BVergG 2018 §151
BVergG 2018 §2 Z15
BVergG 2018 §2 Z5
BVergG 2018 §20 Abs1
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §334
BVergG 2018 §342 Abs1
BVergG 2018 §344
BVergG 2018 §346
BVergG 2018 §347 Abs1
BVergG 2018 §4 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W187.2267022.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden, Dr. Heinz STIEFELMEYER als fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite und Mag. Corinna GREGER als fachkundige Laienrichterin der Auftragnehmerseite über den Nachprüfungsantrag des AAAA , vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Mariahilfer Straße 20, 1060 Wien, betreffend das Vergabeverfahren „Ausschreibung von Bildungsmaßnahmen; A05/23 Vergabeverfahren ‚JugendOrientierungsCamps‘, Teillos 3 (GZ: LGS NO/FÖR/0713/2023)“ der Auftraggeberin Republik Österreich – Bund vertreten durch das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, Hohenstauffengasse 2, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Philipp Springer, Rechtsanwalt, Börseplatz-Börsegasse 10, 1010 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. März 2023, zu Recht erkannt:
A)
Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Antrag, es wolle „die dem Antragsteller am 2.2.2023 vom Auftraggeber bekannt gegebene Zuschlagsentscheidung im Vergabeverfahren ‚Ausschreibung von Bildungsmaßnahmen; A05/23 Vergabeverfahren ‚JugendOrientierungsCamps‘, Teillos 3‘ gemäß Beilage ./B für nichtig erklären“, statt.
Das Bundesverwaltungsgericht erklärt die Zuschlagsentscheidung vom 2. Februar 2023 im Vergabeverfahren „Ausschreibung von Bildungsmaßnahmen; A05/23 Vergabeverfahren ‚JugendOrientierungsCamps‘, Teillos 3 (GZ: LGS NO/FÖR/0713/2023)“ der Auftraggeberin Republik Österreich – Bund vertreten durch das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich für nichtig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2023 beantragte der AAAA , vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Mariahilfer Straße 20, 1060 Wien, in der Folge Antragsteller, die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, die Bekanntmachung dieses Nachprüfungsverfahrens, die Verständigung des Auftraggebers, die Akteneinsicht in den Vergabeakt und den Nachprüfungsakt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Nichtigerklärung der dem Antragsteller am 2. Februar 2023 bekannt gegebenen Zuschlagsentscheidung und den Ersatz der Pauschalgebühr sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung wiedergegeben. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „Ausschreibung von Bildungsmaßnahmen; A05/23 Vergabeverfahren ‚JugendOrientierungsCamps‘, Teillos 3 (GZ: LGS NO/FÖR/0713/2023)“ der Auftraggeberin Republik Österreich – Bund vertreten durch das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, Hohenstauffengasse 2, 1010 Wien, vertreten durch die Vergebende Stelle, Dr. Philipp Springer, Rechtsanwalt, Börseplatz-Börsegasse 10, 1010 Wien.
1.1 Nach Darstellung des Sachverhalts führt der Antragsteller zur Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags aus. Angefochten sei die Zuschlagsentscheidung vom 2. Februar 2023, wonach der Zuschlag im Teillos 3 des gegenständlichen Vergabeverfahrens dem Angebot des Bieters „ EEEE “ erteilt werden solle. Der Antragsteller erachtet sich in seinen Rechten auf Durchführung eines den im gegenständlichen Fall anwendbaren gesetzliche Bestimmungen des BVergG 2018 (für die Vergab von besonderen Dienstleistungsaufträgen) entsprechenden Verfahrens durch den Auftraggeber, Teilnahme an einem gesetzeskonformen Vergabeverfahren nach dem BVergG, insbesondere in den ihm gesetzlich zustehenden Rechten auf Gleichbehandlung, Transparenz und Nichtdiskriminierung, rechtskonforme Gestaltung sämtlicher Verfahrensschritte und Festlegungen durch den Auftraggeber, ordnungsgemäße und rechtskonforme Durchführung, Fortsetzung und Beendigung des Vergabeverfahrens, Einhaltung des Gebots des fairen, transparenten und lauteren Wettbewerbs, vor allem auf gesetzes- und ausschreibungskonforme Prüfung, Beurteilung und Bewertung seines Angebots, insbesondere im Vergleich zur Bewertung des Angebots des ausgewählten Bestbieters sowie letztlich richtige Zuschlagsentscheidung und Erteilung des Zuschlags auf sein Angebot verletzt. Der Antragsteller beruft sich auch ausdrücklich darauf, in allen Rechten verletzt zu sein, die an dieser Stelle des Antrags nicht ausdrücklich genannt sind, sich aber aus der Gesamtheit des Antrages ergeben. Weiters führt der Antragsteller zum Interesse am Vertragsabschluss und dem drohenden Schaden aus. Dem Antragsteller komme daher Antragslegitimation zu.
1.2 Zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung gibt der Antragsteller im Wesentlichen an, dass den Auftraggeber auch bei der Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen die selbe Begründungstiefe wie bei übrigen öffentlichen Aufträgen treffe. Hätte die Auftraggeberin das Angebot des Antragstellers im Unterkriterium „Methodik“ mit zwei oder drei ungewichteten Punkten bewertet, wäre sein Angebot besser bewertet worden, als jenes des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers. Gleiches gelte für die Bewertungen in den Unterkriterien „Didaktik“, „Organisationsform“ und „räumliche Ausstattung und Erreichbarkeit“. Die Ausschreibung enthalte „Definitionen“, die erfüllt sein müssten.
1.3 Im Unterkriterium „Methodik“ verlange die Ausschreibung ua ein Eingehen auf mögliche Problemfelder der „Teilnehmer_innen“. Die Zuschlagsentscheidung begründe einen Punkteabzug mit einem Fehlen von Ausführungen dazu. Im Konzept zum Angebot führe der Antragsteller auf den Seiten 5, 12, 13 und 19 dazu aus. Die Behauptung in der bekämpften Zuschlagsentscheidung sei daher nicht nachvollziehbar. Der Zuschlagsentscheidung fehle wegen der Kürze – ein Satz – die Begründung. Es handle sich um eine Scheinbegründung. Eine wirksame Nachprüfung sei nicht möglich. Die „Definition“ laut Ausschreibungsunterlage stelle keine weiteren Anforderungen. Jedenfalls fehle eine belastbare Begründung für die vorgenommenen Punkteabzüge, was die Zuschlagsentscheidung mit Rechtswidrigkeit behafte. Das Angebot des Antragstellers wäre in diesem Punkt besser zu bewerten und damit vor dem Angebot des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers zu reihen gewesen.
1.4 Im Unterkriterium „Didaktik“ verlange die Ausschreibung ua ein Eingehen auf mögliche Lern- und Teillernziele. Die Zuschlagsentscheidung begründe einen Punkteabzug mit einem Fehlen von Ausführungen dazu. Im Konzept zum Angebot führe der Antragsteller auf den Seiten 7, 9, 12, 14 ff, 15 ff und 17 ff dazu aus. Die Behauptung in der bekämpften Zuschlagsentscheidung sei daher nicht nachvollziehbar. Der Zuschlagsentscheidung fehle wegen der Kürze – ein Satz – die Begründung. Es handle sich um eine Scheinbegründung. Eine wirksame Nachprüfung sei nicht möglich. Die „Definition“ laut Ausschreibungsunterlage stelle keine weiteren Anforderungen. Jedenfalls fehle eine belastbare Begründung für die vorgenommenen Punkteabzüge, was die Zuschlagsentscheidung mit Rechtswidrigkeit behafte. Das Angebot des Antragstellers wäre in diesem Punkt besser zu bewerten und damit vor dem Angebot des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers zu reihen gewesen.
1.5 Im Unterkriterium „Organisationsform“ verlange die Ausschreibung ua ein Eingehen auf organisatorische Sicherungsschleifen. Die Zuschlagsentscheidung begründe einen Punkteabzug mit einem Fehlen von Ausführungen dazu. Im Konzept zum Angebot führe der Antragsteller auf den Seiten 7, 9, 12 und 18 dazu aus. Die Behauptung in der bekämpften Zuschlagsentscheidung sei daher nicht nachvollziehbar. Der Zuschlagsentscheidung fehle wegen der Kürze – ein Satz – die Begründung. Es handle sich um eine Scheinbegründung. Eine wirksame Nachprüfung sei nicht möglich. Die „Definition“ laut Ausschreibungsunterlage stelle keine weiteren Anforderungen. Jedenfalls fehle eine belastbare Begründung für die vorgenommenen Punkteabzüge, was die Zuschlagsentscheidung mit Rechtswidrigkeit behafte. Das Angebot des Antragstellers wäre in diesem Punkt besser zu bewerten und damit vor dem Angebot des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers zu reihen gewesen.
1.6 Unter „Zusatzpunkte“ verlange die Ausschreibung das Zurverfügungstellen von zumindest drei zusätzliche EDV Arbeitsplätze mit Internetanschluss außerhalb der herkömmlichen Kurszeiten. Die Zuschlagsentscheidung vergebe keine Zusatzpunkte und begründe einen Punkteabzug mit einem Fehlen solcher EDV Arbeitsplätze. Im Konzept zum Angebot stelle der Antragsteller auf Seiten 20 die zur Verfügung stehenden EDV Arbeitsplätze dar. Die Behauptung in der bekämpften Zuschlagsentscheidung sei daher schlicht falsch. Das Angebot des Antragstellers wäre in diesem Punkt besser zu bewerten und damit vor dem Angebot des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers zu reihen gewesen.
1.7 Unter „Zusatzpunkte“ verlange die Ausschreibung das Zurverfügungstellen von zumindest drei reservierten Parkplätzen für Personenkraftwagen. Die Zuschlagsentscheidung vergebe keine Zusatzpunkte und begründe einen Punkteabzug mit einem Fehlen solcher Parkplätze. Im Konzept zum Angebot stelle der Antragsteller auf Seiten 21 die zur Verfügung stehenden Parkplätze dar. Die Behauptung in der bekämpften Zuschlagsentscheidung sei daher schlicht falsch. Das Angebot des Antragstellers wäre in diesem Punkt besser zu bewerten und damit vor dem Angebot des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers zu reihen gewesen.
1.8 Im Unterkriterium „Organisationsform“ verlange die Ausschreibung ua das Beschreiben der Zusammenarbeit mit dem AMS. Die Zuschlagsentscheidung begründe einen Punkteabzug mit einem Fehlen von Ausführungen dazu. Im Konzept zum Angebot führe der Antragsteller auf den Seiten 10, 11 f und 19 dazu aus. Die Behauptung in der bekämpften Zuschlagsentscheidung sei daher schlicht falsch. Das Angebot des Antragstellers wäre in diesem Punkt besser zu bewerten und damit vor dem Angebot des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers zu reihen gewesen.
1.9 Die Bewertung des Angebots des Antragstellers sei in den Unterkriterien Methodik und Didaktik sowie Organisationsform, auch wenn diese nach der subjektiven Auffassung der Jurymitglieder erfolgt sei, rechtswidrig, weil sie sich in rudimentären Angaben erschöpfe. Es sei dem Antragsteller daher nicht möglich, einen ausführlich begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen. Die Entscheidung einer Bewertungskommission sei plausibel und nachvollziehbar zu begründen. Es bedürfe einer detaillierten verbalen Darstellung der Gründe für die Bewertung, um die gerichtliche Überprüfbarkeit der Entscheidung des Auftraggebers zu ermöglichen. Eine Zuschlagsentscheidung sie ua dann objektiv mit Rechtswidrigkeit behaftet, wenn sie nicht jene Begründungstiefe ausweise, die ein Bieter zur Einbringung eines berechtigten Nachprüfungsantrags benötige. Entscheidend sei, ob es dem Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente unschwer möglich sei, gegen die Zuschlagsentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen. Die gegenständliche angefochtene Zuschlagsentscheidung sei daher rechtswidrig und für nichtig zu erklären. Die vom Auftraggeber genannte mangelhafte Begründung für seine Zuschlagsentscheidung sei darüber hinaus mit den Vorgaben der Ausschreibung nicht vereinbar, da sie zu dieser in Widerspruch stehe. Aus diesem Grund sei die Zuschlagsentscheidung mit Rechtswidrigkeit behaftet und werde daher für nichtig zu erklären sein.
2. Mit E-Mail vom 15. Februar 2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Zugang zum elektronischen Akt zur Verfügung gestellt.
3. Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2023 erteilte der Auftraggeber allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren und legte jene Teile des Vergabeaktes vor, die nicht elektronisch zur Verfügung stünden.
4. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2023 nahm der Auftraggeber zum Nachprüfungsantrag und dem Antrag auf Erlassen einer einstweiligen Verfügung Stellung.
4.1 Die Darstellung des Sachverhalts im Nachprüfungsantrag werde außer Streit gestellt. Der Nachprüfungsantrag sei grundsätzlich zulässig und fristgerecht gestellt worden. Er sei jedoch nicht berechtigt. Die Bewertung im Unterkriterium „Methodik“ sei von zentraler Bedeutung. Den Beanstandungen in den Unterkriterien „Didaktik“, „Organisationsform“ und „Zusatzpunkte“ komme insofern nur eine untergeordnete Bedeutung zu, als sämtliche vom Antragsteller dazu vorgetragenen Argumente nicht nur unberechtigt seien, sondern selbst dann, wenn sie berechtigt wären, allesamt auch das Angebot des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers zutreffen würden. Das Unterkriterium „Zusatzpunkte“ für die „Räumliche Ausstattung“ sei zu niedrig gewichtet.
4.2 Das Angebot des Antragstellers im Unterkriterium „Methodik“ sei mit einem Punkt bewertet worden, weil die dreiköpfige Bewertungskommission zum Ergebnis gekommen sei, dass die Definition in der zweiten Zeile erfüllt sei. Die in der dritten oder vierten Zeile angeführten Definitionen sah die Kommission eindeutig nicht erfüllt an. Keine der im Nachprüfungsantrag zitierten Teile des Konzepts würden den Erfordernissen gerecht. Gefragt seien auf die Schulung bezogene Problemfelder, nicht jene, die der Antragsteller anspreche. Im Gegensatz dazu befasse sich das Konzept des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers mit auf die Schulung bezogenen Problemfeldern. Ein Vorbringen, warum die Anforderung des Umgangs mit Konflikten erfüllt sein solle, werde nicht erstattet. Welche persönlichen Konflikte gemeint seien, erkläre das Konzept nicht. Im Gegensatz dazu befasse sich das Konzept des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers mit Konflikten.
4.3 Das Angebot des Antragstellers im Unterkriterium „Didaktik“ sei mit einem Punkt bewertet worden, weil die dreiköpfige Bewertungskommission zum Ergebnis gekommen sei, dass die Definitionen in der zweiten und vierten Zeile erfüllt seien. Die in der dritten Zeile angeführte Definition sah die Kommission eindeutig nicht erfüllt an. Dazu fehlen die nötigen Angaben im Konzept. Insbesondere könne entgegen dem Vorbringen im Nachprüfungsantrag keine Rede davon sein, dass die Bildungsinhalte im Konzept ausführlich dargelegt worden seien. Die betreffe die Fachbereiche „Fachbereich Kreativität“ und „Fachbereich Umwelt“. Teillernziele zu den einzelnen inhaltlichen Schwerpunkten fänden sich generell nicht, was sich bereits daraus ergebe, dass im Konzept nicht einmal Endlernziele spezifiziert würden. Der Themenbereich digitale Kompetenz sei der einzige, in dem Bildungsinhalte in zumindest rudimentärer Detailtiefe dargelegt würden. Das Konzept verschweige völlig, welche konkreten Fertigkeiten die „Teilnehmer_innen“ zu welchen Zeitpunkten erlernt haben sollten. Auch der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger sei genauso wie der Antragsteller im Kriterium Didaktik nur mit zwei Punkten bewertet worden. Im Sinne des vergaberechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Bieter hätte eine derart extensive Interpretation der Tatbestandsmerkmale bzw eine derart „freigiebige“ Punktevergabepraxis auch bei der Bewertung des Angebots des Bestbieters erfolgen müssen, sodass eine vom Antragsteller begehrte Beurteilung seines Angebots mit drei Punkten im Unterkriterium Didaktik dazu führen müsste, dass das Angebot des Bestbieters im selben Unterkriterium erst recht mit drei Punkten bewertet werden hätte müssen.
4.4 Das Angebot des Antragstellers im Unterkriterium „Organisationsform“ sei mit einem Punkt bewertet worden, weil die dreiköpfige Bewertungskommission zum Ergebnis gekommen sei, dass die Definition in der zweiten Zeile erfüllt sei. Die in der dritten und vierten Zeile angeführten Definitionen sah die Kommission eindeutig nicht erfüllt an. Dazu fehlen die nötigen Angaben im Konzept. Dass der Antragsteller eine Befragung der „Teilnehmer_innen“ zur Zufriedenheit vorgesehen habe, entspreche bereits einem Eignungskriterium und folge damit bereits aus dem vergaberechtlichen Verbot der Mehrfachverwertung, dass dieses Qualitätssicherungssystem nicht gleichzeitig eine „Sicherungsschleife“ sein könne. Die weiteren zitierten Passagen bezögen sich nämlich auf die Überprüfung des Lernfortschrittes. Als Sicherungsschleifen versteht der Auftraggeber zB die Prüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung des Konzepts durch die Projektleitung, die Abstimmung der „Trainer_innen“ untereinander in regelmäßigen Teammeetings, die Reaktion auf technische Gebrechen oder die Reaktion auf Ausfälle beim Personal. Bei „Schwierigkeiten in der Organisation“ könnte es sich auch um ein Fehlverhalten von „Trainer_innen“ handeln oder um die Einsicht, dass bestimmte Aspekte der Konzeption der Bildungsmaßnahme der Zielerreichung abträglich seien, sodass hier Änderungen im Ablauf vorgenommen werden müssten. Wie „Reflexionsgespräche“ zwischen den „Teilnehmer_innen“ und den „Trainer_innen“ zur Lösung solcher organisatorischer Störungen führen können sollten, bleibe unerfindlich. Schwierigkeiten in der Organisation würden regelmäßig eine Miteinbeziehung des AMS erfordern, da die Behebung beispielsweise die Bitte um die Entfernung eines störenden Teilnehmers oder den Vorschlag geringfügiger Adaptierungen in der Vertragsabwicklung mit sich bringen könnte. Auch in diesem Punkt wies das Konzept des Bestbieters die gleichen Unzulänglichkeiten auf. Sollten die vom Antragsteller dargestellten „Mechanismen“ als der Definition genügend angesehen werden, hätte Gleiches auch für ähnliche vom Bestbieter vorgesehene Regelungen zu gelten und müsste der analoge Punkt auch beim Bestbieter berücksichtigt werden.
4.5 Das Angebot des Antragstellers im Unterkriterium „Organisationsform“ sei mit einem Punkt bewertet worden, weil die dreiköpfige Bewertungskommission zum Ergebnis gekommen sei, dass die Definition in der zweiten Zeile erfüllt sei. Die in der dritten und vierten Zeile angeführten Definitionen sah die Kommission eindeutig nicht erfüllt an. Dazu fehlen die nötigen Angaben im Konzept. Dass der Antragsteller eine Befragung der „Teilnehmer_innen“ zur Zufriedenheit vorgesehen habe, entspreche bereits einem Eignungskriterium und folge damit bereits aus dem vergaberechtlichen Verbot der Mehrfachverwertung, dass dieses Qualitätssicherungssystem nicht gleichzeitig eine „Sicherungsschleife“ sein könne. Die weiteren zitierten Passagen bezögen sich nämlich auf die Überprüfung des Lernfortschrittes. Als Sicherungsschleifen versteht der Auftraggeber zB die Prüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung des Konzepts durch die Projektleitung, die Abstimmung der „Trainer_innen“ untereinander in regelmäßigen Teammeetings, die Reaktion auf technische Gebrechen oder die Reaktion auf Ausfälle beim Personal. Bei „Schwierigkeiten in der Organisation“ könnte es sich auch um ein Fehlverhalten von „Trainer_innen“ handeln oder um die Einsicht, dass bestimmte Aspekte der Konzeption der Bildungsmaßnahme der Zielerreichung abträglich seien, sodass hier Änderungen im Ablauf vorgenommen werden müssten. Wie „Reflexionsgespräche“ zwischen den „Teilnehmer_innen“ und den „Trainer_innen“ zur Lösung solcher organisatorischer Störungen führen können sollten, bleibe unerfindlich. Schwierigkeiten in der Organisation würden regelmäßig eine Miteinbeziehung des AMS erfordern, da die Behebung beispielsweise die Bitte um die Entfernung eines störenden Teilnehmers oder den Vorschlag geringfügiger Adaptierungen in der Vertragsabwicklung mit sich bringen könnte. Auch in diesem Punkt wies das Konzept des Bestbieters die gleichen Unzulänglichkeiten auf. Sollten die vom Antragsteller dargestellten „Mechanismen“ als der Definition genügend angesehen werden, hätte Gleiches auch für ähnliche vom Bestbieter vorgesehene Regelungen zu gelten und müsste der analoge Punkt auch beim Bestbieter berücksichtigt werden.
4.6 Im Hauptkriterium „Bewertung der räumlichen Ausstattung und Erreichbarkeit“ – Unterkriterium „Zusatzpunkte“ seien dem Antragsteller keine weiteren Punkte zu erteilen, weil im Angebot nicht dargestellt sei, dass die „Teilnehmer_innen“ die in diesem Raum befindlichen Computer nutzen dürften oder dass im Aufenthaltsbereich zusätzliche, frei zugängliche Geräte zur Verfügung stünden. Aus der Kalkulation ergebe sich, dass keine zusätzlichen Computer zur Verfügung stünden. Die Zuerkennung eines zusätzlichen Punktes würde nichts an der Reihung ändern.
4.7 Im Hauptkriterium „Bewertung der räumlichen Ausstattung und Erreichbarkeit“ – Unterkriterium „Zusatzpunkte“ seien dem Antragsteller auch deshalb keine weiteren Punkte zu erteilen, weil keine reservierten Parkplätze zur Verfügung stünden. Das Konzept des Antragstellers lasse offen, ob diese Parkplätze für Kursteilnehmer reserviert seien. Sie befänden sich auch nicht unmittelbar vor den Kursräumen. Sie seien auch nicht exklusiv für Kursteilnehmer reserviert.
4.8 Im Unterkriterium „Organisationsform“ seien dem Antragsteller keine zusätzlichen Punkte zuzuerkennen, weil nur beschrieben werde, durch welche Formalschritte die „Teilnehmer_innen“ zugebucht würden. Dabei werde weder die Regelmäßigkeit noch die Agenda solcher Besprechungen beschrieben, noch, auf wessen Initiative diese Besprechungen ausgehen sollten, oder welche Problemstellungen beispielsweise Anlass für solche Besprechungen sein könnten. Auch werde nicht dargestellt, welche Bedürfnisse der Antragsteller insbesondere bei den RGS „Berater_innen“ annehme. Wie konkret die Zusammenarbeit mit der Landesgeschäftsstelle, wie mit den „Kursbetreuer_innen“ der regionalen Geschäftsstelle, erfolge, welche Formulare und Informationen zu welchem Zeitpunkt übermittelt würden, sei jedenfalls nicht beschrieben. Der entsprechende Punkt sei auch beim in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger ebenfalls nicht anerkannt worden, da dessen Angebot nach dem Dafürhalten der Bewertungskommission die gleichen Unzulänglichkeiten aufweise.
4.9 Die über drei A4-Seiten lange Zuschlagsentscheidung weise nicht nur zwei Tabellen auf, wo die Ergebnisse differenziert zwischen dem Antragsteller und dem in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger für jedes Unterkriterium numerisch dargelegt würden, sondern auch eine detaillierte verbale Begründung, wo die zugrunde liegenden Erwägungen konkret begründet und erläutert würden. Der Antragsteller sah sich auch durchaus in der Lage, sich differenziert und ausführlich mit den einzelnen Aspekten der Zuschlagsentscheidung auseinanderzusetzen und dazu sachbezogene Argumente vorzutragen. Der Auftraggeber beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung durchführen und den Antrag auf Nichtigerklärung sowie den Antrag auf Ersatz der entrichteten Gebühren abweisen.
5. Am 23. Februar 2023 klärte das Bundesverwaltungsgericht im der Auftraggeberin, dass entgegen den allgemeinen Auskünften nach Punkt 5.1 der Ausschreibungsunterlage eine Auftragserteilung in der Höhe der vierfachen Auftragswerte der derzeit ausgeschriebenen Lose möglich ist und der geschätzte Auftragswert daher im Oberschwellenbereich liegt.
6. Am 23. Februar 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller auf, € 1.620 an Pauschalgebühren zu entrichten.
7. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2023 nahm der Antragsteller Stellung. Darin bringt er zu seiner allgemeinen Erfahrung im Umgang mit Jugendlichen vor.
7.1 Es handle sich auf jeden Fall um „auf die jeweilige Schulung bezogenen Problemfelder“. Ausführungen, die sich nicht aus der Ausschreibung ergäben, dürften nicht als Zuschlagskriterien herangezogen werden. Vielmehr ziehe der Antragsteller im Konzept Aspekte wir die negative Gruppenerfahrung im schulischen oder beruflichen Kontext heran. Dazu sei das Lernen Lernen zu vermitteln und eine Kompetenzorientierung durchzuführen. Diese Punkte behandle das Konzept des Antragstellers, weshalb sein Angebot mit zusätzlichen Punkten zu bewerten sei.
7.2 Die Ausschreibung verlange zum Thema Konflikt den Umgang mit zwischenmenschlichen Konflikten, Beziehungsarbeit, Empowerment. Der Antragsteller habe entsprechende Erfahrung und entsprechende Seminare. Die Bearbeitungstiefe sei aus der Ausschreibung nicht erkennbar. Da sowohl der Umgang mit möglichen Konflikten als auch Lösungsansätze im Konzept des Antragstellers beschrieben seien, sei der dafür vorgesehene Punkt zuzuerkennen.
7.3 Die geforderten Bildungsinhalte seien im Konzept des Antragstellers dargestellt. Er habe die Form der Werkstättenarbeit gewählt. Dabei stehe nicht das Werkstück, sondern der Prozess des Gestaltens und Tuns im Vordergrund. Die Organisationsform sei detailliert dargestellt. Die Berufsorientierung und nicht die Berufsausbildung stehe im Vordergrund. Die Detailtiefe des Lehrplans für Volksschulen fordere die Ausschreibung als notwendige Bearbeitungstiefe nicht.
7.4 Der Antragsteller habe Sicherungsschleifen in seinem Konzept eingebaut. Es sei das Qualitätssicherungssystem ISO 9001:2015 genannt und näher dazu ausgeführt. Es seien Prozesse eingeführt und als Nachschlagwerk in Form eines EDV-basierten Handbuchs vorhanden. Daher sei dem Antragsteller der dafür vorgesehene Punkt zuzuerkennen.
7.5 Zu den Zusatzpunkten sei auszuführen, dass nicht nachvollziehbar sei, dass die Parkplätze am Ortsrand von Gänserndorf, die von Feldern umgeben seien, nicht gewertet würden. Am angebotenen Standort stünden im Gegensatz zum Angebot des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers immer genug Parkplätze zur Verfügung. Es müsse genügen, dass die vorhandenen EDV-Arbeitsplätze auf Anforderung auch außerhalb der Kurszeiten den Teilnehmern zur Verfügung stünden. Es sei nicht notwendig, darüber hinaus EDV-Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin und den Mitarbeitern der regionalen Geschäftsstelle habe in der Vergangenheit, insbesondere dem Pilotprojekt gut funktioniert.
7.6 Die Begründung der Zuschlagsentscheidung sei mangelhaft. Eine verbale Begründung sei notwendig. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den „Definitionen“ der Unterkriterien fehle. Es sei für die Vergabe von Punkten nicht maßgeblich, wie gut und wie ausführlich das Konzept ausgearbeitet sei. Ziel der Maßnahme sei die Integration in den Arbeitsmarkt. Die Auftraggeberin habe entweder zusätzliche Kriterien, die den Bietern nicht bekanntgemacht worden seien, oder um den Versuch der Uminterpretation der Ausschreibungsunterlagen. Die Zuschlagsentscheidung sei auf jeden Fall als rechtswidrig aufzuheben. Der Antragsteller hält seine Anträge aufrecht.
8. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2023 legte der Antragsteller eine Kopie des Überweisungsbelegs über die Einzahlung der fehlenden Pauschalgebühren vor.
9. Mit Beschluss vom 28. Februar 2023 untersagte das Bundesverwaltungsgericht der Auftraggeberin für die Dauer des Vergabeverfahrens die Zuschlagserteilung.
10. Mit Schriftsatz vom 6. März 2023 nahm die Auftraggeberin erneut Stellung. Darin beantragt sie weiterhin, den Nachprüfungsantrag abzuweisen.
10.1 Der Antragsteller habe jahrzehntelang Projekte zur Zufriedenheit der Auftraggeberin durchgeführt. Den vom Antragsteller genannten Auftrag habe er im Wege der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung am 8. Juni 2022 erhalten. Der Teilnehmerkreis decke sich weitgehend. In diesem Vergabeverfahren habe der Antragsteller das einzige Angebot bekommen, weshalb die Zuschlagserteilung nichts über das Angebot aussage. Das im Juni 2022 vorgelegte Konzept habe ähnliche Oberflächlichkeiten und Leerstellen aufgewiesen. Der As habe es als Erfolg angesehen und es seit zutreffend, dass der Einsatz von Tierpädagogik in diesem Projekt die Auftraggeberin auf die Idee gebracht habe, Tierpädagogik im gegenständlichen Auftrag vorzusehen. Dieses Projekt habe in einem anderen Gebäude stattgefunden, das zwar auch in Leichtbauweise errichtet gewesen sei, jedoch ein Dach aufgewiesen habe. Ausgangspunkt der Angebotsbewertung könne nur der Inhalt des Angebots sein, der auch Inhalt des Vertrags werde. Die Auftraggeberin versuche, Erfahrungssätze und nicht im Angebot gegründete Hoffnungen in eine neuerlich erfolgreiche Durchführung bei der Bewertung von Angeboten ausdrücklich ausgeklammert zu lassen. Auch mit dem Bestbieter habe die Auftraggeberin in jahrzehntelanger erfolgreicher Zusammenarbeit positive Erfahrungen gemacht. Die Ausklammerung von Umständen, die außerhalb des ausdrücklichen Angebotsinhalts lägen, sei auch aus zivilrechtlichen Gründen geboten. Das gegenständliche Verfahren sei zwar kein offenes Verfahren, entspreche diesem jedoch weitgehend. Besonders deutlich werde dies anhand der dritten Zeile der Bewertungstabelle Organisationsform über die Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin. Im Vorläuferprojekt habe diese reibungslos und zufriedenstellend funktioniert. Eine Berichtsintensität und Reaktionszeiten wie im Vorgängerprojekt würden aufgrund der vorliegenden Beschreibung durch den Antragsteller nicht Vertragsinhalt und habe daher nicht der Bewertung zugrunde gelegt werden dürfen.
10.2 Die Ausschreibung sei nach ihrem objektiven Inhalt auszulegen. Rechtsvorschriften dürften ohne sichtbaren Grund nicht so ausgelegt werden, dass sie überflüssig und daher inhaltsleer würden. Dies sei auch auf vertragliche Bestimmungen übertragbar. Die Auslegung des Satzes über das Eingehen auf auf die Schulung bezogene Problemfelder würde bedeuten, dass der Bezug zum Erfassen des Lernstoffes entfalle. Dass mit den abgefragten „Problemfeldern“ nicht die Grundursachen der problematischen Lebenssituation gemeint sein könne, folge auch aus der Vorgabe, „Lösungsstrategien und Handlungsansätze“ vorzuschlagen. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Auslegung stehe auch in Widerspruch zur Überschrift „Methodik“ im Sinne einer systematischen Interpretation. Eine bloße Wiedergabe der Problemfelder der „Teilnehmer_innen“ könne nicht gemeint sein. Die Übernahme von wörtlichen Zitaten wie auf Seite 5 des Konzepts aus der Ausschreibungsunterlage bringe keine konzeptive Qualität hervor. Es fehle die schriftliche Herleitung, woraus das Erfordernis folge, Lernen zu lernen. Dem Antragsteller hätte es aus seiner Erfahrung aus dem Vorprojekt leicht fallen müssen, praktische Beispiele zu finden. Lernen lernen sei schon in der Ausschreibungsunterlage vorgegeben worden. Hätte der Antragsteller den Text aus seinem Vorbringen in sein Angebot geschrieben, wäre ihm der strittige Punkt im Unterkriterium Methodik, Definition dritte Zeile zuerkannt worden. Eine nachträgliche Substitution von Leerstellen im Konzept durch Argumente im Nachprüfungsverfahren könne jedoch nicht erfolgen.
10.3 Die konkrete Reaktion auf mögliche Konflikte werde nicht beschrieben. Das EDV-Handbuch sei nicht vorgelegt worden und werde nicht Bestandteil des Angebots. Daher erübrige sich ein Eingehen darauf. Der Verweis auf ein Qualitätsmanagementsystem sei für eine Bewertung unzureichend, der Inhalt der Auftraggeberin unbekannt. Der Antragsteller habe dazu nichts ausgeführt. Die Frage nach der „Mindestbearbeitungstiefe“ stelle sich nicht.
10.4 Im Werkstättentraining hätte die Auftraggeberin eine Beschreibung der Aufträge an die „Teilnehmer_innen“ und der dort geplanten Projekte erwartet, um dann auch selbst entscheiden zu können, ob sie sinnstiftend seien. ‚Die Arbeit in der Werkstätte sei viel zu oberflächlich beschrieben. Um die Teilnehmer Arbeitstugenden beizubringen, sei ein völliges Fehlen von Vorgaben und Zeitstruktur und die Überbetonung der Freiwilligkeit nicht zweckmäßig. Es erschiene auch nicht schlüssig, wenn sie die Teilnehmer in der Werkstätte sich selbst überlassen seien. Aus dem Konzept bliebe das Programm offen. Erst in der Stellungnahme vom 24. Februar 2023 hätten der Antragsteller dieses etwas näher spezifiziert. Hätte der Antragsteller dies in sein Konzept aufgenommen, hätte er die strittigen Punkte eher bekommen können. Zu den geforderten Bildungsinhalten zu schulischen Bildungsinhalten und zum Allgemeinwissen fehlten Ausführungen auch im Nachprüfungsverfahren.
10.5 Das EDV-Handbuch sei nicht vorgelegt worden. Offen bleibe, was als „Sicherungsschleife“ bezeichnet werden könnte. Auch der Verweis auf das Qualitätsmanagementsystem sei keine Beschreibung organisatorischer Sicherungsschleifen.
10.6 Der Antragsteller habe in seinem Konzept nicht erwähnt, dass Parkplätze reserviert seien. Dike Bewertungskommission habe sich im Vorfeld darauf geeinigt, nur tatsächlich für Teilnehmer reservierte Parkplätze zu bewerten. Gleiches gelte für die EDV-Räume, für deren Benützung der Antragsteller Personal abstellen, nicht verrechenbare Überstunden bezahlen müsse und daher mit einer Inanspruchnahme nicht zu rechnen sei.
10.7 Die zufriedenstellende Zusammenarbeit des Antragstellers mit der Auftraggeberin im Vorprojekt dürfe keine Berücksichtigung finden, weil diese nicht beschrieben worden sei und auf die Bedürfnisse der Mitarbeiter der Auftraggeberin nicht eingegangen werde. Um den strittigen Punkt im Kriterium „Organisationsform“ zu bekommen, wäre es mindestens erforderlich gewesen, das der Antragsteller ähnlich ausführlich wie die Auftraggeberin in der Ausschreibung werde.
10.8 In der Ausschreibung sei kein Vergleich der Angebote vorgesehen. Bei der Beurteilung aller Angebote sei der gleiche Maßstab anzulegen. Im Unterkriterium „Didaktik“ betreffe dies die Begriffe „ausführlich“, „klar“, „transparent“ und „Schlüssigkeit“. Im Unterkriterium „Organisationsform“ betreffe die den Begriff „nachvollziehbar“. Die Bewertungskommission habe diese Begriffe entsprechend ihrem gewöhnlichen Wortsinn ausgelegt. „Detailtiefe“ sei genau das, das dem gewöhnlichen Wortsinn dieser Begriffe entspreche. Es sei an alle Angebote der gleiche Maßstab angelegt worden. Die Mitglieder der Bewertungskommission wiesen jahrzehntelange Erfahrung in der Bewertung von Konzepten auf.
11. Mit Schriftsatz vom 14. März 2023 nahm der Antragsteller erneut Stellung. Darin führt er im Wesentlichen wie folgt aus.
11.1 Erfahrungssätze des Antragstellers und seines Personals spielten insofern eine Rolle, als die Bewertung des Konzepts erkennen lassen, dass die Erfahrungen völlig außer Acht gelassen würden.
11.2 Es flössen Erfahrungen aus vergleichbaren bisherigen Tätigkeiten umfassen in ein inhaltliches Konzept zu sehr vergleichbaren, wenn nicht identischen Aufgabenstellungen und Themen ein. Die Erfahrung spiele eine maßgebliche Rolle. Diese fließe nicht unmittelbar in die Bewertung ein. Diese spiele bei der Bewertung der Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin eine Rolle.
11.3 Bestimmte Bedürfnisse der Berater in der Regionalen Geschäftsstelle würden in der Ausschreibungsunterlage gar nicht erwähnt. Die mangelnde Stillung dieser Bedürfnisse im Wege laufender Kontaktaufnahme über Telefon, E-Mail und sonstigen Kommunikationsformen lasse sich aus der Ausschreibungsunterlage nicht erkennen. In Punkt 3 des Konzepts verweise der Antragsteller auf das Vorgängerprojekt, weshalb der Auftraggeberin klar erkennbar sein müsse, dass sich das gegenständliche Konzept daran orientiere. Die Auftraggeberin müsse sich anrechnen lassen, die Anforderungen an die Zusammenarbeit und vor allem die Bedürfnisse der Berater in der Regionalen Geschäftsstelle nicht so beschreiben zu haben, dass erkennbar sei, was konkret gewünscht werde. Es bestehe kein Grund für die Verweigerung des ungewichteten Zusatzpunkts aufgrund des genannte Satzes.
11.4 Der Name des Projekts verlange eine Orientierung und nicht ein formales Bildungsziel nach einem festgelegten Lehrplan. Die Ausschreibungsunterlage nenne auf Seite 35 Stabilisierung als erstes Ziel. Bestehende Problemlagen könnten auch während der Schulung nicht ausgeblendet werden. Anhand der Problemfelder müsse die Schulung erfolgen.
11.5 Die Interpretation von Dokumenten könne auch systematisch erfolgen. Der Antragsteller habe sein Konzept auf die Projektziele gemäß der Ausschreibungsunterlage gestützt. Die Ansätze seien relevant, um die schulbezogenen Problemfelder zu beschreiben. Der Antragsteller verweist auf Lern- und Erfolgskontrolle auf Seite 9, die Wissensvermittlung auf Seite 12 sowie die konkrete Beschreibung der Problemfelder auf Seite 12.
11.6 Die Auftraggeberin interpretiere die Anforderungen an die Bewertung des Konzepts unter dem Unterkriterium „Methodik“ extensiv und über den Inhalt der Ausschreibungsunterlagen hinaus. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die ganzheitliche und interdisziplinäre Vermittlung von Wissen, die Verbindung der Bereiche oder etwas die Durchführung regelmäßiger Reflexionsgespräche mit den Teilnehmenden nicht als Lösungsstrategien oder Handlungsansätze bewertet würden. Verwiesen werde auf die Seiten 12 und 14 des Konzepts, „Methoden“ und „Werkstättentraining“. Die Bewertung müsse sich an der Ausschreibung orientieren, in der Anforderungen sehr marginal seien. Die Argumentation der Auftraggeberin lasse nicht klar erkennen, warum die fehlenden Punkte nicht zuerkannt worden seien.
11.7 Die Aufrechterhaltung der Gruppenfähigkeit sei nur unter Einbeziehung der Konfliktbewältigung denkbar. Aus den erwähnten Interventionsmöglichkeiten gehe klar hervor, wie der Antragsteller auf mögliche Konflikte eingehen werde.
11.8 Die Bewertung beruhe offenbar auf anderen, zusätzlichen Kriterien als in der Ausschreibungsunterlage erwähnt. Es sei eine relative Bewertung erfolgt.
11.9 Hätte sich die Bewertungsjury die Mühe gemacht, das Konzept insgesamt oder ganzheitlich zu lesen und zu verstehen sowie zu bewerten, hätte sie die bestehende Bewertung nicht treffen können. Die Ausschreibungsunterlage verlange an keiner Stelle eine bestimmte Gliederung und Konzepts anhand der Subkriterien oder der darin genannten Definitionen.
11.10 Die Ausschreibungsunterlage verlange keine bestimmte Detailtiefe der Beschreibung der Arbeit in der Werkstätte. Es liege aus Seite 8 des Konzepts sogar ein detaillierter Kurszeitplan zum Werkstättentraining vor. Die Methoden seien auf Seite 12 die ausführliche Beschreibung auf Seite 14.
11.11 Die Ausschreibung verlange, dass zumindest drei Parkplätze dauerhaft und ständig zur Verfügung stünden. Es wäre die Zusage, dass mindestens drei Parkplätze gratis zur Verfügung stünden, Vertragsinhalt geworden. Dies unterscheide sich nicht von der Aussage, dass Parkplätze reserviert seien. Für die Verweigerung des Zusatzpunktes fehle daher jeglicher Raum.
11.12 Das Pilotprojekt sei ein voller Erfolg gewesen. Daher sei es für den Antragsteller naheliegend, das Verständnis der Auftraggeberin zugrunde zu legen, sich im Konzept am Pilotprojekt zu orientieren.
11.13 Bereits eine Bewertung ein einem der genannten Kriterien unter Methodik und Didaktik führe bereits dazu, dass das Angebot des Antragstellers besser bewertet und vor dem in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger gereiht werde. Schon aus diesem Grund erscheine eine genaue Prüfung und Beurteilung der Angebote, insbesondere jenes des Antragstellers und der genauen Analyse der Angaben im Konzept am Maßstab der Ausschreibungsunterlage geboten.
11.14 Der Antragsteller hält seine Anträge aufrecht.
12. Am 20. März 2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Sie hatte folgenden Verlauf:
„Dr. Philipp SPRINGER, Rechtsvertreter der Auftraggeberin und vergebende Stelle: Das Angebot kann nur auf Grundlage dessen bewertet werden, was tatsächlich im Angebot steht. Erfahrungswerte können dazu nicht herangezogen werden. Zum Satz auf S 4 der Stellungnahme vom 14.3.2023 ist anzumerken, dass sowohl in der Definition und auf Seite 44 der Ausschreibungsunterlage Ausführungen zur Zusammenarbeit mit dem AMS zu finden sind.
BBBB , Mitarbeiter der Auftraggeberin: Die den Punkten 1.3 und 1.6 der Ausschreibungsunterlage genannte Adaption im geringeren Umfang soll nach Zuschlagserteilung erfolgen.
CCCC , Mitarbeiter der Auftraggeberin: Der bestgereihte Bieter in Punkt 1.3 der Ausschreibungsunterlage ergibt sich aus einer Bewertung entsprechend der Ausschreibungsunterlage, allenfalls auch durch eine Bewertungskommission. Verhandlungen mit dem nächstgereihten Bieter kommen erst dann in Frage, wenn die Verhandlungen mit dem erstgereihten Bieter scheitern.
Dr. Philipp SPRINGER: Inhalte über die Zuschlagsentscheidung finden sich in Punkt 1.6 der Ausschreibungsunterlage.
Dr. Philipp SPRINGER: In Punkt 7 der Ausschreibungsunterlage findet sich der Kern der Leistungsbeschreibung. In Punkt 4 der Ausschreibungsunterlage finden sich die Zuschlagskriterien.
Dr. Philipp SPRINGER: „Detailliert“ in Punkt 2.3 der Ausschreibungsunterlage ist in Zusammenschau mit dem Höchstumfang des Konzepts von 30 Seiten zu lesen. Das Konzept soll einen Überblick über die angebotene Leistung bieten. Der Bieter soll die ausgeschriebenen Inhalte in eigene Worte fassen und mit eigenen Inhalten füllen.
BBBB : Als Beispiel zu den Methoden soll der Bieter ausführen, welche Methoden er einsetzen will und warum die genannte Methode zum vorgeschlagenen Zeitpunkt Sinn macht. Es soll nachvollziehbar sein.
Dr. Philipp SPRINGER: Der Grad der Detailliertheit in Punkt 7 der Ausschreibungsunterlage gibt auch einen Maßstab für die verlangte Detailliertheit des Angebots.
Dr. Philipp SPRINGER: Das ursprüngliche Angebot des Antragstellers hätte Auswirkungen auf die Zahlung von Arbeitslosengeldern gehabt, die nicht budgetiert waren. Die Änderung im Zuge der Nachreichung eines angepassten Konzepts hatte keine Auswirkung auf die Bewertung, weil das Angebot grundsätzlich die ausgeschriebenen Arbeitsstunden kalkuliert hat, aber darüber hinaus nicht kalkulierte Anwesenheiten der Trainer vorgesehen hat.
BBBB : Wir haben nach einer Diskussion das Angebot als verbesserungsfähig und nicht als Alternativangebot angesehen.
Dr. Philipp SPRINGER: In der Ausschreibungsunterlage finden sich keine Vorgaben für die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Begründung der Bewertung durch die Bewertungskommission.
Dr. Philipp SPRINGER: Die Bewertung erfolgte für jedes Angebot einzeln anhand der Ausschreibung.
Dr. Philipp SPRINGER: Zur Zusammensetzung der Bewertungskommission verweise ich auf unsere erste inhaltliche Stellungnahme.
BBBB : Alle drei Mitglieder der Bewertungskommission sind Mitarbeiter der Förderungsabteilung in der Landesgeschäftsstelle des AMS NÖ.
Dr. Philipp SPRINGER: Die Angebote wurden ausschließlich auf Grundlage der Ausschreibung bewertet. Es gibt natürlich eine Vielzahl von Bietern, die seit Jahrzehnten erfolgreich mit dem AMS zusammenarbeiten. Dabei ist es vielleicht manchmal schwieriger Erfahrungswerte auszublenden. Dennoch sollte die Bewertung ausschließlich aufgrund der Angaben im Angebot erfolgen.
BBBB : Es wäre diskriminierend gegenüber Bietern aus anderen Staaten der EU, die erstmals an einem solchen Vergabeverfahren teilnehmen.
Mag. Georg STREIT, Rechtsvertreter des Antragstellers: Die Anforderungen an die Leistungsinhalte sind in der Ausschreibungsunterlage verstreut. Sie enthält vorgegebene Ziele. Die Definitionen oder Zuschlagskriterien sind anhand der Ziele zu interpretieren. Der Antragsteller versucht das Angebot so zu formulieren, dass sich möglichst viele Punkte ergeben. Wenn nach der Ausschreibungsunterlage etwas darzustellen oder zu beschreiben war, orientierte sich der Antragsteller am Ziel.
DDDD , Mitarbeiter des Antragstellers: Ich habe keine Bedenken, auch Details des Angebots vor dem hier anwesenden Publikum, in dem sich auch Vertreter des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers finden, zu erörtern, weil es sich um eine grundsätzliche Frage des Verständnisses der Ausschreibung handelt.
Dr. Philipp SPRINGER: Methoden zur Konfliktbewältigung fehlen.
DDDD : Eine Stabilisierung ist notwendig. Es handelt sich um eine Orientierungsmaßnahme. Dazu ist es notwendig eine Ablehnung durch die Teilnehmer zur überwinden. Dies erfordert behutsames Vorgehen und ist sehr wohl beschrieben, vielleicht nicht sehr ausführlich, aber enthalten.
Dr. Philipp SPRINGER: Es ist keine Methode enthalten.
DDDD : Es gibt Probleme mit Gruppensituationen bei den Kursteilnehmern. Es handelt sich nicht um eine Ausbildungsmaßnahme, sondern um eine Orientierungsmaßnahme. Daher ist auch kein strikter Lehrplan einzuhalten. Die Maßnahme soll viel mehr Orientierung bieten. Widerstand der Kursteilnehmer ist ein wesentliches Thema. Dazu finden sich mehrere Angebote in dem Konzept.
BBBB : Diese sind nicht ausgeführt.
Dr. Philipp SPRINGER: Die Ausschreibungsunterlage verlangt schon Bildungsinhalte. Das Angebot enthält lediglich die Beschreibung, welche Probleme die Kursteilnehmer haben, aber keine Methoden.
DDDD : Ich verweise auf Seite 12 unseres Konzepts. Inhaltlich finden sich Methoden zur Konfliktbewältigung sowohl bei der sozialpädagogischen Betreuung als auch beim Werkstättentraining.
BBBB : Konflikte innerhalb der Gruppe kann ich schwer im Einzelcoaching besprechen.
Die Parteien bringen nichts mehr vor.
Der vorsitzende Richter erklärt das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs 3 AVG iVm § 333 BVergG wegen Entscheidungsreife für geschlossen.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1 Die Republik Österreich – Bund vertreten durch das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich schreibt unter der Bezeichnung „Ausschreibung von Bildungsmaßnahmen; A05/23 Vergabeverfahren ‚JugendOrientierungsCamps‘, Teillos 3 (GZ: LGS NO/FÖR/0713/2023)“ einen besonderen Dienstleistungsauftrag gemäß Anh XVI BVergG 2018 mit dem CPV-Code 80400000-8 Erwachsenenbildung und sonstiger Unterricht in einem Standardverfahren des AMS (einstufiges Verfahren mit Verhandlungsoption) nach dem Bestangebotsprinzip aus. Der geschätzte Auftragswert des gesamten Auftrags beträgt € 1,400.000, jener des verfahrensgegenständlichen Loses € 375.000 jeweils ohne USt. Ein Abruf bis zum Vierfachen dieses Werts ist aufgrund der Ausschreibung möglich. Vergebende Stelle ist Dr. Philipp Springer, Rechtsanwalt. Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte in Österreich per Kerndaten und war erstmals am 27. November 2022 verfügbar. Unionsweit wurde die Bekanntmachung der Ausschreibung am 30. November 2022 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union zur Zahl 2022/S 231-664849 veröffentlicht. Die Angebotsfrist endete am 5. Jänner 2023, 14.00 Uhr. (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens).
1.2 Die Ausschreibungsunterlage lautet auszugsweise wie folgt:
„Ausschreibungsunterlage
für die Vergabe des besonderen Dienstleistungsauftrags
„JugendOrientierungsCamps“
im Wege eines Standardverfahrens des AMS
gemäß § 151 BVergG
…
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
…
1.3 Gesetzliche Grundlagen und Verfahrensart:
…
Nach der Eignungsprüfung und Bewertung der Angebote durch das AMS erfolgt die Zuschlagsentscheidung.
Das AMS behält sich jedoch vor, mit dem bestgereihten Bieter über Adaptionen in geringerem Umfang, die den Leistungsgegenstand in seinen wesentlichen Grundzügen nicht verändern, zu verhandeln. Ein aufgrund des Verhandlungsergebnisses adaptiertes Letztangebot ist zu legen. Mit den nächstgereihten Bietern wird nur dann verhandelt, wenn die Verhandlungen mit dem bestgereihten Bieter nicht erfolgreich abgeschlossen werden können.
Die Zuschlagsentscheidung wird allen Bietern mitgeteilt. Dabei wird auch das Ausscheiden von Bietern aus formalen oder sonstigen Gründen, die Stillhaltefrist, der Gesamtpreis und eine Begründung der Entscheidung mitgeteilt.
Nach Ablauf der Stillhaltefrist erfolgt – vorbehaltlich unbedenklicher Auskünfte gem. §81 Abs.2 bzw. § 82 Abs.3 BVergG – die Zuschlagserteilung.
…
2. ANFORDERUNGEN AN DAS ANGEBOT
…
2.3 Kurskonzept:
Das Kurskonzept muss den/die geplante/n Kurs/Kurse in inhaltlicher und organisatorischer Hinsicht umfassend beschreiben. Es gilt als Vertragsbestandteil und muss folgende Punkte beinhalten:
Inhaltsverzeichnis, Seitennummerierung
Titel der Kursmaßnahme
Bildungsträger: Name, Ansprechperson, Telefonnummer, E-Mail.
Detaillierte Darstellung der im Kursübersichtsblatt und im Kursfolder angegebenen Punkte.
Aus dem Konzept muss durchgehend ersichtlich sein, dass Didaktik, Methodik und das verwendete Unterrichtsmaterial gendersensibel, gleichstellungs- sowie diversitätsorientiert aufgebaut und um- bzw. eingesetzt wird.
Die Förderung der Gleichstellung und Berücksichtigung von Vielfalt ist als Ziel, sowohl intern als auch nach außen ersichtlich darzustellen. In der der Bewerbung (Folder, Plakate, Inserate etc.) der Maßnahme sind Frauen und Männer sowie die spezifische Zielgruppe in Schrift, Wort und Bild gleichermaßen anzusprechen und stereotype Darstellungen zu vermeiden.
Das Kurskonzept ist grundsätzlich nach den Kriterien kompetenzorientierten Lernens zu gestalten und muss eine entsprechende Umsetzung beschreiben.
Das Maßnahmenkonzept darf den Seitenumfang von 30 DIN A4 Seiten (inkl. Inhaltsangabe, Organigrammen und Schaubildern sowie Fotos etc.) nicht überschreiten.
…
2.5 Alternativ- und Abänderungsangebote:
Alternativangebote oder Abänderungsangebote sind nicht zulässig.
…
3. ANFORDERUNGEN AN DEN BIETER
…
3.4 Nachweis der Eignung
Zum Nachweis der Eignung müssen die im Folgenden aufgezählten Nachweise zusammen mit dem Angebot eingereicht werden.
…
3.4.6 Nachweis eines Qualitätssicherungssystems zur Erhebung der Kund_innenzufriedenheit
…
b) Bieter, die bereits einen Kurs für das AMS durchgeführt haben, müssen diesen Nachweis nicht erbringen (erfolgt mit Nachweis Eignung 2018-02).
3.4.7 Nachweis einer Organisationsstruktur
…
b) Bieter, die bereits einen Kurs für das AMS durchgeführt haben, müssen diesen Nachweis nicht erbringen (erfolgt mit Nachweis Eignung 2018-02).
Die namentliche Ausweisung des Schlüsselpersonals ist jedenfalls von allen Bietern vorzunehmen.
…
3.4.9 Nachweis – Technische Ausstattung
Es ist mittels schriftlicher Erklärung der Nachweis zu erbringen, dass die erforderliche technische und/oder mediale Infrastruktur abhängig vom Inhalt des angebotenen Kurses zur Verfügung steht (z.B. Werkstätteneinrichtungen, EDVAnlagen, Übungsmöglichkeiten für die Teilnehmer_innen, etc.). Die technische Ausstattung muss zudem dem aktuellen Standard und geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen. Der Nachweis erfolgt anhand einer detaillierten Auflistung und diesbezüglichen Beschreibungen. Aus dieser Erklärung muss auch hervorgehen, dass sich diese technische Ausstattung bereits im Besitz des Bieters befindet oder angemietet wurde oder sie der Bieter im Falle der Auftragserteilung anmieten wird und daher bereits entsprechende Vorverträge existieren.
Die in der Kursbeschreibung genannte Ausstattung ist Mindestausstattung und jedenfalls anzubieten. In der Kursbeschreibung, Punkt Ausstattung, finden Sie Angaben, welche Ausstattungsteile in welchem Stundenausmaß zur Verfügung stehen müssen. Ein Fehlen von Ausstattungsteilen in Ihrer Kalkulation oder ein Abweichen vom jeweils vorgegebenen Ausmaß der Verfügbarkeit führt zum Ausscheiden des Angebots.
3.4.10 Nachweis – Räumliche Ausstattung / Schulungsstandort / Verkehrsanbindung
Es ist mittels schriftlicher Erklärung der Nachweis zu erbringen, dass die erforderliche räumliche Infrastruktur abhängig vom Inhalt des angebotenen Kurses und der Anzahl der Teilnehmer_innen zur Verfügung gestellt wird (z.B. Lehrsäle, Werkstättenräume, Gruppenräume, Pausenräume, Sanitäreinrichtungen, etc. für die Teilnehmer_innen). Es sind entsprechend den Vorgaben konkrete Schulungsobjekt/e und/oder konkrete Räumlichkeiten anzubieten. Die bloße Angabe eines Anforderungsprofils eines Objektes wird nicht akzeptiert und führt zum Ausscheiden des Angebots. Aus dieser Erklärung muss auch hervorgehen, dass sich die räumliche Ausstattung bereits im Besitz des Bieters befindet oder angemietet wurde, oder sie der Bieter im Falle der Auftragserteilung fix anmieten wird und daher bereits entsprechend verbindliche Vorverträge existieren. Vor Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung sind vom ermittelten Bestbieter diese Vorverträge vorzulegen.
Die Erreichbarkeit der jeweils gewählten Kursräumlichkeiten muss mit zumutbaren und adäquaten Verkehrsmitteln (in der Regel sind dies öffentliche Verkehrsmittel) gewährleistet sein. Fuß- und Gehwege von nächstgelegenen Stationen öffentlicher Verkehrsmittel hin zum Schulungsort dürfen bei mittlerer Gehgeschwindigkeit nicht mehr als 10 Minuten in Anspruch nehmen.
Als nächstgelegene Station öffentlicher Verkehrsmittel gilt ausschließlich eine solche, die mindestens einmal in der Stunde vor geplantem Kursbeginn bzw. nach Kursende angefahren wird.
Die räumliche Ausstattung muss zudem dem aktuellen Standard und den geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen. Die in den Allgemeinen Bestimmungen unter Punkt 13.19 angeführten Orientierungswerte und Vorgaben sind zu beachten. Der Nachweis erfolgt mittels entsprechender detaillierter Beschreibungen, gekennzeichneten Lageplänen, erläuternden Fotografien oder sonstigem Bildmaterial, etc.
In der Kursbeschreibung, Punkt Ausstattung, finden Sie Angaben welche Ausstattungsteile in welchem Stundenausmaß zur Verfügung stehen müssen. Ein Fehlen von Ausstattungsteilen in Ihrer Kalkulation, ein Abweichen vom Ausmaß sowie ein Unterschreiten der in den Allgemeinen Bestimmungen definierten Mindestgrößen von Schulungsräumen führen zum Ausscheiden des Angebots.
3.5 Hinweise
Das Arbeitsmarktservice Niederösterreich behält sich vor, gegebenenfalls bei Bedarf bis zum Ende der Abgabefrist Änderungen von Eignungskriterien vornehmen oder zusätzliche Kriterien definieren zu können.
Nur jene Angebote, die alle folgenden Kriterien erfüllen, werden weiter berücksichtigt:
• Fristgerechter Eingang des Angebots.
• Vollständigkeit des Angebots.
• Sprache des Angebots: Deutsch.
• Den Ausschreibungsunterlagen entsprechendes Angebot.
• Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit (Eignung) gegeben.
• Angebotslegung unter Vorlage aller Bestätigungen über – für die Durchführung des/der gegenständlichen Kurses/Kurse – allenfalls erforderlichen rechtlichen Befugnisse (z.B. Bescheide).
• Kostenkalkulation in Euro.
• Keine sonstigen Ausscheidungsgründe gem. § 141 Abs. 1 und 2 BVergG dürfen vorliegen.
Bieter werden außerdem vom weiteren Verfahren ausgeschlossen, wenn gegen sie sonstige Ausscheidungsgründe gem. § 78 Abs. 1 und 2 BVergG vorliegen.
Weiters darf sich der Bieter bei der Erteilung von Auskünften betreffend die Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit, die technische Leistungsfähigkeit sowie die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.
Langt nur ein geeignetes Angebot ein oder bleibt nur ein Angebot nach Prüfung der Eignung als geeignet übrig, so wird entweder
• dem Bieter der Zuschlag erteilt,
• das Verfahren widerrufen oder
• mit dem einen Bieter verhandelt und nach Abschluss der Verhandlungen (und evtl. Legung eines neuen oder adaptierten Angebots) der Zuschlag erteilt.
Rechnerisch fehlerhafte Angebote werden nicht ausgeschieden. Eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers ist zulässig.
4. ERMITTLUNG DES BESTBIETERS
4.1 Zuschlagskriterien
Von den als geeignet befundenen Bietern wird der Zuschlag dem wirtschaftlich und inhaltlich günstigsten Angebot gemäß den folgenden Zuschlagskriterien und der angegebenen Gewichtung erteilt:
Hauptkriterien | Gewicht | Unterkriterien | Gewicht |
Qualität des eingesetzten Lehr- und Betreuungspersonals | 30 % | formale Qualifikation | 40 |
Erfahrungen | 60 | ||
Konzeptive Qualität | 25 % | Methodik | 40 |
Didaktik | 40 | ||
Organisationsform | 20 | ||
Gleichstellungsorientierung | 7 % | gleichstellungsfördernde Maßnahmen | 50 |
Gleichstellungsorientierte Erfahrungen der Trainer_innen | 50 | ||
Räumliche Ausstattung und Erreichbarkeit | 8 % | Schlüssigkeit des Raumkonzepts | 20 |
Erreichbarkeit | 40 | ||
Zusatzpunkte | 40 | ||
Kosten der Maßnahme | 30 % |
| |
GESAMT | 100 % |
| |
4.2 Bewertung, Berechnung der Qualitätspunkte
Die Bewertung der Angebote erfolgt in jedem Unterkriterium anhand der untenstehend definierten Bewertungsschemen. In jedem Unterkriterium können maximal 3 Punkte erreicht werden. Es gibt 3 Typen von Bewertungsschemen: Kumulative Bewertungsschemen, aufsteigende Bewertungsschemen und gemischte Bewertungsschemen.
Als rein kumulativ gilt jedes Bewertungsschema, in dem die Summe aller Zeilen genau drei Punkte ergibt. Im kumulativen Bewertungsschema erhält der Bieter die Punkte aus allen Zeilen, in denen die angeführte Definition erfüllt wird.
Als rein aufsteigend gilt jedes Bewertungsschemen, in dem eine Zeile vorgesehen ist, die für sich alleine mit drei Punkten bewertet ist. Im aufsteigenden Bewertungsschema erhält der Bieter die Punkte nur aus einer Zeile, nämlich aus der Zeile mit der höchsten erfüllten Definition, z.B. der höchsten abgeschlossenen Berufsausbildung in einem Fachbereich.
Als gemischtes Bewertungsschema gilt jedes Bewertungsschema, das weder ein rein kumulatives noch ein rein aufsteigendes Bewertungsschema ist. Alle Zeilen, in denen die Punkte nicht mit einem Vorzeichen gekennzeichnet sind, werden gemeinsam wie ein aufsteigendes Bewertungsschema behandelt, sodass der Bieter nur die Punkte aus derjenigen nicht mit einem Vorzeichen gekennzeichneten Zeile mit der höchsten erfüllten Definition erhält. Alle Zeilen, in denen die Punkte mit dem Vorzeichen Plus (+) gekennzeichnet sind, werden - falls auch diese Definition erfüllt ist - anschließend zu diesem Wert hinzugerechnet.
Die Bewertungspunkte werden durch die jeweilige Gewichtung in Qualitätspunkte umgerechnet. Die maximal erreichbare Qualitätspunktezahl beträgt analog zur %-Gewichtung 70 Punkte.
Bei drei Punkten erhält der Bieter die vollen im Unterkriterium vorgesehenen in der Spalte „Gewicht“ angeführten Qualitätspunkte, sonst den jeweiligen Anteil von drei.
Bei 70 Qualitätspunkten als Summe aller Unterkriterien eines Hauptkriteriums erhält der Bieter die vollen im Hauptkriterium vorgesehenen Qualitätspunkte, sonst den jeweiligen Anteil.
…
4.4 Bewertung Konzeptive Qualität
Grundsätzlich wird bewertet, inwieweit das vorgelegte Kurskonzept erfolgversprechend mit der geplanten Kurszielgruppe umgesetzt werden kann.
Unter Methodik werden Lehr- und Unterrichtsverfahren bewertet, unter Didaktik die Bildungsinhalte, ihre Struktur, Auswahl und Zusammensetzung.
Methodik:
Punkte | Definition |
0 | Keine Unterrichtsmethoden angeführt, oder Unterrichtsmethode(n) angeführt, die nicht auf die Zielgruppe Bezug nehmen, oder die für die Lehrinhalte wenig geeignet ist/sind. |
1 | Es ist ein kompetenzorientierter und zielgruppengerechter Methodenmix beschrieben, der die individuelle Einstiegssituation aller Teilnehmer_innen berücksichtigt, das eigenverantwortliche Lernen stärkt und das Erreichen der (Teil-)Lernziele der Teilnehmer_innen begünstigt. |
1 | Eine Beschreibung möglicher auf die jeweilige Schulung bezogener Problemfelder der Teilnehmer_innen bei der Erfassung des Lernstoffs und des aktiven Erarbeitens der Aufgaben liegt vor und es werden Lösungsstrategien und Handlungsansätze klar, nachvollziehbar und kompetenzorientiert beschrieben. |
1 | Der Umgang mit in der Gruppe/den Gruppen möglicherweise auftretenden Konflikten und entsprechende zielführende Lösungsansätze zur Deeskalation bzw. Konfliktbewältigung werden beschrieben. |
Didaktik:
Punkte | Definition |
0 | Die angeführten Bildungsinhalte geben exakt die Anforderungen der Ausschreibungsunterlage wieder. |
1 | Die angeführten Bildungsinhalte entsprechen den Anforderungen der Ausschreibungsunterlage, sind zielgruppenrelevant und sind eigenständig und nachvollziehbar beschrieben, Lernziele sind definiert. |
1 | Die geforderten Bildungsinhalte werden ausführlich dargelegt, ihre inhaltliche Schlüssigkeit wird klar und transparent beschrieben, es sind Teillernziele formuliert, es ist beschrieben, wofür die einzelnen Module oder Blöcke (je nach Organisationsform und Komplexität des Kurses) gut sind. Es ist weiters angegeben, wie das Erreichen des Gesamtziels und gegebenenfalls der Teilziele überprüft werden soll (Lernerfolgskontrollen). |
1 | Der zeitliche Ablauf der Zusammensetzung des Kurses/der Kurse ist übersichtlich beschrieben und eine schlüssige und übersichtliche Ablaufgrafik für das Gesamtprojekt liegt bei. |
Organisationsform:
Punkte | Definition |
0 | Die Organisationsform entspricht exakt den Anforderungen der Ausschreibungsunterlage |
1 | Die Organisationsform wird klar und eigenständig beschrieben, die Beschreibung geht auf die Zielgruppe und Komplexität des Kurses ein. |
1 | Die Zusammenarbeit mit dem AMS wird klar und nachvollziehbar beschrieben. Auf die Bedürfnisse der RGS-Berater_innen wird eingegangen. |
1 | Es sind ‚Sicherungsschleifen‘ eingebaut bzw. Mechanismen beschrieben, die bei allfälligen Schwierigkeiten in der Organisation eine rasche Behebung garantieren. |
…
4.6 Bewertung der räumlichen Ausstattung und Erreichbarkeit
Bewertet wird die aufgrund des Raum- und Platzangebotes, der Gestaltung, der Helligkeit und Freundlichkeit sowie der angrenzenden Infrastruktur des Standortes für Teilnehmer_innen zu erwartende Atmosphäre und Lernumgebung. Weiters erfolgt eine Bewertung der Komplexität der Anfahrtswege zum Standort für die Teilnehmer_innen der den Kurs beschickenden Regionalen Geschäftsstellen.
Schlüssigkeit des Raumkonzeptes
Punkte | Definition |
0 | Die Raumkonfiguration entspricht im Hinblick auf die Leistungserbringung (Gruppenschulungen und Einzelcoaching), den Aufenthalts- und Rückzugsbereichen für die Teilnehmer_innen, der Infrastruktur sowie der Helligkeit/Freundlichkeit lediglich den Mindestanforderungen. |
1 | Die Raumkonfiguration lässt im Hinblick auf die Leistungserbringung (Gruppenschulungen und Einzelcoaching), den Aufenthalts- und Rückzugsbereichen für die Teilnehmer_innen, der Infrastruktur sowie der Helligkeit/Freundlichkeit eine durchschnittliche Atmosphäre erwarten. |
2 | Die Raumkonfiguration lässt eine gute Atmosphäre erwarten. |
3 | Die Raumkonfiguration lässt eine sehr gute Atmosphäre erwarten. |
Erreichbarkeit
Der Anfahrtsweg bezieht sich auf eine pünktliche Ankunft am Schulungsort. Ausgangspunkt für die Bewertung sind die dem jeweiligen Schulungsstandort (je nach Teillos) nächstgelegenen Bahnhöfe in Lilienfeld, Schwechat oder Bruck/Leitha, Gänserndorf und Amstetten.
Der Anfahrtsweg bzw. die Gehzeit wird mit Hilfe der elektronischen Fahrplanauskunft der ÖBB (SCOTTY) ermittelt.
Punkte | Definition |
0 | Der Anfahrtsweg erfordert für die Teilnehmer_innen mehrmaliges Umsteigen und einen Zeitaufwand von 1 Std. oder mehr in einer Fahrtrichtung. |
2 | Der Anfahrtsweg erfordert für die Teilnehmer_innen zumindest 1 weiteres Umsteigen oder einen Zeitaufwand von mehr als 30 Minuten. |
3 | Der Anfahrtsweg erfordert für die Teilnehmer_innen kein oder max. 1 weiteres Verkehrsmittel und der Zeitaufwand beträgt weniger als 30 Minuten in einer Fahrtrichtung. |
Zusatzpunkte
Punkte Definition |
1 Den Teilnehmer_innen stehen zumindest 3 reservierte Parkplätze für Personenkraftwagen zur Verfügung |
1 Den Teilnehmer_innen stehen für Recherchen zumindest 3 zusätzliche EDV Arbeitsplätze mit Internetanschluss außerhalb der herkömmlichen Kurszeiten zur Verfügung |
1 Den Teilnehmer_innen steht in den Räumlichkeiten ein Getränkeautomat zur nichtalkoholischen Getränkekonsumation, ein Kühlschrank und eine Möglichkeit, mitgebrachtes Essen zu erwärmen, zur Verfügung |
…
4.8 Gesamtpunkte
Die insgesamt maximal erreichbare Punkteanzahl für ein in jeder Hinsicht optimales Angebot, beträgt analog zur %-Gewichtung 100 Punkte.
5. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
5.1 Möglichkeit der erneuten Übertragung
Das AMS stellt unverbindlich in Aussicht, den Bestbieter nach erfolgreicher und zufriedenstellender Durchführung des Kurses innerhalb von drei Jahren nach der Erstvergabe erneut mit der Durchführung einer oder mehrerer gleichartiger Kurse im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zu betrauen (§ 37 Abs. 1 Z 6 BVergG 2018).
…
6. Übersicht Teillose und Standorte
Das gesamte Vorhaben umfasst mehrere Einzelprojekte. Für jedes Teillos (1-4) ist separat ein Projektantrag mit allen geforderten Unterlagen und Angebotsbeilagen (inklusive Vollmachten etc.) einzureichen, selbst wenn sich daraus Verdoppelungen ergeben.
Bieter können für einzelne, mehrere oder alle Teillose Angebote legen.
Teillos | Projektnr. | Schulungsorte | Beginn | Kurs Nr. | Geplante Kapazität |
1 | 747594 | Stadtgemeinde Lilienfeld | 06.03.23 | K 111/23 | ca.30 TN |
2 | 747598 | Stadtgemeinde Schwechat oder Gemeinde Bruck/Leitha | 06.03.23 | K 112/23 | ca. 30 TN |
3 | 747602 | Stadtgemeinde Gänserndorf | 06.03.23 | K 113/23 | ca. 30 TN |
4 | 747605 | Stadtgemeinde Amstetten | 06.03.23 | K 114/23 | ca. 30 TN |
7. KURSBESCHREIBUNG
7.1 Bezeichnung des Kurses
JugendOrientierungsCamp
7.2 Ausgangslage
Die beim AMS vorgemerkten Jugendlichen sind in ihren Vorerfahrungen, Kompetenzen und Talenten sehr unterschiedlich und benötigen daher auch unterschiedliche Angebote, die sie beim Einstieg in das Ausbildungssystem oder den Arbeitsmarkt unterstützen. Beim AMS sind Jugendliche vorgemerkt, die bereits eine Berufsausbildung absolviert haben, daher für AFit keine Zielgruppe sind und für die aufgrund psychischer Problematiken bzw. anderer Problemlagen auch die JBZ kein passendes Angebot darstellen.
Voraussetzung für eine Teilnahme an AFit ist ein Alter der Jugendlichen unter 21 bzw. unter 24 und eine Behinderung oder sonderpädagogischer Förderbedarf. Es gibt junge Erwachsene, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen und deshalb nicht in die Zielgruppe von AFit fallen.
7.3 Ziel des Projektes
• Stabilisierung
• Kompetenzerweiterung in beruflicher und sozialer Hinsicht
• Berufsorientierung und Erarbeitung einer weiterführenden Perspektive
• Integration in den Arbeitsmarkt (Einstieg in eine Lehrausbildung, Arbeitsaufnahme)
7.4 Zweck des Auftrags, Erwartungshaltung des AMS
Zweck des Projektes ist die Integration in den Arbeitsmarkt, erwartete Integrationsquote: 30 %
Basis der Quotenberechnung sind alle Teilnehmer_innen.
Als Erfolg zählen Teilnehmer_innen mit Status ‚in Beschäftigung‘ bzw. Status ‚in Schulung‘ zum Stichtag 3 Monate nach Austritt aus dem Kurs.
- siehe Allgemeine Bestimmungen
7.5 Zielgruppe und Zugangsvoraussetzung
Jugendliche im Alter von 15 – 24 Jahren, die multiple Vermittlungshemmnisse aufweisen und/oder keine echte Perspektive haben, sowie:
• Bildungsdefizite aufgrund von Schul- oder Ausbildungsabbrüchen bzw. wiederkehrende Job- oder Kursabbrüche
• NEETS (not in education, employment or training)
• Instabile Lebenssituation (Schulden, prekäre Wohnsituation)
• Soziale Benachteiligung (persönliches Umfeld durch fehlende Unterstützung seitens Bezugspersonen)
• Junge Elternschaft
• Wenig seelische Widerstandskraft/Resilienz
• Defizite im sozialen Verhalten bzw. den Sozialkompetenzen
• Negative Gruppenerfahrungen im schulischen oder beruflichen Kontext
• Einschränkungen aufgrund von psychischen Symptomatiken (Ängste, Traumata,….)
• Geringe Gruppenfähigkeit
Die Zubuchung der Teilnehmer_innen erfolgt durch die Regionalen Geschäftsstellen des AMS Niederösterreich.
7.6 Organisationsform
Bei den JugendOrientierungsCamps handelt es sich um Jahresprojekte mit lfd. Einstiegsmöglichkeit. Sie beinhalten Kompetenzarbeit, Einzelcoaching, Aktivierung, Orientierung und Berufswegplanung, Möglichkeiten zur handwerklichen Erprobung, Projektarbeiten sowie individuell nach Bedarf Betriebspraktika und Unterstützung bei der Erlangung eines Praktikums- bzw. Arbeitsplatzes (Outplacement).
Auch soll ein individueller Fokus auf mögliche/geeignete weiterführende Ausbildungen bzw. die Ergreifung eines Lehrberufes (Fachkräftemangel) gelegt werden.
Projektdauer jeweils 01.03.2023 – ca. Mitte März 2024; Kursstarts jeweils 06.03.2023.
Der Schwerpunkt soll bei Präsenzunterricht im Kursinstitut liegen. Soweit es für die Zielgruppe passend erscheint und abhängig vom zu vermittelnden Kompetenzbereich, können auch hybride Lernformen geplant werden.
Bitte beschreiben Sie auch ein Notfallszenario bzw. eine alternative Umsetzung des Projekts für den Fall eines neuerlichen Lockdowns aufgrund der COVID-19 Pandemie oder vergleichbaren Ereignissen.
Stellen Sie dabei eine Onlineinformation bzw. Anmeldung sicher, beschreiben Sie, soweit sinnvoll, eine hybride Umsetzung mit Online- und Präsenzunterricht (Einsatz einer Lernplattform bzw. andere Formen des dann von Ihnen vorgesehenen Distance Learnings). Beschreiben Sie unter Berücksichtigung Ihres Raumkonzeptes auch die geplante organisatorische Umsetzung (Umgang mit parallelen Kursgruppen, Wahrung der Abstandregeln in Kurs- und Aufenthaltsbereichen, etc.).
Charakteristika:
• Laufende Einstiegsmöglichkeit (in der Gruppe oder individuell)
• Kontinuierliche Steigerung der Betreuungsintensität
• Klein- und Kleinstgruppen (Gruppenteilungen) bei Bedarf
• 12 Plätze mit lfd. Nachbesetzungsmöglichkeit
• Individuelle Verbleibdauer der Teilnehmer_innen je nach Bedarf, Normteilnahme 26 Wochen, Nachbetreuung möglich
• Durchgehende individuelle Sozialpädagogische Betreuung (Einzelcoaching) bzw. Case-Management
• Ein wesentliches Element ist auch die Prävention von Abbrüchen (bei Bedarf auch durch aufsuchende Beratung/Betreuung).
• Kompetenzerhebung und kompetenzorientierter Unterricht
• Erarbeitung der Interessen und Ziele mit den Teilnehmer_innen
• Kontinuierliche und strukturierte Vernetzung und Kooperation mit relevanten Partnerinstitutionen (AMS, KOST, Jugendcoaching, AFit, Arbeitsassistenz, AMS Jugendbildungszentren, Unternehmen, Personen des persönlichen Umfelds, ÖIF (Deutschkurse), Unterstützungsangebote für Frauen (z.B. FBZ, FIT), spezielle Beratungsstellen bei geschlechtsspezifischen Fragestellungen, etc.)
• Individuelle Praktika
• Erwerb praktischer Erfahrung durch die Mitarbeit in einer Werkstätte
- wahlweise Gärtnerei-, Holz-, Kreativwerkstätten und durch
- Polysportive Angebote (neue bzw. positive Besetzung von Gruppenerfahrungen durch niederschwellige, sportlich-motorische Aktivitäten) oder
- Tiergestützte Pädagogik (Übernahme von Verantwortung)
Am Standort Gänserndorf ist tiergestützte Pädagogik mit Großvieh oder Schafen oder Ziegen zu installieren, an den übrigen Standorten sind für die Zielgruppe geeignete Sportaktivitäten zu planen.
Der Standort für die Betreuung der Tiere muss sich nicht in der Stadtgemeinde Gänserndorf befinden, sondern kann auch im Bezirk Gänserndorf gewählt werden.
• Nachbetreuung und Outplacementunterstützung
…
7.11 Inhalte bzw. inhaltliche Schwerpunkte:
• Information zum Projektablauf, Gruppenbildung
• eAMS-Konto, AMS JobApp, Online-Begehren zur Aus- und Weiterbildungsbeihilfe, Information DSGVO, Organisatorische Grundlagen zu gegebenenfalls vorgesehenem oder erforderlichem Distance Learning (Nachvollziehbarkeit, Verfügbarkeit und Meldepflichten während des Distance Learning)
• Kompetenzanalyse/-bilanzierung und Berufsorientierung:
Herausarbeitung, Ausarbeitung und nachvollziehbare Darstellung der Kompetenzen, Fähigkeiten, Deutschkenntnisse, Kenntnisse und Fertigkeiten der/des Jugendlichen, um damit die persönlichen Potentiale der/des Jugendlichen für ein zukünftiges Berufsleben entwickeln zu können.
Es ist ein dafür anerkannte/s, wenn möglich lizensierte/s System/Methode zu verwenden und aufzuzeigen.
Die Testung muss sowohl kognitiv (KODE, IST70, ….) als auch praktisch/motorisch/handwerklich, d.h. mit handlungsorientierten, praxisnahen Anteilen, sprich praktischen Übungen (z.B. CAPA Koffer, Hamet Testung, https://www.hamet.eu/ ) erfolgen.
Auswertungsgespräche finden im Einzelsetting statt.
• Erhebung der Digitalisierungskompetenzen (methodisch gesichert) und Dokumentation der Ausgangsqualifikation (Erhebung könnte auch schon in Kompetenzerhebung integriert sein).
• Aufbau von EDV Grundkompetenzen (Soft- und Hardware): Social Media bzw. Netzwerke: Umgang, Anwendung und Charakteristika der gängigsten Netzwerke und Applikationen, sowie Vor- und Nachteile der Nutzung (Datenschutz, digitaler Fußabdruck, Sichtbarkeit, Einstellungen, Risiken etc. …)
• Distance Learning (Vertiefung): Dimensionen, Begriffsdefinition, Möglichkeiten und Grenzen. Selbstorganisation und Vorbereitung auf und für das Distance Learning und die verwendete Lernplattform, Vorstellung häufig eingesetzter Lernplattformen, Videokonferenzen, etc.
• Grundlagen der Kommunikation, digitale Kommunikation
• Bei Bedarf (zum Teil auch individuell) Elemente, die zur gesundheitlichen und persönlichen Stabilisierung führen
• Vermittlung von Soft- und Social Skills
• Schlüsselqualifikationen (z.B. Lernen lernen, Kooperation, Sprache, Selbstorganisation)
• Auffrischen von schulischem Basiswissen je nach Bedarf (gegebenenfalls auch in Kleingruppen)
• Individuelle Lernunterstützung (Nachhilfe)
• Vermittlung von Allgemeinwissen für Aufnahmetests und Prüfungen
• Kulturtechniken
• Berufsorientierung und Motivation
Vermittlung und Darstellung des regionalen und überregionalen Arbeits- und Bildungsmarktes sowohl branchenübergreifend als auch in Bezug auf einzelne Branchen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Kompetenzanalyse/-ergebnisse der Jugendlichen. Anschauliche Untermauerung des Vermittelten durch Exkursionen und Schnuppertage.
Breitgefächertes Kennenlernen von Berufsbildern mit Augenmerk auf Gender und Diversity. Motivierung der Teilnehmer_innen, Stärkung der Selbstwirksamkeit, Selbstbehauptung, Umgang mit zwischenmenschlichen Konflikten, Beziehungsarbeit, Empowerment.
Einbeziehung relevanter gesellschaftspolitischer Themen, jedenfalls im Sinne von Diversity und Gleichbehandlung.
Arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen unter besonderer Berücksichtigung der Rechte und Pflichten Jugendlicher.
• Je nach Kapazität des Standortes ist mindestens eine praktisch orientierte „Werkstätte“ mit kreativen Ansätzen anzubieten und sollen zusätzlich entweder tiergestützte Pädagogik oder Sportaktivitäten eingesetzt werden.
Die Inhalte sind frei gestaltbar und müssen im Konzept beschrieben sein. Die geplante Umsetzung fließt in die Bewertung des Konzeptes ein.
Ziel ist das Kennenlernen von einfachen handwerklichen und dienstleistungsorientierten Techniken im Bereich der gewählten Werkstätte.
• Bewerbungstraining, Simulation von Vorstellungsgesprächen, Kennenlernen von unterschiedlichen Jobsuche-Portalen, Inseraten in Zeitungen, AMS-Job-App, eJob-Room, Zeitungen, Aufbau von tragfähigen Firmenkontakten, Praktikums- und Stellensuche mit Unterstützung der Trainer_innen
• Erarbeitung von professionellen Bewerbungsunterlagen, Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche, eventuell Videobewerbung, Stilberatung, …
• Aufarbeitung von Absagen
• Information über Fördermöglichkeiten des AMS oder anderer Stellen
• Bei Bedarf aufsuchende Betreuung
• Nachbetreuung und Outplacementunterstützung: Kann je nach Bedarf und Zweckmäßigkeit persönlich oder telefonisch erfolgen
Sozialpädagogische Betreuung (Einzelcoaching) bzw. Case-Management
Während der gesamten Teilnahmezeit, werden die Teilnehmer_innen individuell in organisatorischen und persönlichen (Motivation, Stärkung des Selbstbewusstseins, ...) Belangen unterstützt. Ein wesentliches Element ist auch die Prävention von Abbrüchen, bei Bedarf auch durch aufsuchende Beratung/Betreuung.
Es ist sicherzustellen, dass entsprechend der sexuellen Identität bzw. den individuellen Bedürfnissen/Wünschen der Teilnehmer_innen geeignete Ansprechpersonen zur Verfügung stehen
Praktika
Betriebspraktika können und sollen absolviert werden. Sie sollen im Ausmaß der Normalarbeitszeit im jeweiligen Betrieb stattfinden. Nur bei Betreuungspflichten kann die Praktikumszeit bis auf 25 Wochenstunden reduziert werden.
Während des Praktikums ist eine Präsenzzeit von mindestens einem Tag/Woche beim Auftragnehmer (Integration in Kleingruppe oder EC) vorzusehen.
Nachbetreuung und Outplacementunterstützung bei Bedarf
7.12 Projektkonzept
Das Projektkonzept ist grundsätzlich nach den Kriterien kompetenzorientierten Lernens zu gestalten und muss eine entsprechende Umsetzung beschreiben. Auftragnehmer, die für mehrere Teillose je einen Antrag stellen, haben für jedes Teillos ein separates Konzept einzureichen.
7.13 Räumliche und Technische Ausstattung
Die geplante räumliche und technische Ausstattung ist zu beschreiben. Es sind Anzahl und Größe der Schulungsräume zu nennen und es ist ein Raumkonzept (inkl. Möglichkeiten für den Einsatz von Kleingruppen) vorzulegen.
Ebenfalls zu beschreiben/definieren sind der EDV-Einsatz und/oder der Einsatz von virtuellen Lernformen und welche Anzahl an Geräten zur Verfügung gestellt wird.
Für den EDV Unterricht ist jeder_jedem Teilnehmer_in ein EDV Gerät oder ein Laptop mit Internetanschluss zur Verfügung zu stellen, bei geplantem Online-Unterricht bei Bedarf auch Leihgeräte.
Die gewählte Lernplattform ist zu benennen und zu beschreiben.
Bezüglich der vorgesehenen „Werkstätten“ werden keine inhaltlichen Vorgaben definiert. Die gewählte „Werkstätte“ ist durchgängig zur Verfügung zu stellen, die dafür vorgesehenen MS sind anzugeben. Die Ausstattung für die gewählte Werkstätte ist auszupreisen.
Kalkulieren Sie auch die je nach Standort entstehenden Kosten für die Umsetzung der tierpädagogischen Betreuung oder für Sportaktivitäten gesondert.
Die Zweckmäßigkeit und Schlüssigkeit der geplanten Ausstattungen wird bewertet.
…
7.17 Zusammenarbeit mit dem AMS, Kommunikation und Berichtswesen
• Übermittlung von folgenden Unterlagen an die schulungsbetreuende/n Regionale/n Geschäftsstellen/n:
- Kurskonzept
- Personalübersichtsblatt der Trainer_innen
- Beschreibung der Technischen Ausstattung
- Beschreibung der Räumlichen Ausstattung
- Infoblatt für Teilnehmer_innen
• Kontaktgespräche mit den Regionalen Geschäftsstellen des AMS vor Kursbeginn
• Präsentation des Kurses bei den RGS-Berater_innen
• Laufender Kontakt mit dem AMS (LGS und RGS)
• Die Kommunikation über die Teilnehmer_innen sowie die administrative Abwicklung (z.B. Melden eines Kurseintrittes, Führen der Abwesenheitslisten, etc.) muss über das e-AMS-Konto abgewickelt werden. Nähere Informationen sind unter folgendem Link verfügbar: http://www.ams.at/_eservice_docs/eams_demo/eams_konto_demo.htm
• Eine Entscheidung über einen Ausschluss muss in Abstimmung zwischen Berater_in und Kursbetreuer_in erfolgen. Der/Die Berater_in wird über die (disziplinären, pädagogischen oder sonstigen) Gründe durch den Auftragnehmer per eAMS „Bericht zur Person“ informiert. Im Zweifelsfall muss eine Anhörung des/der Betroffenen stattfinden. Nach gemeinsamer Entscheidung informiert der/die Kursbetreuer_in den Auftragnehmer.
• Spätestens am letzten Kurstag bzw. umgehend nach Abbrüchen oder Ausschlüssen ist ein abschließender individueller Kursabschlussbericht mit einer detaillierten Darstellung der Kompetenzen, absolvierten Inhalte und erarbeiteten Ziele und Empfehlungen des Auftragnehmers inkl. Lebenslauf und Inserat samt BIS-Kompetenzen nach AMS-Vorgabe (siehe Berichtsformular) zu übermitteln.
• Der Auftraggeber richtet Vernetzungstreffen zum Erfahrungsaustausch und zur optimalen Nutzung des Angebots ein. Die Auftragnehmer verpflichten sich, an diesen Treffen (Häufigkeit nach Bedarf) teilzunehmen.
7.18 Kompetenzorientierung
Das gegenständliche Kursangebot ist nach den Kriterien kompetenzorientierten Unterrichts zu gestalten. Die 5 Grundprinzipien des AMS NÖ sind, wie in Folge aufgezählt, einzuhalten:
• Orientierung an Lernergebnissen
• Handlungsorientierung
• Interdisziplinarität und Ganzheitlichkeit
• Lernorientierung
• Teilnehmer_innenzentrierung
7.19 Teilnehmer_innenzufriedenheit und Erfolgsmessung
• Lfd. Evaluierung der Teilnehmer_innenzufriedenheit im Maßnahmenverlauf, möglichst zeitnahe Adaptionen im Sinne der Qualitätssicherung
• Ermittlung des TN-Verbleibs bei Abschluss des Kurses
- siehe Allgemeine Bestimmungen
7.20 Lern- und Erfolgskontrollen
Hinsichtlich der Sicherung des erfolgreichen Kursbesuches der einzelnen Kursteilnehmer_innen verpflichtet sich der Auftragnehmer, den individuellen Lern- und Entwicklungserfolg laufend (in geeigneter sowie nachvollziehbarer Weise) zu erheben und für eine entsprechende Rückkoppelung der Ergebnisse an die Teilnehmer_innen zu sorgen.“
(Ausschreibungsunterlage in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.3 Die Fragenbeantwortung lautet wie folgt:
Nr. | Referenz | Frage | Antwort |
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3. | MS - räumliche und technische Ausstattung | Sehr geehrte Damen und Herren, in der Ausschreibungsunterlage gibt es keine Auflistung der MS zur räumlichen und technischen Ausstattung. Gibt es eine bestimmte Anzahl an Stunden, die zur Verfügung stehen muss für die jeweilige räumliche/technische Ausstattung? (wie zB Werkstätten, Seminarräume, EDV, etc...) Vielen Dank und Freundliche Grüße | Sehr geehrte Damen und Herren, die Anzahl der jeweils vorgesehenen MS wurde bewusst nicht vorgegeben, zumal 1 Kursraum und 1 Werkstätte aufgrund des laufenden Einstiegs ohnedies durchgängig zur Verfügung zu stellen sind, siehe auch Pkt. 7.13. unserer Ausschreibungsunterlage. Die Zweckmäßigkeit und Schlüssigkeit der geplanten Ausstattungen (Raumkonzept, EDV Anteil, Wahl der Werkstätten, etc.) wird bewertet. Mit freundlichen Grüßen. BBBB |
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(Fragebeantwortung in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.4 Die Auftraggeberin öffnete mit einer Kommission bestehend aus drei Mitarbeitern der Auftraggeberin am 9. Jänner 2023 ohne Anwesenheit von Vertretern von Bietern elektronisch folgende Angebote mit den genannten bewertungsrelevanten Gesamtpreisen ohne USt:
EEEE € 333.940,00
AAAA € 345.041,00
(Protokoll über die Angebotsöffnung in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.5 Mit Schreiben vom 17. Jänner 2023 forderte die Auftraggeberin den Antragsteller wie folgt zur Verbesserung auf:
„…
wir ersuchen um Nachreichung folgender Unterlagen:
Nachweis der Eignung, N2:
Wir ersuchen um Übermittlung der letztgültigen Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a Bundesabgabenordnung (BAO – BGBl 194/1961) der zuständigen Finanzbehörde bzw. einer Bestätigung, dass Sie Ihren Zahlungen ordnungsgemäß nachkommen.
Kalkulation:
Wir ersuchen um Übermittlung einer korrigierten Kalkulation. Bitte stellen Sie alle Kostenpositionen der Ausstattung auch im Bereich räumliche und technische Ausstattung gesondert dar (Kosten je Raumtyp:
Kurs/EDV Raum, EC-Raum, Werkstättenraum, PCs, gegebenenfalls Leihgeräte, Beamer, Drucker/Kopierer/Scanner, gegebenenfalls PKW für aufsuchende Betreuung oder Kilometergeld der Trainer_innen dafür (diese Position wäre unter Teilnehmer_innenbezogenen Kosten anzuführen), etc).
Ausstattung:
Wir ersuchen um konkrete Beschreibung der jeweiligen Ausstattung (z.B. bei Pcs/Laptops: Marke, Software, Herstellungsjahr,..). Die übermittelte Beschreibung der Werkstättenausstattung ist bereits ausreichend.
Personal:
FFFF : Wir ersuchen um Nachreichung eines Nachweises zum DV bei AAAA -Biopflanzen mit Angabe der Wochenstundenanzahl und des Anteils der Zielgruppe Jugendliche.
GGGG : Wir ersuchen um Nachreichung einer Erklärung zum Wochenstundenausmaß seines Dvs bei Jugend am Werk.
…“
Diese Aufforderung beantwortete der Antragsteller am 24. Jänner 2023 wie folgt:
„…
In Bezug auf die Nachforderung vom 17. Jänner 2023 senden wir Ihnen die gewünschten Unterlagen:
• - Nachweis der Unbedenklichkeitsbescheinigung seitens des FA
• - Korrigierte Kalkulation mit detaillierten Kostenpositionen
• - Korrigierte Beschreibung der technischen Ausstattung
• - Nachweis FFFF : Im beigefügten Dienstvertrag unter Punkt 4 findet sich die wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden, davon entfallen 20 Wochenstunden auf die sozialpädagogische Betreuung ausschließlich von Jugendlichen im Projekt XXXX . Die Befristung des DV ist mit 1.6.2022 in einen unbefristeten DV übergegangen. Ein Einsatz im Projekt AAAA bio.pflanzen erfolgte zu keiner Zeit.
• - Nachweis GGGG : Aus dem beigefügten DV geht das Stundenausmaß von 37,5 Wochenstunden hervor.
…“
Diesem Schreiben lagen eine Kalkulation der Abrechnung von Einheitspreisen, eine Nachweis des Stundenausmaßes Jugend am Werk für GGGG , ein Nachweis Technische Ausstattung, ein Nachweis Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vom 1. September 2022 und eine Nachweis Wochenstundenanzahl FFFF bei.
Mit Schreiben vom 20. Jänner 2023 forderte die Auftraggeberin den Antragsteller wie folgt zur Aufklärung bis 25. Jänner 2023, 12.00 Uhr auf:
„…
wir ersuchen um Aufklärung zu folgendem Punkt:
Sie führen in Ihrem Konzept auf S.8 an, dass sie das Anwesenheitsausmaß der Teilnehmer_innen durchgängig erhöhen. Das ist nicht vorgesehen, da sich damit auch die Berechnung der Individualbeihilfe für die Teilnehmer_innen ändern würde.
Wir ersuchen daher auch um Richtigstellung des Konzepts und bei Zutreffen einer gesonderten Bestätigung, dass diese Änderung keine Auswirkung auf den kalkulierten Preis nach sich zieht.
…“
Diese Aufforderung beantwortete der Antragsteller am 24. Jänner 2023 wie folgt:
„…
bezugnehmend auf die Nachforderung vom 20.1.2023 übermittle ich das aktualisierte Konzept und die daraus resultierenden Adaptierungen im Maßnahmenübersichtsblatt und dem TN-Infoblatt.
Ich bestätige ausdrücklich, dass diese Änderungen keine Auswirkungen auf den kalkulierten Preis nach sich ziehen.
…“
Dieser Antwort lagen das Konzept, ein Maßnahmenübersichtsblatt und ein Teilnehmerinformationsblatt bei.
(Schriftverkehr in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.6 Das Konzept im Angebot des Antragstellers lautet in der Letztfassung auszugweise wie folgt:
„…
2. Messbare Größen zum Schulungsort
Schulungsort: Der Kursort ist am XXXX , 2230 Gänserndorf.
Der Busbahnhof befindet sich laut www.vor.at 10 Gehminuten vom Kursort entfernt und zum Bahnhof Gänserndorf gibt es stündlich mind. eine Busverbindung.
Der Bahnhof Gänserndorf ist 13 Gehminuten entfernt.
Das AMS – RGS Gänserndorf ist zu Fuß in 10 Gehminuten erreichbar.
Ausstattung: Die räumliche, technische als auch die Werkstättenausstattung entspricht den Ausschreibungsstandards.
Barrierefreiheit: Der Standort XXXX , 2230 Gänserndorf entspricht den Anforderungen an die Barrierefreiheit, vorbehaltlich der Adaptierung der Sanitäranlagen, die unmittelbar nach Zuschlagserteilung erfolgt.
3. Ausgangslage
Innerhalb der regionalen Arbeitsmarktpolitik, Bezirk Gänserndorf, wurde ein Unterstützungsbedarf für gesellschafts- und arbeitsmarktferne Jugendliche festgestellt. Jugendliche und junge Erwachsene aller Geschlechter sollen durch ein zielgruppengerechtes Training am Weg in die Arbeitswelt Unterstützung erhalten.
Mit 15.11.2021 wurde das AAAA vom AMS NÖ mit dem Pilotprojekt AAAA beauftragt, Jugendliche und junge Erwachsene von 15 < 25 Jahren beim Einstieg in die Arbeitswelt zu unterstützen. Durch die praxisnahen Tätigkeiten in den Werkstätten sowie im begleitenden Coaching entwickelten sie persönliche und berufliche Perspektiven und stärkten ihre individuellen Fähigkeiten. Von den zehn Jugendlichen konnten zwei fix vermittelt werden.
Für zwei Jugendliche hatten sich konkrete berufliche Optionen aufgetan. Diese beiden sind zum heutigen Zeitpunkt in einem Lehrverhältnis. In weiteren zwei Fällen wurden Praktika vermittelt und in zwei Fällen konnten die Vermittlungshemmnisse zumindest reduziert werden. Das Pilotprojekt endete mit 31.05.2022.
Aufgrund der positiven Erfahrungen wurde das AAAA vom AMS NÖ mit einer zweiten Pilotphase beauftragt. Diese endete am 16.12.2022. Die Vermittlungsquote von 30 % wurde erreicht.
Im Laufe dieser zwei Pilotphasen konnte das Projekt in der Region verankert werden und eine entsprechende Vernetzung mit anderen Trägerorganisationen fand statt. Gute Kontakte zu regionalen Unternehmen wurden geknüpft.
Diese Erfahrungen bestärken uns, an der vorliegenden Ausschreibung teilzunehmen.
Im Vorfeld wurde bereits ein neuer Standort mit Unterstützung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gänserndorf HHHH gefunden: Ein ehemaliger Kindergarten in der Stadt bietet ausreichend Platz, ist zentral erreichbar und verfügt über einen großen Garten.
4. Kurzbeschreibung
Das Ziel von AAAA ist, Jugendliche und junge Erwachsene aus dem Bezirk Gänserndorf zu stabilisieren und ihre beruflichen und sozialen Kompetenzen zu erweitern. Im Rahmen von praktischen Werkstättentrainings und der Vermittlung von schulischem Basiswissen erfolgt die Berufsorientierung und Perspektivenentwicklung. Ergänzt wird dieses Training mit einer wirksamen sozialpädagogischen Betreuung bzw. Case-Management.
Das Ziel ist eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt von mindestens 30 % der Teilnehmenden.
Kursinhalte/Organisationsform:
Werkstättentraining in Kleingruppen von max. 6 Teilnehmenden
Kompetenzorientierter Unterricht mit Schwerpunkt Mathematik und Deutsch im Präsenzunterricht. Ebenfalls zum Einsatz kommen digitale Lernplattformen (Blended Learning)
Vermittlung von Kulturtechniken
Arbeit mit Tieren
Outdoor-Aktivitäten
Individuelle sozialpädagogische Betreuung
Bei Bedarf externe psychologische Unterstützung
Betriebspraktika
Exkursionen
Workshops
Outplacement-Unterstützung und Nachbetreuung
…
5. Detailbeschreibung
Darstellung der Umsetzung des Konzeptes im Hinblick auf die Erreichung der geplanten Aktivitäts- und Wirkungsziele
Jedes Angebot von AAAA und damit auch AAAA wird anhand des Modells der AAAA Wirkungsellipse dargestellt (siehe Grafik).
5.1 Äußere und AAAA -spezifische Gegebenheiten
Organisationsinterne Einflussfaktoren
Der Betriebszweck von AAAA liegt seit mehr als 30 Jahren bei der Unterstützung von am Arbeitsmarkt benachteiligten Menschen bei der Integration in die Arbeitswelt, um ihre größtmögliche Teilhabe an der Gesellschaft zu sichern. Dabei orientiert sich die Organisation an Grundsätzen, die im Leitbild von AAAA festgehalten sind.
Wichtige Punkte des Leitbilds in diesem Kontext sind:
Orientierung an Grundsätzen von Empowerment, Gleichstellung von Menschen aller Geschlechter sowie der Vielfalt in der Organisation
Klare Aufgaben und Verantwortungsbereiche
Prinzipien der Partnerschaftlichkeit und der größtmöglichen Transparenz
Bestreben nach Sicherung und Steigerung der Qualität durch größtmögliche Professionalität, interne und externe Vernetzung und ein effizientes Wissensmanagement
Regelmäßige Reflexion mit der Bereitschaft, das Angebot zu verändern
Innovationsanspruch
5.2 Wirkungsziele
Impact / gesellschaftliche Veränderung
In der Region Gänserndorf erhöht diese zielgruppengerechte Kursmaßnahme die Arbeitsfähigkeit von ausgrenzungsgefährdeten Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
Auf gesellschaftlicher Ebene leistet das Projekt einen Beitrag zur gesellschaftlichen Stabilität sowie zur Gleichstellung von Personen aller Geschlechter. Durch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben kommt es zu einer Verbesserung der Lebenssituation, die sich in weiterer Folge auf den Gesundheitszustand generell auswirkt und zu einer Senkung der Kosten in subsidiären Unterstützungssystemen führt.
Auf arbeitsmarktpolitischer Ebene hat dies auf lange Sicht zur Folge, dass durch die Unterstützung und Heranführung von benachteiligten Jugendlichen und jungen Erwachsenen an weiterführende (Aus)Bildungssysteme und/oder Qualifizierungsmaßnahmen deren Arbeitslosigkeitsrisiko entgegengewirkt wird.
Auf der individuellen Ebene des Nachreifungsprozesses und der Kompetenzentwicklung erfahren die Teilnehmenden eine Stärkung des Selbstwertes und des Selbstbewusstseins. Durch
Stabilisierung werden ihre Chancen beim Zugang zu (Aus)Bildung und Beruf verbessert und ihre Chancen auf Teilhabe an der Gesellschaft erhöht.
Outcome / Ergebnis / Ziele des Kurses
Das vorrangige Wirkungsziel von AAAA ist, mit den Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine neue berufliche Perspektive zu erarbeiten. Die arbeitsplatznahe Maßnahme unterstützt die Teilnehmenden bei der beruflichen Orientierung/Stabilisierung und führt zu einer Erweiterung ihrer Kompetenzen sowohl in beruflicher als auch in sozialer Hinsicht. Das Gruppentraining, ergänzt mit Einzelcoaching und bei Bedarf auch mit psychologischer Beratung, eröffnet neue Wege in Richtung (Aus)Bildung bzw. Beschäftigung (Perspektivenentwicklung). Ziel ist eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt.
Um die Qualität des Angebots laufend zu verbessern, finden regelmäßig Befragungen der Teilnehmer_innen zur Zufriedenheit mittels standardisierter Abfrage über Mentimeter (siehe Seite 16) statt.
Am Ende der Teilnahme ist folgendes erreicht:
(Arbeits-)Tugenden sind eingeübt und verbessert
arbeitsmarktrelevante Handlungskompetenzen, sozial wie beruflich, sind höher
unterschiedliche Berufs- und Tätigkeitsbereiche wurden erprobt
Vermittlungshemmnisse sind so weit wie möglich beseitigt
schulisches Basiswissen ist gefestigt
individuelle Stärken, Interessen und Kompetenzen sind analysiert, reflektiert und überprüft
berufliche Perspektiven sind ausgearbeitet
passende Anschlussoptionen haben sich eröffnet
der Übertritt in ein Anschlussprojekt oder in den Arbeitsmarkt ist umsetzbar
die Zufriedenheit der Teilnehmenden mit der individuellen Zielerreichung ist gegeben
30% der Teilnehmenden haben drei Monate nach Austritt des Kurses den Status „in Beschäftigung“ bzw. „in Schulung“.
Damit werden die 5 Grundprinzipien des AMS NÖ erfüllt:
Orientierung an Lernergebnissen
Handlungsorientierung
Interdisziplinarität und Ganzheitlichkeit
Lernorientierung
Teilnehmer_innenzentrierung
5.3 Maßnahmen-Output (messbare Größen)
Messbare Größen der Infoveranstaltung
Folgende messbare Größen der Infoveranstaltung als Einstieg in den Kurs sind:
Dauer: 4 MS
Beginn: Ein Infotag zu Projektbeginn zwischen 01.03.2023 und 03.03.2023
Setting: Präsentation in der Gruppe mit anschließenden Einzelgesprächen
Danach lfd. Zubuchungen durch die RGS des AMS NÖ.
Messbare Größen im Kurs (Werkstättentraining)
Folgende messbare Größen sind im Werkstättentraining Kreativität und im Werkstättentraining Umwelt am Ende der Teilnahme vorhanden:
Kursbeginn: 06.03.2023
Kursdauer: Normdurchlauf 1: 26 WochenNormdurchlauf 2: 27 WochenSchließzeit vom 23.12.2023 bis 01.01.2024Feiertage werden eingearbeitet.
…
Messbare Größen der sozialpädagogischen Betreuung bzw. Case-Management
Den Teilnehmenden steht zusätzlich zum Werkstättentraining ein Einzelcoaching/Case-Management zur Verfügung, das durchgehend individuell und bedarfsorientiert unterstützt und begleitet.
Maßnahmenstunden: Das Gesamtausmaß im Einzelcoaching/Case Management beträgt für die gesamte Projektdauer 1248 MS plus Nachbetreuung 120 MS.
Einzelcoaching Durch eine kontinuierliche und laufende Begleitung sind Prozesse einer authentischen Persönlichkeitsbildung in Gang gesetzt. Die Reflexions- und Handlungsfähigkeit ist erweitert und gestärkt, wie z.B. das Bewusstmachen und Formulieren eigener Ziele, Unterstützung bei der Entwicklung neuer Sichtweisen, Identifizierung und Ausschöpfung vorhandener Ressourcen, dem Finden eigener neuer Lösungen. Hilfestellung in belastenden Lebenssituationen findet statt. Sowohl Methodik als auch Fortschritte werden lfd. dokumentiert und fließen als Rückkoppelung in die laufende Arbeit ein.
Case-Management Ausgehend vom individuellen Unterstützungsbedarf und den individuellen Bedürfnissen wird unter Einbeziehung des_der Jugendlichen ein zielgerichtetes Unterstützungssystem von institutionellen Ressourcen organisiert. Dabei werden Prioritäten gesetzt, Standards definiert und die Einhaltung begleitet. Eine laufende Dokumentation garantiert die Ergebnisqualität.
Lern- und Erfolgskontrolle: Die individuellen Lernfortschritte sowohl im Beruflichen als auch im Sozialen werden pro Teilnehmenden laufend dokumentiert und in regelmäßigen Gesprächen sowohl mit den Trainer_innen als auch mit der Coach reflektiert. Diese Reflexionsgespräche führen zu einer besseren Einschätzung der Selbst- und Fremdwahrnehmung. Sie sorgen dafür, dass die Schlüsselkräfte gemeinsam mit den Teilnehmenden die nächsten Lernschritte festlegen können.
Berufsorientierung/ Karriereplan: Mit den Teilnehmenden wird ein realistischer Karriereplan erarbeitet, in den sowohl die Ergebnisse der Kompetenzanalyse und -erweiterung als auch die (Er-)Kenntnisse aus dem Werkstättenbereich, den Lernmodulen und dem individuellen Coaching, wie etwa die Berufsfindungs- und Interessensanalysen, einfließen.
Lebensläufe: Alle Teilnehmenden haben einen professionellen Lebenslauf. Dieser Lebenslauf wird auch im e-ams hochgeladen
Berufspraktika: Für und gemeinsam mit den Teilnehmenden werden Praktika organisiert und die Praktikumsbetreuung sichergestellt
bis zu vier Wochen
nach Möglichkeit in zwei unterschiedlichen Betrieben, die dem Wunschberuf des_der Teilnehmenden entsprechen.
Outplacement/Abschlussbericht: Mit allen Teilnehmenden werden fristgerecht gemeinsam individuelle vermittlungsrelevante Punkte erarbeitet und besprochen. Danach werden ein Abschlussbericht-Outplacement und ein Inserat erstellt. Beide werden per eAMS der RGS des AMS NÖ übermittelt und den Teilnehmenden mitgegeben.
Nachbetreuung: Bei Bedarf ist eine Nachbetreuung für max. sechs Wochen/je Normverlauf möglich. Das Gesamtausmaß hierfür beträgt jeweils 60 MS.
5.4 Prozesse / Aktivitäten im zeitlichen Ablauf / Durchlauf
Die Zubuchung erfolgt über die RGS Gänserndorf.
Am Infotag werden den Jugendlichen das Projekt AAAA und die Trainer_innen vorgestellt. Im Anschluss daran finden mit jeder Person Erstgespräche statt. Diese werden von der Projektleitung/sozialpädagogische Begleitung geführt.
In dem Gespräch werden Ziele und Inhalte des Angebots vorgestellt und abgeklärt, ob der_die potentielle Teilnehmer_in die Zugangsvoraussetzungen erfüllt und die nötige Motivation mitbringt. Stammdaten, Werdegang und Informationen zur persönlichen Situation werden erfasst, vorhandene Kompetenzen werden abgefragt, eine erste Anamnese erstellt.
Im Zuge dessen wird auch der geplante Einstieg in zeitlicher, organisatorischer und inhaltlicher Sicht besprochen und festgelegt. Nicht immer ist für die Jugendlichen und jungen Erwachsenen der Zeitpunkt der Zubuchung der passende für einen Einstieg. Um einen niederschwelligen Zugang zu gewährleisten, sind mehrmalige Antrittsversuche möglich.
In jedem Fall erfolgt eine Rückmeldung bei negativem Ergebnis mit einer nachvollziehbaren Begründung an die RGS Gänserndorf.
Eintritt
Ab dem ersten Kurstag (Antrittstag) beginnt für die Jugendlichen und jungen Erwachsenen das Training. Es erfolgt die Eintrittsmeldung über das eAMS Konto.
Am ersten Kurstag erfolgt das Onboarding. Die Jugendlichen erhalten eine Mappe mit den wichtigsten Informationen zu Ablauf, Sicherheitsbestimmungen, Datenschutz, Ansprechpartner_innen, Verhalten bei Abwesenheit, Verhalten bei Distance Learning (Meldepflichten) und wichtigen standortbezogenen Informationen.
Ebenfalls erhalten die Jugendlichen einen Stundenplan, der die zunehmende Betreuungsintensität bei zunehmender Teilnahmedauer abbildet.
Methoden
Die besondere Qualität von AAAA liegt im methodischen Zugang und der Vielfalt des Angebots. Die Wissensvermittlung ist kompetenzorientiert und wird immer im Hinblick auf die Lebenswelt der Teilnehmenden gesehen und an diese gekoppelt. Das geschieht durch die Verbindung von bedarfsgerechten handlungsorientierten Arbeits-/Trainings- und Lernprozessen. Die laufende Erweiterung der Kompetenzen im Bereich Wissen wird ganzheitlich und interdisziplinär vermittelt. Es wird darauf geachtet, dass alle angebotenen Bereiche miteinander in Verbindung stehen. Die teilnehmer_innen-zentrierte Arbeitsweise wird durch die wöchentliche Abstimmung zwischen Werkstättentrainer_innen und Coach sichergestellt.
Die Orientierung an Lernergebnissen wird in regelmäßigen Reflexionsgesprächen mit den Teilnehmenden, in denen ihre Lern- und Entwicklungserfolge besprochen werden, sichergestellt. Ihre Lernfortschritte werden so reflektiert bzw. ihre individuellen Lernziele festgehalten. Einer Über- oder Unterforderung kann so entgegengesteuert werden.
Lernen lernen wird einerseits im Coaching thematisiert und andererseits bei der Vermittlung von Wissen praktisch angewendet. Die Teilnehmenden werden dabei unterstützt, ihre Denk- und Lernprozesse zu hinterfragen, um auf diesem Weg ihren individuellen Lern- und Arbeitstyp bzw. ihre Art zu lernen herausfinden zu können. Aufgaben/Übungen werden ihnen mit auf den Weg gegeben, die sie in ihren Alltag integrieren sollen. Das kann alle Lernbereiche betreffen, sowohl den persönlichen, den schulischen als auch den handwerklichen.
Angebote / Kursinhalte
Das JugendOrientierungsCamp im Bezirk Gänserndorf beinhaltet folgende Angebote: Berufsorientierung, Werkstättentraining, tiergestützte Pädagogik, Berufspraktika in Betrieben und ergänzende Angebote wie Workshops und Outdoor-Aktivitäten.
a) Berufsorientierung und Motivation
Die Berufsorientierung findet im Einzel- wie auch im Kleingruppensetting statt und umfasst:
Motivation, Stärkung der Selbstwirksamkeit, Selbstbehauptung
Analyse und Reflexion über Stärken und Schwächen
Umgang mit zwischenmenschlichen Konflikten, Beziehungsarbeit, Empowerment
Kompetenzanalyse
Berufliche Orientierung – Auseinandersetzung mit überfachlichen und fachspezifischen Kompetenzen unter Verwendung der BIS-Kompetenzen (Liste der beruflichen Kompetenzen von A-Z - AMS Berufsinformationssystem).
Kennenlernen des regionalen bzw. überregionalen Bildungs- und Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Kompetenzanalyse
Information über Fördermöglichkeiten des AMS oder anderer Förderstellen
Bewusstmachung von Gender- und Diversitykompetenzen
Reflexion eigener sozialer Kompetenzen, vor allem jener, die berufsrelevant sind
Eröffnen neuer Berufs- und Tätigkeitsfelder, z.B. durch geschlechtssensible Pädagogik
Näherbringen und Kennenlernen von Berufsbildern bzw. Ausbildungen unter Verwendung der BIS Berufsprofile (AMS Berufsinformationssystem), des Karrierevideoportals des AMS ( XXXX /) sowie weiterer Portale wie z.B. XXXX um einige zu nennen.
Entwicklung eines realistischen Karriereplans
Erstellung von Bewerbungsunterlagen
Zeitgemäßes und ganzheitliches Bewerbungstraining (Video, Online, Face2Face, Stilberatung)
Unterstützung im Bewerbungs- bzw. Aufnahmeprozess
- auf den 1. Arbeitsmarkt (Job und Lehrstelle)
- auf den 2. Arbeitsmarkt
- in ein Anschlussprojekt/eine Ausbildung/eine Weiterbildung
Outplacement-Unterstützung (bedarfsorientiert) und Nachbetreuung
b) Kompetenzanalyse
Das Kompetenzmanagement nach CH-Q kommt hier zur Anwendung.
Der Begriff der Kompetenz, bzw. der Kompetenzen hat Eingang gefunden in die Bildung auf allen Stufen. Er schließt unausgesprochen die Fähigkeit des Handelns ein. Wer handelt erreicht Ziele, verfügt über Handlungskompetenz. In Prozessen der Kompetenzermittlung, -entwicklung, und -beurteilung ist letztlich immer die Handlungskompetenz gegenwärtig. Sie ist der Türöffner für die Steuerung von Kompetenzen, für das individuelle Kompetenzmanagement.
Unter dem Begriff „Kompetenzmanagement“ bezeichnet die Gesellschaft CH-Q die bewusste Entwicklung, Vertiefung und Erweiterung von Kompetenzen im Hinblick auf individuelle Laufbahnziele. Kompetenzmanagement umfasst alle möglichen Arten der Standortbestimmung / Bilanzierung. Zu ihren Merkmalen gehören die Eigeninitiative und Eigenverantwortung, die periodische Reflexion sowie die Festlegung von Maßnahmen der nachhaltigen Weiterentwicklung.
Die Schlussfolgerungen aus den Standortbestimmungen / Bilanzierungen sind die treibende Kraft für die aktive, gezielte, lösungsorientierte Steuerung der eigenen Laufbahn.
Die Testung der handwerklichen Fähigkeiten erfolgt mit dem CAPA Koffer von sozial aktiv.
Der Testkoffer enthält Übungsaufgaben zu folgenden Bereichen:
• Schätzen | • Räumliches | • Kreatives Gestalten |
• Messen | Konstruieren | • Arbeitsplanung |
• Sortieren | • Rechnen | • Arbeiten unter Zeitdruck |
• Handgeschicklichkeit | • Spiegeln | • Inkl. Stoppuhr |
Die Testaufgaben sind vorgegeben. Die Protokollierung und Testauswertung sind dadurch nachvollziehbar.
c) Werkstättentraining
Das Werkstättentraining findet ausschließlich im Kleingruppensetting statt.
Ziel des Werkstättentrainings ist, arbeitsmarktferne Jugendliche und junge Erwachsene langsam wieder an eine Tagesstruktur und an Arbeitstugenden heranzuführen. Der Schwerpunkt liegt auf dem praktischen Erleben und Üben. Dies ermöglicht den Teilnehmenden, neu gewonnene Kompetenzen zu steigern und zu festigen.
Sie lernen Vereinbarungen einzuhalten, ihre Interessen zu erforschen und ihre Begabungen und Fähigkeiten wahrzunehmen. Im Einzelcoaching werden diese regelmäßig reflektiert.
Die Anwendung von arbeitskulturellen Kompetenzen, wie Ausdauer, Sorgfalt, Genauigkeit, Verlässlichkeit und Selbstständigkeit hat einen hohen Stellenwert. Unfallgefahr, Reinigung, Hygiene und Werkzeugpflege sind ergänzende Themen.
Die Teilnehmenden erhalten überschaubare, sinnstiftende Arbeitsaufträge, die bewältigbar sind, ihnen Erfolgsmomente geben und sie motivieren sollen, dranzubleiben.
Darüber hinaus gilt es, die Regeln der Zusammenarbeit zu verstehen, zu lernen und zu beachten. Eine respektvolle Umgangskultur wird gepflegt. Im täglichen Tun kann erlebt werden, wie wesentlich ein kollegialer Umgang, eine gute Kommunikation und die Einhaltung von Regeln und Arbeitstugenden für das Gelingen eines Endproduktes ist.
Trotz möglichst arbeitsplatznaher Qualifizierung stellt das Werkstättentraining gleichzeitig einen geschützten Bereich dar, in dem eine entsprechende Fehlerkultur Entwicklungschancen ermöglicht. Regelmäßig erfolgt eine Rückkoppelung von gemachten Erfahrungen und gewonnenen Erkenntnissen für die Berufsorientierung durch die Trainer_innen sowie im Coaching.
Fachbereich Kreativität und Fachbereich Umwelt
Je nach Interessen und beruflichen Perspektiven arbeiten die Jugendlichen und jungen Erwachsenen schwerpunktmäßig mehr im Kreativ- oder im Umweltbereich, wobei alle Jugendlichen und jungen Erwachsenen beide Fachbereiche kennenlernen. Die tiergestützte Pädagogik ist für alle Teilnehmenden in den Alltag integriert.
Im Fachbereich Kreativität sind die Angebote vielfältig und umfangreich, so auch die zur Verfügung stehenden Materialien, wie etwa Holz, Metall, Stein, Wolle, Ton, Papier, Textilien und Kunststoff.
Von der Produktidee bis zur Fertigstellung ist es ein langer Weg, der viele Lernschritte beinhaltet. Ein gelungenes Produkt stärkt die Teilnehmenden und lässt Talente erkennen. Probleme und Herausforderungen müssen gelöst werden und der Einsatz von gängigen Werkzeugen wird geübt.
Im Tun wird auf die Verschränkung der Bereiche Arbeit/Training und dem Erwerb von Basiswissen geachtet. Bspw. werden die Teilnehmenden bei der Planung und Herstellung von Produkten angehalten, alle dafür notwendigen schulischen Kompetenzen selbst anzuwenden bzw. diese bei Bedarf zu üben. Inhaltlich kommt es bei der Produktion von Upcycling-Produkten zu Überschneidungen der beiden Fachbereiche Kreativität und Umwelt.
Im Fachbereich Umwelt ist die tiergestützte Pädagogik verankert.
Durch die Pflege des eigenen Gartens am Standort und durch die Kooperation mit AAAA bio.pflanzen – soziale Landwirtschaft Marchfeld gibt es die Möglichkeit, Erfahrungen rund um den Bereich Garten zu sammeln. Eine Auseinandersetzung mit Umweltschutzthemen, wie Tier- und Pflanzenschutz sowie gesunde Ernährung ist diesem Fachbereich immanent.
d) Tiergestützte Pädagogik
Tiere sind bedingungslos, ehrlich, reagieren direkt und unverstellt. Tiergestützte Interventionen sind in vielen therapeutischen, pädagogischen und sozialen Maßnahmen erfolgreich. Im Fall von AAAA ist der Kontakt zu den Tieren für die Teilnehmenden ein wichtiger sozialer und persönlichkeitsstärkender Faktor.
Teil des regelmäßigen Arbeitsablaufs ist die Fahrt einer Kleingruppe in den Landschaftspark Gänserndorf, wo eine Herde von fünf Ziegen und drei Schafen von den Teilnehmenden artgerecht betreut und versorgt werden. Die Teilnehmenden werden angehalten, Verantwortung durch die Versorgung und Pflege der Tiere zu übernehmen. Ihre Anwesenheit führt im Training zu einer beruhigenden Arbeitsatmosphäre, die sich förderlich auf Aufmerksamkeit, Konzentration und Bewusstsein im Sinne eines achtsamen Umgangs mit sich selbst auswirkt. Damit kann mitunter ein emotionaler Beziehungsaufbau zu den Tieren einhergehen. Sie fungieren dann als temporäre Weggefährt_innen.
e) Festigung und Auffrischung des schulischen und allg. Basiswissens
Schulisches Basiswissen ist ein wesentlicher Bestandteil für eine erfolgreiche Integration auf dem Lehrstellen- bzw. Arbeitsmarkt.
Im Werkstättentraining werden diese Kompetenzen im praktischen Tun überprüft, angewendet und trainiert. Lerninhalte, wie Mathematik, Logik, Deutsch, etc. werden entsprechend der Arbeitsanforderungen integriert. Schulische Aufgabenstellungen, die sich innerhalb des Arbeitsprozesses ergeben, werden mit ausgewähltem Lernmaterial gefestigt. Die Lernpakete sind den Kompetenzen der Jugendlichen und jungen Erwachsenen angepasst.
Dabei findet eine Bewusstmachung eigener Denk- und Lernprozesse statt. Die Vermittlung der Inhalte erfolgt lerntypengerecht, ganzheitlich (alle Sinne ansprechend) und soll Begeisterung für das eigene Lernen und Tun wecken. Die Teilnehmenden erhalten ein ihrem Lerntyp entsprechendes Handwerkszeug (Lerntechniken und -methoden), für künftiges Lernen: welches einen nachhaltigen Wissenstransfer ermöglicht.
Die im Berufsleben wichtigen Schlüsselkompetenzen (Soft und Social Skills) werden laufend im Einzel –wie auch im Gruppensetting aufgefrischt und trainiert. Auf Basis der Kompetenzanalyse soll ein Bewusstsein für die eigenen Kompetenzen gestärkt werden. Zusätzlich wird mit folgenden Materialien gearbeitet: Skill Cards (www. XXXX Videomaterialien:https://www. XXXX /.
f) Digitale Kompetenz
Nicht zuletzt seit Corona sind digitale Medien ein selbstverständlicher und nicht mehr weg zu denkender Bestandteil der Lebens- und Alltagswelt (von Jugendlichen) geworden. Immer mehr Formen und Orte der Kommunikation und des Handelns von Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind von digitalen Medien durchdrungen und nehmen Einfluss auf deren Identität und Persönlichkeitsentwicklung. Sowohl als Individuum als auch in Gruppenprozessen. Digitale Kompetenz ist die neue Schlüsselqualifikation, um den digitalen Chancen und Herausforderungen am Arbeitsmarkt, aber auch beim Einstieg in das Berufsleben begegnen zu können.
Insbesondere in marginalisierten Strukturen ist digitale Medienbildung essentiell, damit eine gesellschaftliche Teilhabe, barrierefreie und niedrigschwellige Zugänge zu (Aus-)Bildungsangeboten- sowie Informationskompetenzen entwickelt werden können. Diese Entwicklung einer digitalen Souveränität fördert damit die Handlungs- und Selbstkompetenzen der Teilnehmer_innen bei ihrem Berufseinstieg und ihrer persönlichen Entwicklung.
Digitalisierung bedeutet nicht nur, Zugang zu neuen Technologien zu haben, sondern auch an den Möglichkeiten einer modernen Gesellschaft teilhaben zu können.
Der Aufbau von digitalen Kompetenzen und die Entwicklung einer digitalen Souveränität unterstützt die persönlichen und sozialen Entwicklungen der Teilnehmer_innen von AAAA und stärkt die berufliche Perspektivenentwicklung.
Mit dem Digi-Check von AAAA >ENTER< (https:// AAAA /) werden die digitalen Kompetenzen der Teilnehmer_innen – und damit auch der Bedarf an Digitaler Ersthilfe erhoben.
Eine Einschätzung der digitalen Kompetenzen kann über https:// XXXX / durchgeführt. Nach entsprechender Reflexion wird die Digitale Weiterbildung eingeleitet.
Eingesetzt wird die digitale Werkzeugkiste von XXXX (https:// XXXX ). Es ist eine umfangreiche Ressourcensammlung, die Interessierten grundlegende digitale Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt. In vier thematisch unterschiedlichen Modulen erfahren die Teilnehmenden, wie sie Smartphones, Computer und gängige Software bedienen, Behördengänge digital erledigen und Transaktionen im Netz sicher gestalten können. Außerdem erhalten sie hilfreiche Tipps, um Jobs online zu finden und sich zu bewerben.
…
Die digitale Werkzeugkiste ermöglicht neben dem niederschwelligen Einstieg umfassende Informationen zu Themen von Hard- und Software.
Die einzelnen Kursabschnitte werden gemeinsam mit den Jugendlichen durchgeführt. Folgende Software kommt dabei unterstützend zum Einsatz:
• mentimeter.com – ermöglicht gemeinsame Übungen und Lernerfolge können kontrollieren werden
• padlet.com – ermöglicht das Erarbeiten von gemeinsamen Inhalten.
Ergänzend dazu finden Schulungen durch das Team von Safer Internet (www.saferinternet.at ) statt.
Die österreichische Initiative saferinternet.at unterstützt vor allem Kinder, Jugendliche und Lehrende beim sicheren, kompetenten und verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien. Mögliche Themen sind Umgang mit Handy und Internet, Umgang mit sozialen Medien im Allgemeinen, Umgang mit Plattformen wie: WhatsApp, Instagram, Twitter, Tik Tok etc., mein digitaler Fußabdruck, Selbstdarstellung im Netz, Cyber Mobbing, Erkennen von Falschnachrichten, Internetbetrug (vermeintliche Gratis-Angebote), Urheberrechte, Viren, Spam & Co. um nur einige zu nennen.
…
AAAA :
Die App (ein Projekt im Rahmen des Digi Fonds der AK Wien) begleitet Jugendliche während Bildungs- und Berufsberatungsprozessen und unterstützt Berater_innen und Coaches in ihrer Tätigkeit. Sie ist eine Erweiterung der Freien Software Moodle und ist als mobile App und im Browser nutzbar.
XXXX erleichtert die Kommunikation und die Verwaltung von Terminen und Dokumenten. eLearning-Angebote können zeit- und ortsunabhängig erledigt werden. Jugendliche und junge Erwachsene erweitern ihre digitalen und Selbstorganisations-Kompetenzen. Der modulare Aufbau der App ermöglicht die Nutzung unabhängig vom Bildungsniveau.
XXXX wird derzeit durch AAAA vor dem Hintergrund der durch COVID-19 beschleunigten Digitalisierung von Bildungs- und Berufsberatungsprozessen im Rahmen des Digifonds der AK Wien entwickelt und erprobt und steht voraussichtlich ab Herbst 2023 auch den Teilnehmenden und Trainer_innen von AAAA zur Verfügung.
XXXX – eine digitale Pinnwand, zur Dokumentation von Lerninhalten und zur gemeinsamen Erarbeitung von Inhalten.
Weiters kommen kostenfreie Lern-Apps zum Einsatz wie z.B. XXXX (zum Erstellen von Lern-Quizzen).
Die elektronische Kommunikation, insbesondere die Organisation erfolgt über XXXX . Über diesen Messenger-Dienst können ebenfalls Inhalte übermittelt und gemeinsame Kommunikationsgruppen erstellt werden.
Das Modell des Blended Learning als hybride Form von Präsenz und Distance Learning ist Bestandteil des pädagogischen Konzepts. Durch den Einsatz und die Erprobung unterschiedlicher eLearning-Tools in Kombination mit face2face Settings werden die digitalen Kompetenzen der Jugendlichen erweitert, womit ein wesentlicher Beitrag zum lebenslangen Lernen geleistet wird.
Der Präsenzunterricht kann jedoch niemals durch Fernunterricht ersetzt werden. Letzterer ist nur als Ergänzung zu sehen. Dennoch zählt das digitale Lernen und Lehren als Erweiterung der analogen Räume in den Werkstätten, wo handwerkliche Prozesse mit digitalen Methoden kombiniert werden. Die Wissensräume der Teilnehmer_innen werden vergrößert.
g) Lernerfolgskontrolle
Die individuellen Lernfortschritte sowohl im Beruflichen als auch im Sozialen werden pro Teilnehmenden laufend dokumentiert und in regelmäßigen Gesprächen sowohl mit den Trainer_innen als auch mit der Coach reflektiert. Diese Reflexionsgespräche führen zu einer besseren Einschätzung der Selbst- und Fremdwahrnehmung. Sie sorgen dafür, dass die Schlüsselkräfte gemeinsam mit den Teilnehmenden die nächsten Lernschritte festlegen können.
h) Berufspraktika in Betrieben
Es ist vorgesehen, dass alle Teilnehmenden in ihrem Wunschberuf, nach Möglichkeit in zwei unterschiedlichen Betrieben, ein Praktikum erfolgreich absolvieren. Hat die Berufsorientierung einen konkreten Berufswunsch ergeben, wird zur Erprobung ein Betrieb für ein Betriebspraktikum gesucht. Die maximale Dauer pro Teilnehmer_in beträgt vier Wochen, wobei diese gestaffelt oder in einem Stück vereinbart werden kann.
Das Ausmaß der Wochenstunden richtet sich im Allgemeinen nach der Normalarbeitszeit im jeweiligen Betrieb und wird mit dem_der Teilnehmenden in einer Praktikumsvereinbarung festgelegt.
Organisiert und begleitet wird es von der sozialpädagogischen Betreuung. Sie ist Ansprechpartner_in für den Betrieb und die Praktikant_innen bei Fragen oder auftretenden Problemen. Ein frühzeitiger Abbruch soll so nach Möglichkeit verhindert werden. Ziel eines Praktikums ist die Übernahme. Während des Praktikums ist eine Präsenzzeit von mindestens einem Tag/Woche im Projekt zwecks Einzelcoaching und Integration in die Gruppe vorgesehen.
i) Zusätzliche Angebote: Workshops/ Outdooraktivitäten/ Exkursionen
Im Sinne der ganzheitlichen Entwicklung werden ergänzende Angebote wie zielgruppengerechte Aktivitäten im Outdoorbereich bzw. Erlebnispädagogik, Exkursionen (in Bildungs- und Kultureinrichtungen aber auch in Unternehmen), Kreativworkshops (z.B. Arbeiten mit Naturmaterialien, Gewaltfreie Kommunikation, Filzen, Gestalten mit Ton) und das Kennenlernen der Region durchgeführt. Bei Bedarf können externe Expert_innen eingeladen werden.
Als Exkursionen sind 2023 angedacht: Besuch des Naturhistorischen und Kunsthistorischen Museums, des Technischen Museums, des Nonseums, sowie des Museumsdorfes Niedersulz mit Erlebnispädagogik. Sportliche Aktivitäten umfassen die Nutzung des vis à vis gelegenen FUNParks, des Ninja Parks in Gänserndorf und Paddeln in den Donauauen bei Orth/Donau.
Abschluss / Ausstieg
Die Teilnahmedauer ist individuell, jedoch max. bis zu 26 Wochen. Sie endet:
mit erfolgreicher Vermittlung in den 1. oder 2. Arbeits- bzw. Lehrstellenmarkt oder in darauf aufbauende, weiterführende Qualifizierungs- bzw. (Aus-)Bildungssysteme
durch Abbruch der Teilnehmenden
durch Ausschluss
Sozialpädagogische Betreuung (Einzelcoaching) bzw. Case-Management
Die sozialpädagogische Betreuung wird zusätzlich zum Werkstättentraining angeboten und erfolgt kontinuierlich. Eine Verlaufsdokumentation wird geführt. Angeboten werden individuelle Einzelcoachings, aber auch Gruppencoachings bzw. Workshops zu gruppenrelevanten Themen.
Der Schwerpunkt der sozialpädagogischen Betreuung liegt beim Aufnahmeprozess in den Kurs und der Unterstützung zur Aufrechterhaltung der Gruppenfähigkeit der Teilnehmenden (Krisenintervention, Unterstützung bei Problemen, laufende Reflexion des Arbeitsalltags, psychosoziale Begleitung). Darüber hinaus nimmt die Kompetenz- und Perspektivenentwicklung sowie die Integration in den Arbeitsmarkt inkl. Nachbetreuung einen großen Stellenwert ein.
Die Aufgaben im Einzelnen sind:
Erst- bzw. Aufnahmegespräch mit den Teilnehmenden
Betriebsakquise und Recherchearbeiten für die Teilnehmenden
Praktikumsbetreuung, auch vor Ort in den Betrieben
Abstimmung mit der psychologischen Begleitung
Teilnahme an Supervision und Teambesprechungen
Elternarbeit (bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter 18 Jahren) bzw. mit Bezugspersonen
Vernetzung
Die Region Gänserndorf verfügt über eine relativ dichte Angebotslandschaft, mit der die Projektleitung bestens vernetzt ist. Ein kontinuierlicher und strukturierter Austausch findet sowohl durch das von der RGS Gänserndorf organisierte Vernetzungstreffen ‚Regionalforum Gänserndorf‘ als auch durch individuelle Kontaktaufnahme statt. Die Zusammenarbeit mit dem AMS LGS NÖ und RGS Gänserndorf findet laufend und regelmäßig per Telefon, Mail und durch persönliche Treffen statt.
Externe Expert_innen werden entsprechend den Themen der Teilnehmenden eingeladen, wie bspw. zu Gewalt-/Suchtprävention und Umgang mit sozialen Medien.
6. Ressourcen
AAAA führt seit über 30 Jahren Projekte im bildungs- und arbeitsmarktpolitischen Sektor durch. Der Träger gilt als verlässlicher Partner und ist bekannt für hochwertige und qualitätsvolle Arbeit, sowohl im Bereich der Kund_innenzufriedenheit als auch im Bereich der finanziellen Abwicklung.
Wie im Anschluss skizziert, findet AAAA an einem bestens ausgestatteten und an die Bedürfnisse der Teilnehmenden und den Arbeitsauftrag angepassten Projektstandort statt.
Es kommen ausschließlich Mitarbeiter_innen zum Einsatz, die aufgrund ihrer Erfahrung und Ausbildung reflexiv, innovativ, geschlechter- und diversitätssensibel sind.
6.1 Personal
…
Sozialpädagogische Betreuung
Die sozialpädagogische Betreuung beginnt mit dem Auswahlverfahren durch Erstgespräche und endet mit Austritt aus der Kursmaßnahme. Die kontinuierliche, individuelle Beratung und Begleitung sowie die Praktikumsbetreuung in Betrieben sind weitere Teile des Aufgabenprofils.
…
6.2 Räumliche und Technische Ausstattung
Siehe hierzu die detaillierten Ausführungen im Rahmen der geführten Nachweise.
…
7. Erreichbarkeit des Projektstandortes
Der Standort ist zentral gelegen. Der Busbahnhof befindet sich zehn Gehminuten vom Kursort entfernt. Der Bahnhof ist 13 Gehminuten entfernt. Zum Bahnhof Gänserndorf gibt es vom Busbahnhof stündlich zwei Busverbindungen: Linien XXXX bzw. XXXX .
Es gibt vor dem Objekt mindestens drei Parkplätze, die gratis zur Verfügung stehen.
…
9. Qualitätsmanagement
AAAA ist seit 2019 durch Quality Austria nach ISO 9001:2015 systemzertifiziert. Der Geltungsbereich der Zertifizierung umfasst die Leitungsebene von AAAA sowie alle Projekte und Einrichtungen, somit auch das Projekt AAAA .
Zentrales Element des Qualitätsmanagements ist das Qualitätshandbuch, in dem Prozesse und Abläufe von AAAA auf unterschiedlichen Ebenen (Managementprozesse, Kernprozesse, Supportprozesse) gemäß den Anforderungen der ISO 9001-Norm beschrieben sind. Definierte Kennzahlen ermöglichen die Überprüfung des Zielerreichungsgrades. Die Kernprozesse unterliegen einem ständigen Verbesserungsprozess im Sinne des PDCA-Prinzips (Plan-Do-Check-Act).
Qualitätsstandards
Standardprozesse sind in einem EDV-basierten Handbuch beschrieben
Kernprozessbeschreibung
Transparente Dokumentation und Wahrung des Datenschutzes
Beteiligung in Netzwerken (fachlich, organisatorisch)
Teamsupervision
Wissensmanagement
Teambesprechungen
Umfangreiche Arbeitsmaterialien (fachlich, gendergerecht, projektübergreifender Austausch)
Zugang zu wichtigen Informationen über das interne Netzwerk, z.B. Dokumentation von besuchten Veranstaltungen/ Fortbildungen
AAAA Mitarbeiter_innentag“
(Konzept des Antragstellers im Angebot in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Das Maßnahmenübersichtsblatt in der Fassung der Nachreichung vom 24. Jänner 2023 lautet wie folgt:
„KURSÜBERSICHTSBLATT
Titel der Kursmaßnahme: Kursnummer: | AAAA JugendOrientierungsCamp im Bezirk Gänserndorf K113/23 |
Bildungsträger Name, Ansprechperson, Telefon, E-Mail: | AAAA … Geschäftsleitung: … |
Kontaktperson für RGS-Kursbetreuung (Telefon, E-Mail): | FFFF … |
Kursziel: | Das vorrangige Wirkungsziel von AAAA ist, mit den Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine neue berufliche Perspektive zu erarbeiten. Neben Nachreifung und Stabilisierung unterstützt die arbeitsplatznahe Maßnahme die Teilnehmenden bei der beruflichen Orientierung und führt zu einer Erweiterung ihrer beruflichen und sozialen Kompetenzen. |
Zielgruppe: | Jugendliche im Alter von 15 – 24 Jahren, die multiple Vermittlungshemmnisse aufweisen und/oder keine echte Perspektive haben, sowie: • Bildungsdefizite aufgrund von Schul- oder Ausbildungsabbrüchen bzw. wiederkehrende Job- oder Kursabbrüche • NEETS (not in education, employment or training) • Instabile Lebenssituation (Schulden, prekäre Wohnsituation) • Soziale Benachteiligung (persönliches Umfeld durch fehlende Unterstützung seitens Bezugspersonen) • Junge Elternschaft • Wenig seelische Widerstandskraft/Resilienz • Defizite im sozialen Verhalten bzw. den Sozialkompetenzen • Negative Gruppenerfahrungen im schulischen oder beruflichen Kontext • Einschränkungen aufgrund von psychischen Symptomatiken (Ängste, Traumata,….) • Geringe Gruppenfähigkeit |
Kapazität: | 12 Teilnehmende je Normdurchlauf Kapazität gesamt: 30 Personen |
Inhalt: | Das Angebot AAAA unterstützt Jugendliche und junge Erwachsene am Weg in die Arbeits-welt. Das Angebot umfasst ein Werkstättentraining zum Erwerb elementarer, arbeitsmarktrelevanter Basis-kompetenzen sowie den Einsatz von tiergestützter Pädagogik für eine positive Persönlichkeitsentwicklung. Ergänzt wird dieses Training mit einer wirksamen sozialpädagogischen Betreuung bzw. Case Management. |
Organisationsform (Gruppenteilung, Praktikum etc.): | Werkstättentraining (Kreativität, Umwelt, tiergestützte Pädagogik und Basiswissen) erfolgt in der Kleingruppe von max. 6 TNsozialpädagogische Betreuung und Beratung findet im Einzelsetting statt. Praktika (max. 4 WO pro TN) |
Dauer gesamt Tage/ Wochen und MS: Dauer pro Woche (MS): | Projektdauer: 233 Tage/55 Wochen /1080 MS 2 Normdurchläufe: Normdurchlauf 1: 115 Tage /27 Wochen/542 MS Normdurchlauf 2: 118 Tage /28 Wochen /538 MS 4 Normwochen /Normdurchlauf: 3 Wochen à 12 MSTN 6 Wochen à 16 MSTN 6 Wochen à 20 MSTN 11 Wochen à 26 MSTN |
Dauer Praktikum Wochen, MSTN+MSTR: | Nach individueller Zielvereinbarung max. 4 Wochen; 1 Tag/Woche Präsenz im Projekt MSTN + MSTR: je nach Normwoche, in der das Praktikum stattfindet. |
Dauer Infotag MSTN + MSTR: | 4 MSTN + 8 MSTR Der Infotag findet zu Projektbeginn zwischen dem 01.03. und 03.03.2023 statt. |
Kurszeiten (Normwoche): | 4 Normwochen /Normdurchlauf: Normwoche 1: MO +MI + FR 9-13 Uhr Normwoche 2: MO-MI + FR 9-13 Uhr Normwoche 3: MO-FR 9-13 Uhr Normwoche 4: MO-DO 9-12 und 12.30-15 Uhr + FR 9-13 Uhr |
Trainer_inneneinsatz gesamt (MS): davon Einzelcoaching bzw. sozpäd. Betreuung, Outplacement, etc. (MS): | 3.804 MS gesamt davon 2428 MSTR gesamt plus 8 MSTR Infoveranstaltung 1248 MS Einzelcoaching bzw. soz.päd. Betreuung, Outplacement etc. plus 120 MS Nachbetreuung durch soz.päd. Betreuung |
Kursort: | … |
Datum Kursbeginn + Kursende: | Normdurchlauf 1: 06.03.2023 bis 01.09.2023 Normdurchlauf 2: 04.09.2023 – 12.03.2023 |
Gesamt Kosten: davon Maßnahmennebenkosten: | € 345.041,00 |
Vorschlag Integrationsquote: | 30 % |
Sonstige Information: | “ |
(Maßnahmenübersichtsblatt des Antragstellers in der Fassung der Nachreichung vom 24. Jänner 2023 im Angebot in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.7 Die Bewertung mit Qualitätskriterien des Angebots des Antragstellers erfolgte mittels folgender Tabelle mit der Bezeichnung „Konzeptbewertung ohne Einbeziehung der Kosten“:
% | Hauptgruppe | % | Untergruppe | Gewicht | Bewertung | Erg. | Begründung |
30 | Personal | 40 | formale Qualifikation | 12,00 | 0,36 | 1,44 | siehe TrainerInnenbewertung |
60 | Erfahrung | 18,00 | 1,95 | 11,70 | siehe TrainerInnenbewertung | ||
25 | Konzeptive Qualität | 40 | Methodik | 10,00 | 1,00 | 3,33 | teilnehmer- und kompetenzorientiere Arbeitsweise lt Konzept gegeben (S. 12), eine genauere, nachvollziehbare Beschreibung fehlt allerdings, kein Eingehen auf die angewandten Methoden, kein Eingehen auf Problemfelder oder auf Umgang mit Konflikten |
40 | Didaktik | 10,00 | 2,00 | 6,67 | Ablaufgrafik S. 8, Lern und Erfolgskontrollen sind vorgesehen (S. 9 bzw S. 18), die Inhalte sind ausreichend ausführlich beschrieben, Outdooraktivitäten sind zwar erwähnt, aber nicht näher beschrieben (nur Nutzung Fun-Parks, Ninja Park und Paddeln, Ausmaß ? Lernziele sind eigentlich nicht konkret definiert, Beschreibung der Inhalte grundsätzlich schlüssig | ||
20 | Organisationsform | 5,00 | 1,00 | 1,67 | längere Anwesenheitszeit als vorgesehen (14 statt 12 MS, 19 statt 16, 24 statt 20 und 28 statt 26, Konzept entspricht nicht der Vorgabe, Aufforderung zur Änderung veranlaßt, Korrektur erfolgt, keine Beschreibung der Zusammenarbeit mit dem AMS, keine Beschreibung von Sicherungsschleifen | ||
7 | Gleichstellungsorientierung | 50 | fördernde Maßnahmen | 3,50 | 0,00 | 0,00 | kein maßnahmenspez. Gleichstellungsziel bzw Indikator, keine inhaltliche, methodische Beschreibung der Umsetzung, einzige Angabe Querschnittsmaterie, die berücksichtigt wird |
50 | Trainer_innen Erfahrung | 3,50 | 0,00 | 0,00 | siehe TrainInnenbewertung | ||
8 | Räumliche Ausstattung | 20 | Schlüssigkeit | 1,60 | 2,00 | 1,07 | containerartig, ober OK, Garten, keine angrenzende Infrastruktur beschrieben, großzügiger Aufenthaltsbereich von 42 m², keine Angaben zu Bildern oder Pflanzen |
40 | TN Anbindung | 3,20 | 3,00 | 3,20 | 1 zusätzliches Verkehrsmittel, Zeitaufwand 15.22 Min | ||
40 | Zusatzpunkte | 3,20 | 0,50 | 0,53 | Küche, essen wärmen, Kühlschrank, offenbar kein Getränkeautomat, insgesamt 15 Pos (3 für Trainer_innen), daher offenbar keine frei zugänglichen, keine Angaben zu Parkplätzen | ||
70 | Konzept | 70,00 | 11,81 | 29,61 |
| ||
(Konzeptbewertung ohne Einbeziehung der Kosten in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Ein solches Blatt findet sich auch für das Angebot des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers. Darüber hinaus enthalten die Unterlagen des Vergabeverfahrens ein Blatt „Konzeptbewertungen Übersicht inkl. Kostenberechnung“, in dem die Ergebnisse der Bewertungen der beiden Bieter einschließlich der Bewertung der Preise einander gegenübergestellt sind. Weiters enthalten die Unterlagen für jedes Angebot eine tabellarische „Personalübersicht Bewerbung“, in dem das zum Einsatz kommende Personal bewertet ist.
1.8 Am 2. Februar 2023 teilte die Auftraggeberin allen Bietern die Zuschlagsentscheidung mit. Die Zuschlagsentscheidung vom 2. Februar 2023, die der Antragsteller erhielt, lautet wie folgt:
„…
vielen Dank für Ihr Angebot im oben angeführten Vergabeverfahren. Die Prüfung der eingelangten Angebote zu unserer Ausschreibung ‚A 05/23 JugendOrientierungsCamps“ ist abgeschlossen.
Es musste kein Angebot ausgeschieden werden. Die Auswahl des besten Angebots erfolgte durch eine Kommission nach den in der Ausschreibungsunterlage angegebenen Kriterien. Dem inhaltlich und wirtschaftlich günstigsten Angebot soll – vorbehaltlich unbedenklicher Auskünfte gem. §81 Abs2 bzw. § 82 Abs.3 BVergG – der Zuschlag erteilt werden.
Das AMS Niederösterreich beabsichtigt dem Angebot des Bieters ‚ EEEE ‘ den Zuschlag zu erteilen.
Diese Angebot konnte bei der Bewertung die höchste Punkteanzahl erzielen. Die Gesamtkosten der geplanten Beauftragung betragen inklusive Maßnahmennebenkosten € 333.940,--.
Folgendes Ergebnis (Werte zwischen 0 und 3) wurde bei Ihrem Angebot ermittelt:
|
|
| Bewertung | Punkte |
Personal | 40 | formale Qualifikation | 0,36 | 1,44 |
60 | Erfahrung | 1,95 | 11,70 | |
Konzeptive Qualität | 40 | Methodik | 1,00 | 3,33 |
40 | Didaktik | 2,00 | 6,67 | |
20 | Organisationsform | 1,00 | 1,67 | |
Gleichststellungsorientierung | 50 | fördernde Maßnahmen | 0,00 | 0,00 |
50 | TrainerInnenerfahrung | 0,00 | 0,00 | |
Räumliche Ausstattung | 20 | Schlüssigkeit | 2,00 | 1,07 |
40 | Erreichbarkeit | 3,00 | 3,20 | |
40 | Zusatzpunkte | 0,50 | 0,53 | |
Konzept/Personal gesamt |
| 29,61 | ||
Kosten |
| 29,00 | ||
Gesamt |
| 58,61 | ||
Die Bewertung des Bestbieters ergab folgendes Ergebnis:
|
|
| Bewertung | Punkte |
Personal | 40 | formale Qualifikation | 0,31 | 1,24 |
60 | Erfahrung | 0,72 | 4,32 | |
Konzeptive Qualität | 40 | Methodik | 3,00 | 10,00 |
40 | Didaktik | 2,00 | 6,67 | |
20 | Organisationsform | 1,00 | 1,67 | |
Gleichststellungsorientierung | 50 | fördernde Maßnahmen | 1,00 | 1,17 |
50 | TrainerInnenerfahrung | 0,00 | 0,00 | |
Räumliche Ausstattung | 20 | Schlüssigkeit | 3,00 | 1,60 |
40 | Erreichbarkeit | 3,00 | 3,20 | |
40 | Zusatzpunkte | 1,00 | 1,07 | |
Konzept/Personal gesamt |
| 30,93 | ||
Kosten |
| 30,00 | ||
Gesamt |
| 60,93 | ||
Ihrem Angebot wurde aus folgenden Gründen nicht der Vorzug gegenüber anderen gegeben:
Der Bestbieter EEEE war mit Gesamtkosten von EUR 333.940,-- inklusive Maßnahmennebenkosten zuzüglich Billigstbieter. Ihr Angebot erzielte mit Gesamtkosten von €® 345.041,-- inklusive Maßnahmennebenkosten im Preiskriterium 29 Punkte.
Im Bereich des Personals konnten Ihr Angebot sowohl im Unterkriterium formale Qualifikation als auch im Unterkriterium Erfahrung eine höhere Bewertung als der Bestbieter erlangen.
Im Unterkriterium Erfahrungen konnte Ihr Personal sogar höher als lt. Ihrer Eigenbewertung bewertet werden. FFFF erhielt 0,75 Punkte, IIII 3 Punkte.
Konzeptive Qualität: In den Unterkriterien Didaktik und Organisationsform wurden Ihr Angebot und das des Bestbieters gleich hoch bewertet. Im Unterkriterium Methodik konnte der Bestbieter die Höchstpunkteanzahl erzielen..
Punkteabzüge erfolgten, da Sie in Ihrem Konzept nicht auf mögliche Problemfelder der Teilnehme oder auf den Umgang mit Konflikten eingehen, Lern- und Teillernziele nicht näher definieren, die Umsetzung generell zu wenig konkret beschreiben, die Zusammenarbeit mit dem AMS nicht beschreiben und auch keine organisatorischen Sicherungsschleifen nennen.
Auch im Bereich der Gleichstellungsförderung konnten keine Punkte vergeben werden. Es wurde kein maßnahmenspezifisches Gleichstellungsziel definiert und die konkrete inhaltliche bzw. methodische Umsetzung ist nicht beschrieben.
Im Unterkriterium Gleichstellungsorientierung-Trainer_innen Erfahrungen wies Ihr angebotenes Personal, wie das des Bestbieters, keine Erfahrungen auf.
Im Bereich der räumlichen Ausstattung erreichten Ihr Konzept und das des Bestbieters im Unterkriterium Erreichbarkeit jeweils die Höchstpunktezahl.
Während Ihr Konzept eine gute Atmosphäre erwarten lässt, ist beim Bestbieter sogar eine sehr gute zu erwarten. Die angrenzende Infrastruktur wurde nicht beschrieben, es wurden keine Angaben zur Gestaltung der Räumlichkeiten mit Bildern oder Pflanzen gemacht.
Es konnten keine Zusatzpunkte für – den Teilnehmer_innen zusätzlich zur Verfügung stehende – EDV-Geräte oder für sie reservierte Parklätzen vergeben werden. Da auch kein Getränkeautomat zur Verfügung steht, konnten nur 0,5 Punkte vergeben werden.
Ihr Angebot erreichte sohin aus den dargestellten Gründen eine insgesamt niedrigere Gesamt-Punkteanzahl von 58,61 gegenüber dem Bestbieter, der eine Gesamt-Punkteanzahl von 60,93 erlangte.
Die Stillhaltefrist endet am 13.02.2023 um 24 Uhr. Die Zuschlagserteilung erfolgt voraussichtlich am 14.02.2023.
…“
(Zuschlagsentscheidung in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.9 Die Auftraggeberin hat weder das Vergabeverfahren widerrufen noch den Auftrag erteilt. (Angaben der Auftraggeberin)
1.10 Der Antragsteller bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von € 3.240 (Verfahrensakt)
2. Beweiswürdigung
2. Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Auskünfte und Unterlagen des Antragstellers betreffen ebenso ausschließlich mit der Auftraggeberin gemeinsame Dokumente. Die Echtheit und Richtigkeit von in den Schriftsätzen herangezogenen Unterlagen hat keine der Verfahrensparteien bestritten. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Anzuwendendes Recht
3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2021/87, lauten:
„Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“
3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2021/109, lauten:
„Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
…
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) …“
3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idF BGBl I 2023/34, lauten:
„Dienstleistungsaufträge
§ 7. Dienstleistungsaufträge sind entgeltliche Verträge, die keine Bau- oder Lieferaufträge sind.
Abgrenzungsregelungen
§ 8. (1) …
(3) Aufträge, die sowohl Dienstleistungen gemäß Anhang XVI als auch andere Dienstleistungen umfassen, sind nur dann nach den Regelungen für Dienstleistungen gemäß Anhang XVI zu vergeben, wenn der geschätzte Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang XVI höher ist als derjenige der anderen Dienstleistungen.
…
Schwellenwerte
§ 12. (1) Verfahren von öffentlichen Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert1. …2. bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang XVI mindestens 750 000 Euro beträgt, oder3. …
Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes
§ 13. (1) Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes eines Auftrages ist der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der vom öffentlichen Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert aller der zum Vorhaben gehörigen Leistungen einschließlich aller Optionen und etwaiger Vertragsverlängerungen, die in der Ausschreibung ausdrücklich vorgesehen werden sollen, zu berücksichtigen.
(2) …
Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen
§ 16. (1) …
(4) Besteht eine Dienstleistung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.
(5) Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose die in § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schwellenwerte, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Dies gilt nicht für jene Lose, deren geschätzter Auftragswert weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern der kumulierte Wert der vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Lose 20% des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Für die Vergabe dieser Lose gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Unterschwellenbereich; für die Wahl des Verfahrens gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses.
(6) Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose die in § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schwellenwerte nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Lose, deren geschätzter Auftragswert weniger als 50 000 Euro beträgt, können im Wege der Direktvergabe vergeben werden, sofern der kumulierte Wert der vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Lose 50% des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.
…
Grundsätze des Vergabeverfahrens
§ 20. (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
(2) …
Wahl des Angebotes für den Zuschlag
§ 142. (1) Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
(2) Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind zu dokumentieren.
…
Verfahren
§ 151. (1) Für die Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang XVI gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die §§ 4 Abs. 1, 7 bis 11, 12 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, 13, 16 bis 18, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 bis 4 und 9, 21 bis 23, 30, 48 bis 68, 78, 79, 80 Abs. 1 bis 5, 81 bis 90, 91 Abs. 1 bis 8, 93, 98, 100, 106, 111, 142, 146 Abs. 1, 150 Abs. 9, der 4. Teil, der 5. Teil mit Ausnahme des § 367 sowie der 6. Teil dieses Bundesgesetzes.
(2) …
(3) Der öffentliche Auftraggeber kann das Verfahren zur Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen und von Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn grundsätzlich frei gestalten. Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen die Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Leistbarkeit und Verfügbarkeit der Dienstleistungen bzw. den Umfang des Leistungsangebotes berücksichtigen. Ebenso kann er dabei den spezifischen Bedürfnissen verschiedener Nutzerkategorien, einschließlich benachteiligter und schutzbedürftiger Gruppen, der Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer der Dienstleistungen und dem Aspekt der Innovation Rechnung tragen.
(4) Im Oberschwellenbereich sind besondere Dienstleistungsaufträge, sofern nicht eine der in § 37 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, und Dienstleistungsaufträge über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn in einem Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mit mehreren Unternehmern zu vergeben.
(5) …
(7) Der öffentliche Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Abs. 8, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn1. der Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder2. wenn aufgrund der in § 37 Abs. 1 Z 4 genannten Voraussetzungen von einer Bekanntmachung des Verfahrens Abstand genommen wurde.
(8) …
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
§ 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.
Senatszuständigkeit und -zusammensetzung
§ 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2) …
Anzuwendendes Verfahrensrecht
§ 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.
Zuständigkeit
§ 334. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
(3) …
Einleitung des Verfahrens
§ 342. (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2) …
Parteien des Nachprüfungsverfahrens
§ 346. (1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Nachprüfungsverfahrens an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.
(2) …
(3) Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter verliert seine Parteistellung, wenn er seine begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Zustellung der Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erhebt. Andere Parteien im Sinne des Abs. 2 verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nach § 345 Abs. 1 erheben. Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß.
(4) …
Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers
§ 347. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
(2) …“
3.2 Formale Voraussetzungen
3.2.1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
3.2.1.1 Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 5 BVergG 2018 ist die Republik Österreich – Bund, vertreten durch das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich. Sie ist nach ständiger Rechtsprechung öffentliche Auftraggeberin gemäß § 4 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 (zB BVwG 11. 7. 2018, W187 2198532-2/15E; 27. 8. 2020, W120 2232166-2/21E; 22. 5. 2020, W187 2230981-1/3E; 19. 10. 2020, W120 2234339-2/21E). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Auftrag über Dienstleistungen gemäß § 7 BVergG 2018. Es handelt sich um einen besonderen Dienstleistungsauftrag gemäß § 151 iVm Anhang XVI BVergG 2018. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 2 BVergG 2018, sodass gemäß § 12 Abs 1 BVergG 2018 ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.
3.2.1.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG 2018. Gemäß § 151 Abs 1 BVergG 2018 kommen die Bestimmungen nach dem 4. Teil des BVergG 2018 betreffend den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht auch im Verfahren betreffend die Vergabe von besonderen Dienstleistungen zur Anwendung. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 327 BVergG 2018 iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit a B-VG ist sohin gegeben.
3.2.1.3 Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und die Rahmenvereinbarung noch nicht abgeschlossen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 334 Abs 2 BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der Auftraggeberin und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.
3.2.2 Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages
3.2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass dem Antragsteller die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG 2018 nicht offensichtlich fehlen. Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er enthält alle in § 344 Abs 1 BVergG 2018 geforderten Inhalte.
3.2.2.2 Im Ergebnis ist der Nachprüfungsantrag gemäß § 342 Abs 1 BVergG 2018 zulässig. Er weist alle notwendigen Inhalte gemäß § 344 Abs 1 BVergG 2018 auf und es liegt kein Grund für seine Unzulässigkeit gemäß § 344 Abs 2 BVergG 2018 vor.
3.3 Zu Spruchpunkt A) – Inhaltliche Beurteilung des Nachprüfungsantrags
3.3.1 Vorbemerkungen
3.3.1.1 Der Antragsteller beantragt die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung im Wesentlichen deshalb, weil die Zuschlagsentscheidung unzureichend begründet sei und die Auftraggeberin das Angebot des Antragstellers insbesondere in einzelnen, im Nachprüfungsantrag genannten und in der Folge zu behandelnden Punkten zu niedrig bewertet habe.
3.3.1.2 Gegenstand der Ausschreibung ist eine besondere Dienstleistung gemäß § 151 iVm Anh XVI BVergG 2018. Die Einordnung als besondere Dienstleistung ist zwingendes Recht und bestimmt das anwendbare Recht (idS zur insofern vergleichbaren Wirkung der Einordnung als nicht prioritäre Dienstleistung zB EuGH 17. 3. 2011, C-95/10, Strong Segurança, ECLI:EU:C:2011:161, Rn 34 f; EuGH 11. 12. 2014, C-113/13, ASL n. 5 „Spezzino“, ECLI:EU:C:2014:2440, Rn 41; EuGH 22. 10. 2015, C-552/13, Grupo Hospitalario Quirón, ECLI:EU:C:2015:713, Rn 25; EuGH 28. 1. 2016, C-50/14, Casta, ECLI:EU:C:2016:56, Rn 38). Die Vergabe solcher Dienstleistungen unterliegt einer vereinfachten Regelung (EuGH 14. 7. 2022, C-436/20, ASADE, ECLI:EU:C:2022:559, Rn 73). Das anwendbare Recht ergibt sich daher aus § 151 Abs 1 BVergG 2018. Andere als dort genannte Bestimmungen sind schon aus diesem Grund nicht auf das gegenständliche Vergabeverfahren anwendbar (zur insofern vergleichbaren Regelung nicht prioritärer Dienstleistungen zB EuGH 19. 4. 2018, C-65/17, Oftalma Hospital, ECLI:EU:C:2018:263, Rn 51). Eine andere Sicht würde der durch das Gesetz getroffenen Unterscheidung zuwiderlaufen (EuGH 14. 7. 2022, C-436/20, ASADE, ECLI:EU:C:2022:559, Rn 83; zur vergleichbaren Unterscheidung zwischen prioritären und nicht prioritären Dienstleistungen zB EuGH 19. 4. 2018, C-65/17, Oftalma Hospital, ECLI:EU:C:2018:263, Rn 34).
3.3.1.3 Festzuhalten ist, dass die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen in diesem Vergabeverfahren nicht rechtzeitig angefochten wurden und daher bestandsfest sind (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden (st Rspr zB VwGH 22. 3. 2019, Ra 2017/04/0038; 14. 4. 2011, 2008/04/0065). Das Bundesverwaltungsgericht kann allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen nicht mehr aufgreifen (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Das gilt auch für alle anderen Festlegungen der Auftraggeberin im Zuge des Vergabeverfahrens.
3.3.1.4 Die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen und Erklärungen sowohl der Auftraggeberin, der Bewerber und Bieter sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (st Rspr zB VwGH 18. 3. 2015, Ra 2015/04/0017; 15. 3. 2017, Ra 2014/04/0052). Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsunterlagen kommt es nicht an (VwGH 1. 2. 2017, Ro 2016/04/0054). Im Zweifel sind Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (st Rspr zB VwGH 9. 9. 2015, Ra 2014/04/0036). Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter (st Rspr zB VwGH 22. 11. 2011, 2006/04/0024; 27. 10. 2014, 2012/04/0066). Die Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebælt“ Rn 39, Slg 1993, I-3353; 2. 6. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 39 mwN; VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090). Allfällige Rechtswidrigkeiten können auch von der Vergabekontrollbehörde nicht mehr aufgegriffen werden (zB VwGH 7. 11. 2005, 2003/04/0135; 27. 6. 2007, 2005/04/0234). Die Ausschreibungsunterlagen sind der Zuschlagsentscheidung zugrunde zu legen (zB VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090 mwN; 14. 4. 2011, 2008/04/0065). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibungsunterlagen auszugehen (VwGH 20. 5. 2010, 2007/04/0072; BVwG 16. 4. 2014, W187 2003334-1/25E), andernfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen würde (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebælt“, Rn 37, Slg 1993, I-3353; BVA 28. 11. 2008, N/0131-BVA/12/2008-29).
3.3.1.5 Die Beurteilung der Angebote erfolgt in erster Linie anhand der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen (zB EuGH 10. 10. 2013, C-336/12, Manova, Rn 42 mwN; 2. 6. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 36 mwN; 11. 5. 2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn 33; VwGH 18. 9. 2019, Ra 2018/04/0007; 15. 3. 2017, Ra 2014/04/0052; 28. 3. 2022, Ro 2019/04/0226; BVwG 26. 3. 2014, W187 2001000-1/30E). Das über die Ausschreibungsunterlagen Gesagte gilt ebenso für alle anderen Festlegungen des Auftraggebers im Zuge des Vergabeverfahrens (BVwG 1. 8 .2014, W187 2008946-1/23E). Damit ist der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsunterlagen und aller anderen Erklärungen als Grundalge der Bewertung insbesondere des Angebots des Antragstellers zu ermitteln.
3.3.1.6 Öffentliche Auftraggeber sind bei der Ausführung von Unionsrecht verpflichtet, dem allgemeinen Grundsatz einer guten Verwaltung nachzukommen (EuGH 7. 9. 2021, C-927/19, Klaipėdos regiono atliekų tvarkymo centras, ECLI:EU:C:2021:700, Rn 120), der in Art 41 GRC als Recht auf eine gute Verwaltung seinen Niederschlag findet und gemäß Art 51 Abs 1 GRC von den Mitgliedsstaaten bei der Durchführung von Unionsrecht zu beachten ist. Insbesondere ergibt sich gemäß Art 41 Abs 2 GRC daraus ein Anhörungsrecht, ein Recht auf Zugang zu Akten und eine Begründungspflicht.
3.3.1.7 Nach den Festlegungen der Ausschreibung soll das Angebot so verfasst sein, dass es wie in einem offenen Verfahren selbsterklärend ist und als Text des abzuschließenden Vertrags verwendet werden kann. Daher muss das Angebot alle Angaben enthalten, die für seine Prüfung und Bewertung notwendig und wesentlich sind. Im Angebot nicht enthaltene Angaben kann die Auftraggeberin der Prüfung und Bewertung ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung nicht zugrunde legen, da sie andernfalls gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter verstoßen würde. Andererseits enthält Punkt 1.3 der Ausschreibungsunterlage die Möglichkeit, dass die Auftraggeberin den bestgereihten Bieter nach der Angebotsöffnung zur „Adaptionen in geringem Umfang“ seines Angebots auffordert. Beschränkt ist diese Möglichkeit dadurch, dass diese Adaption den Leistungsgegenstand in seinen wesentlichen Grundzügen nicht verändert. Über diese Adaption kann die Auftraggeberin verhandeln. Diese Möglichkeit bezieht sich auch auf bewertungsrelevante Teile des Angebots, sodass in Wahrheit eine Verbesserung der Wettbewerbsstellung möglich ist. Eine denkmögliche Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Bieter durch die Festlegung ist jedoch nicht aufzugreifen. Vielmehr kann das Bundesverwaltungsgericht nur prüfen, ob die Auftraggeberin bei der Anwendung dieser Bestimmung die vergaberechtlichen Grundsätze eingehalten hat. Auch ändert eine Abänderung des Angebots nichts daran, dass nur das letzte schriftlich abgegebene Angebot Grundlage der Angebotsprüfung und -bewertung sein kann. Andere Informationen über den Bieter oder über andere Aufträge, die der Bieter ausgeführt hat, können nur für den Nachweis der Eignung herangezogen werden.
3.3.1.8 Teil des Angebots ist das Kurskonzept, das nach Punkt 2.3 der Ausschreibungsunterlage den geplanten Kurs in inhaltlicher und organisatorischer Hinsicht umfassend beschreiben muss. Es gilt als Vertragsbestandteil. Es ist nach den Punkte 2.3 und 7.12 der Ausschreibungsunterlage grundsätzlich nach den Kriterien kompetenzorientierten Lernens zu gestalten und muss eine entsprechende Umsetzung beschreiben. Die Ausschreibungsunterlage enthält keine Vorgabe für eine bestimmte Gliederung des Konzepts, sondern beschränkt lediglich den Umfang mit 30 Seiten. Kapitel 4 der Ausschreibungsunterlage enthält die Zuschlagskriterien, die zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen Bieter Punkte im Zuge der Bewertung der Qualität des Angebots erhalten, sogenannte Definitionen enthält. Da der Zweck der Definitionen die Vergabe von Bewertungspunkten ist, können sie keine Mindestanforderungen an das Angebot enthalten. Diese finden sich im Wesentlichen in Kapitel 7 „Kursbeschreibung“. Diese Unterscheidung stellt den Rahmen für die Prüfung der Vorgangsweise der Bewertungskommission dar.
3.3.1.9 Es kommt dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu, die Angebote selbst zu bewerten, wenn die Ausschreibung eine Bewertung durch eine Kommission vorgesehen hat (BVA 24. 1. 2012, N/0119-BVA/13/2011-19). Das Bundesverwaltungsgericht kann nur überprüfen, ob bei der Prüfung und Bewertung der Angebote durch die Kommission die Vorgaben der Ausschreibung eingehalten wurden und allfälliges Ermessen iSd der Grundsätze des Vergaberechts, insbesondere des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgeübt wurde. Auch kann es prüfen, ob die Entscheidung der Kommission nachvollziehbar ist (VwGH 30. 1. 2019, Ra 2018/04/0001, 0002, Rn 22). Allerdings kommt der Kommission dabei ein gewisser Freiraum zu (EuGH 14. 7. 2016, C-6/15, TNS Dimarso, ECLI:EU:C:2016:555, Rn 29 f). Damit ist die Prüfungsbefugnis der Vergabekontrolle bei der Überprüfung einer Kommissionsentscheidung auf die Einhaltung der Vorgaben der Ausschreibung und der allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens beschränkt (BVwG 19. 6. 2018, W187 2195740-2/21E; BVwG 22. 11. 2019, W187 2224114-2/43E).
3.3.1.10 Für die Bewertung durch die Kommission enthält die Ausschreibung keine Vorgaben, insbesondere ist keine „autonome Vergabe“ von Punkten nach „Gutdünken“ der Mitglieder der Kommission vorgesehen (siehe zur Festlegung einer solchen VwGH 21. 1. 2014, 2011/04/0133 mwN). Daher ist auf die allgemeinen Grundsätze der Begründung einer Zuschlagsentscheidung zurückzugreifen, wonach eine verbale Begründung der Punktevergabe notwendig ist. Daher muss die Bewertung der Angebote so weit begründet sein, dass nachvollziehbar ist, warum die Kommission das Angebot so bewertet hat, wie sie es bewertet hat. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um einen Dienstleistungsauftrag im Vollanwendungsbereich des BVergG 2018 oder – wie im gegenständlichen Vergabeverfahren – um eine besondere Dienstleistung handelt, weil die Anforderungen an die Begründung der Zuschlagsentscheidung in beiden Fällen gleich formuliert sind. Da die Begründung der Zuschlagsentscheidung in der gegenständlichen Ausschreibung zu 70 % auf der Übernahme der Bewertung durch die Kommission beruht, muss auch diese Bewertung durch die Kommission entsprechend begründet sein, wobei die oben dargelegten Grundsätze für die Begründungstiefe anzuwenden sind.
3.3.1.11 Gemäß § 151 Abs 7 BVergG 2018 muss der Auftraggeber in der Zuschlagsentscheidung ua die Gründe für die Ablehnung des Angebotes des nicht erfolgreichen Bieters, den Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Zuschlagsentscheidung ist (unter anderem) dann objektiv mit Rechtswidrigkeit behaftet, wenn sie nicht jene Begründungstiefe aufweist, die ein Bieter zur Einbringung eines berechtigten Nachprüfungsantrages benötigt. Entscheidend ist demnach, ob es dem Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente unschwer möglich ist, gegen die Zuschlagsentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen (zB VwGH 9. 4. 2013, 2011/04/0224; 21. 1. 2014, 2011/04/0133; 15. 10. 2021, Ra 2018/04/0097, jeweils mwN). Diese Zusammenfassung der einschlägigen Gründe auch gemäß Art 2c RL 89/665/EWG , die sowohl den Entscheidungen der Vergabestellen, die den Bietern speziell mitgeteilt werden, als auch den Entscheidungen, die keiner besonderen Mitteilungspflicht unterliegen, beigefügt werden muss, soll sicherstellen, dass die betreffenden Bieter Kenntnis von einem etwaigen Verstoß gegen die Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen haben oder haben können (zB EuGH 24. 2. 2022, C-532/20, Alstom Transport, ECLI:EU:C:2022:128, Rn 34). Allerdings bedeutet die Pflicht zur Begründung einer Entscheidung, mit der das Angebot eines Bieters im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags abgelehnt wird, nicht, dass dieser Bieter über vollständige Informationen über die Merkmale des vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Angebots verfügen müsste. Da die Vergabeverfahren auf einem Vertrauensverhältnis zwischen den öffentlichen Auftraggebern und den Wirtschaftsteilnehmern beruhen, müssen Letztere nämlich den öffentlichen Auftraggebern alle im Rahmen des Vergabeverfahrens zweckdienlichen Informationen mitteilen können, ohne befürchten zu müssen, dass die öffentlichen Auftraggeber Informationen, deren Preisgabe den Wirtschaftsteilnehmern schaden könnte, an Dritte weitergeben (EuGH 7. 9. 2021, C-927/19, Klaipėdos regiono atliekų tvarkymo centras, ECLI:EU:C:2021:700, Rn 115 unter Verweis auf EuGH 14. 2. 2008, Varec, C-450/06, EU:C:2008:91, Rn 34 bis 36, und 15. 7. 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn 112). Der Bieter muss nicht alle von ihm verlangten Begründungselemente in der Zuschlagsentscheidung finden. Das maßgebliche Kriterium, ob die mitgeteilten Informationen ausreichen, ist, dass der Bieter in die Lage versetzt wird, einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen (VwGH 9. 4. 2013, 2011/04/0173, mwN). Auch die Begründung der Zuschlagsentscheidung ist an den Festlegungen der Ausschreibung zu messen (VwGH 22. 12. 2020, Ra 2019/04/0091, mwN).
3.3.1.12 Es ist daher zu klären, ob die Begründung der Zuschlagsentscheidung ausreichend ist und ob die Bewertung des Angebots des Antragstellers durch die Auftraggeberin den Vorgaben der Ausschreibung und dem Grundsatz der Gleichbehandlung entspricht.
3.3.2 Zur Bewertung des Angebots des Antragstellers im Unterkriterium „Methodik“
3.3.2.1 Im Unterkriterium „Methodik“ bewertet die Ausschreibungsunterlage die Beschreibung eines kompetenzorientierten und zielgruppengerechten Methodenmixes, der die individuelle Einstiegssituation aller Teilnehmer berücksichtig, das eigenverantwortliche Lernen stärkt und das Erreichen der (Teil-)Lernziel der Teilnehmer begünstigt, das Vorliegen einer Beschreibung möglicher auf die jeweilige Schulung bezogener Problemfelder der Teilnehmer bei der Erfassung des Lernstoffs und der aktiven Erarbeitens der Aufgaben und der klaren, nachvollziehbaren und kompetenzorientierten Beschreibung von Lösungsstrategien und Handlungsansätzen sowie der Beschreibung des Umgangs mit in der Gruppe möglicherweise auftretenden Konflikten und entsprechend zielführenden Lösungsansätzen zur Deeskalation bzw Konfliktbewältigung. Bei Erfüllung dieser Definitionen erhält der Bieter je einen Punkt.
3.3.2.2 Die Auftraggeberin hat das Konzept des Antragstellers mit einem von drei möglichen ungewichteten Punkten bewertet. Sie bemängelt in der Zuschlagsentscheidung, dass der Antragsteller in seinem Konzept nicht auf mögliche Problemfelder der Teilnehme oder auf den Umgang mit Konflikten eingehe. In der Angebotsbewertung, die sie dem Antragsteller nicht mitgeteilt hat, führt sie zur Begründung der Bewertung „teilnehmer- und kompetenzorientiere Arbeitsweise lt Konzept gegeben (S. 12), eine genauere, nachvollziehbare Beschreibung fehlt allerdings, kein Eingehen auf die angewandten Methoden, kein Eingehen auf Problemfelder oder auf Umgang mit Konflikten“ an.
3.3.2.3 Der Antragsteller verweist dazu auf die Angaben in seinem Konzept auf den Seiten 5, 12, 13 und 19. In Punkt 4.1 auf Seite 5 des Konzepts findet sich eine Liste von Merkmalen an, die Vermittlungshemnisse begründen können. Diese Liste entspricht der Liste Problemstellung in Punkt 7.5 der Ausschreibungsunterlage wörtlich. In Punkt 5.4 auf Seiten 12 und 13 des Konzepts finden sich unter den Titeln „Methoden“ und „Angebote / Kursinhalte“ nähere Ausführungen. Erstere beschäftigt sich mit der – geforderten – kompetenzorientierten Wissensvermittlung unter laufender Abstimmung. Weiters wird der Punkt „Lernen lernen“ besonders hervorgehoben. Letztere ist in „Berufsorientierung und Motivation“, „Kompetenzanalyse“, „Werkstättentraining“, „Tiergestützte Pädagogik“ „Festigung und Auffrischung des schulischen und allg. Basiswissens“, „Digitale Kompetenz“, „Lernerfolgskontrolle“, „Berufspraktika in Betrieben“ und „Zusätzliche Angebote: Workshops/Outdooraktivitäten/Exkursionen“ unterteilt. Auf Seite 19 findet sich insbesondere der Punkt der sozialpädagogischen Betreuung (Einzelcoaching) bzw Case-Management. Dazu bietet der Antragsteller Einzelcoachings, Gruppencoachings und Workshops zu gruppenrelevanten Themen an. Wie auch der Antragsteller zugesteht, ist die Ausführung im Konzept nicht sehr detailliert.
3.3.2.4 Zu prüfen ist angesichts der Bewertung durch eine Kommission, ob diese nachvollziehbar ist und im Rahmen der Vorgaben der Ausschreibung erfolgt ist. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, das Angebot anstelle der Kommission zu bewerten. Ein Bieter erhält in diesem Unterkriterium je einen Punkt, wenn er die Voraussetzungen dafür erfüllt, die in der jeweiligen Definition in den Zeilen 2 bis 4 genannt sind. Die Definition der zweiten Zeile erfüllt das Konzept des Antragstellers jedenfalls. Strittig bleiben im Wesentlichen die Beschreibung der Problemfelder bei der Erfassung des Lernstoffs mit allen zugehörigen Aspekten sowie der Umgang mit Konflikten in der Gruppe. Wie bereits ausgeführt entspricht die Liste der Problemfelder auf Seite 5 des Konzepts der Ausschreibung und behandelt keine Probleme innerhalb der Gruppe. Diese sind unter der Bezeichnung der „Erhaltung der Gruppenfähigkeit“ auf Seite 13 des Konzepts kurz angeführt und kurz Methoden zu ihrer Lösung genannt. Weitere Ausführungen dazu finden sich nicht. Zur Wissensvermittlung enthält das Konzept des Antragstellers eine Reihe von kurz genannten Methoden zur Überprüfung, ohne aber die Inhalte des zu vermittelnden Wissens zu nennen. Insgesamt ist wegen der Knappheit der Ausführungen zu den bewertungsrelevanten Themen im Konzept des Antragstellers die Bewertung plausibel, da die Kommission dabei nicht auf Vorkenntnisse oder Erfahrungen aus anderen Projekten, die der Antragsteller durchgeführt hat, zurückgreifen durfte.
3.3.3 Zur Bewertung des Angebots des Antragstellers im Unterkriterium „Didaktik“
3.3.3.1 Im Unterkriterium „Didaktik“ bewertet Punkt 4.4 der Ausschreibungsunterlage die angebotenen Bildungsinhalte, ihre inhaltliche Schlüssigkeit zusammen mit Lernerfolgskontrollen sowie den zeitlichen Ablauf. Bei Erfüllung dieser Definitionen erhält der Bieter je einen Punkt.
3.3.3.2 Die Auftraggeberin hat das Konzept des Antragstellers mit zwei von drei möglichen ungewichteten Punkten bewertet. Sie bemängelt in der Zuschlagsentscheidung, dass der Antragsteller in seinem Konzept Lern- und Teillernziele nicht näher definiere und die Umsetzung generell zu wenig konkret beschreibe. In der internen Angebotsbewertung begründet die Kommission die Bewertung mit: „Ablaufgrafik S. 8, Lern und Erfolgskontrollen sind vorgesehen (S. 9 bzw S. 18), die Inhalte sind ausreichend ausführlich beschrieben, Outdooraktivitäten sind zwar erwähnt, aber nicht näher beschrieben (nur Nutzung Fun-Parks, Ninja Park und Paddeln, Ausmaß? Lernziele sind eigentlich nicht konkret definiert, Beschreibung der Inhalte grundsätzlich schlüssig“
3.3.3.3 Der Antragsteller verweist dazu auf die Ausführungen auf den Seiten 7, 9, 12, 14 ff, 15 ff und 17 ff in seinem Konzept und gebt an, dass die Begründung aufgrund der Kürze der Ausführungen in der Zuschlagsentscheidung nicht nachvollziehbar sei.
3.3.3.4 Zu prüfen ist angesichts der Bewertung durch eine Kommission, ob diese nachvollziehbar ist und im Rahmen der Vorgaben der Ausschreibung erfolgt ist. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, das Angebot anstelle der Kommission zu bewerten. Ein Bieter erhält in diesem Unterkriterium je einen Punkt, wenn er die Voraussetzungen dafür erfüllt, die in der jeweiligen Definition in den Zeilen 2 bis 4 genannt sind. Das Konzept des Antragstellers erfüllt die Anforderungen der Zeile 2 nur teilweise, weil die Bildungsinhalte und Lernziele nicht klar genannt sind. Andererseits ist nicht nachvollziehbar, welche näheren Ausführungen zB zu Outdooraktivitäten die Auftraggeberin im Konzept erwartet hat, zumal der Antragsteller zumindest drei verschiedene Arten von Outdooraktivitäten genannt hat. Dieses Problem der unzureichenden Beschreibung von Bildungsinhalten und Lernzielen stellt sich auch bei der Zeile 3, auch wenn dafür der Ablauf des Kurses und Lernerfolgskontrollen ausreichend und klar beschrieben sind. Insgesamt erfüllt das Konzept daher die Anforderungen von Zeile 4. Die Vergabe von Bruchteilen von Punkten ist weder vorgesehen noch ausdrücklich ausgeschlossen, weshalb eine solche Bewertung im Ermessen der Kommission liegt. Die Bewertung durch die Kommission ist daher mangels Begründung nicht nachvollziehbar, da die Ausführung der dafür maßgeblichen Gründe in der internen Bewertung sehr rudimentär ist. Sie scheint sich aber innerhalb der Grenzen der Ausschreibung zu bewegen, auch wenn sie keinen Bezug auf den Inhalt der anzubietenden Leistung nimmt.
3.3.4 Zur Bewertung des Angebots des Antragstellers im Unterkriterium „Organisationsform“
3.3.4.1 Im Unterkriterium „Organisationsform“ bewertet die Ausschreibungsunterlage, dass die Organisationsform klar und eigenständig beschrieben wird und diese Beschreibung auf die Zielgruppe und Komplexität des Kurses eingeht, die Zusammenarbeit mit dem AMS klar und nachvollziehbar beschrieben wird und auf die Bedürfnisse der RGS-Berater eingegangen wird sowie „Sicherungsschleifen“ eingebaut bzw Mechanismen beschrieben sind, die bei allfälligen Schwierigkeiten in der Organisation eine rasche Behebung garantieren. Bei Erfüllung dieser Definitionen erhält der Bieter je einen Punkt.
3.3.4.2 Die Auftraggeberin hat das Konzept des Antragstellers mit einem von drei möglichen ungewichteten Punkten bewertet. Sie bemängelt in der Zuschlagsentscheidung, dass der Antragsteller die Zusammenarbeit mit dem AMS nicht beschreibe und auch keine organisatorischen Sicherungsschleifen nenne. Auch die interne Begründung der Punktevergabe durch die Kommission nennt nur diese Gründe.
3.3.4.3 Der Antragsteller verweist auf die Ausführungen auf den Seiten 7, 9, 12 und 18 seines Konzepts.
3.3.4.4 Unter Organisationsform bewerten die Zuschlagskriterien drei unterschiedliche Aspekte der Organisation, jene des Kurses, jene der Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin und den Beratern in der Regionalen Geschäftsstelle sowie „Sicherungsschleifen“. Die Anforderungen der Zeile 2 sind jedenfalls erfüllt, da der Antragsteller die Organisationsform klar und eigenständig beschreibt und darin auf die Zielgruppe und die Komplexität des Kurses eingeht. Die Zusammenarbeit mit dem AMS ist nur sehr kurz angesprochen, verspricht jedoch eine laufende Zusammenarbeit. Die Mindestanforderungen der Ausschreibungsunterlage in Punkt 7.17 der Ausschreibungsunterlage sind erfüllt. Dem Antragsteller ist beizupflichten, dass die „Bedürfnisse der RGS-Berater_innen“ in der Ausschreibungsunterlage nicht genannt sind und daher einer Bewertung des Angebots nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Andererseits kann sich auch der Antragsteller nicht auf die Vorerfahrung bei der Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der Regionalen Geschäftsstelle insbesondere aus dem Pilotprojekt berufen, weil nur die ausdrückliche Nennung im Angebot im laufenden Vergabeverfahren sicherstellt, dass diese Art der Zusammenarbeit auch Vertragsinhalt wird. „Sicherungsschleifen“ finden sich im Konzept des Antragstellers nicht. Es finden sich Methoden zur Lösung von Problemen, die innerhalb des Kurses auftreten. Eine Einbeziehung der Auftraggeberin ist nicht vorgesehen oder ausgeführt. Diese sind aber auch in der Beschreibung der Leistung nicht genannt. Daher erweist sich die Bewertung in diesem Punkt aus den genannten Gründen und wegen der äußerst stichwortartigen Begründung als nicht nachvollziehbar.
3.3.5 Zur Bewertung des Angebots des Antragstellers im Unterkriterium „räumliche Ausstattung und Erreichbarkeit“
3.3.5.1 Im Unterkriterium „räumliche Ausstattung und Erreichbarkeit“ bewertet Punkt 4.6 der Ausschreibungsunterlage die Schlüssigkeit des Raumkonzepts, die Erreichbarkeit und vergibt für drei zusätzliche reservierte Parkplätze, drei zusätzliche EDV-Arbeitsplätze und eine Ausstattung mit einem Getränkeautomaten, einem Kühlschrank und einer Möglichkeit, mitgebrachtes Essen zu wärmen, je einen Zusatzpunkt. Zur Bewertung der Schlüssigkeit des Raumkonzepts steigern die Zuschlagskriterien die Bewertung im Wesentlichen anhand der zu erwartenden Atmosphäre. Die Erreichbarkeit ist klar anhand einer abgestuften Dauer der Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
3.3.5.2 Die Ausschreibungsunterlage verlangt als Anforderung an die Leistung im Punkt 7.13 lediglich die Beschreibung der angebotenen räumlichen und technischen Ausstattung. Für den EDV Unterricht verlangt die Ausschreibungsunterlage ein EDV Gerät pro Teilnehmer. Über die „Werkstätte“ werden ausdrücklich keine inhaltlichen Vorgaben definiert. Die gewählte „Werkstätte“ ist lediglich durchgängig zur Verfügung zu stellen. Die Anforderung an die Leistung kündigt jedoch an, dass die Zweckmäßigkeit und Schlüssigkeit der geplanten Ausstattungen bewertet wird. Auch Punkt 7.11 der Ausschreibungsunterlage „Inhalte bzw. inhaltliche Schwerpunkte“ verlangt je nach Standort lediglich zumindest eine „Werkstätte“, ohne weitere inhaltliche Anforderungen zu formulieren.
3.3.5.3 Der Antragsteller verlangt, dass er einen Zusatzpunkt für zumindest drei Parkplätze hätte bekommen müssen. Die Definition für den Zusatzpunkt in Punkt 4.6 der Ausschreibungsunterlage lautet „zumindest 3 reservierte Parkplätze für Personenkraftwagen zur Verfügung“. Dieser Satz ist eindeutig und verlangt, dass die Parkplätze für Kursteilnehmer reserviert sind. Im Angebot des Antragstellers ist angegeben: „Es gibt vor dem Objekt mindestens drei Parkplätze, die gratis zur Verfügung stehen.“ Der Nachweis über die räumliche Ausstattung enthält keine Angaben über Parkplätze. Da der Antragsteller somit in seinem Angebot keinen reservierten Parkplatz angeboten hat, steht ihm in diesem Zusatzkriterium schon nach dem Wortlaut der Definition kein Zusatzpunkt zu.
3.3.5.4 Der Antragsteller verlangt einen Zusatzpunkt für die außerhalb der herkömmlichen Kurszeiten zur Verfügung stehenden EDV Arbeitsplätze. Sein Angebot enthält jedoch lediglich je einen EDV-Arbeitsplatz für jeden Kursteilnehmer und je einen EDV-Arbeitsplatz für jeden Trainer. Die Rechtfertigung, EDV-Arbeitsplätze über Voranmeldung auch außerhalb der Kurszeiten zur Verfügung zu stellen, kann sich daher nur auf die bereits im Zuge des Kurses zur Verfügung stehenden EDV-Arbeitsplätze beziehen. Zusätzliche EDV-Arbeitsplätze, wie sie die Definition für diesen Zusatzpunkt verlangt, bietet der Antragsteller daher nicht an. Die Voranmeldung mag sinnvoll sein, da anzunehmen ist, dass die Kursräumlichkeiten außerhalb der Kurszeiten versperrt sind. Dennoch verlangt das Wort „zusätzliche“ EDV Arbeitsplätze solche, die nicht bereits im Kursbetrieb im Einsatz sind. Daher steht dem Antragsteller dieser Zusatzpunkt nicht zu.
3.3.5.5 Der Antragsteller verlangt einen Zusatzpunkt für die räumliche Ausstattung. Da er aber keinen Getränkeautomaten anbietet, hat die Auftraggeberin sein Angebot mit einem halben ungewichteten Punkt bewertet. Diese Bewertung ist angesichts der Definition nachvollziehbar.
3.3.6 Zur Begründungstiefe der Zuschlagsentscheidung
3.3.6.1 Die Zuschlagsentscheidung ist so zu begründen, dass der Bieter ihre Rechtmäßigkeit und die Notwendigkeit des Einbringens eines Nachprüfungsantrags prüfen kann. Dazu muss der Auftraggeber dem Bieter ua nach Punkt 1.6 der Ausschreibungsunterlage „gegebenenfalls die Gründe für die Ablehnung des Angebots sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots“ mitteilen. Diese Formulierung ist wortgleich zu der Formulierung des § 151 Abs 7 BVergG 2018, sodass die Festlegungen der Ausschreibung das gesetzliche Minimum an Information nicht einschränken.
3.3.6.2 Die Auftraggeberin hat in der Zuschlagsentscheidung die Bewertung beider Angebote in allen Kriterien und Subkriterien mitgeteilt. Die Zuschlagsentscheidung enthält im Vergleich zu der „Konzeptbewertung ohne Einbeziehung der Kosten“ weniger Angaben. Insbesondere fällt dies ins Gewicht, weil die „Konzeptbewertung ohne Einbeziehung der Kosten“ nur eine stichwortartige Bewertung der Angebote in den einzelnen Subkriterien enthält. So teilt die Zuschlagsentscheidung bei der Begründung der Bewertung in den Subkriterien in erster Linie stichwortartig mit, warum Punkteabzüge erfolgten, ohne dass die Gründe im Detail erkennbar gewesen wären. Über die Vorteile und Merkmale des erfolgreichen Angebots enthält die Zuschlagsentscheidung darüber hinaus kaum Angaben.
3.3.6.3 Auch wenn der Auftraggeber dem Bieter nicht alle gewünschten Informationen mitteilen muss, so muss er doch so viel an Information mitteilen, dass der Bieter in die Lage versetzt wird, einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen. Die vorliegende Begründung lässt allerdings zu wenige Details erkennen, um die Punkteabzüge und Bewertungen in den einzelnen Subkriterien so weit nachvollziehen zu können, um jeweils einen begründeten Nachprüfungsantrag einbringen zu können. Auch wenn die Ausschreibungsunterlage in Punkt 2.3 eine detaillierte Darstellung der im Kursübersichtsblatt und im Kursfolder angegebenen Punkte im Kurskonzept verlangt, ist diese Anforderung nicht sehr konkret.
3.3.7 Zusammenfassung
3.3.7.1 Wie oben aufgezeigt ist die Bewertung durch die Kommission in einzelnen Punkten nicht nachvollziehbar und es genügt die Begründung der Zuschlagsentscheidung nicht, um einen begründeten Nachprüfungsantrag einbringen zu können.
3.3.7.2 Nach der Rechtsprechung sind sowohl eine nicht nachvollziehbare Bewertung des Angebots als auch eine ungenügende Begründung der Zuschlagsentscheidung jedenfalls wesentlich für den Ausgang des Vergabeverfahrens, sodass die Zuschlagsentscheidung gemäß § 347 Abs 1 BVergG 2018 für nichtig zu erklären ist.
3.4 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision
3.4.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.4.3 Die Entscheidung beruht auf einer Auslegung der Ausschreibung und des Angebots des Antragstellers. Es ist daher auf den Einzelfall bezogen, sodass den aufgeworfenen Fragen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Daher ist die Revision nicht zulässig.
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