Impfschadengesetz §1b
Impfschadengesetz §3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W141.2269963.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten vom 16.02.2023, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:1. Die Beschwerdeführerin hat mit Wirksamkeit 20.12.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz gestellt und ausgeführt, sie habe am XXXX .06.2021 die erste Gabe des COVID-19-Vakzins XXXX der Hersteller XXXX / XXXX erhalten und in Folge an Panikattacken, Übelkeit, Schwindel, Herzrasen, Einschlafschwierigkeiten, Müdigkeit, Leistungsabfall, Schweißausbrüchen und Kurzatmigkeit gelitten. Diese Symptome seien ursprünglich auf Schulstress aufgrund einer im September bevorstehenden „Nachprüfung“ zurückgeführt worden. Im Juli und August 2021 hätten diese Symptome im Wesentlichen fortbestanden. Nachdem sie die Nachprüfung Anfang September bestanden hatte, habe sie jedoch nach wie vor an Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Angstzuständen, Schweißausbrüchen und Schwindel gelitten, weshalb sie sich entschieden habe, sich medizinisch untersuchen zu lassen. Bei einer Untersuchung am XXXX .09.2021 sei eine Herzmuskelentzündung sowie ein Perikarderguss festgestellt worden. Eine Besserung ihrer Symptome sei bislang nicht eingetreten, sondern leide sie nunmehr auch an Wortfindungsschwierigkeiten, Höhenangst, Vergesslichkeit und Konzentrationsproblemen.2. Zur Überprüfung des Antrags wurde von der belangten Behörde ein am 05.01.2023 erstelltes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Klinische Pharmakologie eingeholt, wobei der Untersuchungstermin von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen wurde. Der Sachverständige ging in seinem Gutachten im Wesentlichen davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine unspezifische psychische und psychosomatische Symptomatik vorliege und ursprünglich keine eindeutigen morphologischen Veränderungen bei der Beschwerdeführerin festgestellt worden seien. Die Symptomatik entspreche am ehesten einem Überlastungssyndrom. Symptome hätten erst im Zuge einer Rehabilitation – und nach erfolgter Infektion mit SARS-CoV-2 – objektiviert werden können. Es spreche daher erheblich mehr gegen einen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung als dafür.3. Mit Schreiben vom 13.01.2023 wurde der Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde gemäß § 45 AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin ist nicht erfolgt.4. Mit Bescheid vom 16.02.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens im Rahmen des medizinischen Beweisverfahrens ein Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und den Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werde. 5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 03.04.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Darin führte sie aus, dass der beigezogene Sachverständige, welcher sich öffentlich dahingehend geäußert habe, dass die gegenständliche Impfung sicher sei, aufgrund ebendieser Äußerungen als befangen anzusehen sei. Bei ihr sei zudem der Verdacht auf eine Herzmuskelentzündung sowie einen Perikarderguss diagnostiziert worden. Entgegen den Feststellungen des Sachverständigen hätten die ersten Symptome wie Müdigkeit und Kurzatmigkeit bei ihr überdies bereits am Tag nach der Impfung begonnen.6. Zur Überprüfung der Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 31.07.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die subjektiven Symptome der Beschwerdeführerin am ehesten einem Post-COVID-Syndrom entsprächen, eine Myokarditis aber nicht objektivierbar sei. Ein milder Verlauf einer Perikarditis könne aber nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden und könne der Perikarderguss von 5 bis 6 mm, so dieser vorliege, als Restsymptomatik angesehen werden.
7. Am 16.11.2023 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR), die Beisitzer Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS (BR) und fachkundiger Laienrichter DI Herbert KASBERGER (LR) sowie die Schriftführerin AAss Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), ihre bevollmächtigten Vertreter XXXX (BFV1) und XXXX (BFV2) sowie die Sachverständige Dr. XXXX (SV) an der Verhandlung Teil. Ein Vertreter der belangten Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen.
Die Sachverständige (SV) erstattete im Wesentlichen nachstehendes mündliches Gutachten:
Bei der Beschwerdeführerin sei eine Myokarditis nicht befundmäßig dokumentiert, da hiezu auch Laborparameter, die einen Hinweis auf eine manifeste Herzmuskelentzündung geben könnten, fehlen würden. Ebenso sei im MRT des Herzens keine Vernarbung, wie sie für eine Myokarditis typisch sei, diagnostiziert worden. Ob eine sehr milde Herzmuskelentzündung vorgelegen sei, könne daher gutachterlich weder eindeutig bestätigt noch widerlegt werden. Die beschriebene Ventrikelvergrößerung habe aber jedenfalls keinen Krankheitswert. Der erste vorliegende Befund sei jedenfalls erst über drei Monate nach der angeschuldigten Impfung erhoben worden.
Die angegebenen Panikattacken, Fatigue und Müdigkeit seien internistisch jedenfalls nicht erklärbar.
Ein Perikarderguss habe sich weder mittels MRT noch in der durchgeführten Echokardiographie bestätigt. Dass dies im Ultraschall vermutet worden sei, sei wohl so zu erklären, dass es sich dabei um eine dynamische Untersuchung handle. Man müsse aber auch dazusagen, dass ein Perikarderguss von 5 bis 6 mm nicht unbedingt immer einen Krankheitswert habe. Das könne auch bei einem gesunden Herzen vorliegen oder andere Ursachen haben.
Von den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesundheitsschädigungen seien Myokarditiden in der wissenschaftlichen Literatur bekannt und würden diese auch als solche zahlreich diskutiert werden. Insbesondere bei jüngeren Menschen gebe es ein erhöhtes Risiko von Myokarditiden und Perikarditiden. Der angegebene Symptombeginn ca. 2 Wochen nach der Impfung spreche durchaus für ein Auftreten innerhalb der Latenzzeit. Konkrete Hinweise, die eine abgelaufene Myokarditis oder Perikarditis bestätigen würden, gebe es jedoch nicht. Lediglich im Befund vom XXXX .03.2022 sei von einer Fatigue die Rede, aber ein ursächlicher Zusammenhang mit der Impfung sei nicht belegt. Ein milder Verlauf einer Perikarditis könne gutachterlich aber nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
Aus dem Entlassungsbericht aus der XXXX gehe die Diagnose eines Post-COVID-Syndroms sowie des Verdachts auf eine Angst- und Panikstörung als Nebendiagnose hervor. Die COVID-Infektion der Beschwerdeführerin sei am XXXX .11.2021 erfolgt.
Zudem ergeben sich persönliche Umstände der Beschwerdeführerin mit Anspannung über die Sommermonate im Jahr 2021 aufgrund einer bevorstehenden Nachprüfung, wenngleich dies nicht befundmäßig objektivierbar sei. Davor sei im XXXX 2020 eine psychiatrische Konsultation aufgrund einer Spritzenphobie erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX .2002 geboren und österreichische Staatsbürgerin.
Am XXXX .2020 wurde bei ihr eine Spritzenphobie diagnostiziert und befand sie sich über längere Zeit hinweg aufgrund orthopädischer Leiden, insbesondere Skoliose, auch in osteopathischer Behandlung.
Am XXXX .06.2021 wurde die Beschwerdeführerin mit dem COVID-19-Impfstoff XXXX der Hersteller XXXX / XXXX geimpft. XXXX war zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassen und zählt zu den empfohlenen Impfungen laut Österreichischem Impfplan 2021.
Bereits am Tag nach der Impfung kam es bei ihr zu Müdigkeit und Kurzatmigkeit. Etwa zwei Wochen nach der angeschuldigten Impfung kam es bei ihr zu psychischen und psychosomatischen Symptomen in Form von Angstzuständen, Panikattacken, chronischer Müdigkeit („Fatigue“), gestörtem Biorhythmus, Wortfindungsstörungen, Schwindel, Gereiztheit, Leistungsabfall und mangelnder Terminfähigkeit. Ab Herbst 2021 kam es bei ihr weiters zu Vergesslichkeit, Konzentrationsproblemen und Höhenangst.
Am XXXX .09.2021 wurde von der Kardiologin Dr. XXXX aufgrund einer von ihr an der Beschwerdeführerin durchgeführten Kardiographie die Diagnose eines Perikardergusses, Schwindel, Palpitationen sowie des Verdachts auf Myokarditis gestellt.
Im Zuge einer Magnetresonanztomographie des Herzens der Beschwerdeführerin am XXXX .09.2021 im XXXX konnte bei ihr ein – nicht krankheitswertig – gering über die Norm vergrößerter rechter Ventrikel, aber weder ein Nachweis einer akuten Myokarditis oder eines Perikardergusses noch einer Narbenbildung festgestellt werden.
Im Befundbericht der Gruppenpraxis für Innere Medizin, Kardiologie und Angiologie XXXX wurden aufgrund einer am XXXX .10.2021 durchgeführten Echokardiographie ebenso keine krankheitswertigen Veränderungen festgestellt und insbesondere ein Perikarderguss ausgeschlossen.
Am XXXX .11.2021 wurde sie mittels PCR-Tests positiv auf SARS-CoV-2 getestet.
Im Zeitraum vom XXXX .03.2022 bis XXXX .04.2022 befand sie sich in ambulanter pneumologischer Rehabilitation in der XXXX . Im Ärztlichen Entlassungsbericht vom XXXX .04.2022 wurden nachstehende Diagnosen gestellt:COVID 19 (milder Verlauf – influenza-like illness 11/21) U 07.1Post-COVID Functional Scale Stadium 3 (Besserung 2)
Post-COVID-Syndrom (zeitliche Assoziation mit erster Impfung XXXX / XXXX mit Fatigue (FAS 36), Post-Exertional Malaise
Verdacht auf Autonome Dysfunktion
Neurokognitive Veränderungen wie Konzentrationsstörung, Wortfindungsstörung
Muskuloskelettale Mitbeteiligung (Gelenks/Gliederschmerzen)
Verdacht auf Angst/Panikstörung
Nebendiagnosen:
Skoliose
Zustand nach Appendektomie“
Myokarditiden und Perikarditiden werden in der Fachinformation des Herstellers als mögliche Impfnebenwirkungen angegeben. Die geltend gemachten kardialen Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin werden auch in der wissenschaftlichen Literatur – insbesondere bei jüngeren Personen in der Altersgruppe der Beschwerdeführerin – mit dem angeschuldigten Impfstoff in Zusammenhang gebracht.
Es kann jedoch nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zu irgendeinem Zeitpunkt nach der angeschuldigten Impfung an einer Myokarditis oder Perikarditis litt. Zudem steht nicht mit Wahrscheinlichkeit fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein Perikarderguss vorlag.
Da kardiale Schädigungen nicht vorliegen, sind diese auch weder in der zu erwartenden Inkubationszeit aufgetreten noch wurden solche durch die angeschuldigte Impfung verursacht.
Einzelne der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sonstigen Symptome (insbesondere Ermüdung, Energiemangel, Schläfrigkeit, Schlaflosigkeit, Schwindel) werden in der Fachinformation des Herstellers als mögliche Impfnebenwirkungen angegeben und dauern diese Beschwerden typischerweise einige Tage an. Angstzustände und Panikattacken können grundsätzlich als akute Reaktion aufgrund des Impfstresses bereits wenige Minuten nach der Impfung auftreten. Das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin, welches sich aus psychischen und physischen Symptomen zusammensetzt, entspricht jedoch keiner bekannten Impfnebenwirkung.
Der Beginn dieser Symptome bei der Beschwerdeführerin entspricht auch nicht der üblichen Inkubationszeit.
Das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin wurde nicht mit Wahrscheinlichkeit durch die angeschuldigte Impfung verursacht, sondern ist es wahrscheinlicher, dass die geltend gemachten Symptome durch eine Belastungsreaktion aufgrund eines Überlastungssyndroms, ausgelöst durch ihre persönliche Situation insbesondere wegen Schulstresses und einer bevorstehenden „Nachprüfung“, hervorgerufen wurden. Eine Verschlechterung trat aufgrund ihrer COVID-Infektion am XXXX .11.2021 ein.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die angeschuldigte Impfung eine andere körperliche Schädigung oder sonstige Gesundheitsschädigung bei der Beschwerdeführerin hervorrief. Dauerfolgen wurden durch die angeschuldigte Impfung nicht bewirkt.
Der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ist mit Wirksamkeit 20.12.2021 bei der belangten Behörde eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie die am 16.11.2023 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zum Geburtsttermin und zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin gründen sich auf den Akteninhalt.
Die durchgeführte Impfung sowie deren Datum ergibt sich der im Akt befindlichen Kopie des Impfpasses der Beschwerdeführerin.Die Feststellungen zu den Vorerkrankungen der Beschwerdeführerin gründen sich auf die im Akt befindlichen Befunde und Unterlagen, darunter insbesondere die psychiatrische Diagnose von Dr. XXXX vom XXXX .2020 sowie die im Akt befindlichen Diagnosen der Fachärztin für physikalische Medizin Dr. XXXX aus dem Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2022.
Hinsichtlich des Beginns der Symptome ergaben sich im Laufe des Verfahrens dahingehende Unsicherheiten, ob diese bereits am Tag nach der Impfung oder etwa erst 2 Wochen danach, wie etwa von Dr. XXXX vermerkt, aufgetreten sind. Den durchwegs glaubwürdigen Ausführungen der Beschwerdeführerin folgend, geht der erkennende Senat davon aus, dass die ersten Symptome im Sinne von Müdigkeit und Kurzatmigkeit, wie dies auch in der Beschwerdeschrift ausgeführt wurde, bereits am Tag nach der Impfung aufgetreten sind, was grundsätzlich auch naheliegend erscheint, da es sich dabei ja um erwartbare Impfreaktionen handelt. Dass schwerwiegendere Symptome erst etwa zwei Wochen nach der Impfung aufgetreten sind, hat die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. XXXX anamnestisch angegeben und dies auch im Zuge des Verfahrens bestätigt.
Fraglich war im weiteren Verlaufe insbesondere, ob bei der Beschwerdeführerin kardiale Erkrankungen oder sonstige morphologische Veränderungen vorgelegen sind, weshalb seitens des Bundesverwaltungsgerichts – zusätzlich zum bereits von der belangten Behörde eingeholten Gutachten – ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin zur weiteren Abklärung und Einschätzung eingeholt wurde. Wie die Sachverständige, in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. XXXX , nachvollziehbar dargelegt hat, fanden sich in den vorliegenden Befunden keine konkreten Hinweise, etwa in Form von Narbenbildung oder aussagekräftiger Blutbefunde, welche für das Vorliegen einer Myokarditis oder Perikarditis sprechen würden. Da eine festgestellte Ventrikelvergrößerung jedenfalls keinen Krankheitswert erreicht, spricht somit für das Vorliegen morphologischer Veränderungen lediglich die von Dr. XXXX aufgrund einer Ultraschalluntersuchung gestellte Diagnose eines Perikardergusses. Auch dies konnte jedoch in einer anschließenden MRT des Herzens sowie einer Echokardiographie ausgeschlossen werden. Da es sich bei der Diagnose vom XXXX .09.2021, wie dies auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift angegeben hat, ganz offenbar um einen Verdacht gehandelt hat, welcher in der folgenden MRT-Untersuchung abgeklärt werden sollte, sich jedoch in weiterer Folge nicht bestätigt hat, war somit davon auszugehen, dass jedenfalls eine morphologische Veränderung nicht vorliegt, zumal eine MRT-Untersuchung, wie dies auch die Sachverständige ausgeführt hat, sicherlich eine genauere Untersuchung darstellt. Zu diesem Ergebnis kam bereits Dr. XXXX , der ebenso die Relevanz des sonographischen Befundes angezweifelt hat. Es mag sein, dass von der Kardiologin Dr. XXXX eine allenfalls auch nicht morphologische Veränderung, wie dies die Sachverständige Dr. XXXX in der mündlichen Verhandlung als Möglichkeit genannt hat, aufgefunden wurde, doch steht bei Gesamtschau der vorliegenden Befunde und unter Würdigung der sachverständigen Ausführungen nach Ansicht des erkennenden Senats somit jedenfalls bereits nicht mit Wahrscheinlichkeit fest, dass eine morphologische Veränderung oder sonstige Schädigung des Herzens im relevanten Zeitraum bei der Beschwerdeführerin vorliegend war oder ist.
Wenngleich die geltend gemachten kardialen Gesundheitsschädigungen somit, wie dies die Sachverständigen unter Verweis auf die wissenschaftliche Literatur und die Fachinformation des Herstellers ausgeführt haben, durchaus als Impfnebenwirkung bekannt sind, folgt bereits aus dem Umstand, dass deren Vorliegen nicht mit Wahrscheinlichkeit feststeht, dass diese auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit durch die angeschuldigte Impfung hervorgerufen worden sein konnten.
Betreffend das sonstige Beschwerdebild der Beschwerdeführerin wird vorausgeschickt, dass ihren diesbezüglichen Angaben vom erkennenden Senat vollinhaltlich Glauben geschenkt wurde. Soweit die Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung angegeben hat, in der Vergangenheit nicht hinreichend ernst genommen worden zu sein, ist daher anzumerken, dass die von ihr angegebenen Beschwerden vom erkennenden Senat keineswegs in Abrede gestellt werden. Dass ein komplexes Beschwerdebild mit der Notwendigkeit ärztlicher Behandlung vorliegt, ergibt sich bereits aus dem Verfahrensakt und steht außer Frage. Es ist jedoch auch anzumerken, dass damit noch nichts über die Ursache dieser Beschwerden gesagt ist und auch ein durchaus ernst zu nehmendes und behandlungsbedürftiges Krankheitsbild nicht zwingend auf morphologische Veränderungen zurückzuführen sein muss.
Hinsichtlich dieses Beschwerdebildes der Beschwerdeführerin hat die Sachverständige Dr. XXXX ausgeführt, dass es jedenfalls aus internistischer Sicht nicht zu erklären ist, was angesichts des Umstandes, dass morphologische Veränderungen nicht vorgefunden werden konnten, auch nachvollziehbar erscheint. Vom Sachverständigen Dr. XXXX wurde angegeben, dass es sich um eine unspezifische Symptomatik handelt, die sich aus einer Mischung aus psychischen und physischen Symptomen zusammensetzt und am ehesten einem Überlastungssyndrom entspricht. Mangels morphologischer Veränderungen oder sonstiger relevanter Gesundheitsschädigungen im betreffenden Zeitraum hält es der erkennende Senat daher für nachvollziehbar, dass ein Überlastungssyndrom vorliegt bzw. nach der Impfung vorgelegen ist. Dazu passt auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer bevorstehenden „Nachprüfung“ sicherlich besonders gefährdet dafür war. Nun dauerten die Beschwerden zwar über dieses Ereignis hinweg an, doch ist es eben keineswegs zwingend der Fall, dass sich ein Überlastungssyndrom mit dem Wegfall des auslösenden Ereignisses automatisch bessert. Für diese Ansicht spricht zudem auch der im Zuge der Rehabilitation gestellte Verdacht, mag dieser auch erst nach der angeschuldigten Impfung geäußert worden sein, auf eine Angst- bzw. Panikstörung mit der Notwendigkeit einer Abklärung durch einen niedergelassenen Psychiater. Inwieweit die allgemeine Situation aufgrund der COVID-19-Pandemie und die Spritzenphobie der Beschwerdeführerin dazu beigetragen haben mag, wurde gutachterlich zwar nicht beurteilt, aber scheint auch dies jedenfalls nicht gänzlich abwegig. Somit scheinen die diesbezüglichen gutachterlichen Einschätzungen, dass die Beschwerden am ehesten einem Überlastungssyndrom entsprechen, gut nachvollziehbar und mit dem Akteninhalt sowie dem persönlichen Eindruck des erkennenden Senats vereinbar. Dagegen spricht auch nicht, dass es in weiterer Folge zu einer Verschlechterung der Beschwerden gekommen ist, da dies durch die COVID-Infektion der Beschwerdeführerin zu erklären ist und die Sachverständige bestätigen konnte, dass die diesbezüglichen Beschwerden einem Post-COVID-Syndrom entsprechen.
Von der Sachverständigen Dr. XXXX wurde lediglich angegeben, dass die geltend gemachten kardialen Gesundheitsschädigungen dem Beschwerdebild eines Impfschadens entsprechen. Dr. XXXX hat zudem ausgeführt, dass die vorliegende psychische bzw. psychosomatische Symptomatik in der Literatur nicht beschrieben wird, sondern ähnliche Symptome lediglich im Sinne von akuten Panikattacken durch den Impfstress auftreten. Somit war bereits nicht von einem entsprechenden Beschwerdebild auszugehen, mögen auch einige Symptome der Beschwerdeführerin in der Fachinformation genannt werden bzw. mit Impfschäden in Zusammenhang gebracht werden. Schließlich handelt es sich dabei um unspezifische Symptome (Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, etc.), welche mit einer Vielzahl von Krankheiten in Verbindung stehen und kann somit nicht gesagt werden, dass bloß aufgrund des Vorliegens einzelner Symptome auch das konkrete Beschwerdebild der Beschwerdeführerin eine entsprechende Symptomatik darstellt.
Daraus folgt, dass das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin auch nicht innerhalb der zu erwartenden Inkubationszeit aufgetreten ist, da es sich bei psychischen bzw. psychosomatischen Reaktionen naturgemäß um sehr kurze Zeiträume – der Sachverständige nannte beispielhaft den Zeitraum von 35 Minuten – handelt. Dass am folgenden Tag, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, gewisse Symptome, allenfalls aufgrund psychischer Mitbeteiligung, vorliegend waren, mag durchaus sein, entspricht aber im festgestellten Ausmaß einer normalen Impfreaktion.
Somit erscheint es in Summe wesentlich wahrscheinlicher, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesundheitsschädigungen, wie der Sachverständige Dr. XXXX angegeben hat, auf ein psychisch bedingtes Überlastungssyndrom zurückzuführen ist als auf die angeschuldigte Impfung, zumal aus den dargelegten Gründen nicht von kardialen Grunderkrankungen auszugehen war, auf welche das Beschwerdebild zurückgeführt werden könnte.
Andere als die genannten Gesundheitsschädigungen wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ergaben sich dafür im Verfahren auch keine Hinweise.
Die E-Mail, mit welcher der Antrag bei der belangten Behörde eingebracht wurde, weist als Versanddatum Samstag, den 18.12.2021 aus.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz iVm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Entscheidung in der Sache:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG) lauten auszugsweise:
Gemäß § 1 hat der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund
1. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, oder
2. des bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), BGBl. Nr. 156/1948, oder
3. einer behördlichen Anordnung gemäß § 17 Abs. 3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder
4. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, BGBl. Nr. 167/1977 bzw. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, BGBl. Nr. 563/1978, oder
5. des § 5 des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, BGBl. Nr. 15/1975,
verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.
Gemäß § 1b Abs. 1 hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat gemäß Abs. 2 durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:
„§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
1. COVID-19,
2. Diphtherie,
3. Frühsommermeningoencephalitis,
4. Haemophilus influenzae b,
5. Hepatitis B,
6. Humane Papillomviren (HPV),
7. Influenza,
8. Masern,
9. Meningokokken,
10. Mumps,
11. Pertussis (Keuchhusten),
12. Pneumokokken,
13. Poliomyelitis (Kinderlähmung),
14. Rotavirus-Infektionen,
15. Röteln,
16. Tetanus (Wundstarrkrampf).“
Gemäß § 2 Abs. 1 Impfschadengesetz sind als Entschädigung zu leisten:
a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:
1. ärztliche Hilfe;
2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;
3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;
4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;
d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:
1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;
2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;
3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.
Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist gemäß Abs. 2:
a) Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
b) für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
c) für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel
zu leisten.
Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX .06.2021 eine Teilimpfung des Impfstoffs XXXX der Hersteller XXXX / XXXX gegen COVID-19 verabreicht.
Nach § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt.
Wie festgestellt, war XXXX zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassen.
Die von der Beschwerdeführerin angeschuldigte Impfung entspricht sohin einer Impfung iSd § 1b Impfschadengesetz. Für Schäden aus den der Beschwerdeführerin verabreichten Impfungen mit dem in Österreich zugelassen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, aufgrund der COVID-19 Impfung am XXXX .06.2021 an ihrer Gesundheit geschädigt worden zu sein und zwar insbesondere durch eine allenfalls vorliegende Myokarditis, Perikarditis oder einen Perikarderguss sowie Kurzatmigkeit, Müdigkeit, Angstzustände, Panikattacken, chronische Müdigkeit („Fatigue“), gestörten Biorhythmus, Wortfindungsstörungen, Schwindel, Gereiztheit, Leistungsabfall, mangelnde Terminfähigkeit, Vergesslichkeit, Konzentrationsprobleme und Höhenangst.
Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des gemäß § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).
Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).
Das von der belangten Behörde und von dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab im vorliegenden Fall jedoch, dass eine Kausalität zwischen der angeschuldigten Impfung und den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht mit Wahrscheinlichkeit besteht. So lagen gemäß den getroffenen Feststellungen bereits keine kardialen Gesundheitsschädigungen oder morphologischen Veränderungen vor.
Hinsichtlich des sonstigen Beschwerdebildes, bei dem es sich gemäß den getroffenen Feststellungen um ein Überlastungssyndrom handelt, liegt keine entsprechende Symptomatik vor, da diese Gesundheitsschädigung keine bekannte Impfnebenwirkung des angeschuldigten Impfstoffs ist. Diese ist auch nicht innerhalb der zu erwartenden Inkubationszeit aufgetreten und war zudem aus den dargelegten Gründen anzunehmen, dass diese Gesundheitsschädigung mit deutlich höherer Wahrscheinlichkeit durch die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin hervorgerufen wurde.
Die von der Beschwerdeführerin ursprünglich verspürte Müdigkeit und Kurzatmigkeit stellen keine Impfnebenwirkung, sondern eine normale Impfreaktion dar. Da dadurch die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten wurde, lag diesbezüglich bereits keine maßgebliche Gesundheitsschädigung vor.
Eine Befangenheit des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen konnte vom erkennenden Senat aufgrund seiner öffentlich getätigten Äußerungen, dass die Impfungen sicher seien, nicht erkannt werden. Schließlich werden sämtliche Impfungen einem strikten Zulassungsverfahren unterzogen, dessen Ziel die Gewährleistung der Sicherheit der in Österreich zugelassenen Impfstoffe ist. Dies schließt die Möglichkeit von Impfkomplikationen und Impfnebenwirkungen im Einzelfall freilich nicht aus und trägt das Impfschadengesetz - sofern ein Wahrscheinlichkeitsnachweis erbracht werden kann - diesen Fällen Rechnung. Die beanstandete Wortmeldung kann daher nur so verstanden werden, dass nach Ansicht des Sachverständigen die grundsätzliche Sicherheit der betreffenden Impfstoffe gewährleistet ist. Dass er damit die Möglichkeit von Impfnebenwirkungen in Abrede stellt, kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Die Gutachtenserstattung des Sachverständigen beruht allein auf seiner fachlichen Qualifikation (vgl. etwa VwGH 24.9.2014, 2012/03/0003, mwH) und konnte daher die Beschwerdeführerin aufgrund der beanstandeten Äußerung des Sachverständigen, welche auf seiner fachlichen Expertise beruht, den Anschein seiner Unbefangenheit nicht in Zweifel ziehen. Zudem kam die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige zum selben Ergebnis.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend war im zu beurteilenden Fall nämlich, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesundheitsschädigungen auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen waren. Diese Tatfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung der Ergebnisse des behördlichen Verfahrens, Beiziehung einer Sachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung verneint und wurden die tragenden beweiswürdigenden Erwägungen dafür dargelegt. Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (vgl. VwGH 27.02.2002, 97/13/0222).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
