VwGH 2009/11/0055

VwGH2009/11/005523.11.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der D R in S, vertreten durch GNBZ Graff Nestl Baurecht Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Kärntner Ring 4, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 18. Februar 2009, Zl. 41.550/111-9/09, betreffend Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz, zu Recht erkannt:

Normen

VOG 1972 §1 Abs1 Z1 idF 2008/I/129;
VOG 1972 §1 Abs1 Z2 idF 2008/I/129;
VwRallg;
VOG 1972 §1 Abs1 Z1 idF 2008/I/129;
VOG 1972 §1 Abs1 Z2 idF 2008/I/129;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit - formularmäßigem - Schreiben vom 12. Juni 2008 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes, weil sie sich am 29. Mai 2008 im Nahbereich des Tatortes eines Mordes befunden habe und dabei sowohl mit dem Täter als auch mit dem noch am Leben befindlichen Opfer konfrontiert gewesen sei.

Aus der unbedenklichen Aktenlage (vgl. die Strafanzeige vom 30. Mai 2008 in Verbindung mit dem polizeilichen Abschlussbericht vom 26. Juni 2008) ergibt sich, dass der Täter am 29. Mai 2008 gegen 17.00 Uhr in St. Martin im Innkreis einen Mann in dessen Wohnung durch mehrere Schläge auf den Kopf mit einem "Schnitzelklopfer" und einen anschließenden Messerstich in den Rücken verletzt hat. Das Opfer flüchtete daraufhin aus der Wohnung in die im selben Haus gelegene Sparkasse, wo es um 17.45 Uhr an seinen Verletzungen verstarb. Der Täter ließ sich im Hinterhof des Hauses um 17.40 von der Polizei widerstandslos festnehmen und gestand die Tat bei seiner Einvernahme vom selben Tag.

Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Zeugenaussage vom 29. Mai 2008 angegeben, sie sei an diesem Nachmittag mit ihrem sechsjährigen Sohn zu ihrer ebenfalls im genannten Haus wohnhaften Schwester unterwegs gewesen, als ihr um etwa 17.10 Uhr das Opfer auf der Straße vor dem Haus begegnet sei, sich an ihrem Sohn habe anhalten wollen und um Hilfe gebeten habe. Die Beschwerdeführerin habe dem Opfer, das sie nicht näher gekannt habe, gesagt, es solle das Kind in Ruhe lassen, und habe sich in den Innenhof des Hauses begeben. Dort habe sie einen ihr (aus einer kurzzeitigen Beschäftigung in derselben Firma) entfernt bekannten Mann (den Täter) gesehen, der in der Folge das mittlerweile auch in den Innenhof zurückgekehrte Opfer in den "Schwitzkasten" genommen und festgehalten habe. Das Opfer sei dann in Richtung Sparkasse geflüchtet und aus dem Blickfeld der Beschwerdeführerin verschwunden, die sich daraufhin in die Wohnung ihrer Schwester begeben habe. In einer weiteren Aussage hatte die Beschwerdeführerin angegeben, sich durch den Täter, mit dem sie auch einige Worte gewechselt habe, nicht bedroht gefühlt und auch keine Angst vor ihm gehabt zu haben.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 1 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu Schockschäden, nach welcher eine Haftung nur in Betracht komme, wenn der Dritte als Zeuge in ein Tatgeschehen unmittelbar einbezogen werde, insbesondere weil er sich selbst als ernsthaft gefährdet habe betrachten müssen. Bloße Zeugenschaft - ohne ein hohes Gefährdungspotenzial durch Miteinbeziehung in das Tatgeschehen - reiche hingegen nicht aus. Vor dem Hintergrund ihrer glaubwürdigen Zeugenaussagen sei die Beschwerdeführerin "mangels eines besonders starken Zurechnungsgrundes" nicht in den Kreis der ersatzberechtigten Personen einzubeziehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

1. Die Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes - VOG (in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 129/2008) lauten auszugsweise:

"Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.

(3) ...

Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

2. Heilfürsorge

Heilfürsorge

§ 4. (1) Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten.

…"

2. Die Beschwerde ist nicht begründet.

2.1. Der vorliegende Fall gleicht hinsichtlich der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen dem mit hg. Erkenntnis vom 29. März 2011, Zl. 2008/11/0168, erledigten; auf dieses Erkenntnis kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden. Die (damalige) Beschwerdeführerin war Augenzeugin eines Verbrechens geworden, bei dem ein Kleinkind aus dem zweiten Stock eines Wohnhauses geworfen worden und an den durch den Aufprall verursachten Verletzungen gestorben war. Sie hatte einen Antrag auf Kostenübernahme für Psychotherapie nach dem VOG gestellt.

In dem zitierten Erkenntnis bezog sich der Verwaltungsgerichtshof zunächst auf die Materialen zur VOG-Novelle BGBl. Nr. 620/1977, nach denen der Anspruch auf Hilfeleistung für am Verbrechen Unbeteiligte vor allem eingeführt wurde, um solche Personen, wenn sie bei der Verfolgung fliehender Täter durch Sicherheitsorgane oder andere Verfolger insbesondere infolge Waffengebrauchs verletzt wurden, zu entschädigen. Anschließend führte der Verwaltungsgerichtshof folgendes aus:

"Darin (und nicht zuletzt auch in Gestalt der durch § 1 Abs. 1 Z. 2 VOG letzter Halbsatz angeordneten Subsidiarität gegenüber Amtshaftungsansprüchen) kommt mit besonderer Deutlichkeit die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck, in den Begriff 'Unbeteiligte, (die) im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z. 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben' nur solche Personen einzuschließen, deren Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung sich nicht als Folge der Tathandlung selbst darstellt, sondern auf ein weiteres - zwar mit der Tathandlung in einem 'Zusammenhang' stehendes, nicht aber diese selbst darstellendes - Geschehen zurückzuführen ist, wie etwa auf den in den Materialien genannten Waffengebrauch durch Sicherheitsorgane. Die in Rede stehende Gesundheitsstörung der Beschwerdeführerin ist nach ihren Behauptungen nicht auf ein solches Geschehen zurückzuführen; die Voraussetzungen eines Anspruches nach § 1 Abs. 1 Z. 2 VOG liegen somit nicht vor.

Aber auch die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Z. 1 VOG sind im Beschwerdefall nicht verwirklicht. Nach der zitierten Vorschrift besteht ein Anspruch auf Hilfe für Personen, von denen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben. Maßgeblich ist nach diesem Gesetzesbegriff unter anderem, dass sich die Gesundheitsstörung als eine vom Tätervorsatz umfasste Folge des Verstoßes gegen eine bestimmte Verbotsnorm darstellt. Gegenstand des Vorsatzes ist das Tatobjekt (hier: das Kind) in seinen tatbildrelevanten Eigenschaften (Reindl in WK2 § 5 Rz. 9). Den Behauptungen der Beschwerdeführerin zufolge ist bei ihr eine psychische Störung mit Krankheitswert durch die Wahrnehmung eines Teiles eines Geschehens eingetreten, das sich zwar in Ansehung des Tatobjektes - des getöteten Kindes - als Vorsatzdelikt darstellt; in Ansehung der Beschwerdeführerin, bei der weder eine persönliche Verbundenheit mit den am Tatgeschehen beteiligten Personen noch eine unmittelbare Involvierung in dasselbe vorlag, ist jedoch die Anspruchsvoraussetzung einer 'durch' eine Vorsatztat erlittenen Gesundheitsschädigung nicht verwirklicht, weil nicht mit Grund angenommen werden kann, der Vorsatz des Täters einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung gegen Leib und Leben sei auf den Eintritt einer psychischen Störung mit Krankheitswert infolge Wahrnehmung von Teilen des Tatgeschehens bzw. seiner Folgen durch einen unbeteiligten Dritten gerichtet. Davon ausgehend ist die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 VOG."

2.2. Auch im vorliegenden Fall, in dem unbestritten weder eine Verfolgung des Täters noch ein Waffengebrauch durch Sicherheitsorgane oder andere Personen stattfand, ist die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Gesundheitsstörung nicht auf ein Geschehen zurückzuführen, wie es der Gesetzgeber nach den Materialien im Auge gehabt hatte. Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Z 2 VOG liegen daher nicht vor.

Vor dem Hintergrund des in der Anzeige und im Abschlussbericht festgehaltenen Verhaltens des (widerstandslosen und sofort geständigen) Täters und der Aussagen der Beschwerdeführerin (zu ihrer lediglich flüchtigen Bekanntschaft mit Opfer und Täter sowie zur mangelnden Bedrohung durch den Täter) ist überdies nicht davon auszugehen, dass der Vorsatz des Täters eine Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin als Folge seiner strafbaren Handlung mitumfasste. Da die Beschwerdeführerin somit nicht im zuvor beschriebenen Sinn "durch" eine Vorsatztat an ihrer Gesundheit geschädigt wurde, sind auch die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Z 1 VOG nicht erfüllt.

2.3. Da die belangte Behörde den Antrag somit schon mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, war sie auch nicht verpflichtet, Ermittlungen zu den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen (Vorliegen einer Gesundheitsschädigung) anzustellen.

  1. 3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
  2. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

    Wien, am 23. November 2011

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