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§ 2 VOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

ÜR: Art. VI Abs. 9, BGBl. Nr. 687/1991

Hilfeleistungen

§ 2.

Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

  1. 1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
  2. 2. Heilfürsorge
  1. a) ärztliche Hilfe,
  2. b) Heilmittel,
  3. c) Heilbehelfe,
  4. d) Anstaltspflege,
  5. e) Zahnbehandlung,
  6. f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);
  1. 2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;
  2. 3. orthopädische Versorgung
  1. a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
  2. b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
  3. c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
  4. d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
  5. e) notwendige Reise- und Transportkosten;
  1. 4. medizinische Rehabilitation
  1. a) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,
  2. b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,
  3. c) notwendige Reise- und Transportkosten;
  1. 5. berufliche Rehabilitation
  1. a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,
  2. b) Ausbildung für einen neuen Beruf,
  3. c) Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);
  1. 6. soziale Rehabilitation
  1. a) Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
  2. b) Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);
  1. 7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;
  2. 8. Ersatz der Bestattungskosten;
  3. 9. einkommensabhängige Zusatzleistung;
  4. 10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

ÜR: Art. VI Abs. 9, BGBl. Nr. 687/1991

Schlagworte

Verdienstentgang, Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR40170135

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