SDG §2
SDG §4
StGB §288 Abs1
StGB §297 Abs1
StGB §302 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W296.2300559.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Stangl & Ferstl Rechtsanwaltspartnerschaft, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer beim Landesgericht XXXX (fortan: belangte Behörde) die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet XXXX .
Beigefügt waren dem Antrag des Beschwerdeführers sein Lebenslauf, sein Staatsbürgerschaftsnachweis vom XXXX , eine ihn betreffende Meldebestätigung vom XXXX , eine ihn betreffende Strafregisterbescheinigung vom XXXX , eine ihn betreffende Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX , dass keine Vormerkungen zu ihm vorlägen, das Prüfungszeugnis seiner Lehrabschlussprüfung vom XXXX , sein Meisterprüfungszeugnis vom XXXX , sein Unternehmensprüfungszeugnis der Wirtschaftskammer XXXX vom XXXX , ein ihn betreffender Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom XXXX , eine ihn betreffende Arbeitsbestätigung bzw. ein Tätigkeitsnachweis, ausgestellt von seinem eigenen Unternehmen, der XXXX , vom XXXX und der Nachweis der Vergebührung seines Antrages vom XXXX .
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen abgewiesen und begründend ausgeführt, er sei mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX , rechtskräftig mit XXXX , wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 2. Strafsatz StGB unter Anwendung von §§ 28 Abs. 1 und 43a Abs. 2 StGB nach § 297 Abs. 1 2. Strafsatz StGB zu einer Geldstrafe von 180,- Tagessätzen zu je Euro 30,- und einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt worden. Es wurde weiter ausgeführt, die Verurteilung sei mittlerweile getilgt, doch sei sein Antrag unter Verweis auf die Judikatur in Zusammenhang mit der Vertrauenswürdigkeit abzuweisen gewesen, da diese unter einem strengen Maßstab zu bewerten sei.
3. Am XXXX erhob der nunmehr rechtlich vertretene Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX Beschwerde an das „Bundesverwaltungsgericht Niederösterreich“ und führte aus, er weise offensichtlich, da die belangte Behörde hierzu keine anderen bzw. abweichenden negativen Feststellungen getroffen habe, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SDG auf. Alleine die Vertrauenswürdigkeit sei ihm wegen einer getilgten Verurteilung abgesprochen worden, obgleich das inkriminierte Verhalten fast zehn Jahre zurücklege und habe er sich seit dieser Zeit nichts zu Schulden kommen lassen. Die belangte Behörde habe keine Prognose getroffen, habe sein Wohlverhalten im seit der Verurteilung verstrichenen Zeitraum nicht berücksichtigt und damit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
4. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem – allerdings zunächst unvollständigen - Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Aufgrund der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes legte die belangte Behörde den vollständigen Verwaltungsakt am XXXX vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Ausführungen unter Punkt I. zum Verfahrensgang werden den Feststellungen zugrunde gelegt.
Dem Beschwerdeführer wurde im Jahre XXXX aufgrund einer Anzeige die Berechtigung zur Überprüfung gemäß § 57a KFG für die Dauer von sechs Monaten entzogen, da er in diesem Jahre eine positive Überprüfung für einen nicht betriebs- und verkehrssicheren Personenkraftwagen abgegeben hatte.
Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig aufgrund des das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , bestätigenden Urteiles des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 2. Strafsatz StGB unter Anwendung von §§ 28 Abs. 1 und 43a Abs. 2 StGB nach § 297 Abs. 1 2. Strafsatz StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Euro 30,- und einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
Der Tat lag zusammengefasst folgende Handlung des Beschwerdeführers zugrunde: Da dieser vermutete, dass die gegen ihn im Jahre XXXX erfolgte Anzeige, aufgrund derer ihm zeitlich befristet seine Berechtigung zur Überprüfung gemäß § 57a KFG entzogen wurde, durch XXXX erfolgt war, ließ er an XXXX einen roten Volkswagen Golf in der Werkstätte von XXXX überprüfen. Nachdem das Auto zur Verbesserung von der Werkstätte XXXX zurückgestellt wurde, wurde der Personenkraftwagen kurze Zeit später abermals vorgezeigt, jedoch ein weiteres Mal, da immer noch nicht sämtliche Mängel abgearbeitet waren, am XXXX in die Werkstätte XXXX gebracht. war der roten Volkswagen Golf in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand, weswegen von der Werkstätte XXXX am XXXX ein positives Anmeldegutachten übergeben und hierfür ein Betrag von Euro 45,- in Rechnung gestellt wurde.
Der Beschwerdeführer demolierte und manipulierte nach der Überprüfung durch die Werkstätte XXXX den für verkehrs- und betriebssicher befundenen Personenkraftwagen, sodass dieser danach nicht mehr verkehrs- und betriebssicher war. Unter anderem wurde die Bodenplatte vom Beschwerdeführer gewaltsam eingedrückt, der Unterbodenschutz wurde durch ihn abgeschraubt, beim linken hinteren Stoßdämpfer entfernte er die Mutter und die Halterung, sodass der Stoßdämpfer durch das Ausfedern zwischen die hinteren Spiralfedern geriet. Weiters lockerte der Beschwerdeführer den rechten Stoßdämpfer, sodass dieser nicht mehr fixiert war und am Loch der Stoßdämpferaufnahme streifte und entfernte der Beschwerdeführer eine Schraube bei den Achsträgern.
Danach fuhr der Beschwerdeführer am XXXX zuerst zur Firma XXXX , wo für den Personenkraftwagen ein negativer Prüfbericht ausgestellt wurde. Am XXXX ließ er den Personenkraftwagen neuerlich durch den XXXX überprüfen, welcher ein zweites Mal bestätigte, dass der Personenkraftwagen schwere Mängel mit dem Vermerk „Gefahr im Verzug“ aufwies.
Danach erstattete der Beschwerdeführer ebenfalls am XXXX bei der Polizeiinspektion XXXX Anzeige gegen XXXX und führte dort als Zeuge einvernommen tatsachenwidrig aus, dass der Angezeigte eine mangelhafte Überprüfung bei dem roten Personenkraftwagen der Marke Volkswagen Golf durchgeführt hatte, obwohl dieses Fahrzeug nicht den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprach. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass XXXX dafür Euro 200,- verlangte, obwohl dieser eine Rechnung über lediglich Euro 45,- ausstellte.
Die Gerichte, das Landesgericht XXXX und bestätigend das Oberlandesgericht XXXX , verurteilten den Beschwerdeführer, der sich im Strafverfahren für nicht schuldig bekannte und seine Taten leugnete, deswegen, da er durch seine Taten XXXX der strafgerichtlichen Verfolgung wegen Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB ausgesetzt hatte. Die Strafgerichte führten in ihren Urteilen aus, dass der Beschwerdeführer wusste, dass er falsch ausgesagt hatte und wollte er das auch, da es ihm darauf ankam, XXXX der Gefahr einer behördlichen Verfolgung auszusetzen. Der Beschwerdeführer wusste folglich, dass die Verdächtigungen gegen XXXX falsch waren, doch rechnete er damit und fand sich damit ab.
Die Bestrafung des Beschwerdeführers zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Euro 30,- und einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, war seit XXXX rechtskräftig und ist im Strafregister bereits getilgt.
Mit verfahrensrechtlichen Bescheid vom XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit abgewiesen, wogegen er nunmehr rechtlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhob.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Punkt I. wiedergegebenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens.
Die Feststellungen zu der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 2. Strafsatz StGB unter Anwendung von §§ 28 Abs. 1 und 43a Abs. 2 StGB nach § 297 Abs. 1 2. Strafsatz StGB zu einer Geldstrafe von 180,- Tagessätzen zu je Euro 30,- und einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, Probezeit: drei Jahre, durch das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , und das das erstgenannte Urteil bestätigende Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid, dem der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht substantiiert entgegengetreten ist. Vielmehr vermeinte er lediglich in seinem Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht, dass seit der Verurteilung fast zehn Jahre vergangen seien und sein Wohlverhalten seitdem nicht in eine seitens der belangten Behörde verpflichtend zu erstellenden Prognose Eingang gefunden hätte.
Die Feststellungen zur Rechtskraft des strafgerichtlichen erstinstanzlichen Urteiles samt Tilgung im Strafregister folgen dem zugrundeliegenden Bescheid und ist der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht substantiiert entgegengetreten, berief er sich doch in seinem Rechtsmittel bestätigend auf die bereits erfolgte Tilgung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 11 SDG steht gegen einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Eintragung abgewiesen wurde, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) 3.2. Für die gegenständliche Rechtssache relevante Normen, Gesetzesmaterialien, höchstgerichtliche Judikatur:
3.2.1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, maßgeblich:
„Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,2. die Bezeichnung der belangten Behörde,3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,4. das Begehren und5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
[…]“
3.2.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG), StF: BGBl. Nr. 137/1975, idgF, maßgeblich:„Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher
§ 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.
(2) Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
1. in der Person des Bewerbers
[…]
e) Vertrauenswürdigkeit,
[…]
Eintragungsverfahren
§ 4.
[…]
(2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. […]“
3.2.3. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), StF: BGBl. Nr. 60/1974, idgF, maßgeblich:
„Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege
Falsche Beweisaussage
§ 288. (1) Wer vor Gericht als Zeuge oder, soweit er nicht zugleich Partei ist, als Auskunftsperson bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
[…]
Verleumdung
§ 297. (1) Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß (§ 5 Abs. 3), daß die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
[…]
Strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen
Mißbrauch der Amtsgewalt
§ 302. (1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
[…]“
3.2.4. Erläuterungen zur Stammfassung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG:
„Zum II. Abschnitt
AIIgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger
Zum § 2
…
Von den, für die persönliche Eignung geforderten Voraussetzungen bedürfen nur die unter den Buchstaben e und g angeführten einer Erläuterung. Ähnlich wie bei der Sachkunde wird man auch bei der besonders zu fordernden Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers anläßIich der Eintragung in die Sachverständigenliste eine gewisse Unsicherheit hinnehmen müssen. Dies kann aber mit Rücksicht darauf, daß der Eintrag zunächst befristet ist (§ 6), und auf die Möglichkeit der Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger (§ 10) in Kauf genommen werden (vgl. auch die bloße Bescheinigungspflicht dieser Voraussetzung bei Vorliegen von Zweifeln nach § 4 Abs. 1). Weil Vertrauenswürdigkeit ein umfassender Begriff ist, kann darauf verzichtet werden, das Fehlen von gerichtlichen Verurteilungen als weitere Eintragungsvoraussetzung zu normieren; in aller Regel wird nämlich das Vorliegen einer Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung schon die eben erörterte Eintragungsvoraussetzung nach Buchstabe e als nicht gegeben erscheinen lassen, sie muß es aber nicht.“
3.2.5. Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichthofes zu § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG:
Das SDG 1975 enthält - wie auch weitere Gesetze, die als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufnahme und der weiteren Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Vertrauenswürdigkeit normieren (vgl etwa § 5 Abs 2 RAO hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit; § 34 Abs 2 FSG 1997 hinsichtlich der Tätigkeit als Sachverständiger zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen; § 57a Abs 2 KFG 1967 hinsichtlich der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen; § 4 Abs 2 Z 3 ÄrzteG 1998 hinsichtlich der ärztlichen Tätigkeit; § 11 Z 4 PsychotherapieG hinsichtlich der Tätigkeit als Psychotherapeut) - keine nähere Begriffsbestimmung der Vertrauenswürdigkeit (VwGH vom16.12.2015, Ra 2015/03/0094).
Die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen iSd § 2 Abs 2 Z 1 lit e SVDolmG betrifft seine persönlichen Eigenschaften. Mit der Verwendung des Wortes "Vertrauenswürdigkeit" zur Umschreibung einer Eigenschaft, über die ein Sachverständiger verfügen muss, hat der Gesetzgeber einen so genannten unbestimmten Gesetzesbegriff geschaffen, der mittels der aus der Rechtsordnung unter Heranziehung der jeweiligen gesellschaftlichen Vorstellungen abzuleitenden Wertungen auszulegen ist (VwGH vom 23.03.1999, 96/19/1229, mit Hinweis E 1.4.1981, 01/0669/80).
Der belangten Behörde kann - aus verfassungsrechtlicher Sicht - nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass schwerwiegende strafrechtliche Verfehlungen mit besonderer negativer Öffentlichkeitswirkung verbunden sind. Dies trifft umso mehr zu, wenn die Straftat in einem direkten Bezug zum Beruf steht, zumal die Ehre, das Ansehen und die Vertrauenswürdigkeit eines ganzen Berufsstandes in der Öffentlichkeit in Frage gestellt werden (VfGH vom 28.02.2006, B3253/05, standesrechtliche Verpflichtungen betroffen (siehe § 9b und § 43 Abs 5 RL-BA 1977).
Bei dem im § 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967 verwendeten Begriff der "Vertrauenswürdigkeit" ist - da weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesmaterialien Aussagen zur näheren Bestimmung dieses Begriffes enthalten - von der Bedeutung auszugehen, die diesem Ausdruck im allgemeinen Sprachgebrauch zukommt. Dem Wort "vertrauen" kommt demnach inhaltlich die gleiche Bedeutung zu wie einem "sich verlassen". Verlässlich ist eine Person dann, wenn sie nach ihrer gesamten Geisteshaltung und Sinnesart ein Persönlichkeitsbild vermittelt, das bei Berücksichtigung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen ein in sie gesetztes Vertrauen zu rechtfertigen vermag (VwGH vom 22.04.2024, Ra 2022/11/0014, GRS wie Ra 2023/11/0021 B 28. Februar 2023 RS 1).
Auch eine einzige strafbare Handlung, die in auffallendem Gegensatz zu dem sonstigen jahrelangen Verhalten eines Fahrlehrers stehen mag, kann sein gesamtes Charakterbild so verändern, sodaß daraus folgt, daß die bis dahin nie in Zweifel gezogene Vertrauenswürdigkeit nicht mehr vorhanden ist (VwGH vom 28.02.2023, Ra 2023/11/0021, Hinweis E 23.5.1984, 83/11/0168, GRS wie 92/11/0247 E 30. März 1993 RS 3).
Es trifft nicht zu, dass der VwGH bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen nur auf strafrechtlich relevantes bzw. gesetzwidriges Verhalten des Sachverständigen Bedacht genommen hätte. Es wurde vielmehr immer wieder betont, dass in Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt und Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen darf und dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH vom 02.09.2019, Ra 2019/03/0105).
Vertrauenswürdigkeit iSd § 2 Abs 2 Z 1 lit e SVDolmG hat nichts mit der fachlichen Eignung zu tun, sondern betrifft nur die persönliche Eignung einer Person. Es kommt dabei darauf an, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die man von ihm erwarten darf, wenn er in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. Bei Ausmittlung des Maßes dieser Vertrauenswürdigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil die rechtssuchende Bevölkerung auch vom Sachverständigen, dem bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren eine sehr bedeutsame Rolle zukommt, erwarten darf, dass nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt und Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein besteht. Es ist unmaßgeblich, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht (Hinweis E 2.3.1988, 87/01/0214). Für die Ausmittlung des Maßes der Vertrauenswürdigkeit iSd § 2 Abs 2 Z 1 lit e SVDolmG ist auf die verwandten Regelungen für die anderen im Bereich der Rechtspflege wirkenden Berufe wie Richter, Rechtsanwälte und Notare Bedacht zu nehmen und der dort gehandhabte Wertungsmaßstab zu beachten (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229, mit Hinweis: E 1.4.1981, 01/0669/80).
Für den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit kommt es nur darauf an, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht (Hinweis E 20.1.1993, 92/01/0798). Es kann daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem E vom 2.3.1988, 87/01/0214, ein Verhalten, das in keinem Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit stand, nämlich die Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen trotz Exekutionsführung, als Umstand gewertet, der mangelnde Vertrauenswürdigkeit nach sich zieht. Schon allein die Tatsache der im Beschwerdefall vorliegenden Verurteilung wegen fahrlässiger Krida reicht aus, um die Integrität eines Sachverständigen nicht nur in den Augen der rechtsuchenden Bevölkerung, sondern auch der entscheidenden Gerichte zu erschüttern (VwGH vom 06.07.1999, 99/10/0090, GRS wie VwGH E 1999/02/15 98/10/0422 2, mit Hinweis E 1.4.1981, 01/0669/80).
Der Bf hat ein Gutachten unter ausdrücklicher Berufung auf seine Funktion als allgemein beeideter Sachverständiger zur Frage der (Herstellung der) Standfestigkeit einer Stützmauer erstattet. Das fragliche Gutachten trug im Briefkopf den Namen und die Adresse des als allgemein beeideter Sachverständiger bezeichneten Bf, war mit der Überschrift "Gutachten" und einem falschen Rundsiegel versehen und wurde vom Bf eigenhändig gefertigt. Daraus musste der unbefangene Leser desselben wohl den Schluss ziehen, der Bf sei in jenem Bereich allgemein beeidet, von dem sein Gutachten handelt. Er wollte einen solchen Eindruck jedenfalls durch die Textierung des Kopfes des Gutachtens durchaus bewusst herbeiführen. Der Inhalt des Gutachtens betraf Sicherungsmaßnahmen, die nach einer nicht dem Einreichplan entsprechenden Errichtung einer Stützmauer zur Herstellung der Standsicherheit derselben notwendig geworden waren; dem Bf war nicht unbekannt, dass dieses Gutachten bei einem anhängigen Verwaltungsverfahren eine wesentliche Rolle spielen könnte. Schließlich wurde auf Grundlage dieses - der Baubehörde vorgelegten und vom bautechnischen Amtssachverständigen offenbar inhaltlich übernommenen - Gutachtens der (mittlerweile durch Wiederaufnahme des Verfahrens wieder außer Kraft getretene) Bescheid der Baubehörde erster Instanz erlassen. Das vorliegende Verhalten, selbst wenn es auch auf einem Rechtsirrtum beruht haben sollte, muss in Anbetracht der sehr bedeutsamen Rolle, die einem Sachverständigen in der Rechtspflege zukommt, und der Erwartung an ein hohes Maß von Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke und Pflichtbewusstsein, welches auch eine besondere Sorgfalt bei der Prüfung des Umfanges seiner Befugnisse, als allgemein beeideter Sachverständiger tätig zu werden, voraussetzt, als Verlust der Vertrauenswürdigkeit iSd § 2 Abs 2 Z 1 lit e SVDolmG gewertet werden, zumal ein solches Verhalten geeignet ist, die Integrität eines Sachverständigen nicht nur in den Augen der rechtsuchenden Bevölkerung, sondern auch der entscheidenden Gerichte bzw Behörden zu erschüttern. Da es bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit darauf ankommt, dass das gesamte berufliche und charakterliche Verhalten geeignet ist, Vertrauen in die korrekte Berufsausübung zu erwecken (VwGH vom 23.03.1999, 96/19/1229, mit Hinweis E 29.10.1975, 1100/75, VwSlg 8915 A/1975, ergangen zur Frage der Aufnahme in die Verteidigerliste), ist die Vertrauenswürdigkeit des Bf nicht mehr gegeben. Gänzlich ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob des fragliche Gutachten inhaltlich richtig war oder nicht.
Es ist unmaßgeblich, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht. Es kann daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, Vertrauensunwürdigkeit begründen (vgl. VwGH 2.9.2019, Ra 2019/03/0105, 3.6.2019, Ra 2019/03/0060, 19.12.2018, Ra 2018/03/0122, 23.2.2018, Ro 2017/03/0025, 11.10.2017, Ro 2017/03/0024, 28.6.2017, Ra 2017/03/0066, je mwN). Umso mehr können mit der Tätigkeit eines Sachverständigen unmittelbar zusammenhängende Pflichtverletzungen Zweifel an der verlässlichen Berufsausübung des Sachverständigen und damit seiner Vertrauenswürdigkeit begründen (VwGH vom 21.11.2022, Ra 2021/03/0300, GRS wie Ra 2021/03/0321 B 10. Februar 2022 RS 1).
Soweit sich der Sachverständige auf sein langjähriges unbeanstandetes Wohlverhalten seit seiner Eintragung in die Liste der Gerichtssachverständigen stützt, ist er darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des VwGH das Gesetz eine "Aufrechnung" des in der Vergangenheit liegenden Zeitraumes mit dem die Vertrauenswürdigkeit erschütternden Ereignis nicht vorsieht, weil § 10 Abs. 1 Z 1 SDG 1975 ja gerade davon ausgeht, dass eine ursprünglich vorhanden gewesene Vertrauenswürdigkeit durch ein späteres Ereignis wegfällt und trotz der bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden "Unbescholtenheit" mit dem Entzug der Eigenschaft als Sachverständiger vorzugehen ist ((VwGH vom 21.11.2022, Ra 2021/03/0300, vgl. VwGH 23.3.1999, 96/19/1229).
Ob die Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen gemäß § 2 Abs 2 Z 1 lit e SDG 1975 zu bejahen ist, kann letztlich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, wobei auch auf die Dauer des Zeitraums, der seit den die Vertrauenswürdigkeit in Zweifel ziehenden Vorfällen verstrichenen ist, insoweit Bedacht zu nehmen ist, als länger zurückliegendem Fehlverhalten geringeres Gewicht zukommt als "aktuellen" Verstößen (VwGH vom 10.02.2022, Ra 2021/03/0321, vgl. VwGH 3.6.2019, Ra 2019/03/0060, mwN).
Entscheidend bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gem. § 57a Abs. 2 KFG 1967 ist, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - obliegt (Hinweis E vom 27. März 2008, 2005/11/0193 mwN). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt (VwGH vom 23.02.2023, Ra 2022/11/0025, mit Hinweis Urteil des OGH vom 28. April 2015, 8 Ob 8/15g), die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (Hinweis Urteil des OGH vom 15. September 1999, 12 Os 71/99; GRS wie Ra 2014/11/0082 B 8. September 2016 RS 3 (hier: ohne den ersten Satz).
3.3. Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das Folgendes:
3.3.1. Zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Liste der Sachverständigen:
Eingangs ist formaliter festzuhalten, dass gegen einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Eintragung in die Sachverständigenliste abgewiesen wurde, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und nicht an das „Bundesverwaltungsgericht Niederösterreich“ (sic!) zusteht. Da in der Beschwerde jedoch ansonsten den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG Genüge getan wurde, war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes inhaltlich auf die Beschwerde einzugehen.
In der vorliegenden Rechtssache stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen. Aufgrund seines Antrags war das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 SDG zu prüfen. Sein Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen und begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. e) nicht erfüllt sei, weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes das Vorliegen oder Nichtvorliegen ebendieser Voraussetzung zu prüfen ist.
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass sich in der Legistik des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes keine nähere Begriffsbestimmung zur Vertrauenswürdigkeit findet, sodass dieser Begriff entsprechend der Judikatur unter Heranziehung der jeweiligen gesellschaftlichen Vorstellungen abzuleitenden Wertungen auszulegen ist.
Schon in den Erläuterungen zur Stammfassung der relevanten Norm wurde festgehalten, dass in aller Regel das Vorliegen einer Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung schon die Eintragungsvoraussetzung nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e als nicht gegeben erscheinen lassen, wobei dies nicht immer der Fall sein muss und ist der Judikatur folgend eine Einzelfallbetrachtung anzustreben.
Nach ständiger und oben umfangreich zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betrifft die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen im Sinn des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes unstrittig seine persönlichen Eigenschaften, da es darauf ankommt, ob ein potentieller Sachverständiger in einem solchen Maß vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist selbstredend ein extrem strenger Maßstab anzulegen, sodass auch ein, wie im vorliegenden Fall, einmaliges gravierendes Fehlverhalten Vertrauensunwürdigkeit begründen kann, da dem Wort "vertrauen" inhaltlich die gleiche Bedeutung zukommt wie einem "sich verlassen". Verlässlich ist eine Person jedoch ausschließlich dann, wenn sie nach ihrer gesamten Geisteshaltung und Sinnesart ein Persönlichkeitsbild vermittelt, das bei Berücksichtigung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen ein in sie gesetztes Vertrauen zu rechtfertigen vermag.
In der zitierten Rechtsprechung wurde auch bereits geklärt, dass es unmaßgeblich ist, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht. Es kann daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen.
Umso mehr trifft es dann zu, wenn die Straftat, wie vorliegend, in einem direkten Bezug zum Beruf und Berufsstand war, zumal die Ehre, das Ansehen und die Vertrauenswürdigkeit des ganzen Berufsstandes der Kraftfahrzeugmechaniker und -meister in der Öffentlichkeit in Frage gestellt wurde, wobei es nach der Judikatur regelmäßig nicht von Nöten ist, dass die Angelegenheit auch tatsächlich publik geworden ist.
Durch seine Straftat setzte der Beschwerdeführer als Werkstättenmeister einen anderen Werkstättenmeister, XXXX , der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Missbrauches der Amtsgewalt aus, indem er mit bemerkenswerter krimineller Energie ein von XXXX für verkehrs- und betriebstauglich befundenes Fahrzeug unmittelbar nach dessen Begutachtung mehrfach mutwillig beschädigte. Konkret drückte er die Bodenplatte des betreffenden Autos gewaltsam ein, schraubte den Unterbodenschutz ab, entfernte beim linken hinteren Stoßdämpfer die Mutter und die Halterung, sodass dieser Stoßdämpfer durch das Ausfedern zwischen die hinteren Spiralfedern geriet, weiters lockerte er den rechten Stoßdämpfer, sodass dieser nicht mehr fixiert war und am Loch der Stoßdämpferaufnahme streifte und entfernte eine Schraube bei den Achsträgern. Kurzum fügte er einem von XXXX als verkehrs- und betriebstauglich befundenen Fahrzeug nachträglich fünf Schäden zu, damit dem vermeintlichen Konkurrenten, von dem der Beschwerdeführer meinte, dass dieser ihn im Jahre XXXX angezeigt hätte, so wie ihm selbst im genannten Jahr die Berechtigung zur Überprüfung gemäß § 57a KFG – jedenfalls befristet – entzogen werden würde.
Die angerufenen Strafgerichte führten in ihren Urteilen unter Zugrundelegung der Zeitleiste von XXXX bis XXXX elaboriert aus, wieso dem im Strafprozess bis zuletzt leugnenden Beschwerdeführer nicht geglaubt, respektive gefolgt wurde und erwuchs das erstinstanzliche Strafurteil aufgrund der Entscheidung in der zweiten Instanz in Rechtskraft. Hingewiesen wird lediglich nebenbei auf die Judikatur, dass auch eine Verurteilung wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes oder aufgrund der Verwirklichung eines Straftatbestandes in Folge eines Rechtsirrtums zur Vertrauensunwürdigkeit führen kann, sodass dies im Falle der Verurteilung wegen der Vorsatzdelikte der falschen Beweisaussage und Verleumdung umso mehr der Fall ist.
Unstrittig war dieses sein Verhalten nicht dazu angetan, die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu untermauern und ist seinem diesbezüglichen Einwand in der Beschwerde, er hätte sich seitdem wohlverhalten, dahingehend zu entgegnen, dass, wie zitiert, auch ein einmaliges gravierendes Fehlverhalten dazu angetan sein kann, die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen.
Die Taten des Beschwerdeführers im Jahre XXXX , nämlich gegen einen anderen Werkstättenmeister falsch auszusagen und ihn zu verleumden, waren daher unstrittig geeignet, seine Vertrauenswürdigkeit in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren in Zweifel zu ziehen.
Wenn nun in der Beschwerde vermeint wird, er habe sich seit der Verurteilung wohlverhalten bzw. sei die Strafe bereits getilgt, dann ist er darauf hinzuweisen, dass, wie ebenfalls im Rechtsmittel ausgeführt, seitens der beurteilenden Instanzen eine Zukunftsprognose zu erstellen ist, die betreffend den Beschwerdeführer negativ ausfällt, da seine Taten von XXXX bis XXXX seine Integrität und damit seine Vertrauenswürdigkeit auch pro futuro zu sehr beeinträchtigt haben - unabhängig davon, ob er zum Entscheidungszeitpunkt formalrechtlich wieder als unbescholtener Staatsbürger gilt oder nicht, da nach der Judikatur das SDG keine "Aufrechnung" des in der Vergangenheit liegenden Zeitraumes mit dem die Vertrauenswürdigkeit erschütternden Ereignis vorsieht und es nicht auf die strafrechtlichen Tilgungsfrist ankommt, wenngleich dem Bundesverwaltungsgericht gewahr ist, dass seit der Verurteilung bald zehn Jahre vergangen sind und länger zurückliegendem Fehlverhalten geringeres Gewicht zukommt als "aktuellen" Verstößen, doch waren die seitens des Beschwerdeführers im Jahre XXXX gesetzten Fehlverhalten für sein Ansinnen, als Sachverständiger eingetragen zu werden, präjudizierend.
Nach den Umständen dieses Einzelfalles sind zusammengefasst und subsumiert unter das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz und unter die darauf basierende Judikatur bei einer Gesamtbetrachtung des dargelegten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers erhebliche Mängel an Sorgfalt, Korrektheit, Charakterstärke sowie unbeirrbarer und unerschütterlicher persönlicher Zuverlässigkeit zu erkennen, die ihm die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG nehmen und die im Entscheidungszeitpunkt keine günstige Prognose über sein künftiges Verhalten erlauben. Vor diesem Hintergrund bestanden an ihm seitens der belangten Behörde daher zurecht erhebliche Zweifel und kann ihr daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie dadurch das Vertrauen in den Beschwerdeführer als Sachverständigen als nicht gegeben ansah.
Wie ebenfalls bereits erwähnt, gereicht es nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung schon dann zu einer Abweisung eines Antrages auf Eintragung in die Sachverständigenliste, wenn nur eine der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SDG nicht gegeben ist, doch wird darauf hingewiesen, dass auch die Tatsache des befristeten Entzuges seiner Berechtigung zur Überprüfung gemäß § 57a KFG im Jahre XXXX nicht dazu angetan war, ihm die Eignung als Sachverständiger zu attestieren, da jedenfalls einmal während der Zeit seiner Berufstätigkeit als Werkstättenmeister Zweifel an seiner Befugnis bzw. Befähigung und/oder Integrität aufgekommen sind, weil ihm sonst offenbar nicht die Berechtigung entzogen worden wäre.
Der Beschwerdeführer weist zum Entscheidungszeitpunkt - jedenfalls - die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG nicht auf, weswegen sein Antrag auf Eintragung in die Sachverständigenliste seitens der belangten Behörde zurecht abzuweisen und seine Beschwerde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ebenso dementsprechend abzuweisen war.
3.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hatte in seinem Rechtsmittel keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen: Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung der Verfahrensbeschleunigung bei.
Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass sich zwar aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt, dass bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd. § 57a Abs. 2 KFG 1967 als Zukunftsprognose der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 15.10.2019, Ra 2018/11/0125). Im vorliegenden Fall sind allerdings die für die Verneinung der Vertrauenswürdigkeit bereits allein tragenden Bestrafungen und somit die entscheidungswesentlichen Tatsachen unstrittig. Angesichts dessen war eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten (VwGH vom 23.02.2023, Ra 2022/11/0025; vgl. zum Absehen von einer Verhandlung in Zusammenhang mit der ebenfalls auf einer Prognose beruhenden Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung VwGH 27.6.2022, Ra 2021/11/0014; in Zusammenhang mit der Gefährdungsprognose im Fremdenrecht etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316, und VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0052, wonach in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben kann).
Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, bei deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten.
Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG): Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146).
Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes trotz Antrages des Beschwerdeführers von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.
3.5 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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