Normen
SchUG 1986 §71 Abs2 litb;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
SchUG 1986 §71 Abs2 litb;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Aufwandersatz wird nicht zugesprochen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 8. Jänner 1997 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die 8. Klasse eines Oberstufenrealgymnasiums mit Instrumentalunterricht nicht berechtigt sei.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 30. November 1999, B 471/97, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und teilte mit, der Beschwerdeführer habe im Schuljahr 1996/97 die 7. Klasse des Oberstufenrealgymnasiums wiederholt und erfolgreich abgeschlossen; die Reifeprüfung habe er im Haupttermin des Schuljahres 1997/98 am BRG und BORG Dornbirn erfolgreich abgeschlossen.
Über hg. Aufforderung nahm der Beschwerdeführer hiezu Stellung und brachte vor, es bestehe dennoch ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Dies nicht nur wegen der allfälligen Geltendmachung von Schadeneratzansprüchen, die durch ein aufhebendes Erkenntnis nicht nur erleichtert bzw. überhaupt erst ermöglicht werde, sondern insbesondere wegen der Möglichkeit einer Betroffenheit sehr vieler anderer Schüler (auch einer Schwester des Beschwerdeführers) und anderer Erziehungsberechtigter (somit auch der Eltern des Beschwerdeführers). Die gestellten Anträge und Anregungen müssten daher aufrecht erhalten werden.
Der Verwaltungsgerichtshof verneint in den Fällen, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, in ständiger Judikatur die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, wenn der Beschwerdeführer diese Schulstufe in der Zwischenzeit absolviert und solcherart das Ziel erreicht hat, das er mit der Beschwerde gegen diesen Bescheid erreichen wollte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 4. November 1996, Zl. 95/10/0268, und die hier zitierte Vorjudikatur).
Mit seinem (oben wiedergegebenen) Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, dass durch den angefochtenen Bescheid eine fortwirkende Möglichkeit der Rechtsverletzung bestünde. Ein im Wege der Amtshaftung geltend zu machender Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens alleine ändert nämlich nach ständiger hg. Judikatur noch nichts am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. nochmals den zitierten Beschluss vom 4. November 1996 und die dort zitierte Vorjudikatur). Ob aber dritte Personen durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt würden, ist für die - ausschließlich zu beurteilende - Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Beschwerdeführers nicht von Bedeutung.
Zufolge des Wegfalls eines rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war das vorliegende Beschwerdeverfahren somit - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall ist ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand nicht zu ersehen, welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren genommen hätte, wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt daher nach freier Überzeugung, dass ein Kostenzuspruch weder an den Beschwerdeführer, noch an die belangte Behörde stattfindet.
Wien, am 18. Dezember 2000
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