VwGH 2000/03/0288

VwGH2000/03/028826.4.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Kleiser, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der E B in A, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh und Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Jänner 2000, Zl. Agrar-480156/28-2000- Mü/Scw, betreffend Jagdgebietsfeststellung (mitbeteiligte Partei:

Jagdgenossenschaft W, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses F S, W) den Beschluss gefasst:

Normen

JagdG OÖ 1964 §13 Abs1;
JagdRallg;
JagdG OÖ 1964 §13 Abs1;
JagdRallg;

 

Spruch:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

2. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde im Instanzenzug die Anträge der Beschwerdeführerin auf Arrondierung näher bezeichneter "zusätzlicher" Flächen aus dem genossenschaftlichen Jagdgebiet W zum Eigenjagdgebiet H der Beschwerdeführerin für die Jagdperiode vom 1. April 1999 bis zum 31. März 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.) und stellte fest, dass für die oben genannte Jagdperiode (lediglich) näher bezeichnete Grundstücke im Ausmaß von 9,3865 ha vom Genossenschaftsjagdgebiet W abgetrennt und dem Eigenjagdgebiet H der Beschwerdeführerin zugeschlagen würden (Spruchpunkt 2.).

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung mit Beschluss vom 13. Juni 2000, B 536/00-6, ablehnte und mit Beschluss vom 28. August 2000, B 536/00-8, gemäß Art 144 Abs 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

2.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren (vgl den hg Beschluss vom 3. September 2003, Zl 2001/03/0097, mwN).

Gemäß § 13 Abs 1 Oö JG hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Jagdgebietsfeststellung auf Antrag zum Zweck entsprechender Gebietsabrundung (Arrondierung) aneinander grenzender Jagdgebiete einzelne Teile von dem einen Jagdgebiet abzutrennen und dem anderen zuzuschlagen (Arrondierungsgebiet), wenn jagdwirtschaftliche Gründe die Gebietsabrundung erfordern. Gemäß § 13 Abs 1 letzter Satz Oö JG ist ein Antrag auf (neuerliche) Gebietsabrundung spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Jagdperiode zu stellen. Nach dieser Rechtslage hat eine Jagdgebietsabrundung zur Folge, dass die abgetrennten Flächen für die Dauer der Jagdperiode zu dem Jagdgebiet gehören, dem sie zugewiesen werden (vgl Reisinger/Schiffner, Oberösterreichisches Jagdrecht (April 2002), 39, Anm 13 zu § 13 Oö JG).

Daran ändert auch § 10 Abs 4 Öo JG nichts, da nach dieser Bestimmung nur die Feststellung von Eigenjagdgebieten gemäß Abs 1 leg. cit (und nicht etwa auch eine Gebietsabrundung gemäß § 13 Oö JG) für die nächste Jagdperiode weiter gilt (vgl Reisinger/Schiffner, Oberösterreichisches Jagdrecht (April 2002), 34, Anm 7 zu § 10 Oö. JG).

4.

Im Hinblick auf das Ende der Jagdperiode mit 31. März 2005 kann ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin daran, dass der Verwaltungsgerichtshof auch noch danach über den angefochtenen Bescheid entscheidet, nicht mehr bestehen (vgl idS auch den hg Beschluss vom 19. Dezember 1990, Zl 90/03/0209 mwN). Vielmehr würde sich die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin auch durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil auch in einem - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - fortgesetzten Verfahren das von der Beschwerdeführerin mit der Einbringung der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel infolge der zeitlichen Überholung nicht mehr erreicht werden kann (vgl hiezu den hg Beschluss vom 28. Februar 2005, Zl 2004/03/0216, mwN).

5.

Die vorliegende Beschwerde wurde somit gegenstandslos, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen war.

II.

Da im Beschwerdefall die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte, war keiner der beiden Parteien Kostenersatz im Sinne der §§ 47 ff VwGG zuzusprechen (vgl etwa den hg Beschluss vom 13. November 2002, Zl 2001/03/0149, mwN).

Wien, am 26. April 2005

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte