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§ 19 SprG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2016

3. Hauptstück

Handel Handel

§ 19

(1) Der Handel mit Schieß- und Sprengmitteln ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung der Handelsbefugnis erteilt.

(2) Die Handelsbefugnis berechtigt nur zum Handel mit in dieser ausdrücklich bezeichneten Schieß- und Sprengmitteln.

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