BVwG W139 2231303-2

BVwGW139 2231303-218.8.2020

ABGB §914
BVergG 2018 §12
BVergG 2018 §2 Z15
BVergG 2018 §2 Z5
BVergG 2018 §20 Abs1
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §334 Abs2
BVergG 2018 §342 Abs1
BVergG 2018 §344 Abs1
BVergG 2018 §347
BVergG 2018 §4 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W139.2231303.2.00

 

Spruch:

 

 

 

W139 2231303-2/71E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Vorsitzende sowie Mag. Georg KONETZKY als fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite und Dr. Theodor TAURER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Antrag von XXXX , betreffend das Vergabeverfahren „9020 Klagenfurt, Josef-Sablatnig-Straße-Neubau Justizanstalt Klagenfurt-EU-weiter offener Realisierungswettbewerb mit anschließendem Verhandlungsverfahren für die Vergabe von Generalplanerleistungen“ der Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Trabrennstraße 2c, 1020 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Nachprüfungsantrag vom 27.05.2020 betreffend das Vergabeverfahren „9020 Klagenfurt, Josef-Sablatnig-Straße-Neubau Justizanstalt Klagenfurt-EU-weiter offener Realisierungswettbewerb mit anschließendem Verhandlungsverfahren für die Vergabe von Generalplanerleistungen“ der Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

I. Vorbringen der Parteien/Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 27.05.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, stellte der Antragsteller einen Antrag auf Nichtigerklärung der seinerseits als „Zuschlagsentscheidung mit der Reihung des Projekt Nr. XXXX von XXXX auf den l. Rang nach Ausscheiden des Projektes Nr. XXXX XXXX “ bezeichneten Entscheidung vom 18.05.2020. Diese Entscheidung sei rechtswidrig, da das auf dem ersten Rang gereihte Projekt zentrale Vorgaben und Ziele des Wettbewerbsverfahrens nicht erfülle, die für alle Wettbewerbsteilnehmer gleichrangig verpflichtende Bedingungen darstellen würden. Insbesondere unterstütze der Bebauungsvorschlag des Siegerprojektes massiv die Möglichkeit der Kontaktaufnahme, des Tausches von Gegenständen und der Verabredung unter den Insassen unterschiedlicher Abteilungen. Die vorgeschlagene Gebäudekonfiguration stelle somit eine ernste Gefahr für die Sicherheit des Anstaltsvollzugs dar. Die unter Punkt A.3.7. „Beurteilungskriterien“ auf Seite 16 der Wettbewerbsauslobung angeführten Kriterien der Funktionalität würden durch diesen Wettbewerbsbeitrag des Projektes Nr. XXXX nicht erfüllt werden.

Die Entscheidung des Ausscheidens des Projektes Nr. XXXX des Antragstellers ohne Preisrang oder Anerkennung führe durch den Projektentgang oder den Entgang der mit einem Preis verknüpften Entschädigung und aufgrund des großen Wettbewerbsaufwandes zu einem wirtschaftlichen Schaden. Es werde weiterhin ein Interesse am Abschluss eines aus einem Verhandlungsverfahren resultierenden Vertrages behauptet. Da auch die unmittelbar auf den 1. Preis folgenden Projekte in den weiteren Preisrängen und Anerkennungen laut Juryprotokoll gravierende Schwächen aufweisen würden, wäre eine Neujurierung aller Wettbewerbsbeiträge unter Zusammenstellung neuer Jurymitglieder erforderlich. Die Nichtigkeit der Zuschlagsentscheidung mit der Reihung des Projektes Nr. XXXX von XXXX auf den 1. Rang stelle die Voraussetzung für die Prüfung dar und die Einleitung eines Verhandlungsverfahrens mit XXXX habe zu unterbleiben.

Nach Aufforderung zur Verbesserung entrichtete der Antragsteller die Pauschalgebühr in entsprechender Höhe.

2. Am 02.06.2020 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren.

3. Am 03.06.2020 nahm die Auftraggeberin zum gesamten Vorbringen Stellung. Der Antragsteller bekämpfe die Zuschlagsentscheidung, welche im Wettbewerbs nicht erfolge und auch nicht gesondert anfechtbar sei. Weiters habe der Antragsteller es unterlassen, nachvollziehbar darzulegen, in welchem subjektiven Recht er sich als verletzt erachte. Der Nachprüfungsantrag sei daher nicht zulässig.

Zentrales Element des Architekturwettbewerbs sei die Beurteilung der Wettbewerbsarbeiten durch ein unabhängiges Preisgericht. Das Preisgericht sei gegenständlich aus namhaften Experten zusammengesetzt gewesen. Die Ermittlung der Preisträger und Anerkennungen sei in einer klaren und nachvollziehbaren Weise, die Abstimmungen seien protokolliert worden. Das Siegerprojekt sei dabei einstimmig als 1. Preisträger hervorgegangen. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, an Stelle des Preisgerichtes selbständig neu zu entscheiden. Entgegen den Behauptungen des Antragstellers entspreche die Anordnung der Hafträume beim Siegerprojekt der geforderten einseitigen Anordnung gemäß der Wettbewerbsauslobung. Ein Austausch von Gegenständen im Bereich der Innenecken sei nicht möglich. Auch sei das Vorbringen, mit der Ausrichtung einzelner Gebäudefronten nach Süden werde „städtebaulichen Vorgaben“ widersprochen, unrichtig.

4. Am 05.06.2020 erhob die XXXX , vertreten durch Huber | Berchtold Rechtsanwälte OG, Getreidemarkt 14, 1010 Wien, in der Folge auch mitbeteiligte Partei, begründete Einwendungen. Bei der vom Antragsteller bezeichneten Zuschlagsentscheidung handle es sich nicht um einen im offenen Wettbewerb existente und gesondert anfechtbare Entscheidung, weswegen die Zurückweisung des Nachprüfungsantrages begehrt werde. Inhaltlich führte die mitbeteiligte Partei aus, die Zusammensetzung des Preisgerichtes sei vorab offengelegt worden, die Vorgehensweise bei der Bewertung sei ebenso bestandsfest festgelegt worden und die Begründung zur Beurteilung des Siegerprojektes sei ausführlich und fachlich fundiert. Im Übrigen könne nachträglich die Anonymität der Wettbewerbsarbeiten nicht mehr gewährleistet werden.

5. Am 09.06.2020 äußerte sich der Antragsteller ua zum Vorbringen der Auftraggeberin, er habe die angefochtene Entscheidung nicht korrekt bezeichnet. Es sei mit dieser Bezeichnung eindeutig der Juryentscheid mit dem Zuschlag des 1. Preisträgers an XXXX gemeint. Es handle sich um eine beabsichtigte Zuschlagsentscheidung vor der endgültigen Zuschlagsentscheidung. Die Auftraggeberin verweise zur Rechtfertigung der Juryentscheidung auf allgemeine Ziele von Architekturwettbewerben, wonach diese ein „Instrument zur Weiterentwicklung der Baukultur in Österreich“ seien und richtungsweisend und beispielgebend wirken und neue Wege aufzeigen sollten.

Es werde ausdrücklich bestritten, dass der 1. Preisträger die angeführten hohen, aber sehr allgemein gehaltenen Ziele erfülle. Auch fehle die Begründung womit der 1. Preisträger den angeführten Maßstäben gerecht werde. Im Juryprotokoll werde beschrieben, dass die Anordnung des Siegerprojektes als fünfarmiger Stern als moderne Weiterentwicklung des traditionsreichen Typus des pennsylvanischen Panoptikums mit der Dynamik einer zeitgemäßen Entwicklung verbinde. Dieser Gefängnistyp sei jedoch historisch überholt und nicht für eine Weiterentwicklung geeignet. Bei diesem Typus sei erstmals die Unterbringung in Einzelzellen vorgesehen gewesen, im Gegensatz zur bis dahin üblichen Unterbringung in Gruppen. Dieser Ansatz widerspreche eindeutig der Auslobung, die klar auf eine Unterbringung im Wohngruppenvollzug ausgerichtet sei.

Die der Struktur eines Zellengefängnisses inhärente Form der Einzelzellenunterbringung lasse sich in der Gebäudeform des fünfarmigen Sterns jedoch nicht innovativ in Richtung der Anforderungen, die der Wohngruppenvollzug stelle umformen oder uminterpretieren, da sie dem modernen Haftvollzug diametral widerspreche. Der Wohngruppenvollzug, in dem die Haftraumtüren unter Tags offengehalten werden, führe nämlich dazu, dass die Orientierung, Sichtkontakte nach außen, Einsehbarkeit der Trakte auf beiden Seiten des Hafttraktes gegeben seien und somit bei einer Gebäudeform eines fünfarmigen Sterns Kommunikations- und Austauschmöglichkeiten zwischen den Trakten entstehen würden, die den Ausschreibungskriterien der Differenzierung der Vollzugsformen klar wiedersprechen würden. Dabei werde in der Auslobung im Kapitel Haftbereich extra darauf hingewiesen, dass für Komplizen keine Ruf- oder Sichtverbindung möglich sein solle. Das Problem des Ruf- und Sichtkontaktes habe es im pennsylvanischen Panoptikum nicht gegeben, da nur zu einer begrenzen Zahl von Hafträumen Ruf- und Sichtverbindungen aufgebaut hätten werden können.

Zur Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages führte der Antragsteller aus, dass er die angefochtene Entscheidung sehr wohl korrekt bezeichnet habe und sein Anliegen daraus klar hervorgehe. Aus der Wettbewerbsauslobung gehe auch hervor, dass mit dem Wettbewerbsgewinner in Verhandlungen über eine Beauftragung getreten würde. Als Ergebnis dieser Verhandlung resultiere eine Vergabeentscheidung und damit eine endgültige Zuschlagsentscheidung. In Konsequenz müsse die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung auch als anfechtbare Zuschlagsentscheidung nach dem BVergG gelten, da sie unmittelbar zur Beauftragung führen könnte.

Auf das Vorbringen der Auftraggeberin, er habe es unterlassen die Rechte, in welchen er sich verletzt erachte genau zu bezeichnen, führte der Antragsteller aus, er habe die Rechte klar bezeichnet und die Gründe weshalb die Wettbewerbsarbeit anders beurteilt werden hätte müssen, eindeutig angeführt. Als Wettbewerbsteilnehmer beanspruche er das Recht auf eine für alle Wettbewerbsteilnehmer gleichrangig geltende und die Auslobungsbedingungen umsetzende Bewertung aller Wettbewerbsbeiträge. Zudem habe er klar sein aufrechtes Interesse am Abschluss eines aus einem Verhandlungsverfahren resultierenden Vertrages behauptet.

Der Antragsteller habe in seinem Nachprüfungsantrag auch ausgeführt, weshalb sein Projekt die Kriterien der Auslobung besser erfülle als das nunmehrige Siegerprojekt. Sein Antrag sei formal richtig und inhaltlich eindeutig, dahingehende Vorwürfe der Auftraggeberin, dass dies nicht so sei, seien aus der Luft gegriffen.

Weiters führte der Antragsteller aus, dass andere Projekte, welche die Vorgaben weniger gut erfüllten als sein eigenes mit Preisen bedacht und vor seinem eigenen gereiht worden wären. Das frühe Ausscheiden seines Projektes sei nicht nachvollziehbar und müsse somit als ungerechtfertigt gelten.

Zur Zusammensetzung des Preisgerichtes führte der Antragsteller aus, dass er nicht beurteilen wollen würde, ob es sich bei den zwei ausgewählten Personen um, wie von der Antragsgegnerin ausgeführt, namhafte Experten handle, sie würden jedoch wenig Kompetenz und keine Erfahrung auf dem Gebiet der Gefängnisarchitektur vorweisen und besäßen dahingehend keine Referenzen. Es sei deshalb unklar, weshalb sie für das Preisgericht ausgewählt worden seien.

Der Auslober unterliege jedenfalls den Bestimmungen des BVergG 2018, es werde darauf auch in Punkt B4.1. darauf hingewiesen. Aus diesem Grund könne auch die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung nach § 342 BVergG angefochten werden.

Bei der Begründung, weshalb das Siegerprojekt die Auslobungskriterien erfülle, sei genau die entscheidende Stelle geschwärzt worden, weshalb eine hinreichende Beurteilung dieser Einwendung der Auftraggeberin nicht erfolgen könne. Es handle sich bei der Schwärzung bei für den Nachprüfungsantrag zentralen und entscheidenden Begründungen um eine unzulässige und rechtswidrige Vorgangsweise. Als Mitteilnehmer habe er ein Recht auf die Mitteilung der angeführten Information. Es handle sich bei der Frage der Einsehbarkeit um allgemein zugängliche, also öffentliche Informationen, es könne sich hierbei nicht um vertrauliche Informationen handeln. Der Antragsteller beantrage die in seinen Augen rechtswidrige Schwärzung aufzuheben.

Aus den unter Punkt 18 der Auslobung gemachten Angaben ergebe sich deutlich, dass ein zweihüftiger Hafttrakt angeregt und empfohlen werde. Da der Wohngruppenvollzug angedacht sowie eine zeitlich beschränkte Nutzung der Allgemeinräume angedacht sei, die an den Hafträumen gegenüberliegenden Seiten liegen, vorgesehen sei, entstehe über die gesamte Länge der Hafttrakte zwingend und unvermeidlich Einsehbarkeiten und Sichtverbindungen auf beiden Seiten der Hafttrakte. Die Antragsgegnerin führe aus, dass die Anordnung der Hafträume nur auf einer Seite die Bestimmungen der Auslobung erfüllen würde. Dies sei jedoch unzutreffend, da die durch beidseitige Nutzung der Haftbereiche Einsehbarkeiten und Sichtverbindungen durch die Anordnung als 5 Stern entstehen würden. Mögliche Sichtschutzmaßnahmen seien unzweckmäßig, teuer sowie nicht geeignet diese Probleme zu verhindern. Die Nichteinsehbarkeit sei jedoch ein zentrales Anliegen und eine zentrale Anforderung des Wettbewerbs, die das Siegerprojekt nicht erfülle. Eine zuverlässige Nichteinsehbarkeit für Insassen bei gleichzeitiger Gewährleistung der aus Sicherheitsgründen erforderlichen Einsehbarkeit für die Justizwache und für Kameras sei nur durch konsequente Ausrichtung der Hafttrakte zu erreichen.

Der Antragsteller rügte weiters, dass in der Antwort auf seine Ausführungen, dass es bei der Gebäudeform des 5-Sterns im Bereich der Innenecken zu Austausch von Gegenständen kommen könne, wieder an entscheidender Stelle geschwärzt worden sei, diese Vorgehensweise erachte er für unzulässig und rechtswidrig. Mangels der verdeckten Information könne er zu den Angaben der Antragsgegnerin keine Ausführungen machen.

Der Austausch von Gegenständen könne jedenfalls nicht durch engmaschige Gitter verhindert werden, da diese nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprächen.

Der Antragsteller rügte auch die Schwärzungen, die an den Ausführungen über den Straßenlärm vorgenommen wurden, es handle sich bei diesem Problem um ein zentrales der Ausschreibung, es sei ihm nicht möglich auf das Vorbingen der Antragsgegnerin einzugehen, da er die notwendigen Informationen nicht einsehen könne. Er betrachte dieses Vorgehen als rechtwidrig. Auch bei der gewählten Gebäudeform des 5-Sterns sei zumindest ein Teil so ausgerichtet, dass er vom Autobahnlärm betroffen wäre.

Der Antragsteller betonte abermals, dass sein Projekt die Vorgaben besser erfülle als das Siegerprojekt, weshalb die Ausscheidensentscheidung angefochten werde.

6. Mit Replik vom 10.06.2020 nahm der Antragsteller zum Vorbringen der mitbeteiligten Partei vom 05.06.2020 Stellung. Er führte aus, dass entgegen den Angaben der mitbeteiligten Partei sehr wohl eine Zuschlagsentscheidung vorliege, da der Auftraggeber die konkrete Absicht habe mit dem 1. Preisrang in Verhandlungen über eine Beauftragung zu treten. Als erfolgreiches Ergebnis der Verhandlung resultiere die endgültige Zuschlagsentscheidung. Beabsichtigte Zuschlagsentscheidungen müssten daher auch als anfechtbare Zuschlagsentscheidungen gelten. Darüber hinaus verwies er auf seine bisherigen Ausführungen.

Zum Vorbringen der mitbeteiligten Partei, wonach sich der Nachprüfungsantrag nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richten würde, führte der Antragsteller aus, dass die Nichtzulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren eindeutig bezeichnet sei und sich der Nachprüfungsantrag gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richte.

Es handle sich entgegen den Angaben der mitbeteiligten Partei auch nicht um eine rein subjektive Betrachtungsweise, sondern es gebe objektivierbare Gründe für die Rechtswidrigkeit der Reihung im bezeichneten Projekt.

Zu den Ausführungen der mitbeteiligten Partei, wonach eine nachträgliche Anonymität der Wettbewerbsarbeiten nicht mehr gewährleistet werden könne, führte er aus, dass die Art der Weiterführung des Vergabeverfahrens von ihm nicht vorgegeben worden sei.

7. Mit Stellungnahme zur Replik des Antragstellers führte die Auftraggeberin am 19.06.2020 aus, dass es die Vertraulichkeit erfordere, dass gewisse Informationen geschwärzt vorgelegt würden. Dies diene dem Schutz der berechtigten Interessen der Parteien (Mitbewerber). Dem Bundesverwaltungsgericht seien jedoch auch die „ungeschwärzten“ Informationen vorgelegt worden.

Zum Vorwurf des Antragstellers, sie habe in Zusammenhang mit der Übermittlung der Originalunterlagen des Verfahrens das Verfahren „verschleppt“, erwiderte sie, der Antragsteller verkenne die Faktenlage. Das Paket mit den Verfahrensunterlagen sei nachweislich rechtzeitig aufgegeben worden, da es nicht rechtzeitig angekommen sei, sei ein entsprechender Nachforschungsauftrag eingeleitet worden, das Paket sei schließlich am 08.06.2020 eingelangt.

Zudem machte die Auftraggeberin allgemeine Angaben zu Wettbewerben. Darin führte sie aus, dass Preisgerichtssitzungen von Wettbewerben dazu dienen würden, in einem mehrstufigen Diskussionsprozess in einem dazu bestellten Gremium das beste Projekt aus einer Reihe von Vorschlägen auszuwählen. Dabei sei es notwendig, dass die Siegerprojekte in allen Beurteilungskriterien hervorragende Lösungsansätze bieten würden und nicht nur in Teilaspekten überzeugen könnten. Das Protokoll einer Preisgerichtssitzung sei das „Konzentrat“ eines Diskussions- und Entscheidungsprozesses und erhebe nicht den Anspruch, alle Belange der Diskussion zu allen Projekten bis ins letzte Detail zu dokumentieren.

Die vorliegende Anfechtung würde durch den Verfasser eines Projektes erfolgen, welches bereits in der 1. Bewertungsrunde nicht weiter berücksichtigt worden sei und welchem zumindest keine theoretische Siegchance zuzuschreiben wäre. Das Projekt habe schlicht nicht überzeugen können.

Die Ausführungen des Antragstellers, wonach das Projekt der Preisträgerin einem veralteten Paradigma der Häftlingsunterbringung zuzuordnen sei, seien wie seine Ausführungen zum Wohngruppenvollzug haltlos. Auch ein vorgebrachter Vorwurf, dass der Wettbewerbsbeitrag der „Verhinderung der Komplizenschaft“ widerspreche, verkenne die grundlegende Sachlage dazu. Bei Komplizen oder Komplizengruppen dürfe eine bestimmte Zeit keine Kontaktmöglichkeit bestehen. Diese könnten sehr wohl bei der beabsichtigten Gebäudeform nach den geforderten Sicherheitsbestimmungen untergebracht werden. Zudem sei der Wohngruppenvollzug nicht für alle Häftlinge angedacht, es solle aber die Möglichkeit bestehen, diesen räumlich einzurichten. Auch die Vorgaben zur Anordnung und Ausrichtung der Hafträume seien vom Siegerprojekt optimal gelöst worden.

Neben dem Projekt des Antragstellers seien insgesamt 34 andere Projekte bewertet worden, darunter zahlreiche, welche die angestrebten Anforderungen besser erfüllt hätten und daher weiter zu verfolgen gewesen wären. Wenn der Antragsteller vermeine, dass ihr Projekt alle relevanten Anforderungen der Wettbewerbsauslobung vorbildlich erfüllen würde, so entspreche dies schlicht nicht den maßgeblichen Bewertungskriterien als Ganzes, anhand derer die Jury bewertet habe.

Das Projekt der 1. Preisträgerin habe sich in der dritten Wertungsrunde einstimmig als das beste erwiesen und erfülle die genannten Kriterien und die Vorgaben der Ausschreibung in hervorragender Weise. Das Projekt zeichne sich durch eine schlüssige städtebauliche Figur mit angemessener Maßstäblichkeit in der Gliederung aus. Weiters bestehe ein hohes Maß an Übersichtlichkeit in allen Funktionsbereichen. Der Bau werde nicht als Gefängnis wahrgenommen. Die Haft- und Haftnebenräume seien ausschreibungskonform angeordnet, die Kostenschätzung werde laut Vorprüfungsbericht unterschritten.

Dagegen habe das Projekt des Antragstellers das städtebauliche Kriterium weniger gut erfüllt. Zum architektonischen Kriterium sei von der Jury bemerkt worden, dass „der Hafttrakt wie ein Hafttrakt aussehe“. Die funktionalen Kriterien seien grundsätzlich erfüllt worden. Die Übersicht der zentralen Aufsicht in den Departements sei im Projekt des Antragstellers weniger gut gelöst. Die ökonomischen Kriterien seien im Bereich der Kostenschätzung eingehalten worden, jedoch sei die Wirtschaftlichkeit nicht gut gegeben. Das Projekt des Antragstellers stelle sich als personalintensiver dar.

Entgegen den Ausführungen der Antragsteller widerspreche das Siegerobjekt nicht den Zielen eines modernen und wirkungsorientierten Strafvollzuges. Die Bauform biete eine hohe Flexibilität, wodurch je nach Insassenpopulation sämtliche Vollzugsarten kurzfristig vollzogen werden könnten. Auch die Anordnung der Räume sei ausschreibungskonform und entgegen den Ausführungen der Antragsteller zweckmäßig, insbesondere bestünde keine Gefahr, dass sich Komplizen untereinander austauschen würden.

Die Auftraggeberin stelle abschließend den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge sämtliche Anträge des Antragstellers ab- bzw. zurückweisen. Zudem stelle sie den Antrag, sämtliche Verfahrensparteien im Sinne der Prozessökonomie anzuhalten, abseits der bereits eigeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keine weiteren Schriftsätze mehr einzubringen, um eine weitere Verzögerung des Verfahrens durch fortgesetzte Schriftsatzwechsel hintanzuhalten und, falls notwendig, die Verfahrensparteien für eine weitere Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens auf das Parteiengehör im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu verweisen.

8. Mit Schriftsatz vom 29.06.2020 nahm der Antragsteller auf das Schreiben der Auftraggeberin Stellung.

Zu den Schwärzungen führte er aus, dass der von der Auftraggeberin behauptete notwendige Schutz vor der Gefährdung berechtigter Interessen aus den geschwärzten Informationen nicht abgeleitet werden könne. Bei den Schwärzungen handle es sich um für den Nachprüfungsantrag zentrale und entscheidende Begründungen die zum einen allgemein zugängliche, also öffentliche Informationen wie die Wettbewerbsauslobung berühren würden, zugleich aber auch zentrale Problemstellungen der Ausschreibung darstellen würden. Bei diesen Schwärzungen handle es sich um einen klaren Versuch, entscheidende Informationen zu verdecken, um sich dem Antragsteller gegenüber Vorteile zu verschaffen und das Bundesverwaltungsgericht in die Irre zu führen.

Zu den Ausführungen der Auftraggeberin zur Verschleppung des Verfahrens führte der Antragsteller aus, dass er nicht behauptet habe, dass es zu einer beabsichtigten Verschleppung seitens des Antragstellers gekommen sei, er habe lediglich angeführt, dass er für die verspätete Übermittlung der Unterlagen nicht verantwortlich sei. Nichtsdestotrotz seien dadurch Verzögerungen entstanden, die die Zeit für die Nachprüfung verkürzt und die Anfechtung somit behindert hätten.

Weiters führte der Antragsteller aus, dass die Angaben der Auftraggeberin zur Rechtfertigung der Juryentscheidung lediglich aus Gemeinplätzen bestehen und keine Aussagekraft haben würden. Diese könnten nicht verbergen, dass die Jury wesentliche Entscheidungen getroffen habe, ohne dies im Protokoll festzuhalten, weshalb diese auch nicht nachvollziehbar seien und willkürlich erschienen.

Zum Vorbringen hinsichtlich des Wohngruppenvollzuges und der Komplizenschaft werde festgehalten, dass es unrichtig sei, dass der Wohngruppenvollzug nur eine Option unter mehreren anderen Formen des Haftvollzuges darstelle. Auf die prioritäre Vollzugsform der Unterbringung im Wohngruppenvollzug werde in der Wettbewerbsauslobung immer wieder explizit, auch im Kapitel Haftbereich, hingewiesen. Tatsächlich sei der Wohngruppenvollzug eindeutig die laut Auslobung und Raumprogramm überwiegend vorgesehene und zentrale Haftform. Auch das Raum- und Funktionsprogramm, das für alle Räume die Funktion und Größe verbindlich vorschreibe, sei hier eindeutig und lasse keine Fragen offen oder Fehlinterpretationen zu.

Die Gebäudeform des Fünfsterns verunmögliche durch die stark annähernden Trakte die zwingend erforderliche Trennung der Abteilungen und der Differenzierung der Haftformen. Die Antragsgegnerin gehe auf das Problem des Sichtkontaktes und der Einsehbarkeit zwischen den Haftbereichen überhaupt nicht ein. Die erforderliche Trennung der Insassen und aller Haftbereiche stelle jedoch einen zentralen Zweck der Auslobung dar, das Siegerprojekt erfülle diese Anforderungen nicht.

Gesetzliche Vorgaben würden eine strikte Trennung der Haftbereiche von Männern und Frauen vorschreiben, dies bedeute eine Unterbindung jeglicher Möglichkeit der Kontaktaufnahme durch eine strikte räumliche Separierung. In der Auslobung werde, wie auf die Notwendigkeit der Verhinderung der Komplizenschaft, mehrmals darauf hingewiesen. Dabei sei klar, dass Komplizenschaft nicht nur gerichtlich festgestellte Komplizen meine, sondern ein latentes Problem während der gesamten Haft darstelle. Darauf werde in der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 19.06.2020, wie auch auf andere vorgebrachte zentrale Mängel des Siegerprojektes, jedoch nicht eingegangen.

Zudem brachte der Antragsteller vor, dass die Gemeinschaftsbildung innerhalb des Wohngruppenvollzuges sogar unterstützt werde. Dadurch könne es auch während der Haft zu kriminellen Zusammenschlüssen kommen und eine in die Zukunft reichende Komplizenschaft entstehen. Es müsse jedenfalls eine Kontaktaufnahme und Komplizenbildung über Abteilungsgrenzen hinweg, unterbunden werden. Insbesondere sei die Kontaktaufnahme von Langzeithäftlingen zu Kurzzeitinhaftierten zu verhindern. Die Gebäudeform des Fünfsterns sei dafür jedoch nicht geeignet.

Die Auftraggeberin habe angegeben, das Problem der Einsehbarkeit im Wohngruppenvollzug durch eine durchgehende Beaufsichtigung der Inhaftierten lösen zu wollen, jedoch gehe aus der Auslobung hervor, dass dies nicht möglich und realistisch sei. Deshalb könnten sich Inhaftierte in den Erschließungsbereichen völlig frei bewegen und auf beiden Seiten des Hafttraktes aufhalten und dort aus dem Fenster sehen und mit Häftlingen aus anderen Hafttrakten Kontakt aufnehmen.

Es sei unmöglich, dass eine vollzeitliche Überwachung der Hafttrakte durch die Justizbeamten erfolgen könne. Denn diese solle durch 8 Beamte für 4 Abteilungen mit je 136 Insassen erfolgen. Es gäbe jedoch alleine 16 Gemeinschaftsräume, die 8 Beamte gar nicht die ganze Zeit gleichzeitig überwachen könnten. Wenn keine Beaufsichtigung der Inhaftierten möglich sei, so sei aber auch eine behauptete gezielte Steuerung deren Verhaltens nicht möglich.

Beim Siegerprojekt seien die Hafträume so angeordnet, dass diese auf gegenüberliegende Hafträume ausgerichtet seien, dies verletzte jedoch die Vorgaben der Ausschreibung. Dies gelte insbesondere für die Sonderhafträume, also jene mit erhöhter Sicherheit, bei deren Anordnung es gerade zu Kontaktaufnahmemöglichkeiten, Sichtkontakten und Einsehbarkeiten komme, die es jedoch zu verhindern gelte. Die Unvereinbarkeit mit den Zielen der Auslobung und dieser schwere Mangel des Siegerprojektes würden durch die Auftraggeberin jedoch als „optimale“ und „gute“ Lösung bezeichnet werden.

Auf das Problem der Kontaktaufnahme und des möglichen Austausches von Gegenständen über den Spazierhof hinweg durch die vorgeschlagene Gebäudeform gehe die Auftraggeberin gar nicht ein. Zudem sei die Gefahr, dass Gegenstände durch die Anordnung der Spazierhöfe, zwischen den Trakten weitergegeben würden, noch erhöht.

Die Antragsgegnerin gehe auch nicht auf das Problem ein, wie einzelne der Autobahn zugewandte süd-gerichtete Haftfronten vor Lärm geschützt würden. Diese nach Süden ausgerichtete Haftfront sei nicht nur Lärm, sondern auch einer Gefahr der Überhitzung ausgeliefert, da konventioneller Sonnenschutz aus Sicherheitsgründen bei Hafträumen entfallen müsse. Auch seien in Unterkunftsräumen, entgegen der Gebäudeform des Siegerprojektes, Fenster nach Norden zu vermeiden.

Zusammengefasst stelle die vorgeschlagene Gebäudekonfiguration des Fünfsterns eine ernste Gefahr für die Sicherheit des Anstaltsvollzugs dar und erfülle die Anforderungen der Ausschreibung nicht.

9. Mit Replik vom 06.07.2020 führte die Auftraggeberin aus, dass gemäß § 42 BVergG nur ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behaupte, die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen könne, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden sei oder zu entstehen drohe. Daraus ergebe sich, dass nicht jede Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden könne, sondern nur die Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers.

Einem Nachprüfungsantrag könne daher nicht stattgegeben werden, wenn sich ergebe, dass der Antragsteller bei Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen keine echte Chance auf Zuschlagserteilung gehabt hätte.

Ob der Antragsteller eine echte Chance gehabt hätte, sei nach der Rechtsprechung danach zu beurteilen, ob er in den engeren Auswahlkreis hinsichtlich der Auftragsvergabe gekommen wäre. Dies sei im gegenständlichen Fall jedoch klar zu verneinen. Es seien 35 Arbeiten eingereicht worden, 12 Arbeiten seien bereits in der ersten Runde ausgeschieden worden, darunter jene des Antragstellers.

Die Behauptungen des Antragstellers würden sämtlichen Grundlagen entbehren, die Antragsgegnerin halte daher ihren Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge sämtliche Anträge des Antragstellers ab- bzw. zurückweisen aufrecht.

10. Mit ergänzender Stellungnahme vom 07.07.2020 führte die mitbeteiligte Partei aus, dass keine Wesentlichkeit für den Ausgang des Verfahrens vorliege. Das Begehren der Nichtigerklärung sei rechtlich nicht von Relevanz. Die eingereichte Arbeit des Antragstellers sei zusammen mit weiteren 23 Wettbewerbsarbeiten bereits im ersten Wertungsdurchgang ausgeschieden worden. Von den verbliebenen 12 erhielten nur die ersten sechs ein Preisgeld, und nur der Gewinner würde zum nachfolgenden Verhandlungsverfahren eingeladen.

Unterstelle man dem Antragsgegner, dass dieser tatsächlich eine Rechtswidrigkeit aufzeigen könne, so sei diese im Hinblick auf seine Chance auf ein Preisgeld oder eine Zulassung zum Verhandlungsverfahren dennoch gänzlich ausgeschlossen.

Zum Begründungsumfang der Juryentscheidung führte die mitbeteiligte Partei aus, dass die Auslobungsunterlagen nicht angefochten worden, und daher bestandsfest seien. Alle im Vergabeverfahren beteiligten seien daran gebunden.

Die Tatsache, dass zu den ausgeschiedenen Projekten nach dem Wertungsdurchgang keine verbale Begründung erfolgt sei, sei eine ausschreibungskonforme Vorgehensweise. Die „Nichtbewertung“ der ausgeschiedenen Wettbewerbsarbeit des Antragstellers stelle daher keinen Verfahrensmangel dar.

Die Entscheidung über die Zusammensetzung des Preisgerichtes wäre mit der gesondert anfechtbaren Entscheidung gegen die „Ausschreibung“ fristgerecht geltend zu machen gewesen. Diesem Einwand des Antragstellers komme daher auch keine rechtliche Relevanz mehr zu.

Im Übrigen halte die Wettbewerbsgewinnerin aus obigen Gründen ihr Begehren aufrecht.

11. Am 09.07.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Der Antragsteller betonte sein Interesse am Abschluss eines aus einem Verhandlungsverfahren resultierenden Vertrages. Weiters hielt er fest, dass der Auslobung keine Tabelle bezüglich der Soll- und Musskriterien zu entnehmen sei. Da es sich um eine Haftanstalt handle, könne aber nicht nur das Kriterium der Sicherheit als Musskriterium gelten, sondern es würden zahlreiche sehr wichtige Kriterien, wie etwa im Hinblick auf das Funktionieren des Haftvollzuges, verpflichtend gelten. Es sei daher auch für Architekten ohne Erfahrung im Gefängnisbau sehr schwierig, diese Kriterien richtig anzuwenden. Es werde entgegen der Darstellung der Auftraggeberin eine konventionelle Haftanstalt ausgeschrieben, welche überwiegend im Wohngruppenvollzug geführt werde. Es gehe bei der Problematik der Komplizenbildung nicht alleine um die gerichtlich angeordnete Komplizentrennung sondern darum, dass Verabredungsmöglichkeiten – Sichtverbindungen oder sonstige Kontaktaufnahmen – grundsätzlich verhindert werden sollen. Dabei handle es sich um ein Musskriterium. Bei der Gebäudeform des Fünfsterns sei es unumgänglich, Gespräche über den Spazierhof hinweg und zwischen den Hafttrakten zu führen.

Die Auftraggeberin führte aus, dass im Rahmen der Vorprüfung die eingereichten Projekte auf deren Fristgerechtheit, Vollständigkeit und das Vorliegen von Ausscheidensgründen geprüft worden seien. Weiters seien die quantifizierbaren und nicht quantifizierbaren Eigenschaften der Projekte im Rahmen der Vorprüfung herausgearbeitet und im Vorprüfungsbericht dokumentiert worden. Die Beurteilung dieser Erkenntnisse der Vorprüfung erfolge durch das Preisgericht. Das Preisgericht gehe dabei nach einem Kriterienkatalog vor. Es mache Sinn, die Definition von Musskriterien so gering wie möglich zu halten, um den Spielraum für die Entwürfe nicht einzuschränken. Es habe sich um einen offenen Wettbewerb für alle Architekten gehandelt, welche nicht notwendigerweise Praxis im Gefängnisbau und aus dem Strafvollzugsbereich aufweisen mussten. Die Justizanstalt Klagenfurt solle ein neues Projekt sein, das den österreichischen Strafvollzug in die Zukunft führe. Die Kontaktaufnahme der Insassen sei insofern unter Beobachtung und Betreuung zwecks Erlernens sozialen Verhaltens durchaus erwünscht. Unterwünscht sei die Kontaktaufnahme dann, wenn Sicherheitsbedenken bestehen würden.

Zum Vorgehen bei der Preisgerichtssitzung befragt führte der Vorsitzende des Preisgerichtes aus, dass alle Wettbewerbsarbeiten anhand der vier definierten Beurteilungskriterien (architektonische Kriterien, städtebauliche Kriterien, Funktionalität und Ökonomie/Ökologie) einschließlich der Unterkriterien beurteilt worden seien. Es seien vorweg die Projekte nach deren Typologie eingeordnet worden. Dabei hätten sich bei 30 Arbeiten im Wesentlichen die Stern-Typologie und die H-Typologie und bei fünf Projekten Sondertypologien ergeben. In der Jury würden dann die Projekte der jeweiligen Typologien miteinander verglichen, um die Vorteile herauszufiltern. Exemplarisch sei nach der Vorstellungsrunde die Problematik der Kontaktaufnahme zwischen Häftlingen anderer Abteilungen an beiden aufgezeigten Typologien besprochen worden, mit dem Ergebnis, dass beide Typologien grundsätzlich tauglich seien. Die Vor- und Nachteile seien projektabhängig und bei jedem einzelnen Projekt diskutiert worden. Über innenliegende Atrien sei eine Kontaktaufnahme ebenso möglich wie über den Hof, was wahrscheinlich bei keinem Gefängnis völlig zu unterbinden sei.

Als weiterer Zeuge wurde ein bei der Preisgerichtssitzung anwesender für die Justizanstalt Klagenfurt fungierender Sachpreisrichter befragt, welcher sich zur Frage der Verwirklichung der Verhinderung der Komplizenbildung und unerwünschten Kontaktaufnahme beim Siegerprojekt wie auch im Allgemeinen im Rahmen des Strafvollzuges äußerte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen, der bezugnehmenden Beilagen, der vorgelegten Unterlagen des Vergabeverfahrens sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2020 wird folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:

Auftraggeberin ist die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H.. Sie führt einen EU-weiten, offenen, einstufigen Realisierungswettbewerb mit anschließendem Verhandlungsverfahren für die Vergabe von Generalplanerleistungen zur Erlangung von Vorentwurfskonzepten für den Neubau der Justizanstalt Klagenfurt am Standort Klagenfurt, Josef-Sablatnig-Straße, im Oberschwellenbereich durch.

Die Ausschreibung blieb unangefochten. Neben dem Antragsteller reichten weitere 34 Teilnehmer Wettbewerbsarbeiten ein.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Wettbewerbsunterlage lauten:

A FORMALE BESTIMMUNGEN

A.1 TITEL, ART UND ZIELSETZUNG DES WETTBEWERBES

A.1.1 Titel des Wettbewerbes

Neubau der Justizanstalt Klagenfurt

A.1.2 Art des Verfahrens

Der Wettbewerb wird als EU-weiter, offener, einstufiger Wettbewerb im Oberschwellenbereich elektronisch mittels e-Vergabeplattform mit anschließendem Verhandlungsverfahren für die Vergabe von Generalplanungsleistungen gemäß Bundesvergabegesetz (BVergG) i. d. g. F. durchgeführt, wobei die Anonymität der Teilnehmerinnen und Teilnehmer über die Dauer des Verfahrens bis zum Abschluss der entscheidenden Sitzung des Preisgerichtes (siehe A.3.7) erhalten bleibt.

A.1.3 Ziel des Wettbewerbes / Intention der Auftraggeberin

Ziel des Wettbewerbs ist die Erlangung von Vorentwurfskonzepten für den Neubau der Justizanstalt Klagenfurt.

Die Projektabwicklung erfolgt mittels BIM - Building Information Modeling (siehe Allgemeines Seite 7)

A.2.3 Zusammensetzung des Preisgerichtes

(F) Fachpreisrichterinnen / Fachpreisrichter, (S) Sachpreisrichterinnen / Sachpreisrichter Hauptpreisrichterinnen / Hauptpreisrichter

Ersatzpreisrichterinnen / Ersatzpreisrichter

Für den BIG Architektur Beirat

Arch. Mag. XXXX (F)

Arch. DI Dr. techn. XXXX (F)

Für die Bundesimmobiliengesellschaft mbH

Ing. XXXX (F)

DI (FH) Mag. XXXX (F)

Für die Bundesimmobiliengesellschaft mbH

DI XXXX (F)

DI XXXX (F)

Für das Stadtplanungsamt Klagenfurt

DI XXXX (F)

DI XXXX (F)

Für die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten

Arch. DI XXXX (F)

Arch. DI XXXX (F)

Für die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten

Arch. DI XXXX (F)

Arch. DI XXXX (F)

Für das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz / Für den Nutzer

XXXX (S)

XXXX (S)

 

XXXX

XXXX (S)

Oberstleutnant Ing. XXXX (S)

Für die Justizanstalt Graz Karlau bzw. Justizanstalt Klagenfurt

Obstl. XXXX (S)

Abtinsp. XXXX (S)

Beratung des Preisgerichtes (ohne Stimmrecht):

AD RegRat XXXX (Für das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz)

Ing. XXXX (Für die Bundesimmobiliengesellschaft mbH)

XXXX (Für die Bundesimmobiliengesellschaft mbH)

Die Ersatzpreisrichterinnen und Ersatzpreisrichter können an allen Sitzungen des Preisgerichtes sowie beim Hearing auch dann teilnehmen, wenn sie keine Ersatzfunktion ausüben (Anwesenheit Hauptpreisrichterinnen und Hauptpreisrichter), jedoch ohne Stimmrecht. Die Ersatzpreisrichterinnen und Ersatzpreisrichter unterstützen in diesem Fall ausschließlich die jeweilige Hauptpreisrichterin / den jeweiligen Hauptreisrichter.

Den bei der konstituierenden Sitzung des Preisgerichtes sowie beim Hearing anwesenden Ersatzpreisrichterinnen und Ersatzpreisrichter einer Fachpreisrichterin / eines Fachpreisrichters steht eine Vergütung zu.

Die genannten Beraterinnen und Berater des Preisgerichtes können bei allen Sitzungen sowie beim Hearing zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung in Sachfragen anwesend sein, jedoch ohne Stimmrecht und ohne Vergütung.

...

A.3.3 Örtliche Begehung, Kolloquium und Fragebeantwortung

Für die Wettbewerbsteilnehmerinnen, die Wettbewerbsteilnehmer und das Preisgericht findet im Regelfall eine örtliche Begehung und ein Kolloquium statt. Im Zuge dieses Kolloquiums können mündliche Fragen gestellt werden.

Weiters können Fragen zum Wettbewerbsgegenstand ausschließlich über das Vergabeportal bis zum Ende der Fragefrist (siehe A.3.1) gestellt werden.

Fragen, die nach diesem Termin einlangen, gelten als verspätet und fließen nicht in die Fragebeantwortung ein. Für das zeitgerechte Einlangen der Anfragen haftet der Fragesteller.

Alle Fragen (mündlich gestellte Fragen des Kolloquiums sowie über das Vergabeportal eingelangte Fragen) werden über das Vergabeportal beantwortet und sind nur in dieser Form als Teil der Fragenbeantwortung verbindlich. Die anonymisierten Fragestellungen und Antworten werden allen Wettbewerbsteilnehmerinnen und Wettbewerbsteilnehmern über das Vergabeportal bereitgestellt. Die Verantwortung über die Kenntnis dieser Fragebeantwortung liegt im Bereich der Wettbewerbsteilnehmerinnen und Wettbewerbsteilnehmer.

...

A.3.5 Vorprüfung der Wettbewerbsarbeiten

Die Verfahrensorganisation hat im ersten Schritt zu prüfen, ob die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer den Verfasserbrief (im PDF-Format) auf das Vergabeportal hochgeladen haben.

Die Verfahrensorganisation hat die äußeren Verpackungen der Wettbewerbsarbeiten nach dem Öffnen der / dem jeweiligen Teilnehmerin / Teilnehmer zuzuordnen und aufzubewahren sowie die inneren Verpackungen mit laufenden Nummern zu versehen. Sie hat sodann eine Liste anzulegen, in die sie jede Wettbewerbsarbeit mit ihrer laufenden Nummer und ihrer Kennzahl einträgt. Jeweils nach Öffnen einer verpackten Wettbewerbsarbeit ist die laufende Nummer auf allen Teilen dieser Wettbewerbsarbeit anzubringen, die sechsstelligen Kennzahlen sind durch Überkleben unkenntlich zu machen.

Unaufgefordert erbrachte Mehrleistungen als Teil einer Wettbewerbsarbeit werden dem Preisgericht nicht zur Kenntnis gebracht und werden vor der Preisgerichtssitzung durch die Verfahrensorganisation unkenntlich gemacht (bspw. durch Aussortieren, Überkleben, Streichen, etc.), sodass diese Mehrleistungen dem Preisgericht nicht ersichtlich sind. Mehrleistungen sind solche, die über die im Ausschreibungstext Absatz C.12 bedungenen Leistungen hinausgehen. Die Unkenntlichmachung ist im Vorprüfungsbericht festzuhalten.

Die eingelangten Wettbewerbsarbeiten werden von der Verfahrensorganisation auf die formale Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens von Ausscheidungsgründen geprüft. Es erfolgt nur eine Prüfung der quantifizierbaren Eigenschaften der Wettbewerbsarbeiten.

Für jede Wettbewerbsarbeit wird ein Prüfblatt angelegt, in dem das Ergebnis der Vorprüfung festgehalten ist. Die Prüfblätter werden jedem Mitglied des Preisgerichts als Vorprüfungsbericht in einfacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Die Verfahrensorganisation enthält sich jeder direkten oder indirekt wertenden Beurteilung der Wettbewerbsarbeiten.

Für eine Überprüfung ist die Vollständigkeit der Wettbewerbsarbeiten maßgebend. Die Verfahrensorganisation muss geforderte Bestandteile die fehlen, im Vorprüfungsbericht vermerken.

A.3.6 Sitzung des Preisgerichtes

... Die Beurteilung der Wettbewerbsarbeiten erfolgt ausschließlich gemäß den im Ausschreibungstext unter A.3.7 angeführten Beurteilungskriterien unter Berücksichtigung des Teiles C Aufgabenstellung.

Nach Erläuterung der Vorprüfungsberichte durch die Verfahrensorganisation erfolgt die Beurteilung und Reihung der Wettbewerbsarbeiten durch das Preisgericht nach den unter A.3.7 angeführten Beurteilungskriterien.

Das Preisgericht beurteilt die Wettbewerbsarbeiten nach den Beurteilungskriterien als Ganzes, damit die Wettbewerbsziele umfassend berücksichtigt und die den Wettbewerbsarbeiten zugrundeliegenden konzeptionellen Ansätze erfasst werden.

Das Preisgericht hat bei der Beurteilung der Wettbewerbsarbeiten zu berücksichtigen, ob eine Teilnehmerin / ein Teilnehmer Wettbewerbsvorgaben nicht erfüllt und/oder geforderte Bestandteile in seiner Wettbewerbsarbeit nicht erbracht hat. Sollte eine solche Wettbewerbsarbeit dennoch in den jeweils nächsten Wertungsrundgang aufsteigen, hat das Preisgericht zu begründen, warum es sich dennoch um eine preiswürdige Wettbewerbsarbeit handelt.

Die Auswahl von Wettbewerbsarbeiten für den jeweils nächsten Wertungsdurchgang erfolgt durch Abstimmung im Preisgericht gemäß dem jeweiligen Abstimmungsmodus (z. B. einfache Stimmenmehrheit, eine oder zwei Pro-Stimmen, etc.). Wettbewerbsarbeiten, die unter Zugrundelegung der Bewertungskriterien keine Mehrheit bei dieser Abstimmung erreichen, verbleiben nicht in der Bewertung. Die Abstimmung wird protokolliert, wobei bis zu jenem Wertungsdurchgang, der die letzten 12 Wettbewerbsarbeiten, die in der Bewertung verbleiben, festlegt, keine verbale Begründung stattfindet. Diese Wertungsdurchgänge und deren Ergebnisse werden entsprechend dem vom Preisgericht festgelegten Abstimmungsmodus protokolliert (z. B. einfache Stimmenmehrheit, eine oder zwei Pro-Stimmen, etc.).

Rückholungen sind mit Begründung nur bis zur abschließenden Festlegung der 12 Wettbewerbsarbeiten möglich, wobei auch nach Rückholung einer (von) Wettbewerbsarbeit(en) die Gesamtzahl der Wettbewerbsarbeiten die Anzahl von 12 für den / die weiteren Wertungsdurchgang / -gänge nicht übersteigen darf.

Für die in der Bewertung verbleibenden 12 Wettbewerbsarbeiten erfolgt für jene 6 Wettbewerbsarbeiten, die in dem / den weiteren Wertungsdurchgang /-gängen nicht in die weitere Auswahl kommen, eine pauschale Begründung bezogen auf die angeführten Beurteilungskriterien.

Jene 6 Wettbewerbsarbeiten, die in der Auswahl der zu prämierenden Wettbewerbsarbeiten beurteilt werden, werden auf Basis der 4 Hauptkriterien beschrieben und gemäß diesen Kriterien beurteilt. Das Preisgericht ist verpflichtet, eine Reihung der prämierungswürdigen Wettbewerbsarbeiten gemäß Punkt A.4 herbeizuführen und ist ferner verpflichtet, entsprechende Empfehlungen und Vorgaben für die weitere Bearbeitung der Wettbewerbsarbeit des 1. Ranges in der Planungsphase abzugeben.

Des Weiteren hat das Preisgericht die Möglichkeit, am Anfang seiner Preisgerichtssitzung mit qualifizierter Mehrheit von zumindest einer Pro-Stimme über die einfache Mehrheit seiner Preisrichterinnen / Preisrichter hinaus, zu beschließen, weitere - über die oben angeführten 12 Wettbewerbsarbeiten hinausgehende - Wettbewerbsarbeiten zu beschreiben, wobei die Anzahl der weiteren zu beschreibenden Wettbewerbsarbeiten sowie die Art der Beschreibung festzulegen und zu protokollieren ist. Diese Beschreibungen durch das Preisgericht haben spätestens nach der abschließenden Festlegung der 12 Wettbewerbsarbeiten, die in der Bewertung verbleiben, zu erfolgen.

Das Protokoll der Preisgerichtssitzung stellt die Entscheidungsfindung nachvollziehbar dar und dokumentiert den Sitzungsablauf, die jeweiligen Abstimmungsergebnisse sowie die vom Preisgericht formulierten Projektbeschreibungen und entsprechende Empfehlungen und Vorgaben.

Danach erfolgt im Beisein des Preisgerichtes die Aufhebung der Anonymität durch Öffnen der Verfasserbriefe auf dem Vergabeportal.

A.3.7 Beurteilungskriterien

Die Bewertung und Reihung der Wettbewerbsarbeiten durch das Preisgericht erfolgt anhand der nachfolgend angeführten, gleich bedeutsamen Beurteilungskriterien:

 

Architektonische Kriterien

■ Entwurfsansatz und Idee

■ Architektonische Qualität im äußeren und inneren Erscheinungsbild

■ Innovative Potenziale des Projektansatzes

 

Funktionale Kriterien

■ Funktionalität der Gesamtlösung und verlangter Teillösungen

■ Erfüllung des Raum- und Funktionsprogramms

■ Übereinstimmung mit den Entwicklungszielen der Auftraggeberin

 

Ökonomische, ökologische Kriterien / Nachhaltigkeit

■ Wirtschaftlichkeit

■ Energieeffizienz

 

Städtebauliche Kriterien

■ Konfiguration der Baukörper und der Außenräume (Freiraumgestaltung)

■ Funktionale und gestalterische Einbindung in die Umgebung

■ Nutzung des vorhandenen Grundstückes

...

B.2 Ausscheidungsgründe

Eine Wettbewerbsarbeit ist vom Preisgericht auszuscheiden

■ wegen verspäteter elektronischer Abgabe des Verfasserbriefes

■ wegen verspäteter Abgabe der Wettbewerbsarbeit

■ bei Vorliegen von Ausscheidungsgründen im Sinne des Teil B der WSA, § 2 / 2 WOA 2010, idgF, wobei in Abänderung zu § 2 / 2a und 2b kein Ausscheiden einer mit Vorarbeiten befassten Teilnehmerin / eines mit Vorarbeiten befassten Teilnehmers erfolgt, sofern die entsprechenden Vorarbeiten der Wettbewerbsausschreibung beiliegen

Der guten Ordnung halber wird insbesondere auf den Ausschließungsgrund in § 2 Ziffer 2 lit d) des Teil B WOA 2010 idgF hingewiesen.

■ bei Verletzung der Anonymität

■ bei Nichteinhaltung wesentlicher Wettbewerbsvorgaben

..

B.4.1 Grundlagen des Verfahrens

Rechts- und Verfahrensgrundlage sind folgende Verfahrensbedingungen im Sinn der Ausschreibung:

1) die schriftliche Fragebeantwortung

2) der Inhalt dieser Ausschreibung samt Beilagen.

Subsidiär gelten:

■ die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes BVergG idgF (http://www.ris.bka.gv.at ),

■ die Bestimmungen des Teil B WOA 2010 des WSA 2010

■ die Bestimmungen des ABGB §§ 860 ff.

Bei Widersprüchen gelten die Unterlagen in der angeführten Reihenfolge.

Mit ihrer / seiner Registrierung nimmt jede Teilnehmerin / jeder Teilnehmer sämtliche in dieser Wettbewerbsausschreibung enthaltenen Bedingungen an. Jede Teilnehmerin / jeder Teilnehmer ist bis zur Veröffentlichung des Wettbewerbsergebnisses durch die Auftraggeberin zur Geheimhaltung der eigenen Wettbewerbsarbeit verpflichtet und nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Entscheidung des Preisgerichtes in allen Fach- und Ermessensfragen endgültig und unanfechtbar ist.

...

C AUFGABENSTELLUNG

C.1 INTENTION DER AUFTRAGGEBERIN UND AUFGABENSTELLUNG IM DETAIL

Dieser Inhalt dient als Ergänzung und zur Präzisierung der Inhalte aus Pkt. A.1.3:

C.1.1 Information der Justizanstalt Klagenfurt

Da es sich hierbei um ein gerichtliches Gefangenenhaus handelt, sind um den gesetzlichen Grundlagen Rechnung zu tragen (unerlaubte Kontaktaufnahme, Komplizentrennung, ...), die einzelnen Haftabteilungen voneinander getrennt anzuordnen.

Diese Abteilungen dienen zur Unterbringung von männlichen und weiblichen Untersuchungshäftlingen sowie auch Strafgefangene (mit einer Strafdauer bis zu 18 Monaten) in entsprechender Umgebung (erhöhte Sicherheit, Normalvollzug, Wohngruppenvollzug, gelockerter Vollzug, Freigang). Für erkrankte Insassen ist eine adäquate Krankenabteilung mit zu berücksichtigen.

Die Ausrichtung des Haftbereiches soll in 3 Departments a 4 gleich große und identisch ausgestaltete Abteilungen gehalten werden. Die Zielvorgabe, jeden Inhaftierten regelmäßig (täglich) eine Beschäftigung zuzuteilen, kann nur durch die vor Ort (Abteilungen) ausreichend geschaffenen Raumkapazitäten gewährleistet werden.

...

Mit der neuen Justizanstalt soll Folgendes erreicht werden:

^ Forcierung von besonderen Vollzugsformen (erhöhte Sicherheit, Normalvollzug, Wohngruppenvollzug, gelockerter Vollzug, Freigang)

^ ausgezeichnete Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten (Unterrichtsräume, EDV-Räume für Insassen)

^ alle Inhaftierte sollen regelmäßig (täglich) einer Beschäftigung zugeführt werden

^ moderner Standard in der Unterbringung (Einzelhafträume sowie maximal Doppelhafträume)

^ modern eingerichtete Betriebe

^ optimale Trainings- und Schulungsmöglichkeiten für Bedienstete

^ qualitativ hochwertige Außenanlagen

^ hoher Sicherheitsstandard

^ klare Struktur - kurze effiziente Wege

^ optimale Schnittstellen zu Parteien und Behörden

^ effizienter Personaleinsatz, da die derzeitigen Außenstellen auf einen neuen Standort mit der Hauptanstalt zusammengezogen werden können

...

C.3 STÄDTEBAULICHE GRUNDLAGEN

C.3.1 Grundlegende Information der Stadt Klagenfurt

...

Städtebauliche Vorgaben:

...

■ Da die Liegenschaft im Süden direkt an die A2 Südautobahn heranreicht, wird auf die vorhandene exponierte Lärmsituation und seinen bestehenden Umgebungslärm hingewiesen: Maßgebender Außenlärmpegel: Tag 60-65 dB, Nacht 55-60 dB

■ Im Hinblick auf die Anforderungen laut OIB Richtlinie 5 ergeht folgende Planungsempfehlung: Fensteröffnungen in Richtung Süden (direkt zur Lärmquelle der Autobahn) in seiner Anzahl möglichst gering und klein halten, lageoptimierte Situierung von Aufenthaltsräumen, Ausnutzung baulicher Schallschirme in Bezug auf die Lage der Fensteröffnungen von Aufenthaltsräumen, Begrenzung der Belichtungsflächen von Aufenthaltsräumen auf das bautechnisch erforderliche Mindestmaß

...

C.7 SONSTIGE VORGABEN

...

C.7.2 Gebäudegestaltung allgemein (Ergänzung zum Wegediagramm)

...

Ebenso ist eine klare Trennung der verschiedenen funktionellen Erschließungsflächen aus internen und sicherheitstechnischen Gründen zu berücksichtigen. Die Gebäude bzw. Gebäudeteile sind so klar zu strukturieren, dass unnötige Ecken, Nischen und Aufstiegsund Versteckmöglichkeiten vermieden werden.

Der Hafttrakt (3 Departements a 4 Abteilungen siehe Raum- und Funktionsprogramm) soll so ausgebildet sein, dass die einem Departement zugeordneten 4 Abteilungen von einer Aufsichtsperson überwacht werden können.

...

C.7.3 Bautechnische Schwerpunkte

...

Die Anordnung der Haftraumfenster, vor allem im Untersuchungshaftbereich, hat so zu erfolgen, dass Sichtverbindungen von Hafträumen, von Arbeits- und Freizeiträumen zu benachbarten Gebäuden wegen unerwünschter Kontaktaufnahme zwischen den Insassen untereinander oder Insassen und externen Personen vermieden werden. Die Hafträume sollen jeweils nur auf einer Seite situiert werden. Die andere Seite der Abteilung ist mit Wirtschafts- und Betreuungs-/Schulungs-/Besprechungsräumen zu versehen. Insbesondere ist auf die vom Landesgericht vorgeschriebene Komplizentrennung zu achten.

C.7.5 Funktionsbereiche

Haftbereich

Gliederung der Insassenunterbringung nach der Art und den Aufgaben des Freiheitsentzuges (vgl. StVG 1969 idgF) d.h. Untersuchungshaft (U-Haft) Männer, U-Haft Frauen, jeweils Normalvollzug; Strafhaft; gelockerter Vollzug, Freigängerabteilung/-haus; männliche Jugendliche, weibliche Jugendliche jeweils U/Strafhaft, Junge Erwachsene (U-Haft) Bemerkung: sind in der Jugendabteilung anzuhalten, Mutter-Kind-Bereich (in der Frauenabteilung), Krankenabteilung (in der Nähe der Wäscherei), in entsprechend sicheren, überschaubaren, sparsamen und effizient administrier- und überwachbaren Einheiten unter weitest möglicher Annäherung an die Lebensverhältnisse in der Freiheit.

Berücksichtigung individueller Bedürfnisse und Hintanhaltung von nachteiligen Folgen des Freiheitsentzuges. Wobei die Unterbringung im Wohngruppenvollzug (ähnlich auch für Untersuchungshäftlinge) im Vordergrund stehen muss. Jede Abteilung in den einzelnen Departements ist nahezu identisch und bietet jegliche Möglichkeiten für die Gestaltung einer den Lebensverhältnissen in der Freiheit abgestimmte Tagesstruktur (Beschäftigungsräume, Sportraum, Gemeinschaftsküche, Therapie-/Besprechungsräume, Arztraum, Aufenthaltsraum siehe Raum- und Funktionsprogramm)

Hafttrakte

Der Hafttrakt soll so angelegt werden, dass er von der Außensicherung möglichst einen Abstand von mindestens 10 Meter vom Sicherheitszaun haben und so gestaltet ist, dass die Aufnahme einer Verbindung von und zu der Außenwelt nicht möglich ist.

Für Insassen, die getrennt werden müssen (Komplizen), darf zwischen den Hafträumen keine Sicht oder Rufverbindung möglich sein.

Untersuchungshäftlinge und Strafgefangene sind in eigenen, weitestgehend voneinander getrennten Abteilungen unterzubringen. Die Frauenunterbringung muss ebenfalls in einer eigenen Abteilung und berührungsfrei vom Männervollzug erfolgen. Die Jugendabteilungen (männlich/weiblich) (wobei weibliche Jugendliche weiterhin in der Frauenabteilung untergebracht werden sollen) sind jeweils getrennt vom Erwachsenenvollzug anzuordnen. Abteilungen sollten als eigene Brandabschnitte ausgestaltet werden.

In Unterkunftsräumen sind Fenster nach Norden zu vermeiden.

Hafträume

Die Hafträume sind idealerweise zur Verhinderung der „Komplizenschaft“ immer nur auf einer Seite der Abteilung zu situieren (auf der anderen Seite befinden sich die Funktionsräume (Lager-, Sport-, Aufenthalts-, Küche-, Besprechungsräume, etc.)

Dienstzimmer und Abteilungszimmer

Der „Dienstraum“ (Dienst-Koordinations-Beobachtungsraum) ist in den einzelnen Departements wie auch in den Betrieben so anzuordnen, dass ein möglichst optimaler Überblick über die 4 zugeordneten Abteilungen bzw. den Betrieben möglich ist. Die 4 Einheiten eines Departements sollten möglichst vom in der gleichen Ebene situierten, zentral gelegenen Dienstzimmer eingesehen und schnell erreicht werden können.

...

C.7.6 Gestaltung von Höfen

...

Höfe für Aufenthalt im Freien

Höfe bzw. Frischluftflächen (Loggia) für Aufenthalt im Freien sollen möglichst direkt von den einzelnen Insassengruppen (Departement) erreichbar sein. Die Höfe sollen eine leicht überschaubare Form haben und nach Möglichkeit von zentralen Stellen aus überwachbar sein.

Sporthofflächen sind nicht in Wettspieldimension erforderlich, aber mit ganzjährig bespielbarem Belag. Für den Aufenthalt der Gefangenen im Freien sind Bereiche in ausreichendem Umfang anzulegen. Sie sollen möglichst nicht an die Einfriedung (Außensicherung der Liegenschaft) grenzen und übersichtlich sein. Die unbebauten Flächen innerhalb des der Bewegung im Freien gewidmeten Areals sollen unter Beachtung der Sicherheitsanforderungen als Grünanlagen gestaltet werden.

Für jede Ebene (Department) soll ein Hof, also drei (1 - 3) - jeweils von den einzelnen Abteilungen (Departments) - zu begehen sein. Diese Höfe sollen zeitlich verzögert für bis zu 4 x 34 (ev. bis max. 68 Insassen) Insassen begehbar sein. Die einzelnen Höfe sollen so angeordnet sein, dass eine Sprechverbindung von den Haftraumfenstern nicht/schwer möglich ist. …

Am 28.01.2020 fand ein Kolloquium statt. Das Protokoll hierzu lautet auszugsweise:

18. Frage zur Ausrichtung der Hafträume (Anordnung):

Diese Frage wurde auch bereits bei der schriftlichen Fragenstellung (Vergabeportal) gestellt. Für die Ausrichtung der Hafträume gibt es grundsätzlich keine Vorgabe. Die Fensterausbildung hat unter Berücksichtigung der Autobahn (Lärmquelle von Richtung Süden) zu erfolgen.

Die Ausrichtung der Hafträume soll sich auf eine Gebäudefront beschränken, damit Sprachverbindungen (Verhinderung der Komplizenschaft) vermieden werden können. Die Gebäudetiefe kann je Ausrichtung verschieden sein, wobei zu beachten ist, dass Rücksprünge an der Fassade zu vermeiden sind (Überwachung).

Auch könnte die Loggia auf der Seite der "Wirtschaftsräume" situiert werden. Grundsätzlich soll eine „einseitige" Orientierung der Hafträume jeweils zu einem Hof mit Situierung der „Nebenraumzonen" und Erschließung auf der anderen Seite, erreicht werden. Die Situierung der Hafträume soll in allen Bereichen (Departements) einseitig erfolgen. Auf der anderen Seite sollen die "Wirtschaftsräume", Besprechungsräume, Sonderhafträume (§ 103 und § 102b StVG), Stiegenhaus, Lastenaufzug, Besprechungsraum etc. sein. Die Bewegungshöfe sind einer Haftraumfront (Departement 1-3) zugeordnet. Abgänge zu den Höfen erfolgen über die Abteilung.

Je eine Abteilung ist ca. in der Mitte (40m) mit einer Brandschutztür (mit STUV Schloss und Haltemagnet) auszustatten (TRVB).

...

20. Frage zu den Höfen:

 

Die Höfe werden vorwiegend als Spazierhöfe genutzt. Getrennte Höfe zur Vermeidung von Komplizenbildung (Verabredungsgefahr) sind notwendig. Jeder Gebäudefront mit Hafträumen (Departement) soll ein Hof zugeordnet sein. ...

Die schriftliche Fragenbeantwortung lautet auszugsweise:

Frage 19.2.: Raum- und Funktionsprogramm

Bezieht sich die Situierung der Hafträume einseitig (Verhinderung Komplizenschaft) nur auf den Bereich Untersuchungshaft oder gilt die auch für die Haftzellen der anderen Departments?

 

Siehe Protokoll Kolloquium

 

Frage 46: C Aufgabenstellung Hafträume

Zitat der Auslobung: "Die Hafträume sind idealerweise zur Verhinderung der Komplizenschaft immer nur auf einer Seite..."Wird die Möglichkeit der Kontaktaufnahme über die Zellenfenster mit anderen Maßnahmen verhindert, ist dann eine zweiseitige

Anordnung der Zimmer möglich? Gibt es Argumente aus dem Gebäudeinneren (Ablauf), welche dies fordern?

 

Vorrangig gilt es die Kontaktaufnahme unter den Insassen zu verhindern. Wie dies - anders als vom Auslober vorgeschlagen (einseitig) baulich bewerkstelligt wird (Gebäudekonfiguration) – liegt im Ermessen des WB-Teilnehmers.

 

Frage 51: Lage sonstige Räume

Können innerhalb der Abteile der Wirtschaftsraum, Gemeinschaftsraum, Teeküche, Loggia, Schulungsraum zu anderen Hafträumen oder Höfen orientiert sein (Sichtbeziehung)?

 

Ja

 

Frage 56: Trennung Höfe

Müssen die verschiedenen Höfe baulich voneinander getrennt sein? Kann eine Trennung auch mittels Mauern/Zäunen passieren?

 

Da die Inhaftierten teilweise zu gleichen Zeiten in den Höfen sind, ist eine gegenseitige Kontaktaufnahme sowohl visuell als auch akustisch (Verabredungsgefahr bei Komplizen) zu verhindern (Aus Sicht des Auslobers sind Zäune keine geeignete Lösung).

 

Frage 60: Lage der Hafträume

Können Hafträume im EG angrenzend an einen für Insassen nicht zugänglichen Außenraum angeordnet sein.

 

Ja. (Kontaktmöglichkeit nach Außen und zu Insassen gilt es zu unterbinden)

 

Frage 65: Höfe Freiflächen

Auslobung Seite 50 – Höfe Aufenthalt im Freien – Wir bitten um eine genaue Definition ob die geforderten Höfe, je Departement (4 Abteilungen) oder je Abteilung direkt zu erreichen sind?

 

Jeweils derselbe Hof sollte von einer Haftraumfront (jeweils eine Abteilung eines Departements – also von 3 Abteilungen) erreichbar sein. Die einzelnen Höfe sollten keine Kontaktaufnahme zu einer anderen Haftraumfront möglich machen (Komplizen).

 

Frage 82: Bautechnische Schwerpunkte

Lt Auslobung Seite 42 - Bautechnische Schwerpunkte – Hier ist erwähnt, dass um Kontaktaufnahmen zu vermeiden, die Hafträume nur auf eine Seite orientiert werden sollen. Wäre es bei entsprechendem Abstand der Gebäudeteile zueinander auch möglich die Hafträume beidseitig anzuordnen?

 

Die Kontaktaufnahme erfolgt in der Nacht über gegenüberliegende Fenster und lautes Schreien. Die Kontaktaufnahmemöglichkeit ist zu unterbinden, liegt somit im Ermessen des WBTeilnehmers.

 

Antwort zu Frage 95: Funktionsbereiche

Wenn die Hafträume der 136 Insassen auf einer Gebäudeseite in einem Geschoss untergebracht werden müssen, ergibt sich grob eine Fassaden bzw. Flurlänge von etwa 400m pro Departement (1200m in den 3 Departements). Dazu kommt noch die Forderung das nur eine Person 1 Departement überwachen soll (400m Flur). (Die Ausdehnung des zu bebauenden Grundstücks in Ost-West-Richtung beträgt ca. 280m) Ist eine mehrgeschossige Anordnung prinzipiell möglich?

 

Grundsätzlich muss die Verabredungsmöglichkeit von den einzelnen Abteilungen verhindert werden. Dazu kommen Faktoren visuelle Übersicht in den Abteilungen, Sicherheit, Arbeitsprozesse innerhalb der Abteilungen (Tagesstruktur), Personalressourcen hinzu. Die Überwachung bzw. Aufsicht und Betreuung in den Departments erfolgt i.d.R. von 5 Justizwachebediensteten (JWB) und 3 Fachdiensten. Der Überwachungsraum mit den technischen Sicherheitseinrichtungen wird abwechselnd von einem JWB besetzt.

 

Frage 97: Funktionsbereiche

Darf es eine Sichtverbindung zwischen den Häftlingen in einem Departement – Haftzellen und Arbeitsbetriebe – und den Häftlingen in einem Anderen geben? Gilt dies auch für die Sichtverbindung zum Innenhof eines anderen Departements. Wenn ja, gibt es einen Minimalabstand der einzuhalten ist?

 

Sichtverbindungen und akustische Kontaktaufnahmen zwischen den Insassen sind zu vermeiden.

Im Vorfeld der Sitzung des Preisgerichtes wurde seitens der Verfahrensorganisation eine Vorprüfung sämtlicher Wettbewerbsarbeiten anhand eines für alle Wettbewerbsarbeiten inhaltlich gleich gestalteten Kataloges durchgeführt und für jede Wettbewerbsarbeit ein Prüfblatt angefertigt. Darin werden die Wettbewerbsarbeiten jeweils im Hinblick auf die Vollständigkeit, die Einhaltung der vorgegebenen Nutzflächen betreffend das Raum- und Funktionsprogramm, die Zusammenstellung der Haftplätze sowie die Kostenschätzung bechrieben. Darüber hinaus werden „Thematische Schwerpunkte“ auf der Grundlage der vier Beurteilungskriterien, nämlich der städtebaulichen, architektonischen, funktionalen und ökonomischen/ökologischen Kriterien einschließlich der betreffenden Subkriterien, aufbereitet. Vereinzelt wurden Anmerkungen hinzugefügt, eine Bewertung der Wettbewerbsarbeiten wurde im Rahmen der Vorprüfung nicht vorgenommen. Eine Ausscheidensentscheidung wurde nicht getroffen. Der Vorprüfungsbericht wurde den Mitgliedern des Preisgerichts vor der Preisgerichtssitzung zur Verfügung gestellt.

Die Sitzung des Preisgerichtes fand am 12.05.2020 statt. Das Protokoll der Preisgerichtssitzung lautet auszugsweise:

TEILNEHMER

Für die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten

Arch. DI XXXX (F) Vorsitzender

Für den BIG Architektur Beirat

Arch. Mag. XXXX (F)

Für die Bundesimmobiliengesellschaft mbH

Ing. XXXX (F) Schriftführer

Für die Bundesimmobiliengesellschaft mbH

DI XXXX (F)

DI XXXX (F)

Für das Stadtplanungsamt Klagenfurt

DI XXXX (F)

DI XXXX (F)

Für die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten

Arch. DI XXXX (F) Stellvertretende Vorsitzende

Für das Bundesministerium für Justiz / Für den Nutzer

Generaldirektor Mag. XXXX (S)

Obstl. XXXX (S)

Für die Justizanstalt Klagenfurt

Brigadier XXXX (S)

Obstl. Ing. XXXX (S)

Für die Justizanstalt Graz Karlau bzw. Justizanstalt Klagenfurt

Obstl. XXXX (S)

Abtinsp XXXX (S)

Beratung des Preisgerichtes (ohne Stimmrecht):

AD RegRat XXXX (Für das Bundesministerium für Justiz)

Verfahrensbetreuung

DI XXXX

XXXX

(F) ……. Fachpreisrichter, (S) ……. Sachpreisrichter, Kursiv… Ersatzpreisrichter

9:00 UHR BEGRÜSSUNG UND EINLEITUNG

Hr. Ing. XXXX begrüßt alle Anwesenden, bedankt sich bei der Justizanstalt Graz Karlau für die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten und eröffnet die heutige Preisgerichtssitzung. Auf Grund der Vorgaben zur COVID-19-Pandemie wird die Sitzung im Schulungsbereich der Justizanstalt Graz Karlau abgehalten, da damit ein ausreichender Platzbedarf gewährleistet wird. Zudem werden Masken verwendet und Desinfektionsmittel steht zur Verfügung. Alle Präsentationspläne wurden aufgehängt und zusätzlich werden diese den Preisgerichtsmitgliedern im Format DIN A3 zur Verfügung gestellt, damit eine ausreichende Diskussion am Tisch geführt werden kann.

Herr MR XXXX ist mittlerweile in Ruhestand und es wird Hr. Obstl. XXXX als Ersatzpreisrichter nachnominiert. Hr. Generaldirektor Mag. XXXX wird ab 14.00 Uhr anwesend sein und wird zwischenzeitlich von Hr. Obstl. XXXX vertreten.

Der Vorsitzende Herr Arch. DI XXXX begrüßt alle Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit des Preisgerichtes fest. Es wird festgestellt, dass bei keinem der anwesenden Preisgerichtsmitglieder eine Befangenheit vorliegt. Seitens Preisgerichtsvorsitzenden wird auf die Verschwiegenheitspflicht aller Beteiligten bis zum Ende des Vergabeverfahrens hingewiesen.

Die Bewertung und Reihung der Wettbewerbsarbeiten durch das Preisgericht erfolgen anhand der nachfolgend angeführten, gleich bedeutsamen Beurteilungskriterien:

Architektonische Kriterien

 Entwurfsansatz und Idee

 Architektonische Qualität im äußeren und inneren Erscheinungsbild

 Innovative Potenziale des Projektansatzes

 

Funktionale Kriterien

 Funktionalität der Gesamtlösung und verlangter Teillösungen

 Erfüllung des Raum- und Funktionsprogramms

 Übereinstimmung mit den Entwicklungszielen der Auftraggeberin

 

Ökonomische, ökologische Kriterien / Nachhaltigkeit

 Wirtschaftlichkeit

 Energieeffizienz

 

Städtebauliche Kriterien

 Konfiguration der Baukörper und der Außenräume (Freiraumgestaltung)

 Funktionale und gestalterische Einbindung in die Umgebung

 Nutzung des vorhandenen Grundstückes

 

09:15 UHR BERICHT DER VORPRÜFUNG / SICHTUNGSDURCHGANG

Die Vorprüfung erläutert den Aufbau des Vorprüfungsberichtes und die Vorprüfungsergebnisse. Sämtliche Projekte wurden fristgerecht und anonymisiert abgegeben. Bei Projekt Nr. 17 fehlte das Modell und wurde trotz Aufforderung nicht nachgereicht. Anschließend folgen ein erster Sichtungsdurchgang und Erläuterungen durch die Vorprüfung hinsichtlich der Vollständigkeit der Unterlagen und Einhaltung der Planungsvorgaben. Es liegen keine Ausscheidungsgründe gemäß den Auslobungsunterlagen vor. Bis zum Ende der Abgabefrist wurden 35 Wettbewerbsbeiträge auf der e-Vergabeplattform ANKÖ hochgeladen. Die Wettbewerbsbeiträge wurden in der Reihenfolge der Abgabe nummeriert.

10:00 UHR DISKUSSION DER WETTBEWERBSBEITRÄGE UND 1. WERTUNGSRUNDE

In dieser Runde werden die Wettbewerbsbeiträge hinsichtlich der in der Auslobung definierten Anforderungen vom Preisgericht diskutiert. Die Vorsitzende schlägt vor, dass bei dieser Wertungsrunde, Projekte mit 2 Pro-Stimmen in die weitere Runde geführt werden. Das Stimmenverhältnis wird nicht protokolliert. Gemäß Auslobungsunterlagen erfolgt keine verbale Begründung. Auf die Möglichkeit der Rückholung wird hingewiesen. Im Anschluss erfolgt die Abstimmung über den Verbleib in der Bewertung.

Folgende Projekte werden in der 1. Wertungsrunde ausgeschieden, da sie keine 2 Pro-Stimmen erhalten:

 Projekt XXXX

 Projekt XXXX

 Projekt XXXX

 Projekt XXXX

 Projekt XXXX

 

 Projekt XXXX

 Projekt XXXX

 Projekt XXXX

 Projekt XXXX

 Projekt XXXX

 

 Projekt XXXX

 Projekt XXXX

 Projekt XXXX

 Projekt XXXX

 Projekt XXXX

 

 Projekt XXXX

 Projekt XXXX

 Projekt XXXX

 Projekt XXXX

 Projekt XXXX

 

 Projekt XXXX

 Projekt XXXX

 Projekt XXXX

Antrag:

Es wird der Antrag gestellt Projekt XXXX in die Bewertung zurückzuholen.

Der Antrag wird abgelehnt.

 

18:00 UHR DISKUSSION DER WETTBEWERBSBEITRÄGE UND 2. WERTUNGSRUNDE

In dieser Runde werden die Wettbewerbsbeiträge hinsichtlich der in der Auslobung definierten Anforderungen und im Hinblick auf die Beurteilungskriterien vom Preisgericht diskutiert. Die Vorsitzende schlägt vor, dass bei dieser Wertungsrunde, Projekte mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschieden werden können. Gemäß Auslobungsunterlagen erfolgt eine pauschale Begründung.

 

Folgende Projekte werden in der 2. Wertungsrunde ausgeschieden:

 Projekt XXXX

Wird (mit 9:0 Stimmen) ausgeschieden

Die grundsätzliche städtebauliche Anordnung ist ein Doppelriegel mit einem minimalen Grundstücksverbrauch (kompakter Baukörper). Mehrere Arbeitsprozesse und die Funktionalität des Strafvollzugs werden seitens des Preisgerichts jedoch kritisch gesehen.

 Projekt XXXX

Wird (mit 9:0 Stimmen) ausgeschieden

Dieses Projekt weist eine übersichtliche Gebäudeteilung (4-Kanter) auf, die Funktionalität der Anlieferung ist einfach und pragmatisch gelöst. Die wesentliche funktionale Abfolge im Hafttrakt ist durch die Zweihüftigkeit aus Sicht des Preisgerichts nicht gegeben (Einsehbarkeit des Wachpersonals nicht möglich, höhere Personalaufwendung).

 Projekt XXXX

Wird (mit 9:0 Stimmen) ausgeschieden

Das architektonische Konzept ist ersichtlich und die Außenraumbildung ergibt ein „Gesicht“ zur Josef-

Sablatnig-Straße (die Haftmauer ist ein Teil des Eingangsgebäudes). Die Vermischung der Funktionalität der internen und externe Nutzungen der Haftanstalt wird seitens Preisgerichts jedoch kritisch gesehen.

 Projekt XXXX

Wird (mit 9:0 Stimmen) ausgeschieden

Die städtebauliche Konzeption ist auf einem Grundkonzept mit Funktionsaufteilung in Verwaltungs und Arbeitsbereich aufgesetzt, mit einem im Osten angeordneten zweihüftigen Hafttrakt. Die wesentliche funktionale Abfolge im Hafttrakt ist durch diese Zweihüftigkeit aus Sicht des Preisgerichts mangelhaft (Einsehbarkeit des Wachpersonals nicht möglich, höhere Personalaufwendung).

 Projekt XXXX

Wird (mit 9:0 Stimmen) ausgeschieden

Die städtebauliche Struktur ergibt ein gutes Konzept. Auch die Einsehbarkeit des Wachpersonals in die Abteilungen ist durch die geknickte Form des Hafttraktes gegeben. Seitens des Preisgerichts wird die umlaufende Haftmauer in dieser Form – auch im Blickfeld von der Josef-Sablatnig-Straße – nicht sehr positiv angesehen (Eingangsgebäude nicht Teil der Haftmauer). Die Geländesituation wird nicht optimal ausgenutzt.

 Projekt XXXX

Wird (mit 8:1 Stimmen) ausgeschieden

Die Organisation hinsichtlich der Überwachung und die Einsichtnahme in den Hafttrakt wird durch die zentrale Anordnung der Aufsicht als positiv angesehen. Die Vermischung der Funktionalitäten im Zugangsbereich zum Halbgesperre (Extern zu Intern, Justizwache im Eingangsbereich fehlt) wird seitens des Preisgerichts jedoch kritisch gesehen.

 

20:00 UHR DISKUSSION DER WETTBEWERBSBEITRÄGE UND 3. WERTUNGSRUNDE

Die Vorsitzende schlägt vor, dass bei dieser Wertungsrunde, Anträge mit einfacher Stimmenmehrheit

angenommen werden. Gemäß Auslobungsunterlagen erfolgt eine detaillierte Begründung im Hinblick auf die Beurteilungskriterien.

 

 Projekt XXXX

Es wird der Antrag gestellt, das Projekt als Anerkennung auszuwählen.

Der Antrag wird mit 9:0 Stimmen angenommen.

Begründung:

Das städtebauliche Konzept fußt auf einem kompakten orthogonalen Grundkonzept mit klarer Funktionsaufteilung im Verwaltungs- und Arbeitsbereich, wie dem im Osten angeordneten zweihüftigen Hafttrakt. Die Baukörper sind aus architektonischer Sicht differenziert ausformuliert, wobei der Verwaltungstrakt als Teil der Außensicherungsmauer einen gefassten Vorplatz bildet. Der Tordienst überblickt sowohl den Haupteingang an der gut einsehbaren Nordwestecke (Haupteingang) wie die Torschleuse. Durch die eng um die Gebäudestrukturen gefasste Außensicherungsmauer entsteht insgesamt eine kompakte Anlage mit Erweiterungspotential nach Westen, wie nach Süden. Negativ wirkt sich diese Lösung jedoch auf die Dimension der Aufenthaltshöfe aus. Die Jury würdigt grundsätzlich die Einpassung der Gesamtanlage in das nach Süden abfallende Gelände, wenn gleich mit umfassenden Geländeüberformungen zu rechnen sein wird. Positiv wird auch der Baumsaum an den Projektgrenzen aufgefasst, den es jedoch an raumbildender Wirkung mangelt. Insgesamt wird von der Jury die übersichtliche Grundstruktur anerkannt, die jedoch von den funktionellen Mängeln im zweihüftigen Hafttrakt wesentlich geschwächt wird.

 

 Projekt XXXX

Es wird der Antrag gestellt, das Projekt als Anerkennung auszuwählen.

Der Antrag wird mit 8:1 Stimmen angenommen.

Begründung:

Der sich in Westost-Richtung entwickelte Baukörper wirkt klar strukturiert. Eine durchgängige Magistrale verbindet sämtliche Bereiche von der Verwaltung über die Funktionsräume, Arbeitsbetriebe, Sportbereiche bis hin zu den Departments. Das nahezu vollständig durch die Sicherheitsmauer umfasste Gelände zeigt leider kaum Anteile von Offenheit und Transparenz welche durch Anordnung von Verwaltungsbereichen an der Außenumgrenzung hätte geschaffen werden können. Dagegen wird aber positiv festgestellt, dass durch das weite abrücken der Sicherheitsmauer und die großflächige Baumbepflanzung die harte Erscheinung entlang der Landstraße entschärft wird. Ausgehend von der Torwache besticht der Beitrag durch eine klare Struktur und Orientierung, einer guten Organisation der Wegeführung sowie eine übersichtliche Aufteilung im Innen und Außenbereich. Der Haftbereich kann über die zentrale Erschließung in alle Abteilungen eingesehen und auch sehr flexibel genutzt werden. Kritisch werden die große Versiegelungsflächen gesehen. Auf das nach Süden hin abfallende Gelände wird in keiner Weise reagiert. Aufgrund der funktionell sehr gut gelösten Aufgaben sieht die Jury diesen WB als Anerkennung vor.

 

 Projekt XXXX

Es wird der Antrag gestellt, das Projekt als Anerkennung auszuwählen.

Der Antrag wird mit 9:0 Stimmen angenommen.

Begründung:

Die städtebauliche Konzeption besticht durch eine klare funktionale Zonierung des Projektes. Beginnend im Norden mit einem deutlich akzentuierten Eingangsbereich entwickeln sich die Funktionen logisch bis hin zu den Hafttrakten. Die Anbindung an die Josef-Sablatnig-Straße mit der Anordnung der Stellplätze ist stark durchgrünt. Die Situierung des Freigängerhauses mit der ausschließlichen Nordorientierung der Aufenthaltsräume wird kritisch gesehen. Im Osten fügt sich das Projekt sehr harmonisch in die Landschaft ein und es wird auf die Nähe des Siedlungssplitters Witternitz reagiert. Die topografischen Verhältnisse des nach Süden abfallenden Geländes werden aufgenommen und durch einen Geschoßsprung überwunden.

Die Verwaltungs-, Wirtschafts- und Sportbereiche sind über kurze Wege erreichbar. Sehr positiv wurde die Anordnung der Hafttrakte im Hinblick auf die Einsehbarkeit und Betreuung durch das Wachpersonal beurteilt. Gleichzeitig liegen in dieser Anordnung jedoch auch maßgebliche Kritikpunkte am Entwurf. Einerseits ist ein Anteil von 50% der Hafträume südorientiert angeordnet und ergeben sich zum 90 Grad gestellten Südtrakt ungünstige Sichtbeziehungen mit dem Risiko von Komplizenabsprachen.

Das Freiraumangebot ist großzügig angelegt und im Entwurf noch nicht bis ins letzte Detail ausformuliert. Es bieten sich jedoch ausreichend Möglichkeiten der Zonierung sowie zusätzlichen Bestockung mit Bäumen.

 

 Projekt XXXX

Es wird der Antrag gestellt, das Projekt auf den 1. Rang zu reihen.

Der Antrag wird mit 9:0 Stimmen angenommen.

Begründung:

Projekt entwickelt in selbstbewusster Weise eine aus den Funktionen der Justizanstalt entwickelte markante Baukörperfigur. Das zentrale Element bildet ein fünfarmiger Stern. Ein Arm dient der Erschließung und allgemeinen Funktionen, vier Arme nehmen die vier Departments mit ihren Hafträumen auf. Die Anordnung kann als moderne Weiterentwicklung des pennsylvanischen Panoptikums betrachtet werden. Diese Anordnung ermöglicht eine für den Justizbetrieb optimale Überwachung der Zellentrakte, bei gleichzeitig kurzen Wegen für Personal und Insassen, verbunden mit allen Eigenschaften einer zeitgemäßen Haftanstalt.

Die Sternförmige, dynamisch geformte Figur der Baukörper entwickelt eine starke visuelle Identität, und verbindet dabei traditionsreichen Typus des Panoptikums mit der Dynamik einer zeitgemäßen Entwicklung. Durch die freien Richtungen der verschiedenen Trakte fügt sich das Ensemble mit großer Selbstverständlichkeit in die Topgrafie ein. Das Gefälle des Bauplatzes wird durch differenzierte Niveaus in den Freiräumen und anschließenden Geschossen aufgenommen.

Das Ensemble wird ergänzt durch einen abgewinkelten Verwaltungstrakt im Nord-Westen und einen flachen Werkstättentrakt im Süd-Westen. Der Verwaltungstrakt unterbricht mit seiner Nordfassade die umlaufende Sicherungsmauer, und bildet so das sichtbare Interface der gesamten Anlage zur Josef-

Sablatnig-Straße. Die Eingangspforte ist geschickt in diesen Bauteil integriert. Vorgelagerte Freiflächen mit integriertem Parkplatz bilden einen grünen Filter zur Josef-Sablatnig-Straße.

Die Wegführungen und Erschließungen sind gut entwickelt, und spiegeln die in der Ausschreibung definierten Abläufe und Funktionen gut wider.

 

 Projekt XXXX

Es wird der Antrag gestellt, das Projekt auf den 2. Rang zu reihen.

Der Antrag wird mit 9:0 Stimmen angenommen.

Begründung:

Zwei in Nord- Süd Richtung in ihrer Volumetrie annähernd gleiche Baukörper werden parallel zur östlichen Grundgrenze in die Landschaft gesetzt und mit einer schmalen Raumschicht für Freigänger im Norden zur Josef-Sablatnigstraße geschlossen. Im östlichen Baukörper mit drei Geschossen sind die Departments (Hafträume) untergebracht, im westlichen Baukörper mit teilweise zwei bzw drei Geschossen sind die Werkstätten, Turnsaal sowie die Verwaltungsbereiche angeordnet.

Ein etwa in Gebäudemitte befindliche Verbindung der Baukörper nimmt in zwei Geschossen die übergreifenden Einrichtungen wie Mehrzwecksaal, Wäsche Bibliothek und Therapieräume auf. Die Haftmauer umgreift die bauliche Anlage dreiseitig und schafft in Verbindung mit dem Gebäude angemessene und gut nutzbare Außenbereiche für die verschiedenen Ansprüche wie Spazierhöfe für die Häftlinge, Anlieferungs- und Wirtschaftshof, Gärtnereiflächen sowie einen im Rücksprung der nordseitigen Mauer befindlichen Parkplatz.

Die bauliche Präsenz des Gebäudes an der Josef-Sablatnig-Straße mit nach außen gerichteten Räumen für Freigänger und Ruheräume wird sehr positiv bewertet. Ebenfalls positiv gesehen werden die Einbettung des Bauvolumens in das abfallende Gelände, die Übersichtlichkeit und leichte Orientierbarkeit im Gebäude sowie die atmosphärisch ansprechende Gestaltung der Allgemeinbereiche innerhalb des Gebäudes.

Defizite sind in der Überwachbarkeit innerhalb der Departments gegeben. Die Materialisierung mit eingefärbten Betonplatten lässt eine angenehme Alterung mit geringen Pflege und Erhaltungsmaßnahmen erwarten.

Das Projekt ist sowohl in der Nutzfläche auch als auch in der Bruttogeschossfläche im Durchschnittsbereich der eingereichten Projekte angesiedelt und kann somit in der Errichtung als wirtschaftlich angesehen werden. Der Erhaltungsaufwand für die innenliegenden Atriumbereiche wird

kritisch gesehen.

Insgesamt handelt es sich um einen ausgesprochen gelungenen Wettbewerbsbeitrag.

 

 Projekt XXXX

Es wird der Antrag gestellt, das Projekt auf den 3. Rang zu reihen.

Der Antrag wird mit 9:0 Stimmen angenommen.

Begründung:

Durch das Aneinanderreihen von vier NS-orientierten Baukörpern mit innen liegenden Lichthöfen und dazwischenliegenden Freiräumen werden abwechslungsreiche Raumfolgen geschaffen, die interessante Ein-, Aus-- und Durchblicke anbieten. Die unterschiedlichen Funktionseinheiten sind in den einzelnen Volumina zusammengefasst, sie werden durch eine zentrale Achse miteinander verbunden. Nach außen hin präsentiert sich die neue Justizanstalt Klagenfurt zur Josef-Sablatnig- Straße hin als eine öffentliche Infrastruktur, die sich gut in die Umgebung einfügt. Der vorgelagerte Parkplatz mit zentralem Eingangsbereich, die nach außen gekehrte Fassade des Freigängerbereiches und das begleitende Straßengrün mit Einfriedungsmauer sind das Erscheinungsbild nach Norden. Vom Süden – also von der Stadt aus gesehen- betten sich die vier Baukörper mit unterschiedlicher Höhe gut in das natürliche Gelände ein. Funktional ist die Trennung von Gesperre und Halbgesperre zwar planlich dargestellt, dennoch kommt es im Bereich der Magistrale zu einer Überkreuzung von Personenströmen, die mit einem Haftbetrieb nicht kompatibel sind: Insassen können mit Neuankömmlingen zusammentreffen. Das Dienstzimmer als Anlaufstelle für Besucher müsste in den Eingangsbereich vorverlegt werden. Kritisch wird weiters die Position der Aufsicht-Justizwache gesehen, da die Einsehbarkeit in die jeweiligen Abteilungen nur zum Teil bzw. eingeschränkt gegeben ist. Insgesamt überzeugt diese architektonische Komposition durch die Ausformulierung der Gebäude und der Qualität der Innen- und Außenräume.

 

22:00 UHR EMPFEHLUNGEN FÜR DAS SIEGERPROJEKT

Das Preisgericht empfiehlt der Ausloberin mit dem Gewinner in Verhandlungen gemäß § 37 Abs. 1 Z 7 BVergG zu treten. Folgende Empfehlungen sind dabei zu berücksichtigen:

- Speiseraum und Küche sind auf verschiedenen Ebenen und sollen wie im Wegediagramm vorgesehen (Kochstelle und Ausgabe Bedienstete unmittelbar nebeneinander) ausgeführt werden.

- Dienstzimmer/Besucherzone sollen zwecks Übersicht und Aufsicht zentraler angeordnet werden.

- Die Loggien Anordnung ist hinsichtlich Absprachen der Insassen untereinander im Detail noch mit dem Nutzer abzustimmen

- Die Parapethöhen sind noch im Detail mit dem Nutzer abstimmen.

 

23:00 UHR ÖFFNEN DER VERFASSERBRIEFE

Die Verfasserbriefe werden digital geöffnet und die Namen vorgelesen.

...

Projekt XXXX . Rang = Gewinnerin / Gewinner

Kennzahl: 318010 Verfasser XXXX

...

Projekt XXXX

Kennzahl: 718435 Verfasser: XXXX

 

23:10 UHR VERSTÄNDIGUNG DES PREISTRÄGERS UND AUSSTELLUNG

Der Wettbewerbssieger wird vom Preisgerichtsvorsitzenden telefonisch benachrichtigt. Eine Ausstellung wird seitens Auslober noch bekanntgegeben. Das Protokoll wird an die Wettbewerbsteilnehmer über die Vergabeplattform versandt.

...

Das Preisgericht beurteilte sämtliche Wettbewerbsarbeiten anhand der vier unter Punkt A.3.7 der Wettbewerbsunterlage festgelegten Beurteilungskriterien.

Mit Schreiben vom 18.05.2020 wurde die Entscheidung des Preisgerichtes mitgeteilt, wonach die XXXX als 1. Preisträgerin ermittelt wurde und dass beabsichtigt ist, mit dieser ein Verhandlungsverfahren gemäß § 37 Abs 1 Z 7 BVergG einzuleiten. Weiters wurden die weiteren Preisträger bekannt gegeben.

Mit Schriftsatz vom 27.05.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, brachte der Antragsteller einen Nachprüfungsantrag gegen die „Zuschlagsentscheidung mit der Reihung des Projekt Nr. XXXX von XXXX auf den l. Rang nach Ausscheiden des Projektes Nr. XXXX XXXX “ ein.

Der Antragsteller entrichtete die Pauschalgebühr in entsprechender Höhe.

Es wurde weder der Zuschlag erteilt noch wurde eine Widerrufsentscheidung bekanntgegeben oder der Widerruf erklärt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den eingangs und in Klammer (unter II.1.) angeführten Beweismitteln. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Vergabeverfahrens keine Bedenken ergeben. Die Feststellungen finden Deckung in den von den Verfahrensparteien eingebrachten Schriftsätzen, den Bezug nehmenden Beilagen, den Vergabeunterlagen sowie den Angaben der Parteien und den Aussagen der einvernommenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Die Ausführungen von Arch. DI XXXX , dem Vorsitzenden des Preisgerichtes, stellen die Herangehensweise des Preisgerichtes, wonach Vor- und Nachteile der Wettbewerbsarbeiten gegeneinander im Rahmen des Diskussionsprozesses abgewogen wurden, nachvollziehbar dar. Insgesamt vermittelte der Zeuge einen glaubwürdigen Eindruck, welcher Zweifel an seiner Angabe, dass sämtliche Wettbewerbsarbeiten anhand der maßgeblichen Beurteilungskriterien betrachtet und beurteilt wurden, nicht aufkommen ließ. Eine Befangenheit der Preisgerichtsmitglieder war nicht festzustellen, die Anonymität wurde bis zum Ende der Preisgerichtssitzung gewahrt. Auch die Ausführungen des Zeugen, Obstl. Ing. XXXX , Ersatzmitglied für die Justizanstalt Klagenfurt, sind aus Sicht eines Strafvollzugsbediensteten plausibel.

In Abwägung der Notwendigkeit, ein faires Verfahren zu gewährleisten einerseits und des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen andererseits, waren ins Detail gehende Informationen über die Wettbewerbsarbeit der mitbeteiligten Partei vorliegend nicht offenzulegen (EuGH 14.02.2008, C-450/06, Varec, Rn 51; VwGH 22.05.2012, 2009/04/0187; VwGH 09.04.2013, 2011/04/0207). Nach dem Modell des Europäischen Gerichtshofes kann das Gericht in alle Informationen einsehen und dann entscheiden, welche Tatsachen es geschwärzt oder ungeschwärzt in seinen Akt nimmt und damit den Parteien des Nachprüfungsverfahrens zugänglich macht (SA GA Eleanor Sharpston 25.10.2007, C-450/06, Varec, Rn 51).

Die vom Antragsteller beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens erwies sich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes als nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Anzuwendendes Recht:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) lauten:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:

Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 2. Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

 

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.…

(7) …

3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018) lauten auszugsweise:

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1. …

5. Auftraggeber (öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber) ist jeder Rechtsträger, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt.

6. ...

7. Ausschreibung ist die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen Bedingungen erhalten möchte (Bekanntmachung sowie Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen).

8. ...15. Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.a) Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:aa) …kk) im offenen Wettbewerb: die Ausschreibung; die Widerrufsentscheidung; die Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen oder über die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren;nn) …b) …22. Kriterien:a) ...b) Beurteilungskriterien sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden Kriterien, nach welchen das Preisgericht bei Wettbewerben seine Entscheidungen trifft.d) ...

23. ...

50. …

 

Dienstleistungsaufträge

§ 7. Dienstleistungsaufträge sind entgeltliche Verträge, die keine Bau- oder Lieferaufträge sind.

4. Abschnitt

Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes

Schwellenwerte

§ 12. (1) ...

(2) Wettbewerbe von öffentlichen Auftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer1. bei von in Anhang III genannten öffentlichen Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 139 000 Euro beträgt, oder2. bei von anderen als in Anhang III genannten öffentlichen Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 214 000 Euro beträgt.

(3) Verfahren von öffentlichen Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer die in Abs. 2 genannten Beträge nicht erreicht.

5. Abschnitt

Grundsätze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen

Grundsätze des Vergabeverfahrens

§ 20. (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.

...

(9) ...

 

Arten des Wettbewerbes

§ 32. (1) Wettbewerbe können als Ideenwettbewerbe oder als Realisierungswettbewerbe durchgeführt werden.

(2) Ideenwettbewerbe sind Verfahren, die dazu dienen, dem öffentlichen Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens, der Werbung oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, dessen oder deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung erfolgt.

(3) Realisierungswettbewerbe sind Verfahren, bei denen im Anschluss an die Durchführung eines Ideenwettbewerbes ein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages gemäß § 37 Abs. 1 Z 7 durchgeführt wird.

(4) Die Durchführung von Wettbewerben hat im Wege eines offenen, eines nicht offenen oder eines geladenen Wettbewerbes zu erfolgen.

(5) Beim offenen Wettbewerb wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern und Personen öffentlich zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert.

...

(7) ...

 

Wahl des Wettbewerbes

§ 42. Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Durchführung von Wettbewerben frei zwischen dem offenen und dem nicht offenen Wettbewerb wählen.

 

5. Abschnitt

Bestimmungen über Wettbewerbe

Allgemeines

§ 163. Für die Durchführung von Wettbewerben gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die §§ 4 Abs. 1, 7 bis 9, 11, 12 Abs. 2 und 3, 13, 16, 20, 21 bis 23, 26, 27, 30, 32, 42, 45, 48 bis 50, 52, 56, 59, 61, 62, 64, 66 bis 68, 78 bis 87, 89, 90, 93, der 4. Teil, die §§ 358 bis 362, 364, 369, 370, 372, 373 sowie der 6. Teil dieses Bundesgesetzes.

 

Teilnahme am Wettbewerb

§ 164. (1) Der offene Wettbewerb steht allen Teilnahmeberechtigten offen.

...

(8) ...

 

Durchführung von Wettbewerben

§ 165. (1) In der Bekanntmachung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes sind die Beurteilungskriterien für das Preisgericht in der Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben. Bei geladenen Wettbewerben sind den eingeladenen Unternehmern die Beurteilungskriterien für das Preisgericht in der Reihenfolge ihrer Bedeutung vorab bekannt zu geben.

(2) Die auf die Durchführung des Wettbewerbes anwendbaren Bestimmungen sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten auf Anfrage, den eingeladenen Unternehmern bei geladenen Wettbewerben aber jedenfalls, mitzuteilen.

(3) Der Durchführung von Wettbewerben ist eine Wettbewerbsordnung zugrunde zu legen, die zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen hat:1. Vorgangsweise des Preisgerichtes,2. Preisgelder und Vergütungen,3. Verwendungs- und Verwertungsrechte,4. Rückstellung von Unterlagen,5. Beurteilungskriterien,6. Angabe, ob ein oder mehrere Gewinner des Wettbewerbes ermittelt werden sollen, und im letzteren Fall Angabe der Anzahl der Gewinner,7. Ausschlussgründe und8. Termine.

(4) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbes unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

(5) Das Preisgericht und der öffentliche Auftraggeber dürfen erst nach Ablauf der Frist für deren Vorlage vom Inhalt der Wettbewerbsarbeiten (Pläne und Entwürfe) Kenntnis erhalten.

(6) Das Preisgericht ist bei der Auswahl des oder der Wettbewerbsgewinner unabhängig. Es hat diese Auswahl aufgrund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur aufgrund der Beurteilungskriterien zu treffen. Das Preisgericht hat über die Rangfolge der ausgewählten Projekte eine Dokumentation zu erstellen, in der auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten einzugehen ist und in die allfällige Bemerkungen des Preisgerichtes sowie gegebenenfalls noch zu klärende Fragen betreffend einzelne Wettbewerbsarbeiten aufzunehmen sind. Diese Dokumentation ist, falls sie nicht in elektronischer Form erstellt wird, von den Preisrichtern zu unterfertigen. Die Bewerber können bei Bedarf aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der vorgelegten Wettbewerbsarbeiten Antworten auf Fragen zu erteilen, die das Preisgericht in der Dokumentation festgehalten hat. Über den darüber stattfindenden Dialog zwischen den Preisrichtern und den Bewerbern ist ein umfassendes Protokoll zu erstellen. Die Anonymität der vorgelegten Wettbewerbsarbeiten ist bis zur Auswahl des Preisgerichtes bzw. bis zum gegebenenfalls stattfindenden Dialog zu wahren. Die Auswahl des Preisgerichtes ist dem öffentlichen Auftraggeber zur allfälligen weiteren Veranlassung vorzulegen. Die Sitzungen des Preisgerichtes sind nicht öffentlich.

(7) Wettbewerbe können ein- oder mehrstufig durchgeführt werden.

(8) Abweichend zu § 163 gilt § 48 Abs. 11 und 12 nicht im Unterschwellenbereich.

(9) Wird im Anschluss an die Durchführung eines Wettbewerbes kein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages durchgeführt, so hat der öffentliche Auftraggeber die Entscheidung, an welche Wettbewerbsteilnehmer Preisgelder vergeben werden bzw. Zahlungen erfolgen sollen, sowie die Zusammensetzung des Preisgerichtes allen Wettbewerbsteilnehmern binnen acht Tagen nach seiner Entscheidung bekannt zu geben.

(10) Wird im Anschluss an die Durchführung eines Wettbewerbes ein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages gemäß § 37 Abs. 1 Z 7 durchgeführt, so hat der öffentliche Auftraggeber die Entscheidung über die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren sowie die Zusammensetzung des Preisgerichtes den nicht zugelassenen Wettbewerbsteilnehmern binnen acht Tagen nach seiner Entscheidung bekannt zu geben.

(11) Für den Widerruf eines Wettbewerbes gelten die §§ 148 bis 150 sinngemäß mit der Maßgabe, dass § 148 für die Phase vor Vorlage der Wettbewerbsarbeiten und § 149 für die Phase nach Vorlage der Wettbewerbsarbeiten gilt.

 

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.

 

Senatszuständigkeit und -zusammensetzung

§ 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.

(2) …

 

Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.

 

Zuständigkeit

§ 334. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie

2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.

(5) …

 

Einleitung des Verfahrens

§ 342. (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(4) …

 

Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages

§ 344. (1) Ein Antrag gemäß § 342 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:1. die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,2. die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,4. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,5. die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,6. einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung, und7. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

(2) Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn1. er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet, oder2. er nicht innerhalb der in § 343 genannten Fristen gestellt wird, oder3. er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.

(4) …

 

Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers

§ 347. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in der Ausschreibung in Betracht.

(3) ….

 

3.2. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und Zulässigkeit des Antrages

Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 5 BVergG 2018 ist die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H.. Sie ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 4 Abs 1 Z 2 BVergG 2018. Der geschätzte Auftragswert liegt über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 2 Z 2 BVergG 2018, sodass es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt.

Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2018. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 334 Abs 2 BVergG 2018 iVm Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG ist sohin gegeben.

Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 334 Abs 2 BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen eines Auftraggebers zuständig.

Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Der Antragsteller führte aus, ein Interesse am Abschluss eines aus einem Verhandlungsverfahren resultierenden Vertrages und infolge des Projektentganges bzw des Entganges der mit einem Preis verknüpften Entschädigung einen wirtschaftlichen und auch ideellen Schaden iSd § 342 Abs 1 BVergG 2018 zu haben. Soweit die Auftraggeberin die mangelnde Antragslegitimation des Antragstellers behauptet, da dieser angesichts dessen, dass seine Wettbewerbsarbeit bereits nach der ersten Bewertungsrunde nicht mehr in der Wertung verblieben ist, keine echte Chance auf den Eintritt ins Verhandlungsverfahren gehabt hätte, verkennt sie, dass die Prüfung und Bewertung der Wettbewerbsarbeiten bzw der Angebote Aufgabe des Auftraggebers bzw des Preisgerichtes und nicht der Vergabekontrolle ist. Die Reihung der Wettbewerbsarbeiten bzw Angebote hat für die Beurteilung der Antragslegitimation außer Betracht zu bleiben (BVwG 26.04.2016, W138 2123234-2/22E; BVwG 19.12.2014, W123 2013963-2/24E). Die Frage, ob der Antragsteller auf Grund seiner Reihung auch bei Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen nicht in dem von ihm geltend gemachten Recht verletzt wird, ist keine Frage der Antragslegitimation, sondern Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens (ua VwGH 16.10.2013, 2012/04/0027). Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Nachprüfungsantrag gemäß § 342 Abs 1 BVergG 2018 zulässig ist.

Als gesondert anfechtbare Entscheidung bezeichnete der – nicht anwaltlich vertretene – Antragsteller die „Zuschlagsentscheidung mit der Reihung des Projekt Nr. XXXX von XXXX auf den l. Rang nach Ausscheiden des Projektes Nr. XXXX XXXX “ und übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht – auch zum Nachweis der Rechtzeitigkeit des Antrages – die betreffende Entscheidung der Auftraggeberin vom 18.05.2020, welche nach dem Inhalt des gesamten Vorbringens den Anfechtungsgegenstand darstellt („Beilage Teilnehmerverständigung“). Damit bezeichnete der Antragsteller zwar nicht ausdrücklich die im offenen Wettbewerb gemäß § 2 Z 15 lit a sublit kk BVergG gesondert anfechtbare „Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes bzw der Zahlungen oder über die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren“ als die von ihm angefochtene Entscheidung. Aus den vorgelegten Unterlagen sowie dem Parteienvorbringen ist aber zweifelsfrei abzuleiten, was Inhalt und damit Gegenstand der angefochtenen Auftraggeberentscheidung ist. Daran vermögen auch die Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 09.06.2020, in welchem auch der Begriff „beabsichtigte Zuschlagsentscheidung“ verwendet wird, und in der mündlichen Verhandlung nichts zu ändern. Der Antragsteller bezieht sich auf den „Juryentscheid“, dieser ist eindeutig als die von der Auftraggeberin als die „Bekanntgabe der Entscheidung des Preisgerichts“ bezeichnete Entscheidung vom 18.05.2020 identifizierbar. Eine Unzulässigkeit des Antrages wird daher vorliegend in der Bezeichnung als Zuschlagsentscheidung nicht erblickt. Der Nachprüfungsantrag wurde innerhalb der Anfechtungsfrist gemäß § 343 Abs 3 BVergG 2018 eingebracht. Die Pauschalgebühr wurde in entsprechender Höhe entrichtet (§ 340 Abs 1 Z 1 und 3 BVergG 2018 iVm §§ 1 und 2 BVwG-PauschGebV Vergabe). Ein Grund für die Unzulässigkeit des Antrages nach § 344 Abs 2 BVergG 2018 ist nicht gegeben. Der auf die Nichtigerklärung dieser Entscheidung abzielende Nachprüfungsantrag genügt den formalen Voraussetzungen nach § 344 Abs 1 BVergG 2018.

3.3. Inhaltliche Beurteilung

3.3.1. Vorbemerkungen

Zunächst ist festzuhalten, dass die gegenständliche Ausschreibung (Wettbewerbsunterlagen) nicht angefochten wurde. Deren Bestimmungen haben daher Bestandskraft erlangt und sind Folge dessen nach ständiger Rechtsprechung selbst dann unveränderliche Grundlage für die Prüfung der Teilnahmeanträge und der Angebote bzw vorliegend der Wettbewerbsarbeiten, wenn diese unzweckmäßig oder gar vergaberechtswidrig sein sollten (ua VwGH 17.06.2014, 2013/04/0029; VwGH 20.05.2010, 2007/04/0072; VwGH 07.11.2005, 2003/04/0135; ua BVwG 22.02.2017, W187 2144680-2/30E; BVwG 25.07.2014, W187 2008585-2/14E). Sowohl die Auftraggeberin als auch die Bieter und Wettbewerbsteilnehmer sind an die in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen gebunden. Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibung auszugehen (ua VwGH 20.05.2010, 2007/04/0072). Ein nachträgliches Abgehen von den Bestimmungen der Ausschreibung ist im Sinne der Gleichbehandlung aller Bieter nicht mehr möglich (EuGH 25.04.1996, Rs C-87/94, Wallonische Busse; EuGH 06.11.2014, Rs C-42/13, Cartiera dell'Adda SpA gegen CEM Ambiente SpA). Die Beurteilung der Angebote bzw hier der Wettbewerbsarbeiten erfolgt in erster Linie anhand der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen (§ 138 Abs 1 BVergG 2018; ua EuGH 10.10.2013, C-336/12, Manova, mwN; 02.06.2016, C-27/15, Pippo Pizzo, mwN; 11.05.2017, C-131/16, Archus und Gama; VwGH 15.03.2017, Ra 2014/04/0052; ua BVwG 22.11.2019, W187 2224114-2/43E). Alle Bieter müssen darauf vertrauen können, dass die Auftraggeberin ihre eigenen Ausschreibungsbedingungen einhält. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es daher in weiterer Folge auch verwehrt, allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibung aufzugreifen (grundlegend VwGH 15.09.2004, 2004/04/0054; weiters VwGH 17.06.2014, 2013/04/0029; VwGH 07.09.2009, 2007/04/0090; VwGH 27.06.2007, 2005/04/0234; VwGH 07.11.2005, 2003/04/0135).

Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen hat nach ständiger Rechtsprechung und dem einschlägigen Schrifttum auch im Vergaberecht nach den Regeln der §§ 914f ABGB zu erfolgen. Demnach haben der Verwaltungsgerichtshof und diesem folgend die Vergabekontrolle wiederholt zur Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen ausgesprochen, dass diese nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen sind (ua VwGH 01.02.2017, Ro 2016/04/0054 bis 0055; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0017; VwGH 22.11.2011, 2006/04/0024; VwGH 01.07.2010, 2006/04/0139, mwN). Die Bedeutung der Ausschreibung richtet sich demnach weder nach den Motiven des Auftraggebers noch danach, wie diese der Bieter subjektiv versteht, sondern allein danach, wie der Text der Ausschreibung unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden muss. Daher ist zunächst vom Wortlaut in seiner üblichen Bedeutung auszugehen. Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (ua VwGH 09.09.2015, Ra 2014/04/0036; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0017). Gleiches gilt für die Interpretation von Willenserklärungen der Bieter (ua VwGH 22.11.2011, 2006/04/0024; VwGH 27.10.2014, 2012/04/0066).

3.3.2. Der Antragsteller bringt zusammengefasst vor, die Entscheidung des Preisgerichtes, das Projekt XXXX der XXXX auf den ersten Rang zu reihen, sei insofern rechtswidrig, als diese Wettbewerbsarbeit zentrale Anforderungen der Wettbewerbsauslobung nicht erfüllen würde. In den Auslobungsunterlagen wie auch der Fragebeantwortung sei zentral verankert, dass die Kontaktaufnahme und Komplizenbildung unter den Häftlingen zu unterbinden sei. Diese Zielsetzung beschränke sich aber nicht auf die Frage der Komplizentrennung. Durch den im Projekt XXXX vorgeschlagenen Gebäudetypus eines 5-Sterns komme es zu ungünstigen Raumverhältnissen, welche durch die Möglichkeit der Herstellung von Sicht- und Sprachverbindungen zwischen den Hafträumen und Wirtschaftsräumen unterschiedlicher Abteilungen, auch über die Spazierhöfe, die Kontaktaufnahme der Insassen unterschiedlicher Abteilungen fördern würden. Dies ergebe sich auch aufgrund der bevorzugten Haftform des Wohngruppenvollzuges. Dadurch würden die unter Punkt A.3.7. angeführten Kriterien der Funktionalität nicht erfüllt werden. Der Gebäudetypus des Projektes XXXX sei insofern nicht für die Weiterentwicklung des Strafvollzuges geeignet, sondern historisch überholt. Auch lasse sich entgegen den Vorgaben der Ausschreibung durch den vorgeschlagenen Gebäudetypus des Siegerprojektes zumindest eine Südost- oder Südwest bzw Nordost- oder Nordwest-geneigte Ausrichtung der Hafträume bzw der Allgemeinräume nicht vermeiden. Demgegenüber würde das Projekt des Antragstellers, wesentliche Kriterien besser erfüllen. Abgesehen davon würden auch mehrere andere ausreichend beschriebene Projekte maßgebliche Bedingungen und zwingende Anforderungen nicht oder nur sehr mangelhaft erfüllen. Aus diesen Gründen stelle sich die angefochtene Entscheidung vom 18.05.2020 als rechtswidrig dar.

Wie bereits aufgezeigt, ist die Ausschreibung (Wettbewerbsunterlage) mangels Anfechtung bestandskräftig geworden. Gemäß deren Punkt A.2.3 wurden die Mitglieder des Preisgerichtes vorab namentlich bekannt gegeben. Gemäß Punkt A.3.5 der Auslobungsunterlage werden die Wettbewerbsarbeiten vorab im Rahmen der Vorprüfung durch die Verfahrensorganisation einer Prüfung im Hinblick auf die formale Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens von Ausscheidensgründe, unterzogen. Einen Ausscheidensgrund stellt ua die Nichteinhaltung wesentlicher Wettbewerbsvorgaben dar. Bei der Vorprüfung hat sich die Verfahrensorganisation jeder direkten oder indirekt wertenden Beurteilung der Wettbewerbsarbeiten zu enthalten. Es werden lediglich quantifizierbare Eigenschaften der Wettbewerbsarbeiten geprüft. Gemäß Punkt A.3.6 der Auslobungsunterlage (Sitzung des Preisgerichtes) erfolgt die Beurteilung sämtlicher Wettbewerbsarbeiten durch das Preisgericht ausschließlich nach den unter Punkt A.3.7 angeführten Beurteilungskriterien unter Berücksichtigung des Teiles C betreffend die Aufgabenstellung. Bis zu jenem Wertungsdurchgang, der die letzten 12 Wettbewerbsarbeiten, die in der Bewertung verbleiben, festlegt, findet keine verbale Begründung statt. Hinsichtlich der letzten 12 verbleibenden Wettbewerbsarbeiten, hat das Preisgericht eine pauschale Begründung bezüglich der Beurteilungskriterien bei jenen sechs Wettbewerbsarbeiten, die nicht in die nächste und letzte Wertungsrunde kommen, vorzunehmen. Die letzten sechs Wettbewerbsarbeiten werden schließlich auf Basis der vier Hauptkriterien beschrieben. Da vorgesehen ist, dass die Beurteilung nach den Beurteilungskriterien als Ganzes erfolgt, damit die Wettbewerbsziele umfassend berücksichtigt und die den Wettbewerbsarbeiten zugrundeliegenden konzeptionellen Ansätze erfasst werden, hat zwar jedes der vier Beurteilungskriterien gleichermaßen in die Beurteilung einzufließen, es erfolgt aber keine getrennte Beurteilung nach den einzelnen Kriterien. Diese werden in einer Zusammenschau bewertet und finden demnach auch im Protokoll der Preisgerichtssitzung in einer Gesamtbeurteilung Niederschlag. Das Ergebnis der Preisgerichtssitzung wird sodann an sämtliche Wettbewerbsteilnehmer versandt und nach Ablauf der Stillhaltefrist auf der Website der Auftraggeberin veröffentlicht. Das nach der Ausschreibung mitzuteilende Ergebnis der Preisgerichtssitzung umfasst demnach das Protokoll der Preisgerichtssitzung, in welchem der Verlauf der Sitzung, die jeweiligen Abstimmungsergebnisse, die Projektbeschreibungen, die Entscheidungsfindung und entsprechende Empfehlungen nachvollziehbar zu dokumentieren sind.

Es ist daher zu prüfen, ob die Vorgehensweise bei der Prüfung und Beurteilung der Wettbewerbsarbeiten und letztlich die Entscheidung des Preisgerichtes in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben und den Vorgaben der Ausschreibung erfolgte und insofern zu Recht der hier angefochtenen Entscheidung über die Nichtzulassung zum weiteren Verhandlungsverfahren zugrunde gelegt werden konnte.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die Überprüfung der Entscheidung des Preisgerichtes von einem eingeschränkten Prüfungsmaßstab auszugehen ist, um dessen gesetzlich garantierte Unabhängigkeit nicht zu konterkarieren. Von Seiten der Vergabekontrolle kann daher die Einhaltung der Beurteilungskriterien, der formalen und inhaltlichen Mindestvorgaben sowie der Verfahrensvorschriften, nicht aber die Ausübung des den Preisrichtern zukommenden Auswahl- und Beurteilungsermessens hinterfragt werden. Soweit in der Auslobungsunterlage daher vorliegend festgelegt wird, dass die Wettbewerbsteilnehmer ausdrücklich zur Kenntnis nehmen, dass die Entscheidung des Preisgerichtes in allen Fach- und Ermessensfragen endgültig und unanfechtbar ist, wird damit zum Ausdruck gebracht, dass die Beurteilung der Preiswürdigkeit eines Projektes gerichtlich grundsätzlich nicht angefochten werden kann (Fink in Schramm/Aicher/Fruhmann, Kommentar zum BVergG 2006, § 155 Rn 30, 31). Die Beurteilungskriterien belassen dem Preisgericht in unterschiedlichem Ausmaß einen Beurteilungsspielraum. So können die Preisrichter etwa bei einem Qualitätskriterium (hier etwa dem städtebaulichen Kriterium) ihre individuelle Sichtweise verstärkt einbringen. Die Preisrichter sind aus zeitlichen und wohl auch fachlichen Gründen vielfach nicht in der Lage, im Rahmen der Preisgerichtssitzung wirtschaftliche und technische Kennzahlen zu überprüfen. Hierzu bedarf es im Vorfeld einer entsprechenden Aufbereitung durch den Auslober (Fink in Schramm/Aicher/Fruhmann, Kommentar zum BVergG 2006, § 2 Z 2 lit b BVergG 2006, Rn 8). Über den Ablauf der Preisgerichtssitzung ist gemäß § 165 Abs 6 BVergG 2018 eine Niederschrift zu verfassen. Wie beim Ablauf eines Vergabeverfahrens im Allgemeinen und bei jeglicher sonstigen Prüfung von Angeboten kommt dessen bzw deren Dokumentation angesichts des maßgeblich zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatzes und des daraus erfließenden Grundsatzes der Transparenz insbesondere im Rahmen eines Vergabekontrollverfahrens maßgebliche Bedeutung im Hinblick auf die Beurteilung der Nachvollziehbarkeit und letztlich Rechtskonformität des durchgeführten Entscheidungsprozesses zu (siehe wiederum Fink in Schramm/Aicher/Fruhmann, Kommentar zum BVergG 2006, § 155 Rn 36ff).

Eingangs ist erneut festzuhalten, dass die Zusammensetzung des Preisgerichtes bereits in der Auslobungsunterlage transparent festgelegt und diese nicht angefochten wurde, weswegen das die Fachkunde der Kommissionsmitglieder in Zweifel ziehende Vorbringen des Antragstellers jedenfalls verfristet ist und bereits insofern ins Leere geht. Abgesehen davon vermag das Bundesverwaltungsgericht aber auch keine Hinweise dafür zu erkennen, welche das erforderliche Fachwissen für den konkret zu beurteilenden Gegenstand und damit die Eignung der namhaft gemachten Sach- bzw Fachpreisrichter zur Würdigung und Bewertung der Wettbewerbsarbeiten anhand der Anforderungen der Ausschreibung in Frage stellen würden. Die Besetzung des Preisgerichtes steht in Einklang mit der Vorgabe des § 165 Abs 4 BVergG 2018.

Hinsichtlich der Einhaltung der Verfahrensvorschriften ist aufgrund des Ermittlungsergebnisses, insbesondere anhand der Protokolle betreffend die Vorprüfung und die Sitzung des Preisgerichtes und angesichts der Bezug nehmenden Ausführungen der Auftraggeberin sowie der als Zeugen einvernommenen Mitglieder des Preisgerichtes im Rahmen der mündlichen Verhandlung, festzuhalten, dass sowohl die Vorgehensweise der Verfahrensorganisation als auch jene des Preisgerichtes in Einklang mit den Vorgaben der Auslobungsunterlage steht. Die Auftraggeberin (Verfahrensorganisation) überprüfte demnach die Wettbewerbsarbeiten gleichermaßen anhand des einheitlichen Prüfschemas auf deren Vollständigkeit und beschrieb diese im Hinblick auf die Einhaltung der vorgegebenen Nutzflächen betreffend das Raum- und Funktionsprogramm, die Zusammenstellung der Haftplätze sowie der Kostenschätzung. Darüber hinaus wurden „Thematische Schwerpunkte“ auf der Grundlage der vier Beurteilungskriterien, soweit quantifizierbar, aufbereitet, ohne diese – ausschreibungs- und gesetzeskonform – inhaltlich zu beurteilen. Die Entscheidung darüber kommt alleine den Mitgliedern des Preisgerichtes zu. Eine Ausscheidensentscheidung wurde nicht getroffen. Dieses Protokoll der Vorprüfung wurde den Mitgliedern des Preisgerichts im Vorfeld ihrer Entscheidungsfindung zur Verfügung gestellt. Das Preisgericht nahm sodann eine Beurteilung anhand der Beurteilungskriterien in Bezug auf die darin begründeten qualitativen, nicht messbaren und insofern subjektiven Aspekte unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Vorprüfung vor und folgte dabei formal den Vorgaben unter Punkt A.3.6 der Ausschreibung. Wie bereits dargelegt, sind keine Anhaltspunkte erkennbar, welche eine gegenteilige Vorgehensweise nahelegen würden. Demnach wurden jene Wettbewerbsarbeiten, welche nicht unter die besten 12 Projekte zu reihen waren, anhand der vier Beurteilungskriterien beurteilt, wobei das Preisgericht hier keine verbale Beurteilung vorzunehmen hatte, sondern lediglich das Stimmverhältnis zu protokollieren war. In weiterer Folge wurden die sechs nächstgereihten Wettbewerbsarbeiten ebenso anhand sämtlicher Beurteilungskriterien beurteilt. Die Niederschrift durfte sich entsprechend der Auslobungsunterlage auf eine pauschale Begründung beschränken. Erst bei den letzten sechs Wettbewerbsarbeiten musste die Begründung eine eingehendere Beschreibung anhand der Beurteilungskriterien beinhalten, welche aber nicht einzeln für jedes Kriterium erfolgen musste. Eine derartige Beschreibung kann der Niederschrift über die Preisgerichtssitzung entnommen werden. Die darin gegebene Begründung spiegelt die die Entscheidung tragenden subjektiven Überlegungen ganzheitlich wieder. Das Ermittlungsverfahren hat insofern ergeben, dass jedenfalls davon auszugehen ist, dass das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde und sich das Preisgericht mit sämtlichen Kriterien, sohin auch mit dem in der Begründung für die Wahl des erstgereihten Projektes nur ansatzweise dargestellten Kriteriums „ökonomische, ökologische Kriterien / Nachhaltigkeit“ im Rahmen seiner Diskussion auf der Grundlage der Wettbewerbsarbeit selbst und des Ergebnisses der Vorprüfung auseinandergesetzt hat und dass dieses Kriterium daher ebenso in dessen Beurteilung eingeflossen ist. Es ist daher zusammenfassend zugrunde zu legen, dass das Preisgericht ausschreibungskonform die Wettbewerbsarbeiten anhand der vier gleichermaßen gewichteten Beurteilungskriterien beurteilt und die Verfahrensvorschriften im Hinblick auf die Entscheidungsfindung unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Wettbewerbsteilnehmer eingehalten hat. Die Anonymität wurde erst nach Abschluss der Beurteilung sämtlicher Wettbewerbsarbeiten aufgehoben.

Soweit der Antragsteller einwendet, bei der auf den 1. Rang gereihten Wettbewerbsarbeit wäre das Kriterium der Funktionalität nicht erfüllt bzw würde diese Wettbewerbsarbeit zwingende Vorgaben der Auslobung im Hinblick auf die Verhinderung von Kontaktaufnahmen und Komplizenbildung unter den Insassen, auf die Ausrichtung der Hafträume und die Haftform des Wohngruppenvollzuges nicht erfüllen, ist zum einen festzuhalten, dass es, wie aufgezeigt, nicht die Aufgabe der Vergabekontrolle ist, die Ausübung des Auswahl- bzw Beurteilungsermessens der Preisrichter zu überprüfen. Hat demnach eine Wettbewerbsarbeit sämtliche Mindestvorgaben (hier: wesentlichen Wettbewerbsvorgaben) erfüllt und verwirklicht sie auch sonst keinen Ausscheidensgrund, ist die subjektive Beurteilung der Preisrichter anhand der Beurteilungskriterien keiner Nachprüfung zugänglich, sofern sich das Preisgericht im Rahmen der Vorgaben der Auftraggeberin bewegt und seinen Ermessensspielraum nicht überschreitet und hierdurch nicht gegen die allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens, wie insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen wird (siehe ua auch EuGH 04.12.2003, C-448/01, EVN und Wienstrom; EuGH 17.09.2002, C-513/99, Concordia Bus Finland). Dies ist im gegenständlichen Fall anzunehmen. Eingangs wurde den Preisrichtern gegenüber der Vorprüfungsbericht erläutert. Die Preisrichter haben sodann nach eingehender Diskussion sämtliche Wettbewerbsarbeiten gleichermaßen nach den vier Beurteilungskriterien beurteilt. Die Verfahrensvorschriften im Hinblick auf die Entscheidungsfindung wurden eingehalten. Das Stimmverhältnis wurde jeweils für die einzelnen Wertungsrunden ausschreibungskonform festgelegt. Anzeichen für willkürliches Vorgehen bei der Entscheidungsfindung sind nicht zu Tage getreten. Die Begründung der Preisrichter für die vorgenommene Reihung der Wettbewerbsarbeiten, soweit diese ausschreibungskonform zu protokollieren war, erscheint nachvollziehbar und plausibel und lässt nicht erkennen, dass sich die Preisrichter von unsachlichen Kriterien bzw Beweggründen hätten leiten lassen; beispielsweise ist hier auf die beim Projekt der mitbeteiligten Partei dargelegten Aspekte einer zeitgemäßen Entwicklung einer Haftanstalt, der optimalen Überwachung der Zellentrakte, der bestmöglichen Geländenutzung wie auch der Lösung der in der Ausschreibung definierten Abläufe und Funktionen zu verweisen. Dabei ist auch wesentlich, dass, wie aufgezeigt, eine ganzheitliche Betrachtung der Beurteilungskriterien gefordert war. Darüber hinaus hat sich das Preisgericht in Anbetracht der im Wesentlichen zwei unterschiedlichen Gebäudekonfigurationen, nämlich einerseits einem zweihüftigen Modell und andererseits einem sternförmigen Modell, mit der damit einhergehenden Frage der Anordnung bzw Ausrichtung der Hafträume, Wirtschaftsräume und Höfe unter dem Blickwinkel der anzustrebenden Verhinderung von Komplizenbildung und unerwünschter Kontaktaufnahme im Allgemeinen wie auch bei den einzelnen Projekten eingehend beschäftigt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass das an zweiter Stelle gereihte Projekt einen mit dem Projekt des Antragstellers vergleichbaren Gebäudetypus aufweist, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls nicht davon auszugehen ist, dass die Preisrichter etwa einer bestimmten Gebäudeform den Vorzug gegeben hätten.

Zum anderen ist im vorliegenden Fall aber auch nicht davon auszugehen, dass die Wettbewerbsarbeit des erstgereihten Wettbewerbsteilnehmers wesentliche Wettbewerbsvorgaben nicht erfüllt und daher aus diesem Grund gemäß Punkt B.2 der Auslobungsunterlage eine Beurteilung gar nicht hätte vorgenommen werden dürfen. Was die Frage der „Verhinderung von Kontaktaufnahmen und Komplizenbildung“ betrifft, ist darauf zu verweisen, dass es zwar zutrifft, dass diese Zielsetzung mehrfach in den Auslobungsunterlagen wie auch in den Fragenbeantwortungen Niederschlag findet. Insofern wird deutlich, dass diese Anforderung unter den Wettbewerbsteilnehmern offenbar hinterfragenswürdig erschien. Dabei ist im Sinne der Zielsetzungen gemäß Punkt C.1.1. der Auslobungsunterlage wesentlich zu beachten, dass zwar die Verabredungsmöglichkeit unter den Insassen grundsätzlich hintanzuhalten ist, dass aber nicht jegliche Kontaktaufnahme unter den Insassen der verschiedenen Departements und Haftabteilungen verpönt ist und gänzlich unterbunden werden soll. Mehrfach wird zum einen auf die Verhinderung von Komplizenbildung und zum anderen auf jene unerlaubter bzw unerwünschter Kontaktaufnahme abgestellt. Dies betrifft die Anordnung der Hafträume sowie die Gestaltung und Situierung der Spazierhöfe. Unter Punkt C.7.3 wird insofern festgelegt, dass die Anordnung der Haftraumfenster, vor allem im Untersuchungsbereich, so zu erfolgen hat, dass Sichtverbindungen von Hafträumen, von Arbeits- und Freizeiträumen zu benachbarten Gebäuden wegen unerwünschter Kontaktaufnahme zwischen den Insassen untereinander oder Insassen und externen Personen vermieden werden. Unter Punkt C.7.5 heißt es weiter, dass für Insassen, die getrennt werden müssen (Komplizen), zwischen den Hafträumen keine Sicht- oder Rufverbindung möglich sein darf und Hafträume idealerweise zur Verhinderung der „Komplizenschaft“ nur auf einer Seite der Abteilung zu situieren sind. Und weiter wird unter Punkt C.7.6 vorgesehen, dass die einzelnen Höfe so angeordnet sein sollen, dass eine Sprachverbindung von den Haftraumfenstern nicht bzw schwer möglich ist. Konkretisierend und entsprechend Punkt B.4.1 bei Widersprüchen der Auslobungsunterlage vorgereiht ist den schriftlichen Fragenbeantwortungen zu entnehmen, dass es für die Ausrichtung der Hafträume grundsätzlich keine Vorgabe gibt, sich diese allerdings auf eine Gebäudefront beschränken soll, damit Sprachverbindungen zur Verhinderung der Komplizenschaft vermieden werden können (Frage 18 Kolloquium sowie Frage 19.2 Fragenbeantwortung). Vorrangig gilt es, so die Beantwortung der Frage 46 und 82, die Kontaktaufnahme unter den Insassen, welche in der Nacht über gegenüberliegende Fenster und lautes Schreien erfolgt, zu verhindern, wobei es im Ermessen der Wettbewerbsteilnehmer liegt, dies baulich zu bewerkstelligen. Sichtverbindungen und akustische Kontaktaufnahmen zwischen den Insassen sind zu vermeiden (Frage 97). Grundsätzlich muss die Verabredungsmöglichkeit verhindert werden (Frage 95). Eine Sichtverbindung bzw Orientierung der Wirtschafts- und Freizeiträume zu Hafträumen und Höfen ist aber dennoch grundsätzlich möglich (Frage 51), allerdings sollte keine Kontaktaufnahme zu einer anderen Haftraumfront ermöglicht werden (Frage 65). Da die Inhaftierten teilweise zu gleichen Zeiten in den Höfen sind, ist eine gegenseitige Kontaktaufnahme sowohl visuell als auch akustisch (Verabredungsgefahr bei Komplizen) zu verhindern (Frage 56).

In einer Zusammenschau der Auslobungsunterlage mit den Fragenbeantwortungen wird sohin deutlich, dass es sich bei der Vermeidung der Komplizenbildung und der Kontaktaufnahme, die über das übliche, erwünschte Ausmaß etwa im Rahmen der Werkstättentätigkeit hinausgeht und damit sicherheitsrelevant ist bzw sein kann, zwar um ein durchaus wesentliches Anliegen der Auftraggeberin handelt und sie dieses daher als zu beachtende Zielsetzung formuliert hat, welche seitens der Wettbewerbsteilnehmer daher auch entsprechend dem ihnen eingeräumten Spielraum umzusetzen war. Hier sollte den Wettbewerbsteilnehmern allerdings Ermessen eingeräumt werden, auch die einseitige Ausrichtung der Hafträume ist insofern als bloßer Planungsvorschlag zu verstehen. Dieser Zielsetzung sollen demnach bauliche Maßnahmen dienen, die eine Verabredungsmöglichkeit durch Sicht- oder Sprachverbindung möglichst hintanhalten. Eine Ausrichtung der Hafträume zu den Spazierhöfen war insofern im Grundsatz ebenso wenig zur Gänze ausgeschlossen wie eine Ausrichtung der Hafträume zu Arbeits- und Freizeiträumen, wenngleich diese derart zu gestalten sind, dass Sprachverbindungen und Sichtverbindungen vermieden werden können (siehe Frage 19.2). Wie auch das Projekt des Antragstellers zeigt, sind auch bei der seinerseits gewählten Gebäudekonfiguration Sicht- und Sprachverbindungen zwischen Abteilungen und Departments nicht gänzlich auszuschließen. Auch sind allein aufgrund der stockwerksweisen Anordnung der Hafträume zumindest Sprachverbindungen zwischen den Insassen verschiedener Stockwerken möglich. Dass sohin in der gegenständlichen Phase der Erstellung eines Vorentwurfes im Zusammenhang mit der unstrittig von der Auftraggeberin definierten Zielsetzung der Vermeidung von Komplizenbildung und unerwünschter Kontaktaufnahme bereits eine abschließende, keine weitere Optimierung erfordernde Umsetzung dieser Zielsetzung gefordert war, kann den Verfahrensbedingungen nicht entnommen werden. Entscheidend ist demnach, dass sich die Wettbewerbsarbeit dieser Thematik allerdings erkennbar deutlich widmet und Lösungsansätze hierfür entwickelt. Es handelt sich dabei daher entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht um eine wesentliche Wettbewerbsvorgabe iSd der Auslobungsunterlage (Mindest- bzw Mussvorgabe), deren Nichterfüllung gemäß Punkt B.2 der Auslobungsunterlage zum Ausscheiden der Wettbewerbsarbeit führt, sondern um eine durch Sollvorgaben definierte Zielsetzung. Richtig ist, dass die Haftform - dem Wandel des Strafvollzuges immanent - bevorzugt als Wohngruppenvollzug definiert wird, was hierbei entsprechend zu berücksichtigen war. Dass hierdurch die ua vom 1. Preisträger gewählte sternförmige Gebäudekonfiguration von vorneherein nicht (mehr), weil nicht zeitgemäß, in Betracht kommen würde, lässt sich hierdurch allerdings nicht ableiten und war dies jeweils projektbezogen zu beurteilen. Diese Beurteilung ist allerdings, wie bereits mehrfach dargelegt, unter den genannten Voraussetzungen dem Preisgericht vorbehalten.

Soweit der Antragsteller des Weiteren in der durch die seitens des erstgereihten Wettbewerbsteilnehmers gewählte Gebäudeform des Fünfsterns eine Nichterfüllung der Anforderungen an die Ausrichtung der Fenster, nämlich dass eine Ausrichtung der Fenster der Unterkünfte nach Norden zu vermeiden und weiters eine Ausrichtung nach Süden aufgrund des von der Südautobahn ausgehenden Lärmpegels und der Sonneneinstrahlung hintanzuhalten sei, so vermag das Bundesverwaltungsgericht auch insofern nicht erkennen, dass das Preisgericht die Wettbewerbsarbeit der erstgereihten XXXX entgegen den Vorgaben der Auslobungsunterlage und damit zu Unrecht einer Beurteilung unterzogen hat. Richtig ist, dass nach Norden gerichtete Haftraumfenster zu vermeiden sind und ebenso die Lärmsituation aufgrund der Autobahn bei der Ausrichtung der Fenster bzw der Situierung der Räume zu berücksichtigen war. Im Hinblick auf die Ausrichtung der Fenster nach Süden ist in der Auslobungsunterlage selbst lediglich von einer die exponierte Lärmsituation berücksichtigenden Planungsempfehlung die Rede, hinsichtlich der Nordausrichtung ist wiederum nur die Ausrichtung der Fenster der Unterkunftsräume, sohin der Hafträume, von der Vorgabe, deren Ausrichtung nach Norden hin zu vermeiden, betroffen. Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass das Projekt des 1. Preisträgers diesen Vorgaben nicht genügen würde. Dass es möglicherweise zu einer partiellen und marginalen, weil nicht frontalen gegen Norden gerichteten Nordwestausrichtung kommt, steht dem (Vermeiden der Ausrichtung nach Norden) nicht entgegen, was offenbar auch das Verständnis der sonstigen Wettbewerbsteilnehmer nahelegt. Diese Vorgabe war daher objektiv nicht so zu verstehen, dass jegliche auch nur geringfügige bzw teilweise Ausrichtung nach Norden das Ausscheiden der betreffenden Wettbewerbsarbeit nach sich ziehen würde.

Soweit der Antragsteller auch bei weiteren vor ihm gereihten Wettbewerbsarbeiten grobe Mängel erkennen will, so bleiben seine diesbezüglichen Ausführungen gänzlich unsubstantiell und war auch auf der Grundlage der vorliegenden Verfahrensunterlagen nicht davon auszugehen, dass das Preisgericht die Anforderungen der Auslobungsunterlage missachtet hätte.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vorgebrachten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen und die Auftraggeberin ihrer Entscheidung daher zu Recht die Beurteilung durch das Preisgericht zugrunde legen konnte.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Dabei wird auf die unter II.3. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen. Soweit sich die vorliegende Entscheidung auch auf die Auslegung der Wettbewerbsunterlagen stützt (Punkt 3.3.2.), und sofern diese in vertretbarer Weise vorgenommen wird, ist festzuhalten, dass sie nicht revisibel ist (ua VwGH 18.12.2018, Ra 2018/04/0106 mwN; VwGH 01.02.2017, Ro 2016/04/0054).

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