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§ 37 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung bei Dienstleistungsaufträgen

§ 37.

(1) Dienstleistungsaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn

  1. 1. im Rahmen eines durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein im Sinne des § 35 Abs. 2 geeignetes Angebot abgegeben oder kein oder kein im Sinne des § 35 Abs. 2 geeigneter Teilnahmeantrag gestellt worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Dienstleistungsauftrag nicht wesentlich geändert werden, oder
  2. 2. die Dienstleistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann, weil das Ziel der Auftragsvergabe die Erschaffung oder der Erwerb eines einzigartigen Kunstwerkes oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung ist, oder
  3. 3. die Dienstleistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann, weil
  1. a) aus technischen Gründen ein Wettbewerb nicht vorhanden ist, oder
  2. b) die Dienstleistung aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten, wie etwa der Rechte am geistigen Eigentum, nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann,
  1. und es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Anforderungen des Vergabeverfahrens ist, oder
  1. 4. äußerst dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des öffentlichen Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder in einem gemäß § 34 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oder
  2. 5. es sich um Dienstleistungen handelt, die zu besonders günstigen Bedingungen von einem Unternehmer, der seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, oder von einem Verwalter oder Liquidator im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, einer Vereinbarung mit Gläubigern oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einer anderen EWR-Vertragspartei vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden, oder
  3. 6. neue Dienstleistungen in der Wiederholung gleichartiger Dienstleistungen bestehen, und
  1. a) der Auftrag von demselben öffentlichen Auftraggeber an den Auftragnehmer, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, vergeben wird,
  2. b) der ursprüngliche Auftrag im Wege eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, eines wettbewerblichen Dialoges oder einer Innovationspartnerschaft vergeben wurde,
  3. c) die Dienstleistungen einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt auch Grundlage des ursprünglichen Auftrages war,
  4. d) die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war,
  5. e) der Umfang möglicher zusätzlicher Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, in der ersten Ausschreibung angegeben war,
  6. f) die Vergabe binnen drei Jahren nach Abschluss des ursprünglichen Vertrages erfolgt und
  7. g) der geschätzte Gesamtauftragswert der fortgesetzten Dienstleistungen bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes des ursprünglichen Auftrages berücksichtigt wurde, oder
  1. 7. im Anschluss an einen durchgeführten Wettbewerb der Auftrag gemäß den im Wettbewerb festgelegten Bestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Wettbewerbes vergeben werden muss. Im letzteren Fall sind alle Gewinner des Wettbewerbes zur Teilnahme an den Verhandlungen aufzufordern.

(2) Auf Verlangen der Kommission hat der öffentliche Auftraggeber einen Bericht über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 in einem bestimmten Verfahren vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206738