AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W262.2305466.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 24.10.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2024, GZ XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für 42 Tage ab 11.10.2024, wobei Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG im Ausmaß von zwei Tagen erteilt wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stand seit 01.02.2024 – unterbrochen durch ein dreimonatiges vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis sowie Krankengeldbezüge – im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Seit dem 02.01.2025 steht sie in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei einem näher bezeichneten Dienstgeber.
2. Am 08.10.2024 wurde der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot als Mitarbeiterin im Service bei einem näher bezeichneten Dienstgeber übermittelt. Die Personalsuche für dieses Stellenangebot erfolgte am 11.10.2024 im Rahmen einer vom Arbeitsmarktservice XXXX veranstalteten Jobbörse.
3. Aufgrund des Nichterscheinens der Beschwerdeführerin bei dieser Jobbörse erfolgte am 18.10.2024 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet), in der die Beschwerdeführerin angab, dass sie den Passus mit dem Termin überlesen bzw. nicht verstanden habe, da sie teilweise mit einem Online-Übersetzer die Vermittlungsvorschläge übersetzen würde.
4. Mit Bescheid des AMS vom 24.10.2024 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für 42 Tage ab dem 11.10.2024 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 11.10.2024 davon Kenntnis erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei einem näher bezeichneten Dienstgeber mit möglichen Arbeitsantritt am 11.10.2024 durch Ihr Nichterscheinen bei der Vorauswahl vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass ihr Deutschverständnis nicht sehr gut sei und sie daher Übersetzungen verwenden würde. Sie lebe alleine mit ihrem Sohn und ihr sei zum ersten Mal etwas passiert, sie habe nie einen Termin verpasst. Sie habe ihren Lebenslauf per E-Mail an das AMS XXXX übermittelt, da sie nicht verstanden habe, dass ein Termin beim „Jobcenter“ stattfinden würde. Als Beilage übermittelte sie einen Screenshot ihres per E-Mail an das AMS XXXX übermittelten Lebenslauf.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 24.10.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass außer Streit stehe, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Jobbörse am 11.10.2024 erschienen sei. Dem Vermittlungsvorschlag sei eindeutig zu entnehmen, dass „die Bewerbung AUSSCHLIESSLICH im Rahmen einer JOBBÖRSE“ erfolge, daher könne ihr E-Mail mit dem Lebenslauf vom 08.10.2024 nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht in der vorgeschriebenen Form beworben, sodass ihr Verhalten als Vereitlung der Annahme einer Beschäftigung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren sei. Soweit die Beschwerdeführerin anführe, den Text des Vermittlungsvorschlags aufgrund etwaiger sprachlicher Defizite nicht verstanden zu haben, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin langjährig in Österreich aufhältig sei und auch jederzeit Kontakt mit dem AMS aufnehmen und erfragen hätte können, wie mit dem Vermittlungsvorschlag umzugehen sei. Die Sorgepflichten und die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin sind nicht berücksichtigungswürdig, weil diese Umstände nicht dazu führen würden, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung die Beschwerdeführerin unverhältnismäßig härter treffe als andere Arbeitslose.
7. Die Beschwerdeführerin legte am 20.12.2024 ein handschriftliches Schreiben in den Hausbriefkasten des AMS ein und übermittelte neuerlich am 07.01.2025 ein Schreiben per E-Mail an das AMS. Nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin wertete das AMS das Schreiben vom 20.12.2024 als Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht
8. Die Beschwerde und der fristgerechte Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2025 unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stand seit 01.02.2024, mit Unterbrechungen durch ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis von 02.05.2024 bis 01.08.2024 sowie den Bezug von Krankengeld von 10.08.2024 bis 16.08.2024 sowie 22.08.2024 bis 07.10.2024 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Mit Schreiben vom 08.10.2024 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS folgende Stelle als Mitarbeiterin im Service zugewiesen:
„Als weltweiter Marktführer im Bereich der Systemgastronomie bieten wir, ( XXXX ), dir Arbeit in deiner Nähe, individuelle Förderung, flexible Arbeitszeiten und überdurchschnittlich gute Aufstiegsmöglichkeiten innerhalb des Unternehmens.
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Wir bieten: * Eine gute work-life-balance durch Berücksichtigung deines Privatlebens bei der Dienstplanerstellung * Einen sicheren Vollzeit- oder Teilzeitjob in einem wirtschaftlich stabilen Unternehmen * Die Möglichkeit zu laufenden Trainings und Weiterbildungen * Viel Spaß in einem diversen Team * Überdurchschnittliche Chancen, innerhalb des Unternehmens aufzusteigen * Verpflegung im monatlichen Gegenwert von bis zu 200 Euro zusätzlich zum kollektivvertraglichen Bruttomonatslohn von 1.945,- Euro bei Vollzeit. Das tatsächliche Vergütungspaket orientiert sich an Qualifikation, sowie Berufserfahrung und liegt über dem kollektivvertraglichen Minimum.
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Dein Idealprofil: * Der Kontakt mit Gästen macht dir Spaß * Du arbeitest genau und behältst stets den Überblick * Bereitschaft im Schicht- und Wochenenddienst zu arbeiten * Deutschkenntnisse, den Anforderungen des Arbeitsplatzes entsprechend, jede weitere Sprache ist von Vorteil
Die BEWERBUNG erfolgt AUSSCHLIESSLICH im Rahmen der JOBBÖRSE.
WO: Arbeitsmarktservice XXXX
WANN: 11.10.24 um 08:45 Uhr (Dauer bis ca. 11:00h)
Wir ersuchen Sie, zu diesem Termin aussagekräftige Bewerbungsunterlagen wie (LEBENSLAUF, Motivationsschreiben, etwaige Zeugnisse, Kursbestätigungen, usw…) mitzubringen.
Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Mitarbeiter_in Service (m/w/d) in XXXX beträgt 1.945,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung.
[…]“
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Die Beschwerdeführerin hat die Jobbörse des AMS am 11.10.2024 nicht wahrgenommen.
Die Beschwerdeführerin verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B2.
Eine Beschäftigung kam – zumindest auch – mangels Erscheinen bei der Jobbörse des AMS nicht zustande.
Die Beschwerdeführerin nahm diese Folge billigend in Kauf.
Die Beschwerdeführerin erhob hinsichtlich der Beschäftigung im gesamten Verfahren keine Einwendungen hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit oder allfälliger Betreuungspflichten.
Die Beschwerdeführerin nahm in zeitlicher Nähe zur Ausschlussfirst von 01.12.2024 bis 02.12.2024 (2 Tage) ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH auf, welches vom Dienstgeber in der Probezeit gelöst wurde.
Seit dem 02.01.2025 ist sie bei einem näher bezeichneten Dienstgeber vollversicherungspflichtig beschäftigt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt.
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die Aufnahme eines vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sowie die Bezüge von Krankengeld ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug sowie dem Bezugsverlauf des AMS.
Die Feststellungen über die zugewiesene Stelle basieren auf der Einsichtnahme in das mit Schreiben des AMS vom 08.10.2024 übermittelte Stellenangebot.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin das Stellenangebot erhalten und zur Kenntnis genommen hat, ist aktenkundig und wurde auch von der Beschwerdeführerin bestätigt, indem sie in ihrer Beschwerde angab, dass sie sich per E-Mail für das zugewiesene Stellenangebot beworben habe.
Dass die Beschwerdeführerin nicht zur Jobbörse des AMS am 11.10.2024 erschienen ist, ist aktenkundig und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Soweit sie im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 18.10.2024 ausführt, dass sie den Passus mit dem Termin überlesen bzw. nicht verstanden habe, da sie teilweise mit einem Online-Übersetzer die Vermittlungsvorschläge übersetze, ist entgegenzuhalten, dass dem Vermittlungsvorschlag die Bewerbungsmodalitäten eindeutig zu entnehmen sind. Es ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin den Passus „Die BEWERBUNG erfolgt AUSSCHLIESSLICH im Rahmen einer JOBBÖRSE. WO: Arbeitsmarktservice XXXX WANN: 11.10.2024 um 08:45 Uhr (Dauer bis ca. 11:00h)“, nachdem dieser durch die Verwendung von Großbuchstaben sehr deutlich hervorgehoben ist, überlesen konnte. Auch die sprachliche Textierung ist mit „WO und WANN“ sehr einfach gehalten und hätte der Beschwerdeführerin durch die Angabe einer Adresse und eines Datums jedenfalls auffallen müssen, dass es sich hierbei um einen Termin am 11.10.2024 beim AMS XXXX handelt. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Lebenslauf angibt, über Deutschkenntnisse auf Niveau B2 zu verfügen und in Österreich die Hauptschule besucht habe, sind ihre Ausführungen, sie habe den Vermittlungsvorschlag aufgrund ihrer mangelhaften Deutschkenntnisse nicht verstanden, als Schutzbehauptung zu werten und nicht glaubwürdig. Jedenfalls ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin die belangte Behörde nicht bezüglich eventueller Unklarheiten zu den im Vermittlungsvorschlag enthaltenen Bewerbungsmodalitäten kontaktiert hat.
Im Rahmen der Beschwerdeerhebung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie verstanden habe, dass sie ihren Lebenslauf an das AMS senden solle und übermittelte einen Screenshot ihres per E-Mail an das AMS übermittelten Lebenslauf. Wie bereits ausgeführt ist dem Vermittlungsvorschlag eindeutig zu entnehmen, dass eine Bewerbung ausschließlich im Rahmen der vom AMS veranstalteten Jobbörse möglich ist, sodass ein von der Beschwerdeführerin – ohne jegliches Anschreiben übermittelte – Lebenslauf jedenfalls nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Bewerbung erfüllen kann. Auffällig ist dabei zudem, dass die von der Beschwerdeführerin verwendete E-Mail-Adresse ams. XXXX @ams.at auf dem Vermittlungsvorschlag nicht angegeben ist, sodass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin fälschlicherweise davon ausgegangen ist, dass sie ihren Lebenslauf per E-Mail übermitteln solle.
Die Feststellung, dass die zugewiesene Beschäftigung (jedenfalls auch) aufgrund des Nichterscheinens der Beschwerdeführerin bei der Jobbörse nicht zustande kam, stützt sich darauf, dass auf diese Weise jegliche Chance auf die zugewiesene Stelle zunichtegemacht wurde. Indem die Beschwerdeführerin sich nicht im Rahmen der Jobbörse auf die zugewiesene Stelle beworben hat, hat sie sich damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass sie die zugewiesene Stelle nicht erhält.
Dass die Beschwerdeführerin keinerlei Einwendungen gegen die Beschäftigung als Mitarbeiterin im Service erhob, ergibt sich anhand der Aktenlage. Die Zumutbarkeit der Beschäftigung wurde von der Beschwerdeführerin auch nie bestritten.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in zeitlicher Nähe zum Ende der Ausschlussfrist (22.11.2024) von 01.12.2024 bis 02.12.2024 (2 Tage) ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen hat, ist dem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen. Dass der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit der Beschwerdeführerin in der Probezeit gelöst hat, weil sie nicht ins Team gepasst habe, ist dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 12.12.2024 zu entnehmen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 02.01.2025 (bis dato) bei einem näher bezeichneten Dienstgeber vollversicherungspflichtig beschäftigt ist, basiert auf dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“
3.3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
3.4. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
Die Beschwerdeführerin brachte im Laufe des Verfahrens keine Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung hervor. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor.
3.5. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
Auch das unentschuldigte Nichterscheinen zu einer Vorauswahl des Arbeitsmarktservice, die im Rahmen des Service für Unternehmen mögliche Arbeitskräfte vorauswählt, zieht die Sanktion nach § 10 AlVG nach sich (VwGH 20. 10. 2010, 2008/08/0244; 7. 9. 2011, 2008/08/0184; 18. 1. 2012, 2008/08/0243; 15. 10. 2014, Ro 2014/08/0042-5).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin nicht zur Jobbörse des AMS XXXX am 11.10.2024 erschienen und hat dadurch eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt.
Eine taugliche Bewerbung kann nur auf die im Vermittlungsvorschlag verlangte Art und Weise erfolgen (vgl. VwGH vom 18.06.2014, Zl. 2012/08/0187). Dass die Beschwerdeführerin ein E-Mail mit ihrem Lebenslauf an das AMS XXXX stellt keine ordnungsgemäße Form der Bewerbung dar, da im Vermittlungsvorschlag explizit angegeben ist, dass eine Bewerbung ausschließlich im Rahmen einer Jobbörse möglich ist.
3.6. Zu Kausalität und Vorsatz
3.6.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Dass das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zur Jobbörse die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.
3.6.2. Wie beweiswürdigend festgestellt, ist die belangte Behörde auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; selbst mangelnde Deutschkenntnisse bzw. eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung können zu keiner anderen Beurteilung führen. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).
3.7. Zur Rechtsfolge der Vereitelung
Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von sechs Wochen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin handelt.
3.8. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).
§ 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung. Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme (hier: drei Wochen) nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3; Zechner in Sdoutz/Zechner; Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 10 AlVG, Rz 289).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0201 mit Hinweis auf VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237).
Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, sprach der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass die Erteilung der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. wieder VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Die Beschwerdeführerin war von 01.12.2024 bis 02.12.2024 bei einem näher bezeichneten Dienstgeber vollversicherungspflichtig beschäftigt; das Dienstverhältnis wurde vom Dienstgeber jedoch nach 2 Tagen in der Probezeit gelöst; insofern hat die belangte Behörde gemäß § 10 Abs. 3 AlVG eine teilweise Nachsicht von zwei Tagen gewährt.
3.9. Ergebnis
Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
3.10. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
3.10.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die Entscheidung ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 3 AlVG. Die Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichtes ist eine Einzelfallbeurteilung und unterliegt der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit, als es von seinem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat.
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