185. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert wird (GuKG-Novelle 2013) und mit dem das MTD-Gesetz geändert wird (MTD-Gesetz-Novelle 2013)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
(GuKG-Novelle 2013)
Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 28a … EWR-Berufszulassung“ durch die Zeile „§ 28a …EWR-Anerkennung“ ersetzt.
2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile „§ 65b … Individuelle Gleichhaltung“.
3. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 65c … Akkreditierungsbeirat“ durch die Zeile „§ 65c … Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat“ ersetzt.
4. § 2a Z 3 lautet:
- „3. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45;“
5. § 2a Z 4 bis 6 entfällt.
6. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Auf Verlangen ist
- 1. den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen,
- 2. deren gesetzlichen Vertretern oder
- 3. Personen, die von den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen bevollmächtigt wurden,
Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.“
7. In § 15 Abs. 5 werden in Z 6 das Wort „und“ und in Z 7 der Punkt jeweils durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
- „8. Anleitung und Unterweisung von Patienten sowie Personen, denen gemäß § 50a oder § 50b ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten übertragen wurden, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung.“
8. Dem § 15 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 an Personen gemäß § 50a ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten weiter zu übertragen und die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen. Sie haben sich zu vergewissern, dass diese über die erforderlichen Fähigkeiten zur Durchführung der Tätigkeiten verfügen, und auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der entsprechenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Sonstige familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen bleiben unberührt.“
9. Die Überschrift zu § 28a lautet:
„EWR-Anerkennung“
10. § 28a Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ausgestellte Qualifiaktionsnachweise gemäß §§ 29 oder 30 auf Antrag als Qualifiktionsnachweise im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege anzuerkennen.“
11. In § 28a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“.
12. § 28a Abs. 3 und 4 entfällt.
13. § 28a Abs. 5 Z 1 lautet:
- „1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,“
14. In § 28a Abs. 6 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Zulassung zur Berufsausübung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.
15. § 28a Abs. 7 lautet:
„(7) Personen, bei denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege unter der Bedingung der Absolvierung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt, sind berechtigt, innerhalb von zwei Jahre ab Erlassung des Anerkennungsbescheids die Pflegehilfe auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.“
16. In § 28a Abs. 8 werden im ersten Satz die Wortfolge „Zulassung zur Berufsausübung“ durch das Wort „Anerkennung“ und im zweiten Satz das Wort „Berufszulassungsbescheid“ durch das Wort „Anerkennungsbescheid“ ersetzt.
17. In § 30 Abs. 2 werden im ersten Satz die Wortfolge „Zulassung zur Berufsausübung“ durch das Wort „Anerkennung“ und der Ausdruck „§ 28a Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 28a Abs. 1“ und im zweiten Satz das Wort „Berufszulassung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.
18. § 32 Abs. 6 zweiter Satz lautet:
„Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt.“
19. § 32 Abs. 6 dritter Satz entfällt.
20. Dem § 36 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die zur Betreuung und Pflege übernommenen Menschen oder die zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen insbesondere über
- 1. die Pflegediagnose,
- 2. den geplanten Ablauf der Betreuung und Pflege,
- 3. die Kosten der Betreuung und Pflege und
- 4. den beruflichen Versicherungsschutz
zu informieren. Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Betreuung und Pflege ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Betreuungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung, der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von dem betroffenen Patienten oder Klienten zu tragen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der betreuten Person in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.
(6) Nach erbrachter Leistung hat der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese auszustellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt.“
21. § 40 Abs. 2 und § 91 Abs. 2 lautet jeweils:
„(2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit zu benachrichtigen.“
22. § 40 Abs. 3 zweiter Satz und § 91 Abs. 3 zweiter Satz lautet jeweils:
„Die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit sind zu benachrichtigen.“
23. In § 65a Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Akkreditierungsbeirates“ durch das Wort „Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats“ ersetzt.
24. § 65b samt Überschrift entfällt.
25. Die Überschrift zu § 65c lautet:
„Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat“
26. § 65c Abs. 1 lautet:
„(1) Beim Bundesministerium für Gesundheit ist ein Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat für Angelegenheiten der Gleichhaltung gemäß § 65a sowie zur Beratung in fachlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes einzurichten.“
27. In § 65c Abs. 2, 4, 5 und 6 wird jeweils das Wort „Akkreditierungsbeirat“ bzw. „Akkreditierungsbeirates“ durch das Wort „Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat“ bzw. „Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats“ ersetzt.
28. § 87 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Pflegehilfe ausgestellt wurde, auf Antrag den Qualifikationsnachweis in der Pflegehilfe anzuerkennen.
(2) Der Landeshauptmann hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als
- 1. Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit, mit dem Schwerpunkt Familienarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit oder
- 2. Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit
ausgestellt wurde, auf Antrag den Qualifikationsnachweis in der Pflegehilfe anzuerkennen.“
29. § 87 Abs. 2a entfällt.
30. In § 87 Abs. 3 werden die Wortfolge „Zulassung zur Berufsausübung“ durch das Wort „Anerkennung“ und der Ausdruck „Abs. 2 und 2a“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 2“ ersetzt.
31. § 87 Abs. 6 lautet:
„(6) § 28a Abs. 2, 5 und 6 ist anzuwenden.“
32. § 87 Abs. 7 erster Satz lautet:
„In Fällen, in denen gemäß Abs. 3 die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft ist, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme
- 1. in Fällen des Abs. 1 vom Bundesminister für Gesundheit und
- 2. in Fällen des Abs. 2 vom Landeshauptmann
im Anerkennungsbescheid einzutragen.“
33. Der Text des § 116a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Die mit Ablauf des 30. Juni 2015 anhängigen Verfahren gemäß § 65b sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
(3) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 2014 die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 28a Abs. 7 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013 beantragt haben, gilt § 28 Abs. 7 zweiter bis vierter Satz in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013.“
34. Dem § 117 werden folgende Abs. 16 bis 18 angefügt:
„(16) Mit 25. Oktober 2013 treten § 2a Z 3, § 5 Abs. 3 und § 36 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 in Kraft.
(17) Mit 1. Jänner 2014 treten
- 1. der Eintrag zu § 28a im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 28a, § 28a Abs. 1, 2, 5 Z 1 und Abs. 6 bis 8, § 30 Abs. 2, § 32 Abs. 6, § 87 Abs. 1, 2, 3, 6 und 7 und § 116a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 in Kraft sowie
- 2. § 2a Z 4 bis 6, § 28a Abs. 3 und 4 und § 87 Abs. 2a außer Kraft.
(18) Mit 1. Juli 2015 treten
- 1. der Eintrag zu § 65c im Inhaltsverzeichnis, § 65a Abs. 1, die Überschrift zu § 65c und § 65c Abs. 1, 2, 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 in Kraft sowie
- 2. der Eintrag zu § 65b im Inhaltsverzeichnis und § 65b samt Überschrift außer Kraft.“
„Artikel 2
Änderung des MTD-Gesetzes
(MTD-Gesetz-Novelle 2013)
Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§§ 3 bis 5 … Berufsberechtigung“ durch die Zeile „§§ 3 und 4 … Berufsberechtigung“ ersetzt.
2. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Zeilen „§ 6 … Nostrifikation“ und „§ 6a … Ergänzungsausbildung und -prüfung“.
3. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 6b … Zulassung zur Berufsausübung - EWR“ durch die Zeile „§ 6b …EWR-Anerkennung“ ersetzt.
4. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 7b … Werbebeschränkung“ durch die Zeile „§ 7b … Werbebeschränkung, Informationspflicht und Rechnungslegung“ ersetzt.
5. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Zeile „§§ 11c … Verschwiegenheitspflicht“ folgende Zeilen eingefügt:
„§ 11d Fortbildungspflicht
§ 11e Reregistrierung“
6. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der 2. Abschnitt.
7. In § 3 Abs. 1 werden am Ende der Z 3 das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Z 4 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt, folgende Z 5 wird angefügt:
- „5. in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz, BGBl. I Nr. xx/201x, eingetragen ist.“
8. In § 3 Abs. 6 Z 1 entfällt die Wortfolge „auf Änderung,“ und in Z 3 die Wortfolge „die Änderung,“.
9. § 5 entfällt.
10. Die Überschrift zu § 6b lautet:
„EWR-Anerkennung“
11. § 6b Abs. 1 lautet:
„(1) Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit hat von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst, die einem Diplom gemäß Artikel 11 lit. c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entsprechen, auf Antrag als Qualifikationsnachweis im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst anzuerkennen.“
12. In § 6b Abs. 2 entfällt die Wortfolge „einem (einer) Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“.
13. § 6b Abs. 3 und 4 entfällt.
14. In § 6b Abs. 5 wird die Wortfolge „Zulassung zur Berufsausübung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.
15. § 6b Abs. 6 Z 1 lautet:
- „1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,“
16. In § 6b Abs. 6 entfallen Z 3 und 4 sowie der zweite Satz.
17. In § 6b Abs. 7 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Zulassung zur Berufsausübung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.
18. In § 6b Abs. 8 letzter Satz wird das Wort „Zulassungsverfahren“ durch das Wort „Anerkennungsverfahren“ ersetzt.
19. Dem § 6b wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) In Fällen, in denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme vom (von der) Bundesminister(in) für Gesundheit im Anerkennungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes entsteht erst mit Eintragung.“
20. § 6c Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Ein Anpassungslehrgang gemäß § 6b Abs. 5
- 1. ist die Ausübung des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich unter der Verantwortung eines (einer) qualifizierten Berufsangehörigen an oder in Verbindung mit einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 3 Abs. 4,
- 2. hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 3 Abs. 4 einherzugehen,
- 3. ist vom jeweiligen Kollegium der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen zu bewerten und
- 4. kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.
(2) Ein Anpassungslehrgang bedarf der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Kollegiums der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen. Er hat an jenen Einrichtungen gemäß der FH-MTD-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 2/2006, zu erfolgen, die den Erwerb der erforderlichen fachlich-methodischen Kompetenzen zur Ausübung des Berufs gewährleisten.“
21. § 6c Abs. 4 Z 2 lautet:
- „2. nach Abschluss des Anpassungslehrgangs dem jeweiligen Kollegium der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen zur Durchführung der Bewertung vorzulegen“
22. § 6d Abs. 1 lautet:
„(1) Eine Eignungsprüfung gemäß § 6b Abs. 5 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des (der) Antragstellers(-in) betreffende Prüfung an einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 3 Abs. 4, mit der die Fähigkeit des (der) Antragstellers(-in), in Österreich den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst auszuüben, vom jeweiligen Kollegium der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen beurteilt wird.“
23. § 6e Abs. 2 lautet:
„(2) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung vom jeweiligen Kollegium der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen zu versehen.“
24. § 6e Abs. 3 entfällt.
25. Die Überschrift zu § 7b lautet:
„Werbebeschränkung, Informationspflicht und Rechnungslegung“
26. Der Text des § 7b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Angehörige eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes die zur Behandlung übernommenen Patienten (Patientinnen) oder die zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen insbesondere über
- 1. den geplanten Behandlungsablauf,
- 2. die Kosten der Behandlung und
- 3. den beruflichen Versicherungsschutz
zu informieren. Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung, der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von dem (der) betroffenen Patienten (Patientin) oder Klienten (Klientin) zu tragen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der behandelten Person in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.
(3) Nach erbrachter Leistung hat der (die) Angehörige des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese auszustellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt.“
27. § 8a Abs. 9 lautet:
„(9) Der (Die) Landeshauptmann(-frau) hat die Bundesarbeitskammer über die gemäß Abs. 2 gemeldeten Personen innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens unter Anführung folgender Daten des Dienstleistungserbringers zu benachrichtigen:
- 1. Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, gegebenenfalls Geburtsname,
- 2. allfällige akademische Grade,
- 3. Geburtsdatum und Geburtsort,
- 4. Staatsangehörigkeit,
- 5. Nachweis der abgeschlossenen Berufsausbildung.“
28. § 11 Abs. 2 entfällt.
29. § 11a Abs. 2 lautet:
„(2) Auf Verlangen ist
- 1. den betroffenen Patienten(-innen) oder Klienten(-innen),
- 2. deren gesetzlichen Vertretern(-innen) oder
- 3. Personen, die von den betroffenen Patienten(-innen) oder Klienten(-innen) bevollmächtigt wurden,
Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.“
30. Nach § 11c werden folgende § 11d und 11e samt Überschriften eingefügt:
„Fortbildungspflicht
§ 11d. (1) Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind verpflichtet, zur
- 1. Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse des jeweiligen medizinisch-technischen Dienstes sowie der medizinischen Wissenschaft oder
- 2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen.
(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung über die Dauer und den Inhalt der Fortbildung auszustellen.
Reregistrierung
§ 11e. (1) Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste werden nach Erfüllung der Fortbildungspflicht gemäß § 11d für die Dauer von jeweils fünf Jahren reregistriert.
(2) Die Reregistrierung erfolgt nach den Bestimmungen des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes.“
31. § 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind die Landeshauptmänner und die Bundesarbeitskammer zu benachrichtigen.“
32. § 12 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Die Landeshauptmänner und die Bundesarbeitskammer sind zu benachrichtigen.“
33. Der 2. Abschnitt entfällt.
34. Dem § 34a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 6b Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 ist auf Bescheide anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 erlassen werden.“
35. Nach § 34a wird folgender § 34b eingefügt:
„§ 34b. Ausbildungen an medizinisch-technischen Akademien, die vor dem 1. Jänner 2019 begonnen werden, sind nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.“
36. Nach § 34b wird folgender § 34c samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz
§ 34c. (1) Personen, die am 31. Mai 2015 zur Berufsausübung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 31. Dezember 2016 bei der Bundesarbeitskammer registrieren zu lassen.
(2) Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 ausgestellte Berufsausweise behalten bis zur Ausstellung eines Berufsausweises gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz, längstens aber bis 31. Dezember 2016, ihre Gültigkeit.“
37. In § 35 Z 2 entfällt die Wortfolge „bei Durchführung der Eignungsprüfung an oder des Anpassungslehrgangs an oder in Verbindung mit einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang“.
38. § 35a Z 3 lautet:
- „3. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45;“
39. § 35a Z 4 bis 6 entfällt.
40. Dem § 36 werden folgende Abs. 15 bis 18 angefügt:
„(15) Mit 25. Oktober 2013 treten der Eintrag zu § 7b im Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 6 Z 1 und 3, § 7b samt Überschrift, § 11a Abs. 2, § 34 b und § 35a Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 in Kraft.
(16) Mit 1. Jänner 2014 treten
- 1. der Eintrag zu § 6b im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 6b, § 6b Abs. 1, 2 und 5, Abs. 6 Z 1, Abs. 7 bis 9, § 6c Abs. 1 und 2, § 6c Abs. 4 Z 2, § 6d Abs. 1, § 6e Abs. 2, § 34a Abs. 4 und § 35 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 in Kraft sowie
- 2. § 6b Abs. 3 in der Fassung des 1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Gesundheit, BGBl. I Nr. 80/2013, § 6b Abs. 4, § 6e Abs. 3 und § 35a Z 4 bis 6 außer Kraft.
(17) Mit 1. Jänner 2019 treten im Inhaltsverzeichnis die Einträge zum 2. Abschnitt sowie der 2. Abschnitt außer Kraft.“
(18) Mit 1. Juni 2015 treten
- 1. die Einträge zu §§ 3 und 4 und §§ 11d und 11e im Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1 Z 3 bis 5, § 6b Abs. 6 Z 3 und 4, § 8a Abs. 9, §§ 11d und 11e samt Überschriften, § 12 Abs. 2 und 3 sowie § 34c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 in Kraft,
- 2. die Einträge zu §§ 6 und 6a im Inhaltsverzeichnis, § 5 und § 11 Abs. 2 außer Kraft sowie
- 3. § 6b Abs. 9 zweiter Satz außer Kraft.“
Fischer
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