BVwG W257 2288614-1

BVwGW257 2288614-121.11.2024

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W257.2288614.1.00

 

Spruch:

 

W257 2288613-1/13E

W257 2288614-1/12E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2024, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III. - VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2024, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III. - VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF1“) und die Beschwerdeführerin (nunmehr „BF2“) sind miteinander verheiratet und stellten am 22.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 23.08.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Der BF1 führte aus, dass er syrischer Staatsangehöriger sei und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre. Seine Muttersprache sei Arabisch und er gehöre der arabischen Volksgruppe an. Er stamme aus XXXX , wo er zwölf Jahre in die Schule gegangen sei. Seine beiden Söhne würden sich als Asylberechtigte in Österreich aufhalten. Daher sei Österreich sein Zielland gewesen. Syrien habe er von seinem Wohnort aus illegal in die Türkei verlassen.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF1 aus, dass er Syrien verlassen habe, weil er seitens des syrischen Regimes unter Druck gesetzt worden sei, weil diese verlangen würde, dass er seine Söhne zurückbringen müsse. Im Falle einer Rückkehr würde er von der Regierung gesucht werden.

Die BF2 führte aus, dass sie syrische Staatsangehörige sei und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre. Ihre Muttersprache sei Arabisch und sie gehöre der arabischen Volksgruppe an. Sie stamme aus XXXX , wo sie zwölf Jahre in die Schule gegangen sei, zwei Jahre studiert und zuletzt als Lehrerin gearbeitet habe. Sie sei verheiratet und ihre beiden Söhne würden sich als Asylberechtigte in Österreich aufhalten. Daher sei Österreich ihr Zielland gewesen. Eine weitere Tochter lebe in Ägypten. Syrien habe sie von ihrem Wohnort aus illegal in die Türkei verlassen.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte die BF2 aus, dass sie Syrien verlassen habe, weil ihr Ehemann und sie seitens des syrischen Regimes unter Druck gesetzt worden wären, weil diese verlangen würde, dass ihre Söhne zurückkehren müssten. Im Falle einer Rückkehr würde sie von der Regierung gesucht werden.

2. Am 20.07.2023 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie nach eingehender Belehrung, dass sie den Dolmetscher gut verstehen würden und sie bisher die Wahrheit gesagt hätten.

Der BF1 gab an, Medikamente wegen Bluthochdrucks und des Herzens zu nehmen. Er habe seit 2016 einen Stent und sei damals in Syrien operiert worden. Er könne ein syrisches Familienbuch und die Heiratsurkunde sowie eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vorlegen. Zahlreiche weitere Dokumente wären auf der Reise nach Europa verloren gegangen.

Er sei Syrer, Araber und sunnitischer Moslem, aber nicht religiös. Er sei verheiratet und stamme aus XXXX bei XXXX . Seine Heimatregion stehe unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Er habe nach der Schule eine Ausbildung für Kunst und eine Ausbildung für Arabische Schrift gemacht. Seit 1983 habe er als Drehbuchautor gearbeitet. Er habe 50.000,- US-Dollar pro Serie erhalten und sei wohlhabend. Seine finanzielle Situation sei bis zum Ausbruch des Krieges gut gewesen, denn er habe für das Schreiben einer Serie zwei Jahre benötigt. Seit 2014 habe er keine Serie mehr verkauft und von den Ersparnissen gelebt. In Österreich wolle er sich in die Gesellschaft integrieren, um dann an der Kunstbewegung teilnehmen zu können.

Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Zwei Söhne würden in Österreich leben. Seine Tochter sei mit einem Ägypter verheiratetet und lebe in Saudi-Arabien. Zwei Brüder und eine Schwester würden noch im Heimatort in Syrien leben. Ihnen würde es sehr schlecht gehen. Ein weiterer Bruder habe Probleme mit dem Regime gehabt und sei seit elf Jahren verschwunden.

Er habe sich 2018 dazu entschlossen Syrien zu verlassen. Im August 2022 sei er zusammen mit seiner Ehegattin illegal in die Türkei ausgereist. Die Flucht habe insgesamt € 20.000,- gekostet. Österreich sei das Zielland gewesen, weil seine Frau zu den Söhnen habe gehen wollen.

Er habe in Syrien keine Straftat begangen und es habe in Syrien auch keinen offiziellen Haftbefehl gegen ihn gegeben. In seinem Heimatland habe er keine Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt. Er sei auch nicht wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit festgenommen worden oder politisch aktiv gewesen. Er habe auch nicht an Kampfhandlungen teilgenommen.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, dass ein Mann in seiner Position Syrien nicht verlassen würde, wenn er nicht dazu gezwungen werden. Selbst der Krieg wären kein Problem gewesen, aber die Schikanen durch die jungen Männer an den Checkpoints wären ihm zu viel geworden. Er sei dort beschimpft worden und man habe ihn aufgefordert, dass er seine Kinder nach Syrien zurückbringen müsste. Das Krisenmanagement der Regierung sei aber auch ein Grund für seine Ausreise gewesen. Er sei einmal 2013 bedroht worden. Danach habe er seine Meinung nicht mehr geäußert und nicht mehr bedroht worden.

Seinen Wehrdienst habe er 1984 abgeleistet. Er sei im Büro gewesen und Feste organisiert und das Werbematerial verwaltet. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde er kontrolliert werden, weil er ein bekannter Drehbuchautor sei. Er werde vom Geheimdienst beobachtet und dürfe weder das Land legal verlassen noch seine Meinung äußern. Er sei 2022 ausgereist, weil sich seine Hoffnung auf eine Besserung der Lage nicht erfüllt hätten. In Österreich werde er menschlich behandelt. Diese Menschlichkeit gebe es in Syrien nicht. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien wurde der BF1 festgenommen werden, weil er bekannt und eine öffentliche Persönlichkeit sei. Er habe sich schon vor seiner Ausreise in Syrien nicht frei bewegen können. Er habe in Syrien Serien über das Leben in XXXX geschrieben.

Die BF2 gab an, dass sie Medikamente gegen Bluthochdruck und Cholesterin nehme und sie an der Galle operiert worden sei. Sie sei erst in Österreich medizinisch behandelt worden und könne eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vorlegen. Ihre Dokumente wären ihr auf der Flucht angenommen worden. Sie sei syrische Staatsangehörige, Araberin und von Geburt an Religionen gegenüber neutral eingestellt. Sie stamme aus dem Dorf XXXX bei XXXX . Sie habe zwölf Jahre die Schule besucht, zwei Jahre Lehramt studiert und sei danach Volksschullehrerin gewesen. Die finanzielle Lage sei gut gewesen, weil ihr Mann als Autor und Drehbuchautor ebenfalls Einkünfte bezogen habe. Ihr Mann habe die Finanzen verwaltet. Sie sei glücklich, ihren Lebensabend in Österreich bei ihren Kindern verbringen zu können.

In Österreich würden sich noch zwei weitere Neffen ihres Mannes befinden. Ihre Geschwister würden, abgesehen von einem Bruder und einer Schwester im Irak, in Syrien leben. Ihnen würde es in Syrien nicht so gut gehen, wie der BF2 in Österreich. Syrien habe sie zusammen mit dem BF1 im August 2022 verlassen. Sie habe in Syrien keine Straftat begangen und es habe in Syrien auch keinen offiziellen Haftbefehl gegen sie gegeben. In ihrem Heimatland habe sie keine Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt. Sie sei auch nicht wegen Ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit festgenommen worden oder politisch aktiv gewesen. Sie habe auch nicht an Kampfhandlungen teilgenommen.

Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die BF an, dass es dort keine Menschenwürde gebe und sie beleidigt worden wäre. Sie sei an den Checkpoints stundenlang angehalten worden und nach ihren Söhnen gefragt worden. Dies sei schmerzhaft gewesen, habe sie doch Generationen an Kindern unterrichtet. Abgesehen davon wolle sie in Österreich bei ihrer Familie sein. Auf die Frage, was im Falle einer Rückkehr nach Syrien passieren würde, gab die BF2 an, dass sie nicht zurückgehen und hier sterben wolle.

Nach Vorhalt der Länderfeststellungen wurden die BF über die Aushändigung dieser und die Abgabe einer Stellungnahme belehrt. Danach erfolgte die wortwörtliche Rückübersetzung und die BF bestätigten, dass alles richtig aufgenommen worden wäre. Sie wurden auch über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. Sie hätten nichts mehr hinzuzufügen und den Dolmetscher einwandfrei verstanden. Danach bestätigten sie mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift.

3. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom XXXX wurde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Zudem erließ das BFA gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien fest (Spruchpunkt V.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die Identität der Beschwerdeführer aufgrund Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokuments im Original festgestellt habe werden können. Die Angaben zur Ausreise wären nicht realitätsbezogen gewesen, sodass auszugehen sei, dass die BF wohlhabend wären und sie ihre wohlhabende finanzielle Situation verschweigen hätten wollen und daher von einer legalen Ausreise der BF auszugehen sei.

Eine Verfolgung aufgrund der oppositionellen Gesinnung der Söhne sei ebenfalls nicht glaubwürdig, weil diese bereits 2014 Syrien verlassen hätten und es den BF nicht möglich gewesen wäre, dass sie acht Jahre in Syrien leben hätten können, wenn das Regime tatsächlich Interesse an den BF gehabt hätte, weil der Herkunftsort der Beschwerdeführer unter der Kontrolle der syrischen Regierung stehe. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass 2018 der Druck gestiegen wäre, hätten die BF noch immer vier Jahre in Syrien verbracht, ohne vom Regime aufgegriffen worden zu sein. Es sei darauf hinzuweisen, dass vermehrt junge Syrier das Land verlassen hätten und deren Eltern zumeist zurückgeblieben wären. Es sei daher nicht plausibel, warum man gerade die BF wegen der Ausreise ihrer Söhne befragen hätten sollen und diesen immer wieder mitzuteilen, dass sie ihre Söhne nach Syrien zurückbringen müssten. Die Vorfälle aus dem Jahr 2013, die zu einem Wohnsitzwechsel geführt hätten, würden zeitlich auch nicht in Zusammenhang mit einer Ausreise stehen und wären asylrechtlich nicht relevant. Ebenso wie die Festnahme des Bruders des BF1 im Jahr 2012. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass sich die BF in Syrien politisch oder oppositionell betätigt hätten.

Es habe daher nicht festgestellt werden können, dass sie ihr Herkunftsland Syrien aufgrund einer Verfolgung oder Furcht vor solcher verlassen hätten. Sie würden nicht vom syrischen Regime gesucht werden. Eine Verbindung zum Konventionsgrund der politischen Gesinnung sei bei gesamthafter Betrachtung allerdings nicht herzustellen. Eine Gefährdung durch das syrische Regime habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Eine Verfolgung aufgrund einer ihnen unterstellten oppositionellen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können.

Es liege in ihrem Fall keine Gefährdungslage im Sinne einer Verletzung gemäß Art. 2 und 3 EMRK in Bezug auf ihren Herkunftsort in Syrien vor. Die BF wären wohlhabend und könnten selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen sowie ihre Herkunftsregion, die zumutbar sicher sei, gefahrenlos erreichen. Ebenso wäre die medizinische Versorgung, wie schon vor der Ausreise der BF, gesichert und würden sich noch zahlreiche Angehörige in Syrien aufhalten.

Es liege weiters keine der drei genannten Voraussetzungen des § 57 AsylG vor. Mit der Rückkehrentscheidung werde nicht ungerechtfertigt in das Familienleben der Beschwerdeführer eingegriffen, zumal ihre erwachsenen Söhne einen eigenen Wohnsitz hätten und zu diesen kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Im Verfahren seien keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration der BF in Österreich rechtfertigen würden. Daher sei die Rückkehrentscheidung zulässig.

4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem BF am 25.01.2024 die BBU GmbH als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

5. Gegen den oben genannten Bescheid des BFA vom XXXX , zugestellt am 26.01.2024, erhob der vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.02.2024, eingelangt am selben Tag, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bescheide rechtswidrig erlassen worden wären, weil Verfahrensfehler aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahren gemacht worden wären. Das Vorbringen der BF sei asylrelevant, weil in diesen von einer Reflexverfolgung gegen Verwandte von Personen, die sich in Opposition zum syrischen Regime befinden würden, geschrieben werde.

Es sei den Länderberichten zu entnehmen, dass Familienangehörige von Oppositionellen einer asylrechtlich relevanten Bedrohung in Syrien ausgesetzt wären, zumal willkürlich Festnahmen, Misshandlungen, Folter oder das Verschwinden lassen in Syrien weit verbreitet wären, vor allem gegen Personen, die vom Regime als oppositionell wahrgenommen werden würden. Die Schwelle, als oppositionell betrachtet zu werden, sei sehr gering, weshalb oppositionelle Familienmitglieder sehr wohl bereits darunterfallen würden, als oppositionell angesehen zu werden.

Spätestens bei der Einreise nach Syrien, die wohl nur über einen von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang geschehen könne, würden die BF ins Blickfeld des syrischen Regimes geraten. Diese hätten Listen von Personen, die illegal das Land verlassen hätten. Aufgrund der Tatsache, dass sie Syrien illegal verlassen und in Europa um Asyl angesucht hätten, würden sie im Fall einer Rückkehr als Verräter angesehen werden. Sie würden deshalb inhaftiert, gefoltert oder getötet werden. Ihnen drohe eine Verfolgung, weil ihre beiden Söhne außerhalb Syriens leben würden. Das BFA habe unzureichend ermittelt und Länderberichte unberücksichtigt gelassen.

Bei erzwungener Rückkehr nach Syrien drohe den Beschwerdeführern wegen des Bürgerkrieges zudem das reale Risiko der Gefahr der Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK, auch weil die BF starke gesundheitlich Beeinträchtigungen hätten. Sie wären zudem sehr um Integration in Österreich bemüht. So hätten sie Deutschkurse besucht und mit ihren Söhnen familiäre Anknüpfungspunkte. Auch würden keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremden- und Einwanderungsrechts, vorliege. Eine Rückkehrentscheidung im Fall der Beschwerdeführer würde einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen und gegen den Art. 8 EMRK verstoßen, insbesondere, weil sie sich bemüht hätten, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten in Österreich zu integrieren.

Ebenfalls wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Beschwerde waren Teilnahmebestätigungen vom ÖIF und eine Teilnahmebestätigung der Volkshochschule XXXX und ein Krankenbefund bezüglich des BF1 beigelegt.

6. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.03.2024 vorgelegt und sind am 19.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

7. Mit Schreiben vom 02.10.2024 erging seitens der Rechtsvertretung der BF eine Stellungnahme der Beschwerdeführer ein. In dieser wurden Beweisanträge geltend gemacht, dass das Haus der BF zerstört worden sei, was einem beigefügten Lichtbild zu entnehmen sei. Auch werde es beantrag, den Sohn der BF als Zeuge einzuvernehmen, zumal dieser darlegen könne, dass er unter einem Künstlernamen öffentlich exponiert oppositionell gegen das syrische Regime aktiv sei.

8. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 04.10.2024, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die beiden BF, ebenso wie ihre Rechtsvertretung und ein Zeuge (der Sohne der BF), persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 24.09.2024 entschuldigt, auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

Es wurde festgehalten, dass BF1 und BF2 zueinander verheiratet wären und eine Familie vorliegen würde, weshalb die Verfahren verbunden wurden.

Nach eingehender Belehrung und Verzicht auf Verlesung des Aktes gab der BF1 an, so weit gesund zu sein. Er habe aber drei Stents im Herzen. Deswegen sei er in ärztlicher Behandlung und nehme regelmäßig Medikamente gegen Bluthochdruck, zur Blutverdünnung und gegen Cholesterin. Er habe bei den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt.

Er sei in XXXX , in einem Ort namens XXXX geboren worden und habe sein ganzes Leben in diesem Ort verbracht. Er sei seit 1990 verheiratet und habe drei Kinder. Seine Söhne wären in Österreich, die Tochter sei in Ägypten. Sein Heimatort befinde sich rund zehn Kilometer südöstlich von XXXX entfernt. Es wurde festgehalten, dass sich der letzte Wohnort des BF1 unter der Kontrolle der syrischen Armee befindet.

Seine Söhne wären 2014 oder 2015 nach Österreich gekommen und hätten bereits bei der Behörde bekamen Asyl bekommen.

Zu seinem Fluchtgrund gefragt, gab der BF an, dass 2011 in Syrien die Revolution ausgebrochen sei. Das Regime Syriens habe diesen friedlichen Aufstand mit Waffen bekämpft. Seine Gegend sei im Visier des Regimes gewesen, das dieses Gebiet zu bombardieren begonnen habe. In dieser Zeit wären alle seine Kinder geflohen. Sie wären geblieben, aber statt Frieden sei der Krieg noch härter geworden. Das Regime sei 2020 in sein Gebiet einmarschiert und habe durch Checkpoints die Freiheit total eingeschränkt. Seine Frau sei Alawitin und er sei Sunnit, so wären sie von beiden Seiten verurteilt worden. Er sei ein sehr bekannter Schriftsteller und sei bei jedem Checkpoint angehalten und gefragt worden, wo seine Söhne wären. Sein Sohn XXXX sei Aktivist bei den Studenten in der Universität XXXX gewesen. Er sei bei jeder Demonstration, die in Syrien gegen das Regime organisiert wurde, beteiligt gewesen. Auch in Österreich sei er als Aktivist gegen das Regime tätigt gewesen. Er sei Schauspieler und habe Filme gemacht, die die Verbrechen des Regimes zeigen würden. Diese Filme habe er im Netz veröffentlicht. Demonstrationen in Österreich habe er mitorganisiert. Diese Tätigkeiten und Aktivitäten von XXXX hätten großen Einfluss auf unser Leben in Syrien gehabt. Die letzte Aufforderung seitens des Regimes sei es gewesen, dass er XXXX nach Syrien zurückrufen müsse. Dies sei ihm an einem Checkpoint mitgeteilt worden. Am nächsten Tag sei er wieder bei einem Checkpoint des Regimes angehalten worden. Mit gerichtetem Gewehr auf den BF1 sei dieser bedroht worden, entweder XXXX oder er werde sofort verhaftet. Er habe geantwortet, ihm 24 Stunden Zeit zu geben. In dieser kurzen Frist habe er Bekannte kontaktiert und begonnen, die Flucht zu planen. Für den BF1 sei kein Platz mehr in Syrien zu bleiben, nachdem das Regime sein Haus total zerstört habe. Er sei gegen das verbrecherische Regime in Syrien und er bezeichne sich als oppositionell. Sein Leben sei dadurch in Gefahr gewesen. Deshalb habe er sich entschieden Syrien zu verlassen.

Er sei 2020 bei einem Checkpoint persönlich bedroht worden Auf Vorhalt, dass der vor der Behörde gesagt habe, dass er bloß 2013 persönlich bedroht worden sei, gab er an, dass dies richtig sei und der danach nur mehr an seinem Wohnort geblieben sei. Die zweite Bedrohung habe sich 2020 zugetragen. Er sei an den Checkpoints streng kontrolliert worden, weil ein bekannter Schriftsteller und auf Seiten der Revolution gewesen sei. Jedes Mal habe er Erniedrigungen, Beschimpfungen hinnehmen müssen, bis zu einem Tag, an dem er aufgefordert wurde, auszusteigen und auf dem Boden zu knien. Ihm sei ein Gewehr an seinen Kopf gehalten worden. Dann wäre die oben genannte Drohung ausgesprochen worden Er habe darüber bei der Einvernahme der Behörde gesprochen, jedoch nicht das Datum erwähnt. Er habe auch Detail geschildert, aber eventuell habe der der Dolmetscher es nicht weitergeleitet.

Er sei als Schriftsteller für Dramaserien tätig gewesen. Nach 2014 habe es keine Produktion mehr gegeben und er habe nicht mehr gearbeitet. Er sei erst 2022 ausgereist, weil die Planung der Flucht 1 ½ Jahre gedauert habe. Sein Name sei bekannt und bei der Kontrolle würde durch den Ausweis sofort festgestellt worden, wer er sei.

Dass sein Sohn XXXX gegen das Regime habe man am Checkpoint gewusst, weil sein Facebook öffentlich zugänglich sei und sein Name auch in der Liste der Gesuchten sei.

Seine Frau haben den gleichen Fluchtgrund. Sie werde aber zusätzlich noch seitens der Alewiten als Verräterin seitens der Gemeinschaft angesehen und wurde deswegen sogar mit dem Tod bedroht.

Der der Regisseur, mit dem er in Syrien gearbeitet habe, lebe noch immer in Syrien. Er sei neutral und bekenne sich zu keiner Seite. Seine Familie sei immer gegen diese Diktatur gewesen. Er habe jedoch nichts gegen diese Diktatur veröffentlicht. Er habe dies auf Facebook schreiben wollen. Sein Profil gebe es seit 2015 nicht mehr. Er habe große Angst gehabt, aktiv gegen das Regime zu schreiben. Von 2014 bis 2022 habe er von den angesparten 80.000,- Dollar. Für die Kosten der Flucht von 20.000,- Dollar habe er ein Haus verkauft. Mittlerweile habe er kein Eigentum in Syrien oder Erspartes. Er habe insgesamt drei Serien drei Serien gehabt.

Ein Bruder lebe noch in Syrien, ein weiterer Bruder sei vom Regime verhaftet worden. Seine Frau sei von 2014 bis 2022 auch nicht mehr als Lehrerin tätig gewesen, denn im Kriegsgebiet habe es keine Arbeit gegeben. Seine Familie sei in XXXX angesehen gewesen, weil der Halbbruder seines Großvaters verantwortlich für XXXX -Moscheen (wie etwa: XXXX ) in XXXX gewesen sei. Die vorgelegten Fotos von einem zerstörten Haus würden das Gebäude zeigen, wo er 2013 bedroht worden wäre.

Danach wurde die BF2 befragt. Sie gab an, regelmäßig zum Arzt zu gehen. Sie habe hohen Blutdruck, eine Nervenentzündung und Cholesterin. Sie habe in Österreich auch eine Operation gehabt. Was sie bisher im Verfahren gesagt habe, entspreche der Wahrheit, aber sie habe nicht alles gesagt.

Sie sei in XXXX geboren worden und habe dort zehn Jahre gelebt. Danach sei sie nach XXXX übersiedelt. Sie sei eine Alawitin und habe zwei Söhne sowie eine Tochter.

Zu ihrem Fluchtgrund befragt, führte die BF2 aus, dass dieses Regime einen barbarischen Krieg gegen das eigene Volk führe. Als Alawitin sei sie seitens der Gemeinschaft als Verräterin verurteilt worden, weil ihr Mann Sunnit sei. Die Freiheit sei streng eingeschränkt gewesen und es habe wilde Hausrazzien gegeben. Ihr Mann sei 2013 seitens des Regimes bedroht worden. 2020 sei ihr Mann aufgefordert worden, den Sohn XXXX dem Regime zu liefern. Dieser sei ein bekannter Aktivist. Beide Söhne hätten bei den Aktivitäten gegen das Regime mitgewirkt. Es gebe Veröffentlichungen im Netz. Abgesehen davon, sei sie die Verräterin, weil sie als Alawitin nicht auf Seiten des Mörders, sondern auf Seiten der Revolution, sei.

Ihr Sohn XXXX sei ein großer Regimegegner. Er habe viele Veröffentlichungen gegen das Regime und seiner Verbrechen gemacht. Wenn XXXX zurückkäme, wäre er 100%ig getötet worden.

Die Familie sei eine angesehen gewesen, weil ihr Mann ein bekannter Schriftsteller und bekannter Szenerist im Fernsehen sei. Für die Flucht hätten sie das Haus in XXXX verkaufen müssen. Ein anderes Haus sei zerstört worden. Ob ihr Mann noch andere Grundstücke, die er gehabt habe, verkauft habe, wisse sie nicht. Ihr Mann habe ab 2014 keine Arbeit gehabt. Sie hätten danach nur von den Ersparnissen gelebt.

Sie habe Verwandte in XXXX und auch in XXXX . In XXXX würden zwei Schwestern und ein Bruder leben, ein Bruder sei in XXXX . Ihre Eltern wären verstorben und sie haben an deren Begräbnis nicht dabei sein dürfen, weil sie verhasst sei.

Sie habe eigene Erlebnisse mit Soldaten an Checkpoints im Zusammenhang mit ihrer Religionszugehörigkeit. Die jungen Soldaten hätten sie dort erniedrigt und beschimpft. Einmal, sei sie an einem Checkpoint gefragt worden, wer ihr Gott sei. Nach dreimaliger Wiederholung der Frage habe er laut, mit der auf die BF2 gerichtete Waffe gesagt, sie solle sagen: „Bashar ist mein Gott“. Er habe ihr eine Tasse Tee auf ihren Unterarm geschüttet und sie habe Narben am Unterarm davongetragen. Vor der Behörde habe sie dies nicht gesagt, weil Angst vor den Wänden gehabt hätte. Sie würde aus einem totalitär regierten Land stammen.

Danach erfolgte die Einvernahme des Zeugen. Dieser lebe seit Ende 2014 in Österreich. Er habe Asyl bekommen, weil er in Syrien ein Oppositioneller zum Regime gewesen sei und er wegen seiner Aktivitäten gegen das Regime auch kurze Zeit im Gefängnis verhaftet gewesen sei. Er lege Unterlagen eines Theaterstücks vor, das in Deutschland gespielt worden sei. Er komme dort nicht mit dem Klarnamen vor, weil er einen Künstlernamen verwendet habe. Er sei immer unter diesem Namen bekannt gewesen, weshalb das Regime auch Rückschlüsse auf ihn ziehen könne. Der Name sei XXXX und XXXX heiße XXXX .

Er sei bei der freien syrischen Gemeinde in XXXX . Dies sei eine in Österreich registrierte NGO, die für die Rechte der Syrer sowie Freiheit und Frieden für Syrien kämpfe. Sie beteilige sich auch an humanitären Aktivitäten. Er sei seit 2017 ein Buchhändler und mache Buchmessen in Europa. Auf diesem vorgelegten Video sei zu sehen, wie er auf einer Messe gewesen sei, die beim Verein der freien syrischen Gesellschaft stattgefunden habe. Diese Links wären öffentlich zugänglich.

Zu den Länderberichten führte die Rechtsvertretung der BF aus, dass in einer aktuellen Entscheidung (VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151) der VwGH ein Erkenntnis des BVwG behoben habe, weil sich dieses iZm der Abweisung des AIS eines ASt aus Syrien hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mit der „bedeutsamen Frage der persönlichen Sicherheit (abseits der unmittelbaren Betroffenheit von kriegerischen Auseinandersetzungen)“ (erg.: und der Versorgungslage) auseinandergesetzt hatte.

Das Ergebnis des BVwG, der ASt könne ohne maßgebliche Gefährdung in seine Heimatregion XXXX zurückkehren, stünde lt VwGH „in einem unaufgeklärten Widerspruch zu gegenteiligen Länderfeststellungen“ des BVwG, denen in dieser Rechtssache zum ganz überwiegenden Teil das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien zu Grunde gelegt, wie wörtlich übernommen wurde.

Der VwGH fasse die darin enthaltenen relevanten Teile zur Sicherheitssituation wie folgt zusammen:

„An zahlreichen Stellen (…) finden sich Hinweise dafür, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien (abseits der kriegerischen Auseinandersetzungen) höchst problematisch ist. Es komme in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter der Kontrolle des Regimes, zu massiven Menschenrechtsverletzungen (…). Das syrische Regime und andere Konfliktpartner setzten weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein. Es komme in den vom Regime kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (…). Laut Einschätzungen des (deutschen) Auswärtigen Amtes unterlägen Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, einem besonders hohen Folterrisiko (…). Die Menschenrechtslage in Syrien werde weiterhin als „katastrophal“ eingestuft; die UNO konstatiere in einem näher bezeichneten Bericht landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte und sehe keine Erfüllung der Voraussetzungen für eine nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen (…). Weiterhin bestehe laut dem deutschen Auswärtigen Amt in keinem Teil des Landes ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für Rückkehrende. Es gebe keine Rechtssicherheit oder Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibe für Einzelne unvorhersehbar (…). Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme u.a. für Kritik am Regime (…). Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien sei stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gebe es keine gesicherten Kenntnisse. Es sei allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert seien (…).

Die Länderfeststellungen zur Rückkehr dokumentierten im Speziellen, dass (neben den fehlenden sozioökonomischen Perspektiven und Basisdienstleistungen) oft auch die mangelnde individuelle Rechtssicherheit einer Rückkehr entgegenstehe (…). Die Bedrohung der persönlichen Sicherheit im Einzelfall sei das zentrale Hindernis für Rückkehrende. Insbesondere für Gebiete unter der Kontrolle des Regimes, einschließlich der Hauptstadt XXXX , gelte unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage nicht möglich sei (…). Das (deutsche) Auswärtige Amt ziehe den Schluss, dass eine sichere Rückkehr Geflüchteter insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden könne. UNHCR rufe weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern in irgendeinen Teil Syriens zu veranlassen, egal, wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrsche (…).

All dies gipfelt in der Feststellung im angefochtenen Erkenntnis, dass die meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Europäische Union selbst sowie der UNHCR bei ihrer Einschätzung blieben, dass Syrien nicht sicher für eine Rückkehr von Flüchtlingen sei (…).“

In derselben Entscheidung wiederhole der VwGH seine stRsp, wonach den Richtlinien des UNHCR und der EUAA – deren Einschätzung, wonach eine Rückkehr von Flüchtlingen nicht sicher sei, vom ggst LIB gerade wiedergegeben wurde – im Rahmen ihrer Indizwirkung besondere Beachtung geschenkt werden müsse und im Falle eines Abgehens von diesen begründet darzulegen sei, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte die erkennende Behörde oder das erkennende Gericht zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen seien.

Wie der VwGH zusammengefasst darlegt habe, hätten weder das LIB, noch sonstige relevante Länderberichte zu Syrien, die vom LIB zitiert werden würden, eine solche, den Leitlinien des UNHCR zuwiderlaufende Einschätzung stützen können.

In der ggst vorzunehmenden Einzelfallprüfung komme vielmehr mehrere besonders gefahrenerhöhende Umstände für die persönliche Sicherheit der BF zum Tragen:

Die Söhne der BF seien Wehrdienstverweigerer aus politischer Überzeugung und wären seit Jahren exponiert oppositionell gegen das syrische Regime aktiv. Die BF würden aus einem ehemaligen Oppositionsgebiet stammen und wären illegal aus Syrien ausgereist und hätten einen Asylantrag gestellt.

Die BF2 sei als Alewitin mit einem sunnitischen Muslim verheiratet und gelte in ihrer Gemeinschaft und in den Augen des Regimes als Verräterin. Der BF1 sei durch seine Tätigkeit und früheren Erfolg im Bereich der Künste eine Person von besonderem öffentlichem Interesse.

Den BF sei daher jedenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten aufgrund ihrer mangelnden persönlichen Sicherheit in ganz Syrien inkl. XXXX zuzuerkennen.

Ansonsten werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen; alle Anträge würden aufrecht bleiben.

Danach erfolgte der Schluss der Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Die BF sind syrische Staatsangehörige, tragen die im Spruch erwähnten Namen und sind am XXXX bzw. am XXXX in Syrien geboren worden. Der BF1 ist Araber, die BF2 Alewitin. Die BF sind verheiratet und bekennen sich zum muslimischen Glauben.

Der BF1 ist an sich gesund, hat aber drei Stents im Herzen und ist deswegen in ärztlicher Behandlung. Er nimmt regelmäßig Medikamente gegen Bluthochdruck, zur Blutverdünnung und gegen Cholesterin. Die BF2 geht regelmäßig zum Arzt. Sie hat hohen Blutdruck, eine Nervenentzündung und Cholesterin.

Die BF stammen aus einem Ort namens XXXX in XXXX . Der BF1 sei dort geboren worden, die BF2 stammt ursprünglich aus XXXX bei XXXX . Der letzte Aufenthaltsort der BF befindet sich rund zehn Kilometer südöstlich von XXXX entfernt und steht unter der Kontrolle der syrischen Armee. Sie wären seit 1990 verheiratet und haben drei Kinder. Die beiden Söhne sind in Österreich asylberechtigt, die Tochter ist in Ägypten verheiratet.

In Syrien leben mit zahlreichen Geschwistern der BF noch einige Verwandte. Der BF1 hat nach der Schule eine Ausbildung für Kunst und eine Ausbildung für Arabische Schrift gemacht. Seit 1983 hat er als Drehbuchautor gearbeitet. Er hat den Militärdienst bei der syrischen Armee 1984 absolviert. Die BF2 ist in XXXX zwölf Jahre in die Schule gegangen, hat zwei Jahre studiert und zuletzt als Lehrerin gearbeitet.

Syrien haben die BF im Jahr 2022 illegal über die Türkei verlassen. Ohne Stellung eines Asylantrages sind die BF nach Österreich gekommen, wo sie am 22.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.

1.2. Den BF droht bei einer Rückkehr nach Syrien keine asylrelevante Verfolgung aus dem von ihnen geltend gemachten oder aus anderen Gründen.

Das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer liegt in dem aktuell von der syrischen Regierung kontrollierten Teil Syriens.

Den Beschwerdeführern droht bei einer Rückkehr nach Syrien in ihre Herkunftsregion auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr, von Seiten der syrischen Regierung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt zu werden.

Die Beschwerdeführer waren nie politisch tätig und haben sich nicht oppositionell gegen die syrische Regierung betätigt. Auch aufgrund der oppositionellen Gesinnung eines Sohnes der BF oder eines Bruders des BF1 ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien von der syrischen Regierung als Oppositioneller bzw. politischer Gegner angesehen werden.

Die Beschwerdeführer waren in Syrien nie einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Nicht festgestellt werden konnte, dass den BF aufgrund einer erstmalig in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Checkpoint-Kontrolle eine Verfolgung drohen würde. Auch droht ihnen im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien ansonsten keine konkrete Verfolgung oder Bedrohung, insbesondere nicht aufgrund ihrer Herkunft aus XXXX oder der Zugehörigkeit zur alawitischen Religion der BF2.

Den BF droht in Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund ihrer ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung.

Die BF sind wegen ihres Aufenthalts in Österreich, ihrer Asylantragstellung oder wegen ihrer allgemeinen Wertehaltung in Syrien keinen psychischen oder physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt.

Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat:

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die BF, die höheren Alters und gesundheitlich doch stark eingeschränkt sind, dass kein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (zumindest) ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit drohe. Die Erwerbsmöglichkeiten wären stark eingeschränkt und trotz Vorhandenseins von familiären Anknüpfungspunkten würde keine zulässige Rückkehrsituation bezogen auf ihren Herkunftsstaat Syrien vorliegen.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

1.4.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, Version 11, Stand: 14.03.2024:

Politische Lage

 

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

 

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

 

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

 

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

 

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

 

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

 

Syrische Arabische Republik

 

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

 

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).

 

Sicherheitslage

 

Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse

 

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).

[…]

 

Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten

 

Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024).

[…]

 

Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024).

 

Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023). Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah (AA 2.2.2024). Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022).

 

Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien

Letzte Änderung 2024-03-08 19:46

 

Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 Prozent (INSS 24.4.2022; vgl. GIS 23.5.2022) und 70 Prozent des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vgl. SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) (Anm.: siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage).

Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Für alle Regionen Syriens gilt dabei, dass eine pauschale ebenso wie eine abschließende Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb der verschiedenen Einflussgebiete unterscheidet sich die Lage teilweise von Region zu Region und von Ort zu Ort (AA 2.2.2024).

 

Die Sicherheitslage zwischen militärischen Entwicklungen und Menschenrechtslage

 

Ungeachtet der obigen Ausführungen bleibt Syrien bis hin zur subregionalen Ebene territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zor zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Die Hizbollah und andere von Iran unterstützte schiitische Milizen kontrollieren derzeit rund 20 Prozent der Grenzen des Landes. Obwohl die syrischen Zollbehörden offiziell für die Grenzübergänge zum Irak (Abu Kamal), zu Jordanien (Nasib) und zum Libanon (al-Arida, Jdeidat, al-Jousiyah und al-Dabousiyah) zuständig sind, liegt die tatsächliche Kontrolle bei anderen: Die libanesische Grenze ist von der Hizbollah besetzt, die auf der syrischen Seite Stützpunkte eingerichtet hat (Zabadani, al-Qusayr), von denen aus sie die Bergregion Qalamoun beherrscht. Auch die irakischen schiitischen Milizen verwalten beide Seiten ihrer Grenze von Abu Kamal bis at-Tanf (WI 10.2.2021).

 

Vor allem Aleppo, die größte Stadt Syriens und ihr ehemaliger wirtschaftlicher Motor, bietet einen Einblick in die derzeitige Lage: Die Truppen des Regimes haben die primäre, aber nicht die ausschließliche Kontrolle über die Stadt, weil die Milizen, auch wenn sie nominell mit dem Regime verbündet sind, sich sporadische Zusammenstöße mit Soldaten und untereinander liefern und die Einwohner schikanieren. Die Rebellen sind vertrieben, kein ausländischer Akteur hat ein Interesse an einer erneuten Intervention, um das Regime herauszufordern, und die Bevölkerung ist durch den jahrelangen Krieg zu erschöpft und verarmt und zu sehr damit beschäftigt, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, um einen weiteren Aufstand zu führen. Außerdem konnten die meisten Einwohner der Stadt, die in von der Opposition gehaltene Gebiete oder ins Ausland vertrieben wurden, nicht zurückkehren, vor allem weil sie entweder die Einberufung oder Repressalien wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung am Aufstand fürchten (ICG 9.5.2022). Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021).

 

Andere Regionen wie der Westen des Landes, insbesondere die Gouvernements Tartus und Latakia (Kerneinflussgebiete des Assad-Regimes), blieben auch im Berichtszeitraum von aktiven Kampfhandlungen vergleichsweise verschont. Unverändert kam es hier nur vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen, vorwiegend im Grenzgebiet zwischen Latakia und Idlib (AA 2.2.2024). Damaskus, insbesondere im Zentrum sowie die Provinz Latakia gelten als Gebiete mit relativ stabiler Sicherheitslage (NMFA 8.2023).

 

Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021) [Anm.: Siehe dazu Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Die VN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vgl. CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022) [Anm.: Siehe auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Aus den Gouvernements Dara'a, Quneitra und Suweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022). Generell kommt es in Quneitra trotz geringer Opferzahlen zu einer sehr hohen Anzahl an Angriffen, Kriminalfällen und Kampfhandlungen zwischen sich bekriegenden Fraktionen (NMFA 8.2023).

 

Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen 'Hort der Ruhe' in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen (AN 1.7.2022; vgl. EUAA 9.2022). Nach mehreren Anschlägen in den Jahren zwischen 2020 bis 2023, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020; vgl. COAR 25.10.2021) und mehreren Anschlägen im Zeitraum von April 2022 bis Juli 2022, bei denen mehrere Personen mit Regimenähe ins Visier genommen wurden (AN 1.7.2022), ist die Sicherheitslage vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge in Damaskus Stadt mit Stand August 2023 relativ stabil. Die Syrische Regierung hat sogar alle Checkpoints aus der Innenstadt entfernt, weil die Sicherheitslage sich insbesondere im Zentrum so stark gebessert hat (NMFA 8.2023).

In Gebieten wie Daraʿa, der Stadt Deir ez-Zor und Teilen von Aleppo und Homs sind Rückkehrer mit ihre Macht missbrauchenden regimetreuen Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des IS, mit schweren Zerstörungen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren konfrontiert (ICG 13.2.2020).

Der Islamischer Staat (IS) verfügt über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (AA 29.11.2021; Anm.: Siehe dazu auch Abschnitt "Provinz Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet"). Der IS ist unter anderem im Osten der Provinz Homs aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vgl. DIS 5.2022).

 

Von Februar bis April versuchen verarmte Syrer durch die Trüffelsuche Geld zum Überleben zu verdienen - trotz Lebensgefahr (France 24 8.3.2023) aufgrund der Präsenz von IS-Kämpfern und zahlreichen Landminen in der Wüste Zentralsyriens (TAZ 24.3.2023). Im Frühjahr 2023 wurde der IS für zahlreiche Übergriffe auf Trüffelsammler in der Badia-Wüste im Nordosten verantwortlich gemacht (AA 2.2.2024).

 

Verschiebungen bei der militärischen Präsenz von Russland und Iran

 

Die russischen Kriegsanstrengungen in der Ukraine haben begonnen, sich spürbar auf Russlands militärische und diplomatische Haltung in Syrien auszuwirken (CC 3.11.2022; vgl. NYT 19.10.2022). Russland ist seit 2015 eine dominante militärische Kraft in Syrien und trägt dazu bei, das syrische Regime an der Macht zu halten (NYT 19.10.2022). Allerdings versucht Russland nun auch, seine Position in Europa zu stärken, indem es im Stillen seine Präsenz und sein Engagement in Syrien reduziert. Berichten zufolge wurden diese Soldaten teilweise durch russische Militärpolizisten ersetzt (CC 3.11.2022; vgl. NYT 19.10.2022). Die Bemühungen Russlands, seine Präsenz in Syrien zu verringern, haben auch diplomatische Manöver mit Iran und der Türkei ausgelöst. Iran hat das Vakuum genutzt, um seine Präsenz in Ostsyrien auszubauen (CC 3.11.2022). Obwohl Russland gezwungen war, die militärische Präsenz in Syrien aufgrund des Ukraine-Krieges zu reduzieren und Teile der territorialen Kontrollen an iranische Milizen abzutreten, wird diese von Russland noch immer als wichtig angesehen (ISPI 11.9.2023). Seine Präsenz nützte Russland zuletzt, um die US-amerikanischen Truppen unter Druck zu setzen, indem beispielsweise US-amerikanische Drohnen beschädigt werden, mit dem Ziel die USA aus Syrien zu vertreiben (TWI 27.11.2023).

 

Israelische Luftschläge

 

Um die Präsenz Irans zu bekämpfen und die Weitergabe von Waffen an die Hizbollah zu verhindern, hat Israel häufig Luftangriffe gegen die syrische Regierung und die vom Iran unterstützten Milizen in ganz Syrien durchgeführt (CC 3.11.2022). Die israelischen Luftschläge gingen in den letzten Jahren in die Hunderte (Haaretz 18.2.2023).

 

Im Jahr 2021 erhöhte sich bereits das Ausmaß der israelischen Luftangriffe mit mindestens 56 Konfliktvorfällen (CC 3.11.2022). Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in der Umgebung von Damaskus berichtet (NPA 3.11.2021). Am 28.12.2021 wurden Hafenanlagen in Latakia durch Luftschläge schwer beschädigt (AA 29.3.2023). Im Jahr 2022 fanden 31 israelische Luftangriffe statt, davon 19 im dritten Quartal 2022 (CC 3.11.2022). Seit Beginn 2022 kam es zudem zu israelischen Angriffen u. a. auf den Flughafen von Damaskus, wo sowohl zivile wie militärische Landebahnen getroffen wurden (JP 11.6.2022), bzw. der Flughafen vorübergehend gesperrt wurde (Ha'aretz 30.1.2023, vgl. AA 29.3.2023). Auch gab es am 5.7.2022 nahe der Stadt Tartus einen israelischen Angriff auf Luftabwehrsysteme (JP 5.7.2022).

 

Im Jahr 2023 erfolgten weitere Luftangriffe, darunter Angriffe auf den internationalen Flughafen Damaskus sowie auf den Flughafen Aleppos, bei denen Start- und Landebahnen beschädigt wurden, sodass der Flughafenbetrieb eingestellt werden musste (AA 2.2.2024). Seither gab es auch weitere Angriffsziele in Zusammenhang mit iranischen Milizen und der Hizbollah, darunter ein Ort im Stadtteil Kafr Sousa in Damaskus mit je nach Quelle divergierenden Zahlen zu den Todesopfern, welche von fünf bis 15 Personen reichten. Laut syrischer Version wurde in Kafr Sousa eine iranische Schule (Ha'aretz 18.2.2023) getroffen, während andere Quellen von einem militärischen Ziel ausgehen - hauptsächlich mit Iran-Konnex (Ha'aretz 22.2.2022). In der Region Aleppo sind pro-iranische Milizen besonders präsent (ORF 2.5.2023) (Anm.: Zu iranischen Waffenlieferungen über die Flughäfen Lattakia, Damaskus und Aleppo unter dem Deckmantel humanitärer Hilfe nach den Erdbeben siehe Unterkapitel Gouvernment Lattakia). Mittlerweile soll die Beunruhigung der Bevölkerung wachsen, weil sie immer mehr bei diesen Angriffen in Mitleidenschaft gezogen wird. Nach Russland sollen zunehmend auch syrische Kräfte sich weigern, mit iranischen Verbänden gemeinsam zu patrouillieren (Zenith 24.2.2023).

 

US-Luftschläge in Syrien

 

Auch die USA gingen immer wieder gezielt mit Luftschlägen gegen Iran-nahe Akteure, aber auch ranghohe Kommandeure des sogenannten IS vor. Zugleich wurden US-Stützpunkte und von US-Kräften gesicherte Anlagen wiederholt Ziel von Drohnen- und Raketenangriffen, die nach Angaben der syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte auf Iran-nahe Milizen zurückzuführen sind (AA 2.2.2024).

 

Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, al-Bukamal sowie al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024).

 

Dem deutschen Auswärtigen Amt zufolge kann daher in keinem Landesteil Syriens von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024).

 

Allgemeine Menschenrechtslage

 

Neben der Gefährdung durch militärische Entwicklungen, Landminen und explosive Munitionsreste, welche immer wieder zivile Opfer fordern, bleibt auch die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien äußerst besorgniserregend (AA 2.2.2024). Von allen Akteuren agiert das Regime am meisten mit gewaltsamer Repression und die PYD am wenigsten - autoritär sind alle Machthaber nach Einschätzung der Bertelsmann-Stiftung (BS 23.2.2022). Die im August 2011 vom UN-Menschenrechtsrat eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (Commission of Inquiry, CoI) benennt in ihrem am 13.9.2023 veröffentlichten Bericht (Berichtszeitraum Januar bis Juni 2023) zum wiederholten Male teils schwerste Menschenrechtsverletzungen, identifiziert Trends und belegt diese durch die Dokumentation von Einzelfällen. Nach Einschätzung der CoI dürfte es im Berichtszeitraum in Syrien weiterhin zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gekommen sein. Dazu gehörten u. a. gezielte und wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Ziele (z. B. durch Artilleriebeschuss und Luftschläge) sowie Folter. Darüber hinaus seien willkürliche und ungesetzliche Inhaftierungen, „Verschwindenlassen“, sexualisierte Gewalt sowie willkürliche Eingriffe in die Eigentumsrechte, unter anderem von Geflüchteten, dokumentiert. Obwohl die UN-Kommission die Verantwortung in absoluten Zahlen betrachtet für die große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten sieht, wurden erneut für alle Konfliktparteien und alle Regionen des Landes Menschenrechtsverstöße dokumentiert (AA 2.2.2024).

 

Regierungsgebiete

 

Die CoI geht davon, dass die syrische Regierung weiterhin Morde, Folter und Misshandlungen begeht, die sich gegen Personen in Haft richten, darunter auch Praktiken, welche zum Tod in der Haft führen. Hinzukommen willkürliche Haft und Verschwindenlassen. Die UN-Kommission sieht hierin ein Muster von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Im Berichtszeitraum wurden auch Fälle umfassender Verletzungen von Prozessrechten und des Rechts auf ein faires Verfahren im syrischen Justizstrafsystem dokumentiert (UNCOI 7.2.2023). Nach Einschätzung der UN-Kommission liegt die Verantwortung für die - in absoluten Zahlen betrachtet - große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften des syrischen Regimes und seinen Verbündeten. Darüber hinaus verweist die CoI auf massive Behinderungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, sowohl durch die Verweigerung des Zugangs nach Syrien als auch durch erhebliche Sicherheitsbedenken für die zu Befragenden. In ihrem Bericht von September 2022 vermerkte die CoI eine Verschärfung des staatlichen Vorgehens gegen die Zivilgesellschaft. Herauszuheben sind ein im April 2022 verabschiedetes Gesetz gegen Cyberkriminalität, welches für regierungs- und verfassungskritische Äußerungen im Internet Haftstrafen von sieben bis 15 Jahren vorsieht und welches laut dem jüngsten Bericht der CoI vom August 2023 weiter zur Anwendung kommt (AA 2.2.2024). Mit dem Regime verbündete paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufig Menschenrechtsverletzungen, darunter Massaker, willkürliches Töten, Entführungen von Zivilisten, sexuelle Gewalt und ungesetzliche Haft. Alliierte Milizen des Regimes, darunter die Hizbollah, führen etwa zahlreiche Angriffe aus, die Zivilisten töten (USDOS 20.3.2023).

 

Personen, welche glaubwürdig in Gewaltverbrechen involviert sind, Organisationen innerhalb oder verbunden mit der syrischen Regierung sowie auch der sogenannte Islamische Staat unterliegen weiterhin Sanktionen durch die Vereinigten Staaten, die Europäische Union und Großbritannien (HRW 11.1.2024). Die syrische Regierung nutzt die Erdbebenkatastrophe unterdessen, um für ein Ende westlicher Sanktionen zu werben (BAMF 13.2.2023). Die umfassenden Sanktionen gegen Syriens Machthaber, Unternehmer und Institutionen haben bislang nicht dazu geführt, dass Verhaltensänderungen eingetreten, politische Zugeständnisse erfolgt oder Menschenrechtsverletzungen abgestellt worden wären (SWP 4.2020).

 

Die Verfassung bestimmt die Ba'ath-Partei als die herrschende Partei und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden wie den Arbeiter- und Frauenorganisationen hat. Die Ba'ath-Partei und neun kleinere Parteien in ihrem Gefolge bilden die Koalition der Nationalprogressiven Front, welche den Volksrat (das Parlament) dominiert. Die Wahlen 2020 wurden international nicht anerkannt und inmitten einer repressiven Ausgangslage und von Anschuldigungen von Wahlbetrug weder als fair noch frei eingestuft. Das Gesetz erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Die Regierung zeigt wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien - auch jenen, die mit der Ba'ath-Partei in der Nationalprogressiven Front verbündet sind. Parteien wie die Communist Union Movement, die Communist Action Party und die Arab Social Union werden schikaniert. Die Polizei verhaftete Mitglieder der verbotenen islamistischen Parteien einschließlich der Hizb ut-Tahrir und der syrischen Muslimbruderschaft (USDOS 20.3.2023).

 

Die systematische Verfolgung von Oppositionsgruppen und anderen regimekritischen/-feindlichen Akteuren dauert unverändert an. Der Einsatz für eine Abschaffung des von Staatspräsident Assad geführten Baath-Regimes und die Neuordnung Syriens nach demokratischen, pluralistischen und rechtsstaatlichen Prinzipien werden vom Regime regelmäßig als „terroristische Aktivitäten“, „Verschwörung gegen den Staat“, „Hochverrat“ oder ähnlich gravierende Verbrechen behandelt und entsprechend geahndet. In der Anwendungspraxis der regimekontrollierten syrischen Justiz reicht der Verdacht hierauf aus, um willkürlich vor Militärgerichtshöfen oder gesonderten Gerichtshöfen der Anti-Terror-Gesetzgebung von 2012 verfolgt zu werden, in denen im Grunde keinerlei Rahmenbedingungen eines fairen Rechtsverfahrens bestehen. Die Anti-Terror-Gesetze werden unverändert auch dazu missbraucht, gegen in Syrien und im Ausland lebende Regimegegner und -gegnerinnen ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und auch in Abwesenheit höchste Strafen zu verhängen (AA 2.2.2024). Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet, um Personen mit Verbindungen zu lokalen Menschenrechtsorganisationen, pro-demokratischen Studentenvereinigungen und anderer Organisationen zu verhaften, welche als Unterstützer der Opposition wahrgenommen werden - einschließlich humanitärer Organisationen (USDOS 20.3.2023). Gemäß dem Bericht der CoI von September 2022 sollen Mitarbeitende von zivilgesellschaftlichen Nichtregierungsorganisationen (NRO) verhaftet, die NROs selbst streng reguliert oder ohne ordentliches Verfahren aufgelöst und ihre Ressourcen eingefroren worden sein. Es bleibt dabei, dass sich die Risiken politischer Oppositionstätigkeit nicht auf eine mögliche strafrechtliche Verfolgung beschränken. Die seit Beginn des Konflikts dokumentierten zahllosen Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, sexualisierter Gewalt, Folter und Tötung im Gewahrsam der Sicherheitskräfte sowie Mordanschlägen, stehen immer wieder in offensichtlichen Zusammenhängen zu regimekritischen Tätigkeiten der Betroffenen. Gewaltsame Unterdrückung jeglichen Widerspruchs bleibt das Mittel der Wahl für den Machterhalt des Regimes (AA 2.2.2024).

Weiterhin besteht laut deutschem Auswärtigem Amt in keinem Teil des Landes ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Vergleichbare Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch lokale Akteure wurden im Berichtszeitraum, in absoluten Zahlen betrachtet in geringerem Umfang, auch in Nicht-Regimegebieten dokumentiert (AA 2.2.2024). Im Rahmen der systematischen Gewalt, die von allen bewaffneten Akteuren gegenüber der Zivilbevölkerung angewandt wurde, wurden insbesondere Frauen Opfer sexueller Gewalt. Regierungstruppen und der Regierung zurechenbare Milizkräfte übten bei Hausdurchsuchungen, im Rahmen von Internierungen sowie im Rahmen von Kontrollen an Checkpoints Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt an Frauen und teilweise auch Männern aus (ÖB Damaskus 1.10.2021).

Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren, oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen einem besonders hohen Folterrisiko. Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben (AA 2.2.2024). Außerdem sind Fälle von verhafteten Personen wegen ihres Kontakts zu Verwandten oder Freunden in von der Opposition kontrollierten Gebieten bekannt, bzw. wegen des Reisens zwischen den Gebieten der Regierung und anderer Organisationen. Es gibt auch Beispiele für Verhaftungen zwecks Rekrutierung (SNHR 17.1.2023).

 

Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konflikts, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC 1.2019). Ungeachtet des in der syrischen Verfassung verankerten Verbots von Folter wenden Polizei, Justizvollzugsorgane und vor allem Sicherheits- und Geheimdienste systematisch Folterpraktiken an. Der bei Weitem größte Teil dokumentierter Anwendung von Folter wurde in Einrichtungen des Regimes begangen. Besonders hoch ist dabei die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung, inklusive sexualisierter Gewalt, in den Verhöreinrichtungen der Sicherheitsdienste. Die CoI und das SNHR dokumentierten indes Fälle von Folter für den gesamten Konfliktzeitraum einschließlich des Berichtszeitraums auch durch oppositionelle bewaffnete Gruppierungen und terroristische Organisationen. Laut dem jüngsten Bericht von SNHR zu Folter von Juni 2022 und daran anschließenden Erhebungen sind seit Beginn des Konflikts mindestens 15.301 Menschen unter Folter zu Tode gekommen (AA 2.2.2024).

 

Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie (HRW 11.1.2024). Willkürliche Verhaftungen mit häufig daran anschließender Isolationshaft und sogenanntes „Verschwindenlassen“ von Personen bleiben im Syrienkonflikt ein allgegenwärtiges Phänomen. Ungefähr 87 Prozent dieser Fälle werden dem syrischen Regime zugeschrieben. Bei den Fällen von „Verschwindenlassen“, deren Zahl seit Beginn des Konflikts auf über 110.000 geschätzt wird, handelt es sich um Personen, deren Spuren sich bereits vor einer - nie erfolgten - offiziellen Bestätigung der Inhaftierung verliert. In aller Regel erhalten Angehörige jedoch nur in Ausnahmefällen Gewissheit, häufig erst nach Entlassung aus der Haft oder durch plötzlich erteilte Todesmeldungen, die jedoch nicht in jedem Fall belastbar sind. Wiederholt kam es nach Angaben verschiedener Menschenrechtsorganisationen zu Fällen, in denen für tot erklärte Personen aus der Haft entlassen wurden (AA 2.2.2024). Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme u. a. für Kritik am Regime. Dieses macht in diesen Fällen wie auch bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig Gebrauch von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19/2012) (AA 29.11.2021). Die Anti-Terror-Gesetze werden unverändert auch dazu verwendet, gegen in Syrien und im Ausland lebende Regimegegner und -gegnerinnen ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und auch in Abwesenheit höchste Strafen zu verhängen (AA 2.2.2024). Auch die genannten Amnestiedekrete führten nicht zu einem Rückgang willkürlicher Verhaftungen. Für die erste Jahreshälfte 2023 dokumentierte das SNHR bereits 1.047 solche Fälle. Einige dieser Verhaftungen seien durch Regimekräfte an der syrisch-libanesischen Grenze erfolgt, nachdem die Betroffenen durch libanesische Sicherheitskräfte dorthin verbracht worden waren. Willkürliche Verhaftungen gehen dabei von einer Vielzahl von Akteuren aus, insbesondere der Polizei, einer Vielzahl von konkurrierenden Geheimdiensten sowie von staatlich organisierten Milizen. Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt auch, dass es auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung zu Verhaftungen kommen kann. Häufiger werden die Festgenommenen in Haftanstalten der Geheimdienste oder des Militärs überstellt, oft in den Raum Damaskus, zu denen Familienangehörige und Anwälte in der Regel keinen oder nur eingeschränkten Zugang haben. In vielen Fällen bleiben die Personen auch nach Ablauf der verhängten Strafmaße verschwunden. Unterrichtungen über den Tod in Haft erfolgen häufig nicht oder nur gegen Zahlung von Bestechungsgeldern, eine Untersuchung der tatsächlichen Todesumstände erfolgt in aller Regel nicht. Die VN und das Rote Kreuz haben unverändert keinen Zugang zu Gefangenen in Haftanstalten des Militärs und der Sicherheitsdienste und erhalten keine Informationen zum Verbleib von Verschwundenen (AA 2.2.2024).

 

Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind unter anderem willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten und medizinische Einrichtungen, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Tötungen von Zivilisten und sexuelle Gewalt; Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, einschließlich Zensur (USDOS 20.3.2023). Es kommt auch weiterhin zu Beschlagnahmungen von Eigentum und Einschränkungen des Zugangs für Rückkehrende in ihre Herkunftsgebiete (HRW 11.1.2024).

 

Für das Jahr 2021 (USDOS 12.4.2022) und 2022 lagen keine bestätigten Berichte über den Einsatz von verbotenen Chemiewaffen vor, wobei Syrien weiterhin über reichlich Chemiewaffen sowie über das Knowhow zu deren Produktion und Einsatz verfügt (USDOS 20.3.2023). Die Organization for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) kam zum Schluss, dass stichhaltige Gründe vorliegen, dass das Regime z. B. im Jahr 2018 in Saraqib einen Angriff mit chemischen Waffen durchführte und ebenso in drei Fällen in Ltamenah im Jahr 2017, kurz vor dem tödlicheren Einsatz von Sarin in Khan Shaykhun (USDOS 12.4.2022).

 

Das Regime übt weiterhin strikte Kontrolle über die Verbreitung von Informationen, auch über die Entwicklung der Kämpfe zwischen dem Regime und der bewaffneten Opposition und die Verbreitung des COVID-19-Virus und der Cholera sowie über Menschenrechtsverletzungen seitens des Regimes aus. Es verbietet die Kritik am Regime und die Diskussion über konfessionelle Spannungen und Probleme, mit denen religiöse und ethnische Minderheiten konfrontiert sind. Kritik wird auch durch den breiten Einsatz von Gesetzen gegen Konfessionalismus erstickt (USDOS 20.3.2023).

 

Im April 2022 aktualisierte das syrische Regime sein Cyberkriminalität-Gesetz, Gesetz Nr. 20 (2022), welches nun alle online getätigten Äußerungen unter schwere Strafen stellt, die verschiedene vage Strafbestände wie z. B. die Untergrabung 'des Ansehens des Staates' oder 'der nationalen Einheit' betreffen (FH 9.3.2023). Es bleibt zwar vage, welche Tatbestände genau unter das Gesetz fallen, doch die möglichen Strafen wurden drastisch erhöht: Nach Angaben der staatlich-syrischen Nachrichtenagentur Sana können Gefängnisstrafen von bis zu 15 Jahren oder Geldstrafen von bis zu 15 Millionen syrischen Pfund verhängt werden. Menschenrechtsgruppen vermuten, dass der einzige Zweck dieses Gesetzes darin besteht, abweichende Meinungen zu verbieten (Qantara 28.6.2022). Die syrischen Behörden überwachen Online-Aussagen z. B. in Blogs und sozialen Medien sowohl von SyrerInnen im Land als auch außerhalb Syriens. Das Ausmaß der Überwachung der 'normalen BürgerInnen' soll im Jahr 2021 im Vergleich zu Beginn der Krise abgenommen haben, weil die Behörden sich aufgrund ihres (wiedererlangten) Einflusses weniger vor deren Aussagen fürchten. Kritik im Internet über die Wirtschaftskrise verbreitete sich so (NMFA 5.2022) - besonders auch in eigentlich loyalen Kreisen (FH 9.3.2023). Aber dies kann später trotzdem für die Betreffenden zum Problem werden. Gefangene werden teilweise nach ihren Konten in den Sozialen Medien befragt oder sogar zur Erlangung der Zugangsdaten gefoltert (NMFA 5.2022). Die Bestrafung abweichender Aussagen ist auch bei variierendem Einsatz des Überwachungsinstrumentariums hart (FH 9.3.2023).

 

Die Regierung weitete im Jahr 2022 die Manipulation von Internet-Diensten und -Inhalten wie auch Textnachrichten aus, einschließlich Falschnachrichten zur Unterminierung der Glaubwürdigkeit von Menschenrechtsgruppen und anderen humanitären Organisationen. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke z. B. von E-Mails und Sozialen Medien von Gefangenen, AktivistInnen und anderen ein. Die Syrian Electronic Army (SEA) ist eine regimetreue Hackergruppe, die regelmäßig Cyberattacken auf Websites, Hackangriffe und Überwachungen ausführt. Sie, weitere Gruppen und das Regime schleusen auch Software zum Ausspionieren und andere Schadsoftware auf Geräte von Menschenrechtsaktivisten, Oppositionsmitgliedern und Journalisten ein. Verhaftungen schüren die Sorge, dass die Behörden InternetbenutzerInnen jederzeit für Online-Aktivitäten, die als Bedrohung der Regimekontrolle wahrgenommen werden, verhaften könnten (USDOS 20.3.2023). Meta, der Firma zu der Facebook und WhatsApp gehören, z. B. entdeckte und entfernte im Oktober 2021 drei Hackergruppen der Syrian Electronic Army. Diese hatten Zugangsdaten zu Facebook-Konten und weitere sensible Informationen (z. B. Fotos, Kontaktlisten, Informationen über die verwendeten Geräte) gesucht (NMFA 5.2022)

 

Am 28.3.2022 erließ die syrische Regierung das Gesetz Nr. 15, welches Teile des Strafgesetzbuches novelliert und unter anderem den Artikel 287 erweitert, der einen Zusatz bezüglich der Schädigung des Ansehens Syriens im Ausland beinhaltet. SNHR erklärt in einer Analyse zum Gesetz Nr. 15, dass das Gesetz früher diejenigen bestraft hatte, die angebliche falsche oder übertriebene Nachrichten im Ausland verbreitet hätten, die das Ansehen des Staates oder seine finanzielle Position untergraben würden. Gemäß der Änderung ist nun jede Person strafbar, die jegliches Ansehen des Staates untergräbt, sei es finanziell, sozial, kulturell, historisch oder anderweitig. Vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Darüber hinaus ist Artikel 287 um ein neues Verbrechen erweitert worden, das die Verbreitung von Nachrichten bestraft, die als Imageverbesserung eines feindlichen Staates angesehen werden könnten, um den Status des syrischen Staates zu kompromittieren (SNHR 28.4.2022). Das Gesetz verbietet überdies die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023).

 

Die syrische Regierung hat auch die Artikel 285 bis 287 des Strafgesetzbuches verwendet, um Journalisten, Medienschaffende und Blogger anzuklagen und zu inhaftieren (NMFA 15.5.2020).

Die Verfassung garantiert nominell die Pressefreiheit, aber in der Praxis werden die Medien stark eingeschränkt, und JournalistInnen, die kritisch über den Staat berichten, sind Ziele der Zensur sowie von Verhaftungen, Folter und Tod in Gefangenschaft. Alle Medien benötigen eine Erlaubnis des Innenministeriums. Private Medien im Regierungsgebiet gehören generell Personen mit Verbindungen zum Regime (FH 9.3.2023).

 

Schwerste Repressionen gegen Medienschaffende blieben in Syrien alltäglich. In der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen (RSF) steht Syrien 2022 auf Rang 171 von 180. JournalistInnen sind in Syrien allgemein gefährdet, besonders durch Regimekräfte und extremistische Gruppen (AA 2.2.2024). Laut dem Committee to Protect Journalists (CPJ) wurden zwischen 2011 und 2022 142 MedienmitarbeiterInnen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit getötet. Weitere fünf wurden verhaftet und acht Personen gelten mit Stand Dezember 2022 als vermisst (FH 9.3.2023).

 

Die akademische Freiheit ist stark eingeschränkt. UniversitätsprofessorInnen im Regierungsgebiet werden wegen abweichender Meinungen entlassen oder inhaftiert und einige wurden aufgrund ihrer Unterstützung von Oppositionellen getötet (FH 9.3.2023).

 

Staatliche und nicht-staatliche Akteure begehen Akte sexueller Gewalt gegen Männer, Buben, Transgender-Frauen und non-binäre Menschen. Gemäß Artikel 520 des syrischen Strafrechts ist 'unnatürlicher Geschlechtsverkehr' mit bis zu drei Jahren Gefängnis strafbar (HRW 11.1.2024; vgl. FH 9.3.2023).

 

Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen

 

Die Zahl der Übergriffe und Repressionen durch nichtstaatliche Akteure einschließlich der de-facto-Autoritäten im Nordwesten und Nordosten Syriens bleibt unverändert hoch. Bei Übergriffen regimetreuer Milizen ist der Übergang zwischen politischem Auftrag, militärischen bzw. polizeilichen Aufgaben und mafiösem Geschäftsgebaren fließend. In den Gebieten, die durch regimefeindliche bewaffnete Gruppen kontrolliert werden, kommt es auch durch einige dieser Gruppierungen regelmäßig zu Übergriffen und Repressionen (AA 2.2.2024). In ihrem Bericht von März 2021 betont der Bericht der UNCOI, dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten andere Konfliktparteien ausdrücklich nicht entlastet. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u. a. Free Syrian Army, Syrian National Army [SNA], Syrian Democratic Forces [SDF]) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay'at Tahrir ash-Sham, bzw. Jabhat an-Nusra, IS - Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählen für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Im Fall von Free Syrian Army, HTS, bzw. Jabhat an-Nusra, sowie besonders vom IS werden auch Hinrichtungen berichtet (UNCOI 11.3.2021)

 

Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie z. B. HTS, sind verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten und Rekrutierungen von Kindersoldaten (USDOS 20.3.2023). Personen, welche in Verdacht geraten, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu haben, sind in Gebieten extremistischer Gruppen der Gefahr von Exekutionen ausgesetzt (FH 9.3.2023).

 

HTS ging teils brutal gegen politische Gegner vor, denen z. B. Verbindungen zum Regime, Terrorismus oder die „Gefährdung der syrischen Revolution“ vorgeworfen würden. Weiterhin legen die Berichte nahe, dass Inhaftierten Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen und Rechtsbeiständen vorenthalten werden. Auch sei HTS, laut Berichten des SNHR, für weitere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, vor allem in den Gefängnissen unter seiner Kontrolle (AA 2.2.2024).

 

In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der CoI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der UNCOI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch HTS-Mitglieder (AA 29.11.2021), auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021; vgl. AA 2.2.2024). Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten (SNHR 3.1.2023).

 

Auch in den von der Türkei bzw. von Türkei-nahen SNA kontrollierten Gebieten im Norden Syriens kam es laut CoI vielfach zu Übergriffen und Verhaftungen sowie Folter, die insbesondere die kurdische Zivilbevölkerung beträfen. Auch sei es zu sexuellen Übergriffen durch Angehörige der SNA gekommen (AA 2.2.2024). Die Festnahme syrischer Staatsangehöriger in Afrin und Ra's al 'Ayn sowie deren Verbringung in die Türkei durch die SNA könnte laut CoI das Kriegsverbrechen einer unrechtmäßigen Deportation darstellen (AA 29.11.2021). In vielen Fällen befänden sich Kurdinnen und Kurden laut der UN-Kommission in einer doppelten Opferrolle: Nach einer früheren Zwangsrekrutierung durch die kurdischen SDF in vorherigen Phasen des Konflikts mit der Türkei würden sie nun für eben diesen unfreiwilligen Einsatz von der SNA verfolgt und inhaftiert. Auch darüber hinaus sind in SNA-Gebieten Fälle von willkürlichen Verhaftungen, Isolationshaft ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Fälle von Folter in Haft von der UN-Kommission verzeichnet. Der grundsätzlich bestehende Rechtsweg, um sich gegen ungerechtfertigte Inhaftierungen rechtlich zur Wehr zu setzen, ist laut UN-Einschätzung aufgrund langer Verfahrensdauern nicht effektiv (AA 29.3.2023).

 

Teile der SDF, einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen ebenfalls für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern. Die SDF untersuchen die meisten gegen sie vorgebrachten Klagen, und einige SDF-Mitglieder werden wegen Misshandlungen angeklagt, wozu aber keine Statistiken vorliegen (USDOS 20.3.2023). Die SDF führten im Jahr 2023 willkürliche Verhaftungen von Zivilisten, darunter Journalisten durch (HRW 11.1.2024). Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt jedoch laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen befinden (AA 29.3.2023). Im Nordosten Syriens dokumentierte die CoI im Berichtszeitraum mehrere Todesfälle in den Zentralgefängnissen von Hasakeh und Raqqa und stellt fest, dass diese möglicherweise auf schlechte Behandlung oder Folter zurückzuführen sein könnten. Laut SNHR seien im Gewahrsam der SDF / Partei der Demokratischen Union (PYD) seit März 2011 insgesamt 96 Menschen durch Folter zu Tode gekommen. Kontakte der Botschaft berichteten zudem von Repressionen durch die kurdische sogenannte „Selbstverwaltung“ (AANES) gegen politische Gegner, wie z.B. Angehörige von Oppositionsparteien. Daneben kritisiert die CoI in ihrem jüngsten Bericht auch die, ihrer Einschätzung nach, menschenrechtswidrige Inhaftierung und Behandlung zehntausender IS-Affiliierter in nordostsyrischen Haftanstalten und lagerähnlichen Camps (AA 2.2.2024). Obwohl der Spielraum der Redefreiheit etwas größer ist, als in Gebieten unter Kontrolle der Regierung oder extremistischer Gruppierungen, schränkt die PYD und einige andere Oppositionsfraktionen Berichten zufolge auch die Redefreiheit ein. So suspendierte die PYD-geführte Verwaltung im Februar 2022 die Lizenz der im Nordirak ansässigen Rudaw-Mediengruppe unter dem Vorwurf der Falschinformation und Aufhetzung. Mitte März 2022 verlangte dieselbe Verwaltung von JournalistInnen den Beitritt zur Union of Free Media, welche sich unter ihrem Einfluss befindet (FH 9.3.2023).

 

Rückkehr

 

Seit 2011 waren 12,3 Millionen Menschen in Syrien gezwungen, zu flüchten - 6,7 Millionen sind aktuell laut OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Binnenvertriebene (HRW 11.1.2024).

 

Die offizielle politische Position des Regimes hinsichtlich der Rückkehr von Geflüchteten wurde im Berichtszeitraum angepasst. In einem anlässlich des UNHCR-Exekutivkomitees am 12.10.2023 veröffentlichten Statement versicherte das syrische Regime, dass es sichere Rückkehrbedingungen schaffe. Die Versprechungen, z. B. zum Wehrdienst, bleiben jedoch vage. Nach Einschätzung vieler Beobachter könne kaum mit großangelegter Flüchtlingsrückkehr gerechnet werden (AA 2.2.2024).

Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) vom 7.2.2023 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht durch verschiedene Akteure, welche Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen darstellen könnten, und sieht keine Erfüllung der Voraussetzungen für nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen gegeben (UNCOI 7.2.2023). Eine UNHCR-Umfrage im Jahr 2022 unter syrischen Flüchtlingen in Ägypten, Libanon, Jordanien und Irak ergab, dass nur 1,7 Prozent der Befragten eine Rückkehr in den nächsten 12 Monaten vorhatten (CNN 10.5.2023). Obwohl sich am Bestehen der Fluchtursachen, insbesondere im Hinblick auf verbreitete Kampfhandlungen sowie die in weiten Teilen des Landes katastrophale humanitäre, wirtschaftliche und Menschenrechtslage nichts geändert hat, erhöhen manche Aufnahmestaaten in der Region gezielt den politischen, rechtlichen und sozioökonomischen Druck auf syrische Geflüchtete, um eine „freiwillige Rückkehr“ zu erwirken (AA 2.2.2024).

 

RückkehrerInnen nach Syrien müssen laut Human Rights Watch mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, von willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen (HRW 12.1.2023; vgl. Al Jazeera 17.5.2023) bis hin zu Beschränkungen beim Zugang zu ihren Herkunftsgebieten (HRW 11.1.2024). Vergleichbare Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch lokale Akteure wurden im Berichtszeitraum, in absoluten Zahlen betrachtet in geringerem Umfang, auch in Nicht-Regimegebieten dokumentiert. Unverändert besteht somit in keinem Teil Syriens ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert oder eingeschüchtert wurden. Nach entsprechenden Berichten von Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) von September bzw. Oktober 2021 präsentierten der Zusammenschluss von Zivilgesellschaftsorganisationen Voices for Displaced Syrians Forum und der Think Tank Operations and Policy Center im Frühjahr 2022 eine gemeinsame Studie (Stand November 2022) zu Rückkehrenden aus Europa (Deutschland, Dänemark, Niederlande), der engeren Nachbarschaft (Türkei, Libanon, Jordanien, Irak, Ägypten) und anderen Regionen Syriens. Diese dokumentiert innerhalb eines Jahres schwierigste Rückkehrbedingungen in allen Regionen Syriens, darunter in einigen Fällen physische Gewalt und Verhaftungen der Betroffenen oder von Angehörigen sowie weitgehende Bewegungsbeschränkungen. Sie kommt zu dem Schluss, dass die Rückkehrbedingungen nach Syrien in keiner Hinsicht erfüllt seien. UNHCR, IKRK und IOM vertreten unverändert die Auffassung, dass die Bedingungen für eine freiwillige Rückkehr von Geflüchteten nach Syrien in Sicherheit und Würde angesichts der unverändert bestehenden, signifikanten Sicherheitsrisiken in ganz Syrien nicht erfüllt sind. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann derzeit insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden (AA 2.2.2024).

 

Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien laut Auswärtigem Amt weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (AA 2.2.2024).

 

Laut UNHCR sind von 2016 bis Ende 2020 170.000 Flüchtlinge (40.000 2020 gegenüber 95.000 im Jahr 2019) zurückgekehrt, der Gutteil davon aus dem Libanon und Jordanien (2019: 30.000), wobei die libanesischen Behörden weit höhere Zahlen nennen (bis 2019: 187.000 rückkehrende Flüchtlinge). COVID-bedingt kam die Rückkehr 2020 zum Erliegen. Die Rückkehr von Flüchtlingen wird durch den Libanon und die Türkei mit erheblichem politischem Druck verfolgt. Als ein Argument für ihre Militäroperationen führt die Türkei auch die Rückführung von Flüchtlingen in die von der Türkei kontrollierten Gebiete an. Die Rückkehrbewegungen aus Europa sind sehr niedrig. Eine von Russland Mitte November 2020 initiierte Konferenz zur Flüchtlingsrückkehr in Damaskus (Follow-up 2021 sowie 2022), an der weder westliche noch viele Länder der Region teilnahmen, vermochte an diesen Trends nichts zu ändern (ÖB Damaskus 12.2022).

 

Laut Vereinten Nationen (u. a. UNHCR) sind die Bedingungen für eine nachhaltige Flüchtlingsrückkehr in großem Umfang derzeit nicht gegeben (ÖB Damaskus 12.2022).

 

Hindernisse für die Rückkehr

 

Rückkehrende sind auch Human Rights Watch zufolge mit wirtschaftlicher Not konfrontiert wie der fehlenden Möglichkeit, sich Grundnahrungsmittel leisten zu können. Die meisten finden ihre Heime ganz oder teilweise zerstört vor, und können sich die Renovierung nicht leisten. Die syrische Regierung leistet keine Hilfe bei der Wiederinstandsetzung von Unterkünften (HRW 12.1.2023). In der von der Türkei kontrollierten Region um Afrin nordöstlich von Aleppo Stadt wurde überdies berichtet, dass Rückkehrer ihre Häuser geplündert oder von oppositionellen Kämpfern besetzt vorgefunden haben. Auch im Zuge der türkischen Militäroperation 'Friedensquelle' im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam es zu Plünderungen und gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Betrieben von Kurden, Jesiden und Christen durch Türkei-nahe Milizen (ÖB Damaskus 12.2022). Neben den fehlenden sozioökonomischen Perspektiven und Basisdienstleistungen ist es oft auch die mangelnde individuelle Rechtssicherheit, die einer Rückkehr entgegensteht. Nach wie vor gibt es Berichte über willkürliche Verhaftungen und das Verschwinden von Personen. Am stärksten betroffen sind davon Aktivisten, oppositionelle Milizionäre, Deserteure, Rückkehrer und andere, die unter dem Verdacht stehen, die Opposition zu unterstützen. Um Informationen zu gewinnen, wurden auch Familienangehörige oder Freunde von Oppositionellen bzw. von Personen verhaftet. Deutlich wird die mangelnde Rechtssicherheit auch laut ÖB Damaskus an Eigentumsfragen. Das Eigentum von Personen, die wegen gewisser Delikte verurteilt wurden, kann vom Staat im Rahmen des zur Terrorismusbekämpfung erlassenen Gesetzes Nr. 19 konfisziert werden. Darunter fällt auch das Eigentum der Familien der Verurteilten in einigen Fällen sogar ihrer Freunde. Das im April 2018 erlassene Gesetz Nr. 10 ermöglicht es Gemeinde- und Provinzbehörden, Zonen für die Entwicklung von Liegenschaften auszuweisen und dafür auch Enteignungen vorzunehmen. Der erforderliche Nachweis der Eigentumsrechte für Entschädigungszahlungen trifft besonders Flüchtlinge und Binnenvertriebene. Konkrete Pläne für die Einrichtung von Entwicklungszonen deuten auf Gebiete hin, die ehemals von der Opposition gehalten wurden. Von den großflächigen Eigentumstransfers dürften regierungsnahe Kreise profitieren. Auf Druck von Russland, der Nachbarländer sowie der Vereinten Nationen wurden einige Abänderungen vorgenommen, wie die Verlängerung des Fristenlaufs von 30 Tagen auf ein Jahr (ÖB Damaskus 12.2022). Flüchtlinge und Binnenvertriebene sind besonders von Enteignungen betroffen (BS 23.2.2022). Zudem kommt es zum Diebstahl durch Betrug von Immobilien, deren Besitzer - z. B. Flüchtlinge - abwesend sind (The Guardian 24.4.2023). Viele von ihren Besitzern verlassene Häuser wurden mittlerweile von jemandem besetzt. Sofern es sich dabei nicht um Familienmitglieder handelt, ist die Bereitschaft der Besetzer, das Haus oder Grundstück zurückzugeben, oft nicht vorhanden. Diese können dann die Rückkehrenden beschuldigen, Teil der Opposition zu sein, den Geheimdienst auf sie hetzen, und so in Schwierigkeiten bringen (Balanche 13.12.2021). Der Mangel an Wohnraum und die Sorge um zurückgelassenes Eigentum gehören zu den Faktoren, die syrische Flüchtlinge davon abhalten, nach Syrien zurückzukehren (AA 29.11.2021).

 

Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD) ist für 58 Prozent aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat (AA 4.12.2020). Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutzt das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach der Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar zum Militärdienst eingezogen wurden (AA 29.11.2021).

 

Die laut Experteneinschätzung katastrophale wirtschaftliche Lage ist ein großes Hindernis für die Rückkehr: Es gibt wenige Jobs, und die Bezahlung ist schlecht (Balanche 13.12.2021). Neben sicherheitsrelevanten und politischen Überlegungen der syrischen Regierung dürfte die Limitierung der Rückkehr auch dem Fehlen der notwendigen Infrastruktur und Unterkünfte geschuldet sein (ÖB 1.10.2021).

 

Das geringe Angebot an Bildungs-, Gesundheits- und Grundversorgungsleistungen in Syrien wirken abschreckend auf potenzielle Rückkehrer. Eine geringere Lebensqualität im Exil erhöht nicht immer die Rückkehrbereitschaft. Es hat sich gezeigt, dass Flüchtlinge seltener in Bezirke zurückkehren, die in der Vergangenheit von intensiven Konflikten geprägt waren (Weltbank 2020). Ein relevanter Faktor im Zusammenhang mit der Schaffung von physischer Sicherheit ist auch die Entminung von rückeroberten Gebieten, insbesondere solchen, die vom IS gehalten wurden (z. B. Raqqa, Deir Ez-Zor). Laut aktueller Mitteilung von UNMAS vom November 2022 sind weder Ausmaß noch flächenmäßige Ausdehnung der Kontaminierung von Syrien mit explosiven Materialien bisher in vollem Umfang bekannt. Es wird geschätzt, dass mehr als zehn Mio. Menschen also rund 50 Prozent der Bevölkerung dem Risiko ausgesetzt sind, in ihrem Alltag mit explosiven Materialien in Kontakt zu kommen. Dabei sind Männer aufgrund unterschiedlicher sozialer Rollen dem Risiko stärker ausgesetzt als Frauen. Im Schnitt gab es seit Kriegsbeginn alle zehn Minuten ein Opfer des Kriegs oder mittelbarer Kriegsfolgen. Ein Drittel der Opfer von Explosionen sind gestorben, 85 Prozent der Opfer sind männlich, fast 50 Prozent mussten amputiert werden und mehr als 20 Prozent haben Gehör oder Sehvermögen verloren. Zwei Drittel der Opfer sind lebenslang eingeschränkt. 39 Prozent der Unfälle ereigneten sich in Wohngebieten, 34 Prozent auf landwirtschaftlichen Flächen, zehn Prozent auf Straßen oder am Straßenrand. Seit 2019 waren 26 Prozent der Opfer IDPs (ÖB Damaskus 12.2022) [Anm.: Infolge der Erdbeben im Februar 2023 erhöht sich die Gefahr, dass Explosivmaterialien wie Minen durch Erdbebenbewegungen, Wasser etc. verschoben werden].

 

Es ist wichtig, dass die Rückkehrer an ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann Zugang zu einem sozialen Netzwerk und/oder ihrem Stamm haben. Diejenigen, die aus dem Ausland in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, verfügen nicht über ein solches Sicherheitsnetz (NMFA 7.2019). So berichtet UNHCR von einer 'sehr begrenzten' und 'abnehmenden' Zahl an Rückkehrern über die Jahre. Im 1. Quartal 2022 kehrten demnach insgesamt 22.052 Personen an ihre Herkunftsorte zurück. Hierbei handelte es sich allerdings zu 94 Prozent um Rückkehrer innerhalb Syriens (UNHCR 6.2022). Insgesamt ging im Jahr 2022 laut UN-Einschätzung die Bereitschaft zu einer Rückkehr zurück, und zwar aufgrund von Sicherheitsbedenken der Flüchtlinge. Stattdessen steigt demnach die Zahl der SyrerInnen, welche versuchen, Europa zu erreichen, wie beispielsweise das Bootsunglück vom 22.9.2022 mit 99 Toten zeigte. In diesem Zusammenhang wird Vorwürfen über die willkürliche Verhaftung mehrer männlicher Überlebender durch die syrische Polizei und den Militärnachrichtendienst nachgegangen (UNCOI 7.2.2023).

 

Während die syrischen Behörden auf internationaler Ebene öffentlich eine Rückkehr befürworten, fehlen syrischen Flüchtlingen, im Ausland arbeitenden SyrerInnen und Binnenflüchtlingen, die ins Regierungsgebiet zurückkehren wollen, klare Informationen für die Bedingungen und Zuständigkeiten für eine Rückkehr sowie bezüglich einer Einspruchsmöglichkeit gegen eine Rückkehrverweigerung (UNCOI 7.2.2023).

 

Perspektiven des Staatsapparats bezüglich Emigration und Rückkehr

 

Die Bedeutung von Überweisungen von SyrerInnen im Ausland und die Rolle der syrischen

Lohnpolitik für Angestellte des öffentlichen Diensts dabei

 

Neben dem wachsenden Auswanderungsdruck auf gebildete SyrerInnen durch die Bevorzugung der Militärs bezüglich Gehälter zielt die syrische Lohnpolitik im öffentlichen Sektor laut einer Studie von Omran for Strategic Studies darauf ab, junge Leute dazu zu bewegen, ins Ausland zu gehen, damit sie später Geld an ihre Familien schicken. So profitiert Syrien von den Devisenüberweisungen in die Gebiete unter Regimekontrolle sowie von den großen Summen, welche für die Befreiung vom Wehr- und Reservedienst zu zahlen sind (Omran 23.1.2023). Rücküberweisungen aus dem Ausland (remittances) sind angesichts der Wirtschaftskrise eine wichtige Einnahmequelle für viele Syrerinnen und Syrer. Seit Konfliktbeginn sind sie merklich angestiegen: 2010 betrugen sie laut der syrischen Zentralbank (CBS) 906 Mio. USD. 2019 waren es 3.01 Mrd. USD (elf Prozent des BIP). Seither hat die CBS keine Zahlen mehr veröffentlicht. Laut Medienberichten lagen die Rücküberweisungen 2022 bei über drei Mrd. US-Dollar (20 Prozent des gesamten BIP 2022; laut Weltbank etwa 15,5 Mrd. US-Dollar). Sie sind weiterhin eine signifikante Einnahmequelle für die Bevölkerung. Gleichzeitig verbreiteten Syrien und Russland bei einer Konferenz Mitte Oktober 2022 den Vorwurf, 'der Westen' würde eine Rückkehr von Geflüchteten verhindern (AA 29.3.2023). Das Regime wünscht sich laut Experten-Einschätzung RückkehrerInnen mit Geld - nicht einfache Leute (Khaddour 24.12.2021) oder ehemalige Flüchtlinge, zumal die Regierung, nicht die Kapazitäten und finanziellen Möglichkeiten hätte, für die ehemaligen Flüchtlinge zu sorgen (The Guardian 23.3.2023).

 

Laut Einschätzung des Think Tanks Omran for Strategic Studies werden rückkehrende Syrer mehrheitlich als Folge der obigen Lohnpolitik sich gezwungenermaßen einer militärischen Einrichtung oder einer Miliz anschließen müssen, denn diese Organisationen bieten als einzige eine berufliche Perspektive in den Regime-kontrollierten Gebieten (Omran 23.1.2023).

 

Wahrnehmung von RückkehrerInnnen ja nach Profil

 

Nach zuvor vorwiegend rückkehrkritischen öffentlichen Äußerungen hat die syrische Regierung seine Politik seit Ankündigung eines sogenannten „Rückkehrplans“ für Flüchtlinge durch Russland 2018 sukzessive angepasst und im Gegenzug für eine Flüchtlingsrückkehr Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen gefordert (AA 20.3.2023). Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist trotzdem nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.3.2023; vgl. Balanche 13.12.2021). Rückkehrende werden vom Regime häufig als „VerräterInnen“ deklariert (AA 2.2.2024), bzw. insgeheim als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen angesehen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z. B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 2.2.2024).

 

Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). Aus Sicht des syrischen Staates ist es daher besser, wenn diese SyrerInnen im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für Präsident al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen, z. B. aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo, hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung (Balanche 13.12.2021), zumal keine Kapazitäten zur Unterstützung von (mittellosen) Rückkehrenden vorhanden sind (The Guardian 23.2.2023).

 

Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.) (AA 29.11.2021).

 

Anhand der von der United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, NGOs und anderen dokumentierten Einzelschicksalen der Vergangenheit ist die Bedrohung der persönlichen Sicherheit im Einzelfall das zentrale Hindernis für Rückkehrende. Dabei gilt nach Ansicht des deutschen Auswärtigen Amts, dass sich die Frage einer möglichen Gefährdung des Individuums weder auf etwaige Sicherheitsrisiken durch Kampfhandlungen und Terrorismus beschränken lässt, noch ganz grundsätzlich eine Eingrenzung auf einzelne Landesteile möglich ist. Entscheidend für die Sicherheit von Rückkehrenden bleibt vielmehr die Frage, wie der oder die Rückkehrende von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen wird. Rückkehr auf individueller Basis findet, z. B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (AA 2.2.2024).

 

Berichte internationaler Organisationen ergeben ein Bild regional unterschiedlicher Bedingungen und Politiken zur Flüchtlingsrückkehr (ÖB Damaskus 1.10.2021), und die Aussagen zur Haltung der Regimekräfte gegenüber Rückkehrern heben unterschiedliche Aspekte zu deren Wahrnehmung und Behandlung hervor:

 

 Der Syrien-Experte Uğur Üngör geht davon aus, dass jeder, der das Land verlassen hat, und nach Europa geflohen ist, vom Regime als verdächtig angesehen wird, weil es im Verständnis des Regimes keinen Grund gab, zu fliehen. Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die eine offiziell bestätigte regierungsfreundliche Einstellung haben. Weiters werden Personen, die in die Türkei geflohen sind, als Vertreter von Präsident Erdoğans Regierung gesehen. Wer im Ausland negative Äußerungen über das Regime gemacht hat (im Sinne von öffentlichem politischen Aktivismus, aber auch privat in sozialen Medien), kann bei der Rückkehr speziell vom politischen Geheimdienst überprüft werden. Wenn man Glück hat, sind die Anschuldigungen laut Üngör nicht sehr ernst, oder man kann ein Bestechungsgeld zahlen, um freizukommen, andernfalls kann man direkt vor Ort verhaftet werden. Hierbei spielen nicht nur eigene Aktivitäten eine Rolle, sondern auch Aktivitäten von Verwandten und die geografische Herkunft der rückkehrenden Person. Es gibt auch Berichte, dass Familienmitglieder von Journalisten, die in Europa für oppositionelle Medien schreiben, inhaftiert und tagelang festgehalten und wahrscheinlich gefoltert wurden (Üngör 15.12.2021).

 Laut dem Syrien-Experten Kheder Khaddour kommt es darauf an, wo im Ausland man sich aufgehalten hat: War man in den Golfstaaten, wird vielleicht davon ausgegangen, dass man geschäftlichen Tätigkeiten nachgegangen ist und nichts mit Politik zu tun hat. Wer in die Türkei gegangen ist, wird als Kollaborateur der Islamisten und Präsident Erdoğans gesehen. Wer in Europa war, wird beschuldigt, von Europa bezahlt worden zu sein, um gegen das Regime zu sein. Der Libanon ist vielleicht noch am neutralsten, quasi wie ein 'erweitertes Syrien', und durch die geografische Nähe stehen Flüchtlingen im Libanon-Korruptionsnetzwerke (zur Absicherung der Rückkehr) zur Verfügung, auf die man in Europa keinen Zugriff hat (Khaddour 24.12.2021).

 Bashar al-Assad hat erklärt, dass er jene, die gegen sein Regime sind, als 'Krankheitserreger' sieht. Die Rückkehr ist aber nicht nur für Regimegegner, sondern auch für alle, über deren politischer Position sich das Regime nicht sicher ist, problematisch. Die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden hängt laut dem syrischen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten Mohamad Rasheed allein davon ab, ob die Person für oder gegen das Regime ist. Wer regierungstreu ist, kann auf legalem und gewöhnlichem Weg ein- und ausreisen. Die Unvorhersehbarkeit und Willkür sind große Hindernisse für die Rückkehr nach Syrien. Man kann jederzeit verhaftet und verhört werden und niemand weiß, ob man leben, getötet oder verschwinden gelassen wird. Der Staatsapparat ist durchzogen von Mafias, und im ganzen Land gibt es Milizen, die die Bevölkerung tyrannisieren (Rasheed 28.12.2021).

 Laut dem Nahost-Experten Fabrice Balanche kann man, wenn man Teil der Opposition war oder sogar gekämpft hat, nicht nach Syrien zurückkehren, selbst wenn es laut offiziellem Narrativ des Präsidenten eine Amnestie gibt. Dasselbe gilt auch für (andere) politische Flüchtlinge. Zudem besteht immer die Gefahr, vom Geheimdienst verhaftet zu werden, zum Teil, um Geld zu erpressen. Man wird für ein paar Wochen inhaftiert, weil man vom Ausland zurückkommt und davon ausgegangen wird, dass man Geld hat. Die Familie muss dann ein Lösegeld von ein paar Tausend Dollar bezahlen, oder die Person bleibt weitere zwei Wochen im Gefängnis (Balanche 13.12.2021).

 

Das deutsche Auswärtige Amt zieht den Schluss, dass eine sichere Rückkehr Geflüchteter insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden kann (AA 2.2.2024). UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht (UNHCR 6.2022).

 

Auch die lokale Bevölkerung hegt oft Argwohn gegen Personen, die das Land verlassen haben. Es besteht eine große Kluft zwischen Syrern, die geflohen sind, und jenen, die dort verblieben sind. Erstere werden mit Missbilligung als Leute gesehen, die 'davongelaufen' sind, während Letztere oft Familienmitglieder im Krieg verloren und unter den Sanktionen gelitten haben (Khaddour 24.12.2021; vgl. Üngör 15.12.2021). Es kann daher zu Denunziationen oder Erpressungen von Rückkehrern kommen, selbst wenn diese eigentlich 'sauber' [Anm.: aus Regimeperspektive] sind, mit dem Ziel, daraus materiellen Gewinn zu schlagen (Üngör 15.12.2021).

 

Ein weiteres soziales Problem sind persönliche Racheakte: Wenn bei Kämpfen zwischen zwei Gruppen jemand getötet wurde, kann es vorkommen, dass jemand, der mit dem Mörder verwandt ist, von der Familie des Ermordeten im Sinne der Vergeltung getötet wird. Dies hindert viele an der Rückkehr in ihren Heimatort (Balanche 13.12.2021).

 

Administrative Bedingungen für eine Rückkehr sowie Möglichkeit der Rückkehr an den Herkunftsort

Administrative Verfahren der syrischen Behörden für RückkehrerInnen

 

Die syrische Regierung bietet administrative Verfahren an, die Rückkehrwillige aus dem Ausland oder aus von der Opposition kontrollierten Gebieten vor der Rückkehr in durch die Regierung kontrollierte Gebiete durchlaufen müssen, um Probleme mit der Regierung zu vermeiden. Im Rahmen dieser Verfahren führen die syrischen Behörden auf die eine oder andere Weise eine Überprüfung der RückkehrerInnen durch. Während des als 'Sicherheitsüberprüfung' (arabisch muwafaka amniya) bezeichneten Verfahrens werden die Namen der AntragstellerInnen mit Fahndungslisten verglichen. Beim sogenannten 'Statusregelungsverfahren' (arabisch: taswiyat wade) beantragen die AntragstellerInnen, wie es in einigen Quellen heißt, die 'Versöhnung', sodass ihre Namen von den Fahndungslisten der syrischen Behörden gestrichen wird (DIS 5.2022). Es mangelt insbesondere an einheitlichen bzw. verlässlichen Verfahren zur Klärung des eigenen Status mit den Sicherheitsbehörden (Überprüfung, ob gegen die/den Betroffene/n etwas vorliegt) und an verfügbaren Rechtswegen (AA 2.2.2024).

 

Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, zur Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und zu gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.) (AA 29.11.2021). Auch die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) berichtet von Menschenrechtsverletzungen in ihrem Berichtszeitraum, darunter den Tod eines Rückkehrers in Haft, dem man lebensrettende medizinische Versorgung verweigert hatte. Er war Anfang 2022 bei seiner Rückkehr nach Syrien trotz eines erfolgten Beilegungs-, bzw. 'Versöhnungsprozesses', verhaftet worden (UNCOI 7.2.2023).

 

So gilt es zum Beispiel für die Rückkehr nach Homs, in die von der Regierung gehaltenen Teile von Idlib sowie ins Umland von Damaskus (Rif Dimashq) mehrere und sich überlappende Genehmigungsprozesse bei einer Reihe von Behörden zu durchlaufen. Oft beinhalten diese Prozedere eine geheimdienstliche Sicherheitsgenehmigung oder ein Beilegungsabkommen (Anm.: auch 'Versöhnungsabkommen') oder beides, je nachdem woher die Rückkehrenden kommen, wo sie hingehen, und was ihre Profile sind. Einige mussten etwa schon vor ihrer Rückkehr ihren Status bei Zentren zur 'Statusklärung' in Regierungsgebieten 'klären', indem Verwandte oder Freunde vor Ort dies für sie durchführten. Andere gingen direkt zu diesen Zentren, nachdem sie durch Schmuggelrouten in das Gebiet zurückkehrten oder nachdem sie an einem Grenzübergang um eine 'Statusklärung' angesucht hatten. Andere wiederum mussten eine Sicherheitsgenehmigung für einen Wohnsitz, bzw. Aufenthalt ('residence') bereits vor ihrer Rückkehr einholen. Andere versuchten an kollektiven Rückkehraktionen aus dem Libanon teilzunehmen (UNCOI 7.2.2023).

 

Auch nach vermeintlicher Klärung des Status mit einer oder mehreren der Sicherheitsbehörden innerhalb oder außerhalb Syriens kann es nach Rückkehr jederzeit zu unvorhergesehenen Vorladungen und/oder Verhaftungen durch diese oder Dritte kommen. Berichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen bestätigen, dass selbst eine von der jeweiligen Sicherheitsbehörde vorgenommene positive Sicherheitsüberprüfung jederzeit von dieser revidiert werden kann und damit keine Garantie für eine sichere Rückkehr leistet (AA 2.2.2024).

 

Sicherheitsüberprüfungen (besonders al-Muwafaqa al-Amniyeh, die Sicherheitsgenehmigung) vor der Rückkehr sowie inoffizielle Schutzzusagen

 

Es gibt widersprüchliche Informationen darüber, ob sich Personen, die nach Syrien zurückkehren wollen, einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen müssen oder nicht (AA 19.5.2020). Gemäß einem Rechtsexperten der ÖB Damaskus hat prinzipiell jeder syrische Staatsbürger das Recht, sich auf dem syrischen Staatsgebiet zu bewegen sowie es zu verlassen. Er darf gemäß Artikel 38 der syrischen Verfassung von 2012 nicht an der Rückkehr gehindert werden. Daraus folgt, dass von syrischen StaatsbürgerInnen vor ihrer Rückkehr keine Sicherheitsgenehmigung verlangt wird, oder sie um eine solche ansuchen müssen. Der Konflikt hat die Sicherheitsgenehmigung jedoch ins Zentrum gerückt. Viele syrische StaatsbürgerInnen haben die Rückkehr nach Syrien erwägt, fürchten allerdings, von den syrischen Behörden verhaftet zu werden. Da die syrische Regierung bestrebt war, zu zeigen, dass Syrien sicher ist, und für die Rückkehr von Flüchtlingen offen steht, damit diese am Wiederaufbau des Landes teilnehmen, hat die syrische Regierung zur Erleichterung der Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien zugestimmt, in manchen Fällen bekannt zu geben, ob jemand gemäß ihrer Aufzeichnungen in Syrien gesucht wird. Dies ist bei der freiwilligen Rückkehr von Gruppen von Syrern aus dem Libanon der Fall, erleichtert durch die Kooperation des General Security Office (GSO) [Anm.: libanesischer Nachrichtendienst] im Libanon mit den syrischen Behörden. Das heißt, bei der Teilnahme an einer GSO-unterstützten Rückkehr führt das GSO akkordiert mit den syrischen Behörden eine Sicherheitsüberprüfung durch und leitet die persönlichen Daten der RückkehrerInnen an die syrischen Behörden weiter. Letztere informieren das GSO dann darüber, welche Personen eine Sicherheitsfreigabe erhalten haben. Eine ähnliche Vorgehensweise wurde auch bei individuellen Rückkehrern aus Jordanien vermerkt: Rückkehrer müssen hierzu bei der syrischen Botschaft in Amman um eine Sicherheitsfreigabe ansuchen (VB der ÖB Damaskus 27.9.2022).

 

Laut einer in Syrien tätigen Menschenrechtsorganisation überprüfen die syrischen Behörden bei der Sicherheitsüberprüfung Informationen über den/die AntragstellerIn, Familienmitglieder und eventuell auch seine/ihre erweiterte Familie. Das syrische Außenministerium ermöglichte im Rahmen des Amnestiegesetzes (Gesetzesdekret Nr. 7/2022 vom 30.4.2022), welches alle von syrischen StaatsbürgerInnen vor dem 30.4.2022 verübten 'terroristischen Verbrechen' ohne Todesopfer beinhaltet, dass syrische StaatsbürgerInnen im Ausland durch die diplomatischen Vertretungen überprüft werden, ob sie unter das Amnestiegesetz fallen. Die betroffenen Personen müssen bei der syrischen Botschaft ihres Wohnorts erscheinen, und einen gesonderten Antrag ausfüllen. Die syrische Botschaft leitet den Antrag dann an das Außenministerium weiter, das eine Liste mit den persönlichen Daten der AntragstellerInnen vorbereitet, und sie an das syrische Innenministerium weiterleitet. Letzteres gleicht die Namen auf der Liste mit einer zentralen Datenbank ab, um zu überprüfen, ob eine Person Verbindungen zu 'terroristischen' Gruppierungen hat (Rechtsexperte 27.9.2022). Das Auswärtige Amt weist jedoch darauf hin, dass jeder Geheimdienst auch eigene Fahndungslisten führt. Es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (AA 29.3.2023).

 

Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes müssen sich syrische Flüchtlinge, unabhängig von ihrer politischen Orientierung, vor ihrer Rückkehr weiterhin einer Sicherheitsüberprüfung durch die syrischen Sicherheitsbehörden unterziehen (AA 19.5.2020). Laut Mohamad Rasheed braucht jeder, der nach Syrien zurückkehren will, eine Sicherheitsüberprüfung, selbst Eltern von Personen, die für das syrische Regime arbeiten (Rasheed 28.12.2021). Die Kriterien und Anforderungen für ein positives Ergebnis sind nicht bekannt (AA 19.5.2020). Auch nach Angaben der International Crisis Group stellt die Sicherheitsüberprüfung durch den zentralen Geheimdienst in Damaskus (oder die Verweigerung einer solchen) die endgültige Entscheidung darüber dar, ob ein Flüchtling sicher nach Hause zurückkehren kann, unabhängig davon, welchen administrativen Weg ein Flüchtling, der zurückkehren möchte, einschlägt (ICG 13.2.2020). Im Gegensatz dazu berichtete die dänische Einwanderungsbehörde auf der Grundlage von Befragungen, dass SyrerInnen, die sich außerhalb Syriens aufhalten und nicht von der syrischen Regierung gesucht werden, keine Sicherheitsgenehmigung für die Rückkehr nach Syrien benötigen. Syria Direct berichtete dem DIS hingegen, dass nur SyrerInnen im Libanon, die über eine 'organisierte Gruppenrückkehr' nach Syrien zurückkehren wollen, eine Sicherheitsüberprüfung für die Einreise nach Syrien benötigen (DIS 12.2020).

 

Laut Fabrice Balanche brauchen Personen, die kein politisches Asyl und keine Probleme mit dem Regime haben, auch keine Sicherheitsüberprüfung, sondern nur jene, die auf einer Liste gesuchter Personen stehen. Um diese Überprüfung durchzuführen, bezahlt man die zuständige Behörde (z. B. syrische Botschaft, Grenzbeamte an der Grenze zwischen Syrien und Libanon, syrische Behörden im Heimatort in Syrien), um zu überprüfen, ob der eigene Name auf einer Liste steht (Balanche 13.12.2021). Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt demnach immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zu Verhaftungen kommen kann (AA 2.2.2024), zum Teil, um von den Rückkehrenden Geld zu erpressen (UNCOI 7.2.2023; vgl. Balanche 13.12.2021).

 

Die Herkunftsregion spielt eine große Rolle für die Behörden bei der Behandlung von Rückkehrern, genauso wie die Frage, was die Person in den letzten Jahren gemacht hat. SyrerInnen aus Homs, Deir iz-Zor oder Ost-Syrien werden dabei eher verdächtigt als Personen aus traditionell regierungstreuen Gebieten (Khaddour 24.12.2021). Besonders Gebiete, die ehemals unter Kontrolle oppositioneller Kräfte standen (West-Ghouta, Homs, etc.), stehen seit der Rückeroberung durch das Regime unter massiver Überwachung und der syrische Staat kontrolliert genau, wer dorthin zurückkehren darf. Es kann also besonders schwierig sein, für eine Rückkehr in diese Gebiete eine Sicherheitsgenehmigung zu bekommen, und falls man diese erhält und zurückkehrt, wird man den Sicherheitsbehörden berichterstatten müssen (Üngör 15.12.2021).

 

Mehrere Experten gehen davon aus, dass es vor allem auf die informelle Sicherheitsgarantie ankommt. Der sicherste Schutz vor Inhaftierung ist es, ein gutes Netzwerk bzw. Kontakte zum Regime zu haben, die einem im Notfall helfen können. Man muss jemanden in der Politik oder vom Geheimdienst haben, den man um Schutz bittet (Balanche 13.12.2021; vgl. Khaddour 24.12.2021, Rechtsexperte 27.9.2022). Laut Kheder Khaddour wird der offizielle Weg zur Rückkehr kaum genutzt, nicht nur weil er sehr langwierig ist, sondern auch weil niemand Vertrauen in die Institutionen hat. Nur bekannte Oppositionspersonen müssen den offiziellen Weg gehen, dieser Prozess bringt aber keine Garantie mit sich. Daher muss zusätzlich auch immer eine informelle Sicherheitsgarantie über persönliche Kontakte erlangt werden, wenn jemand zurückkehren will. Wenn jemand auf einer schwarzen Liste aufscheint, muss er seinen Namen bereinigen lassen. Dies geschieht meist durch Bestechung (Khaddour 24.12.2021). Personen, die erfahren, dass sie von den Behörden gesucht werden, bezahlen große Summen an Vermittler und Mitglieder der Sicherheitskräfte, um bei der Rückkehr eine Verhaftung zu vermeiden (UNCOI 7.2.2023).

 

'Versöhnungsanträge', Statusregelungsverfahren

Das Regime hat einen Mechanismus zur Erleichterung der 'Versöhnung' und Rückkehr geschaffen, der als 'Regelung des Sicherheitsstatus' (taswiyat al-wadaa al-amni) bezeichnet wird. Das Verfahren beinhaltet eine formale Klärung mit jedem der vier großen Geheimdienste und eine Überprüfung, ob die betreffende Person alle vorgeschriebenen Militärdienstanforderungen erfüllt hat. Einzelne Personen in Aleppo berichteten jedoch, dass sie durch die Teilnahme am 'Versöhnungsprozess' einem größeren Risiko ausgesetzt wären, bei späteren Interaktionen mit Sicherheitsbeamten verhaftet und erpresst zu werden (ICG 9.5.2022). Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden und deshalb keine Erlaubnis zur Rückkehr erhalten, werden aufgefordert, ihren Status zu 'regularisieren', bevor sie zurückkehren können (Reuters 25.9.2018; vgl. SD 16.1.2019).

 

Nach Angaben eines syrischen Generals müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren wollen, bei der zuständigen syrischen Vertretung einen Antrag auf 'Versöhnung' stellen und unter anderem angeben, wie und warum sie das Land verlassen haben, und Informationen über ihre Aktivitäten während ihres Auslandsaufenthalts vorlegen. Diese Informationen werden an das syrische Außenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsprüfung durchgeführt wird. SyrerInnen, die über die Landgrenzen einreisen, müssen nach Angaben des Generals einen 'Versöhnungsantrag' ausfüllen (DIS 6.2019). Um eine Verhaftung bei der Rückkehr zu vermeiden, versuchen SyrerInnen, Informationen über ihre Sicherheitsakte zu erhalten und diese, wenn möglich, zu löschen. Persönliche Kontakte und Bestechungsgelder sind die gebräuchlichsten Kanäle und Mittel zu diesem Zweck (ICG 13.2.2020; vgl. EASO 6.2021), doch aufgrund ihrer Informalität und des undurchsichtigen Charakters des syrischen Sicherheitssektors sind solche Informationen und Freigaben nicht immer zuverlässig, und nicht jeder kann sie erhalten (ICG 13.2.2020). Zwei Quellen berichteten EASO (Anm.: nun EUAA), dass, wenn ein/e RückkehrerIn durch informelle Netzwerke oder Beziehungen (arab. 'wasta') herausfindet, dass er oder sie nicht von den syrischen Behörden gesucht wird, es dennoch keine Garantie dafür gibt, dass er oder sie bei der Rückkehr nicht verhaftet wird (EASO 6.2021).

 

Rückkehrverweigerungen

 

Die Regierung verweigert gewissen BürgerInnen die Rückkehr nach Syrien, während andere SyrerInnen, die in die Nachbarländer flohen, die Vergeltung des Regimes im Fall ihrer Rückkehr fürchten (USDOS 12.4.2022). Der Prozentsatz der AntragstellerInnen, die nicht zur Rückkehr zugelassen werden, ist nach wie vor schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020): Ihr Anteil wird von verschiedenen Quellen aus den Jahren 2018 bis 2022 auf 5 Prozent (SD 16.1.2019), 10 Prozent (Reuters 25.9.2018), 20 Prozent (Qantara 2.2.2022) oder bis zu 30 Prozent (ABC 6.10.2018) geschätzt. Das Regime fördert nicht die sichere, freiwillige Rückkehr in Würde, eine Umsiedlung oder die lokale Integration von IDPs. In einigen Fällen ist es Binnenvertriebenen nicht gestattet, in ihre Heimatgebiete zurückzukehren (USDOS 12.4.2022). Einige BeobachterInnen und humanitäre HelferInnen geben an, dass die Bewilligungsquote für AntragstellerInnen aus Gebieten, die als regierungsfeindliche Hochburgen identifiziert wurden, fast bei null liegt (ICG 13.2.2020). Gründe für die Ablehnung können (vermeintliche) politische Aktivitäten gegen die Regierung, Verbindungen zur Opposition oder die Nichterfüllung der Wehrpflicht sein (Reuters 25.9.2018; vgl. ABC 6.10.2018, SD 16.1.2019).

 

Weitere im Fall einer Rückkehr benötigte behördliche Genehmigungen

 

Berichte internationaler Organisationen ergeben ein Bild regional unterschiedlicher Bedingungen und Politiken zur Flüchtlingsrückkehr. Neben sicherheitsrelevanten und politischen Überlegungen der syrischen Regierung dürfte die Limitierung der Rückkehr auch dem Fehlen der notwendigen Infrastruktur und Unterkünfte geschuldet sein (ÖB Damaskus 12.2022).

 

Es muss z. B. bei Abschluss eines Immobilienkaufvertrags, bevor die Immobilie übertragen werden kann, bei den Sicherheitsbehörden um eine Freigabe (Anm.: al-Muwafaqa al-Amniyeh - die Sicherheitsgenehmigung) angesucht werden. Bei Mietverträgen wurde diese Regelung jüngst vereinfacht, sodass die Daten erst nach Abschluss des Vertrags an die Gemeinde übermittelt werden mussten. Diese Information wird dann an die Sicherheitsbehörden weitergegeben, die im Nachhinein einen Einspruch erheben können. Diese Regelung wurde aber nach aktuellen Informationen nur in Damaskus umgesetzt, außerhalb muss die Genehmigung nach wie vor vorab eingeholt werden. Auch hinsichtlich Damaskus wurde berichtet, dass SyrerInnen aus anderen Gebieten nicht erlaubt wurde, sich in Damaskus niederzulassen. Die Niederlassung ist dementsprechend – für alle Gebiete unter Regierungskontrolle – von einer Zustimmung der Sicherheitsbehörden abhängig (ÖB Damaskus 12.2022). Erschwerend kommt hinzu, dass eine von einer regierungsnahen Stelle innerhalb Syriens ausgestellte Sicherheitsgenehmigung in Gebieten, die von anderen regierungsnahen Stellen kontrolliert werden, als ungültig angesehen werden kann. Dies ist auf die Fragmentierung des Sicherheitsapparats der Regierung zurückzuführen, welche die Mobilität auf Gebiete beschränkt, die von bestimmten regierungsnahen Sicherheitsbehörden kontrolliert werden (EASO 6.2021).

 

Gefährdungslage

 

Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt gemäß deutschem Auswärtigem Amt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (AA 2.2.2024).

 

Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (system-) kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiären Verbindungen zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z. B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 2.2.2024). Einer Umfrage des Middle East Institute im Februar 2022 zufolge berichteten 27 Prozent der RückkehrerInnen, dass sie oder jemand Nahestehender aufgrund ihres Herkunftsorts, für das illegale Verlassen Syriens oder für das Stellen eines Asylantrags Repression ausgesetzt sind. Ein Rückkehrhindernis ist zudem laut Menschenrechtsberichten das Wehrdienstgesetz, das die Beschlagnahmung von Besitz von Männern ermöglicht, die den Wehrdienst vermieden haben, und nicht die Befreiungsgebühr bezahlt haben (USDOS 20.3.2023).

 

Syrische Flüchtlinge müssen bereit sein, der Regierung gegenüber vollständig Rechenschaft über ihre Beziehungen zur Opposition abzulegen, um nach Hause zurückkehren zu dürfen. Die RückkehrerInnen sind Schikanen oder Erpressungen durch die Sicherheitsbehörden sowie Inhaftierung und Folter ausgesetzt, um Informationen über die Aktivitäten der Flüchtlinge im Ausland zu erhalten (TWP 2.6.2019).

 

Gemäß der United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic könnte das Unterlassen einer klaren Information über die Rückkehrverfahren und das Vorenthalten der Gründe für Rückkehrverweigerungen, bzw. einer Einspruchsmöglichkeit in solchen Fällen eine 'willkürliches Vorenthalten des Rechts auf Einreise von SyrerInnen im Ausland in ihr eigenes Land' durch die syrische Regierung darstellen. Dieses Vorgehen könnte auch als Verletzung des internationalen humanitären Gewohnheitsrechts gelten (UNCOI 7.2.2023).

 

Rückkehr an den Herkunftsort

 

Wenn eine Person in ihre Heimat zurückkehren möchte, können viele Faktoren die Möglichkeit dazu beeinflussen. Ethnisch-konfessionelle, wirtschaftliche und politische Aspekte spielen ebenso eine Rolle wie Fragen des Wiederaufbaus und die Haltung der Regierung gegenüber den der Opposition nahestehenden Gemeinschaften. Wenn es darum geht, wer in seine Heimatstadt zurückkehren darf, können laut einem Experten ethnische und religiöse, aber auch praktische Motive eine Rolle spielen (FIS 14.12.2018). Einem Syrien-Experten zufolge dient eine von einer syrischen Botschaft oder einem Konsulat erteilte Sicherheitsgenehmigung lediglich dazu, dem Inhaber die Einreise nach Syrien zu ermöglichen. Sie garantiert dem Rückkehrer nicht, dass er seinen Herkunftsort in den von der Regierung kontrollierten Gebieten auch tatsächlich erreichen kann (EASO 6.2021). Auch über Damaskus wurde berichtet, dass SyrerInnen aus anderen Gebieten sich dort nicht niederlassen durften. Demnach ist die Ansiedlung - in allen Gebieten unter staatlicher Kontrolle - von der Genehmigung der Sicherheitsbehörden abhängig (ÖB Damaskus 29.9.2020). SyrerInnen, die nach Syrien zurückkehren, können sich nicht einfach an einem beliebigen Ort unter staatlicher Kontrolle niederlassen (ÖB Damaskus 21.8.2019). Demnach ist die Ansiedlung - in allen Gebieten unter staatlicher Kontrolle - von der Genehmigung der Sicherheitsbehörden abhängig (ÖB Damaskus 29.9.2020). Die Sicherheit von Rückkehrern wird nicht in erster Linie von der Region bestimmt, in die sie zurückkehren, sondern davon, wie die RückkehrerInnen von den Akteuren, die die jeweiligen Regionen kontrollieren, wahrgenommen werden (AA 2.2.2024). Die Rückkehr an den Herkunftsort innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete erfordert einen anderen Weg, der von lokalen Machthabern wie den Gemeindebehörden oder den die Regierung unterstützenden Milizen gesteuert wird. Die Verfahren, um eine Genehmigung für die Einreise in den Herkunftsort zu erhalten, variieren von Ort zu Ort und von Akteur zu Akteur. Da sich die lokale Machtdynamik im Laufe der Zeit verschiebt, sind auch die unterschiedlichen Verfahren Veränderungen unterworfen (EASO 6.2021).

 

Übereinstimmenden Berichten der Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen (UNHCR, Human Rights Watch, Enab Baladi, The Syria Report) und Betroffenen zufolge werden Verstöße gegen Wohn-, Land- und Eigentumsrechte seitens des Regimes fortgesetzt. Dies dokumentieren nicht zuletzt offizielle staatliche Gazetten. Die Rechte der Zivilbevölkerung auf Zugang und Nutzung ihres Eigentums werden durch Konfiszierung, Enteignung, Zerstörung oder Zwangsverkauf, zum Teil mit gefälschten Dokumenten, verletzt. Laut der oben angeführten Berichte hätten Sicherheitsbehörden bzw. regimetreue Milizen zudem der vertriebenen, oft als regimekritisch oder oppositionsnah angesehenen Bevölkerung, die Rückkehr an ihre Ursprungsorte verweigert (AA 2.2.2024). Das Gesetz Nr. 10 von 2018 wird weiterhin zur Belohnung von regimeloyalen Personen verwendet und schafft Hürden für die Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen, die in ihre Heime zurückkehren möchten. Laut Berichten ersetzt die Regierung so ehemalige BewohnerInnen von vormaligen Oppositionsgebieten durch ihr gegenüber loyalere Personen. Dies betrifft disproportional sunnitische Flüchtlinge und IDPs. Laut Einschätzung von SNHR (Syria Network for Human Rights) steckt die Regierungsstrategie dahinter, durch einen demografischen und gesellschaftlichen Wandel des Staats, automatisch eine Hürde für die Rückkehr von IDPs und Flüchtlingen zu schaffen (USDOS 2.6.2022).

 

Andere RückkehrerInnen müssen Berichten zufolge Bestechungsgelder an die Lokalverwaltung zahlen, um Zugang zu ihren Heimen zu erhalten. Anderen wird der Zugang zu ihren Heimen verwehrt. Auch gibt es Fälle, wo Immobilien von Nachbarn übernommen wurden, und die Rückkehrwilligen bedrohen, wenn sie versuchen, ihren Besitz wieder zu beanspruchen. Eine regierungstreue Miliz erlangte z. B. durch öffentliche Versteigerungen an enteignetes Land, was einer bereits dokumentierten Praxis entspricht. Gegenmaßnahme für derartige Situationen fehlen oder sind ineffektiv (UNCOI 7.2.2023).

Einige ehemals von der Opposition kontrollierte Gebiete sind für alle, die in ihre ursprünglichen Häuser zurückkehren wollen, praktisch abgeriegelt. In anderen versucht das Regime, die Rückkehr der ursprünglichen Bevölkerung einzuschränken, um eine Wiederherstellung des sozialen Umfelds, das den Aufstand unterstützt hat, zu vermeiden. Einige nominell vom Regime kontrollierte Gebiete wie Dara'a, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs konfrontieren für Rückkehrer mit schweren Zerstörungen, der Herrschaft regimetreuer Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des Islamischen Staats oder einer Kombination aus allen drei Faktoren (ICG 13.2.2020). So durften z. B. nach Angaben von Aktivisten bisher nur wenige Familien mit Verbindungen zu regierungsnahen Milizen und ältere Bewohner zurückkehren (MEI 6.5.2020). Vor zwei Jahren haben die syrischen Behörden begonnen, ehemaligen Bewohnern die Rückkehr nach Yarmouk zu erlauben, wenn diese den Besitz eines Hauses nachweisen können, und eine Sicherheitsfreigabe vorliegt. Bislang sollen allerdings nur wenige zurückgekommen sein. UNRWA dokumentierte bis Juni 2022 die Rückkehr von rund 4.000 Personen, weitere 8.000 haben im Laufe des Sommers eine Rückkehrerlaubnis bekommen (zur Einordnung: Vor 2011 lebten dort 160.000 PalästinenserInnen zusätzlich zu SyrerInnen) (TOI 17.11.2022). Viele kehren aus Angst vor Verhaftungen und Zwangsrekrutierungen oder aufgrund der nicht mehr vorhandenen Wohnung nicht zurück. Die Rückkehrer kämpfen laut UNRWA mit einem 'Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, begrenzten Transportmöglichkeiten und einer weitgehend zerstörten öffentlichen Infrastruktur' (TOI 17.11.2022).

 

Es hat sich gezeigt, dass Flüchtlinge seltener in Bezirke zurückkehren, die in der Vergangenheit von intensiven Konflikten geprägt waren. Das geringe Angebot an Bildungs-, Gesundheits- und Grundversorgungsleistungen in Syrien wirken abschreckend auf potenzielle Rückkehrer. Eine geringere Lebensqualität im Exil erhöht nicht immer die Rückkehrbereitschaft (Weltbank 2020). Es ist wichtig, dass die Rückkehrer an ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann Zugang zu einem sozialen Netzwerk und/oder ihrem Stamm haben. Diejenigen, die aus dem Ausland in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, verfügen nicht über ein solches Sicherheitsnetz (NMFA 7.2019). So berichtet UNHCR von einer 'sehr begrenzten' und 'abnehmenden' Zahl an Rückkehrern über die Jahre. Im 1. Quartal 2022 kehrten demnach insgesamt 22.052 Personen an ihre Herkunftsorte zurück und davon handelte es sich bei 94 Prozent um Rückkehrer innerhalb Syriens (UNHCR 6.2022), wenngleich von der UNO auch Fälle dokumentiert sind, dass Binnenvertriebene von aktuell oppositionell gehaltenen Gebieten aus nicht in ihre Heimatdörfer im Regierungsgebiet zurückkehren durften - trotz vorheriger Genehmigung (UNCOI 7.2.2023).

 

Laut Einschätzung der United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic könnte das Vorgehen der Regierung möglicherweise eine Verletzung von Unterkunfts-, Land- und Besitzrechten dar. Die Duldung der Inbesitznahme von Immobilien durch Dritte könnte eine Verletzung des Schutzes genannter Rechte darstellen. Sie haben auch mögliche Verletzungen des internationalen humanitären Gewohnheitsrechts zur Folge bezüglich der Besitzrechte von Vertriebenen (UNCOI 7.2.2023).

 

Ergänzende Informationen zur Behandlung bei und nach der Rückkehr

Am 10.5.2023 erklärten die Außenminister von Russland, Türkei, Iran und Syrien, dass erst die nötige Infrastruktur für eine sichere Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien geschaffen werden müsse (SNHR 6.2023). Es besteht nach wie vor kein freier und ungehinderter Zugang von UNHCR und anderer Menschenrechtsorganisationen zu Rückkehrenden in Syrien, sodass eine Nachverfolgung und Überwachung des Rückkehrprozesses sowie des Schicksals der Rückkehrenden nicht möglich ist. Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen bei der Rückkehr ist es unklar, wie systematisch und weit verbreitet Übergriffe gegen Rückkehrer sind. Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt zur Abwesenheit eines klaren Musters bei (DIS 5.2022). Die Behandlung von Menschen, die nach Syrien einreisen, hängt stark vom Einzelfall ab, und es gibt keine zuverlässigen Informationen über den Kenntnisstand der syrischen Behörden über einzelne Rückkehrer (ÖB Damaskus 29.9.2020).

Es ist schwierig, Informationen über die Situation von Rückkehrern in Syrien zu erhalten. Regierungsfreundliche Medien berichten über die Freude (Anm.: über die Rückkehr) der RückkehrerInnen (TN 10.12.2018), pro-oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von RückkehrerInnen (TN 10.12.2018; vgl. TWP 2.6.2019, FP 6.2.2019). Zudem wollen viele Flüchtlinge aus Angst vor Repressionen durch die Regierung nach ihrer Rückkehr nach Syrien nicht mehr mit Journalisten (TN 10.12.2018) oder auch nur mit Angehörigen sprechen (SD 16.1.2019; vgl. TN 10.12.2018). Die syrische Regierung und ihr Sicherheitsapparat sind immer wieder gegen Personen vorgegangen, die sich abweichend oder oppositionell geäußert haben, unter anderem durch willkürliche Inhaftierung, Folter und Schikanen gegen Kritiker und ihre Angehörigen. Trotz Amnestien und gegenteiliger Erklärungen hat die syrische Regierung bisher keine Änderung ihres Verhaltens erkennen lassen. Selbst dort, wo Einzelpersonen von der Regierung Sicherheitsgarantien erhalten haben, kam es zu Übergriffen. Jeder, der aus dem Land geflohen ist oder sich gegen die Regierung geäußert hat, läuft Gefahr, als illoyal angesehen zu werden, was dazu führen kann, dass er verdächtigt, bestraft oder willkürlich inhaftiert wird (COAR/HRW/HBS/JUSOOR 19.4.2021). BürgerInnen in von der Regierung rückeroberten Gebieten wie auch Rückehrende gehören zu den verwundbarsten Bevölkerungsgruppen. RückkehrerInnen und Binnenvertriebene sind am ehesten von gesellschaftlichem Ausschluss und einem Mangel an Zugang zu öffentlichen Leistungen in der näheren Zukunft ausgesetzt (BS 23.3.2022). Enteignungen dienen der Schaffung von Hürden für rückkehrende Flüchtlinge und Binnenvertriebene und der Belohnung von regimeloyalen Personen mit einer daraus resultierenden demografischen Änderung in ehemaligen Hochburgen der Opposition (USDOS 15.5.2023).

 

Rückkehrende werden vom Regime häufig als „VerräterInnen“ deklariert und sehen sich daher oft mit weitreichender systematischer Willkür bis hin zu vollständiger Rechtlosigkeit konfrontiert. Es mangelt insbesondere an einheitlichen bzw. verlässlichen Verfahren zur Klärung des eigenen Status mit den Sicherheitsbehörden (Überprüfung, ob gegen die/den Betroffene/n etwas vorliegt) und an verfügbaren Rechtswegen. Auch nach vermeintlicher Klärung des Status mit einer oder mehreren der Sicherheitsbehörden innerhalb oder außerhalb Syriens kann es nach Rückkehr jederzeit zu unvorhergesehenen Vorladungen und/oder Verhaftungen durch diese oder Dritte kommen. Berichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen bestätigen, dass selbst eine von der jeweiligen Sicherheitsbehörde vorgenommene positive Sicherheitsüberprüfung jederzeit von dieser revidiert werden kann und damit keine Garantie für eine sichere Rückkehr leistet (AA 2.2.2024). Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter der Willkür des Kontrollpersonals oder praktischen Problemen wie eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z. B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehört medizinisches Personal zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, insbesondere wenn es in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet hat. Dies gilt auch für Aktivisten und Journalisten, die die Regierung offen kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen wie Angriffen der Regierung verbreitet haben, sowie generell für Personen, die die Regierung offen kritisieren. Einer Quelle zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person wegen eines als geringfügig eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach einer gewissen Zeit. Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken (FIS 14.12.2018). Die Definition des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, ist nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern. Es gibt keine Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der NGO International Crisis Group (ICG) berichteten viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert (ICG 13.2.2020). So folgten z. B. Abschiebungen aus dem Libanon im April 2023 von mindestens 130 Menschen - darunter auch unbegleitete Minderjährige - Berichte, wonach es zu Verhaftungen [Anm.: die Zahlen variieren je nach Quelle - z. B. mindestens vier dokumentierte Verhaftungen] und zwangsweisem Einzug zum Wehrdienst [Anm.: keine Zahlenangaben, nur Beispiele] kam (Reuters 1.5.2023).

 

Generell ist es schwer, in Erfahrung zu bringen, was der Status einer Person bezüglich der syrischen Regierung ist. Für Menschen mit Geld und guten Beziehungen zu den Behörden oder einflussreichen Personen besteht die Möglichkeit, nachzuforschen, ob ihre Namen auf Suchlisten stehen. Allerdings kann die Suche nach diesen Informationen diese auch exponieren - bzw. die Personen, welche für sie nach Informationen suchen. Es gibt keine Garantie, dass sie dabei nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert sein werden, darunter das Risiko einer Verhaftung (DIS 9.2019). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse. Laut Berichten von Menschenrechtsorganisationen, der Vereinten Nationen und von Betroffenen haben die Sicherheitsbehörden bzw. regimetreue Milizen der vertriebenen, oft als regimekritisch oder oppositionsnah angesehenen Bevölkerung, die Rückkehr an ihre Ursprungsorte verweigert (AA 2.2.2024). Zudem ist nach wie vor eine großflächige Enteignung in Form von Zerstörung und Abriss von Häusern und Wohnungen in ehemaligen Oppositionsgebieten unter Anwendung der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Nr. 19/2012 und Dekret 63/2012) zu verzeichnen. Sie erlaubt es, gezielt gegen Inhaftierte, Menschenrechtsaktivistinnen und –aktivisten sowie Personen, die sich an Protesten gegen das Regime beteiligen oder beteiligt haben, vorzugehen und deren Eigentum und Vermögen zu beschlagnahmen (AA 22.2.2024).

 

Anhand der von der CoI (Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic der Vereinten Nationen), Nichtregierungsorganisationen (NRO) und anderen dokumentierten Einzelschicksalen der Vergangenheit ist die Bedrohung der persönlichen Sicherheit im Einzelfall das zentrale Hindernis für Rückkehrende (AA 2.2.2024). Unverändert besteht nach Bewertung des deutschen Auswärtigen Amts in keinem Teil Syriens ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert oder eingeschüchtert wurden (AA 2.2.2024).

 

Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte beinahe 2.000 Verhaftungen von RückkehrerInnen nach Syrien von 2014 bis 2019. Ein Drittel von ihnen wurde 'verschwunden gelassen' (BS 23.3.2022). Hunderte syrische Flüchtlinge wurden Berichten von 2019 zufolge nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört, darunter Flüchtlinge, die aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, Binnenvertriebene aus von der Opposition kontrollierten Gebieten und Personen, die in von der Regierung zurückeroberten Gebieten ein 'Versöhnungsabkommen' mit der Regierung unterzeichnet hatten. Sie wurden gezwungen, Aussagen über Familienmitglieder zu machen, und in einigen Fällen wurden sie gefoltert (TWP 2.6.2019; vgl. EIP 7.2019). Amnesty International legte in seinem Bericht aus dem Jahr 2021 Informationen über 66 Personen vor, die bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland Opfer von Verstößen wurden. Unter ihnen wurden 59 Fälle von unrechtmäßiger oder willkürlicher Inhaftierung von Männern, Frauen und Kindern dokumentiert. Unter den Inhaftierten befanden sich zwei schwangere Frauen und zehn Kinder im Alter zwischen drei Wochen und 16 Jahren, von denen sieben vier Jahre alt oder jünger waren. Außerdem wurden 27 Fälle von gewaltsamem Verschwindenlassen dokumentiert, darunter vier Kinder, die mindestens eine Woche und bis zu vier Jahre lang festgehalten wurden, wobei 17 Fälle noch andauerten. Die Sicherheitsbeamten verhafteten die Rückkehrer zumeist unter dem pauschalen Vorwurf des 'Terrorismus', weil sie häufig davon ausgingen, dass einer ihrer Verwandten der politischen oder bewaffneten Opposition angehörte, oder weil die Rückkehrer aus einem Gebiet kamen, das zuvor von der Opposition kontrolliert wurde. Darüber hinaus wurden 14 Fälle gemeldet, in denen Sicherheitsbeamte sexuelle Gewalt gegen Kinder, Frauen und männliche Rückkehrer ausübten, darunter Vergewaltigungen an fünf Frauen, einem 13-jährigen Buben und einem fünfjährigen Mädchen. Die sexuelle Gewalt fand an Grenzübergängen oder in Haftanstalten während der Befragung am Tag der Rückkehr oder kurz danach statt. Berichten zufolge setzten Geheimdienstmitarbeiter 33 RückkehrerInnen, darunter Männer, Frauen und fünf Kinder, während ihrer Inhaftierung und Verhöre in Geheimdiensteinrichtungen Praktiken aus, die Folter oder anderen Misshandlungen gleichkommen. Trotz der Behauptung, Damaskus und seine Vororte seien sicher, um dorthin zurückzukehren, fand ein Drittel der im Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2021 dokumentierten Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Damaskus selbst oder in der Umgebung von Damaskus statt, was laut Amnesty International darauf hindeutet, dass selbst dann, wenn die willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau liegt und/oder die Regierung ein bestimmtes Gebiet unter Kontrolle hat, die Risiken bestehen bleiben (AI 9.2021).

 

Eine gemeinsame Studie von Zivilgesellschaftsorganisationen im Frühjahr 2022 (Stand November 2022) zu Rückkehrenden aus Europa (Deutschland, Dänemark, Niederlande), der engeren Nachbarschaft (Türkei, Libanon, Jordanien, Irak, Ägypten) und anderen Regionen Syriens dokumentiert schwierigste Rückkehrbedingungen in allen Regionen Syriens, darunter in einigen Fällen physische Gewalt und Verhaftungen der Betroffenen oder von Angehörigen sowie weitgehende Bewegungsbeschränkungen. Sie kommt zu dem Schluss, dass die Rückkehrbedingungen nach Syrien in keiner Hinsicht erfüllt seien. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden. Auch UNHCR und Menschenrechtsorganisationen haben keinen freien und ungehinderten Zugang zu Rückkehrenden in Syrien, sodass eine Nachverfolgung und Überwachung des Rückkehrprozesses sowie des Schicksals der Rückkehrenden nicht möglich ist. UNHCR kann unverändert weder ein umfassendes Monitoring zur Lage von zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen sicherstellen, noch einen Schutz ihrer Rechte gewährleisten. Dennoch bemüht sich UNHCR, Beispiele von Rechtsbrüchen zu sammeln, nachzuverfolgen und gegenüber dem Regime zu kommunizieren (AA 2.2.2024).

 

Hinweise über Rückkehrende aus den Nachbarstaaten und Europa

 

Syrische Rückkehrende aus Europa

 

Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann laut deutschem Auswärtigen Amt für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden. Auch UNHCR und andere Menschenrechtsorganisationen haben keinen freien und ungehinderten Zugang zu Rückkehrenden in Syrien, sodass eine Nachverfolgung und Überwachung des Rückkehrprozesses sowie des Schicksals der Rückkehrenden nicht möglich ist. UNHCR kann unverändert weder ein umfassendes Monitoring zur Lage von zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen sicherstellen, noch einen Schutz ihrer Rechte gewährleisten. Dennoch bemüht sich UNHCR, Beispiele von Rechtsbrüchen zu sammeln, nachzuverfolgen und gegenüber dem Regime zu kommunizieren (AA 2.2.2024).

 

Die verfügbaren Informationen über SyrerInnen, die aus Europa nach Syrien zurückkehren, sind begrenzt (Rechtsexperte 14.9.2022, DIS 5.2022). Zur Situation von rückkehrenden Flüchtlingen aus Europa gibt es auch aufgrund deren geringer Zahl keine Angaben (ÖB Damaskus 12.2022): Im Jahr 2020 kehrten 137 syrische Flüchtlinge freiwillig und mit Unterstützung der dänischen Behörden aus Dänemark nach Syrien zurück. Im selben Jahr suchten zehn SyrerInnen bei den niederländischen Behörden um Hilfe für eine Rückkehr nach Syrien an. In Dänemark leben rund 35.000 Syrer und Syrerinnen, in den Niederlanden ca. 77.000 (EASO 6.2021). Nach Angaben des deutschen Innenministeriums kehrten von 2017 bis Juni 2020 über 1.000 SyrerInnen mit finanzieller Unterstützung Deutschlands aus Deutschland nach Syrien zurück (Daily Sabah 15.6.2020). Die meisten syrischen Flüchtlinge in der EU erwägen nicht, in (naher) Zukunft nach Syrien zurückzukehren, wie Umfragen aus verschiedenen europäischen Staaten illustrieren. Diejenigen, die nicht nach Syrien zurückkehren wollten, wiesen auf verschiedene Hindernisse für eine Rückkehr hin, darunter das Fehlen grundlegender Dienstleistungen (wie Bildung, Gesundheitsversorgung und soziale Sicherheit) und die derzeitige syrische Regierung, die an der Macht geblieben ist (Rechtsexperte 14.9.2022).

 

Die meisten Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die Europäische Union selbst sowie der UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), bleiben bei ihrer Einschätzung, dass Syrien nicht sicher für eine Rückkehr von Flüchtlingen ist. Im Juli 2022 entschied das Netherlands Council of State, dass syrische Asylsuchende nicht automatisch nach Dänemark transferiert werden dürften angesichts der dortigen Entscheidung, Teile Syriens für 'sicher' zu erklären (HRW 12.1.2023). Auch die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) kommt zum Schluss, dass die Bedingungen für eine sichere Rückkehr in Würde nicht gegeben sind, auch angesichts von Fällen von Rückkehrverweigerungen, willkürlichen Verhaftungen und der Verhinderung der Rückkehr zu ihren Heimen in Regierungsgebieten (UNCOI 7.2.2023). Das deutsche Auswärtige Amt weist darauf hin, dass UNHCR, das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) und die International Organization for Migration (IOM) unverändert die Auffassung vertreten, dass die Bedingungen für eine freiwillige Rückkehr von Geflüchteten nach Syrien in Sicherheit und Würde angesichts der unverändert bestehenden, signifikanten Sicherheitsrisiken in ganz Syrien nicht erfüllt sind. UNHCR bekräftigte, dass sich seine Position und Politik nicht geändert hätten. Im Einklang mit dieser Einschätzung führt laut deutschem Auswärtigem Amt weiterhin kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union Rückführungen nach Syrien durch (AA 2.2.2024). Auch der UNO-Hochkommissar für Menschenrechte, Volker Türk, sieht nicht die menschenrechtlichen Voraussetzungen für Abschiebungen nach Syrien gegeben (Die Presse 5.6.2023).

2. Beweiswürdigung:

Die Beweiswürdigung stützt sich auf die Aussagen der Beschwerdeführer vor der Polizei (siehe Erstbefragung vom 23.08.2022), und dem Bundesamt (siehe die Einvernahmen durch das Bundesamt vom 20.07.2023), auf die Beschwerde, der Stellungnahme der Beschwerdeführer, die in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen sowie auf die Aussagen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsprotokoll vom 04.10.2024).

2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer:

Aufgrund der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität der Beschwerdeführer fest. Ebenso konnte sohin festgestellt werden, dass die BF verheiratet sind und sich die beiden Söhne der BF in Österreich aufhalten und asylberechtigt sind. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen auf seinen diesbezüglich übereinstimmenden Angaben im Laufe des Verfahrens. Es ergaben sich keine Gründe, diese Angaben in Zweifel zu ziehen.

Bezüglich des Gesundheitszustandes der BF war aufgrund ihrer glaubwürdigen Angaben und der im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen davon auszugehen, dass der BF1 drei Stents im Herzen hat und deswegen in ärztlicher Behandlung ist. Weiters nimmt er regelmäßig Medikamente gegen Bluthochdruck, zur Blutverdünnung und gegen Cholesterin. Auch die BF2 befindet sich regelmäßig in ärztlicher Behandlung, zumal sie hohen Blutdruck, eine Nervenentzündung und Cholesterin hat.

Die Feststellungen zu ihrem Herkunftsort ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer. Dass die BF eine Zeit lang auch an einem anderen Ort in Syrien gelebt haben und die BF2 ursprünglich aus der Region XXXX stammt, gaben die BF auch so vor dem Bundesverwaltungsgericht an. Die BF sind Angehörige der arabischen Volksgruppe. Die BF sind verheiratet und bekennen sich zum muslimischen Glauben, wobei der BF1 Sunnit und die BF2 Alewitin ist.

Es ist davon auszugehen, dass die BF aus XXXX in XXXX stammen. Der BF1 ist dort geboren worden, die BF2 stammt ursprünglich aus XXXX bei XXXX . Der letzte Aufenthaltsort der BF befindet sich rund zehn Kilometer südöstlich von XXXX entfernt und steht unter der Kontrolle der syrischen Armee. Angemerkt wird, dass die diesbezüglichen Bilder glaubhaft machen konnte, dass das damalige Wohnhaus der Beschwerdeführer zerstört worden sei. Allerdings lässt sich daraus weder ableiten, dass dieses Haus gezielt angegriffen worden sei, noch, dass die Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Es ist nicht davon auszugehen, weil die Zerstörung dieses Hauses in keiner Weise mit der Ausreise der BF zeitlich in Zusammenhang steht und die BF ab der Zerstörung dieses Hauses völlig unbehelligt an einem anderen vom Regime kontrollierten Ort haben leben können.

Den glaubhaften Angaben der BF nach leben in Syrien mit den Geschwistern der BF noch einige Verwandte. Ebenfalls glaubwürdig ist es, dass der BF1 nach der Schule eine Ausbildung für Kunst und eine Ausbildung für Arabische Schrift gemacht hat und als Drehbuchautor gearbeitet hat. Es ist davon auszugehen, dass er den Militärdienst bei der syrischen Armee 1984 absolviert. Ebenso ist es nicht anzuzweifeln, dass die BF2 in XXXX zwölf Jahre in die Schule gegangen ist und nach zweijährigem Studium als Lehrerin gearbeitet hat.

Gleichbleibend und glaubwürdig gaben die BF im Verfahren an, Syrien im Jahr 2022 illegal über die Türkei verlassen zu haben und ohne Stellung eines Asylantrages in den durchreisten Ländern illegal nach Österreich gekommen zu sein. Das Datum ihrer Anträge auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akt.

2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer beriefen sich in der Erstbefragung darauf, dass sie Syrien verlassen hätten, weil sie seitens des syrischen Regimes unter Druck gesetzt worden wären, damit sie ihre Söhne zurückbringen. Im Falle einer Rückkehr würden sie von der Regierung gesucht werden.

Dass die Beschwerdeführer Syrien aufgrund des vorherrschenden Bürgerkriegs verließen, ergibt sich bereits aus ihren Aussagen bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Der BF1 vermeinte weder politisch aktiv zu sein, noch Probleme mit den Behörden gehabt zu haben noch Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben. Es bestünde auch keine staatliche Fandungsmaßnahme gegen ihn. Die BF2 vermeinte ebenfalls weder politisch aktiv zu sein, noch Probleme mit den Behörden gehabt zu haben noch Probleme aufgrund ihres Religionsbekenntnisses oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben. Es bestünde auch keine staatliche Fandungsmaßnahme gegen sie. Sie wolle nur zu ihren Kindern (vgl. Niederschrift, Seite 7).

Auch bei der ausführlichen Schilderung der Fluchtgründe, gab die BF2, dass es der wichtigste Grund sei, dass sie wieder bei ihren Kindern sein könne. Auf die dezidiert gestellte Frage, was im Falle ihrer Rückkehr passieren würde, wich die BF2 auch aus und vermeinte, dass sie bei ihren Kindern bleiben wolle, denn diese würden nicht nach Syrien zurückkehren, denn deren neue Heimat sei Österreich (vgl. Niederschrift, Seite 8). Aus dem Vorbringen, dass sie an Checkpoints angehalten wurde und sie diese Anhaltungen als menschenunwürdig gehalten habe, weil sie nach dem Aufenthaltsort ihrer Kinder gefragt worden sei, ist keine asylrechtlich relevante Verfolgung abzuleiten gewesen. Es wird nicht verkannt, dass diese Kontrollen unangenehm und sogar diskriminierend sein können, jedoch erreiche alleine das Nachfragen, wo sich die Söhne aufhalten würden, noch nicht die Schwelle einer asylrechtlich relevanten Verfolgung, die darin begründet liegt, dass den BF eine politische Gesinnung unterstellt werde, weil ihre Söhne als Regimegegner angesehen werden würden.

Anzeichen dafür, dass es bei der Einvernahme Verständigungsschwierigkeiten oder sonstige Probleme gegeben habe, sind nicht hervorgekommen. Im Gegenteil gab die BF2 sogar an, dass sie sich wohl gefühlt habe, sie keinen Stress und keine Angst gehabt hatte. Sie hätte sich auch konzentrieren können und den Dolmetscher einwandfrei verstanden. Nach der Rückübersetzung hatte sie nichts mehr richtig zu stellen und keine Einwände gegen das Protokoll (vgl. Niederschrift, Seite 8). Angesichts dieser Aussagen ist das Vorbringen bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG als gesteigertes Vorbingen zu werten, denn die BF2 führte hier in der freien Erzählung aus, dass „wilde Hausrazzien“ gegeben habe und ihr Mann 2013 seitens des Regimes bedroht worden sei sowie 2020 dazu aufgefordert worden wäre, ihren Sohn XXXX , der Aktivist gegen das Regime sei, dem Regime auszuliefern (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 14). Es ist keiner Weise nachvollziehbar, warum die BF2 derart einprägsame Vorfälle bereits nicht zumindest bei der Befragung vor dem BFA vorgebracht hat.

Ebenso ist es ein gesteigertes Vorbringen, dass die BF2 bei einer Kontrolle an einem Checkpoint übel beschimpft worden wäre, wobei eine Waffe auf sie gerichtet gewesen wäre und sie mit heißem Tee übergossen worden wäre. Dieser Vorfall wäre so einprägsam gewesen, dass sich die kurzen und einsilbigen antworten der BF2 in keiner Weise erklären lassen würden. Auch die Beantwortung des Vorhalts, warum sie dies nicht bereits bei der Behörde gesagt habe, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Völlig widersprüchlich zu den Aussagen in Einvernahmeprotokoll gab die BF2 nämlich an, dass sie sehr ängstlich gewesen wäre und sie Angst vor Wänden gehabt hätte, weil sie aus einem totalitären Land stamme (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 15).

In diesem Zusammenhang gilt es auch zu erwähnen, dass es auch nicht glaubwürdig sei, der BF2 drohe eine Verfolgung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit, weil sie aufgrund ihrer Ehe mit einem Sunniten seitens der alawitischen Gesellschaft als Verräterin dargestellt werde. Die BF2 ist seit 1990 verheiratet und gab vor dem BFA an, dass sie keine Probleme aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit gehabt hätte. Wenn die BF2 nun vermeint, diesbezüglich in Syrien Probleme zu haben, dann ist dieses Vorbringen als gesteigertes Vorbringen zu werten, denn die BF2 wollte hier abermals durch eine offensichtliche Unwahrheit ihre Chancen im Asylverfahren erhöhen.

Sowie die BF2 berief sich auch der BF1 vordem BFA darauf, dass er kein Problem damit habe, dass seine Herkunftsregion von der syrischen Armee kontrolliert werde, jedoch es für ihn unerträglich sei, dass er an Checkpoints kontrolliert und nach seinen Kindern befragt werde und man ihn auffordere, diese zurückzubringen (vgl. Niederschrift, Seite 8f). Auch wenn dem BF1 zu attestieren ist, dass die Menschenwürde im Bürgerkrieg verloren gegangen ist, so stellen diese Kontrollen, so unangenehm sie auch sein mögen, keinen Akt dar, der eine asylrechtlich relevante Verfolgung beinhalten würde.

Auch aus dem Vorbringen, dass er 2013 bedroht worden wäre, weil er seine Meinung geäußert habe, ist keine aktuelle, asylrechtlich relevante Gefährdung ableitbar, zumal der BF1 selbst angibt, dass ihm danach nichts mehr passiert sei, weil er seine Meinung nicht öffentlich geäußert habe (vgl. Niederschrift, Seite 9). Auch wenn es menschlich nachvollziehbar ist, dass der BF 2022 Syrien verlassen hat, weil er die Hoffnung verloren habe, dass sich die Situation nach zehn Jahren bessern würden, ist darin keine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr erkennbar, sondern lediglich der Wunsch nach einem besseren Leben außerhalb eines vom Bürgerkrieg zerrütteten Landes. Auch war die Rückkehrbefürchtung des BF1 nicht nachvollziehbar, denn er vermeinte, dass der nicht zurückkönne, weil er als Drehbuchautor eine einflussreiche Person wäre und er vom Regime kontrolliert werde, damit er das Land nicht verlasse, damit er seine Meinung im Ausland nicht kundmache (vgl. Niederschrift, Seite 9). Nun hat der BF seit 2013 seine Meinung in Syrien nicht kundgetan und hat sich auch während seines Aufenthaltes in Ausland nicht regimekritisch geäußert, weswegen es auch nicht nachvollziehbar ist, dass dem BF1 bei einer etwaigen Rückkehr nach Syrien seitens des Regimes diesbezüglich festgenommen werden sollte, zumal der BF1 auch keine regimekritischen Serien geschrieben hat.

Auch gab der BF1 an, dass er sämtliche Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes hat vorbringen können und er diese vollständig geschildert habe. Anzeichen dafür, dass es bei der Einvernahme Verständigungsschwierigkeiten oder sonstige Probleme gegeben habe, sind nicht hervorgekommen. Er habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden, nach der Rückübersetzung nichts mehr richtig zu stellen und keine Einwände gegen das Protokoll gehabt (vgl. Niederschrift, Seite 10f).

Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG konnte der BF in der freien Erzählung, warum er sein Heimatland verlassen habe auch keine individuellen und aktuellen Fluchtgründe vorbringen. Vielmehr berief er sich darauf, dass die allgemeine Situation in Syrien nicht bessere geworden wäre und seine Frau als Alewitin Probleme bekommen habe, weil sie mit dem sunnitischen BF1 verheiratet sei und er eine vermutet, dass ihm das syrische Regime eine politische Gesinnung unterstelle, weil sein Sohn Aktivist gegen das Regime sei und man ihn an den Checkpoints nach diesem befragt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Auf Nachfrage, dass der BF vor dem BFA gesagt habe, dass er seitens Regimes persönlich bedroht worden sei, gab dieser an, dass sich dieser Vorfall 2020 an einem Checkpoint ereignet habe. Darauf angesprochen, dass er vor der Behörde gemeint habe, dass er 2013 angehalten worden sei, vermeinte er plötzlich, dass es zwei Vorfälle gegeben hat. Schon einmal aus der Tatsache, dass es keiner Weise nachvollziehbar ist, warum der BF1 einen derart einprägsamen Vorfall bereits nicht zumindest bei der Befragung vor dem BFA vorgebracht hat, macht dieses gesteigerte Vorbringen unglaubwürdig. Es ist in keiner Weise davon auszugehen, dass man den BF1 bei einer Kontrolle am Checkpoint, mit Knie auf Boden und Maschinengewehr am Kopf, nach dem Sohn des BF1 gefragt hatte und ihn bedroht hätte, dass man gegen ihn vorgehen würde, wenn er diesen nicht zurückbringe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF1, sowie die BF2, einfach ihr Vorbringen mit einer Kontrolle am Checkpoint gesteigert haben, um mit unwahren Angaben ihre Chance auf Asyl zu erhöhen.

Hierbei gilt es auch zu berücksichtigen, dass der BF1 vor dem BFA am Ende der Einvernahme ausdrücklich angab, dass er alles gesagt habe, er nichts zu ergänzen habe und er den Dolmetscher gut verstanden (vgl. Niederschrift, Seite 10), wodurch diesem Vorbringen an sich und auch dem Vorbringen, dass „er es schon erzählt habe. Vielleichte habe es der Dolmetscher nicht weitergeleitet. Er sei der Meinung gewesen, dass seine Geschichte angekommen sei“ (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 8), kein Glauben geschenkt werden kann. Auffällig war auch, dass die BF2 von diesem Vorfall in der mündlichen Verhandlung nichts gesagt habe, sie jedoch einen eigenen Vorfall schilderte, den wiederum der BF1 nicht erwähnte, wodurch es auch offensichtlich wurde, dass die BF ihre jeweiligen Vorbringen durch Unwahrheiten gewichtiger machen hätten wollen.

Dass es sich beim BF1 um eine Unwahrheit handelt wird auch dadurch deutlich, dass er erst zwei Jahre nach dem angeblichen Vorfall 2020, wo er bedroht worden sei, dass man ihn verhafte, wenn er seinen Sohn nicht zurückbringe, Syrien verlassen habe. Wäre der BF1, der angeblich eine angesehene Person in Syrien ist, tatsächlich wegen seines Sohnes für die syrischen Behörden tatsächlich interessant, dann ist es in keiner Weise nachvollziehbar, dass er nach dieser Drohung zwei Jahre lang nicht aufgesucht werden würde.

Im Übrigen ist noch festzuhalten gewesen, dass der BF bis zur Schilderung dieses Vorfalls eher durch einsilbige und unkonkrete Antworten zu seiner Situation in Syrien oder zum Verschwinden seines Bruders als Oppositioneller aufgefallen ist und diesen Strängen auch keine individuelle Verfolgungsgefahr zu entnehmen gewesen sei. Dass dem BF1 nur aufgrund seines sich bereits jahrelang im Ausland befindlichen Sohnes eine asylrechtlich relevante Gefährdung drohen solle, war als nicht glaubwürdig zu betrachten.

Gesamt betrachtet ist – auch infolge der ständig widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführer auch in anderen Bereichen nicht von einer Glaubhaftigkeit dieser Angaben und nicht vom Bestehen einer entsprechenden Gefährdungssituation auszugehen.

Zur Gefahr einer Reflexverfolgung:

Insoweit eine mögliche Reflexverfolgung durch die syrischen Behörden aufgrund der asylberechtigten Söhne der BF, insbesondere des Sohnes XXXX , behauptet wird, ist Folgendes entgegenzuhalten:

Den Länderfeststellungen ist zwar zu entnehmen, dass fallweise auch Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern bzw. mutmaßlichen Gegnern des Regimes mit Konsequenzen zu rechnen haben, diese werden jedoch hauptsächlich dann unter Druck gesetzt, wenn der Wehrdienstverweigerer bzw. Regimegegner dadurch allenfalls gefunden werden kann. Familienmitglieder können nach diesen Informationen festgenommen werden, um den Wehrdienstverweigerer bzw. möglichen Feind der syrischen Regierung dazu zu bringen, sich zu stellen. Den Länderinformationen ebenfalls zu entnehmen, dass Repressalien gegenüber Familienmitgliedern insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein können, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben – ein Profil, das die Söhne der BF nicht erfüllen.

Darüber hinaus legen die aktuellen Länderberichte nahe, dass die syrischen Behörden aus Gründen der Ressourcen überhaupt davon Abstand nehmen, Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren zu schikanieren. Selbiges ergibt sich auch aus dem ergänzend ins Verfahren eingeführten Bericht des Dänischen Immigration Services: „Syria. Treatment upon return“, in dem es heißt, dass Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern keine Probleme mehr mit den Behörden hätten. Zwar hätten die Behörden solche Familien früher schikaniert, Derartiges passiere aber nicht mehr und es würde auch zu viele Wehrdienstverweigerer geben, als dass die Behörden Zeit und Ressourcen für solche Fälle aufwenden könnten (DIS, Syria. Treatment upon return, Mai 2022, Seite 11).

Der in der mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich einvernommene Sohn der BF gab an, dass er Ende 2014 nach Österreich gekommen sei und hier Asyl erhalten habe, weil er viele Aktionen gegen das Regime organisiert hätte und sogar kurz verhaftet gewesen sei. Bedenkt man, dass der Zeuge spätesten 2014 Syrien verlassen hat und die Beschwerdeführer erst 2022 Syrien verlassen haben, so kann für die BF kein Konnex zu den Aktivtäten des Zeugen hergestellt werden, zumal diese bis zur Ausreise aus Syrien über mehr als acht Jahre doch unbehelligtes Leben hätten führen können. Dass die BF Verfolgungshandlungen seitens der syrischen Regierung ausgesetzt gewesen wären, weil ihr Sohn für die syrischen Behörden nicht greifbar gewesen wäre, konnten die BF mit ihren Vorbringen jedenfalls nicht glaubhaft darlegen. Diesen war entweder keine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu entnehmen oder sie waren als unglaubwürdig zu beurteilen.

Dass aktuelle eine Gefahr vorliegt, dass BF wegen der exilpolitischen Aktivitäten des BF im Falle einer hypothetischen Rückkehr verfolgt werden würden, ist ebenfalls nicht hervorgekommen. Der Zeuge veröffentlich sowohl seine Einträge auf Facebook als auch seine Theaterstücke unter einem Künstlernamen. Dies schränkt die Rückführbarkeit auf die BF schon einmal erheblich ein, wenn ihr nicht unter dem Klarnamen Veröffentlichungen macht. Auch im vorgelegten Artikel auf der Webseite www.schwaebischen.de ist der Zeuge nicht mit seinen Klarnamen zu finden. Zu Bedenken ist noch, dass der Zeuge seit 2017 als Buchhändler tätig ist und Buchmessen in ganz Europa organisiert. Hierdurch wird deutlich, dass Zeuge einer Arbeit nachgeht, die in keinem Zusammenhang mit exilpolitischen Aktivtäten gegen das syrische Regime steht. Dadurch hat der Zeuge nicht einmal die Möglichkeit sich ausschließlich exilpolitischen Aktivitäten zu widmen, um so in das Visier der syrischen Spione zu kommen, dass diese auf eine Verfolgung seiner Eltern nach sich ziehen würde. Aus der Organisation eines Bücherverkaufs in einer Örtlichkeit, die einem Verein „freie syrische Gemeinde XXXX “ gehört, ist ebenfalls nicht auszugehen, dass der Zeuge diesbezüglich seitens des syrischen Geheimdienstes oberserviert werden würde. Es wird hier nicht verkannt, dass der Zeuge auf einem Bild der freien syrischen Gemeinde XXXX zu sehen ist. Einerseits betreibt der Verein auch viele humanitäre Aktivitäten in Österreich, andererseits ist alleine das Foto noch nicht ausreichend dafür, dass der Zeuge seitens der syrischen Spione erkannt werden würde. Alleine aus Kontakten zu diesem Verein ist es nicht erkennbar, dass das der Zeuge für das syrische Regime derart von Interesse sein soll, dass man gegen die BF als dessen Eltern in Syrien vorgehen würde und diesen eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würden, die eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nach sich ziehen würde.

Für eine Reflexverfolgung aufgrund der oppositionellen Gesinnung ihrer Söhne bestehen daher keine ausreichenden Anhaltspunkte und es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der BF1 auch nie vorbrachte, dass er seitens des syrischen Regimes Probleme aufgrund der oppositionellen Meinung seines Bruders gehabt hätte. Diesbezüglich gab der BF1 an, dass sich dieser aktiv gegen das syrische Regime gestellt habe und dieser daher seit Jahren und somit auch weit vor der Ausreise der BF verschollen sei.

Vor dem Hintergrund, dass die BF und eine Vielzahl ihrer Angehörigen in Syrien bislang auch nicht mit regimekritischen politischen Aktivitäten in Erscheinung getreten sind, ist auch nicht anzunehmen, dass den BF und ihren Angehörigen vom syrischen Regime eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben wird.

Sonstige Gefährdung:

Die Feststellung, wonach eine Verfolgung aufgrund der Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland der BF bzw. einer ihnen hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung unwahrscheinlich ist, basiert auf den Länderberichten. Aus den getroffenen Feststellungen zur Lage in Syrien ergibt sich, dass insbesondere medizinisches Personal, Aktivisten, Journalisten und Personen, welche die Regierung offen kritisieren, als regierungsfeindlich angesehen werden. Die BF fallen allerdings unter keine dieser Risikogruppen. Dass jeder rückkehrenden Person, die unrechtmäßig ausgereist ist, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde, kann nicht erkannt werden. Aus den Länderberichten geht zwar hervor, dass es nach wie vor willkürliche Verhaftungen und andere Repressionen gegenüber Rückkehrenden gibt und verschiedene Quellen immer wieder von derartigen Einzelfällen berichten, allerdings lässt sich daraus nicht ableiten, dass Rückkehrende per se als politisch oppositionell angesehen würden oder der weitaus überwiegende Teil aller Rückkehrenden systematischen Repressionen ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Allein die Tatsache, Syrien verlassen zu haben, führt demnach nicht zu dem (Verfolgungs-)Risiko, das erforderlich ist, um eine begründete Furcht vor Verfolgung nachzuweisen. Auch eine Asylantragstellung führt demnach nicht ipso facto zu einer Verfolgung im Herkunftsstaat Syrien. Ungeachtet dessen ist nicht anzunehmen, dass die Antragstellung den syrischen Behörden bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Den Länderberichten lässt sich auch nicht entnehmen, dass jedem Menschen aus der Herkunftsregion der BF, der niemals politisch aktiv war, eine oppositionelle Haltung bereits aufgrund seiner Herkunftsregion unterstellt wird.

Zusammenfassend ist es daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass den BF allein aufgrund ihrer Ausreise in Syrien Sanktionen wegen einer ihnen (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung drohen. Auch den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass der Umstand, wonach eine Person Syrien verlassen hat, für sich alleine nicht ausreicht, damit eine hinreichend große Gefahr besteht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen.

Die Feststellung, wonach die BF im Falle der Rückkehr nach Syrien aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Syrien oder ihrer Asylantragstellung im Ausland keine asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime zu befürchten haben, ergibt sich aus den Länderfeststellungen. Diesen ist nicht zu entnehmen, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und/oder der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird bzw. dieser eine allgemein asylrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr zu befürchten hätte (VwGH vom 11.11.2020, Ra 2020/18/0147).

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass insbesondere medizinisches Personal, Aktivisten, Journalisten und Personen, welche die Regierung offen kritisieren als regierungsfeindlich angesehen werden. Die BF fallen unter keine dieser Risikogruppen und ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es ihnen nicht gelungen ist, glaubwürdig darzulegen, dass ihnen aufgrund von regimekritischen Aktivitäten der Söhne oder des Bruders des BF1 eine politisch oppositionelle Haltung unterstellt werden würde und sie somit in den Fokus des syrischen Regimes geraten seien.

Dass jeder rückkehrenden Person, die unrechtmäßig ausgereist ist, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, kann den Länderfeststellungen jedenfalls nicht entnommen werden. Aus den Länderberichten geht zwar hervor, dass es nach wie vor willkürliche Verhaftungen und andere Repressionen gegenüber Rückkehrenden gibt und verschiedene Quellen immer wieder von derartigen Einzelfällen berichten, allerdings bedeutet dies nicht, dass Rückkehrende per se als politisch oppositionell angesehen werden bzw. der der überwiegende Teil aller Rückkehrer systematischen Repressionen ausgesetzt wäre.

Allein die Tatsache, Syrien verlassen zu haben, führt demnach nicht einem Verfolgungsrisiko, welches erforderlich ist, um eine begründete Furcht vor Verfolgung nachzuweisen. Auch eine Asylantragstellung führt demnach nicht ipso facto zu einer Verfolgung im Herkunftsstaat.

Überdies kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf ihre Familie und ihre Person bzw. die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bezüglich ihrer Söhne dem syrischen Staat bekanntgeworden ist, zumal es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass dem syrischen Staat die Antragstellung entgegen dem Verbot oder durch sonstige Umstände tatsächlich bekanntgeworden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass das syrische Regime Personen teilweise willkürlich, als regierungsfeindlich ansieht, die Situation in Syrien ist aber dennoch nicht derart, dass mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsste, dass Rückkehrer allein aufgrund der Tatsache, dass sie illegal ausgereist sind, seitens des syrischen Regimes ohne weiteres generell als oppositionell bzw. regierungsfeindlich eingeschätzt und verfolgt würden.

Es ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerde auch aus keinen Länderberichten eine Verfolgung aller Rückkehrer, die um Asyl angesucht haben (VwGH 24.11.2022, Ra 2022/18/0222).

2.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat:

Dass die Beschwerdeführer gesundheitlich stark eingeschränkt und in ihrer Erwerbsfähigkeit in der Folge beschränkt sind, ergibt sich aus den bereits oben angeführten medizinischen Unterlagen. Die Beschwerdeführer selbst gaben in der mündlichen Verhandlung an, dass sie seit geraumer Zeit an diesen auch altersbedingten Krankheiten leiden. Die von ihnen angegebenen Berufstätigkeiten in Syrien, konkret das Schreiben von Drehbüchern für Serien bzw. das Lehramt wären den Beschwerdeführen zwar noch möglich, jedoch sind diese seit über zehn Jahren nicht mehr in ihren Berufen aktiv gewesen und es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien aufgrund ihres Alters in diesen wieder Fuß fassen würden. Es ist auch davon auszugehen, dass die BF ihre Ersparnisse in Syrien aufgebraucht haben, sodass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien auf keine Rücklagen zurückgreifen könnten. Dass für sie in einer Gesamtschau mit den Länderberichten keine zulässige Rückkehrsituation nach Syrien gegeben ist und ihnen dort ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit droht, ergibt sich aus der volatilen Sicherheits- und der schlechten Versorgungslage in Syrien (vgl. dazu im Detail die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland unter Punkt 2.3. sowie die rechtliche Beurteilung unter Punkt 3.11.

2.4. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland:

Die zur Situation in Syrien getroffenen Feststellungen beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie den weiteren angeführten Berichten. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bilden, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu Spruchteil A) I. Zur Frage der Asylberechtigung:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

3.1.1. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z 2).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

Die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, hat je nach individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Um den Status der Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dazu nicht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428; VwGH 21.05.2021, Ra 2020/19/0180; VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009; VwGH 23.01.2019, Ra 2019/19/0009). Für die Frage der Asylrelevanz wäre konkret zu prüfen, ob der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung (des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit und nicht mit einer entfernten Möglichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 21.05.2021, Ra 2020/19/0180; VwGH 05.02.2021, Ra 2020/01/0378; VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Die Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat kann die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Revisionswerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen (vgl. VwGH 03.08.2021, Ra 2021/20/0266, unter Verweis auf VwGH 26.04.2021, Ra 2021/20/0006, mwN). Die Frage, ob eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegt, ist eine Einzelfallentscheidung (vgl. VwGH 11.07.2017, Ra 2016/20/0275).

3.1.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden die BF in Syrien

nicht persönlich bedroht oder verfolgt und die geltend gemachte Suche nach ihrem Sohn wegen der behaupteten Aktivitäten gegen das syrische Regime konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Aus den in der Beweiswürdigung genannten Gründen erscheint es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die BF wegen der Wehrdienstentziehung ihres Sohnes im Falle einer Rückkehr verfolgt werden würde. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu den Erwägungen von UNHCR und EASO (nunmehr EUAA), zumal in den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung vom März 2021, zum unter Punkt III.A.1.b genannten Risikoprofil betreffend Familienangehörige von Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind, erwähnt wird:

„UNHCR ist ferner der Auffassung, dass Familienangehörige von Wehrdienstentziehern und Deserteuren aufgrund ihrer vermeintlichen politischen Meinung möglicherweise internationalen Flüchtlingsschutz benötigen.“ (Seite 139). Auch aus der EASO Country Guidance Syria vom November 2021 lässt sich nicht ableiten, dass jeder Familienangehörige eines Militärdienstverweigerers oder Deserteurs Verfolgungshandlungen seitens des syrischen Regimes ausgesetzt wäre (siehe insbesondere Seite 81 und Seite 84 mit jeweiligem Verweis auf den EASO-Bericht „Syria Military Service“ vom April 2021, Punkte 4.1.2. und 4.2.1.).

3.1.3. Wie beweiswürdigend aufgezeigt, ist auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf gezielte Verfolgungshandlungen gegen die BF wegen Unterstellung einer politisch-oppositionellen Haltung seitens der syrischen Behörden aufgrund ihrer illegalen Ausreise oder einer nach einer Asylantragstellung in Österreich erfolgten Rückkehr aus Europa nach Syrien gegeben.

3.1.4. Zum Vorbringen der BF, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben, ist festzuhalten, dass den allgemeinen Gefahren in Syrien, die sich aus der Bürgerkriegssituation ergeben (Sicherheitslage, Wirtschaftslage, willkürliches Verhalten des syrischen Regimes), durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch die das BVwG aufgrund der Stattgabe der Beschwerde in diesem Spruchpunkt Rechnung getragen wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt in dem Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404, unter Verweis auf VwGH 02.03.2006, 2004/20/0415, 26.01.2006, 2005/01/0537, 15.05.2003, 2002/01/0203, 21.03.2002, 99/20/0410, 11.11.1999, 99/20/0117).

Da es den BF nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete, aktuelle Verfolgung aus einem Konventionsgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen, waren ihre Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen.

3.1.5. Eine Gefährdung allein aufgrund der Asylantragsstellung in Österreich ist nicht zu befürchten, insbesondere, weil den Behörden des Heimatstaates davon nichts bekannt ist. Wie in den Länderinformationen, im Speziellen im EASO-Bericht Syrien: Lage der Rückkehrer aus dem Ausland, näher ausgeführt (siehe insb. S 22 f.; siehe auch ausführlich Country Guidance: Syria, April 2024, S. 59 ff.), hatte im Übrigen eine illegale Ausreise aus Syrien nur früher eine Haftstrafe und/oder eine Geldbuße zur Folge. Im Jahr 2019 wurden derartige Strafen aufgehoben. Eine illegale Ausreise zieht zwar – wie oben angeführt – ein förmliches Verfahren vor der Rückkehr nach Syrien nach sich. Allein daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht.

Dem Bericht des Danish Immigration Services aus dem April 2022 ist ebenso zu entnehmen, dass die Tatsache, einen Asylantrag gestellt zu haben, alleine nicht zu Misshandlungen führe. Vielmehr sei dem syrischen Regime bewusst, dass Syrer auch deshalb im Ausland um Asyl ansuchen, weil dies die einzige Möglichkeit ist, im Ausland einen legalen Status zu erreichen (vgl. DIS, Syria Treatment upon return, S. 8).

3.1.6. Auch ansonsten haben sich im Verfahren keine Hinweise bzw. Anhaltspunkte für eine mögliche anderweitige Bedrohung oder Verfolgung der Beschwerdeführer in ihrer Heimat ergeben, wie auch beweiswürdigend umfassend ausgeführt wurde. Generell ist anzumerken, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer durchgehend zahlreiche Widersprüche aufwies und gesamt betrachtet von keiner Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführer auszugehen war.

Vor diesem Hintergrund ist den Ausführungen des Bundesamtes beizupflichten, dass den Beschwerdeführern eine ihnen in ihrer Herkunftsregion drohende, konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, nicht glaubhaft dartun vermöchten.

3.1.7. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides waren sohin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zur Spruchteil A) II. Zur Frage des Anspruchs auf subsidiären Schutz

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.

Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt voraus, dass die Abschiebung des Betroffenen in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts im Herkunftsstaat des Betroffenen mit sich bringen würde. Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2017/19/0016).

3.2.2. Für die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setzt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 mwN).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere, in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN).

3.2.3. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, herrscht in Syrien derzeit noch eine derart prekäre allgemeine Sicherheitslage, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Syrien eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK bzw. der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation ist zu entnehmen, dass es in allen Landesteilen, so auch in Gebieten unter der Kontrolle des Regimes, zu massiven Menschenrechtsverletzungen komme. Auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes würde es zu willkürlicher Haft und Verschwindenlassen kommen. Die UN-Kommission siehe hierin ein Muster von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Weiterhin bestehe laut deutschem Auswärtigem Amt in keinem Teil des Landes ein umfassender, langfristiger oder verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gäbe keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repressalien und Willkür zu werden, bleibe für Einzelne unvorhersehbar. Neue Berichte würden über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden berichten. Selbst regimenahe Personen könnten Opfer von Repressionen werden (vgl. LIB, S. 162 f.). Laut einem Bericht des Refugee Doumentation Centre of Ireland vom 16.02.2024 habe das OHCHR im Februar 2024 festgestellt, dass viele Syrer, die vor dem Krieg geflohen seien, sich bei ihrer Rückkehr nach Syrien groben Menschenrechtsverletzungen und Missbräuchen ausgesetzt gesehen hätten. Befragte hätten auch Informationen über Fälle von Verhaftungen und Inhaftierung von Rückkehrern geteilt. Die EUAA habe ihm Oktober 2023 angeführt, dass eine Rückkehr aufgrund der dokumentierten Menschenrechtsverletzungen als „Glücksspiel“ zu bezeichnen sei. Es würde auch zu willkürlicher Inhaftierung, Folter und erzwungenem Verschwindenlassen kommen (vgl. Refugee Documentation Centre of Ireland, SYRIA – Information on the treatment of returnees, 1 f.)

Aufgrund der Länderberichte ist es somit als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien – etwa in ihrem Heimatort oder in andere Landesteile – infolge des Bürgerkriegs landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bis hin zu erheblichen Eingriffen in seine psychische oder physische Unversehrtheit ausgesetzt sein würde. Nachdem diese Gefährdungslage aktuell im gesamten Staatsgebiet von Syrien vorherrscht, steht den Beschwerdeführern auch keine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 offen (siehe in diesem Zusammenhang auch VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151).

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuzuerkennen.

3.2.4. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.2.5. Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.

Zum Spruchteil A) III.

3.3.. Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer waren die Spruchpunkte II. bis VI. des verfahrensgegenständlichen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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