BVwG W604 2277328-1

BVwGW604 2277328-113.1.2025

B-VG Art133 Abs4
StGB §75
StGB §83
VOG §1 Abs1
VOG §2
VOG §3
VOG §4
VOG §6a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W604.2277328.1.00

 

Spruch:

 

W604 2277328-1/41E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ und den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Dr. Marcus JANUSCHKE, MBA, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX 2023, GZ. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.11.2024 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert, sodass er wie folgt zu lauten hat:

I. Dem Antrag des XXXX , geboren am XXXX , auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG vom 05.04.2023 wird teilweise stattgegeben und die Gesundheitsschädigung „Posttraumatische Belastungsstörung“ als Folge der am 02.11.2020 verübten terroristischen Straftat gemäß §§ 1 Abs. 1 Z. 1 VOG in Verbindung mit § 278c Abs. 1 Z 1 und 2 StGB, § 75 StGB und § 83 ff StGB anerkannt.

II. Es werden Hilfeleistungen daher wie folgt gewährt:

1. Gemäß § 2 Z 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bis 4 wird XXXX , geboren am XXXX , die Hilfeleistung Heilfürsorge zuerkannt.

2. Gemäß §§ 2 Z 2 in Verbindung mit 4 Abs. 5 VOG wird XXXX , geboren am XXXX , die Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach Maßgabe der Anzahl der vom Träger der Krankenversicherung bewilligten Sitzungen und maximal bis zum jeweils gesetzlichen Höchstbetrag gewährt.

3. XXXX , geboren am XXXX , wird gemäß § 2 Z. 10 in Verbindung mit § 6a Abs. 1 zweiter Halbsatz VOG die Hilfeleistung Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von EUR 4.000 zuerkannt.

III. Der Antrag des XXXX , geboren am XXXX , auf Zuerkennung der Hilfeleistung Ersatz des Verdienstentgangs im Sinne der §§ 2 Z 1 und 3 Abs. 1 VOG wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.04.2023 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice). Aufgrund seiner Wahrnehmungen im Zuge des terroristischen Anschlages in der Wiener Innenstadt am 02.11.2020 seien andauernde Gesundheitsschädigungen eingetreten, er leide seither an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Flashbacks und dem Gefühl von „betäubt sein“, an „emotionaler Stumpfheit“ und akuten Ausbrüchen von Angst, Panik und übermäßiger Schreckhaftigkeit. Er befinde sich in psychiatrischer Behandlung und sei aufgrund der genannten Vorfälle arbeitsunfähig, weshalb er Hilfeleistungen insbesondere in Gestalt einer“ pauschalen Entschädigung für Schmerzengeld, Ersatz sämtlicher Selbstbehalte und Ausgleich der Arbeitsunfähigkeit“ beantrage.

2. Mit Bescheid vom XXXX 2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG unter Berufung auf den erhobenen Sachverständigenbeweis ab.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen bei der belangten Behörde am 28.08.2023 erhobene Beschwerde. Das Begehren auf Beschwerdestattgebung stützt sich auf eine relevante Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes, unter einem werden die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie beantragt. Die belangte Behörde habe den Begründungsanforderungen der §§ 58 bis 60 AVG nicht entsprochen und dem Beschwerdeführer trotz dessen Antrages auf Fristenstreckung die Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme im Parteiengehör verwehrt, auf diese Weise habe die belangte Behörde auf unvertretbare Weise das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gemäß Art. 6 EMRK verletzt.

4. Zur Abklärung der medizinischen Gegebenheiten holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres fachärztliches Sachverständigengutachten auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ein. Mit Äußerung im Rahmen des gerichtlich veranlassten Parteiengehörs vom 05.03.2024 wandte sich der Beschwerdeführer gegen die sachverständige Einschätzung im Sinne einer positiven Heilungsprognose unter der Voraussetzung einer entsprechenden Therapie, insoweit handle es sich lediglich um Annahmen und nicht um mit Sicherheit feststellbare Tatsachen. Die PTBS des Beschwerdeführers liege bereits seit dem Terroranschlag vor und habe sich seither manifestiert, eine gänzliche Heilung sei ausgeschlossen und damit von einer Dauerschädigung auszugehen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.11.2024 unter Anwesenheit sowohl des Beschwerdeführers und dessen rechtsfreundlicher Vertretung als auch der belangten Behörde und der gerichtlich befassten medizinischen Sachverständigen eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Unter ergänzender Vorlage einer Einstellungszusage verwies der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit auf einen geplanten Dienstantritt am 01.12.2020, aufgrund des gegenständlichen Vorfalles habe er die angedachten beruflichen Tätigkeiten mit einer Entlohnung von monatlich brutto EUR 1.600 nicht antreten können.

6. Nach Setzung weiterer Ermittlungsschritte erstattete die belangte Behörde mit Einlangen am 03.01.2025 eine Stellungnahme im Parteiengehör, mittels welcher sie unter Berufung auf die gesichteten Beweisergebnisse auf die Arbeitsfähigkeit, fehlende Invalidität und prinzipielle Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers für den Arbeitsmarkt verwies. Nach dem antragsgegenständlichen Vorfall sei kein Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension gestellt worden, eine Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der diagnostizierten PTBS nicht gegeben und lägen keine Anhaltspunkte zum Schluss auf einen verbrechenskausalen Verdienstentgang des Beschwerdeführers vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

1.1.1. Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , ist österreichischer Staatsbürger, er ist nicht verheiratet und hat zwei volljährige Kinder. Sein Vater ist vor ungefähr achtzehn Jahren verstorben, danach auch seine Mutter. Bereits in einer frühen Lebensphase ist der Beschwerdeführer straffällig geworden, weshalb auch eine Strafhaft verhängt wurde. Mit Einlangen bei der belangten Behörde am 05.04.2023 beantragte er die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen mit Einlangen am 28.08.2023 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 29.08.2023, eingelangt am 31.08.2023, vorgelegt.

1.1.2. Der Beschwerdeführer hat die Volks- und Hauptschule besucht, darüber hinaus keine Schul- oder Ausbildungsabschlüsse erlangt und zuletzt selbständig als Botenfahrer gearbeitet. Seine Lenkberechtigung wurde im Oktober 2003 rechtskräftig entzogen, dies aufgrund seines Alkohol- und Drogenkonsums und dem Umstand, dass er der Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht nachgekommen war. Im April 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedererteilung seiner Lenkberechtigung, wiederum ist er der Aufforderung zur Unterziehung einer amtsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen und wurde der Antrag im Jänner 2017 daher abgewiesen. Mindestens seit 14.06.1994 hat der Beschwerdeführer keine Erwerbseinkünfte erzielt. Über den Zeitraum von 01.09.2007 bis 31.08.2010 bestand ein Pensionsbezug aufgrund geminderter Arbeitsfähigkeit, davon abgesehen bezieht der Beschwerdeführer seit 26.10.1995 Einkünfte aus Notstands- und Überbrückungshilfe. Mit Bescheiden der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.09.2010, 22.06.2012, 12.03.2013 und 15.12.2014 wurden Anträge des Beschwerdeführers auf Weitergewährung bzw. Zuerkennung einer Invaliditätspension ab- oder zurückgewiesen, ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld bestand nicht.

1.1.3. Zur Krankenvorgeschichte des Beschwerdeführers:

1.1.3.1. Der Beschwerdeführer leidet etwa seit dem Jahr 2000 an einem Clusterkopfschmerz, welcher in Schüben ein bis zweimal jährlich auftritt. Ebenfalls ungefähr seit dieser Zeit bestehen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie ein wiederkehrender Alkoholmissbrauch.

1.1.3.2. Bereits vor dem 02.11.2020 litt der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung.

1.2. Zu den Ereignissen am 02.11.2020:

1.2.1. Am Abend des 02.11.2020 hat sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Freund in einem Lokal namens „s´Packerl“ eingefunden, welches sich in der Wiener Innenstadt, konkret in der Judengasse, befand. Zu dieser Zeit stand Österreich ganz im Zeichen der Covid-19-Pandemie. Am 03.11.2020 trat ein sogenannter „Lockdown“ in Kraft, welcher mit der Schließung weiter Teile des öffentlichen Lebens einherging und wollte der Beschwerdeführer den Vortag daher noch entsprechend ausnützen.

Zwischen 19:00 Uhr und 20:00 Uhr, als sich der Beschwerdeführer gerade gemeinsam mit anderen rauchend vor dem Lokal aufhielt, bemerkte er zwei Leute, welche die nahegelegene Stiege heraufeilten. Hinter ihnen folgte eine Person in weißer Kleidung, welche eine Waffe trug und das Feuer auf Menschen in der Umgebung eröffnete. Der Beschwerdeführer nahm die Schüsse wahr und sah Blitze, welche er auf das Auftreffen von Projektilen am Boden zurückführte. Er erkannte den Ernst der Lage und trieb die anwesenden Personen an, sich ins Innere des Lokals zu begeben und die Tür zu verbarrikadieren. Von draußen hörte er weitere Schüsse und Schreie, das Lokal war zu diesem Zeitpunkt überfüllt. Nach etwa zwei Stunden öffnete der Beschwerdeführer die Tür, weil er es mit den vielen Menschen auf engstem Raum nicht mehr ausgehalten hatte. Daraufhin wurde er von der Polizei durch Schreie angewiesen, die Türe wieder zu schließen. Nach weiteren Stunden verließ er das Lokal und schlich zu einem Freund im benachbarten „Schachtelwirt“, wo er sich eine weitere knappe Stunde aufhielt. Erst in den frühen Morgenstunden machte er sich auf den Heimweg, wobei er zu Fuß bis zum Landesgericht ging und sich von dort aus für den restlichen Weg ein Taxi nahm. Gegen 04:30 des 03.11.2020 kam er letztlich zu Hause an.

Beim religiös-extremistisch motivierten, von einem Sympathisanten der Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) verübten Anschlag vom 02.11.2020, im Zuge dessen der Attentäter mit einer automatischen Waffe wahllos das Feuer auf zufällig anwesende Personen eröffnete und den der Beschwerdeführer unmittelbar miterlebte, wurden vier Menschen getötet und viele weitere teils schwer verletzt. Die Tat hatte die panische Flucht unzähliger Menschen in näherer Umgebung zur Folge, viele von ihnen mussten über die Nachtstunden in überfüllten Räumlichkeiten in Angst ausharren. Sie hatte einschneidende Auswirkungen auf das öffentliche Leben, etwa die großräumige Abriegelung der Umgebung des Tatortes, die Aussetzung der Schulpflicht für den Raum Wien und die Schließung von Universitätsgebäuden am 03.11.2020. Mit der Tat beabsichtigte der Täter die Bewirkung einer größtmöglichen Anzahl an menschlichen Todes- und Verletzungsopfern unter den aus seiner Sicht „Ungläubigen“, eine maximale Einschüchterung der Bevölkerung und darüber hinaus die Etablierung oder Beförderung einer islamistischen, gotteszentrierten Staatsordnung nach der Ideologie der Terrororganisation „Islamischer Staat“. Der Täter wurde noch am Abend des 02.11.2020 von Sicherheitskräften erschossen.

1.2.2. Der Beschwerdeführer verarbeitete diese Ereignisse zunächst gut. Zwei bis drei Monate nach den Geschehnissen vom 02.11.2020 entwickelte sich bei ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), welche sich u.a. durch unkontrolliert wiederkehrende Erinnerungen an die erlebten Terrorereignisse, Flashbacks, Schlaflosigkeit, verstärkte Rückzugstendenzen und geräuschbedingte Schreckreaktionen äußerte. Die Wahrnehmungen und Eindrücke des Beschwerdeführers vom 02.11.2020 sind geeignet, eine PTBS zu verursachen. Die PTBS wurde aus medizinischer Sicht durch dieses Trauma ausgelöst, auf die psychischen Vorerkrankungen des Beschwerdeführers ist sie nicht zurückführbar. Die gesundheitlichen Beschwerden aufgrund der PTBS sind gering- bis maximal mittelgradig und halten bis zum heutigen Tag an, gezielte Behandlungsmaßnahmen hat der Beschwerdeführer nicht in Angriff genommen. Eine Therapiebewilligung des Krankenversicherungsträgers liegt nicht vor, im Falle einer zielgerichteten, über einen Zweiwochentakt angelegten psychotherapeutischen Behandlung besteht eine positive Prognose und wäre eine Heilung innerhalb von längstens neun Monaten zu erwarten. Die PTBS hat weder für sich allein noch im Zusammenwirken mit den Vorerkrankungen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach sich gezogen, aus medizinischer Sicht wäre lediglich ein etwa dreiwöchiger Krankenstand am Beginn der Behandlung zu erwarten gewesen. Der Beschwerdeführer hat aufgrund der PTBS keine konkreten Erwerbsmöglichkeiten versäumt und hat dieser Leidenszustand ihn aufgrund der durchwegs bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht an der Aufnahme von Erwerbstätigkeiten gehindert.

2. Beweiswürdigung:

Soweit nachstehend auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung verwiesen wird, beziehen sich entsprechende Zitate auf jene vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2024 (im Folgenden: Verhandlungsschrift), mit Bezugnahmen auf ein medizinisches Sachverständigengutachten wird auf jenes der Sachverständigen XXXX vom 29.01.2024 mit persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.11.2023 abgestellt (im Folgenden: Gutachten).

Berücksichtigung finden darüber hinaus die Ergebnisse des Sachverständigenbeweises der belangten Behörde in Gestalt des nervenfachärztlichen Gutachtens der Sachverständigen XXXX , allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert für Anästhesiologie, Intensiv- und Schmerzmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie sowie psychiatrische Kriminalprognostik, vom 07.06.2023; (AS 36 ff; im Folgenden: Gutachten XXXX ) sowie das im Rahmen eines arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens erstattete neurologisch-psychiatrische Gutachten der gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen XXXX vom 22.05.2008 (AS 33 ff; im Folgenden: Gutachten XXXX ).

Vereinzelt werden von Seiten des erkennenden Gerichtes Rechtschreib- und Grammatikkorrekturen in zitierten Protokollauszügen vorgenommen, auf entsprechend gesonderte Hinweise wird in den nachstehenden Klammerausdrücken verzichtet.

2.1. Zu den Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers und das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

2.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers, seine österreichische Staatsangehörigkeit und die familiären Gegebenheiten ergeben sich aus den unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Aktenunterlagen in Zusammenhalt mit dem diesbezüglich erstatteten Vorbringen. Die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers wurden während der mündlichen Beschwerdeverhandlung überprüft, Bedenken sind hinsichtlich seiner Identität und eigenen familiären Situation nicht an die Oberfläche getreten. Das Ableben seines Vaters hat der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht in Abweichung zu früheren Angaben geschildert, den Angaben im Rahmen der Begutachtung im Jahr 2008 wird angesichts der zeitlichen Ereignisnähe der Vorzug gegeben (Gutachten XXXX betreffend den Vater: „…Vor 2 Jahren im Alter von 63 Jahren verstorben…“). Sowohl die Straffälligkeiten als auch die korrespondierende Freiheitsstrafe finden sich durchwegs dargelegt und aktenkundig dokumentiert (u.a. Gutachten XXXX : „Auf Nachfrage gibt der Kläger an, dass er mehrere Vorstrafen hätte und 1 Jahr wegen eines Einbruch- Diebstahls in Haft verbracht hätte“; Verhandlungsschrift S. 5). Die den wesentlichen Verfahrensgang betreffenden Tatsachen finden sich in Gestalt des Antrags- und Beschwerdeschriftsatzes sowie den Unterlagen zur Beschwerdevorlage samt zugehörigen Einlangensvermerken zweifelsfrei dokumentiert.

2.1.2. Der Bildungshintergrund des Beschwerdeführers wurde vor dem erkennenden Senat thematisiert, die erzielten Angaben stehen mit Beweisergebnissen früheren Datums in Einklang (Verhandlungsschrift: „Ich habe die VS und HS und zwei Jahre HTL gemacht“; „Ich habe von der HTL dann in die Fachschule gewechselt. Dort habe ich die zwei Jahre absolviert. Abgeschlossen habe ich sie nicht“; Gutachten XXXX zur Schulbildung: „Volksschule, Hauptschule“; zu einem erlernten Beruf: „keiner“). Den zuletzt ausgeübten Beruf und aktuellen Erwerbsstatus des Beschwerdeführers und die in Zusammenhang stehenden gegenwärtigen und früheren Leistungsbezüge hat der Beschwerdeführer wie auch sein konkretes Einkommen vor dem erkennenden Senat in Grundzügen dargelegt (Verhandlungsschrift: „…selbstständig als Botendienst. Ich hatte ein Transportunternehmen 2002 bis 2003. 25 Jahre wird es schon her sein“; zur konkreten Lebensgrundlage: „Von 19,60 € am Tag. Das ist Notstandshilfe. Ich komme im Monat auf 1240 €“), die Erwerbs- und Leistungshistorie ergibt sich – auch in zeitlicher Hinsicht - aber belastbar aus dem letztlich mit Stichtag vom 12.11.2024 abgefragten Auszug aus den Sozialversicherungsdaten (AJ-Web; OZ 26).

Vor dem erkennenden Gericht hat der Beschwerdeführer zunächst die Innehabung einer Lenkberechtigung suggeriert, um jedoch auf unmittelbar kritische Nachfrage das Gegenteil einzuräumen. Der Verlust der Lenkberechtigung ist bereits am Boden des arbeits- und sozialgerichtlich veranlassten Gutachtens aus dem Jahr 2008 dokumentiert, auch die Berufsaufgabe findet sich im gegebenen Zusammenhang lebensnahe festgeschrieben (Gutachten XXXX : „…zuletzt als Botenfahrer beruflich tätig gewesen. Nachdem ihm vor 10 Jahren der Führerschein wegen Kokain und Alkohol entzogen wurde, hätte er den Arbeitsplatz verloren und sei in weiterer Folge keiner Berufstätigkeit mehr nachgegangen“). Die näheren Umstände der Entziehung der Lenkberechtigung ergeben sich letztlich aus den diesbezüglich im Amtshilfeweg bereitgestellten Informationen der zuständigen Behörde vom 15.11.2024 (OZ 31). Der Grund sowohl hinter der im Jahr 2003 rechtskräftig erfolgten Entziehung als auch der im Jahr 2017 stattgehabten Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung wird unmissverständlich in Gestalt der beharrlichen Untersuchungsverweigerung des Beschwerdeführers identifiziert, mit den Angaben vor dem erkennenden Senat steht dies in unüberbrückbarem Konflikt (Verhandlungsschrift: „Der Führerschein liegt beim Verkehrsamt. Ich muss erst vier oder sechs Stunden machen“). Schließlich hat die Pensionsversicherungsanstalt im Amtshilfeweg Informationen hinsichtlich der Anträge des Beschwerdeführers auf Weitergewährung bzw. Zuerkennung einer Invaliditätspension bereitgestellt (OZ 32 f).

2.1.3. Zu den Feststellungen betreffend die Krankenvorgeschichte des Beschwerdeführers:

2.1.3.1. Der Clusterkopfschmerz des Beschwerdeführers ist befunddokumentiert, das frühzeitige Auftreten hat er bereits im Rahmen der behördlich vorgenommenen Begutachtung und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beschrieben (Gutachten XXXX : „…Er leide seit 2000 an Clusterkopfschmerz…“; Gutachten: „Cluster-Kopfschmerzen, bestehen seit 2000, kommen ca 1-2 pro Jahr“; Verhandlungsschrift: „Clusterkopfschmerzen habe ich schon lange. Sicher 25 Jahre…“).

Die kombinierte Persönlichkeitsstörung ist bereits Teil des arbeits- und sozialgerichtlichen Gutachtens 2008, auch das frühe Auftreten des Krankheitsbildes erweist sich mit dem erzielten Aussagensubstrat als unzweifelhaft (Verhandlungsschrift unter ausdrücklicher Anknüpfung an den Clusterkopfschmerz: „…Die kombinierte Persönlichkeitsstörung kam mit den Kopfschmerzen und dem damaligen Leben“). Schließlich ist auch der Alkoholmissbrauch des Beschwerdeführers bereits im Rahmen der arbeits- und sozialgerichtlichen Gutachtenserstattung im Jahr 2008 dokumentiert und hat der Beschwerdeführer dahingehende Gegebenheiten vor dem erkennenden Gericht dargelegt (Verhandlungsschrift zum aktenkundigen Alkoholproblem: „Das habe ich immer schon gemacht. Eine Flasche Whiskey pro Woche“; Gutachten XXXX : „…trinke etwa einmal pro Woche 1 Liter Wodka“).

2.1.3.2. Hinsichtlich der rezidivierenden depressiven Störung ist eine exakte zeitliche Einordnung auf Basis der erzielten Beweisergebnisse nicht zu bewerkstelligen. Allerdings findet sich in den am 06.10.2022 und 04.03.2024 erstellten neurologisch-psychiatrischen Befunden jeweils eine Diagnoseliste, in welcher mit Bezug einzig zur PTBS unmissverständlich eine zeitliche Verortung nach dem Terroranschlag vorgenommen und klar auf die (Vor-)Bekanntheit der depressiven Störung abgestellt wird (Befund 06.10.2022 AS 5: „…Zusätzlich ist die Symptomatik überlagert von einer depressiven Episode bei bekannter rezidivierender depressiver Störung und einer bekannten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Impulskontrollstörung“). Auch die befasste Sachverständige hat greifbare Anhaltspunkte für den Zeitpunkt des Leidenseintrittes nicht dargestellt, hinsichtlich eines bereits früher eingenommenen Medikamentes (Trittico) aber eine Zuordnung u.a. zu depressiven Störungen getroffen (Verhandlungsschrift: „Ich habe aus der Aktenlage keine Diagnose in Richtung einer Depression vor 2020 feststellen können. Ich habe den BF im Rahmen der Untersuchung nach seinen Medikamenten vor 2020 gefragt, bei dieser Gelegenheit hat er mir kein Antidepressivum genannt. Mit Ausnahme des Medikaments Trittico, welches auch eine Antidepressive Wirkung hat und darüber hinaus zur Schlafförderung eingenommen wird“). Der Beschwerdeführer selbst hat sich antrags- und beschwerdebegründend stets auf den Eintritt einer PTBS berufen und die Auslösung einer depressiven Störung durch das antragsbegründend geltend gemachte Verbrechen zu keinem Zeitpunkt behauptet, sodass insgesamt vom Bestand des in Rede stehenden Krankheitsbildes bereits vor 02.11.2020 ausgegangen wird.

2.2. Zu den Feststellungen betreffend die Ereignisse am 02.11.2020:

2.2.1. Die persönlichen Erlebnisse am 02.11.2020 finden sich in konsistenter Darstellung über das gesamte verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren. Auch vor dem erkennenden Senat hat der Beschwerdeführer den hinlänglich bekannten terroristischen Anschlag unter Darlegung persönlicher Wahrnehmungen und individueller Eindrücke unter Bedachtnahme auf die vorzufindende Detailtiefe glaubhaft skizziert, sodass sowohl hinsichtlich der zeitlichen Abfolgen als auch der konkreten Vorgänge keine Bedenken an die Oberfläche gelangt sind (u.a. Verhandlungsschrift: „…Ich habe dann gesehen, dass er eine Waffe getragen hat und habe zu den anderen Leuten draußen gesagt, dass das kein Spaß ist und wir rein sollen. Ich sah Blitze am Boden von den Einschüssen, dann wusste ich, dass es ernst ist. Ich habe gesagt, dass wir rein sollen und dass wir die Tür zusperren und verbarrikadieren sollen. Das Lokal war bummvoll…“; „…Ich hörte schreie von Draußen und Schüsse…“; „…Ich wollte ja zu dieser Zeit schon raus. Ich habe es mit diesen vielen Menschen nach zwei Stunden nicht mehr ausgehalten…“; „Schrecklich. Die Leute dort drinnen waren Stammgäste und andere kamen noch dazu. Das Lokal ist klein. Das Lokal war völlig überfüllt“; „…Nach fünf Stunden habe ich mich zum Schachtelwirt, einem Freund, hinübergeschlichen, damit ich ein bisschen mehr Luft habe. Die haben nirgends gesagt, dass der Täter eh schon erledigt ist…“; „…Ich bin mir sicher, dass ich um halb fünf in der Früh daheim war“; vgl. S. 7).

Die Rahmengegebenheiten der in Rede stehenden Straftat, namentlich die religiöse Motivation des Täters und das Ausmaß der durch den Anschlag verursachten menschlichen Schädigungen, die Auswirkungen auf das öffentliche Leben und die sicherheitspolizeiliche Neutralisierung des Täters sind gemeinhin bekannt und finden sich in verdichteter medialer und rechtspolitischer Aufarbeitung, beispielhaft wird auf https://de.wikipedia.org/wiki/Terroranschlag_in_Wien_2020# , https://www.bmi.gv.at/downloads/Endbericht.pdf betreffend den Endbericht der sogenannten „Zerbeskommission“, auf Die Folgen der Terrornacht vor einem Jahr - wien.ORF.at und auf https://www.bmi.gv.at/magazinfiles/2021/01_02/oeffentlichkeitsarbeit_bf_20210115.pdf für einen weiteren Bericht des Bundesministeriums für Inneres verwiesen. Die hinter dem Attentat liegende Motivlage des Täters ist angesichts dessen eigenen Ablebens nicht durch unmittelbare Beweisaufnahme greifbar, ergibt sich jedoch aus der allgemein bekannten Zuordnung zur Terrororganisation „Islamischer Staat“ zumindest mit der im Bereich des Verbrechensopfergesetzes ausreichenden Wahrscheinlichkeit (zur Ideologie des IS vgl. u.a. https://www.lpb-bw.de/islamischer-staat ).

2.2.2. Die Diagnose einer PTBS ist mit Stichtag 06.10.2022 aktenkundig befunddokumentiert (AS 5), die einhergehenden Symptome wurden während der mündlichen Beschwerdeverhandlung herausgearbeitet und gutachterlich überzeugend zugeordnet. So hat die beigezogene Sachverständige die typischen Begleiterscheinungen einer PTBS offengelegt, die beschwerdeführerseits glaubhaft geschilderten Leidensaspekte als einschlägig identifiziert und die bereits im Rahmen der Gutachtenserstattung gezogenen Schlussfolgerungen damit vollinhaltlich bestätigt (u.a. BF laut Verhandlungsschrift: „Wenn ich irgendein Geräusch höre, dann zucke ich zusammen. In der Nacht habe ich nicht mehr so gut schlafen können. Mehr getrunken habe ich auch. Flashbacks hatte ich auch. Meine Freunde haben gesagt, ich soll zum Arzt gehen, sie haben Veränderungen an mir festgestellt. Ich war nicht mehr derselbe. Meine Lebensgefährtin hat mich dann auch verlassen und dann kommt alles zusammen…“; „Zwei, drei Monate später hat es angefangen…“; „…Die Symptome halten bis heute an…“; SV: „…Er hat durch den Anschlag vom 02.11.2020 ein Trauma erlitten, das eine PTBS verursachen kann…“; „…Er hat zunächst das Symptom einer Intrusion gezeigt, hiernach kommen Erinnerungen immer wieder und unkontrollierbar ins Bewusstsein zurück. Weiters die Flashbacks und die Schlafstörungen, die sich verstärkt haben und eine weitere Therapie erfordert haben wie z.B. Seroquel. Weiters auch die Schreckreaktionen, er hört ein Geräusch und verbindet es mit der traumatisch erlebten Situation. Dies haben Sie (SV meint BF) heute schön beschrieben mit den Flashbacks. Es gibt weitere Symptome, die auch dazu gehören und die der BF aufweist. Diese können aber auch den bereits bekannten Vorerkrankungen zugeordnet sein und haben sich möglicherweise auch teilweise verstärkt“).

Im Unterschied zu den Ergebnissen des behördlich abgeführten medizinischen Begutachtungsverfahrens nimmt die Sachverständige in vorstehendem Sinne auf Grundlage näherer Ausführungen zum gegenständlichen Krankheitsbild nicht nur die Diagnose einer PTBS des Beschwerdeführers an, sondern geht sie zudem auch von der Verursachung derselben durch die Ereignisse vom 02.11.2020 aus (Gutachten u.a.: „Bzgl der bestehenden PTBS ist von einer Kausalität in Hinblick auf das Ereignis vom 2.11.2020 auszugehen“; „Im Gegensatz zum Gutachten von Frau XXXX wird nun die PTBS als Diagnose aufgelistet. Dies wird begründet mit den geschilderten Beschwerden des BF, die im Einklang mit der Definition einer PTBS laut ICD10 stehen…“; „Die PTBS ist sehr wahrscheinlich durch den Vorfall am 2.11.2020 ausgelöst worden“). Im gegebenen Zusammenhang ist vorüberlegend festzuhalten, dass die in Rede stehende PTBS nach vorliegendem Aktenstand vor dem Zeitpunkt des antragsgegenständlichen Verbrechens am 02.11.2020 nicht befunddokumentiert ist. Nachvollziehbar und gut verständlich beschreibt die Sachverständige zudem die unterschiedlichen Typen der krankheitsbedingenden Traumata, wobei es in der vorliegenden Variante zu einem einmaligen, intensiven Erlebnis in Gestalt der Wahrnehmungen vom 02.11.2020 gekommen sei (idS. Verhandlungsschrift S. 13). Unmissverständlich bringt sie ferner zum Ausdruck, dass die Entstehung der PTBS des Beschwerdeführers lediglich aus den gegebenen psychischen Vorerkrankungen medizinisch nicht ableitbar sei (SV laut Verhandlungsschrift: „Nein, das glaube ich nicht). Der Beschwerdeführer hat das Leidensbild der PTBS vor dem erkennenden Senat glaubhaft bestätigt und steht die gutachterlich vorgenommene Erweiterung der Diagnoseliste nicht zuletzt im Einklang mit dem neurologisch-psychiatrisch-fachärztlichen Befund vom 06.10.2022 (AS 5). Über letztgenanntes medizinisches Beweismittel hat sich die behördlich beigezogene Sachverständige trotz Darlegung des interessierenden Leidensgeschehens lediglich mit der auf eigene Untersuchung gestützten Begründung hinweggesetzt, dass Symptome einer PTBS „klar zu verneinen“ seien (Gutachten XXXX : „Aus fachärztlicher Sicht lassen sich bei dem AW keine psychiatrischen Störungen, welche Traumafolgestörungen zuordenbar wären, erheben“; „Die im vorgelegten fachärztlichen Befundbericht gestellten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung posttraumatischen Belastungsstörung sind bei fehlenden symptomatischen Eingangskriterien klar zu verneinen“). Welche konkreten Symptome und Auffälligkeiten zum Schluss auf das Vorliegen einer PTBS zu identifizieren wären und warum die – nicht näher bezeichneten - Eingangskriterien gerade im zeitlichen, örtlichen und untersuchungsspezifischen Kontext der konkreten persönlichen Begutachtungssituation zum Vorschein getreten sein hätten müssen, erfährt keine sachverständig-fachärztliche Auseinandersetzung (zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt vgl. auch VwGH 06.12.2022, Ra 2020/11/0197), vielmehr wird im Zuge der Statuserhebung fehlendes Durchdringen zur Person des Beschwerdeführers zum Ausdruck gebracht (Gutachten XXXX : „…Der Kontakt bleibt oberflächlich, eine tiefgründige Exploration gelingt nicht…“). Der Umstand einer bloß unzureichend gelungenen Exploration ist bestärkend hervorzuheben, denn erscheint es dem erkennenden Senat bereits unter Ansatz eines bloß laienhaften medizinischen Betrachtungswinkels nicht einleuchtend, dass Eingangskriterien einer PTBS „klar“ ausgeschlossen werden können, obschon eine zureichend vertiefte Exploration nicht bewerkstelligt werden kann. Dem Gutachten fehlt es sohin schon an einer nachvollziehbaren Herleitung der getroffenen Schlussfolgerungen auf Basis der gegebenen medizinischen Ausgangslage und der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung, weshalb es gegenüber dem gerichtlich erhobenen Sachverständigenbeweis im Einklang mit den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung in den Hintergrund zu treten hat. Das medizinische Gutachten der gerichtlich beigezogenen Sachverständigen steht demgegenüber insgesamt mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem beschwerdebegründenden und im Beschwerdeverfahren erstatteten Vorbringen sowie den aktenkundigen Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise fachmedizinisch vorgenommenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten ist sowohl in isolierter Betrachtung als auch in Zusammenhalt mit den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der gegenständlichen Leidenszustände, deren jeweilige Ausmaße und Entstehung unter Bedachtnahme auf die befunddokumentierte Krankengeschichte eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich im relevanten Umfang damit auseinandergesetzt. Die medizinischen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, es wird keine aktuell andere Gesundheitsschädigung beschrieben als gutachterlich festgestellt und sind unberücksichtigt gebliebene fachärztliche Aspekte nicht aufzufinden.

Das Andauern der Beschwerdesymptomatik bis zum Entscheidungszeitpunkt erweist sich mit Blick auf die dahingehenden Ausführungen der medizinischen Sachverständigen und im Lichte der insoweit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers als feststellungsfest, die Symptomintensität wurde vor dem erkennenden Senat beleuchtet (BF laut Verhandlungsschrift: „…Die Symptome halten bis heute an…“; SV laut Verhandlungsschrift: „Ich schätze die Schwere gering bis maximal mittelgradig ein. Verstärkung der sozialen Rückzugstendenzen“; Gutachten: „Der Schweregrad bzw Intensität werden als gering bis mäßig eingeschätzt. gemessen an der Art der Schilderungen und auch des Umgangs des BF mit dem Vorgang“). Die Inanspruchnahme psychotherapeutischer Behandlungsmaßnahmen ist nicht hervorgekommen, der Beschwerdeführer hat vor dem erkennenden Senat lediglich auf wenige Besuche seiner Fachärztin und unzureichende finanzielle Mittel verwiesen (u.a. Verhandlungsschrift: „Nein, weil ich es mir nicht leisten kann“). Die Frage, ob es sich bei der behandelnden neurologisch-psychiatrischen Fachärztin auch um eine solche mit Befähigung zur Durchführung einer Psychotherapie handelt, kann indes aber letztlich dahingestellt bleiben. Zum einen sind lediglich zwei Vorsprachen bei besagter Ärztin aktenkundig objektiviert, nämlich am 06.10.2022 einerseits (AS 5) und am 04.03.2024 andererseits, eine therapeutische Behandlung lässt sich hieraus nicht abstrahieren. Zum anderen empfiehlt die Fachärztin eine Psychotherapie (Befund vom 06.10.2022 in AS 5: „Einzeltherapie indiziert“), weshalb eine bei dieser Gelegenheit allenfalls bereits erfolgte therapeutische Behandlungseinheit gerade nicht angenommen werden kann. Eine etwaige Bewilligung des Krankenversicherungsträgers über therapeutische Maßnahmen ist im Verfahren nicht hervorgekommen und mit den Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Senat auszuschließen (Verhandlungsschrift zur Frage einer Therapiezuweisung: „Nein, ich kann mir das mit 19,20 € am Tag nicht leisten“; S. 8).

Die beigezogene Sachverständige hat eine positive Verlaufsprognose unter entsprechender Behandlung dargestellt und dies vor dem erkennenden Gericht über Vorhalt gegenläufiger fachärztlicher Einschätzungen (Befund vom 04.03.2024) unter Hinweis auf medizinische Fachliteratur, unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten beim Beschwerdeführer und auf Grundlage ihrer eigenen sachverständigen Erfahrung aufrechterhalten (Verhandlungsschrift u.a.: „SV verweist auf die vorgelegte Literatur. Aus meiner eigenen Erfahrung und aus den Umständen ist die Prognose gut. Diese ist auch im Gutachten vermerkt“; Gutachten: „Ja, eine psychotherapeutische Krankenbehandlung wird empfohlen — fokussierend auf die GS1-PTBS - und zwar für 6-9 Monate — 2-wöchentlich. Unter Therapie ist die Prognose gut“). Der konkrete Therapiebedarf findet sich über entsprechende Fragestellung letztlich konkret beziffert (SV laut Verhandlungsschrift: „Ich habe im Gutachten geschrieben: Alle zwei Wochen auf eine Dauer von 9 Monaten, das wären 18 Einheiten“).

Dass die PTBS eine Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen hätte, wird aus medizinisch-gutachterlicher Sicht unmissverständlich verneint (Gutachten: „Durch die GS1-PTBS ist keine Arbeitsunfähigkeit bedingt“). Die Sachverständige beschreibt lediglich einen fiktiven, etwa dreiwöchigen Krankenstand am Beginn der rückblickend erforderlich gewesenen Behandlung, auf eine beweiswürdigend aufzugreifende Erwerbseinschränkung und Hinderung an der Aufnahme von Erwerbstätigkeiten kann hieraus nicht geschlossen werden (Verhandlungsschrift: „Eine isolierte PTBS erfordert einen Krankenstand, aber nach einigen, z.B. drei Wochen, wäre man wieder arbeitsfähig“). Für die berufliche Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen abseits der gutachterlichen Einschätzungen auch die von ihm fortlaufend in Anspruch genommenen medikamentösen Therapien, welche sich augenscheinlich leidensmindernd auswirken und eine geregelte Alltagsführung zu gewährleisten vermögen (Verhandlungsschrift: „Ja, aber blader bin ich geworden. Ich habe über 20 kg zugenommen. Schlafen kann ich ein Bisschen besser, dann nehme ich noch ein halbes Halcion, damit es mich aus den Flashbacks herausreißt“; „…Mit den Tabletten ist es besser, aber ich habe zugenommen“). Selbst in der Gesamtheit der beim Beschwerdeführer gegebenen Erkrankungen liegt eine Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf entsprechend gutachterliche Einschätzungen indes nicht vor und ist er am Arbeitsmarkt vermittelbar, weshalb insgesamt keine Bedenken an der grundsätzlichen Erwerbsfähigkeit bestehen (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Punkt 2.1.2. mit Hinweisen auf die Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt vom 14.11.2024 OZ 32 f; zur Vermittelbarkeit für den Arbeitsmarkt und das diesbezügliche Gutachten vom 04.08.2023 vgl. die Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom 21.11.2024 in OZ 36).

Im Hinblick auf eine allfällige Erwerbseinschränkung oder eine leidensbedingte Versäumung konkreter Erwerbsgelegenheiten hat der Beschwerdeführer zuletzt auf eine Zusage zur Einstellung für ein Probemonat verwiesen, aufgrund welcher mit Wirkung ab 01.12.2020 im hypothetisch schadensfreien Verlauf Einkünfte aus unselbständigem Erwerb in Höhe von monatlich brutto EUR 1.600 erzielbar gewesen sein sollen. Zunächst begegnen bereits die Rahmenumstände dieses beweismittelgestützten Vorbringens erheblichen Bedenken. Nach den Angaben des Beschwerdeführers war er bereits seit dem Jahr 2020 im Besitz der relevierten Einstellungszusage (Verhandlungsschrift s. 7), die Vorlage erst im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung begründete er mit einer mangelhaft empfundenen Priorität des Beweismittels und einem Schamgefühl (Verhandlungsschrift): „Das war für mich nicht so wichtig. Ich habe mich geniert, dass ich nicht hingegangen bin“). Der (rechtsfreundlich vertretene) Beschwerdeführer hat bereits im April 2023 Hilfeleistungen nach dem VOG beantragt und sein Begehren von Beginn an auch auf den Ersatz des Verdienstentganges gerichtet, wohl wissend, dass er seit Jahrzehnten keiner Berufstätigkeit nachgegangen war. Selbst unter Ansatz eines geminderten Beurteilungsmaßstabes unter wohlwollender Bedachtnahme auf eine bloß rudimentäre Schulbildung kann ihm angesichts dieser Erwerbsvorgeschichte bereits aus dem Wortlaut der angesprochenen Hilfeleistung und allgemeiner Lebenserfahrung aber nicht verborgen geblieben sein, dass der Ersatz eines Verdienstentgangs einen Entgang eines eben solchen zur Voraussetzung haben muss, er folglich nur über den Weg konkreter , verbrechenskausal frustrierter Erwerbsquellen eine erfolgversprechende Antragsunterfütterung zu erstatten in der Lage sein würde und ein Nachweis über die geplante Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von eminenter Wichtigkeit zur Erreichung dieses Ziels darstellen musste. Für die Vorlage des Dokumentes zum letztmöglichen Termin fehlt es damit an einer haltbar begründenden Argumentation, auch die kaum mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringende Zufälligkeit der ins Treffen geführten Erwerbsaufnahme im Dezember 2020 nach jahrzehntelanger Arbeitslosigkeit wirft beträchtliche Bedenken auf (Verhandlungsschrift zur Vertragsanbahnung: „…Ich habe gehört, dass man in diesem Büro jemanden sucht. Ich habe diese XXXX unterwegs getroffen und dann haben wir geredet“). Fundierte Angaben über das Bewerbungsgespräch und die Umstände der Kenntnisnahme der Stellenvakanz vermochte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht nicht darzutun, vielmehr verstrickte er sich in Widersprüche und blieb im Übrigen vage (Verhandlungsschrift zur Frage, wie er zum Vorstellungsgespräch gekommen sei: „Ich glaube über einen Bekannten, er hat gesagt, sie suchen dort wen“; sodann zur Frage nach diesem Bekannten: „Ich weiß es nicht. Ich habe gehört, dass man in diesem Büro jemanden sucht. Ich habe diese XXXX unterwegs getroffen und dann haben wir geredet“; zu Bekanntschaften im einstellenden Unternehmen: „Ja, die Tante kenne ich. Ich kenne sie vom Kaffeehaus, aber nicht näher“; zum Vorstellungsgespräch: „Das war unten dort in der XXXX . Steht eh drauf. Ich muss mir alles merken und habe Pulver in mir z.B. Halcion“). Hinsichtlich seines erwarteten Aufgabengebietes hat die mündliche Beschwerdeverhandlung eine Auflistung konkreter Tätigkeiten zutage gefördert (Verhandlungsschrift: „Zur Post gehen, Korrespondenz machen. Es waren nur 30 Stunden, was weiß ich, 40 Stunden, Führerschein habe ich. Dann wäre ich mit den Paketen hinaufgefahren“), auch hierin vermag der erkennende Senat kein stützendes Substrat zum Schluss auf die feststellungsbedingende Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vorzufinden. Vielmehr erscheint schon in hohem Maße zweifelhaft, dass er angesichts der nur grundlegenden Schulbildung, der Arbeitslosigkeit über Jahrzehnte und dem daraus erfließenden alltagsspezifischen und fachlichen Abstand zu den Anforderungen des modernen Arbeitslebens zu Korrespondenz- und Bürotätigkeiten heranziehbar gewesen sein konnte, die genannten Einsatzfelder präsentieren sich konstruiert und austauschbar. Zur aktuellen Innehabung einer Lenkberechtigung und damit der grundlegenden rechtlichen Befähigung zur Erbringung der beschriebenen Fahrten- und Transportleistungen hat der Beschwerdeführer auf zielgerichtete Nachfragen des erkennenden Senats in diametralem Gegensatz zur unmittelbar vorangegangenen Aussage den Umstand der Entziehung der Lenkberechtigung eingeräumt (Verhandlungsschrift: „…Führerschein habe ich. Dann wäre ich mit den Paketen hinaufgefahren…“; dagegen: „Der Führerschein liegt beim Verkehrsamt…) und auch im Zusammenhang mit der Wiedererlangbarkeit desselben halten die Angaben des Beschwerdeführers einer näheren Betrachtung nicht Stand. Dies insofern, als der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Senat eine bloß geringfügige Hürde zur Wiedererteilung der Lenkberechtigung suggeriert hat (Verhandlungsschrift („…Ich muss erst vier oder sechs Stunden machen“), die primäre Ursache sowohl der seinerzeitigen Entziehung als auch der Abweisung des auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung gerichteten Antrages in Gestalt seiner beharrlichen Weigerung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, aber verschwieg (Behördenauskunft vom 15.11.2024 OZ 31 zum Antrag aus dem Jahr 2016: „…Dieser wurde am 26.01.2017 abgewiesen, da Hr. XXXX neuerlich der Aufforderung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen ist…“). Der Vollständigkeit halber ist schließlich auf die allgemein bekannten pandemiegeprägten Rahmenbedingungen (auch) des Arbeitsmarktes im Jahr 2020 zu verweisen, welche angesichts der behördlich verhängten Einschränkungen und dem mit 03.11.2020 in Kraft getretenen Lockdown einen weitgehenden Stillstand des öffentlichen Lebens bewirkten (Verhandlungsschrift: „…Wir haben mit ein paar Leuten gemeinsam geraucht, weil es der letzte Tag vor dem nächsten Lockdown war…“; zu den weitreichenden Einschränkungen aufgrund der Covid-Pandemie im Jahr 2020 vgl. etwa https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie_in_%C3%96sterreich#:~:text=Am%2011.%20M%C3%A4rz%202020%20erkl%C3%A4rte ,Mai%202020%20g%C3%A4nzlich%20aufgehoben%20wurde). Ein zusätzlicher Personalbedarf ist hiermit kaum in Einklang zu bringen.

Der erkennende Senat vermag nicht, aus den unsubstantiierten, vagen wie widerspruchsbehafteten, lebensfremden und damit letztlich unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers auf eine konkret in Aussicht gestandene Erwerbsbetätigung zu schließen. Vielmehr werden greifbare Anhaltspunkte zur Annahme identifiziert, dass der Beschwerdeführer seinem bislang erfolglos gebliebenen Antragsvorbringen durch steigernde Anreicherung mit vordergründig zielführendem, aber unzutreffenden Substrat, zum Durchbruch zu verhelfen trachtet.

Das Fehlen einer konkret leidenskausal verabsäumten Erwerbsgelegenheit ergibt sich letztlich aber selbst entgegen vorstehender Erwägungen unwiderlegbar aus dem konsistent vorgetragenen und unbestrittenen zeitlichen Verlauf der Leidensentstehung, denn haben sich erste Symptome der PTBS demnach erst frühestens zwei Monate nach dem Verbrechen vom 02.11.2020 eingestellt. Damit ist es aber naturnotwendig unmöglich, dass der Beschwerdeführer eine mit Wirkung ab 01.12.2020 in Aussicht genommene Berufstätigkeit aufgrund der erst frühestens im Jänner 2021 aufgetretenen PTBS nicht angetreten haben konnte (Verhandlungsschrift: „Zwei, drei Monate später hat es angefangen…“; Gutachten anamnestisch: „…Zunächst habe er das eh recht gut verarbeitet. Nach ein paar Monaten merkte er aber, dass er auf Geräusche extrem stark reagiere, wenn er Lichtblitze sehe, zucke er auch schnell…“; medizinisch vereinbar ferner Gutachten: „…Der Beginn folgt dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann…“).

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 7 Abs. 1 BVwGG). Über Beschwerden gegen Bescheide nach dem VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß dessen § 9d Abs. 1 durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1. Zur Entscheidung in der Sache in Spruchpunkt A):

3.1.1. Zu Spruchpunkt A) I. und den grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem VOG:

Gemäß § 1 Abs. 1 VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben (Z 1), durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben (Z 2) oder als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen (Z 3), und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Hilfe ist gemäß § 1 Abs. 2 VOG auch dann zu leisten, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat (Z 1), die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist (Z 2) oder der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann (Z 3).

Hilfeleistungen nach dem VOG dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist (§ 10 Abs. 1 VOG in der mit Wirkung ab 01.01.2020 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 105/2019).

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht auf Basis konkreter Feststellungen zu den Tathandlungen gehalten, in Anbetracht der jeweiligen strafgesetzlichen Bestimmungen rechtlich zu beurteilen, ob eine oder allenfalls auch mehrere Handlungen im Sinn von § 1 Abs. 1 VOG, d.h. eine mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung, vorlag bzw. vorlagen. Anschließend ist - wiederum aufbauend auf die konkreten Feststellungen zur Gesundheitsschädigung (sowie zu einer allfälligen Grunderkrankung) und zu den jeweiligen Handlungen im Sinn von § 1 Abs. 1 VOG - die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Kausalzusammenhang mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit zwischen der Gesundheitsschädigung und den Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG besteht. Dies auf der Basis von Feststellungen, denen ein ärztliches Sachverständigengutachten zugrunde zu legen ist. „Wahrscheinlichkeit“ dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis ursächlich zurückzuführen ist, ist dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Weiters ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum VOG betreffend die Annahme der (anspruchserzeugenden) Kausalität einer Ursache bei Vorliegen mehrerer möglicher Ursachen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verbrechen und der vorgebrachten Gesundheitsbeeinträchtigung nicht schon dann auszuschließen, wenn eine weitere Ursache für die Gesundheitsbeeinträchtigung in Betracht kommt, solange das Verbrechen als mitwirkende Ursache nicht erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist eine wesentliche Bedingung (VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0171 mvwN; VwGH 28.02.2023, Ra 2022/11/0126; zur Feststellung der Gesundheitsschädigung und der potenziell zugrundeliegenden Tathandlung VwGH 26.03.2024, Ra 2023/11/0001).

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG ist am 05.04.2023 bei der belangten Behörde eingelangt, sodass die Frist des § 10 Abs. 1 VOG jedenfalls nicht überschritten wurde.

3.1.1.1. Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG:

Klärungsbedürftig ist nach den vorstehend auseinandergesetzten gesetzlichen Bestimmungen und daraus entwickelten Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung zunächst das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Straftat. Am Boden der zur Tathandlung getroffenen Feststellungen sind folgende Straftatbestände in den Blick zu nehmen:

Wer einen anderen tötet, ist gemäß § 75 StGB mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. Gemäß § 84 Abs. 1 StGB in seiner geltenden Fassung BGBl. I Nr. 154/2015, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt. Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) auf eine Weise begeht, mit der Lebensgefahr verbunden ist (Z. 1), mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung (Z. 2) oder unter Zufügung besonderer Qualen (Z. 3; § 84 Abs. 5 StGB).

Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist gemäß § 105 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist gemäß § 106 StGB in der geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 112/2015, zu bestrafen, wer eine Nötigung begeht, indem er mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht (Z 1).

Die Bestimmung des § 278c StGB in ihrer zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 40/2023, trägt die Überschrift „Terroristische Straftaten“ und hat folgenden, auszugsweisen Wortlaut:

§ 278c. (1) Terroristische Straftaten sind

1. Mord (§ 75),

2. Körperverletzungen nach den §§ 83 bis 87,

3. erpresserische Entführung (§ 102),

4. schwere Nötigung (§ 106),

wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.

(2) Wer eine terroristische Straftat im Sinne des Abs. 1 begeht, ist nach dem auf die dort genannte Tat anwendbaren Gesetz zu bestrafen, wobei das Höchstmaß der jeweils angedrohten Strafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre, hinaufgesetzt wird.

(2a) …

(3) Die Tat gilt nicht als terroristische Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet ist.

Die Annahme einer terroristischen Straftat im Sinne des § 278c StGB erfordert zunächst die Verwirklichung eines im taxativen Katalog des Abs. 1 dieser Bestimmung genannten Strafdelikts. Es bedarf zudem der terroristischen Eignung der Tat nach Maßgabe einer objektiven Komponente, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen. Unter öffentlichem Leben ist der gesamte Bereich des menschlichen Zusammenlebens auf allen allgemein zugänglichen Orten, Plätzen und Gebäuden etc zu verstehen (zB auf öffentlichen Plätzen, Straßen, bei öffentlichen Veranstaltungen), negativ abgegrenzt wird somit der private Bereich des menschlichen Zusammenlebens (zB Wohnung, Privatgrund). Störung bedeutet nach dem allgemeinen, auch hier gültigen Sprachgebrauch eine Beeinträchtigung, Behinderung, Unterbrechung oder Belästigung. Eine schwere Störung wird jedenfalls anzunehmen sein, wenn die Tat ihrer Dimension nach zu einer massiven Beeinträchtigung des öffentlichen Lebens in einer größeren Region (zB in Großstädten, dicht besiedelten Gebieten) führen kann, etwa, weil die Wahrung der öffentlichen Sicherheit nicht mehr gewährleistet werden kann. Längere Zeit anhaltend ist die Störung, wenn die Beeinträchtigung zumindest einige Wochen fortdauert. Die Eignung der (Katalog-)Tat, zumindest eine der rechtlich gleichwertigen (alternativen) Folgen herbeizuführen, kann auf ihrer Art (zB Sprengstoffattentat mit großflächiger Zerstörung, Detonation „schmutziger“ Bomben), der Begehungsweise (zB besonders spektakuläre Art der Durchführung, die zu Chaos in weiten Teilen der Bevölkerung und Panikreaktionen [Massenflucht] führen kann) oder ihrem jeweiligen Kontext (zB Zusammenhang mit anderen Taten oder Angriffszielen) beruhen. Die Beurteilung der Eignung hat dabei auf Basis der vom Standpunkt des Handelnden erkennbaren Umstände (Täterperspektive) ex ante zu erfolgen. Als drittes Kriterium der Deliktsverwirklichung ist das Vorliegen einer terroristischen Zielsetzung zu prüfen (subjektive Komponente). Unter Einschüchtern ist das Erzeugen von Angst bei den Betroffenen, also die Schaffung eines Angstklimas iS einer verbreiteten Befürchtung zu verstehen, selbst Opfer eines Anschlags werden zu können. Einschüchtern der Bevölkerung auf schwerwiegende Weise bedeutet, dass im anvisierten Bevölkerungsteil das allgemeine Sicherheitsgefühl durch Hervorrufen, Prolongieren oder Steigern eines generellen Angstgefühls erheblich beeinträchtigt wird. Eine derart massive Belastung ist idR als schwerwiegend einzustufen, es sei denn, es sind lediglich geringfügige, geradezu bagatellhafte Auswirkungen intendiert (zu all dem Plöchl in Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar zum StGB, 2. Auflage, Stand 01.09.2024 mwN).

Nach den getroffenen Feststellungen hat am 02.11.2020 ein Attentäter wahllos und unter Verwendung einer automatischen Waffe auf Menschen geschossen, dabei vier Personen getötet und viele weitere teils schwer verletzt. Der Täter handelte in Ausführung einer islamistisch-extremistischen Ideologie im vermeintlichen Kampf gegen „Ungläubige“ und damit in Tötungs- und Verletzungsabsicht, rechtfertigende Umstände, Schuld- oder strafausschließende bzw. –aufhebende Elemente sind kein Teil des feststehenden Sachverhaltes. Zwar wurde auch der Täter noch am Abend des Anschlages getötet und steht dieser als Auskunftsperson für eine abschließende strafrechtliche Beurteilung damit naturgemäß nicht zur Verfügung, unter Bedachtnahme auf das im Bereich des VOG geminderte Beweismaß bloßer Wahrscheinlichkeit begegnet die objektive und subjektive Tatbildmäßigkeit jedenfalls gemäß § 75 StGB wie auch §§ 83 ff StGB jedoch keinen Bedenken.

Der Anschlag wurde in der belebten Wiener Innenstadt begangen, wobei der Täter wahllos das Feuer auf die in seiner Umgebung aufhältigen Personen eröffnete. Die von seinen Handlungen ausgehende Lebensgefahr war damit allseits wahrnehmbar und hatte nicht nur die großräumige Abriegelung der Tatortumgebung, sondern auch Gebäudeschließungen und die Aussetzung der Schulpflicht zur Folge. Der Vorfall vom 02.11.2020 wurde sichtbar mit äußerster Brutalität und öffentlichkeitswirksam ausgeführt und ging mit dem Tod und schweren Verletzungen betroffener Personen einher. Als solches besteht nicht nur die objektive Eignung der Tat für eine schwere Schädigung des öffentlichen Lebens, sondern ist eine solche nach dem feststehenden Sachverhalt auch tatsächlich eingetreten. Nach den Feststellungen ist darüber hinaus anzunehmen, dass der Täter eine schwerwiegende Einschüchterung der Bevölkerung nicht nur in Kauf nahm, sondern eine solche geradezu bezweckte und in Gestalt der Zielsetzungen in Richtung des Kampfes gegen „Ungläubige“ und der Etablierung eines islamistischen, gotteszentrierten Staatswesens eine ernsthafte Erschütterung der politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Grundstrukturen der Republik Österreich zu erreichen suchte. Auch hinsichtlich des § 278c StGB ist sohin im Ergebnis und wiederum unter Bedachtnahme auf das sozialentschädigungsrechtlich anzuwendende Beweismaß von der Tatbildmäßigkeit des Täterverhaltens auszugehen.

3.1.1.2. Gesundheitsschädigung, Verursachung und Täterzurechnung:

Fallkonkret bestehen beim Beschwerdeführer zum einen Leidenszustände, welche bereits vor dem 02.11.2020 aufgetreten waren und damit unzweifelhaft keine bedingende Abhängigkeit zur in Rede stehenden Straftat aufzuweisen vermögen. Zum anderen leidet er an einer krankheitswertigen PTBS mit symptomatischem Auftreten frühestens nach Ablauf zweier Monate nach den erlebten Ereignissen vom 02.11.2020, welche hinsichtlich einer allfälligen Verbrechenskausalität in den Blick zu nehmen ist. Nach den getroffenen Feststellungen sind die Erlebnisse rund um die terroristische Straftat am 02.11.2020 aus medizinischer Sicht geeignet, als leidensursächliches Trauma zu fungieren. Die (zusätzliche) psychische Erkrankung einer PTBS kann auf das Verbrechen vom 02.11.2020 zurückgeführt werden, eine Leidensbegründung im Hinblick auf die psychischen Vorerkrankungen des Beschwerdeführers scheidet nach den auf medizinischer Expertise beruhenden Tatsachenfeststellungen aus. Alternative Ursachen des Schädigungseintrittes sind nicht hervorgekommen, sodass im Hinblick auf die dargestellte höchstgerichtliche Rechtsprechung erheblich mehr für die Verursachung durch das antragsgegenständliche Verbrechen (als wesentliche Bedingung) spricht als dagegen und die Gesundheitsschädigung in Gestalt einer PTBS mit Wahrscheinlichkeit auf die terroristische Straftat vom 02.11.2020 zurückzuführen ist. Auch rein psychische Einwirkungen können eine Gesundheitsstörung bewirken, wenn dadurch ein körperlich oder seelisch krankhafter Zustand herbeigeführt wird (OGH RIS-Justiz RS0092798 mwN; zum konkreten Krankheitsbild einer PTBS etwa OGH 01.04.2014, 14 Os 19/14x).

Im vorliegenden Fall erlitt der Beschwerdeführer zwar keine physischen Beeinträchtigungen in direkter Folge der Schussabgaben, jedoch hatten die Ereignisse des 02.11.2020 Auswirkungen auf seine psychische Unversehrtheit. Nach der Vorschrift des § 1 Abs. 1 VOG besteht ein Anspruch auf Hilfe für Personen, von denen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben. Maßgeblich ist nach diesem Gesetzesbegriff unter anderem, dass sich die Gesundheitsstörung als eine vom Tätervorsatz umfasste Folge des Verstoßes gegen eine bestimmte Verbotsnorm darstellt. Gegenstand des Vorsatzes ist das Tatobjekt in seinen tatbildrelevanten Eigenschaften (VwGH 23.11.2011, 2009/11/0055).

Der Beschwerdeführer befand sich in Sicht- und damit Schussweite des Täters und war damit im unmittelbaren Gefahrenbereich zugegen, er musste sich gemeinsam mit anderen durch Flucht in ein Lokal in Sicherheit bringen. Unter Bedachtnahme auf den Charakter der diskutierten vorsätzlich begangenen terroristischen Straftat kann mit Grund angenommen werden, dass sich der Vorsatz des Täters auch auf den Eintritt psychischer Störungen mit Krankheitswert infolge Wahrnehmung des Tatgeschehens gerichtet hat. Der Beschwerdeführer sah sich unmittelbarer Tateinwirkung des Täters ausgesetzt und vom dessen Tötungs- und Verletzungsvorsatz als Teil des Tatbildvorsatzes der terroristischen Straftat des § 278c Abs. 1 Z 1 und 2 mitumfasst, weshalb eine Zurechnung tatbedingter Auswirkungen auf die Person des Beschwerdeführers zum Täterhandeln zu erfolgen hat.

3.1.1.3. Zwischenergebnis:

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Attentäter vom 02.11.2020 jedenfalls mit der in § 1 VOG geforderten Wahrscheinlichkeit die strafgesetzlichen Tatbestände des § 278c Abs. 1 Z 1 und 2 StGB in Verbindung mit §§ 75 und 84 StGB verwirklicht hat, woraus eine Strafdrohung zum Entscheidungszeitpunkt von mehr als sechs Monaten resultiert. Die rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlungen des Täters haben beim Beschwerdeführer eine zurechenbare Gesundheitsschädigung ausgelöst, konkret in Gestalt einer PTBS.

3.1.2. Zu den Hilfeleistungen nach dem VOG in den Spruchpunkten A) II. und A) III.:

Als Hilfeleistungen sind gemäß § 2 VOG vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

2. Heilfürsorgea) ärztliche Hilfe,b) Heilmittel,

2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;

9. einkommensabhängige Zusatzleistung;

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

Die nach dem Verbrechensopfergesetz in Betracht kommenden, in §2 VOG aufgelisteten Hilfeleistungen sind vielfältig und unterscheiden sich von einander in Art und Umfang. Die Beurteilung, ob und in welcher Höhe eine Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz gebührt, folgt schadenersatzrechtlichen Grundsätzen. Das auf BGBl. Nr. 288 aus 1972 zurückgehende Verbrechensopfergesetz hat zum Ziel, jenen Opfern von Verbrechen, denen es unmöglich ist, ihre Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger durchzusetzen, staatliche Hilfeleistung zu gewähren. Ein Anspruch nach dem Verbrechensopfergesetz besteht nur insoweit, als eine Schadensgutmachung durch den Täter nicht erfolgt (VfGH 03.10.2018, G 189/2018 mwN und mit Verweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 40 BlgNR 13. GP , 7; zum schadenersatzrechtlichen Charakter zuletzt auch VwGH 26.03.2024, Ra 2023/11/0001).

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG umfasst den Ersatz des Verdienstentgangs, Heilfürsorge, psychotherapeutische Krankenbehandlung und die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

3.1.2.1. Ersatz des Verdienstentgangs:

Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe gemäß § 1 Abs. 3 VOG nur zu leisten, wenn dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird (Z 1) oder durch die Handlung nach § 1 Abs. 1 VOG eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird (Z 2).

Hilfe nach § 2 Z 1 ist gemäß § 3 Abs. 1 VOG monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Zum Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges gebührt eine einkommensabhängige Zusatzleistung in dem Ausmaß, als die Ersatzleistung und das Einkommen im Sinne des § 292 ASVG die Höhe des jeweiligen dem Familienstand des Antragstellers entsprechenden aktuellen Richtsatzes gemäß § 293 ASVG nicht erreicht, sofern kein Anspruch auf eine Ausgleichszulage besteht (§ 3a VOG). Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist (§ 10 Abs. 1 Satz 3 VOG).

Für die Feststellung der Verminderung der Arbeitsfähigkeit ist nicht von der medizinischen Arbeitsfähigkeit, sondern von der Erwerbsfähigkeit im wirtschaftlichen Sinne auszugehen (RIS-Justiz RS0030453). Nicht die prozentuelle Minderung der Erwerbsfähigkeit, sondern deren praktische Auswirkung in der konkreten Umwelt des Verletzten ist für den Umfang des Anspruches auf Verdienstentgang maßgebend (RIS-Justiz RS0030483).

Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer vor der schadensbedingenden Straftat vom 02.11.2020 bereits langfristig erwerbslos, weshalb er mangels Wegfalls ausgeübter Erwerbstätigkeiten keinen Entgang erzielter Erwerbseinkünfte durch die bei ihm eingetretene und verbrechenskausale Gesundheitsschädigung zu verzeichnen hatte. Nach den getroffenen Feststellungen liegt zudem kein nachträglich eingetretener Verdienstentgang vor, zumal eine Arbeitsunfähigkeit oder (zusätzlich) hinderliche Erwerbseinschränkungen mit dem bei ihm vorliegenden, kausalen Leidensbild nicht eingetreten sind und der Beschwerdeführer keine konkreten Erwerbsquellen aufgrund der erlittenen Schädigung versäumt hat (vgl. die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.2.2.). Ein im hypothetisch unmittelbaren Behandlungsszenario fiktiv anzunehmender dreiwöchiger Krankenstand bewirkt weder eine Arbeitsunfähigkeit noch den Verlust eines Arbeitsplatzes, konkrete Erwerbsmöglichkeiten sind in Ansehung des Zeitraumes ab Entstehung der PTBS nicht hervorgekommen. Reale Verdiensteinbußen oder frustrierte Erwerbsmöglichkeiten liegen damit insgesamt nicht vor, weshalb das Ausmaß der Gesundheitsschädigung bzw. die Dauer des kausalen Leidens dahingestellt bleiben können und dem Antrag des Beschwerdeführers in diesem Punkt nicht gefolgt werden kann.

3.1.2.2. Heilfürsorge § 2 Z 2 VOG:

3.1.2.2.1. Hilfe nach § 2 Z. 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung (§ 4 Abs. 1 VOG). Die Hilfe nach § 2 Z. 2 hat, wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung (Z 1), sonst die Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen (Z 2). Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen. Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen (§ 4 Abs. 2 VOG).

Mit den unter Punkt 3.1.1. auseinandergesetzten Erwägungen hat der Beschwerdeführer aufgrund der vorsätzlichen und rechtswidrigen Handlung vom 02.11.2020 eine Gesundheitsschädigung erlitten, welche die Gewährung von Hilfeleistungen gemäß § 2 Z 2 VOG begründet. Konkrete Kosten hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dessen ungeachtet liegen die Voraussetzungen des § 2 Z 2 in Verbindung mit § 4 VOG vor und ist daher mittels grundsätzlicher Gewährung der Hilfeleistung vorzugehen.

3.1.2.2.2. Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung:

Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuss für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet (§ 4 Abs. 5 VOG).

Das Gesetz knüpft in einem Fall, in dem die verbrecherische Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG als wesentliche Bedingung eines durch die Handlung adäquat verursachten, der Psychotherapie bedürftigen psychischen Leidens erkannt wird, allein an die "vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen" an (VwGH 30.09.2011, 2008/11/0100 mit ausführlichen Hinweisen auf die Erläuterungen 1472 Blg. NR XX. GP, 4 f).

Auch im gegebenen Zusammenhang ist auf die verbrechenskausal eingetretene psychische Erkrankung des Beschwerdeführers zu verweisen, welche mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt unter therapeutischer Behandlung innerhalb einer gutachterlich prognostizierten Zeitspanne heilbar ist. Der Beschwerdeführer hat bislang keine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen und fehlt es auch an einer dahingehend konkreten Bewilligung des Sozialversicherungsträgers, sodass die Hilfeleistung nach gegebener Sach- und Rechtslage wiederum abstrakt zuzuerkennen ist.

3.1.2.3. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld § 2 Z 10 VOG:

Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert (§ 6a Abs. 1 VOG). Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht (§ 6a Abs. 2 VOG).

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist gemäß § 84 Abs. 1 StGB zu bestrafen, wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt.

Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig für immer oder für lange Zeit

1. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,

2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung,

2a. eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, oder

3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten,

herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen (§ 85 Abs. 1 StGB).

Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Dauerfolge (Abs. 1) beim Verletzten herbeiführt (§ 85 Abs. 2 StGB).

Der Ausdruck „schweres Leiden“ bezeichnet eine die gesamte Lebensführung des Betroffenen beeinträchtigende Gesundheitsstörung von langer Dauer. Ob ein Leiden schwer ist, hängt von der in einer Gesamtschau zu würdigenden Erheblichkeit und Wichtigkeit der Gesundheitsschädigung ab. Die schweren Tatfolgen können auch im psychischen Bereich liegen, sofern sie den Gesamtzustand des Tatopfers in entsprechendem Ausmaß beeinträchtigen. „Siechtum“ bedeutet eine unbehebbare und mit Hinfälligkeit verbundene Krankheit. Dieser Qualifikationsfall ist etwa anzunehmen, wenn der Verletzte die Fähigkeit verloren hat, Begriffe in Worte und Schriftbilder umzusetzen sowie Gesprochenes und Geschriebenes begrifflich aufzunehmen und danach situationsgemäß zu handeln, ebenso zB ein Zustand dauerhafter, irreversibler Bewusstlosigkeit. „Für immer“ bedeutet im gegebenen Zusammenhang auf Lebenszeit des Verletzten. Die von § 85 alternativ geforderte „lange Zeit“ hebt sich nicht nur deutlich von der 24-Tage-Grenze des § 84 Abs 1 ab, sondern kann überhaupt nur durch einen Zeitraum als erfüllt angesehen werden, der von der durchschnittlich zu erwartenden weiteren Lebensdauer des Opfers einen wesentlichen Teil einnimmt. Die Feststellung, dass es sich um eine Folge „für immer oder für lange Zeit“ handelt, erfordert naturgemäß eine Prognose, die – auf der Basis des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaften – eine große Wahrscheinlichkeit für das entsprechend lange Andauern der Beeinträchtigung attestiert. Bedeutsam ist dabei die Einschätzung, die sich – unter Zugrundelegung der nicht nur abstrakt vorhandenen, sondern auch konkret einsetzbaren medizinischen Behandlungsmöglichkeiten – im Zeitpunkt des Urteils der letzten Tatsacheninstanz ergibt (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, StGB Wiener Kommentar § 85 Stand 01.04.2021 mvwN).

Die als verbrechenskausal feststehende PTBS des Beschwerdeführers ist frühestens nach zwei Monaten nach dem erlebten Traumaereignis aufgetreten und hält derzeit noch an. Allerdings hat der Beschwerdeführer keine zielgerichteten therapeutischen Behandlungsmaßnahmen in Angriff genommen und besteht im Falle eines solcherlei ausgerichteten Vorgehens eine positive Heilungsprognose jedenfalls innerhalb einer absehbaren Zeitspanne von ungefähr neun Monaten. Die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers hat den Zeitraum von 24 Tagen sohin überschritten und entspricht damit der Erfolgsqualifikation des § 84 Abs. 1 StGB, auch die zusätzliche Intensitätshürde des § 6a Abs. 1 zweiter Fall VOG in Gestalt einer drei Monate übersteigenden Schädigung wird erreicht. Die nach oben hin durch § 6a Abs. 2 VOG in Verbindung mit § 85 StGB gezogene Abgrenzung wird im vorliegenden Fall jedoch nicht anspruchsbegründend schlagend, hierzu fehlt es in Anbetracht der auf medizinisch-sachverständiger Expertise beruhenden Heilungsprognose an der erforderlichen zeitlichen Komponente und scheidet eine entsprechende Qualifikation im Hinblick auf die unverändert gegebene Arbeitsfähigkeit, die wirksame medikamentöse Behandlungsmöglichkeit sowie insgesamt unter Bedachtnahme auf Art und Ausmaß der in Rede stehenden Erkrankung auch in Ansehung der geforderten Schwere aus.

Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen der §§ 2 Z 10 in Verbindung mit 6a Abs. 1 zweiter Fall VOG vor, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers insoweit zu entsprechen und eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von EUR 4.000 zu gewähren ist.

3.1.3. Ergebnis:

Der Beschwerdeführer hat durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Gesundheitsschädigung erlitten. Er hat Anspruch auf die Hilfeleistungen gemäß §§ 2 Z 2 in Verbindung mit 4 Abs. 1 bis 4 und 5 sowie 2 Z 10 in Verbindung mit 6a Abs. 1 zweiter Fall VOG.

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, die vorliegende Entscheidung hängt primär von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist einerseits das wahrscheinliche Vorliegen einer Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG und andererseits eine durch eben diese verursachte Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung, es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine in Klammern zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte