Normen
SchUG 1986 §25;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
SchUG 1986 §25;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Aufwandersatz wird nicht zugesprochen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 22. Oktober 2007 wurde ausgesprochen, dass die mj. A zum Aufsteigen in die 3. Klasse der von ihr besuchten Schulart nicht berechtigt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende von der Erziehungsberechtigten der mj. A erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2009 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass die mj. A mittlerweile die 2. Klasse der von ihr besuchten Schulart erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zum Aufsteigen in die 3. Klasse erworben habe.
Über Vorhalt dieser Mitteilung gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass durch den angefochtenen Bescheid nach wie vor aktuell eine Rechtsverletzung Platz greife. Die mj. A habe nämlich auf Grund dieses Bescheides eine Klasse doppelt besuchen müssen, sodass ihre Schulausbildung ein Jahr später ende und auch die an die Schulausbildung anschließende Verdienstmöglichkeit erst ein Jahr später eintrete. Dadurch ergeben sich erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen. Auch dürfe nicht übersehen werden, dass sie durch das aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Nichtaufsteigen psychisch belastet worden sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens iSd § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.
Gegenstandlosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 14. März 2008, Zl. 2003/10/0279, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Der Verwaltungsgerichtshof verneint in den Fällen, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, in ständiger Judikatur (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 22. November 2006, Zl. 2005/10/0205, und die dort zitierte Vorjudikatur) die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung, wenn der Beschwerdeführer mittlerweile die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erlangt hat. Anhaltspunkte dafür, dass demgegenüber im vorliegenden Beschwerdefall die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid gegeben wäre, sind weder ersichtlich, noch lassen sie sich der - oben wiedergegebenen - Stellungnahme entnehmen. Insbesondere ändert ein im Wege der Amtshaftung geltend zu machender Anspruch auf Ersatz eines durch verspäteten Eintritt in das Erwerbsleben allenfalls entstehenden Vermögensschadens alleine noch nichts am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in Rechten verletzt zu sein (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/10/0004, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Zufolge des Wegfalls eines rechtlichen Interesses der Beschwerdeführerin an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war das vorliegende Beschwerdeverfahren somit - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall kann ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand nicht beurteilt werden, welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren genommen hätte, wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt daher nach freier Überzeugung, dass ein Kostenzuspruch weder an die Beschwerdeführerin noch an die belangte Behörde stattfindet.
Wien, am 28. Juni 2010
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