BVwG W139 2296311-2

BVwGW139 2296311-220.12.2024

BVergG 2018 §114
BVergG 2018 §12 Abs1
BVergG 2018 §134
BVergG 2018 §135
BVergG 2018 §138
BVergG 2018 §139
BVergG 2018 §140
BVergG 2018 §141 Abs1 Z7
BVergG 2018 §2 Z15
BVergG 2018 §2 Z5
BVergG 2018 §20 Abs1
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §334 Abs2
BVergG 2018 §342 Abs1
BVergG 2018 §344
BVergG 2018 §347 Abs1
BVergG 2018 §4 Abs1 Z2
BVergG 2018 §88 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W139.2296311.2.00

 

Spruch:

 

W139 2296311-2/40E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Vorsitzende sowie Mag. Jirina RADY als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und Dr. Theodor TAURER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Antrag der XXXX , vertreten durch Huber|Berchtold Rechtsanwälte OG, Getreidemarkt 14, 1010 Wien auf Nichtigerklärung betreffend das Vergabeverfahren „6067 Absam, Walderstraße 26, Bildungs- und Einsatztrainingszentrum - Sanierung und Erweiterung – Generalplanerleistungen“ der Auftraggeberin ARE Austrian Real Estate GmbH (ARE), vertreten durch die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (BIG), Trabrennstraße 2c, 1020 Wien, zu Recht erkannt:

A)

Der Antrag, „das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtene Zuschlagsentscheidung vom 15.07.2024 wegen Rechtswidrigkeit für nichtig erklären“ wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

Begründung:

I. Vorbringen der Parteien/Verfahrensgang:

1. Am 25.07.2024 stellte die XXXX (im Folgenden: Antragstellerin) den gegenständlichen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, verbunden mit den Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, auf Akteneinsicht bzw Ausnahme von der Akteneinsicht, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Gebührenersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren.

Die ARE Austrian Real Estate GmbH (ARE), vertreten durch die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (im Folgenden: Auftraggeberin) führe ein Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrags betreffend die Durchführung von Generalplanerleistungen mit der Bezeichnung „6067 Absam, Walderstraße 26, Bildungs- und Ein-satztrainingszentrum - Sanierung und Erweiterung – Generalplanerleistungen“ nach dem Bestbieterprinzip durch. Die Antragstellerin habe fristgerecht ein Angebot gelegt.

Der gegenständliche Antrag richte sich gegen die von der vergebenden Stelle mit Schreiben vom 15.07.2024 bekannt gegebene Zuschlagsentscheidung, wonach der Zuschlag der XXXX (im Folgenden: in Aussicht genommene bzw präsumtive Zuschlagsempfängerin), erteilt werden soll. Es handle sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 15 lit a sublit dd BVergG. Die Antragstellerin bezeichnete ihr Interesse am Vertragsabschluss, den ihr drohenden Schaden und die Rechte, in denen sie sich verletzt erachte.

Gemäß den Ausschreibungsbedingungen hätte das Angebot aus zwei Teilen bestehen müssen, einer anonymen Ausarbeitung des Planungsprojekts sowie einem Angebotsschreiben, um so eine anonyme Angebotsprüfung durch die mit der Punktevergabe betraute Bewertungskommission zu gewährleisten. Die Bewertungskommission bestehe aus sechs fach- und sachkundigen Personen, welche ihr Bewertungsergebnis hinsichtlich der Punktevergabe primär einstimmig fassen würde. Dies werde zusammengefasst verbal begründet. Sofern ein einstimmiges Ergebnis nicht erzielt werden könne, habe jedes Kommissionsmitglied für sich subjektiv-autonom die Bewertung vorzunehmen, was ebenso im Protokoll festgehalten werde. Aus den vergebenen Punkten werde das arithmetische Mittel gebildet.

Dabei habe die Bewertungskommission folgende Zuschlagskriterien heranzuziehen und eine Bewertung nach dem Schulnotensystem vorzunehmen:

Am 03.07.2024 sei die erste Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ohne nähere Begründung ergangen. Innerhalb der Rechtsmittelfrist sei die Entscheidung allerdings auf Ersuchen der Antragstellerin wieder zurückgezogen worden.

Am 15.07.2024 sei sodann die (zweite) antragsgegenständliche Zuschlagsentscheidung mit der Ergänzung um die verbale Beurteilung des Angebots der Antragstellerin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ergangen.

Zum einen liege die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung in der Verletzung des Grundsatzes der Bietergleichbehandlung durch „Weiterverhandeln“ mit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin. Die Aufraggeberin habe durch ihr Schreiben vom 24.07.2024 verdeutlicht, dass die Ausschreibung vorsehe, dass nach der Angebotsfrist für Letztangebote ein Verhandlungsverbot herrschen würde, wonach die „Grundlage der kommissionellen Bewertung [gemeint: Zuschlagskriterium Planungs-/Realisierungskonzept] nur das vom Bieter abgegebene Konzept sein“ könne und somit „nicht im Zuge von Aufklärungsfragen [gemeint: im Wege der Präsentation und Fragenbeantwortung] auf eine Abänderung des Konzepts hingewirkt werden“ könne. Die Bewertungskommission habe jedoch auf eine Abänderung des Angebots der präsumtiven Zuschlagsempfängerin im Zuge der Präsentation und Fragebeantwortung (nach Ablauf der Angebotsfrist) hingewirkt. Dies habe die Antragstellerin aus dem Auszug aus dem Protokoll im Zuge des Zuschlagskriteriums „Präsentation und Fragenbeantwortung“ geschlossen, in dem auszugsweise Folgendes besprochen worden sei: „Frage zwei: […] Wäre eine erdgeschossige Verbindung zwischen Bildungsgebäude und Unterkunftsbau im EG möglich? Zum Beispiel mit einem Flugdach?“. Darauf habe die präsumtive Zuschlagsempfängerin erwidert, dass sie darüber nachdenken werde. Sie verfüge daher offensichtlich über keine derartige Verbindung.

Weiters sei auch aus der Frage, „Könnten die Grundrisse des EG und des 2.OG getauscht werden? Antwort: Ja, wäre möglich, aber vielleicht findet man für die Bedürfnisse noch eine bessere Lösung.“ sowie „Hinweis aus der Kommission: Es soll keinen Zugang von der TG zum roten Bereich (scharfe Waffe) geben. […] Antwort: Ja, das kann so verändert werden wie es gewünscht ist.“ zu schließen, dass die Kommission eine Änderung des Letztangebots gefordert habe.

Die Frist für die Abgabe der Letztangebote (somit auch die betreffend das Planungsprojekt) habe vor der Präsentation durch die Bieter geendet. Die Verhandlung zwischen der Bewertungskommission und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei nicht zulässig gewesen. Eine Abänderung des LetztAngebots oder eine Verhandlung hierüber nach Ablauf der Angebotsfrist sei auch im Verhandlungsverfahren unzulässig. Dieses Vorgehen habe den bestandsfesten Ausschreibungsbestimmungen sowie dem Grundsatz der Bietergleichbehandlung und der Transparenz widersprochen, weshalb das Angebot auszuscheiden gewesen wäre. Die Tatsache, dass offenbar beim Planungsprojekt der mitbeteiligten Partei ein Zugang zum „roten Bereich (scharfe Waffe)“ vorliege, der nach Ansicht der Bewertungskommission nicht vorhanden sein dürfte, müsse sich negativ auf die Bewertung des Zuschlagskriteriums „Planungs-/Realisierungskonzept“ samt dessen Subkriterien auswirken, dennoch sei die präsumtive Zuschlagsempfängerin in zahlreichen (Sub)Kriterien mit „Sehr gut“ bewertet worden. Aufgrund dieser Erwägungen sei daher eine Wiederholung der kommissionellen Bewertung unumgänglich, um Rechtskonformität zu gewährleisten. Die Wiederholung der kommissionellen Bewertung wiederum erscheine im Hinblick auf die bestandsfeste Ausschreibungsbestimmung einer unvoreingenommenen, anonymen Bewertung der Planungsprojekte nicht mehr möglich.

Zum anderen liege die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung darin, dass die Antragstellerin mit den von der Auftraggeberin dargelegten Begründungen nicht überprüfen könne, ob die Zuschlagsentscheidung rechtens getroffen worden sei. Vielmehr sei der Eindruck einer willkürlich getroffenen Entscheidung entstanden.

Im Protokoll der Bewertung des Projekts der Antragstellerin seien in diesem Zusammenhang folgende Kriterien kritisch angemerkt worden:

 „Erfüllung Raum und Funktionsprogramm“: die Kommission habe bemängelt, dass „sämtliche Unterkünfte im Bestand untergebracht werden“ und sich daher „etliches Bauvolumen in den Umbaubereich“ verlagern würde. Dies entspreche nicht den Tatsachen, da das Projekt der Antragstellerin, ebenso wie jenes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, einen Neubauteil für die Unterkünfte besitzen würde. Das Siegerprojekt sei nämlich damit beschrieben, dass sämtliche Unterkünfte im Bestand und in einem nördlichen Neubauteil untergebracht worden seien. Die schlechtere Bewertung des Projektes der Antragstellerin sei anhand der verbalen Begründung nicht nachvollziehbar.

 „Erfüllung der bau- und raumakustischen Vorgaben“: Seitens der Kommission sei angemerkt worden, dass bloß eine Baffel-Lösung vorgeschlagen worden sei, wohingegen bei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin eine Akustikdecken-Lösung vorgeschlagen worden sei. Dabei habe die Auftraggeberin offensichtlich übersehen, dass die Antragstellerin ebenfalls eine solche Lösung vorgeschlagen habe. Zudem sei seitens der Bewertungskommission kritisch angemerkt worden, dass „Fragen zur Lösung der bauakustischen Belange der RSA ungeklärt“ geblieben seien, wozu jedoch die Bewertungskommission im Zuge der Präsentation entsprechende Fragen stellen hätte müssen, diente die Präsentation doch ausdrücklich dazu, „Fragen, die die Bewertungskommission im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsgegenstand bzw der Präsentation im Rahmen eines Fachgesprächs stellt“ zu beantworten. Der Antragstellerin hätte die Möglichkeit einer Aufklärung geboten werden müssen. Die schlechtere Beurteilung der Antragstellerin sei damit nicht nachvollziehbar.

 „Qualität des Farb- und Materialkonzeptes“: Hier sei bloß eine Aussage zur Materialwahl, nicht hingegen zur Bewertung des Farbkonzepts sowie der Farbwahl getroffen worden. Im Übrigen sei die Begründung, dass „die Robustheit der Erscheinung nach Außen von den Fachpreisrichtern kontroversiell diskutiert wird“, nicht nachvollziehbar, da diese Aussage weder mit der Farb- noch mit der Materialwahl in Verbindung gebracht werden könne. Ein Ergebnis der erwähnten „kontroversiellen Diskussion“ sei nicht angeführt worden. Die Punktevergabe einer ergebnislosen (kontroversen) Diskussion erscheine der Antragstellerin wenig plausibel.

 

 „funktionale und gestalterische Einbindung in den öffentlichen Raum“: Abermals sei im Protokoll der Bewertung des Projekts der Antragstellerin festgehalten worden, dass die gestalterische Einbindung „zwischen den einzelnen Kommissionsmitgliedern kontrovers diskutiert“ worden sei. Auch hier fehle ein Ergebnis der erwähnten kontroversiellen Diskussion, weswegen die Bewertung und damit die Punktevergabe nicht nachvollziehbar sei.

 

 „Verträglichkeit mit den Vorgaben des Denkmal- und Ensembleschutzes“: Hier sei eine „etwas knappe Zaunführung“ kritisch angemerkt worden. Im Zuge der Präsentation sei dieser Kritikpunkt seitens der Bewertungskommission jedoch nicht angesprochen worden. Es wäre der Antragstellerin problemlos möglich gewesen, diesen Kritikpunkt entsprechend anzupassen. Im Gegensatz dazu sei der mitbeteiligten Partei die Verbesserung des Planungsprojektes ermöglicht und seien Verbesserungsvorschläge getätigt worden.

 

 „Funktionalität von Teillösungen“: es sei angemerkt worden, dass die Teeküchen bzw Aufenthaltszonen zu knapp bemessen worden seien. Diese Flächen würden jedoch dem vorgegebenen Raum- und Funktionsprogramm entsprechen, weswegen bei Einhaltung der Ausschreibungsvorgaben eine Negativbewertung nicht nachvollziehbar sei. Hinsichtlich der Schießanlage sei abermals auf eine kontroversielle – aber offenkundig ergebnislose – Diskussion unter den Kommissionsmitgliedern hingewiesen worden. Der Antragstellerin falle dabei auf, dass in diesem Unterkriterium die präsumtive Zuschlagsempfängerin die volle Punktezahl erhalten habe, obwohl für ihr Projekt zur Schießanlage festgehalten worden sei, dass „einige Detaillösungen im Bereich der RSA noch zu adaptieren“ wären und offenkundig ein nicht gewollter Zugang zum „roten Bereich (scharfe Waffe)“ bestehe. Die Punktevergabe sei daher auch bei diesem Kriterium nicht nachvollziehbar.

 

 „Logik der internen Erschließung“: Kritik sei hinsichtlich der Reduktion der Breiten der Erschließungszonen auf das absolute Mindestmaß geäußert worden. Diese nachteilige Bewertung von Gangbreiten stehe in keinem Zusammenhang mit dem Unterkriterium „Logik“ der internen Erschließung. Die Punktevergabe sei daher nicht nachvollziehbar.

 

 „Schlüssigkeit der haustechnischen Gesamtlösung“: Hierbei sei angemerkt worden, dass die Lüftungszentrale „recht schmal erscheint“ und Leitungswege in den Plänen nicht ersichtlich seien. Gemäß den Ausschreibungsbestimmungen sei nicht vorgesehen gewesen, dass Leitungswege in die Pläne aufzunehmen seien, zumal lediglich eine Darstellung im Maßstab 1:200 gefordert worden sei. Aus der Begründung des Projekts der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei abzuleiten, dass auch hier die Leitungswege nicht in der Plandarstellung enthalten gewesen seien. Jedenfalls hätte dies im Zuge der Präsentation, im Zuge welcher der Antragstellerin im Gegensatz zur präsumtiven Zuschlagsempfängerin keine Gelegenheit geboten worden sei, Fragen zu beantworten, erörtert werden können. Die Punktevergabe sei nicht nachvollziehbar.

 

 „Erfüllung der raumklimatischen Komforterwartungen der Nutzer“: Bei diesem Kriterium seien keine erkennbaren negativen Feststellungen zum Projekt der Antragstellerin getroffen worden. Im Gegensatz dazu werde zum Projekt der mitbeteiligten Partei angemerkt, dass das Haustechnik-Schema lediglich im Grundprinzip erkennbar wäre und „keine detaillierte Aussage über die tatsächlich geplanten Ausführungen, der einzelnen Bereiche getroffen werden kann“. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb sowohl das Projekt der Antragstellerin als auch jenes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit 4 von 5 Punkten bewertet worden sei.

 

 „Plausibilität der Baukostenschätzung des Bieters (gem ÖNORM B 1801-1)“: Hier habe die Antragstellerin lediglich ein „Gut“ erhalten. Die Kommission habe dies damit begründet, dass bei der Vergleichsrechnung nur die Neubauteile berücksichtigt worden seien und dass verhältnismäßig viele Bestandsräume umgebaut werden würden. Diese Annahme sei nachweislich unrichtig. Die Antragstellerin habe mit dem Letztangebot eine detaillierte Kostenschätzung aller Räume, auch jener die im Bestand umzubauen sein, geliefert. Die Bewertung des Projekts der Antragstellerin sei daher nicht nachvollziehbar.

 

 „Ressourcenschonung als Teil des Gesamtkonzepts“: Im Protokoll der Bewertung des Projekts der Antragstellerin sei dieses ausschließlich positiv bewertet worden, weswegen 8 anstelle von maximal 10 zu vergebenden Punkten nicht nachvollziehbar seien.

 

 „Erhaltung oder Schaffung von Grünflächen“: Hier sei die „nicht weitere Behandlung der Außenflächen“ bemängelt worden. Da sämtliche Flächen (auch Außenflächen) planlich dargestellt worden seien, sei diese Kritik nicht nachvollziehbar und ebenso die deswegen verringerte Punktebewertung.

Zum Kriterium „Bewertung der Präsentation“: Hier sei lediglich festgehalten worden „Die Präsentation war in Fachlichkeit und Kompetenz prinzipiell schlüssig, konnte aber nicht alle Teilbereiche zur völligen Zufriedenheit der Kommission abdecken“. Darauf basierend sei das Angebot der Antragstellerin mit 50 von 60 Punkten bewertet worden. Eine Begründung für die Minderbewertung, insbesondere eine Darstellung, welche Teilbereiche nicht zur völligen Zufriedenheit der Kommission beantwortet worden seien, fehle. Die Bewertung sei daher nicht überprüfbar.

Aus diesen Erwägungen sei die angefochtene Zuschlagsentscheidung mangelhaft, da die Bewertung des Projekts der Antragstellerin auf unrichtigen bzw. unbegründeten Feststellungen, unkonkreten und undeutlichen Formulierungen sowie auf Begründungen ohne Informationswert basiere. Die Zuschlagsentscheidung sei für nichtig zu erklären. Die Antragstellerin wäre bei rechtskonformem Vorgehen der Auftraggeberin Bestbieterin.

2. Mit Befangenheitsanzeige vom 25.07.2024 erklärte sich der Richter Mag. Thomas GRUBER (Gerichtsabteilung W134) für befangen, weshalb das Verfahren der Gerichtsabteilung W139 (Richterin Mag. Kristina HOFER) zugewiesen wurde.

3. Am 31.07.2024 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren und teilte mit, auf eine Stellungnahme zum Vorbringen der Antragstellerin betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung- unbeschadet der Stellungnahme zum gesamten übrigen Antragsvorbringen, zu verzichten.

4. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin gab keine Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab.

5. Am 01.08.2024 wurde der Antragstellerin ein Verbesserungsauftrag im Hinblick auf die zu entrichtende Pauschalgebühr erteilt.

6. Mit Schriftsatz vom 02.08.2024 erhob die präsumtive Zuschlagsempfängerin begründete Einwendungen. Sie machte allgemeine Ausführungen zu ihrer Parteistellung im gegenständlichen Verfahren sowie zu dem ihr drohenden Schaden.

Zum Nachprüfungsantrag führte sie an, dass die Behauptungen der Antragstellerin unrichtig seien und die angefochtene Entscheidung, wonach ihr der Zuschlag zu erteilen sei, rechtmäßig getroffen worden sei.

Die Bewertung im Zuschlagskriterium „Planungs-/Realisierungskonzept“ sei ausschreibungskonform und im Einklang mit den vergaberechtlichen Vorschriften erfolgt, der bestandsfeste Verfahrensablauf würde sich folgendermaßen gestalten: Zunächst hätten die Bieter auf Grundlage der Ausschreibungsbedingungen Erstangebote zu legen, die unter anderem anonyme Ausarbeitungen des Bestandteils 1 (insbesondere Planungs-/Realisierungskonzepte) zu umfassen hätten. In der Folge, also nach Legung der Erstangebote und vor Einladung zur Legung eines Letztangebots, wären von der Auftraggeberin Verhandlungsgespräche mit den Bietern zu führen gewesen, wobei die Bieter auf die Durchführung von Verhandlungsgesprächen verzichten hätten können. Nach Abschluss etwaiger Verhandlungsgespräche würden die Bieter zur Legung von Letztangeboten aufgefordert werden. Eine Überarbeitung der anonymen Ausarbeitungen des Bestandteils 1 der Angebote – somit der Planungs-/Realisierungskonzepte – sei dabei nicht zulässig. Auf Grundlage der Letztangebote würde die Bestbieterermittlung erfolgen:

 Der Bewertung im Zuschlagskriterium „Planungs-/Realisierungskonzept“ seien die mit dem Erstangebot eingereichten – unveränderten – Planungs-/Realisierungskonzepte zu Grunde zu legen. Diese Bewertung sei laut den vorliegenden Unterlagen am 25.06.2024 abgeschlossen worden.

 Nach Abschluss der Bewertung im Zuschlagskriterium „Planungs-/Realisierungskonzept“ hätte die Präsentation der Planungs-/Realisierungskonzepte und die Bewertung im Zuschlagskriterium „Präsentation und Fragenbeantwortung“ zu erfolgen. Diese Bewertung sei laut den vorliegenden Unterlagen am 26.06.2024 erfolgt.

In beschriebener Form sei das Verfahren bis zur antragsgegenständlichen Zuschlagsentscheidung ausschreibungskonform erfolgt. Für die Annahme der Antragstellerin, wonach die Auftraggeberin den Termin der Präsentation dazu missbraucht hätte, auf Änderungen des Planungs-/Realisierungskonzepts der präsumtiven Zuschlagsempfängerin hinzuwirken, gäben auch die von ihr zitierten Passagen aus dem Dokument „verbale Begründung der Punktevergabe zum Projekt“ keine Anhaltspunkte. Von Fragen der Auftraggeberin könne man nicht auf eine tatsächliche Änderung des Angebots der präsumtiven Zuschlagsempfängerin schließen, diese würden von einer verbindlichen Erklärung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin abhängen, welche gegenständlich zu keinem Zeitpunkt abgegeben worden sei.

Die Fragen der Auftraggeberin sowie die Antworten der mitbeteiligten Partei würden sich selbstverständlich nicht auf eine Änderung des Planungs-/Realisierungskonzepts im Vergabeverfahren vor Zuschlagserteilung, sondern auf die Möglichkeit etwaiger Planungsänderungen bzw -konkretisierung nach Zuschlagserteilung im Zuge der Vertragsabwicklung beziehen, welche laut Planervertrag (Pkt 9) ausdrücklich für zulässig erklärt worden sei.

Die Bewertung des schriftlichen Planungs-/Realisierungskonzepts sei laut den vorliegenden Unterlagen am 25.06.2024, also einen Tag vor der Präsentation, abgeschlossen worden. Zum Zeitpunkt der Bewertung des schriftlichen Planungs-/Realisierungskonzepts haben die behaupteten Änderungswünsche somit noch nicht in vergaberechtlich relevanter Weise existieren können. Das Planungs-/Realisierungskonzept der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei zu keinem Zeitpunkt nach Legung des Erstangebots abgeändert worden, folglich habe auch die behauptete Abänderung des Letztangebots nie stattgefunden.

Die Antragstellerin sei nicht dazu berufen, Aussagen über die konkrete Bewertung zu treffen.

Weiters seien die durch das BVergG 2018 eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten durch die Auftraggeberin in keiner Weise beschnitten oder eingeschränkt worden. Das behauptete Rechtsschutzdefizit liege nicht vor, weil bereits durch den vorliegenden Nachprüfungsantrag die grundsätzliche Möglichkeit der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung erwiesen sei.

Jede Punktevergabe sei entsprechend den Ausschreibungsbedingungen auf Basis des definierten Punkteschemas erfolgt. Ebenso sei jede Punktevergabe entsprechend den bestandsfesten Ausschreibungsbedingungen (siehe Pkt 4 der Einlage 2.1) „kurz zusammenfassend verbal begründet“ worden. In diesem Zusammenhang sei bestandsfest festgelegt worden, dass nur eine „schlagwortartige Angabe der wesentlichen Gründe“ zu erfolgen habe.

Die Begründungsintensität der angefochtenen Entscheidung entspreche auch eindeutig den von der Judikatur der Vergabekontrollbehörden aufgestellten Maßstäben.

Der Vergabekontrollbehörde sei es außerdem verwehrt, anstelle der Bewertungskommission die Angebote zu bewerten. Die Nachprüfungsbefugnis reduziere sich demnach auf eine Überprüfung, ob die in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehene Kommission eine ordnungsgemäße – den Ausschreibungsunterlagen entsprechende – Prüfung durchgeführt habe, und demnach auf eine Plausibilitätskontrolle.

Im nachprüfungsgegenständlichen Fall bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Auftraggeberin den ihr in den bestandsfesten Ausschreibungsbedingungen eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hätte. Fest stehe auch, dass die Kommissionsmitglieder eindeutig die erforderliche Fachkunde für die Bewertung der Konzepte gehabt haben, sodass die Angebotsbewertung jedenfalls vergaberechtskonform erfolgt sei.

Dem Nachprüfungsantrag komme sohin in keinem einzigen Punkt Berechtigung zu.

7. Am 05.08.2024, beim Bundesverwaltungsgericht am 06.08.2024 nachgewiesen, kam die Antragstellerin dem Verbesserungsantrag nach und beglich die noch offene Pauschalgebühr in der geforderten Höhe.

8. Mit Beschluss vom 06.08.2024, W139 2296311-2 /5E, wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben, und der Auftraggeberin untersagt, im gegenständlichen Vergabeverfahren den Zuschlag zu erteilen.

9. Mit Schriftsatz vom 07.08.2024 nahm die Auftraggeberin zum gesamten Vorbringen der Antragstellerin Stellung und übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht sämtliche Unterlagen des gegenständlichen Vergabeverfahrens im Original.

Zur Akteneinsicht führte die Auftraggeberin aus, dass sich die Antragstellerin sowie die präsumtive Zuschlagsempfängerin grundsätzlich in einem Konkurrenzverhältnis befänden und das Bundesverwaltungsgericht zur Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von ihr bezeichnete Unterlagen von der Akteneinsicht ausnehmen möge.

Das Vorbringen im Nachprüfungsantrag bestritt die Auftraggeberin zur Gänze:

Bei diesem Projekt sollte das Bildungszentrum der Sicherheitsakademie (BZS der SIAK) erweitert werden und auch ein neues Einsatztrainingszentrum (ETZ) für die Sicherheitskräfte errichtet werden. Das Projekt umfasse:

 Eine Erweiterung der bestehenden Ausbildungsflächen für die SIAK samt zusätzlichen Lehrsäle und Unterkünften;

 die Unterbringung von vorgegebenen Räumlichkeiten für das Einsatztrainingszentrum ETZ;

 die Errichtung von zwei Raumschießanlagen (RSA) mit 25m bzw. 50m Schussdistanz;

 die Beibehaltung eines eingezäunten Sportplatzes (Mehrzweckplatz, Hartplatz);

 die Erweiterung der bestehenden Parkplätze auf 303 PKW, überwiegend in einer Garage oder Parkdeck wobei etliche Fahrzeuge eine Überhöhe (2,50m – 2,80m) aufweisen;

 eine Sanierung der Gebäudehülle und der Oberflächen in den Bestandsgebäuden;

 eine Änderung des Heizsystems.

Wesentlicher Bestandteil der Aufgabenstellung sei die Umsetzung des RuF-Programms des BMI (vom 23.06.2023), welches raumweise Anforderungen an das ETZ und das BZS/SIAK enthalte und funktional und gestalterisch umzusetzen sei.

Nach Darstellung des Sachverhalts hielt sie insbesondere einleitend fest, dass das gegenständliche Vergabeverfahren unter Einhaltung der bestandsfesten Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen sowie selbstverständlich auch unter Einhaltung der vergaberechtlichen Grundsätze durchgeführt worden sei.

Sofern die Antragstellerin behaupte, dass die Bewertungskommission mit aller Deutlichkeit auf eine Abänderung des abgegebenen Projektes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin hingewirkt habe und diese vermeintlichen Änderungswünsche in die Bewertung des Angebots der präsumtiven Zuschlagsempfängerin eingeflossen seien, sei dies schlichtweg falsch und entbehre diese Behauptung jeglicher Grundlage.

Bei der Bewertung der einzelnen Konzepte und Präsentationen habe sich die Bewertungskommission streng an die Vorgaben der Angebotsbestimmungen gehalten.

So behaupte die Antragstellerin selbst, wenn es z.B. um die Thematik der Zaunführung bei ihrem Projekt gehe (siehe Pkt.7.8. des Nachprüfungsantrages), dass sie Verbesserungsvorschläge getätigt hätte, wenn sie von der Kommission dazu aufgefordert worden wäre.

Ziel der Fragestellungen sei nicht, Umplanungen bzw nachträgliche Angebotsänderungen zu erreichen, sondern hätten sich diese im Rahmen der durchgeführten Präsentationen zum Zweck der Beurteilung der Qualität der Präsentation und der Fragebeantwortung gemäß Pkt 4.2 der Einlage 2.1 „Einladung zur Angebotsabgabe und Angebotsbestimmungen" ergeben. Fälschlicherweise hätte die Antragstellerin Verhandlungen in diese schlichten Fragestellungen zu den präsentierten Projekten interpretiert. Dies sei eben gerade nicht der Fall gewesen, da schlichtweg in diesen einzelnen Präsentationen nie verhandelt worden sei. Der in den Fragen verwendete Konjunktiv deute schon darauf hin, dass es zu keinem Weiterverhandeln gekommen sei.

Die Fragen, ob die eine oder andere Änderung möglich sei, habe auch die Bewertung des Projekts nicht verändert. Die Bewertung der Konzepte sei in anonymisierter Form bereits am Tag zuvor erfolgt. Die Beantwortung dieser Fragen habe der Kommission vielmehr aufgezeigt, wie weit sich die Bieter in einem Planungsprozess auf eventuell notwendige Änderungen einlassen können, und das zeige damit die in diesem Zuschlagskriterium zu beurteilende erforderliche Kompetenz der einzelnen Bieter.

Ziel dieses Verhandlungsverfahrens sei, das Projekt mit der besten Erfüllung der Anforderungen für die weitere Umsetzung zu finden. Dies müsse als „Ausgangsbasis" verstanden werden, da sich im Zuge einer Projektabwicklung die Planungen in den einzelnen Planungsphasen immer weiterentwickeln und erforderlichenfalls verändert werden würden. Die einzelnen Planungsschritte sowie erforderliche Änderungen seien sohin auch im Generalplanervertrag abgebildet. Es sei aufgrund der Antworten der Antragstellerin bzw der präsumtiven Zuschlagsempfängerin daher auch nichts an der Bewertung der Projekte geändert worden.

Zum Vorwurf der „Rechtswidrigkeit aufgrund der unrichtigen bzw. nicht überprüfbaren Zuschlagsentscheidung“ führte die Auftraggeberin ins Treffen, dass im gegenständlichen Fall die Bewertungskommission ihren, in der Ausschreibung eingeräumten Ermessensspielraum nachweislich nicht überschritten habe und demgemäß die Bewertung auf Grundlage der bestandsfesten Ausschreibungsbedingungen vorgenommen habe.

Dem Bundesverwaltungsgericht sei es verwehrt, anstelle der Kommission die Angebote zu bewerten. Es könne lediglich im Falle einer Überschreitung des Ermessensspielraumes durch die Bewertungskommission deren Bewertung aufheben. Maßstab sei dabei, ob die Bewertungskommission die Vorgaben der Ausschreibung eingehalten habe und ihre Bewertung plausibel sei. Dies sei gegenständlich jedenfalls der Fall.

Zentrales Element des Verhandlungsverfahrens zur Vergabe von Generalplanerleistungen sei die Beurteilung der Entwürfe durch eine unabhängige Bewertungskommission.

Die Ermittlung des Bestbieters sei in einer klaren und nachvollziehbaren Weise erfolgt und die Bewertung sei dementsprechend protokolliert worden. Diese Vorgehensweise sei nach herrschender Rechtsprechung auch ausreichend

In diesem Zusammenhang sei zudem festzuhalten, dass in der bestandsfesten Ausschreibungsunterlage ausdrücklich festgelegt sei (Pkt 4 der Einlage 2.1 Einladung zur Angebotsabgabe und Angebotsbestimmungen), dass die Bewertungskommission ihre Bewertung als Kollegium in gemeinsamer Diskussion vornehme und diese gesamthafte Bewertung kurz zusammenfassend verbal (schlagwortartige Angabe der wesentlichen Gründe) begründet werde. Bieter, die ein Angebot abgeben, seien sich daher bewusst und würden sich auch damit ausdrücklich einverstanden erklären, dass die Zuschlagskriterien zum Teil subjektive Komponenten enthalten würden und dass dadurch ein entsprechender Ermessensspielraum bei der Bewertung durch die Bewertungskommission bestehe.

Weiter sei bestandsfest festgelegt worden, dass die vorangegangene Diskussion nicht protokolliert werde.

Die Bewertung der Angebote sei in mehreren Schritten erfolgt:

Es seien in der ersten Stufe des Verfahrens sieben Teilnahmeanträge abgegeben worden, die allesamt in die zweite Stufe zugelassen worden seien. Alle sieben Büros hätten auch ein Angebot in der zweiten Stufe abgegeben. Sämtliche Projekte seien mit einer Tarnnummer von 1001 bis 1007 versehen und so weiter anonymisiert worden. Die Honorarprozentsätze seien seitens der Verfahrensbetreuung in die Bewertungsmatrix eingepflegt worden.

So sei zunächst ein Informationsrundgang durch die Verfahrensbetreuung mit anschließender Diskussionsrunde erfolgt, in der die einzelnen Projekte vorgestellt worden seien – beginnend beim Projekt 1001 und endend mit Projekt 1007. In einem zweiten Besprechungsrundgang seien sodann alle Projekte nochmals in Bezug auf die Inhalte unter Pkt.4.1. der Einlage 2.1. Zuschlagskriterium „Planungs- Realisierungskonzept" diskutiert worden, wobei auf die einzelnen Bewertungskriterien eingegangen worden sei. Dies alles für die Bewertungskommission in anonymisierter Form. Im Anschluss daran sei die Begründung der Bewertung der nach wie vor anonymisierten Projekte vorgenommen worden. Erst am nächsten Tag sei die Bewertung der Präsentationen und damit einhergehend die Aufhebung der Anonymität erfolgt.

Die Bewertung sei dabei nach dem „Schulnotensystem“ erfolgt, wobei die Präsentationen welche mit „Sehr Gut“ von der Kommission bewertet worden seien, die volle Punkteanzahl erhalten hätten, jene mit „Gut“ die mit einem Fünftel geringere Punkteanzahl, usw.

Das Zuschlagsschema hätte detaillierte und klare Festlegungen zu den einzelnen Zuschlagskriterien und zum Vorgang der Bewertung enthalten. Dieses sei bestandsfest und von keinem Bieter beanstandet worden.

Die Antragstellerin versuche den Eindruck zu erwecken, dass in einigen (nicht in allen) Punkten die Bewertung willkürlich erfolgt sei. Dies sei schlichtweg falsch; die Kommission habe fach- und sachgerecht bewertet:

 Beim Bewertungskriterium „Erfüllung des Raum- und Funktionsprogramms sowie der Projektbeschreibung“ sei im Protokoll folgendes festgehalten worden: „Prinzipiell wurde das RuF-Programm erfüllt. Da sämtliche Unterkünfte im Bestand untergebracht werden, verlagert etliches Bauvolumen in den Umbaubereich. Dies wird im Vergleich zu den anderen Lösungsvorschlägen kritisch diskutiert. Die Projektbeschreibung geht auf viele Aspekte des Projekts ein. Daher kann die Kommission im Angebotsvergleich ein Gut und somit 4 Punkte vergeben.“. Das Bauvolumen im Umbaubereich (=Eingriff in den Bestand und nicht etwaige Zubauten) und der damit verbundene Aufwand zur Unterbringung des Raum- und Funktionsprogramms unterscheide sich bei der Antragstellerin u.a. deutlich von jenem der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, was zu einer kritischen Diskussion hinsichtlich des Lösungsvorschlages der Antragstellerin für die Unterkünfte geführt habe. In diesem Punkt sei von der Kommission einstimmig die Note „Gut“ mit vier Punkten vergeben worden.

 Beim Bewertungskriterium „Erfüllung der bau- und raumakustischen Vorgaben“ hätte die Antragstellerin in den Projektunterlagen eine Baffellösung im Bereich der Seminarräume vorgeschlagen und habe diese auch nicht zur Wahl gestellt. Im Protokoll sei daher korrekt festgehalten worden, dass diese Baffel bei tatsächlich so dichter Anordnung den Raum deutlich einschränken würden. Der Umstand, dass die Antragstellerin für andere Räume etwas anderes angeboten habe, ändere daran nichts. Hinsichtlich der Lösung der bauakustischen Problemstellungen bei der Raumschießanlage (hohe Schallbelastung und Schallübertragung aufgrund des Schießbetriebes) haben von der Kommission für die Bewertung nur die vom Bieter eingereichten anonymisierten Plan- und Textdokumente herangezogen werden können. Aus diesen würden keine konkreten Lösungsvorschläge zur bauakustischen Trennung hervorgehen.

 Die Antragstellerin habe beim Kriterium „Qualität des Farb – und Materialkonzeptes“ versucht das Farbkonzept losgelöst von einem Materialkonzept darzustellen. Vielmehr handle es sich hier um eine Einheit, die bewertet und von der Kommission als in sich stimmig beurteilt worden sei. Wenn man im Protokoll von einer „Robustheit“ spreche, dann dies deshalb, da hier auf die Wortwahl der Antragstellerin in ihrer eigenen Projektbeschreibung Bezug genommen worden sei.

 Beim Bewertungskriterium „funktionale und gestalterische Einbindung in den öffentlichen Raum“ habe die Antragstellerin nur Teile des Protokolls wiedergegeben und ziehe daraus ihre eigenen Schlüsse. Dass das auskragende Dach im Bereich der Torwache von der Kommission in seiner Notwendigkeit hinterfragt worden sei, habe die Antragstellerin in ihren Ausführungen nicht erwähnt. Die Kommission habe daher die Note „Gut" und eben nicht „Sehr gut“ vergeben.

 Die Kommission habe das Kriterium „Verträglichkeit mit den Vorgaben des Denkmal– und Ensembleschutzes“ mit „Gut“ bewertet. Die dargestellte knappe Zaunführung sei in die Bewertung eingeflossen. Die von der Antragstellerin vorgebrachte leichte Abänderungsmöglichkeit hätte auf diese Bewertung keinen Einfluss gehabt.

 Die Antragstellerin vermische beim Bewertungskriterium „Funktionalität von Teillösungen“ die Anforderung, dass dem Raum– und Funktionsprogramm entsprochen werden müsse, mit dem Erfüllungsgrad. Dass die eingereichten Projekte dem Raum und Funktionsprogramm zu entsprechen hätten, sei Voraussetzung! Die Bewertung in diesem Kriterium richte sich aber an die funktionale Umsetzung. Hier sei das Projekt der Antragstellerin eben nur mit drei Punkten bewertet worden. Dies auch im Hinblick auf die sonstigen, im Protokoll festgehaltenen Punkte (Schulungsraum, Beobachtung der Einsatztaktik etc..).

 

 Auch beim Bewertungskriterium „Logik der internen Erschließung“ hätte sich gezeigt, dass es bessere Lösungsansätze gegeben habe, weshalb nur 3 von 5 Punkten vergeben worden wären.

 Das Kriterium „Schlüssigkeit der haustechnischen Gesamtlösung“ verlange zur technischen Gebäudeausrüstung die „Anordnung von Zentralen und Versorgungswegen“. Eben diese Versorgungswege hätten damit bei umfassender Bearbeitung dieses Kriteriums beschrieben werden müssen.

 Beim Kriterium „Erfüllung der raumklimatischen Komforterwartungen der Nutzer“ seien bei beiden Projekten Gründe für die „Gut“ Bewertung in der verbalen Begründung genannt worden. Bei der Antragstellerin sei im Protokoll die Entlüftung der Unterkunftsräume über Feuchtesensor / Zeitschaltung angeführt worden.

 Beim Kriterium „Plausibilität der Baukostenschätzung des Bieters“ sei in der Zusammenführung der verbalen Bewertungen der falsche Absatz eingetragen worden, dies sei der Antragstellerin in ihrem Aufklärungsersuchen vom 22.07.2024 mit Beantwortung vom 24.07.2024 bereits mitgeteilt worden. Eine negative Auswirkung auf die Anzahl der Punkte, oder gar eine mögliche Umreihung resultiere aus diesem Fehler in der Protokollbeilage nicht.

 

 Die „Gut“ Bewertung des Kriteriums „Ressourcenschonung als Teil des Gesamtkonzeptes" stelle keine Negativbewertung dar. Spezielle Ausführungen des Bieters zu diesem Kriterium, z.B. zur Ressourcenschonung bei der Errichtung seien nicht eingereicht worden. Außerdem sei kein anderes Angebot mit „Sehr gut“ bewertet worden.

 

 Beim Kriterium „Erhaltung oder Schaffung von Grünflächen" habe die Antragstellerin angemerkt, dass im Protokoll die „nicht weitere Behandlung der Außenflächen kritisch angemerkt“ worden sei. Dazu führe die Auftraggeberin klarstellend aus, dass in den eingereichten Projektunterlagen die Ausführung von Grünflächen vage zu erkennen sei. Wesentlich für die Bewertung nach diesem Kriterium sei die Ausführung im Protokoll, wonach durch den etwas größeren „Fußabdruck" (= verbaute Fläche) der Gesamtanlage per se weniger Grünflächen geschaffen oder erhalten werde.

 Wie in der verbalen Begründung bereits ausgeführt worden sei, habe die Antragstellerin beim Kriterium „Bewertung der Präsentation“ nicht alle Fragen zur vollsten Zufriedenheit der Kommission beantwortet. So sei laut Protokoll auf die Frage nach einer Klimatisierung das Gebäudes lediglich auf die Auftraggeberin verwiesen worden, „eine Kühlung wäre aber über Fußboden zumindest möglich“. Die Beantwortung durch den Architekten habe neben den vagen Ausführungen auch Differenzen zur Projektbeschreibung gezeigt, die jedenfalls eine Kühlung über Fußboden und über die Lüftungsanlagen vorgesehen hätte. Auch sei eine Vermittlung der Kompetenzen des gesamten Teams, aufgrund der von der Antragstellerin gewählten Vorgehensweise (Architekt XXXX habe alle Fragen alleine beantwortet) nicht möglich gewesen, dies obwohl das gesamte Team zur Präsentation erschienen sei. So habe die Ausschreibung auch unter Pkt.4.2. in der Einlage 2.1. „Einladung zur Angebotsabgabe und Angebotsbestimmungen" vorgesehen, dass die Präsentation sowie die Beantwortung der Fragen der Bewertungskommission durch all jene Personen erfolgen müsse, die im Falle einer Zuschlagserteilung die Projektleistungen verantwortlich gegenüber dem Auftraggeber erbringen würden.

Die Ausführungen der Antragstellerin seien sohin allesamt unzutreffend. Die Anträge der Antragstellerin seien somit zurück-, in eventu abzuweisen.

10. Am 23.08.2024 nahm die präsumtive Zuschlagsempfängerin zur Stellungnahme der Auftraggeberin vom 06.08.2024 Stellung und führte zusammengefasst aus, dass sie sich den Ausführungen der Auftraggeberin vollinhaltlich anschließe und im Folgenden bloß ergänzende Ausführungen zu den einzelnen Punkten machen werde:

 „Erfüllung des Raum- und Funktionsprogramms sowie der Projektbeschreibung“:

Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin sei die bessere Bewertung ihres Projektes sehr wohl nachvollziehbar, da im Neubau nur sehr marginale Abweichungen vom Raum- und Funktionsprogramm vorgesehen worden seien. Sie habe eine vergleichsweise sehr effiziente Planung mit minimalem Eingriff im Bestandsgebäude präsentiert. Da im Hinblick auf die Gesamtpunktzahl und die Relevanz des Aspekts fünf Punkte nur einen sehr geringen Anteil ausmachen würden, sei eine weitere Differenzierung schwierig und die Note „Sehr gut“ gerechtfertigt und nachvollziehbar.

 „Erfüllung der bau- und raumakustischen Vorgaben“:

Die Situierung der RSA im zweiten Untergeschoss und einer kompletten baulichen Trennung vom BZS sei ein wesentlicher Punkt im Entwurf gewesen. Laut den von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zugezogenen Experten für Schießstättenplanung sei eine komplette bauliche Trennung ein absolutes Muss bei der Konzeption eines solchen Neubaus.

 „Verträglichkeit mit den Vorgaben des Denkmal- und Ensembleschutzes“:

Im Gegensatz zur Antragstellerin habe die präsumtive Zuschlagsempfängerin sehr viel Wert auf das Ensemble zwischen Bestandsgebäude, denkmalgeschützter Kapelle und dem Neubau des BZS gelegt. Wesentliche Punkte seien hierbei sowohl ein ausreichender Abstand zu dem Gebäude, als auch die Perimeter Führung gewesen. Aber auch die Wahl der Fassaden (Holz zur Bewirkung einer Einfügung in die Natur und Verglasungsteile und umlaufende Balkone um Transparenz und Leichtigkeit zu erzeugen) seien mitbedacht worden, um das Projekt wohltuend neben der Kapelle zu platzieren. Eine Verbesserung des Planungsprojektes sei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht eingeräumt worden.

 „Funktionalität von Teillösungen“:

Die Planungs- und Realisierungskonzeption würde nicht nur das Einhalten des Raum- und Funktionsprogramms beinhalten. Ebenso würden die Verkehrsflächen sowie das räumliche Gefüge im Ermessen der TeilnehmerInnen liegen und seien entsprechend beurteilt worden. Der Überbegriff der Bewertungskategorie C heiße entsprechend auch „Nutzbarkeit des Raumangebots“. Die Bewertung der Bewertungskommission sei daher zutreffend. Im Gegensatz zum Planungsprojekt der Antragstellerin stelle das Projekt der präsumtiven Zuschlagempfängerin eine sehr solide Basis für die Weiterentwicklung dar – selbst, wenn im Bereich der RSA noch gewisse Detaillösungen zu klären gewesen wären, welche eine tiefere Planungsschärfe und Abstimmung mit dem Nutzer benötigen würden. Mit dem Wissensstand der Auslobung habe die präsumtive Zuschlagsempfängerin jedoch den Punkt „Funktionalität von Teillösungen“ gut gelöst. Sicherheitsaspekte, wie Zugangsregelungen seien mit technischen Lösungen zu klären. Diese seien jedoch nicht in der Konzeptphase des Verhandlungsverfahrens darstellbar. In der verbalen Begründung der Punktevergabe sei zudem betont worden, dass die funktionale Betrachtung und Diskussion ein hohes Verständnis für die funktionalen Abläufe der mitbeteiligten Partei zeigen würden. Im Vergleich zum Planungsprojekt der Antragstellerin sei daher eine bessere Bewertung des Projektes der mitbeteiligten Partei nachvollziehbar.

 „Schlüssigkeit der haustechnischen Gesamtlösung“:

In ihrer Stellungnahme vom 06.08.2024 habe die Auftraggeberin festgelegt, dass das Kriterium zur technischen Gebäudeausrüstung die „Anordnung von Zentralen und Versorgungswegen“ verlangen würde und eben diese Versorgungswege von der Antragstellerin zu beschreiben oder darzustellen gewesen wären. Im Gegensatz dazu habe die mitbeteiligte Partei die Anordnung der haustechnischen Zentralen und deren Versorgungswege berücksichtigt. Das Zitat der Antragstellerin in diesem Punkt sei auch unvollständig, da ein wesentlicher Teil der Beurteilung: „Einige Steigzonen sind eingetragen“ der sich auf die Leitungswege bezieht, nicht enthalten sei. Es sei daher nachvollziehbar, dass das Projekt der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sechs Punkte erhalten habe.

 „Erfüllung der raumklimatischen Komforterwartungen der Nutzer“:

Das Zitat der Antragstellerin sei unvollständig und im Wortlaut verändert: Mit Blick auf die raumklimatischen Komforterwartungen kann festgehalten werden, dass entsprechend der HAT - Schemata das Grundprinzip erkennbar ist, jedoch keine detaillierte Aussage über die tatsächlich geplanten Ausführungen, der einzelnen Bereiche, getroffen werden kann.

Diese Feststellung sei auf Grund des fehlenden Vergleichs der Planungskonzepte nur eine Mutmaßung. Die Kommission komme jedoch im direkten Vergleich mit den anderen Angeboten zu der Bewertung von vier Punkten.

Die Aussage der Antragstellerin, dass in der Bewertung des Angebots der Antragstellerin keine erkennbaren negativen Feststellungen zum Projekt getroffen worden wären, sei jedenfalls falsch, wie sich aus Punkt 7.13.1 des Nachprüfungsantrags ergebe, wo es heiße: „Hier wird angemerkt, dass die Unterkunftszimmer, Osttrakt lediglich mit mechanischen Abluftanlagen mit Feuchtemesser ausgestattet werden, die erforderliche Ersatzluft (Zuluft) unkontrolliert über Fassadenelemente nachtströmt, energetisch ist die schlechter als ein komplettes Zuluft- / Abluft-System“.

Aus diesen Erwägungen sei ersichtlich, dass die unterschiedliche Bewertung der Projekte der Antragstellerin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sehr wohl nachvollziehbar sei.

11. Am 23.08.2024 replizierte die Antragstellerin auf die Stellungnahmen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vom 02.08.2024 sowie auf die der Auftraggeberin vom 07.08.2024.

Der Stellungnahme der präsumtiven Zuschlagsempfängerin entgegnete sie dabei, dass zwischen ihr und der Auftraggeberin keine Verhandlungsgespräche geführt worden wären, sie hätte auch nie einen Kündigungsverzicht ausgesprochen. Die Antragstellerin sei davon ausgegangen, dass mit niemandem Verhandlungsgespräche geführt worden wären, sollte Gegenteiliges der Fall sein, sei dies als gravierende Ungleichbehandlung zu qualifizieren.

Im gegenständlichen Fall habe die Auftraggeberin unstrittig nach dem Letztangebot eine individuelle Angebotsänderung „ausgelotet“. Es widerspreche der Denklogik, dass diese Änderungswünsche ohne die Absicht einer Umsetzung und daher bloß interessenshalber hinterfragt worden wären und auch nicht in die Bewertung der „Präsentation und Fragenbeantwortung“ eingeflossen seien.

Zusätzlich gelte: Wenn im Zuschlagskriterium „Präsentation und Fragenbeantwortung“ beispielsweise auf die Frage einer Veränderung des Vordaches ausgeführt werde: „Ja, das kann so verändert werden wie es gewünscht ist“ sei daraus, ohne jegliche Zweifel abzuleiten, dass ein ausdrücklicher Wunsch nach einer Änderung seitens der Auftraggeberin geäußert worden sei und die besprochene Änderung seitens der präsumtiven Zuschlagsemfängerin zugesagt worden sei.

Ebenso sei hervorzuheben, dass sich die Auftraggeberin erst zum Zeitpunkt der Präsentation und Fragenbeantwortung zB mehr Privatheit für die Büros der Lehrenden gewünscht und daher eine Angebotsänderung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin gefordert habe. Diese Vorgabe sei allerdings in den Ausschreibungsbestimmungen gar nicht erwähnt worden. Die Antragstellerin hätte eine solche Vorgabe jedoch im eigenen Angebot berücksichtigen und somit eine bessere Beurteilung lukrieren können. Tatsächlich sei aber nur die präsumtive Zuschlagsempfängerin hiermit konfrontiert worden. Die Letztangebote seien nicht mehr vergleichbar, wenn die Auftraggeberin bereits vor Auftragserteilung etwaige Angebotsänderungen ausloten würde. Die geschilderte Herangehensweise bei der Beurteilung des Zuschlagskriteriums „Präsentation und Fragenbeantwortung“ stelle demnach eine Verletzung des Gleichbehandlungs- und Transparenzgebotes dar. Hätte die Auftraggeberin diese Präferenzen bereits in den Ausschreibungsbestimmungen erwähnt, hätte die Antragstellerin diese Wünsche im eigenen Angebot ebenfalls realisiert.

Der Hinweis darauf, dass sich die Auftraggeberin vertraglich zugesichert habe, Änderungswünsche in der Planung und Bauausführung verlangen zu dürfen, sei während des Vergabeverfahrens ohne Bedeutung. Es handle sich schließlich um eine zivilrechtliche Bestimmung, welche erst durch die Zuschlagserteilung zwischen den Vertragsparteien Gültigkeit erlangen würde. Auch ein Hinweis auf die Bestimmung des § 365 BVergG würde damit ins Leere gehen, weil damit nur Sachverhalte nach Auftragserteilung („Änderungen von Verträgen während ihrer Laufzeit“) erfasst werden würden. Im Stadium vor Auftragsvergabe sei unter anderem ein fairer Wettbewerb zu gewährleisten. Das Ausloten von möglichen Angebotsänderungen nach dem Ende der Angebotsfrist und auf Anraten von Vertretern der Auftraggeberin widerspreche jedoch einem fairen Wettbewerb.

Die Behauptung, die Angebotsbewertung sei zum Zeitpunkt der Präsentation und Fragenbeantwortung bereits abgeschlossen gewesen, sei unrichtig. Schließlich seien 60 Bewertungspunkte für die Präsentation und Fragenbeantwortung vergeben worden. Der Vorsprung zur Antragstellerin betrage lediglich 11,38 Punkte. Wäre die Präsentation der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit einem „Gut“ anstatt mit einem „Sehr gut“ bewertet worden, hätte diese anstatt 60 Punkten nur 48 Punkte erhalten. Diese Differenz von 12 Punkten sei ausreichend, um einen Bietersturz zu Gunsten der Antragstellerin herbeizuführen, weswegen der gegenständliche Antrag überhaupt in Erwägung gezogen worden sei.

Die Zuschlagsentscheidung sei unzureichend verbal begründet worden. Die Ausführungen: „schlüssig“ bzw „prinzipiell schlüssig“, würden trotz der Bezugnahme auf die Bewertungsaspekte jeglicher inhaltlichen, fachlich begründeten und damit überprüfbaren Aussage entbehren. In welcher Hinsicht die ausschreibungsgegenständlichen Bewertungsaspekte mehr oder weniger überzeugen konnten, sei nicht ansatzweise ersichtlich. Welche Teilbereiche die Antragstellerin nicht zur völligen Zufriedenheit der Antragstellerin abdecken habe können, bleibe im Dunkeln. Entgegen dem Ansinnen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin könne dies nicht mit dem Ermessensspielraum einer Kommission begründet werden und gleiche dies einer unüberprüfbaren, willkürlichen Entscheidung.

In einem völlig gleichgelagerten Fall habe das hier angerufene Gericht zu Recht unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rsp erkannt, dass diese Art der Begründung den Ermessenspielraum einer Bewertungskommission überstiegen habe, BVwG 25.07.2023, W139 2266672-2 mit Verweis auf VwGH 15.10.2021, Ra 2018/04/0097.

Auf die Stellungnahme der Auftraggeberin vom 07.07.2024 replizierte die Antragstellerin im Wesentlichen Folgendes:

Die Auftraggeberin habe ausgeführt, dass die Bewertungskommission völlig zu Recht die Zaunführung im Angebot der Antragstellerin nachteilig bewertet habe, ohne mit der Antragstellerin Verbesserungsvorschläge erörtert zu haben. Letzteres wäre eben nicht zulässig gewesen. Diese Erklärung verwundere, da mit der mitbeteiligten Partei eine nicht im Angebot enthaltene erdgeschossige Verbindung und der Austausch ganzer Geschosse erörtert worden sei. Verschiebe man konkret ganze Geschosse und füge nicht vorhandene Verbindungen von Gebäuden im Erdgeschoss hinzu, handle es sich nicht mehr um das Angebot des Bieters. Der Einwand, es sei bloß hypothetisch gewesen, würde wenig überzeugen.

Hinsichtlich der Bewertung „Logik der internen Erschließung“ habe die Aufraggeberin die Bewertung mit drei anstatt fünf Punkten nunmehr damit begründet, dass Mitbewerber eben bessere Lösungsansätze geliefert hätten. Insofern sei in diesem Kriterium eine vergleichende Bewertung mit anderen Angeboten bzw eine Reihung der Lösungsansätze vorgenommen worden. Dass nur die beste Lösung die Höchstpunkte erzielen könne und die übrigen Lösungsansätze nachgereiht werden, ergebe sich nicht aus den Ausschreibungsbestimmungen. Die hier behauptete vergleichende Bewertung stehe zudem im Widerspruch zu den Ausführungen der Auftraggeberin im Kriterium „Ressourcenschonung als Teil des Gesamtkonzeptes“, weil dort niemand ein „Sehr gut“ erhalt habe. Daraus könne man auf eine nicht einheitliche Bewertung und ein willkürliches Wechseln der Bewertungsmethodik der Bewertungskommission schließen, dies stehe im Widerspruch zum Transparenzgrundsatz.

Das gewählte Schulnotensystem als Bewertungsmaßstab sei mit der behaupteten vergleichenden Bewertung nicht in Einklang zu bringen. Schulnoten würden schließlich nicht in Relation zum besten Ergebnis verteilt werden.

Die Auftraggeberin habe die Bewertung „Erfüllung der raumklimatischen Komforterwartungen der Nutzer“ um die Begründung, es sei beim Konzept der Antragstellerin „zu unkontrollierten Nachströmungen über die Außenfassade“ gekommen, ergänzt. Dieser Erklärung finde sich nicht in der Begründung der Zuschlagsentscheidung oder in der Angebotsbewertung. Die Antragstellerin sei darüber bislang in Unkenntnis gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Bewertung des Angebots der Antragstellerin nicht auf dieser nachgereichten Begründung beruhe.

Die ergänzende Begründung der Bewertung des Kriteriums „Präsentation und Fragenbeantwortung“ überrasche die Antragstellerin. Das Angebot der Antragstellerin sehe unbestritten eine Kühlung über den Fußboden und die Lüftungsanlage vor. Auf die Frage der Bewertungskommission: „Wird das Gebäude klimatisiert?“ sei seitens der Antragstellerin ausgeführt worden, dass über alle Fußbodenheizungen zumindest eine Kühlung möglich sei. In diesem Zusammenhang sei es seltsam, weshalb die Auftraggeberin den verwendeten Konjunktiv als zu vage erachtet habe, wenn bei den Antworten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin der Konjunktiv gerade als besonders wichtig erachtet worden sei.

Ebenso verwunderlich sei die Begründung einer schlechteren Bewertung, weil ausschließlich Architekt XXXX auf die Fragen der Bewertungskommission geantwortet hätte. Nach Ansicht der Auftraggeberin hätte man deswegen die Kompetenz des Teams nicht erfassen können. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn sie keine Fragen an die anwesenden Teammitglieder gestellt und sodann moniert habe, man hätte das Team nicht beurteilen können. Es könne Architekt XXXX als Geschäftsführer der Antragstellerin nicht angelastet werden, dass er das Projekt präsentiert und die Fragen beantwortet habe. Vielmehr müsse daraus der Schluss gezogen werden, dass er sich im Vorfeld mit seinem Team aus Fachplanern umfassend auf den Termin vorbereitet habe. Hätte er im Zuge der Präsentation Aussagen getroffen, die fachlich nachzuschärfen gewesen wären, hätten die anwesenden Fachplaner eingegriffen. Dies sei aufgrund der guten Teamvorbereitung allerdings gerade nicht erforderlich gewesen.

Die Antragstellerin beantragte hierfür die Einvernahme des Vorsitzenden der Bewertungskommission, Architekt XXXX

12. Am 09.09.2024 replizierte die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin auf die Ausführungen der Antragstellerin in ihrer Replik vom 23.08.2024 und brachte dabei vor, dass sie entgegen der Behauptung der Antragstellerin keine Verhandlungsgespräche mit der Auftraggeberin geführt habe und daher der Vorwurf der Ungleichbehandlung ins Leere gehen würde.

In Pkt I.1.2 bis Pkt I.1.3 der Replik sei die Antragstellerin in der unrichtigen Ansicht verharrt, dass die Erörterung, ob Änderungen möglich seien, mit einer Angebotsänderung gleichzusetzen sei. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe zu keinem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens die Absicht gehabt, nach Angebotsabgabe ihr Angebot zu ändern und habe dies auch im Rahmen der Präsentation nicht zum Ausdruck gebracht. Eine spontane Änderungszusage wäre bereits aus fachlichen bzw technischen Gesichtspunkten während der Präsentation nicht möglich gewesen.

Weiters spreche die in Pkt I.1.4 der Replik monierte Frage zur „Privatheit für die Büros der Lehrenden“ nicht gegen das in der Ausschreibung festgelegte Zuschlagssystem und auch nicht gegen die vergaberechtlichen Grundsätze. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Frage samt deren Beantwortung im Rahmen der Bewertung im Zuschlagskriterium „Präsentation und Fragenbeantwortung“ vergaberechtswidrig „verwertet“ worden wäre.

Im Zusammenhang mit den Ausführungen der Antragstellerin in Pkt I.1.5 der Replik sei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin selbstverständlich bewusst gewesen, dass Vertragsänderungen den Vertragsabschluss und damit die Beendigung des Vergabeverfahrens voraussetzen würden. Dem stehe nicht entgegen, dass vor Vertragsabschluss unverbindlich potentielle Änderungen in der Planung und Bauausführung erörtert werden. Die vergaberechtlichen Vorgaben gemäß § 365 BVergG 2018 seien in diesem Zusammenhang gänzlich irrelevant.

In Pkt I.1.6 der Replik habe die Antragstellerin der präsumtiven Zuschlagsempfängerin „Worte in den Mund“ gelegt, welche keine Grundlage im Vorbringen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin haben. Von Seiten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei – dem tatsächlichen Sachverhalt entsprechend – vorgebracht worden, dass die Bewertung der schriftlichen Planungs-/Realisierungskonzepte im Zuschlagskriterium „Planungs-/Realisie-rungskonzept“ am 25.06.2024 abgeschlossen worden sei und danach die Bewertung der Präsentation im Zuschlagskriterium „Präsentation und Fragenbeantwortung“ am 26.06.2024 erfolgt sei. Wenn die Antragstellerin daraus ableite, die präsumtive Zuschlagsempfängerin behaupte die Angebotsbewertung (dh die Bewertung in allen Zuschlagskriterien) sei zum Zeitpunkt der Präsentation und Fragenbeantwortung abgeschlossen gewesen, sei dies nicht nur schlicht falsch, sondern auch im hohen Maße unseriös.

In Pkt I.2 der Replik habe die Antragstellerin im Wesentlichen ihr bereits im Nachprüfungsantrag erstattetes Vorbringen wiederholt, weshalb auf das dazu bereits in Pkt 2.2 der begründeten Einwendungen erstattete Vorbringen verwiesen werde. Die Antragstellerin habe mit ihrer nur auszugsweisen Wiedergabe der verbalen Begründung der Punktevergabe im Zuschlagskriterium „Präsentation und Fragenbeantwortung“ verkannt, dass es sich bei den zitierten Passagen nur um das Resümee der Kommission zur Präsentation und Fragenbeantwortung handle und dieses Resümee selbstverständlich in Zusammenschau mit den Protokollierungen zur Präsentation und zur Fragenbeantwortung zu lesen sei. Aus dieser Zusammenschau habe sich in der Folge schlüssig und nachvollziehbar die letztlich getroffene Noten- und Punktevergabe im Zuschlagskriterium „Präsentation und Fragenbeantwortung“ ergeben.

13. Ebenfalls am 09.09.2024 nahm auch die Auftraggeberin zur Replik der Antragstellerin vom 23.08.2024 Stellung und brachte dabei vor, die Auftraggeberin hätte zu keinem Zeitpunkt auf Änderungswünsche der präsumtiven Zuschlagsempfängerin hingewirkt. Die Antragstellerin habe Fragestellungen mit Änderungswünschen verwechselt.

Im Rahmen der Präsentation seien auch der Antragstellerin Fragen, wie „Die Lichthöfe sind ein attraktives Element, allerdings zerteilen diese auch die inneren Flächen. Kann man hier theoretisch auch nur zwei Lichthöfe machen?“ gestellt worden, worauf die Antragstellerin geantwortet habe: „Ja, das wird sicher möglich sein“. Ginge man nun von der Auffassung der Antragstellerin aus, würde dies ebenfalls eine Aufforderung zur Änderung darstellen. Die Bewertungskommission habe bewusst auf das jeweilige Projekt Bezug genommen, habe dabei jedoch keine Änderungswünsche geäußert oder gar darüber verhandelt.

Hinsichtlich des Punktes „Logik der internen Erschließung“ würde die Antragstellerin haltlos und in falscher Weise eine „vergleichende Bewertung“ durch die Bewertungskommission konstruieren. Die Bewertung sei lediglich auf Basis des Schulnotensystems erfolgt. Es seien lediglich die Schulnoten verglichen worden, weshalb auch in einzelnen Punkten niemand die Note „Sehr gut“ erhalten habe. Fakt sei, dass das Projekt der Antragstellerin nicht vollumfänglich überzeugt habe, dies sei auch so im Protokoll festgehalten worden. Daher seien 3 statt 5 Punkte vergeben worden.

Hinsichtlich des Kriteriums „Erfüllung der raumklimatischen Komforterwartungen der Nutzer“ versuche die Antragstellerin eine „nachgereichte Begründung“ zu konstruieren. Dies sei schlichtweg falsch. Im Protokoll, welches die Antragstellerin auch erhalten habe, sei klar und deutlich protokolliert worden, dass die erforderliche Ersatzluft unkontrolliert über Fassadenelemente nachströme.

Beim Kriterium „Bewertung der Präsentation“ habe eine Alleinpräsentation und alleinige Fragebeantwortung durch Architekt XXXX nicht den bestandsfesten Ausschreibungsbedingungen entsprochen. Abgesehen davon, sei die Präsentation in Fachlichkeit und Kompetenz prinzipiell schlüssig gewesen, nicht aber in allen Teilbereichen zur völligen Zufriedenheit der Kommission, weshalb die Bewertung bloß mit „Gut“ ausgefallen sei.

Außerdem sei richtigzustellen, dass nicht wie von der Antragstellerin behauptet, Architekt XXXX der Vorsitzende der Bewertungskommission gewesen sei, sondern Architekt XXXX . Architekt XXXX sei bloß stellvertretender Vorsitzender gewesen.

14. Am 12.09.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Sie nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:

Von der VR wurde eingangs die Besetzung der Bewertungskommission an den beiden Bewertungstagen, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, dargelegt. Ing. XXXX , Mitglied der Bewertungskommission in der Funktion als Projektmanager für Abwicklungsfragen, erläuterte den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Kommissionsmitglieder.

Zum Zeitpunkt der Bewertung der Zuschlagskriterien A bis F führte die Vertreterin der Auftraggeberin (AGV) aus, dass die Begründungen, welche während der Sitzung formuliert worden seien, im Anschluss an den ersten Tag protokolliert worden seien. Bezüglich der Antragstellerin sei irrtümlich in der Beilage zum Kriterium E „Plausibilität der Baukostenschätzung“ eine falsche Begründung angeführt worden, welche in der Folge über Ersuchen der Antragstellerin richtiggestellt worden sei (Ing. XXXX ). Die verbale Begründung sei je eingereichtem Projekt als Beilage dem Protokoll angeschlossen worden. Es sei vom Verfahrensbetreuer eine Bewertungsmatrix dahingehend erstellt worden, ob und wie der Nachweis auf der Grundlage des Konzeptes vorliege (AGV). Dies habe auf der Grundlage einer Beschreibung oder der Planunterlagen bewertet werden können. Es seien die Konzepte der Antragstellerin sowie der präsumtiven Zuschlagsempfängerin grundsätzlich in allen Kriterien auf der Grundlage der Konzepte und Planunterlagen bewertbar gewesen, bis auf die Kriterien, bei denen mangels Ausführungen, keine Punkte erzielt werden haben können. Die Bewertungsmatrix sei den Kommissionsmitgliedern ohne Bewertungspunkte zur Kenntnis gebracht worden. Was die Vorgehensweise bei der Prüfung und Bewertung der Angebote in Bezug auf das Zuschlagskriterium „Planungs- und Realisierungskonzept“ betreffe, seien alle sieben Projekte im Kommissionsraum ausgehängt gewesen. Der Vorprüfbericht habe Kennzahlen zu Kubaturen und Flächen, einen Auszug aus der Projektbeschreibung, eine Übersicht, mit welchen Unterlagen die jeweilige Erfüllung der Kriterien nachgewiesen worden sei, sowie eine Angabe des abgegebenen Honorars und die Vorprüfung der Haustechnik enthalten. Der Verfahrensbetreuer habe diese Vorprüfung kurz mündlich zum jeweiligen Projekt erläutert und den Vorprüfbericht an alle Kommissionsmitglieder übergeben. Sodann sei das Prozedere der Bewertung erläutert worden, wonach am ersten Tag die Kriterien A bis F unter Wahrung der Anonymität zu beurteilen gewesen seien. Am zweiten Tag sei die Anonymität aufgehoben worden und es seien sodann die Präsentationen erfolgt (Ing. XXXX ). Es sei nach einem Schulnotensystem bewertet worden, der Vergleich ergebe sich im Nachhinein durch Gegenüberstellung der Noten, was aber nicht bedeute, dass die gesamte Bewertung vergleichend erfolgt sei. Beim Zuschlagskriterium „Präsentation“ habe die Kommission allerdings fälschlich für die Note „Gut“ 50 anstelle von 48 Punkten, einem Fünftel von 60, vergeben. Die fälschliche Gleichsetzung der Note „Gut“ mit „Befriedigend“ in der Ausschreibung wurde bei der Bewertung entsprechend korrigiert. Es habe diesbezüglich keine Anfragen der Bieter gegeben (AGV). Die Bewertung sei durchgängig einstimmig erfolgt, auch im Falle einer kontroversen Diskussion (Ing. XXXX ). Zur Bewertung der „Präsentation/Fragenbeantwortung“ und den hier zu stellenden „Fragen im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsgegenstand bzw der Präsentation“ führte die AGV aus, es habe keinen vorgefertigten Fragenkatalog gegeben, sondern man habe Fragen, die sich im Zuge der Präsentation und bezogen auf das konkrete Projekt stellen würden, vor Augen gehabt. Aus diesem Grund sei auch in der Ausschreibung festgelegt worden, dass alle, die an dem Projekt seitens der Architekten mitwirken und die für das Projekt verantwortlich zeigen, bei der Präsentation dabei sein sollten. Es sei dabei nicht angedacht gewesen, hierdurch in die Bewertung, welche am Vortag betreffend die Konzepte getroffen worden sei, einzugreifen. Die Bewertung der Konzepte sei auch nach der Bewertung der „Präsentation und Fragebeantwortung“ tatsächlich nicht abgeändert worden. Selbst wenn die Antragstellerin im Kriterium „Plausibilität der Baukostenschätzung“ die vollen 10 Punkte erhalten hätte, wäre die Reihung unverändert, da sie im Zuschlagskriterium „Präsentation/Fragenbeantwortung“ 48 anstelle von 50 Punkte erhalten hätte.

Krankheitsbedingt konnte der geladene Zeuge Univ.-Prof. Architekt DI XXXX zum Verhandlungstermin nicht erscheinen. Stattdessen wurde daher Ing. XXXX (im Folgenden: Zeuge), ebenfalls ein Mitglied der Bewertungskommission in der Funktion eines Projektmanagers für Abwicklungsfragen, einvernommen.

Befragt zum Thema eines Angebotsvergleichs bei der Bewertung der einzelnen Kriterien gab der Zeuge an, dass es zu Beginn der Jurierung die Sichtung aller eingereichten Angebote oder Konzepte gegeben habe, bei der man jeweils verschiedene mit den Kriterien zusammenhängende Aspekte besprochen bzw diskutiert habe, wie beispielsweise Städtebau, Architektur, Funktionalitäten oder Haustechnik. Es seien nicht nur die stimmberechtigten Kommissionsmitglieder anwesend gewesen, sondern insgesamt 14 bis 16 Personen in beratender Funktion, Vertreter des Denkmalamtes sowie der Raumplanung. Es habe zu jedem Projekt Diskussionen gegeben. Dabei habe es bei jedem Kriterium unterschiedliche Diskussionsbeteiligte gegeben. Bei architektonischen Kriterien, wie zum Beispiel mit Bezug auf den Städtebau, hätten die Diskussion und die Erläuterung eher die Architekten federführend geführt, bei funktionalen und organisatorischen Themen eher die Nutzer. Beim Kriterium der Verträglichkeit mit dem Denkmalschutz sei natürlich die Haltung des Vertreters des Denkmalamtes wesentlich gewesen. Zu den einzelnen Kriterien habe es einen Vorschlag zur Benotung von den fachlich kompetentesten Kommissionsmitgliedern gegeben, wobei zuerst der Inhalt diskutiert worden und dann die Benotung unter Abgleichen mit den Mitschriften vorgenommen worden sei. Am ersten Tag sei bis zum Kriterium F bewertet worden. Wenn man sieben Projekte kenne, erfolge die Benotung zwar für das jeweilige Projekt, dies aber natürlich in Kenntnis der übrigen Projekte. Die Mitschriften sowie der Vorprüfbericht seien dann für die verbale Begründung herangezogen worden, welche am ersten Bewertungstag, am 25.06.2024, erfolgt sei.

Zum Kriterium „Wirtschaftlichkeit/Plausibilität“ der Kosten habe man die Ausführungen im Vorprüfbericht teilweise übernommen. Der Zeuge vermute hier bezüglich des Übertragungsfehlers, dass man den Text für die Kostenschätzung überschrieben habe, weil der Text für die Kostenschätzung gänzlich fehle und der Text von der Haustechnik an dieser Stelle eingefügt worden sei. Der Text zur Haustechnik stamme teilweise aus der Vorprüfung. Der Text betreffend das Subsubkriterium „Plausibilität der Baukostenschätzung“ sei infolge der Beantwortung der Anfrage der Antragstellerin am 25.07.2024 nachgereicht worden.

Als Beispiel für eine kontroverse Diskussion führte der Zeuge den Aspekt „Sichtbeziehungen“ an. Die Architekten würden Sichtbeziehungen attraktiv finden, die Nutzer hingegen als störend, da die Schüler die Übungsszenarien beobachten könnten, die sie später bei Prüfungen selbst absolvieren müssten. Dieses Kriterium habe man sodann diskutiert. In der Benotung habe man sich dann darauf verständigt, welcher Aspekt den Ausschlag geben würde; in diesem Beispiel darauf, dass der Funktionalität der Vorrang gegeben werde. Dies sei sodann bei der Jurierung in der Textierung eingebracht worden. Bei der verbalen Begründung sei nicht die gesamte Diskussion protokolliert worden, sondern bloß die wesentlichen Punkte.

Zur Bewertung des Zuschlagskriteriums „Präsentation und Fragenbeantwortung“ befragt gab der Zeuge zusammengefasst an, dass in der verbalen Begründung durch die Kommission, welche der Antragstellerin übermittelt worden sei, ausgeführt worden sei, dass „alle Teilbereiche“ betreffend die präsumtive Zuschlagsempfängerin bzw „nicht alle Teilbereiche“ betreffend die Antragstellerin zur vollen Zufriedenheit abgedeckt worden seien. Die Unzufriedenheit der Kommission hinsichtlich der Fragebeantwortung der Antragstellerin nach den Innenhöfen, sei daran gelegen, dass bloß auf das Raumprogramm verwiesen worden wäre. Auch bei Nachfrage hinsichtlich der Technikflächen hätte die Antragstellerin lediglich auf die eigenen Pläne verwiesen. Außerdem sei das Problem des Alleinpräsentierens durch den Architekten aufgekommen.

Auf die Frage nach der Bewertung der „Präsentation und Fragebeantwortung“ der präsumtiven Zuschlagsempfängerin gab der Zeuge an, es sei ein „Sehr gut“ verliehen worden, da die Präsentation sehr schlüssig und detailliert gewesen sei. Es sei auf schwierig zu lösende Bauaufgaben detailliert eingegangen worden. Das Konzept sei durch unterschiedliche Personen präsentiert worden, welche die Kompetenz des Teams gut vermittelt hätten. Der Hinweis darauf, dass es keinen Zugang von der Tiefgarage zum roten Bereich geben sollte, habe bloß dazu gedient, der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zu sagen, dass dieser (dort) nicht notwendig sei. Dies habe die Präsentation jedoch nicht verschlechtert. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe sich diesbezüglich nicht verweigert.

Befragt zur Benotung der Kriterien „Erfüllung des Raum- und Funktionsprogramms“ sowie der „Projektbeschreibung“ der Antragstellerin führte der Zeuge aus, dass der Eingriff der Antragstellerin in den Bestand weitreichend sei, es seien sehr viele Umbauten im Bestand von ihr vorgesehen worden. Es sei kritisch gesehen worden, dass etliches Bauvolumen in den Bestand verlagert worden sei.

Hinsichtlich der Bewertung der „Plausibilität der Baukostenschätzung“ der Antragstellerin habe der Verfahrensbetreuer kommuniziert, dass er die Kennwerte als Gegenprüfung herangezogen habe und zu einem relativ günstigen Wert bei der Antragstellerin gekommen sei, allerdings hätten dabei die Umbaukosten gefehlt.

Zum Nachweis dafür, dass die Kosten sämtlicher Räume, auch jener des Bestandes, in die Kostenschätzung mit eingeflossen seien, legte die Antragstellerin die Kostenschätzung, welche sie auch mit dem Angebot abgegeben hat, zur Einsicht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Aufgrund der vorgelegten Stellungnahmen sowie der Bezug nehmenden Beilagen, der Unterlagen des Vergabeverfahrens sowie des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung, insbesondere auch der Aussagen des Zeugen Ing. XXXX , wird folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:

Die Auftraggeberin ARE Austrian Real Estate GmbH (ARE), vertreten durch die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (BIG), schrieb im Dezember 2023 unter der Bezeichnung „6067 Absam, Walderstraße 26, Bildungs- und Ein-satztrainingszentrum - Sanierung und Erweiterung – Generalplanerleistungen“, einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestbieterprinzip aus (Dokumenten-ID: 169232-00; CPV-Code 71240000). Gegenstand des Vergabeverfahrens sind Generalplanerleistungen, nämlich dahingehend auf dem Grundstück 2097/2 und 2106/11 der KG 81001 Absam das Bildungszentrum der Sicherheitsakademie (BZS der SIAK) zu erweitern und dort auch ein neues Einsatztrainingszentrum (ETZ) für die Sicherheitskräfte im Land Tirol zu errichten.

Die Ausschreibung blieb unangefochten. Sowohl die Antragstellerin als auch die präsumtive Zuschlagsempfängerin wurden zur Erstangebotsabgabe aufgefordert. Beide sowie fünf weitere Bieter legten fristgerecht bis zum 27.05.2024 ein Erstangebot. Es wurden keine Angebote ausgeschieden.

Die Ausschreibung lautet auszugsweise folgendermaßen:

Einlage 2.1 EINLADUNG ZUR ANGEBOTSABGABE UND ANGEBOTSBESTIMMUNGEN

„[...]

1 PROJEKTINFORMATION

 

Es wird beabsichtigt, auf dem Grundstück 2097/2 und 2106/11 der KG 81001 Absam das Bildungszentrum der Sicherheitsakademie (BZS der SIAK) zu erweitern und auch ein neues Einsatztrainings-zentrum (ETZ) für die Sicherheitskräfte im Land Tirol dort zu errichten. Auf dem Areal befindet sich das jetzige BZS, das seinerzeit als „Gendarmerieschule“ erbaut und später in BZS „Bildungszentrum der Sicherheitsakademie“ umbenannt wurde.

 

Folgende Punkte sind im Rahmen der Erweiterung des Projekts enthalten:

 eine Erweiterung der bestehenden Ausbildungsflächen für die SIAK samt zusätzlichen Lehrsäle und Unterkünften

 die Unterbringung von vorgegebenen Räumlichkeiten für das Einsatztrainingszentrum ETZ,

 die Errichtung von zwei Raumschießanlagen (RSA) mit 25m bzw. 50m Schussdistanz

 die Beibehaltung eines eingezäunten Sportplatzes (Mehrzweckplatz, Hartplatz)

 die Erweiterung der bestehenden Parkplätze auf 303 PKW, überwiegend in einer Garage oder Parkdeck wobei etliche Fahrzeuge eine Überhöhe (2,50m – 2,80m) aufweisen.

 eine Sanierung der Gebäudehülle und der Oberflächen in den Bestandsgebäuden

 eine Änderung des Heizsystems

 

Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, dass sich am Gelände eine kleine denkmalgeschützte Kirche im Eigentum der ARE befindet und das Gelände gemäß Gefahrenzonenverordnung als gelbe Zone Wildbach gewidmet ist! Darüber hinaus verläuft unmittelbar an der Südgrenze eine Hochspannungsleitung der TINETZ entlang.

 

[...]

 

Um die notwendigen Neubauflächen unterzubringen, wurden in der Studie Teile der bestehenden Bebauung abgebrochen. Generell gilt, dass ein geringerer Abbruch entsprechend ressourcenschonend ist, ein Gesamtabbruch des gesamten Gebäudekomplexes wird überdies ausgeschlossen. Aufstockungen auf Bestandsbauteile sind aufgrund der geotechnischen Vorprüfung statisch nicht möglich.

 

Essenzieller Bestandteil der Aufgabenstellung ist die Umsetzung des RuF-Programms des BMI (vom 23.06.2023), welche raumweisen Anforderungen an das ETZ und das BZS/SIAK enthält und funktional und gestalterisch hervorragend umzusetzen ist.

 

[...]

 

Wesentlich für eine hochwertige Lösung ist die Schaffung von (teils gesondert erschließbaren) Nutzungszonen wie Verwaltung, Verpflegung, Unterkünften, Lehrsälen und Einsatztraining (Innen- und Außenbereiche), die wiederum möglichst gut untereinander angebunden sind.

 

[...]

 

2.4 Ablauf der zweiten Verfahrensstufe

 

Falls das Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich abgewickelt wird:

 

Mit der Übermittlung/Bereitstellung der Ausschreibungsunterlagen wird die zweite Verfahrensstufe eingeleitet. Diese wird wie folgt abgewickelt:

 

 Auf Grundlage der Ausschreibungsunterlagen haben die Bieter ein Erstangebot zu legen.

 Nach Öffnung der Erstangebote werden diese auf das Vorliegen von Ausscheidensgründen geprüft.

 Hierauf wird den Bietern, die ein nicht auszuscheidendes Angebot gelegt haben, die Möglichkeit für ein Verhandlungsgespräch gegeben. Den Verhandlungsgegenstand bilden dabei ausschließlich das Leistungsbild und die Rahmenbedingungen der Leistungserbringung. Den Bietern steht es frei, auf eine Teilnahme an einem Verhandlungsgespräch zu verzichten.

 Nach Abwicklung der Verhandlungsgespräche werden allfällige Änderungen in den Ausschreibungsunterlagen für alle Bieter bekanntgegeben und diese zur Legung eines Letztangebots (endgültiges Angebot) binnen kurzer Frist aufgefordert. Eine Überarbeitung der (anonymen) Ausarbeitungen des Bestandteils 1 der Angebote (gemäß Pkt. 3.2) ist – sofern nicht ausdrücklich Anderweitiges bekannt gegeben wird – nicht vorgesehen!

 Auf Grundlage der Letztangebote wird der präsumtive Zuschlagsempfänger unter den nicht auszuscheidenden Bietern anhand der Zuschlagskriterien ermittelt und im Rahmen der Zuschlags-entscheidung bekannt gegeben. Die Bewertung der Ausarbeitungen des Bestandteils 1 der Angebote (gemäß Pkt. 3.2) durch die Bewertungskommission im Rahmen der Angebotsbewertung erfolgt unter Wahrung der Anonymität gegenüber der Bewertungskommission. Die Präsentationen erfolgen somit erst nach Abschluss der kommissionellen Bewertungen dieser Ausarbeitungen.

 Nach Ablauf der Stillhaltefrist wird der Zuschlag erteilt.

[...]

Der Auftraggeber behält sich vor, von dem skizzierten Verfahrensablauf bei Vorliegen sachlicher Gründe abzugehen. Dies erfolgt jedenfalls nach rechtzeitiger Vorankündigung und unter Wahrung der Bietergleichbehandlung.

 

Unabhängig von der Einordnung des Vergabeverfahrens im Ober- bzw. Unterschwellenbereich werden folgende Mindestanforderungen festgelegt, die im Zuge allfälliger Verhandlungsgespräche nicht abgeändert werden können:

-

Dessen ungeachtet haben Angebote sämtliche Vorgaben und Anforderungen der Ausschreibungsunterlage (somit nicht nur die oben beschriebenen Mindestanforderungen) einzuhalten, soweit nichts Anderes geregelt ist.

 

[...]

 

2.6 Termine

 

[...]

 Allfällige Verhandlungsgespräche voraussichtlich: ..............................KW 24/2024

 Legung adaptierter Letztangebote voraussichtlich: .............................20.06.2024

 

[...]

 

3.2 Formale Bedingungen

 

Da die architektonischen und technischen Konzepte von der Bewertungskommission im Rahmen der Angebotsbewertung unter Wahrung der Anonymität bewertet werden, hat sich das Angebot aus folgenden 2 Bestandteilen zusammen zu setzen, wobei der Bestandteil 1 dergestalt auszuarbeiten ist, dass kein Hinweis auf den Bieter enthalten ist:

 Bestandteil 1: Anonyme Ausarbeitungen (gem. Vorgaben in Pkt. 4.4)

 Bestandteil 2: Angebotsschreiben (Einlage 2.2); zutreffendenfalls: Antrag auf Genehmigung von Subunternehmern (Einlage 2.3); zutreffendenfalls: Arbeitsgemeinschaftserklärung (Einlage 2.4); Verzeichnis aller eingereichten Unterlagen (gegliedert nach Bestandteilen).

 

Durch den vorgegebenen Abgabemodus wird das Ziel verfolgt, für die Bewertung der architektonischen und technischen Ausarbeitungen/ Konzepte (Unterlagen des Bestandteils 1) gegenüber der Bewertungskommission die Anonymität zu wahren.

 

[...]

 

4 ZUSCHLAGSKRITERIEN; BEWERTUNGSKOMMISSION

 

Der Zuschlag wird dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt. Die Bewertung der eingereichten Angebote erfolgt kommissionell.

 

Bieter, die ein Angebot abgeben, sind sich bewusst und erklären sich auch damit ausdrücklich einverstanden, dass die Zuschlagskriterien zum Teil subjektive Komponenten enthalten und dass dadurch ein entsprechender Ermessensspielraum bei der Bewertung durch die Bewertungskommission besteht.

 

Die Bewertungskommission setzt sich aus 6 sach- und fachkundigen Mitgliedern zusammen. Die Beratungen der Bewertungskommission sind geheim: vorbehaltlich bestehender zwingender gesetzlicher Verpflichtungen sind alle Mitglieder der Bewertungskommission, sowie alle mit der Durchführung des Verfahrens befassten Personen zur strikten Geheimhaltung bis zur Zuschlagsentscheidung verpflichtet.

 

Die Bewertungskommission wird ihre Bewertung auf Grund der Fach- und Sachkenntnisse ihrer Mitglieder durchführen und ein Protokoll hierüber verfassen. Nicht protokolliert wird die vorangegangene Diskussion.

 

Mitglieder der Bewertungskommission:

 

 Arch. DI XXXX (Vorsitzender) Vertretung: Arch. DI XXXX von der Ausloberin nominiert

 Arch. DI XXXX (Stellvertretender Vorsitzender) Vertretung: wird noch bekannt gegeben von der Ausloberin nominiert

 Mag. (FH) XXXX (Schriftführerin) Vertretung: DI (FH) XXXX (Austrian Real Estate / ARE)

 Ing. XXXX Vertretung: Ing. XXXX (Bundesimmobiliengesellschaft mbH / BIG)

 XXXX Vertretung: XXXX Obmann Bauausschuss (Gemeinde XXXX )

 LPD T Mag. XXXX Vertretung: LPD T Stv Mag. XXXX (Landespolizeidirektion Tirol)

 

Berater der Bewertungskommission:

 Oberst XXXX (Verteter ETZ)

 Oberst XXXX (Vertreter BZS)

 MR XXXX (Bundesministerium für Inneres)

 Ing. XXXX (Vertreter der Gemeinde)

 DI XXXX (Raumplaner der Gemeinde XXXX )

 GF DI (FH) XXXX Haustechnische Beratung)

 DI Mag. XXXX (Bundesdenkmalamt)

 

Der Auftraggeber behält sich eine Änderung in der Zusammensetzung der Bewertungskommission aus sachlichen Gründen vor.

 

Vorgehen der Bewertungskommission bei der Angebotsbewertung:

 

Die Bewertungskommission nimmt ihre Bewertung als Kollegium in gemeinsamer Diskussion vor, wobei primär ein einstimmiges Bewertungsergebnis angestrebt wird. Sofern bei einem (Sub-)Kriterium ein einstimmiges Ergebnis nicht erzielt werden kann, nimmt jedes Kommissionsmitglied für sich subjektiv-autonom die Bewertung nach dem dafür vorgesehenen Punkte-/Bewertungssystem vor. Die Bewertungskommission hat dann die sich aufgrund der von den einzelnen Kommissionsmitgliedern vorgenommenen (Einzel-)Bewertungen ermittelten Punkte zu addieren und daraus das arithmetische Mittel zu bilden (kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet). Dieses Ergebnis bildet dann die Punktezahl, die im betreffenden (Sub-)Kriterium zu vergeben ist.

 

Eine gesamthafte Bewertung durch die Bewertungskommission als Kollegium wird kurz zusammenfassend verbal begründet (schlagwortartige Angabe der wesentlichen Gründe) und mitsamt der jeweils erzielten Punkteanzahl im Protokoll festgehalten. Sofern – im Fall mangelnder Einstimmigkeit – die vorgesehene subjektiv-autonome Punktevergabe durch die Mitglieder der Bewertungskommission zum Tragen kommt, wird diese im Protokoll ebenfalls festgehalten.

 

Für die Bewertung der Angebote kommen die nachfolgenden Zuschlagskriterien zur Anwendung:

 

4.1 Zuschlagskriterium PLANUNGS-/REALISIERUNGSKONZEPT

 

Die Bieter haben mit ihrem Angebot architektonische und technische Konzepte (Planungs-/Realisierungskonzepte) gemäß den in dieser Ausschreibungsunterlage enthaltenen Angaben und Vorgaben (anonymisiert) auszuarbeiten (Bestandteil 1 gem. Pkt. 3.2), die von der Bewertungskommission anhand der im Folgenden näher definierten Kriterien unter Wahrung der Anonymität bewertet werden.

Die maximal erreichbare Punkteanzahl für das Planungs-/Realisierungskonzept beträgt: ...... 115 Punkte.

Diese gliedert sich wie folgt auf in (Subkriterien):

A. Tragfähigkeit des Gesamtkonzeptes max. erreichbare Punkte

■ Erfüllung des Raum- und Funktionsprogramms sowie der Projektbeschreibung…................................................................................................................... 0-5 Punkte

■ Potenzial zur Umsetzbarkeit des Entwurfes in Etappen bei laufendem Betrieb unter Berücksichtigung des knappen Terminrahmens .............................................................................................................. 0-5 Punkte

■ Erfüllung der bau- und raumakustischen Vorgaben ................................................................... 0-5 Punkte

 

Gesamt: ................................................................................................................................. 0-15 Punkte

B. Schlüssigkeit des architektonischen Entwurfs

■ architektonische Ansätze zur innenräumlichen Gestaltung ....................................................... 0-5 Punkte

■ Attraktivität der Bezüge zum Außenraum ................................................................................... 0-5 Punkte

■ Qualität des Farb- und Materialkonzeptes ................................................................................... 0-5 Punkte

■ Signifikanz des Entwurfs für das Erscheinungsbild ....................................................................... 0-5 Punkte

■ Substanz des Beitrags zur zeitgenössischen Architektur .............................................................. 0-5 Punkte

■ Verträglichkeit mit den Vorgaben des Denkmal- und Ensembleschutzes….................................. 0-5 Punkte

■ funktionale und gestalterische Einbindung in den öffentlichen Raum ......................................... 0-5 Punkte

Gesamt: .................................................................................................................................... 0-35 Punkte

C. Nutzbarkeit des Raumangebots

■ Funktionalität der Gesamtlösung .................................................................................................... 0-5 Punkte

■ Funktionalität von Teillösungen ...................................................................................................... 0-5 Punkte

■ Plausibilität der Zuordnung der Funktionsbereiche ........................................................................ 0-5 Punkte

■ Logik der internen Erschließung ..................................................................................................... 0-5 Punkte

Gesamt: .................................................................................................................................... . 0-20 Punkte

D. Technische Gebäudeausrüstung

■ Schlüssigkeit der haustechnischen Gesamtlösung (in Hinblick auf die Anordnung von Zentralen und Versorgungswegen) .......................................................................................................................... 0-10 Punkte

■ Erfüllung der raumklimatischen Komforterwartungen der Nutzer unter besonderer Berücksichtigung der Lüftung ………………………………………………………………………………………..................................................... 0-5 Punkte

Gesamt: ...................................................................................................................................... 0-15 Punkte

E. Wirtschaftlichkeit

■ Plausibilität der Baukostenschätzung des Bieters (gem. ÖNORM B 1801-1) ................................. 0-10 Punkte

■ Wirtschaftlichkeit in Betrieb und bei der Erhaltung ........................................................................ 0-5 Punkte

Gesamt: ................................................................................................................................... 0-15 Punkte

F. Zukunftsfähigkeit

■ Ressourcenschonung als Teil des Gesamtkonzepts ..................................................................... 0-10 Punkte

■ Erhaltung oder Schaffung von Grünflächen ................................................................................. 0-5 Punkte

Gesamt: .................................................................................................................................... 0-15 Punkte

Punkteschema:

Die Bewertung erfolgt nach dem „Schulnotensystem“. Wenn die Bewertungskommission eine Kriterium als „Sehr Gut“ bewertet, erhält die volle Punkteanzahl. Jenes Kriterium die mit „Gut“ bewertet wird, wird mit einem zwei fünftel geringerer Anzahl bepunktet. Jenes Kriterium die mit „Befriedigend“ bewertet wird, wird mit eine zwei-fünftel geringerer Anzahl bepunktet. Jenes Kriterium die mit „Genügend“ bewertet wird, wird mit eine drei-fünftel geringerer Anzahl bepunktet. Jene Kriterien die von der Kommission als „Nicht Genügend“ bewertet wird bzw. nicht erkennbar ist erhält keine Punkte.

 

4.2 Zuschlagskriterium PRÄSENTATION und FRAGENBEANTWORTUNG

 

Die maximal erreichbare Punkteanzahl für die Präsentation beträgt: ........................... 60 Punkte.

 

Alle Bieter haben ihre architektonischen und technischen Ausarbeitungen/ Konzepte der Bewertungs-kommission auch zu präsentieren. Neben der Qualität dieser Präsentation fließt auch die Qualität der Beantwortung von Fragen, die die Bewertungskommission im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsgegenstand bzw. der Präsentation im Rahmen eines Fachgesprächs stellt, in die Bewertung ein, wobei auf folgende Aspekte geachtet wird (keine Subkriterien):

 

 Vermittlung der Kompetenz des Bieters / Teams

 Vermittlung des angebotenen Lösungskonzeptes

 

Die Präsentation sowie die Beantwortung der Fragen der Bewertungskommission müssen durch all jene Personen erfolgen, die im Falle einer Zuschlagserteilung die Projektleistungen verantwortlich gegenüber dem Auftraggeber erbringen. Die Präsentation soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Je nach Darstellung des Projektes erfolgen im Anschluss oder während der Darstellung die Fragen der Bewertungskommission. Für die Beantwortung dieser Fragen stehen ebenfalls max. 20 Minuten zur Verfügung.

 

Punkteschema:

Die Bewertung erfolgt nach dem „Schulnotensystem“ wobei die Präsentation welche „Sehr Gut“ von der Kommision bewertet wird, erhält die volle Punkteanzahl. Jene die mit „Gut“ bewertet wird mit einem fünftel geringerer Anzahl. Usw. Jene Präsentation die von der Kommission als „Nicht Genügend“ bewertet wird, bzw. erhält keine Punkte.

 

4.3 Zuschlagskriterium HONORARANBOT

 

Die maximal erreichbare Punkteanzahl (Pmax) für das Honorarangebot beträgt .......... 60 Punkte

 

Die Nennung des Honorarangebots (H) erfolgt im Angebotsschreiben (Einlage 2.2). Der Bieter mit der niedrigsten angebotenen Honorarsumme (Hmin) erhält Pmax Punkte. Die Punktean-zahl (P) der übrigen Bieter errechnet sich nach folgender Formel:

Punkte = Hmin * Pmax / H

H ....................................... Honorarangebot des zu bewertenden Bieters

Hmin .................................. niedrigstes angebotenes Honorar

Punkte ............................... zu vergebende Punkteanzahl für das Zuschlagskriterium Honorar-angebot

Pmax .................................... maximal erreichbare Punkteanzahl

Die ermittelten Punkte werden auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet.

 

[...]

 

4.4 Ausarbeitungen (kein eigenes Zuschlagskriterium)

Die Ausarbeitungen der angebotsgegenständlichen architektonischen und technischen Konzepte haben folgende Darstellungen und Inhalte aufzuweisen:

 

 Grundrisse aller Geschoße ........................................... M. 1:200

 

In den Grundrissen sind die Zonen gem. Raum- und Funktionsprogramm farbig zu kennzeichnen: ähnlich den Farben des RuF-Programms (im RGB-Farbcode)

BZS: ................................................................................... (R/G/B)

Leitung: ......................................................................... hellblau (210/235/255)

Unterkünfte: ..................................................................hellbeige (255/230/210)

Journaldienst: ................................................................hellgrün (235/255/210)

Lehrsäle: ....................................................................... hellviolette (245/225/255)

Team Einsatztraining .................................................... hellgelb (255/255/205)

Küche und Kantine ........................................................ hellgrau (225/225/225)

ETZ:

Foyer: ............................................................................ blau [175/235/255)

Knallschleuse ................................................................ orange (255/190/050)

Einsatztrainer: ............................................................... grau (210/210/210)

Einsatztaktik, Einsatztechnik ......................................... grün (190/215/145) RSA-25, RSA-50 ........................................................... rosa (225/165/155)

[...]

 Projektbeschreibung (inkl. Farb- und Materialkonzept) auf max. 5 A4-Seiten

 Haustechnikkonzept

 Grobkostenschätzung nach ÖNORM B 1801-1 und Darstellung der Einhaltung des Kostenrahmens

 Schätzung der jährlichen Betriebs- und Wartungskosten

 Ausgefüllte Raumprogrammtabelle

 

[...]“

Der Bestandteil 1 umfasst die anonyme Ausarbeitung des Planungs- und Realisierungskonzeptes. Sämtliche Projekte wurden mit Tarnnummern versehen. Das Projekt der Antragstellerin trägt die Tarnnummer 1002, das Projekt der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin die Tarnnummer 1003. Seitens des Vorprüfungsteams wurde vorab ein Vorprüfbericht erstellt. Dieser beinhaltet, in anonymisierter Form, je Angebot eine Abbildung des Modells, den Lageplan mit Anmerkungen der Verfahrensbetreuung, Auszüge aus der Projektbeschreibung im Allgemeinen und zu den Themen Konstruktion, Materialien, Grünraum, Kapelle Nachhaltigkeit – Ökologische, ökonomische, soziokulturelle und funktionale Qualitäten im Speziellen, eine Darstellung zur Erfüllung des Raum- und Funktionsprogramms, Angaben zum Umfang des jeweils geplanten Abbruchs, Umbaus und Neubaus, eine Darstellung, mit welchen Angebotsunterlagen sich eine Aussage zu den Subkriterien im Zuschlagskriterium „Planungs-/Realisierungskonzept“ treffen lässt, eine Reihung nach dem Honorarangebot sowie ein Bewertungsbericht zur Haustechnik. Der Vorprüfbericht umfasst weiters einen Baukostenvergleich, einen Betriebskostenvergleich, einen Bewertungsbericht Haustechnik sowie einen betreffenden Vorschlag für die Bewertung und Kubaturberechnungen.

Am 25.06.2024 wurde die Bewertung des Zuschlagskriteriums „Planungs-/Realisierungskonzept“ durch eine sechsköpfige Kommission bestehend aus Arch. DI XXXX in der Funktion des Vorsitzenden (BIG Architekturbeirat), Univ.Prof. Arch. DI XXXX (ARE), Mag. (FH) XXXX (ARE), Ing. XXXX (BIG), Bgm XXXX (Gemeinde XXXX ) sowie LPD T Mag. XXXX (BMI) vorgenommen. Der Vorsitzwechsel erfolgte über Ersuchen von Univ.Prof. Arch. DI XXXX , welcher den Vorsitz nach den Vorgaben der Ausschreibung hätte führen sollen. Die Bewertung sämtlicher Kriterien erfolgte einstimmig. Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Sach- und Fachkenntnisse der Kommissionsmitglieder wurden manche Aspekte kontrovers diskutiert.

Im Vorfeld der Bewertung wurde der Vorprüfbericht den Kommissionsmitgliedern durch das Vorprüfungsteam erläutert und den Kommissionsmitgliedern sodann überlassen. In einer Bewertungsmatrix waren vorab die Honorarprozentsätze durch die Verfahrensbetreuung eingetragen worden. Sodann wurden den Kommissionsmitgliedern alle Projekte anhand der präsentierten Pläne, Modelle und Projektbeschreibungen durch den Verfahrensbetreuer vorgestellt. Im Sitzungsprotokoll wird hierzu Folgendes auszugsweise festgehalten, dass „[...] hier neben der Funktionsverteilung auch auf die Konstruktion, sowie auf das Materialkonzept eingegangen wird. Bereits jetzt erfolgt eine Zusammenfassung der Projekte durch die fachlichen Vertreter in der Bewertungskommission. Dazu werden die Nutzer ebenfalls gebeten die Funktionsabläufe bei jedem Projekt zu erläutern, sodass alle Mitglieder Vorzüge und Schwächen der einzelnen Projekte kennen und verstehen lernen. [...]

Nach der Mittagspause, nachdem alle Projekte erstmalig gesichtet wurden, und so alle Lösungsvorschläge bekannt sind, werden die Projekte nochmals vergleichend besprochen.

Dabei wird auf die einzelnen Bewertungskriterien aus der Auslobung, welche im Vorprüfbericht festgehalten sind, eingegangen.

Diese sind mit ihren jeweiligen Unterpunkten:

o A) Tragfähigkeit des Gesamtkonzeptes,

o B) Schlüssigkeit des architektonischen Entwurfs,

o C) Nutzbarkeit des Raumangebots,

o D) Technische Gebäudeausrüstung,

o E) Wirtschaftlichkeit

o F) und die Zukunftsfähigkeit

Die Präsentation wird erst am folgenden Tag bewertet. Das abgegebene Honorarangebot wurde seitens der Vorprüfung bereits in die Bewertungsmatrix eingegeben. [...]

6. Vergabe der Einzelpunkte in den Bewertungskategorien A-F von 16:25 Uhr bis 17:10 Uhr

Die Mitglieder der Bewertungskommission gehen gemeinsam die einzelnen Punkte aller Projekte, in Reihenfolge der Matrix durch. Auf Vorschlag eines stimmberechtigten Kommissionsmitgliedes werden die Punkte gemeinsam beschlossen und vom Verfahrensbetreuer handschriftlich notiert und anschließend in die digitale Bewertungsmatrix eingegeben. [...]

Dabei werden einige kurze Diskussionen geführt aber schließlich jeweils einstimmig angenommen. [...]

Die Eintragung der Punkte beginnt beim Projekt 1007. Danach ergeben die bisher vergebenen Punkte (ohne die Präsentation) folgendes Punkteergebnis.

7. Prüfung der eingetragenen Bewertung durch die Kommission

Nachdem die Punkte der einzelnen Kriterien in die digitale Liste übertragen und mittels Beamer für alle einsichtig gemacht wurden, haben die stimmberechtigten Mitglieder der Bewertungskommission diese neuerlich kontrolliert. Nun wird dieses Ergebnis am ersten Sitzungstag nochmals bestätigt.

Im Anschluss an den ersten Tag werden die Begründungen, welche während der Sitzung formuliert wurden, protokolliert. [...]“

Die Bewertung des Zuschlagskriteriums „Planungs-/Realisierungskonzept“ erfolgte abschließend am 25.06.2024. Diese Bewertung wurde auch nach der Bewertung des Zuschlagskriteriums „Präsentation und Fragenbeantwortung“ nicht abgeändert. Es wurde die Bewertungsmatrix entsprechend ergänzt. Die Begründung für die Benotung wurde am 25.06.2024 zu Protokoll gegeben. Handschriftliche Aufzeichnungen der Kommissionsmitglieder sind im Vergabeakt nicht enthalten.

Am 26.06.2024 wurde die Bewertung des Zuschlagskriteriums „Präsentation und Fragenbeantwortung“ durch die sechsköpfige Kommission in der gleichen Besetzung wie bereits am Vortag betreffend die Bewertung des Zuschlagskriteriums „Planungs-/Realisierungskonzept“) vorgenommen. Von 8.30 bis 16.15 erfolgte die Präsentation und Fragenbeantwortung durch die Bieter. Im Sitzungsprotokoll wird dazu Folgendes festgehalten: „Die Vorstellung der Projekte wird nur stichwortartig festgehalten. Ebenso die Fragen bzw. deren Beantwortung. Dies werden in der verbalen Begründung der Punktevergabe (siehe Beilage 4.1-4.7) zusammengefasst.“

In der nachfolgenden Diskussion wurden die Präsentationen nach den zwei Aspekten 1.) Vermittlung der Kompetenz des Bieters/Teams und 2.) Vermittlung des angebotenen Lösungskonzeptes untereinander verglichen. Zur anschließenden Beratung der Kommissionsmitglieder in Bezug auf die Vergabe der Punkte wird im Sitzungsprotokoll auszugsweise Folgendes ausgeführt: „Dazu werden alle stimmberechtigten Kommissionmitglieder einzeln befragt welche Punkte sie für die jeweilige Präsentation vergeben würden. Dies wird wie folgt zusammengefasst.

- Alle Kommissionsmitglieder beschreiben die Präsentation des Bieters 1003 XXXX als sachlich und sehr informativ. Sie wurde für den Bieter anhand der Präsentationsunterlage mittels Beamer durch drei der vier anwesenden Personen vorgetragen. Die Bieter und das gesamte Team treten äußerst kompetent auf. Die Vermittlung der präsentierten Lösungsansätze wurde sehr überzeugend vorgetragen. Insgesamt bewertet die Kommission die Präsentation und die Fragebeantwortung als SEHR GUT und vergibt dafür die volle Punktezahl. Die 60 Punkte werden in die Tabelle eingetragen.

- Die Kommissionsmitglieder beschreiben die Präsentation des Bieters 1002 XXXX als sachlich und informativ. Sie wurde für den Bieter von Arch. XXXX anhand der vor der Kommission aufgestellten Präsentationspläne vorgetragen. Die weiteren anwesenden Personen des Bieters sind für etwaige Fragen mitgekommen. Der Bieter wirkt kompetent, weist auf die komplexe Bauaufgabe hin und wechselt je nach Funktionsbeschreibung zum jeweiligen Präsentationsplan. Die Vermittlung der präsentierten Lösungsansätze wurde überzeugend vorgetragen. Doch die eine oder andere Frage konnte nicht zur völligen Zufriedenheit der Kommission beantwortet werden.

Da die Präsentation und die Fragebeantwortung im Vergleich, nicht als SEHR GUT sondern nur als GUT bewertet wurde erhält der Bieter 1002 50 Punkte. Die Punkte in die Bewertungsmatrix eingetragen.

[...]

Im Anschluss an den zweiten Tag werden die Präsentationen und die Fragestellung bzw. deren Antworten, protokolliert und allen Kommissionmitgliedern zur Kenntnis bzw. Rückmeldung übermittelt.

12. Bestätigung des Ergebnisses der Punktevergabe

Nach der Vergabe und dem Eintragen der letzten Punkte in die Bewertungsmatrix wird der Kommission folgendes Ergebnis mitgeteilt und von der Kommission einstimmig bestätigt.

Das Angebot von XXXX mit der Nummer 1003 wurde mit 192,45 Punkten von 235 möglichen Punkten zum bestgereihten Angebot bepunktet.

Das Angebot von XXXX mit der Nummer 1002 wurde mit 181,07 Punkten von 235 möglichen Punkten bestimmt.

[...]

Die Bewertungskommission beschließt die gemeinsam erarbeitete Bewertungsmatrix einmal auszudrucken und von allen stimmberechtigten Mitgliedern unterschreiben zu lassen. Diese Tabelle wird dem Protokoll der Sitzung als Beilage 1 angefügt.

[...]

Beilagen:

Beilage 1: ausgefüllte unterschriebene Bewertungsmatrix

Beilage 2: Anwesenheitsliste erster Bewertungstag

Beilage 3: Anwesenheitsliste zweiter Bewertungstag

Beilage 4.1 – 4.7 Verbale Begründung der einzelnen Bewertungen 1001 – 1007“

Die Beilage 4.2 zum Sitzungsprotokoll betrifft die Antragstellerin und lautet auszugsweise wie folgt:

„A) Tragfähigkeit des Gesamtkonzeptes

5 Erfüllung des Raum- und Funktionsprogramms sowie der Projektbeschreibung

Prinzipiell wurde das RuF-Programm erfüllt. Da sämtliche Unterkünfte im Bestand untergebracht werden, verlagert etliches Bauvolumen in den Umbaubereich. Dies wird im Vergleich zu den anderen Lösungsvorschlägen kritisch diskutiert. Die Projektbeschreibung geht auf viele Aspekte des Projekts ein.

Daher kann die Kommission im Angebotsvergleich ein Gut und somit 4 Punkte vergeben.

[…]

5 Erfüllung der bau- und raumakustischen Vorgaben

Die Raumakustischen Maßnahmen sind beschrieben und im Fassadenschnitt mit einer Baffel-Lösung vorgeschlagen. Sollten diese tatsächlich so dicht wie dargestellt notwendig sein, schränkt dies den Raum deutlich ein. Für die Nutzer bleibt die Fragen zur Lösung der bauakustischen Belange der RSA ungeklärt. Die Lage ist zwar richtig doch ist keine bauakustische Trennung zu erkennen.

Daher vergibt die Kommission im Angebotsvergleich ein Genügend und somit 2 Punkte.

B) Schlüssigkeit des architektonischen Entwurfs

[…]

5 Qualität des Farb- und Materialkonzeptes

Die Materialwahl wird als in sich stimmig betrachtet. Die Robustheit der Erscheinung nach Außen wird von den Fachpreisrichtern kontroversiell diskutiert.

Daher vergibt die Kommission im Angebotsvergleich ein Gut und somit 4 Punkte.

[…]

5 Verträglichkeit mit den Vorgaben des Denkmal- und Ensembleschutzes

Durch den erkennbar großen Abstand der Neubauten zur Denkmal-geschützen Kapelle wird das Projekt seitens des Vertreters des BDA und der Kommission als gut betrachtet. Einzige Einschränkung ist die etwas knappe Zaunführung des abzuschirmenden Perimeters.

Daher vergibt die Kommission im Angebotsvergleich ein Gut und somit 4 Punkte.

5 funktionale und gestalterische Einbindung in den öffentlichen Raum

Die gestalterische Einbindung des Gesamtobjekts mit der abgestuften Silhouette wird zwischen den einzelnen Kommissionsmitgliedern kontrovers diskutiert. Funktional wird die Lösung mit der Torwache an der Einfahrt positiv bewertet. Wie weit das auskragende Dach notwendig ist, bleibt fraglich.

Daher vergibt die Kommission im Angebotsvergleich insgesamt ein Gut für dieses Teilkriterium und somit 4 Punkte.

C) Nutzbarkeit des Raumangebots

[…]

5 Funktionalität von Teillösungen

Neben den auf einem Geschoß befindlichen Hörsälen werden die an den innenliegenden Lichthöfen situierten Teeküchen bzw. Aufenthaltszonen samt den umschließenden reinen Gangflächen als knapp bemessen wahrgenommen. Hier würde ein Außenbezug deutlich großzügigere Beiche ermöglichen. Die Lage bzw. die Schnittstelle zum Bereich der RSA ist noch nicht gelöst und bräuchte eine entsprechende Weiterentwicklung. Wie weit sich diese notwendigen Änderungen ohne negative Auswirkungen auf den Gesamtentwurf machbar sind, wird kontrovers diskutiert. Die Lösung, welche für die Beobachtung der Einsatztaktik vorgeschlagen wurde, funktioniert so eigentlich nicht. Hier ergäbe sich eine unzulässige Vermischung der Nutzer.

Daher vergibt die Kommission im Angebotsvergleich ein Befriedigend und somit 3 Punkte.

[…]

5 Logik der internen Erschließung

Die Logik der internen Erschließung ist grundsätzlich gegeben, doch sind teilweise die Breiten der Erschließungszonen auf das absolute Mindestmaß reduziert. Die mögliche Verbindung zwischen Schulungsraum ETZ und Besprechung über den kalten Luftraum wird als ungünstig empfunden.

Daher vergibt die Kommission im Angebotsvergleich ein Befriedigend und somit 3 Punkte.

D) Technische Gebäudeausrüstung

10 Schlüssigkeit der haustechnischen Gesamtlösung (in Hinblick auf die Anordnung …)

Bezüglich der Anordnung der Zentralen und der Versorgungswege wird festgestellt, dass die in der Planung vorgesehene zweigeschossige Lüftungszentrale (2.UG/1.UG) für die Raumschießanlagen, den Speisesaal und die Küche, aus Sicht des Beraters und der Kommission, recht schmal erscheint.

Die Leitungswege für die Versorgung von den Lüftungsanlagen am Dach, Heizung und Kühlung sind in den Plänen nicht ersichtlich.

Daher vergibt die Kommission im Angebotsvergleich ein Befriedigend und somit 6 Punkte.

5 Erfüllung der raumklimatischen Komforterwartungen der Nutzer

Im Hinblick auf die raumklimatischen Komforterwartungen wird festgestellt, dass sämtliche Räume mittels Einzelraumregelung beheizt bzw. temperiert werden können. Lediglich die Entlüftung der Unterkunftsräume erfolgt je nach Nutzung der zugehörigen Nasseinheit mittels Feuchtesensor bzw. zeitgesteuert.

Daher kann die Kommission im Angebotsvergleich ein Gut und somit 4 Punkte vergeben.

E) Wirtschaftlichkeit

10 Erfüllung der raumklimatischen Komforterwartungen der Nutzer

Be- und Entlüftungsanlagen wurden entsprechend den normativen Vorgaben in Hinblick auf Hygiene, Energieeffizienz, Regelbarkeit und Komfort vorgesehen. Hier wird angemerkt, dass die Unterkunftszimmer, Osttrakt lediglich mit mechanischen Abluftanlagen mit Feuchtesensoren ausgestattet werden, die erforderliche Ersatzluft (Zuluft) unkontrolliert über Fassadenelemente nachströmt, energetisch ist die schlechter als ein komplettes Zuluft- /Abluft-System.

Daher vergibt die Kommission im Angebotsvergleich insgesamt ein Gut und somit 8 Punkte.

[…]

F) Zukunftsfähigkeit

10 Ressourcenschonung als Teil des Gesamtkonzepts

Das Gebäude soll nach den Kriterien des Niedrigst-Energiestandard errichtet werden. Die gute Kompaktheit lässt niedrige Betriebs- und Erhaltungskosten erwarten. So kann die Kommission im Angebotsvergleich ein Gut und somit 8 Punkte vergeben.

5 Erhaltung oder Schaffung von Grünflächen

Die Dachbegrünung wirkt sich nachhaltig günstig aus. Durch den verzögerten Wasserabfluss entlastet sie die Versickerungsanlage. Doch der etwas größere Fußabdruck der Gesamtanlage und die nicht weitere Behandlung der Außenflächen kann die Kommission im Angebotsvergleich ein Gut und somit 4 Punkte vergeben

Bewertung der Präsentation: am 26.06.2024 max. 60 Punkte möglich

1002 von 08:30 - 9:00 Uhr, Fragen der Kommissionsmitglieder bis 9:20 Uhr Seitens der Bieter XXXX waren folgende Personen anwesend: Hr. Arch. DI XXXX | Hr. Arch. DI XXXX | Hr. DI (FH) XXXX | Hr. DI XXXX

Beginn der Präsentation um 08:30 Uhr

Der Vorsitzende begrüßt das Büro:

Zusammenfassung der Präsentation: Hr. Arch XXXX stellt die Mitglieder des Teams, welche zur Präsentation mitgekommen sind, kurz vor und präsentiert allein das Projekt.

Als Einstieg in die Projektbeschreibung nennt er die Situation bei der Begehung. Auffällig war ein respektvolles Grüßen innerhalb des Areals und ein sehr angenehmer Umgang unter den Anwesenden.

Der Bestandsbau weist viele innenliegende Gänge und damit einen „Kasernencharakter“ auf. Für den Entwurf sind Kommunikation und Lichtführung - zwei wesentliche Themen. Die Verkehrsflächen sollen mit Licht versorgt werden. Nach dem Motto so offen wie möglich und so geschlossen wie nötig. Weiters wichtig ist der Grünbestand entlang der Straße und vor/um die Kirche, wobei die Neubauteile einen entsprechenden Abstand einhalten. Mittelteil des Bestandes ist gut adaptierbar, Süd- u. Nordteile wurden jeweils im EG entfernt und mit Neubauteilen ergänzt. Es wurde versucht eine möglichst große Außenfläche zu schaffen, die aber keine Einsichtigkeit von außen und so die Möglichkeit der Introvertiertheit bietet. Es gibt eine Haupteinfahrt die nach den Vorgaben erstellt wurde. Die Vorgaben der Wildbachverbauung mit einer erhöhten Eingangssituation und einer Einfahrt ins Parkdeck entgegen der Strömungsrichtung.

Sportsaal mit Einsatztaktik wird neu in unmittelbarer Nähe zur Außentrainingsfläche gebaut.

Das „Schülerheim“ mit den Zimmern als bisheriges 2-Gang-System ergibt viel Gangflächen. Das neue System mit der zentralen Erschließung schafft bessere Erschließungsflächen. Dadurch wird die Kommunikation vor den Zimmern ermöglicht. Vertikale Erschließung soll beibehalten werden.

Das Foyer, die Anlieferung zum Speisesaal am Kopf des Gebäudes soll auch für Veranstaltungen gut nutzbar sein. Ein neuer Lift für das gesamte Gebäude reicht.

Er geht auf das westlich gelegene Ausbildungsgebäude ein. Dies wird im inneren mit drei Lichthöfe belichtet. Die Leitung des BZS wird ins Zentrum gelegt. Der Journaldienst erhält gute Übersichtlichkeit über alle Bereiche innerhalb des Geländes über die Hauptzufahrt hinaus.

Er beschreibt den Eingang ins ETZ welches über zwei Geschoße – mit im EG leigenden Theorieräumen und den Trainingsräumen im UG. Die Atrien bieten Verbindung über die Geschoße und entsprechende natürliche Belichtung. Der Knotenbereich für die Raumschießanlage wird recht komplex und zu den Wohnräumen durch Verschiedene Bauteile akustisch entkoppelt. Einige Räume sind gemeinsam nutzbar. Es sind alle Wege mit natürlichem Licht versehen. Das Parkdeck mit natürlicher Belüftung versorgt.

Abschließend erläutert Arch. XXXX dass die Abklärung der Leitungsführung mit der TiNetz erfolgt ist, und dankt für die Aufmerksamkeit.

Ende der Präsentation, Beginn der Fragen um 9:00 Uhr

Erste Frage zum Thema Funktionalität. Wenn man als Schüler mit dem Auto kommt, wie schaut der Weg aus?

Antwort des Bieters: Die ankommenden Nutzer sollen bewusst aus der TG kommend, die Gebäudes über den Haupteingang betreten. Daher ist das Parkdeck getrennt vom Haus.

Ist die Glasverbindung zwischen Neubau und Bestand im UG die einzige Verbindung? Bzw. wie sieht die die Verbindung im EG aus?

Antwort: Die Verbindungen sind verglast, müssen aber noch genauer räumlich definiert werden.

Wie sehen die Materialien und die Atmosphäre im Gebäude aus?

Antwort: Einerseits ist das Gelände schwierig, daher sind die Möglichkeiten im Sockelgeschoß prinzipiell in Stahlbeton angedacht. Darüber soll in Holzbau weitergebaut werden. Dadurch ergeben sich weichere Oberflächen im Inneren, welche gut für die Akustik sind. Nach außen soll die Holzfassade gegen das angesprochen Kasernen-Image wirken.

Frage: Es sind 13 Lehrsäle auf einer Ebene - ca. 400 Personen, die gleichzeitig Pause machen. Wie kann sich das die Kommission vorstellen?

Antwort: Die Flächengrößen entsprechen den Vorgaben! Das ist als spezielle Qualität zu verstehen, dass eine Durchmischung der Gruppen ermöglicht wird. Bisher teilen sich die Klassen in den Pausenflächen in einzelne Gruppen auf. Allerdings ist die Fläche durch die Skelettstruktur komplett flexibel. In den Pausen sollen die Schüler immer in belichteten Flächen sein, daher ist der Mittelbereich offener gestaltet.

Die Lichthöfe sind ein attraktives Element, allerdings zerteilen diese auch die innere Fläche. Kann man hier theoretisch auch nur zwei Lichthöfe machen?

Antwort: ja, das wird sicher möglich sein.

Frage zur Haustechnik: Die vermutlich notwendigen Dachaufbauten fehlen in den Plänen, daher die Bitte das Konzept nochmals zu erläutern?

Antwort: Die Lüftungszentrale ist bei der RSA situiert. Hat eine Höhe von 6,50 m. Daher sind die Lüftungsgeräte in den Höhen angeordnet. Für den Küchenbereich gibt es eine Lüftungszentrale am Dach. Sonst ist eine Pelletsheizung vorgesehen.

Frage: Wie ist die Temperaturregelung angedacht? - Wird das Gebäude klimatisiert?

Antwort: Muss die Auftraggeberin sagen, aber über alle FB-Heizungen wäre zumindest eine Kühlung möglich.

Im Innenhof ist das gesamte Geschehen gut beobachtbar, aber dieser wird evtl. im Alltag verwaisen. Wie wird dieser genutzt?

Antwort: Er kann von beiden Seiten genutzt werden. einmal als Trainingsfläche aber auch für die Freizeit. Eine Zufahrt ist möglich, trotzdem ist er nach außen abgeschirmt.

Welcher Teil bleibt im Bestand? Arch XXXX erklärt den Abbruch und den Bestand anhand des Plans nochmals.

Ende der Fragestellung um 09:20 Uhr

Resümee der Kommission zur Präsentation:

Die Präsentation war in Fachlichkeit und Kompetenz prinzipiell schlüssig, konnte aber nicht alle Teilbereiche zur völligen Zufriedenheit der Kommission abdecken.

Daher vergibt die Kommission im Vergleich der Präsentationen ein Gut und somit 50 Punkte.

[...]“

Die Beilage 4.3 zum Sitzungsprotokoll betrifft die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin und lautet auszugsweise wie folgt:

„A) Tragfähigkeit des Gesamtkonzeptes

5 Erfüllung des Raum- und Funktionsprogramms sowie der Projektbeschreibung

Prinzipiell wurde das RuF-Programm erfüllt bzw. in Teilflächen wie in den Allgemeinflächen etwas größer gestaltet. Sämtliche Unterkünfte sind im Bestand und in einen nördlichen Neubauteil untergebracht worden. Der Bestand wird grundsätzlich strukturell möglichst wenig angegriffen. Die Doppelganglösung wird übernommen. Dies wird im Vergleich zu den anderen Lösungsvorschlägen positiv bewertet. Die Projektbeschreibung geht auf viele Aspekte des Projekts ein.

Daher kann die Kommission im Angebotsvergleich ein Sehr Gut und somit 5 Punkte vergeben.

[…]

5 Erfüllung der bau- und raumakustischen Vorgaben

Die raumakustischen Maßnahmen sind im Fassadenschnitt mit einer flächigen Akustikdecken-Lösung vorgeschlagen. Die Lösung der Situierung der RSA wird im 2. Untergeschoß seitens der Nutzer als günstig beurteilt. Daneben befindet sich nur die Tiefgarage und ein Gang des ETZ.

Daher vergibt die Kommission im Angebotsvergleich ein Genügend und somit 2 Punkte.

B) Schlüssigkeit des architektonischen Entwurfs

[…]

5 Qualität des Farb- und Materialkonzeptes

Die Materialwahl wird als in sich sehr stimmig betrachtet. Das Erscheinungsbild nach Außen wird als einer Bildungseinrichtung adäquat wahrgenommen und von den Fachpreisrichtern positiv bewertet.

 

Daher kann die Kommission im Angebotsvergleich ein Sehr Gut und somit 5 Punkte vergeben.

[…]

5 Verträglichkeit mit den Vorgaben des Denkmal- und Ensembleschutzes

Durch den erkennbar großen Abstand der Neubauten zur Denkmal-geschützen Kapelle wird das Projekt seitens des Vertreters des BDA und der Kommission als gut betrachtet. Selbst die zurückweichende Zaunführung des abzuschirmenden Perimeters wird als gute Lösung wahrgenommen.

Daher kann die Kommission im Angebotsvergleich ein Sehr Gut und somit 5 Punkte vergeben.

5 funktionale und gestalterische Einbindung in den öffentlichen Raum

Die gestalterische Einbindung des Gesamtobjekts mit dem „einen“ Bestands- und dem „einen“ Neubaukörper schafft keine beengte Situation wie im anderen Vorgeschlagenen Lösungen. Funktional wird die Lösung mit der Torwache an der Einfahrt positiv bewertet.

Daher vergibt die Kommission im Angebotsvergleich insgesamt ein Sehr Gut und somit 5 Punkte.

C) Nutzbarkeit des Raumangebots

[…]

5 Funktionalität von Teillösungen

Die Trennung der einzelnen Funktionen und Bereiche funktioniert prinzipiell. Hier sind einige Detaillösungen im Bereich der RAS noch zu adaptieren. Eine mögliche Versmischung der Nutzer kann funktional gelöst werden. Andere Teillösungen wie die Teeküchen im BZS oder die Teeküchen im Bereich der Unterkünfte wird durch die Nutzervertreter äußerst positiv bewertet. Die funktionale Betrachtung und Diskussion haben ein hohes Verständnis für die funktionalen Abläufe bei den VerfasserInnen gezeigt.

Daher kann die Kommission im Angebotsvergleich ein Sehr Gut und somit 5 Punkte vergeben.

[…]

5 Logik der internen Erschließung

Die Logik der Erschließung und die gute Trennung der Funktionen wird sehr positiv bewertet. Die Möglichkeit der inneren Verbindung zwischen Schulungsräumen, der Unterkünftsräumen und des ETZ´s zum Speisesaal ist als ideal anzusehen. Ob noch eine geschlossene Verbindung im EG notwendig ist, wird bei der Präsentation hinterfragt werden können.

Daher vergibt die Kommission im Angebotsvergleich insgesamt ein Sehr Gut und somit 5 Punkte.

D) Technische Gebäudeausrüstung

10 Schlüssigkeit der haustechnischen Gesamtlösung (in Hinblick auf die Andordnung…)

Die Anordnung der haustechnischen Zentralen und deren Versorgungswege sind vermutlich nicht für alle im Konzept beschriebenen Anlagen berücksichtigt. Es wurde als Vorzeigeprojekt beschrieben, welche unterschiedlichste Systeme anbietet. Das Haustechnikkonzept ist mit Blick auf die Erzeugung (WP, thermische Solaranlage) und Abgabesystem (FBH, Betonkernaktivierung), der Wärme- und Kälteenergie als sehr aufwändig zu werten, jedoch schlüssig. Da die Positionen der Anlagenteile nicht erkennbar sind, können die erforderlichen Leitungswege nicht klar nachvollzogen werden. Einige Steigzonen sind eingetragen.

Daher vergibt die Kommission im Angebotsvergleich ein Befriedigend und somit 6 Punkte.

5 Erfüllung der raumklimatischen Komforterwartungen der Nutzer

Mit Blick auf die raumklimatischen Komforterwartungen kann festgehalten werden, dass entsprechend der HT-Schemata das Grundprinzip erkennbar ist, jedoch keine detaillierte Aussage über die tatsächlich geplanten Ausführungen, der einzelnen Bereiche, getroffen werden kann.

Daher vergibt die Kommission im Angebotsvergleich ein Gut und somit 4 Punkte.

E) Wirtschaftlichkeit

10 Plausibilität der Baukostenschätzung des (gem. ÖNORM B 1801-1) Bieters

„Das Verhältnis BGF zu NF im Neubau entspricht dem üblichen Faktor von wirtschaftlich geplanten Bildungsbauten. Die von der Auftraggeberin vorgegebenen Kostenkennwerte liegen deutlich unter dem bekannten Bereich von öffentlichen Schulbauten.“ Die Bieter haben eine zusätzliche Rückrechnung der Baukosten vorgelegt. Diese ist auch plausibel.

Die Rechnung des Euro-Potentials ergibt im Vergleich der Angebote einen realistischen Wert aber etwas geringeren Wert und wird von der Kommission als prinzipiell plausibel anerkannt.

Daher vergibt die Kommission im Angebotsvergleich ein Befriedigend und somit 6 Punkte.

4 Wirtschaftlichkeit in Betrieb und bei der Erhaltung

Dazu gibt es seitens der Bieter nur eine wage Aussage: „Die jährlichen Betriebs- und Wartungskosten liegen in einem vertretbaren Bereich.“ Je nachdem, welche Haustechnische Anlage nun eingesetzt wird, können diese sich deutlich unterscheiden.

Weil es für die Kommission keine Anhaltspunkte zu diesem Teilkriterium hat, kann die Kommission im Angebotsvergleich nur 0 Punkte vergeben.

F) Zukunftsfähigkeit

10 Ressourcenschonung als Teil des Gesamtkonzepts

Angesichts eines Nachhaltigkeitsanspruchs ist die Verwendung eines CO2-optimierten Betons mit hochwertigen Ersatzstoffen und dem Einsatz von Recycling- Gesteinskörnung aus Misch- und Betonabbruch denkbar. Durch Einsatz von Holz wird CO2 Verbrauch deutlich gesenkt. Die Kompaktheit ist von allen Projekten augenscheinlich unter den besten Projekten.

So kann die Kommission im Angebotsvergleich ein Gut und somit 8 Punkte vergeben.

5 Erhaltung oder Schaffung von Grünflächen

Durch den verhältnismäßig kleinen Fußabdruck kann das Projekt die Kommission davon überzeugen, dass neu geschaffene Flächen bzw. eine Verbesserung der Bilanz durch Dachbegrünungen etc. möglich sind.

Daher kann die Kommission im Angebotsvergleich insgesamt ein Sehr Gut und somit 5 Punkte vergeben.

Bewertung der Präsentation: am 26.06.2024 max. 60 Punkte möglich

1003 von 13:30 - 14:00 Uhr, Fragen der Kommissionsmitglieder bis 14:21 Uhr

Seitens der Bieter XXXX waren folgende Person anwesend: Arch. DI XXXX | DI XXXX | XXXX | XXXX Büro für XXXX

Beginn der Präsentation um 13:30 Uhr

Der Vorsitzende begrüßt die Vertreter der Bieter:

Hr. XXXX stellt kurz die anderen Vertreter des Teams vor. Drei Personen sind vom XXXX zusätzlich ist Hr. XXXX für den Bereich der Haustechnik mitgekommen.

Weiters stellt Hr XXXX das gesamte Büro in Wien vor. Sie sind aus zwei Büros entstanden und haben mittlerweile ca. 100 Mitarbeiter. Arbeiten schon etliche als Generalplaner mit einem großen Schwerpunkt Bildungsbau. Aber Sie haben selbstverständlich viele andere Projekte und auch schon in Tirol Projekte umsetzen können.

Das eigentliche Projekt stellt Hr. XXXX im Detail anhand der Präsentation vor. Der Teil des Bestandes mit den Zimmern bleibt erhalten und strukturell praktisch unverändert wird aber im Norden für die zusätzlichen Zimmer mit einem Erweiterungsbau ergänzt. Das eigentliche Schulgebäude des BZS wird im Zentrum der Gesamtanlage allseitig freigestellt neu platziert. Mit dem Bestandsgebäude und der Kirche ein stimmiges Ensemble gebildet. Im Erdgeschoß werden die Verwaltungsräume und die Büros der Lehrenden situiert. In den Obergeschossen werden die Lehrsäle mit ausgezeichneter Belichtung und toller Aussicht verortet.

Das Gebäude erhält umlaufende Balkone, die einerseits als Fluchtweg dienen und andererseits eine gute Möglichkeit der Beschattung bieten. Da die Kantine von allen genutzt werden soll wird sie im Untergeschoss im Zentrum des Neubaus eingesetzt. Dort entsteht zusätzlich ein geschützter Innenhof, welcher bei Veranstaltungen gut genutzt werden kann. Im Gegensatz zur Förderung vier Lehrsäle zusammen schalten zu können schlagen die Bieter vor den Speisesaal gemeinsam mit den Seminarräumen als Veranstaltungsraum zu nutzen.

Großer Wert wird auf die bauliche Trennung zum ETZ gelegt. Der Eingangsbereich ins ETZ wird auf die Westseite ins Untergeschoß verlegt. Die Erschließung mittels PKW gleich am Beginn des Grundstücks soll wenig Verkehr am Areal erzeugen. Die möglichst kompakt gehaltene oberirdische Baumasse soll das Grundstück weitgehend begrünt werden und so hohe Aufenthaltsqualität bieten.

Der Vorplatz zwischen dem Bestandsgebäude rein für die Unterkünfte ohne andere Funktionsdurchmischung und den Schulneubau, wird als Platz zum Ankommen und als Antreteplatz verstanden.

Im Bestandsgebäude wird das Stiegenhaus erhalten und um einen Lift erweitert.

Durch die Hanglage ist das erste Untergeschoss hervorragend belichtet. Direkt vor den Räumen der Einsatztaktik befindet sich die Außentrainingsfläche. Zwischen den Gebäuden gibt es eine bauliche Trennung im Sinne der Bauakustischen Trennung der RSA zu den Unterrichtsräumen bzw. zum Seminarraum im UG 1. Als Verbindung fungiert die zentrale Magistrale, die bis in den Unterkunftsbereich führt.

Im Anschluss an die Projektpräsentation zeigt Hr. XXXX die Überlegungen zur Haustechnik. Diese werden nur stichwortartig notiert.

- möglichst geringer Primärenergiebedarf

- 3 Energiequellen: Sonne, Geothermie, Wasser

- Thermische Solaranlage - großzügig dimensioniert

- Nutzung der Wiesenhofquelle - 18 L/sek. für Beheizen über Wärmepumpe, Kühlen über Wärmetauscher

- Tiefenbohrungen für die Geothermie

- Erdspeicher zur Wärmespeicherung

- Energiespeicher über Autobatterien

- Lüftungsanlagen

Ende der Präsentation durch Hrn. XXXX exakt um 14:00 Uhr der sich für die Möglichkeit der Präsentation bedankt.

Ende der Präsentation, Beginn der Fragen um 14:00 Uhr

Erste Frage: Sie hatten die Formulierung "kann in Holzbau gedacht werden" verwendet. Wie ist das gemeint gewesen?

Antwort: die Erdberührenden Bauteile müssen in Stahlbeton gemacht werden, doch ab dem Sockel würden wir gerne alles, was geht in Holzbau machen.

Frage Zwei: Die städtebauliche Setzung ist klar zu erkennen. Wäre eine erdgeschoßige Verbindung zwischen Bildungsgebäude und Unterkunftsbau im EG möglich? Zum Beispiel mit einem Flugdach?

Antwort: Die Verbindung zur Cafeteria erfolgt im UG. Dies wird der tägliche Weg der Schüler sein, daher ist die unserer Ansicht nach nicht unbedingt im EG nötig. Die Gebäude sollen möglichst für sich stehen. Aber man kann darüber nachdenken.

Frage: Bezogen auf die Büros der Lehrenden im EG, wie kann hier mehr Privatheit geschaffen werden. so wie dargestellt können alle Schüler an diesen Büros vorbei.

Antwort: Eine einfache Möglichkeit wäre es im EG das Foyer abzutrennen.

Frage in diesem Zusammenhang: Könnten die Grundrisse es EG und des 2.OG getauscht werden.

Antwort: Ja, wäre möglich, aber vielleicht findet man für die Bedürfnisse noch eine bessere Lösung.

Die Anlage wirkt wie ein Campus, aber innerhalb des Geländes sollte es etwas übersichtlicher sein. Wo sich wer bewegt, bzw. bewegen kann.

Antwort: Grundsätzlich haben wir es so verstanden, dass dieses Thema der Kontrolle mit dem Passieren des Journaldiensts erledigt ist. Aber über Zutrittskontrollen lässt sich da viel regeln.

Frage: Finden sie nicht, dass die TG-Abfahrt etwas knapp an der Kirche vorbeiführt.

Antwort: Bei einem gerade im Bau befindlichen anderen Projekt wird das gut gelöst. Da haben wir keine Bedenken. Die Kirche ist in jedem Fall sicher.

Hinweis aus der Kommission. Es soll keinen Zugang von der TG zum roten Bereich (scharfe Waffe) geben.

Könnte das Vordach im Bereich der Außensportfläche auch vorgezogen werden?

Antwort: Ja, das kann so verändert werden wie es gewünscht ist.

Frage: Beschreiben Sie kurz die Materialität!

Antwort: Es soll eine möglichst "wohnliche" Atmosphäre geschaffen werden. Viel Holz eingesetzt werden. Und gute Blickbeziehungen nach außen geschaffen werden.

Frage: Warum ist der Turnsaal (Bestand) im Internatsbereich?

Antwort: Es wurde verstanden, dass es derzeit so gut funktioniert, deshalb wurde er nicht verlegt. Dieser kann auch von den Schülern ohne ins ETZ zu müssen zum Training und zur Freizeitgestaltung genutzt werden.

Ende der Fragestellung um 14:21 Uhr

Resümee der Kommission zur Präsentation und Fragestellung:

Die Präsentation war in Fachlichkeit und Kompetenz schlüssig und konnte alle Teilbereiche zur vollen Zufriedenheit der Kommission abdecken.

Daher vergibt die Kommission im Vergleich der Präsentationen ein Sehr Gut und somit 60 Punkte.

[...]“

Die Bewertung des Zuschlagskriteriums „Präsentation und Fragenbeantwortung“ erfolgte abschließend am 26.06.2024. Es wurde die Bewertungsmatrix entsprechend ergänzt. Die Begründung für die Benotung wurde am 26.06.2024 zu Protokoll gegeben. Handschriftliche Aufzeichnungen der Kommissionsmitglieder sind im Vergabeakt nicht enthalten.

Mit Abgabe der Angebote in Begleitschreiben seitens einiger Bieter, darunter auch der Antragstellerin und der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin, geäußerte „Anregungen“ in Bezug auf Einschränkungen bzw Änderungen zum gegenständlichen Generalplanervertrag wurden seitens der Auftraggeberin jeweils eine Absage erteilt. Weder wurden weitere – abgeänderte – Angebote eingereicht noch wurden Verhandlungsgespräche geführt. Der Angebotsprüfung und –bewertung wurden die Erstangebote der Bieter zugrunde gelegt.

Am 03.07.2024 gab die Auftraggeberin eine erste Zuschlagsentscheidung lautend auf die XXXX über die ANKÖ-Vergabeplattform bekannt. Diese wurde am 11.07.2024 über Einschreiten der Antragstellerin wieder zurückgenommen, da dieser keine verbale Begründung angeschlossen war.

Am 15.07.2024 wurde die nunmehr angefochten Zuschlagsentscheidung wiederum lautend auf die XXXX , mit einer Gesamtpunkteanzahl von 192,45 über die ANKÖ-Vergabeplattform bekannt gegeben. Der Zuschlagsentscheidung waren die Beilage 4.2. sowie die Beilage 4.3. angeschlossen. Das Angebot der Antragstellerin wurde gesamt mit 181,07 Punkten bewertet.

In der Beilage 4.2. wurde im Subkriterium E „Wirtschaftlichkeit“ eine Begründung zum Sub-Subkriterium „Erfüllung der raumklimatischen Komforterwartungen der Nutzer“ anstelle der Begründung des Sub-Subkriteriums „Plausibilität der Baukostenschätzung des Bieters (gem ÖNORM B 1801-19)“ angeführt, welche über Ersuchen der Antragstellerin mit Schreiben der Auftraggeberin vom 24.07.2024 wie folgt korrigiert wurde: „Dazu gibt es neben der geforderten ÖNorm-Aufstellung der Baukosten eine raumweise Aufstellung der Kosten welche detaillierte differenzierte Kennwert-Angaben zu den unterschiedlichen Räumen gibt. Die Rechnung des Euro-Potentials pro m2 BGF ergibt im Vergleich der Angebote den besten Wert, doch ist dies dem Umstand geschuldet, dass für die Vergleichsrechnung nur die Neubauteile berücksichtigt wurden, und verhältnismäßig viele Bestandsräume umgebaut werden. Daher kann die Kommission im Angebotsvergleich insgesamt ein Gut und somit 8 Punkte vergeben.“

Die in der Beilage 4.2. gegebenen Begründungen zur „Erfüllung der raumklimatischen Komforterwartungen der Nutzer“ sowohl zum Subkriterium D als auch zum Subkriterium E sind dem Vorprüfbericht zu entnehmen. Es ist davon auszugehen, dass jene mit dem Schreiben vom 24.07.2024 nachgereichte Begründung für das Sub-Subkriterium „Plausibilität der Baukostenschätzung des Bieters (gem ÖNORM B 1801-19)“ auch bereits am ersten Bewertungstag formuliert und festgeschrieben, allerdings in der Folge überschrieben wurde.

Mit Schriftsatz vom 25.07.2024 brachte die Antragstellerin den gegenständlichen Nachprüfungsantrag gegen die Zuschlagsentscheidung vom 15.07.2024, verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Die Antragstellerin entrichtete die Pauschalgebühr in entsprechender Höhe.

Es wurde weder der Zuschlag erteilt, noch wurde eine Widerrufsentscheidung bekanntgegeben oder der Widerruf erklärt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den eingangs angeführten Beweismitteln. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Vergabeverfahrens keine Bedenken ergeben. Die Feststellungen finden Deckung in den von den Verfahrensparteien eingebrachten Schriftsätzen, den Bezug nehmenden Beilagen, den Vergabeunterlagen sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Aussagen des als Zeugen einvernommenen Kommissionsmitglieds Ing. XXXX zur Vorgehensweise der und Bewertung durch die Bewertungskommission standen in Einklang mit den Ausführungen im Sitzungsprotokoll. Der Zeuge vermittelte insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck, welcher Zweifel an seinen Angaben nicht aufkommen ließ. Seine Angaben waren in sich schlüssig und widerspruchsfrei, weswegen sie als plausibel und nachvollziehbar den Feststellungen zugrunde gelegt werden können. Insbesondere war auch festzustellen, dass vor dem Hintergrund der vorangehenden Präsentation und Besprechung sämtlicher Projekte bzw Konzepte eine Beurteilung in Kenntnis aller Projekte und damit gewissermaßen eine vergleichende Betrachtung der Konzepte erfolgte. Es finden sich darüber hinaus keine Anhaltspunkte, dass die Bewertung und die verbale Begründung der Punktevergabe in Bezug auf das Zuschlagskriterium „Planungs-/Realisierungskonzept“ nachträglich, erst nach der Präsentation und damit nach Aufhebung der Anonymität, vorgenommen worden wäre. Hinsichtlich der Begründung der Benotung des Sub-Subkriteriums „Plausibilität der Baukostenschätzung des Bieters (gem ÖNORM B 1801-19)“ bezüglich der Antragstellerin ist die Vornahme der Benotung mit der Note „Gut“ und damit mit acht Bewertungsunkten am ersten Bewertungstag anhand der Unterlagen des Vergabeverfahrens (Bewertungsmatrix) nachvollziehbar, allerdings wurde in der betreffenden Beilage 4.2. hier eine Begründung für das Sub-Subkriterium „Erfüllung der raumklimatischen Komforterwartungen der Nutzer“ gegeben. Angesichts der glaubhaften Angaben des Zeugen, wonach bereits am ersten Bewertungstag auch die verbale Begründung für die jeweilige Benotung und Punktvergabe bei sämtlichen Kriterien vorgenommen wurde, ist auch davon auszugehen, dass die Begründung für die Bewertung dieses Sub-Subkriteriums bereits am ersten Bewertungstag ausformuliert und auch festgeschrieben, aber in der Folge überschrieben wurde.

Weitergehende inhaltliche Feststellungen zum Inhalt der betreffenden Angebote waren angesichts der Abwägung der Notwendigkeit, ein faires Verfahren zu gewährleisten einerseits und des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen andererseits (EuGH 14.02.2008, C-450/06, Varec, Rn 51; VwGH 22.05.2012, 2009/04/0187; VwGH 09.04.2013, 2011/04/0207) nicht zu treffen. Der Schutz der Vertraulichkeit im Nachprüfungsverfahren richtet sich nach § 17 Abs 3 AVG iVm § 337 BVergG 2018. Die abschließende Beurteilung, welche Unterlagen vertraulich zu behandeln sind, obliegt dem Bundesverwaltungsgericht (EuGH 07.0 9.2021, C-927/19, Klaipėdos regiono atliekų tvarkymo centras, ECLI:EU:C:2021:700, Rn 133; zu § 21 Abs 2 VwGVG siehe VfGH 02.07.2015, G 240/2014). Die vertrauliche Behandlung von Unterlagen und Informationen bedingt auch, dass sie nicht in die Feststellungen des Erkenntnisses aufgenommen werden können (BVwG 22.12.2016, W187 2134620-2/53E; BVwG 03.08.2020, W187 2230981-2/53E).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Anzuwendendes Recht:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) lauten:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:

Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 2. Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

 

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.…

(7) …

3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018) lauten auszugsweise:

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:1. ...3. Angebot ist die Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung gegen Entgelt unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen.4. ...7. Ausschreibung ist die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen Bedingungen erhalten möchte (Bekanntmachung sowie Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen).8. ...15. Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.a) Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:aa) ...;dd) im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und bei Innovationspartnerschaften: die Ausschreibung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Entscheidungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;nn) ...b) Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen sind alle übrigen, den gesondert anfechtbaren Entscheidungen zeitlich vorhergehenden Entscheidungen. Diese können nur in dem gegen die ihnen nächst folgende gesondert anfechtbare Entscheidung gerichteten Nachprüfungsantrag angefochten werden.16. ...22. Kriterien:a) ...d) Zuschlagskriterien bzw. Zuschlagskriteriumaa) sind bei der Wahl des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes die niedrigsten Kosten oder die vom Auftraggeber im Verhältnis oder ausnahmsweise in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden und mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehenden Kriterien, nach welchen das für den Auftraggeber technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird; die Zuschlagskriterien dürfen dem Auftraggeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen und müssen die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbes gewährleisten und mit Spezifikationen einhergehen, die eine wirksame Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten, damit bewertet werden kann, wie gut die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen, oderbb) ist bei der Wahl des Angebotes mit dem niedrigsten Preis der Preis.

Zuschlagskriterien stehen gemäß sublit. aa mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Stadium des Lebenszyklus auf die gemäß dem Auftrag zu erbringenden Leistungen beziehen. Dies schließt Faktoren ein, die mit dem bestimmten Prozess der Herstellung oder der Bereitstellung der zu erbringenden Leistung oder des Handels damit oder einem bestimmten Prozess in Bezug auf ein anderes Stadium des Lebenszyklus zusammenhängen, auch wenn derartige Faktoren sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.27. ...49. Zuschlagsentscheidung ist die an Bieter übermittelte bzw. für diese bereitgestellte nicht verbindliche Absichtserklärung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.50. Zuschlagserteilung (Zuschlag) ist die an den Bieter abgegebene Erklärung, sein Angebot anzunehmen.

 

Dienstleistungsaufträge

§ 7. Dienstleistungsaufträge sind entgeltliche Verträge, die keine Bau- oder Lieferaufträge sind.

 

Schwellenwerte

§ 12. (1) Verfahren von öffentlichen Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang III genannten öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, mindestens 144 000 Euro (Anm. 1) beträgt; bei Lieferaufträgen, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge im Verteidigungsbereich betreffend Waren, die in Anhang IV genannt sind, oder2. bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang XVI mindestens 750 000 Euro beträgt, oder3. bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 221 000 Euro (Anm. 2) beträgt, oder4. bei Bauaufträgen mindestens 5 548 000 Euro (Anm. 3) beträgt.

(2) ...

(3) Verfahren von öffentlichen Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer die in Abs. 2 genannten Beträge nicht erreicht.

 

Grundsätze des Vergabeverfahrens

§ 20. (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.

(9) ...

Grundsätze der Ausschreibung

§ 88. (1) ...

(2) Die Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, dass die Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risiken und ohne unverhältnismäßige Ausarbeitungen von den Bietern ermittelt werden können. Die Vergleichbarkeit der Angebote muss sichergestellt sein; beim Verhandlungsverfahren gilt dies nur für die endgültigen Angebote.

(6) ...

 

Inhalt der Ausschreibungsunterlagen

§ 91. (1) In den Ausschreibungsunterlagen ist der öffentliche Auftraggeber oder sind der öffentliche Auftraggeber und die vergebende Stelle genau zu bezeichnen sowie anzugeben, ob die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Ober- oder den Unterschwellenbereich und der dazu ergangenen Verordnungen erfolgt und welche Vergabekontrollbehörde für die Kontrolle dieses Vergabeverfahrens zuständig ist.

(2) ...

(4) In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder – sofern der Qualitätsstandard der Leistung durch den öffentlichen Auftraggeber in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht klar und eindeutig definiert ist – dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll. Die Ermittlung des aus der Sicht des öffentlichen Auftraggebers technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes erfolgt aufgrund der Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses entweder anhand eines Kostenmodells oder anhand von bekannt gegebenen Zuschlagskriterien.

(9) ...

 

Ablauf des Verhandlungsverfahrens

§ 114. (1) Im Verhandlungsverfahren hat der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen den Auftragsgegenstand anzugeben, indem er seine Bedürfnisse und die erforderlichen Eigenschaften der zu erbringenden Leistung beschreibt und die Zuschlagskriterien spezifiziert. Der öffentliche Auftraggeber hat anzugeben, welche Elemente der Leistungsbeschreibung die von allen Angeboten einzuhaltenden Mindestanforderungen darstellen. Die Ausschreibungsunterlagen müssen so präzise sein, dass ein Unternehmer Art und Umfang der zu erbringenden Leistung erkennen und entscheiden kann, ob er einen Teilnahmeantrag stellt.

(2) Jeder Unternehmer, der vom öffentlichen Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, kann ein Erstangebot abgeben, das die Grundlage für die späteren Verhandlungen darstellt. Der öffentliche Auftraggeber hat mit dem betreffenden Bieter über das von ihm abgegebene Erstangebot und alle Folgeangebote, mit Ausnahme des endgültigen Angebotes gemäß Abs. 8, zu verhandeln. Die in den Ausschreibungsunterlagen vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien dürfen nicht Gegenstand von Verhandlungen sein.

(3) Abweichend von Abs. 2 kann der öffentliche Auftraggeber den Auftrag auf der Grundlage des Erstangebotes vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung angegeben hat, dass er sich diese Möglichkeit vorbehält.

(4) Der öffentliche Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Er darf Informationen nicht in diskriminierender Weise weitergeben, sodass bestimmte Bieter gegenüber anderen Bietern begünstigt werden können. Der öffentliche Auftraggeber darf vertrauliche Informationen eines Bewerbers oder Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Unternehmer weitergeben. Diese Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt werden.

(5) Der öffentliche Auftraggeber hat alle verbliebenen Bieter über etwaige Änderungen der Ausschreibungsunterlagen zu informieren. Er hat den Bietern im Anschluss an solche Änderungen ausreichend Zeit zu gewähren, ihre Angebote gegebenenfalls zu ändern. Die in der Ausschreibung festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien dürfen während des Verhandlungsverfahrens nicht geändert werden.

(6) Ein Verhandlungsverfahren kann in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen durchgeführt werden. Der öffentliche Auftraggeber kann die Anzahl der Angebote anhand der Zuschlagskriterien verringern. Der öffentliche Auftraggeber hat jene Bieter, deren Angebote nicht weiter berücksichtigt werden, unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung von dieser Entscheidung zu verständigen. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, soweit die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Die vom öffentlichen Auftraggeber gewählte Vorgangsweise ist in der Ausschreibung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung bekannt zu geben. In der Schlussphase eines Verhandlungsverfahrens mit mehreren Bietern müssen, sofern eine ausreichende Anzahl von geeigneten Bietern verbleibt, noch so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.

(7) ...

(8) Der öffentliche Auftraggeber hat den verbliebenen Bietern den beabsichtigten Abschluss der Verhandlungen bekannt zu geben und eine einheitliche Frist für die Abgabe eines endgültigen Angebotes festzulegen. Von den endgültigen Angeboten, die den Mindestanforderungen entsprechen und nicht auszuscheiden sind, hat der öffentliche Auftraggeber das erfolgreiche Angebot gemäß den Zuschlagskriterien auszuwählen.

(9) ...

(10) Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung geheim zu halten.

2. Unterabschnitt

Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten

Allgemeine Bestimmungen

§ 134. Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.

 

Vorgehen bei der Prüfung

§ 135. (1) Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.

(2) Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen:1. ob den in § 20 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;2. nach Maßgabe der §§ 80 bis 87 die Eignung des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer hinsichtlich des diese betreffenden Auftragsteiles;3. ob das Angebot rechnerisch richtig ist;4. die Angemessenheit der Preise;5. ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.

 

Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote

§ 138. (1) Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot oder über die geplante Art der Durchführung der Leistung oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter übermittelten Auskünfte bzw. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Dokumentation über die Prüfung der Angebote beizuschließen.

(2) Die durch die erfolgte Aufklärung allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze der §§ 20 Abs. 1, 112 Abs. 3, 113 Abs. 2 und 139 nicht verletzen.

(7) ...

 

Aufklärungen und Erörterungen

§ 139. (1) Während eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens sind nur Aufklärungen zum Einholen von Auskünften über die Eignung sowie von Auskünften, die zur Prüfung der Preisangemessenheit, der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Gleichwertigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten erforderlich sind, zulässig.

(2) ...

(3) Aufklärungen und Erörterungen können1. als Gespräche in kommissioneller Form oder2. schriftlich

durchgeführt werden. Gründe und Ergebnisse sind in der Dokumentation festzuhalten.

 

Dokumentation der Angebotsprüfung

§ 140. (1) Die Prüfung der Angebote ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind.

(2) Über die Gesamtpreise, die sich nach Prüfung der Angebote ergeben – bei Teilvergabe auch über die betreffenden Teilgesamtpreise –, ist jedem verbliebenen Bieter Auskunft zu geben, sofern das Ergebnis der Angebotsöffnung nicht geheim ist. Jeder Bieter kann von seinem allenfalls berichtigten Angebot oder der Durchrechnung seines Angebotes Kenntnis nehmen.

(3) Der Bieter kann die Übermittlung oder Bereitstellung des Teiles der Dokumentation verlangen, der sein Angebot betrifft.

 

Wahl des Angebotes für den Zuschlag

§ 142. (1) Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.

(2) Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind zu dokumentieren.

 

Mitteilung der Zuschlagsentscheidung

§ 143. (1) Der öffentliche Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

(2) ...

 

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.

 

Senatszuständigkeit und -zusammensetzung

§ 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.

(2) …

 

Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.

 

Zuständigkeit

§ 334. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie

2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.

(5) …

 

Einleitung des Verfahrens

§ 342. (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(4) …

 

Fristen für Nachprüfungsanträge

§ 343. (1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen 10 Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.(3) ...

 

Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages

§ 344. (1) Ein Antrag gemäß § 342 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:1. die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,2. die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,4. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,5. die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,6. einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung, und7. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

(2) Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn1. er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet, oder2. er nicht innerhalb der in § 343 genannten Fristen gestellt wird, oder3. er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.

(4) …

 

Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers

§ 347. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

(3) …

Zu A)

3.2. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und Zulässigkeit des Antrags

3.2.1 Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 5 BVergG 2018 ist die ARE Austrian Real Estate GmbH (ARE), vertreten durch die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (BIG). Diese ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 4 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 (ua BVwG 01.10.2021, W139 2242101-2/32E; BVwG 29.01.2021, W273 2238848-1/3E mwN). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich gemäß § 7 BVergG 2018 um einen Dienstleistungsauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 BVergG 2018, sodass es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt.

Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2018. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 334 Abs 2 BVergG 2018 iVm Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG ist sohin gegeben.

Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 334 Abs 2 BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen eines Auftraggebers zuständig.

3.2.2 Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.2.3. Die Antragstellerin stellte ihr Interesse am Abschluss des Vertrages und den ihr durch den Verlust der Chance auf Zuschlagserteilung im gegenständlichen Vergabeverfahren entstandenen bzw drohenden Schaden iSd § 342 Abs 1 BVergG 2018 plausibel dar, sodass die Antragslegitimation der Antragstellerin im Hinblick auf die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung gegeben ist.

3.2.4. Der Nachprüfungsantrag richtet sich gegen die Zuschlagsentscheidung vom 15.07.2024. Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 15 lit a sublit dd BVergG 2018. Der auf die Nichtigerklärung dieser Entscheidung abzielende Nachprüfungsantrag genügt den formalen Voraussetzungen nach § 344 Abs 1 BVergG 2018. Ein Grund für die Unzulässigkeit des Antrages nach § 344 Abs 2 BVergG 2018 ist nicht gegeben. Der Nachprüfungsantrag wurde innerhalb der Anfechtungsfrist gemäß § 343 Abs 3 BVergG 2018 eingebracht. Die Pauschalgebühr wurde in entsprechender Höhe entrichtet (§ 318 Abs 1 Z 1, 3 und 4 BVergG 2018 iVm §§ 1, 2 Abs 2 BVwG-PauschGebV Vergabe).

3.3. Inhaltliche Beurteilung

3.3.1. Der Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 15.07.2024 bekannt gegeben, dass beabsichtigt sei, der XXXX den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren erteilen zu wollen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der vorliegende Nachprüfungsantrag.

Die Antragstellerin begründet die Rechtswidrigkeit der betreffenden Entscheidung damit, dass durch „Weiterverhandeln“ mit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in Bezug auf das Letztangebot eine Verletzung des Grundsatzes der Bietergleichbehandlung sowie der Transparenz vorliege sowie ein Verstoß gegen die bestandsfesten Ausschreibungsbestimmungen. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wäre daher auszuscheiden gewesen.

Überdies könne die Antragstellerin mit den von der Auftraggeberin dargelegten Begründungen in Bezug auf zahlreiche, im Einzelnen dargelegte (Sub-)Kriterien im Zuschlagskriterium „Planungs-/Realisierungskonzept“ nicht überprüfen, ob die Zuschlagsentscheidung rechtens getroffen worden sei. Es sei der Eindruck einer willkürlichen Entscheidung entstanden.

Des weiteren sei die Begründung im Zuschlagskriterium „Bewertung der Präsentation“ unzureichend, da eine Begründung für die Minderbewertung fehle, weswegen die Bewertung nicht überprüfbar sei. Die Ausführungen: „schlüssig“ bzw „prinzipiell schlüssig“, würden trotz der Bezugnahme auf die Bewertungsaspekte jeglicher inhaltlichen, fachlich begründeten und damit überprüfbaren Aussage entbehren. Auch könne der Antragstellerin nicht angelastet werden, dass ausschließlich ein Architekt die Präsentation des Projektes vorgenommen und die Fragen beantwortet habe. Es seien keine Fragen an das Team gestellt worden.

Aufgrund dieser Erwägungen sei die Zuschlagsentscheidung mangelhaft. Die Bewertung des Projektes der Antragstellerin basiere auf unrichtigen bzw unbegründeten Feststellungen, unkonkreten und undeutliche Formulierungen sowie auf Begründungen ohne Informationswert.

Im Übrigen sei das gewählte Schulnotensystem mit der behaupteten vergleichenden Bewertung nicht in Einklang zu bringen. Im Hinblick auf den sicherlich subjektiven Anteil der Bewertung könne der Umstand, dass ausschreibungswidrig nicht der Stellvertreter von Architekt XXXX , Architekt XXXX , sondern Architekt XXXX den Vorsitz geführt habe, zu einem anderen Ausgang der Bewertung führen. Weiters habe die Antragstellerin in Bezug auf die Schätzung der jährlichen Betriebs- und Wartungskosten ein unvollständiges Angebot gelegt. Schließlich hätten einige Bieter ein Begleitschreiben zum Angebot mit Änderungswünschen hinsichtlich der Ausschreibungsbestimmungen abgegeben und sollte dies auch auf die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin zutreffen, müsste dies zum Ausscheiden ihres Angebots führen, da gemäß den bestandsfesten Ausschreibungsbestimmungen Alternativ- und Abänderungsangebote unzulässig seien.

3.3.2. Vorauszuschicken ist, dass die gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen nicht angefochten wurden. Deren Bestimmungen haben daher Bestandskraft erlangt und sind Folge dessen nach ständiger Rechtsprechung selbst dann unveränderliche Grundlage für die Prüfung der Angebote, wenn diese unzweckmäßig oder gar vergaberechtswidrig sein sollten (ua VwGH 17.06.2014, 2013/04/0029; VwGH 20.05.2010, 2007/04/0072; VwGH 07.11.2005, 2003/04/0135; ua BVwG 22.02.2017, W187 2144680-2/30E; BVwG 25.07.2014, W187 2008585-2/14E). Sowohl die Auftraggeberin als auch die Bieter sind an die in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen gebunden. Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibung auszugehen (ua VwGH 20.05.2010, 2007/04/0072). Ein nachträgliches Abgehen von den Bestimmungen der Ausschreibung ist im Sinne der Gleichbehandlung aller Bieter nicht mehr möglich (EuGH 25.04.1996, Rs C-87/94, Wallonische Busse; EuGH 06.11.2014, Rs C-42/13, Cartiera dell'Adda SpA gegen CEM Ambiente SpA). Alle Bieter müssen darauf vertrauen können, dass die Auftraggeberin ihre eigenen Ausschreibungsbedingungen einhält. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es daher in weiterer Folge auch verwehrt, allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibung aufzugreifen (grundlegend VwGH 15.09.2004, 2004/04/0054; weiters VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038; VwGH 17.06.2014, 2013/04/0029; VwGH 07.09.2009, 2007/04/0090; VwGH 27.06.2007, 2005/04/0234; VwGH 07.11.2005, 2003/04/0135). Ist demnach eine Ausschreibungsbestimmung mangels rechtzeitiger Anfechtung der Ausschreibung bestandsfest geworden, ist sie – unabhängig davon, ob sie bei rechtzeitiger Anfechtung für nichtig zu erklären gewesen wäre – der gegenständlichen Auftragsvergabe zugrunde zu legen (ua VwGH 18.01.2021, Ra 2019/04/0083; VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038 mwN; Reisner in Heid/Preslmayr [Hrsg], Handbuch Vergaberecht4 [2005], Rz 1946). Andernfalls wäre die Fristgebundenheit von Nachprüfungsanträgen nämlich sinnlos (ua VwGH 17.06.2014, 2013/04/0029). Auch die Festlegung der Zusammensetzung einer Bewertungskommission kann demnach bestandsfest werden (VwGH 22.12.2020, Ra 2019/04/0091). Eine andere Sichtweise ist nur dann geboten, wenn die Anwendung der Ausschreibungsbedingungen dazu führt, dass fallbezogen eine Bestbieterermittlung nicht möglich gewesen wäre (wiederum VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038 mwN; vgl. zu den Konsequenzen im Falle fehlender Zuschlagskriterien VwGH 01.10.2008, 2004/04/0237; BVwG 01.10.2021, W139 2242101-2/32E).

Die Ausschreibung ist nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (ua VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0017; VwGH 22.11.2011, 2006/04/0024; VwGH 01.07.2010, 2006/04/0139, mwN). Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (ua VwGH 09.09.2015, Ra 2014/04/0036; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0017; VwGH 12.05.2011, 2008/04/0087). Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsbestimmungen kommt es nicht an. Gleiches gilt für die Interpretation von Willenserklärungen der Bieter (ua VwGH 22.11.2011, 2006/04/0024; VwGH 27.10.2014, 2012/04/0066). Angebote können auslegungsbedürftig sein und in der Klärung des Inhaltes eines Angebots ist für sich genommen noch kein Verstoß gegen die vergaberechtlichen Grundsätze sowie das Verhandlungsverbot zu sehen (VwGH 22.03.2019, Ra 2018/04/0176). Die Beurteilung der Angebote erfolgt in erster Linie anhand der bestandsfesten Ausschreibung (§ 138 Abs 1 BVergG 2018; ua EuGH 10.10.2013, C-336/12, Manova, mwN; EuGH 02.06.2016, C-27/15, Pippo Pizzo, mwN; EuGH 11.05.2017, C-131/16, Archus und Gama; VwGH 15.03.2017, Ra 2014/04/0052; ua BVwG 22.11.2019, W187 2224114-2/43E). Das über die Ausschreiungsunterlagen Gesagte gilt ebenso für alle anderen Festlegungen des Auftraggebers im Zuge des Vergabeverfahrens (ua BVwG 03.08.2020, W187 2230981-2/53E).

Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, der die Entwicklung eines gesunden und effektiven Wettbewerbs zwischen den sich um einen öffentlichen Auftrag bewerbenden Unternehmen fördern soll, gebietet, dass alle Bieter sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote vorbereiten, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem deren Angebote beurteilt und geprüft werden, gleich behandelt werden müssen. Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Gegenstand öffentlicher Aufträge sowie die Kriterien für ihre Vergabe vom Beginn des Verfahrens über die Vergabe dieser Aufträge an klar bestimmt sein müssen und dass ein öffentlicher Auftraggeber hinsichtlich der Zuschlagskriterien keine Unterkriterien anwenden darf, die er den Bietern nicht vorher zur Kenntnis gebracht hat. Außerdem muss sich der Auftraggeber während des gesamten Verfahrens an dieselbe Auslegung der Zuschlagskriterien halten (EuGH 14.07.2016, C-6/15, TNS Dimarso, Rn 22 f mwN; ua Autengruber in Gast [Hrsg.], BVergG-Leitsatzkommentar [zum BVergG 2018], E 39, 43, 50 zu § 20).

Im Verhandlungsverfahren kommt dem öffentlichen Auftraggeber in besonderem Maß die Aufgabe zu, den Ablauf des Verfahrens zu gestalten (Heid/Fink in Heid/Preslmayr [Hrsg], Handbuch Vergaberecht4 [2015], Rz 842). Das BVergG 2018 legt bei Verhandlungsverfahren nur einen Rahmen fest. Daher muss der Auftraggeber den Ablauf des Verhandlungsverfahrens in der Ausschreibung und den allfälligen weiteren Festlegungen bestimmen. Sind diese bestandsfest geworden, sind er und alle übrigen am Vergabeverfahren Beteiligten daran gebunden. Der Auftraggeber muss aber die gesetzlichen Vorgaben und insbesondere die Grundsätze des Vergabeverfahrens bei der Gestaltung des Verhandlungsverfahrens beachten (vgl § 114 Abs 4 BVergG 2018). Das gilt auch für das Verfahren zur Prüfung und Bewertung der Angebote und die Besetzung einer Bewertungskommission. In der Literatur wird insofern zutreffend vertreten, dass gerade in einem Verhandlungsverfahren – weil ein durchgehendes Regelungskorsett zu einem guten Teil fehlt – dem Transparenzgebot besondere Bedeutung zukommt (siehe Holoubek/Fuchs/Holzinger, Vergaberecht [2. Auflage, 2012] 124; Heid/Fink in Heid/Preslmayr [Hrsg], Handbuch Vergaberecht4 [2015], Rz 841).

Im Verhandlungsverfahren wählt der Auftraggeber gemäß § 114 Abs 8 BVergG 2018 unter den endgültigen Angeboten, die den Mindestanforderungen entsprechen und nicht auszuscheiden sind, das erfolgreiche Angebot gemäß den Zuschlagskriterien aus. Änderungen der endgültigen Angebote nach der Angebotsöffnung sind daher grundsätzlich ausgeschlossen. Zulässig sind gemäß § 139 Abs 1 BVergG 2018 nur die Behebung verbesserbarer Mängel und geringfügige, unerlässliche Änderungen von Alternativangeboten. Aufklärungen dürfen nicht die Konsequenz haben, ein Angebot inhaltlich zu ändern (etwa EuGH 29.03.2012, C-599/10, SAG ELV Slovensko a.s. ua; ua BVwG 21.03.2024, W187 2285829-2/34E).

Das BVergG 2018 enthält keine Bestimmungen über die Größe und die Zusammensetzung einer Kommission zur Prüfung und/oder Bewertung von Angeboten und enthält auch keine ausdrückliche Verpflichtung zur namentlichen Offenlegung der Mitglieder der Kommission (ua BVwG 15.02.2021, W187 2237702-26E). Aus dem allgemeinen Grundsatz des § 134 BVergG 2018, dass die Prüfung und Beurteilung eines Angebots nur solchen Personen zu übertragen ist, die die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen, ist jedoch zu folgern, dass eine Kommission zur Prüfung und/oder Bewertung von Angeboten über die notwendige Sachkenntnis verfügen muss oder erforderlichenfalls unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beiziehen muss. Bei der Zusammensetzung der Bewertungskommission muss der Auftraggeber darauf achten, dass ihre Mitglieder in ihrer Gesamtheit über die erforderliche Sach- und Fachkunde verfügen (VwGH 22.12.2020, Ra 2019/04/0091). Es muss demnach nicht jedes einzelne Mitglied der Kommission über die zur Prüfung und/oder Bewertung aller Aspekte der Angebote nötige Fachkenntnis verfügen (ua BVwG 15.02.2021, W187 2237702-26E; BVwG 31.01.2017, W139 2141722-2/27E).

Es kommt dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu, die Angebote selbst zu bewerten, wenn die Ausschreibung eine Bewertung durch eine Kommission vorgesehen hat. Das Bundesverwaltungsgericht kann nur überprüfen, ob bei der Prüfung und Bewertung der Angebote durch die Kommission die Vorgaben der Ausschreibung eingehalten wurden und allfälliges Ermessen iSd der Grundsätze des Vergaberechts ausgeübt wurde. Auch kann es prüfen, ob die Entscheidung der Kommission nachvollziehbar ist (VwGH 30.01.2019, Ra 2018/04/0001, 0002). Allerdings kommt der Kommission dabei ein gewisser Freiraum bzw Bewertungsspielraum zu (EuGH 14.07.2016, C-6/15, TNS Dimarso, Rn 29 f; VwGH 22.12.2020, Ra 2019/04/0091 mwN; VwGH 30.01.2029, Ra 2018/04/0001). Damit ist die Prüfungsbefugnis der Vergabekontrolle bei der Überprüfung einer Kommissionsentscheidung auf die Einhaltung der Vorgaben der Ausschreibung iSd der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Entscheidung und auf die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung aller Bieter und des Diskriminierungsverbotes, beschränkt. (BVwG 11.04.2023, W187 2267022-2/30E; BVwG 28.10.2021, W120 2243474-2/11E; BVwG 15.02.2021, W187 2237702-26E mwN; BVwG 18.08.2020, W139 2231303-2/71E). Der Gleichbehandlungsgrundsatz setzt eine Verpflichtung zur Transparenz des Verfahrens voraus, da sonst nicht geprüft werden könnte, ob dieser Grundsatz beachtet worden ist (Strobl/Talasz in Gast [Hrsg], BVergG-Leitsatzkommentar [zum BVergG 2018], E 53 zu § 142). Eine durch eine Kommission vorgenommene Bewertung ist im Hinblick auf deren materielle Richtigkeit aber gerade nicht in jeder Hinsicht zu überprüfen (LVwG Wien 21.03.2024, VGW-123/046/15228/2023).

Gemäß § 140 Abs 1 BvergG 2018 ist die Prüfung der Angebote so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind. Diese Norm soll im Sinn des Transparenzgebotes gewährleisten, dass jene Entscheidungen, denen das Ergebnis der Angebotsprüfung zugrunde liegt, also insbesondere die Ausscheidens-, Zuschlags- und Widerrufsentscheidungen, für die beteiligten Bieter und in weiterer Folge auch für die zur Nachprüfung der betreffenden Entscheidungen berufenen Verwaltungsgerichte objektiv nachvollziehbar sind (siehe Fink/Hofer in Heid/Preslmayr [Hrsg], Handbuch Vergaberecht4 [2015], 1542; ua BVwG 29.01.2020, W139 2225291-2/34E; BVwG 23.08.2017, W139 2158106-2/30E). Grundsätzlich sind sohin die maßgeblichen Gründe für die Bewertung in den Vergabeakten nachvollziehbar festzuhalten, insbesondere auch um im Falle eines Vergabekontrollverfahrens eine ex-post-Kontrolle des Auftraggeberverhaltens zu ermöglichen (Koller in Gast [Hrsg], BVergG-Leitsatzkommentar [zum BVergG 2018], E 8ff zu § 140).

Der Verwaltungsgerichtshof führt zur Frage der Begründungstiefe einer kommissionellen Bewertung von Zuschlagskriterien in ständiger Rechtsprechung aus, dass sich, sofern in der Ausschreibung bestandsfest festgelegt worden sei, dass die Bewertung (hinsichtlich des Zuschlagskriteriums Qualität) durch die Mitglieder der Bewertungskommission „autonom nach subjektiven Kriterien“ erfolge, eine verbale Begründung für die Entscheidung der Bewertungskommission nur auf einen Hinweis auf die von den einzelnen Mitgliedern vergebenen Punkte beschränken könne, zumal keine in einem gemeinsamen Entscheidungsprozess – einstimmig oder mehrstimmig – erzielte begründbare Entscheidung der gesamten Kommission vorliege. Die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung der einzelnen Mitglieder sei diesfalls durch die erfolgte Punktevergabe für die jeweiligen Subkriterien ausreichend gegeben (VwGH 21.01.2014, 2011/04/0133 mwN; siehe auch VwGH 22.12.2020, Ra 2019/04/0091). Dies bedeutet aber nicht, vom Erfordernis einer eingehenden verbalen Begründung generell absehen zu können. Auf eine ergänzende verbale Begründung kann demnach nur im Einzelfall und bei entsprechender Ausschreibungsfestlegung verzichtet werden (Fink/Hofer in Heid/Preslmayr [Hrsg], Handbuch Vergaberecht4 [2015] Rz 1543).

Hinsichtlich der erforderlichen Anforderungen an die Festlegungen zur Bewertungsmethode hat der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache TNS Dimarso, C-6/15, zu dem einer Kommission zur Verfügung stehenden Freiraum bzw zur Möglichkeit der Anpassung der Bewertungsmethode an die Umstände des Einzelfalls ausgesprochen, dass eine im Vorhinein getroffene und den Bietern bekannt gegebene Festlegung, der „besonderen Merkmale“, bei deren Vorliegen der Bewerber eine Bewertung in dem jeweiligen Fachbereich als „über das geforderte Maß hinaus“ hätte erzielen können, nicht (notwendigerweise) geboten ist, um dem Transparenzgebot gerecht zu werden. Dies erkläre sich schon daraus, dass aus dem Zusammenhang der Bewertungsmöglichkeiten hervorleuchte, dass es der Kommission mit dieser Bedingung ermöglicht werden sollte, individuelle - und damit im Vorhinein nicht bekannte - Qualitätsmerkmale der Bewerber bei der Bewertung zu deren Gunsten positiv zu veranschlagen (VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038). Die nachträgliche Festlegung der Bewertungsmethode darf aber keinesfalls eine Veränderung der - verpflichtend bekannt zu gebenden - Zuschlagskriterien oder deren Gewichtung bewirken (EuGH 14.07.2016, C-6/15, TNS Dimarso Rn 29, 32; BVwG 29.01.1020, W139 2225291-2/34E; BVwG 20.12.2017, W187 2175977-2/25E).

Gemäß § 143 Abs 1 BVergG 2018 ist der Auftraggeber verpflichtet, allen im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern die Zuschlagsentscheidung mitzuteilen. Diese Verpflichtung leitet sich aus Art 2a RL 89/665/EWG idF RL 2014/23/EU ab (VwGH 09.04.2013, 2011/04/0173). In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde (VwGH 22.04.2009, 2009/04/0081). Im Bestbieterverfahren lässt nur die Gegenüberstellung der Angebote erkennen, aus welchen Gründen die Zuschlagsentscheidung zugunsten des einen und zulasten des anderen Bieters erfolgt ist (ua VwGH 21.01.2014, 2011/04/0133). Es sind sohin grundsätzlich neben der Mitteilung der erreichten Bewertungspunkte auch die Gründe für die unterschiedliche Punktevergabe zu erläutern (Aicher in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006 (2009), § 131 Rz 29). Gerade die Überlegungen des Auftraggebers, weshalb er wie viele Punkte vergeben hat, sind als einschlägige, den Bietern mitzuteilende Gründe iSd § 143 Abs 1 BVergG anzusehen. Nur auf diese Weise – mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofs durch Gegenüberstellung der Angebote – werden die für die Beurteilung der Angebote wesentlichen Faktoren transparent und die Entscheidung des Auftraggebers überprüfbar (siehe auch Fink/Hofer in Heid/Preslmayr [Hrsg], Handbuch Vergaberecht4 [2015], Rz 1369).

Allerdings erfordert dies keine umfassende Unterrichtung der betroffenen Bieter über sämtliche Details der für die Zuschlagsentscheidung relevanten Gründe. Dies liefe auf eine Überspannung der Begründungspflicht hinaus (VwGH 09.04.2013, 2011/04/0224; VwGH 12.09.2013, 2010/04/0066; VwGH 21.01.2014, 2011/04/0133; BVwG 14.11.2014, W139 2013456-2/16E). Es reicht eine bloße Zusammenfassung der Gründe (VwGH 09.04.2013, 2011/04/0173). Der Bieter muss nicht alle von ihm verlangten Begründungselemente in der Zuschlagsentscheidung finden. Die das Verfahren beendende, gesondert anfechtbare Entscheidung muss aber im Hinblick auf den unionsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutz die betroffenen Bieter anhand ihrer Begründung in die Lage versetzen, rechtzeitig eine wirksame Nachprüfung dieser Entscheidung in die Wege zu leiten. Entscheidend dafür, ob die mitgeteilten Informationen ausreichen, ist sohin, ob es dem Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente unschwer möglich ist, gegen die Entscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen (ua VwGH 15.10.2021, Ra 2018/04/0097; VwGH 22.12.2020, Ra 2019/04/0091 mwN; VwGH 08.08.2018, Ra 2015/04/0102; VwGH 09.04.2013, 2011/04/0173). In seiner jüngeren Rechtsprechung zur Begründungstiefe der Zuschlagsentscheidung (bei Vergaben nach der europäischen Haushaltsordnung) hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgehalten, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgehe, „dass vom öffentlichen Auftraggeber nicht verlangt werden kann, dass er einem Bieter, dessen Angebot nicht ausgewählt wurde, zum einen neben den Gründen für die Ablehnung des Angebots eine detaillierte Zusammenfassung, in der jedes Detail seines Angebots im Hinblick auf dessen Bewertung berücksichtigt wurde, und zum anderen im Rahmen der Mitteilung der Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots eine detaillierte vergleichende Analyse des ausgewählten Angebots und des Angebots des abgelehnten Bieters übermittelt“ (EuGH 04.10.2012, C-629/11 P, Evropaïki Dynamiki/Kommission, nicht veröffentlicht, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). Auch die Begründung der Zuschlagsentscheidung ist an den Festlegungen der Ausschreibung zu messen (VwGH 22.12.2020, Ra 2019/04/0091, mwN; BVwG 11.04.2023, W187 2267022-2/30E). Konnte sich die Dokumentation der verbalen Begründung der Bewertung durch die Bewertungskommission, wie oben dargelegt, demnach rechtens auf eine bloße Punktevergabe – allenfalls um eine auf eine kurze Zusammenfassung reduzierte verbale Begründung ergänzt – beschränken, so muss insofern auch die Begründung der Zuschlagsentscheidung keine darüber hinausgehenden Informationen beinhalten, zumal diese aufgrund der bestandsfesten diesbezüglichen Festlegungen in der Ausschreibung schlicht und ergreifend nicht existieren.

Gemäß § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 hat der öffentliche Auftraggeber den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ-, Varianten- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, auszuscheiden.

Ob ein Angebot einen zum Ausscheiden führenden Widerspruch aufweist, ist, wie dargelegt, am Maßstab der Ausschreibungsbestimmungen zu messen (ständige Rechtsprechung, siehe VwGH 28.03.2022, Ro 2019/04/0226; VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0014, Ra 2021/04/0081; VwGH 04.05.2020, Ra 2020/04/0037). Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsbestimmungen kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, wie aufgezeigt, der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsbestimmungen. Ebenso kommt es immer auf den objektiven Erklärungswert des Angebots an und nicht darauf, wie der Bieter sein Angebot verstanden wissen will (Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel [Hrsg], Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006 (2009), § 129 Rz 72; Gast in Gast [Hrsg], BVergG-Leitsatzkommentar [zum BVergG 2018], E 60ff zu § 127; Koller in Gast [Hrsg], BVergG-Leitsatzkommentar [zum BVergG 2018], E 407f zu § 141). Der Absicht des Erklärenden im Zusammenhang mit der Auslegung von Bietererklärungen kann nur insoweit Bedeutung zukommen, als sie sich in dem nach außen hin zum Ausdruck kommenden objektiven Erklärungswert niederschlägt (zB VwGH 22.03.2019, Ra 2018/04/0176; VwGH 25.01.2011, 2006/04/0200). Die Prüfung der Ausschreibungskonformität eines Angebots stellt dabei stets eine im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung dar (VwGH 30.03.2021, Ra 2019/04/0068).

Überdies hält der Verwaltungsgerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtsprechung fest, dass vor dem Hintergrund des § 108 Abs 2 BVergG 2006 (nunmehr § 127 Abs 2 BVergG 2018) die Annahme, ein Bieter wolle ein den Ausschreibungsbedingungen widersprechendes Angebot legen, nur dann gerechtfertigt ist, wenn er dies – klar – zum Ausdruck bringt (VwGH 10.01.2023, Ro 2021/04/0020; VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0014, Ra 2021/04/0081; VwGH 22.03.2019, Ra 2018/04/0176; VwGH 27.10.2014, 2012/04/0066 mwN; VwGH 25.01.2011, 2006/04/0200).

Gemäß § 347 Abs 1 BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist (Z 1), und die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist (Z 2). Die Materialien zum BVergG 2006 sehen einen wesentlichen Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens dann, wenn die festgestellte Rechtswidrigkeit Auswirkungen auf den Verfahrensausgang haben könnte (EBRV 1171 BlgNR XXII. GP 141; siehe auch EBRV 69 BlgNR XXVI. GP 202). Es genügt also eine potentielle Relevanz für den Ausgang des Vergabeverfahrens. Es muss wenigstens die Möglichkeit bestehen, dass bei rechtskonformer Vorgangsweise des Auftraggebers ein anderes Ergebnis des Vergabeverfahrens möglich ist (stRSp ua VwGH 06.03.2013, 2010/04/0037; Reisner in Gölles [Hrsg], BVergG 2018 § 347 Rz 14f). Dass bei Vorliegen bereits einer Rechtswidrigkeit die Angebotsbewertung anhand eines abweichenden Maßstabes zu überprüfen bzw. „aus Prinzip“ aufzuheben wäre, lässt sich dem BVergG 2006 nicht entnehmen und stünde mit der Vorgabe des § 325 Abs 1 Z 2 BVergG 2006, wonach nur wesentliche Rechtswidrigkeiten zur Nichtigerklärung führen, nicht in Einklang (wiederum VwGH 30.01.2019, Ra 2018/04/0001).

3.3.3. In der vorliegenden Ausschreibung wird bestandsfest festgelegt, dass die Bewertung des Zuschlagskriteriums „Planungs-/Realisierungskonzept“ sowie des Zuschlagskriteriums „Präsentation und Fragenbeantwortung“ durch eine sechsköpfige Bewertungskommission erfolgt, welche dabei vorrangig einstimmig entscheidet. In diesem Fall werden die wesentlichen Gründe für die gesamthafte Bewertung durch die Bewertungskommission kurz schlagwortartig zusammengefasst und mitsamt der erzielten Punkteanzahl im Protokoll festgehalten. Sollte eine einstimmige Bewertung nicht erzielt werden können, nimmt jedes Kommissionsmitglied für sich subjektiv-autonom die Bewertung vor. Eine verbale Begründung entfällt in diesem Fall. Die Bieter erklären sich damit einverstanden, dass die Zuschlagskriterien zum Teil subjektive Komponenten enthalten und dass insofern ein entsprechender Bewertungsspielraum bei der Bewertung durch die Bewertungskommission besteht.

Zur Zusammensetzung der Bewertungskommission ist fallkonkret festzuhalten, dass die Mitglieder der Bewertungskommission und deren Stellvertreter in der Ausschreibung namentlich bezeichnet werden; eine aus sachlichen Gründen begründete Änderung in der Zusammensetzung der Bewertungskommission hat sich die Auftraggeberin ausdrücklich vorbehalten.

Das Zuschlagskriterium „Planungs-/Realisierungskonzept“ umfasst sechs Subkriterien, welche wiederum mehrere, gesondert zu bewertende Sub-Subkriterien beinhalten. Beim Zuschlagskriterium „Präsentation und Fragenbeantwortung“ sind die Qualität der Präsentation und der Beantwortung der Fragen in Zusammenhang mit dem Ausschreibungsgegenstand bzw der Präsentation unter gesamthafter Betrachtung der Vermittlung der Kompetenz des Bieters bzw des Teams und Vermittlung des angebotenen Lösungskonzeptes zu bewerten. Die Präsentation und die anschließende Fragenbeantwortung waren durch alle Projektverantwortlichen vorzunehmen.

Bei beiden qualitativen Zuschlagskriterien (dh bei den betreffenden Sub-Subkriterien des Zuschlagskriteriums „Planungs-/Realisierungskonzept“ sowie dem Zuschlagskriterium „Präsentation und Fragenbeantwortung“) erfolgt die Punktevergabe anhand der Schulnoten „Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“, „Genügend“ sowie „Nicht Genügend“, wobei jeweils ein Abschlag von einem, zwei, drei und vier Fünftel von der maximal zu vergebenden Punkteanzahl vorgenommen wird. Keine Punkte werden für die Note „Nicht Genügend“ vergeben sowie für den Fall, dass ein Kriterium als nicht erkennbar und damit nicht bewertbar zu beurteilen ist.

Der Antragstellerin wurden in der Beilage zur gegenständlich angefochtenen Zuschlagsentscheidung vom 15.07.2024 die in den Zuschlagskriterien und den Subkriterien seitens der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin sowie ihrerseits erreichten Punkte sowie die oben aufgezeigte verbale Begründung einschließlich der Protokollierung der Präsentation und der Fragenbeantwortung (Beilagen 4.2 und 4.3 zum Sitzungsprotokoll) mitgeteilt. Die Begründung der Bewertung des Sub-Subkriteriums „Plausibilität der Baukostenschätzung“ wurde über Ersuchen der Antragstellerin mit Schreiben vom 24.07.2024 übermittelt.

Die Unterlagen des Vergabeverfahrens umfassen bezüglich der Angebotsprüfung und Angebotsbewertung das Protokoll über die Öffnung der Angebote, einen Vorprüfbericht der Verfahrensbetreuung samt den dazugehörigen Beilagen (Baukostenvergleich, Betriebskostenvergleich, Bewertungsbericht Haustechnik sowie Vorschlag für die Bewertung und Kubaturberechnungen) sowie das Sitzungsprotokoll der Bewertungskommission samt den dazugehörigen Beilagen (ausgefüllte unterschriebene Bewertungsmatrix, Anwesenheitsliste erster Bewertungstag, Anwesenheitsliste zweiter Bewertungstag, verbale Begründung der einzelnen Bewertungen der Konzepte Tarnnummern 1001 bis 1007 – wie oben unter II.1. dargelegt).

3.3.4. Fallkonkret erfolgte die Bewertung der Zuschlagskriterien „Planungs-/Realisierungskonzept“ und „Präsentation und Fragenbeantwortung“ ausschreibungskonform durch die in der Ausschreibung (siehe Pkt 4 der „Einladung zur Angebotsabgabe und Angebotsbestimmungen“) namentlich genannten Kommissionsmitglieder bzw deren Stellvertreter. Abgesehen davon, dass die Besetzung der Bewertungskommission ohnehin mangels Anfechtung bestandsfest wurde, weisen die bezeichneten Kommissionsmitglieder – unbestritten – das erforderliche Fachwissen für den konkret zu beurteilenden Gegenstand auf (§ 134 BVergG 2018). Die Änderung in Bezug auf den Vorsitzenden der Bewertungskommission hat sich die Auftraggeberin vorbehalten. Im Übrigen hat dieser Wechsel auf das Ergebnis der Bewertung keinen Einfluss, da die Stimmrechte der Kommissionsmitglieder gleich gewichtet sind und dem Vorsitzenden demnach keine besonderen Rechte oder Befugnisse zukommen, sodass das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin ins Leere geht. Die Beiziehung eines beratenden Gremiums wurde gleichermaßen bestandsfest festgelegt. Die Bewertung wurde ausschließlich durch die Mitglieder der Bewertungskommission vorgenommen.

Was die Festlegungen zur Bewertungsmethode betrifft, so besteht nach ständiger Rechtsprechung keine Verpflichtung diese bereits in den Ausschreibungsunterlagen zur Kenntnis zu bringen. Deren nachträgliche Festlegung darf aber keinesfalls eine Veränderung der - verpflichtend bekannt zu gebenden - Zuschlagskriterien oder deren Gewichtung bewirken.

Vorliegend wurde die Bewertung der beiden qualitativen Zuschlagskriterien „Planungs-/Realisierungskonzept“ und „Präsentation und Fragenbeantwortung“ durch Schulnoten, demnach mit fünf Noten von „Sehr gut“ bis „Nicht Genügend“, bestandsfest in der Ausschreibung festgelegt und ist eine derartige fünfteilige Abstufung zur Benotung vor dem Hintergrund der aufgezeigten Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Insofern vermag auch die von der Kommission vorgenommene Punktevergabe mit der Maximalpunkteanzahl für die Note „Sehr gut“, mit einem Abschlag von der Maximalpunkteanzahl von einem Fünftel für die Note „Gut“, von zwei Fünfteln für die Note „Befriedigend“ und drei Fünfteln für die Note „Genügend“ deren Vorgehensweise nicht mit Rechtswidrigkeit zu belasten, da selbst eine erst nach der Öffnung der Angebote erfolgende Festlegung einer Bewertungsmethode dann zulässig ist, wenn hiermit keine Verletzung der Vergabegrundsätze verbunden ist.

Im vorliegenden Fall sind klar und unmissverständlich bereits in der Ausschreibung fünf Noten vorgesehen, sodass alleine diese Skala als maßgebliche Vorgabe bei der Bewertung anzusehen ist und nicht die für die Noten „Gut“ und „Befriedigend“ vorgesehene gleich hohe Punkteanzahl (jeweils ein Abschlag von zwei Fünfteln von der Maximalpunkteanzahl) den Ausschlag geben kann. Dieses Punkteschema war auch für die Bieter eindeutig erkennbar. Eine Veränderung der Zuschlagskriterien bzw deren Gewichtung geht insofern mit dieser Punkteverteilung durch die Bewertungskommission nicht einher.

Dies gilt vor dem Hintergrund der aufgezeigten Rechtsprechung und des Grundsatzes der Vergleichbarkeit der Angebote gleichermaßen dafür, dass sich die Bewertungskommission eingangs der Kommissionsitzung einen Überblick über die eingereichten Konzepte verschafft und sämtliche Pläne, Projektbeschreibungen und Modelle gesichtet hat und ihr der vom Vorprüfungsteam erstellte Vorprüfbericht erläutert und übergeben wurde, wodurch der Beurteilung der Konzepte in Kenntnis sämtlicher Konzepte eine vergleichende Herangehensweise gewissermaßen inhärent ist. Eine solche Vorgehensweise wurde entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin keineswegs mit der Festlegung des „Schulnotensystems“ ausgeschlossen. Diese Vorgehensweise bewirkt ebenso keine Veränderung der Zuschlagskriterien bzw deren Gewichtung. Einer entsprechenden Festlegung in der Ausschreibung bedurfte es nicht. Schließlich hätte die Vorgabe im Punkteschema ohne den Verweis auf das Schulnotensystem auch keine andere Konsequenz als, dass ein mit „Sehr gut“ zu bewertendes Kriterium eben die volle Punktezahl nach sich zieht, was im Vergleich der Konzepte selbstverständlich nicht auf ein Projekt beschränkt bleiben muss. Auch war auf der anderen Seite insofern die Vergabe eines „Sehr Gut“ keinesfalls zwingend.

Die Besetzung der Bewertungskommission erfolgte ausschreibungs- und gesetzeskonform. Die Vorgehensweise der Bewertungskommission steht, soweit diese den Bewertungsvorgang im Allgemeinen betrifft, gleichermaßen mit den Vorgaben der Ausschreibung und mit den allgemeinen Grundsätzen des Vergaberechts in Einklang.

3.3.5. Was die konkrete Bewertung und deren Begründung betrifft, ist festzuhalten, dass bezüglich der beiden qualitativen Zuschlagskriterien primär eine in einem gemeinsamen Entscheidungsprozess zu erzielende Bewertung durch die Kommission angestrebt wird. Nur wenn eine solche einstimmige Bewertung nicht erzielt werden kann, vergibt jedes einzelne Kommissionsmitglied subjektiv–autonom die Punkte. Damit hat die Auftraggeberin unter Zugrundlegung des Interpretationsmaßstabes der §§ 914f ABGB das Erfordernis einer inhaltlichen verbalen Begründung für den Fall des einstimmig zu erzielenden Bewertungsergebnisses grundsätzlich nicht bestandsfest ausgeschlossen, wie dies der Verwaltungsgerichtshof etwa bei der Festlegung (allein) einer subjektiv-autonomen Punktevergabe durch die einzelnen Mitglieder einer Bewertungskommission annimmt (VwGH 12.09.2013, 2010/04/0066; VwGH 19.11.2008, 2007/04/0018). Soweit die Bewertungskommission ein Protokoll über ihr Bewertungsergebnis verfasst, wird dahingehend in der Ausschreibung bestandsfest festgelegt, dass die vorangegangene Diskussion nicht protokolliert wird, und dass nur im Falle einer gesamthaften, also nach den Vorgaben der Ausschreibung einstimmig in gemeinsamer Diskussion erlangten Bewertung, eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Gründe in Form einer schlagwortartigen Angabe erfolgen wird. Demnach hat die Auftraggeberin in Bezug auf die Bewertung der qualitativen Zuschlagskriterien eine Begründungspflicht ausdrücklich festgelegt und es ist daher erforderlich, zumindest die Erwägungen, welche das Bewertungsergebnis maßgeblich tragen, wenn auch keinesfalls umfassend und detailliert vergleichend, so dennoch deutlich und objektiv nachvollziehbar darzulegen, wenngleich die zugrundeliegenden Überlegungen der Kommissionsmitglieder keiner Dokumentation im Vergabeakt bedürfen.

Das Bundesverwaltungsgericht ist daher angehalten, zu überprüfen, ob die Bewertungskommission diesen Anforderungen der Ausschreibung entsprochen hat und ob insofern die Nachvollziehbarkeit der erzielten Bewertung beurteilt werden kann, um letztlich das Vorgehen der Bewertungskommission unter Berücksichtigung ihres Ermessenspielraums auf dessen Übereinstimmung mit den vergaberechtlichen Grundsätzen prüfen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt dabei aber keinesfalls eine eigenständige Bewertung der Zuschlagskriterien vor.

Hierbei ist zu berücksichtigen und zugrunde zu legen, dass vorliegend bestandsfest festgelegt wurde, dass die Bewertung der Angebote kommissionell erfolgt und sich die Bieter bewusst sind und auch ausdrücklich damit einverstanden erklären, „dass die Zuschlagskriterien zum Teil subjektive Komponenten enthalten und dass dadurch ein entsprechender Ermessenspielraum bei der Bewertung durch die Bewertungskommission besteht.“ Es fließen demnach, wohl unstrittig und wie auch seitens des Zeugen beispielhaft und nachvollziehbar dargelegt wurde, je nach zu beurteilendem Kriterium die individuelle Sichtweise und damit die mitunter unterschiedliche Schwerpunktsetzung der aus verschiedenen Fachbereichen bestellten Kommissionsmitglieder in deren Beurteilung ein. So heißt es auch in der Ausschreibung, dass die Bewertungskommission Ihre Bewertung auf Grund der Fach- und Sachkenntnisse ihrer Mitglieder durchführen wird. Dass die Beurteilung der Qualität des Konzeptes wie auch der Präsentation desselben und der Fragenbeantwortung daher einer subjektiven Betrachtung unterliegt und Folge dessen zwangsläufig unterschiedliche Blickwinkel bei der Bewertung der einzelnen Kriterien eine Rolle spielen, liegt auf der Hand und vermag hierin keine Unsachlichkeit oder Parteilichkeit gesehen werden.

Selbst wenn die Bewertung der qualitativen Zuschlagskriterien sohin nicht frei von subjektiven Einflüssen der Kommissionsmitglieder erfolgt bzw erfolgen kann, so muss ungeachtet dieses Umstandes die Begründung für die Punktevergabe unter Zugrundelegung des an die Begründungstiefe zu legenden Maßstabes objektiv nachvollziehbar und plausibel sein. Vor dem Hintergrund, dass fallbezogen zu einem Großteil auch die Beurteilung qualitativer, nicht messbarer und insofern subjektiver Aspekte geboten ist, ist allerdings vorauszuschicken, dass grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass die gegebene Begründung gegebenenfalls die die Entscheidung tragenden subjektiven Überlegungen wiedergibt.

Aufgrund der nachfolgenden Überlegungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die Bewertung durch die Bewertungskommission den Vorgaben der Ausschreibung und den Anforderungen an eine nachvollziehbare und plausible Begründung im Allgemeinen gerecht wird. Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertungskommission bei der Bewertung ihren Ermessensspielraum überschritten und hierdurch gegen die allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens, wie insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hätte. Anzeichen für willkürliches Vorgehen bei der Entscheidungsfindung sind nicht zu Tage getreten.

Zwar liegen den Verfahrensunterlagen allfällige Notizen der Kommissionsmitglieder nicht bei. Dies hat die Auftraggeberin bestandsfest ausgeschlossen. Ausschreibungskonform wurde allerdings das Ergebnis der Bewertung mittels Schulnoten für jedes Sub-Subkriterium zusammenfassend in wenigen Sätzen begründet. Entsprechend dem über die beiden Bewertungstage erstellten Protokoll, bezüglich dessen inhaltlicher Richtigkeit im Hinblick auf das Vorgehen der Kommission und die Abfolge der Bewertung am 25.06.2024 und am 26.06.2024 keine Bedenken entstanden sind, wurden am ersten Tag unter Wahrung der Anonymität die Konzepte anhand des betreffenden Zuschlagskriteriums „Planungs-/Realisierungskonzept“ bewertet. Am zweiten Tag erfolgte die Bewertung des Zuschlagskriteriums „Präsentation und Fragenbeantwortung“. Die Verfahrensvorschriften im Hinblick auf die Entscheidungsfindung wurden, wie bereits dargelegt, eingehalten. Soweit die Begründung mit den Ausführungen im Vorprüfbericht in Einklang gebracht werden kann, ist festzuhalten, dass der Vorprüfbericht in die Beratung durch die Kommissionsmitglieder eingebracht wurde, und dass dieser den Kommissionsmitgliedern als fachliche Übersicht über die wesentlichen Inhalte der Konzepte zur Verfügung stand. Die Kommissionsmitglieder können sich demgemäß auf dessen Inhalt berufen, sind dazu aber keineswegs verpflichtet. Soweit hierin auch eine Wertung oder gar ein Bewertungsvorschlag beinhaltet ist, ist diese bzw dieser lediglich als unverbindlich anzusehen. Dies gilt gleichermaßen für den Input der – im Übrigen bestandsfest vorgesehenen - beratenden Beiräte. Das Stimmrecht kommt alleine den Kommissionsmitgliedern zu. Eine davon abweichendes Stimmverhalten war für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.

3.3.6. Im Einzelnen wird zur Bewertung der Sub-Subkriterien des Zuschlagskriteriums „Planungs-/Realisierungskonzept“ Folgendes ausgeführt.

„Erfüllung Raum und Funktionsprogramms sowie der Projektbeschreibung“

Insgesamt lässt die Begründung erkennen, dass das Raum- und Funktionsprogramm von beiden Bietern grundsätzlich, mit für die Bewertungskommission nicht als signifikant angesehenen Abweichungen, erfüllt wurde. Dass die Kommission das Erfordernis eines größeren Eingriffs in den Bestand bei Umbau der Unterkünfte bei der Antragstellerin im Vergleich zur präsumtiven Zuschlagsempfängerin schlechter bewertet, ist nicht zu beanstanden. Wo die Unterkünfte situiert sind, ist insofern irrelevant. Dass der Doppelganglösung der Vorzug gegeben wird, wird klar kommuniziert. Die Punktevergabe erfolgte sohin für das Bundesverwaltungsgericht anhand der vorliegenden Begründung nachvollziehbar.

„Erfüllung der bau- und raumakustischen Vorgaben“

Wenn die Antragstellerin vorbringt, es hätten ihr Fragen zur Lösung der bauakustischen Belange der Raumschießanlage (RSA) gestellt werden müssen, ist festzuhalten, dass dies für die Bewertung des Konzeptes grundsätzlich ohne Relevanz ist und das Vorliegen dieser Unklarheit in Bezug auf die RSA nachvollziehbar eine die Bewertung negativ beeinflussende Erklärung darstellt.

„Qualität des Farb- und Materialkonzepts“

Gemäß den Ausführungen der Auftraggeberin handelt es sich hierbei nachvollziehbar um einen als Einheit zu betrachtenden Aspekt des Konzeptes. Auf die Farbauswahl wird im Übrigen bei beiden Projekten nicht gesondert eingegangen. Vor dem Hintergrund subjektiver Einschätzungen der Kommissionsmitglieder und der von der Antragstellerin selbst in ihrem Konzept gewählten Beschreibung kann die geringfügig geringere Bewertung nicht als unsachlich angesehen werden. Sie ist nachvollziehbar.

„Verträglichkeit mit den Vorgaben des Denkmal- und Ensembleschutzes“

Dass die Zaunführung vorliegend die Bewertung zu Ungunsten der Antragstellerin beeinflusst, ist nachvollziehbar. Inwiefern dieser Aspekt weiter zu hinterfragen gewesen wäre, ist für die Beurteilung dieses Sub-Subkriteriums im Rahmen der Bewertung des Konzeptes ohne Bedeutung. Auch der Umstand, dass ein Vertreter des Bundesdenkmalamtes den ohnehin fachkundigen Kommissionsmitgliedern – ausschließlich - beratend zur Seite stand, unterstreicht die vorgenommene Benotung als sachlich.

„funktionale und gestalterische Einbindung in den öffentlichen Raum“:

Die Begründung der Bewertungskommission ist nachvollziehbar am jeweiligen Konzept ausgerichtet. Darin, dass die Kommissionsmitglieder den Aspekt der gestalterischen Einbindung des Gesamtobjekts kontrovers diskutiert haben, liegt, wie aufgezeigt per se und insbesondere vor dem Hintergrund der hier zweifelsohne gegebenen individuellen Schwerpunktsetzung keine Rechtswidrigkeit.

„Funktionalität von Teillösungen“

Die Begründung der Bewertungskommission, weshalb die Antragstellerin hier lediglich mit „Befriedigend“ benotet wurde, wurde von der Antragstellerin auf Tatsachenebene nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Im Falle beider Konzepte wird Adaptierungsbedarf im Bereich der RSA gesehen, was aber angesichts des am Anfang stehenden Planungsprozesses nachvollziehbar nicht den entscheidenden Unterscheid in der Benotung bewirkt. Der Zeuge hat aber klar und plausibel dargelegt, weshalb hier eine kontroverse Diskussion geführt wurde und dass die Position der Nutzer, insbesondere insofern, als Sichtbeziehungen nicht positiv gesehen werden, letztlich den Ausschlag gegeben hat. Auch die Begründung für die Benotung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zeigt, dass hier maßgeblich die Sichtweise der Nutzerseite ins Treffen geführt wurde. Die Bewertung ist insgesamt nachvollziehbar.

„Logik der internen Erschließung“

Auch hier ist erkennbar, dass die Beurteilung wesentlich aus Sicht der Nutzer vorgenommen wurde. Eine vergleichende Bewertung ist, wie bereits oben dargelegt wurde, durchgängig vor dem Hintergrund der Vorstellung und Besprechung aller Konzepte sowie der Sichtung der Modelle erfolgt und kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Bewertung ist insgesamt nachvollziehbar.

„Schlüssigkeit der haustechnischen Gesamtlösung (in Hinblick auf die Anordnung von Zentralen und Versorgungswegen)“

Beide Konzepte, jenes der Antragstellerin wie auch jenes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, erhielten die Note „Befriedigend“, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Leitungswege nicht ersichtlich seien bzw nicht klar nachvollzogen werden können, was auch seitens der Antragstellerin nicht grundsätzlich bestritten wird. Es ist nachvollziehbar, dass hier beide Konzepte nicht mit einer besseren Note bewertet wurden. Dies lässt sich auch mit den Ausführungen im Vorprüfbericht vereinbaren, wonach das Haustechnikkonzept beider Bieter grundsätzlich mit gewissen Defiziten schlüssig erscheint. An dieser Stelle ist erneut festzuhalten, dass der Vorprüfbericht einen Bewertungsbericht zur Haustechnik enthält, welcher keine Bindungswirkung entfaltet, allerdings auch nicht ausgeschlossen ist, dass die darin enthaltenen Überlegungen der Bewertung zugrunde gelegt werden.

„Erfüllung der raumklimatischen Komforterwartungen der Nutzer“

Soweit die Antragstellerin einwendet, dass die Begründung, es sei beim Konzept der Antragstellerin „zu unkontrollierten Nachströmungen über die Außenfassade“ gekommen, ergänzt worden sei, ist sie darauf zu verweisen, dass diese Begründung der Beilage zur Zuschlagsentscheidung sehr wohl unter dem Subkriterium „E) Wirtschaftlichkeit“ zu entnehmen ist, und insofern nicht von der Bewertungskommission nachgeschoben wurde. Sie steht auch mit den Ausführungen im Vorprüfbericht im Einklang. Beide Konzepte weisen Stärken und Schwächen auf. Die Bewertung kann insofern als nachvollziehbar angesehen werden.

„Plausibilität der Baukostenschätzung des Bieters (gem ÖNORM B 1801-1)“

Diesbezüglich steht für den erkennenden Senat außer Zweifel, dass die Note „Gut“ bereits am Tag der Bewertung des Zuschlagskriteriums „Planungs-/Realisierungskonzept“, sohin nicht zu einem späteren Zeitpunkt etwa nach Aufhebung der Anonymität, vergeben wurde. Auch ist aufgrund der diesbezüglich glaubhaften Angaben des Zeugen anzunehmen, dass die verbale Begründung hierfür zwar bereits am ersten Bewertungstag formuliert, allerdings in der Folge wieder überschrieben wurde. Die Benotung lässt sich allerdings inhaltlich nicht eindeutig anhand der Unterlagen des Vergabeverfahrens verifizieren, zumal die Antragstellerin nachweislich die Baukostenschätzung auch für die Bestandsräume dem Angebot angeschlossen hat.

„Ressourcenschonung als Teil des Gesamtkonzepts“

Zutreffend ist, dass die Benotung des Konzeptes der Antragstellerin mit der Note „Gut“ ausschließlich positiv begründet wird. Dies trifft allerdings gleichermaßen auf die betreffende verbale Begründung der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin zu. Dass beide Projekte hier vor dem Hintergrund der gewählten Bauweise und Materialien mit den gleichen Noten bewertet wurden, ist nachvollziehbar. Demgemäß ließe sich wohl auch die Bewertung der Antragstellerin mit der Note „Sehr gut“ argumentieren, was aber ebenso auch für die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin gilt.

„Erhaltung oder Schaffung von Grünflächen“

Beide Konzepte verfolgen unter anderem die Schaffung von Grünflächen etwa durch Dachbegrünung. Nachvollziehbar bedingt im Angebotsvergleich allerdings der unterschiedlich große Fußabdruck die unterschiedliche Bewertung.

3.3.7. Zur Bewertung des Zuschlagskriteriums „Präsentation und Fragenbeantwortung“

Vorauszuschicken ist, dass weder hervorgekommen ist noch sich hierfür Anhaltspunkte finden würden, dass die Mitglieder der Bewertungskommission die Bewertung der Präsentationen und der Fragenbeantwortungen am vorangehenden Ergebnis der Bewertung der Konzepte ausgerichtet hätten und sich insofern von unsachlichen Kriterien bzw Beweggründen hätten leiten lassen und von den Vorgaben der Ausschreibung entfernt hätten. Vielmehr ist auch hier zu erkennen, dass ein Vergleich unter den Bietern in Bezug auf die konkrete Herangehensweise und die vermittelten Inhalte bei der Präsentation und bei der Fragebeantwortung gezogen wurde. Zumal die Präsentation und Fragenbeantwortung notwendigerweise in Kenntnis des betreffenden Bieters erfolgt, ist dieser Vorgehensweise daher auch eine insofern bedingte subjektive Einschätzung mit dem Wissen der Bewertung des Konzeptes inhärent. Schließlich ist erneut zu betonen, dass eine neuerliche Bewertung des Zuschlagskriteriums „Planungs-/Realisierungskonzept“ nach Aufhebung der Anonymität und infolge der am zweiten Kommissionsitzungstag erfolgten Präsentationen und Fragebeantwortungen nicht erfolgte. Dies wäre angesichts der Vorgaben der Bewertung der Konzepte in Unkenntnis der Verfasser tatsächlich nicht ausschreibungskonform und sohin rechtswidrig gewesen.

Was daher den Vorwurf der Antragstellerin betrifft, die Kommissionsmitglieder hätten die Fragenbeantwortung dazu genützt, durch „Weiterverhandeln“ das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin in Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu „optimieren“, ist der Antragstellerin Folgendes entgegen zu halten. Zum einen war die Bewertung der Konzepte zum Zeitpunkt der Präsentation der Konzepte und der Fragenbeantwortung bereits abgeschlossen. Zum anderen kann das Hinterfragen des Potentials eines Konzeptes, welches fallbezogen gleichsam als Grundidee am Beginn des Planungsprozesses steht und daher – in der Natur eines Konzeptes im Sinne eines ersten Lösungsansatzes liegend – noch keineswegs einen Vorentwurf darstellt oder gar das Planungsprojekt als „in Stein gemeißelt“ abbildet, nicht als das Angebot inhaltlich veränderndes Verhandeln betrachtet werden. Demgegenüber dient die Fragenbeantwortung aber auch nicht dazu, sämtliche offene Fragen zu einem Konzept abzuklären. Wesentlich war fallbezogen im Rahmen der Präsentation und der Fragenbeantwortung, das angebotene Lösungskonzept zu vermitteln, was aber nicht ausschließt, die Ansätze im Lösungskonzept gedanklich weiter zu entwickeln. Dies läuft aber im gegenständlichen Fall bei weitem noch nicht auf eine Abänderung des Angebotes der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin hinaus. Abgesehen davon wurde auch die Antragstellerin zu einer möglichen Veränderung im Punkte der Lichthöfe oder der Verbindung zwischen Neubau und Bestand befragt. Dass die Fragen sohin jeweils direkt auf den im Konzept dargelegten Lösungsansatz abstellen, wurde im Übrigen in der Ausschreibung bestandsfest festgelegt. Eine Ungleichbehandlung der Bieter ist insofern nicht ersichtlich.

Was den Vorwurf der Antragstellerin betrifft, die Begründung der Bewertung im Zuschlagskriterium „Präsentation und Fragenbeantwortung“ sei unzureichend und für sie nicht nachvollziehbar, ist, wie eingangs bereits ausgeführt wurde, einerseits erneut festzuhalten, dass gerade die Bewertung dieses Zuschlagskriteriums angesichts der bestandsfesten Festlegung zu den hierbei zu berücksichtigenden Aspekten, nämlich der Vermittlung der Kompetenz des präsentierenden Bieters bzw Teams sowie der Vermittlung des angebotenen Lösungskonzeptes, maßgeblich von subjektiven Eindrücken und Wahrnehmungen beeinflusst wird, was sich letztlich auch in der Begründung niederschlägt. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass insofern ein mehr oder weniger „überzeugender“ Eindruck, der mehr oder weniger „Zufriedenheit“ bedingt, hinterlassen wird. Dies kann auch auf der Grundlage der gegenständlichen – im Übrigen von der Antragstellerin in Bezug auf ihre Präsentation auf Tatsachenebene nicht bestrittenen – Protokollierung des Vortrags der jeweiligen Konzepte, der Herangehensweise an die Präsentation durch einen einzigen Vertreter des Bieters oder durch ein Team, wie dies etwa bei der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin der Fall war, sowie der Fragenbeantwortung durchaus nachvollzogen werden. So ist es nicht unsachlich, dass sich die Präsentation durch mehrere am Projekt Beteiligte positiv in der Bewertung niederschlägt, zumal diese, wohl um die internen Abläufe und die Zusammenarbeit der Verantwortlichen und damit die Kompetenz des Teams beurteilen zu können, von der Auftraggeberin auch derart eingefordert wurde. Hierfür ist es aber nicht notwendig, dass die Kommissionsmitglieder die Bieter hierzu ausdrücklich anhalten bzw die Teammitglieder jeweils aktiv zur Beantwortung von Fragen auffordern. Weiters ist aus der Protokollierung auch erkennbar, dass die Überlegungen zur Haustechnik in unterschiedlichem Umfang dargelegt wurden. Im Übrigen ist es auch nachvollziehbar, dass die „Qualität“ der Beantwortung von Fragen, wie von der Auftraggeberin und dem als Zeugen einvernommenen Kommissionsmitglied aufgezeigt wurde, je nachdem, ob hierauf mit einem bloßen Verweis auf die Vorgaben der Auftraggeberin reagiert wird, einer unterschiedlichen subjektiven Einschätzung unterliegt. Diese Erklärung der Auftraggeberin für das Stimmverhalten kann mit den Ausführungen im Sitzungsprotokoll und in den Beilagen nachvollziehbar in Einklang gebracht werden.

Wenn die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2023, W139 2231303-2/71E, vermeint, auch im vorliegenden Fall würde die gegebene Begründung („schlüssig“, „prinzipiell schlüssig“) trotz der Bezugnahme auf die Bewertungsaspekte jeglicher inhaltlichen, fachlich begründeten und damit überprüfbaren Aussage entbehren, so ist ihr zwar grundsätzlich dahingehend Recht zu geben, dass diese Angaben für sich genommen keinen hinreichenden, einer Überprüfung zugänglichen Informationsgehalt haben. Der Sachverhalt der ins Treffen geführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, in welchem die Dokumentation der Bewertung eine Protokollierung der Präsentation der Konzepte gänzlich vermissen lässt und damit eine diesbezügliche Überprüfung von vornherein verunmöglicht wird, unterscheidet sich allerdings entscheidend von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt. Denn fallkonkret wurden die vermittelten Inhalte der Lösungskonzepte, die Fragenbeantwortung und die Umstände und Herangehensweise des jeweils präsentierenden Bieters bei der Präsentation und Fragenbeantwortung eingehend protokolliert. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher, wie dargelegt, durch Einsichtnahme in das Sitzungsprotokoll der Bewertungskommission, die der Bewertung zugrunde liegenden sonstigen Unterlagen (Vorprüfbericht samt Beilagen) sowie die Beilagen 4.2 und 4.3. zum Sitzungsprotokoll, welche auch der hier angefochtenen Zuschlagsentscheidung angeschlossen waren, die Bewertung durch die Kommission im gerügten Aspekt der mangelnden Nachvollziehbarkeit der Punktevergabe im Zuschlagskriterium „Präsentation und Fragenbeantwortung“ auf deren Nachvollziehbarkeit überprüfen und erachtet diese in der vorliegenden Konstellation vor dem Hintergrund der bestandsfesten Ausschreibung und der aufgezeigten Rechtsprechung, insbesondere auch wonach nicht jedes Begründungselement schriftlich zu dokumentieren und eine detaillierte vergleichende Analyse beider Angebote nicht geboten ist, als gegeben an.

3.3.8. Soweit die Antragstellerin angesichts der Vergabe von null Punkten im Sub-Subkriterium „Wirtschaftlichkeit in Betrieb und bei der Erhaltung“ vermeint, das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin müsse insofern unvollständig sein, ist sie darauf zu verweisen, dass gemäß Punkt 4.4. der Einladung zur Angebotsabgabe die Ausarbeitungen der architektonischen und technischen Konzepte die dort angeführten Darstellungen und Inhalte zu enthalten hatten, darunter eine Schätzung der jährlichen Betriebs- und Wartungskosten. Die Schätzung der jährlichen Betriebs- und Wartungskosten stellt demnach einen inhaltlichen Bestandteil des Konzeptes dar, welches auch unter diesem Aspekt im genannten Sub-Subkriterien bewertet wird. Ist ein Kriterium nicht erkennbar so ist dieses nach dem bestandsfesten Punkteschema mit „Nicht Genügend“ zu bewerten. Vorliegend waren die Angaben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nachvollziehbar nicht hinreichend, diesbezüglich im Sub-Subkriterium „Wirtschaftlichkeit in Betrieb und bei der Erhaltung“ Punkte zu vergeben, weswegen die Bewertungskommission ausschreibungskonform null Punkte vergeben hat. Ein allenfalls zum Ausscheiden führender Mangel des Angebots liegt insofern daher nicht vor.

Was das Vorbringen der Antragstellerin betrifft, es würde angesichts eines Begleitschreibens ein ausschreibungswidriges Alternativ- oder Abänderungsangebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin vorliegen, so ist die Antragstellerin auch mit diesem Einwand nicht erfolgreich, da, abgesehen davon, dass dieser Einwand auch sie selbst treffen würde, vor dem Hintergrund der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, keinesfalls klar zum Ausdruck gebracht wird, dass hierdurch (auch) ein Alternativ- bzw Abänderungsangebot gelegt werden sollte. Allfälligen mit diesen Begleitschrieben mehrerer Bieter indizierten Anregungen zu Verhandlungsgesprächen erteilte die Auftraggeberin vielmehr eine klare Absage und verdeutlichte damit, dass es zu keinen Verhandlungsgesprächen kommen würde. Tatsächlich haben solche, wie bereits dargelegt auch nicht stattgefunden. Auch insofern liegt daher keine Rechtswidrigkeit vor.

3.3.9. Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass sich die Vorgehensweise und Angebotsbewertung durch die Kommissionsmitglieder – mit Ausnahme der Bewertung des Sub-Subkriteriums „Plausibilität der Baukostenschätzung des Bieters (gem ÖNORM B 1801-1)“ – als insgesamt plausibel und nachvollziehbar und in Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Vergaberechts und mit den Anforderungen der Ausschreibung stehend erweist. Selbst wenn das Angebot der Antragstellerin im Sub-Subkriterium „Plausibilität der Baukostenschätzung des Bieters (gem ÖNORM B 1801-1)“ mit der Note „Sehr gut“ und demnach mit zehn Punkten zu bewerten gewesen wäre, käme es zu keinem Bietersturz und sohin zu keinem anderen Verfahrensausgang.

Der Nachprüfungsantrag war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Des Weiteren wird auf die unter II.3.3. wiedergegebene Rechtsprechung verwiesen. Soweit sich die vorliegende Entscheidung auch auf die Auslegung der Ausschreibungsunterlagen bzw von Angebotsunterlagen stützt, und sofern diese in vertretbarer Weise vorgenommen wird, ist festzuhalten, dass diese nicht revisibel ist (ua VwGH 18.12.2018, Ra 2018/04/0106 mwN; VwGH 01.02.2017, Ro 2016/04/0054).

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