BVwG W103 2204956-3

BVwGW103 2204956-310.7.2023

B-VG Art133 Abs4
FPG §46a Abs1 Z3
VwGVG §28 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W103.2204956.3.00

 

Spruch:

 

W103 2204956-3/4E

Beschluss

 

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH und Queer Base, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2022, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 14.04.2016 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenweisen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 03.08.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Verfahrensgegenständlich war dabei das Vorbringen des BF von der Al Shabaab aufgefordert worden zu sein, mit diesen zusammenzuarbeiten.

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 16.08.2019, Zl. XXXX , gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

4. Am 25.02.2020 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG.

5. Mit Bescheid des BFA vom 04.08.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 25.02.2020 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG 2005 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an das BVwG wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.08.2022 gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit der Begründung eingestellt, dass der BF mittlerweile einen Folgeantrag gestellt habe, weshalb das Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen sei.

6. Am 11.01.2022 stellte der BF beim BFA seinen zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz.

7. Bei seiner Erstbefragung am 11.01.2022 brachte der BF befragt dazu, warum er nun einen neuerlichen Asylantrag stelle, vor, dass er homosexuell sei, es aber zuvor nicht sagen habe können, weil er Angst gehabt habe seine Familie sowie Freunde zu verlieren und sie von der Homosexualität des BF erfahren würden. Der BF fühle sich jetzt in der Lage zu sagen, dass er homosexuell sei. In Somalia sei er von drei verschiedenen älteren Männern sexuell missbraucht worden. Er habe sich früher nicht getraut das der Behörde mitzuteilen, weil er sich geschämt habe. Der BF habe das seinen Eltern nicht erzählen können, weil er ein Kind gewesen und nicht mutig genug gewesen sei.

8. Am 12.05.2022 wurde der BF in Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters von Queer Base und eines Dolmetschers für die Sprache Somali niederschriftlich einvernommen.

Die Niederschrift lautet auszugsweise:

„[…]

F: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren rechtsfreundlich vertreten?

A: Ja von der Queer Base.

F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Gibt es

Gründe, die gegen eine Befragung am heutigen Tage sprechen.

A: Ja.

F: Befinden Sie sich in Österreich in regelmäßiger ärztlicher Behandlung, nehmen Sie regelmäßig Medikamente,

A: Ich bin gesund, ich nehme keine Medikamente und ich bin nicht in ärztlicher Behandlung.

F: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?

A: Die Verständigung ist sehr gut. Wir sprechen Somali.

[…]

Bisheriger Verfahrensgang:

Sie stellten am 14.04.2016 nach schlepperunterstützter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Bescheid vom 03.08.2018, Zl. XXXX , Ihren Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und Ihnen eine Rückkehrentscheidung erteilt. Die Frist der freiwilligen Ausreise betrug 14 Tage. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2019, Zl. XXXX , wurde Ihre gegen diese Entscheidung des BFA erhobene Beschwerde abgewiesen. Sie sind seit 03.09.2019 zur Ausreise verpflichtet, weigern sich jedoch beharrlich dieser Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Sie waren ab diesem Datum rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig. Sie haben am 25.02.2020 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG eingebracht. Dieser Antrag wurde vom BFA mit Bescheid vom 04.08.2020, GZ: XXXX , abgewiesen. Am 11.01.2022 stellten Sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. F: Stimmt so der bisherige Verfahrensgang?

A: ja.

F: Bitte geben Sie Ihre Personendaten (Name, Alter, Clan - Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, Familienstand, Schulen, Staatsangehörigkeit) bekannt.

A: Mein Name ist XXXX , geboren am XXXX , in XXXX , Somalia geboren. Ich bin Muslim/Sunnit. Ich gehöre der Volksgruppe der Hawiye, dem Klan der Isaak und dem Subclan Habr Yoonis an. Ich habe 12 Jahre Grundschule in XXXX . Ich bin somalischer Staatsangehöriger.

Anm.: Dolmetscher gibt an, dass der Asylwerber wegen seines Dialektes aus XXXX , bzw. Somaliland stammt.

F: Haben Sie in Somalia Obsorgeverpflichtungen?

A: Nein.

F: Werden Sie ausschließlich in Somalia verfolgt?

A: Ja.

F: Wann haben Sie Somalia verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist (legal?)?

A: Ich verließ illegal Somalia im August 2015. Am 14.04.2016 illegal mit dem Zug aus Italien.

F: Wie hoch waren die Kosten für die Flucht?

A: Ungefähr 4000 US-Dollar.

F: Woher haben Sie so viel Geld?

A: Die Familie hatte ein Geschäft gehabt und meine Schwester hat ihren Goldschmuck verkauft.

F: Womit haben Sie sich ausgewiesen?

A: Ich habe nie Dokumente besessen oder gebraucht.

F: Wie weisen Sie sich in Österreich aus?

A: Mit der Asylkarte, ich habe die Karte verloren.

F: Wo ist Ihr Reisepass?

A: Ich hatte nie einen Reisepass, ich habe nie einen gebraucht.

F: Wollen Sie Dokumente und weitere Beweismittel vorlegen?

A: Ja, Vollmacht der Queer Base, 2 Fotos des Partners XXXX , wohnhaft in XXXX , Screenshots der Anrufliste und Sprachnachrichten Whats App von mir und meinem Partner

F. Was wollen Sie mit den Beweismittel beweisen.

A: Es sind Beweismittel zu meinem Asylantrag, dass mein Fluchtgrund wahr ist.

F: Haben Sie Einwände dagegen, dass erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zu Ihrem Vorbringen in Somalia, auch unter Einschaltung eines Verbindungsbeamten oder eines Vertrauensanwaltes durch die österreichische Botschaft durchgeführt werden? Es werden dabei keinesfalls persönliche Daten an die Behörden Ihres Heimatstaates weitergegeben.

A: Nein. Ich habe keine Einwände.

F: Wo haben Sie in Somalia gewohnt, wo war Ihr Lebensmittelpunkt?

A: Ich lebte seit meiner Geburt XXXX .

Anm.: VP kann Bezirk zeigen.

F: Wohnten Sie dort allein?

A: ich wohnte mit meiner Familie. Von Geburt bis zur Ausreise.

F: Sagen Sie mir die Namen und Alter der Familienmitglieder in Somalia:

A: Vater: XXXX , verstorben XXXX

Mutter: XXXX

Brüder: XXXX

Schwestern: XXXX , XXXX , XXXX

Die Geschwister, die verstorben sind: XXXX

Alter aller unbekannt und wohnhaft im Elternhaus der VP

F: Wie finanzierten Sie sich Ihren Lebensunterhalt in Somalia?

A: Unsere Familie hat ein Geschäft gehabt, ein Lebensmittelgeschäft.

F: haben Sie in Somalia auch gearbeitet?

A: Nein.

F: Wie geht es Ihren Familienangehörigen in Somalia?

A: Der Vater ist verstorben, meine Mutter kann nicht arbeiten. Eine Schwester hat eine Schneiderei, von der lebt die Familie.

F: Gibt es weitere Verwandte in Somalia?

A: Ja.

F: Haben Sie noch Kontakt mit Ihren Familienangehörigen? (Wenn ja, mit wem? (social Media, telefonisch, E-Mail,

postalisch, etc.)

A: Ja ich habe Kontakt mit meiner Mutter über Whats App einmal im Monat.

F: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt?

A. Anfang des Ramadan (Anfang April).

F: Haben Sie jemals strafbare Handlungen in Somalia oder einem anderen Land begangen?

A: Nein.

F: Werden Sie von heimatlichen Behörden, Polizei, Militär, Gericht, oder Staatsanwaltschaft gesucht?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrem Heimatland jemals politisch oder religiös tätig? Mitglied einer Partei oder Organisation, hatten Sie eine Funktion inne?

A: nein.

F: Haben Sich Ihre Familienangehörigen politisch oder religiös betätigt?

A: Nein.

F: Haben Sie sonstige Angehörige in Österreich oder in Europa?

A: Nein

F: Fühlen Sie sich wohl, können Sie sich konzentrieren und verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

A: Ja, es geht mir gut und ich verstehe den Dolmetscher einwandfrei.

F: Geben Sie mir Ihre Adresse in Österreich bekannt.

A: 1120 Wien, XXXX

F: Wohnen Sie dort allein?

A: Ich einer WG. Die Wohnung ist in einem Integrationshaus.

F: Warum sind Sie nicht ausgereist?

A: Ich lebe in Österreich, ich weiß nicht, wohin ich gehen soll.

F: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich?

A: ich bin in der Grundversorgung.

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Somali, etwas Englisch und Deutsch B1. Ich machte auch den Hauptschulabschluss Gemacht, 2019.

F in Deutsch: Was haben Sie am Sonntag gemacht?

A in Deutsch: ich habe versucht mein Fahrrad zu reparieren. Aber es ging vom neuen Schlauch auch die Luft aus.

Nachgefragt das vordere Rad.

F in Deutsch: Was haben Sie gestern zu Mittag gegessen?

A in Deutsch: Ich habe Spaghetti mit Bohnen und Thunfisch gekocht.

Anm. VP versteht die Fragen und antwortet flüssig in ganzen Sätzen.

Anm. Die Einvernahme wird wieder in Somali geführt.

F: Besuchen Sie einen Kurs oder machen Sie eine Ausbildung?

A: Ich habe keine Möglichkeit eine Ausbildung zu machen, weil ich keinen Aufenthaltstitel habe.

F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben bzw. eine familienähnliche Beziehung?

A: Nein.

F: Gehören Sie in Österreich einem Verein oder einer sonstigen Organisation an?

A: Ich bin Mitglied der Queer Base.

F: Bestehen zu in Österreich lebenden Personen finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten?

A: ich bekomme Unterstützung von einer österreichischen Familie. Ich besuche am Wochenende und verbringe die Freizeit mit ihnen. Frau XXXX .

F: Ist die Frau verheiratet?

A: Ja sie hat drei Kinder. Nachgefragt wohnt die Familie im XXXX (phonetisch) eine XXXX vor der Station XXXX .

F: Wie verbringen Sie den Tag in Österreich?

A: Ich mache nichts.

F: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor?

A: Ich hoffe einen Aufenthaltstitel zu bekommen und meinen Partner nach Österreich zu holen.

F: Fühlen Sie sich wohl, können Sie sich konzentrieren und verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

A: Ja, es geht mir gut und ich verstehe den Dolmetscher einwandfrei.

F: Sie stellten am 11.01.2022 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Wurde bei Ihrer Einvernahme (Erstbefragung) bei der Polizei alles richtig protokolliert, wurden alle Niederschriften übersetzt?

A: Ja, nur erwähnte ich nicht das Wort Behörde.

F: Was meinten sie statt dem Wort Behörde?

A. VP versteht die Frage nicht.

F: Können Sie mir sagen, welche Fluchtgründe Sie bei Ihrem ersten Verfahren auf internationalen Schutz angegeben haben?

A: Der Asylgrund war, dass ich von der Miliz AL Shabaab verfolgt wurde.

F: Sie gaben heute zum ersten Mal das Geburtsdatum XXXX an?

A: Das Geburtsdatum 2001 gab ich an, weil ich so jung aussah. Das ist mein richtiges Datum, weil ich 19 Jahre alt war als ich nach Österreich kam.

F. Sie gaben als Geburts- und Wohnort Mogadishu an, Sie gingen 7 Jahre in die Grundschule, warum?

A: Ich gab Mogadishu an, um meine Identität zu verschleiern.

F: Fühlen Sie sich wohl, können Sie sich konzentrieren und verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

A: Ja, es geht mir gut und ich verstehe den Dolmetscher einwandfrei.

F: FLUCHTGRUND

F: Warum haben Sie einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Hat sich an Ihren Fluchtgründen etwas

geändert?

A: Damals habe ich nicht gesagt, dass ich homosexuell bin. Ich kann nicht zurückkehren, weil ich als Homosexueller nicht in Somalia überleben kann. Mein Partner lebt in XXXX . Als ich in XXXX war, wurde ich von drei Männern vergewaltigt als ich klein war. Ich war acht Jahre alt, als das passierte. Ich wurde einmal jeweils von einem Mann vergewaltigt, insgesamt also dreimal. Der erste Vorfall passierte als ich acht Jahre alt war. Es war am Abend als ich nach Hause gehen wollte, hat mich ein Mann gerufen und ich bin zu ihm gegangen. Er fragte, wohin ich gehen wollte. Dann habe ich gesagt, dass ich wegen des Abendessens nach Hause gehe. Er hat mich gefragt, ob ich Brot brauche und sagte ja. Er hat mir das Brot gegeben. Er hatte vor einem Geschäft in einer dunklen Stelle zischen dem nächsten Haus gestanden. Er machte meine Hose runter und machte sexuelle Handlungen mit mir. Ich war machtlos, er war sechs Jahre älter als ich. Am nächsten Tag spürte ich Speichel, Sperma und Schmerzen beim Gehen. Ich habe es Niemandem erzählt. Ich wollte keine Probleme mit den Eltern bekommen. Das ist alles von diesem Fall. Der zweite Vorfall passierte beim Besuch einer Familie. Das war drei Jahre nach dem ersten Vorfall. Die Familie war eine Mutter mit ihrem Sohn. Wir waren zu dritt allein im Haus. Das Haus besteht aus drei Zimmern. Ein Zimmer war draußen wie eine Hütte, als Küche benutzt. Zu diesem Zeitpunkt war die Mutter in der Hütte. Ich war mit ihrem Sohn in einem Zimmer. Wir klagen am Boden. Er hat dann angefangen seine Hose auszuziehen und zeigte mir sein Geschlecht. Er hat auch verlangt, das Gleiche zu tun. Als ich es machen wollte rief ihn seine Mutter. Er ging zur Mutter. Nach diesem Vorfall hatte ich mich geschämt und konnte nicht in die Schule gehen, weil der Knabe (Sohn) in dieselbe Schule wie ich ging. Wenn ich ihn sah, habe ich mich geschämt und wollte nicht in seine Nähe kommen. Er hat mehrmals versucht, es wieder zu tun. Ich habe es Niemanden verraten. Ein Jahr später, wir hatten ein Geschäft gehabt und nach der Schule ging ich hin, um Getränke zu holen und die Schulbücher dort zu lassen. Ich sah dort immer einen älteren Herrn europäischen Aussehens. Er hat im Geschäft öfter eingekauft. Eines Tages habe ich ihn gesehen, dass er viele Sachen eingekauft hat und konnte nicht Alles auf einmal nehmen. Ich habe ihm beim Tragen geholfen und habe ihn nach Hause begleitet. Als wir dort waren, sah ich, dass viele Süßigkeiten auf dem Tisch lagen. Er gab mir welche. Er begann mich zu umarmen und mich zu streicheln. Ich trug ein Hemd und zog es mir aus. Er küsste mich auf den Hals. Ich sagte, dass ich gehen muss. Er fragte, ob ich wirklich gehen will. Ich sagte „ja“ und bin gegangen. Das waren meine drei Geschichten. Ich erzähle jetzt von meinem Partner. Ich habe oft mit meinem jetzigen Partner Fußball gespielt. Ich bin mit dem Fuß einmal umgeknickt. Ich brauchte einen Verband. Er hatte einen Verband und hat ihn mir gegeben. Nach ein paar Tagen hat er mich gefragt, dass ich den Verband zurückgeben soll. dann habe ich ihm gesagt, dass ich den Verband noch brauche. Wir begannen miteinander zu spielen, indem wir uns intim berührten. Ich fragte, ob er mit mir Sex haben wollte. Er sagte ja, willst du jetzt. Ich sagte nein. Ich bin weggegangen und hab es gleichzeitig bereut, dass ich es mit ihm nicht gemacht habe und nein gesagt hatte. Am nächsten Tag abends haben wir uns wieder gesehen und hatten Sex miteinander. Danach trafen wir uns heimlich. Wir haben uns ab 11 Uhr abends getroffen. Ich hatte damals auch eine Beziehung mit einem anderen Mann, mein bester Freund, der mit mir Schluss machte, weil es ihm zu gefährlich geworden ist, sich heimlich zu treffen. Ich war mit meinem jetzigen Partner weiterhin zusammen. Uns wurde auch die Angst immer größer, dass wir auch erwischt werden können. Es war mir bewusst, dass in Somalia Homosexualität wegen der Religion und wegen des Gesetzes verboten ist. Ich sagte, wenn ich hierbleibe, werde ich immer Sex mit dir haben. Entweder wir gehen zusammen weg oder einer von uns muss gehen. Wir sind bis heute zusammen und wenn er mich anruft, beschuldigt er mich immer, dass ich ihn verlassen habe. Das wars…

F: Was haben die drei Vergewaltigungen mit Ihrer Sexualität zu tun?

A: Ich war immer homosexuell und bin nicht wegen der Vergewaltigungen schwul geworden, sondern ich wollte wegen meiner Einstellung diese nicht zugelassen.

F: Sie sagten bei der ersten Vergewaltigung, dass der Mann sechs Jahre älter war als Sie. Woher wissen Sie das?

A: Es war der Nachbar.

F: Was war der Grund bzw. Anlass für den Besuch bei der Familie im zweiten Fall?

A. Es waren Verwandte vs.

F: Machen Sie mir genauere Angaben über ihren Partner XXXX .

A: Er heißt XXXX und sein Spitzname ist XXXX . Er studierte auf der UNI ohne Abschluss. Er ist Fußballprofi geworden und verdient Geld mit einer Mannschaft der Stadt XXXX , die man für ein Fußballspiel mieten kann.

F: Wiederholung der Frage!

A. Er ist jünger als ich. Die Eltern stammen von einer anderen Stadt, aus XXXX .

F: Wann und in welcher Situation hatten Sie zum ersten Mal die Vermutung, dass Sie sich nur oder doch stärker zum eignen Geschlecht hingezogen fühlen?

A: Das war vor meiner Schulzeit, als ich klein war.

F: Wie alt waren Sie?

A: Fünf oder sechs Jahre.

F: Wann und ich welcher Situation haben Sie zum ersten Mal auch intellektuell erkannt und verstanden, dass Sie homosexuell sind?

A: das war im Jahr 2012.

F: In welchem Alter, in welcher Situation und mit welcher Person ist die homosexuelle Identität zum ersten Mal bestätigt worden

A: 2012

VP lässt am Handy seine Sprachnachrichten mit seinem Partner dem Dolmetscher abspielen:

D: AW schrieb: Weißt du, dass ich dich vermisst habe.

Der Partner antwortet mit einer Sprachnachricht und sagte. Ich habe dich auch vermisst.

F: was wollen Sie damit beweisen?

A: ich möchte damit beweisen, dass ich homosexuell bin und in Somalia eine Beziehung führe.

F: Haben Sie eine feste, dauerhafte homosexuelle Beziehung mit XXXX aufgebaut?

A. Ja seit 10 Jahren.

F: Wer weiß noch von Ihrer Homosexualität in Somalia

A: Niemand außer mein Partner und ich. Wenn die Beziehung bekannt wird. Ist es gefährlich für meinen Partner.

F: Haben Sie unter der Geheimhaltung gelitten?

A: Ich habe gelitten, dass ich meine Gefühle verstecken muss. Es war zum Schluss kaum möglich, dass wir uns verstecken können, drum musste ich weg.

F. Warum ist Ihr Partner nicht mit Ihnen mitgeflohen?

A. Er hatte keine finanziellen Mittel für eine Flucht.

F: Welche Strafe droht Homosexuellen in Somalia

A: Die Todesstrafe.

F: Gibt es so etwas wie eine homosexuelle Szene in Ihrem Heimatland?

A: Nein.

F: Gibt es Kontaktportale, Internetforen, Chaträume etc. zur Anbahnung von homosexuellen Kontakten?

A. Nein gibt es nicht.

F: Wie ist es zum Kontakt mit Ihrem Partner gekommen?

A: Er ging mit mir in dieselbe Schule und haben zusammen Fußball gespielt.

F: Was bedeutet es für Sie eine homosexuelle Identität zu haben?

A: Freiheit und dass ich auswählen kann mit wem ich leben will.

F: Wie leben sie Ihre Sexualität in Österreich aus?

A: Ich habe keine Beziehung in Österreich aufgebaut, weil ich schon eine Beziehung mit XXXX habe. Ich bin donnerstags bei der Queer Base bei der Versammlung (Treffen) von LGBTIQ Menschen.

F: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute nach Somalia zurückkehren würden?

A: Ich habe Angst für mein Leben. Es droht mir die Todesstrafe.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und durch den Dolmetscher übersetzt werden. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

A: Ja auf XXXX

F: Wie haben sie den Dolmetscher verstanden? Vom Inhalt, von der Sprache?

A: Ja, sehr gut.

F: Waren Sie in der Lage alles zu erzählen, bzw. zu antworten? Hatten Sie genug Zeit dazu?

A: Ja es war alles in Ordnung.

F: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift?

A: Ja. Bitte.

F: Möchten Sie noch etwas angeben?

A: Ich ersuche, dass mein Asylantrag sorgfältig geprüft wird.

F: Herr Dr. Möchten Sie noch etwas angeben?

A: Ja ich möchte den AW noch etwas fragen

F. des Bevollm.: warum gaben Sie Ihre Sexualität nicht schon im ersten Verfahren an?

A: Der Weg von Somalia nach Österreich war lang, durch mehrere Länder und wegen dieser Probleme, die ich erlebt habe, konnte ich nie meinen wahren Fluchtgrund angeben und ich war mit Landesleuten aus meinem Bezirk unterwegs.

F. Welche Probleme gab es und welche Meinung über Homosexuelle hat sich geändert.?

A: Es passierte, dass ich mehrere Tage nichts gegessen hatte. Ich wurde auch von den Schleppern geschlagen, wenn ich nach Essen fragte. Ich wurde geschlagen, wenn das Geld der Eltern für die Flucht verspätet ankam. In Libyen haben wir das Boot über das Mittelmeer bereits bezahlt, wir wurden aber betrogen. Das Boot fuhr nicht nach Europa, sondern woanders in Libyen hin.

F des Bevollm. Haben sie sich hier in Österreich geoutet?

A. Nein, weil ich mich um mein Leben gefürchtet habe.

F des Bevollm: Hat Ihr Freund Sicherheitsvorkehrungen getroffen?

A: Die Kommunikation erfolgt verschlüsselt.

F des Bevollm: Wie offen gehen Sie mit Ihrer sexuellen Gesinnung in Österreich um?

A: Ich fühle Freiheit. Ich habe nur Angst vor der somalischen Community in Österreich.

F des Bevollm: was wünschen Sie für die Zukunft in Österreich?

A: Ich möchte meinen Partner nach Österreich holen und mit ihm zusammenleben.

F: was haben Sie den Eltern als Grund für die Ausreise gesagt?

A. Die Eltern wussten von der Ausreise nichts.

[…]“

9. Mit Stellungnahme vom 24.05.2022 brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Queer Base zur Einvernahme am 12.05.2022 vor, dass der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme glaubhaft und substantiiert vorgebracht habe, sich ausschließlich zu Männern hingezogen zu fühlen und im Herkunftsstaat aufgrund seiner homosexuellen Orientierung verfolgt zu werden. Der BF habe persönliche und nachvollziehbare Details seines Selbstfindungsprozesses, insbesondere seiner noch andauernden gleichgeschlechtlichen Liebesbeziehung in Somalia, bis zu seiner Flucht, geschildert. Der BF habe sich bereits als Kind zum gleichen Geschlecht hingezogen gefühlt und sei mit ca. 15 Jahren zum ersten Mal eine intime Beziehung mit seinem aktuellen Partner eingegangen. Obwohl sich der BF aus heutiger Sicht bereits seit 2012 seiner Homosexualität bewusst sei, habe er seine sexuelle Orientierung in Somalia stets nur im Geheimen wahrnehmen und ausleben können. Eine Thematisierung seiner Homosexualität außerhalb der Beziehung mit seinem Partner und seinem ehemals besten Freund sei für den BF aufgrund der gesellschaftlichen Stigmatisierung sowie Verfolgung sexueller Minderheiten in Somalia undenkbar, weshalb der BF sich immer noch in einem langwierigen Coming-Out-Prozess befinde. Hervorzuheben sei, dass der BF durchgehend konsistente, nachvollziehbare und lebensnahe Angaben zu seinem Leben als homosexueller Mann bzw. Jugendlicher in Somalia machen habe können und die Ereignisse, welche zu seiner Flucht geführt hätten, chronologisch dargestellt habe. Der BF habe detailreich beschrieben, wie er seinem Freund begegnet und diesem nähergekommen sei. Die Gestaltung dieser ersten gleichgeschlechtlichen Beziehung des BF habe er entsprechend des jungen Alters der beiden und der Notwendigkeit der Geheimhaltung äußert nachvollziehbar geschildert, so hätten sie sich als Liebespaar nur nachts getroffen, während sie tagsüber im Fußballteam stets darauf bedacht gewesen seien, als platonische Freunde wahrgenommen zu werden. Die Beziehung zu seinem Partner sowie das kurze Verhältnis zu seinem ehemals besten Freund seien von der Angst überschattet worden, entdeckt und aufgrund der Homosexualität bestraft zu werden. Plausibel sei insbesondere, dass der beste Freund des BF das kurze Verhältnis aus Angst beendet habe, während auch der BF das Leben als homosexueller Mann in ständiger Angst und Geheimhaltung nicht mehr ausgehalten und sich zur Flucht entschlossen habe. Im Einklang mit der noch immer andauernden, geheimen Liebesbeziehung zwischen dem BF und seinem Freund stehe auch der Wunsch, mit diesem gemeinsam Somalia zu verlassen bzw. diesen nach Österreich zu holen, um gemeinsam ein freies Leben zu führen. Die Gefühle des BF für seinen Partner seien derart stark, dass er sich nicht in der Lage gesehen habe, diese in Somalia weiter zu unterdrücken und stattdessen das Land verlassen habe, um den bei einer Entdeckung der Beziehung drohenden Gefahren zu entgehen sowie seinen Partner zu schützen. Durchgehend liebevoll und kohärent, wenn auch geplagt von Sorge um dessen Sicherheit, habe der BF von seinem Partner, der keine finanziellen Mittel zur Ausreise gehabt habe und mit dem der BF regelmäßig in telefonischem Kontakt stehe, berichtet. Sie würden sich täglich auf Whatsapp schreiben, wozu der Partner des BF den Zugang zu Whatsapp auf seinem Handy aus Sicherheitsbedenken verschlüsselt habe.

In der Folge wurde auf die UNHCR-SOGI-Richtlinie von 23.10.2012, vor allem deren Glaubwürdigkeitsüberlegungen hingewiesen. Auf seiner Flucht sei der BF unter ständigem Einfluss der exil-somalischen Gemeinschaft gestanden, welche diesem zwar Orientierung geboten habe, ihn jedoch auch unter Druckt gesetzt habe, weshalb der BF seine homosexuelle Orientierung weiterhin nicht äußern oder ausleben habe können. Infolgedessen sei der BF bei seiner Ankunft in Österreich vor Angst und Scham nicht in der Lage gewesen seinen tatsächlichen Fluchtgrund zu äußern. Auch in Österreich sei der BF in die exil-somalische Gemeinschaft eingebunden, ein (Zwangs-) Outing hätte die damaligen Kräfte des BF nach seiner Flucht überstiegen und sei er zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in der Lage gewesen offen über seine Homosexualität zu sprechen. Der BF habe nicht gewusst, wie oder wo er sich Unterstützung holen könne. Auch heute habe der BF noch Angst vor der exil-somalischen Gemeinschaft und habe er auch seinen Eltern noch nicht von seinem wahren Fluchtgrund berichtet. Der BF habe selbständig Kontakt zum Verein Queer Base aufgenommen und an mehreren Queer Base Abenden teilgenommen, wo er auch erste Freundschaften mit anderen LGBTIQ Personen aus Somalia knüpfen habe können. So habe er sich erstmals einer anderen Person außerhalb seiner geheimen Beziehung gegenüber öffnen und Akzeptanz für seine sexuelle Orientierung erfahren. Infolgedessen habe sich der BF einem äußeren Coming-Out Prozess angenähert und lerne nun, frei und ohne Angst über seine sexuelle Orientierung zu sprechen. Der BF habe in Österreich den Pflichtschulabschluss gemacht und spreche Deutsch auf mindestens B1-Niveau. Darüber hinaus sei er eng in das Familienleben von Frau XXXX eingebunden und verbringe mit ihrer Familie viele Wochenenden.

Zu den Länderinformationen wurde angemerkt, dass neuerlich auf die UNHCR SOGI-Richtlinien vom 23.10.2012 besonders Bedacht zu nehmen sei. Die im angefochtenen Bescheid angegebenen Länderinformationen seien zwar objektiv und ausgewogen, könnten jedoch nur die Mindestanzahl der Übergriffe darstellen, da notwendigerweise eine oft erhebliche Dunkelziffer bleibe und sich grundsätzlich das Niveau der Verfolgung von versteckt lebenden LGBTIQ Personen, welche entdeckt worden seien, abbilde. Würden sich diese Personen zu ihrer sexuellen Orientierung offen bekennen, wie es in Österreich möglich sei, so wäre auch die Verfolgungsintensität und vor allem die Verfolgungswahrscheinlichkeit wesentlich höher. Die Länderberichte im gegenständlichen Verfahren seien daher nur in diesem sehr reduzierten, nämlich das Mindestmaß an Verfolgung widerspiegelnden Verständnis geeignet, die maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr des offenen Auslebens seiner sexuellen Orientierung in Somalia zu beurteilen. In der Folge wurde insbesondere auf das Kapitel der Lage Homosexueller in Somalia hingewiesen und wurde darüber hinaus auf zusätzliche länderkundliche Erkenntnisquellen hingewiesen.

Des Weiteren wurde die Rechtslage umfangreich dargestellt und ausgeführt, dass homosexuelle Handlungen in Somalia sowohl in § 409 des Strafgesetzbuches, als auch gewohnheitsrechtlich und clanrechtlich kriminalisiert würden. Homosexualität könne an sich bereits zur Todesstrafe führen, zumal diese gesellschaftlich stark stigmatisiert sei und Clanentscheidungen außerhalb des sowieso schon kaum funktionierenden staatlichen Rechtssystems stattfinden würden. In einer Gesamtschau müsse festgestellt werden, dass eine Verfolgung iSd GFK von LGBTIQ Personen eindeutig zu erkennen sei. Dem BF sei daher der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen.

Mit der Stellungnahme vorgelegt wurden Bestätigungen zum Pflichtschulabschluss des BF sowie den besuchten Deutschkursen, ein Unterstützungsschreiben von Dr. Martina XXXX von Queer Base und ein Unterstützungsschreiben von XXXX .

10. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 27.06.2022, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.01.2022 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt II. und III.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf Feststellungen zur Person des BF, zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats, der Situation im Falle seiner Rückkehr und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Aufgrund der allgemeinen schlechten Lage im Herkunftsstaat des BF, sei eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bei einer Rückkehr seiner Person nach Somalia zu erwarten, weshalb seine Rückkehr derzeit nicht möglich sei.

Beweiswürdigend wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der BF für die belangte Behörde unglaubwürdig sei, weil er 6 Jahre nach seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz gegenständlichen Folgeantrag gestellt habe, wobei er vorgebracht habe homosexuell zu sein. Der BF habe außerdem vorgebracht im Herkunftsstaat dreimal vergewaltigt worden zu sein. Nach Ansicht der erkennenden Behörde sei es nicht nachvollziehbar gewesen, dass seine Familienangehörigen seine Schmerzen beim Gehen nicht bemerkt hätten. Die belangte Behörde erachte diese drei „Geschichten“, wie der BF die Vorfälle selbst genannt habe, für ein gedankliches Konstrukt. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass der BF mit 5 oder 6 Jahren zum ersten Mal vermutet habe sich zum eigenen Geschlecht hingezogen zu fühlen. Am 25.05.2022 habe der BF nachträglich zwei Fotos vorgelegt, die einen jungen Mann zeigen würden, welcher normal gekleidet sei. Wo und wann diese Fotos gemacht worden seien, hätten nicht ermittelt werden können. Der BF habe auch keine näheren Angaben über seinen Partner machen können, außer, dass er jünger als der BF sei, sie miteinander in die Schule gegangen und oft Fußball gespielt hätten. Der BF habe außerdem behauptet, dass sein Partner an der Uni studiere und habe Screenshots sowie eine Anrufliste vorgelegt. Vor der belangten Behörde seien Sprachnachrichten auf Whatsapp vorgelegt worden. Dazu sei festzuhalten, dass die Anrufliste von Mai 2022 und die Sprachnachrichten ebenfalls aus diesem Jahr stammen würden. Widersprüchlich dazu habe der BF auch angegeben, sein Partner würde dem BF immer vorwerfen, dass er diesen verlassen habe, wenn er anrufe. Aus den vorgelegten Beweismitteln gehe hervor, dass der BF in Österreich keine „Aktivitäten“ hinsichtlich seiner Sexualität gesetzt habe. Den vorgelegten Schreiben von Queer Base sei entgegenzuhalten, dass der BF nach Ansicht des BFA und der allgemeinen Lebenserfahrung bei der ersten Gelegenheit um Asyl angesucht hätte, wäre er tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt. Zusammenfassend sei der BF unglaubwürdig und sei sein Vorbringen nicht genügend substantiiert. Der BF habe seine Homosexualität sehr vage und widersprüchlich geschildert. Seine Beweismittel, zwei Fotos und ein Auszug aus Chats, würden nicht ausreichen eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Der BF habe in seiner Erzählung keine konkreten und detaillierten Angaben über seine Erlebnisse zu seiner Homosexualität machen können.

11. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht am 22.07.2022 eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides erwuchsen in Rechtskraft.

Zusammenfassend wurde darin zunächst der Sachverhalt neuerlich dargestellt und vorgebracht, dass der BF eine romantisch-sexuelle Beziehung zu einem in Österreich lebenden Somalier begonnen habe, dem bereits aufgrund seiner Homosexualität der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Dabei handle es sich um XXXX , wohnhaft XXXX . Zum Nachweis der asylrelevanten sexuellen Orientierung des BF werde beantragt o.g. Herren als Zeugen in einer mündlichen Verhandlung zur Beziehung zum BF einzuvernehmen. Diese Entwicklung sei bereits durch den am 25.05.2022 verfassten Brief des o.g. Herren an das BFA angedeutet worden.

Zudem legte der BF mit dieser Beschwerde Fotos seiner Teilnahme an der diesjährigen „Vienna Pride“ vor, die sein öffentliches „Coming Out“ sowie sein Eintreten für LGBTIQ* Personen dokumentieren würden.

Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und mangelhafte Feststellungen zur Person des BF getroffen. Die belangte Behörde habe sich nicht dazu geäußert, ob der BF homosexuell sei oder nicht, ein festgestellter Sachverhalt sei somit nicht erkennbar. Aufgrund dessen, dass es sich bei der Homosexualität des BF um den Kern seines Asylvorbringens handle, hätte die Behörde hinsichtlich der sexuellen Orientierung des BF jedenfalls eine Feststellung zu treffen gehabt. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass der BF homosexuell sei. Ausgehend von diesen Feststellungen hätte die Behörde erkennen müssen, dass dem BF in Somalia asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung drohe.

Die belangte Behörde habe mangelhafte Ermittlungen zu den vorgelegten Beweismitteln angestellt. Sie habe den von dem BF vorgelegten Whatsapp Chatverlauf mit seinem Freund XXXX nicht übersetzt (und in weiterer Folge nicht inhaltlich gewürdigt). Aus dem Chatverlauf ergäbe sich jedoch, dass der BF mit XXXX eine Liebesbeziehung pflege. Zur Pflicht fremdsprachige Unterlagen in Ausübung der amtswegigen Ermittlungspflicht übersetzten zu lassen, hat sich der VwGH bereits mehrfach ausgesprochen (vgl etwa VwGH 11.8.2011, 2008/23/0702, VwGH 25.6.2013, 2011/17/0257, oder zuletzt VwGH 29.1.2020, Ra 2016/08/0040, Punkt 9.2. der Entscheidungsgründe).

Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass der BF zu belehren gewesen wäre, dass er das Recht habe von einem Organwalter desselben Geschlechts einvernommen zu werden, es sei denn, dass er anderes verlange. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit sei der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen, wobei der BF von dieser Möglichkeit nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, wiewohl der Behörde bekannt war, dass der BF seine Furcht vor Verfolgung nach der GFK auf einen Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung (Verfolgung wegen seiner Homosexualität) begründe und die Behörde ihn auch zu diesem Thema, sowie seiner Erfahrung von sexueller Gewalt im Kindealter befragt habe.

Auch die UNHCR-SOGI Richtlinien seien nicht beachtet worden und seien die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Länderberichte unvollständig. Insbesondere wurde in der Beschwerdeschrift auf das Kapitel Homosexualität im LIB hingewiesen. Weitere Länderberichte seien von der belangten Behörde nicht eingebracht worden, wie beispielsweise die Country Guidance der EUAA. Des Weiteren habe sich die belangte Behörde einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient und wurde auf Glaubwürdigkeitsüberlegungen verwiesen. Die Behörde würdige die neunseitige Stellungnahme der Queer Base inhaltlich mit keinem Wort, wiewohl diese insbesondere schon auf die SOGI-RL hinweise und die Beweiswürdigung der Behörde bereits antizipiere. Soweit die Behörde argumentiere, der BF sei schon wegen dem späten Vorbringen seiner Homosexualität in der Sache unglaubwürdig sei hierzu auf die Entscheidung Entscheidung des VfGH vom 27.09.2021, E1951/2021 zur Thematik des „verspäteten“ Vorbringens von Homosexualität und die Konsequenzen für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu verweisen, wonach dies im Verfahren nicht nachteilig beurteilt werden sollte.

Die belangte Behörde werfe dem BF weiters vor, er schildere seine Homosexualität bloß vage und widersprüchlich, habe aber in weiterer Folge keine Widersprüche zu benennen vermocht. Wenn sie ausführt, der BF hätte keine konkreten und detaillierten Angaben über seine Erlebnisse bzw. über die Entwicklung seiner Homosexualität machen können (S.91) sei dies schlicht aktenwidrig. Weiters schreibe die Behörde, die vorgelegten Chat-Auszüge würden nicht ausreichen, „dass Sie einer asylrelevanten Verfolgung wegen Ihrer sexuellen Gesinnung ausgesetzt sind“. Der BF habe nicht angegeben wegen den Fotos seines Partners und dem Chatverlauf verfolgt zu werden, vielmehr sollten diese als Beweismittel hinsichtlich seiner bestehenden sexuellen Orientierung dienen, zu welcher die Behörde nicht einmal eine Feststellung getroffen habe. Davon abgesehen liege eine offensichtlich grob mangelhafte „Beweiswürdigung“ vor, wenn ein Beweis (hier: der Whatsapp-Chatverlauf) als „nicht ausreichend“ gewürdigt werde, wenn man dessen Inhalt nicht kenne. Die belangte Behörde habe den vorgelegten Chatverlauf weder übersetzen lassen noch in weiterer Folge ausgewertet. Das BFA führe aus, dass nach Einsicht der Länderberichte die Strafe für Geschlechtsverkehr „mit demselben Geschlecht“ drei Monate bis zu drei Jahren Haft betrage, ignoriere dabei aber vollkommen, dass auch das COI CSM von weiteren Verfolgungsgefahren berichte und auf die kaum vorhandene Datenlage verweise. Jedenfalls beachtliche Länderberichte wie die o.g. Country Guidance der EUAA, die von einer generellen Verfolgungsgefahr von LGBTIQ* Personen spreche, beachte die Behörde nicht. Davon abgesehen wäre selbst eine Strafandrohung von bis zu drei Jahren selbstverständlich als asylrelevante Verfolgung als Mitglied einer sozialen Gruppe zu qualifizieren.

Das Unterstützungsschreiben der Queer Base sowie das Schreiben des nunmehrigen Partners des BF, Herrn XXXX , würden vom BFA lediglich erwähnt und der Inhalt kursorisch wiedergegeben, aber in keiner Weise gewürdigt (S.90), obwohl sich die vorgelegten Beweismittel inhaltlich auf den entscheidungswesentlichen Sachverhalt (Homosexualität) beziehen (Verbindung und Integration zur LGBTIQ*-Community, Coming Out Prozess, der gemeinsame Besuch von namentlich genannten Schwulenlokalen, etc.) würden. Die Beweiswürdigung gleiche – soweit sie sich nicht in Textbausteinen abstrakten Inhalts erschöpft – über weite Strecken einer bloßen Nacherzählung der ohnehin bereits mangelhaften Feststellungen (s.o.) sowie einer Aufzählung von Beweismitteln ohne jede Würdigung deren Inhalts. Einzig zu den vom BF geschilderten Erfahrungen sexueller Gewalt (die nur bedingt asylrelevant sind, in keinem Kausalzusammenhang mit seiner Homosexualität stünden, jedoch eine Traumatisierung des BF bedingten hätten, die auch das das „coming out“ des BF eschwerten würden, vgl S. 10, 2. Absatz) lasse sich die erkennende Behörde auf eine detailliertere Beweiswürdigung ein, die inhaltlich völlig belanglos bleibe, dafür durch ihre Geschmacklosigkeit auffalle.

Hinsichtlich der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde zunächst die Rechtslage zu § 3 AsylG und insbesondere zum Begriff der sozialen Gruppe umfangreich dargestellt. Ausgeführt wurde in weiterer Folge, dass der BF homosexuell sei. In seinem Herkunftsland drohe diesem asylrelevante Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen bzw. LGTBIQ Personen. Es stehe außer Zweifel, dass der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seiner sexuellen Orientierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre -sowohl seitens des Staates als auch seitens nicht-staatlicher Akteure, wobei hinsichtlich letzterer kein staatlicher Schutz gegeben sei.

12. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 05.08.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

13. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 11.08.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W142 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 17.08.2022 der Gerichtsabteilung W103 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Zu Spruchpunkt A:

1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde‘ beginnen und zugleich – abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof – bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Der BF stellte nunmehr am 11.01.2022 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (Folgeantrag) und brachte vor homosexuell zu sein. Erst jetzt habe er den Mut gehabt sich zu outen.

Die Behörde erachtete den BF für unglaubwürdig und hielt ihm vor seine Homosexualität, ob seines bereits abgeschlossenen Asylverfahrens, erst jetzt vorgebracht zu haben. Folglich brachte die belangte Behörde zwar vor, dass der BF Fotos seines Partner in Somalia, mehrere Screenshots von Unterhaltungen auf Whatsapp mit seinem Partner und mit diesem ausgetauschte Sprachnachrichten sowie ein Schreiben vor Queer Base und eine Unterstützungserklärung eines ebenfalls somalischen Staatsangehörigen, welchen der BF bei Queer Base kennengelernt habe und welcher in Österreich asylberechtigt sei, vor, setzte sich mit diesen Beweismitteln inhaltlich jedoch nicht auch nur ansatzweise auseinander. Zwar gibt die belangte Behörde, wie in der Beschwerdeschrift zutreffend angeführt, den Inhalt der Unterstützungsschreiben zum Teil wieder, setzt sich damit allerdings inhaltlich beweiswürdigend überhaupt nicht auseinander.

Wie in der Beschwerdeschrift darüber hinaus richtigerweise moniert führt die belangte Behörde zu den vorgelegten Fotos und Chatauszügen lediglich aus, dass diese nicht ausreichen würden, um darzulegen, dass der BF in seinem Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung wegen seiner sexuellen Gesinnung ausgesetzt sei, ohne diese jedoch übersetzen zu lassen und damit auch ohne ihren Inhalt zu kennen.

Fallgegenständlich ist der belangten Behörde anzulasten, wie zutreffender Weise im Beschwerdeschriftsatz moniert, dass sie sich mit den vorgebrachten Beweismitteln in keinster Weise auseinandergesetzt hat. Bei Durchsicht des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass die belangte Behörde im Hinblick auf zentrale Aspekte des Parteienvorbringens und der Vorlage mehrerer Beweismittel keinerlei näheren Ermittlungen durchgeführt hat und sich insgesamt in völlig unzureichender Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Homosexualität sowie dessen individueller Lage im Falle einer Rückkehr befasst hat.

Neuerlich anzumerken und hervorzuheben ist, dass die belangte Behörde nicht einmal die vom BF vorgelegten Beweismittel übersetzen ließ und somit ihrer Ermittlungspflicht in keiner Weise nachgekommen ist. Wie sie daher in der Lage war zu beurteilen und zum Schluss gelangt ist, dass jene Chatverläufe nicht ausreichen würden, um eine asylrelevante Verfolgung des BF wegen seiner sexuellen Gesinnung, anzunehmen, kann infolge Unkenntnis des Inhalts in keinster Weise nachvollzogen werden. Insbesondere ist der Beschwerdeseite auch zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass sich die belangte Behörde nicht konkret damit auseinandersetzt, ob sie die vorgebrachte Homosexualität des BF nun für glaubhaft erachtet, sondern stellt lediglich fest, dass der BF aufgrund seiner sexuellen Gesinnung keiner asylrelevanten Verfolgung in Somalia ausgesetzt ist.

Der Behörde ist sohin vorzuwerfen, dass sie völlig unzureichende Ermittlungsschritte gesetzt hat und ihre abweisende Entscheidung mit lediglich pauschalen Aussagen begründete, welche sich überwiegend in der Wiederholung des Vorbringens des BF sowie der Aufzählung der vorgelegten Beweismittel erschöpften, weshalb es an einem konkreten Begründungswert fehlt. Sowohl dem Schreiben von Queer Base als auch dem Unterstützungsschreiben des Herrn XXXX ist zu entnehmen, dass der BF regelmäßig an Treffen von Queer Base teilnimmt und es geschafft habe sich gegenüber Herrn XXXX zu öffnen. Die belangte Behörde geht mit keinem Wort auf den Inhalt dieser Schreiben beweiswürdigend ein und hat es auch unterlassen Herrn XXXX , dem sich der BF seinem Vorbringen nach anvertraut hat, einzuvernehmen. Es entstand der Eindruck, dass die belangte Behörde sämtliche der erforderlichen Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen auf das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren versuchte.

Auch hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen ob die vom BF behauptete „Homosexualität“ überhaupt vorliegt, es blieb offen ob dieser Umstand für die Behörde vorliegt oder nicht. Es wurde lediglich festgestellt, dass keine Verfolgungsgefährdung wegen der „behaupteten“ homosexuellen Orientierung vorliegt.

Dabei wird nicht verkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert wird, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (vgl. grundlegend VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0123, und 14.12.2016, Ro 2016/19/0005, je mwN; zuletzt VwGH 20.02.2018, Ra 2017/20/0498).

Im vorliegenden Fall kann nicht erkannt werden, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geeignete Schritte zu einer Erhebung des fluchtrelevanten Sachverhaltes gesetzt hat, sondern hat sie die vorgelegten Screenshots und Sprachnachrichten des BF nicht einmal übersetzen lassen. Des Weiteren hat sie sich in keinster Weise inhaltlich mit dem Schreiben von Queer Base oder der Unterstützungserklärung von Herrn XXXX , welchen der BF ebenfalls über Queer Base kennengelernt hat, auseinandergesetzt.

Angesichts derart gravierender Ermittlungslücken und Begründungsmängel erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich der ausgesprochenen Abweisenden Entscheidung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als völlig ausgeschlossen, wobei hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.

2.2. Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich das Bundesamt in völlig unzureichender und im Ergebnis untauglicher Weise mit der Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auseinandergesetzt hat. Im gegenständlichen Fall erweist sich daher der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Die entscheidenden Ermittlungshandlungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach nahezu zur Gänze erstmals durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. Die dargetanen Mängel lassen sohin im Ergebnis nur die Feststellung zu, dass die belangte Behörde völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist.

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten und insbesondere des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid keine Auseinandersetzung mit vom BF vorgelegten Beweismitteln enthält und erfolgte nicht einmal eine Übersetzung dieser, kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0268-9).

2.3. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des BFA als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen. Dass das Bundesverwaltungsgericht einen möglichen Grund zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten infolge einer amtswegigen Einleitung eines Aberkennungsverfahrens durch die belangte Behörde erstmals auf Sachverhaltsebene festzustellen und einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen hätte, kann nicht als im Sinne des Gesetzes gelegen erachtet werden. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine kassatorische Entscheidung zu treffen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der vorgebrachten Homosexualität des BF, insbesondere den vorgelegten Beweismitteln nach erfolgter Übersetzung in umfassender Weise auseinanderzusetzen und Herrn XXXX auch allenfalls als Zeugen einzuvernehmen haben.

2.4. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B:

2.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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