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BGBl I 223/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

223. Bundesgesetz: Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022
(NR: GP XXVII RV 1789 AB 1849 S. 191 . BR: AB 11149 S. 949 .)
[CELEX-Nr.: 32012L0029 ]

223. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Strafregistergesetz 1968 geändert werden (Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Artikel 3 Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Artikel 4 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

Artikel 5 Änderung des Strafregistergesetzes 1968

Artikel 6 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 242/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 21 samt Überschrift lautet:

„Strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum

§ 21. (1) Wer eine Tat nach Abs. 3 unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangen hat und nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§ 11) war, ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

(2) Besteht eine solche Befürchtung, so ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum auch unterzubringen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine Tat nach Abs. 3 begangen hat. In diesem Fall ist die Unterbringung zugleich mit der Verhängung der Strafe anzuordnen.

(3) Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung können nur Taten sein, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Wenn die angedrohte Freiheitsstrafe dieser Tat drei Jahre nicht übersteigt, muss sich die Befürchtung nach Abs. 1 auf eine gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder auf eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung beziehen. Als Anlasstaten kommen mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen nicht in Betracht, es sei denn, sie wurden unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) begangen.“

2. In § 22 Abs. 2 wird die Wendung „Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ ersetzt.

3. In der Überschrift des § 23 wird nach dem Wort „Unterbringung“ die Wendung „von gefährlichen Rückfallstätern und gefährlichen terroristischen Straftätern“ eingefügt.

4. In § 23 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wird jemand nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres zu einer mindestens achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, so hat das Gericht zugleich seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter anzuordnen,

  1. 1. wenn die Verurteilung ausschließlich oder überwiegend wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher strafbarer Handlungen nach den §§ 278b bis 278f erfolgt,
  2. 2. wenn er bereits einmal ausschließlich oder überwiegend wegen Handlungen der in Z 1 genannten Art, einer strafbaren Handlung nach den §§ 75, 76, 84 Abs. 4 oder Abs. 5 Z 1 oder 3, 85 Abs. 2, 86 Abs. 2 oder 87 oder wegen einer vorsätzlichen gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach Vollendung des 16. Lebensjahres zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist und
  3. 3. wenn zu befürchten ist, dass er wegen seines Hanges zu strafbaren Handlungen der in Z 1 genannten Art sonst weiterhin solche strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen werde.“

5. In § 23 Abs. 2 wird die Wendung „Unterbringung des Rechtsbrechers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ ersetzt.

6. In § 23 Abs. 3 wird die Wendung „einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ ersetzt.

7. § 23 Abs. 5 lautet:

„(5) Ausländische Verurteilungen sind zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen des § 73 vorliegen und anzunehmen ist, dass der Täter auch von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten (Abs. 1) beziehungsweise einem Jahr (Abs. 1a) verurteilt worden wäre und im Fall des Abs. 1 die zur Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 erforderliche Zeit in Strafhaft zugebracht hätte.“

8. § 24 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist vor einer Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die Zeit der Anhaltung ist auf die Strafe anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Freiheitsstrafe nicht zugleich mit der Anordnung der Unterbringung verhängt wurde. Wird die Unterbringung vor dem Ablauf der Strafzeit aufgehoben, so ist der Rechtsbrecher in den Strafvollzug zu überstellen, es sei denn, dass ihm der Rest der Strafe bedingt oder unbedingt erlassen wird.“

9. § 25 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Ob die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter noch notwendig ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alljährlich zu entscheiden.

(4) Ob die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher aufrechtzuerhalten ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alle sechs Monate zu entscheiden.“

10. In § 25 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Die Fristen nach Abs. 3 und 4 beginnen mit der letzten Entscheidung erster Instanz.“

11. In § 45 entfällt der Abs. 1.

12. In § 47 Abs. 1 und 3 sowie in § 48 Abs. 2 wird jeweils die Wendung „einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ ersetzt.

13. In § 51 Abs. 5 wird die Wendung „einer vorbeugenden Maßnahme“ durch die Wendung „einer Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher“ ersetzt.

14. In § 52b Abs. 3 wird die Abkürzung „PStSG“ durch die Wendung „Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz - SNG), BGBl. I Nr. 5/2016“ ersetzt.

15. In § 54 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „für geistig abnorme oder“.

16. In § 54 Abs. 2 entfällt die Wendung „die bedingte Nachsicht der Unterbringung in oder“.

17. In § 54 Abs. 4 entfällt die Wendung „der bedingten Nachsicht der Unterbringung in oder“.

18. In § 59 Abs. 1 wird die Wendung „einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder“ durch die Wendung „einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge zum 21. Hauptstück durch folgende Einträge ersetzt:

„21. Hauptstück

Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und beim Verfall, beim erweiterten Verfall, bei der Einziehung und bei der Ausschließung vom Wahlrecht

1. Abschnitt

Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB

§ 429 Verfahren zur Unterbringung

§ 430 Besonderheiten des Verfahrens

§ 431 Vorläufige Unterbringung

§ 432 Ort der vorläufigen Unterbringung

§ 433 Vollzug der vorläufigen Unterbringung

§ 434 Antrag auf Unterbringung

§ 434a Entscheidung durch Urteil

§ 434b Gleichwertigkeit von Anklage und Antrag auf Unterbringung

§ 434c Rechte des gesetzlichen Vertreters

§ 434d Besonderheiten der Hauptverhandlung

§ 434e Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht

§ 434f Rechtsmittel

§ 434g Verfahren beim vorläufigen Absehen vom Vollzug der Unterbringung

2. Abschnitt

Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB und zur Verhängung eines Tätigkeitsverbotes nach § 220b StGB

§§ 435 bis 442

3. Abschnitt

Verfahren beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung

§§ 443 bis 446

4. Abschnitt

Verfahren bei der Ausschließung vom Wahlrecht

§ 446a“

2. In § 48 Abs. 2 wird die Wendung „Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1“ durch die Wendung „Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21“ ersetzt.

3. § 61 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. im gesamten Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB (§ 430 Abs. 1),“

4. In § 66a Abs. 2 Z 5 wird die Wendung „§§ 172 Abs. 4, 177 Abs. 5 und 181a“ durch die Wendung „§ 172 Abs. 4, § 177 Abs. 5, § 181a, § 431 Abs. 4 und § 434g Abs. 7“ ersetzt.

5. In § 281 Abs. 1 Z 3 und in § 345 Abs. 1 Z 4 wird jeweils die Wendung „430 Abs. 3 und 4“ durch die Wendung „434d Abs. 1 und 2“ ersetzt.

6. In § 281 Abs. 1 Z 8 wird die Wendung „§§ 262, 263 und 267“ durch die Wendung „§ 262, § 263, § 267 und § 434b Abs. 3“ ersetzt.

7. Nach der Überschrift des 21. Hauptstücks wird der Ausdruck „I. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB“ durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:

„1. Abschnitt

Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB“

8. §§ 429 bis 434 werden durch folgende §§ 429 bis 434g samt Überschriften ersetzt:

„Verfahren zur Unterbringung

§ 429. Für die Unterbringung eines Betroffenen (§ 48 Abs. 2) in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (§ 21 StGB) gelten die Bestimmungen über das Strafverfahren sinngemäß, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.

Besonderheiten des Verfahrens

§ 430. (1) Sobald aufgrund bestimmter Anhaltspunkte (§ 1 Abs. 3 StPO) angenommen werden kann, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum vorliegen, gelten folgende Besonderheiten:

  1. 1. Der Verteidiger ist berechtigt, im Verfahren zur Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB zugunsten des Betroffenen auch gegen dessen Willen Anträge zu stellen.
  2. 2. Der Betroffene ist durch einen Sachverständigen der Psychiatrie, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, zu untersuchen. Steht ein Sachverständiger der Psychiatrie nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, so kann ein Sachverständiger der klinischen Psychologie bestellt werden.
  3. 3. Zu jeder Vernehmung des Betroffenen können ein oder mehrere Sachverständige im Sinne der Z 2 beigezogen werden.
  4. 4. Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sind unzulässig. Befindet sich der Betroffene bereits in Untersuchungshaft, so hat das Gericht von Amts wegen über die vorläufige Unterbringung zu entscheiden (§ 431).
  5. 5. Im Verfahren zur Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB ist ein Anschluss wegen privatrechtlicher Ansprüche unzulässig.

(2) Das nach § 109 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Gericht ist unverzüglich vom Verfahren und von dessen Beendigung, gegebenenfalls mit der Anregung, einen Erwachsenenvertreter zu bestellen, zu verständigen. Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser zu verständigen.

Vorläufige Unterbringung

§ 431. (1) Ist der Betroffene einer strafbaren Handlung dringend verdächtig und liegen hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 oder 2 StGB gegeben seien, sowie einer der in § 173 Abs. 2 und 6 angeführten Haftgründe vor, so ist der Betroffene vorläufig in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen. Über die Zulässigkeit der vorläufigen Unterbringung ist in sinngemäßer Anwendung des § 173 Abs. 1, 3 und 5 sowie der §§ 174 bis 178 zu entscheiden.

(2) Die vorläufige Unterbringung darf nicht angeordnet, aufrechterhalten oder fortgesetzt werden, wenn ihr Zweck durch den gleichzeitigen Vollzug einer Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder auch dadurch erreicht werden kann, dass der Betroffene ohne eine solche behandelt und betreut wird. Das Gericht kann den Leiter einer Geschäftsstelle der Bewährungshilfe vor der Entscheidung über das Absehen von der vorläufigen Unterbringung mit der Durchführung einer Sozialnetzkonferenz (§ 29e BewHG) und der Vorlage eines Plans für die Anwendung alternativer Maßnahmen und nach Entscheidung über das Absehen von der vorläufigen Unterbringung mit der Überwachung der festgelegten Bedingungen sowie der Berichterstattung an das Gericht beauftragen. §§ 157a bis 157e StVG über die Festlegung von Bedingungen für ein vorläufiges Absehen vom Vollzug einer Unterbringung gelten sinngemäß.

(3) Dem Vollzug einer Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum ist in Verfahren zur Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB der Vollzug einer Strafhaft gleichzusetzen. Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Fall die Abweichungen vom Vollzug anzuordnen, die für die Zwecke der vorläufigen Unterbringung unentbehrlich sind. Wird die vorläufige Unterbringung dennoch angeordnet, so tritt eine Unterbrechung des Vollzugs der Unterbringung oder der Strafhaft ein.

(4) § 172 Abs. 4 und § 181a gelten sinngemäß.

Ort der vorläufigen Unterbringung

§ 432. (1) Die vorläufige Unterbringung erfolgt in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, wobei vorläufig Untergebrachte nicht in Gemeinschaft mit rechtskräftig Untergebrachten angehalten werden sollen. Sie kann in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder in einer öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie erfolgen, wenn dies zweckmäßig ist und der Betroffene dort angemessen behandelt und betreut werden kann. Die öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und die öffentlichen Krankenanstalten mit einer Abteilung für Psychiatrie sind verpflichtet, den Betroffenen aufzunehmen und für die erforderliche Sicherung seiner Person zu sorgen. § 71 Abs. 2 StVG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass für den Fall, dass durch die strafrechtliche Unterbringung in öffentlichen Krankenanstalten zusätzliche Aufwendungen entstehen, der Bund mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung über die Vergütung solcher Aufwendungen abschließen kann.

(2) Der Betroffene ist in einem dem zuständigen Gericht möglichst nahe liegenden geeigneten forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen. Näheres bestimmt die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung. Die Bundesministerin für Justiz kann im Einzelfall den Vollzug in einem anderen forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer anderen öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder einer anderen öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie anordnen, wenn dies im Interesse des Betroffenen oder zur Erreichung des Unterbringungszwecks geboten ist. Mit Zustimmung des Betroffenen kann eine solche Anordnung auch zur Vermeidung eines Überbelags getroffen werden. Beantragt der Betroffene eine Änderung des Unterbringungsortes, so hat die Bundesministerin für Justiz darüber binnen vier Wochen zu entscheiden; § 16a StVG gilt sinngemäß.

(3) Befindet sich der Betroffene in Untersuchungshaft, so ist er nach Entscheidung über die vorläufige Unterbringung in das forensisch-therapeutische Zentrum zu überstellen, in dem die vorläufige Unterbringung zu vollziehen ist.

(4) Vor einer Änderung des Unterbringungsortes nach Abs. 2 sind der Betroffene und dessen gesetzlicher Vertreter, die Staatsanwaltschaft und das Gericht zu hören; nach der Überstellung sind die Staatsanwaltschaft, das Gericht, der Verteidiger und der gesetzliche Vertreter des Betroffenen durch das nunmehr zuständige forensisch-therapeutische Zentrum unverzüglich zu verständigen.

Vollzug der vorläufigen Unterbringung

§ 433. (1) Für den Vollzug der vorläufigen Unterbringung gelten die Bestimmungen über den Vollzug der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach §§ 164 bis 167a StVG sinngemäß.

(2) Für den Verkehr mit der Außenwelt gelten § 188 und § 189 sinngemäß.

(3) Der Betroffene ist mit dem Ziel zu behandeln und zu betreuen, seinen Zustand nach Möglichkeit so weit zu bessern, dass die Anordnung einer Unterbringung durch das erkennende Gericht entbehrlich wird oder vom Vollzug vorläufig abgesehen werden kann (§ 434g; § 157a StVG). Der Leiter des forensisch-therapeutischen Zentrums hat den Behandlungsplan und die entsprechende Umsetzungsdokumentation der Staatsanwaltschaft, nach Einbringung des Antrags auf Unterbringung oder der Anklageschrift dem Gericht zu übermitteln und über den bisherigen Behandlungserfolg zu berichten. Die Pflichten des Leiters des forensisch-therapeutischen Zentrums treffen im Fall der vorläufigen Unterbringung in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder in einer öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie den Leiter der Krankenanstalt bzw. der Abteilung.

(4) Kann auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden, dass im Falle einer Unterbringung von deren Vollzug vorläufig abgesehen werden könnte (§ 157a StVG, § 434g), so hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen oder der Staatsanwaltschaft, auf Anregung des Leiters des forensisch-therapeutischen Zentrums oder von Amts wegen bereits während der vorläufigen Unterbringung vorläufige Bewährungshilfe (§ 179) anzuordnen.

(5) Im Falle eines Strafurteils (§ 21 Abs. 2 StGB, § 434b Abs. 1 zweiter Satz) ist die vorläufige Unterbringung auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen (§ 38 StGB).

Antrag auf Unterbringung

§ 434. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB vor, so hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Unterbringung zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift (§§ 210 bis 215) sinngemäß. Im Fall des § 21 Abs. 2 StGB ist die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum in der Anklageschrift zu beantragen.

(2) Über den Antrag auf Unterbringung entscheidet das Landesgericht, das für ein Strafverfahren auf Grund einer Anklage oder eines Strafantrages gegen den Betroffenen wegen seiner Tat (§ 21 Abs. 3 StGB) zuständig ist oder zuständig wäre. Anstelle des Einzelrichters des Landesgerichts entscheidet jedoch das Landesgericht als Schöffengericht in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen (§ 32 Abs. 1a).

Entscheidung durch Urteil

§ 434a. Das Gericht entscheidet über die Unterbringung nach öffentlicher mündlicher Hauptverhandlung, die in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 14. und 15. Hauptstücks durchzuführen ist, durch Urteil.

Gleichwertigkeit von Anklage und Antrag auf Unterbringung

§ 434b. (1) Das Gericht kann eine Unterbringung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch dann anordnen, wenn die Tat (§ 21 Abs. 3 StGB) Gegenstand einer Anklage ist und die Unterbringung in der Anklageschrift nicht beantragt wurde. In gleicher Weise kann das Gericht aufgrund eines Antrags auf Unterbringung auf eine Strafe oder eine Strafe und eine Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB erkennen, wenn es zum Ergebnis kommt, dass der Betroffene wegen der Tat (§ 21 Abs. 3 StGB) bestraft werden kann oder die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB vorliegen.

(2) Ist das Landesgericht als Einzelrichter der Ansicht, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen, so hat es, nachdem die Beteiligten des Verfahrens zu den geänderten Umständen gehört wurden, mit Urteil seine Unzuständigkeit auszusprechen. § 261 gilt sinngemäß.

(3) Das Gericht hat den Angeklagten oder Betroffenen in den Fällen des Abs. 1 über den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt zu hören und über einen allfälligen Vertagungsantrag zu entscheiden. Für das Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht gilt § 434e.

(4) Eine Unterbringung darf nur dann ausgesprochen werden, wenn während der gesamten Hauptverhandlung die Voraussetzungen nach § 434 Abs. 2 zweiter Satz und § 434d Abs. 1 und 2 erfüllt waren, widrigenfalls die Hauptverhandlung zu vertagen (§ 276) und zu wiederholen (§ 276a zweiter Satz) ist.

Rechte des gesetzlichen Vertreters

§ 434c. (1) Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, dessen Wirkungsbereich die Vertretung im Verfahren zur Unterbringung umfasst, so sind diesem die Anklage oder der Antrag auf Unterbringung sowie sämtliche gerichtlichen Entscheidungen auf dieselbe Weise bekanntzumachen wie dem Betroffenen. Der gesetzliche Vertreter ist zur Hauptverhandlung zu laden.

(2) Der gesetzliche Vertreter ist berechtigt, für den Betroffenen auch gegen dessen Willen Einspruch gegen die Anklageschrift oder den Antrag auf Unterbringung zu erheben (§§ 212 bis 215) und gegen das Urteil alle Rechtsmittel zu ergreifen, die dem Betroffenen zustehen. Die Frist zur Erhebung von Rechtsmitteln läuft für den gesetzlichen Vertreter ab dem Tag, an dem ihm die Entscheidung bekannt gemacht wird.

(3) Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter und ist dieser der Beteiligung an der mit Strafe bedrohten Handlung des Betroffenen verdächtig oder überwiesen, kann er dem Betroffenen aus anderen Gründen im Verfahren nicht beistehen oder ist er zur Hauptverhandlung nicht erschienen, so hat der Verteidiger auch die Rechte des gesetzlichen Vertreters. Gleiches gilt, wenn der Betroffene in den Fällen des § 21 Abs. 1 StGB keinen gesetzlichen Vertreter hat.

(4) Wird die vorläufige Unterbringung des Betroffenen angeordnet oder aufgehoben, so ist der gesetzliche Vertreter davon zu verständigen. Das Recht auf Besuch durch den gesetzlichen Vertreter steht einem vorläufig Angehaltenen in gleichem Umfang zu wie das Recht auf Besuch von einem Rechtsbeistand.

Besonderheiten der Hauptverhandlung

§ 434d. (1) Während der gesamten Hauptverhandlung muss bei sonstiger Nichtigkeit ein Verteidiger des Betroffenen anwesend sein.

(2) Der Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit für die gesamte Dauer ein Sachverständiger (§ 430 Abs. 1 Z 2) beizuziehen.

(3) Ist in der Hauptverhandlung, in der über die Unterbringung einer Person entschieden werden soll, entgegen Abs. 1 erster Satz kein Verteidiger anwesend oder ist dieser entgegen Abs. 2 kein Sachverständiger beigezogen, so ist sie zu vertagen (§ 276) und zu wiederholen (§ 276a zweiter Satz).

(4) Wird über mehrere Taten gleichzeitig erkannt und eine Unterbringung angeordnet, so ist im Urteil auszusprechen, welche Taten Anlass für die Unterbringung waren; die Unterbringung darf nur einmal angeordnet werden.

Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht

§ 434e. (1) Im Verfahren zur Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB vor dem Landesgericht als Geschworenengericht ist den Geschworenen eine Zusatzfrage zu stellen, ob der Betroffene zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig war. Für etwaige andere Zusatzfragen und das Verfahren über einen Antrag auf Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB gilt § 313 sinngemäß.

(2) Über die Anordnung der Unterbringung entscheidet der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen (§ 303).

Rechtsmittel

§ 434f. (1) Das Urteil kann hinsichtlich des Ausspruchs über die Unterbringung in sinngemäßer Anwendung der § 281 und § 283, im Falle eines Urteils des Landesgerichts als Geschworenengericht in sinngemäßer Anwendung der § 345 und § 346, zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten werden. Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder der Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(2) Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Unterbringungsverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die Bestimmungen des 16. Hauptstücks sinngemäß.

Verfahren beim vorläufigen Absehen vom Vollzug der Unterbringung

§ 434g. (1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob vom Vollzug der Unterbringung nach § 157a StVG durch Festlegung von Bedingungen und Anordnung der Bewährungshilfe (§ 157b StVG) vorläufig abzusehen ist. Ist der Betroffene vorläufig untergebracht, so hat das Gericht den Leiter des forensisch-therapeutischen Zentrums, in dem der Betroffene vorläufig untergebracht ist, zu beauftragen, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein vorläufiges Absehen von der Unterbringung - gegebenenfalls unter Ausrichtung einer Sozialnetzkonferenz (§ 29e BewHG) - zu erheben und darüber zu berichten, ob ein vorläufiges Absehen vom Vollzug der Unterbringung befürwortet werden kann sowie gegebenenfalls spätestens in der Hauptverhandlung einen Plan für die Anwendung alternativer Maßnahmen (§§ 157a bis 157e StVG) vorzulegen. § 433 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. Wird der Betroffene sonst wegen seiner psychischen Störung ärztlich behandelt, so ist die behandelnde Stelle um eine entsprechende Stellungnahme zu ersuchen. Soweit dies zur Beurteilung des vorläufigen Absehens vom Vollzug der Unterbringung erforderlich ist, hat das Gericht Äußerungen von psychiatrischen Einrichtungen und von anderen Betreuungseinrichtungen, in denen der Betroffene zuletzt behandelt oder betreut wurde, einzuholen.

(2) Das Gutachten des Sachverständigen (§ 430 Abs. 1 Z 2) hat sich auch darauf zu erstrecken, ob es alternative Behandlungs- oder Betreuungsmaßnahmen gibt, die ein vorläufiges Absehen vom Vollzug einer Unterbringung ermöglichen könnten (§ 157a StVG).

(3) Ist vorläufige Bewährungshilfe angeordnet (§ 433 Abs. 4), so hat der Leiter einer Geschäftsstelle der Bewährungshilfe seinen Bericht spätestens bis zum Beginn der Hauptverhandlung vorzulegen, der Bewährungshelfer ist vor der Entscheidung zu hören.

(4) Soweit das Gericht dies für erforderlich hält, kann die Hauptverhandlung mit Zustimmung des Betroffenen zur Klärung der Voraussetzungen des Absehens vom Vollzug der Unterbringung für längstens zwei Monate vertagt werden.

(5) Das vorläufige Absehen vom Vollzug der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (§ 157a StVG) ist Teil des Ausspruches über die Unterbringung und kann zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Berufung angefochten werden.

(6) Zugleich legt das Gericht mit Beschluss die Bedingungen für das vorläufige Absehen vom Vollzug der Unterbringung fest (§ 157a Abs. 4 StVG). Der Beschluss ist gesondert anfechtbar (§ 87).

(7) Wird eine Bedingung festgelegt, die die Interessen des Opfers unmittelbar berührt, so ist das Opfer über deren Inhalt und ihre Bedeutung zu verständigen.“

9. Nach § 434g wird der Ausdruck „II. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB und zur Verhängung eines Tätigkeitsverbotes nach § 220b StGB“ durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:

„2. Abschnitt

Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB und zur Verhängung eines Tätigkeitsverbotes nach § 220b StGB“

10. In § 435 Abs. 1 wird die Wendung „§§ 21 Abs. 2, 22, 23 und 220b StGB“ durch die Wendung „§ 22, § 23 und § 220b StGB“ ersetzt.

11. § 436 entfällt.

12. In § 437 wird die Wendung „§§ 21 Abs. 2, 22 und 23“ durch die Wendung „§ 22 und § 23“ ersetzt.

13. § 438 erster Satz lautet:

„Liegen hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 22 StGB gegeben seien, und Haftgründe (§ 173 Abs. 2 und 6) vor, kann der Beschuldigte aber nicht ohne Schwierigkeiten in einer Justizanstalt angehalten werden, so ist mit Beschluss anzuordnen, dass die Untersuchungshaft durch vorläufige Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher zu vollziehen ist. Auf den Vollzug der Untersuchungshaft sind in diesem Fall die Bestimmungen über den Vollzug dieser vorbeugenden Maßnahmen dem Sinne nach anzuwenden.“

14. In § 439 Abs. 1 wird die Wendung „§§ 21 Abs. 2, 22 und 23“ durch die Wendung „§ 22 und § 23“ ersetzt.

15. § 439 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter darf bei sonstiger Nichtigkeit überdies nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverständigen (§ 430 Abs. 1 Z 2) angeordnet werden.“

16. § 440 lautet:

§ 440. Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist in einem Verfahren, in dem hinreichende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen des § 22 oder § 23 StGB vorliegen, § 434c sinngemäß anzuwenden.“

17. In § 441 Abs. 1 wird die Wendung „§§ 21 Abs. 2, 22, 23 und 220b StGB“ durch die Wendung „§ 22, § 23 und § 220b StGB“ ersetzt.

18. § 441 Abs. 2 lautet:

„(2) § 439 Abs. 1 und 2 sowie § 440 gelten in diesem Fall sinngemäß.“

19. § 442 zweiter Satz lautet: „§ 432 und § 433 gelten sinngemäß.“

20. Nach § 442 wird der Ausdruck „III. Vom Verfahren beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung“ durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:

„3. Abschnitt

Verfahren beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung“

21. Nach § 446 wird der Ausdruck „IV. Vom Verfahren bei der Ausschließung vom Wahlrecht“ durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:

„4. Abschnitt

Verfahren bei der Ausschließung vom Wahlrecht“

22. § 492 Abs. 1 lautet:

„(1) Die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und einer Rechtsfolge ist in das Urteil aufzunehmen.“

23. In § 494a Abs. 2 lautet der zweite Satz:

„Der Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2 StGB oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist dem Landesgericht als Schöffen- oder Geschworenengericht vorbehalten.“

24. In § 495 Abs. 1 und in § 497 Abs. 1 entfällt jeweils die Wendung „geistig abnorme oder“.

25. § 514 wird folgender Abs. 51 angefügt:

„(51) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 21. Hauptstück, § 48 Abs. 2, § 61 Abs. 1 Z 2, § 66a Abs. 2 Z 5, § 281 Abs. 1 Z 3 und 5, § 345 Abs. 1 Z 4, die Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift zum 1. Abschnitt des 21. Hauptstücks, §§ 429 bis 434g, die Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift zum 2. Abschnitt des 21. Hauptstücks, § 435 Abs. 1, § 437, § 438, § 439 Abs. 1 und 2, § 440, § 441, § 442, die Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift zum 3. und 4. Abschnitt des 21. Hauptstücks, § 492 Abs. 1, § 494a Abs. 2, § 495 Abs. 1 und § 497 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2022, treten mit 1. März 2023 in Kraft; gleichzeitig tritt § 436 außer Kraft.“

26. § 516 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 438 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2014 ist auf Betroffene nach § 21 Abs. 2 StGB bis zum 28. Februar 2027 anzuwenden.“

27. § 516a wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 66a Abs. 2 Z 5, § 431 Abs. 4 und § 434g Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 223/2022 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 57.“

Artikel 3

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 lautet der letzte Halbsatz:

„oder wenn seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder seine Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden ist.“

2. § 5 Abs. 3 Z 3 lautet:

  1. „3. die strafrechtliche Unterbringung des Verurteilten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden ist.“

3. In § 6 Abs. 1 wird in der Einleitung die Wendung „Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder“ durch die Wendung „strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für“ ersetzt.

4. In § 152 Abs. 2a wird die Abkürzung „PStSG“ durch die Wendung „Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz - SNG), BGBl. I Nr. 5/2016,“ ersetzt.

5. Nach § 157 werden folgende §§ 157a bis 157k samt Überschriften eingefügt:

„Vorläufiges Absehen vom Vollzug

§ 157a. (1) Vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung ist vorläufig abzusehen, wenn und solange der Betroffene außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums behandelt und betreut werden kann und so sowie durch allfällige weitere Maßnahmen der Gefahr, der die strafrechtliche Unterbringung entgegenwirken soll (§ 21 StGB), begegnet werden kann. Dabei sind insbesondere die Person des Betroffenen, sein Vorleben, Art und Schwere der Anlasstat, der Gesundheitszustand des Betroffenen und die daraus resultierende Gefährlichkeit, der bisher erzielte Behandlungserfolg sowie die Möglichkeiten und Notwendigkeiten einer angemessenen Betreuung und die Aussichten auf das redliche Fortkommen zu berücksichtigen. Wird der Betroffene auch zu einer Strafe verurteilt (§ 21 Abs. 2 StGB), so darf vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nur dann vorläufig abgesehen werden, wenn die Strafe bedingt nachgesehen wird.

(2) Über das vorläufige Absehen vom Vollzug entscheidet das erkennende Gericht (§ 434g der Strafprozeßordnung 1975 - StPO, BGBl. Nr. 631/1975).

(3) Das Gericht hat die Bedingungen festzusetzen, unter denen vom Vollzug vorläufig abgesehen wird, und die erforderlichen Anordnungen zu treffen.

(4) Das Gericht hat in seinem Beschluss (§ 434g Abs. 6 StPO) eine Probezeit von einem bis zu fünf Jahren festzusetzen. Dabei sind insbesondere die in Abs. 1 genannten Kriterien zu berücksichtigen.

(5) Die Probezeit kann in den letzten sechs Monaten vor ihrem Ablauf um höchstens drei Jahre verlängert werden, wenn es aus zwingenden Gründen der weiteren Erprobung des Betroffenen bedarf. Dies kann auch mehrfach geschehen.

(6) Mit Ablauf der Probezeit wird von der strafrechtlichen Unterbringung endgültig abgesehen, wenn nicht das vorläufige Absehen vom Vollzug innerhalb der ursprünglichen oder verlängerten Probezeit widerrufen und der Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung angeordnet wird.

Festlegung von Bedingungen und Anordnung der Bewährungshilfe

§ 157b. (1) Wird vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung vorläufig abgesehen, so hat das Gericht jene Bedingungen für das Absehen festzulegen, die notwendig oder zweckmäßig sind, um die Gefahr hintanzuhalten, derentwegen die strafrechtliche Unterbringung angeordnet wurde.

(2) Bewährungshilfe ist anzuordnen, soweit sie nicht aus besonderen Gründen entbehrlich ist.

(3) Die Bedingungen sowie die Anordnung der Bewährungshilfe gelten für die Dauer des vom Gericht bestimmten Zeitraums, höchstens bis zum Ende der Probezeit, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder gegenstandslos werden. Die Bedingungen können von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen oder der Staatsanwaltschaft jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Sie sind zu ändern, wenn es erforderlich ist, um der Gefahr der Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen entgegenzuwirken; sie sind aufzuheben, wenn sie entbehrlich werden.

Bedingungen

§ 157c. (1) Als Bedingungen kommen alle Anordnungen und Aufträge in Betracht, deren Einhaltung geeignet erscheint, den Betroffenen von weiteren mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Bedingungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Betroffenen darstellen würden, sind unzulässig.

(2) Dem Betroffenen kann insbesondere aufgetragen werden,

  1. 1. an einem bestimmten Ort, bei einer bestimmten Familie, in einem bestimmten Heim oder in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung zu wohnen;
  2. 2. sich einer sonstigen ambulanten Betreuungsform zu unterziehen oder sich sonst in einer Tagesstruktur betreuen zu lassen;
  3. 3. eine bestimmte Wohnung, bestimmte Orte oder einen bestimmten Umgang, insbesondere den Kontakt zu gefährdeten Personen, zu meiden;
  4. 4. sich alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel zu enthalten;
  5. 5. einen geeigneten, seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Neigungen tunlichst entsprechenden Beruf zu erlernen oder auszuüben;
  6. 6. jeden Wechsel seines Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes anzuzeigen und
  7. 7. sich in bestimmten Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden.

(3) Mit seiner Einwilligung kann dem Betroffenen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch aufgetragen werden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer medizinischen, einer klinisch-psychologischen oder einer psycho- oder sozialtherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Die Anordnung, dass sich der Betroffene einem operativen Eingriff unterziehen müsse, darf jedoch auch mit Zustimmung des Betroffenen nicht getroffen werden.

(4) Ist der Betroffene nicht entscheidungsfähig, so darf eine Behandlung im Sinne des Abs. 3 nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (§ 1034 ABGB) als Bedingung festgelegt werden. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. Im Übrigen bedarf eine medizinische Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(5) Personen und Einrichtungen, die den Betroffenen im Rahmen der Erfüllung einer Bedingung behandeln oder betreuen, haben das Gericht zu verständigen, soweit sie Grund zur Annahme haben, dass sich der Gesundheitszustand des Betroffenen in einer für die Erfüllung der Bedingung relevanten Weise erheblich verschlechtert, die Bedingung in erheblichem Maße nicht eingehalten wird oder nicht ausreicht und dadurch die konkrete Gefahr besteht, dass der Betroffene aufgrund seines psychischen Zustandes eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

(6) Das Gericht hat während der Probezeit Anordnungen auch nachträglich zu erteilen oder erteilte Anordnungen zu ändern oder aufzuheben, soweit dies geboten erscheint (§ 157b Abs. 3).

Kosten

§ 157d. Wird dem Betroffenen aufgetragen, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer medizinischen, einer klinisch-psychologischen oder einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen, in einer geeigneten sozialtherapeutischen Wohneinrichtung oder einem geeigneten Heim zu wohnen, sich einer sonstigen ambulanten Betreuungsform zu unterziehen oder sich sonst in einer Tagesstruktur betreuen zu lassen, so gilt § 179a sinngemäß.

Bewährungshilfe

§ 157e. (1) Wurde Bewährungshilfe angeordnet (§ 157b Abs. 2), so hat der Leiter der zuständigen Geschäftsstelle für Bewährungshilfe dem Betroffenen einen Bewährungshelfer zu bestellen und diesen dem Gericht bekanntzugeben. Der Bewährungshelfer hat den Betroffenen mit Rat und Tat zu unterstützen. Er hat im Interesse des Betroffenen und der Allgemeinheit darauf hinzuwirken, dass sich der Betroffene entsprechend seinem psychischen Zustand behandeln und betreuen lässt und die festgesetzten Bedingungen einhält. Soweit es dazu nötig ist, hat er ihn auf geeignete Weise bei seinen Bemühungen zu unterstützen, wesentliche Lebensbedürfnisse zu decken, insbesondere Unterkunft und Arbeit zu finden.

(2) Der Bewährungshelfer hat dem Gericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zu berichten,

  1. 1. wenn es das Gericht verlangt;
  2. 2. soweit es erforderlich oder zweckmäßig ist, um den Zweck der Bewährungshilfe zu erreichen;
  3. 3. wenn Anlass besteht, die Bewährungshilfe aufzuheben;
  4. 4. jedenfalls sechs Monate nach Anordnung der Bewährungshilfe sowie bei deren Beendigung.

(3) Soweit Umstände im Sinne des § 157c Abs. 5 für den Bewährungshelfer erkennbar sind, hat auch dieser das Gericht entsprechend zu verständigen.

Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug

§ 157f. Das Gericht hat das vorläufige Absehen vom Vollzug zu widerrufen und die strafrechtliche Unterbringung vollziehen zu lassen, wenn die festgesetzten Bedingungen in erheblichem Maße nicht eingehalten werden oder sich - insbesondere weil sich der Gesundheitszustand des Betroffenen verschlechtert hat - als unzureichend erweisen und auch durch eine Änderung und Ergänzung der Bedingungen (§ 157b Abs. 3) nicht erreicht werden kann, dass außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums der Gefahr, derentwegen die strafrechtliche Unterbringung angeordnet wurde, hinreichend entgegengewirkt wird.

Krisenintervention

§ 157g. (1) Anstelle eines Widerrufs hat das Gericht das vorläufige Absehen vom Vollzug (§ 157a) für eine Dauer von höchstens drei Monaten auszusetzen und die strafrechtliche Unterbringung vorübergehend in Vollzug zu setzen, wenn angenommen werden kann, dass durch die Behandlung und Betreuung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder in einer öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie während dieser Zeit der Zustand des Betroffenen so weit gebessert werden kann, dass eine Fortsetzung des vorläufigen Absehens vom Vollzug wieder möglich ist.

(2) Die Krisenintervention hat in jener Anstalt zu erfolgen, in der der Betroffene zuletzt strafrechtlich untergebracht war. War er bisher noch nicht strafrechtlich untergebracht, so ist er zur Krisenintervention in jene Anstalt aufzunehmen, die für den Vollzug einer vorläufigen strafrechtlichen Unterbringung zuständig wäre (§ 432 Abs. 2 StPO), wobei an die Stelle der Nähe zum Gericht die Nähe zum gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen tritt. Für einen Wechsel des Unterbringungsortes gilt § 161.

Weiteres Vorgehen bei der Krisenintervention

§ 157h. (1) Das Gericht kann die Krisenintervention nach Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen der Psychiatrie, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, oder, sofern ein solcher nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, eines Sachverständigen der klinischen Psychologie bis auf insgesamt sechs Monate verlängern. Es hat die Krisenintervention vor Ablauf ihrer festgesetzten Dauer aufzuheben, wenn ihr Zweck früher erreicht ist.

(2) Erweist sich die Krisenintervention als nicht erfolgreich, hat das Gericht das vorläufige Absehen vom Vollzug zu widerrufen und die Unterbringung vollziehen zu lassen.

Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung durch den Betroffenen

§ 157i. Wird gegen eine Person, deren strafrechtliche Unterbringung angeordnet ist, ein Ermittlungsverfahren geführt, hat die Staatsanwaltschaft das erkennende Gericht unverzüglich zu verständigen. Über den Fortgang des Verfahrens ist es auf dem Laufenden zu halten. Aufgrund dessen hat das erkennende Gericht zu prüfen, ob es erforderlich ist, die festgelegten Bedingungen anzupassen, eine Krisenintervention zu veranlassen oder das vorläufige Absehen zu widerrufen und die strafrechtliche Unterbringung in Vollzug zu setzen.

Entscheidungsbefugnis

§ 157j. (1) Über eine Krisenintervention (§ 157g), einen Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung (§ 157f), eine Änderung oder Aufhebung der Bedingungen (§ 157b Abs. 3) sowie eine Verlängerung der Probezeit (§ 157a Abs. 5) entscheidet der Vorsitzende des erkennenden Gerichts mit Beschluss.

(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft, der Betroffene, sein gesetzlicher Vertreter und der Bewährungshelfer zu hören.

Festnahme

§ 157k. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Krisenintervention (§ 157g) oder für einen Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug (§ 157f) vorliegen und

  1. 1. der Betroffene aus diesem Grund flüchten oder sich verborgen halten werde (§ 173 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 StPO) oder
  2. 2. dass die Begehung mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen mit schweren Folgen unmittelbar bevorstehe,

    so kann der Betroffene auf Anordnung des erkennenden Gerichts festgenommen werden. Er ist unverzüglich in das zuständige (§ 157g Abs. 2) forensisch-therapeutische Zentrum, in die zuständige öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie oder in die zuständige öffentliche Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie zu überstellen und dort wie bei einer Krisenintervention (§ 157h) zu behandeln.

(2) Der Betroffene kann aufgrund einer Anordnung nach Abs. 1 bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Krisenintervention oder den Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug, längstens aber einen Monat, im forensisch-therapeutischen Zentrum, in der öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder in der öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie angehalten werden, wenn dies notwendig ist, um der Gefahr nach Abs. 1 Z 1 oder 2 zu begegnen; auf seinen Antrag entscheidet das Gericht unverzüglich über die Zulässigkeit dieser Anhaltung.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 9. Hauptstücks der StPO sinngemäß.“

6. Die Überschrift des § 158 lautet „Forensisch-therapeutische Zentren“.

7. In § 158 Abs. 1 wird die Wendung „Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher“ durch die Wendung „strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ ersetzt.

8. In § 158 Abs. 2 wird die Wendung „Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „forensisch-therapeutischen Zentren“ ersetzt.

9. § 161 lautet:

§ 161. Die Entscheidung darüber, in welchem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in welcher Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter der Vollzug allgemein oder im Einzelfall durchzuführen ist, steht der Bundesministerin für Justiz zu. Ebenso stehen die Entscheidungen darüber, wo ein Vollzug in den Fällen der §§ 158 Abs. 2, 4 und 5, 159 Abs. 1 und 2 und 160 Abs. 1 und 2 durchzuführen ist, der Bundesministerin für Justiz zu. § 10 Abs. 1 und Abs. 1a gilt dem Sinne nach.“

10. In § 162 Abs. 2 Z 1 werden die Wendung „einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ und das Wort „Anstalten“ durch das Wort „Einrichtungen“ ersetzt.

11. In § 162 Abs. 2 Z 3 wird die Wendung „Unterbringung eines geistig abnormen Rechtsbrechers“ durch die Wendung „strafrechtlichen Unterbringung“ ersetzt und nach dem Wort „Psychiatrie“ die Wendung „oder in einer öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie“ eingefügt.

12. In § 162 Abs. 3 werden die Wendung „einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ und das Wort „Anstalten“ durch das Wort „Einrichtungen“ ersetzt.

13. Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Vierten Teils lautet „Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum“.

14. In § 164 Abs. 1 wird die Wendung „Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ und die Wendung „unter dem Einfluß ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit“ durch die Wendung „unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung“ ersetzt.

15. In § 167a Abs. 1 wird nach dem Wort „Psychiatrie“ die Wendung „und die öffentlichen Krankenanstalten mit einer Abteilung für Psychiatrie“ eingefügt.

16. In § 167a Abs. 3 wird die Wendung „Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher“ durch die Wendung „strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB“ ersetzt.

17. In § 178a Abs. 1 wird die Wendung „einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ ersetzt.

18. In § 178a Abs. 3 wird die Wendung „einer Anstalt für geistig abnorme oder“ durch die Wendung „einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Anstalt für“ ersetzt.

19. Dem § 181 wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) Die §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 3 Z 3, 6 Abs. 1, 152 Abs. 2a, 157a bis 157k samt Überschriften, die Überschrift des § 158, § 158 Abs. 1 und 2, die §§ 161, 162 Abs. 2 und 3, die Überschrift des Dritten Abschnitts des Vierten Teils, die §§ 164 Abs. 1, 167a Abs. 1 und 3 sowie 178a Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2022 treten mit 1. März 2023 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

Das Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird nach Z 6a folgende Z 6b eingefügt:

  1. „6b. Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 StGB kann nur eine Tat sein, für die nach den allgemeinen Strafgesetzen lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren angedroht ist.“

2. Nach § 17a wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:

„Dauer der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen

§ 17b. (1) Die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 StGB wegen einer Jugendstraftat darf nicht länger als fünfzehn Jahre dauern. Die Unterbringung eines gefährlichen terroristischen Straftäters in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter wegen einer Jugendstraftat darf nicht länger als fünf Jahre dauern, wenn die Unterbringung vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres erfolgte.

(2) Der Prüfung, ob die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 StGB aufrechtzuerhalten ist, muss jedenfalls ein Gutachten eines kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, zugrunde liegen. Steht ein Sachverständiger der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, so kann ein Sachverständiger der klinischen Psychologie des Kindes- und Jugendalters bestellt werden.“

3. In § 19 Abs. 2 wird nach dem Verweis auf „§ 5 Z 1, 6a“ ein Beistrich sowie ein Verweis auf „6b“ und nach dem Verweis auf „§ 17a“ ein Beistrich sowie ein Verweis auf „§ 17b“ eingefügt.

4. In § 32 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die §§ 429 bis 434g StPO gelten mit der Maßgabe, dass

  1. 1. an Stelle eines psychiatrischen Gutachtens ein Gutachten eines kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, einzuholen ist; steht ein Sachverständiger der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, so kann ein Sachverständiger der klinischen Psychologie des Kindes- und Jugendalters bestellt werden;
  2. 2. die Unterbringung nach § 434b Abs. 4 StPO auch dann nicht ausgesprochen werden darf, wenn kein kinder- und jugendpsychiatrischer Sachverständiger, vorzugsweise ein solcher, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, anwesend war;
  3. 3. der Hauptverhandlung an Stelle eines Sachverständigen für Psychiatrie ein Sachverständiger für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vorzugsweise ein solcher, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, beizuziehen ist (§ 432e Abs. 2 StPO);
  4. 4. das Gericht für den Fall, dass der Betroffene vorläufig untergebracht ist, für die Hauptverhandlung eine kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme der Anstalt, in der der Betroffene untergebracht ist, einzuholen hat (§ 434g Abs. 2 StPO).“

5. In § 33 Abs. 6 wird das Zitat „§ 24 des Suchtmittelgesetzes (SMG)“ durch das Zitat „Art. III Abs. 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008,“ ersetzt.

6. In § 46a wird in Abs. 2 nach dem Zitat „§ 37“ die Wendung „Abs. 2 und 3“ eingefügt.

7. In § 46a wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Vernehmung eines jungen Erwachsenen (§§ 164 und 165 StPO) ist, soweit er nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, auf sein Verlangen eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Über dieses Recht ist der junge Erwachsene in der Rechtsbelehrung (§ 50 StPO) und in der Ladung (§ 153 Abs. 2 StPO), spätestens jedoch vor Beginn der Vernehmung (§ 164 Abs. 1 und 2 StPO) zu informieren. Erforderlichenfalls ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers oder der Vertrauensperson aufzuschieben, so lange das mit dem Zweck der Vernehmung vereinbar ist, es sei denn, dass damit eine unangemessene Verlängerung einer Anhaltung verbunden wäre. § 164 Abs. 2 fünfter Satz StPO gilt nicht.“

8. In § 52 wird nach dem zuerst stehenden Wort „Strafvollzugsgesetzes“ die Wendung „- StVG, BGBl. Nr. 144/1969,“ eingefügt; die später stehende Wendung „des Strafvollzugsgesetzes“ wird durch den Ausdruck „StVG“ ersetzt.

9. § 57 samt Überschrift lautet:

„Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher

§ 57. Der Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher an Jugendlichen hat in den nach § 159 StVG für den Vollzug dieser Maßnahme an Erwachsenen bestimmten Anstalten oder in den für den Strafvollzug an Jugendlichen bestimmten Anstalten oder Abteilungen zu erfolgen. Die Bestimmung der Anstalt obliegt der Bundesministerin für Justiz (§ 161 StVG). § 55 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß hinsichtlich der Trennung der im Vollzug dieser vorbeugenden Maßnahme untergebrachten Jugendlichen von Erwachsenen und von jugendlichen Strafgefangenen.“

10. Nach § 57 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:

„Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 StGB

§ 57a. (1) Der Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 StGB an Jugendlichen kann auch in gesonderten Bereichen der für den Strafvollzug an Jugendlichen bestimmten Anstalten oder Abteilungen erfolgen, wenn sie dort angemessen behandelt und betreut werden können. Die Bestimmung der Anstalt obliegt der Bundesministerin für Justiz (§ 161 StVG).

(2) Bei der strafrechtlichen Unterbringung in den für den Strafvollzug an Jugendlichen bestimmten Anstalten oder Abteilungen darf vorgesehen werden, dass die Untergebrachten Einrichtungen des Strafvollzugs (insbesondere Werkstätten, Schul- und Ausbildungskurse, Freizeiteinrichtungen) gemeinsam mit Strafgefangenen benützen, wenn dadurch kein Nachteil für die Untergebrachten oder für die Strafgefangenen zu befürchten ist. Im Bereich der Haft- und Wohnräume sowie bei der Therapie sind die Untergebrachten jedoch stets von Strafgefangenen zu trennen.

(3) Jugendliche sind ihrem Alter und ihrem Reifezustand entsprechend besonders und intensiv zu betreuen und zu behandeln. Ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie ist beizuziehen.

(4) § 55 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß hinsichtlich der Trennung der im Vollzug dieser vorbeugenden Maßnahme untergebrachten Jugendlichen von Erwachsenen.“

11. In § 63 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 33 Abs. 6 und § 46a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2022, treten mit 1. Jänner 2023, § 5 Z 6b, § 17b, § 19 Abs. 2, § 32 Abs. 5, § 52, § 57 und § 57a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2022, treten mit 1. September 2023 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Strafregistergesetzes 1968

Das Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen (Strafregistergesetz 1968), BGBl. Nr. 277/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird nach Z 7 folgende Z 7a eingefügt:

  1. „7a. die Anordnung der gerichtlichen Aufsicht nach § 52b StGB sowie Weisungen gemäß § 51 oder § 52b Abs. 4 StGB, die einem wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b StGB), terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) oder nach den §§ 278e bis 278g oder 282a StGB („terroristische Strafsachen“), wegen einer strafbaren Handlung nach dem Verbotsgesetz oder wegen staatsfeindlicher Verbindung (§ 246 StGB), staatsfeindlicher Bewegung (§ 247a StGB) oder religiös motivierter extremistischer Verbindung (§ 247b StGB), oder wegen einer strafbaren Handlung nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des StGB Verurteilten erteilt wurden;“

2. In § 2 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Verurteilungen wegen terroristischer oder staatsfeindlicher Strafsachen, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen (Z 7a), die nach Abs. 1 Z 1 bis 3 in das Strafregister aufgenommen wurden, sind für Zwecke der Beauskunftung nach § 9d gesondert zu kennzeichnen.“

3. In § 3 Abs. 2a wird nach der Wendung „§ 2 Abs. 1a“ die Wendung „und 1b“ sowie nach der Wendung „nach § 9a“ die Wendung „und § 9d“ eingefügt.

4. Dem § 4 Abs. 5 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Gleiches gilt für die Anordnung der gerichtlichen Aufsicht nach § 52b StGB und in deren Rahmen erteilte Weisungen.“

5. Nach § 9c wird folgender § 9d samt Überschrift eingefügt:

„Sonderauskünfte bei terroristischen und staatsfeindlichen Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen

§ 9d. (1) Die Landespolizeidirektion Wien hat kostenfrei und wenn möglich im Wege des Datenfernverkehrs

  1. 1. ordentlichen Gerichten in Strafverfahren und Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz,
  2. 2. Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen für Zwecke der Strafverfolgung, der Überwachung der gerichtlichen Aufsicht und der Einhaltung von Weisungen nach § 52b Abs. 4 StGB,
  3. 3. Strafvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs,
  4. 4. Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen für Zwecke der Vorbeugung und Abwehr gefährlicher Angriffe,
  5. 5. der für die Nichtgestattung der Vereinsgründung oder Auflösung eines Vereins, die Untersagung oder Auflösung einer Versammlung, die Ausstellung oder Entziehung von Reisedokumenten, die Erteilung oder Entziehung von Pyrotechnik-Ausweisen, die Erteilung von Bewilligungen nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 - PyroTG 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, oder dem Sprengmittelgesetz 2010 - SprG, BGBl. I Nr. 121/2009, oder den Ausspruch eines Waffenverbots zuständigen Behörde,
  6. 6. Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in Strafverfahren und
  7. 7. anderen ausländischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden in Strafverfahren nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels V der Datenschutz-Grundverordnung Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1b gekennzeichneten Verurteilungen sowie Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a zu erteilen.

(2) Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen hat die Landespolizeidirektion Wien Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1b gekennzeichneten Verurteilungen sowie über Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a zu erteilen:

  1. 1. Personalstellen der Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit der Anstellung von Personen,
  2. 2. Arbeitgebern im Bereich der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11 StGB) oder des Sicherheitsgewerbes (§ 129 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994).

(3) Für Auskünfte gemäß Abs. 1 und 2 gelten die Auskunftsbeschränkungen des § 6 Tilgungsgesetz 1972 nicht.“

6. In § 10 Abs. 1 wird nach der Wendung „Z 7“ die Wendung „ , 7a“ eingefügt.

7. Nach § 10 Abs. 1d werden folgende Abs. 1e und 1f angefügt:

„(1e) Über besonderen Antrag ist eine mit „Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“ bezeichnete Bescheinigung über sämtliche gemäß § 2 Abs. 1b gekennzeichneten Verurteilungen des Antragstellers, über Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a oder darüber, dass das Strafregister keine solchen Verurteilungen oder Einträge enthält, auszustellen. Für diese Strafregisterbescheinigung gelten die Auskunftsbeschränkungen des § 6 Tilgungsgesetz 1972 nicht.

(1f) Einem Antrag nach Abs. 1e hat der Antragsteller eine an ihn ergangene schriftliche Aufforderung zur Vorlage einer Bescheinigung nach Abs. 1e anzuschließen, in der der Aussteller bestätigt, dass diese Bescheinigung für die Prüfung der Eignung zur Ausübung einer bestimmten in seinem Verantwortungsbereich liegenden beruflichen Tätigkeit

  1. 1. im Bereich der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11 StGB), der Herstellung, der Verarbeitung oder des Handels von oder mit Schieß- und Sprengmitteln (§ 13 und § 19 SprG 2010), des Erwerbs, des Verbringens, des Besitzes oder der Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (§ 10 Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997) oder
  2. 2. in einem Sprengungsunternehmen (§ 132 GewO 1994), Pyrotechnikunternehmen (§ 107 GewO 1994), im Sicherheitsgewerbe (§ 129 GewO 1994) oder Waffengewerbe (§ 139 GewO 1994)

    benötigt wird.“

8. In § 11 Abs. 1 und Abs. 2 sowie in § 13a Abs. 1 wird nach der Ziffer „9a“ jeweils die Wendung „ , 9d“ eingefügt.

9. In § 11 wird nach Abs. 4a folgender Abs. 4b eingefügt:

„(4b) Sind im Strafregister keine Verurteilungen oder Einträge im Sinne des § 10 Abs. 1e enthalten, so hat die Auskunft bzw. Bescheinigung zu lauten: „Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen keine gemäß § 2 Abs. 1b Strafregistergesetz 1968 gekennzeichneten Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung nach den §§ 278b bis 278g und 282a StGB sowie keine Einträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a Strafregistergesetz 1968 (gerichtliche Aufsicht bei terroristischen und staatsfeindlichen Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, entsprechende Weisungen) auf.““

10. Dem § 14 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 2 Abs. 1 Z 7a und Abs. 1b, § 3 Abs. 2a, § 4 Abs. 5, § 9d samt Überschrift, § 10 Abs. 1, 1e und 1f, § 11 Abs. 1, 2 und 4b und § 13a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2022 treten mit 1. März 2023 in Kraft.“

Artikel 6

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Artikel 1 dieses Bundesgesetz tritt am 1. März 2023 in Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Untergebrachte, bei denen die erstmalige Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung nach Inkrafttreten ergibt, dass sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes überhaupt nicht untergebracht werden dürften, sind unverzüglich ohne Bestimmung einer Probezeit zu entlassen. Auf Betroffene, deren Unterbringung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 45 Abs. 1 StGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2001, bedingt nachgesehen ist, sind die §§ 157a ff StVG in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Van der Bellen

Nehammer

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