SDG §10
SDG §11
SDG §2
SDG §3
SDG §4
SDG §6
SDG §9
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W296.2297318.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend Rezertifizierung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 SDG die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Fachgebiete XXXX . Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde.
2. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , stellte der Beschwerdeführer während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bezüglich der Entziehung seiner Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger einen Antrag auf Rezertifizierung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Zertifizierungsperiode vom XXXX . Über diesen Antrag wurde aufgrund des noch nicht rechtskräftig entschiedenen Entziehungsverfahrens vorläufig nicht entschieden. ln weiterer Folge setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass er in der SDG-Liste erfasst sei, aber als nicht öffentlich sichtbar geführt werde und dass der Antrag auf Rezertifizierung erst nach rechtskräftigem Abschluss des anhängigen Entziehungsverfahrens inhaltlich behandelt werde.
3. Mit Erkenntnis vom XXXX , gab das Bundesverwaltungsgericht der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom XXXX erhobenen Beschwerde statt. Es behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos und erklärte die Revision für nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis erhob die belangte Behörde eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof.
4. Mit Urteil vom XXXX erklärte der Verwaltungsgerichtshof die Amtsrevision der belangten Behörde für zulässig und hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
5. Mit Schreiben vom XXXX teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, dass die Akten nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nach Rückmittlung am XXXX wieder beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt seien und zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes neu zu laufen begonnen habe. Der Beschwerdeführer wurde zur Vorlage von Nachweisen über die Stellung eines rechtzeitigen Rezertifizierungsantrages aufgefordert, da die Zertifizierungsfrist hinsichtlich der eingetragenen Fachgebiete mit XXXX abgelaufen sei.
6. Am XXXX erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 und Art. 132 Abs. 3 B-VG und beantragte eine Entscheidung in der Sache selbst gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG sowie Stattgebung seines Antrages auf Rezertifizierung.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Rezertifizierung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Zertifizierungsperiode vom XXXX zurückgewiesen.
9. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am XXXX eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, in der er insbesondere die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend machte. Das Bundesverwaltungsgericht sei zuständig, weil die Frist zur Nachholung des Bescheides von drei Monaten nach § 16 Abs. 1 VwGVG von der belangten Behörde überschritten worden sei. Zudem sei die Zuständigkeit aufgrund der Vorlage der Säumnisbeschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG, §§ 28 Abs. 2, 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , wurde der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX in Erledigung dieser Beschwerde gemäß §§ 16, 28 Abs. 2 VwGVG mangels Zuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. ln diesem Erkenntnis wurde u.a. festgehalten, dass die belangte Behörde nach Aufhebung des Bescheides gefordert sei, binnen sechs Monaten nach Rückmittlung der Akten über den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX zu entscheiden.
13. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX richtete sich die am XXXX eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, in der neuerlich die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht wurde.
14. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX , wurde die Behandlung der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX erhobenen Beschwerde abgelehnt, da die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten sei.
15. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX abgelehnt, da eine Rechtsverletzung aufgrund der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes derart unwahrscheinlich sei, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 SDG werfe keine verfassungsrechtlichen Bedenken auf.
16. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
17. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Rezertifizierung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Zertifizierungsperiode vom XXXX vom XXXX neuerlich zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen der bisherige Verfahrensgang dargelegt und dazu ausgeführt, das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes werde mit seiner Erlassung rechtskräftig, eine dagegen allenfalls erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof ändere daran nichts. Daher sei der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger. Der Antrag auf Rezertifizierung sei daher, wie bereits im Bescheid vom XXXX dargelegt, zurückzuweisen gewesen.
18. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde der bisherige Verfahrensgang dargelegt und dazu im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in die von der belangten Behörde geführte Liste für die näher bezeichneten Fachgebiete eingetragen gewesen. Gegen diese Entscheidung sei eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zur XXXX erhoben worden. Durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX sei der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf eine Entscheidung durch das zuständige Bundesverwaltungsgericht verletzt sowie in seinem Recht auf eine Sachentscheidung über den Antrag vom XXXX Antrag auf Zertifizierung als Sachverständiger verletzt worden. Die Frist zur Nachholung des Bescheides von drei Monaten nach § 16 Abs. 1 VwGVG sei von der belangten Behörde überschritten worden. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die am XXXX eingebrachte Säumnisbeschwerde sei auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Daher habe das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX mit seiner Entscheidung vom XXXX aufgehoben. Mit seinem Beschluss vom XXXX habe aber auch das Bundesverwaltungsgericht eine Zuständigkeit über eine Beschwerde wahrgenommen, die ihm wegen des – wenn auch verspäteten – Zurückweisungsbescheides der belangten Behörde nicht mehr zugekommen sei. Die belangte Behörde habe das Recht des Beschwerdeführers auf Sachentscheidung über seinen Rezertifizierungsantrag vom XXXX verletzt, indem sie von einer Unzulässigkeit des Antrags ausgegangen sei und diesen zurückgewiesen habe, anstatt eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen. Der gegenständlich angefochtene Bescheid weise keine nachvollziehbare Begründung iSd § 60 iVm § 58 AVG auf.
19. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
20. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde der belangten Behörde aufgetragen, darzutun, 1. wie der verfahrensgegenständliche Bescheid zugestellt wurde, 2. diese Zustellung nachzuweisen und 3. darzutun, wie der verfahrensgegenständliche Bescheid vom Präsidenten des Landesgerichtes XXXX genehmigt wurde (durch persönliche Unterschrift, durch Genehmigung im ELAK und durch elektronische persönliche Signatur) sowie 4. diese Genehmigung nachzuweisen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, 1. das Original des ihm zugestellten Bescheides zu übermitteln und 2. darzutun bzw. nachzuweisen, wann er die Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht hat.
21. Mit Schreiben vom XXXX legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Original und ein Konvolut bezüglich der E-Mail an die belangte Behörde vom XXXX zuzüglich der Zustellbestätigung vom XXXX in Kopie vor. In der dazu erstatteten Stellungnahme wurde ausgeführt, da die Rechtsmittelfrist im Fall der Zustellung einer Entscheidung über den ERV unabhängig von der Tageszeit des Einlangens im elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers erst am folgenden Werktag (ohne Samstage) zu laufen beginne, könne in Zusammenhang mit Wochenenden und Feiertagen eine um mehrere Tage längere Reaktionszeit zur Verfügung stehen als bei postalischer Zustellung. Gegen diese Regelung würden keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Beschwerde sei folglich fristgerecht eingebracht worden.
22. Mit E-Mail vom XXXX legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Zustellnachweis bezüglich des verfahrensgegenständlichen Bescheides und die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gültige Geschäftseinteilung des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vor. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom XXXX sei vom Vizepräsidenten des Landesgerichtes XXXX durch elektronische persönliche Signatur unterfertigt bzw. genehmigt und dem Vertreter des Beschwerdeführers per ERV zugestellt worden. Die Approbationsbefugnis des Vizepräsidenten gehe aus der Geschäftseinteilung hervor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Ausführungen unter Punkt I. zum Verfahrensgang werden den Feststellungen zugrundegelegt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 SDG die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die im Verfahrensgang genannten Fachgebiete entzogen. Mit Erkenntnis vom XXXX gab das Bundesverwaltungsgericht der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom XXXX erhobenen Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos. Mit Urteil vom XXXX erklärte der Verwaltungsgerichtshof die gegen dieses Erkenntnis erhobene Amtsrevision der belangten Behörde für zulässig und hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX wurde die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt.
Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Rezertifizierung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Zertifizierungsperiode vom XXXX . Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine am XXXX eingebrachte Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX mangels Zuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Rezertifizierung neuerlich zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Vizepräsidenten des Landesgerichtes XXXX , durch elektronische persönliche Signatur unterfertigt bzw. genehmigt und beim Vertreter des Beschwerdeführers am XXXX per WebERV hinterlegt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom XXXX , die am selben Tag per ERV eingebracht wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Punkt I. wiedergegebenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Aktenteile der Vorverfahren sowie aus dem Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens.
Die Feststellungen zu den Entscheidungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes beruhen auf den jeweiligen Aktenstücken, auf die sowohl im gegenständlich angefochtenen Bescheid als auch in der vorliegenden Beschwerde Bezug genommen wurde und die als unbestritten anzusehen sind.
Die Feststellungen, dass der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX vom Vizepräsidenten des Landesgerichtes XXXX , durch elektronische persönliche Signatur unterfertigt bzw. genehmigt und beim Vertreter des Beschwerdeführers am XXXX per WebERV hinterlegt wurde, gehen aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX in Zusammenschau mit dem von ihr vorgelegten Zustellnachweis hervor.
Die Feststellungen zur vorliegenden Beschwerde stützen sich auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX und die dieser Stellungnahme angefügten Beilagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 11 SDG ist das Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeangelegenheiten gegen Bescheide, mit denen Anträge auf Eintragung oder Rezertifizierung ab- oder zurückgewiesen werden oder mit denen die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen wird, inhaltlich zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
3.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes 1975 (SDG), BGBl. Nr. 137/1975 idgF BGBl. I Nr. 61/2022, lauten:
„Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher
§ 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.
(2) Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
1. in der Person des Bewerbers
a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,
b) zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
c) Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,
d) persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben,
e) Vertrauenswürdigkeit,
f) österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
g) gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und
h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
i) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;
1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung;
2. der Bedarf an allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers.
[…]
Führung der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste
§ 3. (1) Die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist von den Präsidenten der Landesgerichte (einschließlich des Präsidenten des Handelsgerichts Wien, jedoch mit Ausnahme der Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Wien, des Arbeits- und Sozialgerichts Wien und des Landesgerichts für Strafsachen Graz) für diejenigen Sachverständigen zu führen, für die sich ihre Zuständigkeit aus den nachfolgenden Bestimmungen ergibt. Für jeden Sachverständigen ist jeweils nur ein Präsident ausschließlich zuständig.
[…]
Eintragungsverfahren
§ 4. (1) Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach § 3a Abs. 2 zwingend anzuführen. Angaben nach § 3a Abs. 3 können gemacht werden. Eintragungen nach § 3a Abs. 5 kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen.
(2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (§ 4a) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (§ 4a) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.
[…]
Befristung des Eintrags
§ 6. (1) Die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist zunächst mit dem Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung für das jeweilige Fachgebiet befristet und kann danach auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden (Rezertifizierung).
(2) Der Antrag auf Rezertifizierung ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen (§ 4 Abs. 1 erster Satz). Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bleibt über den Fristablauf hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über einen fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen. Die Rezertifizierung kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2, mit Ausnahme der Z 1 lit. b und der Z 2, sowie nach § 2a weiterhin gegeben sind. Über den Antrag auf Rezertifizierung ist mit Bescheid zu entscheiden.
[…]
Erlöschen der Eigenschaft
§ 9. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erlischt mit der Löschung aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste. Der zuständige Präsident hat die Löschung vorzunehmen, wenn
[…]
2. die notwendige Rezertifizierung nicht erfolgt ist;
3. dem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen diese Eigenschaft entzogen wird;
[…]
Entziehung der Eigenschaft
§ 10. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom Präsidenten des Landesgerichts (§ 3) durch Bescheid zu entziehen,
1. wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z 2, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind,
[…]
(3) Der § 9 Abs. 2 gilt für die Fälle der Entziehung sinngemäß.
[…]
Rechtsmittel
§ 11. Gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Eintragung oder Rezertifizierung ab- oder zurückgewiesen oder die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen wird, steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.“
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten:
„5. Abschnitt: Fristen
§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“
3.2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG), RGBl. Nr. 217/1896 idgF BGBl. I Nr. 77/2023, lauten:
„Elektronische Eingaben und Erledigungen (elektronischer Rechtsverkehr)
§ 89a. (1) Eingaben können, soweit dies durch eine Regelung nach § 89b vorgesehen ist, statt mittels eines Schriftstücks elektronisch angebracht werden.
(2) Anstelle schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch angebracht worden sind, kann das Gericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen (Abs. 1), auch elektronisch übermitteln. Die Übermittlung von Rubriken an den Einbringer kann bei elektronischen Anbringen unterbleiben.
[…]
§ 89d (1) […]
(2) Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs. 2) gilt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.“
3.3. Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das Folgendes:
3.3.1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid ist – wie festgestellt – am XXXX per WebERV beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hinterlegt worden. Als Zustellungszeitpunkt gilt jedoch im Hinblick auf § 89d Abs. 2 GOG der XXXX . Durch Einbringung der Beschwerde am XXXX per ERV wurde die vierwöchige Beschwerdefrist folglich gewahrt, sodass die Beschwerde fristgerecht erfolgt ist.
3.3.2. Zur Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde:
Ein Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine Prozessvoraussetzung nicht gegeben ist. Im Fall einer Maßnahmenbeschwerde ist dies beispielsweise der Fall, wenn kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt, wenn die Beschwerde verspätet ist, wenn ein Mangel der Beschwerde entgegen § 13 Abs 3 AVG nicht innerhalb der im Verbesserungsauftrag gesetzten Frist behoben wird oder wenn dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation mangelt (vgl. VwGH 10.11.2011, 2010/07/0032).
Obgleich im SDG nicht dezidiert normiert ist, in welchen Fällen ein Antrag auf Rezertifizierung zurückzuweisen ist, ergibt sich aus der Bestimmung des § 11 SDG, die das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht normiert, dass Anträge auf Rezertifizierung in gewissen Fällen zurückgewiesen werden können. Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 6 Abs. 1 SDG geht nämlich zumindest implizit hervor, dass eine Rezertifizierung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger eine (aufrechte) Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste voraussetzt. Dass zum Zeitpunkt der Rezertifizierung eine Eintragung gegeben sein muss, folgt auch aus § 6 Abs. 2 erster Satz SDG, wonach ein Antrag auf Rezertifizierung spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen ist. Bereits ein verspäteter Antrag ist aufgrund des Fehlens einer Prozessvoraussetzung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. BVwG 24.11.2023, W136 2269547-1).
Umso mehr muss dies gelten, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen solchen Antrag eine Eintragung nicht (mehr) vorliegt. Hierbei handelt es sich folglich um eine Prozessvoraussetzung. Nur sofern diese Voraussetzung gegeben ist, ist ein Antrag auf Rezertifizierung einer meritorischen Prüfung zu unterziehen. In § 9 SDG ist normiert, in welchen Fällen eine Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zu löschen ist. Dies ist etwa gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 SDG der Fall, wenn dem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen diese Eigenschaft entzogen wird. Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom Präsidenten des Landesgerichts gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 SDG durch Bescheid zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z 2, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind.
Auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden ([vgl VwGH vom 24. März 2015, Ra 2015/09/0011] VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050).
Auch die Entscheidung eines VwG wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig (vgl idS VwGH vom 26. November 2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl dazu VwGH vom 24. April 2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung ([vgl dazu etwa VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070] VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050).
Daraus folgt im vorliegenden Fall:
Mit Bescheid der belangten Behörde XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 SDG die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die oben genannten Fachgebiete entzogen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zwar eine Beschwerde, diese wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX allerdings schließlich abgewiesen. Diese Entscheidung war im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung rechtskräftig, obwohl der Beschwerdeführer dagegen eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhob, deren Behandlung mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX überdies abgelehnt wurde. In Folge der Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 SDG war die Eintragung des Beschwerdeführers in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 SDG zu löschen.
Zum Entscheidungszeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Bescheides der belangten Behörde vom XXXX war die Prozessvoraussetzung der Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste demnach bereits nicht mehr gegeben. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde folglich zu Recht zurückgewiesen, sodass die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
3.3.3. Zur Begründung des angefochtenen Bescheids:
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde unter anderem vorgebracht, der angefochtene Bescheid weise keine nachvollziehbare Begründung iSd § 60 iVm § 58 AVG auf. Hierzu ist Folgendes auszuführen:
Entspricht die Begründung des Bescheides nicht den Vorgaben des AVG, etwa weil sie die Trennung der drei angeführten Begründungselemente in einer Weise verfehlt, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch das VwG maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl VwGH 20.9.2017, Ro 2014/11/0082), dann belastet die untaugliche Begründung den Bescheid mit einem Verfahrensmangel (vgl VwGH 26.4.1991, 91/19/0057; 4.9.2013, 2013/08/0113; 26.5.2014, Ro 2014/08/0056; Hellbling 336, 351; Svoboda, Begründung 269 f; Schulev-Steindl6 Rz 259; siehe auch Herz, AnwBl 1956, 3). Gem § 66 Abs 4 AVG ist die Berufungsbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (bzw die belangte Behörde gem § 14 Abs 1 VwGVG) oder das VwG gem § 29 Abs 1 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren berechtigt und verpflichtet, ihre/seine Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der (Unter-)Behörde zu setzen (vgl Hengstschläger/Leeb6 Rz 527; Svoboda, Begründung 269). Begründungsmängel eines unterinstanzlichen Bescheides können also – soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ein Instanzenzug besteht – von der Berufungsbehörde, ansonsten (von der belangten Behörde gem § 14 Abs 1 VwGVG bzw) vom VwG saniert werden (vgl VwGH 21.5.2021, Ra 2020/02/0168) und führen somit dann nicht zu einer im (weiteren) Rechtsmittelverfahren aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde (oder die belangte Behörde) bzw das VwG diesen Mangel behebt (vgl VwSlg 13.791 A/1993; ferner VwGH 26.2.1992, 92/01/0095). Allerdings bewirkt ein Verstoß gegen § 60 AVG (iVm § 17 VwGVG) über die Begründung von Bescheiden (Erkenntnissen) keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde (des VwG) durch die Rechtslage gedeckt ist, also die Behörde (das VwG) auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid (Erkenntnis) hätte kommen können (VwGH 16.3.1995, 93/06/0057), und die Partei durch den Begründungsmangel in der Rechtsverfolgung nicht „an sich“ gehindert ist [(VwGH 23.2.2001, 2000/06/0123) Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 29].
Angesichts der oben angeführten Literatur und Judikatur ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass allfällige Begründungsmängel des angefochtenen Bescheids durch eine hinreichend begründete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die an die Stelle des Bescheids tritt, zu sanieren sind. Da der Spruch des angefochtenen Bescheids durch die Rechtslage gedeckt ist und die belangte Behörde auch bei ausführlicherer Begründung nicht zu einer anderen Entscheidung gelangen hätte müssen, ist der Beschwerdeführer zudem nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt oder an der Rechtsverfolgung gehindert. Dem in der Beschwerde gestellten Antrag, den Bescheid aufzuheben, war daher nicht Folge zu geben.
Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.
3.3.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.
Der EGMR hielt in seiner Judikatur fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vgl. EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Z 21). Auch erkannte der VwGH zu Recht, dass im Anwendungsbereich des Art. 47 GRC gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG eine beantragte mündliche Verhandlung unter diesen Umständen dann entfallen kann, wenn es sich nicht um komplexe Rechtsfragen handelt (VwGH vom 16.11.2023, Ro 2020/15/0021), was gegenständlich der Fall war.
Vom Bundesverwaltungsgericht wurde daher in der vorliegenden Rechtssache eine mündliche Verhandlung aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen und keine – gar komplexe - Rechtsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Da sich auch sonst kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.
3.5 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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