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§ 112 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes

§ 112.

(1) Den Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die mit ihrer Dienstleistung verbundenen besonderen Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt:

 

Euro

in den Verwendungsgruppen

216,2 €

246,0 €

in den Gehaltsstufen

ab der Gehaltsstufe

K 1 und K 2

1 bis 4 (2. Jahr 6. Monat)

4 (2. Jahr 7. Monat)

K 3 und K 4

1 bis 6 (6. Monat)

6 (7. Monat)

K 5 und K 6

1 bis 6 (1. Jahr)

6 (2. Jahr)

   

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 ist § 15 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5 anzuwenden.

(3a) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.

(4) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten

  1. 1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f BDG 1979 oder
  2. 2. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder
  3. 3. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem VKG
  1. in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend von Abs. 3a für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1, 2 oder 3 gilt.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40257809