BVwG W250 2277575-1

BVwGW250 2277575-16.6.2024

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W250.2277575.1.00

 

Spruch:

 

W250 2277575-1/11E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, stellte am 09.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 10.09.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Syrien verlassen habe, weil er ein Regimegegner sei und von der Regierung verfolgt worden sei. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben (AS 11).

3. Mit Schreiben vom 22.03.2023 legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis und einen Familienregisterauszug vor (AS 31 bis AS 34).

4. Am 21.06.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren bezeichnet als BFA bzw. belangte Behörde) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe sich vor dem Krieg im Jahr 2007 vom Wehrdienst freigekauft und ab 2012 an Demonstrationen teilgenommen, wobei er dabei verhaftet und wieder freigelassen worden sei. Er habe ab 2018 bis zur Ausreise Verstärkungssignale für das Internet aus der Türkei gebaut und für eine Firma programmiert. Zudem habe er im Fernsehen berichtet (AS 43 f.).

Der Beschwerdeführer legte in der Einvernahme seine Dokumente erneut, diesmal im Original, vor: seinen syrischen Personalausweis ausgestellt auf den Beschwerdeführer in XXXX am XXXX und einen Familienregisterauszug, ausgestellt am 19.09.2022 (AS 46 sowie AS 57 bis AS 63).

5. Das BFA veranlasste die Überprüfung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente auf Echtheit. Entsprechend dem Schreiben der zuständigen Landespolizeidirektion vom 28.06.2023 wurden keine offensichtlichen Hinweise auf das Vorliegen einer Fälschung oder Verfälschung festgestellt (AS 65).

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.08.2023, zugestellt am 16.08.2023, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 – AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 9, vom 17.07.2023, zugrunde und führte begründend im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer drohe in seiner Herkunftsregion keine asylrelevante Verfolgung seitens der syrischen Regierung oder durch andere Konfliktparteien. Eine Rückkehr sei ihm aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage und Wirtschaftslage und aufgrund des anhaltenden Konfliktes nicht möglich, weswegen ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei (vgl. Seite 11ff. des Bescheides vom 10.08.2023, AS 77ff.).

7. Mit Schreiben vom 01.09.2023, eingelangt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des obengenannten Bescheides. Darin beantragte er eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid im Umfang von Spruchpunkt I. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid im Umfang von Spruchpunkt I. zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen.

In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei politischer Aktivist und regierungsfeindlich. Er sei für 45 Tage in Haft angehalten worden und habe an friedlichen Demonstrationen teilgenommen. Er sei auch im Fernsehen aufgetreten und auf Videos zu sehen, in denen er regimekritisch agiere und er werde vom Geheimdienst gesucht. Zudem drohe ihm Verfolgung aufgrund seiner Ausreise und Asylantragstellung im Ausland und eine Zwangsrekrutierung bei der Rückkehr durch das syrische Regime (AS 232 f.; Seite 2 f. der Beschwerde).

8. Am 05.09.2023 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ/1).

9. Am 04.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt, bei welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung mit Schreiben vom 27.02.2024 (OZ/4) entschuldigt fern. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers blieb der Verhandlung mit Schreiben vom 27.02.2024 (OZ/5) entschuldigt fern und beantragte die Gewährung einer Frist zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme im Anschluss an die Verhandlung.

Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer insbesondere ausführlich zu seiner Identität, seiner Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Familienverhältnissen und seinem Leben in Syrien sowie seinen Fluchtgründen befragt. Das erkennende Gericht brachte neben dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation weitere Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren ein (OZ/6).

10. Mit Schreiben vom 19.03.2024 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur stattgefundenen Verhandlung am 04.03.2024 Stellung und brachte im Wesentlichen vor, eine Einreise nach Syrien aus der Türkei sei nicht möglich. Auch sei eine sichere und legale Einreise aus dem Irak über den Grenzübergang Semalka- Faysh Khabour nicht möglich. Die einzige Möglichkeit der sicheren und legalen Einreise wären die Grenzübergänge zum Libanon sowie der Flughafen Damaskus, die beide unter Kontrolle des Regimes stünden. Auch die damalige Bezahlung einer Befreiungsgebühr würde den Beschwerdeführer nicht vor einer Rekrutierung oder Bestrafung durch das syrische Regime schützen. In der Stellungnahme wurde auf verschiedene Länderinformationen verwiesen und vorgebracht, dem Beschwerdeführer drohe eine politische Verfolgung (OZ/8).

11. Mit Schreiben vom 21.03.2024 brachte das Bundesverwaltungsgericht das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 10, vom 14.03.2024 in das Verfahren ein und gab eine angemessene Frist zur Stellungnahme (OZ/9).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zum Beschwerdeführer:

1.1.1. Zu seiner Person:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX und wurde am XXXX in Syrien, in Ar-Raqqa, XXXX , geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch als Muttersprache. Er ist seit dem Jahr 2014 verheiratet und hat vier Kinder. Seine Ehefrau XXXX wurde am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer hat zwei Töchter namens XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX und zwei Söhne namens XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX . Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben in XXXX im Herkunftsort des Beschwerdeführers in Syrien. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Im Herkunftsort leben noch die Mutter, fünf Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers, diese leben von den Einnahmen der eigenen Geschäfte (AS 1 f., AS 46 f., OZ/6 Seite 2, 5, 6 = Verhandlungsprotokoll vom 04.03.2024). Zwei Neffen des Beschwerdeführers leben in Deutschland (AS 53, OZ/6 Seite 6).

Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre lang die Grundschule in seinem Herkunftsort, schloss diese aber nicht ab. Danach arbeitete er als Verkäufer von Schuhen und Bekleidung in Geschäften seines Vaters, dieser war ein Großhändler für Textilien und Schuhe. Zudem arbeitete der Beschwerdeführer vier Jahre als Autoelektriker. Der Beschwerdeführer hatte ein eigenes Geschäft und Liegenschaften in Syrien (AS 47, OZ/6 Seite 6).

Der Beschwerdeführer ist gesund. Er nimmt keine Medikamente ein.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer bezieht seinen Lebensunterhalt nicht aus der Grundversorgung.

1.1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer verbrachte sein gesamtes Leben im Herkunftsort XXXX in der Provinz Ar Raqqah in Syrien (AS 48, OZ/6 Seite 6).

Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, XXXX , in der Provinz Ar Raqqah, befindet sich im Norden Syriens. Der Herkunftsort wird auch bezeichnet als „ XXXX “ oder „ XXXX “. Er wird derzeit von den Kurden kontrolliert, genauer von den Gruppierungen YPG, YPJ, SDF, PKK. XXXX liegt im Westen von Ar Raqqah am bzw. südlich des Euphrat und grenzt direkt an das Gebiet unter syrischer Kontrolle, welches sich in der Provinz südlich entlang des Euphrat erstreckt. Das syrische Regime verfügt in Ar-Raqqa über eine militärische bzw. Sicherheitspräsenz. XXXX befindet sich zwar offiziell unter der Kontrolle der Kurden, das syrische Regime ist aber in unmittelbarer Nähe präsent. Der Militärflughafen XXXX im Herkunftsort wurde vom syrischen Regime übernommen. Das syrische Regime hat in unmittelbarer Nähe (ca. 550 Meter vom Haus des Beschwerdeführers entfernt) patrouilliert und Mitglieder des syrischen Militärs sind bis in die Herkunftsstadt des Beschwerdeführers vorgedrungen, unter anderem um in zivil Besorgungen zu tätigen.

Diese Situation stellte sich derart bereits bei der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2022 dar.

Der Beschwerdeführer verließ Syrien illegal am 15.07.2022 zu Fuß in die Türkei, weil das syrische Regime die Kontrolle über den Militärflughafen XXXX übernommen hatte und er das Vorschreiten des syrischen Regimes in den Herkunftsort befürchtete (AS 7, AS 48, OZ/6 Seite 6 und 7).

Der Beschwerdeführer ist aktuell XXXX Jahre alt und wehrdienstfähig. Er hat seinen verpflichtenden Wehrdienst in Syrien nicht abgeleistet, sondern hat sich im Jahr 2007 vom Wehrdienst freigekauft. Er wurde nicht zum Reservedienst einberufen.

1.1.2.1. Zur Verfolgung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime:

Der Beschwerdeführer hat sich bereits seit Beginn der Revolution in Syrien im Jahr 2012 vielfach aktiv oppositionell betätigt und seine Meinung kundgetan. Dies durch Demonstrationsbesuche, das Verteilen von Flugblättern, die Mithilfe an der Verbreitung von Internetzugang und seinem Auftreten im Fernsehsender Al Jazeera in zwei Interviews über die Bedrohung und Zerstörungen durch das syrische Regime. Der Beschwerdeführer wurde vom syrischen Regime bereits einmal inhaftiert und ist dem Regime daher jedenfalls bekannt.

Der Beschwerdeführer nahm zu Beginn der Revolution in Syrien an zahlreichen Demonstrationen gegen das syrische Regime teil. Er verteilte Flugblätter gegen das syrische Regime und klebte diese auf Wände und Säulen auf der Straße. Im Jahr 2012 wurde er deshalb vom Regime festgenommen und für 45 Tage inhaftiert. Danach verlor das syrische Regime die Kontrolle über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2012 und im Jahr 2013 vom TV Sender Al Jazeera interviewt. In beiden Interviews wurde der Beschwerdeführer beim Staudamm in seinem Herkunftsgebiet gefilmt. Im ersten Video gibt der Beschwerdeführer an, dass der Staudamm vom Militärflugplatz XXXX aus beschossen wurde und dass die Bevölkerung Angst vor einem Treffer des Staudammes hat. Das zweite Video zeigt einen Platz beim Staudamm, der von einem Geschoss getroffen wurde und den Beschwerdeführer, der schildert, dass hier fünf Fassbomben gefallen sind. Beide Videos wurden vom TV Sender Al Jazeera ausgestrahlt und im Verfahren vorgelegt. Die Interviews wurden nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers und zu einem Zeitpunkt aufgenommen, zu dem nicht das syrische Regime, sondern die oppositionelle FSA die Kontrolle im Herkunftsgebiet innehatte.

Der Beschwerdeführer betrieb in seiner Herkunftsregion eine Internet-Verstärkeranlage und installierte in Häusern Satellitenempfänger, um Internetzugang zu ermöglichen. Er befürchtet auch aufgrund dessen eine Verfolgung durch das syrische Regime.

Der Beschwerdeführer verließ Syrien aus Angst, vom syrischen Regime aufgrund seiner oppositionellen Gesinnung verfolgt zu werden. Er wird als Regimegegner angesehen und befürchtet eine Festnahme und Bestrafung durch Mitglieder des syrischen Militärs, die sich in unmittelbarer Nähe seines Herkunftsortes befinden. Der Beschwerdeführer vertritt eine politische Gesinnung, die in Opposition zum aktuellen syrischen Machthaber steht und verheimlicht diese auch nicht. Er hat eine oppositionelle Gesinnung gegenüber dem syrischen Regime. Er hat sich bereits seit Beginn der Revolution im Jahr 2012 vielfach aktiv oppositionell betätigt und seine Meinung kundgetan. Dies durch Demonstrationsbesuche, das Verteilen von Flugblättern, die Mithilfe zur Verbreitung von Internetzugang und seinem Auftreten im Fernsehsender Al Jazeera in zwei Interviews über die Bedrohung und Zerstörungen durch das syrische Regime. Zu beachten ist hierbei, dass der Beschwerdeführer bereits einmal inhaftiert wurde und dem syrischen Regime auch aufgrund dessen jedenfalls bekannt ist.

Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers steht Großteiles unter kurdischer Kontrolle. Im Mai 2021 übernahm das syrische Regime den Flughafen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Das Gebiet des syrischen Regimes grenzt unmittelbar an den Herkunftsort des Beschwerdeführers und Mitarbeiter des syrischen Militärs hielten sich im Herkunftsort des Beschwerdeführers auf.

1.1.2.2. Zur Bedrohung bei einer Rückkehr:

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr Verfolgung aufgrund oppositioneller Gesinnung durch das syrische Regime.

Das Verhalten des Beschwerdeführers, die Teilnahme an Demonstrationen, das Verteilen von Flugblättern zu Beginn der Revolution, die Verbreitung von Internetzugang im Herkunftsgebiet und die zwei vom Beschwerdeführer im Fernsehsender Al Jazeera gegebenen Interviews über die Bedrohung und Zerstörung am Staudamm durch das syrische Regime, wird vom syrischen Regime als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gesehen.

Aufgrund der besonderen Situation in Syrien ist die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als „oppositionell“ betrachtet zu werden, relativ niedrig. Der Beschwerdeführer läuft Gefahr, aufgrund seiner in der Vergangenheit vielfach gegen das syrische Regime gesetzten Tätigkeiten, als illoyal angesehen zu werden, was dazu führen kann, dass er verdächtigt, bestraft oder willkürlich inhaftiert wird (vgl. II.1.2.2., 1.2.3. und 1.2.5.).

Bei einer Rückkehr in seine Heimatregion besteht für den Beschwerdeführer ein erhebliches Risiko, wegen oppositioneller Gesinnung vom syrischen Regime verfolgt zu werden.

Der Beschwerdeführer müsste über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes sind (insbesondere über die Flughäfen von Aleppo, Latakia oder Damaskus) nach Syrien zurückkehren. Würde der Beschwerdeführer über sonstige Grenzübergänge ohne Kontakt zum syrischen Regime in seine Herkunftsprovinz zurückkehren, droht ihm trotzdem Verfolgung durch das syrische Regime, da dieses im Süden seiner Herkunftsprovinz Ar Raqqah über eine militärische bzw. Sicherheitspräsenz verfügt. Die Heimatstadt des Beschwerdeführers, XXXX , grenzt direkt an das Gebiet unter syrischer Kontrolle. XXXX befindet sich zwar offiziell unter der Kontrolle der Kurden, das syrische Regime ist aber in unmittelbarer Nähe präsent und kontrolliert unter anderem den Militärflugplatz XXXX .

Es besteht das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer am Grenzübergang bzw. an den Flughäfen oder einem der Checkpoints oder in seinem Herkunftsort verhaftet und aufgrund seiner oppositionellen Gesinnung bestraft wird. Im Falle einer Rückkehr besteht für den Beschwerdeführer die reale Gefahr, durch das syrische Regime wegen seiner vielseitigen oppositionellen Betätigungen verhaftet zu werden und zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft zu werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Die Regierung geht brutal gegen oppositionelle Aktivisten vor.

Bei einer Rückkehr nach Syrien läuft der Beschwerdeführer somit Gefahr, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in seine Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen ausgesetzt zu sein.

Die Bedrohung geht vom syrischen Regime, somit vom Staat selbst, aus und ist aktuell.

Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.

Gründe, nach denen ein Ausschluss des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat, liegen im Verfahren nicht vor.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen:

 Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, aus dem Country of Origin - Content Management System (COI-CMS) - Syrien, Version 10 vom 14.03.2024

 Die EUAA Country Guidance (ehemals EASO Leitlinien) zu Syrien vom Februar 2023

 Die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen 6. aktualisierte Fassung, März 2021

 Der Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge, Version 1 vom 25.10.2023

 Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Türkei; Ein- und Durchreisebestimmungen für Syrer, Passieren von Grenzübergängen zu Syrien, vom 24.10.2023

 ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Detailfragen zum Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei der Einreise eines registrierten Reservisten nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt vom 14.06.2023

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 10 vom 14.03.2024, wiedergegeben:

1.2.1. Politische Lage

„Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

(…) Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024). (…)“

1.2.2. Sicherheitslage

„Letzte Änderung 2024-03-08 11:17

Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). (…)

Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). (…)[…]“

1.2.2.1. Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army)

„Letzte Änderung 2024-03-08 15:02

Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im 3. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 4.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).

Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der Volksverteidigungseinheiten (YPG) als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021).

Der Think Tank Newslines Institute for Strategy and Policy sieht auf der folgenden Karte besonders die Gebiete von Tal Rifa'at, Manbij und Kobanê als potenzielle Ziele einer türkischen Offensive. Auf der Karte sind auch die Strecken und Gebiete mit einer Präsenz von Regime- und pro-Regime-Kräften im Selbstverwaltungsgebiet ersichtlich, die sich vor allem entlang der Frontlinien zu den pro-türkischen Rebellengebieten und entlang der türkisch-syrischen Grenze entlangziehen. In Tal Rifa'at und an manchen Grenzabschnitten sind sie nicht präsent. (…)

Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen (CMEC 2.10.2020) [Anm.: Siehe hierzu Unterkapitel türkische Militäroperationen in Nordsyrien im Kapitel Sicherheitslage]. Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021). Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der 'Syrian National Army' (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB Damaskus 1.10.2021).

Auf der folgenden Karte sind die militärischen Akteure der Region wie auch militärische und infrastrukturelle Maßnahmen, welche zur Absicherung der kurdischen "Selbstverwaltung" (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) nötig wären, eingezeichnet. Auf dieser Karte ist entlang der gesamten Frontlinie zu pro-türkischen Gebieten bzw. der türkisch-syrischen Grenze die Präsenz einer Kooperation zwischen SDF, Regime und russischen Truppen mit Ausnahme entlang des Tigris im äußersten Nordosten verzeichnet. (…)

Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vgl. AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 2.2.2024).

SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022).

Die kurdischen YPG stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation IS in Syrien vorgehen (AA 29.11.2021). In Reaktion auf die Reorganisation der Truppen zur Verstärkung der Front gegen die Türkei stellten die SDF vorübergehend ihre Operationen und andere Sicherheitsmaßnahmen gegen den Islamischen Staat ein. Dies weckte Befürchtungen bezüglich einer Stärkung des IS in Nordost-Syrien (Newlines 7.3.2023). Die SDF hatten mit Unterstützung US-amerikanischer Koalitionskräfte allein seit Ende 2021 mehrere Sicherheitsoperationen durchgeführt, in denen nach eigenen Angaben Hunderte mutmaßliche IS-Angehörige verhaftet und einzelne Führungskader getötet wurden (AA 2.2.2024).

Der IS führt weiterhin militärische Operationen in der AANES durch. Die SDF reagieren auf die Angriffe mit routinemäßigen Sicherheitskampagnen, unterstützt durch die Internationale Koalition. Bisher konnten diese die Aktivitäten des IS und seiner affiliierten Zellen nicht einschränken. SOHR dokumentierte von Anfang 2023 bis September 2023 121 Operationen durch den IS, wie bewaffnete Angriffe und Explosionen, in den Gebieten der AANES. Dabei kamen 78 Personen zu Tode, darunter 17 ZivilistInnen und 56 Mitglieder der SDF (SOHR 24.9.2023).

Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (AJ 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vgl. NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 2023 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023).

Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in Hassakah durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nutzt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z. B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung zusammenarbeiteten (TWP 24.2.2022). Das Ausüben von koordinierten und ausgeklügelten Anschlägen in Syrien und im Irak wird von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden (NYT 25.1.2022). Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert. Am 28.9.2022 gaben die SDF bekannt, dass sie eines der größten Waffenverstecke des IS seit Anfang 2019 erobert haben. Sowohl die Größe des Fundes als auch sein Standort sind ein Beleg für die wachsende Bedrohung, die der IS im Nordosten Syriens darstellt (TWI 12.10.2022). Bei einem weiteren koordinierten Angriff des IS auf das Quartier der kurdischen de facto-Polizeikräfte (ISF/Asayish) sowie auf ein nahegelegenes Gefängnis für IS-Insassen in Raqqa Stadt kamen am 26.12.2022 nach kurdischen Angaben sechs Sicherheitskräfte und ein Angreifer ums Leben (AA 29.3.2023). Laut dem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juli 2022 sind einige der Mitgliedstaaten der Meinung, dass der IS seine Ausbildungsaktivitäten, die zuvor eingeschränkt worden waren, insbesondere in der Wüste Badiya wieder aufgenommen habe (EUAA 9.2022). Im Jahr 2023 haben die Aktivitäten von Schläferzellen des IS vor allem in der östlichen Wüste zugenommen (CFR 13.2.2024). […]

Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB Damaskus 1.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 7.11.2022b), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.2.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden (MSF 7.11.2022b). 65 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder, 52 Prozent davon im Alter von unter zwölf Jahren (MSF 19.2.2024), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 5.5.2022; vgl. MSF 7.11.2022a). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 6.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 3.12.2022).

Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vgl. AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022).

Im August 2023 brachen gewaltsame Konflikte zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen in Deir ez-Zor aus (AJ 30.8.2023), in dessen Verlauf es den Aufständischen gelungen war, zeitweise die Kontrolle über Ortschaften entlang des Euphrat zu erlangen. UNOCHA dokumentierte 96 Todesfälle und über 100 Verwundete infolge der Kampfhandlungen, schätzungsweise 6.500 Familien seien durch die Gewalt vertrieben worden. Nach Rückerlangung der Gebietskontrolle durch die SDF kam es auch in den folgenden Wochen zu sporadischen Attentaten auf SDF sowie zu vereinzelten Kampfhandlungen mit Stammeskräften (AA 2.2.2024). […]“

1.2.3. Folter und unmenschliche Behandlung

„Letzte Änderung 2024-03-11 06:47

Im März 2022 wurde ein neues Gesetz gegen Folter verabschiedet (HRW 11.1.2024). Das Gesetz Nr. 16 von 2022 sieht Strafen von drei Jahren Haft bis hin zur Todesstrafe vor (OSS 18.1.2023b). Die Todesstrafe gilt für Folter mit Todesfolge oder in Verbindung mit einer Vergewaltigung (HRW 12.1.2023). Eine lebenslange Strafe ist für Fälle vorgesehen, in welchen Kinder oder Menschen mit Beeinträchtigungen gefoltert wurden oder das Opfer einen permanenten Schaden davonträgt (OSS 18.1.2023b). Das Gesetz verbietet auch das Anordnen von Folter durch Behörden (HRW 12.1.2023). Es weist jedoch wichtige Lücken auf, und die Anwendung bleibt unklar. So werden keine Organisationen genannt, auf welche das Gesetz angewendet werden soll. Verschiedene Teile des Sicherheitsapparats einschließlich der Zollbehörden sowie die Streitkräfte sind de facto weiterhin von Strafverfolgung ausgenommen (OSS 18.1.2023), was durch Dekrete gedeckt ist (OSS 1.10.2017b, STJ 12.7.2022) - ebenso wie Gefängnisse (OSS 18.1.2023b). Dort wurden und werden Zehntausende gefoltert (OSS 18.1.2023b, FH 9.3.2023), und zahlreiche Menschen starben in der Haft oder man ließ sie "verschwinden" (FH 9.3.2023). SNHR kritisiert unter anderem, dass das Gesetz keine Folterstraftaten, die vor seinem Erlass begangen wurden, umfasst, keinen Bezug auf grausame Haftbedingungen nimmt und andere Gesetze, welche Angehörigen der vier Geheimdienste Straffreiheit gewähren, weiterhin in Kraft bleiben (SNHR 26.6.2022). Weitere NGOs kritisieren außerdem, dass das Gesetz keine konkreten Schutzmaßnahmen für Zeugen oder Überlebende von Folter sowie keine Wiedergutmachungen vorsieht, und zwar weder für frühere Folteropfer noch für die Angehörigen im Falle des Todes. Auch beinhaltet das Gesetz keine Präventionsmaßnahmen, die ergriffen werden könnten, um Folter in Haftanstalten und Gefängnissen zukünftig zu verhindern (AI 31.3.2022).

Der Einsatz von Folter, des Verschwindenlassens und schlechter Bedingungen in den Gefängnissen ist keine Neuheit seit Ausbruch des Konflikts, sondern war bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routinepraxis verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in Syrien (SHRC 24.1.2019). Folter bleibt eine der meisten schweren Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung und ist breit dokumentiert (STJ 12.7.2022). Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung u. a., sodass die Zustände insgesamt lebensbedrohlich sind. Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (USDOS 20.3.2023).

Medien und Menschenrechtsgruppen gehen von der systematischen Anwendung von Folter in insgesamt 27 Einrichtungen aus, die sich alle in der Nähe der bevölkerungsreichen Städte im westlichen Syrien befinden: Zehn nahe Damaskus, jeweils vier nahe Homs, Latakia und Idlib, drei nahe Dara‘a und zwei nahe Aleppo. Es muss davon ausgegangen werden, dass Folter auch in weiteren Einrichtungen in bevölkerungsärmeren Landesteilen verübt wird (AA 2.2.2024). In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht, wo sie verschiedenen Formen von Folter unterworfen werden (SHRC 24.1.2019). Auch in den Krankenhäusern Harasta Military Hospital, Mezzeh Military Hospital 601 und Tishreen Military Hospital werden Gefangene gefoltert. Laut Berichten von NGOs gibt es zudem zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leer stehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten werden (USDOS 20.3.2023).

Laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes unterliegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, einem besonders hohen Folterrisiko (AA 2.2.2024). Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN (COI) und lokale NGOs berichten von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung wahrgenommener Oppositioneller einsetzen, auch bei Verhören - eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und bereits vor 2011 dokumentiert wurde (USDOS 12.4.2022). Die willkürlichen Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch syrische Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche Milizen betreffen auch Kinder, Menschen mit Beeinträchtigungen, RückkehrerInnen und Personen aus wiedereroberten Gebieten, die "Versöhnungsabkommen" unterzeichnet haben (HRW 12.1.2023). Auch sexueller Missbrauch einschließlich Vergewaltigungen von Frauen, Männern und Kindern wird verübt (USDOS 20.3.2023). Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn für vom Regime als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben (AA 2.2.2024; vgl. bzgl. eines konkreten Falls Üngör 15.12.2021). Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen (USDOS 12.4.2022).

Nach glaubhaften Berichten Entlassener verschwinden immer wieder Häftlinge, die zur medizinischen Versorgung in die Krankenhaus-Abteilungen der Vollzugsanstalten überstellt werden. Immer wieder kommt es zu Todesfällen bei Inhaftierten. Untersuchungen zu Todesursachen sind angesichts des beschränkten Zugangs kaum möglich, da das Regime selbst in der Regel keine Angaben zu Todesfällen in Folge von Gewaltanwendung macht, sondern zumeist unspezifische Todesursachen wie Herzversagen, Schlaganfall und Ähnliches anführt (AA 2.2.2024). Dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) zufolge beträgt die Gesamtzahl der durch Folter seitens der syrischen Regierung seit März 2011 verstorbenen Personen mit Stand Juni 2022 14.464 Menschen, darunter 174 Kinder und 75 Frauen (SNHR 26.6.2022). Neben gewaltsamen Todesursachen ist jedoch eine hohe Anzahl der Todesfälle nach Berichten der CoI auf die desolaten Haftbedingungen zurückzuführen (AA 2.2.2024).

Die meisten der im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert, und diese nur nach und nach bekanntmacht. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, weil der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Zivilregister ändert. So müssen die Familien aktiv im Melderegister suchen, um vom Verbleib ihrer Angehörigen zu erfahren. In diesen Fällen wurden die sterblichen Überreste auch nicht den Angehörigen übergeben (SNHR 26.6.2022).

Laut Menschenrechtsorganisationen und Familien von Inhaftierten bzw. Verschwundenen nutzen das Regime und ein korruptes Gefängnispersonal die erheblichen Zugangsbeschränkungen und -erschwernisse in Haftanstalten, aber auch die schlechte Versorgungslage, nicht zuletzt auch als zusätzliche Einnahmequelle. Grundlegende Versorgungsleistungen sowie Auskünfte zum Schicksal von Betroffenen werden vom Justiz- und Gefängnispersonal häufig nur gegen Geldzahlungen gewährt. Zudem sei es in einigen Fällen möglich, gegen Geldzahlung das Strafmaß bzw. Strafvorwürfe nachträglich zu reduzieren und so von Amnestien zu profitieren (AA 2.2.2024).

Eine realistische Möglichkeit zur Einforderung einer strafrechtlichen Verfolgung von Folter oder anderen kriminellen Handlungen durch Sicherheitskräfte besteht nicht. Gegenwärtig können sich der einzelne Bürger und die einzelne Bürgerin in keiner Weise gegen die staatlichen Willkürakte zur Wehr setzen. Bis zur Vorführung vor einem Richter können nach Inhaftierung mehrere Monate vergehen, in dieser Zeit besteht in der Regel keinerlei Kontakt zu Familienangehörigen oder Anwälten. Bereits vor März 2011 gab es glaubhafte Hinweise, dass Personen, die sich über die Behandlung durch Sicherheitskräfte beschwerten, Gefahr liefen, dafür strafrechtlich verfolgt bzw. wiederholt selbst Opfer solcher Praktiken zu werden (AA 2.2.2024).

Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen, der Folter von Inhaftierten (darunter laut SNHR drei Todesfälle durch Folter im Jahr 2022), Verschwindenlassen und willkürlicher Verhaftungen beschuldigt. Opfer sind vor allem Personen, die der Regimetreue verdächtigt werden, Kollaborateure und Mitglieder von regimetreuen Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen. Die Berichte dazu betreffen u. a. HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham), SNA (Syrian National Army) und SDF (Syrian Democratic Forces) (USDOS 20.3.2023).  Im Fall von Folteropfer der SDF starben im Zeitraum Januar 2014 bis Juni 2022 SNHR zufolge mindestens 83 Menschen durch Folter, darunter ein Kind und zwei Frauen (SNHR 26.6.2022). […]“

1.2.4. Haftbedingungen

„Letzte Änderung 2024-03-13 15:41

Der Einsatz von Folter, des Verschwindenlassens und schlechter Bedingungen in den Gefängnissen ist keine Neuheit seit Ausbruch des Konflikts, sondern war bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routinepraxis verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in Syrien (SHRC 24.1.2019). Seit Ausbruch des Konflikts haben sich die Zustände aufgrund von Überfüllung und einer gestiegenen Gewaltbereitschaft der Sicherheitskräfte und Gefängnisbediensteten erheblich verschlechtert (AA 29.3.2023). Folter bleibt eine der meisten schweren Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung und ist breit dokumentiert (STJ 12.7.2022). Die Gefängnisse sind überdies stark überfüllt. Es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung u. a., sodass die Zustände insgesamt lebensbedrohlich sind (USDOS 20.3.2023). Diese Lage geht mit grassierenden Krankheiten (AA 2.2.2024), und mit einer entsprechend hohen Sterberate einher (USDOS 20.3.2023). Die hygienischen Zustände sind laut Auswärtigem Amt "katastrophal". Dies gilt generell, jedoch in besonderem Maße für diejenigen Gefängnisse, in denen Oppositionelle und sonstige politische Gefangene untergebracht sind (AA 2.2.2024), und laut US-Außenministerium insbesondere in Hafteinrichtungen der Sicherheits- und Nachrichtendienste (USDOS 20.3.2023).

Besondere Bedürfnisse von Frauen werden kaum oder gar nicht berücksichtigt. Berichten zufolge müssen Frauen in Gefängnissen ohne jegliche Unterstützung entbinden und für ihre Kinder sorgen. Eine Versorgung mit Milch oder Hygieneartikeln erfolgt allenfalls durch Besucher, sofern sie in der entsprechenden Haftanstalt erlaubt sind (AA 2.2.2024).

Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leer stehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten werden. Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (USDOS 20.3.2023).

Nach glaubhaften Berichten Entlassener verschwinden immer wieder Häftlinge, die zur medizinischen Versorgung in die Krankenhaus-Abteilungen der Vollzugsanstalten überstellt werden. Immer wieder kommt es zu Todesfällen [Anm.: zu Hinrichtungen und Tod durch Folter - siehe Kapitel Todesstrafe und außergerichtlichen Tötungen sowie Folter und unmenschliche Behandlung] von Inhaftierten. Untersuchungen zu Todesursachen sind angesichts des beschränkten Zugangs kaum möglich, da das Regime selbst in der Regel keine Angaben zu Todesfällen in Folge von Gewaltanwendung macht, sondern zumeist unspezifische Todesursachen wie Herzversagen, Schlaganfall und Ähnliches anführt. Neben gewaltsamen Todesursachen ist eine hohe Anzahl der Todesfälle nach Berichten der CoI auch auf die desolaten Haftbedingungen zurückzuführen (AA 2.2.2024). Die meisten der auch im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert, und diese nur nach und nach bekanntmacht. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, weil der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Zivilregister ändert. So müssen die Familien aktiv im Melderegister suchen, um vom Verbleib ihrer Angehörigen zu erfahren. In diesen Fällen wurden die sterblichen Überreste auch nicht den Angehörigen übergeben (SNHR 26.6.2022).

Laut Menschenrechtsorganisationen und Familien von Inhaftierten bzw. Verschwundenen nutzen das Regime und ein korruptes Gefängnispersonal die erheblichen Zugangsbeschränkungen und -erschwernisse in Haftanstalten, aber auch die schlechte Versorgungslage, nicht zuletzt auch als zusätzliche Einnahmequelle. Grundlegende Versorgungsleistungen sowie Auskünfte zum Schicksal von Betroffenen werden vom Justiz- und Gefängnispersonal häufig nur gegen Geldzahlungen gewährt. Zudem sei es in einigen Fällen möglich, gegen Geldzahlung das Strafmaß bzw. Strafvorwürfe nachträglich zu reduzieren und so von Amnestien zu profitieren (AA 2.2.2024).

Anmerkung: Weitere Informationen zu den Hafteinrichtungen (z. B. Saydnaya Gefängnis) sowie dortigen Zuständen und Menschenrechtsverletzungen befinden sich besonders in den Kapiteln je zu Folter und Todesstrafe. Zu Amnestien siehe Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen im Unterkapitel Amnestien im Allgemeinen und im Zusammenhang mit folgendem Militärdienst. Mehr zu Art und Ausmaß der jeweiligen Menschenrechtsverletzungen durch die jeweiligen bewaffneten Gruppen ist auch im Kapitel zur Sicherheitslage zu ihren jeweiligen Gebieten nachlesbar. […]“

1.2.5. Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen

„Letzte Änderung 2024-03-13 16:00

Todesfälle in der Haft und standrechtliche Hinrichtungen wurden in Hafteinrichtungen aller Parteien dokumentiert (UNHRC 17.11.2021). Keine der Konfliktparteien in Syrien veröffentlicht Informationen über den Verbleib von Gefangenen und die Gründe für ihre Verhaftung, noch stellen sie Dokumentationen zu den Urteilen zur Verfügung - auch nicht bei Verhängung der Todesstrafe. Daher ist der Großteil der Familien nicht über das Schicksal ihrer Angehörigen informiert, zumal die große Mehrheit der Gefangenen "verschwunden" wird (SNHR 2.2.2023).

Gebiete unter Regimekontrolle

Die syrische Strafgesetzgebung sieht für Mord, schwere Drogendelikte, Terrorismus, Hochverrat und weitere Delikte (AA 2.2.2024), wie auch zum Beispiel die Zerstörung öffentlicher Gebäude und Transport- sowie Kommunikationswege, die Todesstrafe vor (UNHRC 17.11.2021). In der juristischen Praxis wird der Begriff Hochverrat sehr weit gefasst und kann schon bei wahrgenommener Dissidenz erfüllt sein. Dies dient nicht zuletzt politischen Zwecken: Politische Gegner, bewaffnete Rebellen oder die humanitär tätigen syrischen „Weißhelme“ werden weitgehend unterschiedslos als „Terroristen“ eingestuft und sind damit von der Todesstrafe bedroht. Nach Definition des Regimes können bereits die Belieferung von Gebieten unter Kontrolle der Opposition mit humanitären Gütern oder die medizinische Behandlung von Oppositionellen mit der Todesstrafe geahndet werden. Urteile wegen Mitgliedschaft in der Muslimbruderschaft, auf welche ebenfalls die Todesstrafe steht, werden seit einigen Jahren in der Regel in zwölfjährige Freiheitsstrafen umgewandelt (AA 2.2.2024). Seit dem Beschluss eines Gesetzes gegen Folter am 30.3.2022 steht auch auf Folter mit Todesfolge oder in Verbindung mit Vergewaltigung die Todesstrafe. Allerdings ist laut der United Nations Independent International Commission of Inquiry Folter und Misshandlung in Haft in Syrien systematisch - auch im Saydnaya-Gefängnis und mehreren anderen Haftanstalten der syrischen Nachrichtendienste (HRW 12.1.2023).

Regelmäßig vom Regime verkündete Amnestien (so zuletzt Legislativdekret 7/2022) verringern ausgesprochene Todesurteile zum Teil auf lebenslange harte Strafarbeit oder stellen eine Freilassung in Aussicht. In der Rechtspraxis kommen die Amnestien aufgrund großzügig ausgelegter Ausnahmetatbestände und prozeduralen Hindernissen jedoch nur in Einzelfällen zur Anwendung, dabei oftmals infolge der Zahlung hoher Bestechungsgelder an Amtsträger im Justiz- und Sicherheitswesen (AA 2.2.2024).

Eine quantitative Bewertung von verhängten Todesurteilen bzw. deren Vollstreckung ist auch im Berichtszeitraum nicht möglich, da seit Beginn des bewaffneten Konflikts keine offiziellen Zahlen zu vollstreckten Todesurteilen mehr veröffentlicht werden. Erschwert wird die Erfassung von vollstreckten Todesurteilen durch Tötungen und Hinrichtungen von Inhaftierten ohne Anklage oder Urteil. Die United Nations Independent International Commission of Inquiry (CoI) dokumentierte auch im Sonderbericht zur Haftsituation in Syrien sowie in späteren Berichten eine hohe Zahl von Fällen solcher außergerichtlichen Hinrichtungen in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 2.2.2024). Die Todesstrafe wird oftmals ohne vorangegangenes faires Verfahren und im Geheimen vollstreckt (ÖB Damaskus 1.10.2021). Ein Überprüfungsausschuss, dessen Mitglieder von Präsident Assad eingesetzt werden, ist befugt, die von syrischen Strafgerichten verhängten Todesstrafen zu überprüfen, nicht aber die der Sondergerichte wie Anti-Terrorismus-, Militär- und Feldgerichte (STJ 7.6.2022)

Es gibt zahlreiche Berichte über Todesfälle in Regierungsgewahrsam durch Hinrichtungen ohne fairen Prozess, durch Folter oder durch andere Formen der Misshandlung, wie etwa Mangelernährung und fehlende medizinische Versorgung, namentlich z. B. in der Haftanstalt des Mezzeh Flughafens, in den Abteilungen 215 und 235 des Militärnachrichtendiensts und im Saydnaya Gefängnis (USDOS 20.3.2023).

- Das Gefängnis von Saydnaya/Sednaya

Besonders viele Hinrichtungen entfallen nach zahlreichen Berichten auf das Zentralgefängnis von Saydnaya nahe Damaskus, in dem vornehmlich politische Gefangene festgehalten werden (AA 2.2.2024). Amnesty International schätzte 2017 allein die Zahl der zwischen 2011 und 2015 in Saydnaya hingerichteten Personen auf mindestens 13.000 Menschen (AI 22.10.2021). Im Jahr 2017 äußerte die US-Regierung öffentlich die Vermutung, dass syrische Behörden in Saydnaya jeden Freitag eine zwei- bis dreistellige Anzahl Häftlinge hinrichteten und hierfür eigens ein Krematorium angelegt hätten, um die Leichen von Gefangenen ohne Spuren zu beseitigen, was in den Jahren 2018 und 2019 durch Medienrecherchen untermauert wurde (AA 2.2.2024). Auch im Jahr 2021 gab es weitere Berichte über Hunderte Tote im Saydnaya-Gefängnis und den Einrichtungen der Sicherheitsdienste sowie über Dutzende Tote nach einem Gefangenentransfer in das Tishrin Militärhospital. Ehemalige Insassen von Saydnaya berichteten auch über anhaltende Todesfälle durch Folter und unmenschliche Behandlung vor dem Hintergrund von weitverbreitetem Hunger und Tuberkulose (UNCOI 13.8.2021).

- Hinrichtungen und Attentate, die mit dem Beilegungsabkommen von Dara'a in Zusammenhang gebracht werden

Der NGO Global Voices zufolge hielt sich das Regime nie an die Bedingungen des Abkommens und ging weiterhin gegen Mitglieder der Opposition vor. Das Dara'a Martyrs' Documentation Office meldete im Jänner 2021 die Hinrichtung von 83 militärischen Gegnern des Regimes, welche ein Beilegungsabkommen unter Vermittlung der russischen Militärpolizei angenommen hatten, sowie von 31 weiteren Personen, welche das Abkommen nicht angenommen hatten (USDOS 12.4.2022). Im ersten Halbjahr 2022 wurden über 100 Personen in Dara'a getötet, was ein Muster von Attentaten durch Unbekannte auf ehemalige Mitglieder aufständischer und regierungstreuer Einheiten fortsetzte. Das Dara'a Martyrs' Documentation Office meldete 90 Attentatsversuche, welche mit dem Tod von 51 Personen endete - darunter 31 Zivilisten sowie frühere Oppositionskämpfer, welche Beilegungsabkommen mit dem Regime unterzeichnet hatten. Letztere gehören zu den Profilen, welche besonders als Ziel für derartige Attentate gestuft werden (USDOS 20.3.2023).

Landesteile außerhalb der Regierungskontrolle

In den oppositionellen Gebieten variieren gesetzliche und gerichtliche Abläufe je nach Ort und dominierender bewaffneter Gruppe. Lokalverwaltungen übernehmen diese Zuständigkeiten teils unter Anwendung von Gewohnheitsrecht, aus der Scharia abgeleitet, teils unter Heranziehung nationaler Gesetze. Urteile in Scharia-Räten führen manchmal zu Hinrichtungen ohne Berufungsprozess oder Besuch von Familienmitgliedern (USDOS 29.3.2023). Im Laufe des bewaffneten Konflikts wurden wiederholt auch Hinrichtungen von gefangenen Angehörigen der syrischen Sicherheitskräfte durch bewaffnete, zumeist radikalislamische Oppositionsgruppen und terroristische Gruppierungen von der UNO dokumentiert (AA 2.2.2024).

Der sogenannte Islamische Staat (IS) führte Hinrichtungen in der Öffentlichkeit durch und zwang die Bewohner - auch Kinder - zuzusehen (UNHRC 17.11.2021). Bis zu seiner territorialen Niederlage im April 2019 tötete der IS Hunderte von Zivilisten, Männer, Frauen und Kinder durch öffentliche Hinrichtungen, wie Kreuzigungen und Enthauptungen unter dem Vorwurf des Glaubensabfalls, der Blasphemie und der Homosexualität (USDOS 10.6.2020). Im Lager al-Hol wurden von Jänner bis November 2022 mindestens 42 Personen ermordet, darunter vier Kinder (USDOS 20.3.2023; Anm.: zum al-Hol Lager siehe auch Unterkapitel über Sicherheitslage in Nordostsyrien sowie zum Rechtsschutz in Nordost-Syrien).

Im Jahre 2020 führten türkische Truppen und die Syrian National Army (SNA) mindestens sieben standrechtliche Hinrichtungen in den von ihnen besetzten Gebieten im Nordosten Syriens durch (HRW 13.1.2021). Im Jahr 2022 führten von der Türkei unterstützte syrische Oppositionsgruppen Berichten zufolge ebenfalls außergerichtliche Hinrichtungen durch. Laut SNHR tötete die SNA 24 Zivilisen, darunter sechs Frauen und sieben Kinder. Laut der "Syrischen Interimsregierung" untersuchten Militärgerichte im Jahr 2021 mindestens 169 Fälle von Verbrechen von Kleindiebstahl bis hin zu Mord, aber für 2022 legte sie keine Zahlen vor. Die Angeklagten gehörten zu verschiedenen bewaffneten Oppositionsgruppen, und ihre Prozesse fanden in vielen Fällen in absentia statt. Menschenrechtsaktivisten kritisierten die Reformen als nicht glaubwürdig, und dass keine Täter zur Verantwortung gezogen würden (USDOS 20.3.2023).

Auch Hay'at Tahrir ash-Sham, die überwiegend mehrere Regionen in Idlib kontrolliert, hat Berichten zufolge standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt (HRW 13.1.2021) - so auch der CoI zufolge. Den Hingerichteten - darunter auch Frauen - wurden Verbrechen von Mord über Ehebruch bis zu Vergewaltigung vorgeworfen. Mindestens zwei Kinder wurden Berichten zufolge zum Tod verurteilt (UNCOI 13.3.2023).

Das selbst ernannte Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) hat die Todesstrafe im Jahr 2016 abgeschafft (NMFA 5.2022). […]“

1.2.6. Bewegungsfreiheit „Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen

„Letzte Änderung 2024-03-13 16:24

Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem von der Opposition dominierten geografischen Gebiet verweigern (USDOS 20.3.2023). Das syrische Regime hat zudem Erfordernisse für Ausreisegenehmigungen eingeführt. Die Regierung verbietet durchgängig die Ausreise von Mitgliedern der Opposition oder Personen, die als solche wahrgenommen werden oder mit diesen oder mit Oppositionsgebieten in Verbindung stehen. Deshalb zögern diese sowie ihre Familien, eine Ausreise zu versuchen, aus Angst vor Angriffen/Übergriffen und Festnahmen an den Flughäfen und Grenzübergängen. Auch JournalistInnen und MenschenrechtsaktivistInnen sowie Personen, die sich in der Zivilgesellschaft engagieren, sowie deren Familien und Personen mit Verbindungen zu ihnen werden oft mit einem Ausreiseverbot belegt. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Berichten zufolge verhängt das Regime Reiseverbote ohne Erklärung oder explizite Nennung der Dauer. Erhalten AktivistInnen oder JournalistInnen eine Ausreiseerlaubnis, so werden sie bei ihrer Rückkehr verhört (USDOS 20.3.2023). Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten, und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 2.2.2024).

In Syrien betragen die Kosten für einen Reisepass aktuell 7 USD im regulären Verfahren und 56 USD im sogenannten „Expressverfahren“, welches dennoch mehrere Wochen dauern kann. Im Ausland liegen die Kosten bei 300 USD für das Regel- und 800 USD für das Expressverfahren. Die Gültigkeit beträgt in der Regel nur zwei Jahre. Damit ist der syrische Pass einer der teuersten der Welt. Seit Ende 2022 lässt sich beobachten, dass Ämter in Aleppo und Hama wieder Reisepässe für vertriebene syrische Staatsangehörige aus Oppositionsgebieten ausstellen, bei denen als Ausstellungsort „Idlib Center“ angegeben wird. Eine (nicht-repräsentative) Preisermittlung durch Forschungspartner des Auswärtigen Amts hat ergeben, dass etwa die Gebühren für Reisepässe für syrische Staatsangehörige in den Oppositionsgebieten nahe an den im Ausland erhobenen Preisen liegen (Idlib: 700 USD, Azaz 600 USD) und selbst einfache Auszüge um ein Vielfaches teurer sind als in den Regimegebieten (Idlib 60 USD, Azaz 50 USD). Eine Ausnahme bildet al-Qamishli im Nordosten, wo das Regime in Abstimmung mit den sogenannten Selbstverwaltungsbehörden ein Sicherheits- und Verwaltungszentrum unterhält, in dem entsprechende Dienstleistungen günstiger ausfallen (Reisepass: 300 USD, Registerauszug 6 USD). Die Selbstbeschaffung durch Passieren informeller Checkpoints an der Front ist sowohl lebensgefährlich als auch teuer (1.000 USD/Strecke) (AA 2.2.2024).

Flüchtlingsbewegungen finden in die angrenzenden Nachbarländer statt. Die Grenzen sind zum Teil für den Personenverkehr geschlossen, bzw. können ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden, und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen (AA 16.5.2023). Das Regime schließt regelmäßig den Flughafen von Damaskus sowie Grenzübergänge und begründet dies mit Gewalt, bzw. drohender Gewalt (USDOS 20.3.2023) (Anm.: Bzgl. der Schließung von zivilen Flughäfen wegen israelischer Luftangriffe siehe auch Kapitel Sicherheitslage). Im Anschluss an israelische Luftschläge auf die Flughäfen Aleppo und Damaskus musste der Flugverkehr teilweise eingestellt werden (AA 2.2.2024).

Die auf Grund von COVID-19 verhängten Sperren der Grenzübergänge vom regierungskontrollierten Teil in den Libanon, nach Jordanien (Nasib) und in den Irak (Al-Boukamal) für den Personenverkehr wurden zwischenzeitig aufgehoben. Neue Einschränkungen seitens des Libanon sind mehr der Vermeidung illegaler Migration aus Syrien in den Libanon als COVID-Maßnahmen geschuldet. Der libanesische Druck zur freiwilligen Rückkehr einer wachsenden Zahl syrischer Flüchtlinge steigt. Die Grenzen zwischen der Türkei und den syrischen kurdisch besetzten Gebieten sind geschlossen; zum Irak hin sind diese durchlässiger (ÖB Damaskus 12.2022) (Anm.: bzgl. Personenverkehr zwischen Türkei und Syrien seit 6.2.2023 siehe auch Kapitel Rückkehr).

Minderjährige Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen, selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden (STDOK 8.2017). Außerdem gibt es ein Gesetz, das Ehemännern erlaubt, ihren Ehefrauen per Antrag an das Innenministerium die Ausreise aus Syrien zu verbieten, auch wenn Frauen, die älter als 18 Jahre sind, eigentlich das Recht haben, ohne die Zustimmung männlicher Angehöriger zu verreisen (USDOS 20.3.2023).

Einige in Syrien aufhältige PalästinenserInnen brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen. Dies hängt jedoch von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab (STDOK 8.2017). (…)

Rückkehr

Die Regierung erlaubt SyrerInnen, die im Ausland leben, ihre abgelaufenen Reisepässe an den Konsulaten zu erneuern. Viele SyrerInnen, die aus Syrien geflohen sind, zögern jedoch, die Konsulate zu betreten, aus Angst, dass dies zu Repressalien gegen Familienangehörige in Syrien führen könnte (USDOS 20.3.2023). (…)

Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, ebenso ist von vorhandenen 'black lists' betreffend Regimegegner immer wieder die Rede. Je nach Sachlage kann es aber (z.B. aufgrund von Desertion oder Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. Seit 1.8.2020 wurde – bedingt durch den Devisenmangel – bei Wiedereinreise ein Zwangsumtausch von 100 USD pro Person zu dem von der Regierung festgelegten Wechselkurs eingeführt. Damit einher geht ein Kursverlust gegenüber Umtausch zum Marktkurs von mittlerweile bereits mehr als 50 Prozent (ÖB Damaskus 12.2022).

Auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z. B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Z.B. müssen deutsche männliche Staatsangehörige, die nach syrischer Rechtsauffassung auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie syrische Staatsangehörige mit Aufenthaltstitel in Deutschland auch bei nur besuchsweiser Einreise damit rechnen, zum Militärdienst eingezogen oder zur Zahlung eines Geldbetrages zur Freistellung vom Militärdienst gezwungen zu werden. Eine vorab eingeholte Reisegenehmigung der syrischen Botschaft stellt keinen verlässlichen Schutz vor Zwangsmaßnahmen seitens des syrischen Regimes dar. Auch aus Landesteilen, die aktuell nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen, sind Fälle zwangsweiser Rekrutierung bekannt (AA 16.5.2023). Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung kommen kann. Häufiger werden die Festgenommenen an Haftanstalten der Geheimdienste oder des Militärs überstellt, oft in den Raum Damaskus (AA 2.2.2024).

Es ist nicht Standard, dass SyrerInnen bei der legalen Ein- und Ausreise nach ihren Login-Daten für ihre Konten für soziale Medien gefragt werden, aber für Einzelfälle kann das nicht ausgeschlossen werden, z. B. wenn jemand - aus welchem Grund auch immer - auf dem Flughafen das Interesse der Behörden bei der Ausreise - erweckt (NMFA 5.2022) (Anm.: bzgl. Abfrage derartiger Daten bei Verhören siehe Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage).

Durch das Fehlen klarer Informationen über das Prozedere für eine Rückkehr, durch das Zurückhalten der Gründe für die Ablehnung einer Rückkehr, bzw. durch das Fehlen einer Einspruchsmöglichkeit enthält die syrische Regierung ihren BürgerInnen im Ausland das Recht auf Einreise in ihr eigenes Land vor (UNCOI 7.2.2023). […] (…)“

1.2.7. Aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen 6. aktualisierte Fassung, März 2021:

„(…)

1) Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Demonstrierende; Aktivisten aus der Zivilgesellschaft und politische Aktivisten; (ehemalige) Mitglieder oppositioneller lokaler Räte; Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung; Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen und Freiwillige der Zivilverteidigung; Ärzte und sonstige medizinische Fachkräfte; Verteidiger der Menschenrechte; Hochschulangestellte; Personen, die als Mitglieder bewaffneter, regierungsfeindlicher Gruppen angesehen werden; und Zivilpersonen (insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus derzeit oder ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten; (…)

1.2.8. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Türkei; Ein- und Durchreisebestimmungen für Syrer, Passieren von Grenzübergängen zu Syrien, vom 24.10.2023:

„ (…) Im Februar 2023 berichtete die als PKK-nahe geltende Nachrichtenagentur Firat (ANF News) ausführlich zur Lage an diversen Grenzübergängen zu Syrien, u.a. auch zu jenen an der türkisch-syrischen Grenze.

Laut ANF News gab es mit Stand Anfang 2023 vier Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien (Anm.: kontrolliert von den kurdisch dominierten SDF) und Syrien. Diese Grenzübergänge sind bzw. waren nur sporadisch geöffnet. Der Grenzübergang in Tabqa war bzw. ist für Personen geöffnet, aber seit dem 20.3.2021 für den kommerziellen Transit geschlossen. Der Grenzübergang Al-Bu Asi an der Straße nach Aleppo, der sich ebenfalls in Tabqa befindet, war bzw. ist nur für Personen geöffnet. (…)

Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf diverse Quellen im August 2023, dass im März 2022 nur der Grenzübergang Bab al-Hawa geöffnet war. Dieser Grenzübergang ermöglichte Grenzübertritte zwischen der Türkei und der syrischen Provinz Idlib. Neben dem Grenzübergang Bab al-Hawa wurden im April 2023 nach den Erdbeben im Februar 2023 weitere Grenzübergänge vollständig geöffnet. Zwei weitere Grenzübergänge in der Provinz Aleppo ermöglichten den Zugang von der Türkei zum SIG (Syrian Interim Government)-Territorium, nämlich die Grenzübergänge ar-Ra’i und Bab as-Salameh. Zusätzlich zu diesen drei Übergängen waren im April 2023 noch fünf Grenzübergänge von der Türkei zum SIG – und einen Grenzübergang von der Türkei zum von den syrischen Behörden kontrollierten Gebiet – der Provinz Latakia – in begrenztem Umfang geöffnet. - Geografisch umfasste das SIG-Gebiet die nördlichen Teile der Provinzen Aleppo, Raqqa und Hasaka. - Das Terrritorium der SSG (Syrian Salvation Government) erstreckt sich auf die Hälfte der Provinz Idlib, einen kleinen Teil der nordwestlichen Provinz Aleppo und noch kleinere Teile der Provinzen Latakia und Hama. Hier übt der bewaffneten Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) die Kontrolle aus. (…).“

 

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, durch die Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden.

2.1. Zu den zum Beschwerdeführer getroffenen Feststellungen:

2.1.1. Zu seiner Person:

Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln.

Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit und dem Geburtsort des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers. Er machte diesbezüglich im Verfahren gleichlautende Angaben (AS 1 f., AS 46 f., OZ/6 Seite 2, 5, 6 = Verhandlungsprotokoll vom 04.03.2024). Der Beschwerdeführer legte die folgenden Dokumente im Original vor: seinen syrischen Personalausweis ausgestellt auf den Beschwerdeführer in XXXX und einen Familienregisterauszug ausgestellt am 19.09.2022 (AS 46 sowie AS 57 bis AS 63). Er brachte im Verfahren vor, zwar einen syrischen Reisepass besessen zu haben, diesen aber 2008 bei einem Aufenthalt in Saudi Arabien verloren zu haben. Auch die belangte Behörde traf dieselben Feststellungen zum Beschwerdeführer und stellte seine Identität fest (vgl. Seite 11 des Bescheides vom 10.08.2023, AS 77).

Die Feststellungen zur Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinem Familienstand und seiner Familie ergeben sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem BFA (vgl. Niederschrift vom 21.06.2023, AS 47f.) und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 04.03.2024 (OZ/6). Der Beschwerdeführer legte außerdem einen Familienregisterauszug, ausgestellt am 19.09.2022, im Original vor, aus welchem sich seine Familienverhältnisse ergeben (AS 46 sowie AS 57 bis AS 63).

Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich übereinstimmenden Angaben vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie dem Umstand, dass die Erstbefragung sowie die Einvernahme vor dem BFA und die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch auf Arabisch durchgeführt werden konnten.

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Syrien beruhen auf seinen detaillierten Ausführungen vor dem BFA (vgl. Niederschrift vom 21.06.2023 AS 43f.) sowie in der mündlichen Verhandlung am 04.03.2024 (OZ/6). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Auch die belangte Behörde traf dieselben Feststellungen über den Lebenslauf und die familiäre Situation des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind ebenfalls aus seinen Angaben vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abzuleiten und stützen sich auf den Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen körperliche Beeinträchtigungen, regelmäßige medizinische Behandlungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wären. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet (AS 44, OZ/6 Seite 6).

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister am 04.03.2024 (OZ/2).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nicht aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem Auszug des Betreuungsinformationssystems vom 06.09.2023.

2.1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die Feststellung über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er dort geboren wurde (vgl. OZ/6 Seite 5) und sein gesamtes Leben bis zur illegalen Ausreise in seinem Herkunftsort XXXX , in der Provinz Ar Raqqah in Syrien verbracht hat. Der Beschwerdeführer brachte dies über das gesamte Verfahren hinweg gleichlautend vor (AS 46, OZ/6 Seite 6). Der Herkunftsort wird auch bezeichnet als „ XXXX “ oder „ XXXX “.

Dass der Beschwerdeführer Syrien am 15.07.202 illegal verließ, brachte er gleichlautend sowohl in der Einvernahme vor dem BFA (vgl. Seite 6 der Niederschrift AS 48) sowie in der mündlichen Verhandlung vor (vgl. OZ/6 Seite 6).

Bezüglich der Kontrolle im Herkunftsgebiet brachte der Beschwerdeführer in der Verhandlung glaubhaft (vgl. OZ/6 Seite 10) und in Übereinstimmung mit den Länderinformationen vor, dass derzeit die SDF im Heimatort die Macht ausübt. Insgesamt würden aber sowohl die Kurden als auch das syrische Regime dort über Kontrollbereiche verfügen. Die Kurden seien zwar präsent, das syrische Regime würde aber immer wieder in den Bereich vorrücken, unter anderem um Besorgungen am Markt des Herkunftsortes zu erledigen (vgl. OZ/6 Seite 10). Der Beschwerdeführer schilderte diesbezüglich in der Verhandlung glaubhaft, es habe Patrouillen des syrischen Regimes gegeben, die ca. 550 Meter von seinem Haus entfernt vorbeigefahren seien (vgl. OZ/6 Seite 7). Der Beschwerdeführer schilderte in der Verhandlung glaubhaft, der Hauptgrund für seine Ausreise sei gewesen, dass das syrische Regime und die russischen Streifkräfte die Kontrolle über den Militärflughafen XXXX im Herkunftsort übernommen hätten, woraufhin er Angst gehabt habe, dass das syrische Regime jederzeit die Kontrolle über die Stadt übernehmen könnte (OZ/6 Seite 7).

Die Feststellung zur Kontrolle über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers – XXXX in der Provinz Ar Raqqah - ergibt sich aus den aktuellen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 10) sowie einer aktuellen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com auf welcher der Herkunftsort als „ XXXX “ bezeichnet wird (Zugriff: 22.05.2024) und der Nachschau unter https://www.cartercenter.org auf welchem der Herkunftsort als „ XXXX “ bezeichnet wird (Zugriff: 22.05.2024). Bei einer Nachschau auf Googlemaps https://www.google.com scheint der Herkunftsort unter dem Namen „ XXXX “ auf (Zugriff: 22.05.2024).

Auch das BFA stellte Ar-Raqqa als Heimatregion des Beschwerdeführers fest (vgl. Seite 11 des Bescheides vom 10.08.2023, AS 77). Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid aber nach der Feststellung der Heimatregion Ar-Raqqa, dem Beschwerdeführer drohe in seiner Herkunftsregion in Deir ez-Zor keine asylrelevante Verfolgung seitens der syrischen Regierung. Er habe dort bis Juli 2022 gelebt, ohne von der syrischen Armee rekrutiert oder bedroht worden zu sein. Er sei auch nicht von anderen Kriegsparteien rekrutiert oder zum Mitkämpfen aufgefordert worden (vgl. Seite 13 des Bescheides vom 10.08.2023, AS 79). Das Gouvernement Deir Ez-Zor liegt östlich des Herkunftsgouvernements des Beschwerdeführers Ar-Raqqa. Es wird auch im nördlichen Teil von den Kurden und im südlichen Teil vom syrischen Regime kontrolliert (vgl. https://syria.liveuamap.com Zugriff: 22.05.2024). Die Feststellung des BFA, dass es sich bei Deir Ez-Zor um das Herkunftsgouvernement des Beschwerdeführers handeln soll, muss ein Fehler der belangten Behörde sein, da im Verfahren keinerlei Hinweise darauf hervorgekommen sind, dass es sich dabei um das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers handeln könnte. Das BFA widerspricht sich damit im angefochtenen Bescheid. Auch in der Beschwerde wurde auf diesen Aspekt hingewiesen (AS 238, Seite 9 der Beschwerde).

Zum Wehrdienst für das syrische Regime brachte der Beschwerdeführer im Verfahren gleichlautend und glaubhaft vor, er habe diesen noch nicht abgeleistet, sich aber bereits vor dem Krieg im Jahr 2007 von diesem freigekauft (AS 48, OZ/6 Seite 11). Auch das BFA stellt im angefochtenen Bescheid fest, der Beschwerdeführer habe sich vom Wehrdienst beim syrischen Militär freigekauft und sei nicht zum Mitkämpfen aufgefordert worden (vgl. Seite 11 des Bescheides vom 10.08.2023, AS 77). Er müsse bei einer Rückkehr nicht zum Militärdienst beim syrischen Militär antreten (vgl. Seite 13 des Bescheides vom 10.08.2023, AS 79).

Das Alter des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen im Verfahren vorgelegten Dokumenten und seinen diesbezüglich durchwegs gleichlautenden Angaben. Auch die belangte Behörde stellte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht in Frage.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen verpflichtenden Wehrdienst in Syrien bislang noch nicht abgeleistet hat, ergibt sich aus seinem dahingehend gleichlautenden und glaubhaften Vorbringen über das gesamte Verfahren hinweg. Der Beschwerdeführer brachte gleichlautend vor, sich vor Kriegsbeginn im Jahr 2007 vom Wehrdienst freigekauft zu haben (vgl. AS 51f., OZ/6 Seite 8). Diesbezüglich schilderte er in der Verhandlung glaubhaft, einen Geldbetrag gezahlt und sich damit vom Wehrdienst freigekauft zu haben. Diesbezüglich brachte er auch vor, nicht zum Reservedienst aufgefordert worden zu sein, weil er seine Heimatstadt nicht verlassen habe (vgl. OZ/6 Seite 8).

2.1.2.1. Zur Verfolgung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime:

Schon in der Erstbefragung des Beschwerdeführers am 10.09.2022 gab dieser zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Syrien verlassen habe, weil er ein Regimegegner sei und von der Regierung verfolgt worden sei. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben (AS 11). Auch in der Einvernahme vor dem BFA brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Angst vor dem syrischen Regime, weil er von diesem gesucht werde. Er habe an Demonstrationen teilgenommen, sei am Anfang der Revolution vom Regime inhaftiert worden und habe beruflich den Internetempfang in seinem Herkunftsgebiet verbreitet, was vom syrischen Regime nicht gewollt sei (AS 50 bis AS 53).

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid begründend aus, dem Beschwerdeführer drohe in seiner Herkunftsregion keine asylrelevante Verfolgung seitens der syrischen Regierung oder durch andere Konfliktparteien. Er sei keiner Gefahr ausgesetzt, mit der Anwendung physischer und/ oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Er habe keine glaubhafte Verfolgung im Sinne der GFK vorgebracht (vgl. Seite 11ff. des Bescheides vom 10.08.2023, AS 77ff.).

In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei politischer Aktivist und regierungsfeindlich. Er sei für 45 Tage in Haft angehalten worden und habe an friedlichen Demonstrationen teilgenommen. Er sei auch im Fernsehen aufgetreten und auf Videos zu sehen, in denen er regimekritisch agiere und werde vom Geheimdienst gesucht (AS 238, Seite 9 der Beschwerde).

In der Verhandlung am 04.03.2024 wiederholte der Beschwerdeführer sodann glaubhaft und in Übereinstimmung mit seinem bisherigen Vorbringen die folgenden Fluchtgründe (vgl. OZ/6 Seite 7ff.):

Über das Verfahren hinweg schilderte der Beschwerdeführer gleichlautend und glaubhaft, es habe in seinem Herkunftsgebiet Demonstrationen gegen das syrische Regime gegeben und er habe auch an diesen Demonstrationen teilgenommen (vgl. OZ/6 Seite 7). Diesbezüglich schilderte er in der Verhandlung glaubhaft den Beginn der ersten Demonstrationen am Anfang der Revolution, den Ort der Demonstrationen und warum der Beschwerdeführer an den Demonstrationen teilgenommen habe (vgl. OZ/6 Seite 8).

Der Beschwerdeführer brachte bereits in der Einvernahme vor dem BFA am 21.06.2023 vor, er habe im Jahr 2012 an Demonstrationen teilgenommen und sei verhaftet und danach wieder freigelassen worden (AS 51). Dazu befragt gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme an, es hätten damals ca. 100 Personen oder weniger an den Demonstrationen teilgenommen (AS 52). Das BFA argumentiert diesbezüglich, der Beschwerdeführer habe sich nicht politisch engagiert und habe keinen persönlichen Kontakt mit staatlichen Behörden gehabt (vgl. Seite 12 des Bescheides vom 10.08.2023, AS 78). Eine glaubhafte Verfolgung aufgrund der angeblichen Teilnahme an Demonstrationen vor über zehn Jahren ergebe sich entsprechend dem BFA nicht (vgl. Seite 124 des Bescheides vom 10.08.2023, AS 190).

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung glaubhaft darlegte, sich in seinem Herkunftsort gegen das syrische Regime oppositionell engagiert zu haben und Flugblätter verteilt und auf die Wände und Säulen auf der Straße aufgeklebt zu haben (vgl. OZ/6 Seite 8). Aus diesem Grund sei er schließlich auch inhaftiert worden. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren gleichlautend vor, er sei im Zuge seines oppositionellen Engagements gegen das syrische Regime festgenommen worden und 45 Tage im Gefängnis eingesperrt gewesen (AS 52). Auch in der mündlichen Verhandlung brachte er glaubhaft vor, er sei von der militärischen Sicherheitsabteilung festgenommen und 45 Tage festgehalten worden (vgl. OZ/6 Seite 7). Diesbezüglich schilderte er in der Verhandlung, eine Person der Aktivisten sei vom Regime festgenommen worden und habe auch den Namen des Beschwerdeführers bei der Einvernahme bekannt gegeben, weshalb Mitglieder des syrischen Militärs zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen seien und ihn dort gesucht hätten. Sie hätten bei den Brüdern des Beschwerdeführers gesucht und ihnen gedroht, weil sie den Beschwerdeführer zunächst nicht auffinden konnten. Aus Sorge stellte sich der Beschwerdeführer der Sicherheitsbehörde und wurde in Deir ez-Zor festgehalten (vgl. OZ/6 Seite 8). Nachgefragt in der Verhandlung, warum der Beschwerdeführer nach 45 Tagen freigelassen worden sei, schilderte er glaubhaft, dass sich diese Festnahme zu Beginn der Revolution ereignet habe und die Sicherheitsbehörden am Anfang die Kontrolle über alle Gouvernements gehabt hätten. Die Inhaftierung sei sozusagen eine Verwaltungsstrafe gewesen, sie hätten dem Beschwerdeführer nur eine Lektion erteilen wollen. Es habe auch andere gegeben, die für fünfzehn Tage festgehalten worden seien und danach aus dem Gefängnis entlassen worden seien (vgl. OZ/6 Seite 9). Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich in der Verhandlung glaubhaft vor, er sei deswegen festgenommen worden, weil er Listen mit den Namen der Spitzel des syrischen Regimes verteilt habe (vgl. OZ/6 Seite 9).

Gleichlautend gab der Beschwerdeführer im Verfahren an, kurz nach seiner Freilassung habe das Regime die Stadt verlassen, weshalb er danach keine Probleme mehr mit dem Regime gehabt habe (AS 52). „Danach war das Assad Regime nicht mehr präsent bei uns, weil sie die Stadt verlassen haben und die FSA die Kontrolle übernommen hat.“ (OZ/6 Seite 7).

Das BFA stellt im angefochtenen Bescheid fest, der Beschwerdeführer habe keinen persönlichen Kontakt mit dem syrischen Regime gehabt (vgl. Seite 11 des Bescheides vom 10.08.2023, AS 77). Diesem Vorbringen ist aufgrund der gleichlautenden und glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers seine Inhaftierung betreffend, nicht zu folgen.

Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren auch glaubhaft vor, sich in seinem Herkunftsgebiet ehrenamtlich engagiert zu haben und sich daran beteiligt zu haben, Lebensmittel mit dem Roten Kreuz und dem Roten Halbmond zu verteilen. Weil er im Herkunftsgebiet Satellitenempfänger installiert habe, und sich daher im Gebiet gut ausgekannt habe, habe er die Familien und Häuser hergezeigt, die Unterstützung brauchen. Aufgrund seiner Tätigkeit – Installation von Satellitenempfängern – habe er viele Leute in seinem Herkunftsort gekannt (vgl. OZ/6 Seite 7 und 9). Der Beschwerdeführer habe sich dann ca. vier Mal an der Verteilung von Kindermilch beteiligt (vgl. OZ/6 Seite 7 und 9). Der Beschwerdeführer brachte bereits in der Einvernahme vor dem BFA am 21.06.2023 vor, er habe Menschen geholfen Lebensmittel zu verteilen, besonders Milch an Kinder. Dies habe auch das Rote Kreuz und der Rote Halbmond getan. Als der IS die Herkunftsstadt eingenommen habe, habe er damit aufgehört (AS 51).

Schon in der Einvernahme vor dem BFA am 21.06.2023 brachte der Beschwerdeführer auf die Frage, woher er wisse, dass er vom syrischen Regime gesucht werde, vor, es gebe zwei Videos des Fernsehsenders Al Jazeera auf welchen er bei Interviews zu sehen sei. Der Beschwerdeführer spielte diese zwei Videos bei der Einvernahme vor dem BFA auf seinem Handy ab (AS 52). Auch in der mündlichen Verhandlung am 04.03.2024 brachte der Beschwerdeführer glaubhaft vor, er habe zwei Interviews mit dem Fernsehsender Al Jazeera gehabt, in welchen er über die Bombardierungen des Regimes und die Taten des Al Assad Regimes gesprochen habe. Er habe in den Interviews auch erklärt, wie das Regime den Staudamm am Euphrat bombardiert habe (vgl. OZ/6 Seite 7).

In der Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer glaubhaft, wie es zu den zwei Interviews gekommen ist. Aufgrund seiner Beteiligung an der Revolution und seiner Aktivität auf Facebook und der Installation der Satellitenempfänger in der Stadt, sei er eine bekannte Person im Herkunftsort. Ein vom Beschwerdeführer namentlich genannter Korrespondent, der für den TV Sender Al Jazeera tätig war, habe nachgefragt, wer ihm bei einer Führung am Staudamm helfen könne und jemand habe ihn zum Beschwerdeführer geführt, weil sich dieser auskenne und sehr viele Leute in der Gegend kenne. Er habe die Arbeiter am Staudamm gekannt, weil er Satellitenempfänger in der Stadt und auch bei diesen zuhause installiert habe. Dann habe er alles für diesen Korrespondenten organisiert. Danach sei ein zweiter Korrespondent auf den Beschwerdeführer wegen der Interviews zugekommen. Damals habe es auch keine Soldaten am Staudamm gegeben, sondern nur die normalen Arbeiter, die dort Wache gehalten hätten (vgl. OZ/6 Seite 9).

Der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Verhandlung am 04.03.2024 darauf Wert, die genannten Videos der zwei Interviews zu zeigen (vgl. OZ/6 Seite 12). Er betonte dabei, dass er Angst vor dem syrischen Regime habe, weil er in diesem Interview nicht nur über den Staudamm gesprochen habe, sondern auch über die Bombardierungen seitens des Al Assad Regimes. Die Interviews seien sozusagen ein Beweis der vom syrischen Regime gegen den Beschwerdeführer und seine oppositionelle Gesinnung genutzt werden könnte (vgl. OZ/6 Seite 12).

Die Videos wurden in der Verhandlung abgespielt und dem anwesenden Dolmetscher zur Übersetzung vorgespielt (vgl. OZ/6 Seite 12).

Im ersten Video – welches aus dem Jahr 2012 stammt – ist der Beschwerdeführer vor mehreren anderen Menschen zu sehen, die die Anschläge gegen den Staudamm in seinem Herkunftsort XXXX bestätigen. Der Beschwerdeführer berichtet persönlich von den Anschlägen und darüber, dass er froh sei, dass der Staudamm bei diesen nicht beschädigt worden sei (AS 52). Der Dolmetscher gab zu den Videos in der mündlichen Verhandlung folgendes an: Das erste Video zeigt das Logo von Al Jazeera. Der Beschwerdeführer gibt im Video an, dass der Staudamm vom Militärflugplatz XXXX aus beschossen wurde und dass die Bevölkerung Angst vor einem Treffer des Staudammes hat (vgl. OZ/6 Seite 12).

Im zweiten Video – aus dem Jahr 2013 - sieht man die Folgen der Anschläge (AS 52). Der Dolmetscher schilderte in der mündlichen Verhandlung wie folgt: Das zweite Video vom 15.09.2013 trägt das Logo von Al Jazeera und zeigt einen Platz beim Staudamm, der von einem Geschoss getroffen wurde. Der Beschwerdeführer sagte, dass hier fünf Fassbomben gefallen sind, es aber zu keinem Schaden der Staudammtore geführt habe (vgl. OZ/6 Seite 12).

Zu beachten ist hierbei, dass der Beschwerdeführer vor der Aufnahme und Ausstrahlung der zwei Interviews im Fernsehsender Al Jazeera vom syrischen Regime inhaftiert wurde. Zum Zeitpunkt der Interviewaufnahmen hatte das syrische Regime nicht mehr die Kontrolle über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, sondern die Freie Syrische Armee FSA. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer in der Verhandlung glaubhaft vorgebracht, dass er vom syrischen Regime nicht aus dem Gefängnis entlassen worden wäre, wenn er nach Aufnahme und Ausstrahlung der beiden Interviews vom Regime gefasst und inhaftiert worden wäre. Er befürchte aktuell eine harte Bestrafung vom syrischen Regime unter anderem aufgrund der gezeigten Interviews (vgl. OZ/6 Seite 12).

Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren außerdem glaubwürdig und gleichlautend vor, in seinem Herkunftsgebiet eine Verstärkeranlage für das Internet betrieben zu haben und Satellitenempfänger in den Häusern installiert zu haben. Bereits in der Einvernahme vor dem BFA am 21.06.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe ab 2018 bis zu seiner Ausreise den Internetempfang von der Türkei in weitere Städte weitergeleitet, indem er eine Verstärkungsanlage für das Internetsignal betrieben bzw. betreut habe. Er habe für eine Firma programmiert, die Zugangsdaten der Benutzer zur Verfügung gestellt und gesichert, sodass Internetcafés und die Benutzer Internetzugang hätten (AS 51). Der Beschwerdeführer zeigte diesbezüglich ein Foto einer solchen Verstärkerantenne auf seinem Handy beim BFA vor (AS 51). Für das syrische Regime sei das Internetgeschäft ein Verbrechen, weshalb der Beschwerdeführer aus Angst vor dem Regime seinen Anteil am Internetgeschäft verkauft habe und in sein Restaurant zurückgekehrt sei. Aufgrund eines Abkommens zwischen den Demokratischen Kräften Syriens und dem Regime habe er Angst bekommen (AS 51).

Auch in der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer glaubhaft seine Tätigkeit, eine Verstärkeranlage für das Internet betrieben zu haben und Satellitenempfänger in den Häusern im Herkunftsort installiert zu haben (vgl. OZ/6 Seite 9f.). Er gab diesbezüglich glaubhaft an, eine Verfolgung durch das syrische Regime zu befürchten. Der Beschwerdeführer habe bereits Probleme mit dem IS gehabt, weil dieser gemeint habe, dass er ein Spion für die internationale Allianz sei. Der IS habe die Benutzung des Internets eingeschränkt, man habe nur noch in bestimmten Geschäften in einer Kabine Internetzugang verwenden dürfen (vgl. OZ/6 Seite 9).

Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren glaubhaft und gleichlautend vor, eine politische Gesinnung zu vertreten, die in Opposition zum syrischen Regime steht. In der Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer glaubhaft, warum er sich zu Beginn der Revolution in Syrien gegen das syrische Regime engagiert und an Demonstrationen teilgenommen sowie Flugblätter verteilt hat: „Wir haben gegen das Regime demonstriert, weil dieses uns unterdrückt hat. Das Regime hat sehr viele Sicherheitsbehörden gehabt, die die Bevölkerung unterdrückt haben und ihnen nicht erlaubt haben, die eigene Meinung frei zu äußern.“ (OZ/6 Seite 8).

Der Beschwerdeführer hat insgesamt glaubhaft vorgebracht, eine Einstellung verinnerlicht zu haben, die gegen das syrische Regime gerichtet ist. Der Beschwerdeführer vertritt eine politische Gesinnung, die in Opposition zum aktuellen syrischen Machthaber steht und verheimlicht diese auch nicht.

Die belangte Behörde führt begründend im angefochtenen Bescheid aus, es sei keine aktuelle Verfolgung seitens des syrischen Regimes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ersichtlich, weil der Beschwerdeführer nach der Inhaftierung im Zuge von Demonstrationen 2012 keinen Kontakt mehr mit dem syrischen Regime gehabt habe. Auch nicht, nachdem er in den Jahren 2012 und 2013 in zwei Videos von Anschlägen auf einen Staudamm in XXXX öffentlich berichtet habe. Zudem sei es nach seiner Ausreise zu keinen weiteren Bedrohungen seiner Familienangehörigen gekommen, die im Herkunftsort leben. Auch etwaige Probleme seiner Brüder vor Ort habe der Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt (vgl. Seite 123 des Bescheides vom 10.08.2023, AS 189).

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem BFA vorbrachte, dass er der einzige aus seiner Familie gewesen sei, der an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe und gesucht werde. Seine Brüder hätten nicht an Demonstrationen teilgenommen weshalb diese keine Probleme hätten (AS 52). Ein Bruder habe sich wie der Beschwerdeführer vom Wehrdienst freigekauft, ein weiterer sei bei der Armee gewesen und habe für seine Versetzung nach Al Raqqa Schmiergeld bezahlt. Seine drei weiteren Brüder hätten den Wehrdienst für das Regime abgeleistet. Gleichzeitig hätten die Brüder den Herkunftsort XXXX nicht verlassen, weshalb sie nicht zum Reservedienst vom syrischen Regime einberufen worden seien (vgl. OZ/6 Seite 10).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers deckt sich auch mit den historischen Länderinformationen über die Machtverhältnisse im Herkunftsort des Beschwerdeführers. Dementsprechend war das syrische Regime zu Beginn der Revolution im Jahr 2012 noch im Herkunftsgebiet vertreten. Es ist daher glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nach der Teilnahme an Demonstrationen vom syrischen Regime inhaftiert wurde, ihm danach aber nicht erneut eine Bestrafung durch das Regime gedroht hat bzw. widerfahren ist, da das syrische Regime aus der Region immer mehr verdrängt wurde. Im Jahr 2014 war ausschließlich der IS in der Provinz Ar-Raqqa an der Macht und dieser wurde erst ab 2015 von den kurdischen Kräften immer mehr zurückgedrängt, bis die Kurden ab Sommer 2017 fast die ausschließliche Kontrolle in dem Gebiet übernahmen. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren keine maßgebliche Gefahr von Seiten der Kurden vor. Er schilderte aber, dass er aufgrund eines Abkommens der kurdischen Kräfte mit dem syrischen Regime eine Gefahr von Seiten des Regimes befürchte. Seit Sommer 2017 ist das syrische Regime in der Provinz wieder in geringem Maße vertreten. Der Süden des Herkunftsortes des Beschwerdeführers grenzt unmittelbar an das vom syrischen Regime kontrollierte Gebiet (vgl. zur historischen Entwicklung der Machtverhältnisse im Herkunftsgebiet: https://www.cartercenter.org auf welchem der Herkunftsort als „Syria“ bezeichnet ist, Zugriff: 22.05.2024).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers stellte sich aus diesen Gründen insgesamt als glaubwürdig dar, da auch der Verbleib der Familienangehörigen und Brüder des Beschwerdeführers im kurdisch kontrollierten Herkunftsort nicht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers sprechen. Dies ist der belangten Behörde entgegenzuhalten, die im angefochtenen Bescheid argumentiert, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft, da die Brüder und Familienangehörigen nach wie vor im Herkunftsort leben und in der Lage seien, ihre Geschäfte zu führen (vgl. Seite 124 des Bescheides vom 10.08.2023, AS 190). Es ist glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund oppositioneller Gesinnung durch das syrische Regime droht, da er zu Beginn der Revolution an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen hat und bereits deshalb inhaftiert worden ist. Zudem gab der Beschwerdeführer nach seiner Inhaftierung zwei Interviews über die Zerstörungen in Folge eines Angriffes des syrischen Regimes in einem Fernsehsender mit großer Reichweite. Zusätzlich arbeitete der Beschwerdeführer an der Verbreitung einer Internetverbindung im Herkunftsgebiet. All dies führt dazu, dass es maßgeblich wahrscheinlich ist, dass dem Beschwerdeführer eine Verfolgung durch das syrische Regime droht, welches sich in unmittelbarer Nähe zum Herkunftsort aufhält und durchaus die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer vom Militär des Regimes bei einer Kontrolle verhaftet und bestraft wird. Da die Brüder des Beschwerdeführers sich nicht derart oppositionell betätigt haben, spricht der Verbleib der Brüder nicht zwangsweise gegen die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens und die dem Beschwerdeführer durch das syrische Regime drohende Gefahr.

Dem Vorbringen des BFA im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Ausreise durch seine Ehefrau einen Familienregisterauszug im September 2022 ausstellen lassen, was gegen eine Verfolgung durch das syrische Regime spreche (vgl. Seite 125 des Bescheides vom 10.08.2023, AS 191), ist entgegenzuhalten, dass die Ausstellung des Dokumentes durch die Ehefrau nicht bedeutet, dass aktuell bei einer Rückkehr gegenüber dem Beschwerdeführer keine Bedrohung besteht.

Auch aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA, er wolle nicht, dass seine Kinder Opfer des Krieges werden, lässt sich – anders als das BFA behautet (vgl. Seite 125 des Bescheides vom 10.08.2023, AS 191) – nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat lediglich verlassen hat, um seine Kinder nachzuholen. Das Fluchtvorbringen der oppositionellen Gesinnung entgegen dem syrischen Regime und eine drohende Verfolgung aufgrund dessen, war wie dargelegt insgesamt glaubhaft.

Auf das weitere Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, er habe kein Vertrauen mehr zu den Demokratischen Kräften, denn es gebe ein Abkommen zwischen den Demokratischen Kräften Syriens und dem Regime (AS 52 sowie OZ/6 Seite 7), war daher nicht mehr genauer einzugehen. Der Beschwerdeführer schilderte diesbezüglich, die kurdische SDF hätte aufgrund eines Paktes mit dem syrischen Regime nichts unternommen, wenn der Beschwerdeführer vom Regime festgenommen oder entführt worden wäre (vgl. AS 52 sowie OZ/6 Seite 7 und 10).

In der Beschwerde wurde außerdem vorgebracht, es drohe dem Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund seiner Ausreise und Asylantragstellung im Ausland und eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime bei seiner Rückkehr (AS 232 f.; Seite 2 f. der Beschwerde). Auch auf das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, der Beschwerdeführer gehöre jedenfalls zum Personenkreis, der bei einer Rückkehr nach Syrien wiedereinberufen werde (AS 238, Seite 9 der Beschwerde) und das Vorbringen in der Verhandlung, der Beschwerdeführer befürchte bei einer Rückkehr eine Zwangsrekrutierung zum Reservedienst (OZ/6 Seite 11), war aufgrund der obigen Erwägungen und der oppositionellen Gesinnung des Beschwerdeführers und bereits darauf aufbauenden Verfolgungsgefahr, nicht mehr genauer einzugehen. So schilderte der Beschwerdeführer in der Verhandlung glaubhaft, dass er viel mehr als eine Zwangsrekrutierung, die Bestrafung aufgrund seiner oppositionellen Gesinnung und oppositionellen Aktivitäten befürchte (vgl. OZ/6 Seite 11).

Insgesamt stellte sich das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgung in Syrien aufgrund seiner oppositionellen Gesinnung als widerspruchsfrei, nachvollziehbar und gleichlautend dar. Er hat insgesamt glaubhaft vorgebracht, bei einer Rückkehr eine Bestrafung aufgrund seiner oppositionellen Tätigkeiten zu befürchten. Es entstand bei dem erkennenden Richter nicht der Eindruck, es könnte sich bei der Bedrohung aufgrund der oppositionellen Gesinnung um eine einstudierte Fluchtgeschichte handeln. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war aus den soeben angestellten Erwägungen insgesamt ausreichend substantiiert und schlüssig und hat sich auch vor dem Hintergrund der in den Länderfeststellungen zu Syrien enthaltenen Ausführungen (vgl. II.1.2. sowie sogleich II.2.1.2.2.) als nachvollziehbar und plausibel erwiesen. Zudem legte der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem BFA die zwei genannten Videos vor, die ihn bei Interviews über die Auswirkungen eines Angriffes des syrischen Regimes auf den Staudamm im Herkunftsgebiet, zeigen. Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Demonstrationsteilnahme und Inhaftierung durch das Regime 2012 und seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Internetzugang im Herkunftsgebiet, wurde von ihm durchwegs gleichlautend und glaubhaft vorgebracht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers über die aktuelle Bedrohung in seiner Herkunftsregion deckt sich auch mit den Länderinformationen zu Syrien (vgl. dazu genauer II.1.2.). Laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes unterliegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, einem besonders hohen Folterrisiko (vgl. II.1.2.3. LIB Folter und unmenschliche Behandlung).

2.1.2.2. Zur Bedrohung bei einer Rückkehr:

Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung am 04.03.2024 vor, er befürchte Verfolgung vom syrischen Regime (vgl. OZ/6 Seite 7). In der Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer glaubhaft, bei einer Rückkehr zu befürchten, ins Gefängnis gebracht zu werden und dort gefoltert oder hingerichtet zu werden.

Zur Rückkehr brachte der Beschwerdeführer im Verfahren vor, das syrische Regime habe die Kontrolle über die Grenzübergänge in der Herkunftsstadt des Beschwerdeführers, besonders über den Flughafen XXXX , und er könne nur über Grenzübergänge des Regimes einreisen (vgl. OZ/8 Seite 2f.).

Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, es könne aus den Länderfeststellungen nicht abgeleitet werden, dass die behauptete Bedrohung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einem Konventionsgrund stehe. Es könne nicht erkannt werden, dass ihm rein aufgrund seiner Ausreise eine regierungsfeindliche, oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde (vgl. Seite 133 des Bescheides vom 10.08.2023, AS 199). Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Demonstrationsteilnahme und Inhaftierung sowie die aktuell bestehende Gefahr einer zumindest unterstellten oppositionellen Gesinnung wurde als nicht glaubhaft erachtet.

Dem Vorbringen des BFA, der Beschwerdeführer habe sich nach seiner vorgebrachten Inhaftierung im Jahr 2012 noch bis zu seiner Ausreise 2022 unbehelligt im Herkunftsort aufhalten können ist entgegenzuhalten, dass sich das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Provinz Ar Raqqah und die Stadt XXXX in den vergangenen Jahren nicht unter dem Herrschaftsgebiet des syrischen Regimes befand. Im Jahr 2014 war der IS die kontrollierende Macht, welche ab Juli 2015 von kurdischen Kräften verdrängt wurde, die schließlich seit Juli 2017 die beinahe alleinige Herrschaft über das Gebiet innehaben. Seit Oktober 2017 bis heute hat das syrische Regime eine kleine aber doch präsente Machtposition in dem Gebiet inne, nämlich in der Provinz Ar Raqqah südlich des Euphrat. Seit November 2019 ist die Türkei durch die „Operation Peace Spring“ im nördlichen Teil der Provinz vertreten. Die Feststellungen über die Kontrolle des Herkunftsgebietes in der Vergangenheit und aktuell ergibt sich aus einer Nachschau unter Exploring Historical Control in Syria (cartercenter.org) (Zugriff: 22.05.2024), wo die historische Machtverteilung in einzelnen Gebieten Syriens dargestellt ist.

Dass der Beschwerdeführer nach seiner Inhaftierung im Jahr 2012 für weitere zehn Jahre in Syrien lebte, spricht somit nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens, da er in dieser Zeit in einem nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Teil Syriens gelebt hat. Das syrische Regime konnte den Beschwerdeführer nicht verfolgen, weil es schlichtweg nicht die Verfügungsmacht über das Gebiet hatte. Erst nachdem das syrische Regime den Militärflughafen im Herkunftsort übernahm und in der Nähe des Hauses des Beschwerdeführers patrouillierte, befürchtete dieser eine aktuelle Bedrohung und verließ das Land.

Das BFA argumentiert, es sei nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seitens der syrischen Regierung gesucht werde oder ihm gar eine Strafe im Falle einer Rückkehr drohe. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in unmittelbarer Nähre des Herrschaftsgebietes des syrischen Regimes befindet, und das syrische Regime in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, welche sich offiziell unter kurdischer Kontrolle befindet, über eine militärische bzw. Sicherheitspräsenz verfügt. Die getroffenen Feststellungen zur Bedrohung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr ergeben sich aus dem glaubhaften und gleichlautenden Vorbringen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit den aktuellen Länderinformationen (LIB Version 10 vom 14.03.2024).

In der Beschwerde wurde vorgebracht, die Gefahr, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Geheimdienst in Zivil aufgegriffen werde, sei zu groß gewesen, weshalb er das Land verlassen habe (vgl. AS 244, Seite 14 der Beschwerde). Auch in der Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer glaubhaft die unmittelbare Bedrohung, die von den Mitgliedern des syrischen Militärs ausging, die sich in unmittelbarer Nähe zu seinem Herkunftsgebiet, und auch im Herkunftsort des Beschwerdeführers aufhielten (vgl. OZ/6 Seite 7 und 10): „Der Militärflugplatz XXXX liegt auch in der Nähe. Jeden Tag gab es Patrouillen, die vom Militärflugplatz (…) gegangen sind, weil sie dort die Schicht gewechselt haben. Die Soldaten am Militärflugplatz sind immer wieder auf den Markt gekommen, um dort einzukaufen. Sie waren zivil bekleidet, sind jedoch mit den Toyota PickUps gekommen.“ (OZ/6 Seite 10).

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen seiner zahlreichen oppositionellen Tätigkeiten in das Blickfeld der syrischen Sicherheitsbehörden geraten und Verfolgungshandlungen durch das syrische Regime wegen seiner oppositionellen politischen Gesinnung ausgesetzt sein wird.

Das Verhalten des Beschwerdeführers, die Teilnahme an Demonstrationen, das Verteilen von Flugblättern zu Beginn der Revolution, die Verbreitung von Internetzugang im Herkunftsgebiet und die zwei vom Beschwerdeführer im Fernsehsender Al Jazeera gegebenen Interviews über die Bedrohung und Zerstörung am Staudamm durch das syrische Regime, wird vom syrischen Regime als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gesehen.

Den Länderfeststellungen ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als „oppositionell“ betrachtet zu werden, relativ niedrig ist und vor allem Personen einer oppositionellen Gesinnung bzw. einer Regimegegnerschaft verdächtigt werden, die während des staatlichen Ausnahmezustandes ihre Heimat verlassen und im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Auch ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts der Umstand ist, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellen. So sind die Mitglieder größerer Einheiten, ohne dass sie individuell ausgewählt werden, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zum Ziel von Gegenschlägen verschiedener Akteure geworden, einschließlich Streitkräften der Regierung, ISIS und bewaffneter oppositioneller Gruppen.

Vor allem ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass es für eine Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime nicht (unbedingt) darauf ankommt, ob eine behördliche Suche bereits vor der Ausreise stattgefunden hat oder ob die Ausreise legal erfolgen konnte, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einer behördlichen Verfolgung im Falle einer Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat auszugehen ist, was anhand der Situation im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist (vgl. II.1.2.3. und 1.2.5.).

Gegenständlich hat der Beschwerdeführer konkrete Handlungen gegen das syrische Regime gesetzt und durch seine Demonstrationsteilnahme, das Verteilen von Flugblättern und seine Interviews gegen das Regime in einem bekannten Fernsehsender, nach außen deutlich sichtbar gezeigt, dass er eine oppositionelle Gesinnung gegen das syrische Regime vertritt. In Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Länderinformationen (vgl. II.1.2.2., 1.2.3., 1.2.5.) ergibt sich daher die glaubhafte Bedrohung des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr durch das syrische Regime.

Im Falle einer Rückkehr besteht für den Beschwerdeführer die Gefahr, (bereits bei seiner Einreise) am Grenzkontrollposten verhaftet zu werden und zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft zu werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre.

Aus den Länderberichten ergibt sich nämlich, dass Personen bei ihrer Einreise an der Grenzübergangsstelle (Landgrenze, Flughafen) untersucht werden, um festzustellen, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie Straftaten, tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen im Ausland, Einberufung etc.) gesucht werden.

Würde der Beschwerdeführer über sonstige Grenzübergänge in seine Herkunftsprovinz zurückkehren, beispielsweise über die im Norden angrenzende Türkei (vgl. II.1.2.8.), droht ihm trotzdem Verfolgung durch das syrische Regime, da dieses im Süden der Herkunftsprovinz Ar Raqqah über eine militärische bzw. Sicherheitspräsenz verfügt. Die Heimatstadt des Beschwerdeführers, XXXX , grenzt direkt an das Gebiet unter syrischer Kontrolle. XXXX , auch bezeichnet als XXXX befindet sich zwar offiziell unter der Kontrolle der Kurden, das syrische Regime ist aber in unmittelbarer Nähe präsent und kontrolliert unter anderem den Militärflugplatz XXXX . Der Militärflugplatz XXXX ist ein Stützpunkt der syrischen Luftwaffe etwa fünf Kilometer südlich der Stadt XXXX . Aufgrund der Nähe des syrischen Regimes zur Herkunftsstadt des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass dieses über den Militärflugplatz als Stützpunkt in diesem Gebiet verfügt und auch sonst immer wieder präsent ist, droht dem Beschwerdeführer auch in seinem Herkunftsort die geschilderte Gefahr durch das syrische Regime.

Bei einer Rückkehr nach Syrien läuft der Beschwerdeführer Gefahr, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in seine Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen durch das syrische Regime ausgesetzt zu sein. Denn es ergibt sich aus den Länderfeststellungen (vgl. oben II.1.2.), dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner vielfältigen oppositionellen Betätigung in den vergangenen Jahren zumindest eine mit Folter verbundene Gefängnisstrafe droht. Personen, die sich oppositionell betätigen, werden vom syrischen Regime mit harten Strafen bestraft, darunter Inhaftierung, Folter und Tod (vgl. II.1.2.3.).

Das Handeln des einzelnen Grenzbeamten ist entsprechend der aktuellen Länderinformationen stark von Korruption und Willkür geprägt, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine Verfolgung aufgrund seiner Ausreise, Asylantragstellung im Ausland, vielfältigen oppositionellen Betätigung in den vergangenen Jahren und seiner oppositionellen Gesinnung droht. Aufgrund dieser Umstände besteht die reale Gefahr, dass das syrische Regime den Beschwerdeführer beim Grenzübertritt an einem syrisch-kontrollierten Flughafen bzw. Kontrollen oder Checkpoints verhaftet und bestrafen wird. Eine Kontrolle im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist entsprechend der Länderinformationen aktuell weit verbreitet (vgl. II.1.2.6.).

Die Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden geht in diesem Fall vom syrischen Regime, somit vom Staat selbst, aus. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass es im syrischen Bürgerkrieg zu - durch staatliche Stellen zu verantwortende - Menschenrechtsverletzungen kommt. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) vom 7.2.2023, landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht durch verschiedene Akteure, welche Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen darstellen könnten, und sieht keine Erfüllung der Voraussetzungen für nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen gegeben.

Bei einer Rückkehr nach Syrien läuft der Beschwerdeführer somit Gefahr, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in seine Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen durch das syrische Regime ausgesetzt zu sein.

Es ergibt sich aus den aktuellen Länderberichten vom 14.03.2024 unter Beachtung der Aktualisierung am 27.03.2024, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Gefahr droht, sodass seine begründete Furcht vor Verfolgung aktuell ist.

Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist für den Beschwerdeführer nicht gegeben (vgl. dazu die spezifischen Länderfeststellungen zur Situation in Syrien oben Punkt II.1.2. sowie die rechtliche Beurteilung unter II.3.1.2.4.).

2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen (vgl. oben II.1.2.), insbesondere auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, aus dem Country of Origin - Content Management System (COI-CMS) Syrien, Version 10, vom 14.03.2024. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Auch den Änderungen in dem aktuelleren Länderinformationsblatt (vgl. Seite 157 des neuen Länderinformationsblattes Version 11 vom 27.03.2024 zu Wehr- und Reservedienst der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“) wurde gegenständlich Beachtung geschenkt. Auch aus der aktuellen EUAA Country Guidance vom April 2024 ergibt sich keine für den Fall maßgebliche Änderung der Lage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Die vorliegende Beschwerde vom 01.09.2023 ist rechtzeitig und zulässig, sie richtet sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 10.08.2023, mit dem die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen hat.

3.1.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU ] verweist.).

Gemäß § 3 Abs 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art 1 Abs 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 19.12.2007, 2006/20/0771).

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zur Verfolgung (VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182): „Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (Hinweis E vom 24. März 2011, 2008/23/1443, mwN). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt ‚Verfolgung' als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter."

Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).

Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).

Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden grundsätzlich daran zu messen ist, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126, mwN).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „internen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen (vgl. Pkt. II.2.1.2.) ist es dem Beschwerdeführer gelungen, eine ihm drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen:

3.1.2. Zur vorgebrachten Bedrohung:

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt vor dem Hintergrund der oben festgestellten Berichtslage zur Situation in Syrien, dass der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Der im Beschwerdefall festgestellte Sachverhalt lässt erkennen, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers begründet ist.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der gegenüber dem Beschwerdeführer bestehenden Verfolgungsgefahr um eine solche aufgrund oppositioneller Gesinnung.

3.1.2.1. Zur Verfolgung aufgrund oppositioneller Gesinnung des Beschwerdeführers

Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, läuft der Beschwerdeführer Gefahr, von der syrischen Regierung, die in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers über eine militärische bzw. Sicherheitspräsenz verfügt, als in Opposition zu dieser stehend angesehen und verfolgt zu werden. Da politische Gegner vom syrischen Regime mit allen Mitteln unterdrückt und bekämpft werden, hat der Beschwerdeführer, da ihm maßgeblich wahrscheinlich eine Gegnerschaft zu dieser zugeschrieben wird, in Syrien eine unverhältnismäßige „Behandlung“ durch den Machthaber zu befürchten. Auch eine unverhältnismäßige Bestrafung wegen - aus Sicht des Machthabers - rechtswidriger und/oder illoyaler Verhaltensweisen des Beschwerdeführers stellt im konkreten Fall eine Verfolgung im Sinn der GFK dar, die in Zusammenhang mit der tatsächlichen politischen Gesinnung des Beschwerdeführers steht. Es liegt daher eine Verfolgung jedenfalls wesentlich wegen der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen Einstellung und damit anknüpfend an den Konventionsgrund der politischen Gesinnung vor. Dass bei den dem Beschwerdeführer drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (etwa „Verschwindenlassen“ bis hin zu Folter/Tötung, aber auch Entzug/Vereitelung einer Existenzgrundlage) die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die für die Asylanerkennung geforderte „maßgebliche Wahrscheinlichkeit“ der Verfolgung im Sinn der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt vor. Es besteht ein erhebliches Verfolgungsrisiko im Hinblick auf die persönliche Sicherheit und physische Integrität des Beschwerdeführers durch das syrische Regime. Das glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers ist angesichts der aktuellen Verhältnisse im Herkunftsstaat zur Darlegung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bzw. der Verfolgungsgefahr jedenfalls geeignet, da sich daraus konkrete, überzeugende Hinweise ergeben, dass er mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit aus den dargelegten Gründen von Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat betroffen ist.

Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, XXXX in der Provinz Ar Raqqah, befindet sich im Norden Syriens. Der Herkunftsort wird auch bezeichnet als „ XXXX “ oder „ XXXX “. Er wird momentan von den Kurden kontrolliert, genauer von den Gruppierungen YPG, YPJ, SDF, PKK. XXXX liegt im Westen von Ar Raqqah am bzw. südlich des Euphrat und grenzt direkt an das Gebiet unter syrischer Kontrolle, welches sich in der Provinz südlich entlang des Euphrat erstreckt. Das syrische Regime verfügt in Ar-Raqqa über eine militärische bzw. Sicherheitspräsenz. XXXX befindet sich zwar offiziell unter der Kontrolle der Kurden, das syrische Regime ist aber in unmittelbarer Nähe präsent. Der Militärflughafen XXXX im Herkunftsort wurde vom syrischen Regime übernommen. Das syrische Regime hat in unmittelbarer Nähe (ca. 550 Meter vom Haus des Beschwerdeführers entfernt) patrouilliert und Mitglieder des syrischen Militärs sind bis in die Herkunftsstadt des Beschwerdeführers vorgedrungen, unter anderem um in zivil Besorgungen zu tätigen.

Diese Situation stellte sich bereits bei der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2022 derart dar. Der Beschwerdeführer verließ Syrien illegal am 15.07.2022 zu Fuß in die Türkei, weil das syrische Regime die Kontrolle über den Militärflughafen XXXX übernommen hatte und er das Vorschreiten des syrischen Regimes in den Herkunftsort befürchtete.

Der Beschwerdeführer hat sich bereits seit Beginn der Revolution in Syrien im Jahr 2012 vielfach aktiv oppositionell betätigt und seine Meinung kundgetan. Dies durch Demonstrationsbesuche, das Verteilen von Flugblättern, die Mithilfe an der Verbreitung von Internetzugang und seinem Auftreten im Fernsehsender Al Jazeerer in zwei Interviews über die Bedrohung und Zerstörungen durch das syrische Regime. Der Beschwerdeführer wurde vom syrischen Regime bereits vor den genannten Interviews inhaftiert und ist dem Regime daher jedenfalls bekannt.

Der Beschwerdeführer nahm zu Beginn der Revolution in Syrien an zahlreichen Demonstrationen gegen das syrische Regime teil. Er verteilte Flugblätter gegen das syrische Regime und klebte diese auf Wände und Säulen auf der Straße. Im Jahr 2012 wurde er deshalb vom Regime festgenommen und für 45 Tage inhaftiert. Danach verlor das syrische Regime die Kontrolle über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2012 und im Jahr 2013 vom TV Sender Al Jazeera interviewt. In beiden Interviews wurde der Beschwerdeführer beim Staudamm im Herkunftsgebiet gefilmt und über die Bedrohung und Angriffe des syrischen Regimes befragt. Beide Videos wurden vom TV Sender Al Jazeera ausgestrahlt und vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegt. Die Interviews wurden nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers und zu einem Zeitpunkt aufgenommen, zu dem nicht das syrische Regime, sondern die oppositionelle FSA die Kontrolle im Herkunftsgebiet innehatte.

Der Beschwerdeführer verließ Syrien aus Angst vom syrischen Regime aufgrund seiner oppositionellen Gesinnung verfolgt zu werden. Er wird als Regimegegner angesehen und befürchtet eine Festnahme und Bestrafung durch Mitglieder des syrischen Militärs, die sich in unmittelbarer Nähe des Herkunftsortes befinden. Der Beschwerdeführer vertritt eine politische Gesinnung, die in Opposition zum aktuellen syrischen Machthaber steht und verheimlicht diese auch nicht.

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr Verfolgung aufgrund oppositioneller Gesinnung durch das syrische Regime.

Das Verhalten des Beschwerdeführers, die Teilnahme an Demonstrationen, das Verteilen von Flugblättern zu Beginn der Revolution, die Verbreitung von Internetzugang im Herkunftsgebiet und die zwei vom Beschwerdeführer im Fernsehsender Al Jazeera gegebenen Interviews über die Bedrohung und Zerstörung am Staudamm durch das syrische Regime, wird vom syrischen Regime als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gesehen.

Es ist sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund dessen bestraft wird. Es besteht somit der vom VwGH geforderte Konnex der Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe, da die vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit zahlreichen ausgeübten oppositionellen Tätigkeiten der Ausdruck der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers sind, weswegen ihm vom syrischen Regime Verfolgung droht (vgl. VwGH am 04.07.2023, Ra 2023/18/0108 Rz 27).

Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist es im Übrigen nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass eine Strafe für ein Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). Davon, dass es sich bei den drohenden Repressalien um Maßnahmen zum Schutz legitimer Interessen des Staates handelt, kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.

Entsprechend dem Urteil des EuGH vom 21.9.2023, C-151/22, S,A, wird bei der Zuerkennung von Asyl wegen behaupteter Verfolgung aufgrund einer politischen Überzeugung nicht verlangt, dass eben diese Überzeugung beim Antragsteller so tief verwurzelt ist, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland nicht davon absehen könnte, sie zu äußern und sich damit der Gefahr von Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2011/95 auszusetzen.

Auch wenn eine derart tiefe Verwurzelung der Überzeugung nicht verlangt ist, kann im Falle des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er eine oppositionelle Gesinnung gegenüber dem syrischen Regime tief verwurzelt hat. Der Beschwerdeführer hat sich bereits seit Beginn der Revolution im Jahr 2012 vielfach aktiv oppositionell betätigt und seine Meinung kundgetan. Dies durch Demonstrationsbesuche, das Verteilen von Flugblättern, die Mithilfe der Verbreitung von Internetzugang und seinem Auftreten im Fernsehsender Al Jazeerer in zwei Interviews über die Bedrohung und Zerstörungen durch das syrische Regime. Zu beachten ist hierbei, dass der Beschwerdeführer bereits einmal inhaftiert wurde und dem syrischen Regime somit jedenfalls bekannt ist.

Entsprechend dem Urteil des EuGH vom 21.09.2023, C-151/22, S, A/Niederlande, reicht es entsprechend Art. 10 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU aus, damit die Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung eines Antragstellers, der die nachteilige Aufmerksamkeit potenzieller Verfolger in seinem Herkunftsland noch nicht erweckt hat, unter den Begriff „politische Überzeugung“ fallen kann, dass der Antragsteller geltend macht, er bringe diese Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung zum Ausdruck oder habe sie zum Ausdruck gebracht. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer seine Überzeugung in der Vergangenheit bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht und hat zudem die Aufmerksamkeit des syrischen Regimes bereits auf sich gezogen, als er im Jahr 2012 inhaftiert wurde.

Zu berücksichtigen ist (entsprechend EuGH vom 21.09.2023, C-151/22, S, A/Niederlande), dass die politische Überzeugung wegen des Maßes der Überzeugung, mit dem sie geäußert wird, oder wegen der vom Antragsteller eventuell ausgeübten Aktivitäten zur Förderung dieser Überzeugung die nachteilige Aufmerksamkeit potenzieller Verfolger im Herkunftsland dieses Antragstellers erwecken kann oder erweckt haben konnte. Aufgrund der zahlreichen oppositionellen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, im Besonderen seine zwei Interviews im bekannten Fernsehsender Al Jazeera und das Verteilen von Flugblättern, wurde bereits die nachteilige Aufmerksamkeit des syrischen Regimes geweckt. Die Interviews wurden mit dem Beschwerdeführer nach seiner Inhaftierung aufgenommen, weshalb er befürchtet, bei einer neuerlichen Festnahme und Inhaftierung eine weitaus größere Bestrafung zu erleiden.

Der Beschwerdeführer erfüllt auch ein Risikoprofil der UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen 6. aktualisierte Fassung, März 2021 (vgl. II.1.2.6.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Richtlinien von UNHCR Indizwirkung zu bzw. ist ihnen besondere Beachtung zu schenken (vgl. vgl. VwGH 01.02.2022, Ra 2021/19/0056, Rn. 13, VwGH 05.03.2020, Ra 2018/19/0686; VwGH 13.02.2020, Ra 2019/19/0278). Der Beschwerdeführer fällt in das Risikoprofil von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen. Der Beschwerdeführer erfüllt auch ein zweites Risikoprofil, nämlich jenes von Zivilpersonen (insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus derzeit oder ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten.

Angesichts dessen kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden, dass seine Furcht vor Verfolgung nicht wohlbegründet wäre. Vielmehr würde sich eine Person in der Situation des Beschwerdeführers, der sich bereits zahlreich oppositionell betätigt hat und vom syrischen Regime schon einmal inhaftiert wurde, vor einer Rückkehr nach Syrien und der Einreise - verbunden mit einem drohenden Kontakt zu dem syrischen Regime - fürchten. Angesichts seiner Tätigkeiten droht ihm im Falle seiner Rückkehr als politisch oppositionelle Person verfolgt zu werden.

Der Beschwerdeführer müsste nämlich über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes sind (insbesondere über den Flughafen von Aleppo, Latakia und Damaskus) nach Syrien zurückkehren. Würde der Beschwerdeführer über sonstige Grenzübergänge in seine Herkunftsprovinz zurückkehren, droht ihm trotzdem Verfolgung durch das syrische Regime, da dieses im Süden seiner Herkunftsprovinz Ar Raqqah über eine militärische bzw. Sicherheitspräsenz verfügt. Die Heimatstadt des Beschwerdeführers, XXXX , grenzt direkt an das Gebiet unter syrischer Kontrolle. XXXX befindet sich zwar offiziell unter der Kontrolle der Kurden, das syrische Regime ist aber in unmittelbarer Nähe präsent und kontrolliert unter anderem den Militärflugplatz XXXX .

Es besteht das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer am Grenzübergang bzw. an den Flughäfen oder einem der Checkpoints oder in seinem Herkunftsort verhaftet und für seine oppositionelle Betätigung zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft wird, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre.

Bei einer Rückkehr nach Syrien läuft der Beschwerdeführer somit Gefahr, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in seine Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen ausgesetzt zu sein.

Es ist somit glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Gesinnung Verfolgung iSd Art. A Abschnitt A Z 2 GFK droht.

3.1.2.2. Zur Aktualität der Verfolgung

Die Befürchtungen des Beschwerdeführers stellen sich schon aufgrund der, dieser Entscheidung zugrundeliegenden, aktuellen Länderinformationen vom 14.03.2024 als aktuell dar. Es kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die schutzsuchende Person in der Vergangenheit bereits verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist vielmehr, dass der schutzsuchenden Person im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in der GFK bzw. in Art. 10 Statusrichtlinie genannten fünf Verfolgungsgründe drohen würde (vgl. VwGH am 04.07.2023, Ra 2023/18/0108 Rz 16, mit Verweis auf VwGH 3.5.2016, Ra 2015/18/0212; VwGH 7.3.2023, Ra 2022/18/0284, mwN).

Fallgegenständlich war somit zu bewerten, ob dem Beschwerdeführer aktuell bei einer Rückkehr Gefahr droht, und eine Prognose dazu abzugeben. Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht werde in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht. Derartiges habe der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht (vgl. Seite 130 des Bescheides vom 10.08.2023, AS 196). Vielmehr habe der Beschwerdeführer seit Kriegsbeginn bis Juli 2022 in seiner Herkunftsprovinz leben und für den Lebensunterhalt seiner Familie sorgen können. Zudem seien seine Kernfamilie und seine Brüder noch immer in Syrien und hätten keine ernsthaften Probleme dort zu leben (vgl. Seite 133 des Bescheides vom 10.08.2023, AS 199). Wie dargelegt verfügte das syrische Regime seit 2012 bis 2021 nicht über die Kontrolle im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer verließ Syrien im Jahr 2022, weil das syrische Regime die Kontrolle über den Militärflughafen im Herkunftsort übernommen hatte und er das Voranschreiten des syrischen Regimes in seinen Herkunftsort befürchtete.

Bei einer Rückkehr nach Syrien läuft der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt Gefahr, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in seine Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen durch das syrische Regime ausgesetzt zu sein, weil das syrische Regime im Herkunftsort des Beschwerdeführers aktuell über Militär- und Sicherheitspräsenz verfügt.

3.1.2.3. Zur mangelnden Schutzfähigkeit des Staates

Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für den Beschwerdeführer schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem (dem syrischen Regime) ausgeht.

3.1.2.4. Zum Nichtbestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative

Der VwGH hat mit seiner Entscheidung am 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, betreffend die Erreichbarkeit festgelegt, dass die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu prüfen ist, und der Rechtslage keine Einschränkung auf eine Region innerhalb des Herkunftsstaates zu entnehmen ist (Rz 14). Das erkennende Gericht kommt auf Grundlage der aktuellen Länderinformationen (LIB Version 10 vom 14.03.2024) in Verbindung mit der oben genannten aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien und in seine Herkunftsprovinz, im von den Kurden beherrschten Gebiet, Verfolgung durch das syrische Regime droht. Dieses verfügt in der Herkunftsprovinz Ar-Raqqa über eine militärische bzw. Sicherheitspräsenz und der Beschwerdeführer könnte nicht sicher über die Grenze in seine Herkunftsprovinz zurückkehren.

Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann insbesondere vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme dieser im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Schon die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch die belangte Behörde (vgl. Seite 134 des Bescheides vom 10.08.2023, AS 200) steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054). Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer somit nicht, da nicht angenommen werden kann, dass er in bestimmten Landesteilen Syriens sicher wäre.

3.1.3. Ergebnis

Im Beschwerdefall ist es somit insgesamt glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer aktuell in Syrien Verfolgung im Sinne der GFK droht (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005). Im Verfahren hat sich gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aufgrund oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, da die Bedrohung vom Staat selbst ausgeht (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK). Bei einer Rückkehr nach Syrien läuft der Beschwerdeführer Gefahr, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in seine Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen durch das syrische Regime ausgesetzt zu sein.

Ein Abweisungsgrund gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 liegt im konkreten Fall nicht vor, da dem Beschwerdeführer – wie gezeigt – keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht und dieser keinen Asylausschlussgrund gesetzt hat.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Diese Entscheidung war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. hier anzuwenden sind, weil der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015, nämlich am 09.09.2022, gestellt hat.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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