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BGBl II 2/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

2. Verordnung: FH-MTD-Ausbildungsverordnung - FH-MTD-AV

2. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten (FH-MTD-Ausbildungsverordnung - FH-MTD-AV)

Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2005, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt

Kompetenzen und Ausbildung

§ 1 Kompetenzen

§ 2 Mindestanforderungen an die Ausbildung

§ 3 Gestaltung der Ausbildung

2. Abschnitt

Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden und die Praktikumsanleitung

§ 4 Mindestanforderungen an die Studierenden

§ 5 Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen und medizinischen Inhalte

§ 6 Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung

Anlagen

Anlage 1 Fachlich-methodische Kompetenzen des Physiotherapeuten oder der Physiotherapeutin

Anlage 2 Fachlich-methodische Kompetenzen des biomedizinischen Analytikers oder der biomedizinischen Analytikerin

Anlage 3 Fachlich-methodische Kompetenzen des Radiologietechnologen oder der Radiologietechnologin

Anlage 4 Fachlich-methodische Kompetenzen des Diätologen oder der Diätologin

Anlage 5 Fachlich-methodische Kompetenzen des Ergotherapeuten oder der Ergotherapeutin

Anlage 6 Fachlich-methodische Kompetenzen des Logopäden oder der Logopädin

Anlage 7 Fachlich-methodische Kompetenzen des Orthoptisten oder der Orthoptistin

Anlage 8 Sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen

Anlage 9 Wissenschaftliche Kompetenzen

Anlage 10 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Physiotherapeuten oder der Physiotherapeutin

Anlage 11 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des biomedizinischen Analytikers oder der biomedizinischen Analytikerin

Anlage 12 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Radiologietechnologen oder der Radiologietechnologin

Anlage 13 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung zum Diätologen oder zur Diätologin

Anlage 14 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Ergotherapeuten oder der Ergotherapeutin

Anlage 15 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Logopäden oder der Logopädin

Anlage 16 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Orthoptisten oder der Orthoptistin

1. Abschnitt

Kompetenzen und Ausbildung

Kompetenzen

§ 1. Im Rahmen von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten ist sicherzustellen, dass die Absolventen oder Absolventinnen mindestens folgende Kompetenzen erworben haben:

  1. 1. die der jeweiligen Sparte entsprechenden fachlich-methodischen Kompetenzen gemäß den Anlagen 1 bis 7,
  2. 2. sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen gemäß der Anlage 8 und
  3. 3. wissenschaftliche Kompetenzen gemäß der Anlage 9.

Mindestanforderungen an die Ausbildung

§ 2. (1) Die Vermittlung der Kompetenzen gemäß § 1 hat durch eine

  1. 1. theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen und
  2. 2. praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen

zu erfolgen.

(2) Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Abs. 1 Z 2 hat den für die jeweilige Sparte festgelegten Mindestanforderungen gemäß den Anlagen 10 bis 16 zu entsprechen.

Gestaltung der Ausbildung

§ 3. (1) Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die Vermittlung theoretischer Ausbildungsinhalte mit der Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten koordiniert, verschränkt und ineinander greifend erfolgt.

(2) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind

  1. 1. fachlich-wissenschaftliche Grundlagen, berufsspezifische Zusammenhänge und Arbeitsabläufe zu vermitteln sowie
  2. 2. praktische Kenntnisse und Fertigkeiten in Form von praktischen Übungen in Kleingruppen zu vermitteln, zu üben und zu reflektieren.

(3) Bei der Durchführung der praktischen Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß den Anlagen 10 bis 16 sind folgende Grundsätze einzuhalten:

  1. 1. Die praktische Ausbildung erfolgt patientenorientiert.
  2. 2. Die praktische Umsetzung von theoretischen Lehrinhalten wird kontinuierlich und aufbauend an den Praktikumsstellen gefestigt und vertieft.
  3. 3. Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen umfasst mindestens 25 % der Arbeitsleistung von drei Ausbildungsjahren (Gesamtarbeitsaufwand) eines oder einer Studierenden, um die Durchführung der in den Anlagen 10 bis 16 angeführten Praktikumsbereiche sicherzustellen.
  4. 4. Die Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß den Anlagen 10 bis 16 wird vom Studierenden oder der Studierenden in einem Ausbildungsprotokoll dokumentiert. Dabei werden personenbezogene Daten vermieden. Die Dokumentation erfolgt in anonymisierter Form.
  5. 5. Die Durchführung und Dokumentation der einzelnen Praktika wird beurteilt. Für negativ beurteilte Praktika oder Praktikumsteile sind Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen.
  6. 6. Die erfolgreiche Absolvierung der Praktika ist Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Bakkalaureatsprüfung.
  7. 7. Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten einschlägigen Praktikumsstellen in Krankenanstalten sowie in sonstigen Einrichtungen, sofern in diesen die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist, ist durch entsprechende Vereinbarungen (Kooperationsabkommen) sichergestellt, wobei eine überwiegende Anzahl der Praktikumsstellen in Krankenanstalten ist.
  8. 8. Die Eignung einer Praktikumsstelle für die praktische Ausbildung ist gegeben, wenn die erforderliche Personal- und Sachausstattung sowie die Durchführung der in den Anlagen 10 bis 16 vorgesehenen therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen und Verfahren der jeweiligen Fachbereiche der entsprechenden Sparte sichergestellt sind.
  9. 9. Die Anleitung im Rahmen der praktischen Ausbildung erfolgt im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Rückkoppelung mit den jeweiligen Lehrenden des Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengangs.
  10. 10. An den Praktikumsstellen ist sichergestellt, dass eine fachkompetente Person gemäß § 5 höchstens zwei Studierende gleichzeitig anleitet und kontinuierlich betreut (Ausbildungsschlüssel 1:2).

2. Abschnitt

Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden und die Praktikumsanleitung

Mindestanforderungen an die Studierenden

§ 4. Als Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten ist festzulegen, dass die für die Berufsausübung in der jeweiligen Sparte erforderliche berufsspezifische und gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat. In einem Aufnahmeverfahren ist das Vorliegen dieser Voraussetzung zu prüfen.

Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen und medizinischen Inhalte

§ 5. (1) Die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte in einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten müssen eine Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst abgeschlossen haben.

(2) Die Lehrenden der medizinischen Inhalte in einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten müssen die Ausbildung als Arzt/Ärztin abgeschlossen haben.

(3) Darüber hinaus können für fachspezifische und medizinische Inhalte in einzelnen Ausnahmefällen Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer einschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung besonders für die Vermittlung spezieller Lehrinhalte geeignet sind.

Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung

§ 6. Die Praktikumsanleitung für die praktische Ausbildung gemäß den Anlagen 10 bis 16 hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die

  1. 1. über eine mindestens einjährige facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Berufsfeld verfügen und
  2. 2. pädagogisch geeignet sind.

Anlage 1

Fachlich-methodische Kompetenzen des Physiotherapeuten oder der Physiotherapeutin

Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung der Physiotherapie gemäß § 2 Abs. 1 MTD-Gesetz erworben.

Die Absolventen oder Absolventinnen haben gelernt, physiotherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zum eigenverantwortlichen physiotherapeutischen Handeln zu verknüpfen, um diese insbesondere in den Fachbereichen Arbeitsmedizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Geriatrie, Innere Medizin, Intensivmedizin, Kardiologie, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie, Orthopädie, Physikalische Medizin, Psychiatrie, Pulmologie, Rheumatologie, Traumatologie und Urologie anzuwenden. Sie beherrschen die Arbeitsschritte der Physiotherapie, die der Erhaltung, Förderung, Verbesserung oder Wiedererlangung der Bewegungsfähigkeit in der Gesundheitsförderung, Prävention, Therapie und Rehabilitation dienen. Mit Abschluss der Ausbildung haben sie eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

Der Absolvent oder die Absolventin kann

  1. 1. nach ärztlicher Anordnung die Physiotherapie als Teil des medizinischen Gesamtprozesses durchführen; dies umfasst die Arbeitsschritte Problemidentifizierung, Planung, Umsetzung sowie Qualitätssicherung, Evaluation, Dokumentation und Reflexion;
  2. 2. das gesundheitliche Problem des Patienten oder der Patientin erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die physiotherapeutisch relevanten Informationen erkennen und erforderlichenfalls mit dem zuständigen Arzt oder der zuständigen Ärztin oder mit anderen zuständigen Personen Rücksprache über fehlende relevante Informationen halten;
  3. 3. die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung erkennen und den Bezug zu den entsprechenden gesetzlichen Regelungen herstellen;
  4. 4. die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe sowie sonstiger Berufe erkennen und im multiprofessionellen Team zusammenarbeiten;
  5. 5. Kontraindikationen für die jeweilige physiotherapeutische Maßnahme erkennen;
  6. 6. Körperstellungen und Bewegungsmuster imaginieren und die Auswirkungen von Symptomen auf das Bewegungsverhalten erkennen;
  7. 7. einen physiotherapeutischen Befund basierend auf den Ergebnissen der Informationsaufnahme hypothesengeleitet mittels berufsspezifischer Untersuchungsverfahren durch Inspektion, Palpation und Funktionsuntersuchung erstellen;
  8. 8. einen Therapieplan erstellen, physiotherapeutische Ziele festlegen und den Therapieplan durchführen;
  9. 9. Therapien nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen durchführen;
  10. 10. den Therapieplan mit dem Patienten oder der Patientin besprechen, auf seine oder ihre Bedürfnisse abstimmen und diesen oder diese zur Mitarbeit motivieren;
  11. 11. die Dosierung der Maßnahmen und den Verlauf der Intervention kritisch hinterfragen und auf den Patienten oder die Patientin abstimmen;
  12. 12. physiotherapeutische Maßnahmen auch mit Gruppen von Personen durchführen und auf gruppendynamische Prozesse adäquat reagieren;
  13. 13. den Anforderungen des Qualitätsmanagements und der Hygiene Rechnung tragen;
  14. 14. den Behandlungsverlauf dokumentieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten;
  15. 15. die Wirkung unphysiologischer Belastungen auf das Bewegungssystem im Rahmen von Prävention und Therapie einschätzen, den physiotherapeutischen Prozess im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention durchführen sowie gezielt entwicklungsfördernde und gesundheitserhaltende Maßnahmen anbieten;
  16. 16. lebensbedrohende Zustände erkennen und die entsprechende Erste Hilfe leisten;
  17. 17. die berufliche Tätigkeit insbesondere bei freiberuflicher Berufsausübung mittels organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Prinzipien entwickeln, gestalten und umsetzen.

Anlage 2

Fachlich-methodische Kompetenzen des biomedizinischen Analytikers oder der biomedizinischen Analytikerin

Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung des biomedizinischen Analyseprozesses gemäß § 2 Abs. 2 MTD-Gesetz erworben.

Die Absolventen oder Absolventinnen haben gelernt, berufspezifische Kenntnisse und Fertigkeiten über aktuelle biomedizinische Analyseverfahren und -techniken mit Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zum eigenverantwortlichen Handeln zu verknüpfen, um diese insbesondere in den Fachbereichen Hämatologie, Hämostaseologie, Histologie, Immunhämatologie, Immunologie, klinische Chemie, Mikrobiologie, Molekularbiologie, Zellkultur und Zytologie entsprechend dem biomedizinisch-technisch-analytischen Entwicklungsstand anzuwenden und bei funktionsdiagnostischen Untersuchungen mitzuwirken. Mit Abschluss der Ausbildung haben die Absolventen und Absolventinnen eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

Der Absolvent oder die Absolventin kann

  1. 1. basierend auf der ärztlichen Anordnung den biomedizinischen Analyseprozess als Teil des medizinischen Gesamtprozesses durchführen; der biomedizinische Analyseprozess umfasst die Arbeitsschritte Präanalytik, Planung, Durchführung der Analyse sowie Postanalytik (Qualitätssicherung, technische Validierung, Dokumentation, Übermittlung und Archivierung);
  2. 2. die Anforderung in Bezug auf die angeforderten Analysen nachvollziehen, beurteilen, ob das zur Verfügung stehende Untersuchungsmaterial für die angeforderten biomedizinischen Analysen geeignet ist und erforderlichenfalls mit der zuständigen Person über fehlende relevante Informationen oder die Notwendigkeit einer neuerlichen Probeneinsendung abklären;
  3. 3. die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung erkennen und den Bezug zu den entsprechenden gesetzlichen Regelungen herstellen;
  4. 4. die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe sowie sonstiger Berufe erkennen und im multiprofessionellen Team zusammenarbeiten;
  5. 5. beurteilen, welche Daten und Parameter zur Patienten- und Probenidentifikation notwendig sind;
  6. 6. die Gewinnung des Untersuchungsmaterials fachgerecht und eigenständig durchführen und mittels professioneller Gesprächsführung eine Vertrauensbasis zum Patienten oder zur Patientin herstellen;
  7. 7. das erworbene Wissen über Messvorgang, Auswertung, methodenspezifische Messwerte, Messergebnisse und Berechnungsverfahren mit der Funktionsweise aktueller und neuer Gerätetechnologien in Zusammenhang bringen und umsetzen;
  8. 8. Maßnahmen zur Proben-, Reagenzien- und Gerätevorbereitung unter Wahrung qualitätssichernder Kriterien und unter Berücksichtigung der Einflussgrößen und Störfaktoren durchführen;
  9. 9. geeignete laboranalytische Schritte und Maßnahmen anwenden;
  10. 10. die Bearbeitung des Probenmaterials probengutspezifisch und laborlogistisch effizient organisieren;
  11. 11. Analysen aus dem Untersuchungsmaterial mit den entsprechenden Mess-, Nachweis- und Beurteilungsverfahren selbstständig durchführen;
  12. 12. zelluläre Strukturen und Strukturveränderungen mikroskopisch beurteilen und quantifizieren;
  13. 13. methodenspezifische technische und biologische Störfaktoren erkennen und adäquat reagieren;
  14. 14. den Anforderungen des Qualitätsmanagements und den gesetzlichen Regelungen betreffend Arbeitnehmerschutz, Strahlenschutz, Umweltschutz und Hygiene Rechnung tragen;
  15. 15. die Verwahrung von Untersuchungsmaterialien und Reagenzien sachgemäß durchführen;

  16. 16. Analyseergebnisse eigenverantwortlich beurteilen, technisch validieren, dokumentieren, weiterleiten, archivieren und gegebenenfalls graphisch darstellen sowie statistisch auswerten;
  17. 17. Hygienemaßnahmen sach- und bedarfsgerecht anwenden und deren Einhaltung mittels geeigneter Untersuchungsmethoden überprüfen;
  18. 18. das erworbene Wissen auch in der Forschung, der Wissenschaft, Industrie oder in der Veterinärmedizin anwenden;
  19. 19. lebensbedrohende Zustände erkennen und die entsprechende Erste Hilfe leisten;
  20. 20. die berufliche Tätigkeit insbesondere bei freiberuflicher Berufsausübung mittels organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Prinzipien entwickeln, gestalten und umsetzen.

Anlage 3

Fachlich-methodische Kompetenzen des Radiologietechnologen oder der Radiologietechnologin

Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung der radiologisch-technischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 2 Abs. 3 MTD-Gesetz erworben.

Sie haben gelernt, berufsspezifische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie in der Medizin zum eigenverantwortlichen Handeln in den Fachbereichen Nuklearmedizin, radiologische Diagnostik und Intervention, Schnittbildverfahren und Strahlentherapie zu verknüpfen sowie Aufgaben im Bereich der Qualitätssicherung, des Patientenschutzes und des Strahlenschutzes eigenverantwortlich wahrzunehmen. Mit Abschluss der Ausbildung haben sie eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

Der Absolvent oder die Absolventin kann

  1. 1. die radiologietechnologische Angemessenheit der angeordneten Untersuchung oder Behandlung auf der Grundlage des Wissens über Indikationen und Kontraindikationen nachvollziehen und erforderlichenfalls mit dem zuständigen Arzt oder der zuständigen Ärztin Rücksprache über fehlende medizinisch relevante Informationen halten;
  2. 2. die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung erkennen und den Bezug zu den entsprechenden gesetzlichen Regelungen herstellen;
  3. 3. die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe sowie sonstiger Berufe erkennen und im multiprofessionellen Team zusammenarbeiten;
  4. 4. Patienten oder Patientinnen mittels klarer und präziser Anleitungen und Hilfestellungen unter Berücksichtigung der Indikation und der besonderen persönlichen Bedürfnisse lagern und positionieren sowie gegebenenfalls alternative patientenschonende Lagerungsmöglichkeiten entwickeln;
  5. 5. Untersuchungs- und Behandlungsmethoden fachgerecht durchführen und die Geräte auf Grundlage des Wissens über deren Aufbau und Funktionsweise technisch einwandfrei bedienen;
  6. 6. die Anforderungen und Grenzen von hochtechnologischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden erkennen, geeignete Parameter auswählen, begründen und rechtfertigen sowie patienten- und situationsgerecht handeln, um bestmögliche Untersuchungs- oder Behandlungserfolge zu erzielen;
  7. 7. typische Pathologien im Untersuchungsablauf erkennen, deren Bedeutung für den weiteren Untersuchungsablauf kennen und erforderlichenfalls mit dem zuständigen Arzt oder der zuständigen Ärztin abklären;
  8. 8. Aufnahme- oder Untersuchungsergebnisse analysieren und hinsichtlich qualitativer Richtlinien bewerten, Fehler und deren Ursachen erkennen sowie korrigieren, die Produktqualität argumentieren und gegebenenfalls Möglichkeiten weiterführender radiologisch-technischer Maßnahmen vorschlagen;
  9. 9. Materialien für die Untersuchung oder Behandlung fach-, indikations- und patientengerecht auswählen, anwenden und bedienen;
  10. 10. den körperlichen und psychischen Zustand des Patienten oder der Patientin vor Durchführung einer Behandlung beobachten und physiologische Parameter kontrollieren;
  11. 11. die Bild- und Sequenznachbearbeitung selbstständig durchführen und erforderlichenfalls optimieren;
  12. 12. Untersuchungs- und Behandlungsdaten dokumentieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten;
  13. 13. den Zusammenhang zwischen Strahlenenergie, Strahlendosis, und deren strahlenbiologische Auswirkungen auf den Patienten oder die Patientin erkennen und die geringstmögliche Strahlenbelastung des Patienten oder der Patientin zur Anfertigung einer optimalen Aufnahme oder Untersuchung gewährleisten;
  14. 14. die Funktion des oder der Strahlenschutzbeauftragten übernehmen und die in den rechtlichen Grundlagen des Strahlenschutzes normierten Maßnahmen durchführen;
  15. 15. die Bestrahlungskonzepte umsetzen, Bestrahlungspläne erstellen und die Therapie entsprechend durchführen;
  16. 16. im Rahmen von nuklearmedizinischen Untersuchungen oder Behandlungen den Zusammenhang zwischen Lagerung des Patienten oder der Patientin, Positionierung, Wahl der Aufnahmeparameter, dem pathophysiologischen Korrelat und den erhobenen Untersuchungsdaten herstellen, Abweichungen erkennen und gegebenenfalls die entsprechenden Parameter optimieren;
  17. 17. mit radioaktiven Stoffen umgehen und Maßnahmen zur Dekontamination sowie Entsorgung durchführen;
  18. 18. den Anforderungen medizinischer und medizinphysikalischer Qualitätssicherung und den gesetzlichen Regelungen betreffend Arbeitnehmerschutz, Strahlenschutz, Umweltschutz und Hygiene Rechnung tragen;
  19. 19. an der Errichtung, Instandhaltung und Weiterentwicklung von medizinischen Datenbanken, Datennetzen und deren klinisch-medizinischer Integration mitarbeiten;
  20. 20. das erworbene Wissen auch in der Forschung, der Wissenschaft, Industrie oder in der Veterinärmedizin anwenden;
  21. 21. lebensbedrohende Zustände erkennen und erforderlichenfalls Notfallmaßnahmen vorbereiten und durchführen;
  22. 22. die berufliche Tätigkeit insbesondere bei freiberuflicher Berufsausübung mittels organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Prinzipien entwickeln, gestalten und umsetzen.

Anlage 4

Fachlich-methodische Kompetenzen des Diätologen oder der Diätologin

Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung des diätologischen Prozesses und zum eigenverantwortlichen Handeln im Ernährungs- und Verpflegungsmanagement gemäß § 2 Abs. 4 MTD-Gesetz erworben.

Die Absolventen oder Absolventinnen haben gelernt, diätologische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen und ernährungsphysiologischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zu verknüpfen, um diese bei der Zusammenstellung besonderer Kostformen sowie zur Beratung und Behandlung bei verschiedenen Krankheitsbildern insbesondere des Stoffwechsels, des Gastrointestinaltraktes und des Urogenitaltraktes sowie bei onkologischen Erkrankungen gezielt einzusetzen sowie Ernährungsberatung und Schulung von Gesunden in der Gesundheitsförderung und Prävention durchzuführen. Mit Abschluss der Ausbildung haben sie eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

Der Absolvent oder die Absolventin kann

  1. 1. nach ärztlicher Anordnung den diätologischen Prozess gemäß § 2 Abs. 4 MTD-Gesetz als Teil des medizinischen Gesamtprozesses durchführen; der diätologische Prozess umfasst die Arbeitsschritte der ernährungsmedizinischen Therapie von der Ernährungsanamnese, Erhebung des Ernährungsstatus, diätologische Befundung und Beurteilung, Planung, Umsetzung bis zur Qualitätssicherung, Evaluation, Dokumentation und Reflexion;
  2. 2. das gesundheitliche Problem des Patienten oder der Patientin erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die ernährungsmedizinisch relevanten Informationen erkennen und erforderlichenfalls mit dem zuständigen Arzt oder der zuständigen Ärztin Rücksprache über fehlende medizinisch relevante Informationen halten;
  3. 3. die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung erkennen und den Bezug zu den entsprechenden gesetzlichen Regelungen herstellen;
  4. 4. die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe sowie sonstiger Berufe erkennen und im multiprofessionellen Team zusammenarbeiten;
  5. 5. den diätologischen Handlungsbedarf definieren und den Ernährungsstatus gegebenenfalls mit anthropometrischen oder anderen Messmethoden bestimmen;
  6. 6. ausgehend vom Krankheitsbild, der Ernährungsanamnese und den therapierelevanten Daten den diätologischen Befund und die diätologische Beurteilung erstellen sowie diätologische Schlussfolgerungen ziehen;
  7. 7. entsprechend der ärztlichen Anordnung ein diätologisches Therapiekonzept erstellen, therapeutische Ziele, geeignete Behandlungsmaßnahmen festlegen und die Therapieeinheiten planen;
  8. 8. das Therapiekonzept prozessorientiert durchführen, laufend evaluieren und erforderlichenfalls adaptieren;
  9. 9. Therapien nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen durchführen;
  10. 10. das Therapiekonzept mit dem Patienten oder der Patientin oder deren Angehörigen besprechen, auf seine oder ihre Bedürfnisse abstimmen und diesen oder diese zur Mitarbeit und Eigenkontrolle anleiten und motivieren;
  11. 11. den Behandlungsverlauf dokumentieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten;
  12. 12. im Verpflegungsmanagement Rezepturen und Rahmenspeisepläne einschließlich Nährwertberechnung auf Grund der ernährungsphysiologischen Bedeutung von Lebensmittelgruppen erstellen und den regionalen und individuellen Ernährungsgewohnheiten sowie den institutionellen und betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen;

  13. 13. ein Therapiekonzept auch für künstlich ernährte Patienten und Patientinnen erstellen und anwenden;
  14. 14. Ernährungsinformationen für Einzelpersonen und Gruppen von Personen aufbereiten, diätologische Prozesse sowie Ernährungsberatung im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention durchführen;
  15. 15. den Anforderungen des Qualitätsmanagements und den gesetzlichen Regelungen betreffend Umweltschutz, Lebensmittel und Hygiene Rechnung tragen;
  16. 16. das erworbene Wissen auch in der Forschung, der Wissenschaft, Industrie oder im Gastgewerbe anwenden;
  17. 17. lebensbedrohende Zustände erkennen und die entsprechende Erste Hilfe leisten;
  18. 18. die berufliche Tätigkeit insbesondere bei freiberuflicher Berufsausübung mittels organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Prinzipien entwickeln, gestalten und umsetzen.

Anlage 5

Fachlich-methodische Kompetenzen des Ergotherapeuten oder der Ergotherapeutin

Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung der Ergotherapie gemäß § 2 Abs. 5 MTD-Gesetz erworben.

Die Absolventen oder Absolventinnen haben gelernt, ergotherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zum eigenverantwortlichen ergotherapeutischen Handeln zu verknüpfen, um diese insbesondere in den Fachbereichen Arbeitsmedizin einschließlich Ergonomie und berufliche Integration, Geriatrie, Handchirurgie, innere Medizin einschließlich Rheumatologie, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie, Orthopädie, Physikalische Medizin, Psychiatrie und Traumatologie anzuwenden. Sie beherrschen die Arbeitsschritte der Ergotherapie, die der Erhaltung, Förderung, Verbesserung oder Wiedererlangung der individuellen Handlungsfähigkeit in der Gesundheitsförderung, Prävention, Therapie und Rehabilitation dienen. Mit Abschluss der Ausbildung haben sie eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

Der Absolvent oder die Absolventin kann

  1. 1. nach ärztlicher Anordnung die Ergotherapie gemäß § 2 Abs. 5 MTD-Gesetz als Teil des medizinischen Gesamtprozesses durchführen; dies umfasst die Arbeitsschritte Problemidentifizierung, Planung, Umsetzung sowie Qualitätssicherung, Evaluation, Dokumentation und Reflexion;
  2. 2. das gesundheitliche Problem und die Ressourcen des Patienten oder der Patientin erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die ergotherapeutisch relevanten Informationen erkennen und erforderlichenfalls mit dem zuständigen Arzt oder der zuständigen Ärztin oder mit anderen zuständigen Personen Rücksprache über fehlende relevante Informationen halten;
  3. 3. die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung erkennen und den Bezug zu den entsprechenden gesetzlichen Regelungen herstellen;
  4. 4. die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe sowie sonstiger Berufe erkennen und im multiprofessionellen Team zusammenarbeiten;
  5. 5. einen ergotherapeutischen Befund basierend auf den Ergebnissen der Informationsaufnahme hypothesengeleitet mittels berufsspezifischer Untersuchungsverfahren erstellen;
  6. 6. biomechanische, motorische, sensorisch-perzeptive, kognitive und psychosoziale Handlungskompetenzen des Patienten oder der Patientin erfassen;
  7. 7. die individuelle Handlungsfähigkeit des Patienten oder der Patientin in den Lebensbereichen unter Berücksichtigung der Umweltfaktoren hinsichtlich der sozialen, kulturellen, physischen und institutionellen Gegebenheiten erfassen;
  8. 8. Aktivitätsanalysen im Sinne der Verknüpfung von Anforderungs- und Fähigkeitsanalyse durchführen;
  9. 9. einen Therapieplan erstellen, ergotherapeutische Ziele festlegen und den Therapieplan durchführen;
  10. 10. Therapien nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen durchführen;
  11. 11. den Therapieplan mit dem Patienten oder mit der Patientin oder Angehörigen besprechen, auf individuelle Bedürfnisse abstimmen und den Patienten oder die Patientin zur Mitarbeit motivieren und anleiten;
  12. 12. den Verlauf der Intervention kritisch hinterfragen und auf den Patienten oder die Patientin abstimmen;
  13. 13. den Anforderungen des Qualitätsmanagements Rechnung tragen;

  14. 14. den Behandlungsverlauf dokumentieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten;
  15. 15. den ergotherapeutischen Prozess im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention durchführen sowie gezielt entwicklungsfördernde und gesundheitserhaltende Maßnahmen anbieten;
  16. 16. lebensbedrohende Zustände erkennen und die entsprechende Erste Hilfe leisten;
  17. 17. die berufliche Tätigkeit insbesondere bei freiberuflicher Berufsausübung mittels organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Prinzipien entwickeln, gestalten und umsetzen.

Anlage 6

Fachlich-methodische Kompetenzen des Logopäden oder der Logopädin

Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung der Logopädie gemäß § 2 Abs. 6 MTD-Gesetz erworben.

Die Absolventen oder Absolventinnen haben gelernt, logopädische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen über die Entwicklung von Sprache, Sprechen, Stimme, Hören und über Störungen und Behinderungen im Cranio-Facio-Oralen Bereich zum eigenverantwortlichen logopädischen Handeln zu verknüpfen. um diese zur Untersuchung und Behandlung von Sprach-, Sprech-, Stimm-, Hör- und Schluckstörungen insbesondere in den Fachbereichen Audiologie, Chirurgie (Hals-Nasen-Ohren-, Kiefer-, Gesichts-, Neurochirurgie), Geriatrie, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, innere Medizin, Intensivmedizin, Kinder- und Jugendheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Neurologie, Neuropädiatrie, Neurorehabilitation, Phoniatrie, Psychiatrie und Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde anzuwenden. Sie beherrschen die Arbeitsschritte des logopädischen Prozesses, die der Erhaltung, Förderung, Verbesserung, Anbahnung und Wiedererlangung der individuellen Kommunikationsfähigkeit in der Gesundheitsförderung, Prävention, Therapie und Rehabilitation dienen. Mit Abschluss der Ausbildung haben die Absolventen und Absolventinnen eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

Der Absolvent oder die Absolventin kann

  1. 1. nach ärztlicher Anordnung den logopädischen Prozess gemäß § 2 Abs. 6 MTD-Gesetz als Teil des medizinischen Gesamtprozesses durchführen; dieser umfasst die Arbeitsschritte Problemidentifizierung, Planung, Umsetzung sowie Qualitätssicherung, Evaluation, Dokumentation und Reflexion;
  2. 2. das gesundheitliche Problem des Patienten oder der Patientin erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die logopädisch und audiometrisch relevanten Informationen erkennen und erforderlichenfalls mit dem zuständigen Arzt oder der zuständigen Ärztin oder mit anderen zuständigen Personen Rücksprache über fehlende relevante Informationen halten;
  3. 3. die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung erkennen und den Bezug zu den entsprechenden gesetzlichen Regelungen herstellen;
  4. 4. die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe sowie sonstiger Berufe erkennen und im multiprofessionellen Team zusammenarbeiten;
  5. 5. basierend auf der ärztlichen Diagnose, des logopädischen Anamnesegesprächs und den Ergebnissen der Informationsaufnahme hypothesengeleitet mittels berufsspezifischer Untersuchungsverfahren einen logopädischen Befund erstellen;
  6. 6. durch aktives Zuhören und Beobachten sowie durch Auswahl geeigneter spezifischen Untersuchungsmethoden die kommunikativen Fähigkeiten, Störungen und Behinderungen des Patienten oder der Patientin erfassen;
  7. 7. einen Therapieplan erstellen, therapeutische Ziele festlegen und den Therapieplan im Rahmen des logopädischen Prozesses durchführen;
  8. 8. Therapien nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen durchführen;
  9. 9. den Therapieplan mit dem Patienten oder der Patienten oder Angehörigen besprechen, auf individuelle Bedürfnisse abstimmen sowie den Patienten oder die Patientin zur Mitarbeit motivieren und anleiten;
  10. 10. den Verlauf der Intervention kritisch hinterfragen und auf den Patienten oder die Patientin abstimmen;
  11. 11. den Anforderungen des Qualitätsmanagements Rechnung tragen;
  12. 12. den Behandlungsverlauf dokumentieren, einen logopädischen Befundbericht formulieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten;

  13. 13. logopädische Prozesse im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention durchführen sowie gezielt entwicklungsfördernde und gesundheitserhaltende Maßnahmen anbieten;
  14. 14. lebensbedrohende Zustände erkennen und die entsprechende Erste Hilfe leisten;
  15. 15. die berufliche Tätigkeit insbesondere bei freiberuflicher Berufsausübung mittels organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Prinzipien entwickeln, gestalten und umsetzen.

Anlage 7

Fachlich-methodische Kompetenzen des Orthoptisten oder der Orthoptistin

Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung des orthoptischen Prozesses gemäß § 2 Abs. 7 MTD-Gesetz erworben.

Die Absolventen oder Absolventinnen haben gelernt, orthoptische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zum eigenverantwortlichen orthoptischen Handeln zu verknüpfen, um diese insbesondere in den Fachbereichen Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie, Neuroophthalmologie, Ophthalmologie, Orthoptik, Optometrie, Pleoptik und Strabologie anzuwenden. Sie beherrschen die Arbeitsschritte des orthoptischen Prozesses in der Befundung und Beurteilung von funktionellen Erkrankungen der Augen und im Rahmen von Therapie und Rehabilitation zur Verbesserung von Funktionsstörungen des visuellen Systems. Mit Abschluss der Ausbildung haben sie eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

Der Absolvent oder die Absolventin kann

  1. 1. nach ärztlicher Anordnung den orthoptischen Prozess gemäß § 2 Abs. 7 MTD-Gesetz als Teil des medizinischen Gesamtprozesses durchführen; der orthoptische Prozess umfasst die Arbeitsschritte orthoptische Anamnese, Aufklärung und Beratung, orthoptische Befundung und Beurteilung, Therapieumsetzung sowie Qualitätssicherung, Evaluation, Dokumentation und Reflexion;
  2. 2. das gesundheitliche Problem des Patienten oder der Patientin erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die orthoptisch relevanten Informationen erkennen und und erforderlichenfalls mit dem zuständigen Arzt oder der zuständigen Ärztin Rücksprache über fehlende medizinisch relevante Informationen halten; die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung erkennen und den Bezug zu den entsprechenden gesetzlichen Regelungen herstellen;
  3. 3. die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe sowie sonstiger Berufe erkennen und im multiprofessionellen Team zusammenarbeiten;
  4. 4. orthoptische Untersuchungsmethoden hypothesengeleitet anwenden, orthoptische Untersuchungsmaßnahmen technisch einwandfrei und individuell angepasst durchführen;
  5. 5. einen allgemeinen orthoptischen Status und erforderlichenfalls einen erweiterten orthoptischen Status durchführen sowie die Untersuchungsdaten dokumentieren;
  6. 6. aus den Untersuchungsergebnissen eine orthoptische Diagnose ableiten;
  7. 7. einen Therapieplan erstellen, therapeutische Ziele festlegen und geeignete orthoptische, pleoptische und optische Behandlungsmethoden sowie Adaptionsmöglichkeiten oder Möglichkeiten zur Bewältigung des Alltags vorschlagen und durchführen;
  8. 8. Therapien nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen durchführen;
  9. 9. den Therapieplan mit dem Patienten oder der Patientin oder Angehörigen besprechen, auf individuelle Bedürfnisse abstimmen und den Patienten oder die Patientin zur Mitarbeit motivieren und anleiten;
  10. 10. den Hygieneanforderungen und den Anforderungen des Qualitätsmanagements Rechnung tragen;
  11. 11. den Behandlungsverlauf dokumentieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten;
  12. 12. orthoptische Prozesse im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention durchführen sowie gezielt entwicklungsfördernde und gesundheitserhaltende Maßnahmen anbieten;
  13. 13. lebensbedrohende Zustände erkennen und die entsprechende Erste Hilfe leisten;
  14. 14. die berufliche Tätigkeit insbesondere bei freiberuflicher Berufsausübung mittels organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Prinzipien entwickeln, gestalten und umsetzen.

Anlage 8

Sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen

Die Absolventen oder Absolventinnen haben sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen wie insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Rollendistanz, Frustrationstoleranz, Selbstbestimmungsfähigkeit, Selbstreflexionsfähigkeit, Gestaltungs- und Mitbestimmungsfähigkeit, Teamfähigkeit und professionelles Selbstverständnis für die Berufsausübung erworben.

Der Absolvent oder die Absolventin kann

  1. 1. die eigenen Fähigkeiten hinsichtlich fachlicher, organisatorischer, koordinierender sowie administrativer Berufsanforderungen realistisch einschätzen;
  2. 2. eigene Entscheidungen verantwortungsbewusst nach außen vertreten;
  3. 3. kommunikative und organisatorische Fähigkeiten, die für die Bewältigung komplexer interdisziplinärer Aufgaben erforderlich sind, umsetzen;
  4. 4. Informations- und Aufklärungsgespräche professionell führen und eine Vertrauensbasis zum Patienten oder zur Patientin oder den Angehörigen aufbauen;
  5. 5. kulturelle und religiöse Bedürfnisse, Lebensweisen und Werthaltungen berücksichtigen;
  6. 6. nach berufsrechtlichen, ökonomischen und ökologischen Grundsätzen arbeiten;
  7. 7. den Anforderungen des lebenslangen Lernens und der Fortbildungsverpflichtung unter dem Aspekt einer kontinuierlichen Anpassung an medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse gerecht werden, um die Qualität der Berufsausübung zu gewährleisten;
  8. 8. zur Weiterentwicklung des Berufs beitragen.

Anlage 9

Wissenschaftliche Kompetenzen

Die Absolventen oder Absolventinnen haben wissenschaftliche Kompetenzen erworben, um Forschungsprozesse nachzuvollziehen und zu planen.

Der Absolvent oder die Absolventin kann

  1. 1. aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse im nationalen und internationalen Bereich recherchieren;
  2. 2. forschungsrelevante Fragestellungen aus dem berufsspezifischen Bereich formulieren;
  3. 3. relevante wissenschaftliche Forschungsmethoden auswählen und anwenden sowie die erhobenen Daten für die Beantwortung der Fragestellungen aufbereiten;
  4. 4. wissenschaftliche Erkenntnisse und Phänomene zur beruflichen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung nutzbar machen.

Anlage 10

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Physiotherapeuten oder der Physiotherapeutin

Die praktische Ausbildung hat überwiegend in Krankenanstalten zu erfolgen. Weitere Teile der praktischen Ausbildung können

  1. 1. in Einrichtungen des Gesundheitswesens, die unter ärztlicher Aufsicht stehen,
  2. 2. in sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens in einzelnen Ausnahmefällen im Hinblick auf strukturelle Erfordernisse,
  3. 3. sowie in Einrichtungen des Sozialwesens

    durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist. Die praktische Ausbildung hat die Bereiche Akutmedizin, Langzeitmedizin und Rehabilitation sowie Gesundheitsförderung und Prävention zu umfassen. Bei der Auswahl der Patienten oder Patientinnen ist auf eine entsprechende Diversität der Krankheitsbilder, funktionellen Beeinträchtigungen und Altersgruppen zu achten, wobei junge und alte Menschen in gleicher Weise zu berücksichtigen sind.

Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind

  1. 1. in den Pflicht- und Wahlbereichen fundierte Erfahrungen in der Patientenbetreuung sowie fundierte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Durchführung physiotherapeutischer Maßnahmen zu erwerben,
  2. 2. mindestens 20 Prozesse gemäß Anlage 1 in den Pflichtbereichen durchzuführen.

    Pflichtbereiche:

    1. a) Traumatologie, Orthopädie unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungssystems;
    2. b) Innere Medizin, Kardiologie, Pulmologie unter besonderer Berücksichtigung des Organsystems;
    3. c) Psychiatrie, Geriatrie unter besonderer Berücksichtigung des Verhaltens und Erlebens;
    4. d) Neurologie, Kinder- und Jugendheilkunde unter besonderer Berücksichtigung der Bewegungsentwicklung und Bewegungskontrolle;
    5. e) Physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation.

      Wahlbereiche je nach individuellem Schwerpunkt:

    6. a) Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Intensivmedizin, Onkologie, Urologie oder andere spezielle klinische Bereiche;
    7. b) Multiprofessioneller Bereich, insbesondere in Zusammenarbeit mit Ergotherapeuten oder Ergotherapeutinnen, Diätologen oder Diätologinnen und Logopäden oder Logopädinnen;
    8. c) Arbeitsmedizin;
    9. d) Gesundheitsförderung.

Anlage 11

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des biomedizinischen Analytikers oder der biomedizinischen Analytikerin

Die praktische Ausbildung hat überwiegend im biomedizinisch-technischen Untersuchungs- und Behandlungsbereich stattzufinden. Weitere Teile der praktischen Ausbildung können in sonstigen Einrichtungen der Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist.

Die praktische Ausbildung hat folgende Pflichtbereiche zu umfassen:

  1. a) Klinische Chemie, Hämatologie, Immunhämatologie und Hämostaseologie;
  2. b) Histologie, Zytologie und Mikrobiologie.

    Weiters sind verpflichtend praktische Kenntnisse und Fertigkeiten zur Mitwirkung bei der Funktionsdiagnostik wahlweise insbesondere in der Kardiologie, Atemphysiologie oder Elektro- und Neurophysiologie zu erwerben.

    Darüber hinaus sind praktische Kenntnisse und Fertigkeiten je nach individuellem Schwerpunkt wahlweise aus folgenden Wahlbereichen zu erwerben:

  3. a) Zellkultur, Reproduktionsmedizin oder andere Spezialgebiete der biomedizinischen Analytik;
  4. b) Transfusionsmedizin, Nuklearmedizin oder andere spezielle klinische Bereiche;
  5. c) Multiprofessioneller Bereich in Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin.

Anlage 12

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Radiologietechnologen oder der Radiologietechnologin

Die praktische Ausbildung hat überwiegend im medizinischen Untersuchungs- und Behandlungsbereich stattzufinden. Weitere Teile der praktischen Ausbildung können in sonstigen Einrichtungen der Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist.

Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Untersuchungen und Behandlungen unter Berücksichtigung strahlenhygienischer Maßnahmen in folgenden Pflichtbereichen vorzubereiten, durchzuführen, auszuwerten sowie die Ergebnisse zu analysieren und hinsichtlich qualitativer Richtlinien zu bewerten:

  1. a) Radiologische Diagnostik (Radiographie): mindestens 100 Untersuchungen aus den Organbereichen Thorax, Skelett, Mamma, Urogenitaltrakt, Gastrointestinaltrakt in mindestens 3 Fachbereichen;
  2. b) Schnittbildverfahren: mindestens 40 Computertomographie-Untersuchungen, mindestens 30 Magnetresonanztomographie-Untersuchungen, mindestens 20 Ultraschall-Untersuchungen in mindestens 3 Organbereichen;
  3. c) Strahlentherapie: mindestens 15 Planungen einschließlich Simulation sowie mindestens 35 Bestrahlungen in den Bereichen Tele- und Brachytherapie;
  4. d) Nuklearmedizin: mindestens 50 Untersuchungen aus mindestens 5 der folgenden Organbereiche: Skelettsystem, Endokrines System, Kardiovaskuläres System, Respirationstrakt, Urogenitaltrakt, Lymphatisches System, Gastrointestinaltrakt, Hämatopoetisches System, Zentralnervensystem.

    Weiters sind durch aktive Mitarbeit im sterilen und technischen Bereich praktische Kenntnisse und Fertigkeiten in der Angiographie, interventionellen Radiologie und Kardangiographie im Rahmen von mindestens 40 Untersuchungen zu erwerben.

    Darüber hinaus sind praktische Kenntnisse und Fertigkeiten je nach individuellem Schwerpunkt wahlweise aus folgenden Wahlbereichen zu erwerben:

  5. a) Spezielle klinische Bereiche;
  6. b) Informations- und Kommunikationstechnologie;
  7. c) Multiprofessioneller Bereich in Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin.

Anlage 13

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Diätologen oder der Diätologin

Die praktische Ausbildung hat überwiegend in Krankenanstalten zu erfolgen. Weitere Teile der praktischen Ausbildung können in sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie der Forschung, Wissenschaft und Industrie durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist. Die praktische Ausbildung hat die Bereiche Akutmedizin, Langzeitmedizin und Rehabilitation sowie Gesundheitsförderung und Prävention zu umfassen.

Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind

  1. 1. in den Pflicht- und Wahlbereichen fundierte Erfahrungen in der Patientenbetreuung sowie fundierte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Durchführung diätologischer Maßnahmen zu erwerben;
  2. 2. praktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Ernährungs- und Verpflegungsmanagement zu erwerben;
  3. 3. mindestens 10 diätologische Prozesse in den Pflichtbereichen durchzuführen.

    Pflichtbereiche:

    1. a) Gastroenterologie unter besonderer Berücksichtigung des Verdauungssystems;
    2. b) Endokrinologie unter besonderer Berücksichtigung des Diabetes mellitus und anderer Stoffwechsel-Erkrankungen;
    3. c) Nephrologie unter besonderer Berücksichtigung der Nierenfunktionen;
    4. d) Intensivmedizin, Onkologie unter besonderer Berücksichtigung onkologischer oder intensivmedizinischer Stoffwechselsituationen;
    5. e) Chirurgie unter besonderer Berücksichtigung prä-, intra- und postoperativer Situationen.

      Wahlbereiche je nach individuellem Schwerpunkt:

    6. a) Allergologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kardiologie, Kinder- und Jugendheilkunde, Klinische Immunologie, Neurologie, Pulmologie, Psychiatrie, Rheumatologie oder andere spezielle klinische Bereiche;
    7. b) Geriatrie;
    8. c) Multiprofessioneller Bereich, insbesondere in Zusammenarbeit mit Physiotherapeuten oder Physiotherapeutinnen, Ergotherapeuten oder Ergotherapeutinnen und Logopäden oder Logopädinnen;
    9. d) Gesundheitsförderung und Prävention;
    10. e) Ernährungsmarketing und Ernährungskommunikation.

Anlage 14

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Ergotherapeuten oder der Ergotherapeutin

Die praktische Ausbildung hat überwiegend in Krankenanstalten zu erfolgen. Weitere Teile der praktischen Ausbildung können

  1. 1. in Einrichtungen des Gesundheitswesens, die unter ärztlicher Aufsicht stehen,
  2. 2. in sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens in einzelnen Ausnahmefällen im Hinblick auf strukturelle Erfordernisse,
  3. 3. sowie in Einrichtungen des Sozialwesens

    durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist. Die praktische Ausbildung hat die Bereiche Akutmedizin, Langzeitmedizin und Rehabilitation sowie Gesundheitsförderung und Prävention zu umfassen. Bei der Auswahl der Patienten oder Patientinnen ist auf eine entsprechende Diversität der Krankheitsbilder, funktionellen Beeinträchtigungen und Altersgruppen zu achten, wobei junge und alte Menschen in gleicher Weise zu berücksichtigen sind.

Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind

  1. 1. in den Pflicht- und Wahlbereichen fundierte Erfahrungen in der Patientenbetreuung sowie fundierte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Durchführung ergotherapeutischer Maßnahmen zu erwerben und
  2. 2. mindestens 20 Prozesse gemäß Anlage 5 in den Pflichtbereichen durchzuführen.

    Pflichtbereiche:

    1. a) Orthopädie, Traumatologie, Handchirurgie, innere Medizin einschließlich Rheumatologie;
    2. b) Psychiatrie;
    3. c) Geriatrie;
    4. d) Neurologie;
    5. e) Kinder- und Jugendheilkunde.

      Wahlbereiche je nach individuellem Schwerpunkt:

    6. a) Spezielle klinische Bereiche;
    7. b) berufliche Integration;
    8. c) Multiprofessioneller Bereich, insbesondere in Zusammenarbeit mit Physiotherapeuten oder Physiotherapeutinnen, Diätologen oder Diätologinnen und Logopäden oder Logopädinnen;
    9. d) Arbeitsmedizin;
    10. e) Gesundheitsförderung und Prävention.

Anlage 15

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Logopäden oder der Logopädin

Die praktische Ausbildung hat überwiegend in Krankenanstalten zu erfolgen. Weitere Teile der praktischen Ausbildung können in sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist. Die praktische Ausbildung hat die Bereiche Akutmedizin, Langzeitmedizin und Rehabilitation sowie Gesundheitsförderung und Prävention zu umfassen. Bei der Auswahl der Patienten oder Patientinnen ist auf eine entsprechende Diversität der Krankheitsbilder, funktionellen Beeinträchtigungen und Altersgruppen zu achten, wobei junge und alte Menschen in gleicher Weise zu berücksichtigen sind.

Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind

  1. 1. in den Pflicht- und Wahlbereichen fundierte Erfahrungen in der Patientenbetreuung sowie fundierte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Durchführung logopädischer Maßnahmen zu erwerben;
  2. 2. mindestens 20 Prozesse gemäß Anlage 6 in den Pflichtbereichen durchzuführen.

    Pflichtbereiche:

    1. a) Logopädie und logopädische Methodik;
    2. b) Phoniatrie und logopädische Methodik;
    3. c) Audiologie einschließlich Audiometrie und logopädische Methodik.

      Wahlbereiche je nach individuellem Schwerpunkt:

    4. a) Multiprofessioneller Bereich, insbesondere in Zusammenarbeit mit Physiotherapeuten oder Physiotherapeutinnen, Diätologen oder Diätologinnen und Ergotherapeuten oder Ergotherapeutinnen;
    5. b) spezielle klinische Bereiche;
    6. c) Gesundheitsförderung und Prävention.

Anlage 16

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Orthoptisten oder der Orthoptistin

Die praktische Ausbildung hat überwiegend in Krankenanstalten zu erfolgen. Weitere Teile der praktischen Ausbildung können in sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist.. Die praktische Ausbildung hat die Bereiche Akutmedizin, Langzeitmedizin und Rehabilitation sowie Gesundheitsförderung und Prävention zu umfassen.

Die praktische Ausbildung hat folgende Pflichtbereiche zu umfassen:

  1. a) Orthoptik, Pleoptik und Strabologie;
  2. b) Neuroophthalmologie;
  3. c) Refraktionsbestimmung;
  4. d) Ophthalmologische Untersuchungsmethoden.

    In den Pflichtbereichen Orthoptik, Pleoptik, Strabologie und Neuroophthalmologie ist/sind bei Patienten oder Patientinnen mit konkomitierenden und inkomitierenden strabologischen Krankheitsbildern

    • ein orthoptischer Standardstatus und in Abhängigkeit vom Krankheitsbild ein erweiterter orthoptischer Status durchzuführen;

    • die erhobenen Befunde und Daten zu interpretieren und zu dokumentieren;

    • orthoptische Behandlungskonzepte zu erstellen und orthoptische, pleoptische und optische Behandlungsmaßnahmen durchzuführen.

    Im Pflichtbereich Refraktionsbestimmung sind subjektive Refraktionsbestimmungen zu ermitteln und einfache Skiaskopien durchzuführen und zu dokumentieren.

    Im Pflichtbereich Ophthalmologische Untersuchungsmethoden sind ophthalmologische Untersuchungsmethoden durchzuführen und zu dokumentieren.

    Weiters ist bei folgenden Interventionen eine beobachtende Teilnahme erforderlich:

  5. a) Augenmuskeloperationen;
  6. b) Frühförderungsmaßnahmen.

    Darüber hinaus sind praktische Kenntnisse und Fertigkeiten je nach individuellem Schwerpunkt wahlweise aus folgenden Wahlbereichen zu erwerben:

  7. a) Orthoptische Rehabilitation bei zentralen Sehstörungen;
  8. b) Low Vision Rehabilitation (Anpassung von Sehhilfen, Dokumentation der Verordnungen und Anleitung bei der Handhabung von Sehhilfen);
  9. c) Kontaktlinsenanpassung (Kontaktlinsenschulung, Dokumentation sowie Anleitung bei der Handhabung und Pflege der Kontaktlinsen);
  10. d) Multiprofessioneller Bereich.

Rauch-Kallat

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