Normen
VOG 1972 §1 Abs1;
VOG 1972 §4 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VOG 1972 §1 Abs1;
VOG 1972 §4 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die im Jahre 1967 geborene Beschwerdeführerin wurde in den Jahren 1979 und 1980 Opfer von im Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 14. Oktober 1981 näher genannten Strafhandlungen (schwerer sexueller Missbrauch, Nötigung sowie schwere Erpressung), für welche die (in den Jahren 1964 und 1965 geborenen) Täter mit dem genannten Strafurteil schuldig gesprochen und mit Freiheitsstrafen bestraft wurden.
Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2005 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Übernahme der Kosten für die psychotherapeutische Krankenbehandlung nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes, verwies auf die gegen sie begangenen Straftaten und darauf, dass die Täter verurteilt worden seien und dass sie am 20. Juli 2005 eine Psychotherapie bei der Psychotherapeutin Mag. J begonnen habe, wobei für die Therapiestunde EUR 85,-- zu bezahlen sei; Näheres ergebe sich aus der Bestätigung der Psychotherapeutin. Diesem Antrag schloss die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der genannten Psychotherapeutin an, in welchem diese bestätigte, dass die Beschwerdeführerin bei ihr seit dem 18. Juli 2005 in Therapie sei und die in den Jahren 1979 bis 1980 begangenen Verbrechen kausal für die bei der Beschwerdeführerin bestehende Symptomatik gewesen seien. Es sei anzunehmen, dass durch die Taten ein schweres psychosomatisches Leiden (Morbus Crohn) begünstigt worden sei. Die Therapiedauer werde einige Jahre betragen, mit der Frequenz zweimal pro Woche.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, in welchem die Gutachten der Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie Dr. F, des Sachverständigen für Innere Medizin Dr. R sowie der klinischen Psychologin Mag. W, jeweils vom 27. Februar 2006, eingeholt wurden, wies das Bundessozialamt, Landesstelle Wien, mit Bescheid vom 22. Mai 2006 den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 des Verbrechensopfergesetzes ab. In der Begründung verwies die erstinstanzliche Behörde auf die eingeholten Sachverständigengutachten und führte aus, dass der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen den Vorfällen und der Notwendigkeit einer Psychotherapie nicht hergestellt werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, mit welcher sie den Befund der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. B vom 26. Mai 2006 vorlegte, in welchem den von der erstinstanzlichen Behörde eingeholten Gutachten widersprochen und (zusammenfassend) dargestellt wird, dass in der Zusammenschau der vorliegenden Unterlagen, der zitierten Literatur und nach der eigenen Befundaufnahme aus fachärztlicher Sicht eine zweifelsfreie Indikation zur Übernahme der Kosten für die psychotherapeutische Behandlung nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes folge.
Die Beschwerdeführer legte ferner die ärztliche Bestätigung des Vorstandes der dritten medizinischen Abteilung des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern Wien vom 30. Juni 2006 vor, in welchem (zusammenfassend) Folgendes ausgeführt wird:
"Zusammenfassend ergibt sich aus mehreren Gründen die dringende Indikation zur Durchführung einer Psychotherapie:
- 1. posttraumatische Belastungsstörung
- 2. Morbus Crohn, zur Verbesserung der Copingstrategien und
- 3. das Reizdarmsyndrom, wobei hier Missbrauch oder Gewalterfahrung in der Anamnese einen bedeutenden Stellenwert hat."
Ferner legte die Beschwerdeführerin einen E-Mailverkehr mit Dr. W vor, in welchem es unter anderem nach dem Begriff "Kurzfassung:" heißt "Psychosoziale Faktoren haben zwar keinen Einfluss auf die Entstehung der Krankheit aber sicher auf deren Verlauf! und fraglos gilt eine Traumatisierung wie Sie sie schildern als Belastungsfaktor für den Verlauf der Erkrankung und Psychotherapie ist nun mal die entsprechende Therapie dafür."
Im Berufungsverfahren wurden daraufhin folgende Gutachten eingeholt:
Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. Sch. vom 30. Jänner 2007, in welchem unter anderem Folgendes ausgeführt wird:
"...
Zur Fragestellung Auslöser: Ein kausaler Zusammenhang zwischen den traumatisierenden Ereignissen und dem Auftreten der chronisch entzündlichen Darmerkrankung kann, wie schon in Abl. 198 von Dr. R festgestellt wurde, nicht hergestellt werden. Dies wird dadurch unterstrichen, dass Morbus Crohn eine leider nicht seltene Erkrankung ist und daher sowohl aus der Literatur, als auch aus der eigenen Erfahrung abgeleitet werden kann, dass psychosoziale Faktoren für die Entstehung nicht verantwortlich sind.
Zu Einflussfaktor: bleibt dem neurologisch/psychiatrischen Fachgebiet vorbehalten.
4. Zu Abl. 214/6 (Absätze, die den internistischen Fachbereich betreffen): Die Berufungswerberin gibt selbst an, mit der Ileostomie gut zurecht zu kommen und nun hinsichtlich des Darmes keine sonstigen Beschwerden zu haben. Die übrigen in Abl. 214/6 aufgeworfenen Fragen betreffen nicht den internistischen Bereich.
Zu Abl. 214/11 - 23: neurologisch/psychiatrischer Bereich
Zu 214/24: Die Diagnose des Morbus Crohn steht außer Zweifel, eine Ileostomie ist erforderlich gewesen.
Bei der Befragung vom 30.1.2007 hat die Berufungswerberin jedenfalls angegeben, mit der Ileostomie gut zurecht zu kommen. Von sonstigen Beschwerden hat sie nicht berichtet, …
Da ich mir unter Bedachtnahme auf die im Akt genannten Umstände und dokumentierten Untersuchungsergebnisse durch eine eindringlichere körperliche Untersuchung keine weiteren Aufschlüsse hinsichtlich der Fragestellung erwartet habe, habe ich die Berufungswerberin nicht weiter gedrängt. Dies ist auch im Untersuchungsbefund dokumentiert.
Zu 214/25 - 27 wie oben
Zu Abl. 98: betrifft den neurologischen/psychiatrischen Bereich.
5. eine Abweichung gegenüber dem Gutachten Dris. R, Abl. 197 und 198 ergibt sich nicht, auf die Zitierung neurologisch/psychiatrischer und psychologischer Befunde wurde verzichtet.
6. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da mit einer wesentlichen Besserung nicht zu rechnen ist."
Nervenfachärztliches Sachverständigengutachten des Dr. S vom 19. März 2007, darin heißt es unter anderem:
"...
Beurteilung:
Ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung
Nicht näher bezeichnete psychosexuelle Entwicklungsstörung Rez. depressive Störung mit somatischem Syndrom
Eine Indikation für Psychotherapie ergibt sich bekanntermaßen bei der bestehenden Erkrankung nur im Rahmen einer begleitenden Therapie. Eine kausale Psychotherapie kann im Rahmen der geltenden Umstände nicht gewährt werden, da ein kausaler Zusammenhang der erlebten Umstände mit der Entstehung des vorliegenden Morbus Crohn nicht in Übereinkunft gebracht werden kann. Von Dr. P W wird selbst im Rahmen einer E-Mail-Nachricht vom 7.3.2006 an die ho. Klinische Psychologin Fr. Mag. K W eine Nachricht dahingehend übermittelt, daß psychosoziale Faktoren keinen Einfluß auf die Entstehung einer chronischen entzündlichen Darmerkrankung haben. Hiermit wird Punkt 3 beantwortet, ob eine Erforderlichkeit der lfd. Psychotherapie besteht. Nochmals muß bemerkt werden, daß die an der AW durchgeführten Verbrechen nicht als Auslöser der einzelnen festgestellten Gesundheitsschädigungen gelten können.
Es ist wie Dr. F beschreibt über die Kausalität der psychiatrischen Leiden im Zusammenhang mit den Ereignissen kein sicherer Beweis zu führen. Eine Vorschädigung der Betroffenen vor dem 12. LJ ist denkbar, zumal sich chronisch entzündliche Darmerkrankungen in der Frühkindheit manifestieren. Wie bereits ebenfalls von Dr. F beschrieben ist nicht nachvollziehbar, ob die vorliegenden psychiatrischen Leiden durch die bekannten Vorfälle ausgelöst wurden bzw. ob ein geringer oder deutlicherer Einflußfaktor vorliegend ist."
Ferner wurde mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 17. April 2007 das ergänzende Gutachten des Nervenfacharztes Dr. S eingeholt. In diesem Gutachten vom 14. August 2007 führt er aus wie folgt:
"Es wird um ein ergänzendes Aktengutachten ersucht, wobei als erster Punkt um die Beurteilung ersucht wird, ob das Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat.
Es wird ersucht zu begründen, was für den wesentlichen Einfluß des Verbrechens spricht und was dagegen.
Dazu ist von gutachtlicher Seite zu bemerken, dass der Morbus Crohn als mittelbare Erkrankung nach dem stattgehabten Verbrechen nicht anerkannt werden kann, wohl haben sich aber im Leben der Pat. mehrfach Änderungen ergeben, sodaß durch Nötigung und Erpressung, wie es von Dr. B beschrieben wird eine schwere Angstsymptomatik entstehen kann und durch Missbrauch die Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung entstehen kann.
Somit wird in Punkt 1 den Einwendungen der AW stattgegeben.
Was Punkt 2 (Anm: zur Frage der belangten Behörde, ob Psychotherapiesitzungen wegen des Verbrechens medizinisch indiziert seien und gegebenenfalls in welchem Ausmaß) betrifft, wobei die Frage nach Psychotherapiesitzungen besteht, medizinische Indikation hiefür und in welchem Ausmaß diese Sitzungen bestehen sollen, kann von gutachtlicher Seite ausgesagt werden, dass für 1 Jahr wöchentlich Psychotherapiesitzungen absolviert werden sollten und, dass diese aufgrund des Verbrechens medizinisch indiziert sind.
Die 1-jährige PT soll unter Umständen erfolgen, dass wöchentlich 1 Sitzung stattfindet. In Hinblick auf Punkt 3 (Anm:
zur Frage der belangten Behörde, ob das Verbrechen keine wesentliche Bedingung für den derzeitigen psychischen Leidenszustand der Beschwerdeführerin darstelle) erübrigt sich nun eine Beantwortung, da der Begründung von Dr. B unter den oben angeführten Bedingungen nun entsprochen werden kann"
Weiters wurde ein Amtssachverständigengutachten der Leiterin der Abteilung IV/8 der belangten Behörde Dr. W eingeholt, in welchem es wie folgt lautet:
"Die bisherige Aktenlage sowie der Inhalt der im Akt aufliegenden Sachverständigengutachten dürfen als bekannt vorausgesetzt werden.
Der bei (der Beschwerdeführerin) seit etwa dem 15. Lebensjahr bestehende Morbus Crohn steht in keinem Kausalzusammenhang mit den im 12. Lebensjahr erlittenen Nötigungen und Erpressungen. Wie aus der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur bekannt ist, handelt es sich bei Morbus Crohn um eine Autoimmunerkrankung, die nicht durch eine Traumatisierung psychischer oder physischer Natur ausgelöst wird. Der weitere Verlauf der Erkrankung kann durch Traumen jeder Art negativ beeinflusst werden.
Wie auch aus dem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten des Dr. S vom 19.3.2007 und einer Ergänzung vom 14.8. 2007 nachvollziehbar hervorgeht, ist die Entstehung einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung sehr wohl kausal auf die in der Jugend erlittene Traumatisierung zurückzuführen. Diese stellt eine Indikation für eine begleitende Psychotherapie mit einmal wöchentlicher Sitzung, d.h. maximal 52 Stunden, wird aus ho. ärztlicher Sicht zugestimmt. Ein höherer Therapieaufwand erscheint für die Behandlung des kausalen Leidens, die in der Jugend erlittene Traumatisierung, nicht erforderlich."
Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs mit Schriftsatz vom 16. November 2007 die Richtigkeit der eingeholten Gutachten bestritt und insbesondere auch geltend machte, dass keine hinreichende Begründung zu der vom Sachverständigen Dr. S genannten Dauer der erforderlichen Psychotherapie (für ein Jahr, wöchentlich eine Sitzung) abgegeben worden sei, wurde die ergänzende Stellungnahme der Leiterin der Abteilung IV/8 der belangten Behörde eingeholt, in welcher die Amtssachverständige Folgendes ausführte:
"Der bisherige Sachverhalt sowie die zuletzt abgegebene Stellungnahme der Abteilung IV/8 dürfen als bekannt vorausgesetzt werden. Zu den im Votum aufgeworfenen Fragen ist aus medizinischer Sicht festzuhalten, wie auch bereits in der früheren Stellungnahme ausgeführt, dass die Entstehung des Morbus Crohn in keinem Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Trauma steht. Hinsichtlich der Beeinflussung des Verlaufs der Erkrankung ist festzustellen, dass Traumen jeder Art sowohl physischer als auch psychischer Art den Krankheitsverlauf negativ beeinflussen können. Als Beispiel eines psychischen Traumas käme z.B. der Tod eines nahen Angehörigen in Frage oder eine Partnertrennung. Die Therapiedauer von 52 Stunden ist die Darstellung eines Therapieausmaßes von einem Jahr und stellt seitens der neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen einen Erfahrungswert dar. Dieses Therapieausmaß bezieht sich ausschließlich auf das in der Jugend erlittene Trauma. Bekanntermaßen ist im Rahmen eines Morbus Crohn immer eine psychische Komponente vorhanden, die sicherlich durch Psychotherapie positiv beeinflusst werden kann. Dies erklärt auch das im vorliegenden Fall vorliegende höhere Therapieausmaß, welches jedoch nicht im Zusammenhang mit dem erlittenen Trauma steht. ...
Aus medizinischer Sicht ist die Einholung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens, insbesondere eines Psychotherapeuten, nicht erforderlich."
Die - im Devolutionsweg aufgrund des diesbezüglichen Antrags der Beschwerdeführerin vom 17. August 2007 zuständig gewordene - belangte Behörde gab (nachdem der Beschwerdeführerin erneut Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war) mit ihrem Bescheid vom 25. April 2008 der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise Folge und sprach aus, dass gemäß §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 5, 9b Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes auf Grund der in den Jahren 1979 und 1980 verübten Verbrechen eine Kostenübernahme für die vom 19. Juli 2005 bis 16. Februar 2006 absolvierten 52 psychotherapeutischen Krankenbehandlungen in der Höhe von EUR 3.330,-- bewilligt werde. Das Mehrbegehren für die Folgezeit wies die belangte Behörde ab.
In der Begründung führte die belangte Behörde, nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes der eingeholten Gutachten im Wesentlichen aus, dass die verübten Verbrechen bei der Beschwerdeführerin eine psychische Beeinträchtigung bewirkt hätten, wobei zur Behandlung dieser Beeinträchtigung psychotherapeutische Krankenbehandlungen im Ausmaß von 52 Stunden erforderlich gewesen seien, die die Beschwerdeführerin vom 19. Juli 2005 bis 16. Februar 2006 absolviert habe. Nach Abzug des Kostenzuschusses des Krankenversicherungsträgers habe die Beschwerdeführerin Selbstkosten in der Höhe von EUR 3.330,-- aufzuwenden gehabt. In diesem Umfang lägen die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nach § 4 Abs. 5 Verbrechensopfergesetz vor, zumal auch die Höhe der Therapiekosten das dort festgelegte Höchstausmaß (dreifache Höhe des Kostenzuschusses) nicht übersteige.
Die Beschwerdeführerin habe in ihren Stellungnahmen "das vom Sachverständigen Dr. S festgelegte kausale Ausmaß der Psychotherapie" kritisiert und eine darüber hinausgehende weitere kausale Therapiebedürftigkeit behauptet sowie auf die "Bewilligungen der GGK (200 Stunden vom 19.7.2005 bis 31.10.2007 mit anhängigem Weiterbewilligungsantrag)" verwiesen. Dem sei jedoch unter Bezugnahme auf die eingeholten Sachverständigengutachten zu entgegnen, dass der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Morbus Crohn etwa 1982 aufgetreten sei, und festgestellt worden sei, dass die begangenen Verbrechen diese Krankheit nicht ausgelöst hätten. Insbesondere hätten sich aber auch sowohl der Sachverständige Dr. S als auch die Amtssachverständige der Abteilung IV/8 der belangten Behörde in ihren Gutachten mit den Stellungnahmen Dris. B und Dris. W ausführlich auseinandergesetzt, und seien (dennoch) zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Beeinflussung bzw. Verschlimmerung des Morbus Crohn durch die Verbrechen zu verneinen sei.
Die kausalen Auswirkungen der Verbrechen seien auf die direkten (unmittelbaren) psychiatrischen Traumafolgen, die durch 52 Therapiestunden ausreichend behandelt worden seien, zu beschränken. Diese Behandlungen seien am 16. Februar 2006 abgeschlossen worden. Die weiteren psychotherapeutischen Krankenbehandlungen hätten ihre Grundlage im gegenüber den Verbrechen zeitlich aktuelleren Morbus Crohn, der auch noch 2003 eine Operation erfordert habe. Der Morbus Crohn habe aber weder seine Ursache in den Verbrechen noch sei er durch diese ungünstig beeinflusst worden. Dabei habe darauf Bedacht genommen werden müssen, dass eine Beeinflussung des Verlaufs des Morbus Crohn bzw. dessen Therapiebedürftigkeit aus medizinischer Sicht durch Traumen jeder Art, wie sie der Tod eines Angehörigen oder eine Trennung vom Partner darstellten, möglich sei. Die Therapien nach dem 16. Feber 2006 wären somit auch ohne Eintritt des Verbrechens im erfolgten Ausmaß erforderlich gewesen. Die Vorgangsweise des Krankenversicherungsträgers stehe nicht im Widerspruch zu dieser Entscheidung, weil für die GKK die Kausalitätsfrage keine Rolle spiele, sondern für sie ausschließlich die medizinische Indikation für die Psychotherapie von Bedeutung sei. Die Einholung eines weiteren Gutachtens durch einen Psychotherapeuten habe nach Befragung der Amtssachverständigen unterbleiben können.
Gegen diesen Bescheid (konkret: gegen die Abweisung des Mehrbegehrens auf Kostenübernahme), richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes - VOG lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Artikel II
Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
...
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.
...
Hilfeleistungen
§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen
- 1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
- 2.
Heilfürsorge
…
Heilfürsorge
§ 4. (1) Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Beschädigte, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.
(2) Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,
1. wenn der Beschädigte oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder für ihn ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der für ihn zuständige Träger der Krankenversicherung,
2. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen. Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.
(3) Der Bund ersetzt einem im Abs. 2 Z 2 genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z 1 genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.
(4) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.
(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Beschädigten oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die der Beschädigte oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.
…
Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen
§ 10. (1) Leistungen nach § 2 Z 1, 7 und 9 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Beschädigten (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Für die Leistungen nach § 2 Z 2 bis 6 und Z 8 beträgt diese Frist zwei Jahre. Wird ein Antrag erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.
(2) Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.
..."
Dass der Beschwerdeführerin auf Grund der hier in Rede stehenden, als kausal anzusehenden Straftaten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 ein Anspruch nach § 4 Abs. 5 VOG zusteht, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr strittig. Strittig ist jedoch das Ausmaß dieses Anspruches.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beurteilung der belangten Behörde sei weder richtig noch nachvollziehbar, weil auch für den Zeitraum nach dem 16. Februar 2006 "das Kriterium der Wahrscheinlichkeit im Sinne des VOG" erfüllt sei. Die Sachverständigengutachten Dris. S und Dris. F würden diagnostizieren, dass bei der Beschwerdeführerin eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung, eine nicht näher bezeichnete psychosexuelle Entwicklungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung mit symptomatischem Syndrom bestehe und es sei festgehalten, dass durch die Nötigung und Erpressung eine schwere Angstsymptomatik sowie durch Missbrauch die Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung ausgelöst werden könne. Daraus ergebe sich die als Anspruchsgrundlage erforderliche Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges zwischen Tathandlung und Gesundheitsschädigung auch für den Zeitraum nach dem 16. Februar 2006. Außerdem liege jedenfalls alternative Kausalität vor, wobei nicht feststellbar sei, in welchem Ausmaß die Ereignisse die Erkrankung an Morbus Crohn herbeigeführt hätten.
Der Beschwerdeführerin dürfe nicht das Risiko der Unaufklärbarkeit der Ursache auferlegt werden. Daher sei auch die Psychotherapie, soweit sie zur Beherrschung des Morbus Crohn erforderlich sei, als Grundlage des Anspruchs der Beschwerdeführerin nach dem 16. Feber 2006 heranzuziehen. Die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten seien unzureichend, es sei nicht ersichtlich, dass die Abteilungsleiterin der belangten Behörde Dr. W eine Ärztin sei, sodass sie nicht die Kausalität zwischen dem erlittenen Trauma und dem Entstehen des Morbus Crohn beurteilen dürfe. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Bestätigungen bzw. Stellungnahmen Dris. W und Dris. B folge, dass die von der Beschwerdeführerin erlittene Missbrauchserfahrung im Alter von 12 Jahren das Auftreten der Darmerkrankung bewirkt habe. Die von der Behörde eingeholten Gutachten würden nur ungenügend und nicht nachvollziehbar auf diese Umstände eingehen. Vor allem aber hätten sich die beigezogenen Ärzte nicht hinreichend mit der geforderten Wahrscheinlichkeit des Zusammenhanges zwischen schädigendem Ereignis und eingetretenem Schaden und der erforderlichen Dauer der Therapie auseinandergesetzt.
Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als zielführend.
Auszugehen ist - was die belangten Behörde zutreffend erkannt hat - von § 4 Abs. 5 VOG, wonach die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die der Beschädigte selbst zu tragen hat, zu übernehmen sind, wenn der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Beschädigten einen Kostenzuschuss für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 leg. cit. erbringt.
In den Materialien zu § 4 Abs. 5 leg. cit. (1472 Blg. NR XX. GP, 4 f.) heißt es unter anderem wie folgt:
"Diese Bestimmung sieht vor, dass allfällige Selbstkosten für psychotherapeutische Behandlungen, die Beschädigte und Hinterbliebene infolge einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung in Anspruch nehmen müssen, zu übernehmen sind. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass der zuständige Krankenversicherungsträger für die psychotherapeutischen Behandlungen einen Kostenzuschuss leistet.
Die Krankenversicherungsträger leisten Kostenzuschüsse für Psychotherapie aus dem Titel der Krankenbehandlung. Voraussetzung für die Bewilligung eines Kostenzuschusses wegen Inanspruchnahme eines freiberuflichen Psychotherapeuten ist, dass eine seelische Krankheit vorliegt, die eine Krankenbehandlung notwendig macht. Durch die Krankenbehandlung soll die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Die Krankenbehandlung muss ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Es obliegt den Krankenversicherungsträgern, sich vor einer Leistungsgewährung davon zu überzeugen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. … Die Feststellung, des Krankenversicherungsträgers, dass eine Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert vorliegt, ermöglicht es, in Zweifelsfällen die medizinische Prüfung nach dem Verbrechensopfergesetz auf die Frage zu beschränken, ob die psychotherapeutische Behandlung kausal auf die Handlung … zurückzuführen ist. …
Die Kostenübernahme ist an die Anzahl der vom Krankenversicherungsträger bewilligten Sitzungen geknüpft. …"
Der angefochtene Bescheid beruht auf der Feststellung, dass die verübten Verbrechen bei der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Beeinträchtigung bewirkt hätten, zu deren Behandlung psychotherapeutische Krankenbehandlungen erforderlich gewesen seien. Damit hat die belangte Behörde - anders können diese Darlegungen nicht gedeutet werden - die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG als wesentliche Bedingung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Gesundheitsschädigung (und diese als adäquate Folge der Handlung) anerkannt. Davon ausgehend kommt es in der Frage des Ausmaßes der Übernahme der Psychotherapiekosten nicht mehr darauf an, ob beim psychischen Leiden des Verbrechensopfers noch andere Umstände als die strafbare Handlung im Spiel sind. Im Beschwerdefall fehlen auch Grundlagen im Sachverhalt für die Annahme, es lägen bei der Beschwerdeführerin mehrere klar voneinander zu trennende Krankheitsbilder vor, nämlich eines, für das die verbrecherische Handlung wesentliche Bedingung war, und ein anderes, das mit dieser Handlung nicht in Zusammenhang stünde.
Es war verfehlt, dass die belangte Behörde annahm, der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz für Psychotherapie sei auf die Übernahme der Kostenanteile für 52 Therapiestunden beschränkt, weil damit "die direkten psychiatrischen Traumafolgen ausreichend behandelt waren". Vielmehr knüpft das Gesetz in einem Fall, in dem die verbrecherische Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG als wesentliche Bedingung eines durch die Handlung adäquat verursachten, der Psychotherapie bedürftigen psychischen Leidens erkannt wird, allein an die "vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen" (§ 4 Abs. 5 VOG) an. Darüber hat die belangte Behörde (abgesehen von dem Hinweis, dass der Krankenversicherungsträger "für die angeführten Therapieeinheiten … jeweils einen satzungsmäßigen Kostenzuschuss erbracht" habe) jedoch keine Feststellungen getroffen.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses - in Verkennung der Rechtslage unterlaufenen - Verfahrensfehlers zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, zumal im Verwaltungsverfahren behauptet wurde, dass der Träger der Krankenversicherung die satzungsgemäßen Kosten für Psychotherapie im Ausmaß von 200 Sitzungen übernommen habe.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 30. September 2011
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