AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W114.2305637.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 2, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom 03.12.2024, Zl. 1383737104/240163882, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX , geboren am XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, damit ein auch noch derzeit minderjähriger Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet in Österreich am 29.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In der Erstbefragung am 29.01.2024 gab er an, syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und Muslim zu sein. Er sei am XXXX geboren. Als Geburtsort nannte der BF die syrische Stadt „Aldarbasia“ (auf https://syria.liveuamap.com auch als Ad-Darbasiyah bezeichnet) im Gouvernement Hasaka. Er habe zwei Jahre lang eine Grundschule besucht und habe zuletzt in Syrien als Gemüseverkäufer gearbeitet. Seine Eltern, ein Zwillingsbruder und zwei Schwestern befänden sich in Syrien, eine Cousine in Wels in Österreich.
Er habe Syrien Ende 2023 verlassen. Er habe ein paar Tage in der Türkei verweilt und sei dann über Bulgarien, Rumänien, Ungarn nach Österreich gereist.
Zu seinen Gründen, warum er Syrien verlassen habe, gab er an, dass er für sein Alter bereits groß aussehe, weswegen die Kurden ihn zum Militärdienst hätten verpflichten wollen. Er befürchte, dass die Kurden ihn bei einer Rückkehr zum Militärdienst zwingen würden.
3. Am 07.02.2024 wurde von der den BF betreuenden Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) der Antrag gestellt, das Geburtsdatum des BF auf den XXXX zu ändern. Dazu wurde eine Ablichtung eines syrischen Personalausweises des BF vorgelegt.
4. Am 27.08.2024 fand seine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt.
Dabei führte er auch aus, dass er im Oktober 2023 Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen habe. Er müsse zum Militärdienst bei den Kurden. Er müsste dort seine eigenen Leute töten. In Syrien sei seine Lebensqualität sehr schlecht. Er habe die Schule abbrechen müssen, um seine Familie durch seine Arbeit zu unterstützen. Er wolle ein besseres Leben und eine Ausbildung machen.
5. Mit Bescheid des BFA vom 03.12.2024, Zl. 1383737104/240163882, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Arabische Republik Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichsten zusammenfassend in dieser Entscheidung ausgeführt, dass sein syrisches Herkunftsgebiet unter kurdischer Kontrolle stehe. Es bestünde keine maßgebliche Gefahr, in seiner Heimatregion durch die syrische Regierung oder durch kurdische Kräfte verfolgt zu werden. Eine Verfolgung, insbesondere eine Verfolgung aufgrund eines sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergebenden Konventionsgrundes habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Sofern der BF auf eine Verfolgung durch Kurden aufgrund einer ihm drohenden Rekrutierung zur kurdischen Selbstverteidigungspflicht hinweise, habe es bislang keinerlei entsprechende Verfolgungshandlungen gegeben. Damit sein eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht festzustellen gewesen. Daraus resultiere, dass auch diesbezüglich eine asylrelevante Verfolgung nicht existiere. Der BF habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht.
Dieser Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 09.12.2024 durch persönliche Übernahme zugestellt.
6. Gegen die abweisende Entscheidung hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten erhob der BF, nunmehr vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 2, 1020 Wien, mit Schriftsatz vom 30.12.2024 fristgerecht Beschwerde an das BVwG.
In dieser Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aus der Stadt „Derbesie“ (auf https://syria.liveuamap.com auch als Ad-Darbasiyah bezeichnet) stamme.
Er sei im Jahr 2023 als damals 15-Jähriger aus Syrien geflüchtet, um nicht von den Kurden oder dem syrischen Militär (zwangs-)rekrutiert zu werden. Aufgrund seiner Körpergröße und seines erwachsenen Erscheinungsbildes sei er regelmäßig an Kontrollstützpunkten von kurdischen Streitkräften angehalten worden und habe dort seinen Ausweis zeigen müssen. Für den kurdischen Wehrdienst sei er damals noch zu jung gewesen. Etwa ein halbes Jahr bevor er aus Syrien geflüchtet sei, habe eine Gruppe kurdischer Streitkräfte – „Al Shaiba Al Tawriya“ (revolutionäre Jugendliche) – den gleichaltrigen Nachbarn des BF entführt.
Der BF befürchtet bei einer Rückkehr nach Syrien als Minderjähriger von den Kurden oder einer anderen oppositionellen Miliz (zwangs-)rekrutiert und zum Kämpfen gezwungen zu werden. Zudem erreiche er im Jänner 2026 sein 18. Lebensjahr, wodurch er als Erwachsener, eine Einberufung bzw. Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten oder durch die syrische Regierung befürchte. Der BF lehne es ab, für jegliche Streitkraft in Syrien zu kämpfen und „am Krieg“ teilzunehmen.
In dieser Beschwerde wird auch darauf hingewiesen, dass das syrische Assad-Regime am 08.12.2024 in Syrien entmachtet worden sei. Auf Haiʾat Tahrir asch-Scham (HTS) wurde hingewiesen und dazu ausgeführt, dass es sich dabei um eine islamistische terroristische Gruppe handle, die vermutlich der künftigen syrischen Regierung angehören werde. Die Verfasserin der Beschwerde behauptete dazu, ohne dies in sich schlüssig, nachvollziehbar oder valide darzulegen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Syrien auch von HTS asylrelevant verfolgt werden würde.
Zudem gebe es weitere Unsicherheitsfaktoren, ohne dazu vorzutragen, welche konkrete, aktuelle und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Verfolgungsgefahr sich für den BF daraus ergebe. Dazu wurde von der Verfasserin der Beschwerde auch eine kurdische Generalmobilmachung behauptet, ohne jedoch nachvollziehbar und valide darzulegen, dass eine solche auch tatsächlich und aktuell umgesetzt werde.
In dieser Beschwerde wurde auch ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem BVwG am 13.01.2025, mit Schreiben des BFA vom 07.01.2025, zur Entscheidung vorgelegt.
8. Mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.02.2025 zur GZ W114 2305637-2/3Z, wurde eine umfangreiche Liste von aktuellen Dokumenten, die damit in das verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren eingebracht wurden, zum Parteiengehör übermittelt. In der Ladung wurde auch darauf hingewiesen, dass erforderlichenfalls diese Dokumente auch beim BVwG bezogen werden könnten. Das BFA und der vertretene BF verzichteten auf eine Zurverfügungstellung von einzelnen Dokumenten.
9. Weder das BFA noch der BF oder seine Rechtsvertretung haben vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.04.2024 zum vom BVwG ins Beschwerdeverfahren eingebrachten Länderinformationsmaterial eine Stellungnahme abgegeben.
10. Am 06.03.2025 fand in Abwesenheit eines Vertreters des BFA im BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer hinsichtlich der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit seiner von ihm behaupteten Fluchtgründe und einer allenfalls daraus sich ergebenden Verfolgungsgefahr kindgerecht befragt wurde.
In dieser Verhandlung verneinten sowohl der Beschwerdeführer, als auch der anwesende Rechtsvertreter des BF, dass der BF aktuell bei einer Rückkehr in sein syrisches Herkunftsgebiet vom syrischen Assad-Regime asylrelevant verfolgt werden würde, zumal dieses zwischenzeitig gestürzt worden sei.
Die Frage, ob der BF aktuell von irgendjemandem aktuell bei einer Rückkehr in sein syrisches Herkunftsgebiet verfolgt werden würde, verneinte der 17-jährige Beschwerdeführer. Da der BF als noch 17-Jähriger unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich verankerten Kindeswohles als Kind zu behandeln ist und den Aussagen von Kindern nicht die selbe Aussagekraft wie Aussagen von Erwachsenen beizumessen sei, sah sich der die Beschwerdeverhandlung leitende Richter veranlasst, noch einmal konkret nachzufragen, welche Auffassung der BF im Zusammenhang mit der ihn treffenden Verpflichtung zur Ableistung der kurdischen Selbstverteidigungspflicht im Falle einer Rückkehr in sein syrisches Herkunftsgebiet habe.
Dazu führte der BF zusammengefasst aus, dass er keinesfalls irgendeinen Militärdienst in Syrien ableisten wollen würde, solange dort Krieg herrsche und er im Rahmen eines Militärdienstes „eigene Leute“ erschießen müsse.
Er habe keinerlei Kenntnis, was ihn im Rahmen der kurdischen Selbstverteidigungspflicht in Syrien erwarte, und wie er diese absolvieren müsse. Er habe auch keinerlei Kenntnis über syrische Politik und wolle mit Politik auch überhaupt nichts zu tun haben. Er vermittelte den Eindruck, dass Politik etwas ganz Schlechtes und Verabscheungswertes sei, und dass von ihm selbst Politik als solche generell abgelehnt werde. Er selbst habe auch gegenüber seiner Rechtsvertretung im Asylverfahren bzw. im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nie gesagt, dass er „politisch verfolgt werde“. Er wolle bloß nicht zum Militär.
Er sei jedoch bereit, auch einen Wehrdienst abzuleisten, wenn in dem Land, in dem er dann diesen Wehrdienst ableisten müsse, kein Krieg stattfinde, und er im Rahmen eines solchen Wehrdienstes auf keine Menschen schießen müsse.
Er selbst sei Kurde und würde alles machen, was der kurdischen Bevölkerung zugutekomme.
Bei einer Rückkehr in sein syrisches Herkunftsgebiet schloss er eine Verfolgung durch HTS aus, zumal, so der BF, es in seinem Herkunftsgebiet HTS nicht gebe.
Der anwesende Rechtsvertreter des BF behauptete abschließend, dass aufgrund anhaltender Kämpfe gegen SNA/FSA, türkische Streitkräften bzw. pro-türkische Milizen im kurdisch kontrollierten Teil Syriens aktuell durch die kurdische Administration eine Generalmobilmachung aller dort befindlicher Wehrfähiger erfolge. In diesem Zusammenhang werde dem BF bei einer Rückkehr in sein syrisches Herkunftsgebiet „mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit“ bei einer Verweigerung der kurdischen Selbstverteidigungspflicht von den Kurden eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden, da „die Schwelle für eine unterstellte oppositionelle politische Überzeugung niedriger sei, als zu Friedenszeiten“.
Die im im aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendkumentation zu Syrien und im und im Bericht LIB Version 11 und im Bericht „Syria - Military recruitment in Hasakah Governorate" des Danish Immigration Service vom Juni 2022 angeführte Einschätzung zu einer fehlenden Wahrscheinlichkeit einer unterstellten politischen Einstellung von Seiten der Kurden im Fall der Weigerung der Selbstverteidigungspflicht sei in einem völlig anderen sicherheitspolitischen Kontext erfolgt und sei mittlerweile als veraltet anzusehen.
Auch nach Auffassung des VwGH setzten die Kurden die Selbstverteidigungspflicht durchaus mit Gewalt durch und es sei nicht gänzlich unvertretbar, deswegen Asyl zu gewähren (siehe dazu insb. auch VwGH 11.06.2024, Ra 2023/18/0398).
Von einer mündlichen Verkündung des Erkenntnisses wurde Abstand genommen, jedoch die mündliche Verhandlung als auch das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt.
II. Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des verfahrensgegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz des BF vom 29.01.2024, der diesbezüglichen Erstbefragung am 29.01.2024 und der Einvernahme des BF vor dem BFA am 27.08.2024, der vom BF vor dem BFA vorgelegten Kopie eines syrischen Personalausweises, des angefochtenen Bescheides des BFA vom 03.12.2024, Zl. 1383737104/240163882, der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 30.12.2024, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst siebzehn Jahre alt ist, einer Einsichtnahme in die Bezug habenden Verfahrensunterlagen des BFA, einer Berücksichtigung folgender Dokumente, Berichte und Anfragenbeantwortungen:
UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der arabischen Republik Syrien fliehen vom März 2021;
Bericht des Danish Immigration Service – Country of origin information – Syria – Military recruitment in Hasakah Governorate vom Juni 2022;
derzeit aktuellstes Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024 (aus dem COI-CMS – Version 11) (LIB);
aktuellster EUAA-Bericht „Country Guidance: Syria - Common analysis and guidance note“ vom April 2024
ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) aufgrund der Kämpfe zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Syrischen Nationalarmee (SNA); Änderung der Strafen; Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern; Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen; Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen; Aktueller Meinungsstand zur Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht durch Araber [a-12555-2] vom 24.02.2025
einer Einsichtnahme in das Strafregister des Beschwerdeführers und das Grundversorgungsregister und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der am 06.03.2024 im BVwG durchgeführten Beschwerdeverhandlung bzw. des persönlichen Eindruckes, den sich das erkennende Gericht in dieser mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer verschaffen konnte, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der syrischen Stadt Ad-Darbasiyah (in der Beschwerde als „Derbesie“ bezeichnet) im Gouvernement Al Hasaka in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Kurmandschi (Nordkurdisch). Er ist aktuell mit 17 Jahren noch nicht volljährig und wird am 02.01.2026 18 Jahre alt. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er hat einen Zwillingsbruder, der sich gemeinsam aktuell mit seinen Eltern und zwei Schwestern in Ad-Darbasiyah befindet.
Ad-Darbasiyah ist der syrische Herkunftsort des BF. Dieser Ort befindet sich aktuell unter kurdischer Kontrolle.
Der Beschwerdeführer hat Ad-Darbasiyah im Oktober 2023 verlassen und reiste über die Türkei, Bulgarien, Rumänien und Ungarn bis nach Österreich weiter, wo er am 29.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 03.12.2024, Zl. 1383737104/240163882, in Bezug auf seinen Heimatstaat Arabische Republik Syrien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten und eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der BF verfügt damit aktuell jedenfalls bis zum 09.12.2025 (Datum der Übernahme des angefochtenen Bescheides durch den gesetzlichen Vertreter des BF) eine Berechtigung, sich im Staatsgebiet der Republik Österreich aufhalten zu dürfen. Diese Aufenthaltsberechtigung kann auf Antrag des Beschwerdeführers verlängert werden.
Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Für männliche syrische Staatsbürger war im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes in der syrisch-arabischen Armee (SAA) des syrischen Assad-Regimes gesetzlich verpflichtend.
Am 08.12.2024 wurde das syrische Assad-Regime bzw. die syrische Assad-Administration gestürzt. Alle Soldaten des ehemaligen syrischen Assad-Militärs wurden vom syrischen Armeekommando außer Dienst gestellt.
Aktuell werden auch keine Männer zur syrischen Wehrpflicht einberufen. Damit ist auch ausgeschlossen, dass in Syrien aktuell Wehrpflichtige vom syrischen Assad-Regime zum Militär eingezogen werden, bzw. wenn sich Männer einer solchen Rekrutierung verweigern würden, bestraft oder verfolgt werden.
Daher ist auch eine Verfolgung des BF durch syrische Assad-Kräfte infolge einer ihm allenfalls unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung infolge eines verweigerten Wehrdienstes beim Assad-Regime aktuell gänzlich auszuschließen.
Der Beschwerdeführer selbst hat auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 06.03.2025 die Frage, ob er befürchte, dass er in Syrien bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien wegen der Verweigerung des Wehrdienstes beim syrischen Assad-Militär verfolgt zu werden, verneint.
1.2.2. Zu einer nicht asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Hinblick auf eine vom Beschwerdeführer behauptete Verweigerung der kurdischen Selbstverteidigungspflicht:
1.2.2.1. Im von kurdischen Milizen kontrollierten Gebiet Nord- bzw. Nordostsyriens, in dem sich auch das Herkunftsgebiet mit dem Herkunftsort Ad-Darbasiyah des Beschwerdeführers befindet, unterliegen aktuell alle Männer im Alter von 18 bis 24 einer kurdischen Wehrpflicht, die von den Kurden selbst als Selbstverteidigungspflicht bezeichnet wird. Angesichts seines Alters unterliegt der momentan noch 17jährige Beschwerdeführer damit aktuell (noch) nicht der im kurdisch kontrollierten Teil Syriens geltenden kurdischen Selbstverteidigungspflicht.
1.2.2.2. Ab dem 02.01.2026 unterliegt der Beschwerdeführer jedoch der kurdischen Selbstverteidigungspflicht und würde diese bei einem Aufenthalt in seinem syrischen Herkunftsgebiet auch absolvieren müssen, vorausgesetzt, dass sich die aktuelle Situation im Hinblick auf die kurdische Selbstverteidigungspflicht nicht verändert.
Angesichts der sich verändernden Situation in Syrien aufgrund des Falles des Assad-Regimes kann derzeit nur vermutet werden, dass die kurdische Selbstverteidigungspflicht auch im Jahr 2026 und allenfalls auch danach weiterhin existiert. Der „neue starke Mann in Damaskus“, Mohammed al-Dschawlani (mit bürgerlichem Namen Ahmed al-Scharaa als Anführer der Haiʾat Tahrir asch-Scham (HTS)) hat angekündigt, dass es in Syrien in Zukunft nur eine syrische Armee geben soll und alle derzeit in Syrien bestehenden Milizen, und damit auch alle kurdischen Milizen, in diese syrische Armee eingegliedert werden sollen. Die kurdische Selbstverteidigungspflicht wäre bei Realisierung dieser Absichtserklärung dann nicht mehr existent.
Das erkennende Gericht geht jedoch derzeit – die aktuellen Gegebenheiten in Syrien tagesaktuell berücksichtigend – davon aus, dass aktuell die kurdische Selbstverteidigungspflicht besteht und alle männlichen syrischen Staatsbürger im Alter von 18 bis 24 Jahren der kurdischen Selbstverteidigungspflicht unterliegen.
Bei einer Rückkehr nach Syrien vor Erreichung seines 25. Lebensjahres ist auch der Beschwerdeführer derzeit in seinem syrischen Herkunftsgebiet daher verpflichtet, die kurdische Selbstverteidigungspflicht absolvieren zu müssen.
1.2.2.3. Bislang bestand die Möglichkeit, dass sich ein Mann, der der kurdischen Selbstverteidigungspflicht unterliegt, sich durch Zahlung einer Gebühr von USD 400,- für ein Jahr einen Aufschub von der kurdischen Selbstverteidigungspflicht zu erwirken. Ob diese Möglichkeit tagesaktuell besteht, kann angesichts der sich rasch ändernden Gegebenheiten in Syrien nicht mit Sicherheit bestätigt werden, aber auch nicht mit Sicherheit in Abrede gestellt werden.
1.2.2.4. Letzte verfügbare Informationen zum kurdisch kontrollierten Teil Syriens berichten von einer verkündeten Generalmobilmachung aller wehrfähigen Männer im kurdisch kontrollierten Teil Nordsyriens angesichts der gegen kurdisch kontrollierte Gebiete stattfindenen Angriffe durch SNA/FSA, türkische Streitkräfte bzw. pro-türkischen Milizen. Diese Generalmobilmachung kann jedoch aus verschiedenen Gründen aktuell nicht umgesetzt werden und findet faktisch derzeit auch nicht statt. Das deckt sich auch mit entsprechenden Meldungen über nur wenige verletzte und getötete kurdische Kämpfer im Zuge dieser kurdisch-„türkischen“ Auseinandersetzung. Bei einer tatsächlichen Generalmobilmachung, bei der sehr viele, insbesondere nicht militärisch ausgebildete Personen an einer Front kämpfen würden, würde es zu sehr vielen verletzten und getöteten Personen kommen. In verfügbaren Medienberichten wird jedoch hinsichtlich der kurdisch-türkischen Auseinandersetzung in Nordsyrien nur von wenig verletzten und getöteten Kämpfenden berichtet. Viel mehr wird im Zuge der kurdisch-türkischen Auseinandersetzung überwiegend von ums Leben gekommenen Zivilisten berichtet. Daher gelangt das erkennende Gericht tagesaktuell zur Feststellung, dass im kurdisch kontrollierten Teil Syriens nur zu einer Generalmobilmachung von Wehrfähigen im kurdisch kontrollierten Teil Syriens aufgerufen wurde, eine solche Generalmobilmachung jedoch aktuell nicht tatsächlich erfolgt oder auch (allenfalls zwangsweise) umgesetzt wird.
1.2.2.5. Auch der kurdisch kontrollierte Teil Nordsyriens befindet sich seit weit mehr als 10 Jahren ununterbrochen in einem Krieg bzw. in einem kriegsänlichen Zustand. In diesem Zusammenhang wird auf die Entstehung eines Islamischen Staates bzw. eines islamischen Kalifates und die Bekämpfung des IS vor allem durch kurdische Einheiten hingewiesen. Schließlich trat auch die Türkei und mit dieser von ihr unterstützte syrische Milizen im Kurdengebiet militärisch in Erscheinung, die am 24.08.2016 mit der „Operation Schutzschild Euphrat“ begannen, gegen kurdische Milizen vorzugehen.
1.2.2.6. Ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 06.03.2025 gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer, wenn er sich nach dem 02.01.2026 in seinem kurdisch kontrolliertem Herkunftsgebiet befinden würde, die kurdische Selbstverteidigungspflicht nicht ableisten möchte, aber letztlich, wenn er sich in Syrien befinden würde, die kurdische Selbstverteidigungspflicht nicht verweigern würde. Er hat insbesondere gegenüber dem erkennenden Gericht nicht glaubhaft gemacht, dass er mit Beharrlichkeit, Standhaftigkeit, Courage und „Mut“ gegenüber seinen eigenen kurdischen Landsleuten ausgestattet ist und sich dem Drängen seiner kurdischen Landsleute, die kurdische Selbstverteidigung zu absolvieren, widersetzen würde. Er wäre daher auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen einer Verweigerung der kurdischen Selbstverteidigungspflicht einer Verfolgung durch Kurden ausgesetzt. Der BF hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass sich das ab Erreichen seiner Volljährigkeit ändern wird.
1.2.2.7. Ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 06.03.2025 gelangt das erkennende Gericht auch zur Auffassung, dass eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers durch Kurden, seien es kurdische Milizen oder die kurdische Administration im kurdisch kontrollierten Teil Syriens, wegen einer allfälligen Verweigerung der kurdischen Selbstverteidigungspflicht nicht in Zusammenhang mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Konventionsgrund steht. Der BF will einfach nur keinen Militärdienst leisten, ohne dass dieses Nicht-Ableistenwollen beim BF mit einem Beweggrund verbunden ist, der in Bezug zu einem in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Konventionsgrund steht.
1.2.2.8. Schließlich gelangt das erkennende Gericht auch zur Auffassung, dass die kurdische Administration bzw. kurdische Milizen dem BF bei einer allfälligen Verweigerung der kurdischen Selbstverteidigungspflich auch keine oppositionelle politische Gesinnung, unterstellen würden.
1.2.2.9. Damit gelangt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass der BF, wenn er infolge einer allfälligen Verweigerung der kurdischen Selbstverteidigungspflicht im Falle einer Rückkehr nach Syrien zurückkehrt auch nach dem 02.01.2026 keine Verfolgungsgefahr glaubhaft macht, die auf einem in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Konventionsgrund beruht.
1.2.2.10. Unter Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das erkennende Gericht auch fest, dass ein bloßes „Nicht Ableistenwollen der kurdischen Selbstverteidigungspflicht“ allein, keinen Umstand darstellt, der dazu führt, dass dieser Person der Status eines Asylberechtigten zu erteilen ist.
1.2.3. Der Beschwerdeführer hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er aktuell und soweit es derzeit für das erkennende Gericht vorhersehbar ist, im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf der Grundlage eines in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Konventionsgrund durch HTS verfolgt werden würde.
1.2.4. Dem BF droht in seinem syrischen Herkunftsgebiet, welches er mittlerweile sowohl auf dem Land-, als auch dem Luftweg aus Österreich weitgehend und sicher erreichen kann, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung auf Grund seiner ethnischen Zugehörigkeit oder seiner religiösen Überzeugung, wegen seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung.
1.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2024, überarbeitet aufgrund des Sturzes des Assad-Regimes am 08.12.2024:
„Im Jahr 2015 verlor die syrische Assad-Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht, wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte. Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern wollte, versuchte Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchteten. Die Türkei hat HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen. Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien, wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Lattakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckte und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verlief. Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten. Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten.
Das syrische Assad-Regime hatte den Wunsch geäußert, die Provinz zurückzuerobern, doch seit einer Offensive im März 2020, die mit einer für die syrische Regierung katastrophalen Niederlage gegen die Türkei endete, hatte das Gebiet den Besitzer nicht mehr gewechselt.
Im März 2020 vermittelten Russland und die Türkei einen Waffenstillstand, um einen Vorstoß der Assad-Regierung zur Rückeroberung von Idlib zu stoppen. Die vereinbarte Waffenruhe in der DEZ Idlib wurde weitestgehend eingehalten, sie führte zu einer längeren Pause in der Gewalt, aber sporadische Zusammenstöße, Luftangriffe und Beschuss gingen weiter. Durch den türkisch-russischen Waffenstillstand kam es an der Frontlinie zwischen den Assad-Regime-Truppen und HTS zu einem kleinen Rückgang der Gewalt. 2022 änderte sich die Intensität und Art der Vorfälle allerdings. Einerseits erhöhte HTS die Anzahl ihrer direkten Angriffe auf die syrische Regierung und andererseits kam es zu einem Anstieg an direkten bewaffneten Zusammenstößen, wobei Beschuss noch immer die häufigste Kampfart blieb.
Insbesondere im Süden der DEZ kam es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Assad-Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen, inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Assad-Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe. In der Region ist es beispielsweise im November und Dezember 2022 sowie Juni 2023 zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen, einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben. Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet. Die HTS-Kämpfer griffen die Assad-Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und waren hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet. Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt und Selbstmordattentäter eingesetzt.
[…]
Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen. Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet.
Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Assad-Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam. Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet.
[…]
Die Gebiete unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen:
Die Opposition im Nordwesten Syriens war in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA (Syrische Nationale Armee; dabei handelt es sich um eine von der Türkei im Syrischen Bürgerkrieg unterstützte, bewaffnete syrische Miliz.) im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen. Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen. Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben. Es wurde auch von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet. Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen. Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist.
Die Lage in den von der Türkei und Türkei-nahen Milizen, darunter der Syrischen Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“), kontrollierten Gebieten im Norden um die Städte Afrîn und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo. Die Lage blieb instabil. Es kam dort auch immer wieder zu teils umfangreichen Kampfhandlungen, insbesondere zwischen Türkei-nahen Milizen und der HTS einerseits, sowie Türkei-nahen Milizen, der kurdischen YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und in der Region eingesetzten Truppen des Assad-Regimes andererseits.
Durch den Beschuss eines Marktplatzes in der türkisch kontrollierten Stadt al-Bab (Gouvernement Aleppo) durch Regimetruppen wurden etwa im August 2022 mindestens 20 Zivilpersonen getötet und rund 40 verletzt. Anfang Oktober 2022 rückte HTS aus dem Nordwesten auf die Stadt Afrîn und Umgebung vor, nachdem es innerhalb der SNA nach dem Mord an einem zivilgesellschaftlichen Aktivisten zu teils gewalttätigen internen Auseinandersetzungen kam. Die Auseinandersetzungen standen dabei im Zusammenhang mit dem lukrativen und weitverbreiteten Drogenhandel in Syrien sowie konkurrierenden Interessen verschiedener Brigaden innerhalb der SNA. Dies war der erste größere Gebietsaustausch zwischen den Kriegsparteien seit zwei Jahren. Nach rund zwei Wochen zogen sich die Kämpfer der HTS wieder aus Afrîn zurück.
Um die Zahl der Todesopfer unter der Zivilbevölkerung durch die Kämpfe der SNA zu verringern, haben viele lokale Versammlungen und die örtliche Polizei versucht, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gruppen daran zu hindern, mit automatischen oder schweren Waffen in die Städte einzudringen. Dennoch wurden zivile Gebiete bei Zusammenstößen zwischen den Gruppen immer noch schwer getroffen und die häufigen Zusammenstöße zwischen den SNA-Gruppen, die in Gebieten wie Afrin, Jarabulus und Tal Abyad operierten, hatten auch zu Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt. Im Norden Aleppos kam es weiterhin zu Angriffen auf Zivilisten. Die CoI des UN-Menschenrechtsrats dokumentierte im zweiten Halbjahr 2022 fünf Angriffe, die 60 Todesopfer forderten. Trotz eines offensichtlichen Rückgangs der Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen in diesem Zeitraum wurden Zivilisten bei Bodenangriffen getötet oder verletzt, auch in ihren Häusern in einem Vertriebenenlager oder auf öffentlichen Märkten. Dem Untersuchungsbericht für das zweite Halbjahr 2022 zufolge hatte die CoI des UN Menschenrechtsrats begründeten Anlass zu der Annahme, dass Mitglieder der SNA weiterhin willkürlich Personen der Freiheit beraubten und Gefangene ohne Kontakt zur Außenwelt und einige in einer Weise festhielten, die einem Verschwindenlassen gleichkam. SNA-Mitglieder haben auch weiterhin Folter, einschließlich Vergewaltigung, und grausame Behandlung, Mord, Geiselnahme sowie Plünderung begangen, die allesamt als separate Kriegsverbrechen gelten können. Nach Angaben der NGO Syrians for Truth and Justice (STJ) begingen SNA-Fraktionen ungestraft und unbehelligt vom türkischen Militär, das sie unterstützt und eine effektive Kontrolle in der Region ausübt, wiederholt und systematisch Verstöße. Seit 2018 haben mehrere unabhängige lokale und internationale Organisationen sowie die zuständigen UN-Gremien massive Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, darunter Tötungen, willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen, Folter, Plünderungen und Beschlagnahmungen von Eigentum sowie die Nötigung kurdischer Einwohner, ihre Häuser zu verlassen, und die Behinderung der Rückkehr von Einheimischen an ihre ursprünglichen Wohnorte nach Feindseligkeiten, demografischen Veränderungen und Versuche der Türkisierung. Während des Jahres 2022 führten mit der Türkei verbundene Oppositionsgruppierungen auch außergerichtliche Tötungen durch.
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„Operation Schutzschild Euphrat“ (türk. „Fırat Kalkanı Harekâtı“)
Am 24.8.2016 hat die Türkei die „Operation Euphrates Shield“ (OES) in Syrien gestartet. Die OES war die erste große Militäroperation der Türkei in Syrien. In einer Pressemitteilung des Nationalen Sicherheitsrats (vom 30.11.2016) hieß es, die Ziele der Operation seien die Aufrechterhaltung der Grenzsicherheit und die Bekämpfung des Islamischen Staates (IS) im Rahmen der UN-Charta. Außerdem wurde betont, dass die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) sowie die mit ihr verbundene PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat) und YPG (Yekîneyên Parastina Gel) keinen „Korridor des Terrors“ vor den Toren der Türkei errichten dürfen. Obwohl die türkischen Behörden offiziell erklärten, dass die oberste Priorität der Kampf gegen den IS sei, betonen viele Kommentatoren und Analysten, dass das Ziel darin bestand, die Schaffung eines einzigen von den Kurden kontrollierten Gebiets in Nordsyrien zu verhindern.
Die Türkei betrachtet die kurdische Volksverteidigungseinheit (YPG) und ihren politischen Arm, die Partei der Demokratischen Union (PYD), als den syrischen Zweig der PKK und damit als direkte Bedrohung für die Sicherheit der Türkei.
„Operation Olivenzweig“ (türk. „Zeytin Dalı Harekâtı“)
Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) im Rahmen der „Operation Olive Branch“ (OOB) den zuvor von der YPG kontrollierten Distrikt Afrin ein. Laut türkischem Außenministerium waren die Ziele der OOB die Gewährleistung der türkischen Grenzsicherheit, die Entmachtung der „Terroristen“ in Afrin und die Befreiung der lokalen Bevölkerung von der Unterdrückung der „Terroristen“. Das türkische Außenministerium berichtete weiter, dass das Gebiet in weniger als zwei Monaten von PKK/YPG- und IS-Einheiten befreit wurde. Diese Aussage impliziert, dass Ankara bei der Verfolgung der Grenzsicherheit und der regionalen Stabilität keinen Unterschied zwischen IS und YPG macht. Bis März 2018 hatte die türkische Offensive Berichten zufolge den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen (UN) die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in Afrin.
„Operation Friedensquelle“ (türk. „Barış Pınarı Harekâtı“)
Nachdem der US-Präsident Donald Trump in seiner ersten Amtszeit Anfang Oktober 2019 ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am 09.10.2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens. Im Zuge dessen riefen die kurdischen Behörden eine Generalmobilisierung aus. Einerseits wollte die Türkei mithilfe der Offensive die YPG und die von der YPG geführten Syrian Democratic Forces (SDF) aus der Grenzregion zur Türkei vertreiben, andererseits war das Ziel der Offensive, einen Gebietsstreifen entlang der Grenze auf syrischer Seite zu kontrollieren, in dem rund zwei der ungefähr 3,6 Millionen syrischen Flüchtlinge, die in der Türkei leben, angesiedelt werden sollen. Der UN zufolge wurden innerhalb einer Woche bis zu 160.000 Menschen durch die Offensive vertrieben und es kam zu vielen zivilen Todesopfern. Im Hinterland begannen IS-Zellen, Anschläge zu organisieren. Medienberichten zufolge sind in dem Gefangenenlager ʿAyn Issa 785 ausländische IS-Sympathisanten auf das Wachpersonal losgegangen und geflohen. Nach dem Beginn der Operation kam es außerdem zu einem Angriff durch IS-Schläferzellen auf die Stadt Raqqa. Die geplante Eroberung des Hauptquartiers der syrisch-kurdischen Sicherheitskräfte gelang den Islamisten jedoch nicht. Auch im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ kam es zu Plünderungen und gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Betrieben von Kurden, Jesiden und Christen durch Türkei-nahe Milizen.
Die syrische Armee von Präsident Bashar al-Assad ist nach einer Einigung mit den SDF am 14.10.2019 in mehrere Grenzstädte eingerückt, um sich der „türkischen Aggression“ entgegenzustellen, wie Staatsmedien berichteten. Laut der Vereinbarung übernahmen die Einheiten der syrischen Regierung in einigen Grenzstädten die Sicherheitsfunktionen, die Administration war aber weiterhin in kurdischer Hand. Die syrischen Regierungstruppen üben im Gebiet punktuell Macht aus, etwa mit Übergängen zwischen einzelnen Stadtvierteln (z. B. Stadt Qamischli im Gouvernement Al-Hassakah). Nach Vereinbarungen zwischen der Türkei, den USA und Russland richtete die Türkei eine „Sicherheitszone“ in dem Gebiet zwischen Tall Abyad und Ra’s al-ʿAyn ein, die 120 Kilometer lang und bis zu 14 Kilometer breit ist.
„Operation Frühlingsschild“ (türk. „Bahar Kalkanı Harekâtı“)
Nachdem die syrische Regierung im Dezember 2019 eine bewaffnete Offensive gestartet hatte, gerieten ihre Streitkräfte im Februar 2020 mit den türkischen Streitkräften in einen direkten Konflikt. Während des gesamten Februars führten die syrische Regierung und regierungsnahe Kräfte im Nordwesten Syriens Luftangriffe durch, und zwar in einem Ausmaß, das laut den Vereinten Nationen zu den höchsten seit Beginn des Konflikts gehörte. Auch führten die syrischen Regierungskräfte Vorstöße am Boden durch. Zu den täglichen Zusammenstößen mit nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen gehörten gegenseitiger Artilleriebeschuss und Bodenkämpfe mit einer hohen Zahl von Opfern. Nach Angriffen syrischer Streitkräfte auf Stellungen der türkischen Armee, bei denen 34 türkische Soldaten getötet wurden, leitete Ankara die Operation „Frühlingsschild“ in der Enklave Idlib am 27.02.2020 ein. Die Türkei versuchte damit ein Übergreifen des syrischen Konflikts auf die Türkei als Folge der neuen Regimeoffensive - insbesondere in Form eines Zustroms von Extremisten und Flüchtlingen in die Türkei - zu verhindern. Ein tieferer Beweggrund für die Operation war der Wunsch Ankaras, eine Grenze gegen weitere Vorstöße des Regimes zu ziehen, welche die türkischen Gebietsgewinne in Nordsyrien gefährden könnten. Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) war ein - wenn auch unintendierter - wichtiger Profiteur der Operation. Im März 2020 wurde ein Waffenstillstandsabkommen zwischen der Türkei und Russland in Idlib unterzeichnet, das die Schaffung eines sicheren Korridors um die Autobahn M4 und gemeinsame Patrouillen der russischen und türkischen Streitkräfte vorsah. Der zwischen den Präsidenten Erdoğan und Putin vereinbarte Waffenstillstand sorgte für eine Deeskalation. Es kam aber immer wieder zu lokal begrenzten militärischen Gefechten zwischen den erwähnten Konfliktparteien. Rund 8.000 Soldaten des türkischen Militärs verbleiben in der Region und unterstützen militärisch und logistisch die dort operierenden Organisationen, vor allem die Syrian National Army (SNA, ehemals Free Syrian Army, FSA) und die HTS.
„Operation Klauenschwert“ (türk. „Pençe Kılıç Hava Harekâtı“) und von Präsident Erdoğan ankündigte Bodenoffensiven der Türkei
Ein Hauptziel der Türkei bestand darin, eine Pufferzone zu den Kräften des syrischen Regimes aufrechtzuerhalten, deren Vorrücken - ohne vorherige Absprache oder Vereinbarung - die Sicherheit der türkischen Grenze gefährden würde. Das vorrangige Ziel Russlands und des syrischen Regimes war es, den Druck auf HTS aufrechtzuerhalten. Es kam in den türkisch-besetzten Gebieten zu internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen und vor allem im nördlichen Teil der Provinz Aleppo, auch vermehrt zu Anschlägen seitens der kurdischen YPG. Die sehr komplexe Gemengelage an (bewaffneten) Akteuren, u. a. YPG und Türkei-nahe Rebellengruppen, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz Aleppo und vor allem in deren nördlichem Teil. Erdoğan hat wiederholt angekündigt, einen 30 Kilometer breiten Streifen an der syrischen Grenze vollständig einzunehmen, um eine sogenannte Sicherheitszone auf der syrischen Seite der Grenze zu errichten, unter anderem, um dort syrische Flüchtlinge und Vertriebene, sowohl sunnitische Araber als auch Turkmenen, anzusiedeln. Dieser Prozess ist in Afrîn, al-Bab und Ra’s al-’Ayn bereits im Gange. Zuletzt konzentrierte die türkische Regierung ihre Drohungen auf die Region um Kobanê und Manbij - also die westlichen Selbstverwaltungsgebiete. Damit kann eine Verbindung zwischen dem Gebiet al-Bab-Jarablus und dem Gebiet Tel Abyad-Ra’s al-’Ayn hergestellt werden, außerdem ist Kobanê ein Symbol des kurdischen Widerstands gegen den IS.
Am 13.11.2022 wurde in Istanbul ein Bombenanschlag verübt, bei dem sechs Menschen starben und rund 80 verletzt wurden. Die Türkei machte die YPG und PKK für den Anschlag verantwortlich, was beide Gruppierungen bestritten. Die Türkei hat ihre militärischen Aktivitäten im Norden und Nordosten als Antwort auf den Vorfall verstärkt. Eine Woche nach dem Anschlag startete das türkische Militär die Operation „Klauenschwert“ und führte als Vergeltungsmaßnahme eine Reihe von Luftangriffen auf mutmaßliche militante Ziele in Nordsyrien und im Irak durch. Nach Angaben der SDF wurden bei den Luftschlägen auch zivile Ziele getroffen, während es sich bei den zerstörten Zielen laut türkischen Angaben um Bunker, Tunnel und Munitionsdepots handelte. Am 23.11.2022 richteten sich die türkischen Angriffe auch gegen einen SDF-Posten im Gefangenenlager al-Hol, in dem mehr als 53.000 IS-Verdächtige und ihre Familienangehörigen festgehalten werden, die meisten von ihnen Frauen und Kinder aus etwa 60 Ländern.
Türkische Regierungsvertreter signalisierten wiederholt, dass eine Bodenoffensive folgen könnte, wovor Russland, der Iran und die USA warnten. Die USA haben zur „sofortigen Deeskalation“ aufgerufen. Größte Sorge in Washington war, dass eine türkische Offensive im Nordirak der Terrormiliz IS in die Hände spielt. Zellen des IS sind in Syrien immer noch aktiv. Die YPG ist ein wichtiger Verbündeter der USA im Kampf gegen den IS. Tausende ehemalige IS-Kämpfer sitzen in Gefängnissen, die von der Kurdenmiliz kontrolliert werden. Eine Schlüsselrolle für die türkische Syrien-Strategie spielt Russland. Präsident Wladimir Putin war der wichtigste politische und militärische Verbündete des syrischen Machthabers Bashar al-Assad.
Die russischen Streitkräfte hatten die Lufthoheit über Syrien. Für eine Bodenoffensive brauchte Erdoğan zumindest die Duldung Moskaus. Auch auf Bestreben Moskaus gab es Normalisierungsbemühungen zwischen Ankara und Damaskus. Syriens Außenminister betonte im Mai 2023 allerdings, dass es zu keiner Normalisierung der beiden Länder kommen werde, solange die Türkei syrisches Staatsgebiet besetzt halte. Die syrischen Kurden befürchteten, dass Präsident Assad im Gegenzug für einen vollständigen Rückzug der Türkei aus Syrien einem härteren Vorgehen gegen die YPG zustimmen könnte. Analysten gingen Anfang 2023 allerdings davon aus, dass ein vollständiger Rückzug der Türkei in naher Zukunft aus einer Reihe von Gründen unwahrscheinlich sei und sich wahrscheinlich als äußerst kompliziert erweisen werde.
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In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt. Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei.
Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten. Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist.
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Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army):
Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet. Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 07.03.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im 3. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 03.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.01.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 04.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vgl. AA 02.02.2024).
Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der Volksverteidigungseinheiten (YPG) als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021).
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SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad- Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 09.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.02.2022), und die Region gilt als „Hauptschauplatz für den Aufstand des IS“ (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 09.2022).
Die kurdischen YPG stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation IS in Syrien vorgehen (AA 29.11.2021). In Reaktion auf die Reorganisation der Truppen zur Verstärkung der Front gegen die Türkei stellten die SDF vorübergehend ihre Operationen und andere Sicherheitsmaßnahmen gegen den Islamischen Staat ein. Dies weckte Befürchtungen bezüglich einer Stärkung des IS in Nordost-Syrien (Newlines 07.03.2023). Die SDF hatten mit Unterstützung US-amerikanischer Koalitionskräfte allein seit Ende 2021 mehrere Sicherheitsoperationen durchgeführt, in denen nach eigenen Angaben hunderte mutmaßliche IS-Angehörige verhaftet und einzelne Führungskader getötet wurden (AA 02.02.2024).
Der IS führt weiterhin militärische Operationen in der AANES durch. Die SDF reagieren auf die Angriffe mit routinemäßigen Sicherheitskampagnen, unterstützt durch die Internationale Koalition. Bisher konnten diese die Aktivitäten des IS und seiner affiliierten Zellen nicht einschränken. SOHR dokumentierte von Anfang 2023 bis September 2023 121 Operationen durch den IS, wie bewaffnete Angriffe und Explosionen, in den Gebieten der AANES. Dabei kamen 78 Personen zu Tode, darunter 17 ZivilistInnen und 56 Mitglieder der SDF (SOHR 24.09.2023).
Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Hasaka in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.03.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.01.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (AJ 26.01.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.01.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.01.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.01.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von Hasaka aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.01.2022; vgl. NYT 25.01.2022, EUAA 09.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.02.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 08.02.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 2023 waren Human Rights Watch keine Wiederaufbaupläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.01.2023).
Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in Hasaka durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nutzt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z. B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung zusammenarbeiteten (TWP 24.02.2022). Das Ausüben von koordinierten und ausgeklügelten Anschlägen in Syrien und im Irak wird von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden (NYT 25.01.2022). Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert. Am 28.09.2022 gaben die SDF bekannt, dass sie eines der größten Waffenverstecke des IS seit Anfang 2019 erobert haben. Sowohl die Größe des Fundes als auch sein Standort sind ein Beleg für die wachsende Bedrohung, die der IS im Nordosten Syriens darstellt (TWI 12.10.2022). Bei einem weiteren koordinierten Angriff des IS auf das Quartier der kurdischen de facto-Polizeikräfte (ISF/Asayish) sowie auf ein nahegelegenes Gefängnis für IS-Insassen in Raqqa Stadt kamen am 26.12.2022 nach kurdischen Angaben sechs Sicherheitskräfte und ein Angreifer ums Leben (AA 29.03.2023). Laut dem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juli 2022 sind einige der Mitgliedstaaten der Meinung, dass der IS seine Ausbildungsaktivitäten, die zuvor eingeschränkt worden waren, insbesondere in der Wüste Badiya wieder aufgenommen habe (EUAA 09.2022). Im Jahr 2023 haben die Aktivitäten von Schläferzellen des IS vor allem in der östlichen Wüste zugenommen (CFR 13.02.2024).
Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB Damaskus 01.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 07.11.2022); Österreicherinnen und Österreicher sind nach jüngsten Medienberichten, nachdem jüngst zwei Österreicherinnen mit ihren Kindern nach Österreich zurückkehrten, nicht mehr darunter. Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.02.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden (MSF 07.11.2022). 65 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder, 52 Prozent davon im Alter von unter zwölf Jahren (MSF 19.02.2024), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 05.05.2022; vgl. MSF 07.11.2022). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 06.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 03.12.2022).
Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.02.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.03.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.01.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.06.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.08.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.05.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hasaka und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.08.2021; vgl. AM 30.05.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 05.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.03.2022).
Im August 2023 brachen gewaltsame Konflikte zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen in Deir ez-Zor aus (AJ 30.08.2023), in dessen Verlauf es den Aufständischen gelungen war, zeitweise die Kontrolle über Ortschaften entlang des Euphrat zu erlangen. UNOCHA dokumentierte 96 Todesfälle und über 100 Verwundete infolge der Kampfhandlungen, schätzungsweise 6.500 Familien seien durch die Gewalt vertrieben worden. Nach Rückerlangung der Gebietskontrolle durch die SDF kam es auch in den folgenden Wochen zu sporadischen Attentaten auf SDF sowie zu vereinzelten Kampfhandlungen mit Stammeskräften (AA 02.02.2024).
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In Gebieten unter Kontrolle der sogenannten „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ übernimmt diese quasi-staatliche Aufgaben wie Verwaltung und Personenstandswesen (AA 02.02.2024). Es wurde eine von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) geführte Verwaltung geschaffen, die neben diesen Rechtsinstitutionen auch eine eigene Polizei, Gefängnisse und Ministerien umfasst (AI 12.07.2017). Das Justizsystem in den kurdisch kontrollierten Gebieten besteht aus Gerichten, Rechtskomitees und Ermittlungsbehörden (USDOS 20.03.2023). Juristen, welche unter diesem Justizsystem agieren, werden von der syrischen Regierung beschuldigt, eine illegale Justiz geschaffen zu haben. Richter und Justizmitarbeiter sehen sich mit Haftbefehlen der syrischen Regierung konfrontiert, verfügen über keine Pässe und sind häufig Morddrohungen ausgesetzt (JS 28.10.2019).
In den Gebieten unter der Kontrolle der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (engl. Abk.: AANES) - auch kurd. „Rojava“ genannt, setzten die Behörden einen Rechtskodex basierend auf einem „Gesellschaftsvertrag“ („social contract“) durch. Dieser besteht aus einer Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht und Gesetzen, die sich in Bezug auf Scheidung, Eheschließung, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung an EU-Recht orientieren. Allerdings fehlen gewisse europäische Standards für faire Verfahren, wie das Verbot willkürlicher Festnahmen, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 20.03.2023). Zudem mangelt es an der Durchsetzung der Rechte für einen fairen Prozess (NMFA 06.2021).
Leute, die im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren gesucht werden, erhalten keine Vorladung, sondern werden einfach verhaftet. In Pressekonferenzen der Asayish werden nur Verhaftungen von Verdächtigen in Strafverfahren vermeldet - nicht die Verhaftungen von Personen, welche wegen ihrer Meinungsäußerungen festgenommen oder die entführt wurden (NMFA 06.2021). Die SDF (Syrian Democratic Forces) führen willkürliche Verhaftungen von ZivilistInnen, einschließlich JournalistInnen durch (HRW 11.01.2024).
Verfahren gegen politische Gefangene werden in der Regel vor Strafgerichten oder vor einem Gericht für Terrorismusbekämpfung verhandelt. In Strafgerichten können Inhaftierte einen Anwalt beauftragen, in Gerichten für Terrorismusbekämpfung geht dies laut International Center for Transitional Justice (ICTJ) nicht und auch eine Berufung ist nicht möglich. Die meisten Inhaftierten werden nicht vor Gericht gestellt, sondern entweder freigelassen - oft unter Bedingungen, die mit Stammesführern ausgehandelt wurden - oder die Betroffenen verschwinden unter Gewaltanwendung (NMFA 06.2021).
Im März 2021 einigten sich Repräsentanten von kurdischen, jesidischen, arabischen und assyrischen Stämmen im Nordosten Syriens auf die Einrichtung eines Stammesgerichtssystems, bekannt als „Madbata“, für die Klärung von intertribalen Streitigkeiten, Raubüberfällen, Rache und Plünderungen in der Jazira-Region in der Provinz Hasaka. Es besteht aus einer Reihe von Gesetzen und Bräuchen, die als Verfassung dienen, welche die Stammesbeziehungen regeln und die Anwendung dieser Gesetze überwachen, auf die sich eine Gruppe von Stammesältesten geeinigt hat. Aufgrund von schlechten Sicherheitsbedingungen und dem Fehlen einer effektiven und unparteiischen Justiz wurde wieder auf dieses traditionelle Rechtssystem zurückgegriffen (AM 04.04.2021).
[…]
Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien":
Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 02.02.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.08.2022; vgl. DIS 06.2022). Am 04.09.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 04.09.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 06.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 07.09.2023).
Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbsverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 06.2022; vgl. NMFA 08.2023).
Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 06.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.06.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 06.2022).
Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 06.2022).
Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen:
Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 06.2022).
Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbsverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 06.2022).
Rekrutierungspraxis:
Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 06.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 02.02.2024).
Wehrdienstverweigerung und Desertion:
Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 06.2022).
Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das "Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 02.02.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 06.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 06.09.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 06.09.2023).
Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 06.2022).
Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 06.2022; vgl. EB 12.07.2019).
Aufschub des Wehrdienstes:
Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der "Selbstverteidigungspflicht" verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom "Wehrdienst" sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 06.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.07.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den "Wehrdienst" antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 06.2022).
Proteste gegen die "Selbstverteidigungspflicht":
Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 01.06.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 02.06.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 07.06.2021). Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 06.2022). Im Sommer 2023 kam es in Manbij zu Protesten gegen die SDF insbesondere aufgrund von Kampagnen zur Zwangsrekrutierung junger Männer in der Stadt und Umgebung (SO 20.07.2023).
1.3.2. Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024:
„Am frühen Morgen des 08.12.2024 verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 08.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 09.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 08.12.2024). Das Armeekommando hat die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 08.12.2024).
Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 08.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde in Russland Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 09.12.2024).
Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zor im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 07.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 07.12.2024).“
1.3.3. Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand zum 09.03.2025:
(vgl. https://syria.liveuamap.com/ , Zugriff am 09.03.2025 sowie Einschau am 09.03.2025)
[…]
1.3.4. Auszug aus dem Bericht des Danish Immigration Service – Country of origin information – Syria – Military recruitment in Hasakah Governorate vom Juni 2022:
„Mandatory Self-Defence Duty:
The Mandatory Self-Defence Duty is a compulsory military service for young men in the AANES-controlled areas. Conscripts who perform the duty are serving in the Self- Defence Duty Forces.
The Law on Mandatory Self-Defence Duty in the Democratic Autonomous Areas (hereafter: Self-Defence Duty Law) was passed in July 2014. In the latest version of the law from June 2019, the Self-Defence Duty is described as a national, human and moral duty.
AANES implemented conscription in 2014. The conscription was introduced following a need for a larger military force in the fight against the Islamic State (IS).
The Self-Defence Duty was initially only mandatory for Kurds, as AANES feared that Arab communities would oppose it. However, due to dissatisfaction with this practice among Kurds, in the last two years, it has been extended to cover Arabs as well. Three residents of NES (North and East Syria) (These residents have general knowledge on recruitment in the NES based on their civil and social activities, as well as from their personal experience of serving the Mandatory Self-Defence Duty. For reasons of anonymity, these activities will not be further elaborated on.) and a university professor interviewed by DIS for this report mentioned that AANES is very attentive to the public opinion with regard to the Self-Defence Duty.
Wladimir van Wilgenburg, a journalist and author on several books on Kurds in Syria, explained that the Self-Defence Duty partly serves the purpose of introducing the AANES system and ideology to the conscripts.
The Self-Defence Duty is one of the push-factors that make people leave the AANES territories. According to Fabrice Balanche, associate professor at the University of Lyon 2, this is not as much due to the duty itself. Rather it is the result of the dutty´s economic consequences for the conscript´s family, as the wage during service is very low.
Self-Defence Duty Law:
Who are required to serve?
According to Article 1 in the Self-Defence Duty Law from 2019, which currently regulates the Self-Defence Duty, men above the age of 18 deriving from NES are required to perform military service. In practice, the Defence Office of the AANES in each administrative area decides the age range of those required for serving.
Previously, the differences in age requirements between different areas under AANES control have created some confusion about who were required to serve. However, at the time of writing, the duty is, pursuant to Decree No. 3 of 4 September 2021, only compulsory for men between the age of 18 and 24 (born in 1998 and later), which is the same across all areas. Prior to this decree, the age range was higher, and has been as high as 18 to 40 years old. The decree does not apply to those who currently serve and to deserters from the SDF and Asayish.
The Self-Defence Duty is mandatory in every region governed by the AANES. Yet, there are areas where protests have led to temporary suspensions of the duty. This has happened in e.g. Deir Ezzour and Manbij in June 2021.
It is unclear whether the Self-Defence Duty is applicable for a person from Afrin, which no longer is under AANES control. According to the AANES representation in KRI and an article in news outlet Kurdistan, conscription is not mandatory for persons from Afrin, while Professor Fabrice Balanche stated the contrary.
The duty does not apply to individuals residing in or originating from other areas than NES. However, if such persons have resided in NES for more than five years, the law would also apply to them. If someone is recorded as originating from Hasakah in his ID card, but has lived in e.g. Damascus his entire life, AANES would consider him to be from NES and he would be required to perform the Self-Defence Duty.
All ethnicities as well as stateless Kurds are required to serve the Self-Defence Duty. Arabs were initially not asked to serve. However, this has gradually changed since 2020.
Postponement and exemptions from the Self-Defence Duty:
The law contains provisions that allow persons required to serve the Self-Defence Duty to have their service postponed or to be exempt from it, depending on the individual circumstances. These rules, which among others include exemptions due to medical issues and postponement for persons living abroad, are enforced and respected by AANES. A person who has been exempted or is discharged from the Self-Defence Duty will have this written in the Self-Defence Duty booklet.
Some exemptions are temporary and given on basis of a financial guarantee. According to an article from the news outlet Al-Monitor, potential conscripts sometimes avoid applying for exemption, as it can be costly and difficult.
The below subsections concern different circumstances under which postponement or exemption from serving the Self-Defence Duty are granted.
[…]
Staying abroad:
Individuals of conscription age living abroad can pay a fee of 400 USD to have their Self-Defence Duty postponed for one year in order to visit the AANES-controlled territories and exit the area again. This option is not possible for men living in Iraq and Turkey. According to the AANES representation in KRI, a person who paid to have his Self-Defence Duty postponed in this way would not be required to serve if he returned to NES after turning 25 years old.
If someone left NES while he was obliged to serve his Self-Defence Duty (i.e. evaded) and returns after turning 25 years old without having paid for postponement, he would be required to serve. However, if he left NES before turning 18 years old and thus was not required to serve when he left NES, he would not be required to serve after turning 25 years old.
Persons required for Self-Defence Duty who return to settle in the AANES territories after a stay abroad can have their duty postponed for six months, according to Article 25 of the Self-Defence Duty Law.
[…]“
1.3.5. Auszug aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) aufgrund der Kämpfe zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Syrischen Nationalarmee (SNA); Änderung der Strafen; Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern; Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen; Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen; Aktueller Meinungsstand zur Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht durch Araber vom 24.02.2025:
„Es konnten im Rahmen der Recherche keine Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht sowie der Strafen bei Verweigerung seit November 2024 gefunden werden.
[…]
Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen:
Die kurdischen Nachrichtendienste Firat News Agency (ANF News) und Hawar News Agency (ANHA) berichten im Dezember 2024 und Jänner 2025 von einem Aufruf zur Generalmobilmachung („general mobilisation“) in Nordost-Syrien. Die Nachrichtendienste berichten von Bürger·innen aus unterschiedlichen Orten, die sich zusammenschließen würden, um die Region zu verteidigen. Laut ANF News seien diese Personen Freiwillige.
Laut Syria TV gebe es mit Stand Ende Jänner 2025 nur begrenzte Rekrutierungsmaßnahmen von Wehrpflichtigen, da die SDF in der derzeitigen Situation nicht zu derartigen Operationen in der Lage sei. Laut einer anonymen Quelle würde die SDF jedoch alle Optionen prüfen, um ihre Militär- und Sicherheitskräfte zu stärken, einschließlich der Vergrößerung der Anzahl ihrer Streitkräfte.
Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen:
Syria TV schreibt in einem Artikel über die Desertion von SDF-Mitgliedern vom Jänner 2025, dass sich die SDF bei der Bewachung von öffentlichen Gebäuden, sowie Sicherheitszentren und Militärstützpunkten hauptsächlich auf Wehrpflichtige verlassen würden.
Nur ein einziger Interviewpartner von Syria TV aus Deir-ez Zor berichtete davon, dass Wehrpflichtige an die Front geschickt werden würden.
Laut The Century Foundation (TCF) würden Wehrpflichtige in Nordost-Syrien Gefahr laufen in den Kampf, um die Kontrolle in der Region, hineingezogen zu werden.
Es konnten jedoch keine weiteren Informationen zur Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und dem Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen gefunden werden.“
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der dem BVwG vom BFA vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsort und Nationalität) des BF ergeben sich aus seinen Angaben in seiner Erstbefragung und vor dem BFA sowie aus der von der BBU dem BFA vorgelegten Ablichtung eines syrischen Personalausweises des BF. Aus dieser Ablichtung eines syrischen Personalausweises des BF ergibt sich auch das Geburtsdatum des BF, die über Antrag der BBU auch richtiggestellt wurde. Das erkennende Gericht glaubt diesen Angaben und gelangt damit zur Feststellung der Minderjährigkeit des BF. Dabei konnte sich das erkennende Gericht in der Beschwerdeverhandlung auch davon überzeugen, dass der BF älter, als erst 17 Jahre erscheint. Der BF machte durchaus den Eindruck eines Erwachsenen. Damit ist auch nachvollziehbar, dass der BF während seines Aufenthaltes in Syrien mehrfach von Kurden angehalten wurde und auf Grund seiner körperlichen Erscheinung im Hinblick auf seine Verpflichtung zur kurdischen Selbstverteidigungspflicht kontrolliert wurde.
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren immer gleichbleibende Angaben zur Herkunft und zu seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden, zu seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seiner Kinderlosigkeit und seinen Sprachkenntnissen gemacht, sodass auch das erkennende Gericht diesen Angaben Glauben schenkt, zumal diese Angaben auch von niemandem bestritten wurden und auch vom BFA festgestellt wurden.
Auch dass der Beschwerdeführer illegal bzw. schlepperunterstützt bis nach Österreich reiste, wird ihm geglaubt.
Die geografische Lage von Ad-Darbasiyah und die Feststellung, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers Ad-Darbasiyah, aktuell ausschließlich durch kurdische Milizen kontrolliert wird, ergibt sich aus einer Internetabfrage auf https://syria.liveuamap.com/de .
Davon, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, konnte sich das erkennende Gericht in der Beschwerdeverhandlung selbst überzeugen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister des BF.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die Gründe für seine Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des Beschwerdeführers lässt sich jedoch keine nachvollziehbare Handlung erkennen, die nach den momentanen Entwicklungen in Syrien objektiv betrachtet geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.
2.2.2. Sofern in der Beschwerde auf eine Zwangsrekrutierung von Minderjährigen hingewiesen wird und gleichsam das Beschwerdevorbringen so gestaltet wird, dass gleichsam jeder minderjährige Syrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Zwangsrekrutierung betroffen wäre, verkennt die Verfasserin die tatsächlichen Gegebenheiten in Syrien. Richtig ist, dass Minderjährige von einer Zwangsrekrutierung im Einzelfall durch verschiedene Gruppierungen betroffen sein können. Die „soziale Gruppe der Minderjährigen“ ist jedoch nach Auffassung des erkennenden Gerichtes keine soziale Gruppe im Sinne des entsprechenden Konventionsgrundes der Genfer Flüchtlingskonvention, da diese Gruppe kein unveränderliches Merkmal aufweist, zumal Minderjährige mit Erreichen der Volljährigkeit keine Minderjährigen mehr sind.
Darüber hinaus übersieht die Verfasserin der Beschwerde ganz offensichtlich, dass der Beschwerdeführer am 02.01.2026 seinen 18. Geburtstag hat und er als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich bis zum Ablauf des 09.12.2025 jedenfalls einen legalen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt, der über den 09.12.2025 auch verlängerbar ist. In diesem Zusammenhang wird vom erkennenden Gericht auf das verfassungsrechtlich verankerte Kindeswohl hingewiesen. Das BVwG geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer, jedenfalls solange er minderjährig ist, unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich abgesicherten Kindeswohles nicht nach Syrien abgeschoben werden kann und damit in der gegenständlichen Angelegenheit auch keine Veranlassung besteht, sich in der gegenständlichen Angelegenheit mit der Frage der Verfolgungsgefahr von Minderjährigen in Syrien auseinanderzusetzen, zumal diese Frage nur von rechtstheoretischem Interesse ist.
Dass der Beschwerdeführer als Minderjähriger in Syrien von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr betroffen wäre, wurde vom Beschwerdeführer daher nicht glaubhaft gemacht. Auf das entsprechende Vorbringen in der Beschwerde war daher auch nicht einzugehen.
2.2.3. Für das erkennende Gericht ist nicht verständlich, warum in der Beschwerde, die mit 30.12.2024 datiert ist, auf den Seiten 11 und 12 auf eine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer hingewiesen wird, weil er einen Wehrdienst beim syrischen Assad-Regime verweigern würde. Sogar der jugendliche Beschwerdeführer selbst hat in der Beschwerdeverhandlung sofort darauf hingewiesen, dass das syrische Assad-Regime gestürzt wurde, und dass er daher von diesem nicht mehr verfolgt werden kann.
Das erkennende Gericht schließt sich der Auffassung des jugendlichen Beschwerdeführers an und gelangt zur Auffassung, dass eine asylrelevante Verfolgung durch das nicht mehr existierende Assad-Regime, weil der BF sich allenfalls weigern könnte, der syrischen Wehrpflicht in der syrischen Assad-Armee nachzukommen, aktuell und auch für den Fall der Volljährigkeit des BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegeben ist.
2.2.4.1. Sofern in der Beschwerde eine Verfolgungsgefahr durch bewaffnete kurdische Gruppierungen behauptet, wird darauf hingewiesen, dass der BF nicht glaubhaft gemacht hat, dass, wenn er sich tatsächlich ab dem 02.01.2026 im kurdisch kontrollierten Syrien aufhalten würde, er auch tatsächlich die kurdische Selbstverteidigungspflicht verweigern würde.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung einerseits nur darauf hingewiesen, dass er im Rahmen eines Wehrdienstes nicht bereit ist, auf Menschen zu schießen und dass er Angst vor einem Krieg habe, wobei er aber auch ausgeführt hat, dass er einen Vertreter des IS, der aus einem kurdischen Gefängnis ausbricht, töten könnte. Darüber ist er als Kurde auch bereit alles zu machen, was der kurdischen Bevölkerung zu Gute kommt.
Unter Berücksichtigung dieser Antworten, der Ausführungen im Bericht des Danish Immigration Service – Country of origin information – Syria – Military recruitment in Hasakah Governorate vom Juni 2022 über die Aufgaben von Absolventen der kurdischen Selbstverteidigungspflicht und des Eindruckes, den der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung hinterlassen hat, kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer sich bislang nicht mit der kurdischen Selbstverteidigungspflicht inhaltlich auseinandergesetzt hat. Er vermochte keinesfalls glaubhaft machen, dass er im Ernstfall die kurdische Selbstverteidigungspflicht auch tatsächlich verweigern würde. Das erkennende Gericht ist sich sicher, dass der BF bei einem Aufenthalt in Syrien sich dem kurdischen Gruppendruck beugen würde und auch die kurdische Selbstverteidigungspflicht absolvieren würde und damit auch die nur behauptete Verfolgung durch kurdische Gruppen nicht erfolgen würde. Der BF hat nicht einen Eindruck hinterlassen, dass er für Dinge die er will oder auch nicht will, bereit ist, Nachteile in Kauf zu nehmen. Er hat nicht den Eindruck hinterlassen, dass, wenn ihm gesagt werden würde, dass er etwas für die „kurdische Sache“ zu machen habe, dagegen aufbegehren und sich weigern würde. Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung nicht den Eindruck hinterlassen, für sein Wollen auch tatsächlich kämpfen zu werden. Damit hat er jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass er die kurdische Selbstverteidigungspflicht verweigern würde.
2.2.4.2. Der BF hat ohne zu wissen, was ein Absolvent der kurdischen Selbstverteidigungspflicht tatsächlich dabei zu machen habe, angegeben, dass er dabei Menschen erschießen müsse. Er vermeint offensichtlich, dass er im Rahmen der kurdischen Selbstverteidigungspflicht Teil einer kämpfenden Truppe werden würde und gegen einen Feind als Kämpfer vorzugehen habe. Demnach hat er als Gründe seiner Ablehnung der kurdischen Selbstverteidigungspflicht angegeben, dass in Syrien Krieg herrsche, und dass er niemanden erschießen wolle. Auch als er nach konkreten allfälligen weiteren Motiven dieser Ablehnung gefragt wurde, hat er sehr klar und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass er keine besonderen Motive habe. Er wolle einfach nur keinen Militärdienst leisten! Hingewiesen auf einen allfällig politischen Beweggrund schloss der 17jährige BF dezidiert aus.
Wenn die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 06.03.2025 im Falle der Verweigerung der kurdischen Selbstverteidigungspflicht auf eine dem BF von kurdischer Seite unterstellte politische Gesinnung hinweist, vermag die diesbezügliche Argumentation der BBU nicht zu überzeugen. Der Vertreter der BBU geht offensichtlich die tatsächlichen Gegebenheiten im kurdisch kontrollierten Gebiet gänzlich verkennend davon aus, dass im kurdisch kontrollierten Teil Nordsyriens vor der Absetzung des Assad-Regimes am 08.12.2024 Friede geherrscht habe. Diesbezüglich wird auf die tausenden Kurden, die in den letzten mehr als 10 Jahren bei kriegerischen Auseinandersetzungen mit dem IS, der SNA, den türkischen Streitkräften bzw. pro-türkischen Milizen ihr Leben verloren haben, oder verletzt wurden, hingewiesen. Die letzten 10 Jahre können im kurdisch kontrollierten Teil Nordsyriens keinesfalls als Friedenszeit bezeichnet werden. Warum dann nach der BBU die Einschätzung im aktuellsten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation auf Seite 159, dass „die Autonomiebehörden eine Verweigerung (der kurdischen Selbstverteidigungspflicht) nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen“, in einem „völlig anderen sicherheitspolitischen Kontext und mittlerweile als veraltet anzusehen“ sei, ist offensichtlich dem nicht zu bestreitenden Umstand geschuldet, dass in der gegenständlichen Angelegenheit offensichtlich ein letzter Versuch unternommen wird, doch noch einen Bezug zu einem in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Konventionsgrund, herzustellen. Nach Auffassung des BVwG handelt es sich dabei jedoch einen untauglichen Versuch. Eine allfällige Verfolgung, weil der BF allenfalls die kurdische Selbstverteidigungspflicht verweigert kann in der gegenständlichen Angelegenheit nicht zu einem in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Konventionsgrund in Zusammenhang gebracht werden.
Somit hat der BF im Ergebnis nicht gaubhaft gemacht, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in sein syrisches Herkunftsgebiet wegen einer allfälligen Verweigerung der kurdischen Selbstverteidigungspflicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit infolge eines Verfolgungsgrundes, der auf einem in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Konventionsgrund beruht, verfolgt werden würde.
2.2.4.2. Der Beschwerdeführer selbst hat auch verneint, dass er im Falle einer Rückkehr in sein syrisches Herkunftsgebiet aktuell oder im Rahmen einer anzustellenden Prognoseentscheidung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von HTS infolge eines Verfolgungsgrundes, der auf einem in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Konventionsgrund beruht, verfolgt werden würde.
In der Beschwerde wird lediglich auf allfällige Befürchtungen, die allenfalls in der Zukunft eintreten könnten und im Zusammenhang mit HTS stehen könnten, hingewiesen. Diese Befürchtungen scheinen aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch verständlich und sind nachvollziehbar. Ob und welchen Einfluss HTS auf die künftige syrische Regierung haben wird, und wie dieser Einfluss sich auswirkt, kann höchstens vermutet werden. Darin sind aktuell aber keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorhandene oder künftig auch eintretende Verfolgungshandlungen gegen den BF zu erkennen, die in Zusammenhang mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Konventionsgrund stehen und dazu führen, dass dem BF deswegen bereits jetzt der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen wäre. Der BF bzw. seine Rechtsvertretung vermochten auch diesbezüglich keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Verfolgung durch HTS glaubhaft zu machen.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen beruhen auf den ins Beschwerdeverfahren vom BVwG eingebrachten Länderberichten, hinsichtlich derer auch im Vorfeld der beim BVwG abgehaltenen mündlichen Verhandlung das Parteiengehör durchgeführt wurde. Dabei ist besonders auf die mediale Berichterstattung und die Kurzinformationen der Staatendokumentation zu Syrien – „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024 hinzuweisen, welche auf öffentlich zugänglichen Medienberichten aufbaut und daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte. Für das BVwG bestand kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte bzw. der stringenten medialen Berichterstattung zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung haben gegen die ins Verfahren eingebrachten Berichte zwar eingewendet, dass eine Voraussetzung für die Entscheidungsreife das Vorliegen neuer Länderberichte zu Syrien wäre. Sie haben jedoch nicht dargelegt, was an den medialen Berichten und den Kurzinformationen der Staatendokumentation zu Syrien nicht mehr stimmen würde. Sie haben auch keine neuen Berichte oder Kurzinformationen jüngeren Datums vorgelegt, sodass die ins Verfahren eingebrachten Berichte ungekürzt und unwidersprochen in voller Länge dem Beschwerdeverfahren zugrunde gelegt werden können.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
…“
3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.1.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
3.1.4. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
3.1.5. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.).
3.1.6. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.1.7. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach ständiger Rechtsprechung stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3.1.8. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erscheint es nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).
3.1.9. Einzelfallrelevant kann aber immer nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.1.10. Die Verfolgungsgefahr muss ferner dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
3.1.11. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt zusammenfassend dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
3.2.1. Wie sich aus den obigen Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt, ist es dem Beschwerdeführer weder im vorangegangenen Asylverfahren vor dem BFA noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelungen, eine aktuelle, konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund eines Konventionsgrundes im Sinne der GFK ausgehend von staatlicher Seite beziehungsweise durch Kurden oder von anderen Personen oder Personengruppen für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers in Syrien darzutun bzw. glaubhaft zu machen.
3.2.2. Sofern der BF unter Hinweis auf UNHCR ausführt, dass ihm als jemandem, der sich weigert seine kudische Selbstverteidigungspflicht abzuleisten, der Status eines Asylberechtigten zu erteilen sei, wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass sich aus einer Weigerung eines Militärdienstes eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nur ergeben kann. Jedenfalls muss man in jedem konkreten Einzelfall prüfen, ob es dadurch mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit überhaupt zu einer Verfolgungsgefahr im Sinne des Art. 9 der Statusrichtlinie kommt, bzw. ob eine solche Verfolgungsgefahr in kausalem Zusammenhang zu einem oder mehreren der in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Konventionsgründen steht. Eine nur behauptete Militärdienstverweigerung selbst stellt, wie auch vom VwGH bereits mehrfach und wiederholend ausgeführt wurde (VwGH 08.03.2024, Ra 2023/01/0363) keinen Grund für eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten dar.
3.2.3. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen in seiner Herkunftsregion keine asylrelevante Verfolgung.
3.2.4. Auch aus der aktuellen allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; VwGH 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
3.2.5. Insgesamt liegen sohin keine Umstände vor, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre. Daher war die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das BFA im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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