40. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Inkrafttreten
Artikel 3 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 223/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 278c Abs. 1 Z 5 entfällt.
2. In § 278c Abs. 1 Z 10 wird nach der Wendung „§ 50 des Waffengesetzes 1996“ die Wendung „ , § 43 des Sprengmittelgesetzes 2010“ und nach dem Wort „Kriegsmaterialgesetzes“ das Wort „vorsätzliche“ eingefügt.
3. In § 278c wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Wer mit einer der in Abs. 1 Z 1 bis 10 bezeichneten Straftaten droht, ist, wenn er diese Drohung mit der in Abs. 1 genannten terroristischen Eignung und dem dort bezeichneten Vorsatz begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“
4. In § 278c Abs. 3 wird das Wort „Die“ durch das Wort „Eine“ ersetzt und nach dem Wort „Tat“ die Wendung „nach Abs. 1 oder Abs. 2a“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Art. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2023 tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.
Artikel 3
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung, ABl. Nr. L 88 vom 31.3.2017, S. 6.
Van der Bellen
Nehammer
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