VwGH Ro 2017/11/0006

VwGHRo 2017/11/000615.6.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revisionen der Österreichischen Zahnärztekammer in Wien, vertreten durch Tschurtschenthaler Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7, gegen

1. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 30. November 2016, Zl. VGW-101/078/37/2015-9 (Spruchpunkt A), betreffend Parteistellung iA. Errichtungsbewilligung für ein privates Zahnambulatorium (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2017/11/0006),

2. den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 30. November 2016, Zl. VGW-101/078/37/2015-9 (Spruchpunkt B), betreffend Zurückweisung einer Beschwerde iA. Änderungsbewilligung für ein privates Zahnambulatorium (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2017/11/0053), und

3. die Entscheidung (den Beschluss) des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. April 2017, Zl. VGV-101/027/30329/2014-12, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde iA. Änderungsbewilligung für ein privates Zahnambulatorium (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2017/11/0160),

(jeweils belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung; jeweils mitbeteiligte Partei: D GmbH in W, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2),

zu Recht erkannt:

Normen

62007CJ0169 Hartlauer VORAB;
ÄrzteG 1998;
AVG §37;
AVG §63 impl;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
Gesundheitsversorgung Stärkung ambulante öffentliche 2010;
KAG Slbg 2000 §7 Abs1 lita;
KAG Wr 1987 §4 Abs1;
KAG Wr 1987 §4 Abs2 lita;
KAG Wr 1987 §4 Abs2a;
KAG Wr 1987 §4 Abs6;
KAG Wr 1987 §4;
KAG Wr 1987 §5 Abs2;
KAG Wr 1987 §5 Abs3;
KAG Wr 1987 §5 Abs8;
KAG Wr 1987 §5;
KAG Wr 1987 §7 Abs1;
KAG Wr 1987 §7 Abs2;
KAKuG 2001;
VwGG §26 Abs2 idF 2013/I/033;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §7 Abs3;
VwRallg;
ZahnärzteG 2006 §26b;
ZahnärzteG 2006;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110006.J00

 

Spruch:

1. Das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 30. November 2016 (hg. Zl. Ro 2017/11/0006) wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

2. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 30. November 2016 (hg. Zl. Ra 2017/11/0053) wird als unbegründet abgewiesen.

3. Die Entscheidung (der Beschluss) des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. April 2017, Zl. VGV-101/027/30329/2014-12 (hg. Zl. Ra 2017/11/0160), wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Wien hat - zu 1. und 3. - der Revisionswerberin jeweils Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 - insgesamt also EUR 2.692,80 - binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Revisionswerberin hat - zu 2. - der Mitbeteiligten Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1 Mit Bescheid vom 22. Juni 2011 (im Folgenden: Errichtungsbewilligungsbescheid) erteilte die belangte Behörde, gestützt auf § 4 Wr. KAG in der Fassung LGBl. Nr. 56/2010, der B. s.r.o. mit Sitz in Bratislava, Slowakei, die Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie in XY. Die Revisionswerberin wurde diesem Verfahren weder als Partei beigezogen, noch wurde ihr der Errichtungsbewilligungsbescheid zugestellt.

2 Mit Bescheid vom 13. Juni 2014 erteilte die belangte Behörde der B. s.r.o. unter Spruchpunkt I. die Bewilligung zum Betrieb der Krankenanstalt "D D" in XY. Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheids (im Folgenden: Änderungsbewilligungsbescheid) wurde eine Änderung der Krankenanstalt gemäß § 7 Abs. 2 iVm.

§ 5 Wr. KAG bewilligt. Die dem Bescheid angeschlossenen Pläne und Beschreibungen wurden zum Bestandteil des Bescheids erklärt (diese sind wie auch der Antrag auf Änderung im vorgelegten Verwaltungsakt nicht enthalten). Auch diesem Verfahren war die Revisionswerberin nicht beigezogen worden; eine Zustellung des Änderungsbewilligungsbescheids an sie unterblieb.

3 Mit Schreiben vom 27. Juni 2014 beantragte die B. s.r.o. die Bewilligung der Übertragung der Krankenanstalt auf den neuen Rechtsträger, die Mitbeteiligte (diese Übertragung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 4. August 2014 bewilligt).

4 Mit Schreiben vom 24. Juli 2014 beantragte die Revisionswerberin einerseits die Zustellung des Errichtungsbewilligungsbescheids, in eventu die bescheidförmige Feststellung ihrer Parteistellung im zur Zl. MA 40-GR-1-9319/2010 geführten Errichtungsbewilligungsverfahren (das mit der Erlassung des Errichtungsbewilligungsbescheids abgeschlossen worden war), andererseits die "Zustellung" der zum Bestandteil des Änderungsbewilligungsbescheids erklärten Pläne und Beschreibungen. Letzteren Antrag begründete sie u.a. damit, dass sie mit einer formlosen Übermittlung des Änderungsbewilligungsbescheids am 3. Juli 2014 zwar Kenntnis von dessen Text habe, die begehrten Pläne und Beschreibungen seien ihr aber aus Anlass dieser Übermittlung nicht zugegangen.

5 Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2014 erhob die Revisionswerberin Beschwerde gegen den Änderungsbewilligungsbescheid. Sie stellte darin den Antrag, das Verwaltungsgericht wolle den Antrag auf Änderung des Zahnambulatoriums abweisen, in eventu den Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverweisen.

6 Zunächst wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. August 2014 die Beschwerde gegen den Änderungsbewilligungsbescheid mangels Parteistellung der Revisionswerberin im Verfahren über die beantragte Änderung der Krankenanstalt der Mitbeteiligten als unzulässig zurück. Die Revisionswerberin stellte einen Vorlageantrag.

7 Unter Spruchpunkt I.1. ihres Bescheids vom 27. August 2014 stellte die belangte Behörde sodann fest, dass der Revisionswerberin im Verfahren zur Errichtung der Krankenanstalt "D D" in XY, keine Parteistellung zukomme. Unter Spruchpunkt I.2. dieses Bescheids wurde der Antrag der Revisionswerberin vom 24. Juli 2014 auf Zustellung des Errichtungsbewilligungsbescheids samt den zu Bescheidbestandteilen erklärten Plänen und Beschreibungen mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheids wurde schließlich der Antrag der Revisionswerberin - ebenfalls vom 24. Juli 2014 - auf Zustellung der zum Bestandteil des Änderungsbewilligungsbescheids erklärten Pläne und Beschreibungen mangels Parteistellung zurückgewiesen.

8 Die Revisionswerberin erhob auch gegen diesen Bescheid vom 27. August 2014 Beschwerde. Darin stellte sie den Antrag, das Verwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und die Parteistellung der Revisionswerberin im zur Zl. MA 40-GR-1- 361.478/2010 geführten Errichtungsbewilligungsverfahren feststellen sowie dem Antrag stattgeben, der Revisionswerberin zu Handen ihres Vertreters die zum Bestandteil des Änderungsbewilligungsbescheids erklärten Pläne und Beschreibungen zuzustellen. In eventu wurde beantragt, den bekämpften Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

9 Das Verwaltungsgericht Wien wies zunächst mit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenem Erkenntnis vom 30. November 2016 die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids der belangten Behörde vom 27. August 2014 richtete, ab (Spruchpunkt A der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung), bestätigte mithin die Verneinung der Parteistellung der Revisionswerberin im Verfahren zur Erlassung des Errichtungsbewilligungsbescheids und folglich die Zurückweisung des Antrags auf Zustellung, und sprach gemäß § 25a VwGG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.

10 Unter einem wies das Verwaltungsgericht - mit Beschluss - die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des Bescheids vom 27. August 2014 (Zurückweisung des Antrags auf Zustellung der Pläne und Beschreibungen) richtete, als unzulässig zurück (Spruchpunkt B der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung) und sprach gemäß § 25a VwGG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

11 Gegen Spruchpunkt A dieser Entscheidung vom 30. November 2016 richtet sich die zur hg. Zl. Ro 2017/11/0006 protokollierte (ordentliche) Revision, gegen Spruchpunkt B dieser Entscheidung hingegen die unter einem erhobene, zur hg. Zl. Ra 2017/11/0053 protokollierte (außerordentliche) Revision.

12 Zu der zur hg. Zl. Ro 2017/11/0006 protokollierten Revision erstatteten sowohl die Mitbeteiligte als auch die belangte Behörde Revisionsbeantwortungen, zu der zur hg. Zl. Ra 2017/11/0053 protokollierten Revision erstattete nur die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung.

13 Mit ebenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangener Entscheidung vom 5. April 2017 sprach das Verwaltungsgericht schließlich, den Vorlageantrag der Revisionswerberin erledigend, aus, dass die gegen den Änderungsbewilligungsbescheid erhobene Beschwerde "abgewiesen" werde. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

14 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. Ra 2017/11/0160 protokollierte (außerordentliche) Revision.

15 Zu der zur hg. Zl. Ra 2017/11/0160 protokollierten Revision erstatteten die belangte Behörde und die Mitbeteiligte Revisionsbeantwortungen.

II.

 

16 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die aufgrund ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Revisionen erwogen:

17 A. Zu der zur hg. Zl. Ro 2017/11/0006 protokollierten - ordentlichen - Revision (betreffend Spruchpunkt A der angefochtenen Entscheidung vom 30. November 2016 - Feststellung, dass der Revisionswerberin keine Parteistellung im Verfahren über die Errichtungsbewilligung zukomme und Zurückweisung des Antrags auf Zustellung des Errichtungsbewilligungsbescheids):

18 A.1.1. Die im Revisionsfall einschlägigen Bestimmungen des Wr. KAG - dieses in der im Zeitpunkt der Erlassung des Errichtungsbewilligungsbescheids maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 56/2010 - lauteten (auszugsweise):

"§ 4 (1) Krankenanstalten bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt haben den Anstaltszweck (§ 1 Abs. 3) und das vorgesehene Leistungsangebot genau zu bezeichnen.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des Abs. 1 darf unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften geltenden Erfordernisse nur unter den nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen für einen einwandfreien Krankenanstaltsbetrieb notwendigen Bedingungen und Auflagen und nur dann erteilt werden, wenn

a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen

Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Kassenvertragszahnärzte und Kassenvertragsdentisten, ein Bedarf gegeben ist;

...

(6) Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 2 haben die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und betroffene Sozialversicherungsträger, bei selbständigen Ambulatorien auch die Ärztekammer für Wien bzw. bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer hinsichtlich des nach Abs. 2 lit. a zu prüfenden Bedarfs Parteistellung nach § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG.

..."

19 A.1.2. Bereits am 18. August 2010, somit vor Erlassung des Errichtungsbewilligungsbescheids, war das Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, BGBl. I Nr. 61/2010, kundgemacht worden.

20 Durch Art. 1 Z 12 dieses Gesetzes wurde im Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) eine Bedarfsprüfung für ärztliche Gruppenpraxen (§ 52c ÄrzteG 1998) und - im Wesentlichen gleichlautend - durch Art. 2 Z 3 im Zahnärztegesetz 1998 (ZÄG) eine Bedarfsprüfung für zahnärztliche Gruppenpraxen (§ 26b ZÄG) eingeführt. Mangels Legisvakanz traten diese Novellierungen des ÄrzteG 1998 und des ZÄG gemäß § 14 Abs. 1 BGBlG mit Ablauf des 18. August 2010 in Kraft.

21 Das ZÄG lautete in der im Zeitpunkt der Erlassung des Errichtungsbewilligungsbescheids maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 61/2010 (auszugsweise):

"Zulassungsverfahren für Gruppenpraxen im Rahmen der

ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung

§ 26b. (1) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat auf

Antrag einer Gesellschaft oder Vorgesellschaft, die die Gründung

einer Gruppenpraxis gemäß § 26a beabsichtigt, zur Wahrung der

Zielsetzung der

1. Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen,

ausgewogenen und allgemein zugänglichen ambulanten

Gesundheitsversorgung und

2. Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der

sozialen Sicherheit

diese als Gruppenpraxis zur Leistungserbringung im Rahmen der

ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung bei Vorliegen der

Voraussetzungen des Abs. 2 mit Bescheid zuzulassen. Dabei ist im

Rahmen des Antrags durch Auflagen der Versorgungsauftrag der

Gruppenpraxis hinsichtlich des Leistungsangebots (Leistungsvolumen

einschließlich Personalausstattung, Leistungsspektrum und

Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und

Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls

Bereitschaftszeiten) zu bestimmen.

(2) Eine Gesellschaft oder Vorgesellschaft ist als

Gruppenpraxis zuzulassen, wenn unter Berücksichtigung der

Ergebnisse der Planungen des jeweiligen RSG hinsichtlich

1. der örtlichen Verhältnisse (regionale rurale oder urbane

Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte) und der für die

ambulante öffentliche Gesundheitsversorgung bedeutsamen

Verkehrsverbindungen,

2. des Inanspruchnahmeverhaltens und der Auslastung von

bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich

erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten/Patientinnen,

3. der durchschnittlichen Belastung bestehender

Leistungsanbieter gemäß Z 2 sowie

4. der Entwicklungstendenzen in der Zahnmedizin

eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann.

..."

22 A.2. Im Revisionsfall ist die entscheidende Rechtsfrage, ob der Revisionswerberin in dem mit dem Errichtungsbewilligungsbescheid abgeschlossenen Errichtungsbewilligungsverfahren nach dem Wr. KAG Parteistellung zukam. Die Revisionslegitimation der Revisionswerberin als Formalpartei in einem solchen Verfahren, die die Verletzung eines eigenen prozessualen Rechts, nämlich der Stellung als Formalpartei im Errichtungsbewilligungsverfahren, geltend macht, ergibt sich aus Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG (vgl. zB VwGH 25.6.2015, Ro 2015/07/0009; 26.4.2017, Ro 2017/03/0010; vgl. zur Beschwerdelegitimation der Österreichischen Zahnärztekammer im früheren Beschwerdemodell nach Art. 131 B-VG (alt) VwGH 16.10.2012, 2009/11/0158).

23 Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil das Verwaltungsgericht, wie es selbst betont, von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die es für unzutreffend hält, abweicht.

24 A.3. Die Revision ist auch begründet.

25 A.3.1. Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:

26 Es gehe ausschließlich um die Frage, ob das Wr. KAG in der Fassung LGBl. Nr. 56/2010, wonach eine Bewilligung zur Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums (hier: für Zahnheilkunde) nur dann erteilt werden dürfe, wenn ein Bedarf nach einer solchen privaten Krankenanstalt besteht, im Zeitpunkt der Erlassung des Errichtungsbewilligungsbescheids einen unionsrechtswidrigen Inhalt habe. Letzteres hätte zur Konsequenz, dass die Anwendung dieser Bestimmung in Fällen mit Unionsrechtsbezug wie dem gegenständlichen zu unterbleiben hätte.

27 Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 10. März 2009, C-169/07 , Hartlauer, widerspreche § 4 Abs. 2 lit. a Wr. KAG in der vorliegendenfalls maßgeblichen Fassung aus zwei Gründen dem Unionsrecht.

28 Einerseits sei die Errichtung von Gruppenpraxen durch Zahnärzte nicht dem für Krankenanstalten entsprechenden Genehmigungsverfahren unterworfen worden, andererseits sei § 4 Abs. 2 lit. a Wr. KAG nicht geeignet, der Ausübung des Ermessens durch die nationalen Behörden hinreichende Grenzen zu setzen.

29 Indes die erstgenannte Unionsrechtswidrigkeit durch die Einfügung des § 26b ZÄG mit der Novelle BGBl. I Nr. 61/2010, welcher eine Bedarfsprüfung für Gruppenpraxen vorsehe, beseitigt worden sei, habe die zweitgenannte auch im Zeitpunkt der Erlassung des Errichtungsbewilligungsbescheids noch bestanden, weil die Neufassung der Bedarfsprüfung für selbständige Ambulatorien durch die Grundsatzbestimmungen der Novelle zum KAKuG BGBl. I Nr. 61/2010 daran nichts habe ändern können. Eine Umsetzung der Grundsatzbestimmungen durch den Landesgesetzgeber sei im Zeitpunkt der Erlassung des Errichtungsbewilligungsbescheids noch nicht erfolgt gewesen. Die weiter bestehende Unionsrechtswidrigkeit habe zur Konsequenz gehabt, dass § 4 Abs. 2 lit. a Wr. KAG in der Fassung LGBl. Nr. 56/2010 von der belangten Behörde nicht habe angewendet werden dürfen, weshalb die Voraussetzung eines Bedarfs nach dem beantragten selbständigen Zahnambulatorium auch nicht gegolten habe. Die belangte Behörde habe § 4 Abs. 2 lit. a Wr. KAG in der Fassung LGBl. Nr. 56/2010 zu Recht nicht angewendet. Da der Revisionswerberin gemäß § 4 Abs. 6 Wr. KAG in der Fassung LGBl. Nr. 56/2010 die Parteistellung nur hinsichtlich des nach § 4 Abs. 2 lit. a zu prüfenden Bedarfs zugekommen sei, habe sie im Errichtungsbewilligungsverfahren keine Parteistellung gehabt. Die belangte Behörde habe den Antrag der Revisionswerberin auf Feststellung ihrer Parteistellung zu Recht abgewiesen.

30 Der gegenteiligen Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis auf VfSlg 19529/2011 und VfSlg 19608) sowie des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 24.7.2013, 2011/11/0198), wonach die erwähnte Unionsrechtswidrigkeit bereits durch die Einführung einer Bedarfsprüfung für Gruppenpraxen beseitigt worden sei, könne sich das Verwaltungsgericht nicht anschließen.

31 A.3.2. Die Revision schließt sich der vom Verwaltungsgericht nicht geteilten Rechtsauffassung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an und vertritt die Auffassung, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Errichtungsbewilligungsbescheids auch auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 lit. a Wr. KAG in der Fassung LGBl. Nr. 56/2010 eine unionsrechtskonforme Rechtslage bestanden habe, weshalb ihr in Ansehung der Bewilligungsvoraussetzung des Bedarfs gemäß § 4 Abs. 6 Wr. KAG Parteistellung zugekommen sei.

32 A.3.3.1. Vorauszuschicken ist, dass das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. November 2016 sowohl die Feststellung der fehlenden Parteistellung im Errichtungsbewilligungsverfahren als auch die Zurückweisung des Antrags auf Zustellung des Errichtungsbewilligungsbescheids bestätigt hat.

33 Die Verneinung der Parteistellung der Revisionswerberin als Formalpartei im Errichtungsbewilligungsverfahren wäre im Hinblick auf § 4 Abs. 6 Wr. KAG nur dann rechtmäßig, wenn in diesem mit dem Errichtungsbewilligungsbescheid abgeschlossenen Verfahren die Erteilungsvoraussetzung des Bedarfs nicht zu prüfen gewesen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

34 A.3.3.2. Das Wr. KAG sah in der im Zeitpunkt der Erlassung des Errichtungsbewilligungsbescheids maßgeblichen Fassung (vgl. oben Pkt. A.1.1.) in § 4 Abs. 2 lit. a für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine private Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Zahnambulatoriums als eine der Erteilungsvoraussetzungen das Bestehen eines Bedarfs vor.

35 Ebenfalls im Zeitpunkt der Erlassung des Errichtungsbewilligungsbescheids sah - seit der Novelle BGBl. I Nr. 61/2010 - das ZÄG in seinem § 26b eine Bedarfsprüfung für zahnärztliche Gruppenpraxen vor.

36 In seinem Erkenntnis VfSlg 19529/2011 hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung vertreten, dass mit den - neben einer Neuregelung der Bedarfsprüfung für selbständige Ambulatorien im KAKuG - durch das am 18. August 2010 ausgegebene Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, BGBl. I Nr. 61/2010, getroffenen speziellen Regelungen für das Zulassungsverfahren von Gruppenpraxen (Einführung einer Bedarfsprüfung) nach dem ÄrzteG 1998 und dem ZÄG der im "Hartlauer"-Urteil des EuGH genannte Grund für die Unanwendbarkeit der Bestimmungen über die Bedarfsprüfung von Ambulatorien bei Sachverhalten mit Unionsrechtsbezug weggefallen sei. Dass mit dem erwähnten Bundesgesetz durch Einführung einer Bedarfsprüfung für Gruppenpraxen im ÄrzteG 1998 und im ZÄG eine vor dem Hintergrund des "Hartlauer"-Urteils des EuGH gemeinschaftsrechtskonforme Rechtslage herbeigeführt wurde, hat der Verfassungsgerichtshof auch im Erkenntnis VfSlg 19608/2011 bekräftigt.

37 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem zum Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (SKAG) in der Fassung LGBl. Nr. 91/2010 ergangenen Erkenntnis vom 24. Juli 2013, 2011/11/0198, zum einen ausdrücklich der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen, dass durch die Einführung einer Bedarfsprüfung für Gruppenpraxen in § 26b ZÄG - ungeachtet des Umstands, dass die dort vorgesehene bundesunmittelbare Bedarfsregelung nicht in allen Einzelheiten der durch Ausführungsgesetze der Länder konkretisierten bundesgrundsatzgesetzlichen Vorgabe für die Bedarfsregelung für selbständige Ambulatorien entspricht - insgesamt eine unionsrechtskonforme Rechtslage geschaffen worden ist, und zwar noch vor der Erlassung der Ausführungsgesetze der Länder aufgrund der Vorgaben des KAKuG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 61/2010. Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis dem seinerzeitigen Beschwerdevorbringen, die in § 7 Abs. 1 lit. a SKAG enthaltene Bedarfsregelung für selbständige Ambulatorien entspreche auch insofern nicht den Vorgaben des EuGH, weil sie nicht auf einheitlichen Kriterien beruhe, entgegengehalten, dass die Einheitlichkeit des Gesetzesvollzugs durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sichergestellt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Hinweis auf VwGH 19.6.2007, 2004/11/0079, mit Verweis auf VwGH 22.2.2007, 2002/11/0226, mwN, sowie VwGH 20.3.2012, 2012/11/0046; 16.10.2012, 2012/11/0047; 20.2.2013, 2012/11/0045) sei - so der Verwaltungsgerichtshof - ein Bedarf für die Errichtung eines Ambulatoriums dann als gegeben anzusehen, wenn durch die Errichtung dieses Ambulatoriums bzw. durch Veränderungen des Leistungsangebotes die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Diese Kriterien entsprächen im Wesentlichen denen, die nunmehr auch nach § 26b ZÄG für den Bedarf nach neuen zahnärztlichen Gruppenpraxen gelten.

38 Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich im Hinblick auf die Gleichartigkeit der Bedarfsregelung in § 4 Abs. 2 lit. a Wr. KAG in der vorliegendenfalls maßgeblichen Fassung und derjenigen in der im Erkenntnis 2011/11/0198 maßgeblichen Fassung des SKAG nicht veranlasst, von seiner Rechtsprechung abzugehen, dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass er in seiner ständigen Rechtsprechung zur Bedarfsprüfung nach den Krankenanstaltengesetzen der Länder nie die Auffassung vertreten hat, dass der Behörde bei der Beurteilung des Bedarfs Ermessen eingeräumt wäre.

39 Der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Errichtungsbewilligungsvoraussetzung des Bedarfs im Revisionsfall, der wegen des Sitzes der B. s.r.o. in der Slowakei unstrittig einen Unionsrechtsbezug aufweist, nicht bestanden hätte, ist demnach nicht zu folgen.

40 A.3.3.3. Für den Revisionsfall ergibt sich daraus Folgendes:

41 Da die Errichtungsbewilligungsvoraussetzung des Bedarfs gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Wr. KAG nicht unanwendbar war, folglich eine Bedarfsprüfung stattzufinden hatte, kam der Revisionswerberin im Errichtungsbewilligungsverfahren, wenn auch nur hinsichtlich des Bedarfs nach dem in Rede stehenden Zahnambulatorium, die Stellung einer Formalpartei zu, verbunden mit der Befugnis zur Erhebung der - damals noch vorgesehenen - Beschwerde nach Art. 131 Abs. 2 (alt) B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof (§ 4 Abs. 6 Wr. KAG).

42 Da der Errichtungsbewilligungsbescheid gemäß § 4 Abs. 1 Wr. KAG ein Bescheid einer obersten Verwaltungsbehörde (Wiener Landesregierung) ist, kam vor der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (neu) per 1. Jänner 2014 allenfalls eine dagegen gerichtete Beschwerde nach Art. 131 Abs. 2 B-VG (alt) vor dem Verwaltungsgerichtshof in Betracht.

43 Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 VwGG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung war diese Bestimmung, derzufolge in Fällen, in denen der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet wurde, die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ab dem Zeitpunkt erhoben werden konnte, in dem der Beschwerdeführer vom Bescheid Kenntnis erlangte, nicht auf den Fall einer "übergangenen Partei" im Mehrparteienverfahren, sondern nur auf solche Parteien anzuwenden, deren Parteistellung unstrittig war und die auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen wurden. Die Frage des Mitspracherechts als Partei des Verwaltungsverfahrens musste zunächst durch die Behörde entschieden werden, sei es durch Abweisung eines Antrags auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form einer Parteifeststellung. Diese Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 26 Abs. 2 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 aufrechterhalten (vgl. zB VwGH 25.6.2015, Ra 2015/07/0006; 9.11.2016, Ro 2016/10/0031).

44 Daraus folgt zunächst, dass die Revisionswerberin bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 jedenfalls daran gehindert war, vor der Klärung ihrer Parteistellung im Errichtungsbewilligungsverfahren gegen den Errichtungsbewilligungsbescheid Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

45 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30. März 2017, Ro 2015/03/0036, mit näherer Begründung dargelegt, dass eine "übergangene Partei" gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG auch dann zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der ihr zur Kenntnis gelangt ist, an das Verwaltungsgericht legitimiert ist, wenn der Bescheid ihr gegenüber bisher nicht erlassen worden ist (so auch VwGH 21.6.2017, Ro 2016/03/0002).

46 Für den Revisionsfall bedeutete das zwar, dass die Revisionswerberin ab 1. Jänner 2014, sobald sie Kenntnis vom Errichtungsbewilligungsbescheid erlangte, zur Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht legitimiert gewesen ist, es ändert aber nichts daran, dass sie in der von ihr gewählten Weise die Bescheidzustellung bzw. die Feststellung ihrer Parteistellung beantragen durfte.

47 Indem das Verwaltungsgericht die durch die belangte Behörde ausgesprochene Verneinung der Parteistellung der Revisionswerberin (Spruchpunkt I.1. des Bescheids vom 27. August 2014) und die Verweigerung der Zustellung des Errichtungsbewilligungsbescheides an diese (Spruchpunkt I.2. des Bescheids vom 27. August 2014) bestätigte, verletzte es die Revisionswerberin in dem ihr nach den bisherigen Ausführungen zustehenden Recht auf Teilnahme am Errichtungsbewilligungsverfahren als Formalpartei.

48 A.3.3.4. Das angefochtene Erkenntnis vom 30. November 2016 war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

49 B. Zu der zur hg. Zl. Ra 2017/11/0053 protokollierten - außerordentlichen - Revision (gegen Spruchpunkt B der Entscheidung vom 30. November 2016) - Zurückweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Zustellung von Urkunden, die zum Bestandteil des Änderungsbewilligungsbescheids erklärt wurden):

50 B.1. Im Zeitpunkt der Erlassung des Änderungsbewilligungsbescheids lautete das Wr. KAG in der Fassung LGBl. Nr. 5/2014 - seither unverändert - (auszugsweise):

"Errichtung von selbständigen Ambulatorien

§ 5 (1) Selbständige Ambulatorien bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehener Anzahl und vorgesehenes Beschäftigungsausmaß von Ärztinnen und Ärzten bzw. Zahnärztinnen und Zahnärzten unter Angabe der Berufsberechtigung und vorgesehener Anzahl von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3 ist zulässig.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt im

Sinne des Abs. 1 darf unbeschadet der nach sonstigen

Rechtsvorschriften geltenden Erfordernisse nur unter den nach den

Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft und nach den

Erfordernissen für einen einwandfreien Krankenanstaltsbetrieb

notwendigen Bedingungen und Auflagen und nur dann erteilt werden,

wenn insbesondere

1. nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht

genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende

Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und

sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im

Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten

Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene

Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien,

soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige

Leistungen erbringen, bei selbständigen Zahnambulatorien auch im

Hinblick auf niedergelassene Zahnärztinnen, Zahnärzte,

Dentistinnen, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit

sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen

erbringen,

a) zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen,

ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und

b) zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems

der sozialen Sicherheit eine wesentliche Verbesserung des

Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann,

2. das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung

der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage

nachgewiesen sind,

3. das für die Unterbringung der Anstalt geplante oder

bereits vorhandene Gebäude den hinsichtlich der Aufführung oder

Verwendung solcher Gebäude vorgesehenen bau-, feuer- und

gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht und

4. gegen die Bewerberin oder den Bewerber keine Bedenken

bestehen.

(3) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. örtliche Verhältnisse (regionale, rurale oder urbane

Bevölkerungsstruktur, Besiedlungsdichte),

2. die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,

3. das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von

bestehenden Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern, die

sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen

erbringen, durch Patientinnen und Patienten,

4. die durchschnittliche Belastung bestehender

Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter gemäß Z 3 und

5. die Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.

(4) Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die betroffenen Sozialversicherungsträger und die Ärztekammer für Wien sind zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.

(5) Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung ist ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme der Wiener Gesundheitsplattform zum Vorliegen der Kriterien gemäß Abs. 3 einzuholen.

(6) Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 2 bis 4 ist nicht erforderlich, wenn eine gesonderte Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen nach Abs. 3 beantragt wird.

(7) In der Errichtungsbewilligung sind - ausgenommen im Fall des Abs. 4 - im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Sams-, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und - soweit sinnvoll - die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.

(8) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums - ausgenommen im Fall des Abs. 4 - haben betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die Ärztekammer für Wien bzw. bei selbständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer, hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und können Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3.

...

Änderung von Krankenanstalten

§ 7 (1) Jede geplante räumliche Veränderung einer Krankenanstalt ist der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Wesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Im Verfahren darüber sind die §§ 4 und 5 sinngemäß anzuwenden. Die dem Bewilligungsbescheid entsprechend geänderte Anlage der Krankenanstalt darf in Betrieb genommen werden, doch ist darüber spätestens gleichzeitig mit der Inbetriebnahme vom Rechtsträger der Krankenanstalt bei der Landesregierung unter Angabe des Zeitpunktes der Inbetriebnahme die Anzeige zu erstatten. Dies gilt auch für selbständige Ambulatorien (§ 1 Abs. 3 Z 5) der Sozialversicherungsträger. Bei wesentlichen Veränderungen von Krankenanstalten der Sozialversicherungsträger ist § 6 sinngemäß anzuwenden.

..."

51 B.2. Die Revision ist zulässig.

52 B.2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Wr. KAG ist jede geplante räumliche Veränderung einer Krankenanstalt der Landesregierung anzuzeigen. Wesentliche Veränderungen - auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebots der Krankenanstalt - bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung. In einem derartigen Bewilligungsverfahren sind die §§ 4 und 5 Wr. KAG sinngemäß anzuwenden. Von diesem Verweis auf § 5 Wr. KAG sind insbesondere auch dessen Abs. 2 und 3 erfasst, die die Bedarfsprüfung regeln. Erfasst ist aber auch Abs. 8, demzufolge die Österreichische Zahnärztekammer bei selbständigen Zahnambulatorien hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung genießt und zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof befugt ist.

53 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur wiederholt die Auffassung vertreten, dass Personen, die in den nach zahlreichen Gesetzen vorgesehenen sog. "vereinfachten" Verfahren keine Parteistellung genießen, zumindest insoweit sehr wohl die Stellung einer Partei zukommt, als es um die Beurteilung der Frage geht, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Durchführung eines "vereinfachten" Verfahrens gegeben sind (vgl. zB VwGH 17.2.2011, 2007/07/0134; 21.5.2015, 2013/06/0176;

31.3.2016, Ra 2015/07/0163; 12.9.2016, Ro 2015/04/0018;

23.11.2016, Ra 2014/04/0005; 27.6.2017, Ra 2016/05/0118). Diese Überlegungen sind auch auf die Formalparteistellung einer Einrichtung wie der Revisionswerberin zu übertragen, wenn die Parteistellung in einem Verfahren wie dem nach § 7 Abs. 2 Wr. KAG von der Bejahung der Wesentlichkeit der geplanten Änderungen einer Krankenanstalt abhängt. Die Österreichische Zahnärztekammer, die Revisionswerberin, ist einem Verfahren über die Änderung einer Krankenanstalt zumindest insoweit beizuziehen, als ihr zu ermöglichen ist, die ihr jedenfalls bei Wesentlichkeit der zu beurteilenden Änderungen der Krankenanstalt zukommende Formalparteistellung zu verteidigen. Insofern kommt ihr ein prozessuales Recht zu, das sie auch durch Beschwerde und Revision durchsetzen kann.

54 Der Revisionswerberin kommt folglich im Revisionsfall die Revisionslegitimation zu.

55 B.2.2. Die Revision ist aus den in ihr vorgebrachten Gründen auch gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Es fehlt, soweit ersichtlich, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine übergangene Partei eines Mehrparteienverfahrens, der der Bescheid nicht zugestellt wurde, neben der gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG erhobenen Beschwerde auch die Zustellung des Bescheids (bzw. allenfalls einzelner Bestandteile) desselben verlangen darf.

56 B.3. Die Revision ist jedoch im Ergebnis nicht begründet. 57 B.3.1. Das Verwaltungsgericht begründet die Zurückweisung

der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheids der belangten Behörde vom 27. August 2014 im Wesentlichen wie folgt:

58 Es könne dahingestellt bleiben, ob der Revisionswerberin als Partei ein Anspruch auf Zustellung des Änderungsbewilligungsbescheids samt den zugrundeliegenden Plänen und Beschreibungen zukomme, weil die Revisionswerberin dadurch, dass sie gegen den Änderungsbewilligungsbescheid, ohne dass ihr dieser zugestellt worden wäre, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben habe, zu erkennen gegeben hätte, dass sie auf die Zustellung des Bescheids verzichte (Hinweis auf VwGH 16.9.2009, 2006/05/0080). Durch die Beschwerdeerhebung sei auch "das Rechtsschutzbedürfnis an der Zustellung des Bescheides zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides nicht mehr gegeben gewesen". Die Beschwerde sei insoweit als unzulässig zurückzuweisen.

59 Des Weiteren verfehle das Beschwerdebegehren die durch den Inhalt des bekämpften Bescheids bestimmte "Sache" des Beschwerdeverfahrens, weil es nicht darauf gerichtet sei, das Verwaltungsgericht möge die Zurückweisung des Antrags der Revisionswerberin ersatzlos aufheben. Auch beim Eventualbeschwerdebegehren auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an die belangte Behörde handle es sich um einen unzulässigen Antrag, weil es sich bei der Zustellung eines Bescheids um einen Realakt handle, sodass Gegenstand eines neuerlichen Bescheids in der Angelegenheit des Beschwerdeverfahrens wiederum nur eine Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags der Revisionswerberin sein könnte.

60 B.3.2. Die Revision bringt, auf das Wesentliche zusammengefasst, vor, es treffe nicht zu, dass die Revisionswerberin in Ansehung ihres Zustellantrags kein Rechtsschutzbedürfnis mehr haben solle. Würden ihr nämlich die begehrten Pläne und Beschreibungen antragsgemäß zugestellt werden, so könnte sie auf dieser Grundlage im Rahmen der bereits relevierten Beschwerdegründe ein ergänzendes Vorbringen erstatten, um auf diesem Weg ihre Erfolgsaussichten zu verbessern. Ein Rechtsschutzbedürfnis könne nur verneint werden, wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen sei. Dies treffe aber vorliegendenfalls nicht zu. Das Verwaltungsgericht berufe sich zu Unrecht auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weil diese der übergangenen Partei nur verwehre, zusätzlich zu einem bereits vor Zustellung des bereits an andere Parteien erlassenen Bescheids erhobenen Rechtsmittel auch die Zustellung des Bescheids zu verlangen. Im Revisionsfall habe die Revisionswerberin jedoch nicht die Zustellung des Änderungsbescheids begehrt, sondern nur die Zustellung der (fehlenden) "beiliegenden Pläne und Beschreibungen", auf die der Änderungsbewilligungsbescheid verweise.

61 Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht auch zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass sich das Beschwerdebegehren außerhalb der "Sache" des Verfahrens befunden hätte.

62 B.3.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger und langjähriger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine übergangene Partei eines Mehrparteienverfahrens, sobald der Bescheid gegenüber einer Partei erlassen ist, bereits vor der Zustellung des Bescheids an sie ein Rechtsmittel erheben kann, wobei sie freilich dabei zu erkennen gibt, auf die Zustellung des Bescheids zu verzichten (vgl. zB VwGH 1.4.1931, A 551/29 (Slg. 16.606)12.4.1962, 1069/61; 2.12.1983, 82/02/0286; 26.5.1986, 86/08/0016 (VwSlg. 12.158/A); 4.7.1989, 88/05/0225; 16.9.2009, 2006/05/0080; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG (2014) § 8 Rz 21, Hengstschläger/Leeb, AVG (2007) § 63 Rz 66f). Vor dem Hintergrund der hg. Judikatur zum Beschwerderecht der übergangenen Partei (vgl. VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036) nach § 7 Abs. 3 VwGVG, welche die zur Berufung der übergangenen Partei ergangene Rechtsprechung auf die Rechtslage nach dem VwGVG überträgt, gibt es keinen Grund dafür, nicht auch die wiedergegebene Judikatur zum impliziten Verzicht auf Bescheidzustellung auf die Rechtslage nach dem VwGVG zu übertragen.

63 Soweit die Revision einen erheblichen Unterschied zu den in der hg. Judikatur abgebildeten Fallkonstellationen darin erblickt, dass im Revisionsfall nicht die Zustellung des Änderungsbewilligungbescheids, sondern nur die der "Pläne und Beschreibungen" beantragt worden sei, übersieht sie, dass auch dieser Antrag als solcher auf Zustellung des Bescheids zu werten war, dies nicht zuletzt deswegen, weil die Revision ja selbst vorbringt, den Text des Änderungsbewilligungsbescheids nur "formlos per e-mail zur Verfügung gestellt" bekommen zu haben. Eine Zustellung des Bescheids gegenüber der Revisionswerberin hat schon wegen Unvollständigkeit der Übermittlung nicht stattgefunden. Im Übrigen ist hervorzuheben, dass jeder Rechtsmittelwerber, der sein Rechtsmittel - mag dies auch wie im Revisionsfall zulässig sein - ohne ausreichende Kenntnis vom Inhalt der bekämpften Entscheidung erhebt, das Risiko trägt, dass eine Erledigung dieses Rechtsmittels stattfindet, bevor die kumulativ begehrte Zustellung der Entscheidung erfolgt ist, was zur Konsequenz hat, dass die aus der Zustellung allenfalls gewonnene zusätzliche Information im Rechtsmittelverfahren nicht mehr verwendet werden kann.

64 Die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass der gegenständliche Antrag auf Zustellung unzulässig sei, ist vor diesem Hintergrund nicht als rechtswidrig zu erkennen.

65 Die Unzulässigkeit des Antrags auf Zustellung allein reicht freilich nicht hin, um auch die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde durch Beschluss zurückzuweisen. Die Beschwerde wäre vielmehr gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen gewesen.

66 B.3.3.2. Das Verwaltungsgericht hat seinen Beschluss auf Zurückweisung der Beschwerde allerdings auf die Rechtsauffassung gegründet, dass der Beschwerdeantrag der Revisionswerberin als solcher unzulässig gewesen sei. Träfe diese Einschätzung zu, so erwiese sich die Beschwerde selbst als unzulässig, und die Zurückweisung der Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluss könnte nicht als rechtswidrig erkannt werden.

67 Der (primäre) Beschwerdeantrag der Revisionswerberin, das Verwaltungsgericht wolle gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den Antrag der Mitbeteiligten auf Bewilligung der Änderung der Krankenanstalt abweisen, verfehlt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, die Sache des Beschwerdeverfahrens, in dem nur zu beurteilen war, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung des Zustellantrags (mangels Parteistellung der Revisionswerberin im Verfahren über die Änderungsbewilligung) rechtmäßig war.

68 Nicht anders verhält es sich mit dem sogenannten Eventualbeschwerdeantrag der Revisionswerberin, das Verwaltungsgericht wolle den Zurückweisungsbescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen. Dieser Antrag ist nur im Zusammenhang mit dem (primären) Beschwerdeantrag (auf Abweisung des Antrags der Mitbeteiligten auf Erteilung der Änderungsbewilligung) zu verstehen und zielt auf eine Aufhebung des angefochtenen Bescheids samt Zurückverweisung an die belangte Behörde zwecks Erlassung eines neuen - abweisenden - Bescheids über den Genehmigungsantrag der Mitbeteiligten.

69 Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, die Beschwerdeanträge seien unzulässig, erweist sich demnach als zutreffend, weshalb die Zurückweisung der Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluss nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.

70 B.3.4. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss vom 30. November 2016 war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

71 C. Zu der zur hg. Zl. Ra 2017/11/0160 protokollierten - außerordentlichen - Revision (gegen die angefochtene Entscheidung vom 30. November 2016 - Zurückweisung der Beschwerde gegen den Änderungsbewilligungsbescheid):

72 C.1. Zur Rechtslage genügt es, auf die Wiedergabe unter Pkt. II.B.1. zu verweisen.

73 C.2. Die Revision ist zulässig.

74 C.2.1. Die Revisionslegitimation der Revisionswerberin ergibt sich aus den in Pkt. II.B.2.1. dargelegten Erwägungen.

75 C.2.2. Die Revision ist auch im Hinblick auf Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur eingeschränkten Parteistellung der Österreichischen Zahnärztekammer bei beantragten Änderungen einer Krankenanstalt nach § 7 Abs. 2 Wr. KAG fehlt.

76 C.3. Die Revision ist im Ergebnis auch begründet. 77 C.3.1. Das Verwaltungsgericht begründete seine

Entscheidung wie folgt:

78 Die Revisionswerberin sei dem Verwaltungsverfahren, das mit dem Änderungsbewilligungsbescheid abgeschlossen worden sei, nicht beigezogen worden. Es sei ausschließlich zu klären, ob der Revisionswerberin "hinsichtlich der vorgenommenen Bewilligung der baulichen Änderung der gegenständlichen Krankenanstalt" Parteistellung zukomme.

79 Unabhängig von einer Parteistellung im Errichtungsbewilligungsverfahren habe die Revisionswerberin im Änderungsbewilligungsverfahren nur dann Parteistellung, wenn es sich um wesentliche Änderungen handle, die sich auch auf den Bedarf an selbständigen Zahnambulatorien in einem bestimmten Gebiet auswirken könnten, wie etwa eine Erweiterung des Leistungsangebots, zusätzliche Geräte, eine Erweiterung um mehrere Räume, die eine Erweiterung des Leistungsangebots ermöglichten, oder aber eine Verlegung der Krankenanstalt, wenn sich dadurch das Einzugsgebiet ändern würde.

80 Im vorliegenden Fall sei es aber nur um geringfügige Anpassungen technischer Natur an dem bewilligten Zahnambulatorium gegangen, welche keine wesentlichen Änderungen darstellten, weil dadurch weder das Leistungsangebot erhöht werde, noch sonst in anderer Weise der Bedarf verändert werde. Die ergebe sich aus der Begründung des Änderungsbewilligungsbescheids, in der Folgendes festgestellt worden sei (wörtliche Wiedergabe aus der angefochtenen Entscheidung):

"Die Änderungen bestehen in der Optimierung von Wandaufbauten und Türpositionen, der Positionierung von Steigschächten in Abstimmung mit den medizintechnischen, elektrotechnischen und haustechnischen Fachplanern, in der Schaffung des neuen Raums Nr. 225a Techniknische 1,17 m2, hinter dem Lager Nr. 225, in der Optimierung der Grundrisse in der Nebenraumzone WC und Schleusen infolge geänderter Steigschachtanordnung und in der Änderung der Raumhöhen in den Eingriffsräumen. es erfolgen keine Änderungen der Raumwidmungen."

81 Somit stehe fest, dass die bewilligten Änderungen bedarfsirrelevant gewesen seien. Damit bestehe auch keine Parteistellung der Revisionswerberin.

82 C.3.2. Die Revision bringt, auf das Wesentliche zusammengefasst, vor, ein Verfahren nach § 7 Abs. 2 Wr. KAG sei überhaupt nur dann erforderlich und zulässig, wenn eine wesentliche Veränderung im Sinne dieser Gesetzesstelle vorliege.

83 Spruch und Begründung des angefochtenen Erkenntnisses stünden zueinander im Widerspruch. Einerseits werde im Spruch infolge der Bestätigung des Änderungsbewilligungsbescheids eine Bewilligung gemäß § 7 Abs. 2 Wr. KAG erteilt, während in der Begründung festgehalten werde, dass gar keine wesentlichen Änderungen vorlägen. Andererseits werde die Beschwerde der Revisionswerberin spruchgemäß abgewiesen, obwohl in der Begründung ausgeführt werde, dass der Revisionswerberin gar keine Parteistellung zukomme.

84 Das angefochtene Erkenntnis entspreche auch nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs. 1 AVG. Die belangte Behörde habe im Änderungsbewilligungsbescheid ohne ausreichende Konkretisierung des Gegenstands der Bewilligung die Änderung bewilligt. Es sei bloß von nicht spezifizierten "Adaptierungen" im Kellergeschoß und im zweiten Obergeschoß die Rede. Die Pläne und Beschreibungen, die zum Bestandteil des Bescheids erklärt worden seien, seien im Spruch nicht näher bezeichnet und auch nicht angeschlossen gewesen. Die fehlende Bestimmtheit des Bescheidspruchs könne auch durch die Bescheidbegründung nicht saniert werden, weil auch diese nur kursorisch und daher zu unbestimmt sei, um die bewilligten Adaptierungen zweifelsfrei zu bestimmen. Auch in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde sei lediglich von "geringfügigen räumlichen Abänderungen" und von "Adaptierungen im Kellergeschoß und im 2. Obergeschoß" die Rede. Auch die nicht näher begründete Behauptung, dass die Abänderungen "keine Auswirkungen des Leistungsangebotes, weder qualitativ noch quantitativ, ausgelöst" hätten, trage nichts zur Konkretisierung oder Überprüfbarkeit bei.

85 Letztlich bleibe aufgrund des Änderungsbewilligungsbescheids und selbst nach der Beschwerdevorentscheidung unklar, welche Adaptierungen konkret bewilligt worden seien. Dasselbe gelte für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.

86 Die Revision führt weiters aus, das Verwaltungsgericht habe, folge man seiner Begründung, in Wahrheit gar keine Sachentscheidung getroffen. Die Bewilligungsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Veränderungen des in Rede stehenden Zahnambulatoriums der Mitbeteiligten wäre freilich meritorisch zu beurteilen gewesen.

87 Schließlich habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass selbst dann, wenn die gegenständlichen Änderungen bedarfsirrelevant wären und ein Bewilligungsverfahren nach § 7 Abs. 2 Wr. KAG gar nicht hätte durch geführt werden dürfen, der Revisionswerberin zumindest eine eingeschränkte Parteistellung hinsichtlich des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für eine bedarfsprüfungspflichtige wesentliche Veränderung eingeräumt werden. Die Revisionswerberin sei jedoch auch in dieser Hinsicht nicht beigezogen worden.

88 C.3.3.1. Entgegen dem Revisionsvorbringen ergibt sich bei verständiger Würdigung aus der Begründung des Verwaltungsgerichtes, wonach die geplanten Änderungen nicht "bedarfsrelevant" seien und der Revisionswerberin folglich in dem durch den Änderungsbewilligungsbescheid abgeschlossenen Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zukam, hinreichend, dass sich das Verwaltungsgericht mit seiner Formulierung, die Beschwerde werde abgewiesen, nur im Ausdruck vergriffen hat und keine Bestätigung des Änderungsbewilligungsbescheids vorgenommen, sondern vielmehr die Beschwerde gegen den Änderungsbewilligungsbescheid - wie schon die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung - wegen (vermeintlich) fehlender Parteistellung der Revisionswerberin zurückgewiesen hat.

89 Die als Zurückweisungsbeschluss zu qualifizierende angefochtene Entscheidung ist aus folgenden Erwägungen rechtswidrig.

90 C.3.3.2. Da gemäß § 7 Abs. 2 Wr. KAG ein Bewilligungsverfahren unter sinngemäßer Anwendung der §§ 4 und 5 Wr. KAG genau dann durchzuführen ist, wenn die geplante und der Behörde angezeigte Änderung einer Krankenanstalt eine wesentliche iSd. § 7 Abs. 2 Wr. KAG darstellt, ist die Österreichische Zahnärztekammer, die Revisionswerberin, einem Verfahren über die Änderung einer Krankenanstalt zumindest insoweit beizuziehen, als ihr zu ermöglichen ist, die ihr jedenfalls bei Wesentlichkeit der zu beurteilenden Änderungen der Krankenanstalt zukommende Formalparteistellung zu verteidigen (vgl. in diesem Sinn bereits die Ausführungen unter Pkt. II.B.2.1.). Dass die Formalparteistellung der Revisionswerberin nur hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfs besteht, vermag daran nichts zu ändern.

91 Eine Nichtstattgabe der Beschwerde wäre nur dann rechtmäßig, wenn sie einerseits auf mängelfreien, nachvollziehbaren Feststellungen zu den bewilligten Änderungen der Krankenanstalt der Mitbeteiligten beruhte, aus denen sich bei rechtlicher Würdigung und unter Einbeziehung des Errichtungsbewilligungsbescheids ergäbe, dass die beantragten und bewilligten Änderungen von vornherein nicht wesentlich sind, woraus im Übrigen folgte, dass eine Bewilligung dieser Änderungen gar nicht erforderlich gewesen wäre. Auch diese Feststellungen erforderten allerdings eine Einbindung der Revisionswerberin im Verfahren vor der belangten Behörde, die zumindest so weit geboten war, dass die Revisionswerberin in Kenntnis der Pläne für die beabsichtigten Änderungen ein Vorbringen hätte erstatten können, aus welchen Gründen sie das Vorliegen oder Nichtvorliegen wesentlicher Änderungen und damit gegebenenfalls die Durchführung des Bewilligungsverfahrens in sinngemäßer Anwendung der §§ 4 und 5 Wr. KAG für geboten erachtete. Um dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachzuholen, wäre der Revisionswerberin zumindest im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung durch Einsichtnahme in die in Rede stehenden "Pläne und Beschreibungen" die Gelegenheit zur Kenntnisnahme derselben zu geben gewesen. Solange die Revisionswerberin die "Pläne und Beschreibungen" nicht einmal kannte, war eine begründete und substantiierte Äußerung zum Vorliegen wesentlicher Änderungen iSd. § 7 Abs. 2 Wr. KAG und daraus folgend der Erforderlichkeit eines Bewilligungsverfahrens in sinngemäßer Anwendung der §§ 4 und 5 Wr. KAG nicht möglich.

92 Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung jedoch nicht gerecht.

93 Einerseits hat das Verwaltungsgericht die in Rede stehenden Änderungen nicht im Einzelnen konkret festgestellt (eine Darstellung der genehmigten Änderungen hätte freilich schon im Spruch des Änderungsbewilligungsbescheids - sei es auch bloß durch zum Bestandteil des Spruches erklärte Einreichunterlagen - erfolgen müssen), es verweist nur auf eine summarische Beurteilung derselben im Änderungsbewilligungsbescheid. Mangels konkreter Feststellung der nach dem Änderungsantrag geplanten Änderungen - der Antrag wird in der angefochtenen Entscheidung nicht wiedergegeben - ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, ob und inwieweit die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes zutrifft, dass es sich nicht um wesentliche Änderungen handelt.

94 Andererseits ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, dass der Revisionswerberin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die in Rede stehenden "Pläne und Beschreibungen" zugänglich gemacht worden wären, etwa in der mündlichen Verhandlung. Damit ist der Revisionswerberin die zur Wahrung ihrer Stellung als Formalpartei bei Vorliegen wesentlicher Änderungen gebotene Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Änderungsprojekts nicht eingeräumt worden.

95 C.3.4. Die angefochtene Entscheidung (der angefochtene Zurückweisungsbeschluss) war aus diesen Erwägungen - wegen Verkennung der Rechtslage durch das Verwaltungsgericht - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

96 D. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich jeweils auf §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 15. Juni 2018

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