B-VG Art133 Abs4
GehG §100
GehG §112
GehG §15
GehG §19a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W246.2225562.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Wutte-Lang Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 18.07.2019, Zl. P853804/211-KdoSK/J1/2019(1), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2019, Zl. P853804/225-KdoSK/J1/2019(2), betreffend Ergänzungszulage gemäß § 100 Ge und Erschwerniszulage gemäß § 19a GehG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass er in seinem ersten Spruchteil zu lauten hat:
„Dem Antragsteller gebührt für folgende Monate eine Ergänzungszulage gemäß § 100 GehG und eine Vergütung gemäß § 112 GehG:
Mai 2018
Februar, Mai, Juni und Juli 2020 sowie
Juni, Juli und Dezember 2021.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.“
II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Militärischen Dienstes, beantragte mit Schreiben vom 04.06.2018 die bescheidmäßige Absprache über die Zuerkennung einer „pauschalierten Erschwerniszulage“ und einer „Pflegedienst Ergänzungszulage (K4) rückwirkend mit 23.04.2018“. Dazu führte er seine überwiegende Tätigkeit als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger (in der Folge: DGKP) in der truppenärztlichen Ambulanz (in der Folge: TÄa) XXXX , die Ableistung von sanitätsdienstlichem Journaldienst (in der Folge: SanJD), die Durchführung von Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prophylaxe, seine abgeschlossene Ausbildung zum sowie die Fort- und Weiterbildung als DGKP, die Einteilungen zu (von einem DGKP zu übernehmenden) Diensten vom Tag in der TÄa und die Vertretung von Sanitätsunteroffizieren (in der Folge: SanUO) ins Treffen.
2. Mit Schreiben vom 27.06.2018 erging die Weisung an das Stabsbataillon 7 (in der Folge: StbB7), den Beschwerdeführer gemäß seiner Arbeitsplatzbeschreibung für den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz des Kommandanten Sanitätstrupp und Notfallsanitäter-Unteroffizier (in der Folge: KdtSanTrp&NFSUO) zu verwenden. Der Beschwerdeführer sei in der TÄa nur im Bedarfsfall (z.B. bei Vertretungen) bzw. zum Fähigkeitserhalt als DGKP zu verwenden, wobei eine überwiegende Verwendung als DGKP grundsätzlich zu unterbleiben habe. Für eine solche überwiegende Verwendung als DGKP sei im Bedarfsfall ein Antrag und die dazu erfolgende Zustimmung der Dienstbehörde nötig.
3. Das Kommando Landstreitkräfte teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.06.2018 mit, dass ihm ab 23.04.2018 für die Dauer der fallweisen Verrichtung von Tätigkeiten in einer entsprechenden Sanitätseinrichtung gemäß § 19a Abs. 1 GehG eine Erschwerniszulage pro Tag iHv 0,20 vH des Referenzbetrages nach § 3 Abs. 4 leg.cit., gemäß § 19a leg.cit. eine Erschwerniszulage (Nachtpflegezulage) pro geleistetem Nachtdienst iHv 0,36 vH des Referenzbetrages nach § 3 Abs. 4 leg.cit. und gemäß § 20 Abs. 1 leg.cit. eine Aufwandsentschädigung (Nachtdienstgeld) pro geleistetem Nachtdienst iHv derzeit € 14,53 gebühre.
4. Der Beschwerdeführer remonstrierte mit an das Kommando Landstreitkräfte gerichtetem Schreiben vom 21.08.2018 gegen die o.a. Weisung an das StbB7 (Pkt. I.2.), welche ihm ausgehändigt und daher aus seiner Sicht auch ihm gegenüber ergangen sei. Dabei führte er aus, dass nach dem Verlautbarungsblatt I Nr. 85/11 das „Sanitätspersonal, sofern es über die entsprechende fachliche Qualifikation verfügt, im Bedarfsfall zur Erfüllung JEDER sanitätsdienstlichen Aufgabe herangezogen werden kann, wenn diese konkret in einer Sanitätsvorschrift angeführt ist“. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Erlassung eines Bescheides bezüglich der o.a. Weisung vom 27.06.2018 (an das StbB7), weil seine Verwendung als DGKP laut dem angeführten Verlautbarungsblatt zu seinen Dienstpflichten zähle. Weiters wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass hinsichtlich seines Antrages vom 04.06.2018 bis heute noch kein Bescheid erlassen worden sei.
5. Mit Schreiben des Kommando Landstreitkräfte vom 06.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Weisung vom 27.06.2018 an das StbB7 und nicht an ihn erteilt worden sei. Zudem sei eine Remonstration nicht an das Kommando Landstreitkräfte, sondern an seine ihm vorgesetzte Dienststelle zu richten.
6. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.12.2018 neuerlich eine, nunmehr an das StbB7 gerichtete, Remonstration gegen die mit dem o.a. Schreiben vom 27.06.2018 erteilte Weisung ein.
7. Mit Schreiben vom 03.04.2019, eingelangt am 20.04.2019, erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin Säumnisbeschwerde hinsichtlich seines Antrages vom 04.06.2018.
8. Das Kommando Streitkräfte (in der Folge: die Behörde) forderte das StbB7 mit Schreiben vom 05.06.2019 im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer erhobenen Antrag auf, innerhalb gesetzter Frist einen lückenlosen Nachweis aller vom Beschwerdeführer erbrachten Tätigkeiten als DGKP in der TÄa ab 23.04.2018 vorzulegen.
9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid, dem Beschwerdeführer am 18.07.2019 zugestellt, wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.06.2018 auf Zuerkennung einer Ergänzungszulage gemäß § 100 iVm § 112 GehG (erster Spruchteil) und auf Zuerkennung einer pauschalierten Erschwerniszulage gemäß § 19a iVm § 15 leg.cit. (zweiter Spruchteil) als unbegründet ab.
9.1. Zur Abweisung der begehrten Zuerkennung einer Ergänzungszulage gemäß § 100 GehG führte die Behörde unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen aus, dass weder der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als KdtSanTrp&NFSUO noch seine Verwendung in einer TÄa die Anspruchsvoraussetzungen des § 100 Abs. 3 leg.cit. (Ausübung in einer bestimmten militärischen Einrichtung) erfüllen würden. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher in diesem Antragspunkt abzuweisen.
9.2. Hinsichtlich der erfolgten Abweisung der beantragten Gewährung einer pauschalierten Erschwerniszulage gemäß § 19a GehG legte die Behörde die zwischen Mai 2018 und Mai 2019 monatlich vom Beschwerdeführer geleisteten anspruchsbegründenden Tätigkeiten dar und führte dazu aus, dass diese hinsichtlich ihres Umfangs weder dauernd noch regelmäßig iSd § 15 leg.cit. geleistet worden seien. Es lägen daher auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 19a leg.cit. nicht vor, weshalb der Antrag auch in diesem Antragspunkt abzuweisen sei.
10. Mit dem u.a. vom Beschwerdeführer und dem Kommandanten der Ambulanzgruppe (in der Folge: KdtAmbGrp) des StbB7 ( XXXX ) unterschriebenen Schreiben vom 17.06.2019, der Behörde am 23.07.2019 übermittelt, wurden „Tätigkeitsnachweise“ hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als DGKP für den Zeitraum April 2018 bis Oktober 2019 vorgelegt und hierzu nähere Ausführungen getroffen.
11. Der Beschwerdeführer erhob gegen den unter Pkt. I.9. angeführten Bescheid im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde. Darin führte er mittels näherer Begründung im Wesentlichen aus, dass entgegen der im angefochtenen Bescheid getroffenen Ansicht der Behörde sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der von ihm beantragten Zulagen vorliegen würden.
12. Die Behörde legte dem Beschwerdeführer nach der von ihm erhobenen Beschwerde mit Schreiben vom 09.09.2019 das Ausmaß der zwischen Mai 2018 und Mai 2019 monatlich von ihm geleisteten anspruchsbegründenden Tätigkeiten in der TÄa dar und führte dazu aus, dass sich aus den daraus ergebenden durchschnittlich fünf anspruchsbegründenden Tagdiensten im Monat keine überwiegende diesbezügliche Verwendung ergeben würde, welche eine Pauschalierung iSd § 15 Abs. 2 GehG rechtfertigen würde.
13. Mit Schreiben vom 24.09.2019 nahm der Beschwerdeführer hierzu im Wege seiner Rechtsvertreterin Stellung und brachte dabei „Zeitkarten“ sowie „Standeslisten“ für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Vorlage.
14. Mit der im Spruch angeführten Beschwerdevorentscheidung wies die Behörde den o.a. Antrag des Beschwerdeführers vom 04.06.2018 auf Zuerkennung einer Ergänzungszulage gemäß § 100 iVm § 112 GehG (erster Spruchteil) und auf Zuerkennung einer pauschalierten Erschwerniszulage gemäß § 19a iVm § 15 leg.cit. (zweiter Spruchteil) erneut als unbegründet ab. Dabei führte sie zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung einer Ergänzungszulage unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 100 Abs. 3 Z 2 leg.cit. (militärische Einrichtungen, in denen anspruchsbegründende Tätigkeiten geleistet werden) abermals aus, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der TÄa diese Anspruchsvorrausetzung nicht erfülle. Zur Abweisung des Antrages auf Gewährung einer pauschalierten Erschwerniszulage hielt die Behörde nach tabellarischer Darstellung der vom Beschwerdeführer zwischen Mai 2018 und Mai 2019 geleisteten Tagdienste in der TÄa abermals fest, dass das Ausmaß der vom Beschwerdeführer geleisteten anspruchsbegründenden Tätigkeiten eine Pauschalierung dieser Nebengebühr nicht rechtfertigen würde.
15. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 29.10.2019 im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
16. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 19.11.2019 vorgelegt.
17. Mit Schreiben vom 14.06.2021 brachte die Behörde nach telefonischem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes mehrere Unterlagen in Vorlage (v.a. Organigramm des StbB7).
18. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.06.2021 – zum Teil mittels digitalen Tonaufzeichnungsgeräts – eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie eines – als Substitut für seine Rechtsvertreterin einschreitenden – Rechtsvertreters und zweier Behördenvertreter durch, in welcher der den beantragten Zulagen zugrundeliegende Sachverhalt und die sich dazu stellenden Rechtsfragen ausführlich erörtert wurden. Weiters erfolgte in der Verhandlung eine Befragung der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen XXXX sowie XXXX und zudem des Zeugen XXXX (KdtAmbGrp), wobei die Zeugen XXXX und XXXX mittels Videokonferenzschaltung zur Verhandlung zugeschalten wurden (§ 25 Abs. 6b VwGVG). Im Rahmen dieser Verhandlung wurde ein (Kurz)Protokoll erstellt, welches von den Parteien am Ende der Verhandlung unterschrieben wurde.
19. Mit Schreiben vom jeweils 18.06.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien das erstellte (Lang)Protokoll der o.a. Verhandlung mit der Möglichkeit, innerhalb gesetzter Frist Einwendungen dagegen zu erheben.
20. Die Behörde erhob mit Schreiben vom 08.07.2021 Einwendungen gegen das o.a. (Lang)Protokoll der mündlichen Verhandlung und traf zudem weitere Ausführungen zum Verfahren.
21. Mit Schreiben vom 16.07.2021 zog der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid idF der Beschwerdevorentscheidung insoweit zurück, als dieser die Abweisung seines Antrages für den Zeitraum vom 01.05. bis 31.07.2019 betrifft. Weiters erhob der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben Einwendungen gegen das o.a. (Lang)Protokoll der mündlichen Verhandlung.
22. Das Bundesverwaltungsgericht änderte mit an die Parteien gerichtetem Schreiben vom 22.07.2021 das Verhandlungsprotokoll vom 16.06.2021 iSd von den Parteien getroffenen Einwendungen ab.
23. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 19.08.2021 zu dem ihm vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Schreiben der Behörde vom 08.07.2021 Stellung.
24. Mit Schreiben vom 06.09.2021 nahm die Behörde zu dem vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.08.2021 Stellung.
25. Nach Übermittlung dieses Schreibens durch das Bundesverwaltungsgericht nahm wiederum der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.09.2021 dazu Stellung.
26. Mit Schreiben vom 13.10.2021 gab die Behörde bekannt, zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.09.2021 keine weitere Stellungnahme abzugeben.
27. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Behörde mit Schreiben vom 26.01.2022 innerhalb gesetzter Frist um Bekanntgabe,
1. ob es sich beim Sanitätszug (der Stabskompanie des StbB7) um eine eigene (iSv von der Ambulanzgruppe und der Notfallgruppe trennbare) Organisationseinheit (mit eigenen Räumlichkeiten, eigenen Ärzten und eigenem Pflegepersonal) handle, oder sämtliches Personal dieses Sanitätszuges (auch) der Ambulanzgruppe (TÄa) bzw. der Notfallgruppe zugewiesen sei, welche dem Sanitätszug organisatorisch unter-/zugeordnet sei,
2. ob TÄa im Allgemeinen immer in eine wie im StbB7 bestehende Organisationsstruktur (Stabsbataillon – Stabskompanie – Sanitätszug) eingebettet seien oder (in anderen Kasernen) organisatorisch auch anders eingeordnet seien und
3. wie/wo die TÄa in der mittlerweile geschlossenen XXXX -Kaserne in der dortigen Organisationsstruktur konkret zugeordnet gewesen sei.
28. Mit Schreiben vom 21.02.2022 beantwortete die Behörde diese vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen. Dabei führte sie u.a. aus, dass sämtliches Personal des Sanitätszuges von der TÄa betrieben werde.
29. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 23.02.2022 gemäß dem vom Bundesverwaltungsgericht zuvor erstatteten Ersuchen vom 02.02.2022 Tätigkeitsnachweise zur konkreten Anzahl an Tagen vor, in denen er ab November 2019 monatlich in der TÄa als DGKP tätig war.
30. Die Behörde nahm hierzu mit Schreiben vom 03.03.2022 Stellung und wies darauf hin, dass derartige Tätigkeitsnachweise aus ihrer Sicht nicht den Anforderungen einer Pflegedokumentation iSd § 5 GuKG entsprechen würden.
31. Mit Schreiben vom 08.03.2022 nahm der Beschwerdeführer zu den ihm zuvor mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2022 übermittelten Schreiben (Pkt. I.27. und I.28.) Stellung und legte – hinsichtlich des diesbezüglichen telefonischen Ersuchens des Bundesverwaltungsgerichtes – die Tätigkeitsnachweise für die in der Vorlage vom 23.02.2022 fehlenden Monate vor. Dazu führte er aus, dass ihm für die Dauer seiner Dienstzuteilung für den Zeitraum vom 01.05. bis 31.07.2019 die Ergänzungszulage ausbezahlt worden sei, womit die Behörde jedenfalls anerkannt habe, dass die TÄa zu den anspruchsbegründenden militärischen Einrichtungen nach § 100 GehG zähle. Zur nicht gewährten Erschwerniszulage gab der Beschwerdeführer an, aus den vorgelegten Tätigkeitsnachweisen würde sich ergeben, dass die von ihm als DGKP erbrachten Leistungen ein Ausmaß erreichen würden, welches auf eine überwiegende Tätigkeit iSd § 19a GehG schließen lasse.
32. Die Behörde verzichtete mit Schreiben vom 16.03.2022 auf die Abgabe einer weiteren Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Militärischen Dienstes (Verwendungsgruppe M ZUO) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist seit 01.07.2013 dem Arbeitsplatz KdtSanTrp&NFSUO im Sanitätstrupp der Nachschub- und Transportkompanie des StbB7 zugewiesen.
1.2.1. Er ist seit April 2018 DGKP und wird aufgrund dieser Ausbildung seit diesem Zeitraum auch immer wieder in der TÄa (Ambulanzgruppe) im Sanitätszug der Stabskompanie des StbB7 eingesetzt, wo er Aufgaben iSd GuKG wahrnimmt. Im Zeitraum vom 04.02. bis 30.09.2019 wurde der Beschwerdeführer vertretungsweise dieser TÄa und dort auf den Arbeitsplatz eines SanUO dienstzugeteilt, wobei er diese Dienstzuteilung aufgrund eines Krankenstandes vom 15.02. bis 19.04.2019 und der Aufhebung der Dienstzuteilung mit 31.07.2019 lediglich im Zeitraum vom 23.04. bis 31.07.2019 ausübte. Dementsprechend wurden dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.05. bis 31.07.2019 eine Pflegedienstzulage nach § 99 GehG, eine Ergänzungszulage nach § 100 leg.cit., eine Vergütung nach § 112 leg.cit. und eine Erschwerniszulage nach § 19a leg.cit. gewährt.
1.2.2. In dieser TÄa sind ein ärztlicher Sanitäter oder ein Vertragsarzt und vier SanUO mit der Ausbildung zum DGKP und einem dort zugewiesenen Arbeitsplatz tätig; sämtliches Personal des Sanitätszuges wird im Normdienst von der TÄa betrieben. Es befinden sich Funktionsbetten in der TÄa, die bei Bedarf aktiviert werden, bis die Patienten nach ärztlicher Anordnung verlegt werden. Die Arbeitsabläufe in der TÄa entsprechen im Wesentlichen jenen in einer Ordination eines Arztes/einer Ärztin.
Der Beschwerdeführer hat in der TÄa – wie auch die dort tätigen, o.a. SanUO – einerseits administrative Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Aufnahme der Patienten zur Vorbereitung auf das ärztliche Gespräch und andererseits folgende Tätigkeiten durchzuführen: Ausgabe von Medikamenten; Durchführung von Wundversorgungen, Verbandswechseln, Lokaltherapien, Suchtmitteltests und Impfungen; Unterstützung bei, drei bis fünf Mal im Jahr stattfindenden, Einstellungsuntersuchungen (Erhebung von Vitalparametern wie Puls, Blutdruck, Sehleistung und Zahnstatus); Voruntersuchung bei der KF-Untersuchung. Dabei ist der Beschwerdeführer generell und in bestimmten Zeiträumen des Jahres naturgemäß einem erhöhten Infektionspotential (z.B. zu Zeiten von Grippewellen oder aktuell aufgrund der COVID-19-Pandemie) und allgemein der Unvorhersehbarkeit von medizinischen Notfällen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat in der TÄa zudem COVID-19-Tests abzunehmen, wofür er oft für längere Zeiträume einen Anzug zu tragen und sich in einer isolierten Station aufzuhalten hat.
1.2.3. Der Beschwerdeführer übte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum höchstens im folgenden Ausmaß anspruchsbegründende Tätigkeiten (iSd GuKG) in einer TÄa aus:
Monat: | Arbeitstage/Hälfte der Arbeitstage: | Tage in einer TÄa: |
2018 | ||
April | 20/10 | 5 |
Mai | 19/9,5 | 10 |
Juni | 21/10,5 | 10 |
Juli | 22/11 | 8 |
August | 22/11 | 2 |
September | 20/10 | 9 |
Oktober | 22/11 | 9 |
November | 21/10,5 | 0 |
Dezember | 18/9 | 6 |
2019 | ||
Jänner | 21/10,5 | 6 |
Februar | 20/10 | 3 |
März | 21/10,5 | 0 |
April | 21/10,5 | 4 |
August | 21/10,5 | 0 |
September | 21/10,5 | 1 |
Oktober | 22/11 | 5 |
November | 20/10 | 0 |
Dezember | 19/9,5 | 0 |
2020 | ||
Jänner | 21/10,5 | 4 |
Februar | 20/10 | 12 |
März | 22/11 | 8 |
April | 21/10,5 | 7 |
Mai | 19/9,5 | 10 |
Juni | 20/10 | 12 |
Juli | 23/11,5 | 12 |
August | 21/10,5 | 7 |
September | 22/11 | 0 |
Oktober | 21/10,5 | 0 |
November | 21/10,5 | 0 |
Dezember | 21/10,5 | 0 |
2021 | ||
Jänner | 19/9,5 | 3 |
Februar | 20/10 | 0 |
März | 23/11,5 | 1 |
April | 21/10,5 | 4 |
Mai | 19/9,5 | 9 |
Juni | 21/10,5 | 11 |
Juli | 22/11 | 12 |
August | 22/11 | 2 |
September | 22/11 | 0 |
Oktober | 20/10 | 0 |
November | 21/10,5 | 9 |
Dezember | 22/11 | 12 |
2022 | ||
Jänner | 20/10 | 10 |
Februar | 20/10 | 7 |
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter Pkt. II.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenstücken und v.a. aus den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hierzu getätigten Angaben (s. S. 4 des Verhandlungsprotokolls).
2.2.1. Die Feststellungen zur Ausbildung des Beschwerdeführers zum DGKP und zu seiner ab April 2018 ausgeübten Tätigkeit in der TÄa ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen (s. etwa das Schreiben des Kommandos Landstreitkräfte vom 27.06.2018 und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Tätigkeitsnachweise – Pkt. I.10., I.29. und I.31.) und aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. hierzu die Ausführungen des Zeugen XXXX auf S. 24 des Verhandlungsprotokolls). Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 dem Arbeitsplatz eines SanUO in der TÄa dienstzugeteilt war und ihm infolgedessen für den Zeitraum vom 01.05. bis 31.07.2019 die o.a. Zulagen gewährt wurden, folgt aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden dahingehenden Unterlagen (s. dazu insbesondere das Schreiben des Kommandos 7. Jägerbrigade vom 24.01.2019, das Schreiben der Behörde vom 02.08.2019 und das Schreiben des StbB7 vom 31.07.2019) und den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu getätigten Angaben (vgl. S. 6 des Verhandlungsprotokolls).
2.2.2. Die Feststellungen zu der TÄa und den vom Beschwerdeführer dort ausgeübten Tätigkeiten folgen aus den in der Beschwerde sowie dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.06.2019 (Pkt. I.10.) dargelegten Ausführungen und v.a. aus den diesbezüglichen Angaben des Zeugen XXXX , der als KdtAmbGrp hierzu ausführliche und für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbare Ausführungen zu tätigen vermochte (s. S. 24 bis 30 des Verhandlungsprotokolls; vgl. hierzu auch die Angaben des Beschwerdeführers auf S. 33 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellung, dass sämtliches Personal des Sanitätszuges im Normdienst von der TÄa betrieben wird, ergibt sich aus der Stellungnahme der Behörde vom 21.02.2022.
2.2.3. Die Feststellungen zum konkreten Ausmaß (Tage/Monat) der anspruchsbegründenden Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der TÄa ergeben sich v.a. aus den vom StbB7 im erstinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 02.10. sowie 23.10.2019 und den vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.06.2019, 23.02.2022 und 08.03.2022 vorgelegten Tätigkeitsnachweisen, deren inhaltliche Richtigkeit für jeden einzelnen Monat vom KdtAmbGrp ( XXXX ), der in der täglichen Arbeit in der TÄa dem Beschwerdeführer direkt vorgesetzt war/ist, bzw. vom KpKdt XXXX bestätigt wurde und an deren Richtigkeit für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel besteht. Aus diesen Tätigkeitsnachweisen geht für das Bundesverwaltungsgericht in hinreichender Weise die Ausübung von anspruchsbegründenden Tätigkeiten für die einzelnen Tage der dargelegten Monate hervor.
Soweit hinsichtlich einzelner Monate zwischen diesen „Tätigkeitsnachweisen“ und den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden „Anwesenheitsbestätigungen“ (unterschrieben ebenfalls vom KdtAmbGrp XXXX und zudem vom Bataillonsarzt XXXX ) eine Differenz bezüglich der abgeleisteten Tage des Beschwerdeführers in der TÄa besteht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diesen Abweichungen für die verfahrensgegenständliche Frage einer überwiegenden Verwendung des Beschwerdeführers in der TÄa für die Monate Juli bis Oktober 2018 und Dezember 2018 keine Relevanz zukommt, weil selbst bei Heranziehung der in den Anwesenheitsbestätigungen festgelegten Anzahl an Tagen keine überwiegende Verwendung in diesen Monaten hervorkommen würde. Zu den Abweichungen hinsichtlich des Monats Juni 2018 (wobei diese Ausführungen auch für die o.a. Monate gelten) ist zunächst anzumerken, dass die Erstellung dieser Tätigkeitsnachweise unter Heranziehung aller hierfür relevanten Unterlagen, wie Standeslisten, Zeitkarten, uÄ, erfolgt ist (vgl. dazu u.a. den konkreten Auftrag der Behörde an das StbB7 vom 31.07.2019). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus den vorliegenden Tätigkeitsnachweisen ein umfassenderes Bild der vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen, zumal die vorliegenden Anwesenheitsbestätigungen überhaupt keine Angaben (wie etwa zu den konkreten Daten der Tage in der TÄa und der dort erbrachten Tätigkeiten) enthalten und bloß die Anzahl der vom Beschwerdeführer in der TÄa verwendeten Tage anführen. Im Ergebnis ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes somit den Darlegungen in den Tätigkeitsnachweisen zu folgen.
Zu dem Aspekt, dass in den älteren Tätigkeitsnachweisen (soweit hier relevant: bis April 2019) hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der TÄa noch keine Unterscheidung zwischen DGKP- und NFSUO-Tätigkeiten getroffen wurde, ist auf den im durchgeführten Ermittlungsverfahren hervorgekommenen Umstand hinzuweisen, dass sich die Tätigkeit in der TÄa generell aus anspruchsbegründenden (DGKP-)Tätigkeiten und nicht anspruchsbegründenden Tätigkeiten zusammensetzt und sich diese Tätigkeiten naturgemäß auch vermischen (s. hierzu die für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 17.06.2019 und die hierzu getätigten Angaben des Zeugen XXXX auf S. 25 ff. des Verhandlungsprotokolls), was auch für die allgemein einem Arbeitsplatz als SanUO in der TÄa zugewiesenen Beamten, denen die vom Beschwerdeführer begehrte Ergänzungszulage gewährt wird, zutrifft. Hierzu ist festzuhalten, dass bis zum Zeitraum April 2019 lediglich in einem Monat (Mai 2018) vom Beschwerdeführer überwiegend Dienst in der TÄa versehen wurde, weshalb dem Umstand der zunächst noch nicht vorgenommenen näheren Unterscheidung in den Tätigkeitsnachweisen für alle übrigen Monate bis April 2019 keine Relevanz zukommt. Für den Monat Mai 2018 zieht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der o.a. Vermischung von pflegerischen und sonstigen Tätigkeiten bei der Ermittlung der konkreten Anzahl an anspruchsbegründenden Tagen in der TÄa alle verwendeten Tage dieses Monats in der TÄa als anspruchsbegründend heran, womit im Ergebnis ein Überwiegen von anspruchsbegründenden Tagen in diesem Monat vorliegt.
Hinsichtlich des Zeitraums ab August 2019 (Unterscheidung in den Tätigkeitsnachweisen zwischen DGKP- und NFSUO-Tätigkeiten hinsichtlich der Dienste in der TÄa) wurden bei der Ermittlung der einzelnen anspruchsbegründenden Tage in der TÄa reine (iSv ohne an diesem Tag zudem ausgeübte DGKP-Tätigkeiten) NFSUO-Tätigkeiten (wie insbesondere die Einteilung zu „San Schriftverkehr“-Diensten, Praktikumszeiten, uÄ) nicht berücksichtigt/mitgezählt (s. hierzu u.a. die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 17.06.2019 zu den „San Schriftverkehr“-Diensten, die ausschließlich administrative und keine pflegerischen Tätigkeiten beinhalten). Hierzu ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass selbst bei Heranziehung dieser Dienste/Zeiten als anspruchsbegründend dies für die Monate August, September sowie Dezember 2019, Jänner, April, September, November und Dezember 2020 und Jänner sowie August 2021 im jeweiligen Monat zu keinem tageweisen Überwiegen von anspruchsbegründenden Tätigkeiten führen würde. Tage, an denen der Beschwerdeführer laut den vorgelegten Tätigkeitsnachweisen sowohl DGKP- als auch NFSUO-Tätigkeiten ausgeübt hat, wurden vor dem Hintergrund der im zweiten Absatz dieses Pkt. II.2.2.3. getroffenen Ausführungen voll berücksichtigt.
Zu den Dienstzuteilungen des Beschwerdeführers zur ABCAbwKP in der XXXX -Kaserne in XXXX im Jahr 2019 (07.01. bis 11.01. und 16.01. bis 17.01.2019) ist festzuhalten, dass nach der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Korrespondenz (s. v.a. das Schreiben des Kommandos 7. Jägerbrigade vom 14.10.2019) der überwiegende Teil seiner dort ausgeübten Tätigkeiten nicht anspruchsbegründend war, weshalb diese Tage vom Bundesverwaltungsgericht bei der Berechnung nicht miteinbezogen wurden; an dieser Annahme vermögen auch die vom Beschwerdeführer hierzu in der Verhandlung getätigten Ausführungen, wonach er sich „dort als DGKP eingebracht und auch mitgearbeitet“ habe (s. S. 7 des Verhandlungsprotokolls und zudem auch S. 35) mangels näherer Ausführungen bzw. nachvollziehbarer Nachweise zum konkreten Ausmaß von dort erbrachten anspruchsbegründenden Tätigkeiten nichts zu ändern. Die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur ABCAbwKP im Jahr 2018 (18.06. bis 22.06.2018) und die Assistenzeinsätze im Jahr 2018 (27.07. bis 31.07.2018 und 01.08. bis 05.08.2018) wurden nach den vorgelegten Tätigkeitsnachweisen für diese Monate offenbar von den diese Tätigkeitsnachweise unterschreibenden Vorgesetzten nicht als anspruchsbegründend erachtet, wobei hierzu im Laufe des Verfahrens auch keine konkreten Ausführungen getroffen wurden; diese Tage sind daher ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
Schließlich ist zu den vom Beschwerdeführer in der TÄa geleisteten verlängerten/doppelten Diensten zunächst festzuhalten, dass selbst bei einer Berücksichtigung solcher Dienste bei der Berechnung (iSv im Ausmaß von jeweils mehr als einem anspruchsbegründenden Tag) dieser Umstand hinsichtlich der Monate Jänner sowie Oktober 2019, Februar, Mai, Juni sowie Juli 2020, Jänner, Juni, Juli, August sowie Dezember 2021 und Februar 2022 zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Im Hinblick auf die Monate Juni 2018, August 2020, Mai sowie November 2021 und Jänner 2022, in denen eine solche Berücksichtigung von doppelten Diensten im Ergebnis zu einem Überwiegen von anspruchsbegründenden Tätigkeiten führen würde, ist Folgendes auszuführen: Es handelt sich bei den in diesen Monaten geleisteten Diensten (mit Ausnahme eines verlängerten Dienstes am 26.11.2021, dessen Berücksichtigung ebenso zu keinem Überwiegen in diesem Monat führen würde) durchwegs um reine Journaldienste (SanJD), die zwar in die Berechnung der anspruchsbegründenden Tage jedenfalls miteinzubeziehen sind (s. dazu die unter Pkt. II.3.3.2.2.1. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), denen jedoch jedenfalls keine durchgehende Erbringung von anspruchsbegründenden Tätigkeiten zugrunde liegt, weshalb auch diese verlängerten/doppelten Dienste (SanJD) lediglich im Ausmaß von jeweils einem Tag berücksichtigt wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG lauten auszugsweise wie folgt:
„Nebengebühren
§ 15. (1) Nebengebühren sind
1. | die Überstundenvergütung (§ 16), |
2. | die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a), |
3. | die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 17), |
4. | die Journaldienstzulage (§ 17a), |
5. | die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b), |
6. | die Mehrleistungszulage (§ 18), |
7. | die Belohnung (§ 19), |
8. | die Erschwerniszulage (§ 19a), |
9. | die Gefahrenzulage (§ 19b), |
10. | die Aufwandsentschädigung (§ 20), |
11. | die Fehlgeldentschädigung (§ 20a), |
| (Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007) |
14. | die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976 (§ 20d). |
Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht. (2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt. | |
(2a) – (8) […]
[…]
Erschwerniszulage
§ 19a. (1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. […]
[…]
Militärpersonen in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes
§ 100. (1) Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO, M ZUO und M ZCh, die die Erfordernisse des § 231a Abs. 1 Z 1 und 2 BDG 1979 erfüllen, gebühren für die Dauer einer im Abs. 3 umschriebenen Verwendung eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage nach den Abs. 4 und 5 und eine Vergütung nach den Abs. 6 und 7.
[…]
(3) Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind:
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1. | Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes, | |||||||||
2. | Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz, in der Sanitätsschule, im Sanitätszug der Stabskompanie eines Bataillons und bei einer Stellungskommission | |||||||||
(4) Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) einer im Abs. 1 angeführten Militärperson niedriger als das Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so gebührt der Militärperson eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen).
(5) Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1. | beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Militärperson: Dienstalterszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Verwendungszulage, Funktionszulage, Truppendienstzulage und allfällige Teuerungszulagen, | |||||||||
2. | beim Gehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes: Dienstalterszulage, Pflegedienst-Chargenzulage und allfällige Teuerungszulagen. | |||||||||
(6) Der im Abs. 1 angeführten Militärperson gebührt ferner die Vergütung nach § 112.
(7) – (8) […]
[…]
Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes
§ 112. (1) Den Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die mit ihrer Dienstleistung verbundenen besonderen Belastungen eine monatliche Vergütung. […]
[…]
(3) – (4) […]“
§ 231a BDG 1979 lautet auszugsweise wie folgt:
„BEAMTE DES KRANKENPFLEGEDIENSTES
Anwendungsbereich
§ 231a. (1) Der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes kann nur angehören, wer
1. die Voraussetzungen
a) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder
b) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder
c) des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oder
d) des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,
für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,
2. die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und
3. weder eine für Militärpersonen vorgesehene Tätigkeit ausübt noch nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.
(2) – (3) […]“
3.2. Nach § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 leg.cit. kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag); wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 leg.cit .), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 leg.cit .) zu enthalten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenstand der Prüfung auf eine Verletzung der Rechte des Vorlageantragstellers nicht der ursprüngliche Bescheid, sondern die Beschwerdevorentscheidung (vgl. z.B. VwGH 25.10.2017, Ro 2017/12/0014; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026); die Beschwerdevorentscheidung derogiert den Ausgangsbescheid endgültig (VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185; 17.12.2015; Ro 2015/08/0026). Da sich die Beschwerde aber gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0145; 17.12.2015; Ro 2015/08/0026;). Weiters hält der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur fest, dass das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde bleibt; der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (s. VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0052; 25.10.2017, Ro 2017/12/0014; 14.09.2016, Ra 2015/08/0145).
3.3. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:
3.3.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 04.06.2018 die Zuerkennung einer pauschalierten Erschwerniszulage gemäß § 19a iVm § 15 GehG und – rückwirkend ab 23.04.2018 – einer Ergänzungszulage gemäß § 100 leg.cit. Da der Beschwerdeführer im Jahr 2019 mittels Dienstzuteilung dem Arbeitsplatz eines SanUO in der TÄa zugewiesen war, wurden ihm für den Zeitraum vom 01.05. bis 31.07.2019 die beiden o.a. Zulagen gewährt. Vor diesem Hintergrund zog der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 04.06.2018, soweit dieser den Zeitraum vom 01.05. bis 31.07.2019 betrifft, zurück (vgl. oben unter Pkt. I.21.). Im vorliegenden Verfahren ist somit der Zeitraum vom 23.04.2018 bis 30.04.2019 und vom 01.08.2019 bis heute zu beurteilen (s. hierzu auch die Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 6 des Verhandlungsprotokolls).
3.3.2. Zur Ergänzungszulage gemäß § 100 GehG (Spruchpunkt A.) I.):
3.3.2.1. Der Beschwerdeführer ist seit 01.07.2013 dauerhaft dem Arbeitsplatz KdtSanTrp&NFSUO im Sanitätstrupp der Nachschub- und Transportkompanie des StbB7 zugewiesen (s. Pkt. II.1.1.) und wird seit Abschluss seiner Ausbildung zum DGKP im April 2018 auch immer wieder in der TÄa im Sanitätszug der Stabskompanie des StbB7 eingesetzt (Pkt. II.1.2.1.). Somit handelt sich bei ihm um eine Militärperson der Verwendungsgruppe M ZUO, die aufgrund ihrer Ausbildung zum DGKP die Voraussetzungen für die Ausübung einer im GuKG geregelten Tätigkeit erfüllt (s. § 231a Abs. 1 Z 1 lit. a) BDG 1979) und diese Tätigkeit auch tatsächlich ausübt (§ 231a Abs. 1 Z 2 leg.cit. – vgl. oben unter Pkt. II.1.2.3.), womit diese beiden Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 GehG erfüllt sind (s. damit übereinstimmend auch die Ausführungen der Behörde in der mündlichen Verhandlung – S. 9 des Verhandlungsprotokolls). Zu der Frage, ob entgegen der Annahme der Behörde im angefochtenen Bescheid idF der Beschwerdevorentscheidung auch die dritte Voraussetzung des § 100 Abs. 1 leg.cit. (Ausübung der Tätigkeit in einer der in § 100 Abs. 3 leg.cit. angeführten militärischen Einrichtungen) gegeben ist, ist Folgendes auszuführen:
Der Verwaltungsgerichtshof befasste sich in der Vergangenheit mehrmals mit Tätigkeiten in „Krankenrevieren“ von Kasernen und führte dabei aus, dass die Nichterwähnung von Krankenrevieren (in welchen nur leichtere Fälle behandelt werden, weshalb diese ärztlichen Ordinationen gleichzuhalten sind) in der taxativen Aufzählung des damaligen § 100 Abs. 3 GehG der militärischen Einrichtungen, in denen anspruchsbegründende Tätigkeiten ausgeübt werden, aus seiner Sicht unbedenklich ist (s. etwa VwGH 25.02.2004, 2003/12/0084; 25.09.2002, 2002/12/0220; 21.05.1990, 90/12/0157). In der Folge wurde mit BGBl. I Nr. 96/2007 die Wortfolge „im Sanitätszug der Stabskompanie eines Batallions“ in den § 100 Abs. 3 Z 2 GehG aufgenommen, welcher am 01.01.2008 in Kraft trat; damit erfolgte nach den diesbezüglichen Materialien eine klare Regelung, dass SanUO in einem Sanitätszug der Stabskompanie eine Ergänzungszulage nach § 100 leg.cit. gebührt (vgl. AB 367 23. GP , 3). Die nach dieser Gesetzesänderung ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hielt unter Verweis auf seine o.a. frühere Judikatur zu Krankenrevieren fest, dass eine TÄa (in diesem Fall: der damals noch bestehenden XXXX -Kaserne) keine der in § 100 Abs. 3 Z 2 leg.cit. genannten militärischen Einrichtungen ist, in der anspruchsbegründende Tätigkeiten ausgeübt werden (s. VwGH 09.05.2018, Ra 2018/12/0016).
Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass der Verwaltungsgerichtshof in der zuletzt angeführten Entscheidung zu einem Zeitpunkt, als die Wortfolge „im Sanitätszug der Stabskompanie eines Batallions“ bereits in § 100 Abs. 3 Z 2 GehG verankert war, ausgeführt hat, dass die TÄa (der damals noch bestehenden XXXX -Kaserne) nicht in den in § 100 Abs. 3 Z 2 leg.cit. angeführten militärischen Einrichtungen genannt ist, womit im dortigen Fall keine anspruchsbegründende Tätigkeit iS dieser Bestimmung ausgeübt wurde. Im durchgeführten Ermittlungsverfahren ist jedoch eindeutig hervorgekommen, dass die verfahrensgegenständliche TÄa im Sanitätszug (bei dem es sich um keine eigene Organisationseinheit handelt und dessen gesamtes Personal im Normdienst von der TÄa betrieben wird – s. oben unter Pkt. II.1.2.2.; vgl. hierzu auch die Ausführungen in der Stellungnahme der Behörde vom 21.02.2022 zur organisatorischen Einordnung der XXXX -Kaserne in die 1. Betriebsversorgungstelle des Militärkommandos XXXX der Stabskompanie des StbB7 und somit „im Sanitätszug der Stabskompanie eines Batallions“ iSd § 100 Abs. 2 Z 3 leg.cit. eingerichtet ist. Im Übrigen ist die von der Behörde im angefochtenen Bescheid idF Beschwerdevorentscheidung und auch in der mündlichen Verhandlung (s. die Ausführungen des Behördenvertreters auf S. 31 des Verhandlungsprotokolls) getroffene Rechtsansicht, dass die TÄa im StbB7 keine Einrichtung iSd § 100 Abs. 3 Z 2 leg.cit. sei, für das Bundesverwaltungsgericht auch insofern nicht nachvollziehbar, weil bei Annahme der Richtigkeit dieser Annahme dem Beschwerdeführer im Zuge seiner Dienstzuteilung im Jahr 2019 (s. Pkt. II.1.2.1.) und auch den auf einen Arbeitsplatz in der TÄa im StbB7 zugeteilten SanUO diese Ergänzungszulage von der Behörde nicht gewährt hätte werden dürfen/werden dürfte (s. hierzu auch die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 08.03.2022).
Somit ist auch diese dritte Voraussetzung des § 100 Abs. 1 GehG im vorliegenden Fall entgegen den Ausführungen der Behörde im Bescheid idF der Beschwerdevorentscheidung gegeben.
3.3.2.2.1. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt neu eingeführten Besoldungsgruppe „Militärischer Dienst“ wurde mit BGBl. Nr. 550/1994 die vom Beschwerdeführer begehrte Ergänzungszulage in den § 100 GehG aufgenommen, wobei nach den diesbezüglichen Materialien die Ergänzungslage der – bis dahin in § 78 Abs. 4 GehG verankerten – Pflegedienst- und Pflegedienst-Chargenzulage nachgefolgt ist (s. hierzu RV 1577 28. GP , 189 ff.).
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner ständigen Judikatur zu der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Pflegedienst- und Pflegedienst-Chargenzulage allgemein aus, dass für die Gewährung dieser Zulage „überwiegend“ pflegerische Leistungen erbracht werden müssen (s. etwa VwGH 20.12.1995, 93/12/0086; 09.07.1991, 90/12/0149; 27.11.1989, 88/12/0217). Es bedarf zwar im Einzelfall keiner Überprüfung der Art und des Umfanges der von einem Beamten erbrachten dienstlichen Leistungen, weil für diese Zulagen nicht die individuelle Leistung, sondern die Verwendung allein maßgebend ist (VwGH 21.05.1990, 90/12/0157), eine „einschlägige Verwendung“ liegt aber nur bei einer Erbringung von Leistungen vor, die zumindest in „überwiegendem Maße“ dem Krankenpflegefachdienst, sei es in unmittelbarer Ausführung, sei es in überwachender Funktion, zuzuordnen ist (vgl. VwGH 09.07.1991, 90/12/0149).
3.3.2.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass den im Verfahren mehrfach getätigten Ausführungen der Behörde, wonach für die Gewährung der Ergänzungszulage gemäß § 100 GehG eine „überwiegende“ (iSv eine über 50% ausmachende) Tätigkeit in der TÄa nötig ist (s. S. 13 des Verhandlungsprotokolls), aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der soeben dargelegten Judikatur zuzustimmen ist. Die von der Behörde in ihrem Schreiben vom 22.09.2020 dargelegte Rechtsansicht, wonach eine überwiegende Verwendung nur bei einer mindestens einmonatigen Tätigkeit ohne Unterbrechung vorliegen könne (s. Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll), ist für das Bundesverwaltungsgericht aus der anzuwendenden Bestimmung des § 100 Abs. 1 GehG jedoch nicht abzuleiten, der lediglich von der „Dauer [der] Verwendung“ spricht (vgl. demgegenüber z.B. § 96 GehG, der für die Zuerkennung einer Verwendungsabgeltung für eine Militärperson explizit eine an 29 aufeinanderfolgenden Kalendertagen ausgeübte Verwendung fordert).
Im Rahmen der Ermittlung einer möglichen überwiegenden anspruchsbegründenden Tätigkeit des Beschwerdeführers in der TÄa ist konkret jener Zeitraum zu betrachten, in dem er aufgrund der Weisungslage die anspruchsbegründende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat (vgl. hierzu auch VwGH 22.06.2016, 2013/12/0245; 21.01.2015, Ro 2014/12/0029; 29.03.2012, 2011/12/0145), womit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die einzelnen Monate des verfahrensgegenständlichen Zeitraums im Hinblick auf in der TÄa ausgeübte anspruchsbegründende Tätigkeiten zu prüfen waren. Im vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren ist hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Mai 2018, Februar, Mai, Juni sowie Juli 2020 und Juni, Juli sowie Dezember 2021 in überwiegendem Ausmaß (iSv an mehr von 50% der monatlichen Arbeitstage) anspruchsbegründende Tätigkeiten in der TÄa ausgeübt hat (s. dazu im Detail oben unter Pkt. II.1.2.3. und II.2.2.3.), weshalb ihm die Ergänzungszulage gemäß § 100 Abs. 1 GehG und die Vergütung gemäß § 112 leg.cit. für diese Monate zusteht. Zur Berechnung der im jeweiligen Monat festgestellten überwiegenden Tage anspruchsbegründender Leistungen wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer naturgemäß in den jeweiligen Monaten auch Urlaubs-, Zeitausgleichs- und Krankenstandstage in Anspruch genommen hat; diese waren bei der Berechnung des Überwiegens aufgrund der Tatsache, dass die Gewährung von Zulagen von ihrer tatsächlichen Erbringung abhängt, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht zu berücksichtigen.
3.3.2.3. Soweit die Behörde u.a. in ihren Stellungnahmen vom 08.07.2021, 06.09.2021 und 03.03.2022 darauf hinweist, dass eine überwiegende Ausübung von anspruchsbegründenden Tätigkeiten (als DGKP) vom Beschwerdeführer durch die von ihm vorgelegten Tätigkeitsnachweise nicht aufgezeigt werden konnte, weil es sich hierbei nicht um eine Pflegedokumentation iSd § 5 GuKG handeln würde, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festzuhalten, dass sich die Verwendung des Beschwerdeführers in der TÄa und das Ausmaß der dort geleisteten anspruchsbegründenden Tätigkeiten in hinreichender Weise aus den im Ermittlungsverfahren getätigten Angaben und vorgelegten Unterlagen (wie insbesondere aus den angeführten „Tätigkeitsnachweisen“) ergeben (s. hierzu v.a. die Ausführungen im ersten Absatz des Pkt. II.2.2.3.). Darüber hinaus ist hierzu auf die Materialien zu § 5 GuKG idF BGBl. I Nr. 185/2013 hinzuweisen, wonach durch diese Bestimmung die unionsrechtlichen Vorgaben (Art. 4 Abs. 2 lit. b) und f) der Richtlinie 2011/24/EU ) einer schriftlichen oder elektronischen Patientenakte und des Rechts der Patienten auf Zugang zu zumindest einer Kopie zu dieser Akte umgesetzt werden, um den Patienten eine sachkundige Entscheidung über ihre Behandlung und Betreuung zu ermöglichen (vgl. RV 2444 BlgNR 24. GP , 2); eine Weitergabe der in dieser Patientenakte enthaltenen Informationen zur Durchführung anderer als der gesetzlich vorgesehenen Zwecke an nicht in § 5 Abs. 3 leg.cit. angeführte Personen ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 19.08.2021 auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.
3.3.2.4. Der Beschwerde wird somit, soweit sie sich auf die Nicht-Gewährung einer Ergänzungszulage gemäß § 100 GehG und einer Vergütung gemäß § 112 leg.cit. bezieht, mit der im Spruch erfolgten Maßgabe teilweise Folge gegeben (Spruchteil A.) I.).
3.3.3. Zur pauschalierten Erschwerniszulage gemäß § 19a iVm § 15 GehG (Spruchpunkt A) II.):
3.3.3.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beamte – ausgenommen die Belohnung (§ 19 GehG) und die Jubiläumszuwendung (§ 20c leg.cit .) – einen durch Gesetz begründeten Anspruch auf Nebengebühren bei Verwirklichung des jeweiligen gesetzlichen Tatbestandes; es liegt also hierbei kein Ermessen der Dienstbehörde vor (s. etwa VwGH 20.12.1995, 95/12/0325; 11.09.1985, 84/09/0020).
Nebengebühren stehen – gleichgültig, ob in Form einer Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt – an sich verwendungsbezogen zu. Diese Verwendung stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben dar; die Nebengebühren beziehen sich daher regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben. Deshalb führt der tatsächliche Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung durch eine Personalmaßnahme (insbesondere eine Versetzung) auch grundsätzlich zum Wegfall der aus diesem Titel bisher gebührenden Nebengebühr (vgl. etwa VwGH 13.03.2009, 2005/12/0175; 11.10.2007, 2006/12/0172; s. konkret zur Erschwerniszulage nach § 19a GehG VwGH 05.09.2008, 2005/12/0068).
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes räumt das GehG dem Beamten kein subjektives Recht auf Pauschalierung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalierung stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Der Beamte hat in diesem Zusammenhang auch keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Einem Beamten bleibt es in jedem Fall unbenommen, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (vgl. etwa VwGH 05.09.2018, Ra 2018/12/0027; 02.07.2018, Ra 2018/12/0028; 06.06.2018, Ra 2018/12/0026; 13.03.2013, 2012/12/0087; 01.03.2012, 2011/12/0152; 26.02.1997, 97/12/0026).
3.3.3.2. Bei der vom Beschwerdeführer beantragten Erschwerniszulage gemäß § 19a GehG handelt es sich nach § 15 Abs. 1 Z 8 leg.cit. um eine Nebengebühr, die von der Behörde pauschaliert werden „kann“, wenn die anspruchsbegründenden Tätigkeiten dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (vgl. § 15 Abs. 2 leg.cit .). Aufgrund der vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht durchgehend und unregelmäßig erbrachten Tätigkeiten in der TÄa (s. dazu im Detail die oben unter Pkt. II.1.2.3. getroffenen Feststellungen und zudem auch die hierzu nachvollziehbaren Ausführungen der Behörde auf S. 6 ff. der Beschwerdevorentscheidung) ist der Behörde im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie von keiner dauernden und so regelmäßigen Erbringung von anspruchsbegründenden Tätigkeiten iSd § 15 Abs. 2 leg.cit. ausgeht, welche die begehrte Pauschalierung dieser Nebengebühr rechtfertigen würde. Zudem steht dem Beschwerdeführer nach der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektives Recht auf Pauschalierung dieser Nebengebühr zu, weil er sein Begehren auf Zuerkennung der Nebengebühr im Wege der Einzelverrechnung stellen kann (vgl. die oben unter Pkt. II.3.3.3.1. wiedergegebene Judikatur). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde aufgrund der Gewährung dieser Erschwerniszulage u.a. an den Beschwerdeführer (s. Pkt. II.1.2.1. und die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und des Behördenvertreters auf S. 5 f. des Verhandlungsprotokolls) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes offenkundig vom Vorliegen von eine Erschwerniszulage rechtfertigenden Umständen („sonstige besonders erschwerte Umständen“ iSd § 19a Abs. 1 GehG) hinsichtlich der in der TÄa ausgeübten Tätigkeiten ausgeht.
3.3.3.3. Im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens mehrfach getätigten Hinweis auf das entsprechende Verlautbarungsblatt des BMLV zu Nebengebühren für Bedienstete des Sanitätsdienstes und dessen Bindungswirkung (s. etwa S. 10 f. der Beschwerde) ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes auszuführen: Selbst wenn es sich bei diesem Verlautbarungsblatt um eine ordnungsgemäß kundgemachte und somit vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendende Verordnung handeln würde, würde sich bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation (unregelmäßige Verwendung des Beschwerdeführers als DGKP in der TÄa) nach der oben dargestellten Rechtslage und dazu ergangenen Judikatur kein Recht auf die vom Beschwerdeführer beantragte Pauschalierung dieser Nebengebühr ableiten lassen.
3.3.3.4. Die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid idF der Beschwerdevorentscheidung erfolgte Abweisung des Antrages auf Zuerkennung einer „pauschalierten Erschwerniszulage“ nach § 19a iVm § 15 GehG ist daher abzuweisen.
3.3.4. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde (S. 9 f.), in seinen Stellungnahmen vom 24.09.2019, 28.09.2021 sowie 08.03.2022 und mit seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mehrfach auf vergleichbare Sachverhalte anderer Beamter hinwies, welche die von ihm begehrten Zulagen erhalten hätten/würden (s. hierzu auch die damit übereinstimmenden Angaben des in der Verhandlung befragten Zeugen XXXX auf S. 20 des Verhandlungsprotokolls), ist Folgendes auszuführen:
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann es dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer behauptete Ungleichbehandlung von Beamten bei gleichen Voraussetzungen vorliegt oder bei Vorliegen derselben hierfür, wie von der Behörde vorgebracht, eine sachliche Rechtfertigung gegeben ist (vgl. etwa S. 9 und 22 des Verhandlungsprotokolls), weil es bei der Frage des Vorliegens eines Anspruchs auf Zulagen nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur auf Vergleichsüberlegungen, d.h., auf das Ausmaß an Zulagen, die anderen Beamten in anderen/vergleichbaren Fällen bemessen oder allenfalls auch ohne bescheidmäßige Grundlage tatsächlich liquidiert werden, nicht ankommt (s. etwa VwGH 01.07.1998, 97/12/0423; vgl. weiters auch VwGH 22.12.2004, 2003/12/0222). Eine Änderung der Praxis einer Behörde für sich allein ist nicht dazu geeignet, den Gleichheitsgrundsatz zu verletzen, vielmehr ist ausschließlich das Verhalten der Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides für die Beurteilung maßgeblich (VfGH 23.03.1993, B 332/92, mwH; s. dazu auch VwGH 22.12.2004, 2003/12/0222, wonach niemand einen Anspruch darauf hat, dass sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhält).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
