VwGH 97/05/0290

VwGH97/05/029019.5.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Marktgemeinde Mauerbach, vertreten durch Brandstetter, Politzer & Pritz Partnerschaft KEG, Rechtsanwälte in Wien I, Herrengasse 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. September 1997, Zl. RU1-V-97114/00, 01, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: STUAG Immobiliengesellschaft mbH in Wien, vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger, Rechtsanwälte OEG in Wien I, Mahlerstraße 11), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §100 Abs1;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauRallg;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §100 Abs1;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Kaufvertrag vom 20. Juni 1994 bzw. 24. Juni 1994 kaufte die mitbeteiligte Bauwerberin die Liegenschaft EZ 67, Grundbuch 01903 Mauerbach, bestehend aus den Grundstücken Nr. 489/3 Garten und Nr. 63 Baufläche, Steinbachstraße 141, im Gesamtausmaß von ca. 2.600 m2.

Mit Eingabe vom 7. Juli 1994 beantragte die mitbeteiligte Partei die "Erteilung der Baugenehmigung, gemäß der beiliegenden Einreichpläne, für die Errichtung von fünf Wohnhäusern in Mauerbach, Steinbachstraße 141, mit der EZ 67, Grundstück Nr. 489/3" mit dem Hinweis auf die beigelegten Pläne, die Baubeschreibung und das Anrainerverzeichnis.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Beschwerdeführerin vom 27. September 1994 wurde I. die Grundabteilung des Grundstückes Nr. 489/3 und .63 Baufläche auf die neuen Bauplätze mit den Grundstücksnummern 489/3, 489/152, 489/153, 489/154 und 489/155 gemäß dem Teilungsplan bewilligt und II. wurden gemäß § 12 der NÖ Bauordnung 1976 die vorbezeichneten neuen Grundstücke zu Bauplätzen erklärt.

Über das Ansuchen um Erteilung der Baugenehmigung vom 7. Juli 1994 wurde vom Bürgermeister der Beschwerdeführerin am 14. September 1994 eine mündliche Bauverhandlung gemäß § 99 NÖ Bauordnung 1976 durchgeführt. Mehrere Anrainer erhoben Einwendungen.

Mit Eingabe vom 15. Mai 1996, bei der Baubehörde erster Instanz eingelangt am 17. Mai 1996, führte die mitbeteiligte Bauwerberin u.a. aus:

"In umseitsrubrizierter Bausache geben wir hiemit bekannt, daß wir unseren ursprünglichen Antrag, insgesamt fünf Häuser zu errichten, welche im Projekt mit den Buchstaben A bis E gekennzeichnet sind, insofern ändern, als wir den Bauteil "E" aus der Einreichung zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit dem Grundstück Mauerbach, Steinbachstraße 141, zurückziehen, daß nur noch die Häuser A bis D verfahrensgegenständlich zu behandeln sind."

Mit Eingabe der mitbeteiligten Bauwerberin vom 5. August 1996 wurden "Einreichpläne 3-fach (Änderungen laut verkehrstechnischer Stellungnahme)", mit Eingabe vom 7. August 1996 "ergänzend zu den bereits übermittelten Einreichunterlagen" eine "Baubeschreibung 3-fach" der Behörde "überreicht".

Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Beschwerdeführerin je vom 20. September 1996 wurde der mitbeteiligten Bauwerberin

"gemäß § 92 Abs. 1 Z. 1 der NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200 in der geltenden Fassung und aufgrund des Ergebnisses der Bauverhandlung vom 14. September 1994 und aufgrund des verkehrstechnischen Gutachtens von Rosniak & Partner, Ziviltechniker GmbH, ha. eingelangt am 17.5.1996 und am

5.8.1996 (Ergänzung), ... die baubehördliche Bewilligung zur

Errichtung eines Mehrfamilienhauses (Kleinwohnhauses)"

und zwar

zu Zl. 3735/94/HO-1/96: auf der Liegenschaft Mauerbach, Steinbachstraße 141a (Haus A), Parzelle Nr. 489/3, EZ 67, KG Mauerbach (Bauplatz A), samt Zufahrt mit Stützmauern auf dem Grundstück Nr. 489/155, EZ 67, (Bauplatz E),

zu Zl. 3735/94/HO-2/96: auf der Liegenschaft in Mauerbach, Steinbachstraße 141b (Haus B), Parzelle Nr. 489/152, EZ 67, KG Mauerbach (Bauplatz B),

zu Zl. 3735/94/HO-3/96: auf der Liegenschaft in Mauerbach, Steinbachstraße 141c (Haus C), Parzelle Nr. 489/153, EZ 67, KG Mauerbach (Bauplatz C),

zu Zl. 3735/94/HO-4/96: auf der Liegenschaft in Mauerbach, Steinbachstraße 141d (Haus D), Parzelle Nr. 489/154, EZ 67, KG Mauerbach (Bauplatz D),

jeweils unter Auflagen erteilt und ausgesprochen, daß "bei der Ausführung die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Baupläne, die Baubeschreibung und die einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1976" einzuhalten sind. Die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Pläne enthalten unter der Rubrik "Datum" den Vermerk "Juli 1996". Der Plan mit der Nr. 9396/05A enthält die Angabe:

"Änderungen Pl.Nr. 9316/05A 15.5.95

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