gegenständlich ab 18.07.2013, in Angriff genommen, noch innerhalb von 5 Jahren ab Erteilung der Bewilligung fertiggestellt wurden, sind die mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erteilten Bewilligungen diese Vorhaben betreffend nunmehr wegen Zeitablaufs erloschen.

Das Vorhaben Beschneiungsanlage samt Speicherteich wurde fristgerecht in Angriff genommen und fertiggestellt, bzw. war dieses bereits zum Zeitpunkt der Erteilung fertiggestellt, weshalb die diesbezüglich erteilte Bewilligung nicht erloschen ist.

 

6.4. Zu Spruchpunkten I. und II. gegenständlicher Entscheidung:

 

Wie soeben ausführlich dargelegt, sind die mit gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 24.06.2013 erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligungen Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides betreffend das Vorhaben Rollerstrecke, das Vorhaben Rodelbahn mit Flutlicht, das Vorhaben Kletterpark, das Vorhaben Schutzhütte/Schutzhaus und das Vorhaben Beherbergungsbetrieb wegen zeitlicher Überholung bereits am 18.07.2017 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) bzw. (spätestens) am 18.07.2018 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) erloschen. Es ist an dieser Stelle noch einmal darauf hinzuweisen, dass diese Vorhaben allesamt nicht umgesetzt wurden.

 

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist im Falle der nach der Revisionseinbringung erfolgten Klaglosstellung des Revisionswerbers bzw. im Falle der Revisionszurückziehung das Revisionsverfahren mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Beschwerde vorzugehen (vgl. zB VwGH 26.04.2005, 2000/03/0288; VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).

 

Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde wird dann angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art, das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. zB VwGH 26.03.2007, 2006/10/0234).

 

Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. zB VwGH 02.09.2008, 2007/10/0024).

 

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt überdies in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig (vgl. VwGH 30.01.2013, 2011/03/0228).

 

Da das VwGVG keine dem § 33 Abs. 1 VwGG entsprechende Bestimmungen enthält, können die Überlegungen zu § 33 Abs. 1 VwGG analog auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (siehe hierzu VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).

 

Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung am 17.05.2018 waren die im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erteilten Bewilligungen für die Vorhaben Rollerstrecke, Rodelbahn mit Flutlicht, Kletterpark, Schutzhütte/Schutzhaus und Beherbergungsbetrieb bereits erloschen. Die C GmbH konnte daher, selbst wenn sie gewollt hätte, diese Vorhaben auf Basis dieser Bewilligung nicht mehr umsetzen und hätte sie allenfalls um neuerliche naturschutzbehördliche Bewilligung gemäß § 7 NÖ NSchG 2000 für diese Vorhaben ansuchen müssen. Das bedeutet jedoch auch, dass der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung hinsichtlich der mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 NÖ NSchG 2000 bewilligten Vorhaben Rollerstrecke, Rodelbahn mit Flutlicht, Kletterpark, Schutzhütte/Schutzhaus und Beherbergungsbetrieb das nötige Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Insoweit war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

Die mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligungen betreffend die Vorhaben Rollerstrecke, Rodelbahn mit Flutlicht, Kletterpark, Schutzhütte/Schutzhaus und Beherbergungsbetrieb sind (spätestens) mit 18.07.2018, sohin nach Beschwerdeeinbringung am 17.05.2018, erloschen. Seit 19.07.2018 mangelt es daher der C GmbH für eine zulässige Umsetzung der eben genannten Vorhaben an einer naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß § 10 NÖ NSchG 2000 und müsste sie nunmehr, sofern sie an einer Umsetzung überhaupt interessiert wäre, um neuerliche Bewilligungen ansuchen.

Daraus lässt sich schließen, dass es für die Beschwerdeführerin nunmehr keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, kann doch die C GmbH ohnehin die genannten Vorhaben wegen Zeitablaufs auf Grundlage des angefochtenen Bescheides nicht mehr umsetzen und würden die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen; der Beschwerdeführerin fehlt es sohin an einem Rechtsschutzbedürfnis.

 

Da das Gesetz keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden schlechthin einräumt, sondern bloß einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die aktuell in die Rechtssphäre eingreifen (vgl. zB VwGH 02.07.2008, 2007/10/0010), war die Beschwerde, insoweit sie sich gegen die gemäß § 10 NÖ NSchG 2000 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) bewilligten Vorhaben Rollerstrecke, Rodelbahn mit Flutlicht, Kletterpark, Schutzhütte/Schutzhaus und Beherbergungsbetrieb richtet, als gegenstandslos geworden zu erklären und war insoweit das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

 

6.5. Zu Spruchpunkt III. gegenständlicher Entscheidung:

 

Wie oben ausführlich erläutert, sind lediglich die gemäß § 7 NÖ NSchG 2000 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) und gemäß § 10 NÖ NSchG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) erteilten Bewilligungen betreffend das Vorhaben Beschneiungsanlage samt Speicherteich nicht erloschen. Dieses Vorhaben wurde fristgerecht umgesetzt.

 

Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde u.a. den angefochtenen Bescheid, sohin auch die naturschutzbehördlichen Bewilligungen hinsichtlich des Vorhabens Beschneiungsanlage samt Speicherteich, aufzuheben. Begründend brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde eine Reihe von Einwendungen gegen die errichtete Beschneiungsanlage samt Speicherteich vor. Sie führte im Wesentlichen aus, dass sich das Vorhaben in einem Natura 2000-Gebiet befinde, die Schutzgüter und Schutzgebiete niemals Gegenstand der naturschutzbehördlichen Bewilligung gewesen seien, durch die Errichtung des Vorhabens die näher angeführten Tierarten, aber auch die Schutzgebiete an sich erheblich beeinträchtigt werden würden und die noch im Jahr 2000 besiedelten Lebensräume für zahlreiche Arten unnutzbar gemacht werden. Im Konkreten befinde sich das Vorhaben in der ausgewiesenen Important Bird Area (IBA „***“ faktisches SPA), im Vogelschutzgebiet SPA „***“, dem faktischen FFH-Gebiet „***“, dem ausgewiesenen Feuchtgebiet von internationaler Bedeutung (***-Gebiet „Teich-, Moor und Flusslandschaft ***“) der ausgewiesenen Wildtiermigrationsroute, dem „***“ und beeinflusse das Vorhaben überdies das benachbarte FFH-Gebiet des Fließgewässers *** (FFH-Gebiet „***). Die für die Beschneiungsanlage notwendige Wasserentnahme aus dem Einsiedlbach sei unter Berücksichtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des Gewässers nicht verantwortbar. Moniert wurde weiters, dass kein gewässerökologisches Gutachten, kein Lärmgutachten, keine flächendeckenden Erhebungen zu Lebensräumen und Schutzgutbeständen eingeholt worden seien und die durchgeführte Naturverträglichkeitsprüfung äußerst mangelhaft und nicht der Richtlinie entsprechend gewesen sei. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil umweltbezogenen Bestimmungen widersprochen werde, insbesondere dem Unionsrecht.

Zur Untermauerung ihrer Einwendungen legte die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde zahlreiche und umfangreiche Unterlagen (Stellungnahmen zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes, Einwendungen gegen die Beschneiungsanlage, Vergleich Vogelvorkommen am ***, Vergleich Gutachten und Tatsachen) bei, welche als Bestandteil der Beschwerde angeführt wurden.

 

Bereits aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren übergangen wurde, diese daher an dem gesamten Ermittlungsverfahren nicht beteiligt war und ihr erst jetzt, im Wege des Beschwerdeverfahrens nachträglich die Parteistellung im naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren zuerkannt wurde, zeigt sich eine nicht ausreichende Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde.

 

Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin überhaupt keine Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen eingeräumt hat und es folglich unterlassen hat, weitere notwendige Ermittlungsschritte zu setzen.

Unzweifelhaft steht der maßgebliche Sachverhalt gegenständlich noch nicht fest.

Es stellt sich daher die Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unter Einbeziehung des nunmehrigen (umfassenden) Vorbringens der Beschwerdeführerin durch das erkennende Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, oder, ob sich die Feststellung des Sachverhaltes durch die belangte Behörde im Wege der beschlussmäßigen Behebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung im Sinne der Raschheit und Kostenersparnis als sinnvoll und zweckmäßig erweist.

 

Hierzu ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, sowie VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062) nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht besteht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist daher nur bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde - auch in Teilbereichen - zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, sowie VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123 mwN).

 

Bei der nun vorzunehmenden Beurteilung, ob die festgestellte Ermittlungslücke – die Beschwerdeführerin wurde dem behördlichen Verfahren gar nicht beigezogen – als „krass oder gravierend“ im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu werten ist, ist vom konkreten Verfahrensgegenstand des vorliegenden Falles auszugehen. In Anbetracht der zahlreichen und umfangreichen Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, handelt es sich gegenständlich nicht um eine mühelos und leicht nachzuholende Ermittlungstätigkeit. Vielmehr ist gegenständlich davon auszugehen, dass aufgrund der vorgebrachten Einwendungen weitere Sachverständigengutachten (allenfalls nach Befundaufnahme vor Ort) eingeholt werden, diese sodann der Beschwerdeführerin als Parteiengehör, mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht werden und diese Gutachten allenfalls in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssen. Die bloße Durchführung einer mündlichen Verhandlung würde keinesfalls ausreichen, um die unterlassenen Ermittlungsschritte nachzuholen bzw. die bereits vorhandenen Ermittlungsergebnisse zu ergänzen.

Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt zumindest mit gleicher Raschheit und mit zumindest gleichem Aufwand wie das erkennende Gericht feststellen wird können. Ferner ist, nach Ansicht des erkennenden Gerichtes, die Sachverhaltsermittlung durch das Gericht selbst nicht mit einer (wie auch immer gearteten) erheblichen Kostenersparnis verbunden.

 

Zusammengefasst erweist sich gegenständlich die beschlussmäßige Behebung des angefochtenen Bescheides, sofern er die naturschutzbehördliche Bewilligung gemäß § 7 NÖ NSchG 2000 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) und gemäß § 10 NÖ NSchG 2000 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) bezüglich des Vorhabens Beschneiungsanlage samt Speicherteich betrifft, und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Entscheidung als zweckmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Darüber hinaus entspricht diese Entscheidung auch dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin.

 

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bezirkshauptmannschaft Gmünd nunmehr neuerliche Bewilligungsverfahren, unter Einbeziehung der Beschwerdeführerin und mit fachkundiger Unterstützung von Sachverständigen durchzuführen hat, wobei diese Bewilligungsverfahren lediglich das Vorhaben Beschneiungsanlage samt Speicherteich betreffen.

 

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz Antragstellung durch die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde (teilweise) zurückzuweisen bzw. der angefochtene Bescheid (teilweise) aufzuheben war, und überdies einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionen betreffend Spruchpunkt I., II. und III.:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständlichen Entscheidungen weichen nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Überdies kommen den gegenständlichen Entscheidungen keine über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutungen zu.

 

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