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BGBl I 41/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

41. Bundesgesetz: Änderung des Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetzes
(NR: GP XXVII IA 3223/A AB 1962 S. 207 . BR: AB 11213 S. 952 .)

41. Bundesgesetz, mit dem das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz - UEZG geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz - UEZG), BGBl. I Nr.117/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und die gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 3 durch Verordnung durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle sind für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses als Pauschalfördermodell gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 3 gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1. Sie sind berechtigt, die in Abs. 5 angeführten personenbezogenen Daten für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses als Pauschalfördermodell gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 3 sowie jene personenbezogenen Daten, die bei Antragstellung vom Unternehmen bekanntgegeben werden, für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses als Pauschalfördermodell gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 3 zu verarbeiten.“

2. § 6 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und die gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 3 durch Verordnung durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle haben alle Förderdaten sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Förderung beantragt wurde, aufzubewahren und anschließend zu löschen.“

3. § 6 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Bundesminister für Finanzen übermittelt zum Zweck der Abwicklung, der Dokumentation, der Beweissicherung, der nachträglichen Prüfung, des Monitorings und der Revision der Förderungen an die gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 3 durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle unentgeltlich und elektronisch,

  1. 1. die personenbezogenen Daten von Unternehmen (soweit vorhanden die Kennzahl des Unternehmensregisters, die ÖNACE-Klassifizierung, den Firmennamen, die Firmenadresse, die Postleitzahl, die Ortschaft, den Staatscode, die Rechtsform, die Stammzahl sowie Namen und Vornamen der den Antragsprozess einleitenden natürlichen Person), die beabsichtigen, einen Antrag auf einen Energiekostenzuschuss als Pauschalfördermodell gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 oder 10 Abs. 3 zu stellen.
  2. 2. die Umsatzdaten des Kalenderjahres 2022 beziehungsweise des Kalenderjahres 2023 in Form der Summe der gemeldeten Umsätze und allfälligen unterjährigen Festsetzungen für das Kalenderjahr 2022 beziehungsweise des Kalenderjahres 2023 sowie die zusammenfassenden Meldungen gemäß Artikel 21 Abs. 3 UStG 1994 für das Kalenderjahr 2022 beziehungsweise das Kalenderjahr 2023 von Unternehmen, die einen Antrag auf einen Energiekostenzuschuss als Pauschalfördermodell gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 oder 10 Abs. 3 gestellt haben.
  3. 3. die Erträge/Betriebseinnahmen aus den Einkünften von Personengesellschaften, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuerdaten der Jahre 2023, 2022, 2021, 2020 und 2019 von Unternehmen, die einen Antrag auf einen Energiekostenzuschuss als Pauschalfördermodell gemäß § 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 oder 10 Abs. 3 gestellt haben und deren Selbstangabe einen Umsatz für das Kalenderjahr 2022 unter 35.000 Euro beinhaltet.“

4. Dem § 6 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Nähere Details betreffend das Verfahren für die elektronische Übermittlung der für das Pauschalfördermodell erforderlichen personenbezogenen Daten werden in den Förderungsrichtlinien gemäß § 5 festgelegt.“

5. § 14 lautet:

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  2. 2. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und
  3. 3. hinsichtlich des § 6 Abs. 5 der Bundesminister für Finanzen

    betraut.

(2) Im Übrigen obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.“

6. Nach § 15 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) § 6 Abs. 3 bis 6 und § 14 in der Fassung des BGBl. I Nr. 41/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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