AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:L518.2226571.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Armenien, vertreten durch den RA Dr. OBHOLZER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2019, Zl. XXXX , betreffend Antrag auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und XXXX , gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005, der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Armenien zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.
III. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin (BF) ist der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.
I.2. Die BF stellte im Gefolge ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 28.08.2017 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.3. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Tirol am 28.08.2017 gab die BF zu den Gründen ihrer Ausreise befragt bekannt, dass sie Schuldirektorin und politisch sehr aktiv war. Weil sie einen Wahlbetrug an die Öffentlichkeit bringen wollte, wurde sie bedroht und verfolgt.
I.4. Im Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom 05.02.2018 (Gespräch am 23.01.2018) wurde vorweg festgehalten, dass trotz Aufforderung die BF keinerlei ärztliche Unterlagen vorgelegt hat. Dem Gutachten wurde lediglich ein Befund des KH Hall vom 27.09.2017 (Diagnose demenzielle Erkrankung in Abklärung) zugrunde gelegt. Festgehalten wurde, dass bei der BF eine Demenz mit Alzheimer-Krankheit bei spätem Beginn vorliegt und in den kommenden Jahren die Betreuung immer mehr Aufwand erfordern wird. Die BF wurde zum Untersuchungszeitpunkt gut von ihrer Familie unterstützt und könne die Demenzerkrankung bis zu einem gewissen Grad psychiatrisch unterstützt werden.
I.5. Aufgrund des Vorliegens der Demenz bei Alzheimer-Erkrankung wurde für die BF mit Beschluss des BG Hall in Tirol vom 27.06.2018, XXXX , gemäß § 268 ABGB ein Sachwalter für die Vertretung im Asylverfahren bestellt. Mit dieser Aufgabe wurde der RA Dr. XXXX betraut.
I.6. Mit Eingabe vom 07.11.2018 teilte Dr. XXXX mit, dass das Vollmachtsverhältnis zu RA Dr. XXXX gelöst wurde. Weiters wird ausgeführt, dass die BF einen Asylantrag gestellt habe und die Angaben der Erstbefragung wiederholt werden. Zudem werde beantragt, einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 Asyl zu erteilen und wurde auf das gemeinsame Familienleben der BF mit ihrem Sohn, dessen Ehegattin und Enkel verwiesen.
Aus dem vorgelegten Neuropsychologisches Gutachten vom 12.04.2018, das in der Pflegschaftssache erstellt wurde geht hervor, dass bei der BF schon im damaligen Zeitpunkt ein progressiver Abbau der geistigen Leistungsfähigkeiten vorlag. Eine Demenz bei Alzheimer Erkrankung wurde festgestellt, es war demnach schon zu einem progressiven Abbau der geistigen Leistungsfähigkeit gekommen, was zu einer deutlichen Beeinträchtigung im Alltag geführt hatte und noch weiterführen würde. Es lagen Hirnleistungsdefizite betreffend die allgemeine Orientierungsfähigkeit (zeitlich, situativ, örtlich), die Erinnerungsfähigkeit, der Merkleistung und in der Aufmerksamkeitsleistung vor, sodass ihr ein selbstständiges Leben gemäß Gutachterin nicht mehr möglich gewesen sei. Aus dem vorgelegten Arztbrief und neurologischen Befundbericht der Klinik vom 23.10.2018 geht darüber hinaus hervor, dass es nach der Begutachtung zu einer Stammganglienblutung rechts gekommen ist.
I.7. Am 12.02.2018 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der Behandlung der Erkrankungen der BF übermittelt.
I.8. Der Sachwalter der BF wurde am 03.12.2018 ersucht, die Daten des Sohnes und Enkels der BF, sowie deren Aufenthaltsstatus bekannt zu geben. Mit Eingabe vom 11.12.2018 langten die angefragten Daten und weitere medizinische Unterlagen der BF ein.
I.9. Mit Schreiben vom 18.01.2019 wurde der Sachwalter ersucht, innerhalb einer Frist von drei Wochen die bereits vorgebrachten Fluchtgründe unter Angabe sämtlicher Details zu konkretisieren. Ebenso wurde nach dem Einverständnis zu eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung der Anonymität gefragt und die Möglichkeit eingeräumt, hinsichtlich der Länderfeststellungen zu Armenien sowie zu den Anfragebeantwortungen Stellung zu nehmen.
I.10. Die Stellungnahme des Sachwalters langte am 08.02.2019 ein. Darin wird ausgeführt, dass die BF derzeit in sehr schlechter gesundheitlicher Verfassung sei und die Wiederherstellung eines transport- oder verhandlungsfähigen Zustandes nicht mehr eintreten werde. Die BF könne nur mehr ein bis zwei Stufen steigen. Eine Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.02.2019 betreffend der lebenslänglich vorliegenden, fehlenden Transport- und Verhandlungsfähigkeit wurde vorgelegt.
Hinsichtlich den Fluchtgründen wurde bekannt gegeben, dass die BF Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. So wäre sie auf offener Straße von jungen, offenkundig beauftragten Männern wiederholt verfolgt und mit dem Umbringen bedroht worden, falls sie die Wahlbetrugshandlungen weiter melden sollte. Da sich die BF jedoch nicht einschüchtern hätte lassen, wären einmal junge Männer in ihre Wohnung eingedrungen und hätten alles zertrümmert. Dabei wäre die BF einmal in ihrer Wohnung zudem bewusstlos geschlagen worden. Beide Male sei nichts gestohlen worden, weshalb diese Vorfälle im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit der BF stünden.
Zu Erhebungen vor Ort werde keine Zustimmung erteilt, da die politisch aktive BF in Armenien verfolgt worden sei und ihr hiervor kein Schutz gewährt worden sei. Bis heute lägen keine Ermittlungsergebnisse vor und befänden sich die Täter und Hintermänner nach wie vor auf freiem Fuß. Auch bestehe aktuell offensichtlich kein besonderes Interesse des Staates, die Täter und deren Drahtzieher zu verhaften, weshalb ein Ende der Gefährdung nicht absehbar sei. Diese politischen Kräfte würden ein großes Interesse daran haben, dass die BF für sei keine Bedrohung mehr darstellt und würden sicher nicht auf den Gesundheitszustand der BF Rücksicht nehmen. Mitgeteilt wurde, das versucht werde, eine Aussage einer Nachbarin einzuholen.
I.11. Am 11.03.2019 langte eine beglaubigte Aussage einer armenischen Nachbarin der BF ein. Aus dem Schreiben der Nachbarin geht hervor, dass diese am 20.03.2017 während ihrer Rückkehr in ihre Wohnung bemerkt habe, dass die Wohnungstür der BF halboffen ist. Nachdem auf ihr Klopfen nicht reagiert worden sei, habe sie die Wohnung betreten und gesehen, dass einige Sachen zerschlagen und im Raum verstreut waren. Dann habe sie die bP bewusstlos auf dem Boden liegen sehen und ihr als Krankenschwester erste Hilfe geleistet. Sie glaube, dass die BF wegen eines Schlaganfalles bewusstlos war. Die BF habe ihr jedoch erzählt, dass man einige Male an verschiedenen Tagen an ihre Tür geklopft habe, und sie nicht geöffnet hätte, da sie die Personen nicht gekannt habe.
I.12. Mit Parteiengehör vom 14.05.2019 wurde dem Sachwalter die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von drei Wochen das Fluchtvorbringen sowie die Lebensumstände in der Heimat der BF erneut zu konkretisieren und Stellung zu den damals aktuellen Länderfeststellungen und Anfragebeantwortungen (Paranoide Schizophrenie, PTSD; Hypertonie – Therapie und Pflege vom 29.11.2016 und Alleinstehende Frau, Pensionsanspruch, Altersheime vom 13.03.2018) zu beziehen. Zudem wurden konkrete Fragen zu den vorgelegten Beweismitteln und zum Fluchtvorbringen übermittelt.
I.13. Mit Eingabe vom 07.06.2019 langte die Stellungnahme des Sachwalters ein. Vorweg wurde mitgeteilt, dass es leider aufgrund der fortschreitenden Erkrankung nicht mehr möglich sei, mit der BF ihre Angelegenheiten zu erörtern. Dennoch wurde versucht, die Fragen zum Teil zu beantworten und wurde eine ärztliche Bestätigung zur Transportfähigkeit einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.06.2019 in Vorlage gebracht. Zu den Verwandten in Armenien bestünde kein Kontakt mehr und wurden Ausführungen dazu getroffen, was dem Sachwalter im Allgemeinen über Wahlunregelmäßigkeiten und die Tätigkeit der BF bekannt gegeben worden ist. Nähere Angaben könnten allenfalls Enkel oder Sohn machen.
I.14. Mit Parteiengehör vom 17.06.2019 wurde dem Sachwalter mitgeteilt, dass zur Beurteilung des Verfahrens das Einverständnis zur Einholung der Krankenakte in Österreich notwendig wäre. Zudem wurde ihm aufgetragen, den armenischen Reisepass der BF vorzulegen. Der Sachwalter retournierte die unterfertigte Vollmacht zur Einholung der Krankenakte am 03.07.2019 sowie die Kopie der ersten Seite des Reisepasses. Der Reisepass sei der bP damals am Weg nach Österreich abgenommen worden.
I.15. Am 05.09.2019 fand eine Untersuchung der BF durch den Amtsarzt in den Räumlichkeiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, nach vorheriger Abklärung der gesundheitlichen Möglichkeit der BF hierzu, statt. Dabei wurden dem anwesenden Enkelsohn auch zwei Fragen gestellt und in einem Aktenvermerk festgehalten. Demnach habe die BF vom Hausarzt in Armenien Medikamente bekommen, welche jedoch nicht die erwartete Wirkung gehabt hätten. In Armenien wäre die BF jedenfalls von der Tochter betreut worden, welche nicht berufstätig gewesen sei. Der Mann der Tochter habe aber entschieden, die BF nach Österreich zu bringen, da sie nicht mehr bereit gewesen wären, die Pflege weiterhin zu übernehmen. Kurz danach fügte der Enkel hinzu, dass die BF überdies Probleme in Armenien gehabt hätte, weil sie in ihrer Funktion als Professorin gezwungen gewesen sei, Wahlen zu verfälschen.
In einem Ergänzungsgutachten vom 05.09.2019 des Amtsarztes wurde festgehalten, dass grundsätzlich eine Transport- und Flugtauglichkeit der BF auch in Anbetracht der Erkrankungen gegeben ist. Es wurde ein begleitender Transport durch einen Sanitäter empfohlen.
I.16. Am 30.09.2019 wurde der Sohn der BF als Zeuge vor dem Bundesamt einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass die Erkrankung der BF 2012 angefangen hat. Es ist immer schlechter geworden. Nach dem Schlaganfall am 23.10.2018 hätte sich der Zustand seiner Mutter noch verschlechtert. Seine Mutter wäre in Armenien in privaten Kliniken medizinisch behandelt worden. Sie wurde teilweise behandelt bis sie nicht mehr selbstständig sein konnte und auf fremde Hilfe angewiesen war. Die Nachbarin und die Tochter der BF hätten anfänglich um sie gesorgt. Der Schwiegersohn der BF hätte dies aber ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr gewollt. Seine Mutter hätte auch keinen Kontakt mehr zu ihrer Tochter in Armenien. Vom Sohn der BF wurde weiters mitgeteilt, dass seine Mutter bei einer Rückführung nach Armenien niemand mehr hätte und sie auf der Straße landen würde. Er und seine Frau wären bereit, für die Mutter in Österreich zu sorgen. Die Ärzte hätten ihm und seiner Gattin ausdrücklich gesagt, dass die BF keinen Augenblick aus den Augen gelassen werden darf. Zu Hause hat sie am WC einmal ihr Bewusstsein verloren. Dann hätte er die Rettung verständigt und die BF wurde ins Krankenhaus gebracht. Es hat eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes stattgefunden. Die Obsorge über die Mutter werde abwechselnd von ihm, seiner Gattin und den Kindern durchgeführt. Auch würde eine Person nach Hause kommen, welche Unterstützung leistet. Die BF nimmt zudem Schlaftabletten und Psychopharmaka. Wenn sie die Medikamente nicht nimmt, wird ihr Zustand schlechter. Ohne Schlaftabletten kann sie nicht schlafen.
I.17. Mit Schreiben vom 30.09.2019 wurde dem Sachwalter die Zeugeneinvernahme des Sohnes und das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung der BF übermittelt und wurde im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. I.18. Die Stellungnahme langte am 14.10.2019 ein. Ausgeführt wurde, dass die Untersuchungsergebnisse vom 05.09.2019 nicht vollständig wären und dem aktuellen Zustand der BF nicht mehr entsprechen würden. Es seien gewisse Fehlleistungen, Störungen und Gebrechen der BF nicht erkannt oder zumindest nicht beachtet worden. Beschwerden, welche die sogar am Tag der Begutachtung gehabt hätte, seinen nicht dokumentiert worden und wäre die Aggressionsneigung der BF, ua. wenn sie ihre Vertrauten nicht um sich hat, nicht berücksichtigt worden. Es lägen nun auch psychische Erkrankungen vor und sei eine psychiatrische Begutachtung zwingend erforderlich. Es wurde ersucht, durch eine vollständige und korrekte Ergänzung der ärztlichen Grundlagen unter Beiziehung qualifizierter Gutachter, insbesondere auch einer psychiatrischen Begutachtung die bisherigen Einschätzungen zu ergänzen und insbesondere die vorliegenden Beeinträchtigungen und Gebrechen vollständig nachzutragen. Auf Grunde der vollständigen Einschätzungen sei eine neuerliche Begutachtung vorzunehmen.
I.19. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt (Spruchpunkte III. bis VI.).
Begründend führte das Bundesamt aus, dass das Vorbringen, wonach sie im Jahre 2017 den angeblichen Wahlbetrug aufdecken hätte sollen, widerspricht der Zeugeneinvernahme vom 30.09.2019 insofern, als dass der Sohn darin erklärte, dass die BF seit dem Jahre 2012 an Demenz leide. Für das Bundesamt ist daher nicht stringent, inwiefern es der BF aufgrund Ihrer psychischen Erkrankung überhaupt hätte möglich sein sollen, ihre Beobachtungen dahingehend kund zu tun. Zudem erklärte der Sohn ausdrücklich, dass die BF aufgrund Ihres Krankheitsbildes Vieles vergesse und fantasiere, weswegen der Umstand, dass die BF einen Wahlbetrug beobachtete und diesbezüglich mit den Medien drohte, grundsätzlich angezweifelt wird. Aufgrund des zu beurteilenden Sachverhalts liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF wegen der geltend gemachten Begebenheiten bei Wahrunterstellung Ihres Vorbringens zum aktuellen Zeitpunkt mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätte. Zusammenfassend vertritt die erkennende Behörde die Auffassung, dass die BF nach Österreich gekommen ist, um bei Ihrem Sohn unterzukommen und von diesem versorgt zu werden.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind.
I.20. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die BF an Demenz leide, pflegebedürftig sei und während des Aufenthalts in Österreich auch Krankenhausaufenthalte aufgrund einer Gehirn- Ganglienblutung und eines Schlaganfalls gehabt hätte. Die Beeinträchtigungen wären mittlerweile derart, dass ein Transport sowie eine Verlegung nicht möglich sei, da sie eine hochgradige Gefährdung der Betroffen für Leib und Leben bedeuten würde. Auch sei eine hinreichende Pflege im Falle der Abschiebung nicht mehr gegeben und würde schon die Abschiebung an sich schwere gesundheitliche bzw. geistig negative Folgen nach sich ziehen. Es gäbe medizinische Bereiche, welche auch in Armenien gut versorgt wären, Demenz und Psychiatrie wären aber äußerst schlecht versorgt und würde die bP bei einer Abschiebung schweren Schaden erleiden. Das Bundesamt hätte das Gutachten in der Pflegschaftssache der BF vom 12.04.2018 nicht dem Bescheid zugrunde legen dürfen, da sich in der Zwischenzeit der geistige Zustand deutlich verschlechtert habe und auch die Gehirnganglienblutung von Oktober 2018 zu einer weiteren Verschlechterung geführt habe. Auch der Schlaganfall sei nicht erörtert worden. Es wäre absolut zwingend erforderlich gewesen, ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen. Das Verfahren sei mangelhaft.
I.21. Mit Eingabe vom 31.01.2020 wurde ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 12.12.2019 nachgereicht. Ausgeführt wurde in diesem Gutachten in der Zusammenfassung nach Aufzählung diverser Erkrankungsbilder, dass eine Verbesserung des derzeitigen Zustandes nicht zu erwarten sei und therapeutische Maßnahmen der Erhaltung des derzeitigen Defektzustandes dienen würden. Bei einer Abschiebung nach Armenien bestünde die Gefahr, dass die medizinische und pharmakologische Versorgung nicht gewährleistet wäre, womit auch negative vitale Konsequenzen hoch wahrscheinlich wären. Ob die pharmakologische Versorgung in Armenien gewährleistet ist, wird als hoch unwahrscheinlich betrachtet. Zudem müsse die Demenz berücksichtigt werden, da die BF sich nicht mehr selbstständig versorgen bzw. auch die Medikation nicht mehr selbstständig erledigen könne. Auch bei theoretisch guter medizinischer Versorgung in Armenien (welche jedoch tatsächlich in psychiatrischer Hinsicht sehr unwahrscheinlich sei) wäre es für den Krankheitsverlauf äußerst negativ, die BF aus ihrem Familienverband in Österreich durch Abschiebung herauszureißen. Ein möglichst intakter Bezug zu Angehörigen sei ein ganz entscheidender Faktor bei vorliegendem Krankheitsbild, um einer raschen Verschlechterung entgegen zu wirken. Ein Verlust der Angehörigen würde zu einer Beschleunigung der dementiellen Entwicklung führen.
I.22. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2021 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich den Spruchpunkten II. bis IV. wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ermittlungen des BFA in Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend gewesen seien. Es lägen grobe Ermittlungsmängel in Zusammenhang mit der Frage vor, inwiefern die Versorgung der Mitbeteiligten sowie der Zugang zur medizinischen Behandlung in Armenien in Anbetracht ihres nicht vollständig erhobenen Gesundheitszustandes, ihres Alters und ihrer familiären sowie sozialen Situation gesichert seien. Vor der Entscheidung des BFA sei kein aktuelles, alle Erkrankungen der Mitbeteiligten berücksichtigendes Gutachten eingeholt worden. Das BFA habe eine näher genannte Diagnose zudem weder festgestellt noch erörtert. Überdies gehe aus einer vom BFA eingeholten Anfragebeantwortung hervor, dass der Zustand der psychiatrischen Kliniken in Armenien nicht sehr gut sei und die Kosten für die Medikamente bei Unterbringungen in einer staatlichen Einrichtung von den Patient:innen getragen werden müssten. In den Anfragebeantwortungen werde außerdem nicht angeführt, welche Hilfsorganisationen die Mitbeteiligte bei ihrer Rückkehr unterstützen könnten und welche Voraussetzungen in Armenien für eine Aufnahme in ein Altersheim zu erfüllen seien.
I.22. Gegen das Erkenntnis des BVwG wurde vom Bundesamt eine außerordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 6 Z 2 und Abs. 9 B-VG an den VwGH erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Die vom BVwG angenommenen Mängel können die Zurückverweisung gesamtbetrachtet daher nicht tragen, weil sie keine krassen oder besonders gravierenden Ermittlungsmängel iSd angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darstellen, sodass das BVwG von dieser Rechtsprechung abweicht.
I.23. Mit Erkenntnis des VwGH vom 10.03.2022, XXXX , wurde der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde festgehalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens das Bundesamt ein psychodiagnostisches und ein polizeiamtsärztliches Gutachten, mehrere Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu den Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankungen der Mitbeteiligten, der Verfügbarkeit von bestimmten Medikamenten sowie der sozialen Infrastruktur in Armenien eingeholt und den Sohn der Mitbeteiligten zu ihrem Gesundheitszustand und ihrer sozialen Situation in Armenien und in Österreich als Zeugen einvernommen hat. Nach Abschluss der Ermittlungen kam das BFA aus näher genannten Gründen zu dem Ergebnis, dass der Mitbeteiligten im Falle einer Rückkehr nach Armenien keine reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK drohe. Es trifft daher nicht zu, dass das BFA zur Rückkehrsituation der Mitbeteiligten jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hätte. Der Umstand, dass das BVwG allenfalls der Beweiswürdigung des BFA nicht beitritt, rechtfertigt für sich nicht die Annahme, es lägen gravierende Ermittlungslücken im behördlichen Verfahren vor, die eine Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu tragen vermöchten.
I.24. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die BF führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Armenien, Angehörige der armenischen Volksgruppe und Christin. Die BF wurde am XXXX in Georgien geboren. Nach dem Besuch der Schule und Absolvierung eines Studiums war sie als Lehrerin und zuletzt bis 2009 als Schuldirektorin beruflich tätig. Ab 2009 bezog die BF eine Pension. Die BF hat einen Sohn und eine Tochter. Die Identität der BF1 steht fest.
Die BF leidet an Diabetes Typ II, Apoplex mit starken motorischen Defiziten und beeinträchtigter kognitiver Funktion, arteriellen Hypertonie und Demenz. Die BF ist pflegebedürftig und befand sich während des Aufenthalts in Österreich aufgrund einer Gehirn-Ganglienblutung und eines Schlaganfalls in stationärer Pflege.
Aufgrund des Vorliegens der Demenz bei Alzheimer-Erkrankung wurde für die BF mit Beschluss des BG Hall der RA Dr. OBHOLZER als Erwachsenenvertreter für die Vertretung im Asylverfahren bestellt. Die BF ist nicht arbeits-, handlungs- und geschäftsfähig.
In Jerewan wohnt noch die Tochter mit ihrem Gatten und eine Schwester. Es besteht kein Kontakt zu den Verwandten in Armenien.
Die BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.08.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund ihres Bekenntnisses bzw. ihrer Volksgruppe zu gewärtigen hatte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
Der BF droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine in Armenien drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge, stammesbezogene Gewalt oder organisierte kriminelle Handlungen.
Die Zugehörigkeit zur COVID-19 Risikogruppe kann aufgrund der vielseitigen Krankheitsbilder in Verbindung mit dem Lebensalter der BF nicht ausgeschlossen werden.
Die BF hält sich seit dem 28.08.2017 durchgehend in Österreich auf. Im Bundesgebiet leben noch der Sohn und dessen Gattin ( XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX ), zwei volljährige Enkeln und zwei Ur-Enkeln. Die BF lebt in der Wohnung ihres Sohnes und wird abwechselnd von ihm, seiner Gattin und den Enkeln betreut. Die in Österreich lebenden Familienangehörigen haben gültige Aufenthaltstitel.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen.
II.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:
• Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung: 13.11.2020
Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche des LIB Armenien die Situation in der separatistischen Entität Bergkarabach (Republik Arzach / Nagorny Karabach), die völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehört, nicht ein.
• COVID-19
Letzte Änderung: 05.10.2021
Informationen zur COVID-19-Situation inArmenien werden hauptsächlich in diesem Kapitel ihren Eingang finden. Vereinzelte Informationen finden sich jedoch auch in den nachfolgenden Kapiteln.
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://ww w.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der John Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/i ndex.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.
Der Ausnahmezustand wurde seit März 2020 insgesamt fünf Mal verlängert und anschließend durch die Nationale Quarantäne ersetzt (vom 11. September 2020 bis 11. Juli 2021). Der Lockdown für armenische Unternehmen wurde bereits im Mai 2020 aufgehoben, um den wirtschaftlichen Zusammenbruch abzuwehren. Kindergärten wurden im Mai 2020 und Schulen im September 2020 wieder geöffnet (WKO 14.7.2021).
Die Einreise nachArmenien ist mit einem imAusland durchgeführten negativen PCR-Test erlaubt, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Das Ergebnis des ausländischen Tests muss auf Englisch, Russisch oder Armenisch vorliegen. Anstelle des PCR-Tests kann auch ein vollständiger Impfnachweis gegen COVID-19 vorgelegt werden, dessen zweite Impfung spätestens 14 Tage vor Einreise erfolgt ist. Für Kinder unter einem Jahr ist kein PCR-Test erforderlich. Ohne Nachweis eines solchen ausländischen Tests müssen sich Reisende einem kostenpflichtigen Test am Flughafen in Eriwan unterziehen und sich bis zur Vorlage eines negativen Testergebnisses in Selbstisolation begeben. Entsprechende Teststellen sind in der Ankunftshalle eingerichtet. Eine Einreise nach Armenien ohne Test ist nicht gestattet. Bei der Einreise müssen Reisende eine Erklärung zu ihrem Gesundheitsstatus vorlegen bzw. ausfüllen (AA 28.9.2021; vgl WKO 14.7.2021).
Die Ergebnisse dieser PCR-Tests werden im ARMED-System registriert und der getesteten Person innerhalb von 48 Stunden zur Verfügung gestellt. Für Reisende, die im ARMED-System registriert sind, kann das Impfzertifikat über die App „ArmedeHealth“ bereitgestellt werden. Es gibt keine Einreiseerleichterungen Genesene. Erleichterungen gibt es für Geimpfte und Getestete (WKO 14.7.2021).
Die internationalen regulären Flugverbindungen nach/von Jerewan sind wieder möglich (WKO 14.7.2021; vgl AA 28.9.2021).
Am 19. März 2020 haben die armenischen Behörden ein vorübergehendes Ausfuhr-Verbot für bestimmte medizinische Waren erlassen, um die Versorgung des Landes sicherzustellen. Das betrifft solche Güter wie medizinische Schutzausrüstung, Beatmungsgeräte, COVID-19Test Kits, Atemschutzmasken, medizinische Masken, Desinfektionsmittel auf Alkoholbasis und andere Artikel (WKO 14.7.2021).
Anfang Mai 2020 wurden die Ausgangsbeschränkungen und Reisebeschränkungen innerhalb
Armeniens aufgehoben. Home-Office-Empfehlung und die obligatorische Maskenpflicht wurden am 1. Juli 2021 aufgehoben. Wer möchte, kann natürlich auch weiterhin eine Maske tragen. Das Versammlungsverbot wurde aufgehoben. Erlaubt sind nun öffentliche und private Versammlungen bei Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (WKO 14.7.2021).
Die Regierung hat verschiedene finanzielle Hilfspakete für sozial gefährdete Haushalte und Privatpersonen und wirtschaftlich betroffene KMUs, Freizeit- und Tourismusunternehmen, landwirtschaftliche Betriebe, etc. bereitgestellt. Dazu zählen zinsfreie Kredite und staatliche Garantien, Stundungen für Kreditrückzahlungen, Subventionen für Gas- und Stromkosten (WKO 14.7.2021).
Es bestehen aufgrund der Pandemie keine besonderen Beschränkungen innerhalb des Landes (AA 28.9.2021).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2021): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/armenien-node/armen iensicherheit/201872 , Zugriff 28.9.2021
• WKO – Wirtschaftskammer Österreich (14.7.2021): Coronavirus: Situation in Armenien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-armenien.html , Zugriff 1.10.2021
• Politische Lage
Letzte Änderung: 05.10.2021
Seit der Unabhängigkeit von der Sowjetunion 1991 findet in Armenien ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene hin zu einem demokratisch und marktwirtschaftlich strukturierten Staat statt. Die im Dezember 2015 per Referendum gebilligte Verfassungsreform zielte auf den Umbau von einer semi-präsidialen in eine parlamentarische Demokratie ab (USDOS 30.3.201; vgl. FH 3.3.2021, AA 20.6.2021). Die Änderungen betreffen u.a. eine Ausweitung des Grundrechtekatalogs sowie die weitere Stärkung des Parlaments (auch der Opposition). Das Amt des Staatspräsidenten wurde im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert, gleichzeitig die Rolle des Premierministers und des Parlaments gestärkt
(AA 20.6.2021). Der Premierminister und der Präsident werden vom Parlament gewählt. Der Premierminister steht an der Spitze der Regierung, während der Präsident vorwiegend repräsentative Funktionen ausübt (USDOS 30.3.2021).
Die Nationalversammlung besteht aus mindestens 101 Mitgliedern, die für eine fünfjährige
Amtszeit durch eine Kombination aus nationalem und bezirksbezogenem Verhältniswahlrecht gewählt werden. Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert. Weitere Sitze können hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze halten (FH 3.3.2021).
Neue Rahmenbedingungen haben sich zunächst durch die friedlich verlaufende sog. „Samtene Revolution“ im April/Mai 2018 ergeben, die von einer autokratischen Regierung unter dem ehemaligen Staatspräsidenten Serzh Sargsyan zu einer demokratisch legitimierten Regierung unter Premierminister Nikol Pashinyan führte. Die Niederlage im Berg-Karabach-Krieg (27. September –9. November 2020) und eine für Armenien schmerzhafte Waffenstillstandsvereinbarung werden in weiten Teilen der armenischen Bevölkerung Pashinyan angelastet. Obwohl seine Popularität in der Bevölkerung stark abgenommen hat, konnte die Opposition im Lande ihre Forderung nach Rücktritt von PM Pashinyan zunächst nicht durchsetzen. Ende März 2021 hat PM Pashinyan dann aber doch vorgezogene Neuwahlen für den 20. Juni 2021 angekündigt und am 25. April seinen Rücktritt eingereicht, um Neuwahlen zu ermöglichen (AA 20.6.2021).
Die internationalen Beobachter der OSZE haben die vorgezogene Parlamentswahl in Armenien am 20.06.21 als demokratisch, fair und frei eingestuft. Den Wählern seien eine breite Palette von Möglichkeiten geboten, die freiheitlichen Grundrechte seien respektiert worden und die Kandidaten konnten einen freien Wahlkampf führen. Die Partei des bisherigen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan hatte die Parlamentswahl mit rund 54 Prozent der Stimmen gewonnen (BAMF 28.6.2021; vgl EurasiaNet 21.6.2021). Nach dem vorläufigen Wahlergebnis könnten daneben nur die Parteienbündnisse von Ex-Präsident Robert Kotscharjan mit rund 21 Prozent und des früheren Präsidenten Sersch Sargsjan und des ehemaligen Geheimdienstchefs Artur Wanezjan mit 5,2 Prozent der Stimmen in das Parlament einziehen (BAMF 28.6.2021).
Sechs Wochen nach der Parlamentswahl in Armenien ist Nikol Paschinjan am 02.08.21 für eine neue Amtszeit zum Ministerpräsidenten der Südkaukasus-Republik ernannt worden. Paschinjans Partei Bürgervertrag war bei der vorgezogenen Parlamentswahl am 20.06.21 auf knapp 54 Prozent der Stimmen gekommen BMAF 16.8.2021).
Die Republikanische Partei (HHK) und ihre Verbündeten nutzten in der Vergangenheit Stimmenkauf, Wählereinschüchterung und den Missbrauch von Verwaltungsressourcen, um den Volkswillen zu verzerren, aber das Parlament verabschiedete 2018 ein Gesetz, das verschiedene Handlungen im Zusammenhang mit dem Stimmenkauf unter Strafe stellte. Bei den vorgezogenen Wahlen und den Kommunalwahlen 2018 und 2019 gingen diese Praktiken zurück (FH
3.3.2021).
Armenien befindet sich nach den Massenprotesten gegen die Regierung und den Wahlen im Jahr 2018, die eine etablierte politische Elite vertrieben, inmitten eines bedeutenden Übergangs. Die neue Regierung hat versprochen, sich mit langjährigen Problemen wie systemischer Korruption, undurchsichtiger Politikgestaltung, einem fehlerhaften Wahlsystem und schwacher Rechtsstaatlichkeit zu befassen. Die Politik des Landes wurde ernsthaft destabilisiert und mehr als 2.400 Soldaten wurden 2020 getötet, als Kämpfe mit Aserbaidschan über die Kontrolle des Territoriums von Berg-Karabach ausbrachen (FH 3.3.2021).
Seit Paschinjans Machtübernahme hat sich das innenpolitische Klima deutlich verbessert und dessen Regierung geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an, auch wenn immer noch Defizite bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze bestehen (AA 20.6.2021).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2021), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2
0.06.2021.pdf Zugriff 20.7.2021
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (16.8.2021): Briefing Notes, Armenien, Zugriff 19.8.2021
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (28.6.2021): Briefing Notes, Armenien, Zugriff 29.6.2021
• EurasiaNet (21.6.2021): Armenia’s Pashinyan wins reelection in landslide, https://www.ec oi.net/de/dokument/2054242.html, Zugriff 2.7.2021
• FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Armenia, https://www.ecoi .net/de/dokument/2048576.html, Zugriff 13.4.2021
• RFE/RL– Radio Free Europe/ Radio Liberty (14.1.2019): Pashinian ReappointedArmenian PM After Securing Parliament Majority, https://www.rferl.org/a/pashinian-reappointed-ar menian-pm-after-securing-parliament-majority/29708811.html , Zugriff 21.3.2019
• USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html , Zugriff
7.4.2021
• Sicherheitslage
Letzte Änderung: 06.10.2021
Im Ende September 2020 aufgeflammten Konflikt um die vonArmenien kontrollierte Region Bergkarabach gelang es, unter Vermittlung Russlands, einen Waffenstillstand zu erreichen.Armenien, das als Schutzmacht für Bergkarabach agiert, stimmte unter massivem Druck der Neun-PunkteErklärung zu. In der Erklärung verpflichteten sich die Parteien zu einem vollständigen Einstellen aller Kampfhandlungen auf den zuletzt gehaltenen Positionen. Darüber hinaus werden die von Armenien im ersten Karabach-Krieg Anfang der 1990er Jahre eroberten sieben aserbaidschanische Bezirke rund um Bergkarabach schrittweise an Baku zurückgegeben. Vier davon gingen bereits im Zuge der Kampfhandlungen seit September weitgehend an Aserbaidschan verloren. Mit der Erklärung wurde ebenso eine russische Friedensmission etabliert, die den Waffenstillstand entlang der Kontaktlinie auf Seiten Bergkarabachs sichern soll. Neben den Peacekeepern soll auch ein außerhalb Karabachs befindliches Zentrum zur Überwachung der Waffenruhe entstehen. Ebenso vereinbart wurde ein Austausch der Kriegsgefangenen und gefallenen Soldaten.
Der letzte Punkt der Vereinbarung weist auf die Öffnung aller Wirtschafts- und Transportwege in der Region hin. Demzufolge muss Armenien Verkehrsverbindungen zwischen den westlichen Regionen der Republik Aserbaidschan und der südwestlich von Armenien gelegenen und an die Türkei grenzenden aserbaidschanischen Exklave Nachitschewan sicherstellen. Der Status von Bergkarabach wurde in der Erklärung offen gelassen (IFK 11.2020).
In einer gemeinsamen Erklärung haben sich Russlands Präsident Wladimir Putin, sein aserbaidschanischer Amtskollege Ilham Alijew und der armenische Regierungschef Nikol Paschinian auf eine neue Grenzziehung und die Stationierung eines russischen Militärkontingents zur Sicherung des neuen Status quo im Konflikt um Berg-Karabach geeinigt. Aserbaidschan übernimmt rund die Hälfte des abtrünnigen Gebiets, darunter die zweitgrößte Stadt Schuscha, die strategisch von immenser Bedeutung ist (DerStandard 10.11.2020).
Unter Vermittlung von Russlands Präsident Wladimir Putin haben die verfeindeten Nachbarn
Aserbaidschan und Armenien bei einem ersten gemeinsamen Treffen in Moskau am 11.01.21 neue Schritte für einen Wiederaufbau der umkämpften Südkaukasusregion Berg-Karabach vereinbart. Rund zwei Monate nach dem Ende der Kampfhandlungen um Berg-Karabach betonten die drei Spitzenpolitiker im Kreml, dass das Waffenstillstandsabkommen weitgehend eingehalten werde. Es seien aber noch nicht alle Punkte umgesetzt, so Paschinian. Zugleich betonte er, dass der Konflikt um Berg-Karabach nicht endgültig beigelegt sei. Insbesondere sei der politische Status ungeklärt. Die nun getroffenen Vereinbarungen für eine Entwicklung der Wirtschaft und Infrastruktur Berg-Karabachs sollen zu noch verlässlicheren Sicherheitsgarantien für beide Seiten führen. Die Vize-Regierungschefs von Aserbaidschan und Armenien sowie Russlands würden nun eine Arbeitsgruppe bilden, um konkrete Projekte bei der Wiederherstellung der Wirtschafts- und Verkehrsverbindungen umzusetzen (BAMF 18.1.2021).
Die militärische Niederlage löste eine scharfe politische Krise in Armenien aus, in der die Opposition gegen Premierminister Nikol Pashinian seinen Rücktritt forderte (HRW 13.1.2021; vgl. DerStandard 10.11.2020). Tausende Menschen demonstrierten in Jerewan gegen die Waffenruhe. Sie beschimpften Paschinian als „Verräter“ und forderten seinen Rücktritt. Hunderte der Demonstranten stürmten den Regierungssitz und das Parlamentsgebäude (Krone 10.11.2020). Die Polizei ging mit Gewalt gegen Demonstranten vor. Es gab dutzende Festnahmen. Unter den Festgenommenen waren auch mehrere Parlamentsabgeordnete (DerStandard 11.11.2020; vgl. ZeitOnline 11.11.2020).
Bei Zusammenstößen mit aserbaidschanischen Streitkräften sind drei armenische Soldaten an der Grenze zwischen den beiden Ländern getötet worden. Wie das armenische Verteidigungsministerium am Mittwoch mitteilte, habe Jerewan nach einem aserbaidschanischen „Angriff“ eine „bewaffnete Aktion“ eingeleitet. Zwei weitere Menschen wurden demnach bei den Zusammenstößen im nordöstlichen Grenzgebiet verletzt. Beide Seiten gaben sich gegenseitig die Verantwortung für die Eskalation (DerStandard 28.7.2021).
Quellen:
• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.1.2021): Briefing Notes, Armenien, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Information szentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw03-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 22.1.2021
• DerStandard (28.7.2021): Drei armenische Soldaten bei Zusammenstößen getötet, https: //www.derstandard.at/story/2000128514406/drei-armenische-soldaten-bei-zusammenst oessen-getoetet, Zugriff 28.7.2021
• DerStandard (10.11.2020): Umstrittener Waffenstillstand in Bergkarabach, https://www.de rstandard.at/story/2000121604696/umstrittener-waffenstillstand-in-bergkarabach , Zugriff
12.11.2020
• DerStandard (11.11.2020): Erdogan verkündet Einigung auf Überwachung der Feuerpause in Bergkarabach, https://www.derstandard.at/story/2000121627117/erdogan-verku endet-vereinbarung-zur-ueberwachung-der-waffenruhe-massenproteste-in-armenien , Zugriff 12.11.2020
• HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Armenia, https://www.ecoi .net/de/dokument/2043515.html , Zugriff 22.1.2021
• IFK – Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement [Österreich] (11.2020): Bergkarabach: Neuordnung der regionalen Machtverhältnisse, https://www.bundesheer.at/ph p_docs/download_file.php?adresse=/pdf_pool/publikationen/ifk_monitor_65_lampalzer_b ergkarabach_nov_20_web.pdf , Zugriff 27.11.2020
• Krone (10.11.2020): Einigung auf Waffenruhe in Berg-Karabach, https://www.krone.at/2 272372 , Zugriff 12.11.2020
• ZeitOnline (11.11.2020): Tausende Armenier protestieren gegen Abkommen mit Aserbaidschan, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-11/bergkarabach-konflikt-armenien-ase rbaidschan-abkommen-massenproteste-nikol-paschinjan , Zugriff 12.11.2020
• Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 06.10.2021
Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter ist inArt. 162 und 164 der Verfassung verankert. Die Verfassung von 2015 hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Das Vertrauen in das Justizsystem ist allerdings weiterhin schwach, da die Mehrzahl der Richter ihre Ämter unter der Vorgängerregierung erlangt hat. Die im Oktober 2019 verabschiedete Reform zur Justizstrategie zielt auf einen personellen Wechsel im Justizapparat ab. Verfahrensgrundrechte, wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte, die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht und kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute. Die Einflussnahme durch Machthaber auf laufende Verfahren war in der Vergangenheit in politisch heiklen Fällen verbreitet. Die derzeitige Regierung unter Premierminister Paschinjan hat sich von solchen Praktiken distanziert (AA 20.6.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).
Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existieren eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis hat sich seit Mitte 2018 verbessert. Die Regierung treibt eine Justizreform mit dem Ziel größerer Effizienz der Justiz voran, die allerdings seit 2020 ins Stocken geraten ist (AA 20.6.2021).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sehen das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Nach Angaben von Rechtsexperten hatten Verdächtige keine praktischen Möglichkeiten, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme anzufechten (USDOS 30.3.2021).
Nach dem Gesetz muss eine Ermittlungsbehörde Personen innerhalb von drei Stunden nach der Ingewahrsamnahme entweder festnehmen oder freilassen. Innerhalb von 72 Stunden muss die Ermittlungsbehörde die festgenommene Person freilassen oder Anklage erheben und einen Haftbefehl von einem Richter einholen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Polizei die Festgenommenen über die Gründe für ihre Festnahme oder Inhaftierung sowie über ihre Rechte zu schweigen, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen und ein Telefonat zu führen, informieren muss. Nach Angaben von Menschenrechtsbeobachtern waren sich nur wenige Inhaftierte ihres Rechts auf rechtliche Vertretung bewusst. Beobachter wiesen darauf hin, dass die Polizei es manchmal vermied, Personen ihr Recht auf ein ordentliches Verfahren zu gewähren, indem sie sie unter dem Vorwand, sie seien keine Verdächtigen, sondern wichtige Zeugen, vorlud und festhielt, anstatt sie formell zu verhaften. Auf diese Weise war die Polizei in der Lage, Personen zu befragen, ohne ihnen einen Verteidiger zur Seite zu stellen (USDOS 30.3.2021).
Langwierige Untersuchungshaft blieb ein Problem (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Einige Beobachter sahen in der exzessiven Untersuchungshaft ein Mittel der Ermittler, um Angeklagte zu Geständnissen oder zur Offenlegung von selbstbelastenden Beweisen zu bewegen. Obwohl das Gesetz von den Staatsanwälten verlangt, alle zwei Monate eine gut begründete Begründung für die Verlängerung der Untersuchungshaft vorzulegen, verlängerten Richter routinemäßig die Haft aus unklaren Gründen. Die Behörden hielten sich in der Regel an die Sechs-Monats-Grenze in gewöhnlichen Fällen und eine 12-Monats-Grenze für schwere Verbrechen als Gesamtdauer der Untersuchungshaft. (USDOS 30.3.2021).
Die Gerichte sind einer systemischen politischen Einflussnahme ausgesetzt, und die gerichtlichen Institutionen werden durch Korruption unterminiert. Richter fühlen sich Berichten zufolge unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig. Die Behörden wenden das Gesetz selektiv an, und ein ordnungsgemäßes Verfahren ist weder in Zivil- noch in Strafsachen garantiert (FH 3.3.2021).
Das Gesetz sieht vor, dass Angeklagte Zeugen konfrontieren, Beweise vorlegen und den Behördenakt im Vorfeld eines Prozesses einsehen können, aber Angeklagte und ihre Anwälte hatten nur sehr wenige Möglichkeiten, Behördenzeugen oder die Polizei anzufechten, während die Gerichte dazu neigten, das Beweismaterial der Staatsanwaltschaft routinemäßig zu akzeptieren. Insbesondere verbietet das Gesetz Polizeibeamten, in ihrer offiziellen Funktion auszusagen, es sei denn, sie waren Zeugen oder Opfer in einem Fall. Angeklagte, Staatsanwälte und Geschädigte haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil Berufung einzulegen. Die Organe der Strafjustiz verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die bei Vernehmungen erlangt wurden, um Verurteilungen zu erreichen (USDOS 30.3.2021).
Obwohl die Bürger Zugang zu Gerichten hatten, um Schadensersatz für angebliche Menschenrechtsverletzungen einzuklagen, wurden die Gerichte weithin als korrupt wahrgenommen. Die Bürger hatten auch die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsakten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzten, vor dem Verfassungsgericht anzufechten. Bürger, die den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können bei angeblichen Verstößen der Regierung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention den EGMR anrufen. Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an die vom EGMR ausgesprochenen Entschädigungszahlungen (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf, Zugriff 20.7.2021
• FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Armenia, https://www.ecoi .net/de/dokument/2048576.html, Zugriff 13.4.2021
• USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html , Zugriff
7.4.2021
• Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 06.10.2021
Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Aktivitäten und den Grenzschutz verantwortlich ist. Der Special Investigative Service (SIS) ist eine separate Behörde, die sich auf die Voruntersuchung von Fällen spezialisiert hat, in denen es um mutmaßliche Missbräuche von Amtsträgern geht. Das Untersuchungskomitee ist für die Durchführung von Voruntersuchungen in allgemeinen zivilen und militärischen Strafsachen zuständig und umfasst die Ermittlungsdienste. Der Nationale Sicherheitsdienst und die Polizeichefs sind direkt dem Premierminister unterstellt und werden vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Das Kabinett ernennt die Leiter des Sonderermittlungsdienstes und des Ermittlungsausschusses auf Empfehlung des Premierministers. Die zivilen Behörden hatten eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021, vgl. AA 27.4.2020).
Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD (Nationaler Sicherheitsdienst) dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA
20.6.2021).
Im April verabschiedete die Regierung eine Strategie und einen Aktionsplan zur Polizeireform für 2020-2022. Der Plan beinhaltet die Wiedereinführung eines Innenministeriums und die Stärkung der parlamentarischen Kontrolle über die Polizei. Die Reformen sehen auch die Schaffung einer neuen Patrouillenpolizei und die Gewährung von Ermittlungsbefugnissen für die Polizei vor (HRW 13.1.2021).
Es gab Berichte über Misshandlungen in Polizeistationen, die im Gegensatz zu Gefängnissen und polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen keiner öffentlichen Überwachung unterlagen. Die Organe der Strafjustiz verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die bei Vernehmungen erlangt wurden, um Verurteilungen zu erreichen. Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten waren die verfahrensrechtlichen Schutzmaßnahmen gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie die Unzulässigkeit von durch Gewalt oder Verfahrensverstöße erlangten Beweisen, unzureichend. Laut Menschenrechtsanwälten war die Videoaufzeichnung in den Polizeistationen kein wirksamer Schutz gegen Missbrauch, da dieselben Polizeistationen die Kontrolle über die Server hatten, auf denen die Aufnahmen gespeichert waren, und diese manipulieren konnten. Die Polizei vermeidet es oft, betroffene Personen über ihre Rechte aufzuklären. Statt Personen formell zu verhaften, werden diese vorgeladen und unter dem Vorwand festgehalten, eher wichtige Zeugen denn Verdächtige zu sein. Hierdurch ist die Polizei in der Lage, Personen zu befragen, ohne das das Recht auf einen Anwalt eingeräumt wird (USDOS
11.3.2020).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021
• HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Armenia, https://www.ecoi .net/de/dokument/2043515.html , Zugriff 22.1.2021
• SIS - Special Investigation Service of Republic of Armenia (o.D.): History http://www.ccc. am/en/1428926241 , Zugriff 24.6.2020
• USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html , Zugriff
7.4.2021
• Korruption
Letzte Änderung: 06.10.2021
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei behördlicher Korruption vor. Das Land hat ein Erbe von systemischer Korruption in vielen Bereichen. Die Bekämpfung der Korruption hatte für die Regierung weiterhin oberste Priorität, und die Regierung ergriff im Laufe des Jahres weitere Maßnahmen zur Beseitigung der Korruption. Die Behörden verabschiedeten weiterhin gesetzliche Maßnahmen um Antikorruptionsmaßnahmen zu institutionalisieren (USDOS 30.3.2021).
Im April 2020 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Möglichkeiten der Staatsanwälte erweitert, korrupte Handlungen ehemaliger Beamter zu untersuchen. Nach dem neuen Gesetz können Staatsanwälte leichter die Beschlagnahme unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte beantragen, wenn deren Status vor Gericht bewiesen wird, und sie dürfen Taten untersuchen, die zehn Jahre zurückliegen. Anfang Dezember legte das Kabinett einen Gesetzesentwurf vor, der die Einrichtung des Anti-Korruptionskomitees (ACC) abschließt, das ursprünglich für 2019 als Teil eines Dreijahresplans zur Korruptionsbekämpfung vorgesehen war. Das ACC sowie ein spezialisiertes Anti-Korruptionsgericht sollen 2021 ihre Arbeit aufnehmen (FH 3.3.2021).
Das Gesetz verlangt von hochrangigen Beamten und ihren Familien, jährliche Vermögenserklärungen abzugeben, die teilweise im Internet öffentlich zugänglich waren. Die Kommission zur Verhinderung von Korruption (CPC), die im November 2019 die Ethikkommission für hochrangige Beamte ersetzt hat, führt die Analyse der Vermögenserklärung durch (USDOS 30.3.2021).
Die Korruption ist nach den politischen Ereignissen im Jahr 2018 deutlich zurückgegangen. Die
Regierung unternimmt Schritte zur Beseitigung von oligarchischen Strukturen und Hindernissen. 2014 wurden eine Ethik-Kommission für hochrangige Regierungsmitglieder und Beamte sowie eine Kommission zur Bekämpfung der Korruption unter Vorsitz des Premierministers eingerichtet. Im November 2019 wurde vom Parlament eine neue Kommission zur Vorbeugung von Korruption gewählt. Die Regierung plant im Jahr 2021 die Gründung einer Sonderermittlungsbehörde für Korruptionsbekämpfung (AA 20.6.2021).
Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2020 von Transparency International belegte Armenien Rang 60 von 180 untersuchten Ländern (TI 28.1.2021).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021
• FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Armenia, https://www.ecoi .net/de/dokument/2048576.html, Zugriff 13.4.2021
• TI - Transparency International (28.1.2021): Corruption Perceptions Index 2020, https: //images.transparencycdn.org/images/2020_Report_CPI_EN.pdf , Zugriff 29.1.2021
• USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html , Zugriff
8.4.2021
• NGOs und Menschrechtsaktvisten
Letzte Änderung: 06.10.2021
Es gab keine starke Unterstützung der Regierung für die Rolle von Menschenrechtsverteidigern und der Zivilgesellschaft im weiteren Sinne, aber es gab gelegentliche Bemühungen der Regierung, sich gegen Angriffe auf die Zivilgesellschaft zu wehren. Im Dezember stellte der Ombudsmann die Zunahme von „Beleidigungen“ gegen die Zivilgesellschaft insgesamt fest und forderte die Regierung auf, sie zu schützen. Aktivisten und NGOs, die sich für die Gleichstellung der Geschlechter einsetzten, waren häufig Ziel von Hassreden (USDOS 30.3.2021).
Die Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen ist nach der „Samtenen Revolution“ 2018 wirksamer geworden. Die Regierung Pashinyan bezieht die NROs in die Entscheidungsprozesse mit ein, auch wenn sich einige NROs, z. B. im Umweltbereich, eine noch stärkere Wahrnehmung wünschen. Angehörige von NROs wurden bei den Wahlen im Dezember 2018 erstmals in größerer Zahl zu Abgeordneten gewählt (AA 20.6.2021).
Die Zivilgesellschaft ist in Armenien aktiv und weitgehend in der Lage, frei zu agieren. Das Gesetz über öffentliche Unternehmen und das Stiftungsrecht wurden kürzlich mit einer Reihe positiver Änderungen verabschiedet, darunter die Möglichkeit, direkt einkommensschaffende oder unternehmerische Aktivitäten durchzuführen; weiters die Möglichkeit von Freiwilligenarbeit sowie die Möglichkeit für Umweltorganisationen, die Interessen ihrer Mitglieder in Umweltfragen vor Gerichten zu vertreten. Es gibt jedoch noch eine Reihe von Herausforderungen. Zum Beispiel die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Steuerverpflichtungen im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen, das Fehlen klarer Regeln für den Zugang zu öffentlichen Mitteln sowie klarer Regelung für die Verwendung privater Daten. Einschränkungen gibt es für zivilgesellschaftliche Organisationen, die mit sensiblen Themen wie den Rechten von Minderheiten und einigen Gender-spezifischen Fragen arbeiten (OHCHR 16.11.2018). Nichtregierungsorganisationen (NGOs) fehlen lokale Mittel und sind weitgehend auf ausländische Geber angewiesen (FH 4.3.2020).
Trotz der Einschränkungen war die Zivilgesellschaft bei den Protesten im Jahr 2018 aktiv und wurde im Jahr 2019 aktive Teilnehmerin an den von der Regierung geführten Reformbemühungen, insbesondere im Bereich der Wahlreform. Armenische NGOs machen seither bedeutende Fortschritte bei der Stärkung ihrer organisatorischen Kapazitäten und operieren mit weniger Einmischung der Behörden (FH 4.3.2020).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021
• FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomh ouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020
• OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (16.11.2018): Statement by the United Nations Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Clément Nyaletsossi VOULE, at the conclusion of his visit to the Republic of Armenia, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?New sID=23882&LangID=E , Zugriff 29.3.2019
• USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html , Zugriff 8.4.2021
• Ombudsperson
Letzte Änderung: 06.10.2021
Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte
„Ombudsperson für Menschenrechte“ muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Die Kompetenzen der Ombudsperson wurden im Jahr 2016 durch ein eigenes Gesetz erweitert (AA 20.6.2021).
Das Büro des Menschenrechtsverteidigers (die Ombudsperson) hat das Mandat, Menschenrechte und Grundfreiheiten vor Missbrauch auf allen Ebenen der Regierung zu schützen. Das Büro verbesserte seine Reichweite in den Regionen und die Zusammenarbeit mit regionalen
Menschenrechtsschutzorganisationen. Das Büro meldete weiterhin einen deutlichen Anstieg der Anzahl von Bürgerbeschwerden und Besuchen, was es auf die gestiegenen Erwartungen der Öffentlichkeit und das Vertrauen in die Institution zurückführte. Im Dezember 2019 verabschiedete die Regierung die Nationale Strategie für den Menschenrechtsschutz 2020-22 und den dazugehörigen Aktionsplan und startete das Portal e-rights.am als öffentliches Kontrollinstrument (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021
• USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html , Zugriff
8.4.2021
• Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 06.10.2021
Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und
–freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt (AA 20.6.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).
Die Regierung Pashinyan geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an. Die Menschenrechtslage hat sich insgesamt verbessert. Mängel bestehen jedoch nach wie vor bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze. Vor allem im Kampf gegen Korruption und Wirtschaftskriminalität und beim Aufbrechen der alten verkrusteten Strukturen hat Premierminister Pashinyan sichtbare Erfolge erzielt (AA 20.6.2021).
Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten: Folter, willkürliche Inhaftierung, wenn auch mit weniger Berichten als 2019, harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen, ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, Menschenhandel, Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Personen der Zivilgesellschaft und sexueller Minderheiten sowie Kinderarbeit. Die Regierung unternahm Schritte zur Untersuchung und Bestrafung mutmaßlicher Verstöße durch ehemalige und aktuelle Regierungsbeamte und Strafverfolgungsbehörden (USDOS 30.3.2021).
Die Verfassung verbieten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögensstatus, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände. Andere Gesetze und Vorschriften verbieten ausdrücklich die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aufgrund des Geschlechts. Die Regierung setzte die geltenden Gesetze nicht effektiv durch, und es gab keine wirksamen rechtlichen Mechanismen zur Umsetzung der geltenden Vorschriften (USDOS 30.3.2021).
Laut Menschenrechtsaktivisten trug die Straflosigkeit für frühere Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems bei. Darüber hinaus behaupteten Beobachter, dass das Versäumnis, vergangene Fälle strafrechtlich zu verfolgen, mit der mangelnden Veränderung in der Zusammensetzung der Strafverfolgungsbehörden seit dem politischen Übergang 2018 zusammenhängt (USDOS 30.3.2021).
Die RegierungArmeniens erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Sie nahm Gesetzesänderungen und Verordnungen zur Stärkung der Gesundheits- und Arbeitsaufsichtsbehörde vor und führte Schulungen für Strafverfolgungsbeamte durch. Die Behörden erhöhten die Zahl der Ermittlungen und Strafverfolgungen, und die Kommission zur Identifizierung von Opfern funktionierte weiterhin gut. Die Regierung hat seit 2014 keine Verurteilung wegen Zwangsarbeit mehr erhalten. Es fehlt an proaktiven Identifizierungsbemühungen, wie z.B. Standardindikatoren zur Überprüfung gefährdeter Bevölkerungsgruppen. Die Opfer von Menschenhandel sahen sich, wie die Opfer anderer Verbrechen, mit einem eingeschränkten Zugang zur Justiz konfrontiert, u.a. aufgrund fehlender opferorientierter Verfahren und formeller Maßnahmen zum Schutz der Opfer und Zeugen (USDOS 25.6.2020).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021
• USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html , Zugriff
7.4.2021
• USDOS – US Department of State [USA] (25.6.2020): 2020 Trafficking in Persons Report: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2036210.html , Zugriff 28.9.2020
• Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung: 06.10.2021
Verfassung und Gesetz sehen Meinungsfreiheit vor, auch für die Presse; während die Regierung dieses Recht im Allgemeinen respektierte, schränkte sie es durch den COVID-19-bedingten Ausnahmezustand und die kriegsbedingte Ausrufung des Kriegsrechts ein (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 7.4.2021). Einzelpersonen durften die Regierung kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen (USDOS 30.3.2021).
Die private Diskussion ist relativ frei und lebendig. Das Gesetz verbietet das Abhören oder andere elektronische Überwachungen ohne richterliche Genehmigung, obwohl es der Justiz an Unabhängigkeit mangelt und ihr vorgeworfen wurde, Strafverfolgungsbehörden, die um Zustimmung bitten, übermäßig zu bevorzugen (FH 3.3.2021).
Den Medien fehlte es im Allgemeinen an politischer Meinungsvielfalt und objektiver Berichterstattung. Privatpersonen oder Gruppen, von denen die meisten Berichten zufolge mit den früheren Behörden oder der größten parlamentarischen Oppositionspartei verbunden waren, besaßen die meisten Rundfunkmedien und Zeitungen, die tendenziell die politischen Neigungen und finanziellen Interessen ihrer Eigentümer widerspiegelten. Die Rundfunkmedien, insbesondere das öffentliche Fernsehen, blieben für die Mehrheit der Bevölkerung eine der wichtigsten Quellen für Nachrichten und Informationen. Das öffentliche Fernsehen war weitgehend ausgewogen und offen und zugänglich für oppositionelle Stimmen und berichtete weiterhin über vielfältigere Themen von öffentlichem Interesse als vor der Revolution 2018 (USDOS 30.3.2021).
JournalistInnen sind, außer in Fällen schwerer Straftaten, nicht verpflichtet, vertrauliche Quellen offen zu legen. Das Fernsehen ist nach wie vor das am weitesten verbreitete Informationsmedium. Zahlreiche TV-Medien werden von alten Einflussgruppen kontrolliert und versuchen gezielt, die öffentliche Meinung zu manipulieren bzw. Stimmung gegen die Regierung zu machen. Die Vergabe der (befristeten) Sendelizenzen ist weiterhin problematisch. Die Printmedien genießen große Unabhängigkeit, haben jedoch – insbesondere außerhalb der Hauptstadt – ein wesentlich kleineres Publikum als die elektronischen Medien. Internetseiten, sind frei zugänglich (AA
20.6.2021).
Das lokale NGO-Komitee zum Schutz der Meinungsfreiheit berichtete von zwei Fällen von Gewalt gegen Reporter in den ersten neun Monaten des Jahres. Es gab Fälle, in denen Beamte oder ehemalige Beamte die Arbeit von Journalisten behinderten oder dies versuchten. Es gab auch Berichte über die Einschüchterung von Journalisten durch Strafverfolgungsbehörden (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021).
Die Gewalt gegen Journalisten ist seit 2018 zurückgegangen, kommt aber immer noch vor (FH
3.3.2021). Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2020 befindet sich Armenien auf Platz 61 von 180 gelisteten Ländern (RSF 21.4.2020).
Unabhängige und investigative Medien arbeiten in Armenien relativ frei. Ihre Produkte sind in der Regel online zu finden. Kleine unabhängige Zeitungen und Zeitschriften lieferten eine solide Berichterstattung über die Proteste im Jahr 2018 und stellten die Erzählungen der staatlichen Sender und anderer etablierter Medien in Frage (FH 3.3.2021).
Im März 2020 nutzte die Regierung die COVID-19-Notstandsbefugnisse, um die Medien daran zu hindern, über Informationen aus inoffiziellen Quellen zu berichten, und mehrere Medien und Journalisten wurden in diesem Monat gezwungen, Artikel und Beiträge in sozialen Medien zu bearbeiten (FH 3.3.2021).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021
• AI - Amnesty International (7.4.2021): Armenien 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument /2048848.html, Zugriff 9.4.2021
• FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Armenia, https://www.ecoi .net/de/dokument/2048576.html, Zugriff 13.4.2021
• RSF - Reporter ohne Grenzen (21.4.2020): Rangliste der Pressefreiheit 2020, https://ww
w.reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2020/ Rangliste_der_Pressefreiheit_2020_-_RSF.pdf, Zugriff 8.4.2021
• USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html , Zugriff
8.4.2021
• Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung: 06.10.2021
Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit der friedlichen Versammlung und der Vereinigung vor. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen, schränkte aber die Versammlungsfreiheit unter dem mit COVID-19 verbundenen Ausnahmezustand und der konfliktbedingten Verhängung des Kriegsrechts ein (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 7.4.2021, FH 3.3.2021). Die Verfassung (Art. 44) garantiert das Recht auf Organisation von und Teilnahme an „friedlichenund nicht bewaffneten“ Versammlungen. Das Versammlungsgesetz entspricht EU-und anderen internationalen Standards. Die Versammlungsfreiheit wird durch die Polizei respektiert. Die Massendemonstrationen im April/Mai 2018 (sog. „Samtene Revolutiuon“) verliefen friedlich.
Beide Seiten –Demonstranten wie Sicherheitskräfte –zeigten große Zurückhaltung und Verantwortungsbewusstsein, damit die Lage nicht eskaliere. Nur in wenigen Fällen wurde der Polizei von den Demonstranten vorgeworfen, in unangemessener Weise gegen sie vorgegangen zu sein (AA 20.6.2021).
Vom 11. November bis zum Jahresende hielt die Opposition in ganz Eriwan Kundgebungen und andere Protestaktionen ab und forderte den Rücktritt von Premierminister Pashinyan. Vor der Aufhebung des Versammlungsverbots am 2. Dezember nahm die Polizei gelegentlich Oppositionsführer und Kundgebungsteilnehmer wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Kriegsrechts fest. Während einige behaupteten, die Verhaftungen seien politisch motiviert, wiesen Menschenrechtsorganisationen diese Behauptungen weitgehend zurück (USDOS 30.3.2021).
Der Schutz und die Zugänglichkeit des Rechts auf Versammlungsfreiheit haben sich durch die politischen Veränderungen der imApril 2018 abgehaltenen Versammlungen erheblich verbessert (HCA 1.2019). Die 194 im Jahr 2019 durchgeführten Versammlungen in Jerewan waren ihrer Natur nach extrem divers, jedoch wurde die Versammlungsfreiheit durch Polizeiinterventionen öfters gestört (HCA 25.2.2020).
Versammlungen können ohne vorherige Genehmigung, aber nach Benachrichtigung der Behörden abgehalten werden. Darüber hinaus sieht dieses Gesetz vor, dass die Polizei unabhängig von der Art der Versammlung verpflichtet ist, für Sicherheit zu sorgen und Demonstrationen zu ermöglichen, solange sie friedlich sind. Einige problematische Gesetzesbestimmungen schränken die Versammlungsfreiheit jedoch ein. So erlaubt das Gesetz beispielsweise nicht, dass sich Menschen vor dem Eingang bestimmter öffentlicher Gebäude versammeln (OHCHR 16.11.2018).
Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang. Die Gesetzgebung entspricht im Wesentlichen internationalen Standards, weist aber in der Umsetzung Defizite auf (AA 20.6.2021). Das Gesetz schützt das Recht der Arbeitnehmer, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, zu streiken und Tarifverhandlungen zu führen. Dieser Schutz wird jedoch nicht gut durchgesetzt, und die Arbeitgeber sind in der Regel in der Lage, Gewerkschaftsaktivitäten in der Praxis zu blockieren (FH 3.3.2021).
Kleine politische Parteien waren besonders aktiv in ihrem öffentlichen Widerstand gegen das
Waffenstillstandsabkommen vom November 2020, das den Konflikt in Berg-Karabach beendete. Ende Dezember 2020 wurden Änderungen des Parteiengesetzes im Parlament verabschiedet. Die Änderungen binden die öffentliche Finanzierung politischer Parteien an die weibliche und landesweite Repräsentation und begrenzen individuelle Spenden (FH 3.3.2021).
Das Gesetz schränkt weder die Registrierung noch die Tätigkeit von politischen Parteien ein (USDOS 30.3.2021).
Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren hätten (AA 20.6.2021).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2
0.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021
• AI - Amnesty International (7.4.2021): Armenien 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048848.html , Zugriff 9.4.2021
• FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Armenia, https://www.ecoi .net/de/dokument/2048576.html, Zugriff 13.4.2021
• HCA – Helsinki Committee of Armenia (1.2019): Human Rights in Armenia 2018 Report, Ditord Observer #1 (73), http://armhels.com/wp-content/uploads/2019/03/Ditord-2019En gl_Ditord-2019arm-1.pdf , Zugriff 24.6.2020
• HCA – Helsinki Committee of Armenia (25.2.2020): Human Rights in Armenia – 2019 Report, http://armhels.com/wp-content/uploads/2020/02/Ditord-2020Eng_Ditord-2019ar m-2.pdf , Zugriff 24.6.2020
• OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (16.11.2018): Statement by the United Nations Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Clément Nyaletsossi VOULE, at the conclusion of his visit to the Republic of Armenia, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?New sID=23882&LangID=E , Zugriff 27.3.2019
• USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html , Zugriff
8.4.2021
• Todesstrafe
Letzte Änderung: 06.10.2021
Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 20.6.2021 vgl. AI 21.4.2020, Standard 19.4.2003).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2
0.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021
• AI – Amnesty International (21.4.2020): Death Sentences and Executions 2019, https:
//www.amnesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF , Zugriff 24.4.2020
• Standard, der (19.4.2003): Armenien schafft Todesstrafe ab, https://derstandard.at/12762
61/Armenien-schafft-Todesstrafe-ab , Zugriff 7.4.2021
• Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 06.10.2021
Die Verfassung besagt, dass jeder die Freiheit des Denkens, des Gewissens und der Religion hat. Sie erkennt die Armenische Apostolische Kirche (AAK) als Nationalkirche und Bewahrer der nationalen Identität an, legt aber auch die Trennung von „religiösen Organisationen“ und dem Staat fest (USDOS 12.5.2021).
Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nur durch Gesetze und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Gemäß Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5% aus. Auch in den 2015 beschlossenen Verfassungsänderungen genießt die Armenisch-Apostolische Kirche (AAK) nach wie vor Privilegien, die anderen Religionsgemeinschaften nicht zuerkannt werden (Zulässigkeit der Eröffnung von Schulen, Herausgabe kirchengeschichtlicher Lehrbücher, Steuervorteile u. a. bei Importen, Wehrdienstbefreiung von Geistlichen, Kirchenbau). Bei der Diskussion über ein überfälliges und erst Ende 2017 verabschiedetes Gesetz gegen häusliche Gewalt spielte die Kirche eine konstruktive Rolle. Zunehmend nimmt die Kirche ihre soziale Verantwortung wahr (etwa durch Aufbau von Jugendzentren). Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich jedoch amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände nutzen, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Religionsgemeinschaften die Registrierung verweigert wurde bzw. wird. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Dies wird von offiziellen Vertretern der Zeugen Jehovas bestätigt (AA 20.6.2021).
Artikel 18 der Verfassung erkennt die armenisch-apostolische Kirche als „Nationalkirche“ an, die für die Erhaltung der armenischen nationalen Identität verantwortlich ist. 94 Prozent der Bevölkerung identifizieren sich als armenisch-apostolisch. Religiöse Minderheiten haben in der Vergangenheit über Diskriminierungen berichtet. Ein Tempel für Jesiden, eine der wichtigsten religiösen Minderheiten des Landes, wurde 2019 eröffnet (FH 3.3.2021). Mitglieder religiöser Minderheiten werden bei der Beschäftigung im öffentlichen Dienst diskriminiert (USDOS 30.3.2021).
Laut der Volkszählung von 2011 identifizieren sich etwa 92 Prozent der Bevölkerung als armenisch-apostolisch.Andere religiöse Gruppen umfassen römische Katholiken, armenische unierte (mekhitaristische) Katholiken, orthodoxe Christen und evangelikale Christen, einschließlich Anhänger der Armenischen Evangelischen Kirche, Angehörige der Pfingstkirche, Siebenten-TagsAdventisten, Baptisten, charismatische Christen und Zeugen Jehovas. Es gibt auch Anhänger der Kirche Jesu Christi und der Heiligen Apostolischen Katholischen Assyrischen Kirche des Ostens, Molokan-Christen, Yeziden, Juden, Baha’is, schiitische Muslime, sunnitische Muslime und Heiden, die Anhänger eines vorchristlichen Glaubens sind. Nach Angaben von Mitgliedern der jüdischen Gemeinde gibt es etwa 800 bis 1.000 Juden im Land (USDOS 12.5.2021; vgl. CIA
10.5.2021).
Religiöse Minderheiten gaben an, dass sie weiterhin mit Hassreden und negativen Darstellungen ihrer Gemeinschaften konfrontiert sind, insbesondere in den sozialen Medien, obwohl viele von einem Rückgang der negativen Kommentare nach dem Ende der Kämpfe zwischen Armenien und Aserbaidschan berichteten. Beobachtern zufolge nahm der Antisemitismus im Land zu, nachdem von Israel gelieferte Waffen von Aserbaidschan während des Konflikts eingesetzt wurden. NachAngaben der Zeugen Jehovas gab es während des Jahres keine Fälle von verbaler Belästigung gegenüber den Mitgliedern der Gruppe. Gesellschaftlicher und familiärer Druck war weiterhin eine große Abschreckung für ethnische Armenier, eine andere Religion als den armenisch-apostolischen Glauben zu praktizieren (USDOS 12.5.2021).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021
• CIA - Central Intelligence Agency (10.5.2021): The World Factbook, Armenia, People and Society, Religion, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/armenia/ , Zugriff 18.5.2021
• FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomh ouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020
• USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051506.html , Zugriff 18.5.2021
• USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html , Zugriff
9.4.2021
• Relevante Bevölkerungsgruppen
• Frauen
Letzte Änderung: 06.10.2021
Männer und Frauen sind rechtlich gleichgestellt, aber Diskriminierung aufgrund des Geschlechts war sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor ein anhaltendes Problem. Sozioökonomische Faktoren, die Verantwortung von Frauen im Haushalt sowie fehlende Möglichkeiten für Frauen, Führungsqualitäten zu erwerben, spielten eine Rolle bei der Begrenzung der politischen Beteiligung von Frauen, ebenso wie ihr fehlender Zugang zu den informellen, von Männern dominierten Kommunikationsnetzwerken, die die Grundlage der Politik des Landes bilden. Auch fehlten den Frauen die notwendigen Förderungen und Mittel, um eine politische Karriere aufzubauen (USDOS 30.3.2021).
Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen und Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, aber der patriarchalische Charakter der Gesellschaft verhinderte eine umfassende Beteiligung von Frauen am politischen und wirtschaftlichen Leben und an Entscheidungspositionen im öffentlichen Sektor. Weibliche Parlamentarier und andere weibliche Funktionäre sahen sich oft eher geschlechtsbezogenen Beleidigungen als inhaltlicher Kritik ausgesetzt (USDOS 30.3.2021).
Frauen sind in der Politik und der Regierung nach wie vor unterrepräsentiert und die meisten Parteien tun wenig, um die Interessen von Frauen zu berücksichtigen, abgesehen von der Erfüllung der Geschlechterquote auf den Kandidatenlisten. Berichten zufolge werden Frauen in der Arbeitswelt und im Bildungswesen diskriminiert, obwohl sie gesetzlich geschützt sind (FH
3.3.2021).
Glaubhafte Berichte über Zwangsheiraten liegen nicht vor (AA 20.6.2021).
Frauen genossen im Allgemeinen nicht die gleichen beruflichen Möglichkeiten oder Löhne wie
Männer, und die Arbeitgeber verwiesen sie oft auf niedere oder schlechter bezahlte Tätigkeiten. Das Arbeitsgesetz sieht zwar die „rechtliche Gleichstellung“ aller Parteien in einem Arbeitsverhältnis vor, verlangt aber nicht ausdrücklich gleichen Lohn für gleiche Arbeit. Einem Bericht der Asiatischen Entwicklungsbank aus dem Jahr 2019 zufolge war die Erwerbsquote von Frauen niedriger als die von Männern, und Frauen arbeiteten häufiger in Teilzeitstellen. Der Bericht stellte auch fest, dass berufliche Stereotypen die Wahlmöglichkeiten von Frauen einschränkten und mehr als 60 Prozent der Frauen in nur drei Sektoren arbeiteten: Landwirtschaft, Bildung und Gesundheit. Frauen waren in Führungspositionen unterrepräsentiert, und nur eines von fünf kleinen oder mittleren Unternehmen hatte eine weibliche Inhaberin (USDOS 30.3.2021).
Vergewaltigung ist eine Straftat. Die Höchststrafe beträgt 15 Jahre. Allgemeine gesetzliche Bestimmungen zur Vergewaltigung gelten für die Verfolgung von Vergewaltigungen in der Ehe. Häusliche Gewalt wurde nach den allgemeinen Gesetzen, die sich mit Gewalt befassen, strafrechtlich verfolgt und führte je nach Anklage zu unterschiedlichen Strafen (Mord, Körperverletzung, leichte Körperverletzung, Vergewaltigung usw.). Die Strafverfolgungsbehörden untersuchten oder verfolgten die meisten Vorwürfe häuslicher Gewalt nicht effektiv. Häusliche Gewalt gegen Frauen war weit verbreitet und wurde durch die COVID-19-Beschränkungen der Bewegungsfreiheit noch verschärft. Einigen Beamten zufolge behinderte das Fehlen einer Definition von häuslicher Gewalt im Strafgesetzbuch ihre Fähigkeit, häusliche Gewalt zu bekämpfen (USDOS 30.3.2021).
Häusliche Gewalt ist weder ein eigenständiges Verbrechen noch ein erschwerender Umstand im Strafgesetzbuch und die armenische Gesetzgebung schützt die Opfer häuslicher Gewalt nicht effektiv (HRW 13.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). Es gibt Berichte, dass die Polizei, insbesondere außerhalb von Jerewan, in Fällen häuslicher Gewalt nur ungern tätig wird und Frauen davon abhält, Anzeige zu erstatten. Die meisten Fälle häuslicher Gewalt werden per Gesetz als Vergehen von geringer oder mittlerer Schwere betrachtet und die Regierung stellt nicht genügend weibliche Polizeibeamte und Ermittlerinnen für die Arbeit vor Ort ein, um diese Verbrechen angemessen zu untersuchen. Die engen Definitionen im Gesetz zur Bekämpfung von Gewalt in der Familie verhinderten, dass Missbrauchsüberlebende, die nicht verheiratet waren oder in einer eheähnlichen Beziehung mit ihrem Partner lebten, Schutz und Unterstützung durch das Gesetz erhielten. Im Laufe des Jahres unterstützte die Regierung weiterhin Unterstützungszentren für Opfer häuslicher Gewalt im ganzen Land (USDOS 30.3.2021).
Das überfällige Gesetz gegen häusliche Gewalt wurde Ende 2017 vom Parlament verabschiedet. Die armenische Regierung hat im Januar 2018 das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert (AA 20.6.2021).
In Armenien gibt es nur ein (AA 20.6.2021) bzw. zwei Frauenhäuser für Opfer häuslicher Gewalt, die vom Women’s Rights Center betrieben werden und insgesamt Platz für 17 bis 20 Personen bieten (HRW 13.1.2021).
Trotzdem hat Armenien seit 2015 bedeutende Fortschritte bei der Schaffung und Verbesserung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung häuslicher Gewalt gemacht. Wichtige gesetzgeberische Maßnahmen wurden von Sensibilisierungskampagnen begleitet, die zu einer öffentlichen Debatte und einem spürbaren Einstellungswandel zum Thema häusliche Gewalt führen. Trotz dieser begrüßenswerten Entwicklungen und sehr lobenswerten Bemühungen bleibt die häusliche Ge-
walt in Armenien ein schwerwiegendes, weit verbreitetes und teilweise noch unterschätztes Phänomen (CoE-CommDH 29.1.2019). Das neue Gesetz über häusliche Gewalt hat einige Elemente und Normen des Istanbuler Übereinkommens übernommen, verschiedene Formen häuslicher Gewalt definiert und den staatlichen Behörden eine positive Verpflichtung auferlegt, solche Gewalt zu verhindern und ihre Opfer zu schützen. Es verpflichtet die Behörden auch, eine nationale Strategie zur Bekämpfung häuslicher Gewalt zu entwickeln und umzusetzen, Unterkünfte für Opfer von Gewalt einzurichten, ihnen kostenlose medizinische Versorgung zu bieten und regelmäßige Schulungen für alle in diesem Bereich tätigen Fachleute durchzuführen (CoE-CommDH 29.1.2019).
Das Gesetz verlangt, dass bestimmte Dienstleistungen für diejenigen erbracht werden, die Opfer häuslicher Gewalt geworden sind, es sieht aber keine Maßnahmen für monetäre Entschädigungen der Opfer vor. Die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen - Verwarnungen und Schutzanordnungen - reichen möglicherweise nicht aus, um die Menschenrechtsverpflichtungen des Landes zum Schutz der Betroffenen von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt zu erfüllen, dies infolge des Umfanges des Ermessensspielraum für die Strafverfolgungsbehörden und Richter, der vorgesehenen limitierten Fristen (z.B. Wegweisung) sowie der schwachen Konsequenzen, die Täter häuslicher Gewalt zu erwarten haben. Das Gesetz enthält zudem keine Details hinsichtlich der Beweislast, die für die Erlangung von Verwarnungen oder Schutzanordnungen oder für die strafrechtliche Verfolgung von Tätern häuslicher Gewalt erforderlich ist. Es ist letztendlich nicht klar, ob das Gesetz für alle Paare gilt, oder nicht registrierte Ehen bzw. Lebensgemeinschaften ausnimmt (OHCHR 29.3.2018).
Die Tatsache, dass die Zahl der von der Polizei registrierten Vorfälle häuslicher Gewalt hoch ist, ist auf die gesetzlichen Anforderungen zurückzuführen, die 2017 verabschiedet wurden. Die Polizei ist nun verpflichtet, alle Aussagen in Bezug auf häusliche Gewalt zu registrieren, auch wenn das Opfer die Beschwerde zurückzieht. Es ist nicht bekannt, in wie vielen von der Polizei registrierten Fällen es einen positiven Ausgang gegeben hat und wie viele Opfer tatsächlich Unterstützung erhielten. Das Gesetz regelt nicht effektiv schnelle Reaktion und Schutzmaßnahmen, die nach der Erklärung über häusliche Gewalt zu ergreifen sind. Ernsthafte Probleme entstehen nach der polizeilichen Verwarnung nach der ersten Anzeige, wenn sich die Situation in der Familie weiter verschärft. Ein klarer Mechanismus für weiteren Schutz wird jedoch nicht vorgegeben. Die Mechanismen zur Verhinderung der Verletzung von Schutzmaßnahmen durch den Täter und die Sanktionen, die im Falle solcher Verletzungen angewendet werden, sind nicht effizient. Im Hinblick auf die Sicherung eines gesetzlich vorgeschriebenen Präventions- und Schutzmechanismus wurden im ersten Quartal 2019 in Armenien soziale Unterstützungszentren eingerichtet: drei in Jerewan und weitere in Vanadzor, Gjumri und Kapan. Diese Zentren haben die Aufgabe, Familien durch Sozialarbeiter zu unterstützen, sobald Fälle von häuslicher Gewalt bekannt werden. Allerdings haben die Zentren bisher wenig Vertrauen genossen, und ihre Funktionen sind noch nicht vollständig geklärt. Gewaltopfer weigern sich aus verschiedenen Gründen, die Zentren zu besuchen; z.B. weil das Zentrum zu weit von ihnen entfernt liegt, oder weil die Opfer nicht über ihre häuslichen Probleme sprechen möchten (HCA 25.2.2020).
Im Global Gender Gap Index 2020 nahm Armenien Rang 98 von 153 Ländern ein. In den Unterkategorien Gesundheit Rang 148 und politische Teilhabe Rang 114 (von 152) sowie in der Unterkategorie „Teilhabe an der Bildung“ Rang 45 (WEF 2020).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021
• CoE-CommDH – Council of Europe - Commissioner for Human Rights (29.1.2019): Report on the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Dunja Mijatović following her visit to Armenia from 16 to 20 September 2018 [CommDH(2019)1], https://www.ecoi.n et/en/file/local/2002632/CommDH%282019%291+-+Report+on+Armenia_EN.docx.pdf , Zugriff 26.3.2019
• FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Armenia, https://www.ecoi .net/de/dokument/2048576.html, Zugriff 13.4.2021
• HCA – Helsinki Committee of Armenia (25.2.2020): Human Rights in Armenia – 2019 Report, http://armhels.com/wp-content/uploads/2020/02/Ditord-2020Eng_Ditord-2019ar m-2.pdf , Zugriff 24.6.2020
• HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Armenia, https://www.ecoi .net/de/dokument/2043515.html, Zugriff 15.2.2021
• OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (29.3.2018): Mandates of the Special Rapporteur in the field of cultural rights; the Special Rapporteur on violence against women, its causes and consequences; and the Working Group on the issue of discriminationagainst women in law and in practice [OL ARM 1/2018] https://spcommrepo rts.ohchr.org/TMResultsBase/DownLoadPublicCommunicationFile?gId=23666 , Zugriff 26.3.2019
• USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html , Zugriff 8.4.2021
• WEF – World Economic Forum (2020): Gender Gap Index 2020 – Armenia, https://report s.weforum.org/global-gender-gap-report-2020/the-global-gender-gap-index-2020/results -and-analysis/, Zugriff 24.2.2021
• Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 06.10.2021
Das Gesetz sieht garantierte Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen, schränkte sie aber als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ein (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021).
Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen (AA 20.6.2021).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021
• FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Armenia, https://www.ecoi .net/de/dokument/2048576.html, Zugriff 13.4.2021
• USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html , Zugriff
7.4.2021
• Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 06.10.2021
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Nach Schätzungen der Weltbank für 2019 leben 22,2 Prozent der Armenier unterhalb der Armutsgrenze. Ein Großteil der Bevölkerung
wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien ca. 60.000 armenische Dram (AMD) im Monat, der offizielle Mindestlohn 55.000 AMD (= ca. 90 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (AA 20.6.2021). Das Durchschnittseinkommen beträgt AMD 192.450 pro Monat (IOM 2020). Trotz relativ günstiger Wachstumsraten ist es nicht gelungen, den Lebensstandard für breite Bevölkerungsteile spürbar zu erhöhen. Wegen der Corona-Krise 2020 ist er nun massiv bedroht (SWP 5.2020).
Der UNDP Human Development Index, ein Messwert zur Beurteilung der Humanentwicklung und der Ungleichheit, und ergab 2019 für Armenien einen Wert von 0.776 [Statistischer Bestwert ist 1] (zum Vergleich: der HDI von Österreich beträgt 0.922, Platz 18). Damit belegte Armenien Platz 81 von 189 Staaten (UNDP 2020).
Rohstoffgewinnung und deren Verarbeitung dominieren die armenische Industrie. Armenien hat über 480 bekannte Vorkommen mineralischer Rohstoffe und es gibt bedeutende Reserven von Metallen. Auch der Landwirtschaftssektor spielt eine wichtige Rolle. Das Wirtschaftswachstum konzentrierte sich bislang primär auf die Hauptstadt Jerewan. Das Entwicklungsgefälle zwischen der Hauptstadt und den übrigen Regionen des Landes bleibt groß. Die ländlichen Regionen haben eine hohe Unterbeschäftigung und niedriges Einkommen (WKO 1.2021).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021
• IOM – Internationale Organisation für Migration (2020): Länderinformationsblatt Armenien
2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf , Zugriff 16.2.2021
• SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (5.2020): Korruption und Korruptionsbekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S 08_suedkaukasus.pdf , Zugriff 12.6.2020
• UNDP - United Nations Development Programme (2021): Bericht über die menschliche Entwicklung 2020, http://hdr.undp.org/sites/default/files/hdr_2020_overview_german.pdf , Zugriff 26.5.2021
• WKO – Wirtschftskammer Österreich (1.2021): Wirtschaftsbericht Armenien, https://www. wko.at/service/aussenwirtschaft/armenien-wirtschaftsbericht.pdf , Zugriff 26.5.2021
• Sozialbeihilfen
Letzte Änderung: 02.06.2021
Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten verwaltet das Sozialschutzsystem in Armenien. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Familienbeihilfe, Sozialleistungen, dringende Unterstützungen, pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Invaliditätsleistungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld (IOM 2020).
Personen, die das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre Berufserfahrung haben, haben Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente. Personen, die keinen Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente haben, haben mit 65 Jahren Anspruch auf eine altersbedingte Rente. In Armenien gibt es zwei Kategorien von Renten: Arbeitsrenten umfassen Altersrenten, privilegierte Renten, Renten für langjährige Betriebszugehörigkeit, Invalidenrenten und Hinterbliebenenrenten. Militärrenten umfassen Renten für Langzeitdienstleistern, Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten (IOM 2020).
Der Pensionsanspruch gilt ab einem Alter von 63 mit mindestens 25 Jahren abgeschlossener Beschäftigung; ab einem Alter von 59 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, wobei mindestens 20 Jahre erschwerte oder gefährlicher Arbeit vor dem 1. Januar 2014 oder mindestens 10 Jahre derartiger Arbeit nach dem 1. Januar 2014 verrichtet wurde; oder ab einem Alter von 55 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, einschließlich mindestens 15 Jahre in Schwerst- oder gefährlicher Arbeit vor dem 1. Januar 2014 bzw. mindestens 7,5 Jahre in einer solchen nach dem 1. Januar 2014. Eine verringerte Pension steht nach mindestens zehnjähriger Anstellung, jedoch erst ab 65 zu. Bei Invalidität im Rahmen der Sozialversicherung sind zwischen zwei und zehn Jahre Anstellung Grundvoraussetzung, abhängig vom Alter des Versicherten beim Auftreten der Invalidität. Die Invaliditätspension hängt vom Grade der Invalidität ab. Unterhalb der erforderlichen Zeiten für eine Invaliditätspension besteht die Möglichkeit einer Sozialrente für Invalide in Form einer Sozialhilfe. Zur Pensionsberechnung werden die Studienjahre, die Wehrdienstzeit, die Zeit der Kinderbetreuung und die Arbeitslosenzeiten herangezogen. Die Alterspension im Rahmen der Sozialversicherung beträgt 100% der Basispension von AMD 16.000 monatlich zuzüglich eines variablen Bonus. Die Bonuspension macht AMD 500 monatlich für jedes Kalenderjahr ab dem elften Beschäftigungsjahr multipliziert mit einem personenspezifischen Koeffizienten, basierend auf der Länge der Dienstzeit (USSSA 3.2019).
Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Behinderte, ältere Personen, RentnerInnen, Waisen, Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (IOM 2020).
Die staatliche Arbeitsagentur bietet im Rahmen der Arbeitslosenunterstützung folgende Dienstleistungen an: Beratung und Information über die von der Agentur angebotenen Dienstleistungen, Beratung zur beruflichen Orientierung, Antrag auf freie Mitarbeit, Teilnahme an staatlichen Beschäftigungsprogrammen und -veranstaltungen, Berufsausbildung und Umschulung (IOM 2020).
Arbeitslosenunterstützung
2015 wurde die Arbeitslosenunterstützung zugunsten einer Einstellungsförderung eingestellt.
Zu dieser Förderung gehört auch die monetäre Unterstützung für Personen die am regulären Arbeitsmarkt nicht wettbewerbsfähig sind. Das Arbeitsgesetz von 2004 sieht ein Abfertigungssystem seitens der Arbeitgeber vor. Bei Betriebsauflösung oder Stellenabbau beträgt die Abfertigung ein durchschnittliches Monatssalär, bei anderen Gründen hängt die Entschädigung von der Dienstzeit ab, jedoch maximal 44 Tage im Falle von 15 Anstellungsjahren (USSSA 3.2019).
Quellen:
• IOM – Internationale Organisation für Migration (2020): Länderinformationsblatt Armenien
2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf , Zugriff 16.2.2021
• USSSA – U.S. Social Security Administration [USA] (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018 – Armenia, https://www.ssa.gov/policy/d ocs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/armenia.pdf , Zugriff 18.5.2021
• Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 06.10.2021
Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet (AA 20.6.2021). Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Absicherung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (IOM 2020). Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist (AA 20.6.2021).
Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei. Kostenlose medizinische
Versorgung gilt nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre Ebene. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem (AA
20.6.2021).
Armeniens Gesundheitssystem ist durch den Staat stark unterfinanziert; weniger als 1,6% des BIP werden für Gesundheitsausgaben aufgewendet (einer der niedrigsten Werte weltweit) und mehr als 50% aller Gesundheitsausgaben entfallen auf Direktzahlungen von Patienten (einer der höchsten Werte weltweit). Dies führt zu erheblichen Problemen beim Zugang, der Steuerung und der Qualität der Versorgung (EVN 22.3.2020). Die COVID-19-Pandemie im ersten Halbjahr 2020 hat das Gesundheitssystem noch weiter unter Druck gesetzt (ChH 4.6.2020) Das Gesundheitssystem leidet nicht unter einem Ärztemangel. Es besteht jedoch ein ernstes Missverhältnis zwischen ländlichen Gebieten und der Hauptstadt: Eriwan weist im Vergleich zum Rest des Landes eine übermäßige Konzentration von Ärzten auf. Im internationalen Vergleich gibt es in Armenien eine große Zahl von Fachärzten im Vergleich zu Allgemeinmedizinern (EVN
22.3.2020).
Informationen über soziale Bevölkerungsgruppen, die berechtigt sind, kostenlose Medikamente durch lokale Polikliniken zu erhalten, sind verfügbar unter: www.moh.am (IOM 2020).
Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist auf 10 Arzneimittel, je 3 Packungen, beschränkt (IOM 2020).
Die armenische Verfassung von 1995 garantiert den universellen Anspruch auf medizinische Leistungen, die vom Staat finanziert werden sollten. Ab 1997 wurden aufgrund der Finanzierungsnöte die Ansprüche durch die Einführung des Basis-Leistungspakets (BBP) begrenzt, bei dem es sich um ein öffentlich finanziertes Paket handelt, das eine Liste von Dienstleistungen festlegt, die für die gesamte Bevölkerung kostenlos sind (weitgehend Grundversorgung, sanitärepidemiologische Dienstleistungen und Behandlung von rund 200 gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten) und die diejenigen Gruppen festlegt, die alle Dienstleistungen kostenlos erhalten sollten. Die unter den BBP fallenden Dienstleistungen und Bevölkerungsgruppen werden jährlich seitens der Regierung überprüft. Zu den Kategorien von Menschen, die nach dem BBP Anspruch auf kostenlose Gesundheitsleistungen haben, gehören Menschen mit Behinderungen, die je nach Schweregrad in die Gruppen I, II oder III eingeteilt sind; Kriegsveteranen; Hinterbliebene von Gefallenen, aktive Soldaten und ihre Familienmitglieder; generell Kindern unter sieben Jahren, unter 18 Jahren mit Behinderung, Kinder von vulnerablen Bevölkerungsgruppen oder Familien mit vier oder mehr Minderjährigen, von minderjährigen Elternteilen, Kindern ohne elterliches Sorgerecht oder aus Familien mit Menschen mit Behinderungen, Kinder in Pflegeheimen; alte Menschen in Pflegeheimen, Häftlinge, Opfer von Menschenhandel, Schutzsuchende und deren Familienmitglieder. D.h., wenn ein Patient unter das BBP fällt, ist die Behandlung kostenlos. Auch private medizinische Einrichtungen müssen kostenlose Dienstleistungen für die unter das BBP fallenden Personengruppen erbringen. Die Kosten übernimmt das Gesundheitsministerium. Gehört jedoch der Patient nicht zu einer der sozial schwachen oder besonderen Bevölkerungsgruppen, ist er nicht versichert oder fällt nicht unter ein „spezielles Krankheitsprogramm“ (z.B. AIDS, Tuberkulose, Psychiatrie, etc. sowie die teilweise Abdeckung anderer Erkrankungen, wie Krebs), so muss er für die erhaltene Behandlung bezahlen (MedCOI 2.2018; vgl. MedCOI 12.11.2019).
Für die stationäre Behandlung zahlreicher Erkrankungen und Leiden besteht ein komplexes System des Selbstbehalts (Co-Payment System), wodurch nicht die gesamten Kosten beim Patienten liegen. Ausgenommen sind wiederum Minderjährige und Personen, die unter das BBP hinsichtlich der Hospitalsbetreuung fallen, für die die gesamten Kosten übernommen werden. Wenn ein Patient eine Krankenhausbehandlung benötigt, nimmt die primäre medizinische Einrichtung (z.B. Poliklinik) eine Überweisung an den entsprechenden Krankenhausdienst vor. Die Hausärzte informieren die Patienten in der Regel über ihre Chance auf kostenlose Behandlung oder Zuzahlung in Krankenhäusern, die Dienstleistungen im Rahmen des BBP anbieten. Nach der Anmeldung hat der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter den ersten erforderlichen Betrag seines Anteils an der Zuzahlung zu begleichen. Der Selbstbehalt (Zuzahlungsbetrag) kann vollständig oder schrittweise bezahlt werden, spätestens jedoch mit der Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus. Die staatliche Gesundheitsbehörde übernimmt den Rest der
Gesamtkosten nach der Analyse der monatlichen Finanzberichte der Krankenhäuser. Es gibt keine Rückerstattung und beide Parteien (Patient und Staat) zahlen ihren eigenen Anteil. Der Betrag, den jede Partei innerhalb des Zuzahlungssystems zahlen muss, ist kein fester Prozentsatz für alle betroffenen Krankheiten (MedCOI 2.2018; vgl. MedCOI 12.11.2019).
Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals (für einen allgemein praktizierenden Arzt ca. EUR 250/Monat). Hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen – meist Privatkliniken – stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung (AA 20.6.2021).
Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze für Dialyse ist begrenzt, aber gegen Bezahlung von ca USD 100 jederzeit möglich. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Eriwan möglich, auch in den Städten Armavir, Gjumri, Kapan, Noyemberyan und Vanadsor sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet (AA 20.6.2021).
Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten, da nicht immer alle Präparate vorhanden sind (AA 20.6.2021).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021
• ChH – Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set-di verge-further-due-covid-19 , Zugriff 5.6.2020
• EVN Report / Shant Shekherdimian, Nerses Kopalyan (22.3.2020): Armenia Combats the Coronavirus: State Capacity and the Diaspora, https://www.evnreport.com/readers-forum/ armenia-combats-the-coronavirus-state-capacity-and-the-diaspora , Zugriff 24.4.2020
• IOM – International Organization for Migration (2020): Länderinformationsblatt Armenien
2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf , Zugriff 16.2.2021
• MedCOI - Medical Country of Origin Information (2.2018) : Country Fact Sheet Access to Healthcare: Armenia, MedCOI-Datenbank, Zugriff 25.3.2019
• MedCOI - Medical Country of Origin Information / Belgian Desk onAccessibility (12.11.2019):
BDA 7075, Zugriff 24.6.2020
• Rückkehr
Letzte Änderung: 06.10.2021
Rückkehrende werden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration. Rückkehrer können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt (AA 20.6.2021).
Seit 2019 führ der Migrationsdienst der Republik Armenien das „Staatliche Programm zur primären Unterstützung der Wiedereingliederung von zurückgekehrten (einschließlich unfreiwillig zurückgekehrten) StaatsbürgerInnen in die Republik Armenien“ durch. Das Programm bietet armenischen StaatsbürgerInnen, die nach Armenien zurückkehren primäre Unterstützung, um ihre vollständige und nachhaltige Wiedereingliederung zu gewährleisten (IOM 2020).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021
• IOM – International Organization for Migration (2020): Länderinformationsblatt Armenien
2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf , Zugriff 18.5.2021
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und der Kopie des Reisepasses.
II.2.3 Zur Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten – von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen – diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behaupteter maßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten –immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen –allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschieberelevanten Situation ist seit Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht eingetreten.
Die Republik Österreich betrachtet die Republik Armenien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG und geht daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Armeniens aus.
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.
II.2.5. Bereits im Erkenntnis des BVwG vom 21.04.2021 wurde hinsichtlich des Spruchpunktes I. ausgeführt, dass sich im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, weswegen die die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten somit ausscheidet.
II.2.6. Zu den vorgebrachten Erkrankungen sind folgende Überlegungen maßgeblich: die BF leidet an Diabetes Typ II, Apoplex mit starken motorischen Defiziten und beeinträchtigter kognitiver Funktion, arteriellen Hypertonie und Demenz. Die BF ist pflegebedürftig und befand sich während des Aufenthalts in Österreich aufgrund einer Gehirn-Ganglienblutung und eines Schlaganfalls in stationärer Pflege. Aus diesen Gründen ist die BF nicht arbeits-, handlungs- und geschäftsfähig und wurde ihr deswegen vom BG Hall mit Beschluss ein Erwachsenenvertreter beigestellt.
Vom Erwachsenenvertreter der BF wurde ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. med. XXXX vom 12.12.2019 in Vorlage gebracht. Diesem Gutachten ist zu entnehmen, dass „in der Zusammenfassung nach Aufzählung diverser Erkrankungsbilder, eine Verbesserung des derzeitigen Zustandes der BF nicht zu erwarten sei und therapeutische Maßnahmen der Erhaltung des derzeitigen Defektzustandes dienen würden. Bei einer Abschiebung nach Armenien bestünde die Gefahr, dass die medizinische und pharmakologische Versorgung nicht gewährleistet wäre, womit auch negative vitale Konsequenzen hoch wahrscheinlich wären. Ob die pharmakologische Versorgung in Armenien gewährleistet ist, wird als hoch unwahrscheinlich betrachtet. Zudem müsse die Demenz berücksichtigt werden, da die BF sich nicht mehr selbstständig versorgen bzw. auch die Medikation nicht mehr selbstständig erledigen könne. Auch bei theoretisch guter medizinischer Versorgung in Armenien (welche jedoch tatsächlich in psychiatrischer Hinsicht sehr unwahrscheinlich sei) wäre es für den Krankheitsverlauf äußerst negativ, die BF aus ihrem Familienverband in Österreich durch Abschiebung herauszureißen. Ein möglichst intakter Bezug zu Angehörigen sei ein ganz entscheidender Faktor bei vorliegendem Krankheitsbild, um einer raschen Verschlechterung entgegen zu wirken. Ein Verlust der Angehörigen würde zu einer Beschleunigung der dementiellen Entwicklung führen.“
II.2.7. Die BF wohnt im Bundesgebiet bei ihrem Sohn, dessen Gattin und einem volljährigen Enkel. Der Sohn wurde vom Bundesamt am 30.09.2019 als Zeuge einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass die Erkrankung der BF im Jahr 2012 angefangen hat. Es ist immer schlechter geworden. Nach dem Schlaganfall am 23.10.2018 hätte sich der Zustand seiner Mutter noch verschlechtert. Seine Mutter wäre in Armenien in privaten Kliniken medizinisch behandelt worden. Sie wurde teilweise behandelt bis sie nicht mehr selbstständig sein konnte und auf fremde Hilfe angewiesen war. Die Nachbarin und die Tochter der BF hätten anfänglich um sie gesorgt. Der Schwiegersohn der BF hätte dies aber ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr gewollt. Seine Mutter hätte auch keinen Kontakt mehr zu ihrer Tochter in Armenien. Vom Sohn der BF wurde weiters mitgeteilt, dass seine Mutter bei einer Rückführung nach Armenien niemand mehr hätte und sie auf der Straße landen würde. Er und seine Frau wären bereit, für die Mutter in Österreich zu sorgen. Die Ärzte hätten ihm und seiner Gattin ausdrücklich gesagt, dass die BF keinen Augenblick aus den Augen gelassen werden darf. Es habe jedenfalls eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes stattgefunden. Die Obsorge über die Mutter werde abwechselnd von ihm, seiner Gattin und den Kindern durchgeführt. Auch würde eine Person nach Hause kommen, welche Unterstützung leistet. Die BF nimmt zudem Schlaftabletten und Psychopharmaka. Wenn sie die Medikamente nicht nimmt, wird ihr Zustand schlechter. Ohne Schlaftabletten kann sie nicht schlafen.
Hinsichtlich der Leiden der BF wurden Anfragen an die Staatendokumentation übermittelt, denen wie nachfolgend angeführt entnommen werden kann:
„Demenzerkrankung; Behandlung, Kosten und -übernahme“ „Wie sieht in Armenien die Betreuung von demenzkranken Personen aus? Gibt es auch entsprechende Betreuungseinrichtungen?
Einzelquellen:
IOM als nachfolgend zitierte Quelle gibt an, dass die Behandlung von Menschen mit Demenz (auch Langzeitpflege) in den nachfolgend angeführten Einrichtungen Armenien möglich ist. Allerdings ist der Zustand der psychiatrischen Kliniken in Armenien nicht sehr gut.
Yes, treatment of people with dementia is available in Armenia. However, the condition of psychiatric hospitals in Armenia is not very good (e.g. some of them are not renovated and furnished or lack sometimes basis equipment).
The patient can apply at the following hospitals: Psychiatric Medical Centre
Ministry of HealthDr. Samvel Torosyan, General Director 1/3 Nubarashen, Yerevan 0071, Armenia
Tel: +374 10 475 322
Fax: +374 10 562 783
Republican Psychiatric Center
Yerevan, Avan, 21 Acharyan Street
Tel: 617282
"STRESS-CENTER"
Closed Joint-Stock Company, Ministry of Labour And Social Affairs
Building 55a, Tsarav Aghbyuri St. Kanaker, Yerevan, 0052, Armenia
Phone: +374-10-628997, +374-10-621741 reception room
Fax: +374-10-621741
URL: http://www.spyur.am/stress.htm
Auszug aus dem Länderinformationsblatt von IOM betreffend allgemeine Informationen zum Gesundheitssystem: Gesundheitssystem
a. Allgemeine Informationen
Armeniens Gesundheitssystem besteht aus einem staatlich garantierten, kostenlosen Gesundheitssystem und der individuellen, freiwilligen Krankenversicherung. Informationen zum Gesundheitssystem, zur Rechtslage (einschließlich der Personengruppen die kostenfrei medizinische Versorgung erhalten sowie eine Liste der Krankheiten deren Behandlung abgedeckt wird), sowie eine Liste der Insititutionen des Gesundheitssektors sind auf der offiziellen Website des armenischen Gesundheitsministeriums aufrufbar:
b. Zugang, speziell für Rückkehrer
Berechtigung und Voraussetzungen: Alle armenischen Staatsbürger einschließlich Rückkehrern sowie Asylsuchenden und Flüchtlingen haben ohne Einschänkungen das Recht auf Dienstleistungen von Krankenversicherungen. Rückkehrer, die nicht von der staatlichen garantierten Gesundheitshilfe profitieren, können eine freiwillige Krankenversicherung abschließen. Die Preise variieren von 230 USD bis zu 350 USD pro Jahr. Für die Anmeldung werden der Pass/Personalausweis und die Krankversicherungskarte benötigt
http://www.reso.am ; http://www.ingoarmenia.am ; http://armeniainsurance.am,
Contact: http://www.reso.amI I http://www.ingoarmenia.am I http://armeniainsurance.am.
Anmeldeverfahren: Für die Abschließung einer frewilligen Krankenversicherung muss die Person die privaten Krankenkassen direkt kontaktieren.
Notwenige Dokumente: Gültiger Ausweis oder Pass
c. Leistungen
1. Die finanziellen Leistungen bzw. Zuschüsse aller Behandlungen sowie Medikamente sind abhängig von dem gewählten Plan des Patienten (jährliche Vorsorgeuntersuchungen, ambulante Untersuchungen etc.).
d. Kosten
Im Falle einer freiwilligen individuellen Versicherung beträgt die Beteiligung des Patienten 100%.
2. Medizinische Versorgung, Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten
a. Medizinische Einrichtungen und Ärzte Informationen zum Gesundheitssystem, der Rechtslage sowie eine Liste aller relevanten Gesundheitseinrichtungen ist auf der offiziellen Website des armenischen Gesundheitsministeriums aufrufbar:
http://www.moh.am/?section=static_pages/index&id=625&subID=762; http://www.moh.am/?section=static_pages/index&id=235&lang=am; http://www.moh.am/?section=static_pages/index&id=624&subID=839 ,96.
b. Medizinische Aufnahme
Der Rückkehrende muss sich zunächst bei seiner nahegelegensten Klinik melden, um von den kostenfreien staatlichen Gesundheitsleistungen profitieren zu können. Die Aufnahme erfolgt ebenfalls ohne Kosten, es werden lediglich ein gültiger Ausweis oder Pass benötigt.
c. Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten
Die folgenden Personengruppen können kostenfreie Medikamente in lokalen Polykliniken erhalten:
- Behinderte, 1. und 2. Gruppe (die Kategorien werden vom Ministerium für Arbeit und Soziales bestimmt)
- Behinderte Kinder unter 18 Jahren
- Veteranen des II. Weltkrieges
- Kinder ohne elterliche Aufsicht, sowie Halbwaisen unter 18 Jahren
- Kinder unter 18 Jahren einer Familie mit 4 oder mehr minderjährigen Kindern
- Familienmitglieder eines Militärangehörigen, der im Dienste der Republik Armenien verstorben ist
- Kinder von Familien mit behinderten Kindern unter 18 Jahren
- Kinder unter 7 Jahre
Eine Kostenerstattung in Höhe von 50% ist für folgende Personengruppen gewährleistet:
- Behinderte der 3.Gruppe
- Rechtswidrig Verurteilte
- Alleinstehende, arbeitslose Pensionäre
- Familien bestehend aus arbeitslosen Pensionären - Alleinstehende Mütter mit Kindern unter 18 Jahren Kostenerstattung in Höhe von 30 %:
- Arbeitslose Pensionäre Voraussetzungen:
- Überweisung von einer lokalen Polyklinik
- Pass/Personalausweis, mit Ausnahme für Notfälle
- Dokumente, welche den sozialen Status zertifizieren
Sollte die Einfuhr von Medikamenten notwendig sein, ist folgendes zu beachten:
- Einfuhr zum persönlichen Gebrauch ist auf 10 Stück bzw. 3 Verpackungen beschränkt
- Nachweis, dass das Medikament in Armenien nicht erhältlich ist
- Bescheinigung des behandelnden Arztes IOM – International Oorganization for Migration (2017): Länderinformationsblatt Armenien,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/70487
0/698704/772066/18363836/Armenien_%2D_Country_Fact_Sheet_2017%
2C_deutsch.pdf?nodeid=18761268&vernum=-2, Zugriff 16.3.2018
Müssen im Falle einer Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung Kosten von den Personen selbst übernommen werden?
IOM gibt dazu an, dass die Kosten für die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung vom Staat übernommen werden, wenn der Patient die armenische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Kosten für Medikamente müssen jedoch von den Patienten getragen werden.
The costs accommodation in a care facility are covered by the state (if the patient has the Armenian citizenship). However, the cost for medication must be covered by the patients.
IOM – International Organization for Migration (14.3.2018): Auskunft von IOM Eriwan, per Mail
Falls ja, werden die Kosten im Falle einer Mittellosigkeit zur Gänze vom Staat übernommen?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
wie oben.
Zusammenfassung: siehe Einzelquelle.
Einzelquellen:
IOM gibt diesbezüglich an, dass die Behandlung von psychischen Erkrankungen vom Staat übernommen wird.
Yes, treatment of mental illnesses is covered by the state.
IOM – International Organization for Migration (14.3.2018): Auskunft von IOM Eriwan, per Mail
Sind die benötigten Medikamente oder wirkstoffähnliche Medikamente in Armenien erhältlich?
Einzelquellen:
IOM gibt zu dieser Frage an, dass die genannten Medikamente (oder deren Generika) in Armenien erhältlich sind. Psychotrope Medikamente können nur auf ärztliche Verschreibung erworben werden.
The mentioned drugs (or their generics) are available in Armenia at the drugstores. The psychotropic medicaments can be purchased at the drugstores only by provision of the doctor’s prescription.
IOM – International Organization for Migration (14.3.2018): Auskunft von IOM Eriwan, per Mail
Das [deutsche] Auswärtige Amt gibt zur Verfügbarkeit von Medikamenten an:
Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland üblichen
Preise verkauft werden. Importierte Medikamente (z.B. von Bayer, Gedeon Richter oder Solvay) sind dagegen überall erhältlich und ebenfalls billiger als in Deutschland; für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich.
AA – Auswärtiges Amt (21.6.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, Zugriff 14.2.2018
Wenn ja, wie hoch sind die Kosten bzw. werden die Kosten in solchen Fällen übernommen?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
siehe Frage 1.
Zusammenfassung: siehe Einzelquelle.
Einzelquellen:
IOM gibt zu dieser Frage an, dass es keine staatliche Unterstützung für die Deckung der Kosten für Medikamente gibt.
Enalapril – is available as Enap-H 10 mg, KRKA and costs 1500 Armenian Dram
(AMD) (EUR 2.49 1 ) per 20 tablets
Metformin – is available as Metfo-Gamma, German product and costs 3000 AMD (EUR 4.99) per 30 tablets
Cardiomagnyl (Acetylsalicylic acid + Magnesium hydroxide) – Nycomed, German product, costs 2500 AMD (EUR 4.16) per 100 tablets.
Nozinan (Levomepromazine) – produced in Armenia and costs 5000 AMD (EUR 8.32) per 50 tablets.
Betaserc (Betahistine dihydrochloride) – is available as Betamax, produced in Latvia and costs 5000 AMD (EUR 8.32) per 30 tablets.
Pantoprazole – is available as Controloc 40 mg, produced by Nicomed, Austria and costs 8000 AMD (EUR 13.32) per 14 tablets.
Mirtazapine – is available, Russian product, costs 8000 AMD (EUR 13.32) per 30tablets.
Desloratadine 5 mg – is available as Erius with the same active agent, produced in USA and costs 2000 AMD (EUR 3.33) per 10 tablets.
There is no state support for covering the cost for medication. As a reference, the average monthly nominal wage in 2017 was 195074.0 AMD (EUR 324.86).
IOM – International Organization for Migration (14.3.2018): Auskunft von IOM Eriwan, per Mail
Gibt es Hilfsorganisationen die die Antragstellerinnen im Falle der Rückkehr unterstützen könnten?
IOM gibt dazu an, dass sich der Patient an die Armenische Psychiatrische Gesellschaft wenden kann. Patienten mit psychischen Störungen werden im Rahmen des staatlichen Programms kostenlos behandelt. Wenn der Patient keine Bezugsperson hat, kann er in das Mental Health Hospital in Vardenis eingewiesen werden, das für Langzeitpatienten bestimmt ist. The patient can apply to the Armenian Psychiatric Association at:
http://www.apnet.am/eng/8/Psychiatric-Services.html
Patients suffering mental disorders are treated free of charge within the framework of the state program.
If the patient has no caregiver, he/she can be placed in the Mental Health Hospital in Vardenis, which is for long term patients (e.g. patients, who lost their social links, who have no relatives or official representatives who can take care of them). This institution is under the supervision of the Ministry of Labour and Social Affairs (http://www.mlsa.am ).
IOM – International Organization for Migration (14.3.2018): Auskunft von IOM Eriwan, per Mail IOM gibt in seinem Länderinformationsblatt zu Armenien an:
Reintegrationsprogramme
Seit 2012 führt der State Migration Service SMS ein Projekt zur Förderung effektiver Reintegration von armenischen Rückkehrern. Das Projekt umfasst themenspezifische Beratung und weitere Hilfen. Migranten und Rückkehrer können die notwendigen Informationen an der Hotline erfragen oder unter der Website nachlesen: “Hotline" (+374)1026-41-63 - www.smsmta.am .
Das Referral Centre for reintegration (RCR), als Teil des State Migration Service (SMS), registriert die Rückkehrer offiziell und verweist sie an bestehende Reintegrationsprogramme. Das RCR befindet sich im Büro des SMS (Adresse: 4 Hr. Kochar street, Yerevan; Phone: +374 (0)10 224925; Email: contact@ti-armenia.org ; externalrelations.sms@gmail.com ; Webpage: http://www.smsmta.am ).
Die nachfolgenden internationalen Organisationen und NGOs stellen Projekte, die der Reintegration von Rückkehrern dienen:
- Mission Armenia
- Armenian Red Cross Society (ARCS)
- Caritas Armenia
- French Armenian Development Foundation (FADF)
- French Office for Immigration and Integration (OFII)
- International Organization for Migration (IOM)
Staatendokumentationsanfragebeantwortung vom 13.03.2018 zu „Alleinstehende Frau, Pensionsanspruch, Altersheime“
Bekommt eine alleinstehende Frau mit 58 Jahren, die keine Berufsjahre hat, eine Alterspension?
Wenn ja in welcher Höhe?
Können die durchschnittlichen Lebenskosten damit abgedeckt werden?
Gibt es in Armenien Altersheime?
Wenn ja, wie sind die Lebensbedingungen und welche Kosten fallen für die Insassen an?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Aufgrund der spezifischen Fragestellung wurde die Frage an die Vertrauensperson in Armenien weitergeleitet. Ausführliche Quellenbeschreibungen finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation.
Zusammenfassung: siehe Einzelquelle Anmerkung:
Es darf hier auch auf das Länderinformationsblatt zu Armenien verwiesen werden, Kapitel 21.1.
Sozialbeihilfen, das sich auf dem Koordinationsportal der Staatendokumentation des BFA befindet.
Einzelquelle:
Eine Alterspension erfolgt mit Erreichen des 65.Lebensjahres. Im angeführten Fall würde die Pension 30 Euro im Monat ausmachen, was unter dem Existenzminimum liegt. Es existieren acht Altersheime in Armenien, vier davon sind öffentlich. Letztere sind kostenlos. Der Zustand gilt als zufriedenstellend mit Raum für Verbesserungen. 1.Does a 58 years old single woman who has no professional years receive any old-age pension?
Old age pensions are due to be paid from the age 65. Persons with no labor years are due to get old age benefit from the age 65. 2.If so, which is the approximate amount?
16.000 in local currency = approx. 30 Euros per month 3.Can this cover the average cost of living?
Actually, it is under the minimum subsistence level.
4.What are the costs for a place in a retirement home?
There are 8 retirement homes in Armenia- 4 public and 5 private. Public retirement homes are free of charge and are not fully packed. 5.What are the conditions in an (average) retirement home, what is their reputation in Armenia?
According to reports and assessments, the overall condition is considered as satisfactory with some room for improvement.
Vertrauensperson in Armenien (12.3.2018): Antwort der VP per E-Mail“ - Staatendokumentationsanfragebeantwortung vom 29.11.2016 zu
„paranoide Schizophrenie, PTSD, Hypertonie – Therapie und Pflege“ Hintergrundinformation:
Die 67-jährige Beschwerdeführerin (BF) aus Armenien leidet an paranoider Schizophrenie F20.0, an posttraumatischer Belastungsstörung F43.1, an art. Hypertonie, KHK und Z.n. Carotis-interna Stenose links, Stentimplantation. Die BF benötigt zudem Unterstützung durch pflegende Personen.
Sind diese Erkrankungen in Armenien behandelbar?
In welchen Krankenhäusern bzw. in welchen Institutionen in Armenien, ist eine Behandlung dieser Erkrankungen möglich?
Gibt es spezielle Behandlungszentren (Krankenhäuser, Spezialkliniken usw.) für diese Krankheiten?
Auf der Basis der Recherche in der MedCOI-Datenbank sowie einer Antwort von MedCOI selbst, können die Fragen mittels rezenter Berichte zu ähnlich gelagerten Fällen beantwortet werden. Es können alle genannten Leiden in unterschiedlichen Institutionen in Armenien umfassend behandelt werden. Es ist sowohl eine stationäre als auch ambulante Behandlung möglich.
Einzelquellen:
Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als Anlage übermittelt:
Ad posttraumatische Belastungsstörung:
• Local Doctor via MedCOI (15.9.2016): BMA-8602, Zugriff 29.11.2016 Local Doctor via MedCOI (12.10.2016): BMA-8725, Zugriff 29.11.2016 Ad paranoide Schizophrenie:
• Local Doctor via MedCOI (30.7.2016): BMA-8468, Zugriff 29.11.2016
• Local Doctor via MedCOI (16.1.2016): BMA-7655, Zugriff 29.11.2016
Ad kardiologische Erkrankungen:
• Local Doctor via MedCOI (26.9.2016):BMA-8651, Zugriff 29.11.2016
Stehen folgende Medikamente bzw. wirkungsgleiche Präparate für die Behandlung der Erkrankung in Armenien zur Verfügung bzw. sind diese erhältlich und leistbar?
Seroquel 50 und 100 mg (Wirkstoff: Quetiapin, Antipsychotikum)
Haldol Tropfen (Wirkstoff: Haloperido, Antipsychotikum)
Temesta 1,25 mg (Wirkstoff: Lorazepam, angst- und krampflösend)
Euthyrox 0,075 mg (Wirkstoff: L-Thyroxin-Na, Levothyroxin-Na, Schilddrüsenpräparat)
Amlodipin 5 mg (Wirkstoff: Amlodipin, Entspannung und Erweiterung der Blutgefäße)
ThromboASS® 100 mg (Wirkstoff: Acetysalicylsäure, Standardantithrombotikum)
Simvastatin 40 mg (Wirkstoff: Simvastatin, ein Standardlipidsenker)
Dilatrend 25 und 12,5 mg (Wirkstoff: Carvedilol, Blocker von Alpha- und BetaRezeptoren)
Pantoloc 40 mg (Wirkstoff: Pantoprazol, ein Protonenpumpenhemmer)
Zusammenfassung:
Laut Datenbank von MedCOI sind sämtliche Medikamente verfügbar. Hinsichtlich der Frage der Leistbarkeit können keine Angaben gemacht werden, da es sich hierbei um eine Einschätzung bzw. Bewertung handeln würde. Letzteres ist der Staatendokumentation infolge ihrer klar definierten Rolle nicht erlaubt.
Einzelquellen:
Ein Antwort-Mail von MedCOI auf die Anfrage bestätigt die Verfügbarkeit sämtlicher Medikamente sowie die ärztliche Behandlung der oben angeführten Leiden.
MedCOI (25.11.2016): Antwort auf die Anfrage vom 24.11.2016, via Email bzw. MedCOI-Account
Gibt es Heime bzw. Pflegeeinrichtungen (ev. speziell für diese Krankheiten)?
Wenn ja, wie hoch sind die Kosten und wer kommt dafür auf?
Werden Personen, die nicht von Ihren Angehörigen gepflegt werden können, durch staatlich oder durch sonstige Institutionen unterstützt? Wenn ja, in welcher Form?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In der Datenbank des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurde ein rezenter Fall von paranoider Schizophrenie vorgefunden, bei welchem nach Betreuungsmöglichkeiten und Kosten gefragt wurde.
Zusammenfassung:
Aus der Anfragebeantwortung geht hervor, dass es staatliche Pflegeeinrichtungen gibt, die eine kostenlose Versorgung gewähren bzw. private Institutionen, bei denen, je nach Betreuungszeiten, Kosten anfallen. Ebenfalls besteht die Möglichkeit einer gesetzlichen Betreuung [siehe unten 8. Sachwalterschaft].
Einzelquellen:
Das BAMF berichtet im Fall einer Patientin, die an einer paranoiden Schizophrenie über die Möglichkeiten der Betreuung wie folgt:
[…]Hintergrundinformation:
Der Patient leidet an einer paranoiden Schizophrenie und benötigt eine ambulante medikamentöse Therapie. Er befand sich in stationärer Behandlung. Zusätzlich hat der Patient ein Schwerbehindertengrad von 50%. Er hat eine gesetzliche Betreuung bekommen.
Anfrage:
Kann der Patient in Armenien behandelt werden und wenn ja, wo genau? Bitte geben Sie die Kontaktdaten (Name, Adresse etc.) der Krankenhäuser und Ärzte an.[…]
Sind die Behandlung und die Medikamente von einem staatlichen Krankenversicherungssystem abgedeckt? Wie viel muss der Patient zahlen, welche Leistungen sind kostenlos? Wie sind der Zugang, die Kosten, Leistungen, etc.?
Ist Betreuungspersonal in Armenien verfügbar? Wie kann dies beantragt werden? Wird dies von der Krankenkasse übernommen?[…] Antwort:
1. Ja, der Patient kann bei folgender Adresse behandelt werden:
Republican Psychiatric Center
Adresse: Yerevan, Avan, 21 Acharyan Street Tel: 617282 +374-60-280108 […]
Die Behandlung der paranoiden Schizophrenie wird vom Staat übernommen. Der Patient muss sich dazu mit einem Ausweis und einer Epikrise im oben genannten republikanischen Psychiatrischen Zentrum anmelden. Daraufhin wird er, wenn notwendig, für eine Behandlung und kostenlose Medikamente registriert werden.
Außerdem kann sich der Patient auch bei der Agentur für Medizinische undSoziale Expertise (Agency of Medical and Social Expertises) für einen Invaliditätsgrad anmelden und so eine kostenlose Behandlung wie Invalidenrente erhalten. Diese ist die ausführender republikanische Institution des Ministeriums für Arbeit und Soziales.
Es besteht die Möglichkeit einer privaten Betreuung in Armenien. Kontakt: http://yerevanhomecare.am/ phone: +374 10 546 546
E-mail: info@yerevanhomecare.am
Address: Marshal Baghramyan Avenue, 1st Blind Alley, Building 2, (2. Stock)
Das Krankenpflegepersonal ist mit allem notwendigen ausgestattet (von Injektionen, Zimmerreinigungen sowie Kochleistungen für die Patienten). Kosten liegen dazu zwischen 16.000 AMD /24h und 6.000 AMD/8h und 4.000/AMD für 1-3 Stunden. Die Kosten werden von keinem staatlichen Programm getragen.
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), ZIRF/IOM (29.6.2016): Erewan – Medizinische Versorgung, ZC136/29.06.2016/,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/7
72066/18107459/Eriwan_-
_Medizinische_Versorgung%2C_29.06.2016.pdf?nodeid=18180462&vernum=-2, Zugriff 28.11.2016
Gibt es in Armenien eine Sachwalterschaft?
Einzelquellen:
Laut IOM ist eine Sachwalterschaft in der Regel durch Verwandte möglich. Diese müssen einen Antrag bei Gericht einbringen. Basierend auf medizinischen Expertisen und entscheidet das Gericht, ob der Patient unzurechnungsfähig ist, oder über beschränkte Rechtsfähigkeit verfügt. Auf der Grundlage des Gerichtsentscheides ernennt der Vormunds- und Sachwalterschaftsrat (Custody and Guardianship Council) innerhalb eines Monats einen Sachwalter.
Yes, it is possible to appoint a trustee in Armenia. If a person has relatives, usually they are being appointed as a trustee.
Relatives should apply to court. Based on the epicrisis and expertise the court decides to recognise the patient incompetent or with limited capacity and based on the court’s decision the Custody and Guardianship Council appoints a trustee within one month.
If there are not relatives to take care of the person or apply to the court for the appointment of a trustee, the person will be brought to the closed facility
“Sevan Psychiatric Hospital" and will have to stay there for the rest of her life.
IOM – International Organization for Migration (22.8.2014): Auskunft per Mail"
Staatendokumentationsanfragebeantwortung vom 16.08.2017 zu „Behandlungsmöglichkeiten für Bluthochdruck, Hyperlipidämie, paroximaler Tachikardie, Diabetes Mellitus Typ II, Thrombose und Fettleber-Medikamentenverfügbarkeit“
„Gibt es in Armenien Behandlungsmöglichkeiten für Bluthochdruck, Hyperlipidämie, paroximaler Tachikardie, Diabetes Mellitus Typ II, Thrombose und Fettleber?
Sind folgende bzw. gleichwertige Medikamente in Armenien verfügbar?
Amlopidin 5mg
Concor 5mg
Lisiniopril + HCT Semitabletten
Pantoloc 40 mg
Atorvastatin 10mg
Oleovit D3 Tropfen
Thrombo ASS 100mg
Simvastatin 40 mg
Metformin 1000 mg
Gibt es folgende bzw. gleichwertige Medikamente in Armenien zur psychiatrischen Behandlung:
Trittico ret. 150 mg
Truxal 50 mg
Anm.: Sollte es adäquate Behandlungsmöglichkeiten in Gjumri geben, so wird dementsprechend erbeten, diese besonders hervorzuheben
Zusammenfassung:
Die fachärztlichen Behandlungen durch einen Internisten und Kardiologen sowie die labortechnischen Untersuchungen sind in Gyumri vorhanden. Seit 2012 besteht in Gyumri ein modernes, multidisziplinäres und gut ausgestattetes Krankenhaus. Behandlungen durch einen Rheumatologen und Allergiespezialisten sind ebenso gegeben wie die stationäre Behandlung und Nachbehandlung von vaskulären Operationen bei Thrombosediagnose.
Fast alle Wirkstoffe in den aufgelisteten Medikamenten sind in Apotheken in Gyurmi erhältlich. Einzig Chlorprothixen [Truxal 50 mg] ist nicht erhältlich, dafür jedoch der alternative Wirkstoff Haloperidol. Haloperidol ist im Gesundheitszentrum in Gyurmi nach Verschreibung durch einen Psychiater erhältlich oder, ebenfalls nach Verschreibung, in der Apotheke in Jerewan.
Eine detaillierte Beschreibung findet sich im beigefügten Bericht BMA-9914 zur Anfrage sowie in einem rezenten Bericht aus dem MedCOI-Archiv.
Einzelquellen:
Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als Anlage übermittelt:
Local Doctor via MedCOI (12.8.2017): BMA-9914, Zugriff 16.8.2017
Local Doctor via MedCOI (12.6.2017): BMA-9719, Zugriff 16.8.2017"
Staatendokumentationsanfragebeantwortung vom 19.11.2018 zu „Persönlichkeitsstörung, Opiumabhängigkeit, Diabetes Mellitus, Hyperlipidämie, Therapie und Medikamente, Verfügbarkeit und Kosten“ „Sind die andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, Störungen durch Abhängigkeit von Opioiden, Diabetes mellitus und Hyperlipidämie behandelbar?
Sind die genannten Medikamente (Wirkstoffe) in Armenien erhältlich?
Substitol 920mg/d (Morphinsulfat)
Abilify 10mg (Aripiprazol) Dominal (Prothipendyl)
Gibt es in Armenien Ersatzdrogenprogramme, bei denen Substitol verwendet wird?
Ist die Versorgung flächendeckend?
Wie hoch sind die Kosten einer Behandlung in Armenien? Inwieweit hätte diese Kosten der Asylwerber selbst zu tragen?
Zusammenfassung:
Laut MedCOI-Bericht sind sämtliche Fachärzte zur stationären und ambulanten Behandlung verfügbar, nämlich Psychiater, Lungenfachärzte und Internisten. Eine ambulante Behandlung durch einen Ernährungsberater ist ebenfalls gegeben. Eine psychiatrische Behandlung in einer Spezialklinik zum Drogenentzug bei Abhängigkeit von Opioiden ist vorhanden. Die ambulante und stationäre Betreuung durch einen Psychiater sind im Rahmen des Basis-Gesundheitspackets (BBP) kostenfrei, soweit sie auf der Grundlage eines Vertrages zwischen dem Gesundheitsministerium und den medizinischen Zentren, sowohl staatliche als auch private, beruht. Eine Behandlung durch einen Psychologen kostet in öffentlichen Einrichtungen 5.000 Dram [9 Euro] pro Sitzung, privat für Erwachsene 15.000 Dram für die erste und 10.000 Dram für jede weitere Sitzung (CFS, S.73). Die Kosten für eine ca. zweiwöchige stationäre Behandlung durch einen Lungenfacharzt belaufen sich auf 300.000 Dram [ca. 540 Euro] und 7.000 Dram [rund 12 Euro] für eine ambulante Behandlung pro Besuch. Es gibt keine Refundierung der Kosten (CFS, S.91). Die Behandlung durch einen Internisten im Rahmen der primären Gesundheitsvorsorge (Poliklinik) ist gratis. Ansonsten abhängig von der Dauer der Behandlung und der Art der Erkrankung belaufen sich die Kosten auf bis zu 350.000 Dram [ca. 630 Euro] (CFS, S.79 und S.91).
Von den Wirkstoffen in den angeführten Medikamenten ist nur Aripiprazol verfügbar. Zum fehlenden Substitol mit dem Wirkstoff Morphinsulfat ist Methadon verfügbar. Zu Prothipendyl in Dominal sind die Wirkstoffe Levomepromazin und Oxazepam als Alternativen vorhanden.
Aripiprazol in Aripegis® kostet 12.210 Dram [rund 22 Euro] und ist kostenpflichtig (CFS/Annex III). Die Kosten für Oxazepam in Tazepam® (50 Tabletten) als Alternative zu Dominal belaufen sich auf 2.439
Dram [4,40 Euro] und werden laut MedCOI-Country Fact Sheet/Annex III nicht refundiert. Allerdings gibt
MedCOI im Kostenbericht BDA-6676 vom 23.5.2018 an, dass Oxazepam in psychiatrischen
Ambulanzen für registrierte Patienten gratis ist.
Methadon ist in Apotheken nicht frei erhältlich, sondern nur im spezialisierten Krankenhaus, dem
Republican Narcological Center, und nur für drogensüchtige Patienten, die in das Programm zur
Drogenersatztherapie inkludiert wurden. In diesem Fall ist die Bereitstellung von Methadon kostenlos
(CFS/Annex III, vgl. BDA-6676). Die therapeutische Behandlung - inklusive des Aufsuchens von Fachärzten, Laboruntersuchungen, sozialer und psychologischer Betreuung - von Opioid-Abhängigkeit ist im Rahmen des staatlichen „Programmes für die Ersatztherapie von opioid-abhängigen Personen mit Methadon“ im Rahmen des Basis-Gesundheitspacketes (BBP) kostenlos. Die kostenlose Entzugstherapie trifft auf Personen zu, die zu sozial vulnerablen oder speziellen Bevölkerungsgruppen gehören. Für andere belaufen sich die Kosten auf monatlich 80.000 Dram [rund 145 Euro].
Einzelquellen:
Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als Anlage übermittelt:
• MedCOI (2.2018): Country Fact Sheet, Annex III, Zugriff 19.11.2018
• MedCOI (2.2018): Country Fact Sheet, Zugriff 19.11.2018
• Local Doctor via MedCOI (18.10.2018): BMA 11684, Zugriff 19.11.2018
• Belgian Desk on Accessibility (BDA) (23.5.2018): BDA-20180314-AM-6776, Zugriff
19.11.2018"
II.2.8. Aus den Anfragebeantwortungen ist jedenfalls zu entnehmen, dass Zustand der psychiatrischen Kliniken nicht sehr gut ist. Laut IOM ist eine Sachwalterschaft in der Regel durch Verwandte möglich. Diese müssen einen Antrag bei Gericht einbringen. Basierend auf medizinischen Expertisen entscheidet das Gericht, ob der Patient unzurechnungsfähig ist, oder über beschränkte Rechtsfähigkeit verfügt. Auf der Grundlage des Gerichtsentscheides ernennt der Vormunds- und Sachwalterschaftsrat (Custody and Guardianship Council) innerhalb eines Monats einen Sachwalter. Im Fall der BF wurde bereits im Bundesgebiet festgestellt, dass diese nicht arbeits-, handlungs- und geschäftsfähig. Ebenso ist eine Sachwalterschaft durch die in Jerewan lebende Tochter auszuschließen, weil der Schwiegersohn der BF eine solche nicht wünscht und die BF gerade deswegen aus diesem Grund nach Österreich zu ihrem Sohn reiste. Die BF hat mit ihrer Tochter auch keinen Kontakt mehr und teilte auch der Sohn in Österreich mit, dass seine Schwester bzw. deren Gatte die BF nicht versorgen und sich nicht um sie kümmern wollen. Die Übernahme einer Sachwalterschaft ist deswegen nicht möglich. Auch kostet eine Behandlung durch einen Psychologen in öffentlichen Einrichtungen 5.000 Dram [9 Euro] pro Sitzung, privat für Erwachsene 15.000 Dram für die erste und 10.000 Dram für jede weitere Sitzung. Die Kosten für eine ca. zweiwöchige stationäre Behandlung durch einen Lungenfacharzt belaufen sich auf 300.000 Dram [ca. 540 Euro] und 7.000 Dram [rund 12 Euro] für eine ambulante Behandlung pro Besuch. Es gibt keine Refundierung der Kosten. Die Behandlung durch einen Internisten im Rahmen der primären Gesundheitsvorsorge (Poliklinik) ist gratis. Ansonsten abhängig von der Dauer der Behandlung und der Art der Erkrankung belaufen sich die Kosten auf bis zu 350.000 Dram [ca. 630 Euro].
Vor allem aus dem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten des Dr. med. XXXX vom 12.12.2019 geht hervor, dass eine Verbesserung des derzeitigen Zustandes nicht zu erwarten sei und therapeutische Maßnahmen der Erhaltung des derzeitigen Defektzustandes dienen würden. Bei einer Abschiebung nach Armenien bestünde die Gefahr, dass die medizinische und pharmakologische Versorgung im konkreten Einzelfall nicht gewährleistet wäre, womit auch negative vitale Konsequenzen hoch wahrscheinlich wären. Ob die pharmakologische Versorgung in Armenien gewährleistet ist, wird als hoch unwahrscheinlich betrachtet. Zudem müsse die Demenz berücksichtigt werden, da die BF sich nicht mehr selbstständig versorgen bzw. auch die Medikation nicht mehr selbstständig erledigen könne. Auch bei theoretisch guter medizinischer Versorgung in Armenien (welche jedoch tatsächlich in psychiatrischer Hinsicht sehr unwahrscheinlich sei) wäre es für den Krankheitsverlauf äußerst negativ, die BF aus ihrem Familienverband in Österreich durch Abschiebung herauszureißen. Ein möglichst intakter Bezug zu Angehörigen sei ein ganz entscheidender Faktor bei vorliegendem Krankheitsbild, um einer raschen Verschlechterung entgegen zu wirken. Ein Verlust der Angehörigen würde zu einer Beschleunigung der dementiellen Entwicklung führen.
Die BF lebe deswegen mit ihrem Sohn, dessen Gattin und einem volljährigen Enkel in einem Haushalt und ist rund um die Uhr auf deren Hilfe und Betreuung angewiesen. Die Versorgung ist in Armenien nicht gewährleistet und ist gerade die soziale Bindung bei einer psychisch beeinträchtigten Person das Wichtigste überhaupt, um noch ein menschenwürdiges Dasein zu haben. Aus den Quellen ergibt sich, dass gerade bei den Leiden der BF nicht mit einer entsprechenden medizinischen Versorgung zu rechnen ist, vielmehr würde sich gerade das Gegenteil ergeben und mangle es in psychiatrischen Kliniken sogar an der Mindestausstattung für eine Behandlung. Das Krankheitsbild der BF, speziell die Demenzbeeinträchtigung mit Gehirnschädigung mache eine entsprechende Betreuung und Behandlung unbedingt erforderlich und ist auch die problematische Verfügbarkeit von Medikamenten zu beachten. Es gibt zwar medizinische Bereiche die auch in Armenien gut versorgt sind, Demenz und Psychiatrie sind dessen ungeachtet jedoch äußerst schlecht versorgt und würde die BF bei einer Abschiebung schweren Schaden erleiden.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Auch der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälliger Weise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend.
Zusammenfassend steht aufgrund des hier vorliegenden Sachverhaltes bei Gesamtbetrachtung, insbesondere der Anfragebeantwortung und des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten jedenfalls fest, dass im konkreten Einzelfall eine Überstellung der BF nach Armenien zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes führen kann, womit sohin eine Verletzung der in Art. 2 bzw. 3 EMRK beschriebenen Gefahren nicht ausgeschlossen werden kann.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
II.3.3. Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 21.04.2021, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen und ist somit nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, zumal es in Rechtskraft erwuchs.
II.3.4. Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im Falle der Rückführung der Beschwerdeführer nach Armenien Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein „real risk“ einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Um von der realen Gefahr einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109).
Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).
Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt dabei es grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86).
II.3.3.2. Unter „real risk“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; RV 952 BlgNR XXII. GP 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 14.10.1998, Zl. 98/01/0122).
II.3.3.3. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. EGMR U 08.04.2008, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (VfSlg 13.314/1992; EGMR GK 07.07.1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 14038/88). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein ausreichend reales Risiko für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (EGMR U 04.07.2006, Karim gegen Schweden, Nr. 24171/05, U 03.05.2007, Goncharova/Alekseytev gegen Schweden, Nr. 31246/06).
Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).
Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH U. 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07).
Im Hinblick der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte kann auf eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zurückgegriffen werden. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (dt BVerwG 17.11.2011, 10 C 13/10).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Eine besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den revisionswerbenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 MRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479; 30.8.2017, Ra 2017/18/0089-0095, mwN). Im zitierten Revisionsfall war daher insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien um eine Familie mit vier minderjährigen Kindern und somit - im Hinblick auf die Minderjährigkeit der dritt- bis sechstrevisionswerbenden Parteien - um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe handelte (vgl. die Definition schutzbedürftiger Personen in Art. 21 der EU-Richtlinie 2013/33/EU , Aufnahmerichtlinie), was eine konkrete Auseinandersetzung damit verlangt, welche Rückkehrsituation die revisionswerbenden Parteien im Heimatstaat tatsächlich vorfinden (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336).
II.3.3.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind:
Wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, geht das erkennende Gericht im vorliegenden Fall davon aus, dass aufgrund der hier vorliegenden Krankheitsbilder, dem nicht vorhandenen familiären Netzwerk im Herkunftsland mit dem einhergeht, dass die Sachwalterschaft über die BF nicht übernommen werden kann und dem Umstand, dass es der dementen, psychisch und körperlich kranken und betagten BF nicht möglich sein wird, Zugang zu den Hilfseinrichtungen in Armenien zu erhalten. Aus diesen Gründen ist jedenfalls ableitbar, dass eine Überstellung in den Herkunftsstaat zu einer schweren Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes der BF führt, womit folgerichtig eine Verletzung von Art. 3 EMRK gegeben ist. Aufgrund der Beeinträchtigungen ist die BF dem realen Risiko ausgesetzt, in eine aussichtslose, existenzbedrohende und damit menschenunwürdige Lage zu kommen. Dies vor allem im Hinblick auf einen möglichen Zugang zu medizinischen Leistungen in Zusammenhang mit nicht vorhandener, jedoch benötigter Hilfestellung Dritter.
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der BF war in einer Gesamtbetrachtung daher nicht zu erkennen, dass ihr eine Rückkehr nach Armenien möglich und auch zumutbar wäre. Auf Grundlage der festgestellten, individuellen, familiären Situation der BF sowie den wirtschaftlichen und allgemeinen Rahmenbedingungen für ihre erforderliche Versorgung im Herkunftsstaat gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass eine Rückverbringung der BF nach Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Fallbezogen sind daher jedenfalls solche exzeptionellen Umstände anzunehmen, unter denen die Außerlandesschaffung der BF im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehen würde.
Vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative kann im gegebenen Zusammenhang unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausgegangen werden (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2010, Zl. 2008/23/0976).
Den Beschwerden zu den Spruchpunkten II. war daher, jedoch ausschließlich unter Abwägung der gesundheitlichen Gründe der BF, Folge zu geben, diese Spruchpunkte aufzuheben und die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigen auszusprechen.
II.3.4. Befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
Der BF wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zu erteilen war.
II.3.5. Behebung der übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Der BF wird mit gegenständlichem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und daher ihrem Antrag auf internationalen Schutz diesbezüglich stattgegeben.
Die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in weiterer Folge auch der Abspruch über die (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise liegen daher nicht mehr vor, weshalb diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden, um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.
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