VwGH 2013/10/0084

VwGH2013/10/008428.11.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache des MS in R, vertreten durch Mag. Peter Greil, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Adolf-Pichler-Platz 10, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 30. Oktober 2012, Zl. 74.301/0007/2012, betreffend Berechtigung zum Aufsteigen in den nächsthöheren Jahrgang, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zugesprochen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in den IV. Jahrgang der Höheren Lehranstalt an der von ihm besuchten HTLBA nicht berechtigt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der Beschwerdeführer mittlerweile die Berechtigung zum Aufsteigen in den nächsthöheren Jahrgang der von ihm besuchten Schulart erworben habe und derzeit den IV. Jahrgang besuche.

Über Vorhalt dieser Mitteilung gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er ein Jahr in seinem Fortkommen verloren habe. Es sei Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes festzustellen, ob der angefochtene Bescheid rechtskonform sei. Für den Fall der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sei zu erheben, inwieweit Amts- oder Organhaftungsansprüche geltend gemacht werden können. Aus den genannten Gründen habe der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens iSd § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandlosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. zB. den hg. Beschluss vom 31. März 2011, Zl. 2009/10/0193, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Der Verwaltungsgerichtshof verneint in den Fällen, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, in ständiger Judikatur die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung, wenn der Beschwerdeführer mittlerweile die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erlangt hat. Anhaltspunkte dafür, dass demgegenüber im vorliegenden Beschwerdefall die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid gegeben wäre, sind weder ersichtlich, noch lassen sie sich der - oben wiedergegebenen - Stellungnahme entnehmen. Insbesondere ändert ein im Wege der Amtshaftung geltend zu machender Anspruch auf Ersatz eines durch verspäteten Eintritt in das Erwerbsleben allenfalls entstehenden Vermögensschadens alleine noch nichts am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in Rechten verletzt zu sein (vgl. zB. den hg. Beschluss vom 28. Juni 2010, Zl. 2008/10/0047, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Zufolge des Wegfalls eines rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war das vorliegende Beschwerdeverfahren somit - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall kann ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand nicht beurteilt werden, welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren genommen hätte, wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt daher nach freier Überzeugung, dass ein Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer nicht stattfindet.

Wien, am 28. November 2013

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