VwGH 85/07/0079

VwGH85/07/007917.9.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde der Österreichischen Bundesforste in Wien, vertreten durch Oberdirektionsrat Dr. RB, jur. adm. Delegierter der Österreichischen Bundesforste in Innsbruck, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 28. Februar 1985, Zl. LAS-402/7-84, betreffend Ablösung von Holzbezugsrechten (mitbeteiligte Partei: HH in S, vertreten durch Dr. Bernhard Heitzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, Müllerstraße 3), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs2;
AVG §8;
WWSLG Tir 1952 §3 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §3 Abs3;
AVG §66 Abs2;
AVG §8;
WWSLG Tir 1952 §3 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §3 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.000,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Auf Grund der Servitutenregulierungsurkunde vom 10. Februar 1870, Nr. 23.257/830, steht dem "B-gut" ein jährliches Brennholzbezugsrecht im Ausmaß von 6,82 rm und ein jährliches Nutzholzbezugsrecht von 0,62 fm auf Grundstücken der beschwerdeführenden Österreichischen Bundesforst (vorgetragen in EZ. 214 II, KG X) zu. Zum Gutsbestand des "B-gutes" gehörten ursprünglich die Grundstücke 66 Bauarea, 10 Wiese, 11 Wiese, 12 Wiese, 13 Acker, 14 Acker, 2033/2 Wald und 5640 Weg; sie waren in EZ. 16 II, KG X, vorgetragen. Mit Kaufvertrag vom 28. April 1924 veräußerte die damalige Eigentümerin des "B-gutes" die Grundstücke 66, 10 und 11 an K und NH (die Rechtsvorgänger der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei); auf diesen Grundstücken wurde die Liegenschaft EZ. 521 II, KG X, gebildet. Die Liegenschaft EZ. 16 II, KG X, besteht derzeit nur mehr aus dem Grundstück 14/10 Weg im Ausmaß von 214 m2; sie steht im Eigentum des Ing. HM.

2. Mit an das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz gerichteter Eingabe vom 5. August 1982 beantragten die Österreichischen Bundesforste (die nunmehrige Beschwerdeführerin), "das dem 'B-gut' derzeit noch zustehende Einforstungsrecht im Ausmaß von 6,82 rm Brennholz sowie 0,632 fm Bau- und Nutzholz jährlich wegen dauernder Entbehrlichkeit ab 1. 1. 1983 für immerwährende Zeiten in Geld abzulösen".

Auf Grund dieses Antrages wurde mit Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz vom 15. November 1982 das bezeichnete, nach Ansicht der Behörde der Liegenschaft EZ. 16 II, KG X, zustehende Einforstungsrecht samt einem Guthaben für Nutzholzbezüge der Jahre 1980 bis 1982 gemäß § 38 in Verbindung mit §§ 7, 18, 26 und 28 des Wald- und Weideservitutengesetzes, LG und VBl. für Tirol Nr. 21/1952 (in der Folge kurz: WWSG) gegen einen Betrag von

S 39.101,20 mit Wirkung ab 1. Jänner 1983 für immerwährende Zeiten abgelöst.

3. Mit an die Agrarbehörde erster Instanz gerichtetem Schriftsatz vom 14. Mai 1984 stellte der Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen auf die §§ 8 Abs. 1 und 2 sowie 9 Abs. 1 WWSG gestützten Antrag auf Durchführung eines Regulierungsverfahrens. Begehrt wurde die Feststellung der belasteten und berechtigten Liegenschaften und des Umfanges des Einforstungsrechtes mit 6,8 rm Brennholz jährlich und 0,63 fm Nutzholz jährlich. Als belastete Liegenschaft solle die EZ. 214 II, KG X, der Beschwerdeführerin, als berechtigte Liegenschaft die EZ. 521 II, KG X, des Mitbeteiligten festgestellt werden. Erst durch diesen Regulierungsantrag kam der Agrarbehörde erster Instanz zur Kenntnis, daß die Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten mit Kaufvertrag vom 28. April 1924 aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ.16 II, KG X, die Grundstücke 66, 10 und 11 erworben hatten, und daß seit diesem Zeitpunkt an die jeweiligen Eigentümer dieser Grundstücke (EZ. 521 II, KG X) das Servitutsholz abgegeben wurde.

Daraufhin wurde der ursprünglich nur der Beschwerdeführerin und Ing. HM (als nunmehrigem Eigentümer der Liegenschaft EZ. 16 II, KG X) zugestellte Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz vom 15. November 1982 über die Ablösung des Holzbezugsrechtes auch dem Mitbeteiligten in seiner Eigenschaft als nunmehriger Eigentümer der Liegenschaft EZ. 521 II, KG X, zugestellt.

4. Über die sodann vom Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid erhobene Berufung entschied der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 28. Februar 1985 gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 dahin gehend, daß der Berufung Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes in rechtlicher Hinsicht folgendes aus: In dem Kaufvertrag vom 28. April 1924 sei keine Bestimmung über das rechtliche Schicksal der mit der Liegenschaft EZ. 16 II, KG X, verbundenen Servitutsrechte enthalten. Wenn damals eventuell auch außerhalb des vorgenannten Kaufvertrages eine Vereinbarung geschlossen worden wäre, daß das besagte Holzbezugsrecht von der Liegenschaft EZ. 16 II, KG X, auf die Liegenschaft EZ. 521 II, KG X, übertragen würde, so hätte diese Übertragung gemäß § 79 der damals in Geltung gestandenen Verordnung der k.u.k. Stadthalterei in Tirol und Vorarlberg vom 15. April 1911, Z. 184/4, welche zur Durchführung des Tiroler Landesgesetzes vom 19. Juni 1909, Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 37/1911, erlassen worden war, der Genehmigung der Agrarbehörde bedurft. Eine solche agrarbehördliche Genehmigung für die Übertragung des Holzbezugsrechtes auf die Liegenschaft EZ. 521 II, KG X, liege jedoch nicht vor, sodaß das streitgegenständliche Holzbezugsrecht nicht zur Gänze auf die Liegenschaft EZ. 521 II übertragen worden sein könne. Wie das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben habe, sei das Einforstungsholz trotzdem immer dem Eigentümer der EZ. 521 II als vermeintlichem Inhaber des "B-gutes" abgegeben worden. Nach Ansicht der belangten Behörde stelle die Abschreibung der Grundstücke 66, 10 und 11 aus der Liegenschaft EZ. 16 II, KG X, aufgrund des Kaufvertrages vom 28. April 1984 rechtlich die Teilung einer servitutsberechtigten Liegenschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 WWSG dar. Die Behörde erster Instanz habe in Verkennung der tatsächlichen und rechtlichen Situation angenommen, daß das einschlägige Holzbezugsrecht nach wie vor der Liegenschaft EZ. 16 II, KG. X, zukomme und dementsprechend das Holzbezugsrecht mit Bescheid vom 15. November 1982 abgelöst. Dies scheine der belangten Behörde rechtlich verfehlt. Die Nutzungen aus dem Holzbezugsrecht des "B-gutes" stünden den Liegenschaften EZ. 16 II und 521 II, je KG St. X, im Verhältnis ihres wirtschaftlichen Bedarfes zu. Da jedoch von der Behörde erster Instanz keinerlei Feststellungen darüber getroffen worden seien, in welchem Verhältnis die Nutzungen aus dem besagten Holzbezugsrecht den beiden vorgenannten Liegenschaften zustünden, erscheine der belangten Behörde der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich sei, weshalb die belangte Behörde sich veranlaßt sehe, den erstinstanzlichen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zu verweisen.

5. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid in ihren Rechten dadurch verletzt, daß dem Mitbeteiligten im Verfahren zur Ablösung des Holzbezugsrechtes Parteistellung zuerkannt wurde, daß gegen den Grundsatz der "entschiedenen Sache" verstoßen wurde, da das strittige Holzbezugsrecht mangels Parteistellung des Mitbeteiligten rechtskräftig abgelöst worden ist, und daß gegen den Grundsatz des "zeitlichen Geltungsbereiches eines Gesetzes" verstoßen wurde, da von der belangten Behörde ein Sachverhalt aus dem Jahr 1924 dem § 3 Abs. 2 WWSG, also einer erst später in Kraft getretenen Gesetzesbestimmung, unterstellt worden ist. Die Beschwerdeführerin behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und begehrt aus diesem Grund dessen Aufhebung.

6. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung die Beschwerde als unbegründet beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, erstattet. Die beschwerdeführende Partei hat mit einer Äußerung auf die Gegenschrift der belangten Behörde repliziert.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In Ausführung der Beschwerdepunkte bringt die beschwerdeführende Partei vor, es sei, wie sich aus Punkt II des Kaufvertrages ex 1924 zweifelsfrei ergebe, der Wille der Vertragsparteien auf die gänzliche Übertragung der Einforstungsrechte gerichtet gewesen. Die Rechtsübertragung habe jedoch, hier stimme die Beschwerdeführerin mit der belangten Behörde überein, mangels agrarbehördlicher Genehmigung nicht stattgefunden bzw. sei nicht rechtswirksam geworden. Folglich seien die Einforstungsrechte zur Gänze bei dem schon bis dahin berechtigten Gut, der Liegenschaft EZ. 16 II, KG X, verblieben. Daraus ergebe sich, daß im Jahre 1982, also zu dem Zeitpunkt, als die Holzbezugsrechte bescheidmäßig abgelöst wurden, der grundbücherliche Eigentümer der genannten Liegenschaft, Ing. HM, befugt gewesen sei, über diese Rechte zu verfügen. Hingegen sei dem Mitbeteiligten als Eigentümer der Liegenschaft EZ. 521 II, KG X, im Zeitpunkt der Rechtsablösung weder aus dem Kaufvertrag ex 1924 noch in sonstiger Weise das strittige Einforstungsrecht zugestanden. Dem Mitbeteiligten mangle es somit hinsichtlich der besagten Rechte an der Parteistellung, da nach dem WWSG in Verbindung mit § 8 AVG 1950 nur der Eigentümer der servitutsbelasteten oder servitutsberechtigten Liegenschaft Partei sein könne. Was die Heranziehung des § 3 Abs. 2 WWSG durch die belangte Behörde anlange, so übersehe diese zunächst, daß die Agrarbehörde über Ablösungen, Neuregulierungen sowie Übertragungen von Einforstungsrechten immer nur auf Grund eines entsprechenden Parteienantrages und nicht von Amts wegen entscheiden könne. Die genannte Gesetzesbestimmung hätte demnach nur dann zum Tragen kommen können, wenn vor Erlassung des Bescheides der Agrarbehörde erster Instanz von den Parteien ein Teilungsantrag gestellt worden wäre, was aber nicht der Fall gewesen sei. Darüber hinaus sei die Anwendung des § 3 Abs. 2 WWSG auf den gegenständlichen Sachverhalt überhaupt rechtswidrig, weil dadurch gegen den Grundsatz des "zeitlichen Geltungsbereiches eines Gesetzes" verstoßen werde. Gesetze wirkten nämlich nicht zurück und hätten auf vorhergegangene Handlungen und vorher erworbene Rechte keinen Einfluß, es sei denn, der Gesetzgeber hätte die rückwirkende Kraft einer bestimmten Norm ausdrücklich verfügt, was aber für die Bestimmungen des WWSG nicht zutreffe.

2. Nach § 66 Abs. 2 AVG 1950 kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen.

Ein auf diese Gesetzesstelle gegründeter letztinstanzlicher Bescheid - ein solcher liegt im Beschwerdefall vor - ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid, der durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden kann (vgl. bereits den Rechtssatz eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1951, Slg. Anh. 33/A; ferner die Erkenntnisse vom 26. Oktober 1961, Slg. Nr. 5653/A, und vom 9. Jänner 1963, Slg. Nr. 5934/A).

3.1. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, dem Mitbeteiligten habe in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren die Parteistellung gefehlt, kann nicht gefolgt werden. In seiner Berufung brachte der Mitbeteiligte vor, er sei laut Grundbuch Eigentümer der Liegenschaft "B", vorgetragen in EZ. 521 II, X; wie er bereits in seinem Antrag vom 14. Mai 1984 auf Durchführung eines Regulierungsverfahrens im einzelnen nachgewiesen habe, sei nur er und nicht der Eigentümer der Liegenschaft EZ. 16 II, X, servitutsberechtigt. Dementsprechend hätten in den vergangenen 50 Jahren ausnahmslos er und seine Rechtsvorgänger das Servitutsholz von der Beschwerdeführerin bezogen. Im Ablösungsverfahren sei daher mit jemandem verhandelt worden, der nicht Partei, da nicht Eigentümer des "B-gutes" sei.

Dieses Vorbringen - daß der Mitbeteiligte Eigentümer der Liegenschaft EZ. 521 II ist, steht außer Streit - läßt es für den Verwaltungsgerichtshof nicht zweifelhaft erscheinen, daß durch die zugunsten eines Dritten (des Eigentümers der Liegenschaft 16 II) bescheidmäßig ausgesprochene Ablösung des Holzbezugsrechtes der Mitbeteiligte als Eigentümer eines Großteiles der seinerzeit berechtigten und geteilten Liegenschaft 16 II im Grunde des § 3 Abs. 2 WWSG in seiner Rechtsphäre berührt wurde. Dem Mitbeteiligten kam demnach im gegenständlichen Ablösungsverfahren Parteistellung zu; seine Berufung wurde sohin von der belangten Behörde zutreffenderweise nicht mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen.

3.2. Aus dem Vorgesagten folgt unmittelbar, daß auch die Meinung der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe mit ihrer Entscheidung die Rechtskraftwirkung des erstinstanzlichen Bescheides vom 15. November 1982 außer acht gelassen, verfehlt ist. Da der Mitbeteiligte von der Behörde erster Instanz als Partei beizuziehen gewesen wäre, von ihr jedoch übergangen wurde, konnte der besagte Bescheid dem Mitbeteiligten gegenüber nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1971, Slg. Nr. 8057/A). Daß aber der Mitbeteiligte gegen den ihm nachträglich zugestellten Bescheid nicht innerhalb der ihm zur Verfügung gestandenen Frist berufen habe, wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet und ist auch den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen.

3.3. Rechtsirrig ist schließlich auch die in der Beschwerde vorgetragene Auffassung, es würde die von der belangten Behörde für zutreffend erachtete Heranziehung des § 3 Abs. 2 WWSG gegen den zeitlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verstoßen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die hiezu von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift geäußerte Ansicht: Während Abs. 3 des § 3 WWSG davon handelt, daß "in Hinkunft" eine berechtigte Liegenschaft geteilt wird, sieht Abs. 2 dieser Gesetzesstelle vor, daß die Nutzungen den Trennstücken im Verhältnis ihres wirtschaftlichen Bedarfes zustehen, wenn eine berechtigte Liegenschaft geteilt "wurde". Eine Gegenüberstellung dieser beiden, jeweils die Teilung berechtigter Liegenschaften regelnden Bestimmungen führt ohne weiteres zu dem Ergebnis, daß § 3 Abs. 2 leg. cit. ausschließlich die Regelung von der Vergangenheit, d. h. vor Inkrafttreten des WWSG (gemäß dessen § 57 Abs. 1: mit 1. Juli 1952), vorgenommenen Liegenschaftsteilungen zum Inhalt hat. Die belangte Behörde hat somit dadurch, daß sie die Abschreibung von Grundstücken aus der (damals) berechtigten Liegenschaft EZ. 16 II, KG X, auf Grund des Kaufvertrages vom 28. April 1924 dem Tatbestand des § 3 Abs. 2 WWSG unterstellte, nicht rechtswidrig gehandelt.

4. Nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung geben der Berufungsbehörde die Möglichkeit, von der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG 1950 Gebrauch zu machen (vgl. die bereits zitierten Erkenntnisse Slg. Nr. 5653/A und Slg. Nr. 5934/A). Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides dargetan, daß die Erstinstanz keinerlei Feststellungen getroffen habe, die eine Beantwortung der Frage zuließen, in welchem Verhältnis die Nutzungen aus dem verfahrensgegenständlichen Holzbezugsrecht den Liegenschaften EZ. 16 II und 521 II, je KG X, zustünden. Sie hat damit dem Erfordernis entsprochen, die der Erstbehörde bei der Feststellung des Sachverhaltes unterlaufenen Mängel anzuführen (vgl. zu diesem Erfordernis das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1981, Zl 3395/80). Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die belangte Behörde angesichts des Versäumnisses der Behörde erster Instanz, die vorbezeichneten Feststellungen zu treffen, rechtswidrig gehandelt hat, wenn sie mit einer kassatorischen Entscheidung nach § 66 Abs. 2 AVG 1950 vorgegangen ist.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde nach jeder Richtung als unbegründet; sie war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 und 3 sowie 59 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243 im Rahmen des gestellten Antrages. Das den Vorlageaufwand betreffende Mehrbegehren der belangten Behörde war abzuweisen, da die Akten des Verwaltungsverfahrens nur einmal, und zwar zu der unter Zl. 85/07/0117 protokollierten Beschwerde vorgelegt wurden, und der dafür beantragte Aufwandersatz in dem über jene Beschwerde ergangenen Erkenntnis zugesprochen wurde.

Wien, am 17. September 1985

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